Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht |
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung begründet nur bei Suizidgefahr im Falle der Abschiebung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 19.10.2004 - 18 B 2542/03 - (4 S., M6251)
VGH Ba-Wü: Zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen wegen Krankheit
Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - (10 S., M6093)
"(...) 1 a). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des 'Reisens' (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 a. a. O. [- 11 S 2622/02 - InfAuslR 2003, 423 = ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34]; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig mit der Mitteilung der beabsichtigten Abschiebung an den Ausländer. Besondere Bedeutung kommt denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Ingesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
b) Der Senat erwägt, dass andererseits aber auch der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gehalten sein dürfte, das ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der mit seiner - rechtmäßigen - Abschiebung verbundenen Gesundheitsgefahren abzuwenden/zu mindern bzw. eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen: Dies könnte, wenn die Gesundheitsverschlechterung maßgeblich auf den mit der Abschiebung verbundenen - psychisch zweifellos belastenden - Zwangsmaßnahmen oder der Angst vor sozialer Ächtung im Zielstaat beruht, etwa dadurch geschehen, dass er es nicht zu dieser Zwangslage kommen lässt, sondern - gegebenenfalls unter dem Einzelfall Rechnung tragenden Bedingungen - freiwillig ausreist (zur Zumutbarkeit der Abwendung zielstaatsbezogener Gefahren durch freiwillige Ausreise vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.3.1995 - 2 BvR 2070/94 -[Juris]). Auch wenn die Erkrankung maßgeblich auf der - wie auch immer durchgeführten - Ausreisepflicht als solcher beruht (Verlust der existentiell abgesicherten Lebensgrundlage in Deutschland, Zukunftsängste, Entwurzelungssymptome etc.), dürfte Ausländern im Rahmen des Zumutbaren eine Mitwirkungs- oder Gefahrenminderungspflicht obliegen. Ihnen dürfte grundsätzlich - weil in hohem Maß auch im eigenen Interesse liegend - angesonnen werden können, gegen drohende Gesundheitsgefahren, die sich aus der mit dem Vollzug einer rechtmäßigen Ausreisepflicht verbundenen persönlichen Verunsicherung ergeben können, fachkundige Hilfe etwa der diagnostizierenden Ärzte oder sonstiger Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen und derartige Bemühungen und gegebenenfalls deren Erfolglosigkeit im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast auch zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auf § 61 Abs. 2 des ab 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950) zu verweisen, wonach die Länder Aufnahmeeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können, um dort durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern. Als Sanktion bei Unterlassung solcher eigener Bemühungen zur Gesundheitserhaltung könnte in Betracht kommen, bei den Anforderungen an das gleichwohl geltend gemachte Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn einen strengen Maßstab anzulegen.
c) Der Senat hat ferner Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Fachauskünfte aufgestellt. Auch von den Ausländern selbst vorgelegte ärztliche Fachberichte ('Privatgutachten') müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsachen). Gegebenenfalls müssen sie auch die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Beschluss vom 10.7.2003 a. a. O.). (...)"
Weitere Dokumente 3/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Die fehlende Behandlungsmöglichkeit einer in Deutschland verursachten Erkrankung im Zielstaat der Abschiebung kann kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.
Beschluss vom 5.8.2004 - 13 A 2160/04.A - (2 S., M6098)
VG Darmstadt: Ärztliche Stellungnahmen genügen zur Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenn sie zwar nicht den Qualitätsanforderungen für die Begutachtung von Traumaschädigungen entsprechen, jedoch auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und nicht als Gefälligkeitsleistungen erscheinen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 16.11.2004 - 7 G 763/03(2) - (7 S., M6029)
VG Potsdam: Kein Abschiebungsschutz bei posttraumatischer Belastungsstörung
Urteil vom 21.6.2004 - 12 K 2435/02.A - (8 S., M5872)
"(...) Soweit die Kläger vortragen, dass der Klägerinnen zu 2. und 4. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, führt dies nicht zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Denn die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Rücksicht auf die Nichtbehandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich in Anbetracht der Vielzahl traumatisierter Personen in und aus dem Kosovo es wird davon ausgegangen, dass 20 bis 25 % der Bevölkerung des Kosovo an den Folgen traumatischer Erlebnisse leidet (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Medizinische Versorgung im Kosovo S. 22 und Stellungnahme von Dr. med. Susanne Schlüter-Müller an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 29. Juli 2003, in der davon ausgegangen wird, dass die vorübergehende psychiatrische Auffälligkeit weltweit ca. 1417 % beträgt und in Nachkriegsgebieten wie dem Kosovo mit einer deutlich erhöhten Rate von 7 bis 10 % an psychiatrisch Kranken zu rechnen ist) und den daraus resultierenden Gefahren infolge unzureichender Behandlung um eine Gefahr handelt, die einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat wohnenden Personen bzw. dorthin zurückkehrender Personen gleichermaßen droht. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. (...)
Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren; sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebstopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 f. und so wie hier auch: Bayerisches Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss vom 9. Januar 2003 - M 17 E 02.60647 -, Asylmagazin 9/2003, 29, VG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 37 X 56.01 -, VG Schwerin, Urteile vom 31. Juli 2002 - 5 A 90/00 As - und vom 19. April 2003 - 5 A 3349/99 As - und VG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2003 - 5 A 349/03 -).
Ein solch verfassungsrechtlich gebotenes Abschiebungshindernis liegt hier aber nicht vor. Es wäre nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn landesweit eine extreme allgemeine Gefahr bestünde, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden einzelnen Ausländer der betroffenen Bevölkerungsgruppe im Falle seiner Abschiebung gleichermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BvL 81/92 und 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, E 99, 324, 328, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 57 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193), bzw. wenn eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in den Staat abgeschoben wird, mit mehr als nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. (...)
Eine solche existenzielle Gefährdung der Klägerinnen bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen fehlender psychotherapeutischer Behandlungsmethoden ist jedoch auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Bescheinigungen nicht erkennbar. Die darin geschilderten Beschwerden erfüllen mangels akuter Lebensgefahr nicht die Voraussetzungen einer Extremgefahr für Leib und Leben im oben dargelegten Sinn (so auch: VG Berlin a. a. O.).
