Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht |
VG Berlin: Keine Altersfestsetzung durch Verwaltungsakt
Urteil vom 30.12.2004 - VG 35 A 129.03 - (7 S., M6039)
"(...) Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs 1 VwGO statthaft. Der angegriffene Bescheid hat sich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2004 unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums asylverfahrensfähig ist.
Der Zweck der vom Beklagten vorgenommenen Festlegung eines fiktiven Geburtsdatums erschöpft sich nämlich nicht in der Bejahung der Frage nach der Asylverfahrensfähigkeit des Klägers für einen bestimmten Zeitpunkt und der hiermit verbundenen Weiterleitung gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG an eine Aufnahmeeinrichtung. Mit der in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgten Bestimmung eines Stichtages hat der Beklagte vielmehr zu erkennen gegeben, dass er die zwischen ihm und dem Kläger umstrittene Frage des Alters des Kläger insoweit für die Zukunft über die konkret zu beurteilende Frage der Asylverfahrensfähigkeit und über das Asylverfahren hinaus verbindlich regeln wollte. (...)
§ 44 a Satz 1 VwGO steht der Erhebung der Klage nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Über den Wortlaut des § 44 a Satz 2 VwGO hinaus ist die isolierte Anfechtung von Verfahrenshandlungen auch möglich, sofern diese Verfahrenshandlungen selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verfahren hinaus, innerhalb dessen sie vorgenommen werden, entfalten (VGH Mannheim, DVBl. 1988, 358 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 44 a Rn. 8). Derartige Rechtswirkungen ergeben sich durch die vom Beklagten vorgenommene förmliche Altersfeststellung für den Betroffenen über das Asylverfahren hinaus, weil der angegriffene Verwaltungsakt -- wie gezeigt -- auf eine verbindliche Klärung des Alters des Klägers gerichtet ist und im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Ausländerbehörde hierzu eine abschließende Feststellung getroffen wird. (...)
Die Klage ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil der Beklagte das von ihm angenommene Mindestalter nicht durch einen Verwaltungsakt festsetzen durfte. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (vgl. Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 20 Rn. 44 ff.) ist für den Erlass eines Verwaltungsakts nicht nur erforderlich, dass für die getroffene Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsakts handeln durfte (sog. Erfordernis doppelter Ermächtigung, vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O. [VwVfG, 8. Aufl. 2003], § 35 Rn. 11). Der Einsatz der Handlungsform 'Verwaltungsakt' bedarf jedenfalls dann einer eigenen Rechtsgrundlage, wenn eine für den Adressaten ungünstige Entscheidung getroffen werden soll, da die potentielle Bestandskraft des Verwaltungsakts dem Betroffenen die Anfechtungslast auferlegt und somit die Verwendung der Handlungsform als solche in dessen Rechte eingreift (siehe P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21). Bei feststellenden Verwaltungsakten ist von einer für den Adressaten ungünstigen Entscheidung auszugehen, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält (BVerwGE 72, 265, 267; BVerwG NJW 1967, 969). Entsprechendes muss gelten, wenn eine Behörde -- wie hier -- eine förmliche und mithin bestandskraftfähige Altersfeststellung trifft, die dem Betroffenen, der sie für sachlich unzutreffend hält und der mit an diese Feststellung anknüpfenden Folgemaßnahmen rechnen muss (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 12), erklärtermaßen nicht genehm ist. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Altersfeststellung anlässlich der Vorbereitung einer abschließenden Verwaltungsentscheidung über das Asylgesuch des Klägers vorgenommen wurde. Soweit derartige 'Verfahrens-Verwaltungsakte' -- wie oben festgestellt -- selbständig angefochten werden können, müssen sie auch über eine Ermächtigungsgrundlage verfügen (siehe Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 12 a).
Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung kam eine förmliche Feststellung des Alters des Klägers nicht in Betracht. Soweit sich der Beklagte insoweit auf § 19 Abs. [1] AsylVfG beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AsylVfG musste der Beklagte sich zwar im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG darüber vergewissern, ob der Kläger bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte. § 19 Abs. 1 AsylVfG enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Beklagten dazu ermächtigen wollte, hierüber Feststellungen in Form eines Verwaltungsaktes zu treffen. Eine Befugnis zur förmlichen Altersfeststellung lässt sich auch nicht § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG entnehmen. Diese Norm sieht lediglich vor, dass in den Ausweisersatz eines Ausländers das Geburtsdatum eingetragen werden kann. Sie enthält jedoch keine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Altersfeststellung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 K 1111/03 -, InfAuslR 2004, 462, 464 [13 S., M5295]). Schließlich ergibt sich auch aus den §§ 24, 26 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln keine gesetzliche Grundlage für eine Altersfeststellung. Diese Normen enthalten keine Eingriffsermächtigung für die Beschaffung notwendiger Informationen bzw. die Erhebung erforderlicher Beweise (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 24 Rn. 3).
Die mangels einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrige Altersfeststellung in dem angegriffenen Bescheid verletzt den Kläger in seinem in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. zur 'Eingriffsfreiheit': Hillgruber, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 2 I Rn. 20 m. w. N.). Ob der Bescheid darüberhinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1. Abs. 1 GG) verletzt, bedarf keiner Entscheidung. (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat Berlin
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Das Eilbedürfnis eines einstweiligen Rechtsschutzantrages auf Unterlassung der Abschiebung entfällt nicht dadurch, dass dem Ausländer eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, wenn die Abschiebung bereits angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungshandlungen für die Abschiebung getroffen werden.
Beschluss vom 13.12.2004 - 3 E 254/03 - (5 S., M6053)
VGH Ba-Wü: Die Eltern von abgeschobenen Kindern können nicht gem. § 82 Abs. 1 AuslG für die Kosten der Abschiebung haftbar gemacht werden; § 82 Abs. 1 AuslG gestattet keinen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des VwKostG.
Beschluss vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - (10 S., M6091)
OVG Sachsen: Rechtsschutz auf Unterlassung einer Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde ist nur in Bezug auf ein konkretes Abschiebungsvorhaben möglich; sieht die Zentrale Ausländerbehörde von einer konkreten Abschiebung zunächst ab, erledigt sich das Rechsschutzbegehren; Anspruch auf Duldung ist gegen die lokale Ausländerbehörde geltend zu machen.
Beschluss vom 20.10.2004 - 1 BS 285/04 - (7 S., M6209)
VG Braunschweig: Rückwirkender Widerruf einer Aufenthaltsberechtigung
Urteil vom 18.8.2004 - 6 A 11/04 - (3 S., M5529)
"(...) Die Klage hat keinen Erfolg. (...)
Das Gericht verweist insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung (...). Darin ist zutreffend ausgeführt worden, dass im Anschluss an die gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG rechtskräftig für rechtens erkannte Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ein Widerruf der (...) Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG statthaft ist. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht hätte (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.03.1998, AuAS 1998, 185). Denn im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig ist die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis über den von dem Bescheid des Beklagten vom 21. August 2001 erfassten Zeitraum hinaus auf § 48 VwVfG gestützt worden. Diese Vorschrift ist ergänzend zu den Regelungen in den §§ 43 und 44 AuslG anzuwenden (BVerwG, Urt. vom 23.05.1995, BVerwGE 98, 298; Hamburgisches OVG, Beschl. vom 23.02.1994, NVwZ-RR 1994, 616; OVG Saarland, Urt. vom 30.12.1997 - 9 R 8/96 - <juris>; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 43 Rn. 2 f. m. w. N.).
Danach kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u. a. für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die dem Kläger im Jahre 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis beruhte auf der Anerkennung als Asylberechtigter und einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die der Kläger mit Angaben erwirkt hatte, die sich später als unwahr herausgestellt haben und mit denen er das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge arglistig getäuscht hatte. Damit gilt das auf der Asylanerkennung aufbauende Aufenthaltsrecht ebenfalls als durch eine arglistige Täuschung mit falschen Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG bewirkt, was in der Regel eine Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach sich zieht (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG), die nicht an eine Frist gebunden ist (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Zu der Entscheidung nach den §§ 43 Abs. 1, 48 VwVfG war der Beklagte als die örtlich zuständige Ausländerbehörde berufen, obwohl der Ausgangsbescheid vom 16. August 1993 vom Landkreis Leer erlassen worden war (§ 63 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom, § 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Da es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises handelte, war die Bezirksregierung Braunschweig befugt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Überprüfung der Angelegenheit in rechtlicher und fachlicher Hinsicht die Verfügung des Beklagten vom 21. August 2001 zu erweitern und eigene Entscheidungserwägungen in das Verfahren einfließen zu lassen. Diese den Kläger zusätzlich belastende Regelung im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 ist Gegenstand des Rechtsstreits, ohne dass es hierzu eines (weiteren) Vorverfahrens bedurfte (§§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 VwGO).
Soweit der Wortlaut der §§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, 48 Abs. 1 VwVfG die hierauf gestützten behördlichen Maßnahmen als Ermessensentscheidungen kennzeichnet, sind im Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung der vom Kläger angefochtenen Entscheidungen Ermessensfehler der Behörden nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Behörden sich mit den für die Aufrechterhaltung der Bescheide streitenden öffentlichen Interessen und dem Interesse des Klägers an einem Fortbestand seines Aufenthaltsrechts auseinandergesetzt und insbesondere geprüft, ob dem Kläger auf Grund sonstiger Gründe ein Anspruch auf ein Unterlassen der getroffenen Maßnahmen zusteht. Denn ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht, das dem entzogenen Aufenthaltsrecht gleichwertig wäre, könnte den angefochtenen Maßnahmen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2003, BVerwGE 117, 380 m. w. N.). Die Beklagte und die Bezirksregierung Braunschweig haben indes zutreffend dargelegt, dass der Kläger einen solchen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes noch nach den niedersächsischen Bleiberechtsregelungen hat. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 29. Oktober 2003 hat sich die Behörde mit dem Ausmaß des Fehlverhaltens des Klägers, durch das erst sein Aufenthalt im Bundesgebiet möglich geworden war, auseinandergesetzt und die für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in diese Betrachtung einbezogen. Der Hinweis darauf, dass das Aufenthaltsinteresse des Klägers, dessen Familie auch noch nach seinem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Kosovo verblieben ist, bisher vornehmlich auf die Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit gerichtet sei, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Behörde hat außerdem dargelegt, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 bis 5 AuslG nicht vorliegen. In den angefochtenen Bescheiden vom 21. August 2001 und vom 29. Oktober 2003 ist zutreffend ausgeführt worden, weshalb die niedersächsischen Bleiberechtsregelungen für den Kläger einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nicht zu begründen vermögen. Der Kläger zählt als Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Mehrheit im Kosovo bereits nicht zu dem in den Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10. Dezember 1999 und vom 18. Dezember 2000 erfassten Personenkreis. Der Erlass vom 22. Mai 2001 setzt u. a. voraus, dass der Ausländer an dem maßgeblichen Stichtag vom 10. Mai 2001 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis mit einer allenfalls kurzzeitigen Unterbrechung gestanden hatte und der Arbeitgeber dringend auf die Weiterbeschäftigung angewiesen war (Nr. 2.1 des Erlasses MI vom 22.05.2001/Az: 45.31-12230/1-1 [§ 32] N 6). Dies war wie von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde ausgeführt worden ist nicht der Fall. Die später nachfolgenden Erlasse finden auch auf Minderheitenangehörige aus Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) keine Anwendung mehr. (...)"
