Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (ohne Krankheiten und Schutz der Familie)

VG Arnsberg: Keine Verweigerung der Duldung wegen mangelnder Mitwirkung bei Passbeschaffung
Beschluss vom 27.7.2004 - 8 L 817/04 - (3 S., M5429)

"(...) Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzugeben.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO fällt im Streitfall zum einen in Gewicht, dass der Antragsgegner mit der weiteren Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller dem vorliegenden Verfahren, das auf die Erteilung einer Duldng gerichtet war, die Grundlage entzogen und dessen Erledigng herbeigeführt hat. Zum anderen hätte der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses bei Durchführung des Verfahrens aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Der Antragsgegner hätte die von den Antragstellern begehrte Duldung nicht deshalb versagen dürfen, weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passersatzes zunächst nicht nachgekommen sind. Vielmehr hätten die Antragsteller zur Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungspflichten durch eine entsprechende Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln oder durch eine Auflage zu ihrer Duldung angehalten werden müssen. (...)"
Einsender: RA Kabis, Dortmund

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Allein der Umstand, dass für einen Ausländer ein Betreuer gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt worden ist, begründet kein Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 25.6.2004 - 18 A 2192/04 - (4 S., M5347)

Weitere Dokumente 1-2/2004

OVG NRW: Psychische Belastungen eines Ausländers und dessen Angehörigen, die allein durch eine Abschiebung des Ausländers hervorgerufen werden, führen in der Regel nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 29.8.2003 - 18 B 1459/03 - (7 S., M4556)
VG Sigmaringen: Suizidgefahr stellt kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. § 55 Abs. 2 dar, wenn die zuständige Behörde während der gesamten Abschiebung eine ärztliche Begleitung sicherstellen will; Suizidgefahr nach erfolgter Abschiebung wäre als mögliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vom Bundesamt zu prüfen.
Beschluss vom 9.10.2003 - 2 K 855/03 - (11 S., M4530)

Weitere Dokumente 9/2003

OVG Saarland: Die Teilnahme eines Ausländers an einer unmittelbar bevorstehenden Prüfung, von deren Gelingen seine berufliche Zukunft abhängt, stellt einen drigenden persönlichen Grund gem. § 55 Abs. 3 AuslG dar; die Abschiebung vor dem Prüfungstermin ist offensichtlich unverhältnismäßig.
Beschluss vom 17.7.2002 - 2 W 46/03 - (3 S., M3935)

Weitere Dokumente 7-8/2003

OVG Nieders.: “Die Berufsausbildung eines Ausländers, der sich erst im zweiten Ausbildungsjahr befindet, die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat und voraussichtlich noch mehr als ein Jahr bis zum Abschluss der Berufsausbildung benötigen wird, ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus dringenden persönlichen Gründen [gem. § 55 Abs. 3 AuslG, d. Red.] erforderlich ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.6.2003 - 8 ME 86/03 - (2 S., M3769, unvollständige Vorlage)

Weitere Dokumente 12/2002

VG Chemnitz: Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung.
Beschluss vom 26.2.2002 - 4 K 151/02 - (12 S., M2678)
IM Rheinland-Pfalz: Verlängerung von Duldungen bis mindestens zum 30. Juni 2003, um bestehende legale Arbeitsverhältnisse auch nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zu sichern, wenn das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten ist, der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe gesichert ist und keine Ausweisungsgründe vorliegen.
Erlass vom 6.11.2002 - 19 300-7/316;04 - (3 S., M2812)

Weitere Dokumente 10/2002

VG Saarland: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Erteilung einer Duldung gem. § 55 Abs. 3 AuslG bei fast abgeschlossener Berufsausbildung; keine rechtskräftige Entscheidung über Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 55 Abs. 4 AuslG durch rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren; vorläufige Aussetzung der Abschiebung durch einstweilige Anordnung.
Beschluss vom 12.8.2002 - 12 F 47/02 - (5 S., M2438)

