Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht |
Weiteres Dokument 1-2/2005
VG Göttingen: "Eine Abschiebungsankündigung auf Vorrat liegt nicht vor, wenn aus Sicht der Ausländerbehörde die Abschiebung nicht unmöglich erscheint." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 23.9.2004 - 1 A 70/04 - (3 S., M5713)
Weiteres Dokument 10/2004
OVG Rheinland-Pfalz: Die Ausländerbehörde kann nach § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG nur die Kosten der Abschiebung geltend machen, die ihr selbst entstanden sind, nicht die Kosten anderer Behörden (z. B. BGS oder Polizei).
Urteil vom 7.5.2004 - 10 A 10080/04.OVG - (21 S., M5583)
Weiteres Dokument 9/2004
OVG Hamburg: "Auf die Gründe, aus denen der Ausländer gehindert war, innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückzukehren, kommt es für den Eintritt der gesetzlichen Folge des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht an." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 27.4.2004 - 3 Bs 71/04 - (2 S., M5364)
Weiteres Dokument 7-8/2004
OVG Niedersachsen: "1. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer die Kosten, die durch Abschiebung entstehen, zu tragen haben, gilt auch für minderjährige Ausländer.
2. Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich weder aus § 82 AuslG noch aus § 1664 Abs. 2 BGB noch aus allgemeinem Kostenrecht.
3. Die gesetzlichen Vertreter haften aber für Abschiebungskosten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wenn sie die illegale Einreise ihrer Kinder jedenfalls (mit-)veranlasst haben.
4. Für Kosten einer Abschiebungshaft, die nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nur der Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes erhoben werden." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 - 6 S., M5262
Weiteres Dokument 4/2004
IM NRW: Neugestaltung des REAG/GARP-Programms und Verlängerung der NRW-Starthilfe für Rückkehrer nach Serbien und Montenegro.
Erlasse vom 23.12.2003 - 15-60.10.10-72/03 - (12 S., M4651)
VGH Hessen: Zur Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung
Beschluss vom 14.11.2003 - 9 TG 2727/03 - (4 S., M4459)
"(...) Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung (...) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. (...) Der Senat teilt zwar in diesem Eilverfahren die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Zweifel, dass in einer Abschiebungsandrohung Palästina nicht als Ziel einer Abschiebung benannt werden kann. Der Zielstaatsbestimmung 'Palästina' steht bereits der Wortlaut der Bestimmung des § 50 Abs. 2 AuslG entgegen, wonach in der Abschiebungsandrohung der 'Staat' zu bezeichnen ist, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Staat Palästina nicht existiert (vgl. insoweit auch VG Aachen, Urteil vom 1. März 2001 - 4 K 3022/99 -, InfAuslR 2001, 338).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es als Zielstaatsbestimmung genüge, wenn ein räumlich klar abgrenzbares Gebiet bezeichnet werde, das selbst kein eigener Staat sein müsse, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt § 50 Abs. 2 AuslG eine Einschränkung auf Teilgebiete des Territoriums eines Zielstaats nicht zu (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, InfAuslR 2000, 122 <124> [ =ASYLMAGAZIN 1-2/2000, S. 56]).
Der Kläger wird aber durch diese fehlerhafte Zielstaatsbestimmung nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, denn bei der Sollvorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG handelt es sich lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift.
Dies leitet der Senat aus der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG ab, nach der die Abschiebungsandrohung als solche bestehen bleibt, wenn in ihr rechtswidriger Weise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse vorliegen. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es nicht in Einklang, aus dem Fehlen einer nach § 50 Abs. 2 AuslG gebotenen Zielstaatsbezeichnung auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen (so auch vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand September 1999, § 50 Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2003, § 50 AuslG Rn. 14 c; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 38]; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 12 TH 1303/93 -, EZAR 044 Nr. 6). Entsprechendes muss nach Auffassung des Senats auch für den Fall gelten, dass entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG als Ziel der Abschiebung nicht ein Staat, sondern ein Gebiet bezeichnet wird, das kein Staat ist.
Die Abschiebungsandrohung wäre im Klageverfahren auch nicht insoweit aufzuheben, als die Antragsgegnerin 'Palästina' als Abschiebeziel benannt hat. Dies gilt selbst in Ansehung der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach bleiben nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor Eintritt der Unanfechtbarkeit eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände können unberücksichtigt bleiben. Denn sowohl die (formelle) Präklusion nach § 70 Abs. 3 AuslG als auch der allgemein aus der Bestandskraft eines Verwaltungsakts folgende Ausschluss von Einwendungen setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung voraus (so BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343). Dem wird die Bezeichnung 'Palästina' nicht gerecht. Ebenso wie in den Fällen, in denen eine Zielstaatsbestimmung gänzlich unterbleibt oder unspezifiziert der 'Herkunftsstaat' als Ziel bezeichnet wird, ist auch im Fall der Angabe eines Gebiets, das kein Staat ist, dem Ausländer von der Abschiebung der Zielstaat bekannt zu gegeben, um ihm dadurch zu ermöglichen, seine zielstaatsbezogenen Einwendungen erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74 <80 f.>). (...)"
VG Hamburg: Rechtsstaatswidrige Umstände bei Abschiebung
Urteil vom 24.9.2003 - 11 VG 5161/2002 - (9 S., M4329)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Abschiebung einer mehrköpfigen Familie. Obwohl den Betroffenen am Tag zuvor eine Duldung erteilt worden war, wurden diese nachts von einem großen Polizeiaufgebot aus ihrer Wohnung abgeholt und abgeschoben. Das VG würdigt dieses Vorgehen unter mehreren Gesichtspunkten als rechtswidrig und gibt der Feststellungsklage der Betroffenen statt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihre zwangsweise Abschiebung am 23. Oktober 2002 rechtswidrig war.
(I.) Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage zur Verfolgung des Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn bei der Abschiebung handelt es sich um einen Vollzugsakt der Ausländerbehörde, mit dem das in der vorangegangenen Abschiebungsandrohung bereits festgesetzte Zwangsmittel ausgeführt wird.
Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung, ob ihre Abschiebung rechtswidrig war. Als berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwGE Bd. 61 S. 68 ff m. w. N.).
(1.) Zwar kann den Klägern nicht darin gefolgt werden, dass sie ein berechtigtes Interesse aus Gründen der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses haben, denn die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme wurde bereits vor der Klageerhebung durchgeführt, so dass eine Amtshaftungsklage direkt vor den insoweit zuständigen ordentlichen Gerichten einzureichen wäre.
(2.) Es spricht aber vieles dafür, dass die Kläger bereits aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung des mit dem Widerruf der Duldung verbundenen Vollzugs der Abschiebung in Verbindung mit der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 GG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.4.2001 - 11 S 1327/00, AuAS 2001, S. 146 ff.).
Da die Kläger im vorliegenden Fall zur Nachtzeit aufgesucht und am frühen Morgen abgeschoben wurden, verblieb ihnen faktisch keine Zeit, effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebung, etwa durch die Konsultation eines Rechtsanwalts, zu erlangen. Zudem ist dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der Abschiebung durch die Beklagte bewusst gewählt wurde, um die Möglichkeit der Kläger, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu beschränken. Der Umstand, dass die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihre rechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt eines Bleiberechts erfolglos ausgeschöpft hatten, ist in Bezug auf das konkrete Anliegen, die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst gerichtlich überprüfen zu lassen, irrelevant.
(3.) Ein Feststellungsinteresse der Kläger ist auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation gegeben. Das Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt bzw. eine Vollstreckungsmaßnahme neben der erledigten belastenden Wirkung zusätzlich einen ehrenrührigen oder diskriminierenden, dem Ansehen des Betroffenen abträglichen Inhalt hat, das Interesse an der Rehabilitation bzw. an der Beseitigung dieser Rufminderung nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist und der Betroffene noch durch die Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist (vgl. BVerwGE 53, 134, 137 f.). Die diskriminierende Wirkung kann sich sowohl aus der Art oder Begründung der ergangenen Maßnahme oder aus den damit im Zusammenhang stehenden Umständen ergeben (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.06.1981, DÖV 1982, S. 35 f. und Bay.VGH, Urt. v. 02.11.1999, BayVBl. 1993, 429). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme oder der bloße Wunsch nach Genugtuung genügen hingegen nicht. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.
Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend von einem Rehabilitationsinteresse der Kläger auszugehen. Zwar entfalten weder der Inhalt des Widerrufs, noch dessen Begründung, sehr wohl aber begleitende Umstände seiner Bekanntgabe und insbesondere die Umstände des Vollzugs der Abschiebung eine diskriminierende Wirkung. Der ehrenrührige Anschein resultiert aus dem Zusammenspiel der Uhrzeit der Aktion, der Anzahl der an dem Vorgang unmittelbar beteiligten Personen, der Auswahl der beteiligten Personen und der Einzelumstände der Durchführung der Aktion. Die Kläger wurden zur tiefsten Nachtzeit - gegen 01.40 Uhr - von einem größeren Aufgebot von Personen, darunter 17 uniformierten Polizeibeamten, in ihrer Wohnung aufgesucht. Die Personenmenge hielt sich 20 bis 30 Minuten vor der Wohnungstür auf, wodurch die Aufmerksamkeit der Nachbarn geweckt wurde. Es folgte der Beginn einer zwangsweisen Türöffnung. Sämtliche über 20 Personen betraten die mit 69 qm recht kleine Wohnung der Kläger und überreichten ihnen um 2:40 Uhr den Widerruf der Duldung. Die Kinder mussten, soweit nicht bereits durch den Lärm wach geworden, aus dem Schlaf gerissen werden. Die Kläger hatten nur eine kurze Zeitspanne, um einige Gepäckstücke unter Beobachtung und im Beisein der über 20 fremden Personen zu packen. Dies alles ließ die Kläger zu 1) und 2) nicht nur vor der Nachbarschaft und vor den in der Bundesrepublik wie auch in der Türkei lebenden Bekannten und Verwandten in einem äußerst schlechten Licht erscheinen. Auch vor ihren eigenen Kindern - den minderjährigen Klägern zu 3) bis 7) - wurden sie bloß gestellt und standen als hilf- und machtlos da. Die überfallartige Vorgehensweise der Beklagten nahm insgesamt die Gestalt einer Großrazzia an, welche auch bei einem unbeteiligten Beobachter der Szene den Eindruck erwecken konnte, dass die Kläger in schwerwiegenderer Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen hätten.
Es liegen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorgehensweise der Beklagten bei den Klägern zu anhaltenden Nachwirkungen geführt hat. Zum einen ist davon auszugehen, dass das Ansehen der Kläger vor ihren ehemaligen Nachbarn und ihren Bekannten und Verwandten aufgrund der diskriminierenden Vorgehensweise nachhaltig beeinträchtigt ist. Zum anderen ergibt sich aus den von den Klägern vorgelegten Attesten des türkischen Arztes (...), dass die Kläger zu 2.) bis 6.) unter dem Vorgang dauerhaft psychisch leiden und psychopharmakologisch behandelt werden.