LG Verden: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Ausländer mit illegalem Aufenthalt
zur Nachtzeit
Beschluss vom 25.8.2004 - 6 T 120/04 - (3 S., M5545)
"(...) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angegriffene Maßnahme, die als Durchsuchung anzusehen ist, einer Rechtsgrundlage entbehrt.
Die Maßnahme, deren materielle Rechtsgrundlage lediglich § 24 NdsSOG sein kann, ist als Durchsuchung zu qualifizieren. Laut Ziffer 24.0 Buchstabe a) der AB NGefAG ist 'Betreten' das Aufsuchen und Verweilen in einer Wohnung. Es schließt die Befugnis ein, von Personen, die 'ohne jeglichen Aufwand' wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Durchsuchen liegt hingegen vor bei 'ziel- und zweckgerichteter Suche nach Personen' in einer Wohnung, Ziffer 24.0 Buchstabe b) der AB NGefAG.
Vor dem Hintergrund dieser Definitionen ist die hier angegriffene Maßnahme als Durchsuchung zu qualifizieren. Denn die Beamten haben die Wohnung zu dem Zweck betreten, den Sohn der Beschwerdeführerin zu suchen und zu ergreifen, um die geplante Abschiebung zu ermöglichen. Dementsprechend haben sie auch nicht nur einen Raum der Wohnung betreten, um darin zu 'verweilen', sondern einen wenn auch geringen Aufwand betrieben, indem sie sämtliche Räumlichkeiten in Augenschein genommen haben.
Davon, dass die Beschwerdeführerin in die Durchsuchung ihrer Wohnung eingewilligt hat was einen Grundrechtseingriff entfallen lassen würde ist auch in dem Bericht des eingestzten Beamten ... nicht die Rede. Die Beamten erschienen ... um 5:00 h und damit gemäß § 104 Abs. 3 StPO zur Nachtzeit. § 24 Abs. IV NdsSOG erlaubt jedoch das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zur Nachtzeit nur in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 3. Einer dieser Fälle lag ersichtlich nicht vor: Weder bestand eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, noch gingen von der Wohnung Emissionen aus oder rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass sich in der Wohnung eine widerrechtlich festgehaltene oder hilflose Person befand. Eine Durchsuchung zum Zweck des Auffindens einer illegal aufhältigen Person gemäß §§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 a NdsSOG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wie sie hier vorlag, ist jedoch nicht zur Nachtzeit erlaubt.
Damit ist die Durchsuchung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig, so dass dahinstehen kann, ob es mangels Gefahr in Verzug einer vorherigen richterlichen Anordnung bedurft hätte. (...)"
Einsender: RA Sürig, Bremen
Weitere Dokumente 12/2004
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Der Streitwert in ausländerrechtlichen Streitigkeiten beträgt 5000 Euro pro Person.
Beschluss vom 5.10.2004 - 11 ME 245/04 - (2 S., M5818)
VG Weimar: Aufforderung zur Mitwirkung durch die Ausländerbehörde nach rechtskräftig abgelehntem Asylantrag sind keine Streitigkeiten nach dem AsylVfG, so dass dagegen eingelegte Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.
Beschluss vom 4.10.2004 - 2 E 5889/04 We - (5 S., M5782)
VGH Hessen: Kein Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes durch nachträgliche
Befristung
Beschluss vom 8.6.2004 - 12 TG 1525/04 - (6 S., M5354)
"(...) Allerdings wird mit dem Beschwerdevorbringen zu Recht geltend gemacht, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Nach Auffassung des Senats sind in Konstellationen wie der vorliegenden die Vorschriften in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren (Art. 19 Abs. 4 GG) einschränkend auszulegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG für den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller durch die zuvor verfügte und noch nicht vollziehbare nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig ist.
Der Antragsteller besaß zunächst eine bis zum 19. März 2003 verlängerte Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG). Nachdem die Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde im April 2002 mitgeteilt hatte, sie habe einen Scheidungsantrag gestellt, beschränkte die Ausländerbehörde nach Anhörung des Antragstellers die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 30. Juni 2002 (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), da der Aufenthaltszweck weggefallen sei. Diese Verfügung wurde nicht mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen, die hiergegen eingelegten und noch rechtshängigen Rechtsmittel des Antragstellers haben daher aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 VwGO i. V. m. § 72 Abs. 1 AuslG). Im Februar 2003 und damit vor Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltsgenehmigung beantragte der Antragsteller deren Verlängerung. Dieses Begehren lehnte die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Bescheid vom 18. September 2003 ab und drohte dem Antragsteller gleichzeitig - unter Aufhebung der zusammen mit der zeitlichen Beschränkung ergangenen Abschiebungsandrohung - die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht als nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft angesehen.
Mit dieser Auslegung verwehrt das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vollständig die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Inland aus gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, obwohl der Antragsteller sich bis zur nachträglichen zeitlichen Beschränkung aufgrund einer Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Zwar hat der erkennende Senat entschieden, dass die Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AuslG nicht eintritt, wenn nach Ergehen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung erst nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag gestellt wird, weil bereits bei der Prüfung der Aufenthaltsbeschränkung das weitere Aufenthaltsrecht nach denselben Maßstäben wie bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu beurteilen gewesen war (Hess. VGH, 05.06.1996 - 12 TG 1412/96 -). Hierbei ist aber vorausgesetzt, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die nachträgliche Beschränkung des Aufenthalts zu erlangen war. Dies hat die Ausländerbehörde in der vorliegenden Konstellation durch die von ihr gewählte Verfahrensgestaltung ausgeschlossen, indem sie darauf verzichtet hatte, die nachträgliche zeitliche Beschränkung mit der Anordnung des Sofortvollzuges zu versehen und deshalb ein Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung entfaltete (§§ 80 Abs. 1 VwGO, 72 Abs. 1 AuslG). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur (Hess. VGH, 15.07.2003 - 12 TG 1484/03 -; VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, EZAR 622 Nr. 13 = NVwZ-RR 1992, 509; Hailbronner, AuslR, § 69 AuslG Rdnr. 20; Renner, Ausländerrecht, § 72 AuslG Rn. 6; GK-AuslR, § 69 AuslG Rn. 65 m. w. N.), dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags mit der Begründung, die Genehmigungserteilung sei bereits gemäß § 8 Abs. 2 AuslG wegen einer ausgesprochenen Ausweisung ausgeschlossen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) summarisch mit zu überprüfen ist, obgleich die verfügte Ausweisung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 AuslG wirksam geworden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Eine vergleichbare Situation der Entziehung eines rechtmäßigen Aufenthalts liegt im Fall der nachträglichen zeitlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor. Dementsprechend muss in der vorliegenden Konstellation der durch die Ablehnung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags erstmals ermöglichte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes statthaft sein. Hierzu muss im Wege einer einschränkenden Auslegung der §§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angenommen werden, dass die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage normierte Wirksamkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) in einem späteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die nachträgliche Beschränkung summarisch auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden ist. Für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens findet sich hierfür die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Für das Eilverfahren kann dieser Gedanke des Gesetzes entsprechend herangezogen werden zunächst mit der Aussage, dass bei unanfechtbarer Feststellung der Rechtswidrigkeit im Eilverfahren für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Wirksamkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG auszublenden ist und eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zugrundegelegt werden kann. In Fortführung dieses Gedankens ergibt sich dann für die vorliegende Konstellation, dass für die Durchführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Aufenthalt des Antragstellers als gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag als erlaubt anzusehen war, weil er sich in diesem Sinne mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Erlaubnisfiktion war dann auch nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen, weil für die Durchführung des Eilverfahrens bis zur summarischen Überprüfung der vorangegangenen Aufenthaltsbeschränkung diese keine rechtlich unangreifbare Ausreisepflicht im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG begründen konnte. (...)"
VG Freiburg: Keine Eintragung fiktiver Geburtsdatum in Duldung
Urteil vom 16.6.2004 - 2 K 2075/02 - (11 S., M5408)
"(...) I. Die Klagen sind zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO liegt nicht vor, da es sich bei der Eintragung des Alters in eine ausländerrechtliche Duldung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG handelt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Regelungswirkung. Der Regelungsgehalt einer Duldung erschöpft sich darin, dass die Abschiebung eines Ausländers verbindlich zeitweise ausgesetzt wird (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG), und umfasst nicht die Angabe des Geburtsdatums des geduldeten Ausländers. Zwar kann die Bescheinigung der Duldung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Ausweisersatz dienen, wenn sie mit Angaben zur Person - unter anderem das Geburtsdatum, § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG - versehen ist. Die Angabe des Geburtsdatums hat indes keine Bindungswirkung. Vielmehr handelt es sich lediglich um eines von mehreren Merkmalen, die die Identifikation des Betroffenen ermöglichen sollen. Für eine Tatbestands- oder Feststellungswirkung, die für andere Behörden bindend wäre, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Daher wird im übrigen auch weiterhin jede Behörde und jedes Gericht nach der jeweiligen Verfahrensordnung zu prüfen haben, von welchem Alter der Kläger es ausgeht. So mag es möglicherweise für das vormundschafts- oder strafgerichtliche Verfahren genügen, wenn die jeweiligen Angaben des Betroffenen nicht widerlegt werden können, während für das asylrechtliche Verfahren die Darlegungs- und Beweislast möglicherweise beim Betroffenen liegt. (...)
