Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht |
Weitere Dokumente 5/2005
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Der besondere Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gilt auch dann, wenn ein Ausländer nach geändertem Willensentschluss eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem Gatten aufgenommen hat, mit dem er zuvor eine sog. Scheinehe führte, aber es sind hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen.
Urteil vom 2.9.2004 - 1 S 1883/03 (18 S., M6383)
OVG Berlin: "Eine nach ausländischem Recht erfolgte Adoption ist im Rahmen eines Kindernachzugsbegehrens (§ 20 Abs. 2 AuslG) unter Rückgriff auf die Grundsätze des § 16 a Nr. 4 FGG wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht anzuerkennen, wenn diese offensichtlich nicht von dem für das deutsche Adoptionsrecht (§ 1741 Abs. 1 BGB) maßgebenden Gesichtspunkt des Kindeswohls getragen war." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 27.5.2004 - 2 N 100.04 - (6 S., M6184)
VG Frankfurt a. M.: Eine sog. Scheinehe mit einem EU-Bürger begründet kein Aufenthaltsrecht; die Ehe mit einem EU-Bürger vermittelt auch dann ein Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute getrennt leben, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Urteil vom 28.10.2004 - 1 E 6873/03(V) - (9 S., M6378)
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Vorläufiger Abschiebungsstopp wegen Schutzes der Familie, da Abschiebung für psychisch erkrankte Mutter des Ausländers eine Gesundheitsgefährdung bedeuten würde.
Beschluss vom 25.11.2004 - 17 B 893/04 - (5 S., M5977)
OVG NRW: Art. 8 EMRK gewährt nicht ohne weiteres ein Abschiebungshindernis für ausländische Ehepaare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die beide kein Bleiberecht für Deutschland haben, weil die Herkunftsstaaten dem jeweils anderen Ehegatten den Aufenthalt nicht gestatten; es obliegt den Ausländern, die Familienzusammenführung im Herkunftsstaat durchzusetzen.
Beschluss vom 4.11.2004 - 11 A 2446/02.A - (3 S., M6137)
OVG Sachsen: Die Trennung eines Ausländers von seiner Familie durch Sicherungshaft oder die Zuweisung in eine Aufnahmeeinrichtung kann dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen gehalten werden.
Beschluss vom 2.11.2004 - 3 BS 416/04 - (10 S., M6208)
OVG Sachsen: Bei einer Ermessensausweisung sind die Auswirkungen der Ausweisung auf Ehegatten und Kinder des Ausländers zu berücksichtigen, die sich rechtmäßig in Deutschland befinden und mit denen eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht; eine familiäre Lebensgemeinschaft kann auch zwischen dem biologischen Vater, der nicht zugleich rechtlich als Vater angesehen wird, und seinem Kind bestehen.
Beschluss vom 4.6.2004 - 3 B 104/02 - (5 S., M6151)
VG Potsdam: Solange es für eine rein ausländische Familie nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, besteht kein Anspruch auf Duldung wegen Schutzes der Familie in Deutschland.
Urteil vom 12.11.2004 - 14 K 3127/03 u. a. - (16 S., M5971)
VGH Ba-Wü: Faktisches Pflegeverhältnis von Art. 6 GG geschützt
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 S 881/04 - (10 S., M6181)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten Kindes. Die Antragstellerin war nach ihrem Asylantrag zusammen mit ihrem allein sorgeberechtigten Vater einer Gemeinde in Bayern zugewiesen worden. Tatsächlich halten sich jedoch Vater und Tochter seit Jahren mit einer Besuchserlaubnis der zuständigen bayerischen Ausländerbehörde bei der Lebensgefährtin des Vater in Baden-Württemberg auf. Nachdem die baden-württembergische Ausländerbehörde diesen Zustand nicht länger dulden wollte, erließ das VG Sigmaringen eine einstweilige Anordnung, vorläufig den Aufenthalt der Antragstellerin in Baden-Württemberg zu ermöglichen und ihr eine Duldung zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der baden-württenbergischen Ausländerbehörde hat nur teilweise Erfolg.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. (...) Streitgegenstand im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist allein die Frage, ob die Antragstellerin vorläufig weiterhin einen Aufenthalt in Baden-Württemberg und zu diesem Zweck ggf. eine zweite, weitere Duldung beanspruchen kann. (...)
cc) Unabhängig davon, dass daher für eine zwangsweise Verbringung der Antragstellerin nach ... schon die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen dürften, stehen einer zwangsweisen Trennung der familiären Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Frau ... jedenfalls auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG entgegen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz von Pflegefamilien im einzelnen ausgeführt (...), dass und warum dem faktischen Pflegekindschaftsverhältnis zwischen der Antragstellerin und Frau ... hier grundrechtlicher Schutz nicht versagt werden kann. Dem schließt sich der Senat an und verweist auf die angefochtene Entscheidung. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem auch vom Verwaltungsgericht betonten Gesichtspunkt zu, dass die Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht beim Grundrechtsschutz von Pflegeverhältnissen nach wie vor vornimmt, die Kollision dieses Grundrechtsschutzes mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) im Blick haben (vgl. BVerwGE 68, 177, 187 f; BVerfGE 79, 51, 60 f; BVerfG FamRZ 1993, 1045 und FamRZ 2004, 771 f). Eine solche Kollision existiert hier nicht, weil der Aufenthalt der Antragstellerin in ... dem Willen ihres allein sorgeberechtigten und insbesondere zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes berechtigten Vaters entspricht. Dem hält der Antragsgegner ohne Erfolg entgegen, dass nur rechtliche, nicht jedoch faktische Pflegekindverhältnisse eine nach Art. 6 GG schützenswerte Beziehung darstellen. Es ist zwar richtig, dass die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Fallkonstellationen betreffen, in denen eine staatliche Stelle den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie angeordnet bzw. veranlasst und dem Pflegeverhältnis dadurch in der einen oder anderen Form eine 'rechtliche' Qualität verliehen hat. Leitender Gesichtspunkt für die Auslegung des Gesetzesrechtes und die Bestimmung des Umfangs des Grundrechtsschutzes der Pflegefamilie durch das Bundesverfassungsgericht ist jedoch durchweg das Kindeswohl (vgl. BVerwG, FamRZ 2004, 771 f n. w. N). Dies schließt es aus, faktische Pflegeverhältnisse der vorliegenden Art nur deshalb aus dem Grundrechtsschutz auszunehmen, weil ihnen die 'rechtliche Anerkennung' fehlt. (...)
2) Soweit der Antragsgegner sich gegen seine Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Duldung wendet, hat seine Beschwerde Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin eine - allerdings räumlich auf das Gebiet des Landes Bayern beschränkte - Duldung besitzt und diese nach Lage der Dinge auch weiterhin verlängert wird, besteht keine Notwendigkeit für die Erteilung einer weiteren, für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg geltende Duldung. Ob eine solche weitere Duldung rechtlich überhaupt möglich ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit einer in der Verwaltungsrechtsprechung mittlerweile zahlreich vertretenen Auffassung meint (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4.8.1999 - 20 F 87/98 -, NVwZ-Beilage I 1/2000 S. 11; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2002 - 6 B 548/02 -, InfAuslR 2003, 107 ff [=ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 34]; VG Gera, Urteil vom 5.5.2003 - 4 K 2525/02 -, InfAuslR 2003, 390 ff [8 S., M3930]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002 - 8 ME 142/02 -, NVwZ-Beilage I 3/2003 S. 22 [=ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 34]; HessVGH, Beschluss vom 24.6.1996 - 10 TG 2557/95 -, InfAuslR 1996, 360 f a. A.; TührOVG, Beschluss vom 2.7.1993 - 3 EU 166/03 -, NVwZ 2003, 181 ff), muss der Senat hier nicht abschließend entscheiden. Zu beachten ist, dass die Duldung definitionsgemäß (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG) eine Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers ist und als rechtliches Instrument deshalb von vorneherein nur in Betracht kommen dürfte, wenn die Verbringung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet in Rede steht. Hier geht es jedoch um die Umverteilung eines Ausländers innerhalb des Bundesgebiets, dem möglicherweise schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht im Wege der Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden Fall kann dem Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin jedenfalls ausreichend durch die Verpflichtung des Antragsgegners entsprochen werden, ihr - letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen - den weiteren Aufenthalt in Baden-Württemberg zu ermöglichen. Eine darüber hinaus gehende Duldung, die auch als 'vorläufige' Duldung sich im Ergebnis von einer endgültig erteilten (weiteren) Duldung nicht mehr unterscheiden dürfte, bedarf es hierfür nicht. (...)"
Einsender: RA Hemeyer, Tübingen
Weitere Dokumente 3/2005
OVG Bremen: Zum Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes der Ehe.
Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 - (14 S., M5851)
VG Düsseldorf: Abschiebungsschutz bei Betreuung hilfsbedürftiger Angehöriger
Beschluss vom 26.11.2004 - 24 L 3473/04 - (7 S., M5920)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Abschiebungsschutz zugunsten volljähriger Familienangehöriger, die besonders hilfsbedürftige Angehörige betreuen. Das Verwaltungsgericht befasst sich mit der Frage, ob Stiefkinder bei einer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe in den Familienbegriff des Grundgesetzes fallen. Ferner geht darum, ob sich der betreuungsbedürftige Angehörige auf die Betreuung von anderen Familienangehörigen verweisen lassen muss.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Es ist jedoch nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass ein Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK besteht. Die (...) Antragstellerin ist zwar mittlerweile volljährig. Sie genießt damit nicht in demselben Maße den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG wie ein minderjähriges Kind. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt zuvörderst die Lebensgemeinschaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie von Ehegatten. Hinsichtlich erwachsener Familienmitglieder - die nicht Ehegatten sind - entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG in der Regel eine wesentlich schwächere Schutzwirkung. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass nur eine sog. Begegnungsgemeinschaft vorliegt, die auch durch Besuchsreisen, telefonische und briefliche Kontakte aufrechterhalten werden kann.
Anders liegt es jedoch, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen (erwachsenen) Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dann entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81; Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990, 895; Kammerbeschlus vom 25. Oktober 1995, BvR 901/95, AuAS 1995, 266 (jeweils zur Erwachsenenadoption)).
Vorliegend sind nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stiefmutter der Antragstellerin und ihre (Halb-)geschwister auf ihre Lebenshilfe angewiesen. Zunächst greift auch im Hinblick auf diese Personen im Verhältnis zur Antragstellerin der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG, denn Familie ist die umfassende Gesamtheit zwischen Eltern und Kindern, auch zwischen Stiefeltern und -kindern (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 4 m. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Der Einbeziehung steht auch nicht entgegen, dass die Stiefmutter mit dem Vater der Antragstellerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur nach religiösem Recht verheiratet ist. Denn diese hat mit dem Vater der Antragstellerin weitere Kinder und lebt mit diesen und mit den Kindern aus der (ersten) Ehe des Vaters, d. h. der Antragstellerin und ihren Geschwistern zusammen. Dies stellt im Sinne des - im Gegensatz zum rechtlich ausgerichteten Begriff der Ehe mehr tatsächlich ausgerichteten Begriffs der Familie - eine Familie dar.