(II.) Die Klage ist auch begründet. Die zwangsweise Abschiebung der Kläger am 23. Oktober 2002 war rechtswidrig. Zwar waren die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig und die Beklagte konnte grundsätzlich ihre Abschiebung zwangsweise durchsetzen. Der Abschiebung der Kläger am 23. Oktober 2002 standen jedoch die ihnen am Vortage erteilten Duldungen entgegen (1). Weiterhin ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus den konkreten Umständen ihrer Durchführung, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen (2.).
(1.) Der Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 stand bereits entgegen, dass die Beklagte ihnen am Vortage Duldungen erteilt hatte (1.1.). Die Duldungen waren zudem rechtmäßig (1.2.) und nicht durch eine auflösende Bedingung erloschen (1.3.). Der den Klägern am 23. Oktober 2002 bekannt gegebene Widerruf der Duldungen war rechtswidrig (1.4.).
(1.1.) Der Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 standen die ihnen am Vortage erteilten bis zum 19. November 2002 befristeten Duldungen entgegen. Die Erteilung einer in §§ 55 und 56 AuslG geregelten Duldung bedeutet ausländerrechtlich die förmliche - zeitweise - Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung des Ausländers. Der geduldete Ausländer darf nicht abgeschoben werden. Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird ein Ausländer, dessen Duldung nicht erneuert wird, unverzüglich abgeschoben. Hieraus folgt, dass die unverzügliche Abschiebung nicht durchgeführt werden darf, wenn vorher die Duldung erneuert worden ist. Dies lässt sich nicht nur der in der Vorschrift getroffenen Regelung als Umkehrschluss entnehmen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Rn. 17 zu § 56), sondern gebietet sich auch aus dem das Handeln der Beklagten bindenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus den ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 4 GG resultierenden Verbot des widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium).
Es kann zwar der Beklagten darin gefolgt werden, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach dem Ausländergesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf die Mitteilung des genauen Rückführungstermins haben. Eine Ankündigung der Abschiebung war vorliegend auch nicht nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG erforderlich, denn die Kläger waren nicht länger als ein Jahr geduldet worden. Dies legitimiert die Beklagte aber nicht, durch positives Tun - hier die Erteilung einer vierwöchigen Duldung - denn Anschein zu erwecken, dass die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht. Dies gilt insbesondere, wenn die Erteilung der Duldung - wie hier - gerade dem Zweck dient, die Betroffenen über den bereits festgesetzten Rückführtermin zu täuschen. Ein solches Verhalten ist treuwidrig und, wenn nicht bereits willkürlich, so verstößt es auf jeden Fall auch gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium, der ein Verhalten verbietet, das im Widerspruch zu dem vorangegangenen eigenen Verhalten steht.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger trotz der Erteilung der vierwöchigen Duldungen nicht darauf verlassen konnten, während der gesamten Geltungsdauer geduldet zu werden, sondern damit rechnen mussten, dass ein Rückführtermin noch vor Ablauf der vier Wochen stattfinden kann. Denn die Erteilung der Duldungen am 22. Oktober 2002 begründete bei den Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen auf jeden Fall darauf, dass ein - bereits festgelegter - Rückführtermin nicht unmittelbar bevorstand und dass sie nicht schon in der nächsten Nacht abgeschoben würden.
Hieran ändert auch der Einwand der Beklagen nichts, dass der erfolgreiche Vollzug der Abschiebung erfahrungsgemäß gefährdet gewesen sei, wenn sie den Klägern bei ihrer Vorsprache am 22. Oktober 2002 den für den nächsten Morgen festgelegten Rückführtermin bekannt gegeben hätte. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, was hier nicht unterstellt werden kann (...), dass die Kläger mit unlauteren Mitteln versucht hätten, ihre Abschiebung zu vereiteln, gäbe dies allein der Beklagten nicht das Recht, ebenfalls zu solchen Mitteln zu greifen, vielmehr muss ihr Verhalten auch in diesem Fall den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen.
(1.2.) Die den Klägern am 22. Oktober 2002 erteilten Duldungen waren zudem im Zeitpunkt ihrer Abschiebung in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 rechtmäßig.
Es kann offen bleiben, ob die Kläger - wofür einiges spricht - bei den vorliegenden Umständen des Einzelfalls am 22. Oktober 2002 einen Anspruch auf die Erteilung einer zumindest kurzfristigen Duldung hatten. Denn es ist auf jeden Fall objektiv-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - wie hier geschehen - ihnen in dieser Situation eine Duldung erteilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft tags zuvor entschieden hatte, dass die Petition der Kläger 'nicht abhilfefähig' ist, denn die Duldungen wurden gerade nicht mehr als 'Petitionsduldung' erteilt.
Die Erteilung einer - kurzfristigen - Duldung steht jedoch im Einklang mit dem der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass Ausländern, die sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, vor dem tatsächlichen Verlassen des Landes eine angemessene kurze Frist für die Erledigung der letzte persönlichen Angelegenheiten gegeben werden darf. (...)
(1.3.) Die den Klägern am 22. Oktober 2002 erteilten Duldungen waren nicht vor der Abschiebung durch das Eintreten einer auflösenden Bedingung erloschen.
Die Beklagte war zwar grundsätzlich berechtigt, die bis zum 19. November 2002 befristeten Duldungen mit einer auflösenden Bedingung zu versehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2001 - 11 S 1327/00, AuAS 2001, S. 146 ff. m. w. N.). Der Zusatz 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' kann auch grundsätzlich eine Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung darstellen. Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in eine Duldung findet sich in § 36 HmbVwVfG i. V. m. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG. Nach § 36 Abs. 1 HmbVwVfG darf ein Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Zu den Nebenbestimmungen im Sinne der Vorschrift gehört nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG auch eine Bestimmung, nach welcher der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (auflösende Bedingung). Bei dem Zusatz 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' handelte es sich jedoch vorliegend nicht um eine auflösende Bedingung. Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn der Wegfall der durch den Verwaltungsakt gewährten Vergünstigung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das Eintreten des maßgebenden Ereignisses zum einen zukünftig und zum anderen ungewiss ist. Daran fehlt es hier. Tatsächlich war das Ereignis, 'Vorliegen eines Flugtermins' bereits eingetreten. Es stand im Zeitpunkt der Duldungserteilung für die Beklagte nicht nur fest, dass der Flugtermin am nächsten Morgen stattfindet. Sie hatte auch die erforderlichen Vorbereitungen bis zur letzten Detail - einschließlich der Anmietung einer Baby-Transportschale für die erst ... Monate alte Klägerin zu 7) - getroffen, um die Wahrnehmung des Flugtermins durch die Kläger sicherzustellen. Dass die Formulierung 'Duldung erlischt bei Vorliegen eines Flugtermins, unabhängig vom Ablaufdatum' bei den Klägern oder unbeteiligten Dritten den - von der Beklagten beabsichtigten - Anschein entstehen lassen konnte, ein Flugtermin liege noch nicht vor und sei noch ungewiss, ist ohne Belang, denn hinsichtlich der Ungewissheit des zukünftigen Ereignisses kommt es ausschließlich auf Vorstellungen der erlassenden Behörde an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rz. 19 zu § 36).
(2.) Die Abschiebung der Kläger in den frühen Morgenstunden des 23. Oktober 2002 ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil die konkreten Umstände ihrer Durchführung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Die Abschiebung diente dem Zweck, den Aufenthalt der vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger im Bundesgebiet zu beenden. Zu diesem Zweck war die Abschiebung auch geeignet. Der Vollzug der Abschiebung war jedoch in der stattgefundenen Form nicht erforderlich und hätte unter anderen, die Kläger weniger belastenden Umständen durchgeführt werden können.
Die die Kläger besonders belastenden Umstände ergeben sich vorliegend aus dem - bereits oben beschriebenen - Zusammentreffen verschiedener Momente wie insbesondere der Uhrzeit der Aktion und der Anzahl und Auswahl der an ihr beteiligten Personen.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass das überfallartige Eindringen in die private Sphäre der Familienwohnung in tiefster Nacht zur Sicherstellung der Abschiebung der Kläger geboten war. Abzuwägen ist in dem Zusammenhang, dass diese Vorgehensweise nicht nur zur Folge hatte, dass die Nachbarschaft auf die Geschehnisse aufmerksam wurde. Besonders belastend wirkte sie sich auf die minderjährigen Kläger zu 3) bis 7) aus, die aus dem Schlaf aufgeschreckt wurden und ihre Eltern als hilf- und machtlos erleben mussten, da diese nicht in der Lage waren, sie vor den gerade in der Nachtzeit und in der geschützten Privatsphäre für ein Kind besonders angsterweckenden und bedrohlichen Geschehnissen zu schützen. Hinzu kam die nur kurze Zeitspanne, um unvorbereitet, unter Beobachtung und im Beisein der Vielzahl von fremden Personen einige Gepäckstücke zu packen.
Überzogen und zur Sicherstellung der Abschiebung der Kläger ebenfalls nicht erforderlich erscheint auch das von der Beklagten zur Unterstützung herangezogene Aufgebot von 17 uniformierten Polizeibeamten. Denn unter den sieben abzuschiebenden Personen befanden sich lediglich zwei Erwachsene, während es sich bei den anderen um fünf minderjährige Kinder, eines davon noch im Säuglingsalter, handelte. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte - auch gerade angesichts des Umstandes, dass Kinder anwesend waren - nicht ernstlich mit einer nennenswerten physischen Gegenwehr rechnen. Es ist nicht nachvollziehbar und von der Beklagten nicht dargelegt, weshalb zur Begleitung von sieben Personen, von denen fünf Kinder sind, von der Wohnung zum Flughafen insgesamt über 20 Personen erforderlich sein sollen.
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass die Kläger deshalb keinen Schutz vor den mit ihrer Vorgehensweise verbundenen Eingriffen in deren nächtliche Privatsphäre hätten beanspruchen können, weil davon auszugehen gewesen sei, dass sie ihre Abschiebung 'mit allen Mitteln' hätten vereiteln wollen. Ob Fallgestaltungen denkbar sind, die die Vorgehensweise der Beklagten hätten rechtfertigen können, kann dahingestellt bleiben, denn unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Kläger sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kläger ihre Abschiebung mit allen Mitteln hätten vereiteln wollen. Zwar sind die Kläger nicht sogleich nach der behördlichen Entscheidung ihrer Verlassenspflicht nachgekommen, sondern haben die verfügbaren Rechtsmittel und zuletzt eine Petition eingereicht, um ein Bleiberecht zu erhalten. Hierbei handelt es sich jedoch um rechtsstaatliche Mittel, aus deren Inanspruchnahme nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Betroffene nach ihrer Erfolglosigkeit zu anderen, unlauteren Mitteln greifen wird. (...)