Weitere Dokumente:

VG Aachen, B.v. 28.9.2000 - 8 L 998/00 -: Die rechtskräftige Entscheidung über eine Abschiebungsandrohung inklusive § 53 AuslG stellt noch nicht die rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dar; denn über inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sowie weitere mögliche rechtliche Abschiebungshindernisse i.S.d. § 55 Abs. 4 AuslG wurde durch das Bundesamt noch nicht entschieden; 6 S., R9554

Weitere Dokumente:

IPPNW (Ärzte gegen den Atomkrieg) Stellungnahme vom 25.7.2000 zum Beschluß des VGH Ba-Wü vom 2.5.2000 - 11 S 1963/99 - (ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 33); 7 S., R9062

Weitere Dokumente:

Nieders.OVG, B.v. 13.9.2000 - 12 M 3177/00 -: Zu den Anforderungen an eine Duldung nach § 55 lll AuslG; 7 S., R8620
VG Schleswig-Holstein, U.v. 20.6.2000 - 16 A 30/00 -: Duldung auch dann, wenn der Betreffende sich der Mitwirkung an seiner Abschiebung verweigert; Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dauer der Duldung, hier mindestens ein Monat; 6 S., R8631

VGH Ba-Wü zur Suizidgefahr / ABH nur für Erstbehandlung nach Abschiebung verantwortlich
B.v. 2.5.2000 - 11 S 1963/99 -, 9 S., R7382