II. Die Klagen sind zum Teil begründet. Zwar können die Kläger nicht verlangen, dass das von ihnen behauptete Alter in amtliche Dokumente eingetragen wird (1.). Soweit das beklagte Land indes fiktive Geburtsdaten in die den Klägern erteilte Duldungen eingetragen hat, sind die Klagen begründet (2.). Ist wie hier einerseits davon auszugehen, dass das in amtliche Papiere eingetragene Geburtsdatum unrichtig ist, ist es dem Betroffenen aber andererseits nicht gelungen, sein tatsächliches Geburtsdatum nachzuweisen, kann als Geburtsdatum in amtliche Papiere nur 'unbekannt', 'ungeklärt' oder Ähnliches eingetragen werden. Weder besteht eine Rechtsgrundlage, ein gegriffenes Geburtsdatum im amtliche Papiere aufzunehmen, noch ein Anspruch des Betroffenen, ein nicht nachgewiesenes Datum einzutragen.
1. Ein Anspruch der Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten in die ihnen erteilten Duldungen besteht nicht, denn sie haben nicht nachgewiesen, dass sie zutreffen. Unbestritten haben die Kläger weder ein Identifikationspapier noch einen sonstigen amtlichen Nachweis für das von ihnen angegebene Geburtsdatum vorgelegt. Unabhängig davon, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein Anspruch der Kläger auf Eintragung der von ihnen angegebenen Geburtsdaten herleiten lässt, fehlt es mithin in tatsächlicher Hinsicht schon an einem geeigneten Nachweis, dass das angegebene das tatsächliche Geburtsdatum ist. (...)
2. Die Klagen sind indes insoweit begründet, als sich die Kläger dagegen wehren, dass das beklagte Land in die ihnen erteilten Duldungen ein gegriffenes Geburtsdatum einträgt. Diese Eintragung stellt einen Eingriff in subjektive Rechte der Kläger dar (a), für den es an einer Rechtsgrundlage fehlt (b).
a) Subjektiv-rechtlich verletzt die Eintragung unzutreffender Geburtsdaten in amtliche Papiere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) der Betroffenen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt sich nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen auf die engere Persönlichkeitssphäre (BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980, BVerfGE 54, 148). Geschützt ist die personale Eigenart des Menschen in ihren vielfältigen Ausprägungen im Privat-, Geheim- und Intimbereich sowie als ihr Wesensmerkmal die individuelle Selbstbestimmung in persönlichen Angelegenheiten. Der Schutzbereich umfasst hiernach auch das Namensrecht und die Angabe von persönlichen Identifikationsmerkmalen wie dem Geburtsdatum (vgl. die Rechtssprechung des BSG zur Angabe des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer: BSG, Urteil vom 31.7.1998, B 8 KN 5/95 R - Leitsatz in NJW 1998, 2925, Volltext in Juris, m. w. N.). Dieser persönlichkeitsrechtliche Schutz zwingt zwar nicht zu der Folgerung, dass jegliche fehlerhafte Wiedergabe ohne Rücksicht auf Art und Intensität der Abweichung sowie die jeweiligen Umstände die engere persönliche Lebenssphäre beeinträchtigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Bezug des persönlichkeitsrechtlichen Namensschutzes zur Menschenwürde, dass eine abweichende Angabe persönlicher Daten in amtlichen Papieren zu einem Grundrechtseingriff nur unter der Voraussetzung führt, dass darin eine Missachtung der Identität und Individualität zu erblicken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.8.1990 - 1 S 2648/89 - ESVGH 41, 55). Dies ist in Bezug auf das Geburtsdatum der Fall. Ohne gesetzliche Grundlage ist die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums in amtlichen Papieren rechtlich unzulässig (vgl. die o. a. Rechtssprechung des BSG). Das Geburtsdatum hat als unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal eine erhebliche Bedeutung für die Identifikation des Betroffenen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2001 - 3 Ausl 9/00 - Justiz 2001, 198). Daher begeht derjenige, der ein falsches Geburtsdatum angibt, unter Umständen eine Identitätstäuschung und macht sich ggf. nach § 267 StGB strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1994 - 2 StR 160/94 - BGHSt 40, 206 = NJW 1994, 2628). Angesichts dieser möglichen Auswirkungen kann die Verwendung eines falschen Geburtsdatums - anders als die Wiedergabe des Umlauts 'ü' durch die Buchstabenkombination 'ue' (vgl, VGH Bad.-Württ., a. a. O.) - nicht mehr als sozialtypischer Vorgang angesehen werden, dem keine Eingriffsqualität zukommt.
b) Für diesen Eingriff fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar kann nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG der Tag und der Ort der Geburt in die Duldung eingetragen werden, wenn diese als Ausweisersatz dient. Damit ist jedoch offenkundig nicht ein fiktives, sondern das wahre Geburtsdatum gemeint. Dafür, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AuslG auch die Eintragung gegriffener Geburtsdaten erlauben würde, bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht dagegen, fiktive Geburtsdaten einzutragen. Denn die in § 39 Abs. 1 Satz 3 genannten persönlichen Merkmale sollen erkennbar dazu dienen, die Identifikation des Duldungsinhabers zu ermöglichen. Diese Funktion würde aber sogar vereitelt oder zumindest erschwert, wenn gegriffene Daten eingetragen werden. Falls eine Suchabfrage unter den richtigen Geburtsdatum erfolgen würde, liefe diese ins Leere, weil es nicht mit dem in der Duldung eingetragen fiktiven Geburtsdatum übereinstimmt.
Die Bund-Länder-Absprache aus dem Jahr 1993, auf die sich das beklagte Land beruft, kann im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage dienen. Hierzu fehlt diese Absprache schon deshalb die Eignung, weil es sich nicht um ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn handelt. (...)
In tatsächlicher Hinsicht ist das Gericht davon überzeugt, dass das Geburtsdatum, dass das beklagte Land jeweils in die den Klägern erteilten Duldungen einträgt, nicht deren tatsächliches Geburtsdatum ist. Das beklagte Land konnte keinen Anhaltspunkt dafür nennen, weshalb es zu dem Schluss gekommen ist, bei beiden Klägern sei das Geburtsdatum übereinstimmend jeweils der (...) 1985. Hierbei handelt es sich offenkundig um ein gegriffenes Datum, das allein im Hinblick auf das Ereichen der in § 12 AsylVfG genannten Altergrenze von 16 Jahren im Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgewählt wurde. Es ist evident, dass durch ein bloße Schätzung keine Feststellung des konkreten Geburtsdatums möglich ist. (...)"
Einsender: C. Moeller, Freiburg
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Eine Erklärung, wonach alle in ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhobenen Klagen und Anträge zurückgenommen werden, erfasst auch Anträge auf Prozesskostenhilfe (Erläuterung: Diese Rücknahmeerklärung wird von der Ausländerbehörde in Berlin vor Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verlangt.).
Beschluss vom 9.6.2004 - OVG 3 M 25.02 - (4 S., M5318)
VG Berlin: Duldungsfiktion gem. § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG tritt auch bei verspätetem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Beschluss vom 1.6.2004 - VG 24 A 164.04 - (4 S., M5173)
VG Arnsberg: Keine Verweigerung der Duldung wegen mangelnder Mitwirkung
bei Passbeschaffung
Beschluss vom 27.7.2004 - 8 L 817/04 - (3 S., M5429)
"(...) Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzugeben.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO fällt im Streitfall zum einen in Gewicht, dass der Antragsgegner mit der weiteren Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller dem vorliegenden Verfahren, das auf die Erteilung einer Duldng gerichtet war, die Grundlage entzogen und dessen Erledigng herbeigeführt hat. Zum anderen hätte der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses bei Durchführung des Verfahrens aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Der Antragsgegner hätte die von den Antragstellern begehrte Duldung nicht deshalb versagen dürfen, weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passersatzes zunächst nicht nachgekommen sind. Vielmehr hätten die Antragsteller zur Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungspflichten durch eine entsprechende Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln oder durch eine Auflage zu ihrer Duldung angehalten werden müssen. (...)"
Einsender: RA Kabis, Dortmund
Weitere Dokumente 9/2004
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG, wenn die Abschiebung in einen anderen Staat nur deshalb unmöglich ist, weil der Ausländer seine Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung verletzt.
Urteil vom 17.3.2004 - 11 S 1216/02 - (19 S., M5416)
VG Minden: Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer nachträglichen Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung, wenn nicht besondere Umstände für die Befristung gerade für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens sprechen (etwa erhebliche Straftaten oder Bezug von öffentlicher Unterstützung).
Beschluss vom 27.4.2004 - 7 L 248/04 - (6 S., M5241)
VG Stuttgart: Eine Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG gegen die Ausländerbehörde ist unzulässig, da eine Klage auf Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis erhoben werden kann.
Urteil vom 26.4.2004 - 4 K 244/04 - (6 S., M5421)
Weitere Dokumente 7-8/2004
OVG NRW: Löst ein Antrag auf Erteilung nicht ein vorläufiges Bleiberecht gem. § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG aus, kommt die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht (Fortschreibung der st. Rspr des Senats).
Beschluss vom 15.4.2004 - 18 B 471/04 - (4 S., M5020)
VGH Hessen: Kein Erwerbsverbot durch Duldungsauflage wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung, wenn der Betroffene den konkret aufgegebenen Mitwirkungshandlungen stets nachgekommen ist und nicht feststeht, ob die nunmehr erwarteten Mitwirkungshandlungen überhaupt erfüllbar sind.
Beschluss vom 30.3.2004 - 12 TG 517/04 - (3 S., M5031)
VG Potsdam: Verpflichtung zur Annahme von Anträgen und Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG Beschluss vom 7.1.2004 - 14 L 991/03 - (6 S., M5014)
"(...) Der Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung ergibt sich aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von dem Antragsgegner praktizierten Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - i. f.: AllgemVV AuslG -. Ihrer Rechtsnatur nach sind die AllgemVV AuslG mit Anordnungen nach § 32 AuslG vergleichbar (zur Rechtsnatur vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63, 67) und vermitteln lediglich über den allgemeinen Gleichheitssatz einen den einzelnen Ausländer begünstigenden Anspruch. Hierbei ist allerdings auf die Erlasslage unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung durch die nachgeordneten Behörden abzustellen.