Vor diesem Hintergrund vermag auch die von der Beklagten als allgemeinener Erfahrungssatz geltend gemachte Behauptung, die gemeinsamen Rückführung von vielrköpfigen Familien gestalte sich häufig schwierig, ihre Vorgehensweise nicht zu rechtfertigen. Sofern sie darauf hinweist, dass auch mehrköpfige Familien häufiger 'untertauchten', mag diese Behauptung etwa bezogen auf Familien aus Kulturkreisen, in denen auf den Schulbesuch der Kinder kein besonderer Wert gelegt wird, zutreffend sein, gilt aber keinesfalls in dieser Allgemeinheit für türkische Familien mit schulpflichtigen Kindern. Die Erfahrung der Beklagten, dass die gemeinsame Rückführung von mehrköpfigen Familien bei Bekanntgabe des Flugtermins häufig an vorgelegten ärztlichen Attesten über die fehlende Reisefähigkeit eines oder mehrerer Familienmitglieder scheitere, kann ihre Vorgehensweise ebenso wenig rechtfertigen. Es kann schon nicht unterstellt werden, dass auch die Kläger solche ärztlichen Atteste eingereicht hätten. Im übrigen hat die Beklagte solche Atteste zu akzeptieren, es sei, denn es handelt sich um offensichtliche Gefälligkeitsatteste oder die Überprüfung durch einen Amtsarzt ergibt, dass die Reisefähigkeit besteht. (...)"
Weitere Dokumente 1-2/2004
OVG Meckl.-Vorp.: "Ein Ausländer hat keinen allgemeinen Auskunftsanspruch hinsichtlich Reiseweg und Zielort der Abschiebung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.10.2003 - 2 M 145/03 - (5 S., M4538)
Weitere Dokumente 10/2003
VGH Ba-Wü: Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenen Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG und die Abschiebungsandrohung besteht ein Rechtsschutzinteresse (Ergänzung zum Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - 26 S., M3721).
Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 - (10 S., M4116)
VG Arnsberg: Für die Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs wegen rechtswidriger Abschiebung im Eilrechtsschutzverfahren ist Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft; keine Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruch im Eilrechtsschutzverfahren, wenn zwar die Durchführung der Abschiebung rechtswidrig war, der Ausländer aber vollziehbar ausreisepflichtig war.
Beschluss vom 28.7.2003 - 10 L 1032/03 - (9 S., M3997)
VG Lüneburg: Eltern haften nicht für die Abschiebungskosten ihrer miteingereisten minderjährigen Kinder. Die Höhe der vom Ausländer zu tragenden Haftkosten richtet sich nach dem Haftkostenbeitrag gem. § 50 StVollzG. (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 7.3.2003 - 2 A 13/02 - (4 S., M4065)
Weitere Dokumente 9/2003
VGH Ba-Wü: Die Abschiebungsandrohung gem. § 50 AuslG ist ein selbstständiger Verwaltungsakt; Voraussetzung der Abschiebungsandrohung ist nur die Ausreisepflicht, nicht deren Vollziehbarkeit (entgegen VGH Ba-Wü, Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245); die Festsetzung der Ausreisefrist ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122); die Ausreisefrist wird durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs. 4 AuslG analog unterbrochen.
Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - (26 S., M3721)
Weitere Dokumente 5/2003
OLG Celle: § 24 Abs. 5 NgefAG rechtfertigt nicht die Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung und Durchführung einer Abschiebung.
Beschluss vom 7.1.2003 - 10 W 1/03 - (6 S., M3535)
Weitere Dokumente 4/2003
OVG Thüringen: 1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgabe des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die vorläufigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetz wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - (14 S., M3263)
Weitere Dokumente 1-2/2003
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Nach einer rechtswidrigen Abschiebung ist aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruches der Zustand wiederherzustellen, der vor der Abschiebung bestand; das bedeutet, dass eine erneute Einreise nicht unerlaubt war und dass die Unterbrechung des Aufenthalts und die Sperrwirkung der Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 AuslG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Beschluss vom 5.11.2002 - 8 K 760/02 - (12 S., M3042)
Weitere Dokumente 12/2002
Weitere Dokumente 11/2002
Weitere Dokumente 10/2002
BVerfG: Richterliche Entscheidung über Freiheitsentziehung bei “Direktabschiebung”
Beschluss vom 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 - (8 S., M2222)
Leitsätze des Gerichts:
“Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.
Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.”Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall nahm die Polizei einen ausreisepflichtigen Ausländer nachmittags in seiner Wohnung fest. Ein Versuch der Polizei, den zuständigen Haftrichter gegen 16 Uhr zu erreichen, misslang, da er außerhalb der “Dienstzeit” des Amtsgerichts erfolgte. Der Ausländer wurde am folgenden Tag gegen 7:30 Uhr aus dem Gewahrsam heraus abgeschoben.
Der Ausländer beantragte daraufhin festzustellen, dass die Festnahme und Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei. Er scheiterte mit dem Antrag sowohl beim AG und LG, als auch beim OLG. Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch Erfolg.Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.
I. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als “unverletzlich”. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 321 <316>; 32, 87 <92>; 65, 317 <322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>).
1. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>). Freiheitsbeschränkungen, also Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, bedürfen einer materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195> ), wobei ein Bundes- oder Landesgesetz in Betracht kommt. Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>).
2. Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs ab. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt nur in Betracht, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>).
3. Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 <151 ff.>). Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit (vgl. etwa § 188 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 3 StPO) – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 156).
a) Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 <321>; 22, 311 <317>; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 23; Grabitz, Freiheit der Person, in: HStR VI, § 130 Rn. 25).
b) Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>; Rüping, in: Bonner Kommentar (BK), Art. 104 Rn. 63; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 41; Grabitz, a.a.O.). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>; Grabitz, a.a.O.). “Unverzüglich” ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerwGE 45, 51 <63>; Dürig, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 104 Rn. 38; Rüping, in: BK, Art. 104 Rn. 65; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 42; Gusy, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104 Rn. 47; Grabitz, a.a.O.). Nicht vermeidbar sind z. B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. Dürig, a.a.O.). Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne Weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff., 156>).
c) Die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze (vgl. BVerfGE 83, 24 <33>), befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 1968, DVBl 1968, S. 470; Podlech, in: AK-GG, 2001, Art. 104 Rn. 36 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 42; Rüping, in: BK, Art. 104 Rn. 66; Gusy, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104 Rn. 58; Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rn. 39).
II. 1. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ging hier eine Freiheitsentziehung einher. Dies folgt aus Intensität und Dauer der gegen ihn ergriffenen, seine körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufhebenden Maßnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht lediglich in dem zur Durchführung der Abschiebung unvermeidlichen Maße in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sondern vor dem Vollzug der Abschiebung von 16.00 Uhr bis gegen 3.00 Uhr des folgenden Tages gegen seinen Willen in einen Haftraum eingeschlossen worden (vgl. § 2 Abs. 1 FEVG; vgl. zur Abgrenzung BVerwGE 62, 317 <318>; 62, 325 <328>). Der Senat lässt offen, ob eine auch diesen Eingriff umfassende Rechtsgrundlage in § 49 AuslG, der allgemeinen Regelung über die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, oder in § 57 AuslG, der freilich von der vorherigen richterlichen Anordnung einer Inhaftnahme zur Vorbereitung oder Sicherung einer Abschiebung als Regel ausgeht (vgl. dazu BVerwGE 62, 317 <320>; BGH, NJW 1993, S. 3069 <3070>; OLG Frankfurt/Main, NVwZ 1998, S. 213 <214>; Remmel, in: GK-AuslR, § 57 AuslG Rn. 31), oder – wie das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung gemeint hat – in der dem allgemeinen Polizeirecht angehörenden Vorschrift des § 18 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes – NGefAG – in der Fassung vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 101) gefunden werden kann. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen jedenfalls insoweit gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, als sie es ohne weitere Aufklärung für rechtmäßig erachtet haben, dass der Beschwerdeführer elf Stunden im Polizeigewahrsam fest gehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens nachträglich eingeholt worden ist.
2. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG forderte, die vor der Inhaftnahme des Beschwerdeführers nicht eingeholte richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Dass diesem Verfassungsgebot hier genügt worden ist, wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht belegt.
Die nachträgliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil wegen der für den nächsten Morgen vorgesehenen Abschiebung des Beschwerdeführers absehbar war, dass die Freiheitsentziehung vor Ablauf des 21. Januar 1999 beendet sein würde. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Beschwerdeführer am 20. Januar 1999 ab 16 Uhr im Polizeigewahrsam fest zu halten, obwohl kein Richter über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befunden hatte, sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar.
Die Polizei durfte nicht etwa nach § 19 Abs. 1 Satz 2 NGefAG von der Einholung einer richterlichen Entscheidung absehen. Nach dieser Vorschrift muss keine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Fortdauer einer Freiheitsentziehung über den durch den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten Zeitraum hinaus zu verhindern; eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung soll nicht durch eine Vorführung vor den Haftrichter verlängert werden. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung der handelnden Beamten. Ihr ist jedoch, dem Schutzzweck des Art. 104 Abs. 2 GG entsprechend, eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprechende Gerichtsorganisation zu Grunde zu legen. Der Richtervorbehalt hat als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen hohe Bedeutung; er erfordert deshalb – wie bereits dargelegt – besondere Bemühungen und Vorkehrungen.
Amtsgericht und Landgericht haben nicht hinreichend aufgeklärt und geprüft, warum hier wegen der gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahme der Freiheitsentziehung auch nachträglich keine richterliche Entscheidung ergangen ist. Weder wurde ermittelt, welche Anstrengungen unternommen worden sind, einen Richter zu erreichen, noch wurde aufgeklärt, welche Vorkehrungen für die Erreichbarkeit eines Richters getroffen worden waren. Der bloße Hinweis auf den “Dienstschluss” des zuständigen Amtsgerichts reicht nicht aus, weil es allgemein festgelegte Dienstzeiten für Richter nicht gibt. (…)”
Weitere Dokumente 9/2002
Weitere Dokumente 7-8/2002
KG Berlin: Ausländerbehörde kann keine Festnahme anordnen
B.v. 22.3.2002 - 25 W 218/01 B -; 15 S., M1832
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall hatte die Berliner Polizei – entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis – einen Ausländer auf Anordnung der Ausländerbehörde in Amtshilfe festgenommen. Der Betroffene verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine Duldung. Die Abschiebung sollte am folgenden Tag erfolgen.
Weder die Polizei noch die Ausländerbehörde haben den Betroffenen dem Haftrichter vorgeführt. Dieses erfolgte erst, nachdem die Abschiebung am folgenden Tag gescheitert war.
Das LG hat festgestellt, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Das KG weist die dagegen gerichtete Beschwerde der Ausländerbehörde zurück und bestätigt die Entscheidung. Es betont, dass ein Festgenommener unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt werden muss. Es stellt ferner fest, dass die Ausländerbehörde in Berlin nicht die Festnahme eines Ausländers anordnen kann. Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach die Polizei auf Anordnung der und in Amtshilfe für die Ausländerbehörde Festnahmen durchführt, ist danach rechtswidrig. Allerdings kann die Polizei aus eigenen Befugnissen (Strafprozessrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht) Festnahmen vornehmen, wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall vorliegen. Das war hier jedoch nicht der Fall.Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings unbegründet, denn das Landgericht hat mit zutreffender rechtlicher Würdigung die vom Betroffenen zulässigerweise begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung getroffen. Schon der festgestellte Umstand, dass für den Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Festnahme am Morgen des 16. Mai 2001 im Haushalt seines Vaters noch eine vom Antragsteller bis zum 18. Mai 2001 verlängerte Duldung bestand, steht nach Auffassung des Senates letztlich einer Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller für den Zeitraum zur Durchsetzung einer Abschiebung veranlassten Freiheitsentziehungsmaßnahme entgegen. (…)
Das Landgericht ist zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der vom Amtsgericht Schöneberg in seinem Beschluss vom 25. Juni 2001 vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die vom Antragsteller am 16. Mai 2001 “zum Zwecke der Direktabschiebung” angeordnete Maßnahme deshalb als “genehmigungsfreie Freiheitsbeschränkung” angesehen werden könne, weil die Abschiebung zunächst für den 17. Mai 2001 vorgesehen war. Bei der Abgrenzung einer bloßen Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG von der tiefer in Freiheitsrechte einschneidenden und daher dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmaßnahmen, auszuklammern (…), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Maßnahme von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung verbundenen “einfachen unmittelbaren Zwang” hinausgehen. Der Betroffene sollte nicht nur aus seiner Wohnung abgeholt und unmittelbar zu dem für die Abschiebung vorgesehenen Flugzeug gebracht werden, sondern es war jedenfalls vorgesehen, dass er für mehr als einen Tag gegen seinen Willen im Abschiebegewahrsam verbleiben sollte. Wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird und sich der Abschiebevorgang über viele Stunden erstreckt, liegt jedenfalls eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 FEVG vor;
BVerwGE 62, 317, 318; BVerwG NJW 1982, 536 ff.; Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 1-4 mit weiteren Nachweisen.