"Der Senat kann offen lassen, ob die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass beim Antragsteller zu 1 eine so beträchtliche Suizidgefahr vorliegt, dass ernstlich befürchtet werden muss, diese werde sich - ohne hinreichende Vorkehrungen - im Zuge der Abschiebung verwirklichen. Der vorliegende Fall gibt dem Senat gleichwohl Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Die Annahme eines entsprechenden Suizidrisikos ist jedenfalls nicht schon allein dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer - wie etwa der Antragsteller zu 1 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24. Juli 1990 - äußert, er werde sich im Falle einer Abschiebung töten; wegen einer solchen Äußerung, deren Ernstlichkeit nicht durch weitere Umstände belegt wird, muss die Ausländerbehörde auch nicht etwa vor einer Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen. Von daher gesehen haben sich für die Asyl- und Ausländerbehörden seit der Einreise des Antragstellers zu 1 in das Bundesgebiet im Jahr 1990 bis in das Jahr 1998 hinein keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihm eine Suizidgefahr vorliegen könnte.
Eine beachtliche Suizidgefahr lässt sich wohl auch nicht stets schon dann annehmen, wenn ein Ausländer vor der Einreise in das Bundesgebiet etwa Folter erlitten hat und deshalb an posttraumatischen Belastungsstörungen leidet, die bei der Ankündigung einer Abschiebung zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands (Retraumatisierung) führen können. Dem Senat liegen keine sachverständigen Äußerungen vor, die besagen, dass in solchen oder in vergleichbaren anderen existenziellen persönlichen Krisen, die von der Furcht geprägt sind, ein erlittenes schlimmes Schicksal erneut zu erfahren, nach wissenschaftlicher Erkenntnis bei jedem Betroffenen ohne weiteres von einer konkreten Suizidgefährdung ausgegangen werden muss. Auch die ärztliche Stellungnahme des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm vom 25. Februar 1998 zum Fall des Antragsstellers zu 1 besagt insoweit lediglich, dass eine solche Retraumatisierung eine akute, schwer beherrschbare Krisensituation auslösen kann, wobei sich suizidale Impulse verstärken können und dass diese Gefahr im Zusammenhang mit dem ausgesprochen fragilen Zustand auch beim Antragssteller zu 1 nicht auszuschließen sei.
Ob eine beachtliche Suizidgefahr gegeben ist, bedarf vielmehr auch unter solchen Umständen nur gegebenenfalls weitergehender Aufklärung, etwa im Wege einer fachärztlichen Begutachtung, und sodann einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 28.1.1998, Inf AuslR 1998, 343 <345>). Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass eingeholte oder vorgelegte fachärztliche Stellungnahmen wesentlich auf Angaben und Einschätzungen des Betroffenen beruhen. Sofern sich dies im Asylverfahren als nicht zutreffend erwiesen haben, kann die Möglichkeit eines Suizids in einem anderen Licht erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.1995, InfAusR 1995, 246).
So liegt der Fall hier. (...)