Danach ist festzustellen, dass nach Punkt 69.0.9.2 AllgemVV AuslG dem Ausländer dann eine Bescheinigung über eine Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist, wenn durch die Antragstellung eine der in § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG genannten Wirkungen eintreten. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Antragstellerin kann sich auf die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG berufen. Sie hat bei ihrer Vorsprache auf dem Amt des Antragsgegners (...) sinngemäß einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis gestellt. (...) Da die Stellung des Antrages nach § 5 AuslG und § 22 VwVfG frei von Formerfordernissen war, war das (...) Begehren der Antragstellerin auch unabhängig von der fehlenden Abgabe des hierfür vorgesehenen Formulars als rechtserhebliche Antragstellung auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 22 Rn. 36). Der Umstand, dass der Antragsgegner den Antrag nicht entgegengenommen hat, hindert diese rechtliche Bewertung der tatsächlichen Umstände nicht, denn die Annahmeverweigerung ist voraussichtlich rechtswidrig gewesen. Es ist nämlich unzweifelhaft, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Anhaltspunkte für seine fehlende örtliche Zuständigkeit und eine nicht bestehende eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn H... gehalten war, einen gestellten Antrag nach rechtstaatlichen Maßstäben, insbesondere unter Ermöglichung und Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, aufzunehmen und zu bescheiden, sofern nicht die Antragstellerin den Antrag von sich aus zurückgenommen hätte. (...)
Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin noch im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (...). Sie hielt sich deshalb seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, § 69 Abs. 3 Ziff. 2 AuslG. Ausschlussgründe nach § 69 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 liegen gleichfalls nicht vor.
Der Anordnungsanspruch ist auch nicht mangels örtlicher Zuständigkeit des Antragsgegners zu verneinen, denn diejenige Behörde, der gegenüber der Antrag gestellt worden ist, ist auch für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig. (...)
Der Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass es der Antragstellerin nicht länger zugemutet werden kann, jederzeit von Polizeivollzugskräften und Beamten des Bundesgrenzschutzes aufgegriffen zu werden, ohne sich umgehend auf die ihr zur Seite stehende Erlaubnisfiktion berufen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Praxis des Antragsgegners, der Antragstellerin (...) lediglich eine 'Bescheinigung' über eine Meldeverpflichtung auszustellen, ebenfalls rechtswidrig ist, denn ebenso wie die andernorts bekannt gewordene Praxis, lediglich 'Bescheinigungen über die bestehende Ausreisepflicht' auszustellen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 10. April 2003 - 14 K 3147/01 - zit. nach juris), widerspricht dieses Verwaltungshandeln der Systematik des Ausländergesetzes, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben oder geduldet wird, nicht aber in einem ungeregelten Rechtzustand im Inland verbleibt (BVerwGE 105, 232, 234; 111, 62, 66). (...)"
Rechtsprechung:
VGH Hessen: "1. Bei dem Streit um die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung handelt es sich, wenn sie sich gegen einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss richtet, um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung zur 'Vorsprache zwecks Passbeschaffung' ist für den angestrebten Zweck untauglich und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
3. Für die Vorführung eines Ausländers bei einer Auslandsvertretung kann je nach der erforderlichen Zeitdauer eine richterliche Entscheidung erforderlich sein." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 5.3.2004 - 12 UZ 3005/03 - (5 S., M5033)
VGH Ba-Wü: Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung von Erlassen der obersten Landesbehörde ist deren wirklicher Wille, der bei Unklarheiten notfalls durch Rückfrage zu ermitteln ist.
Urteil vom 26.2.2004 - 1 S 141/03 - (8 S., M4866)
OVG NRW: Einem Ausländer, der keinen Pass besitzt, kann die Ausländerbehörde nicht mit Ordnungsverfügung aufgeben, einen Pass vorzulegen; sie kann ihm lediglich zu im Einzelnen konkret bestimmten Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung verpflichten.
Beschluss vom 9.2.2004 - 18 B 811/03 - (4 S., M5067)
VGH Hessen: Keine Anwendung des Aufenthaltsgesetz/EWG auf U.S.-Bürger; der konkrete Aufenthaltszweck einer beantragten Aufenthaltsgenehmigung beschränkt den Verfahrensgegenstand und den Umfang der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.
Beschluss vom 5.2.2004 - 9 TG 2664/03 - (7 S., M5036)
VG Hannover: "1. Auch bei Ablehnung eines verspäteten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (im Anschluss an OVG Hamburg, NVwZ-RR 2001, 270).
2. Die festgelegte Regelstudienzeit bestimmt nicht zwingend die für das Erreichen des Aufenthaltszwecks nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG maßgebliche tatsächliche durchschnittliche Studiendauer (Nr. 28.5.2.3 AuslG-VwV).
3. § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfordert die Prognose, dass der Ausländer nach gegenwärtiger Erkenntnislage (nunmehr) sein Studium innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich beenden wird (wie OVG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1998, 493)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.4.2004 - 6 B 1089/04 - (7 S., M4888)
OVG NRW: Foto mit Kopftuch für iranische Pässe
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)
"(...) Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als Christin nicht zugemutet werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers Lichtbilder vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht. Darin ist ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier Passfotos für die Beschaffung eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch fertigen lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte zumutbar ist. Dem folgt der Senat. Angesichts der jedem Ausländer obliegenden Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit der Ausübung der christlichen Religion durch die Fertigung von Fotos mit einer solchen Kopfbedeckung unverhältnismäßig beeinträchtigt sein soll, insbesondere inwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos verbieten soll. Dass mit der Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises nicht zwingend ein öffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus der - von der Antragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Iran verlage solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollten.
Die Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit iranischen Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in Deutschland zu verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, hat mit ihrer Pflicht zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den iranischen Pass- und Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden Tuch nichts zu tun, sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung sein, das hier bereits zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist. (...)".
Einsender: Flüchtlingsrat NRW e. V.
Weitere Dokumente 5/2004
Sächsischer Datenschutzbeauftragter: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gem. § 18 Abs. 3 S. 1 SächsDSG umfasst ein Einsichtsrecht in die ausländerbehördliche Akte, einschließlich der Stellungnahme der Ausländerbehörde an die Auslandsvertretung im Visumsverfahren bei Ablehung des Visumsantrages.
Schreiben an RA Ton, Dresden, vom 22.3.2004 - 4-0551.3.4/338 - (2 S., M4846)
Weitere Dokumente 4/2004
VGH Hessen: "Für die Fortführung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung besteht nach erfolgter Abschiebung kein Rechtsschutzbedürfnis." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - (6 S., M4617)
VG Cottbus: Ein Rechtsmittel gegen eine auflösende Bedingung zu einer Aufenthaltsbefugnis, wonach diese bei Ausreise erlischt, hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 13.1.2004 - 3 L 536/03 - (8 S., M4611)
Weitere Dokumente 3/2004
OLG Stuttgart: Das Verwaltungsgericht und nicht das Amtsgericht ist zuständig für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung; das gilt auch, wenn die Durchsuchung von Polizisten im Auftrag der Ausländerbehörde durchgeführt wird.
Beschluss vom 13.11.2003 - 8 W 343/03 - (7 S., M4691)
Weitere Dokumente 1-2/2004
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Passpflicht gem. § 4 Abs. 1 AuslG verlangt nicht das Mitsichführen des Passes; für Fortführung einer Anfechtungsklage und eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung besteht auch nach Vollzug der Abschiebung noch Rechtsschutzbedürfnis.
Beschluss vom 19.11.2003 - 12 TG 2668/03 - (6 S., M4458)
OVG Niedersachsen: Ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbefugnis gem. § 35 AuslG löst auch dann die Fiktion des § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG aus, wenn die Aufenthaltsbefugnis zwar von der Ausländerbehörde zurückgenommen worden ist, die Rücknahme aber nicht vollziehbar ist.
Beschluss vom 10.11.2003 - 1 ME 225/03 - (5 S., M4503)
VGH Ba-Wü: "1. Eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wird durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 540; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91 und vom 18.2.1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352).
2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach freiwilliger, nicht unter dem Druck einer drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise (hier: Ausreise zum Zweck der Eheschließung im Heimatland) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO in Betracht." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - (12 S., M4524)
OVG NRW: Rechtsmittel eines untergetauchten Ausländers ist unzulässig.
Beschluss vom 30.7.2003 - 17 B 1070/03 - (4 S., M4486)
VG Karlsruhe: Die Ausländerbehörde kann mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage einem ausreisepflichtigen, passlosen und staatenlosen Ausländer nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, Antragsformulare für eine Einbürgerung auszufüllen.
Urteil vom 26.2.2003 - 5 K 2350/02 - (16 S., M4586)
BayVGH: Zum Streitgegenstand bei Klage auf Aufenthaltsbefugnis
Urteil vom 9.4.2003 - 10 B 01.1089 - (12 S., M4301)
(...) Die (zugelassene) Berufung ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Berufung ist nach deren teilweiser Rücknahme in der mündlichen Verhandlung (...), welche das Begehren der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem IMK-Beschluss vom 19. November 1999 i.V.m. dem IMS vom 25. Novmeber 1999 (sog. Altfallregelung) betraf, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2001 nur noch insoweit, als es einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 4 AuslG verneinte. Da letzteres Begehren nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht das von den Klägern erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel zugrundegelegt, ist damit über das Klagebegehren hinausgegangen und hat daher gegen § 88 VwGO verstoßen.
1. (...) Entgegen der (...) Auffassung der Beklagten, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ganz allgemein die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sowohl auf der Rechtsgrundlage des § 30 AuslG als auch nach § 32 AuslG, ist der Senat der Auffassung, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Denn der Streitgegenstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, lässt sich teilen, und zwar in einem Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG einerseits und in ein Anspruchsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG andererseits. Diese beiden Ansprüche kenzeichnen nicht nur unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren (vgl. hierzu BVerwG v. 3.11.1994 NvwZ 1996, 66 = DVBl 1995, 925; s. a. Rennert in Eyermann a.a.O [VwGO, 11. Aufl.], RdNr. 24 zu § 121), sondern es handelt sich dabei um trennbare Teile des Streitgegenstandes. Die Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 bzw. § 32 AuslG sind nicht auf einen einheitlichen Klagegrund, sondern auf verschiedene tatsächliche Klagegründe gestützt (Anspruchskonkurrenz), so dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (Rennert in Eyermann a.a.O.).
