Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht |
Weitere Dokumente 5/2005
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Der besondere Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gilt auch dann, wenn ein Ausländer nach geändertem Willensentschluss eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem Gatten aufgenommen hat, mit dem er zuvor eine sog. Scheinehe führte, aber es sind hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen.
Urteil vom 2.9.2004 - 1 S 1883/03 (18 S., M6383)
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung einer Ausweisung beginnt auch dann erst mit Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers, wenn dieser weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann; § 30 Abs. 4 AuslG ermöglicht es, entgegen der Sperrwirkung einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen.
Urteil vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - (19 S., M6089)
OVG Sachsen: Bei einer Ermessensausweisung sind die Auswirkungen der Ausweisung auf Ehegatten und Kinder des Ausländers zu berücksichtigen, die sich rechtmäßig in Deutschland befinden und mit denen eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht; eine familiäre Lebensgemeinschaft kann auch zwischen dem biologischen Vater, der nicht zugleich rechtlich als Vater angesehen wird, und seinem Kind bestehen.
Beschluss vom 4.6.2004 - 3 B 104/02 - (5 S., M6151)
Weitere Dokumente 3/2005
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: In Ausweisungsverfahren gegen Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten, die seit mindestens zwölf Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind und daher ohne Übergangsfrist freizügigkeitsberechtigt sind, sind die europarechtlichen Vorgaben zur Ausweisung von Freizügkeitsberechtigten auch im laufenden Verfahren zu beachten.
Beschluss vom 9.9.2004 - 13 S 1738/04 - (9 S., M6095)
OVG Bremen: Zum Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes der Ehe.
Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 - (14 S., M5851)
VG Sigmaringen: Ein einmaliger Verstoß gegen ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot, der mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft worden ist, ist in der Regel lediglich ein vereinzelter und geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsordung gem. § 46 Nr. 2 AuslG, auch wenn dadurch mehrere Rechtsnormen verletzt worden sind; übersieht die Ausländerbehörde bei einer Ermessensausweisung eine familiäre Bindung des Ausländers (hier: Vaterschaftsanerkennung für noch nicht geborenes Kind), ist die Ausweisung ermessensfehlerhaft.
Urteil vom 13.8.2004 - 4 K 903/04 - (15 S., M6034)
BVerwG: Zur Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - (23 S., M5774)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung passt das BVerwG seine Rechtsprechung zur Ausweisung von Unionsbürgern an die Vorgaben des EuGH an. Die Grundsätze gelten entsprechend für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824)).Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) a) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet insoweit als Rechtsgrundlage aus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem Urteil vom 29. April 2004 (a. a. O. [Orfanopoulos und Oliveri - C-482/01 und C493/01, DVBl 2004, 876, 21 S., M5256]) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ausweisung von nach Art. 39 EG freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fortgeschrieben und präzisiert. Er hat u. a. bezogen auf § 47 Abs. 1 AuslG ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer nationalen Regelung entgegensteht, die den innerstaatlichen Behörden vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, die zu bestimmten Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (Rn. 58 ff., 71). Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass Ausnahmen von dem in Art. 39 EG verankerten Freizügigkeitsrecht eng auszulegen sind (Rn. 64). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung insoweit nur rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten des Unionsbürgers erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 67). Das System der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 und 3 AuslG erweckt für den Gerichtshof den Anschein, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Regeltatbestände ein gewisser Automatismus oder jedenfalls eine 'Vermutung' besteht, den betreffenden Ausländer trotz Berücksichtigung familiärer Umstände auszuweisen (Rn. 92).
Der Senat versteht dies unter ergänzender Berücksichtigung der Ausführungen der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11. September 2003 (Rn. 104 ff.) dahin, dass es nicht genügt, die deutschen Bestimmungen über die Ist- und Regelausweisung in § 47 AuslG für Unionsbürger gemeinschaftsrechtlich zu beschränken, wie es bislang der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprach. Vielmehr verlangt das Gemeinschaftsrecht, jeden Anschein zu vermeiden, dass strafrechtliche Verurteilungen eines Unionsbürgers - abhängig von der Art der Straftat oder der Strafhöhe - keine andere Rechtsfolge zulassen als dessen Ausweisung oder jedenfalls eine gewisse 'Vermutung' zugunsten seiner Ausweisung begründen.