In einem solchen Fall ist entsprechend Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und § 13 Abs. 1 Satz 1 FEVG für die an sich nur nach vorangegangener richterlichen Entscheidung zulässige Freiheitsentziehung unverzüglich eine solche Entscheidung nachzuholen. Die Regelung in Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach “die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten darf” und der damit korrespondierend § 13 Abs. 1 Satz 2 FEVG gibt nicht schon die unbedingte Befugnis, einen vorläufig Festgenommenen bis zum Ablauf dieses Zeitraums festzuhalten (so schon KG in DVBl. 1968, 470 f.), wie es der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die durch die Dienstorganisation der beteiligten Behörden und Gerichte gebotenen Gewähr einer innerhalb dieser Freist erfolgenden richterlichen Vorführung und Anhörung offenbar meint. Das Wort “unverzüglich” schließt eine regelmäßige Ausschöpfung dieser Maximalfrist im Rahmen einer “üblichen Verwaltungspraxis”, auf die der Antragsteller verweist, aus. Diese verfassungsrechtliche Maßgabe ist nicht im Sinne von § 121 BGB als “ohne schuldhaftes Zögern” auszulegen, sondern dahin, dass die “richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden müsse”, wobei es nicht erforderlich ist, dass den Polizeibehörden zu jeder Tag- und Nachtzeit durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienstes ein Richter zur Entscheidung zur Verfügung steht;
BVerwG 45, 51, 63 f. (…).
Insoweit hängt es stets von den Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum danach als sachdienlich legitimiert angesehen werden kann (EGMR NJW 2001, 51, 53). Das Landgericht hat den vom Antragsteller erst nach Scheitern der zunächst für den Folgetag vorgesehenen Abschiebung gestellten Haftantrag rechtsfehlerfrei als nicht mehr “unverzüglich” gewürdigt, weil bei rechtzeitig veranlasster richterlicher Vorführung des schon Anfang Mai 2001 zur Festnahme vorgesehenen Betroffenen noch am selben Tage über den gestellten Haftantrag entschieden worden wäre. Selbst wenn der Antragsteller zunächst aus sachlichen Gründen von einem rechtlich möglichen Vorabhaftantrag
– vgl. BayObLGZ 96, 180 f. –
in Bezug auf den Betroffenen, der unter seiner Meldeanschrift beim Vater verfügbar war, wo er auch festgenommen wurde, abgesehen haben sollte, etwa weil er bei einer solchen Antragstellung ein Untertauchen des gewarnten Betroffenen nicht für ausgeschlossen hielt, hätte er den Haftantrag zumindest vorbereiten und am Morgen des 16. Mai 2001 sogleich nach der Festnahme dem Amtsgericht per Fax zuleiten können, um eine sofortige richterliche Vorführung zu ermöglichen. (…)
Da die Ausländerbehörden nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen,
– BVerwG BVerwGE 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG, InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 5 und zu § 11 Rn. 2 –
kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht oder aus dem Strafprozessrecht ergeben.
Aus dem Strafprozessrecht können nur ausnahmsweise die jedermann zustehenden Festnahmerechte (§ 127 Abs. 1 StPO) eine von den Ausländerbehörden veranlasste kurzzeitige Freiheitsentziehungsmaßnahme tragen, weil jemand auf frischer Tat betroffen wird und er der Flucht verdächtig ist oder sein Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 Abs. 2 StPO bei Gefahr in Verzug steht ohnehin nur der Staatsanwaltschaft und den Beamten des Polizeidienstes zu, nicht jedoch den Angehörigen der sonstigen Verwaltungsbehörden.
Dem Beschwerdegericht ist darin zu folgen, dass im Rahmen der Prüfung einer Legitimation für den Antragsteller aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht nicht anstelle einer speziell für den freiheitsentziehenden Eingriff der Ingewahrsamnahme geltenden Regelung des § 30 ASOG auf die Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG zurückgegriffen werden kann,
– so noch die Zivilkammer 88 im Beschluss vom 26. Januar 2001 - Az. 88 T XIV 433/00 B –
denn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kann stets nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der speziellen Eingriffsnorm zugelassen werden.
Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass es auch an einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine auf Anordnung des Antragstellers beruhende Freiheitsentziehung fehlt. Der allein in Betracht kommende § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG gestattet es nur der Polizei und nicht dem Antragsteller, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich als Ausländer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 53 Abs. 1 AuslG besitzt. Soweit durch eine polizeiliche in eigener Verantwortung veranlasste [Hervorh. im Orig.] Festnahme, selbst wenn diese auch im Zusammenhang mit einem Hinweis der mit der Ausländerüberwachung betrauten Ordnungsbehörde steht, zugleich mit der Ermöglichung der unverzüglichen Vorführung beim Abschiebehaftrichter verhindert werden soll, dass durch eine beschleunigte Abschiebung weitere Tage eines sonst illegalen Aufenthalts des betroffenen Ausländers in Deutschland anfallen, hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken, dass ausnahmsweise eine ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Polizei aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht abzuleiten sein kann. Zumindest wenn im Einzelfall davon auszugehen ist, dass das mit der Festnahme und der kurzfristigen Ingewahrsamnahme unterbundene zukünftige Untertauchen des Betroffenen den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllen würde, was der Fall sein kann, solange die freiwillige Ausreise dem entsprechend verpflichteten Betroffenen möglich und keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besteht (…), kann es aus Sicht des Senates nicht grundsätzlich rechtswidrig sein, wenn die nicht zu entsprechenden Anordnungen berechtigte Ausländerbehörde die mit entsprechenden Präventivbefugnissen ausgestattete Polizei auf das drohende Untertauchen eines ihr bekannten, illegal in Deutschland aufenthältlichen Ausländers und die umgehend beabsichtigte Haftantragstellung zur Durchsetzung einer möglichen Abschiebung hinweist, solange dieses Amtshilfeersuchen nicht als eine für die Polizei verbindlichen Haftanordnung gefasst ist oder verstanden wird. (…)”
Einsender: RA Gräbner, Berlin
Weitere Dokumente 3/2002
Weitere Dokumente 1-2/2002:
OVG Niedersachsen: Zielstaatsbezeichnung in Abschiebungsandrohung bei Staatenlosen
B.v. 03.09.2001 - 2 LA 2933/01, 3 S., M1204
"(...) Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob bei Staatenlosen auf die Angabe des Herkunftsstaates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung zu verzichten ist, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in diesen Staat nicht in Betracht kommt, ist, soweit sie für dieses Verfahren erheblich ist, nicht klärungsbedürftig. Denn diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkennt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor. Die weitere Frage, ob die angedrohte Abschiebung vollzogen wird oder vollzogen werden kann, berührt die Voraussetzungen für den Erlass der Androhung nicht (vgl. Beschl. d. Sen. v. 23.8. 2001 - 2 LA 2806/01 -). (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
VGH BaWü: Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" ist unzulässig
v. 05.07.2001 - A 14 S 2181/00 -; 12 S., M0943
Amtliche Leitsätze:
"1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, einem erfolglosen Asylbewerber die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland anzudrohen (Unzulässigkeit einer Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2000 - 10A 1284/00.A).
2. Zur Frage, ob die Mitteilung an einen in Haft befindlichen Asylbewerber, er werde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids aus der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben, als Abschiebungsandrohung oder als Abschiebungsanordnung zu verstehen ist."Aus den Entscheidungsgründen:
"(...)Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Ziff. 3 Abs. 3 des angefochtenen Bescheids zu Recht aufgehoben. Die darin ausgesprochene Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine vorsorgliche, auf den Fall einer zukünftigen Einreise bezogene Abschiebungsandrohung sieht das Gesetz ausdrücklich nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG für das sogenannte Flughafenverfahren vor. Von dieser nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschrift abgesehen, fehlt es im Asylverfahrensgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung "auf Vorrat". Der in §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG vorgeschriebene Erlass einer Abschiebungsandrohung knüpft - in gleicher Weise wie die Regelungen in §§ 35, 39 Abs. 1 AsylVfG - an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt; sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus, den es gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt. Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet werden soll (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.3.2000 - 10 A 1284/00.A -; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34 RdNr. 10). Die Berufung der Beklagten auf eine durch die Zielsetzung des Asylverfahrensgesetzes gebotene weite Auslegung der einschlägigen Vorschriften vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zwar ist bei der Auslegung asylverfahrensrechtlicher Vorschriften insbesondere dem mit ihnen verfolgten Beschleunigungszweck Rechnung zu tragen (siehe hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 3.4.2001 - 9 C 22.00 -). Die von der Beklagten angeführten Erfordernisse der Praxis können jedoch nur im Rahmen der durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen eröffneten Möglichkeiten Bedeutung gewinnen. Im Übrigen ist die Auffassung der Beklagten auch in sich nicht überzeugend. Das Argument, es bedürfe im Hinblick auf einen eventuellen weiteren Folgeantrag der im angefochtenen Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung, um - bei einer vorherigen Abschiebung aus der Haft heraus - in den Genuss der Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG zu kommen, verfängt nicht. Denn nach dieser Bestimmung ist eine erneute Abschiebungsandrohung nur dann entbehrlich, wenn die vorangegangene Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem früheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit vollziehbar geworden ist; dies trifft indessen bei einer Ausreisepflicht, die erst nach einer künftigen Wiedereinreise vollziehbar werden soll, nicht zu (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 23.3.2000, a.a.O.). Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob die von der Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten zwingende Folge einer Abschiebung aus der Haft sind, oder ob nicht auch in dieser Situation eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung, an die die Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anknüpft, in Betracht kommt.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Berlin: Rechtswidrige Abschiebung wegen Übergehen der Rechtsanwältin
B.v. 21.2.2001 - 35 F 128.00 -; 10 S., M0690
"(...) Die Antragsteller, eine 29jährige Frau sowie ihre Kinder im Alter von 4 1/2 und 3 1/2 Jahren sowie fünf Wochen, begründeten ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag damit, die Antragstellerin zu 1) sei Albanerin aus dem Kosovo. Sie könne ihrem im März/April 2000 nach Bosnien abgeschobenen Mann dorthin mit ihren Kindern nicht folgen, weil es für Personen ohne die bosnische Staatsangehörigkeit dort keine Unterkunft und Hilfe zum Lebensunterhalt gebe. Es bestünden für sie Abschiebungshindernisse, weil sie im Kosovo keine Unterkunft hätten und ihre dort lebenden Verwandten nur notdürftig untergebracht seien. (...)