Dies ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen Zielrichtungen der beiden Normen, sondern auch aus den Folgen, die für die betreffenden Ausländer aus dem Erhalt einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. § 32 AuslG resultieren. Während mit der Anspruchsgrundlage des § 30 AuslG humanitär begründete Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden sollen (Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 32 AuslG), denen wegen ihres singulären Charakters grundsätzlich keine Präzedenzwirkung zukommen kann und soll, schafft § 32 AuslG die Möglichkeit, auch generell bestimmte Gruppen von Ausländern durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu schützen. (...) Bei einer Anordnung nach § 32 AuslG handelt es sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG vom 19.9.2000, a.a.O. [=ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 42]). Aufenthaltsbefugnisse, die aufgrund einer sog. Altfallregelung nach § 32 AuslG erteilt werden, sollen langjährig sozial und wirtschaftlich in die Bundesrepublik integrierten Ausländergruppen ermöglichen, in ein Daueraufenthaltsrecht gleichsam hineinzuwachsen. Während § 30 AuslG eine fortdauernde Zweckbindung des grundsätzlich vorübergehenden Aufenthalts fordert, um die Aufenthaltsbefugnis verlängern zu können, richtet sich die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nach den in der Anordnung der Obersten Landesbehörde niedergelegten Voraussetzungen (Hailbronner a.a.O., RdNr. 4 zu § 34 AuslG).
Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind der Entscheidung vom 19. September 2000 (a.a.O.), dass eine Härtefallregelung eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung darstelle, die die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt lasse (...), sprechen nicht gegen die hier vertretene Ansicht; denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet nur die bis dahin offene Frage, ob Ausländer, die sich auf Regelungen nach § 32 berufen, noch einen möglichen Anspruch nach § 30 AuslG haben können, dahingehend, dass bei dieser Fallkonstellation die Vorschrift des § 30 AuslG unberührt bleibt. Eine darüber hinausgehende Aussage, etwa in dem Sinne, dass eine Entscheidung betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis quasi nur im Verbund ergehen kann (vgl. BayVGH vom 18.12.2001 Az. 10 ZB 01.1568), enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. (...)
Einsender: RA Heinhold, München
VG Lüneburg: Schriftliche Begründung von Duldungsauflagen
Beschluss vom 9.9.2003 - 6 B 169/03 - (3 S., M4319)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss stellt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsauflage fest, mit der dem Antragsteller ein Erwerbstätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Das VG Lüneburg stellt u. a. darauf ab, dass eine schriftliche Begründung der Nebenbestimmung fehle.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Erteilung einer Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist dieser Schriftlich (§ 66 AuslG) zu erlassende Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG). Hier fehlt es an jeglicher Begündung, sodass allein aus diesem Grunde die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Mangels Begründung ist nämlich die Überprüfung dieser Ermessenentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nicht möglich. Die Frage der Ergänzung der Ermessenserwägung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt sich im vorliegenden Falle des vollständigen Fehlens einer Begründung nicht. (...)."
Einsender: Erk Jessen, AWO KV Harburg-Land
Weitere Dokumente 11/2003
VG Düsseldorf: Eine Ordnungsverfügung zur Konkretisierung und zwangsweisen Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung, die auf Grundlage des Mustertextes des Erlasses des IM NRW vom 24.3.2003 (7 S., M3471) erlassen worden ist, ist rechtswidrig (Das VG setzt sich ausführlich mit den verschiedenen Punkten der Ordnungsverfügung auseinander und hält diese im Ergebnis für rechtswidrig).
Beschluss vom 26.8.2003 - 24 L 2373/03 - (20 S., M4270)
Weitere Dokumente 10/2003
VG Karlsruhe: Eine Anfechtungsklage eines Ausländers ist nicht deshalb unzulässig, weil er möglicherweise seine wahre Identität verschleiert hat, wenn kein Zweifel besteht, dass der Kläger die durch den angefochtenen Verwaltungsakt betroffene Person ist (vgl. zur gleichen Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 14.7.2003 - A 3 K 11224/03 - (11 S., M4135)
VG Gießen: Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG gilt nur, wenn ein Ausländer den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung während der Geltungsdauer des Visums stellt oder nach Ablauf des Visums erstmalig einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellt.
Beschluss vom 23.4.2003 - 7 G 68/03 - (4 S., M4150)
Weitere Dokumente 9/2003
VG Potsdam: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ausweisung nach freiwilliger Ausreise des Ausländers.
Beschluss vom 3.7.2003 - 14 L 470/03 - (11 S., M3844)
VG Frankfurt a. M.: Auch wenn eine ausreisepflichtige Ausländerin infolge von Misshandlungen und Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte ihres Heimatstaates traumatisiert ist, ist sie verpflichtet, zwecks Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung dieses Staates vorzusprechen, wenn ihr Asylantrag möglicherweise fehlerhaft unanfechtbar abgelehnt ist.
Urteil vom 12.6.2003 - 1 E 616/03 (2) - (4 S., M3837)
VG Frankfurt a. M.: Zu den Anforderungen an die Begutachtung traumatisierter Personen.
Beschluss vom 5.6.2003 - 2 G 1982/03 (1) - (6 S., M3838)
Weitere Dokumente 5/2003
VG Düsseldorf: Einer iranischen Staatsangehörigen ist es zumutbar, zur Passbeschaffung ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen, auch wenn sie in Deutschland zum Christentum konvertiert ist.
Beschluss vom 11.11.2002 - 24 L 2529/02 - (15 S., M3386)
VG Stuttgart: Bei der Ermessensausübung über den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 Abs. 1 AuslG sind sämtliche für oder gegen den Widerruf sprechenden Umstände abzuwägen; es genügt nicht, wenn die Ausländerbehörde lediglich prüft, ob die Voraussetzungen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 27 AuslG vorliegen.
Urteil vom 19.6.2002 - 7 K 4340/01 - (10 S., M3463)
IM NRW: Einsatz von unmittelbarem Zwang im Rahmen der Identifizierungsmaßnahmen einschließlich Passbeschaffung; mit Mustertext einer Ordnungsverfügung zur Vorlage eines Passes oder Passersatzes bzw. Vorsprache beim Konsulat des Heimatstaates.
Erlass vom 24.3.2003 - 14.1/VI 2.3 - (7 S., M3471)
Weitere Dokumente 4/2003
OVG Thüringen: 1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgabe des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die vorläufigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetz wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - (14 S., M3263)
LG Aurich: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Passpapieren ohne konkrete Anhaltspunkte
Beschluss vom 7.10.2002 - 1 T 74/02 - (6 S., M3157)
(...) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 4.12.2001 gerichtete Beschwerde ist zulässig.
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann, der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsandrohung steht deren Erledigung durch Vollziehung der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE 96, 27, 39 ff).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat die Durchsuchung auf die §§ 24, 25 NGefAG gestützt. Die Voraussetzungen auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf dieser Grundlage lagen indes am 22.08.2001 nicht vor. Es ist schon fraglich, ob ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 NGefAG vorliegt. Danach kann die Durchsuchung erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 NGefAG sichergestellt werden kann, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich Ausweispapiere in der Wohnung befanden. Eine fundierte Begründung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses lag nicht vor. Aus der Begründung ergab sich nicht, welche Anzeichen dafür vorliegen, dass der Ausländer seinen Pass oder andere Papiere unterdrückt bzw. er noch im Besitz von Identitätspapieren ist. Der Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses stützt sich auf die Vermutung, die Angaben des Betroffenen stellten eine Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass eine Einreise aus einem nicht-Schengen-Staat (ohne Ausweispapiere) nur schwer möglich sei, wird lediglich für unwahrscheinlich gehalten. Der Antrag setzt sich dabei nicht mit den Angaben des Betroffenen im Asylverfahren auseinander, wonach er mit gefälschten Papieren eingereist sei und ihm diese Papiere nach der Ankunft.wieder abgenommen worden seien. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich dabei um eine häufig gleichsam formelhaft verwendete Erklärung handelt. Dies entbindet indes nicht von einer Auseinandersetzung mit dieser Erklärung. Konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass sich der Betroffene entgegen seiner Einlassung im Besitz von Ausweispapieren befindet, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 4.1.2.2001 war die Durchsuchung entgegen des Vortrags des Landkreises Leer vom 26.03.2002 im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich. Bei der Durchsuchung wurden keine Ausweispapiere gefunden.
Desweiteren lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 40 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1 AusIG vor. Voraussetzung ist insoweit, dass eine Aufforderung seitens der zuständigen Behörde zur Vorlage der genannten Ausweise ergangen ist. Eine solche lässt sich der Ausländerakte nicht entnehmen und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen. Die Aufforderung im Asylverfahren, die Eintragungsurkunde aus Syrien zu beschaffen, reicht insoweit nicht aus. Letztlich kommt auch insoweit das geforderte vorsätzliche Unterlassen der Vorlage nur in Betracht, wenn sich der Ausländer tatsächlich im Besitz von Ausweispapieren befindet. Hierfür liegen aber, wie oben ausgeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
Die Mißachtung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVerfG ist weder straf- noch bußgeldbewehrt. Auf die Frage, ob eine sich daraus ergebende Pflicht zur Vorlage von Ausweispapieren nach Abschluss des Asylverfahrens fortbesteht, kommt es daher nicht an. Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung auch nicht verhältnismäßig. Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen; sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, 2 BvR 2158/98 vom 22.03.1999 = StV 1999, 519).
Allein die Vermutung, ein Ausländer könne im Besitz von Identitätspapieren im Sinne einer Bußgeldvorschrift sein, rechtfertigt ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht die Anordnung der Durchsuchung (BVerfG, StV 1999, 519 f.). Ein solcher Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere derTat stehen (BVerfGE 42, 212, 220). Dieses Verhältnis ist bei der Vermutung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM , bewehrt ist, nicht gewahrt (BVerfG StV 1999, 519).