Was die Frage des Vorhandenseins ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei für das bescheinigte depressive Beschwerdebild einschließlich einer Suizidgefahr angeht, ist der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren gebunden, dass - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller zu 1 ein solches Abschiebungshindernis im Asylverfahren geltend gemacht hat. Insoweit liegt auch nicht etwa ein Fall vor, bei dem die befürchteten belastenden Auswirkungen allein durch die Abschiebung als solche eintreten wie durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebiets auch. Vielmehr steht insofern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Frage, welches ein erfolglos gebliebener Asylbewerber ausschließlich gegenüber dem Bundesamt geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, NVwZ 2000, 204, Urt. v. 21.9.1999, NVwZ 2000, 206, und Urt. V. 15.10.1999 - 9 C 7.99). (...)
Selbst wenn eine entsprechende Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers zu 1 im Fall seiner Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben wäre, könnte dies - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht dazu führen, dass der Antragsgegner zu weitergehenden Vorkehrungen verpflichtet wäre als zu denen, die er getroffen hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass die mit dem Vollzug der Ausreisepflicht betraute Stelle von Amts wegen verpflichtet ist, in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung das Bestehen eines Abschiebungshindernisses zu beachten und gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.1998, InfAuslR 1998 241 <242>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.1996, VBIBW 1997, 187, <189>). Diese verfassungsrechtlich begründete Pflicht ist aber auf den eigentlichen Vorgang der Abschiebung beschränkt und kann allenfalls Vorkehrungen erfordern, die den Übergang in eine ärztliche Versorgung im Zielstaat ermöglichen, nicht aber solche, die auf eine dauernde ärztliche Versorgung im Zielstaat gerichtet sind. Erscheint Letztere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht als gewährleistet, ist dies allein bei der Prüfung eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein am Ankunftsort wartender Facharzt nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, die Erforderlichkeit einer sich unmittelbar anschließenden, ambulanten oder stationären fachärztlichen Betreuung des Antragstellers zu 1 zu erkennen und diese gegebenenfalls zu veranlassen. Im Schreiben des von der Deutschen Botschaft in Ankara vermittelten Arztes vom 2. Februar 1999 heißt es insoweit, der Antragsteller zu 1 könne im Fall der Abschiebung nach Ankara von einem Arzt "unserer Mannschaft" am Flughafen abgeholt und über seine Behandlungsmöglichkeiten beraten werden. Diese Bereitschaft schließt ersichtlich eine sich gegebenenfalls als notwendig erweisende fachärztliche Notfallbehandlung des Antragsteller zu 1 und die Veranlassung einer unmittelbar erforderlich werdenden weiteren Behandlung ein.
Einsender: RA Manfred Weidmann, Tübingen

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Bezirksregierung Köln: Leitfaden zur Prüfung von Abschiebungshindernissen aufgrund psychischer Beeinträchtigungen / Suizidgefährdung; 30.03.2000, 22 S., R7370

BVerwG: Duldungsanspruch wegen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei fehlender Mitwirkung zur Identitätsfeststellung
U.v. 21.03.2000 - 1 C 23.99 -, 11 S., R6845