Der vorläufige Rechtsschutzantrag wurde am 15. 5. Dezember 2000 nach Dienstbeginn entsprechend der zwischen dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Antragsgegner vereinbarten Verfahrensweise um 08:21 Uhr per Fax übermittelt. Nachdem der Antrag beim Antragsgegner eingegangen war, wurde er dort zunächst nicht bearbeitet und erst um 10:30 Uhr im Posteingangskorb des Vorzimmers aufgefunden. Auf welche Weise er dorthin gelangte und von wem er dort abgelegt wurde, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Die Antragsteller befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zur Abschiebung über den Flughafen Schönefeld. Der Verfahrensbevollmächtigten wur- de jedoch noch am selben Vormittag vom Mitarbeiter des Antragsgegners, (...), auf Nachfrage fernmündlich mitgeteilt, die allgemeine Zusicherung gelte, und eine Abschiebung werde an diesem Tage nicht erfolgen. Die Vertreterin der Antragsteller nahm daraufhin von ihrer zunächst gefassten Absicht, beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer Sicherungsverfügung zu erwirken, Abstand, weil sie sich auf diese Zusage verließ. Tatsächlich wurde jedoch vom Antragsgegner auch nach Feststellung des vorläufigen Rechtsschutzantrages um 10:30 Uhr die Abschiebung der Antragsteller ohne Unterbrechung fortgeführt. Ein Mitarbeiter des Sachgebietes Abschiebung des Antragsgegners faxte nach 10:57 Uhr ein Formular zum Flughafen Schönefeld, das in deutscher und serbokroatischer Sprache eine vorformulierte Einverständniserklärung mit einer Abschiebung enthielt. Dieses Formular wurde der Antragstellerin zu 1) wenig später unmittelbar vor dem Abflug vorgelegt und von ihr unterschrieben. Als die Kammer von diesem Sachverhalt etwa gegen 11:30 Uhr Kenntnis erhielt, konnte der Start des Flugzeuges mit den Antragstellern nicht mehr verhindert werden; vom Flughafen Schönefeld erhielt sie die Mitteilung, die Maschine sei bereits gestartet (...)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17159 -, E 10, 264, 257) liegt die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vornehmlich darin, dass er die Selbstherrlichkeit der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger beseitigt. (...) Der 1. Senat des VGH Kassel hat inzischen aus diesen Entscheidungen in seinen Beschlüssen vom 18. Februar 1991 (- 1 TH 85/91 -, NVwZ-RR 1992, 34) sowie vom 23. August 1994 (- 1 TG 2086.94 -, NVwZ-RP, 1995, 302) die Verpflichtung der Behörde hergeleitet, den rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, und hierbei festgestellt, dass diese Verpflichtung unabhängig von einer richterlichen Aufforderung oder einem richterlichen Hinweis bestehe. Der 12.Senat des VGH Kassel hat sich zuletzt in seinem Beschluss vom 4. April 2000 (- 12 TZ 577/QO -, NVwZ 2000, 1318) dieser Auffassung ausdrücklich für das Ausländerrecht angeschlossen und hierzu ausgeführt, die Behörden treffe allgemein die verfassungsrechtliche Obliegenheit, während eines Gerichtsverfahrens um vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich von Maßnahmen des Verwaltungszwangs abzusehen.
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an und ist ebenfalls der Ansicht, dass unmittelbar aus Verfassungsrecht die Behörden verpflichtet sind, dem Bürger zumindest eine erstinstanzliche Überprüfung im Eilverfahren zu ermöglichen und bis zu diesem Zeitpunkt - auch ohne einen ausdrücklichen "Hängebeschluss" - keine vollendeten Tatsachen zu schaffen (vgl. dazu ausführlich: MacLean, LKV 2001, 107 ff. m.w. N.).
Der Antragsgegner war daher aufgrund des ihm um 08:21 Uhr übermittelten Antrages der Antragsteller, auf den er von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller später noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden ist, verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen. (...)
Dem Antragsgegner ist es unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (analog § 242 BGB) verwehrt, sich auf die von der Antragstellerin zu 1 ) unterzeichnete Erklärung über ihr Einverständnis mit der Abschiebung zu berufen, weil er seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten - hier unter Verstoß gegen die §§ 14 Abs. 3, 25 Abs. 1 VwVfG - erlangt hat (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 1992 - 13 A 1860/90 -, NJW 1992, S. 2245; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 25 , Rdnr. 17; Clausen, in: Knack, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 25 Rdnr. 13 m.w.N.; ferner . Beschluss der Kammer vom 30. März 1998 - VG 35 A 3394.97 -). Nach § 14 Abs. 3 VwVfG soll sich die Behörde, sofern ein Bevollmächtigter bestellt ist, grundsätzlich an diesen und nur ganz ausnahmsweise an den Beteiligten selbst wenden, dann aber den Bevollmächtigten verständigen. An den Beteiligten selbst kann sie sich nur wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. (...)
Die vorgenannten Verfahrensvorschriften sind jedoch seit Sommer 1997 in zahlreichen Fällen nicht beachtet worden, indem die Ausländerbehörde - vielfach "hinter dem Rücken" der bevollmächtigten Rechtsanwälte - von den jeweiligen Ausländern Erklärungen unterschreiben ließ, mit denen diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen und vielfach unter dem Eindruck von Inhaftierung und unmittelbar angekündigter Abschiebung auf Rechtspositionen verzichteten, die ihre Bevollmächtigten gerade in ihrem Auftrage einklagten. Eine sachgerechte Belehrung der Betroffenen oder ein , Grund, weshalb sie überhaupt und noch dazu unter Umgehung ihrer Bevollmächtigten angesprochen wurden, waren durch das Gericht regelmäßig im Nachhinein nicht aufklärbar. Nachdem ursprünglich (auch im Interesse des Gerichts) nur solchen Bürgerkriegsflüchtlingen, die erklärtermaßen nach Bosnien-Herzegowina oder in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehren wollten, zweisprachige Erklärungen (in deutsch und serbo-kroatisch) vorgelegt worden waren, in denen diese dann vor der Ausreise die noch beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Klagen und Anträge zurücknahmen, kam es später immer häufiger zur Unterzeichnung von (teilweise ausschließlich in deutscher Sprache gehaltenen) Erklärungen auch durch Ausländer, die sich nach den Gesamtumständen sehr wohl weiterhin in Berlin aufhalten wollten, von Anwälten vertreten waren und von diesen Gerichtsverfahren betreiben ließen. Dies geschah häufig in einer Weise, dass es diesen Ausländern weder erkennbar noch bekannt war, welche Erklärung sie tatsächlich durch die Unterzeichnung eines ihnen von einem Sachbearbeiter vorgelegten Formulars abgaben. (...)
Die Veranlassung der Unterzeichnung einer Einverständniserklärung durch die Antragstellerin zu 1) ist als weiterer schwerwiegender Fall eines Verstoßes gegen die Betreuungspflicht gemäß § 25 VwVfG durch den Antragsgegner zum Nachteil von Ausländern unter nicht zu rechtfertigender Umgehung ihrer Bevollmächtigten (§.14. Abs. 3 VwVfG) anzusehen. Die Darstellung des Geschehensablaufs im Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Dezember 2000 lässt erkennen, dass die Mitarbeiter des Sachgebiets Abschiebung nach Kenntniserlangung von dem Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz um 10:30 Uhr ausschließlich daran interessiert waren, die bereits angelaufene Abschiebung nicht - wozu sie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet waren - sofort zu unterbrechen,. sondern ihr lediglich den Anschein rechtmäßigen Verwaltungshandelns zu verleihen, indem der Antragstellerin zu 1) unmittelbar vor der Abschiebung eine Einverständniserklärung zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin in dieser Situation keine selbständige und freiwillige, von Fremdbestimmung unbeeinflusste Entscheidung für sich und ihre drei minderjährigen Kinder getroffen, sondern lediglich ein Papier unterzeichnet hat, das ihr ohne jede Chance einer Rücksprache mit ihrer Bevollmächtigten vorgelegt worden war. Nachdem die Antragstellerin zusammen mit ihren Kindern - darunter einem fünf Wochen alten Säugling - bereits eine Nacht in Abschiebungshaftverbracht hatte, liegt die Annahme nahe, dass sie sich in einer psychischen Verfassung befunden haben muss, in der sie über keine Widerstandskräfte mehr verfügte und sich jedem für sie noch so unverständlichen Ansinnen der Behörde beugte. Für eine sachgerechte Beratung fehlt es ohnehin an jeglichem Anhaltspunkt, und eine Ausnahmesituation, die die Umgehung der eingeschalteten Rechtsanwälte hätte rechtfertigen können, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. (...)"
VG Koblenz: Abschiebungsandrohung muß auf sicheren Landesteil beschränkt
werden
U.v. 22.03.2001 - 2 K 3118/00.KO -; 10 S. (unvollständige Vorlage), M0441
Redaktionelle Vorbemerkung:
Über Jahre hinweg haben wir die Entwicklung der Rechtsprechung zu der Frage verfolgt, inwieweit eine Gefährdung nur in einem Teil des Heimatstaates die Abschiebungsandrohung auf den sicheren Landesteil beschränkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht scheint diese Frage abschließend und negativ beantwortet zu haben, indem es auf einen mehr oder weniger hypothetischen Rechtschutz in der laufenden Abschiebung verweist. Dem widersetzt sich hier das Verwaltungsgericht Koblenz mit lesenswerter Begründung.Aus den Entscheidungsgründen:
"Demhingegen war die in dem Bescheid vom 24. Oktober 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, als sie auch eine Abschiebung in den Verfolgerstaat und zwar in den von der Zentralregierung beherrschten Teil des Irak, zulässt. Zwar ist nach der eindeutigen Formulierung des § 50 Abs. 2 AuslG die Abschiebungsandrohung in einen "Staat" auszusprechen, in welchen der Ausländer abgeschoben werden kann. Dies ist auch in den Regelfällen der "mehrgesichtigen" Staaten zutreffend, bei denen es zu einer Zuerkennung von Abschiebungshindernissen bzw. -verboten nur deswegen nicht kommt, weil es für den jeweiligen Asylbewerber eine inländische Fluchtalternative gibt. Bei diesen Staaten ist regelmäßig diese inländische Fluchtalternative aus dem Bescheid erkennbar und wird auch faktisch als regelmäßige Route für die Abschiebung gewählt. Des Weiteren sind diese Staaten tatsächlich "mehrgesichtig", d.h. dem Asylbewerber droht zwar in einem Landesteil regionale Verfolgung von Seiten des Staates oder diesem zurechenbar, jedoch nicht in jeden anderen Landesteil, in dem dieser Staat auch seine Staatsgewalt ausübt (vgl. Urteile des OVG Rheinland- Pfalz vom 30. Oktober 1998 - 10 A 12577/97.0VG - zur Türkei und vom 18. März 1999 - 11 A 10421/99.0VG - zu Sri Lanka). So sind die Verhältnisse im Irak jedoch nicht. Dort, wo der irakische Staat Herrschaftsgewalt besitzt, ist der Kläger von politischer Verfolgung bedroht (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -). Nur dort, wo der irakische Staat seine Gebietsgewalt nicht mehr ausübt, nämlich im Nordosten des Iraks (= kurdische Autonomiegebiete), war und ist der Kläger nicht von einer politischen Verfolgung bedroht bzw. bei einer Rückkehr betroffen. Aufgrund des gleichwohl undifferenzierten, den Irak allgemein als Zielstaat benennenden Tenors der Abschiebungsandrohung wird jedoch der Ausländerbehörde durch das zur alleinigen Sachentscheidung berufene Bundesamt suggeriert, dass bei einer nicht freiwilligen Ausreise des Klägers diese auch in das Staatsgebiet des Irak verbracht und den irakischen Behörden und damit dem potentiellen Verfolger überstellt werden dürfen. Dies ist in jedem Falle unzulässig, sodass die Abschiebungsandrohung, wie im Tenor geschehen, einzuschränken war.