Die Stiefmutter der Antragstellerin ist laut amtsärzlicher Feststellung (...) reiseunfähig erkrankt. Laut von der Antragstellerin vorgelegtem Attest (...) leidet sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit starken Ängsten, einem Sehverlust auf dem rechten Auge und einem Anfallsleiden (...).
Aus der Reiseunfähigkeit der Stiefmutter ergibt sich, dass die Lebensgemeinschaft derzeit nur in der Bundesrepublik geführt werden kann.
Dass die Stiefmutter der Betreuung bedarf, ergibt sich implizit aus dem vorgenannten amtsärztlichen Attest (...), in dem es heißt, die (also erforderliche) Betreuung könne der Ehemann übernehmen. (...) Dass jedenfalls die 1998 bis 2004 geborenen vier Halbgeschwister der Antragstellerin (...) der Betreuung bedürfen, liegt angesichts ihres Alters auf der Hand.
Es ist auch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin wesentliche Hilfeleistungen erbringt. Die vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass die Antragstellerin diejenige ist, die die Familie 'zusammenhält' und sich um die Belange der anderen, hilfebedürftigen Familienmitglieder kümmert. Diese betrifft die Regelung der Angelegenheiten der Familie mit Behörden und dgl. - z. B. Besuche in der Kleiderkammer, Wahrnehmung von Elternsprechtagen - sowie Arztbesuche (...), aber auch die innerfamiliäre Situation (...).
Die Stiefmutter und die Halbgeschwister der Antragstellerin müssen sich nach summarischer Prüfung auch nicht darauf verweisen lassen, dass die Hilfe von anderen Familienmitgliedern, namentlich dem Vater der Antragstellerin und den 16- bzw. 15jährigen Geschwistern, geleistet werden könnte. Zunächst ist schon nicht hinreichend geklärt, ob dies - unterstellt, die Betroffenen müssten sich hierauf einlassen - tatsächlich möglich wäre. (...)
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausdrücklich entschieden, dass es für die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf ankomme, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Eine Familie erfülle die Funktion einer Beistandsgemeinschaft nicht erst dann, wenn die Hilfe nur von einem bestimmten Familienmitglied, nicht dagegen auch von anderen Personen erbracht werden könne. Vielmehr entstehe eine Beistandsgemeinschaft, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, NJW 1990, 895; Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1995, 2 BvR 901/95, AuAS 1995, 266). Diese Entscheidungen betrafen zwar Fälle, in denen es konkret um die Frage der Möglichkeit der Betreuung nicht durch andere Familienangehörige, sondern durch familienfremde Dritte ging, nicht um Fälle, in denen die Möglichkeit der Betreuung durch andere Familienmitglieder besteht. Die allgemeine Formulierung der eben wiedergegebenen Passage spricht aber dafür, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht unterscheidet und stets nur darauf abstellt, wer tatsächlich die Hilfe erbringt, weil damit in diesem Verhältnis eine Beistandsgemeinschaft besteht. Für eine Unterscheidung könnte allerdings sprechen, dass andernfalls der Anreiz bestünde, unter mehreren Angehörigen für die Betreuung immer denjenigen auszusuchen, der vollziehbar ausreisepflichtig und bei dem auch sonst kein Abschiebungshindernis gegeben ist. Dafür, dass eine solche Konstellation hier vorliegt, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. (...)"
Einsender: RA Roß, Essen
Weitere Dokumente 1-2/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Kein Abschiebungshindernis wegen Schutzes der Familie bei Hilfsleistungen des Ausländers für einen Angehörigen, wenn die Hilfsleistung auch von einem anderen Angehörigen erbracht werden kann; die üblichen Auswirkungen einer Abschiebung auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen einschließlich der Angehörigen führen grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 14.10.2004 - 18 B 153/04 - (2 S., M5934)
VGH Hessen: Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann durch die Vorlage einer Heiratsurkunde und den Nachweis einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen werden, ohne dass es regelmäßig weiterer Nachforschungen oder Nachweise erfordert; je stärker die Lebensgemeinschaft von diesem Normbild abweicht - etwa durch getrennte Wohnungen -, desto mehr obliegt es den Eheleuten, weitere Nachweise für die eheliche Lebensgemeinschaft zu erbringen.
Beschluss vom 9.8.2004 - 9 TG 1179/04 - (7 S., M5526)
VG Oldenburg: Anspruch auf zusätzliche Duldung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Kleinkind und nach religiösem Ritus geheiratete Frau trotz Verschleierung der Identität.
Beschluss vom 6.8.2004 - 11 B 3121/04 - (3 S., M5531)
Weitere Dokumente 12/2004
Rechtsprechung:
EGMR: Zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines ausländischen Jugendlichen wegen Straftaten, wenn dessen Familie im Gastland lebt.
Entscheidung vom 22.4.2004 - Radovanovic v. Austria, no. 42703/98 - (11 S., M5794)
VGH Ba-Wü: Abschiebungsschutz für Vater eines deutschen Kindes
Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 - (8 S., M5686)
"(...) Als rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne kommen im vorliegenden Fall ausschließlich die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht.(...)
Mit diesem Vortrag hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg; auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsteller, der die Vaterschaft für das im September 1999 geborene Kind bereits vor der Geburt (...) anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit der Mutter des Kindes abgegeben hat (...), aus Rechtsgründen aller Voraussicht nach nicht abgeschoben werden darf.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Familienschutzvorschriften des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG gewähren und damit einer Abschiebung entgegenstehen können. Zwar kommt in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegensteht und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, in der Regel vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an Stelle einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, S. 1114 und std. Rspr., siehe auch Senat, Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, AuAS 2000, S. 158); vor Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis ist aber jedenfalls nach § 30 Abs. 4 AuslG der Besitz einer Duldung erforderlich, so dass der Ausländer zunächst darauf verwiesen ist, diese zu erstreiten. Für die Fälle des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich die Vorrangigkeit einer Duldung als Rechtsschutzziel auch aus dem das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung prägenden (grundsätzlichen) Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; zunächst, d. h. bei bevorstehender Abschiebung, genügt dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner familienbezogenen Rechte die Einräumung einer entsprechenden Duldung.
In welchen Fällen Art. 6 Abs. 2 GG bzw. der insofern keinen weitergehenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 213) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellt, ergibt sich aus der Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten; die Behörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1997 a. a. O. m. w. N.) und der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003, InfAuslR 2003, S.322, 323 m. w. N.) verpflichtet, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung diese Bindungen entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen. Was die Beziehungen zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind angeht, so werden auch sie vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst; zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den im Beschluss des Senats vom 02.05.2000 (a. a. O., m. w. N.) dargestellten Stand noch hinausgegangen. Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, S. 816 ff.; NJW 2003, S. 2151) ist insbesondere klargestellt worden, dass auch das Recht des 'biologischen Vaters' auf Umgang mit seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, 'wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht'; der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung, und der so mit seinem Kind verbundene 'biologische Vater' darf nicht vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, solange dieser dem Wohl des Kindes dient (BVerfG a. a. O.; s. a. Roth NJW 2003, S. 3153 f. und Dietz, InfAuslR 2004, S. 102 f. sowie Huber FamRZ 2003, S. 825 f.). Bei der speziell ausländerrechtlichen Bewertung dieser Entscheidungen ist allerdings zu bedenken, dass sie zu familien- und prozessrechtlichen Konfliktlagen ergangen sind; außerdem sagt die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch nichts darüber aus, mit welchem Gewicht diese Vorschrift in eine ausländerrechtlichen Fragestellung einzustellen ist. Immerhin bedarf es nach den oben dargestellten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 a. a. O.). Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob es sich um Familien mit 'Deutschenbeteiligung' handelt oder nicht, welche Rückkehrmöglichkeiten die verbleibenden Familienmitglieder je nach ihrer unterschiedlichen Rechts- und Aufenthaltssituation haben (s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2003, InfAuslR 2004, S. 68, 69), und ob auch vorübergehende Trennungen bzw. eine erneute Einreise unter Beachtung der Einreisevorschriften nicht zumutbar ist (s. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 25.09.2003, AuAS 2004, S. 40, 41).
Was den Antragsteller angeht, der die Vaterschaft anerkannt hat und gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht ausübt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999, NVwZ 2000, S. 59; Dietz, InfAuslR 1999, 177 und Kiehl, NVwZ 2000, S. 282), so dürfte er sich jedoch auf Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen können. Die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Abschiebungshindernisses im Verfahren der einstweiligen Anordnung setzt zunächst voraus dass die vom Bundesverfassungsgericht verlangte 'sozial-familiäre Beziehung' besteht; es kommt, wie in der Literatur formuliert, in diesem Punkt 'entscheidend auf die tatsächlich gelebte Verbundenheit der Familienmitglieder untereinander' an (Dietz a. a. O., S. 106; a. A. Roth a. a. O., S. 3160). Daraus folgt aber auch, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinn der durch das Erstgericht vorgenommenen Subsumtion oder gar eine sog. Beistandsgemeinschaft wohl nicht mehr erforderlich sein dürfte, um entsprechenden Abschiebungsschutz zu begründen. Dies gilt jedenfalls für das vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Rechtsverhältnis zwischen Vater und deutschem Kind. Es kommt hinzu, dass eine gemeinsame Sorgerechtsausübung vorliegt; ausländerrechtlich kommt dem Sorgerecht noch stärkerer Schutz zugute als dem Umgangsrecht (s. Dietz a. a. O. S. 106; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 22.05.2003, InfAuslR 2003, S. 274 m. w. N). Auch hier dürfte aber Voraussetzung sein, dass die Personensorge durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich wahrgenommen wird (s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002, NVwZ-RR 2003, S.152). (...)"
OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausweisungsgrund bei Sozialhilfebezug bei deutschen
Ehegatten
Beschluss vom 22.6.2004 - 4 MB 45/04 - (3 S., M5286)
"(...) Ist danach im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, muss er vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht ausreisen und in der Türkei ein Visum einholen, wenn er durch die Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung erworben hat. Dabei wies der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handeln muss, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes deshalb gem. § 23 Abs. 3 AuslG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG auch dann entgegen steht, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gem. § 45 AuslG dazu führen würde, von der Ausweisung abzusehen. Im Grundsatz ist auch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein solcher Ausweisungsgrund (§ 46 Nr. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 24.02.2003, - 4 MB 12/03 -, AuAS 2003, 122 .f [=ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 40] gilt dies indes nicht bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. In diesem Fall verbietet Art. 6 GG von vornherein eine Ausweisung nur wegen des Bezugs von Sozialhilfe.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass nicht - wie dem genannten Beschluss zu entnehmen sein mag - die Bedeutung des Grundrechts das Ermessen der Ausländerbehörde steuert, sondern die gebotene Beachtung der in ihm zum Ausdruck gebrachten Werteordnung ein Ermessen schon nicht eröffnet. Die Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht und den durch die §§ 45 ff. AuslG geschützten Interessen findet von der Ermessensausübung statt und schließt sie unter Umständen - je nach Abwägungsergebnis - aus oder lässt sie zu. Im Falle des § 46 Abs. 6 AuslG führt die Abwägung zu dem o. g. Ergebnis. (...)"