Die vorgebrachte Erkrankung begründet unabhängig davon, ob sie anhand der vorgelegten Bescheinigungen überhaupt insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 4. hinreichend dargetan ist für die Klägerinnen auch deshalb keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil die bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung eine chronische Erkrankung ist, die nicht akut lebensbedrohlich ist. Nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) besteht für abgelehnte Asylbewerber kein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe zur Heilung einer solchen Erkrankung (so auch: VG Gießen, Urteil vom 7. März 2003 - Az: 9 E 3388/01 -). Dass den Klägerinnen in ihrem Heimatland keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27. November 2002), kann deshalb grundsätzlich kein Abschiebungshindernis begründen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits dann vor, wenn die in Deutschland verfügbaren (ggf. Patienten schonenderen) medizinischen Behandlungsmaßnahmen und -methoden im Zielland nicht möglich sind, bzw. zur Verfügung stehen, die Erkrankung nach den dort üblichen medizinischen Methoden aber angemessen behandelt werden kann. Denn der in § 53 Abs. 6 geregelte Abschiebungsschutz gewährleistet nicht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland geeignet sein müssten, eine bestehende Erkrankung optimal zu versorgen oder gar auszuheilen (so auch: VG Oldenburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 12 A 606/03 -). Soweit eine Behandlung der Klägerinnen zur Behebung oder Linderung von Schmerzzuständen im Sinne des § 4 AsylbLG dient, zur Sicherung ihrer Gesundheit im Sinne des § 6 AsylbLG unerlässlich ist oder im Sinne des § 120 Abs. 3 BSHG zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder zur Behandlung einer schweren Erkrankung unaufschiebbar und unabweisbar geboten ist, stehen im Kosovo für eine wirksame Behandlung ausreichend geeignete Schmerzmittel und Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN Verwaltung und der mit ihr zusammenarbeitenden Gesundheitsorganisationen kostenlos an die Apotheken und Arztstationen abgegeben werden (vgl.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - S. 20, 21; VG Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 9 G 1177/03 -; Auswärtiges Amt Bericht BRJ Kosovo vom 27. November 2002; Deutsches Verbindungsbüro an VG Schwerin vom 11. März 2002; UNHCR an VG Ansbach vom 16. Januar 2001 mit der von der UNMIK im Juni 2000 erstellten Medikamentenliste; BAFl. August 2002 'Medizinische Versorgung im Kosovo und Serbien/Montenegro'). Außerhalb des Kosovo werden in Serbien und Montenegro akute psychiatrische Notfälle und Schmerzzustände durchaus angemessen und im Prinzip gegen Krankenschein kostenlos behandelt (vgl. Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2002 und Lagebericht Serbien und Montenegro vom 16. Oktober 2002 S. 26 f.). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht deshalb auch dann nicht, wenn im Kosovo und außerhalb des Kosovo im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro den Klägerinnen ohne private Zuzahlungen wahrscheinlich keine Hilfe zur Heilung ihrer chronischen Krankheiten gewährt würden. Wenn zur Heilung eines Ausländers in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es kein Abschiebungshindernis begründen, wenn dem Ausländer auch in seinem Herkunftsland, in das er abgeschoben werden soll, keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (so auch: VG Gießen, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 9 G 1177/03 -). (...)"
RiVG Schott, VG Potsdam
Weitere Dokumente 12/2004
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Die Mitgabe eines Vorrates für zwei Jahre eines haltbaren Medikamentes kann ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen fehlender Versorgung mit dem Medikament entfallen lassen, wenn dadurch nicht lediglich eine zeitliche Verlagerung des Versorgungsproblems herbeigeführt wird, sondern eine Verbesserung der Lage innerhalb dieser Zeit zu erwarten ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 29.9.2004 - 6 A 418/02 - (7 S., M5820)
Weitere Dokumente 11/2004
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: "Personen, die in Folge individueller Ereignisse traumatisiert sind, stellen keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 dar." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 5.7.2004 - A 11 K 11725/03 - (16 S., M5740)
Rechtsprechungsfokus 11/2004: Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch daraus ergeben kann, dass sich die Krankheit eines Ausländers im Falle seiner Abschiebung in den Heimatstaat verschlimmern würde, weil sie dort keine oder nur unzureichende Behandlung erführe (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -). Dabei sind insbesondere zwei Fallgestaltungen denkbar. Zum einen steht in manchen Fällen die gebotene Behandlung für die betreffende Krankheit im Herkunftsstaat wegen des dortigen geringen Versorgungsstandards generell nicht zur Verfügung. Zum anderen kann diese Gefahr aber auch darauf beruhen, dass die erforderliche Behandlung im Heimatland zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33; BVerwG, Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 38). Erforderlich ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation droht.
Auch für krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse gilt, dass trotz konkreter erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt ist, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -). Die Verwaltungsgerichte dürfen im Einzelfall nur auf der Grundlage eines verfassungsunmittelbaren Abschiebungshindernisses, also bei Drohen schwerster Rechtsgutverletzungen, Abschiebungsschutz gewähren. Grundsätzlich können sowohl organische als auch psychische Erkrankungen sowie körperliche und geistige Behinderungen zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen. Krankheitsbedingte Gefahren (etwa psychische Erkrankungen), die sich allein als Folge einer befürchteten Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben, können nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG begründen (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2003 - 17 K 6423/98.A - 23 S., M4144 m. w. N.).I. Erhebliche Gefahr
Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Bedeutsam sind nur wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Die bloße Möglichkeit einer Verschlechterung reicht nicht aus (OVG Sachsen, Urteil vom 5.11.2003 - 2 B 528/02.A - 15 S., M4868).
Eine erhebliche Gefahr liegt nicht vor, wenn trotz der für sich betrachtet gravierenden Erkrankung (hier: Hepatitis C) in absehbarer Zeit - auch nach dem medizinischen Standard westeuropäischer Länder - eine weitere ambulante oder stationäre Behandlung nicht erforderlich ist (VG Bremen, Urteil vom 13.1.2004 - 6 K 24093/96.A - 12 S., M4682). Bestehen die Konsequenzen einer Nichtbehandlung lediglich in Beschwerden (z. B. Kopfschmerzen) oder kosmetisch nicht wünschenswerten Beeinträchtigungen (z. B. Schielstellung der Augen), so fehlt es an einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung (VG Osnabrück, Urteil vom 14.1.2003 - 5 A 565/02 - 10 S, M4071).
Der erkrankte Ausländer hat es hinzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem Niveau in Deutschland entsprechen. Er muss sich auf den in seinem Heimatland in medizinischer und therapeutischer Hinsicht üblichen Standard verweisen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 11.1.1996 - 18 B 44/96 -; VG Minden, Urteil vom 18.6.2003 - 11 K 3247/02.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2003 - 17 K 6423/98.A - 23 S., M4144). Eine Umstellung auf andere, medizinisch ebenso effiziente Medikamente (z. B. von Humaninsulin auf tierisches Insulin) ist grundsätzlich zumutbar (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6.6.2003 - 19a K 4753/02.A - 15 S., M3957).