“Dem Berufungsurteil zufolge kann der Kläger derzeit nicht abgeschoben werden. Damit sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG auf Erteilung einer Duldung erfüllt. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, der Kläger könne diesen Anspruch wegen seiner ungeklärten Identität nicht durchsetzen.
a) Für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer es zu vertreten hat, daß er wegen seiner ungeklärten Identität nicht abgeschoben werden kann. Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut nur darauf ab, ob die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weder die Funktion der Duldung noch die gesetzliche Systematik spricht dafür, daß die Erteilung einer Duldung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von Umständen abhängen soll, die in der Sphäre des Ausländers liegen. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. Maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (vgl. hierzu und zum folgenden Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 <234 ff.>.
Wie in dem genannten Urteil im einzelnen ausgeführt wird, läßt die Systematik des Ausländergesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne daß die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht darin zu folgen, daß ein in dem dargestellten Sinne ungeregelter Aufenthalt ausnahmsweise hinzunehmen ist, wenn ein Ausländer seine Identität bewußt verschleiert. Damit überträgt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vollstreckungsrecht wertende Elemente, die in ihm nicht angelegt sind (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 236 f.). Soweit er als Beispiel für einen ungeregelten Aufenthalt auf "den Zustand während der Ausreisefrist nach Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis" verweist, läßt sich aus dieser - gesetzlich geregelten - Konstellation (vgl. § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) nichts für eine von der gesetzlichen Systematik abweichende Ausnahme im vorliegenden Zusammenhang herleiten.
Erst bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG kommt es darauf an, ob der Ausländer Hindernisse zu vertreten hat, die der Abschiebung entgegenstehen. Die gegenüber § 55 Abs. 2 AuslG engeren Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erklären sich aus dem Umstand, daß die Aufenthaltsbefugnis - anders als die Duldung - die Ausreisepflicht beseitigt und einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 237).
Bestätigt werden diese Erwägungen durch § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Danach wird die Aufenthaltsgenehmigung versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt. Eine entsprechende Regelung für die Duldung enthält das Gesetz nicht.
b) Aufgrund dieser Erwägungen unterliegt der Anspruch auf Erteilung einer Duldung bei einer Fallgestaltung wie hier nicht dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den der Verwaltungsgerichtshof für entscheidungserheblich erachtet, jedoch weder grundsätzlich noch fallbezogen näher erörtert hat. Ob und unter welchen Umständen dies überhaupt in Betracht zu ziehen sein könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Der Umstand, daß die Duldung als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstrekkungshindernis unabhängig von einem Antrag des Ausländers zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, spricht dafür, daß der Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls in aller Regel nicht durchgreift.
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs steht § 41 Abs. 1 AuslG bei ungeklärter Identität eines Ausländers nicht der Erteilung einer Duldung entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die zur Feststellung der Identität oder der Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen. Unter dieser Voraussetzung ist die Behörde demnach zu Aufklärungsmaßnahmen berechtigt und verpflichtet. § 41 Abs. 1 AuslG kann aber nicht entnommen werden, daß dem Ausländer vor der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit keine Duldung erteilt werden darf, obwohl seine Abschiebung i.S. von § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG tatsächlich unmöglich ist. Ein Verbot, eine Duldung zu erteilen, ergibt sich namentlich nicht aus der erwähnten Verpflichtung der Behörde zu Aufklärungsmaßnahmen. Das Ausländergesetz versagt bei ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit vielmehr lediglich die Aufenthaltsgenehmigung (vgl. die bereits erwähnte Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), nicht aber die Duldung, deren Voraussetzungen - abgesehen von dem Fall der gesetzlichen Duldung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG in § 55 AuslG abschließend geregelt sind (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 236). Dieses Ergebnis entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn zu dulden.
Der Umstand, daß § 41 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Identitätsfeststellung § 6 Abs. 3 Satz 2 PaßG entspricht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321, S. 70), rechtfertigt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Heranziehung paßrechtlicher Grundsätze, denen zufolge die Ausstellung eines Passes abzulehnen sei, wenn die Identität eines Paßbewerbers nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden könne. Eine Übertragung paßrechtlicher Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der von dem Kläger allein erstrebten - nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG schriftlich zu erteilenden - Duldung nicht um ein Ausweispapier handelt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, aus §§ 39 und 40 AuslG ergebe sich, daß der Duldung eine "Identitätsfunktion" zukomme, trifft nicht zu. Die Erteilung eines Ausweisersatzes nach § 39 Abs. 1 AuslG ist nicht Gegenstand der Klage. Die Duldung, die der Kläger allein erstrebt, muß nicht notwendig als Ausweisersatz erteilt werden, mit dem ein Ausländer nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 AuslG seiner Ausweispflicht genügt. Diese Bestimmung enthält gegenüber der vom Kläger begehrten Duldung zusätzliche Anforderungen; u.a. darf der Ausländer einen Paß weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können. Auch aus § 40 Abs. 1 AuslG ergibt sich nicht, daß die Duldung in der Form eines Ausweisersatzes zu erteilen ist. Die hier allein in Rede stehende nicht als Ausweisersatz qualifizierte "einfache" Duldungsbescheinigung bewirkt und dokumentiert grundsätzlich nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG). Einer dennoch aufgrund möglicherweise unzutreffender Angaben drohenden Irreführung Dritter kann durch die Ausgestaltung der Bescheinigung wie z.B. durch geeignete Hinweise entgegengewirkt werden.
d) Die Ausländerbehörde hat in bezug auf die Erteilung einer Duldung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist (vgl. im einzelnen Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 238). Kann ein Ausländer wegen seiner ungeklärten Identität und/oder Staatsangehörigkeit nicht abgeschoben werden, so ist zu untersuchen, wann dieses Hindernis behoben sein wird. Wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiß ist, so ist eine Duldung zu erteilen. Der Umstand, daß zur Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers zu treffende Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind oder nicht zum Erfolg geführt haben, steht der Erteilung der Duldung nicht entgegen.”
Einsender: RA Thomas Dietz, Nürnberg