Im vorliegenden Fall wäre eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 40 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 AusIG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro bewehrt. Die Höhe des angedrohten Bußgeldes allein würde daher im vorliegenden Fall die Anordnung der Durchsuchung nicht rechtfertigen. Sonstige Umstände, die trotz der geringen Bußgeldhöhe die Durchsuchung rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestehen im vorliegenden Fall weitere Bedenken an der Verhältnismäßigkeit, da von dem Durchsuchungsbeschluss vom 22.08.2001, der der Ausländerbehörde am, 3.09.2001 vorlag, erst am 4.12.2001 Gebrauch gemacht wurde, und auch dann erst anlässlich einer Vorsprache des Betroffenen.
Aus den ausgeführten Gründen waren auch die Voraussetzungen einer Duchsuchung gem. § 102 StPO i.V.m. § 46 OWiG nicht gegeben. (...)
Weitere Dokumente 3/2003
VG Neustadt a.d.W.: Eine melderechtliche Abmeldung von Amts wegen beweist nicht, dass ein Ausländer ausgereist ist, und kann nicht ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG begründen.
Beschluss vom 2.12.2002 - 8 L 2867/02.NW - (8 S., M3064)
VG Berlin: Ein Rechtsanwalt hat nicht das Recht, jederzeit zwecks rechtsanwaltschaftlicher Beratung zu seinem Mandanten in den sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens vorgelassen zu werden.
Urteil vom 8.7.2002 - VG 10 A 334.98 - (7 S., M3058)
Weitere Dokumente 1-2/2003
Rechtsprechung:
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VG Berlin: Visum zum Ehegattennachzug im Eilverfahren
B.v. 1.2.2002 - VG 24 A 2.02 -; 7 S., M1919
"(...) Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entspricht es, dass das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Ausnahmsweise ist die Vorwegnahme gemäß Art. 19 Abs. 4 GG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 [74, 77]; BVerfG, NVwZ 1997, 478 [480 ff.]). Neben der Frage der Unzumutbarkeit im engeren Sinne kann die Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet werden. Dazu ist erforderlich, dass bei Anlegung eines strengen Maßstabes das Begehen in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung lässt sich derzeit ein hinreichend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache () prognostizieren.
() Es ist für die Antragstellerin im Hinblick auf den derzeitigen Terminstand der Kammer bzw. der Berichterstatterin auch nicht zumutbar im engeren Sinne, eine Entscheidung der Kammer in der Hauptsache abzuwarten. Da die Kammer bzw. die Berichterstatterin derzeit im wesentlichen allgemeine Ausländerverfahren aus den Jahren 1998 und 1999 sowie Visumsverfahren aus den Jahren 1999 und 2000 verhandelt, zudem aufwändige Krankenhausfinanzierungsverfahren vorbereitet sowie etliche vorrangige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bearbeiten hat, ist mit einer Hauptsacheentscheidung im vorliegenden Verfahren frühestens in anderthalb bis zwei Jahren zu rechnen. Zudem ist die Antragstellerin bereits seit über einem Jahr verheiratet, und unter Berücksichtigung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges brächte das Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung in jedem Falle eine mehrjährige Trennung der Eheleute mit sich, was die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebensplanung der Eheleute, d.h. die Absicht, beginnend mit der Heirat eine eheliche Lebensgemeinschaft im Heimatland des deutschen Ehegatten zu führen, ohne Zweifel für den betreffenden Zeitraum irreparabel vereitelt. Hinzukommt, dass das Risiko des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft deutlich erhöht wird, wenn zwischen der Heirat und dem Beginn des Zusammenlebens eine nach Jahren zählende Zeitspanne liegt (OVG [Berlin, B.v. 11.10.2000 - OVG 8 SN 175.00 -]). Zu berücksichtigen ist ferner die den Briefen und Karten der Antragstellerin zu entnehmende erhebliche psychische Belastung der Antragstellerin, die aufgrund der Heirat mit einem Deutschen ihren Beruf aufgeben musste und sich nunmehr nur noch zu Hause aufhält.
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung werden vorliegend auch keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen. Denn § 23 Abs. 2 AuslG sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für (lediglich) drei Jahre erteilt wird und danach bei Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft befristet verlängert wird. Auch aus diesem Grunde unterliegt der Aufenthalt der Antragstellerin auch im Inland einer Überprüfung der Nachzugsvoraussetzungen, so dass er ggf. beendet werden kann. (...)"
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VG Greifswald: Beantragung von Passpapieren bei iranischer Botschaft nach
Asylantrag unzumutbar
B.v. 09.10.2001 - 2 B 1764/01 As -; 9 S., M1219
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen irakischen Kurden, dessen Asylantrag unter Verweis auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak abgelehnt worden ist. Die zuständige Ausländerbehörde gab ihm danach mit einer Ordnungsverfügung auf, seinen Pass vorzulegen – es ist nicht klar, ob der Betreffende im Besitz eines Passes ist – und bei der irakischen Botschaft einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen und dieses der Ausländerbehörde nachzuweisen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Soweit die Antragstellerin dem Antragsteller aufgegeben hat, unverzüglich die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes bei der Konsularabteilung der Republik Irak zu beantragen und die Vorsprache bei der Botschaft bis zum 11.09. 2001 schriftlich nachzuweisen, ist dies allerdings rechtswidrig. Die Befugnis der Antragsgegnerin zum Erlass dieser Anordnungen ergibt sich – wie erwähnt – aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Dass die Antragsgegnerin sich in der angefochtenen Verfügung auch auf § 70 Abs. 4 AuslG gestützt hat, ist ohne Relevanz. Die Bezugnahme auf eine richtigerweise nicht anzuwendende Vorschrift ist unschädlich, wenn die Behörde bei zutreffender Rechtsanwendung keine zusätzlichen Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hätte;
BVerwG, NVwZ 1995, 1119; VGH München, in NVwZ-Beilage 2001, 4, 5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und § 70 Abs. 4 AuslG stellen jedoch keine unterschiedlichen Anforderungen an das behördliche Ermessen;
VGH München, NVwZ-Beilage 2001, 4, 5.
Diese Anordnung erweist sich als unzumutbar und damit unverhältnismäßig. Denn aufgrund des persönlichen Vorsprechens des Antragstellers bei der irakischen Botschaft würde ein solches Gefährdungspotential für diesen entstehen, dass ihm dies nicht zuzumuten ist.
Der VGH München hat mit Urteil vom 23.03.2000 (23 B 99.33033) festgestellt, dass die Beantragung neuer Reisepässe bei der irakischen Auslandsvertretung einem Kurden aus dem Irak nicht zumutbar sei, da die irakischen Behörden dadurch von den Asylanträgen Kenntnis erhalten würden und der Betroffene dann bei der Rückkehr vor erheblicher Bestrafung auch im Nord-Irak nicht mehr hinreichend sicher wäre. Diese Rechtsauffassung ist vom BVerwG mit Urteil vm 16.01.2001
9 C 15.00 [ASYLMAGAZIN 4/01, S.36; 10 S., M0152]
gebilligt worden. Das BVerwG hat dem VGH München lediglich aufgegeben, zu untersuchen, ob der Asylbewerber ohne Anspruchnahme irakischer Stellen von deutschen Behörden Reisedokumente erhalten könne, aufgrund derer ihm namentlich die Türkei die Durchreise erlaubt. Das BVerwG hat insofern ausgeführt, dass auch der VGH München in späteren Entscheidungen festgestellt habe, dass Kurden aus dem Nord- Irak mit Hilfe deutscher Reisedokumente als Passersatz ein Transitvisum durch die Türkei erlangen und auf diesem Wege ohne Inanspruchnahme irakischer Stellen in den Nord-Irak zurückreisen können.
Das Gericht hat sich mit Beschluss vom 06.07.2001 (Az.: 2 B 408/01 As) der vorgenannten Rechtsauffassung angeschlossen und hält daran fest. In den Fällen, in denen – wie vorliegend – der Asylantrag eines Kurden aus dem Nord-Irak nur im Hinblick auf eine Fluchtalternartive im Nord-Irak abgelehnt worden ist,
vgl. vorliegend VG Schwerin, Urteil vom 20.06.2001 - 2 A 1645/98 As,
ist es für diesen Ausländer unzumutbar, durch eine Vorsprache bei der irakischen Botschaft die irakischen Behörden darauf aufmerksam zu machen, dass er wegen illegaler Ausreise und der Asylantragstellung, was vom irakischen Zentralstaat grundsätzlich als Verleumdung und strafwürdig begriffen wird, straffällig geworden ist und sich damit im Falle seiner Rückkehr in den Nord-Irak der sicheren Fluchtalternative begeben würde;
Beschluss der Kammer vom 06.07.2001 - 2 B 408/01 As -; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 08.06.2000 - A 14 K 31213/98.
Denn ein solcher Antrag würde Nachforschungen im Irak zur Feststellung der Identät des Antragstellers nach sich ziehen und zum Bekanntwerden von ungenehmigter Ausreise und ungenehmigtem Verbleib im Ausland und weiter zwangsläufig zu Vermutung der Asylantragstellung im westlichen Ausland führen;
Beschluss der Kammer vom 06.07.2001 - 2 B 408/01 As -; vgl. VGH München, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B 99.33033.
Mit Blick auf den fehlenden Augenmerk des irakischen Staates auf den Antragsteller hat auch das VG Schwerin mit Urteil vom 20.06.2001 (2 A 1645/98 As) einen beachlichen subjektiven Nachfluchtgrund des Antragstellers verneint und den Antragsteller auf eine inländische Fluchtalternative im Nord-Irak verwiesen. Dementsprechend würde die Anordnung, bei der irakischen Botschaft vorzusprechen und ein Passpapier zu beantragen, den Antragsteller in ein weiteres Asylverfahren treiben, bei dem er mit einem Folgeantrag eine beachlichen subjektiven Nachfluchtgrund geltend machen könnte, der gerade aus dieser Vorsprache resultieren würde.
Diese Umstände sind auch von der Ausländerbehörde zu beachten. Zwar ist der Ausländerbehörde eine materiell-asylrechtliche Prüfung verwehrt;
Beschluss der Kammer vom 23.02.2000 - 2 B 380/01 As; VGH München, NVwZ-Beil. 2001, 4, 5.