Eine erhebliche Gefahr kann sich trotz ausreichender medizinischer Versorgung im Heimatland aus besonderen persönlichen Umständen ergeben, die das Risiko einer Gesundheitsgefährdung erhöhen. Solche Umstände können z. B. für im Kindesalter ausgereiste Ausländer in mangelnden Sprachkenntnissen, fehlender Vertrautheit mit den Lebensumständen im Heimatland sowie dort fehlender familiärer Anbindung bestehen. Derartige Faktoren können den Rückkehrer einer Stressituation aussetzen, die je nach Art der Erkrankung die Rückfallwahrscheinlichkeit noch erhöht. Es würde die Menschenwürde verletzen, den Betroffenen sehenden Auges der konkreten Gefahr des Ausbruchs oder Wiederausbruchs einer schwerwiegenden Erkrankung auszusetzen und ihn auf etwa bestehende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.8.2003 - 1 E 3256/02.A - 5 S., M4197; VG Koblenz, Urteil vom 19.9.2003 - 1 K 1487/03.KO - ASYLMAGAZIN 12/2003, S. 24).
Liegen körperliche oder geistige Behinderungen vor, kommt es nicht lediglich darauf an, ob im Heimatland grundsätzlich eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Hier kann sich die schwerwiegende Gefährdung auch daraus ergeben, dass die Behinderung den Betroffenen weitgehend von fremder Hilfe abhängig macht, im Heimatland aber weder betreuungsbereite Verwandte noch entsprechende Pflegeheime zur Verfügung stehen. Dies kann zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung des Existenzminimums führen (so z. B. VG Ansbach, Urteil vom 18.2.2004 - AN 4 K 04.30025 - (9 S., M4901) im Falle eines schwer sehbehinderten Asylbewerbers aus dem Irak oder VG Darmstadt, Beschluss vom 2.5.2003 - 5 G 716/03 (3) - (3 S., M4549) im Falle eines Taubstummen aus der Türkei) oder aber eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr bewirken, weil der Betroffene aus eigener Kraft nicht fähig ist, die erforderliche Behandlung zu organisieren bzw. die notwendige Medikation einzuhalten (so z. B. VG Köln, Urteil vom 26.3.2004 - 11 K 7085/99.A - 9 S., M5375; und VG Bremen, Urteil vom 15.12.2003 - 4 K 22164/96.A - 13 S., M5006 im Falle geistig Behinderter aus Sri Lanka; grundlegend und in Abgrenzung zu inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Wegfalls in Deutschland lebender Betreuungspersonen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33). Bei Minderjährigen kann im Falle einer geistigen Behinderung auch von Bedeutung sein, ob im Heimatland entsprechende Schulen zur Verfügung stehen. Das Fehlen adäquater Beschulung kann zu einer Verschlechterung der bisher erlernten mentalen Fähigkeiten führen, was weitere Folgestörungen bewirken und letztlich die Überlebenschancen reduzieren würde (VG Saarland, Urteil vom 16.4.2004 - 10 K 36/04.A - 5 S., M5131).
Die Erkrankung muss nicht bereits in Deutschland bestehen. Auch der drohende Eintritt einer Erkrankung im Heimatland, bezüglich der bei dem Betroffenen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, kann zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen (so VG Köln, Urteil vom 12.8.2004 - 5 K 3292/03.A - 9 S., M5638; und VG Göttingen, Urteil vom 28.4.2003 - 3 A 3217/01 - 8 S., M4059 für Kleinkinder aus der DR Kongo wegen fehlender Immunität bezüglich Tropenerkrankungen).II. Konkrete Gefahr
Die Konkretheit der Gefahr erfordert, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahrenlage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 29.7.1999 - 9 C 2.99 -). Dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintritt, ist hingegen nicht erforderlich (VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN 3/2004, S. 32). Der in den Blick zu nehmende Zeitrahmen ist bei der Prüfung einer Gefährdung i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG enger als bei einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose, die die gesamte absehbare bzw. überschaubare Zukunft einzubeziehen hat (VG Berlin, Urteil vom 26.9.2003 - VG X 86.03 - 12 S., M4595).
Ob hiernach eine konkrete Gefahr besteht, hängt somit zunächst davon ab, ob die Erkrankung in absehbarer Zeit der Behandlung bedarf, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Dies wurde z. B. verneint bei einer Operation, die erst in ein bis zwei Jahren erforderlich wäre (VG Osnabrück, Urteil vom 14.1.2003 - 5 A 565/02 - 10 S., M4071) oder einer Leukämieerkrankung, bei der innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Erhaltungstherapie keine Rückfallerscheinungen aufgetreten waren (OVG Sachsen, Urteil vom 5.11.2003 - 2 B 528/02.A - 15 S., M4868) und bejaht bei einer multiplen Sklerose mit einer Schubfrequenz von neun bis zehn Monaten (VG Koblenz, Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - 10 S., M5205).1. Überbrückungsmaßnahmen (Mitgabe von Geld oder Medikamenten)
Besteht ein aktueller Behandlungsbedarf, der aber vom Ausländer nicht finanziert werden kann, stellt sich die Frage, ob die sich hieraus ergebende konkrete Gefahr dadurch abgewendet werden kann, dass dem Ausländer von der Ausländerbehörde ein Medikamentenvorrat oder ein zum Erwerb der benötigten Medikamente bestimmter Geldbetrag ins Heimatland mitgegeben wird. Dies wurde zunächst in Bezug auf die Türkei praktiziert, um Verzögerungen bis zur möglichen Inanspruchnahme kostenloser Heilbehandlung mittels der sog. yesil kart zu überbrücken. Inzwischen ist diese Vorgehensweise für eine Vielzahl von Herkunftsländern zu verzeichnen (vgl. z. B. VG Hannover, Urteil vom 18.6.2003 - 1 A 35566/00 - 8 S., M4129).