Weitere Dokumente 10/2004
Rechtsprechung:
BVerwG: § 19 AuslG n. F. ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung im Mai 2000 eingetreten ist.
Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 - (9 S., M5509)
OVG Niedersachsen: Auch wenn einem Elternteil das Sorgerecht für sein Kind fehlt und es nicht mit ihm in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt, kann aufgrund der tatsächlichen Verbundenheit eine unter dem ausländerrechtlichen Schutz des Art. 6 GG stehende familiäre Lebensgemeinschaft bestehen; für den Kindernachzug gemäß § 20 Abs. 1 AuslG zu einem Asylberechtigten müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG vorliegen, davon kann aber nach § 17 Abs. 3 AuslG im Ermessenswege abgesehen werden.
Beschluss vom 26.5.2004 - 11 ME 70/04 - (5 S., M5237)
OVG Sachsen: "1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf den Aufenthalt im Bundesgebiet während der maßgeblichen Ehebestandszeit.
2. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 19 Abs. 1 AuslG fordert, dass außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die Annahme eines Ausländers, zur Wohnsitznahme in einer Asylbewerberunterkunft verpflichtet zu sein, bildet einen Umstand, der es rechtfertigt, eine knapp zweimonatige häusliche Trennung im Anschluss an die Eheschließung auf die Ehebestandszeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzurechnen.
3. § 55 Abs. 3 AsylVfG ist auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 - (6 S., M5097)
OVG Schleswig-Holstein: Abschiebungsschutz wegen eingetragener Lebenspartnerschaft
Beschluss vom 11.5.2004 - Az. unbekannt - (4 S., M5323)
"(...) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (...) hat mit dem in der Sache auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Begehren Erfolg, weil der Antragsteller zu 1) jedenfalls für die Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Streitverfahrens beanspruchen kann, dass zu seinen Lasten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung haben die Antragsteller zunächst tatbestandlich vorgetragen bzw. eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller zu 1) in eingetragener Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen ... - dem Antragsteller zu 2) - lebt. Ein solcher Sachverhalt wirkt sich - ungeachtet des generell hohen Ranges der formalen Vorschriften über die Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - dahingehend aus, dass vor einer Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, für den derartige familiäre oder partnerschaftliche Bindungen glaubhaft gemacht sind, Art. 6 Abs. 1 GG mit seinem besonderen staatlichen Schutz auch partnerschaftlicher Lebensgemeinschaften in den Blick zu nehmen und sicher zu stellen ist, dass das Recht (auch) des Ausländers auf Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Wahrung und Sicherung solchen partnerschaftlichen Zusammenlebens gewährleistet ist. Eine Abschiebung unter derartigen Gegebenheiten ist dann rechtlich unmöglich, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts - namentlich der Grundrechte - gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, InfBriefAuslR 1997, S. 355; Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -). Ein solcher Sachverhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den vorstehend bereits beschriebenen tatbestandlichen Gegebenheiten auch hier jedenfalls solange anzunehmen, wie nicht sichergestellt ist, dass die Wiedereinreise unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens zügig erfolgen kann und eine nachhaltige, längerfristige Unterbrechung des partnerschaftlichen Zusammenlebens auf jeden Fall vermieden wird. (...)"
Weitere Dokumente 9/2004
OVG NRW: Auch wenn bei Rückkehr in das Herkunftsland eines Ausländers dieser als Wehrpflichtiger eingezogen würde, ist grundsätzlich der Verweis auf das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zumutbar.
Beschluss vom 26.4.2004 - 17 B 863/04 - (2 S., M5249)
VG Dessau: "Die Eheschließung erscheint im allgemeinen als sicher und unmittelbar bevorstehend, wenn die Beteiligten bereits beim Standesamt einen zeitnahen Termin vereinbart haben, an dem die Ehe geschlossen werden soll.
Dem ist - ausnahmsweise - der Fall gleichzustellen, dass ein heiratswilliger Ausländer allein deshalb von dem Standesbeamten einen Termin zur Eheschließung nicht erhält, weil er eine Duldung nicht besitzt, er diese Duldung aber von der Ausländerbehörde nicht erhält mit der Begründung, dass der Termin zur Eheschließung nicht festgesetzt sei." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 6.10.2003 - 3 B 135/03 DE - (4 S., M5130)
IM Hessen: Verlängerung des Abschiebungsstopps für junge volljährige Ausländer, deren Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, bis zum 31.12.2004.
Erlass vom 6.7.2004 - II 45-23d (Au.89c) - (3 S., M5335)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren aufgrund der Ehe mit deutschem Staatsangehörigen, wenn kein Ausweisungsgrund außer Sozialhilfebezug, kein besonderer Versagungsgrund und keine Zweifel an ehelicher Lebensgemeinschaft vorliegen.
Erlass vom 17.6.2004 - IV 602-212-29.111.1-23 - (9 S., M5344)
OVG Rheinland-Pfalz: Zum Schutz einer rechtsgültigen Mehrehe
Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11717/03.OVG - (21 S., M4949)
"(...) Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen; denn die Klägerin kann von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verlangen.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von Abs. 5 AuslG zusteht, nachdem der dort verwandte Begriff des Ehegatten nicht eine in Mehrehe geheiratete weitere Ehefrau erfasst. Dies erschließt sich zweifelsfrei mit Blick auf den im Übrigen Ausländergesetz verwandten Begriff des Ehegatten, in Sonderheit also mit Blick auf den Ehegattenbegriff der in erster Linie den Ehegattennachzug regelnden Bestimmungen der §§ 17 ff AuslG und hier wiederum namentlich des die Grundprinzipien dieses Nachzugs enthaltenden § 17 Abs. 1 AuslG. Nach dessen ausdrücklichem Wortlaut soll der Nachzug eben nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 17 AuslG (vgl. BT-Drs. 11/ 6321 S. 60) zufolge hat dieser Hinweis auf Art. 6 GG eine begrenzende Funktion, so dass Familienangehörige aus einer Mehrehe nicht nachzugsberechtigt sein sollen. Obgleich es nach internationalem Privatrecht möglich ist, auch eine Mehrehe eines Ausländers als gültig anzuerkennen, soll ausländischen Ehegatten ein privilegiertes Zugangsrecht in das Bundesgebiet hiernach nur im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung des Schutzes der Ehe nach Art. 6 GG gewährt werden. Maßgebend dafür ist aber die Institution der Ehe, wie sie sich im abendländischen Rechts- und Kulturkreis herausgebildet hat. Danach gehört das Prinzip der Einehe zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik und damit zu den auch den ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen Wertsetzungen (vgl. dazu BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228, OVG Lüneburg InfAuslR 1992, S. 364, GK-AuslR, § 18 AuslG, Rdnr. 69).
Dass dieser so dem Ausländergesetz zu Grunde gelegte Begriff des Ehegatten gerade in § 31 AuslG ausnahmsweise im Hinblick auf in einer Mehrehe verbundene Ehepartner eine Erweiterung erfahren hätte oder zumindest diesbezüglich einer erweiternden Auslegung zugänglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere drängt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb eine andere Betrachtungsweise auf, weil es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen politischen Flüchtling handelt und damit die Führung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland ausscheidet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach den damit einhergehenden Härten bzw. berücksichtigungsbedürftigen humanitären Gesichtspunkten je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles entweder mittels einer unmittelbar nach Maßgabe des § 30 AuslG zu erteilenden Aufenthaltsbefugnis oder aber auch nur mittels einer Duldung nach § 55 AuslG Rechnung getragen werden kann. (...)
Ungeachtet dessen, dass mithin das Ehegattenprivileg des § 31 Abs. 1 AuslG mit seiner Verweisung auf § 30 AuslG nicht zu Gunsten der Klägerin Platz greift, vermag diese sich für die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis jedoch unmittelbar auf § 30 AuslG zu berufen, ohne dass - wie des weiteren aufzuzeigen sein wird - der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis Versagungsgründe entgegenstehen oder diese im Rahmen der somit vorzunehmenden Ermessensentscheidung versagt werden kann. (...)
Zunächst kann es im Rahmen der Anwendung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen insoweit erfüllt, als sie auf Grund des gegen sie ergangenen abschlägigen Asylbescheides (...) unanfechtbar ausreisepflichtig ist, so dass ihr grundsätzlich in Abweichung von dem besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG - also trotz ihrer früheren illegalen Einreise ins Bundesgebiet als Asylbewerberin wie auch ihrer Passlosigkeit - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann.
Darüber hinaus sieht der Senat die Anforderungen dieser Bestimmung auch insoweit als gegeben an, als bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil ihrer freiwilligen Ausreise bzw. ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat. (...)
Insofern entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Abschiebung stets dann rechtlich unmöglich ist, wenn sie nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, also namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Dabei liegt ein derartiges zwingendes Abschiebungshindernis insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine hier bestehenden familiären oder sonst schützenswerten persönlichen Beziehungen durch seine Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt alsdann zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 479 und BVerwGE 106, S. 13).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus heutiger Sicht erfüllt, weil es der Klägerin nicht mehr zugemutet werden kann, die mit ihrem Ehemann mit der Heirat im Jahr 1977 im Irak begründete, nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1999 wieder aufgenommene und seitdem in der Bundesrepublik fortgeführte Lebensgemeinschaft aufzugeben, zumal ihre Ehe zwischenzeitlich auch hier als in gleicher Weise rechtsgültig wie die Erstehe ihres Ehemannes anerkannt worden ist und der Ehemann wegen seiner Flüchtlingseigenschaft im Falle der Rückkehr der Klägerin in den Irak nicht etwa auf eine Nachreise zur Weiterführung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland verwiesen werden kann. Dabei mag dahinstehen, inwieweit sich die Klägerin für diese Unzumutbarkeit ihrer freiwilligen Ausreise ungeachtet ihres Zusammenlebens mit ihrem Ehemann lediglich in einer mehrehelichen Lebensgemeinschaft nicht mittelbar doch auf Wirkungen des Schutzgedankens des Art. 6 berufen kann (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., Art. 2, Rdnr. 2, BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228 sowie Zimmermann, DÖV 1991, S. 401); denn die solchermaßen in Übereinstimmung mit dem Recht ihrer Heimat wirksam begründete und seit vielen Jahren zunächst im Irak gelebte bzw. nunmehr im Bundesgebiet fortgeführte und zwischenzeitlich auch hier als rechtswirksam anerkannte Mehrehe unterfällt jedenfalls dem Schutzbereich des Art. 2 GG und stellt auch über § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis dar, wonach jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass naturgemäß auch in die hiernach geschützten Rechte eingegriffen werden kann, wenn dies aus gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Denn solche liegen nur dann vor, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse stehen, wovon indes vorliegend aus heutiger Sicht in Anbetracht der besonderen Situation der Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Beklagte selbst unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens von der seinerzeit ins Auge gefassten und damals im Grundsatz auch möglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Klägerin Abstand genommen hatte und damit für sie die sich aus ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebenden Möglichkeiten zur Fortführung und Festigung ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann (wie auch dessen Erstfrau) unter den hiesigen Bedingungen mit ermöglicht hatte. Ebenso ist zu sehen, dass es der Klägerin gerade vor dem Hintergrund des hier so über Jahre hinweg gewachsenen Zusammenlebens in dieser Mehrehe nun nicht mehr zugemutet werden kann, ihre Ehe künftig nur noch durch gelegentliche Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rdnr. 27 f), wogegen ihrem Ehemann wie auch der mit ihr gemeinsam eingereisten Erstfrau die Fortführung deren Ehegemeinschaft in der Bundesrepublik weiterhin gestattet ist.