Grundsätzlich ist es daher dem Ausländer zuzumuten, die Inanspruchnahme des Verfolgerstaates anzusinnen, wenn im Asylverfahren gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, dass ein Asylanspruch und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht vorliegen und damit für die Ausländerbehörde verbindlich feststeht, dass dem Ausländer durch das Aufsuchen der Auslandsvertretung diene politische Verfolgung droht. Die Ausländerbehörde hat aber zu untersuchen, ob – wie vorliegend der Fall – gerade durch die Passbeantragung eine Gefährdung des Antragstellers entsteht, die nicht Gegenstand der bestandkräftigen Asylentscheidung ist.
Somit sind zugleich auch die auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG basierende Anordnung des Nachweises der Vorsprache bei der Botschaft und die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG beruhende Übergabe des von der irakischen Botschaft ausgestellten Passersatzes rechtwidrig, da beide Verfügungen voraussetzen, dass sich der Antragsteller in die irakische Botschaft begibt. (...)”
Einsender: RAin Scheer, München
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BVerwG: Zur Berücksichtigung veränderter Umstände bzgl. § 53 AuslG
U.v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -; 12 S., R9431
Amtliche Leitsätze:
"1. Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. erheblicher Folgeantrag), ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig.
2. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbare Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen. Das gilt auch, wenn nach Unanfechtbarkeit entstandene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden."Leitsatz der Redaktion:
"3. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung."
Einsender: BVerwG
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BVerwG: Duldungsanspruch wegen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei
fehlender Mitwirkung zur Identitätsfeststellung
U.v. 21.03.2000 - 1 C 23.99 -, 11 S., R6845
Dem Berufungsurteil zufolge kann der Kläger derzeit nicht abgeschoben werden. Damit sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG auf Erteilung einer Duldung erfüllt. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, der Kläger könne diesen Anspruch wegen seiner ungeklärten Identität nicht durchsetzen.
a) Für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer es zu vertreten hat, daß er wegen seiner ungeklärten Identität nicht abgeschoben werden kann. Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut nur darauf ab, ob die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weder die Funktion der Duldung noch die gesetzliche Systematik spricht dafür, daß die Erteilung einer Duldung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von Umständen abhängen soll, die in der Sphäre des Ausländers liegen. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. Maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (vgl. hierzu und zum folgenden Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 <234 ff.>.
Wie in dem genannten Urteil im einzelnen ausgeführt wird, läßt die Systematik des Ausländergesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne daß die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht darin zu folgen, daß ein in dem dargestellten Sinne ungeregelter Aufenthalt ausnahmsweise hinzunehmen ist, wenn ein Ausländer seine Identität bewußt verschleiert. Damit überträgt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vollstreckungsrecht wertende Elemente, die in ihm nicht angelegt sind (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 236 f.). Soweit er als Beispiel für einen ungeregelten Aufenthalt auf "den Zustand während der Ausreisefrist nach Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis" verweist, läßt sich aus dieser - gesetzlich geregelten - Konstellation (vgl. § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) nichts für eine von der gesetzlichen Systematik abweichende Ausnahme im vorliegenden Zusammenhang herleiten.
Erst bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG kommt es darauf an, ob der Ausländer Hindernisse zu vertreten hat, die der Abschiebung entgegenstehen. Die gegenüber § 55 Abs. 2 AuslG engeren Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erklären sich aus dem Umstand, daß die Aufenthaltsbefugnis - anders als die Duldung - die Ausreisepflicht beseitigt und einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 237).
Bestätigt werden diese Erwägungen durch § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach wird die Aufenthaltsgenehmigung versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt. Eine entsprechende Regelung für die Duldung enthält das Gesetz nicht.
b) Aufgrund dieser Erwägungen unterliegt der Anspruch auf Erteilung einer Duldung bei einer Fallgestaltung wie hier nicht dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den der Verwaltungsgerichtshof für entscheidungserheblich erachtet, jedoch weder grundsätzlich noch fallbezogen näher erörtert hat. Ob und unter welchen Umständen dies überhaupt in Betracht zu ziehen sein könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Der Umstand, daß die Duldung als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstrekkungshindernis unabhängig von einem Antrag des Ausländers zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, spricht dafür, daß der Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls in aller Regel nicht durchgreift.
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs steht § 41 Abs. 1 AuslG bei ungeklärter Identität eines Ausländers nicht der Erteilung einer Duldung entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die zur Feststellung der Identität oder der Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen. Unter dieser Voraussetzung ist die Behörde demnach zu Aufklärungsmaßnahmen berechtigt und verpflichtet. § 41 Abs. 1 AuslG kann aber nicht entnommen werden, daß dem Ausländer vor der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit keine Duldung erteilt werden darf, obwohl seine Abschiebung i.S. von § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG tatsächlich unmöglich ist. Ein Verbot, eine Duldung zu erteilen, ergibt sich namentlich nicht aus der erwähnten Verpflichtung der Behörde zu Aufklärungsmaßnahmen. Das Ausländergesetz versagt bei ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit vielmehr lediglich die Aufenthaltsgenehmigung (vgl. die bereits erwähnte Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), nicht aber die Duldung, deren Voraussetzungen - abgesehen von dem Fall der gesetzlichen Duldung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG in § 55 AuslG abschließend geregelt sind (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 236). Dieses Ergebnis entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn zu dulden.
Der Umstand, daß § 41 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Identitätsfeststellung § 6 Abs. 3 Satz 2 PaßG entspricht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321, S. 70), rechtfertigt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Heranziehung paßrechtlicher Grundsätze, denen zufolge die Ausstellung eines Passes abzulehnen sei, wenn die Identität eines Paßbewerbers nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden könne. Eine Übertragung paßrechtlicher Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der von dem Kläger allein erstrebten - nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG schriftlich zu erteilenden - Duldung nicht um ein Ausweispapier handelt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, aus §§ 39 und 40 AuslG ergebe sich, daß der Duldung eine "Identitätsfunktion" zukomme, trifft nicht zu. Die Erteilung eines Ausweisersatzes nach § 39 Abs. 1 AuslG ist nicht Gegenstand der Klage. Die Duldung, die der Kläger allein erstrebt, muß nicht notwendig als Ausweisersatz erteilt werden, mit dem ein Ausländer nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 AuslG seiner Ausweispflicht genügt. Diese Bestimmung enthält gegenüber der vom Kläger begehrten Duldung zusätzliche Anforderungen; u.a. darf der Ausländer einen Paß weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können. Auch aus § 40 Abs. 1 AuslG ergibt sich nicht, daß die Duldung in der Form eines Ausweisersatzes zu erteilen ist. Die hier allein in Rede stehende nicht als Ausweisersatz qualifizierte "einfache" Duldungsbescheinigung bewirkt und dokumentiert grundsätzlich nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG). Einer dennoch aufgrund möglicherweise unzutreffender Angaben drohenden Irreführung Dritter kann durch die Ausgestaltung der Bescheinigung wie z.B. durch geeignete Hinweise entgegengewirkt werden.
d ) Die Ausländerbehörde hat in bezug auf die Erteilung einer Duldung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist (vgl. im einzelnen Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 238). Kann ein Ausländer wegen seiner ungeklärten Identität und/oder Staatsangehörigkeit nicht abgeschoben werden, so ist zu untersuchen, wann dieses Hindernis behoben sein wird. Wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiß ist, so ist eine Duldung zu erteilen. Der Umstand, daß zur Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers zu treffende Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind oder nicht zum Erfolg geführt haben, steht der Erteilung der Duldung nicht entgegen.
Einsender: RA Thomas Dietz, Nürnberg
VG Berlin: Polizeiärztliche Untersuchung nicht isoliert, sondern nur durch
Duldungsklage anfechtbar
U.v. 03.04.2000 - VG 27 F 83.99 -, 3 S., C1535
“Die Klage hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass die Anfechtungsklage schon deshalb unzulässig ist, weil es sich bei der beanstandeten Aufforderung zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst mangels einer “Regelung” um keinen Verwaltungsakt im Sinne vom § 35 S. 1 VwVfG handelt, ist jegliche Klage gegen eine derartige Aufforderung unstatthaft im Sinne von § 44 a VwGO. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung stellt die von der Klägerin angefochtene Aufforderung dar, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen
(ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 1999, VG 16 F 59.99; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992, 6 B 33/ 92, NVwZ-RR 1993, S. 252 [Anordnung der Attestvorlage gegenüber einem Prüfungskandidaten] sowie Beschluss vom 7. Januar 1974, 7 C 834.73, Buchh.442.10 § 4 Nr.39 [Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber]).
Eine anfechtbare “Sachentscheidung” wird erst vorliegen. wenn der Beklagte gegenüber der Klägerin über den Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Kriegstraumatisierung befunden hat. Die Aufforderung zur polizeiärztlichen Untersuchung ist auch nicht ausnahmsweise gesondert anfechtbar, denn sie kann und soll nach dem ausdrücklichen Willen des Beklagten nicht eigenständig vollstreckt werden (§ 44 a S. 2 VwGO).
Ob es überhaupt einer polizeiärztlichen Untersuchung bedurfte und welche Schlüsse aus einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, gezogen werden dürfen, wird im Rahmen einer etwaigen Klage zu klären sein, die nur zum Gegenstand haben kann, ob die Klägerin einen Anspruch auf weitere Duldung hat oder nicht. Nachteilige Folgen wird die Weigerung, sich vom polizeiärztlichen Dienst untersuchen zu lassen, in diesem Zusammenhang nur haben dürfen, wenn die - hier vergeblich angefochtene - behördliche Aufforderung zur Untersuchung ihrerseits rechtmäßig war
(vergleichbar insoweit die ständige Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, etwa BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1960, 7 C 43.59, E 11, 274 sowie jüngst Beschluss der Kammer März 2000, VG 27 A 33.00, amtl. Umdruck S. 5, m.w.N.).