Der Ausspruch in der Abschiebungsandrohung ist nach geltenden Regel der Formalisierung der Vollstreckung, nach der nur die Vollziehbarkeit der Entscheidung und der Inhalt des Tenors der Entscheidung für die vollziehende Behörde und den vollziehenden Beamten von Bedeutung sind (vgl. z.B. § 5 des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes i.V.m. §§ 256, 257 der Abgabenordnung und § 16 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes; vgl. z.B. auch § 168 Abs. 2 VwGO und § 750 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung), auch seinem eindeutig zum Ausdruck kommenden Inhalt nach anzuwenden. Nach der klaren gesetzlichen Verteilung der Sachkompetenz für die Entscheidung über § 53 AuslG und den Erlass der Abschiebungsandrohung durch die §§ 34ff. AsylVfG zugunsten des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde kompetenzrechtlich "nicht befugt, diese eigenmächtig reduzierend abzuändern, und kann sich auf den Inhalt des Entscheidungstenors berufen, da die Entscheidung des Bundesamtes nicht nur Tatbestandswirkung erzeugt, sondern gerade Vollstreckungsvoraussetzung und -grundlage ist. Die Mitteilung des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist nämlich integraler Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abschiebungsandrohung und sichert dem Ausländer den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtschutz in Bezug auf den für die Abschiebung vorgesehenen Staat (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 - m.w.N.). Die Bescheidung von Einwendungen des Klägers durch den Bescheid des Bundesamtes bezieht sich nämlich (regelmäßig nur) auf den Staat, bezüglich dessen die Abschiebung angedroht wurde (vgl. auch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 1998 - 11 A 10716 /97.0VG -). Demnach muss aus dem Vollstreckungstitel selbst hervorgehen, dass diese Prüfung für den im vorliegenden Fall genannten Staat Irak nur höchst eingeschränkt, nämlich nur für die kurdischen Autonomiegebiete (= 3 von 18 Provinzen mit jeweils weniger als 10 % der Fläche und der Einwohner des Iraks) erfolgt ist. Eine Kontaktaufnahme durch die Ausländerbehörde mit dem irakischen Staat, selbst (etwa zur Pass- oder Passersatzbeschaffung) oder gar eine Abschiebung in die Gebiete, welche unter Regierungskontrolle stehen, und erst recht eine Überstellung an die irakischen Grenzbehörden wurde vom Bundesamt nicht mit überprüft und ist aus den im weiteren dargelegten Gründen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.0VG -) im konkreten Fall unzulässig, da sie den Kläger der Gefahr des Todes oder der Folter und schwerster Verletzungen aussetzen würde.
Aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2000 ist für die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht ersichtlich, dass der gesamte Bereich des von der irakischen Regierung beherrschten Gebietes (über 90 % des Staatsgebietes) gerade nicht als zulässiges Gebiet für die Abschiebung oder auch nur Durchschiebung des Klägers angesehen werden kann. Dieser Bescheid ist daher durch die Wahl des "Staates", in den abgeschoben werden kann, für die Ausländerbehörde irreführend und falsch. Denn die Ausländerbehörde könnte die nach den obigen Darlegungen feststehende Gefährdung des Klägers im Restirak nach Bestandskraft der Abschiebungsandrohung gemäß § 70 Abs. 3 AuslG ignorieren und den Kläger, so dies tatsächlich durchführbar wäre, auch dem irakischen Staat in dessen Herrschaftsbereich überstellen, was, wie dargelegt, unweigerlich zu einer politischen Verfolgung des Klägers führen würde. In einem solchen Falle, in dem der Staatsgewalt des Staates, in den abgeschoben werden soll, in keiner Hinsicht getraut werden kann, muss die gesetzliche Anordnung in § 50 Abs. 2 AuslG relativierend dahingehend ausgelegt werden, dass nur eine zutreffende Bezeichnung im Tenor für den nicht unter der Gebietshoheit der Regierung stehenden Teil des Staates, der allein für eine Rückführung in Betracht kommt, gewählt werden darf.
Der hier vertretenen Auffassung stehen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1999 - 9 C 4.99; 9 C 5.99 und 9 C 21.99- nicht entgegen. In den dort in den Verfahren 9 C 4.99 und 9 C5.99 entschiedenen Fällen hat das Bundesamt gerade eine für die Ausländerbehörde nicht irreführende und nach Auffassung der Kammer zutreffende Bezeichnung des Abschiebungsstaates und des Abschiebungsweges gewählt und das BVerwG den Rechtsstreit insgesamt aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen, sodass die darüber hinausgehenden Darlegungen des BVerwG zur Abschiebungsandrohung ohnehin nicht entscheidungstragend sind. Selbst in dem Verfahren 9 C 21.99, in dem das Bundesamt die Abschiebung in den Irak angedroht hat, wurde der Rechtsstreit insgesamt aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen und das BVerwG hat sich nur auf die in dem Verfahren 9 C 4.99 geäußerten Gründe bezogen, ohne den für den Adressatenrelevanten Unterschied herauszuarbeiten. Denn in diesem Fall wird der Ausländerbehörde als lediglich ausführender Behörde, welche in Rheinland- Pfalz als einem kleinen Flächenland ohne zentrale (Abschiebungs-)Ausländerbehörde weder personell noch sachlich ausreichend auf eine intensive Prüfung im Rahmen der Abschiebung vorbereitet ist, durch die pauschal in den Irak erfolgte Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, der keinerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete Gefährdung in irgendeinem Landesteil enthält, der Anschein vermittelt, die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers dürfe durch Entfernung aus dem Bundesgebiet und Überstellung in das Herrschaftsgebiet des irakischen Staates an dessen zuständige Behörden erfolgen. (...)
Hierbei hat das BVerwG nicht ausreichend in seine Entscheidung eingestellt, dass die Änderung der Zuständigkeitsregelungen für den § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung (vgl. AsylVfG vom 26. Juni 1992 - BGBl. I S. 126; nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 - BGBl. I S. 1361) gerade auch zur Vereinfachung und Beschleunigung der Arbeit der Ausländerbehörden erfolgt ist (vgl. Giesler/ Wasser Das neue Asylrecht S. 26; Schenk Asylrecht und Asylverfahrensrecht, Rdnr. 133ff m.w.N.;. Gesetzesbegründung zu dem Gesetz , zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062, insbes. S. 25), welche von der schwierigen Prüfung von Umständen in den Zielstaaten der Abschiebung entlastet werden sollten. Diese Entlastungs- und Konzentrationswirkung wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt und verstärkt, so zu der Frage der Prüfung von Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen von § 53 Abs. 6 AuslG u.a. in dem Urteil vom 25. November 1997 (- 9 C 58/96 -) und zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich § 53 AuslG außerhalb eines Asyl- oder Asylfolgeverfahrens in dem Urteil vom 07. September 1999(- 1 C 6/99 -). Die Ausländerbehörde ist - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 53 Abs. 3 AuslG und des für die Abschiebungsandrohung (nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG) irrelevanten § 53 Abs. 6 AuslG (s. § 41 AsylVfG) - an diese Entscheidung des Bundesamtes gesetzlich gem. § 42 AsylVfG gebunden und darf sie selbst nicht abändern. Zudem stehen der Ausländerbehörde nach dieser Änderung des AsylVfG, wie das vorliegende Verfahren exemplarisch zeigt, von den gesamten Asylakten ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte lediglich das Anhörungsprotokoll und die Bescheide vom 04. Februar 1998 und 24. Oktober 2000 und nach Abschaffung der sog. Verbundverfahren durch die Zuständigkeitskonzentration bei dem Bundesamtes mangels fortdauernder Beteiligung an den Klageverfahren wird ihr nach der Gepflogenheit der Verwaltungsgerichte von dem gesamten Prozessstoff nur das Ergebnis (= Urteil) der Verfahren übermittelt (vgl. § 83 a AsylVfG). Aus diesen Unterlagen ist aber, auch weil es aufgrund der Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 05. Oktober 1999 - 9 C 15/99 -) - zu der hier anzunehmenden inländischen Fluchtalternative für die Entscheidungen zu Art. 16a GG und zu den §§ 51 und 53 AuslG regelmäßig nicht auf die Verfolgung im Zentralirak und durch den Zentralstaat ankommt, nicht mit für das Vollstreckungsverfahren mit ausreichender Sicherheit und Klarheit zu entnehmen, welche Gefährdungen mit welcher Wahrscheinlichkeit für den Kläger im Zentralirak anzunehmen sind. Demnach ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4/99 - illusorisch, dass die Ausländerbehörde, die
"... vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen (hat), ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist",
hieraus überhaupt zutreffende Schlüsse ziehen kann, wenn ihr - wie hier - unerlässliche Informationen über das Vorbringen des Klägers und die noch wichtigeren tatsächlichen Verhältnisse im Irak nicht durch die Entscheidungen des Bundesamtes, insbesondere durch den die Abschiebungsandrohung enthaltenen Bescheid vom 24. Oktober 2000, und die Gerichtsentscheidungen mitgeteilt werden. Eine solch abgewogene Entscheidung ist - ungeachtet der fehlenden Kompetenz der Ausländerbehörde zur Abänderung der Entscheidungen zu §§ 51, 53 AuslG und zur Reduzierung Abschiebungsandrohung - nur dann möglich, wenn sämtliches relevante Vorbringen des Klägers der Ausländerbehörde vorliegt und diese auch die notwendigen Kenntnisse über die Verhältnisse im Irak hat.