Diese Betrachtungsweise wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Beklagte eine solche Aufenthaltsverfestigung der Klägerin in der Bundesrepublik dadurch zu verhindern versucht hat, dass sie die jeweils auf nur drei Monate befristeten Duldungen mit dem zusätzlichen Hinweis versehen hat, dass die Klägerin nur bis zur Erlangung von Heimreisedokumenten geduldet werde, und dass die Beklagte dabei der Klägerin außerdem ihre Abschiebung angekündigt hat. Denn diese Befristungen und Hinweise vermochten nichts daran zu ändern, dass die Klägerin ungeachtet ihres rechtlich ungesicherten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Laufe der Jahre in die hier gelebte Lebensgemeinschaft mehr und mehr hineingewachsen ist, so dass ihre Herauslösung jedenfalls heute unverhältnismäßig im Sinne der aufgezeigten Rechtsgrundsätze wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat des Weiteren der Auffassung, dass die hiernach gemäß § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, der Klägerin im Ermessenswege die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, nicht von vornherein dennoch ausscheidet, weil einer solchen Erteilung wegen deren Sozialhilfebedürftigkeit der auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich anzuwendende Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht. Denn wenn es auch zutrifft, dass hiernach Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslG, zu denen gemäß Ziff. 4 die Aufenthaltsbefugnis zählt, in der Regel zu versagen sind, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bzw. zumindest aus Unterhaltsleistungen seiner Familienangehörigen bestreiten kann, so greift diese Bestimmung doch dann nicht ein, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, weil besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des diesem Regelversagungsgrund zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein solcher Ausnahmefall namentlich dann vor, wenn der Versagung eines Aufenthaltsrechts höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist, wobei sich entsprechende Rechtspositionen wiederum nicht nur aus Art. 6 GG, sondern in gleicher Weise auch aus Art. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ergeben können. Dabei ist des Weiteren auf Grund einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu entscheiden, ob wegen solchermaßen dem jeweiligen Ausländer zu Gute zu bringender Rechtspositionen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund geboten ist (BVerwG, NVwZ-RR 1999, S. 610). (...)
Muss es nach alledem dabei bleiben, dass der von der Klägerin begehrten Aufenthaltsbefugniserteilung nicht der Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht und mithin über ihren Antrag im Ermessenswege zu befinden ist, so zeigt sich schließlich, dass diese Entscheidung ebenfalls bezogen auf den heutigen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei nur noch dahin getroffen werden kann, dass der Klägerin diese Befugnis erteilt wird. Dies folgt zum einen erneut daraus, dass sich die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Ehegemeinschaft bereits seit 1999 in der Bundesrepublik in einer Weise verfestigt hat, dass die Klägerin nach nunmehrigem fünfjährigen Aufenthalt an der Seite ihres Ehegatten ähnlich schutzwürdig erscheint wie wenn sie hier eine herkömmliche eineheliche Lebensgemeinschaft geführt hätte. Dies folgt zum anderen in gleicher Weise aber auch daraus, dass neben dem individuellen Interesse der Klägerin an der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. an der Verbesserung ihrer persönlichen Lebensumstände durch den mit dieser Legalisierung verbundenen Wegfall der ihrer bisherigen Duldung anhaftenden Beschränkungen, zusätzlich auch die gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen ist, wonach ein längerfristiger Aufenthalt grundsätzlich nicht durch Duldungen, sondern durch die Erteilung entsprechender Aufenthaltsgenehmigungen zu regeln ist (vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, S. 355). Wenn diese Präferenz naturgemäß auch nicht von vornherein den gegen die Legalisierung des Aufenthaltes der Klägerin sprechenden öffentlichen Belang, wie er sich aus deren langjährigen Sozialhilfebezug ergibt, zu verdrängen vermag, so kann diesem heute dennoch keine rechtlich erhebliche Bedeutung mehr beigemessen werden. (...) Entsprechend verhält es sich mit den weiteren Erwägungen der Beklagten, der Klägerin die Aufenthaltsbefugnis auch deshalb vorenthalten zu dürfen, weil die angemessene Integration der zahlreichen an einem Zuzug nach Deutschland interessierten Ausländer generell erhebliche Schwierigkeiten bereite und derartige Probleme von daher erst recht hinsichtlich der in einer Mehrehe lebenden Klägerin zu besorgen stünden, weil eine solche Ehe nicht nur dem europäischen Kulturkreis fremd sei, sondern auch der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspreche. Diese Überlegungen liegen zwar grundsätzlich durchaus nahe, lassen aber (erneut) die bereits mehrfach aufgezeigten Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Betracht. Wegen des nach den obigen Ausführungen derzeit ohnehin hinzunehmenden weiteren Verbleibs der Klägerin im Bundesgebiet darf deren zumindest einstweilige Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse nicht zusätzlich dadurch noch erschwert werden, dass sie auch künftig wie bislang lediglich geduldet wird. Dies gilt um so mehr, als durch die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis keine weiterführende Bleiberechtsverfestigung zu erwarten steht, da im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann sei es durch Trennung oder dessen Rückkehr in den Irak die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 34 Abs. 2 AuslG schon von Gesetzes wegen nicht mehr verlängert werden dürfte."
Weitere Dokumente 7-8/2004
OVG Berlin: Der Unterhaltsbedarf gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG errechnet sich aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen für die Familie zuzüglich einer Pauschale von 20 % und die Kosten für Unterkunft; ausreichender Wohnraum gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG liegt in der Regel nur vor, wenn für jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe vorhanden ist.
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 S 14.04 - (5 S., M5142)
OVG Rheinland-Pfalz: Kindernachzug nach § 20 AuslG setzt zwingend eine familiäre Lebensgemeinschaft voraus; kein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" des Kindes in analoger Anwendung des § 19 AuslG; zur außergewöhnlichen Härte gem. § 22 AuslG.
Urteil vom 5.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG - (20 S., M5110)
VGH Ba-Wü: Zur familiären Lebensgemeinschaft bei Betreuung von Angehörigen
Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 - (13 S., M5113)
"(...) Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung steht einer Abschiebung des Antragstellers derzeit § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Allerdings sieht der Senat im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse nach Lage der Akten keinen Anlass, die Abschiebung des Antragstellers ohne zeitliche Begrenzung auszusetzen. (...) Der Antragsteller ist im Hinblick auf seine vollziehbare Ausreisepflicht und die ausgesprochene - gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG wirksame - Ausweisung innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet, alles zu tun, um seine Mutter auf seine notwendige und bevorstehende Ausreise vorzubereiten und durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass diese in der erforderlichen Form psychisch - z. B. durch andere hier in Deutschland lebende Familienmitglieder - betreut werden kann. (...)
1. Nach der hier erforderlichen und hinreichenden summarischen Prüfung kann gegenwärtig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers ist es jedenfalls derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass seiner Abschiebung ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass seine Mutter dringend auf seine Hilfe angewiesen sei und im Falle seiner Abschiebung ihr Leben gefährdet sei. (...)
Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern regelmäßig als Begegnungsgemeinschaft geführt, die durch wiederholte Besuche, durch Brief- oder Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden kann. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, sodass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen, aber auch nur dann, ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195). Das Bundesverfassungsgericht hat es dabei für die Begründung einer familiären Beistandsgemeinschaft als ausreichend angesehen, wenn nahe Angehörige lediglich einen Teil der notwendigen Pflege- und Unterstützungshandlungen abdeckten, die betreuungsbedürftige Person im Übrigen aber von Personen versorgt wurde oder hätte versorgt werden können, die außerhalb der Familie stehen (vgl. Beschlüsse vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - und 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, a. a. O.: Betreuung durch das Personal eines Kur- bzw. Wohnstifts). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied ein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen besitzt (so möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468), was zur Folge hätte, dass nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch die von einzelnen Angehörigen ausgehenden ordnungsrechtlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Ausländern - das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse der betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des 'ausgewählten' Ausländers abzuwägen. Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist - worauf ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht abstellt - in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person - neben einer möglicherweise notwendigen Betreuung von außerhalb - bei Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird. Ob die Betreuung im Einzelnen von der 'Wunschperson' geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab. Dabei ist auch die durch § 1618 a BGB getroffene Wertung in den Blick zu nehmen, wonach Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -). Stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete erwachsene Kinder zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass jedoch ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen. (...)"
Weitere Dokumente 6/2004
VGH Hessen: "1. Unterhaltszahlungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sind für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ehegatten eines Ausländers nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch dazu bereit ist oder erforderlichenfalls zu regelmäßigen Zahlungen gezwungen wird.
2. Von der Sicherung des Lebensunterhalts kann die Ausländerbehörde bei Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen gänzlich absehen; andere Vorschriften über die Unterhaltssicherung treten demgegenüber zurück." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.2.2004 - 12 UE 2675/03 - (8 S., M5035)
VG Potsdam: Abschiebungshindernis für Vater während Asylverfahren des Kindes
Beschluss vom 13.11.2003 - 14 L 1011/03 - (5 S., M4923)
"(...) Dem Antragsbegehren steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn eben diese durch Art. 6 Abs. 1 [GG] geschützte familiäre Lebensgemeinschaft steht letztlich einer Abschiebung entgegen und begründet nach summarischer Prüfung einen Anspruch, vorläufig geduldet zu werden. Zwar kann der Antragsteller nicht schon aus § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einen Duldungsanspruch herleiten, weil der von ihm gestellte Asylantrag (...) bestandskräftig abgelehnt worden ist. (...)
Allerdings steht dem Antragsteller nach der danach allein noch anwendbaren Vorschrift des § 55 Abs. 4 AuslG die Erteilung einer Duldung zu, denn einer Abschiebung stehen derzeit rechtliche Gründe entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung liegt vor, wenn diese aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) besteht oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 i. V. m. § 55 Abs. 4 Satz 2 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13 (17); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 (415)).
Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Kind ..., geb. am ... 2003 in Berlin-Spandau, und seiner zukünftigen Frau ... lebt und dem verfassungsrechtlichen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 Abs. 1 und 5 des Grundgesetzes - GG - unterliegt. Die in diesen Normen enthaltene Wertentscheidung, nach welcher der Staat die Familie und auch die Rechte unehelicher Kinder zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, InfAuslR 2002, 171, 173; BVerwGE 106, 13, 17; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juli 2002 - 4 B 136/02 - S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks - i. f. E.A.; Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2002 - 14 L 386/02- S. 5 d. E. A.).