Hieraus folgt, dass § 47 AuslG als Rechtsgrundlage für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ausscheidet. Diese dürfen nur nach § 12 AufenthG/EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (vgl. auch Renner, ZAR 2004, 195 <196>). § 12 AufenthG/EWG ist dabei vorrangig und nicht lediglich ergänzend zu §§ 45, 46 AuslG zu prüfen. Ab dem 1. Januar 2005 wird § 6 FreizügG/EU (Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 = Art. 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl I S. 1950) die alleinige Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts bilden (vgl. Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 - Aufenthaltsgesetz/AufenthG - = Art. 1 Zuwanderungsgesetz). Diese Klarstellung der Rechtsgrundlagen und der Prüfungspflichten schließt es indessen nicht aus, eine gegen einen Unionsbürger gerichtete Ausweisungsverfügung auch künftig im Einzelfall bereits wegen Verstoßes gegen innerstaatliches Recht aufzuheben, insbesondere wenn dessen Anwendung für den Unionsbürger günstiger ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU). (...)
bb) (...) Nach § 12 AufenthG/EWG (ab 1. Januar 2005: § 6 FreizügG/EU) ist eine solche Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes/EWG sind zur Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts erlassen worden, insbesondere zur Durchführung des Art. 39 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i. d. F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl 1998 II S. 387) - EG -, nach dem Einschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein müssen. Sie sind folglich im Sinne der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Danach sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit (...) eng zu verstehen. Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden und die Gerichte die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs. 30/77 - Bouchereau - Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; vgl. auch Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/ EWG Nr. 7; vgl. hierzu und zum Folgenden auch Harms, VBlBW 2001, 121 <130 ff.> m. w. N.). (...)
Die rechtmäßige Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers setzt danach - erstens - voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr des EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1977, a. a. O., Rn. 33 ff. und vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 66). Dieser Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2005 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O, Rn. 67 m. w. N.). Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a. a. O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <146>). Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (Beschluss vom 30. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59). Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Begründung der Ausweisung ist in jedem Fall unzulässig (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - Rs. 67/74 - Bonsignore - Slg. 1975, 297). Ein Mitgliedstaat kann etwa den Verbrauch von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die Betäubungsmitteldelikte begehen. Auch insoweit hängt aber die Zulässigkeit der Ausweisung von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem persönlichen Verhalten des Betroffenen ab (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - a. a. O., Rn. 22 ff.).
Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere (vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 99) ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. (...)
Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine 'gegenwärtige Gefahr' im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65). Ob bei der Ausweisung eines Straftäters eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht, kann nicht - gleichsam automatisch - bereits aus der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung geschlossen, sondern nur aufgrund einer individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a. a. O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a. a. O. sowie BVerfGE 51, 386 <399>). Zu prüfen ist u. a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) folgt (vgl. auch zur Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB Beschluss vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8 und Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <192 f.>). Fehlt es danach bereits an einer gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter, so darf eine Ausweisung nicht verfügt und aufrechterhalten werden.
Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Unionsbürgers - zweitens - davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Falle gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen. Bei der Prüfung, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen jeweils liegt, ist stets die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 96). Wie bei jeder Ermessensentscheidung ist bei der Interessenabwägung außerdem den Grundrechten Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 97; vgl. auch Alber/Schneider, DÖV 2004, 313 <317 f.>). (...)
b) Der Senat hat bislang Ausweisungsverfügungen auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beurteilt (stRspr, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <65 f.> unter Hinweis auf Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5). (...) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hingegen in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a. a. O.) entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt (Rn. 82). Der Gerichtshof hat dies daraus abgeleitet, dass die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nur auf ein Verhalten des Betroffenen gestützt werden darf, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rn. 77). Da die Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 39 EG eng auszulegen seien, müssten die Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolge (Rn. 79). Dies habe Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Gerichtsverfahren durch die Mitgliedstaaten insoweit, als sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Rn. 80). Dieser Auslegung des materiellen Gemeinschaftsrechts folgt der Senat und gibt insoweit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist danach nunmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
Dabei geht der Senat davon aus, dass das Erfordernis der Berücksichtigung neuer Tatsachen nicht nur für einen Sachvortrag gilt, der den Wegfall oder eine Verminderung der von dem Betroffenen für die öffentliche Ordnung ausgehenden Gefährdung mit sich bringen kann. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hierauf abgestellt hat, hat er an die Fragestellung des vorlegenden Gerichts angeknüpft. Aus dem Erfordernis, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bestehen muss, zu dem die Ausweisung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 79), ergibt sich darüber hinaus, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen umfassend zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Tatsachen, die für die an den Grundrechten und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientierende Interessenabwägung von Bedeutung sind. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Änderung der Sachlage die Gefahrenprognose betrifft. (...)