Zwar ist es zutreffend, wenn das BVerwG heraushebt, dass der Ausländer es zunächst selbst in der Hand hat, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaates auszureisen. Es verkennt jedoch die gesetzliche Regelung des § 70 Abs. 3 AuslG, welche auch für abgelehnte Asylbewerber gilt, wenn es ausführt, dass dem Ausländer ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehe. Mit seinem Vorbringen bezüglich des Zentraliraks wäre der Kläger nach dieser Vorschrift jedoch präkludiert, da die diesbezüglichen Umstände, nämlich Rückkehr in den Irak ohne einen gültigen Reisepass und Erregung der Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden, weil sie einen legalen Auslandsaufenthalt nicht nachweisen könnte (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10720/97.OVG -, dort: Entscheidungsgründe zu Ziffer 4) sowie das Stellen eines Asylantrages, was von den irakischen Behörden regelmäßig als Kundgabe politischer Gegnerschaft verstanden und, wie jede andere/ im weitesten Sinne kritische und damit von den Sicherheitsbehörden als oppositionell eingestufte Handlung schwer bestraft wird, sämtlich vor der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung entstanden sind, und sich die Verhältnisse im Zentralirak voraussichtlich - auch wenn das Flugverbot als zentrales tatsächliches Hindernis für die Abschiebung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999, S. 13-17 und Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2001, S. 13-17) eines Tages aufgehoben wird - nicht geändert haben werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Irak nach übereinstimmender Darlegung aller herangezogenen Quellen (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 1998, 25. Oktober 1999 und 15. Februar 2001) ein totalitärer Staat ist, in dem rechtsstaatliche Prinzipien grob missachtet und Folter und Todesstrafe regelmäßig angewendet werden. Selbst für Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei und von Regierungsinstitutionen ist die Todesstrafe vorgesehen (Dekret Nr. 840 vom 04. Dezember 1986). Personen, die nach Überzeugung der irakischen Sicherheitsdienste dem Regime gegenüber kritisch eingestellt sind, müssen mit politischer Verfolgung rechnen mit Gefahr für Leib oder Leben, ebenso sind deren Familienangehörige gefährdet. Auf eine der zahllosen Amnestien kann keinerlei Vertrauen gesetzt werden (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Januar 1999 an VG Regensburg), wie im Übrigen auf jegliche Zusage des irakischen Staates, wie auch das Beispiel der Schwiegersöhne von Saddam Hussein exemplarisch zeigt. Darüber hinaus betrachtet der irakische Staat jeden, der das Land auf Dauer verlässt, als jemanden, der dem Land den Rücken kehrt und damit mehr oder minder als "Verräter" an der gemeinsamen Sache. Dies um so mehr, wenn er sich schutz- und asylsuchend an einen der Staaten der Golfkriegskoalition wendet (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 30.April 1999 an OVG Lüneburg - 394 al/br). Diese Umstände, die sich in vielen Bereichen erheblich selbst von den in den autokratisch oder diktatorisch regierten Nachbarstaaten üblichen Verhältnissen unterscheiden, können ohne eingehende Hinweise nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Irak stellt aufgrund der grob willkürlichen Handhabung seiner Staatsgewalt etwa im Vergleich zu Syrien, China oder den in der Rechtsprechung angenommenen "mehrgesichtigen" Staaten wie der Türkei oder Sri Lanka einen Ausnahmefall in der Staatengemeinschaft dar, bei dem die uneingeschränkte Anwendung des § 50 Abs. 2 AuslG - wie dargelegt - regelmäßig zu einer für den Kläger hier ggfls. lebensgefährlichen Fehlinformation der Ausländerbehörden über die Zulässigkeit der Überstellung an den irakischen Staat und den Weg der Abschiebung führt. Dann kann es aber nicht einem - nach einschlägigen Erfahrungen der Kammer - bei bestandskräftiger Abschiebungsandrohung des öfteren zu spät kommenden gerichtlichen Rechtschutz des Klägers im Rahmen der konkretem Abschiebung vorbehalten bleiben, der Ausländer- behörde erstmals die Gefährdung des Klägers im Zentralirak vor Augen zu führen und ihr einen konkreten Abschiebeweg unter Beibehaltung der unveränderten Abschiebungsandrohung vorzuschreiben.
Hier ist daher § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG analog anzuwenden, da die Abschiebungsandrohung auf diese Weise auf einen zulässigen und rechtmäßigen Inhalt abgeändert werden kann."
Einsender: Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Bonn
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente:
VGH Ba-Wü zum Schutz bei regionaler Gefährdung (durch Vollstreckungsverfahren)
B.v. 26.05.2000 - A 14 S 709/00 -, 24 S., R7372
“§ 50 Abs. 2 AuslG gebietet weder bei regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung noch bei nicht landesweit bestehenden Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG, die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu beschränken; im Gegenteil: § 50 Abs. 2 AuslG lässt eine solche Einschränkung auf Teilgebiete des Territoriums des Zielstaats gar nicht zu (vgl. hierzu im Einzelnen auch: BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - InfAuslR 2000, 122 <124>). Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung "der Staat" bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann. Ist dies nicht der Fall, kann ihm grundsätzlich trotz regionaler Verfolgung oder in Gebietsteilen drohender Gefahren die Abschiebung in diesen Staat angedroht werden. Hiervon geht § 50 Abs. 2 AuslG aus, ohne eine Differenzierung zwischen sicheren und gefährlichen Landesteilen vorzusehen. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG geben einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Falle regionaler Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, bereits die von ihm zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - InfAuslR 2000, 122 <124>; GK-AsylVfG, § 34, Rdn. 44). Auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung, nämlich ihre Mahn- und Warnfunktion in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, gebieten eine Einschränkung bei der Bezeichnung des Zielstaates nicht (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - a.a.O.). Dem Ausländer soll nämlich die Möglichkeit gegeben werden, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaates im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine solche Einschränkung nicht. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaates droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, falls die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekannt zu geben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - a.a.O. <125>). Die berechtigten Interessen des Ausländers erfordern es auch nicht, dass etwa in den die Abschiebungsandrohung betreffenden Begründungsteil des angegriffenen Bescheids informatorisch für die Ausländerbehörde, die ggf. die Abschiebung zu organisieren und durchzuführen haben wird, entsprechende Ausführungen aufgenommen werden, wonach in bestimmte Landesteile nicht abgeschoben werden dürfe. Denn eine solche Forderung wäre eine wenig sinnvolle Förmlichkeit. Angesichts der maßgeblichen streitentscheidenden Prämisse, dass der Asylantrag gerade und allein deshalb abgelehnt wurde, weil der Betroffene zwar in bestimmten Teilen seines Heimatlandes politisch verfolgt werde (bzw. einer der in § 53 Abs.1, 2 oder 4 AuslG bezeichneten Gefahren ausgesetzt sei), in einem anderen Landesteil ihm jedoch eine inländische Fluchtalternative offen stehe, sind sämtliche für die Ausländerbehörde erforderlichen Informationen im Bescheid des Bundesamtes enthalten, die für die Ausländerbehörde für die Zwecke einer Abschiebung erforderlich sind und die sie sorgfältig und gewissenhaft zu Kenntnis zu nehmen und zu verwerten hat (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - a.a.O. <124>). Insoweit und mit diesem Inhalt entfaltet die Entscheidung ihre negative Bindungswirkung nach § 4 AsylVfG (vgl. zur auch negativen Bindungswirkung Renner, AuslR, 7, Aufl., § 4 Rdn. 6; GK-AsylVfG § 4 Rdn. 7). Hinsichtlich der Entscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs.1, 2 und 4 AuslG folgt die entsprechende - auch negative - Bindungswirkung aus § 42 S.1 AsylVfG (vgl. Renner, a.a.O., § 42 AsylVfG Rdn. 4; GK-AsylVfG § 42 Rdn. 26 ff.)
Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen die Fragestellung einer inländischen Fluchtalternative erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgeworfen wurde, sei es wegen einer abweichenden Sachverhaltsbeurteilung, sei es wegen einer zu berücksichtigenden Änderung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 77 Abs.1 AsylVfG). Weist das Gericht die Verpflichtungsklage mit der tragenden Erwägung ab, der Betroffene werde zwar in Teilen seines Heimatlandes politisch verfolgt, er könne jedoch auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so erschließen sich für die Ausländerbehörde die entsprechenden Fakten aus dem maßgeblichen Urteil. Diese tragenden gerichtlichen Erwägungen modifizieren dann die entsprechenden Erwägungen im Bescheid des Bundesamtes (vgl. hierzu auch Renner, a.a.O., § 4 Rdn. 8; GK-AsylVfG § 4 Rdn. 8).
Die vorgenannten Überlegungen und Grundsätze gelten schließlich auch dann, wenn - wie hier - eine politische Verfolgung in einem bestimmten Landesteil nicht ausdrücklich abschließend geprüft und bejaht, sondern unterstellt bzw. offen gelassen wurde. Denn auch in diesem Fall sind die für die Verneinung eines asyl- bzw. konventionsrechtlichen Schutzes maßgeblichen Erwägungen die gleichen. Auch wenn keine ausdrücklichen positiven Feststellungen zu einer Verfolgung in einem bestimmten Landesteil getroffen wurden, ist die Ausländerbehörde nicht etwa befugt, das Vorliegen einer entsprechenden Verfolgungsgefahr in diesem Landesteil (erstmals) eigenständig zu prüfen und dann ggf. zu verneinen, um dann auch in diesen Landesteil abschieben zu können. Dem steht auch hier die durch die tragenden Begründungserwägungen ausdrücklich beschränkte Bindungswirkung nach § 4 AsylVfG entgegen, in der die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. § 5 Abs.1 S.1, § 24 Abs.2 AsylVfG) eine besondere und hervorgehobene rechtliche Ausprägung und Ausgestaltung gefunden hat. In Bezug auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 Abs.1, 2 und 4 AuslG gilt nach § 42 S.1 AsylVfG nichts anderes (vgl. auch § 24 Abs. 2 AsylVfG).
usgehend hiervon ist die Bezeichnung der "Bundesrepublik Jugoslawien" als Zielstaat ohne Einschränkung auf das Gebiet des Kosovo daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin, wie hier unterstellt, in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere in der Republik Serbien, politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im Kosovo sicher ist. Auch die festgesetzte Frist von einer Woche ist nicht zu beanstanden. Liegen nämlich wie hier die Voraussetzungen von § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG nicht vor, sind gemäß § 71 Abs.4 AsylVfG die §§ 34 und 36 AsylVfG entsprechend anzuwenden. § 36 Abs.1 AsylVfG sieht aber vor, dass die Ausreisefrist eine Woche beträgt.”Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Leipzig: Einschränkung der Abschiebungsandrohung bei regionaler Gefährdung
zulässig
B.v. 13.01.2000 - A 6 K 31146/99 -, 10 S., R7359
“Die erlassene Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Insbesondere war es dem Bundesamt auch möglich, die Abschiebung in den Irak, eingeschränkt auf den Nordirak, anzudrohen, obwohl bezüglich dieses Staates das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs.6 S.1 AuslG bejaht wurde. Das Bundesamt erlässt gemäß § 34 Abs.1 S.1 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs.4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG steht dem Erlass der Androhung nicht entgegen (§ 50 Abs.3 S.1 AuslG). Nach § 50 Abs.3 S.2 AuslG muss in der Androhung zwingend der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs.1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Wird, wie hier, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs.6 S.1 AuslG festgestellt, ist zwar unter Anwendung des § 41 Abs.1 S.1 AsylVfG die Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten kraft Gesetzes ausgesetzt. Die Regelung des § 41 AsylVfG betrifft jedoch lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Dabei bedeutet die Anknüpfung der angeordneten zeitweiligen Vollziehbarkeitshemmung an die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG, dass bereits ein derartiges Abschiebungshindernis inzident feststellendes Urteil und nicht erst ein daraufhin ergehender feststellender Verwaltungsakt des Bundesamtes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vorübergehend hemmt. Die Feststellung des Abschiebungshindernisses hindert jedoch nicht die Androhung der Abschiebung in dieses Land und lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (SächsOVG, Beschl. v. 9.12.1996, SächsVBl. 1997, 182, 193). Die zweifellos bewusste Auslassung des § 53 Abs.6 S.1 AuslG in § 50 Abs.3 S.2 AuslG bezieht sich auf die Abschiebungsandrohungen des Bundesamtes nach § 34 Abs.1 S.1 AsylVfG. Denn das Bundesamt ist in seiner Entscheidung nach den §§ 24 Abs.2, 31 Abs.3 AsylVfG, soweit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 S.1 AuslG in Rede steht, auf die Feststellung der Tatbestandsseite beschränkt; die Ausübung des dort vorgesehenen Ermessens ist der Ausländerbehörde vorbehalten (VGH Mannheim, Beschl. v. 2.12.1993, NVwZ-RR 1993, 443 unter Verweis auf die Begründung zu § 41 des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 12/2062, S.34). Diese Lage erfasst § 50 Abs.3 S.2 AuslG, welcher zugleich mit der Begründung der genannten Zuständigkeiten des Bundesamtes als Folgeregelung in das Ausländergesetz eingefügt wurde. Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 S.1 beeinflusst daher die Androhung der Abschiebung in diesen Staat nicht (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1132, 1134).