Vorliegendenfalls ist von einer rein ausländischen Familie auszugehen, bei der dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen [der] ausländerrechtlichen Vorschriften ein geringeres Gewicht zukommt als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 215, 216; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. August 2003 - 4 B 254/03 - S. 3 des E. A.). Daher ist es einer ausländischen Familie regelmäßig zumutbar, ihre Lebensgemeinschaft in der Heimat fortzusetzen, aber auch, von den anderen Familienmitgliedern getrennt auszureisen und zeitweise allein im Heimatland zu leben (vgl. BVerfG, FamRZ 1998, 1497 f.). Der Umstand allein, dass sich Frau ... und das Kind ... in einem noch nicht abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren befinden, begründet daher für sich genommen noch kein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers. Der Fall weist aber familiäre Besonderheiten auf, welche eine abweichende Bewertung fordern. Aus der Beziehung ist nämlich ein Kind hervorgegangen, welches nach seinem Alter naturgemäß in besonderer Weise auf die Betreuung durch beide Elternteile angewiesen ist, und der Antragsteller wird dieser elterlichen Verantwortung allem Anschein nach gerecht. So hat er seine Vaterschaft anerkannt, ist aufgrund der Zustimmung von Frau ... ebenfalls sorgeberechtigt und füllt zum anderen seine väterliche Rolle aus. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter vom 17. September 2003 erbringt er wesentliche Betreuungsleistungen. (...)
Eine Abschiebung des Antragstellers würde zu einer längeren, im Einzelnen nicht absehbaren Trennung von der Restfamilie führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Asylanträge von Mutter und Kind als 'einfach' unbegründet abgelehnt worden sind, sie mithin bis zum Abschluss der Asylverfahren nicht ausreisepflichtig sind und eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Solange über die Asylanträge nicht bestandskräftig entschieden worden ist, halten sich Mutter und Kind berechtigterweise im Bundesgebiet auf. Eine Ausreise ist ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren nicht zumutbar, denn solange kann sich jedenfalls Frau ... auf ihre behauptete posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Da nach fernmündlicher Mitteilung des für das Asylklageverfahren der Mutter zuständigen Richters am Verwaltungsgericht Magdeburg (...) weder über dieses noch über das Asylklageverfahren des Kindes (...) in dem nächsten halben Jahr verhandelt und entschieden werden wird, wäre bei Abschiebung des Antragstellers von einer mehr als nur kurzfristigen Trennung der Familie auszugehen, die in diesem Kindesalter einen erheblichen Einschnitt in die wachsende Vater-Kind-Beziehung verursachen würde (vgl. BVerfG, InfAuslR 2000, 67, 69; VGH Mannheim, InfAuslR 2000, 395, 397). Dies würde zugleich auch einen Verstoß gegen den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgten Anspruch auf Achtung seines Familienlebens darstellen.
Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht so schwer (vgl. zu den berücksichtigungsfähigen gegenläufigen Interessen Beschluss der Kammer vom 8. August 2003 - 14 L 841/03 - S. 5 f. des E. A.). Zwar ist festzustellen, dass sich der Antragsteller nach illegaler Einreise seit September 1997 zunächst ohne Aufenthaltstitel in Berlin aufgehalten hat und erst am 27. Januar 1999 einen Asylantrag stellte, nachdem das Landeseinwohnermeldeamt Berlin aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit dem Ziel seiner Rückführung in Angriff genommen hatte. Diese auf wirtschaftliche Gründe zu reduzierende Motivlage für den Asylantrag (vgl. insoweit Beschluss des VG Berlin vom 20. November - VG 8 A 626.98 -), die nach § 30 Abs. 2 AsylVfG zu einer raschen ablehnenden Entscheidung mit regelmäßig unmittelbar aufenthaltsbeendenden Rechtsfolgen berechtigt hätte, sowie die bereits im Jahr 1998 offen zu Tage tretende Weigerung des Antragstellers, Deutschland freiwillig verlassen zu wollen, weist zwar in die Richtung, dass der Antragsteller unter - menschlich verständlicher - Ausnutzung aller Rechtsschutzmöglichkeiten einen Daueraufenthalt anstrebte, der nach der geltenden Rechtslage von Anfang an durch Vollzug der bestehenden Ausreisepflicht hätte unterbunden werden müssen. Doch hat dieses öffentliche Interesse an der Verhinderung einer unkontrollierten Zuwanderung schon deshalb kein großes Gewicht, weil die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren selbst erst gut drei Jahre nach Antragstellung ergangen ist und Ausweisungsgründe von Gewicht (vgl. hierzu VGH Mannheim, InfAuslR 2000, 395, 397) - soweit ersichtlich - nicht vorliegen.
Nach alledem kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, zunächst auszureisen und in der Bundesrepublik Jugoslawien oder in Bosnien-Herzegowina die Rückkehr von Frau ... und seiner Tochter ... abzuwarten. Es widerspräche auch dem Interesse des Kindeswohles, der Tochter die väterliche Fürsorge für diesen längeren, jedenfalls aber derzeit nicht absehbaren Zeitraum zu nehmen. (...)"
Einsender: RA Zeran, Hamburg
Weitere Dokumente 4/2004
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Verpflichtung zur Ausreise beim Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der unter Verstoß gegen die Einreisebstimmungen eingereist ist, verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, wenn sichergestellt ist, dass die Erteilung eines Visums jedenfalls nicht an der Ausländerbehörde scheitert.
Beschluss vom 1.3.2004 - 4 MB 10/04 - (3 S., M4809)
OVG Hamburg: Die Abschiebung des Vaters eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit, der mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ist bei drohender Wartezeit bis zur Visumserteilung von einigen Monaten auch dann unzulässig, wenn der Ausländer zuvor erheblich gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Beschluss vom 25.9.2003 - 1 Bs 457/03 - (6 S., M4813)
VG Hamburg: Kein Verweis des Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf das Visumsverfahren, wenn die Dauer des Visumsverfahrens unabsehbar ist, weil die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zur Visumserteilung verweigert und zweifelhaft ist, ob sie der Visumserteilung überhaupt zustimmen wird; der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Sozialhilfebezug) steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen, wenn nicht absehbar ist, wann der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein wird.
Urteil vom 20.1.2004 - 10 K 4583/02 - (12 S., M4743)
VGH Ba-Wü: Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG für hilfsbedürftige
Frau
Beschluss vom 18.9.2003 - 13 S 1766/03 - (5 S., M4472)
"(...) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren nach § 80 Abs. 7 VwGO (in entsprechender Anwendung) zulässigen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordung zu verpflichten, gegenüber der Antragstellerin keine Abschiebemaßnahme einzuleiten, zu Unrecht abgelehnt. (...)
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35).
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen. Diese Grundrechtsnorm gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (...) Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG.
Gemessen an diesen Maßstäben erscheint es bei summarischer Prüfung durchaus als möglich, dass im Fall der Antragstellerin ein zwingendes Abschiebungshindernis vorliegt. Es bestehen nämlich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, die zumindest derzeit eine Trennung von ihren Eltern als unzumutbar erscheinen lassen. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten neuen ärztlichen Bescheinigungen (...) geht hervor, dass die Antragstellerin in schlechtem Allgemein- und Ernährungszustand ist und bei ihr eine schwere Entwicklungsstörung mit geistiger Retardierung auf dem Stand einer Fünfzehnjährigen sowie eine behandlungsbedürftige Depression mit somatischem Syndrom vorliegt, wegen derer sie seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung ist. Dies allein begründet jedoch nicht ein zwingendes Abschiebungshindernis. Den Ausführungen von Dr. F. (...) lassen sich aber auch Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes, insbesondere ihrer psychischen Verfassung, in besonderem Maße auf die Lebenshilfe ihrer Familie angewiesen ist. Denn Dr. F hebt (...) hervor, dass der Antragstellerin eigene Ressourcen, welche ihr ein selbständiges Leben ermöglichen würden, nicht zur Verfügung stünden; vielmehr sei, dem Entwicklungsstand einer Jugendlichen entsprechend, die Kernfamilie ihre Ressource. Ähnlich sieht es auch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau H (...); denn sie führt (...) aus, die Antragstellerin sei voll auf ihre Familie angewiesen, ohne ihre Familie habe sie in der Türkei keine Überlebenschance. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin wegen der Unfähigkeit, ihr Leben in der Asylunterkunft zu bewältigen und allein zurechtzukommen, die Genehmigung erhalten hat, bei ihrer Familie zu wohnen, besteht auch eine zur Glaubhaftmachung im Verfahren nach § 123 VwGO ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der von Dr. F und Frau H. eingenommenen Einschätzung, dass die Antragstellerin zur Zeit in besonderem Maße auf den Beistand und die Unterstützung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern bzw. Geschwister angewiesen ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bei dem letzten Abschiebeversuch nicht bei ihren Eltern angetroffen werden konnte, da ihre Hilfsbedürftigkeit nicht voraussetzt, dass sie sich jederzeit im elterlichen Haushalt aufhält. (...)"
Einsender: RA Spindler, Tübingen
Weitere Dokumente 1-2/2004
Rechtsprechung:
VGH Hessen: "Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AuslG kommt in Betracht, wenn der Ausländer sich während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Existenzgrundlage oder vergleichbare materielle Position geschaffen hat, die er wegen der Rückkehrverpflichtung aufgeben muss." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 - (4 S., M4334)
OVG Hamburg: Eine Vater-Kind-Beziehung steht auch dann unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der biologische Vater nicht als rechtlicher Vater des Kindes gilt, aber mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Beschluss vom 25.8.2003 - 1 Bs 227/03 - (4 S., M4541)
VG Neustadt a. d. W.: Keine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG für in Mehrehe rechtsgültig dazugeheirateten Ehegatten.
Urteil vom 26.9.2003 - 8 K 696/03.NW - (12 S., M4526)
VG Hamburg: "1. § 21 Satz 1 AuslG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
2. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebietet es nicht, § 21 Satz 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch der in familiärer Gemeinschaft mit Mutter und Kind lebende mitsorgeberechtigte Vater eines im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kindes diesem eine Aufenthaltserlaubnis vermitteln kann." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 17.6.2003 - 22 VG 4324/2000 - (6 S., M4330)
Weitere Dokumente 12/2003
VGH Hessen: "Der grundsätzliche Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Führung einer Ehe im Inland wird nicht relativiert durch den Umstand seiner ausländischen Abstammung." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 15.7.2003 - 12 TG 1484/03 - (5 S., M4345)
Weitere Dokumente 11/2003
OVG Berlin: Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 22 S. 1 AuslG ist nicht bereits dann in jedem Fall zu bejahen, wenn der Vormund oder sonstige Sorgeberechtigte des Familienangehörigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls; die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zur Familienzusammenführung ist auf zwingend gebotene Fälle beschränkt; bestätigt die Auslandsvertretung nach Remonstration des Betroffenen die Ablehnung eines Visumsbescheides, ist der Betroffenen nur noch durch den Remonstrationsbescheid, nicht mehr durch die ursprüngliche Ablehnung beschwert.
Urteil vom 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 - (16 S., M4200)
VG Gießen: Belange und Integrationsleistungen, die erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, stellen keine im Rahmen der Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AuslG berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte dar. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 24.7.2003 - 7 G 1796/03 - (6 S., M4149)
Weitere Dokumente 10/2003
OVG Niedersachsen: Regelmäßig kein Abschiebungshindernis zugunsten des Vaters eines ungeborenen Kindes (Aufhebung des Beschlusses des VG Oldenburg vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)).