Da das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung eine ständige Rechtsprechung aufgibt und neue Maßstäbe für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger vorgibt, ist den Ausländerbehörden während eines Übergangszeitraums auch Gelegenheit zur vollständigen Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben, wenn die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG ohne Ermessensausübung verfügt worden ist. Dies gilt für alle zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 (bis dahin wird die vorliegende Entscheidung etwa durch Veröffentlichungen in der Fachpresse hinreichend bekannt sein) anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. (...)"
Weitere Dokumente 1-2/2005
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG liegt auch vor, wenn ein Ausländer unter anderem wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist; es schließt die Ausweisung nicht aus, wenn ein anerkannter Asylberechtigter nach der Ausweisung nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden kann.
Urteil vom 31.8.2004 - 1 C 25.03 - (14 S., M5915)
BVerwG: Die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern geltenden Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - S. ?? in diesem Heft) gelten auch für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen.
Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - (13 S., M5824)
Weitere Dokumente 12/2004
Rechtsprechung:
EGMR: Zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines ausländischen Jugendlichen wegen Straftaten, wenn dessen Familie im Gastland lebt.
Entscheidung vom 22.4.2004 - Radovanovic v. Austria, no. 42703/98 - (11 S., M5794)
Weitere Dokumente 10/2004
Rechtsprechung:
EGMR: Es verstößt gegen Art. 8 EMRK, wenn ein in Deutschland geborener Ausländer, der Vater eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, wegen Straftaten bei einer Gesamtstrafe von drei Jahren mit unbefristeter Wirkung ausgewiesen wird.
Urteil vom 17.4.2003 - Individualbeschwerde Nr. 52853/99 - (29 S., M5486, franz. Original und nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche)
OVG NRW: Die Ausweisungsschutzvorschriften für Minderjährige (§§ 47 Abs. 3 S. 4, 48 Abs. 2 S. 1 AuslG) setzen voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung minderjährig ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 23.96 -, InfAuslR 1997, 390, unter Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).
Beschluss vom 9.6.2004 - 18 B 22/04 - (2 S., M5244)
VGH Ba-Wü: "Die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, bedeutet auch nach der Rechtsprechung des EGMR noch nicht, dass eine Ausweisung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.5.2004 - 11 S 1080/04 - (10 S., M5496)
VG Düsseldorf: Die Regel- und Ist-Ausweisung gem. § 47 AuslG ist auch auf EU-Freizügigkeitsberechtigte und türkische Arbeitnehmer anwendbar, wenn die gemeinschafts- bzw. assoziationsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden; keine Änderung der Rechtsprechung auf Grund des Urteils des EuGH vom 29.4.2004 - C-482 und 493/01 (21 S., M5256).
Urteil vom 17.6.2004 - 24 K 7466/02 - (11 S., M5349)
Weitere Dokumente 9/2004
Rechtsprechung:
EuGH: Zwingende Ausweisungen von EU-Bürgern aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder deren Regelausweisung ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens oder der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht; es verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn das Gericht bei der Überprüfung der Ausweisung eines EU-Bürgers Sachvortrag nach der letzten Behördenentscheidung unberücksichtigt lässt; die nationalen Behörden müssen bei der Ausweisung im Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Interessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anstellen; es verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung eines EU-Bürgers ausgeschlossen ist.
Urteil vom 29.4.2004 - C-482/01 und C-493/01 - (21 S., M5256)
Weitere Dokumente 7-8/2004
OVG Niedersachsen: "1. Ein Ausnahmefall i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn sowohl hinsichtlich der die Ausweisung tragenden spezial- als auch hinsichtlich der generalpräventiven Gründe atypische Umstände gegeben sind.