In derartigen Fällen ist zunächst zu überprüfen, ob die jeweils von der Ausländerbehörde zugesagten Überbrückungsmittel tatsächlich geeignet erscheinen, den Eintritt einer ernsthaften Gesundheitsgefahr oder Lebensgefahr nicht bereits alsbald nach der Rückkehr eintreten zu lassen. Die von der Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang ergriffenen oder zugesagten Maßnahmen müssen so konkret und erfolgversprechend sein, dass sie eine Unterbrechung des Kausalverlaufs erwarten lassen, der ansonsten alsbald zum Tod oder zu schwersten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Ausländers führen würde. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn alternativ verschiedene Maßnahmen zugesagt werden, deren Erfolgsaussichten ungeprüft sind. Die Zusage, eine Geldsumme mitzugeben begegnet nach Auffassung der Gerichte erheblichen Bedenken. Denn es bestehe die Möglichkeit, dass den Betroffenen das Geld durch Raub oder Diebstahl alsbald abhanden käme. Ferner existiere bei bestimmten Herkunftsländern aufgrund weit verbreiteter Korruption sowie geringer und unregelmäßiger Besoldung von Staatsbediensteten ein Risiko, bereits beim Grenzübertritt durch Grenzbeamte oder Flughafenpersonal das Geld zu verlieren. Schließlich sei nicht ohne weiteres sichergestellt, dass die jeweiligen Devisenbestimmungen überhaupt die Einführung der entsprechenden Summe gestatteten (VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086; VG Stade, Urteil vom 27.1.2003 - 3 A 1787/01 - 10 S., M3660). Die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung durch entsprechende Betreuung und Versorgung in Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit einem Vertrauensarzt der deutschen Botschaft im Heimatland wird, sofern sie sich über einen angemessenen Zeitraum erstreckt, grundsätzlich als geeignet angesehen. Vor der Rückführung müssen dem Betroffenen darüber allerdings detaillierte schriftliche Zusicherungen vorliegen (VG Göttingen, Urteil vom 5.6.2003 - 2 A 35/03 - 10 S., M4630). Auf die Mitgabe eines Medikamentenvorrates kann nicht verwiesen werden, wenn nicht feststeht, ob die Therapie in Abhängigkeit vom aktuellen Zustand des Betroffenen mit dem gleichen Medikament fortgesetzt werden kann(OVG Saarland, Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 42/02 - 7 S., M3416). Die Zusage, die Kosten für die Medikamente zu übernehmen und deren regelmäßigen Transport ins Heimatland sicherzustellen, ist keine geeignete Maßnahme im Falle eines Ausländers, dem die Einsichtsfähigkeit in seine Krankheit fehlt und bei dem die Entgegennahme und Einnahme der Medikamente organisatorisch nicht gewährleistet ist (VGH Hessen, Urteil vom 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - 18 S., M4340).
Unabhängig davon, welche Überbrückungsmaßnahme im Einzelfall ergriffen werden soll, genügt es nicht, wenn diese lediglich geeignet erscheint, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes um eine gewisse Zeitspanne hinauszuschieben. Ein Umstand, der das Eintreten einer sonst vorhandenen Gefahrenlage zunächst nur für einen bestimmten absehbaren Zeitraum verhindert, vermag die Ursächlichkeit der Rückkehr für den Eintritt einer danach erneut eintretenden gleichen Gefahrenlage nicht zu unterbrechen. Die Konkretheit der extremen Gefahr entfällt grundsätzlich erst dann, wenn die gebotene Behandlung des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung für einen Zeitraum sichergestellt wird, in dem sich die zumindest nicht fernliegende Möglichkeit eröffnet, dass der Ausländer weiterer medizinischer Behandlung nicht bedarf oder diese im Heimatland auf andere Weise als durch die Unterstützung der die Abschiebung veranlassenden Behörde sichergestellt werden kann. Es ist daher notwendig, eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, wie sich die Gefahrenlage nach dem Aufbrauch des Geld- oder Medikamentenvorrates darstellt (VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN 3/2004, S. 32; VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086). Vor diesem Hintergrund wurden die zugesagten Überbrückungsmaßnahmen, sofern sie nur kürzere Zeiträume abdecken sollten, als nicht ausreichend angesehen (so für sechs Monate: VG Braunschweig, a. a. O. und für ein Jahr: VG Sigmaringen a. a. O.). Nach Auffassung des VG Braunschweig erscheint sogar zweifelhaft, ob eine absolute zeitliche Grenze dergestalt besteht, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne die deutsche öffentliche Hand allein unter Hinweis auf den Zeitablauf jede Verantwortung für ein dann im Herkunftsland eintretendes Geschehen ablehnen kann. Als ausreichend erachtet wurde hingegen ein Insulinvorrat für fünf Jahre im Falle eines Algeriers (VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2004 - 11 A 1675/03 - 9 S., M5050).2. Landesweit drohende Gefahr
Zur Annahme eines Abschiebungshindernisses reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn es lediglich in der Herkunftsregion des Betroffenen an der notwendigen medizinischen Versorgung fehlt. Soll dieser auf Inanspruchnahme von Behandlungsmöglichkeiten außerhalb seines Heimatgebietes verwiesen werden, ist jedoch sicherzustellen, dass ihm diese dort zugänglich sind. Darüber hinaus muss auch die Reise zur Behandlung oder zum Medikamentenerwerb in andere Regionen des Herkunftslandes tatsächlich möglich und zumutbar sein.
Diese Problematik spielt in zahlreichen Entscheidungen betreffend Angehörige der verschiedenen Volksgruppen aus dem Kosovo eine Rolle. Hier gehen die Gerichte vielfach davon aus, dass die Betroffenen nicht zumutbar auf die Gesundheitsversorgung im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden können. Der Zugang zur weitgehend kostenfreien Behandlung in staatlichen Anstalten stehe ihnen zwar theoretisch offen, sei jedoch mit umfangreichen faktischen und bürokratischen Hürden verbunden. Schon die Einreise ins übrige Serbien und Montenegro werde Kosovo-Albanern mit von der UNMIK ausgestellten Papieren verweigert (VG Koblenz, Urteil vom 25.2.2004 - 6 K 2715/03.KO - 8 S., M4867). Insoweit reiche der bloße Hinweis, dass alle Bürger Serbien und Montenegros in ihrer Heimatgemeinde für sich und ihre Familienmitglieder Krankenscheine erhalten und hiermit landesweit in staatlichen medizinischen Anstalten behandelt werden und Medikamente in staatlichen Apotheken erhalten, als Begründung für eine ausreichende medizinische Versorgung nicht aus (VG Münster, Urteil vom 28.7.2003 - 4 L 1076/03.A - 4 S., M4391). Auch sei einer schwer erkrankten Person mit regelmäßigem Medikamentenbedarf unter Umständen nicht zumutbar, von Ort zu Ort zu reisen und im jeweils konkreten Einzelfall zu überprüfen, wo diese überhaupt erhältlich sind (VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.2003 - A 7 K 12248/03 - ASYLMAGAZIN 3/2004, S. 32).III. Allgemeine Gefahr
Für Krankheiten gilt - ebenso wie für andere Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG -, dass diese der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG unterliegen, wenn es sich um allgemeine Gefahren handelt. Eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kann insbesondere vorliegen, wenn die Erkrankung im Herkunftsland so verbreitet ist, dass die Frage, ob ihretwegen Abschiebungsschutz gewährt werden soll, eine politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert (BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -).
Eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ist aber nur gegeben, wenn die mangelhafte medizinische Versorgungslage im Abschiebezielstaat die erkrankte Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der ihr angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Leibesgefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59). Individuelle Gefährdungen eines Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr ergeben, können selbst dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 - ).