Beschluss vom 11.9.2003 - 13 ME 331/03 - (7 S., M4159)
OVG Niedersachsen: Die Befreiung von der Visumspflicht gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 DVAuslG setzt eine Eheschließung in Deutschland voraus.
Beschluss vom 27.8.2003 - 7 ME 152/03 - (2 S., M4048)
VGH Hessen: Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, die Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsstaaten zu führen. Ausnahmsweise kann etwas Anderes dann gelten, wenn dies von vornherein ausgeschlossen oder ganz unverhältnismäßig erscheint. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.6.2003 - 12 TG 1238/03 - (7 S., M4088)
VGH Ba-Wü: Eine besondere Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kann vorliegen, wenn es dem Ausländer ohne ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in Deutschland lebenden deutschen Kind zu pflegen (hier: Krankheit).
Beschluss vom 4.6.2003 - 13 S 2685/02 - (10 S., M4117)
VGH Hessen: Dem ausländischen Vater eines deutschen Kindes steht eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge auch nach der Scheidung der Ehe mit der deutschen Mutter zu, wenn er das Sorgerecht tatsächlich wahrnimmt, indem er das Kind entsprechend dem ihm eingeräumten Besuchsrecht regelmäßig besucht. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.5.2003 - 12 UZ 2374/02 - (6 S., M4090)
OVG Saarland: Kein Abschiebungshindernis wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit ausländischer Ehefrau mit Aufenthaltsrecht, auch wenn die Trennungszeit durch eine Einberufung zum Wehrdienst im Heimatland des Ausländers länger andauern wird (hier: 18 Monate).
Beschluss vom 16.5.2003 - 2 W 31/03 - (5 S., M4123)
VGH Hessen: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG setzt voraus, dass zuvor eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt worden war. Es genügt grundsätzlich nicht, lediglich für zurückliegende Zeiträume möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 9.5.2003 - 12 UZ 34/03 - (8 S., M4091)
OVG Niedersachsen: Gerät ein Ausländer durch die Trennung von einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen durch seine Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung in eine existenzielle Gefahrenlage, handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde und nicht vom BAFl zu prüfen ist.
Beschluss vom 27.2.2003 - 2 L 3332/00 - (11 S., M4154)
OVG Niedersachsen: Anspruch auf Duldung wegen bevorstehender Ehe
Beschluss vom 11.7.2003 - 4 ME 290/03 - (3 S., M3910)
(...) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG hat, um wie beabsichtigt die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen schließen zu können, ohne bis dahin die Lebensgemeinschaft mit ihr unterbrechen und vorerst nach Algerien zurückkehren zu müssen. Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Eheschließung schon im Sinne der Nr. 1 des RdErl. des Niedersächsichen Innenministeriums vom 20. Mai 1998 (Nds MBl S. 912) unmittelbar bevorsteht. Es spricht aber vieles dafür, dass die Verlobten nach Nr. 2 dieses Runderlasses alles ihnen Zumutbare zur alsbaldigen Vornahme der Eheschließung getan haben. Sie haben Urkunden beim Standesamt eingereicht, das sie an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algerien zur Legalisation weitergeleitet hat. Die Botschaft hat dem Standesamt schon mit Telefax vom 5. März 2003 mitgeteilt, dass sie den Nachweis eines deutschen Aufenthaltstitels des Antragstellers (mindestens eine Duldung) benötige, um die Legalisierung durchführen zu können. Die Erteilung einer Duldung hat der Antragsteller am 28. März 2003 bei der Antragsgegnerin beantragt. Seitdem stockt das Legalisationsverfahren aus Gründen, die jedenfalls nicht der Antragsteller zu vertreten hat. (...)
Einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung) sieht der Senat als gegeben an, weil das Legalisationsverfahren bei der Botschaft in Algier wegen der Nichterteilung einer Duldung seit Monaten stockt und die dort vorgelegten Urkunden wegen Zeitablaufs ungültig zu werden drohen. (...)
Einsenderin: RAin Hentschel, Emden
Weitere Dokumente 9/2003
OVG Niedersachsen: Selbst wenn der deutschen Ehefrau eines Ausländers, der wegen erheblicher Straftaten ausgewiesen werden soll, die Führung der Ehe in dessen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, ergibt sich daraus kein atypischer Geschehensablauf i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG. Es handelt sich dabei um Duldungsgründe, die für die Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist, als unerheblich angesehen werden müssen. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) steht einer Ausweisung nicht entgegen, weil zu den von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen einer Aufenthaltsbeendigung der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Verhinderung von Straftaten gehören. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.7.2003 - 13 LA 155/03 - (2 S., M3927)
VGH Ba-Wü: Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht gem. § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG bei Misshandlungen durch Ehepartner; keine Folgewirkungen der Misshandlungen erforderlich, die die Rückkehr erschweren.
Beschluss vom 28.2.2003 - 13 S 2798/02 - (9 S., M3626)
OVG Saarland: Verpflichtung zur Rückholung von Ausländern nach rechtswidriger Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie durch Abschiebung von Teil einer Familie, wenn mangels Reisedokumenten eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise des Rests der Familie auf längere Zeit ausgeschlossen.
Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 - (17 S., M3659)
VGH Ba-Wü: Eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind. Bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind alle aus der Rückkehrverpflichtung infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts resultierenden, erheblichen Beeinträchtigungen. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - (22 S., M3625)
VG Oldenburg: Abschiebung des Vaters eines ungeborenen deutschen Kindes, der in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist, verstößt gegen Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)
IM NRW: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers kann nicht allein deshalb, weil er die gesetzlichen Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (Reaktion auf Urteil des EuGH vom 25.7.2002 - C-459/99 (MRAX v. Belgien) - 22 S., M2261).
Erlass vom 26.5.2003 - 14/43.163 - (4 S., M3996)
Weitere Dokumente 7-8/2003
VG Stuttgart: Die Ausländerbehörde muss einen in Verwahrung genommenen abgelaufenen Nationalpass dem Ausländer aushändigen, wenn dessen Eheschließung unmittelbar bevorsteht und der abgelaufenden Pass für die Erlangung eines für die Eheschließung notwendigen gültigen Nationalpasses erforderlich ist.
Beschluss vom 22.5.2003 - 11 K 632/03 - (4 S., M3766)
RAin Theresia Wolff, Schutz von Ehe und Familie (Teil 2; Teil 1)
Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf die Vorausetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann. Damit stellt das Ausländergesetz eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, InfAuslR 1998, 276 ff.).
Bei rein ausländischen Familien kommt dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG allerdings ein geringeres Gewicht zu als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (BVerwG, NVwZ-RR, Beschluss vom 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2002 - 4 B 103/02 - 4 S., M3161).
Selbst bei Familienangehörigen von Ausländern, die nicht über ein verfestigtes Bleiberecht verfügen, kann sich aber aus Art. 6 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung ergeben, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland oder bei gemischt-nationalen Ehen in einem der Heimatländer nicht in zumutbarer Weise geführt werden kann.
Dem Familienangehörigen eines Ausländers, der lediglich geduldet ist, kann ebenfalls eine Duldung erteilt werden, wenn dieser in besonderem Maße auf den Beistand des anderen angewiesen ist oder wenn die alleinige Abschiebung eines Familienangehörigen zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde.1. Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländern mit verfestigtem Bleiberecht
In Fällen, in denen es um Nachzug zu deutschen Familienangehörigen oder zu ausländischen Familienangehörigen mit dauerhaftem Bleiberecht geht, räumt das Gesetz vielfach einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein. In diesen Fällen kann es aber insbesondere zu Problemen kommen, wenn die Einreise unter Verstoß gegen die Visumspflicht erfolgte. Hier stellt sich die Frage, ob der Ausländer darauf verwiesen werden kann, zur Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens vorübergehend auszureisen oder ob dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Vorrang einzuräumen ist.a) Verstoß gegen Einreisebestimmungen (Visumspflicht)
Die Rechtsprechung bejaht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger durch das Visumsverfahren zu steuern und zu kontrollieren. Deshalb sei es grundsätzlich erforderlich und regelmäßig auch verhältnismäßig, einen ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer selbst bei wohlbegründeter Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie darauf zu verweisen, auszureisen und vom Ausland her um ein Visum nachzusuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, - 1 C 20.97 - InfAuslR 1998, 276 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2000 - 4 Bf 322/99 -).
Grundsätzlich ist gemäß § 3 Abs. 3 AuslG das Visum vor der Einreise einzuholen. Selbst dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht, wird diese in der Regel versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) oder er mit einem Visum eingereist ist, das aufgrund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).
Zwar sperrt § 8 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht für Rechtsansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen. Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 EMRK unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Freistellung von der Visumspflicht hergeleitet werden kann (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.).
Auch der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, es sei nicht seine Aufgabe, die Einwanderungspolitik eines Staates als solche zu kontrollieren. Nach dem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich seiner Verpflichtung aus völkerrechtlichen Verträgen habe der Staat das Recht, die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet zu kontrollieren. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis stelle nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff auf das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn unter den gegebenen Umständen ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel vorliege (EGMR, Urteil vom 19.2.1996, InfAuslR 1996, 245 ff.).b) Aufenthaltserlaubnis nach Einreise (§ 9 Abs. 2 DVAuslG)
In dem Bestreben, Fällen gerecht zu werden, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise eingetreten sind, sieht § 9 Abs. 2 DVAuslG hier Erleichterungen für bestimmte Fallgruppen vor.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Gemeint ist hier ein strikter gesetzlicher Anspruch, ein sich aus einer Ermessensreduzierung auf Null ergebender Anspruch genügt nicht. Diese Vorschrift begünstigt vor allem ohne Visum eingereiste Asylbewerber, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit uneingeschränkt visumspflichtig sind und für die deshalb nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Ausnahme von dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugelassen werden kann. Auf den Fall, dass ein Ausländer durch Eheschließung im Ausland einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwirbt und sodann illegal einreist, sind diese Vorschriften allerdings nicht entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.).
Gemäß Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis dann nach der Einreise eingeholt werden, wenn der Ausländer erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2 oder nach § 23 Abs. 1 AuslG eingetreten sind.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 AuslG besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, wenn der Ausländer erlaubt eingereist ist und während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 AuslG begründen, im Bundesgebiet eingetreten sind.
Generelle Voraussetzung für die Befreiung von der Visumspflicht ist der rechtmäßige oder geduldete Aufenthalt. Damit werden Ausländer mit strafbarem illegalen Aufenthalt, der im allgemeinen auch ein der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehender Ausweisungsgrund ist, von der Vergünstigung ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das BVerfG ausdrücklich klargestellt hat, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder aber nach § 55 Abs. 2 AuslG zwingend zu dulden ist, wobei es nicht darauf ankomme, ob er das Abschiebungshindernis (mit) zu vertreten habe (BVerfG, Beschluss vom 6.3.2003, - 2 BvR 397/02 - InfAuslR 2003, 185 ff = ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39). § 9 Abs. 2 S. 2 DVAuslG stellt insoweit klar, dass es dem Besitz einer Duldung gleichstehe, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG ist im Falle der Eheschließung des Ausländers nach seiner Einreise neben § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG anwendbar. Da Nr. 2 im Unterschied zu Nr. 1 nicht voraussetzt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann dies bedeutsam für Fälle sein, in denen es z.B. wegen Straffälligkeit des Ausländers an einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fehlt, eine Erteilung jedoch im Ermessenwege in Betracht kommt.c) Ausnahmen und Befreiungen (§ 9 Abs. 1 AuslG)
Bei Ausländern, für die keine generelle Visumspflicht besteht, d. h. die nur dann zur Einholung eines Visums verpflichtet sind, wenn sie einen längeren Aufenthalt oder einen Aufenthalt zu Erwerbszwecken anstreben, ist es nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Dies setzt jedoch in beiden Fällen voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich erfüllt sind.