Die in den Gründen des Bescheides vorgenommene Einschränkung der Abschiebungsandrohung auf die kurdisch kontrollierten Teile des Nordirak genügt ebenfalls den von der Kammer in ständiger Rechtsprechung gesetzten Anforderungen hinsichtlich des Irak. Die Androhung entspricht den Anforderungen der §§ 50 und 51 AuslG. Insbesondere wurde der Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich benannt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Dabei war es zulässig, die Abschiebungsandrohung auf den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak zu beschränken. Zwar gebietet die Sollvorschrift regelmäßig die Androhung der Abschiebung in einen Staat im völkerrechtlichen Sinn (siehe hierzu: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 1999, § 50 AuslG Rn. 13 ff). Stellen allerdings, wie im vorliegenden Fall, nur Teile eines Staates im völkerrechtlichen Sinn für den Ausländer sichere Gebiete dar, darf die Androhung bereits in der Entscheidung des Bundesamtes auf diese beschränkt werden. Dies ist hier geschehen. Die Androhung erscheint auch hinreichend bestimmt, da sich aus den Gründen des Bescheides ergibt, dass mit dem Nordirak die kurdisch kontrollierten Teile gemeint sind.”
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente:
BVerwG: Abschiebungsandrohung in Gesamtstaat bei regionaler Gefährdung zulässig,
aber Geltendmachung der Gefährdung im Abschiebungsvollzugsverfahren
U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, 12 S., R5214; hier: Teil II des Urteilsabdrucks;
Teil I: s. ASYLMAGAZIN 1-2/2000, Irak
“Wegen der Zurückverweisung der Sache hinsichtlich des Hauptantrags erübrigt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, das nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu § 51 Abs. 1 AuslG zur Entscheidung gestellt ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <262 f.>).
Sollte das Berufungsgericht wiederum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger verneinen, wird es nach dem dann maßgeblichen Sach- und Streitstand erneut zu entscheiden haben, ob seiner Abschiebung in den Irak Hindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG oder nach § 53 Abs. 6 AuslG entgegenstehen.
Dem Senat ist es schließlich auch verwehrt, über die Anfechtung der Abschiebungsandrohung abschließend zu entscheiden, da noch offen ist, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf den Irak zusteht oder Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG vorliegen. Allerdings ist die Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deshalb rechtswidrig, weil darin als Abschiebungsziel "Irak (Nordirak)" angegeben ist; denn sie ist so auszulegen, dass damit - im Ergebnis zutreffend - der Irak als Zielstaat der Abschiebung bestimmt ist. Eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaats ist bundesrechtlich nicht vorgesehen.
Die Revision interpretiert Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts - wie auch das Berufungsgericht - als Androhung der Abschiebung in den Nordirak und meint, sie sei deshalb zu unbestimmt und verstoße gegen § 50 Abs. 2 AuslG. Diese Sichtweise geht von einem unzutreffenden Verständnis des Bundesamtsbescheids aus
(zur Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, den angefochtenen Verwaltungsakt auszulegen, vgl. Urteil des Senats vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 - NVwZ-RR 1999, 277 = DVBl 1999, 983 m.w.N.).
Darin wird dem Kläger die Abschiebung "in den Irak (Nordirak)" angedroht. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den Staat "Irak" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Nordirak)" hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass der Kläger jedenfalls dort sicher ist. Auch der Begründung des Bescheids kann nicht entnommen werden, dass das Bundesamt entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet des Irak als Abschiebeziel bestimmen wollte.
Die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger, wie oben zu § 51 Abs. 1 AuslG unterstellt, im Zentralirak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im Nordirak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebietet weder in Fällen regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung noch bei nicht landesweit bestehenden Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG, die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaats zu beschränken.
Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann
(stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 - BVerfGE 80, 315 <342 ff.>; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., S. 87).
Ist dies nicht der Fall, kann ihm grundsätzlich trotz regionaler Verfolgung oder in Gebietsteilen drohender Gefahren die Abschiebung in diesen Staat angedroht werden. Hiervon geht auch § 50 Abs. 2 AuslG aus, ohne eine Differenzierung zwischen sicheren und gefährlichen Landesteilen vorzusehen. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG
(vgl. dazu BTDrucks 12/2062 S. 43 und BTDrucks 11/6321 S. 74 zu der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung)
geben einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Falle regionaler Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, bereits die von ihm zu erlassende (§§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG) Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken. Dies erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung nicht. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat, wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten, freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und Warnfunktion genügt die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt. Dem entspricht es, dass ein Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Freilich wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nicht. Denn der Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies pflichtwidrig unterläßt und deshalb zwangsweise abgeschoben werden muß, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens berechtigter Anlaß für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (allgemein zu den Anforderungen eines ausreichenden effektiven Rechtsschutzes in asylverfahrensrechtlichen Eilfällen vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 168 <216> sowie S. 207 ff. zum sog. Flughafenverfahren).”
Einsender: RA M. Sack, MünchenAnm.: s. hierzu das Editorial von Heft 1-2/2000
VG Göttingen zur Ankündigungspflicht bei Abschiebungen
Beschluß v. 15.1.1999 - 4 B 4009/99 -, 4 S., R 215
"Die Antragsteller sind länger als ein Jahr geduldet; die Duldungen galten letztmalig bis zum 14.01.1999. In diesem Fall ist die Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 S. 2 AuslG mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Dies hat der Antragsgegner nach Aktenlage unterlassen. Schon deshalb ist die Abschiebung zur Zeit rechtswidrig.
Es läßt sich nicht feststellen, daß die Mitarbeiterin des Antraggegners den Antragstellern anläßlich einer persönlichen Vorsprache in der Ausländerbehörde des Antragsgegners am 30.09.1998 die Abschiebung für den Ablauf der Duldung unmißverständlich angekündigt hat. Hierzu soll zwar nach telefonischer Auskunft des Leiters der Ausländerbehörde ein entsprechender Vermerk angefertigt worden sein. Die bei der Vorsprache anwesende Ehefrau und Mutter der Antragsteller bestreitet indes unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, daß eine derartige Ankündigung erfolgt sei. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Antragsteller eine nach dem Verkehr erfolgte mündlich ausgesprochene Ankündigung z.B. aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht verstanden haben. Ein für die Betroffenen unverständlicher Hinweis erfüllt die Voraussetzungen einer Ankündigung i.S.d. § 56 Abs. 6 S. 2 AuslG jedenfalls nicht. Da die Antragsteller nach dem 30.09.1998 auch weiterhin noch Duldungen erhalten haben und ihnen auch keine Grenzüberschreitungsbescheinigungen ausgestellt worden sind, spricht alles dafür, daß sie sich entgegen dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 6 AuslG nicht rechtzeitig auf die Beendigung des Aufenthalts einstellen und ihre persönlichen Angelegenheiten ordnen konnten.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob es an einer Ankündigung gemäß § 56 Abs. 6 S. 2 AuslG allein deshalb fehlt, weil eine Ankündigung der Abschiebung nicht gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erfolgt ist, der sich unter dem 04.07.1997 unter Bezugnahme auf eine am 21.12.1993 übersandte Verfahrensvollmacht wiederholt zu den Verfahrensakten des Antragsgegner legitimiert hatte. Dieser ist auch nicht nachrichtlich von der Ankündigung in Kenntnis gesetzt worden. Dies verstößt gegen § 14 Abs. 3 VwVfG. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG soll sich die Behörde für den Fall, daß ein Bevollmächtigter bestellt ist, an diesen wenden. Dafür, daß hier eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt, ist nichts ersichtlich. Selbst wenn der Antragsgegner berechtigt gewesen sein sollte, sich gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 VwVfG unmittelbar an die Antragsteller zu wenden, liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, weil der Bevollmächtigte der Antragsteller entgegen § 14 Abs. 3 S. 3 VwVfG hierüber nicht verständigt worden ist.
Bei dem Verstoß gegen § 14 Abs. 3 VwVfG handelt es sich nicht um einen für die Ankündigung der Abschiebung möglicherweise unmaßgeblichen Formverstoß. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die "Waffengleichheit" zwischen Bürger und Verwaltung herzustellen. Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), im rechtsstaatlichen Prinzip des fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) und im Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verankert (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 14 Rn. 1 u. 2).
Wenn auch die Ankündigung der Abschiebung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf dessen Nachfrage von dem Antragsgegner konkludent durch die Bestätigung eingeleiteter Abschiebungsmaßnahmen erfolgt ist, sieht die Kammer dies als dem Erfordernis des § 56 Abs. 6 S. 2 AuslG genügende Mitteilung an. Daraus leitet die Kammer das Verbot ab, eine Abschiebung vor Ablauf der Monatsfrist durchzuführen."
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Sigmaringen: Keine Abschiebungsankündigung "auf Vorrat"
Beschluß v. 18.12.1998 - 7 K 3067/98 -, 7 S., R8
Nach § 50 Abs. V S. 2 AuslG soll die Abschiebung unter Wahrung einer Mindestfrist von einer Woche vorher angekündigt werden. Die bei der Abschiebungsankündigung zu gewährende Frist ersetzt die ansonsten im Normalfall in der Abschiebungsandrohung selbst gewährte Vollstreckungsfrist und soll dem Ausländer ermöglichen, sich nunmehr auf die konkrete Abschiebung einzurichten oder im Hinblick auf die nunmehr konkret bevorstehende Abschiebung Hindernisse insbesondere auch hinsichtlich des Ziellandes geltend zu machen. Dieser Zweck würde nach Ansicht des Gerichtes verfehlt, wenn eine Abschiebungsankündigung quasi auf Vorrat ohne jeden konkreten Bezug auf eine konkrete Abschiebemaßnahme erlassen wird. Das VG Sigmaring