Das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr wird bejaht bei sog. Volkskrankheiten (z. B. Diabetes oder Bluthochdruck), von denen in jedem Staat regelmäßig eine große Anzahl von Patienten betroffen ist (VG Berlin, Urteil vom 26.9.2003 - VG 34 X 86.03 - 12 S., M4595). Hier ist es auch dann nicht zulässig, den Erkrankten aus der Bevölkerungsgruppe der allgemein gefährdeten Personen auszunehmen, wenn dieser individuell z. B. aufgrund eines extrem stark ausgeprägten Krankheitsbildes oder hohen Alters besonders gefährdet erscheint (VG Braunschweig, Urteil vom 30.6.2003 - 8 A 43/02 - 8 S., M5086; VG Bremen, Urteil vom 6.1.2004 - 6 K 1847/01.A - 10 S., M4681).
In den meisten afrikanischen Staaten sind HIV-Infektionen derart weit verbreitet, dass die Gerichte davon ausgehen, dass es sich bei den Gefahren, die aus den unzureichenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten resultieren, um allgemeine der Bevölkerungsgruppe der HIV-infizierten Personen drohende Gefahren handelt (so VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - (6 S., M5059) zu Nigeria: 5,8 %-7 % Infizierte; VG Potsdam, Urteil vom 7.5.2004 - 14 K 2231/01.A - (14 S., M5292) zu Kamerun: 4 %-8 % Infizierte; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.3.2004 - 4 E 4854/01. A - (8 S., M5267) zu DR Kongo: Ostteil 20 %, Westteil 5 %-8 % Infizierte). In derartigen Fällen kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nur dann in Betracht, wenn eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG eine Durchbrechung der Sperrwirkung gebietet.1. Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit
In der Mehrzahl der Fälle wird die Gewährleistung einer adäquaten medizinischen Versorgung im Heimatland nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie aufgrund des medizinischen Niveaus überhaupt nicht zu erlangen ist. Es steht vielmehr zumeist im Vordergrund, dass es den Betroffenen aufgrund von Mittellosigkeit nicht möglich ist, diese zu finanzieren und kostenlose - staatliche oder karitative - Versorgung nicht zu erlangen ist. Bei der Prognose, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Heimatland von dem Betroffenen finanziert werden kann, wird zunächst dessen eigene Leistungsfähigkeit beurteilt. Hierbei sind persönliche Faktoren wie Alter, Schul- und Berufsausbildung, wirtschaftliche Situation vor der Ausreise, Familienstand, Dauer der Abwesenheit vom Heimatland und eventuelle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die Erkrankung bedeutsam. Daneben spielt aber auch die allgemeine wirtschaftliche Situation im Heimatland - wie etwa die Arbeitslosenquote - eine Rolle. Wichtig ist darüber hinaus, ob im Heimatland noch eine soziale Einbindung vorhanden ist. Insbesondere für viele afrikanische Länder wird darauf abgestellt, dass innerhalb der Großfamilie entsprechende Hilfestellung gewährt wird. Auch die mögliche Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten wird berücksichtigt (s. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2001 - 1 B 185.01 -; VG Bremen, Urteil vom 6.1.2004 - 6 K 1847/01.A - 10 S., M4681; VG Koblenz, Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - 10 S., M5205).
Steht hiernach fest, dass die benötigten Medikamente für den Ausländer finanziell nicht erreichbar sind, ist zu prüfen, ob sich eine derartige aus dem beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung im Ausland folgende Gesundheitsgefahr als individuelle, gerade den Einzelnen treffende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder als Auswirkung einer allgemeinen Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 38). Die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn ein Großteil der Bevölkerung eines Landes aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Die Ausführungen des BVerwG lassen jedoch erkennen, dass die fehlende Finanzierbarkeit einer Behandlung grundsätzlich eine allgemeine Gefahr i. S. v § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen kann. Offen bleibt aber, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, insbesondere welche Bevölkerungsgruppe dabei zugrunde zu legen ist: nur die an einer bestimmten Krankheit Leidenden oder die Gruppe der mittellosen Kranken insgesamt.
Die Rechtsprechung geht teilweise davon aus, die Gruppe der Erkrankten ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie sei als maßgebliche Bevölkerungsgruppe zugrunde zu legen. Diese Gruppe stellt bei der Mehrzahl der Herkunftsländer einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung dar, so dass danach der finanziell bedingt fehlende Zugang zur Krankenversorgung in diesen Ländern als allgemeine Gefahr i. S. v § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu betrachten wäre (BayVGH, Beschluss vom 10.10.2000 - 25 B 99.32077 -; OVG Saarland Beschluss vom 23.8.1999 - 3 R 28/99 -). Dieser Auffassung wird zu Recht entgegen gehalten, dass nicht sämtliche in einem Land vorkommenden Krankheiten rechtlich gleichgestellt werden können, nur weil die Patienten das Schicksal der Mittellosigkeit teilen. Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sei, eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle einheitlich zu entscheiden. Die Gruppe der mittellosen Erkrankten sei jedoch derart heterogen, und die ihnen aufgrund der individuellen Erkrankungen drohenden Gefahren derart vielschichtig, dass sich eine pauschale Betrachtung verbiete. Bei wertender Betrachtung der Situation des Einzelnen und der Situation anderer mittelloser Kranker werde deutlich, dass den Betroffenen gerade nicht dieselbe Gefahr drohe. Die Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen bestehe letztlich nicht darin, keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu haben, sondern in der konkreten Weiterentwicklung der jeweiligen individuellen Krankheit (VG Sigmaringen, Urteil vom 13.8.2003 - A 5 K 11176/03 - ASYLMAGAZIN 1-2/2004, S. 42).
Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, es sei für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausschlaggebend, ob eine vorhandene medizinische Grundversorgung für ärmere Bevölkerungsschichten nur schwer oder unzureichend zu erlangen sei, da es sich hierbei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handele. Die Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung für den einzelnen zur Abschiebung anstehenden Ausländer sei eine sozialpolitische Aufgabe des Heimatstaates und diese könne nicht im Wege eines Abschiebungshindernisses auf die Bundesrepublik Deutschland abgewälzt werden (BayVGH, Beschluss vom 13.1.2003 - 1 ZB 00.32552 - 6 S., M4512; VG Augsburg, Urteil vom 24.9.2004 - Au 3 S 02.30782 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 35 im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 27.10.2000 - 7 ZB 00.31451 -). Dieser restriktiven Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG treten andere Obergerichte unter Würdigung der bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses habe auch in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse einerseits und inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse andererseits weiter voneinander abgegrenzt. Hierbei habe es aber seine Linie, wonach die Verschlimmerung seiner Krankheit im Heimatstaat, weil die Behandlungsmöglichkeiten für den Ausländer nach einer Abschiebung gerade dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellt, in dieser allgemeinen Form und ohne Einschränkung beibehalten. Maßgebliches Kriterium für das Bundesverwaltungsgericht sei dabei die tatrichterlich zu würdigende Frage gewesen, "ob die Medikamente in (dem Zielstaat) für den Kläger, erhältlich wären" (so ausdrücklich Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 - 9 S., R9437). Für diese zielstaatsbezogene Gefahr sei es indessen von untergeordneter und nicht entscheidungserheblicher Bedeutung, ob das Medikament in dem Zielstaat überhaupt nicht erhältlich sei oder ob es in dem Zielstaat zwar verfügbar, es für den Kläger wegen fehlender finanzieller Möglichkeiten oder fehlender Privilegien aber wegen der Ausgestaltung des Gesundheitswesens dort konkret nicht erhältlich sei. Auf jeden Fall drohe ihm eine zielstaatsbezogene konkrete Gefahr für Leib oder Leben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.3.2000 - 10 A 10344/00.OVG - 4 S., M2265).