Das OVG Niedersachsen ließ offen, ob unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG regelmäßig eine Ermessenreduktion dahin eintrete, dass die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Es sei jedoch unbillig, die Visumserteilung als erzieherische Maßnahme quasi als Strafsanktion durchzusetzen. Für das Interesse der öffentlichen Hand spreche hier nur die Durchsetzung einer zwar gesetzlich normierten, gleichwohl aber nur formalen Verpflichtung, den Antrag vom Ausland aus zu stellen. Dieses Interesse sei zwar zur Durchsetzung einer geordneten Kontrolle der Einreise von Ausländern nach Deutschland als erheblich anzusehen, müsse aber im Einzelfall zurückstehen, wenn die Ausreisepflicht zu einer unbilligen Härte führen würde. Die im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmende Interessenabwägung könne ergeben, dass es unbillig sei, den Ausländer noch einmal zu einer vorübergehenden Ausreise zu zwingen, obwohl schon feststehe, dass er alsbald nach Deutschland zurückkehren darf, nachdem ihm von der Auslandsvertretung ein ordnungsgemäßes Visum erteilt worden ist. Diese Unbilligkeit trete besonders hervor, wenn die Ausländerbehörde ihre erforderliche Zustimmung zu dem Visum bereits vorab erklärt habe bzw. dem Ausländer auf die Reise mitgebe. Hier zeige sich deutlich, dass die gleichzeitige Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur generalpräventiven bzw. erzieherischen Gründen zur Durchsetzung des Visumsverfahrens diene und einer Strafsanktion nahe komme (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.02.1996 - 13 M 460/96 - Inf- AuslR 1996, 201 ff).d) Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG
In Fällen, in denen weder eine Berechtigung zur Einholung des Visums nach der Einreise vorliegt noch die Ausnahmen von den Versagungsgründen des §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG eingreifen, bleibt dem Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne vorherige Ausreise jedoch nicht grundsätzlich verwehrt. Einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland verdrängen die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, nicht schon deshalb, weil ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften vorgekommen ist. Daher kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht, wenn verfassungsrechtlich beachtliche und geschützte überwiegende Interessen des Ausländers und seiner Familienangehörigen auch seinem nur zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999, - 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, 67 ff.).
Da der Gesetzgeber selbst in § 30 Abs. 3 AuslG eine Abweichung von § 8 Abs. 1 AuslG der unerlaubten Einreise vorgesehen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass in diesem Rahmen der Prüfung, ob eine Aufenthaltsbefugnis in Betracht kommt, die Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens hinter den oben genannten grundgesetzlich geschützten Interessen also auch Art. 6 GG im Einzelfall zurückstehen kann. Insoweit dient § 30 Abs. 3 AuslG als Auffangvorschrift, um dem Schutzgebot des Art. 6 GG zu entsprechen (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.).
§ 30 Abs. 3 AuslG gestattet es, dem Ausländer abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, das Bundesgebiet zur Erfüllung der Einreisevorschriften zu verlassen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Ausländers Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ob ein zwingendes Abschiebungshindernis vorliegt, ist nicht nur für die mögliche Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von Bedeutung, sondern bereits dafür, ob der Betreffende während der Verfolgung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorläufig weiterhin in Deutschland bleiben kann.
Die Frage, ob sich bei Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein zwingender Duldungsgrund i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG ergibt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach überwiegender Meinung sind kurzfristige Trennungen zumutbar; vereinzelt wird jedoch auch ohne voraussichtlich längere Trennung ein Abschiebungshindernis bejaht.
So ging der 4. Senat des OVG Niedersachsen im Falle der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen davon aus, es liege ein zwingendes Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK vor, das von lediglich die Frage des Aufenthaltsstatus betreffenden Erwägungen unberührt bleibe. Es sei hier zunächst der besonders hohe Stellenwert der familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen zu berücksichtigen. Diese Lebensgemeinschaft sei in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer Beistandgemeinschaft gekennzeichnet, wobei hinzukomme, dass der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, weil einem deutschen Staatsangehörigen eine Ausreise zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft nicht zumutbar sei. Dieser besondere Schutz stehe jedenfalls einer Abschiebung entgegen, mit der nur die Beachtung der Einreiseformalitäten durchgesetzt werden solle (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.4.2001 - 4 MA 1129/01 - 7 S., M0978).
Hingegen stellte der 13. Senat des OVG Niedersachsen fest, dass ohne Vorliegen sonstiger besonderer Umstände eine vorübergehende Trennung von Eheleuten zumutbar sei. Das OVG Niedersachsen kritisierte in diesem Zusammenhang, in einer Gefährdung der familiären Lebensgemeinschaft und der Ehe dürfe nicht generell ein inlandsbezogenes, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis gesehen werden, das einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründe. Da die Duldung die zeitweise Aussetzung der Abschiebung bedeute (§ 55 Abs. 1 AuslG) und insbesondere nach der Neuregelung des Ausländerrechts durch das Ausländergesetz 1990 nicht mehr als zweitrangiges Aufenthaltsrecht dienen solle, könne der Duldung nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zugebilligt werden. Dies gelte umso mehr, als die Duldung nicht einen aufenthaltsrechtlichen Status vermittele, der dem Anliegen des Familiennachzugs gerecht würde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.1.2003 - 13 ME 28/03 - 6 S., M3208).
Hingegen betonte der VGH Baden-Württemberg, wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ein zwingendes Abschiebungshindernis folge, bestehe ein Duldungsanspruch so lange, wie die Voraussetzungen dieses Abschiebungshindernisses vorliegen. Sei dies auf Dauer der Fall, so sei die Abschiebung auch auf Dauer rechtlich unmöglich i.S.v. § 55 Abs. 2 AuslG mit der Folge eines entsprechenden Duldungsanspruchs. Die Duldung sei in derartigen Fällen daher wenn nicht, was vorrangig ins Auge zu fassen sei, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne immer wieder zu erneuern (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 ff.).
Diverse Gerichte bejahten ein zwingendes Abschiebungshindernis, weil die Ausreise zur Erfüllung der Visumsvorschriften wegen voraussichtlich längerer Trennung der Familienangehörigen unzumutbar sei. Dies kann sich daraus ergeben, dass aufgrund der finanziellen Situation auf unabsehbare Zeit eine Rückkehr zur Familie nach Deutschland unmöglich ist, weil die Kosten für Hin- und Rückflug sowie den Aufenthalt im Heimatland nicht kurzfristig aufgebracht werden können (VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.1999 - 14 B 97/99 -; VG Würzburg, Urteil vom 15.5.2000 - W 7 K 00.512 - 12 S., R7345). Auch voraussehbare Probleme bei der Passbeschaffung im Heimatland können eine unzumutbar lange Trennungsdauer begründen (VG Würzburg, a.a.O.; VG München, Urteil vom 30.5.2001 - M 28 K 00.3474 - 17 S., M0816). Erst recht ist es unzumutbar, Familienangehörige zur Durchführung eines Visumsverfahrens zu zwingen, wenn völlig ungewiss ist, ob der Heimatstaat aus besonderen, in der Person des bleibeberechtigten Ausländers liegenden Gründen die Wiederausreise der Familienangehörigen erlaubt (so VG München, a.a.O. im Falle von Ehefrau und Kind eines Deserteurs aus der Westgruppe der ehemaligen sowjetischen. Streitkräfte). Bei der Unzumutbarkeit einer längeren Trennungsdauer kann auch positiv in die Interessenabwägung einfließen, wenn die Betreffenden nicht tatsächlich illegal eingereist sind, sondern unter Inanspruchnahme eines vermeintlichen Asylrechts (VG Würzburg, Urteil vom 15.5.2000, a.a.O.).
Das VG Stuttgart stellte fest, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme in Betracht, wenn der unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer auf absehbare Zeit die Nachzugsvoraussetzungen des § 18 AuslG nicht erfülle und er sowie seine Ehefrau weil sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei nicht auf die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat verwiesen werden könnten. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG setze insoweit nicht zusätzlich voraus, dass einer der Ehegatten aufgrund individueller Besonderheiten auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen sei (VG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.1999 - 6 K 2784/99 - InfAuslR 2000, 200 ff.).
Das BVerfG betonte, gerade bei der Trennung von Kleinkindern sei zu berücksichtigen, dass die Entwicklung sehr schnell voranschreite, so dass in derartigen Fällen auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein könne (BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - Inf- AuslR 2000, 67 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hielt das VG Hamburg im Falle eines Familienvaters, der durch sein Verhalten in der Vergangenheit Ausweisungsgründe gesetzt hatte so dass von der Erteilung einer Vorabzustimmung für die Durchführung des Sichtvermerksverfahrens nicht auszugehen war , die danach zeitlich nicht absehbare Trennung von seinem Kind für unzumutbar (VG Hamburg, Beschluss vom 9.4.2001 - 8 VG 131/2001 - InfAuslR 2001, 391). Auch das VG Gelsenkirchen gelangte im Hinblick darauf, dass die Dauer der Beschaffung von erforderlichen Personalpapieren im Heimatland sowie die Wiedereinreise in einem geordneten Visaverfahren nicht überschaubar sei, zu der Auffassung, dass die Ausreise wegen der Beziehungen zu einem noch sehr kleinen Kind nicht zumutbar sei (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.1.2003 - 8 L 2580/02 - 5 S., M3160).
Aus einer gesteigerten Beistandsbedürftigkeit des in Deutschland lebenden Familienangehörigen kann sich auch die Unzumutbarkeit einer nur vorübergehenden Ausreise ergeben. Das VG Hamburg sah im Falle eines ausreisepflichtigen Jugoslawen den Anspruch auf Erteilung einer Duldung als erfüllt an, bei dessen Ehefrau eine Risikoschwangerschaft vorlag (VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/2002 - 6 S., M3355).
Der VGH Baden-Württemberg führte aus, im Falle einer Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern setze die Annahme der Unzumutbarkeit einer Trennung nicht die Pflegebedürftigkeit des bleibeberechtigten Familienangehörigen voraus. Es reiche aus, dass eine Beistandsgemeinschaft bestehe, in deren Rahmen der bleibeberechtigte Familienangehörige auf Lebenshilfe angewiesen sei, die nur in Deutschland erbracht werden könne, weil dem Bleibeberechtigten eine Ausreise nicht zuzumuten sei (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 - InfAuslR 1999, 414 ff.).