2. Die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Andernfalls sind sie erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall i. S. d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2004 - 8 ME 30/04 - (4 S., M5261)
Weitere Dokumente 6/2004
VGH Hessen: "Bei der Prüfung, ob statt der Regel-Ausweisung eines Staatenlosen ausnahmsweise eine Ermessensausweisung in Betracht zu ziehen ist, ist auch das besondere Schicksal eines Staatenlosen zu berücksichtigen, der von Geburt an staatenlos ist und in einen anderen Staat weder einreisen noch abgeschoben werden kann." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.12.2003 - 12 UE 1582/03 - (8 S., M5039)
Weitere Dokumente 11/2003
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Ist ein ausgewiesener Ausländer aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und ist seine Abschiebung deshalb möglich (hier: Ablehnung des Asylantrags), fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Ausweisung.
Beschluss vom 27.6.2003 - OVG 8 SN 236.01 - (6 S., M4201)
Weitere Dokumente 9/2003
OVG Niedersachsen: Selbst wenn der deutschen Ehefrau eines Ausländers, der wegen erheblicher Straftaten ausgewiesen werden soll, die Führung der Ehe in dessen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, ergibt sich daraus kein atypischer Geschehensablauf i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG. Es handelt sich dabei um Duldungsgründe, die für die Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist, als unerheblich angesehen werden müssen. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) steht einer Ausweisung nicht entgegen, weil zu den von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen einer Aufenthaltsbeendigung der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Verhinderung von Straftaten gehören. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.7.2003 - 13 LA 155/03 - (2 S., M3927)
VGH Ba-Wü: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht im Rahmen des Ausweisungsermessens gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn infolge eines Asylantrags das BAFl ausschließlich für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig ist.
Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 - (14 S., M3868)
OVG Bremen: Keine Ausweisung wegen falscher Angaben zur Person, wenn keine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, auch wenn die Angaben vor Einführung der Belehrungspflicht mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz gemacht wurden.
Beschluss vom 31.3.2003 - 1 B 348/02 - (5 S., M3867)
VGH Ba-Wü: 1. Die Erfüllung mehrerer Ausweisungsschutztatbestände (...) führt nicht gleichsam automatisch zur Bejahung eines Ausnahmefalls und damit zur (weiteren) Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung.
2. Maßgeblich für die Verneinung eines Regelfalls ist auch bei Erfüllung mehrerer Privilegierungstatbestände gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG stets, ob darüber hinaus einzelfallbezogene Tatbegehungs- oder persönliche Lebensumstände vorliegen, die einen atypischen Fall begründen. (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 31.3.2003 - 13 S 516/02 - (17 S., M3869)
VG Potsdam: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ausweisung nach freiwilliger Ausreise des Ausländers.
Beschluss vom 3.7.2003 - 14 L 470/03 - (11 S., M3844)
Weitere Dokumente 7-8/2003
VG Braunschweig: Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben im Sinne des § 46 Nr. 1 AuslG ist nicht ordnungsgemäß erteilt, wenn allein auf die Möglichkeit des Entzugs der Aufenthaltsgenehmigung aufmerksam gemacht wurde. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.3.2003 - 8 B 153/03 - (3 S., M3690)
Weitere Dokumente 6/2003
OVG Berlin: Der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt voraus, dass die öffentliche Versammlung ausdrücklich und eindeutig verboten oder aufgelöst worden ist.
Beschluss vom 17.12.2002 - OVG 8 N 129.02 - (7 S., M3641)
Weitere Dokumente 1-2/2003
VGH Ba-Wü: § 61 Abs. 1 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für Eintragungen im Erziehungsregister und ihnen zugrundeliegende Tatsachen; insbesondere können Ausländerbehörden Tatsachen verwerten, die ihnen nach § 76 Abs. 4 AuslG zulässigerweise mitgeteilt worden sind.
Beschluss vom 3.7.2002 - 11 S 494/02 - (10 S., M2923)
VGH Ba-Wü: Bei einer Ausweisung gem. § 46 Nr. 2 Alt. 2 AuslG wegen einer im Ausland begangenen Straftat kommt es nicht darauf an, ob diese Straftat abweichend von § 3 StGB in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fällt.
Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 469/01 - (7 S., M2922)
VGH Ba-Wü: Eine Ausweisungsgrund wird auch durch die vorbehaltslose Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus Gründen des Vertrauensschutzes “verbraucht”; ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines ausländerrechtlich “verbrauchten” Strafurteils rechtfertigt nicht die Ausweisung.
Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 - (6 S., M2921)
VG Oldenburg: Ausweisung: Die Verhältnismäßigkeit und der Schutz der Familie können bei einer Ist-Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nur bei der Entscheidung über den Vollzug und die Befristung der Wirkung der Ausweisung berücksichtigt werden.
Urteil vom 11.12.2002 - 11 A 1784/01 - (8 S., M2927)
Weitere Dokumente 12/2002
OVG Nieders.: Ausweisung: Die Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG schließt den Widerrufs einer Ausweisung nur wegen solcher Umstände aus, die für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich sind, nicht jedoch wegen solcher Umstände, die in diesem Rahmen nur unzureichend berücksichtigt werden können (hier: Doppelbestrafung durch Verurteilung im Heimatland); eine Ausnahme von der Regelausweisung gem. §§ 48 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 3 S. 1 AuslG liegt vor, wenn eine weitere Bestrafung im Heimatland droht und die Auslieferung daher unzulässig wäre.
Beschluss vom 4.6.2002 - 11 ME 159/02 - (10 S., M2707)
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BVerwG: Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, Ausweisungsschutz für
Minderjährige
Urteil vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 - (18 S., M2042)
Amtliche Leitsätze:
“1. Der Begriff der Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei bestimmt sich nach Art. 43 ff. EG (früher Art. 52 ff. EG-Vertrag).
2. Die Anwendung der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf eine wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilten türkischen Staatsangehörigen verstößt nicht gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
3. Einem minderjährigen eingereisten Ausländer steht nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz unabhängig davon zu, ob die Einreise im Wege des Ehegattennachzugs erfolgte.”Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Der Verwaltungsgerichtshof, der ohne weiteres von einer “Niederlassung” der Klägerin ausgeht, missversteht den Begriff der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll. Dieser ergibt sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Das Zusatzprotokoll bezieht sich auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509); Art. 13 dieses Abkommens nimmt ausdrücklich Bezug auf die in Art. 52 bis 56 und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 43 ff. EG) enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (vgl. auch die entsprechende Regelung zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 14 des Abkommens). Nach den Art. 52 ff. EG-Vertrag umfasst die Niederlassungsfreiheit vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995 I, 4165 Rn. 23). (…)
Auch wenn man dies [eine Niederlassung der Klägerin, d. Red.] unterstellt, kann die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll nicht zum Erfolg der Klage führen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshof steht die Stillhalteklausel der Anwendbarkeit der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf den hier gegebenen Fall der Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen aufgrund einer nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe nicht entgegen. Keiner Entscheidung bedarf, was in sonstigen Fällen einer Regel-Ausweisung und bei einer Ist-Ausweisung gelten würde. Offen bleiben kann auch, ob die Herleitung eines erhöhten Abschiebungsschutzes für die Klägerin aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll entsprechend der Ansicht der Revision bereits aus anderen Gründen ausscheidet, namentlich im Hinblick auf das Verbot des Art. 59 Zusatzprotokoll, der Türkei eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen (…).
Die Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG ist hier gemäß Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift auf eine Regelausweisung herabgestuft, da für die Klägerin besonderer Ausweisungsschutz gilt. Sie erfüllt nämlich (…) die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß und als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist ist. Hinsichtlich der zuletzt genannten Voraussetzungen stellt die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut allein auf die Einreise als Minderjähriger ab. Sie ist auch anzuwenden, wenn die Einreise – wie hier – im Wege des Ehegattennachzugs erfolgt ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 11/6321, S. 73) zu dieser Vorschrift “die Ausländer der zweiten und folgenden Generationen” den Aufenthaltsberechtigten gleichstellt, sobald ihr Aufenthaltsrecht verfestigt ist. Für die Zugehörigkeit zur “zweiten Generation” im diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob die Einreise des Minderjährigen im Wege des Ehegattennachzugs oder überhaupt des Familiennachzugs erfolgt ist (vgl. AuslG-VwV vom 6. Oktober 2000, GMBl. S. 618 unter 18.0.2.1.2 zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, der ebenfalls auf die Einreise als Minderjähriger abstellt; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1990, S. 257). Maßgeblich ist vielmehr allein, dass der Ausländer als Minderjähriger eingereist ist. Dies entspricht dem Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, unter den dort genannten Voraussetzungen denjenigen Ausländern besonderen Ausweisungsschutz zu gewähren, die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind, weil sie gegenüber den als Erwachsene Eingereisten typischerweise einen höheren Integrationsgrad aufweisen. Insoweit kommt es nämlich nur auf das Alter zum Zeitpunkt der Einreise, nicht aber auf deren Grund an. (…)
Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des Zusatzprotokolls im Jahre 1972 galten, erschwert, für ihn also im konkreten Einzelfall ungünstiger ist (vgl. EuGH Savas a. a. O. Rn. 70 f.). Das ist hier nicht der Fall.