Weil jede - zumal behördlich verordnete - ärztliche Untersuchung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, 1 BvR 689/92, DVBl. 1993, S. 995 f.), wird der Beklagte genau zu prüfen haben, ob es der zusätzlichen polizeiärztlichen Untersuchung im Falle der Klägerin tatsächlich noch bedarf. Sie ist nämlich entbehrlich - und wegen des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht muß von ihr abgesehen werden -, wenn von den beigebrachten privatärztlichen Attesten bereits hinreichend zuverlässig auf eine die weitere Duldung rechtfertigende Kriegstraumatisierung geschlossen werden kann. Einem Betroffenen in einem so gelagerten Fall im Wege des Automatismus eine zusätzliche ärztliche Untersuchung aufzuerlegen, griffe ungerechtfertigt in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Einen Grundsatz, dass privatärztlichen Attesten nur Glauben geschenkt werden darf, wenn ihr Inhalt polizeiärztlich bestätigt worden ist, gibt es nicht. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es insoweit, wenn Abschnitt IV. a. der Weisung B. 54.1 des Leiters der Berliner Ausländerbehörde (Stand: 17. Februar 2000) bestimmt, dass "fachärztliche Gutachten, die zum Beleg einer psychischen Traumatisierung vorgelegt werden, prinzipiell vom polizeiärztlichen Dienst zu prüfen und - ggf. unter Rücksprache mit den behandelnden Einrichtungen bzw. Fachärzten - mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG (Vorliegen einer psychischen Traumatisierung mit besonderem Schweregrad) zu bestätigen (sind)”. Hieraus ergibt sich nämlich nur, dass die Ausländerbehörde sich des Sachverstandes des polizeiärztlichen Dienstes bedienen soll, um die zutreffenden Schlüsse aus vorgelegten privatärztlichen Attesten ziehen zu können; aus der zitierten Passage ergibt sich nicht, daß der polizeiärztliche Dienst in allen Fällen geltend gemachter Kriegstraumatisierung eine eigenständige Untersuchung des Betroffenen vornehmen dürfte oder sollte. Eine solche abstrakte Regelung wäre wegen der bereits benannten Grundrechtsrelevanz einer jeden (verordneten) ärztlichen Untersuchung auch rechtswidrig. Für den Fall der Klägerin folgt hieraus, daß der Beklagte die von ihr eingereichten privatärztlichen Gutachten und Atteste dem polizeiärztlichen Dienst zu einer Plausibilitätskontrolle vorzulegen hat, der sich seinerseits eigenverantwortlich gegebenenfalls an die Aussteller der jeweiligen Belege wendet.”
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BVerwG: Freies Wiederaufgreifen des Verfahrens durch Bundesamt bei § 53
AuslG / Berücksichtigung einer Krankheitsverschlimmerung als zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis
U.v. 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, 9 S. (1 S. fehlt), R4587
Dieses Urteil ist ein weiterer Baustein auf dem offenbar jahrelangen Weg zur Klärung der Zuständigkeit bei § 53 AuslG: Wann ist das Bundesamt, wann ist die Ausländerbehörde zuständig? Das Gericht hält eine Verschlimmerung einer Krankheit im Falle der Rückkehr für ein “zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis”, welches exklusiv vom Bundesamt zu prüfen ist. Die Ausländerbehörde ist an das Votum des Bundesamtes gebunden, selbst wenn das Bundesamt sich mit einzelnen zielstaatsbezogenen Umständen nicht befasst hat. Überraschenderweise verweist das Bundesverwaltungsgericht den Kläger und Revisionsführer jedoch nicht auf einen isolierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 I - III VwVfG,
Anm.: Schon das isolierte Geltendmachen einer veränderten Sach-, Rechts- oder Beweislage bzgl. § 53 AuslG ist - zu Unrecht - wenig gebräuchlich, weil wenig bekannt, und für die Behörden recht unbequem. Dabei ist ein solcher Antrag, bei dem man in der Praxis wohl stets ausdrücklich vermerken muß “Kein Folgeantrag”, in all den Fällen folgerichtig, in denen aufgrund der Rechtsprechung zum Erfordernis der (Quasi-) Staatlichkeit ehedem keine Anerkennungschancen bestehen. Den Antrag auf § 53 AuslG zu beschränken, erspart daneben möglicherweise auch die eine oder andere negative Konsequenz eines Folgeantrags.
sondern auf das im Ermessen der Behörde stehende freie Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 V VwVfG! Dieses sei durch die auf § 51 I - III VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylVfG nicht ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet damit ein in der Asylpraxis wenig benutztes Instrument zur Geltendmachung von Abschiebungshindernissen. Dieses schließt - ohne Fristenkorsett - Lücken, die der reguläre Folgeantrag und der isolierte Wiederaufnahmeantrag nach § 51 I - III VwVfG i.V.m. § 53 AuslG offengelassen haben:
“Die in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordnete Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen. Das folgt aus Sinn und Zweck der dem Bundesamt übertragenen Kompetenz und der Bindungswirkung seiner Entscheidungen, mit denen Doppelprüfungen mit u.U. widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen unvereinbar wären (vgl. auch Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.). Wenn und solange die Entscheidung des Bundesamtes wirksam ist, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben sind, darf deswegen die Ausländerbehörde nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer wie hier die ihm nach seinem Vorbringen drohende Gefahr nicht im Asylverfahren geltend gemacht hat, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß insoweit unterblieben ist und das Bundesamt ein Folgeverfahren wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt hat. Die Bindung der Ausländerbehörde hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt sich im einzelnen befaßt hat. Folglich geht auch nicht etwa die Prüfungskompetenz auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem Bundesamt unbekannt geblieben sind.” (...)
“Die Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes, die andere Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere die nach den Absätzen 1 und 4 einschließt, führt nicht zu einem mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Ergebnis. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG, das jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet, gibt nichts für die Frage her, welche Behörde bei ehemaligen Asylbewerbern zur Prüfung und Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zuständig ist. Dieses Grundrecht kann zwar im Einzelfall gebieten, Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. Urteil vom 19. November 1996, a.a.0. S. 259). Es fordert aber nicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen unter entsprechender Einschränkung der Bindung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Ausländerbehörde und nicht dem Bundesamt obliegt. Daran ändert nichts, daß hier die negative Entscheidung des Bundesamtes rechtskräftig gerichtlich bestätigt worden ist. Auch aus diesem Umstand ergibt sich nichts für einen Kompetenzwechsel. Wenn - wie die Revision geltend macht, der erkennende Senat aber nicht zu prüfen braucht - trotz der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wegen der behaupteten dringenden Gesundheits- und Lebensgefahr die Gewährung von Abschiebungsschutz grundrechtlich geboten sein sollte, hätte dem das Bundesamt Rechnung zu tragen, und zwar gegebenenfalls durch Wiederaufgreifen des die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffenden Verfahrensteils außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Diese durch § 51 Abs. 5 VwVfG gesetzlich anerkannte, grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit wird nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylVfG ausgeschlossen, denn sie bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht auch auf erneute Anträge, ein Abschiebungshindernis festzustellen. In dem neuen Verfahren kann zugleich der Vortrag des Klägers angemessen gewürdigt werden, daß in dem früheren Verfahren seine Erkrankung und die sich aus ihr im Falle der Rückkehr in seine Heimat ergebenden Gefahren nicht vorgetragen worden seien, weil die damalige behördliche und gerichtliche Praxis solche Umstände als nicht von § 53 AuslG erfaßt beurteilt und ihre Berücksichtigung der Ausländerbehörde im Rahmen des § 55 AuslG überlassen habe.”
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VGH Ba-Wü: Gefahren nach § 53 VI 1 AuslG auch dann zu prüfen, wenn zuvor
Gegenstand der Asylverfahrensprüfung
U.v. 20.07.1999 - A 9 S 45/98 -, 19 S., R3707
“Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 VI 1 AuslG sind auch Gefahren zu berücksichtigen, die der Schutzsuchende bereits ohne Erfolg mit einem Asylantrag vorgebracht hat, und zwar selbst dann, wenn die Ablehnung des Asylantrags bereits rechtskräftig geworden ist (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329).”
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VGH Ba-Wü zu § 53 AuslG bei Folgeanträgen
U.v. 20.07.1999 - A 9 S 96/98 -, 26 S., R3696
“1. Auch auf einen Asylfolgeantrag hin ist das Bundesamt für die Entscheidung zuständig, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Asylfolgeantrag zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt. Das Bundesamt hat über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG von Amts wegen zu entscheiden; eines dahingehenden Antrags des Ausländers bedarf es nicht.
2. Der Ausländer kann allerdings eine erneute sachliche Prüfung nur verlangen, wenn jedenfalls in Ansehung des § 53 AuslG die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1. bis 3 VwVfG vorliegen. Liegen sie in Ansehung eines Sachverhalts nicht vor, der sowohl für den Asylantrag als auch für den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG relevant wäre, so hindert dies nicht nur die erneute sachliche Prüfung des Asylantrags, sondern - jedenfalls insofern - auch diejenige des Abschiebungsschutzbegehrens. Dessen Prüfung unter anderen Gesichtspunkten bleibt unbenommen.”
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Anmerkung: Diese Entscheidung behandelt die vielfältigen Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit § 53 AuslG i.V.m. § 51 VwVfG.
OLG Frankfurt a.M.: Keine Abschiebehaft für Erzwingung einer Erklärung zur
freiwilligen Rückkehrbereitschaft
B.v. 27.07.1999 - 20 W 306/98 -, 4 S., R3811
“Bisher besteht kein sicherer Anhaltspunkt dafür, daß der Betroffene seine Zurückweisung verhindert und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG gegeben sein könnten; denn der Betroffene hat seit seiner Inhaftierung weder seine Identität verschleiert noch gegen Mitwirkungspflichten verstoßen.” (...)
“Der Senat weist darauf hin, daß er die Meinung der Antragstellerin, der Betroffene verstoße gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er sich weigere, eine Erklärung zu unterschreiben, daß er bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren, nicht teilt. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Freiwilligkeitserklärung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.” (...)
“Keinesfalls dürfen deutsche Behörden dazu beitragen, daß ein Algerier, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht in sein Heimatland zurückkehren will, und dessen Ausreisepflicht (auch) deshalb zwangsweise durchgesetzt werden soll, zur Beschleunigung seiner Abschiebung gegenüber seinen Heimatbehörden eine falsche Erklärung oder gar eine falsche eidesstattliche Versicherung über seine Rückkehrbereitschaft abgibt.”
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn
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