Hingegen lehnte das OVG NRW die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Falle einer Polin ab, die geltend machte, wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht zur Durchführung eines Visumsverfahrens nach Polen zurück reisen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass der 17 Jahre alte deutsche Sohn inzwischen nur noch beschränkt betreuungsbedürftig sei und die Betreffende auch in der Vergangenheit schon häufig zwischen Polen und Deutschland hin- und hergependelt sei, lasse sich nicht erkennen, dass die Durchführung eines Visumverfahrens in ihrem Heimatland unzumutbar sei (OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2000 - 17 B 1409/99 - 4 S., R5865).2. Familiennachzug zu Ausländern ohne verfestigtes Bleiberecht
Verfügt der in Deutschland lebende ausländische Familienangehörige lediglich über eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis, hat der nachzugswillige Familienangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Erteilung ist vielmehr in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt.
Nach § 31 AuslG darf dem Ehegatten und einem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG und abweichend von § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Ehegatte und ein minderjähriges Kind nur von der in § 30 Abs. 5 AuslG genannten Beschränkung befreit sind, im Übrigen aber selbst die Voraussetzungen erfüllen müssen, aufgrund derer nach § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Demgemäß ist nicht der Wunsch eines Ausländers, mit dem im Bundesgebiet sich aufhaltenden Familienangehörigen, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, in ehelicher oder familiärer Gemeinschaft zu leben, für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch an den Ausländer maßgebend, sondern vielmehr, ob der Ausländer selbst die in § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG angesprochenen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis erfüllt.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Staat nicht verpflichtet ist, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiären Zusammenleben in Deutschland zu entsprechen, wenn der Aufenthalt des Ausländers oder derjenige des Familienangehörigen nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf einen solchen Daueraufenthalt besteht (BVerfG, Beschluss vom 12.5. 1987, BVerfGE 76, 1, 55).
Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt weder im Hinblick auf dessen Funktion als Institutsgarantie, noch als Freiheitsrecht und auch nicht wegen der darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, dass dagegen schon dann verstoßen wird, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht an dem Ort geführt werden kann, an dem die Familienmitglieder die Lebensgemeinschaft führen wollen.
Deshalb ist auf Grund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei der Ablehnung des Aufenthaltes der nachzugswilligen Familienangehörigen zu erwartende Beeinträchtigung für Ehe und Familie eindeutig überwiegen. Entscheidend ist dabei, in welchem Grade die Betreffenden auf das familiäre Zusammenleben gerade im Bundesgebiet angewiesen sind (siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 10.7.1984, NJW 1984, 2780; OVG Sachsen, Urteil vom 17.1.2002 - 3 BS 38/01 - 9 S., M2199).
Hierbei ist die Erwägung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Ausländern in zumutbarer Weise im gemeinsamen Heimatland fortgeführt werden könnte, ein zulässiges und gewichtiges Abwägungskriterium (OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002 - 17 B 898/01 - 1 S., M2243). Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen, denen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden ist, können regelmäßig nicht auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland verwiesen werden.
Anders kann die Rechtslage beurteilt werden, wenn sie aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. So ging das OVG Sachsen im Falle eines aus dem Irak stammenden Konventionsflüchtlings davon aus, die Versagung von Aufenthaltsrechten der Ehefrau und des Kindes bedeute nicht, dass dieser zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gezwungen wäre, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei ihm aber zuzumuten, zusammen mit seinen Familienangehörigen in die Russische Föderation das Herkunftsland seiner Ehefrau auszureisen und dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Dass dies nicht möglich sein sollte, weil ihm entweder von dort die Abschiebung in den Irak drohen könnte oder die familiäre Gemeinschaft in der Russischen Föderation nicht gelebt werden könnte, sei nicht feststellbar (OVG Sachsen, Urteil vom 17.1.2002, a.a.O.).
Im Übrigen kommt es bei der Abwägung maßgeblich auf den Grad der Verfestigung des Aufenthalts des bleibeberechtigten Familienangehörigen an. Eine unzumutbare Unterbrechung der familiären Lebensführung durch Abschiebung des nicht bleibeberechtigten Ehegatten kann bei einer Ehe zwischen Ausländern vorliegen, von denen der eine Ehegatte eine zwar noch befristete, aber sicher verlängerbar anzusehende Aufenthaltserlaubnis besitzt und bei dem darüber hinaus von einer festen Einbindung in die deutschen Lebensverhältnisse auszugehen ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich u. a. danach, in welchem Alter der bleibeberechtigte Angehörige eingereist ist und wie lange er sich bereits in Deutschland aufhält. Eine feste Einbindung in deutsche Lebensverhältnisse wurde z. B. bejaht im Falle einer Türkin, die seit ihrem vierten Lebensjahr im Bundesgebiet wohnte und somit ihre Sozialisation in Deutschland erfahren habe. Abgelehnt wurde ein hinreichender Grad der Eingliederung im Falle einer Einreise im Alter von 15 Jahren und einem sich anschließenden Aufenthalt von nur 2 1/2 Jahren (OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.1999 - 9 V 18/99 - 10 S., R5338).
Die Tatsache, dass sich weitere Familienangehörige des Bleibeberechtigten in Deutschland aufhalten, steht einer Verweisung auf die Fortführung der Ehe im Heimatland nicht entgegen, insbesondere dann nicht, wenn diese an weit entfernten Orten in Deutschland leben (VG Saarland, Beschluss vom 11.10.1999 - 6 F 29/99 - 7 S., R4892).
Die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland kann sich auch daraus ergeben, dass dem Lebenspartner und den nichtehelichen Kindern eine Ausreise nicht angesonnen werden kann, weil weitere Kinder des Lebenspartners über eine erhöhte soziale Integration in Deutschland verfügen. So ging das VG Aachen im Falle eines Nigerianers, der mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind sowie weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin zusammen lebte, davon aus, der Lebensgefährtin könne eine Trennung von ihrer Tochter, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, nicht zugemutet werden. Der Tochter ihrerseits könne eine Ausreise nicht angesonnen werden, da sie eine weiterführende Schule besuche, aufgrund ihres Alters in noch höherem Maße im Bundesgebiet integriert sei als ihre jüngeren Geschwister und es unverhältnismäßig sei, ihr durch die Ausreise einen qualifizierten Schulabschluss zu verwehren (VG Aachen, Beschluss vom 10.1.2003 - 8 L 1007/02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 35).
Hingegen soll allein die Tatsache, dass die prognostische Entwicklung der aufenthaltsrechtlichen Situation der bleibeberechtigten Ehefrau und damit die Schaffung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug des Ehemannes nach § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AuslG auch von Umständen abhängt, die sich noch nicht übersehen lassen, keine Unzumutbarkeit begründen. Mit der Entscheidung, entweder das Risiko einer letztlich ungewissen Entwicklung auf sich zu nehmen oder aber die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland fortzusetzen, werde den Betreffenden Unmenschliches nicht abverlangt (OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002, a.a.O.).3. Schutzwirkungen bei rein ausländischen Familien ohne Aufenthaltsrecht
Bei rein ausländischen Ehen kommt dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften ein geringeres Gewicht zu als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 215, 216). Regelmäßig wird den übrigen Familienangehörigen zugemutet werden können, auch vor den anderen auszureisen und zeitweise allein im Heimatland zu leben (vgl. BVerwG, a.a.O., und BVerfG, FamRZ 1998, 1497 f.). Ein unmittelbares Abschiebungshindernis gemäß § 55 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 6 GG wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ehegatten und deren Kinder in besonderem Maße aufeinander angewiesen sind und von einer unzumutbaren Dauer der Trennung auszugehen wäre (OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2002 - 4 B 103/02 - 4 S., M3161; VG Potsdam, Beschluss vom 27.10.2000 - 9 L 1489/00.A - 6 S., R9333; VG Oldenburg, Beschluss vom 3.12.2002 - 12 B 4988/02 - 8 S., M3116). Vor diesem Hintergrund lehnte das VG Oldenburg die Erteilung der Duldung an einen Roma aus Jugoslawien ab, dessen Ehefrau und Kinder lediglich wegen fehlender Passersatzpapiere noch nicht abgeschoben werden konnten (VG Oldenburg, Beschluss vom 3.12.2002, a.a.O.).a) Duldung wegen besonderer Beistandsbedürftigkeit
Hält sich hingegen ein ausländisches Familienmitglied aufgrund einer Erkrankung geduldet in Deutschland auf, so kann sich hieraus regelmäßig auch für ausreisepflichtige Familienangehörige ein Duldungsanspruch ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das wegen der Erkrankung geduldete Familienmitglied auf Betreuung und Hilfe durch das ausreisepflichtige Familienmitglied angewiesen ist. Diese Voraussetzungen wurden z. B. bejaht für die Mutter eines Tamilen, dem aufgrund einer schweren autistischen Erkrankung ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuerkannt worden war. Das Gericht berücksichtigte bei der Prüfung humanitärer Gründe, dass der Betreffende ohne Betreuung fast völlig hilflos sei und überdies fachärztlich attestiert sei, dass bei Trennung von der Mutter als nächster Bezugsperson mit dem Auftreten von schweren Depressionen und Suizidgefahr zu rechnen sei (VG Saarland, Beschluss vom 22.10.1999 - 1 F 78/99.A -).
Das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG und ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurden bejaht im Falle eines Angolaners, dessen Tochter an einer Sichelzellenanämie litt. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und des geringen Alters des Kindes sei in diesem Falle von einer über den Normalfall hinausgehenden Bedeutung der Familie als Lebens- und Beistandsgemeinschaft auszugehen. Zum anderen könne dem Kind nicht zugemutet werden, die familiäre Lebensgemeinschaft in Angola herzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.3.1998 - 8 B 10128/ 98.OVG -).
Eine kurzfristige Duldung wurde erteilt im Falle eines Vietnamesen, dessen Ehefrau wegen einer Risikoschwangerschaft vorübergehend nicht reisefähig war. Für diesen Zeitraum könne der Ehemann seine Ehe nur in Deutschland führen, so dass die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG seine Abschiebung vor allem auch bei Berücksichtigung der gesundheitlich schwierigen Situation seiner Ehefrau zeitweise verbiete (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5.8.2002 - 9 ME 369/02 - 3 S., M2529).
Hingegen wurden dringende humanitäre Gründe nach § 55 Abs. 3 AuslG verneint im Falle eines abgelehnten erwachsenen Asylbewerbers, der geltend gemacht hatte, es bestehe aufgrund der ihm drohenden Trennung von seiner Familie, insbesondere seinen Geschwistern bei ihm wegen einer psychischen Problematik Suizidgefahr. Das Gericht sah in der Trennung eines Erwachsenen von Eltern und Geschwistern eine grundsätzlich unbeachtliche Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos (VG Saarland, Beschluss vom 17.11.1999 - 6 F 68/99 - 8 S., R4912).b) Duldung in Fällen gemischt-nationaler Familien
Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund des Art. 8 EMRK nicht ohne weiteres verpflichtet, ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat oder jemals hatte und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen, indem zumindest von einer Abschiebung abgesehen wird, solange die Heimatstaaten nicht dem jeweils anderen Ehegatten den Aufenthalt gestatten (BVerwG, Beschluss vom 8.2.1999 - 1 B 2.99 - InfAuslR 1999, 330).
Bei ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat und die beide ausreisepflichtig sind, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglichendes Abschiebungshindernis, wen