Das damals geltende Ausländergesetz 1965 sah in § 10 generell eine Ermessensentscheidung vor, wenn die Voraussetzungen eines der in der Vorschrift abschließend aufgeführten Ausweisungsgründe erfüllt waren (vgl. besonders Abs. 1 Nr. 2 bei Verurteilung wegen einer Straftat). Außerdem bestimmte § 11 AuslG 1965 für einige privilegierte Personengruppen Einschränkungen der Ausweisung. Mit dem Ausländergesetz 1990 sind an die Stelle eines Katalogs von Tatbeständen für die pflichtgemäße Ausübung des Ausweisungsermessens Vorschriften getreten, die aufgrund einer typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers zwischen Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung unterscheiden (vgl. auch Urteil vom 19. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19, S. 6; Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3). Zugleich wollte der Gesetzgeber mit § 48 Abs. 1 AuslG die verschiedenen gesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten Privilegierungstatbestände auf der höchsten bisher anerkannten Stufe des Ausweisungsschutzes zusammenfassen (BTDrucks 11/6321, S. 73; vgl. auch Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247, 262 f.).
Für den vorliegenden Fall der Verurteilung einer nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Ausländerin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe nach dem Betäubungsmittelgesetz sah § 47 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes 1990 in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) die Herabstufung der an sich nach Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Regelausweisung zu einer Ausweisung nach Ermessen vor. Mit der Novellierung des Ausländergesetzes durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3189) entfiel für diese Fallkonstellation das generelle Erfordernis einer Ermessensentscheidung. Das Ausländergesetz sieht insoweit, wie bereits dargelegt, die Herabstufung der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG zu einer Regelausweisung vor. Das Gesetz geht damit für den typischen Fall davon aus, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Nur für Ausnahmefälle ist eine Ermessensentscheidung vorgesehen (…).
Aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde danach bei der Entscheidung über die Ausweisung im Regelfall kein Rechtsfolgenermessen bleibt, ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Verstoß gegen das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll. Bei der insoweit maßgeblichen Prüfung, ob ein türkischer Staatsangehöriger seit In-Kraft-Treten des Stillhaltegebots bei gleicher Fallgestaltung strengeren Bedingungen unterworfen wird (unklar Rundschreiben des Bundesinnenministeriums des Innern vom 25. September 2001, InfAuslR 2002, 5 unter 3 c [19 S., M1667]) bzw. Hinweis in Anlage 1), sind die Rechtsprechung zu den einschlägigen damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.
Zur Zeit der Geltung des Ausländergesetzes 1965 hatte die Rechtsprechung Grundsätze herausgearbeitet, die den rechtlichen Rahmen für die behördliche Ermessensausübung bildeten (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 m. w. N.). Bereits in der damaligen Rechtsprechung ist wiederholt betont worden, dass Rauschgiftdelikte, namentlich in den Fällen der Beteiligung am illegalen Drogenhandel, zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören (vgl. z. B. BVerfGE 51, 386, 397 ff.; Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 68 S. 98). Wegen der hohen Gefährlichkeit des illegalen Rauschgifthandels stellte es danach regelmäßig eine pflichtgemäße Ermessenbetätigung dar, nach einer entsprechenden Verurteilung die Ausweisung zu verfügen (vgl. Beschluss vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113 S. 2; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1987, 403). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sah die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes in der geänderten Fassung vom 10. Mai 1972 (GMBl. 1972, S. 331) in Nr. 9 a zu § 10 vor, dass ein Ausländer, der gegen eine strafbewehrte Vorschrift verstoßen hat, in der Regel auszuweisen war. Diese frühere Rechtslage und Verwaltungspraxis hat der Gesetzgeber im Ausländergesetz lediglich typisierend festgeschrieben. (…)”
Einsender: BVerwG
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