Der VGH Hessen nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 29.10.2002 (- 1 C 1.02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33), in dem es ausdrücklich heißt: "Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist." (VGH Hessen, Urteil vom 24.6.2003 - 7 UE 3606/99.A - 18 S., M4340; im Anschluss daran VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 2340/03.A (2) - 5 S., M5268).2. Extreme Gefahrenlage
Doch auch im Falle einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kann aufgrund verfassungskonformer Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Norm Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gewährt werden, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -). Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass ihm im Falle seiner Abschiebung landesweit und alsbald nach seiner Rückkehr der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohen (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -).
Die für die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorausgesetzte Gefahrenlage wird einerseits geprägt durch das Erfordernis einer erheblichen Gefährdung gewichtigster Rechtsgüter, d. h. durch die Art und die Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung ("Umstandsmoment"), andererseits aber auch durch die Unmittelbarkeit der Gefahr und deren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, d. h. durch eine gewisse zeitliche Nähe des möglichen Eintritts der Verletzung der gefährdeten Rechtsgüter zum Abschiebungsakt ("Zeitmoment"). Voraussetzung der extremen allgemeinen Gefahrenlage ist zwar nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, d. h. gewissermaßen noch am Tage der Ankunft im Abschiebungszielstaat eintreten. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt aber dann nicht vor, wenn die mögliche Rechtsgutsverletzung nicht "bald" zu erwarten ist, sondern sich allenfalls an einem in unbestimmter zeitlicher Ferne liegenden Termin verwirklichen kann (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 - und Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -).
Für die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kann beispielhaft auf die Rechtsprechung zu HIV-infizierten Ausländern verwiesen werden. Hier wird eine extreme Gefahrenlage regelmäßig dann angenommen, wenn die Krankheit sich bereits in so fortgeschrittenem Stadium befindet, dass eine antiretrovirale Therapie erforderlich ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.4.2003 - 1 K 8637/02.A - 9 S., M3879; VG Gera, Urteil vom 24.7.2003 - 4 K 20431/01 GE - 11 S., M4321; VG Freiburg, Urteil vom 3.9.2003 - A 1 K 11750/00 - 5 S., M4934). Befindet sich die Krankheit hingegen noch im Anfangsstadium, d. h. ist die eigentliche Aids-Erkrankung noch nicht ausgebrochen und liegt ein Immundefektsyndrom noch nicht vor, wird eine extreme Gefahrenlage regelmäßig verneint. Der eventuell nach Abschiebung eintretende Abbruch der Behandlung mit Prophylaxe-Medikamenten und regelmäßiger Kontrolle begründe keine Lebensgefahr (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - 6 S., M5059 ; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.3.2004 - 4 E 4854/01.A - 8 S., M5267).
Weitere Dokumente 10/2004
OVG NRW: Abschiebungshindernis wegen Suizidgefahr auch dann, wenn zwar ein von der deutschen Botschaft im Abschiebungszielstaat die Person nach der Grenz- und Einreisekontrolle in Empfang nehmen kann, aber die Kooperation mit den zuständigen Behörden des Zielstaates nicht gesichert ist.
Beschluss vom 2.7.2004 - 18 B 830/04 - (5 S., M5329)
VG Hamburg: Keine Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, auch wenn sich die Betroffene erst mehrere Jahre nach der Einreise in psychiatrische Behandlung begeben hat (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 7.7.2004 - 15 E 2941/04 - (15 S., M5338, teilweise unleserliche Vorlage)
VG Kassel: Kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden, ob ein Abschiebungshindernis wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung offensichtlich besteht oder nicht besteht, so überwieget das Interesse des betroffenen Ausländers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise.
Beschluss vom 14.5.2004 - 4 G 844/04 - (6 S., M5435)
Dr. Ulrike Heckl: Anmerkung zu VG Sigmaringen
Leserinnenbrief zum Urteil vom 8.10.2003 - A 7 K 1235/02 - ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 38 von Dr. Ulrike Heckl, Präsidiumsbeauftragte des Berufsverbands
Deutsche Psychologinnen und Psychologen (BDP) für Menschenrechtsfragen
"Mit Interesse habe ich in Ihrer Fachzeitschrift das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu den Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen bei psychischen Erkrankungen zur Kenntnis genommen.
Allerdings erstaunte mich bereits die Überschrift, in der explizit auf die Stellungnahmen ärztlicherseits abgehoben wird. In dem Urteil wird betont, dass die Grundvoraussetzung für die Abgabe einer brauchbaren Stellungnahme zu einer posttraumatischen Belastungsstörung eine einschlägige fachärztliche Kompetenz sei, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder denjenigen für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden könne. Diese Festlegung auf die ärztliche Berufsgruppe erstaunt mich und ich finde sie ärgerlich. Selbstverständlich wird diese Sachkompetenz auch von entsprechend ausgebildeten Diplom-Psychologen/Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt. So bietet die Deutsche Psychologen Akademie qualifizierte Fort- und Weiterbildungsangebote in Psychotraumatologie an und viele der MitarbeiterInnen in den psychosozialen Zentren bzw. Behandlungszentren für Folteropfer sind Psychologinnen und Psychologen, die dort eine fachlich hochkompetente Arbeit leisten. In einer Zeit, in der entsprechende Einrichtungen vermehrt geschlossen werden, Flüchtlinge und MigrantInnen aber teils über Monate auf ihre diagnostische Abklärung warten müssen, sollte Konkurrenz nicht unnötig aufgebaut werden, sondern alle vorhandenen Ressourcen den betroffenen Menschen zur Verfügung gestellt werden.
Ein weiterer Punkt, der mich verwundert, ist die im Urteil genannte Anforderung an ein Gutachten hinsichtlich der Feststellung des Ausprägungsgrads von Glaubhaftigkeitsmerkmalen.