Weitere Dokumente:

VG Aachen, B.v. 09.03.2000 - 8 L 81/00 -: Pflicht zur Duldungserteilung auch bei selbstverschuldeter Unmöglichkeit der Abschiebung; Anordnungsgrund: Strafgefährdung nach § 92 I 1 AuslG; 5 S., R6839
VG Freiburg, U.v. 16.03.2000 - 5 K 394/98 -: Ermessensentscheidung bzgl. Staatenlosen: Berücksichtigung von Art. 6 GG (Familieneinheit); 11 S., R7002

Weitere Dokumente:

VG Aachen, B.v. 09.03.2000 - 8 L 81/00 -: Duldungsanspruch auch dann, wenn Abschiebung mangels Mitwirkung bei der Passbeschaffung (hier: Kopftuch) nicht möglich ist; 5 S., R6341

VG Neustadt a.d. Weinstraße: Duldungsanspruch bei Suizidgefahr
U.v. 06.12.1999 - 11 K 1618/97.NW -, 9 S., R5327

“Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist - jedenfalls zur Zeit - verpflichtet, den weiteren Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet aus humanitären Gründen zu dulden.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 55 Abs. 3 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung u.a. dann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Wie das erkennende Gericht schon in seinem Eilbeschluss vom 6. März 1997 (Verfahren 11 L 570/97.NW) ausgeführt hat, ist diese Vorschrift im vorliegenden Falle auch anwendbar. An den dortigen Ausführungen wird auch nach erneuter Prüfung der Rechtslage festgehalten, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
Die Voraussetzung für eine Duldung der Kläger aus dringenden humanitären Gründen im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG liegen nach Überzeugung des Gerichts vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der im Anschluss an das vorerwähnte Eilverfahren im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme. Wie der durch richterlichen Beweisbeschluß vom 2. November 1998 bestellte Sachverständige Dr. Naber nach eingehender persönlicher Exploration der Klägerin zu 2) durch den türkisch sprechenden Facharzt Dr. Yagdiran bestätigt hat, leidet die Klägerin zu 2) "eindeutig an einer depressiven Störung mit somatischen Symptomen". Es besteht Suizidgefahr, da der Suizid die Komplikation einer solchen Depression darstellt" (vgl. S.25 ff. des Gutachtens v. 25. März 1999, Bl.105 ff. der Gerichtsakte). Der Sachverständige führt weiter aus, dass die mit einer Abschiebung einhergehende Zunahme dieser psychosozialen Belastungsfaktoren das vorhandene Risiko zweifelsfrei erhöhen werde.
Aufgrund dieses Befundes des Sachverständigen, der die bisherigen ärztlichen und fachärztlichen Stellungnahmen im Ergebnis bestätigt und mit eingehender Begründung ergänzt, muss davon ausgegangen werden, dass das festgestellte Krankheitsbild einer eingehenden psychotherapeutischen Behandlung bedarf, wie sie die Klägerin zu 2) bereits begonnen hat. Die Fortsetzung dieser Therapie ist der Klägerin zu 2) daher aus humanitären Gründen im Bundesgebiet zu gestatten, zumal weder der Sachverständige noch die von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eines türkischen Facharztes eindeutig und zweifelsfrei bestätigt haben, dass diese Behandlung erfolgversprechend auch in der Türkei durchgeführt werden kann. Ohne dass es dabei auf die Frage der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei letztlich ankommt, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Sachverständige jedenfalls gegenwärtig das die weitere Behandlungsbedürftigkeit auslösende Suizidrisiko gerade in Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht sieht. Muss aber davon ausgegangen werden, dass schon die Einleitung von Abschiebemaßnahmen das sachverständig festgestellte Suizidrisiko nachhaltig erhöhen wird, bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt humanitäre Gründe im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG, die die Beklagte dazu veranlassen müssen, den weiteren Aufenthalt der Klägerin zu 2) im Bundesgebiet zu dulden. In Anbetracht des klaren und unmissverständlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme besteht für das erkennende Gericht insoweit auch kein Ermessensspielraum, der trotz dieses Befundes für eine andere Entscheidung der Beklagten Raum gäbe.
Ist die Beklagte danach verpflichtet, den weiteren Aufenthalt der Klägerin zu 2) nach § 55 Abs. 3 AuslG zu dulden, so ist sowohl aus humanitären Gründen wie aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie auch der weitere Aufenthalt des Klägers zu 1) sowie der minderjährigen Kinder - die Kläger zu 3) bis 6) - im Bundesgebiet zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass schon die ärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Pirmasens und der Pfalzklinik in Landeck erkennen lassen, dass gerade im Interesse einer erfolgreichen Therapie der Klägerin zu 2) der Familienverbund der Kläger nicht auseinander gerissen werden sollte.”
Einsender: RA Wendl, Wiesbaden

Weitere Dokumente:

VGH Ba-Wü, U.v. 25.11.1999 - A 14 S 1688/98 -: Amtlicher Leitsatz: “Etwaige aus den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 - UN-Kinderkonvention - abzuleitende ausländerrechtlich relevante Rechtspositionen können nur als Duldungsgründe nach § 55 AuslG geltend gemacht werden.” 23 S., R5057

Weitere Dokumente:

BVerfG, B.v. 24.02.1999- BvR 283/99 - 3 S., R641: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, im Vorfeld einer möglicherweise zukünftig ergehenden Altfallregelung Abschiebungsschutz für mutmaßlich Begünstigte zu gewähren. Falls die Altfallregelung bis zu dem Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung beschlossen wird, ergibt sich gegebenenfalls ein Vollstreckungshindernis.
VG Aachen, B.v. 26.06.1998 - 8 L 744/98 - 8 S., R651: Ist in einem Erlaß vorgesehen, daß für die Dauer eines Petitionsverfahrens keine Abschiebung stattfindet, kann sich ein Betroffener auf Grundlage des Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) auf den Erlaß berufen.