Völlig unbenommen ist, dass ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten in ihren Befunderhebungen auf den Erlebnisbezug von Aussagen - bezogen auf das als traumatische erlebte Ereignis - bei ihren Klienten zu achten haben, ob Einschränkungen des allgemeinen oder situativen Aussagevermögens bestehen oder im Rahmen der anamnestischen Untersuchung Beschwerdebilder vorgetäuscht werden. In den letzten Jahren hat eine Gruppe von klinisch ausgebildeten Ärzten und Psychologen 'Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen' (SBPM) entwickelt, deren Umsetzung durch die Kammern der Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten unterstützt wird. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gehört jedoch nicht in die Stellungnahme, sondern wird - wenn erforderlich - von einem Rechts- oder Aussagepsychologen begutachtet. Klinische und aussagepsychologische Gutachten müssen eindeutig unterschieden werden (Wenk-Anson, Haenel, Birck, Weber: Anforderungen an Gutachten, in: E/E-Brief 8+9/02, S. 3). Eine Vermischung der maßgebenden Methoden der Klinik und Forensik führt zu Verfahrensfehlern, was die Praxis ja auch immer wieder zeigt. Darum sollte das Transparentmachen der unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen eine vorrangige Aufgabe darstellen."
Weitere Dokumente 9/2004
Behandlungszentrum für Folteropfer, Berlin: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland nur dann zumutbar, wenn sich der Traumatisierte "subjektiv hinreichend sicher und geschützt fühlt" und sich auf dieser Grundlage freiwillig zur Rückkehr entscheidet; Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie ist darüber hinaus, dass ein Aufenthaltstitel nicht nur zu Behandlungszwecken erteilt wird, sondern unabhängig von Aufnahme und Ergebnis der Behandlung.
Stellungnahme vom 8.3.2004 an VG Berlin - 11 A 303.03 - (5 S., M5213)
Hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen: Gemeinsame Position zu Trauma
und Abschiebung
Papier vom 1.7.2004 (8 S., M5311)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Papier ist die Kurzfassung einer Positionsbestimmung von Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsinitiativen aus Hessen. Die Herausgeber sind: agah Landesausländerbeirat, amnesty international, Arbeiterwohlfahrt Bezirksverbände Hessen-Nord und Süd e. V., Caritasverband für die Diözese Limburg e. V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V., fatra e. V. (Frankfurter Arbeitskreis Trama und Exil), Hessischer Flüchtlingsrat, Initiativausschluss "Ausländische Mitbürger in Hessen", Interkultureller Beauftragter der EKHN, Bischöflicher Beauftragter für Flüchtlingsfragen und Arbeitsstelle Migration der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Langfassung des Papiers ist bestellbar (24 S., M5312) oder auf www.asyl.net erhältlich.Aus dem Dokument:
"(...) Als hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen sind wir zunehmend auch in unseren eigenen Beratungs- und Mitgliedseinrichtungen damit konfrontiert, dass Menschen abgeschoben werden, denen fachärztlich bescheinigt wird, dass sie traumatisiert oder psychisch krank sind und einer längerfristigen Behandlung in der Bundesrepublik im Rahmen eines gesicherten Aufenthaltes bedürfen.
Weil unser Reden und Handeln sich auf Menschen in ihrer Ganzheit bezieht und weil wir von unserem Auftrag her auch soziale Anwaltsfunktion für Menschen wahrnehmen wollen, die keine Lobby haben, fordern wir Behörden, Ministerien und Gerichte dazu auf, die Erkenntnisse der Traumaforschung in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren umfassend zu berücksichtigen.
Im folgenden gehen wir auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ein und formulieren auf dieser Grundlage unsere Positionen, Forderungen und Verfahrensvorschläge.Traumabedingte psychische Störungen:
Die Krankheitsbilder von traumabedingten psychischen Störungen sind erforscht und können eingeordnet werden, ebenso können Traumafolgestörungen i. d. R. nach modernen Diagnoseschemata (DSM IV Diagnostic and Statistical Manual und ICD 10 International Classification of Deseases) klassifiziert und abgegrenzt werden. Auch über den Zusammenhang von bestimmten traumatischen Ereignissen und der Häufigkeit, mit der anschließend eine Traumafolgestörung auftritt, wurde intensiv geforscht.2 Weiterbildung von Therapeut(inn)en, die mit traumatisierten Flüchtlingen arbeiten, ist nötig und wird angeboten.3
In der Praxis werden immer wieder - insbesondere von Seiten der Behörden - grundsätzliche Fragen gestellt.1. Warum gibt es - scheinbar plötzlich - so viele traumatisierte Flüchtlinge?
- Vermutlich gibt es heute nicht mehr Flüchtlinge, die unter psychotraumatisch bedingten Störungen leiden, als vor einigen Jahren. Aber Psychotherapeut(inn)en Ärzt(e)innen und Mitarbeiter(inn)en in Beratungsstellen sind - sicher auch aufgeschreckt durch den Krieg und den Genozid in Bosnien & Herzegowina - für dieses Krankheitsbild mehr sensibilisiert. Obwohl im Asylverfahren häufig nicht berücksichtigt, kann Traumatisierung ein Abschiebungshindernis darstellen. Wenn Opfer von Gewalt und Verfolgung aber Schutz erhalten wollen, dann müssen sie ihr Leiden zeigen.
- Auch in anderen Bereichen haben sich gesellschaftliche Wahrnehmungen verändert. So zweifelt niemand die große Zahl von Kindern an, die Opfer von sexuellem Missbrauch oder anderen Formen massiver Gewalt wurden, nur weil dieses Thema bis vor einigen Jahrzehnten auch in der Psychotherapie, Psychoanalyse und Psychiatrie weitgehend tabu war.
2. Warum treten Symptome bei Flüchtlingen oft erst nach längerer Zeit des Aufenthaltes im Aufnahmeland auf?
- Flucht- und Migrationsprozesse verlaufen in Phasen. Wenn es in der ersten Phase darum geht, Schutz zu finden, dann dominiert nach der Ankunft häufig das Gefühl, gerettet zu sein. Damit tritt auch vorübergehend Linderung ein.
- Scham verhindert die rechtzeitige Suche nach therapeutischer Hilfe in der Folgezeit.
- Danach erleben viele Flüchtlinge eine zweite Phase, die als Phase der Dekompensation bezeichnet werden kann:
Statt einer Normalisierung treten verstärkt Gefühle von Verlust und Trauer in den Vordergrund. Das Fehlen bisher stützender sozialer Netze macht sich bemerkbar, es finden Krisen in den Familien statt. Und die verlorenen Fähigkeiten und das beschädigte Selbst lassen das Gefühl entstehen, nicht mehr der/die Gleiche wie früher zu sein. Es handelt sich um eine Phase erhöhter innerseelischer und interpersonaler Konflikte, in der es zur Ausbildung zum Teil schwerer Krankheitssymptome kommt (Sluzki4). Wenn die Gefahr droht, dass der Schutz wieder entzogen wird (Abschiebung), kommt es häufig zu einer derartigen Symptomverstärkung, dass man nicht umhin kann, jetzt professionelle Hilfe zu suchen.3. Warum suchen Flüchtlinge erst dann psychotherapeutische Hilfe, wenn ihnen die Abschiebung droht?
- Es gehört zum Wesen dieser Erkrankung, dass traumatisierte Flüchtlinge den Wunsch haben zu vergessen, sie schämen sich für das Erlebte und/oder fühlen sich schuldig, dass es so passiert ist. Sie wollen das Erlebte aus ihrem Gedächtnis verbannen und verdrängen.
- Das Charakteristikum traumatischer Ereignisse ist ja, dass sie nicht in das Bewusstsein integriert werden; stattdessen werden die Ereignisse und die Folgen abgespalten, verdrängt und dissoziiert.5 Struktur- und Bewusstseinsmechanismen werden so demontiert, dass etwas entsteht, das als 'Löcher' in der Psyche bezeichnet werden kann.6 Betroffene sind erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, Gefühle in Worte zu fassen.
- Manche Flüchtlinge leiden unter einer Vielzahl von Symptomen, ihnen selbst ist aber der Zusammenhang mit ihrer Verfolgungsgeschichte nicht bewusst. Sie wenden sich aus diesem Grund häufig an unterschiedliche Ärzt(e)innen, im seltensten Fall an eine/n Psychotherapeut(inn)en.
- Psychotherapeutische Hilfe wird oft erst dann gesucht, wenn andere Behandlungsversuche (hausärztlich/psychiatrisch/stationär etc.) keine Linderung verschafft haben und die Symptome aufgrund ungünstiger äußerer Lebensbedingungen sich noch weiter verschlechtert haben (z. B. innerfamiliäre Krisen, drohende Abschiebung).
Flüchtlinge haben eine Reihe von Barrieren zu überwinden, um tatsächlich Behandlung zu erhalten:
- Sprachliche Barrieren - Traumatisierte Flüchtlinge haben mehr Schwierigkeiten, sich die Sprache des Gastlandes anzueignen als andere Migranten.
- Muttersprachliche Psychotherapieangebote und
- Behandlungsplätze für traumatisierte Flüchtlinge in spezialisierten Einrichtungen sind selten und nur mit längeren Wartezeiten zu erhalten.
- Das Asylbewerberleistungsgesetz, das die medizinische Versorgung auf die Behandlung 'akuter Erkrankungen und Schmerzzustände' beschränkt, kann die Inanspruchnahme notwendiger Therapien behindern.
- In der Regelversorgung kommen sie häufig nicht an die richtige Stelle: Stattdessen erfolgt eine Notversorgung mit Medikamenten durch Hausärzt(e)innen und/oder in erster Linie pharmakologisch arbeitende Psychiater(innen).
- Häufig sind niedergelassene Psychotherapeut(inn)en nicht vertraut mit den schwierigen sprachlichen, kulturellen, sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei Flüchtlingen.
- Darüber hinaus scheuen viele Psychotherapeut(inn)en die 'Eingriffe' in die soziale Wirklichkeit ihrer Patient(en)innen z. B. durch Kontaktaufnahme mit Ausländerbehörden.
- Psychotherapie ist für viele Flüchtlinge etwas vollkommen Fremdes. Die Vorstellung, mit Fremden über intime Dinge zu sprechen, ist sehr irritierend.
- Auch dass sich allein durch das Sprechen über das Erlebte Beschwerden verändern bzw. bessern können, erzeugt zunächst Skepsis.
- Traumatisierte Menschen leiden darunter, dass ihr Vertrauen in sich und die Welt größte Erschütterungen erfahren hat. Auch das Vertrauen in Ärzt(e)innen und Psychotherapeut(inn)en ist davon betroffen.
4. Warum treten häufig Widersprüche auf, wenn traumatisierte Menschen über ihre Verfolgungs- und Fluchtgeschichte sprechen. Warum sind diese Erzählungen nicht kohärent?
- Dies liegt in der Natur der Traumafolgestörungen, insbesondere der PTBS, bzw. in der Art der Verarbeitung traumatischer Erfahrungen. Das Widersprüchliche und Nicht-Kohärente ist die Regel, nicht die Ausnahme (siehe oben).
Was benötigen traumatisierte Flüchtlinge für ihre gesundheitliche Rehabilitation?
Der entscheidende Aspekt für das Weiterleben eines schwer traumatisierten Menschen ist Schutz. Realer Schutz vor erneuter Verfolgung, vor Gewalt und vor Demütigung. Dazu gehört auch Schutz vor der lebensbedrohlich erlebten Angst, unfreiwillig mit der traumatisierenden Situation konfrontiert zu werden etwa an Orten, an denen die Geschehnisse stattgefunden haben oder durch den Kontakt mit Täter(n)innen. Die zwangsweise Konfrontation (z. B. in Form von Abschiebung) mit der Umgebung, in der die Traumatisierung erfolgt ist, stellt auch dann eine erhebliche Gefährdung und Schädigung für Menschen mit einer Psychotraumatischen Störung dar, wenn an diesen Orten real keine weitere Verfolgung droht.
- Erst wenn dieser Schutz sicher ist und ein Weiterleben in einer sozialen Gemeinschaft wieder möglich wird, mit der Chance zu arbeiten, sich beruflich und sozial zu rehabilitieren, kann auch eine Behandlung im Sinne einer psychischen Bearbeitung und Integration des Traumas stattfinden.
- Traumatisierte Flüchtlinge benötigen im Aufnahmeland auch den Schutz vor sonstiger Willkür und das Gefühl, von der neuen Umgebung wirklich aufgenommen worden zu sein, also eine empathische Reaktion der Umwelt auf das, was sie erlebt haben, stabilisierende soziale Netze und eine reale Chance für einen Neubeginn.
- Sie benötigen auch Möglichkeiten, psychotherapeutische Hilfe bei der individuellen Verarbeitung zu erhalten.
- Psychotherapie sollte aber nicht die Voraussetzung dafür sein, dass Menschen Schutz erhalten. Sondern dauerhafter Schutz ist die Voraussetzung für jede längerfristige medizinisch/psychologische sinnvolle Behandlung.
Von erheblicher Bedeutung für einen günstigen Verlauf des traumatischen Prozesses bei Traumafolgen durch Krieg und politische Verfolgung ist die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Geschehnissen sowohl in der Heimat als auch im Aufnahmeland. Der Versuch, Gerechtigkeit herzustellen, der öffentliche Diskurs über Opfer und Täter(innen) und die Ahndung von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit entscheidet mit über das dauerhafte Ausmaß der Schädigung auch in bezug auf die nachfolgenden Generationen.
Forderung an Praxis und Politik
Die bisherigen Darlegungen zeigen unmissverständlich, dass eine Abschiebung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen führen kann.
Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen fordern daher nachdrücklich, dass in diesen Fällen die Garantien und Vorschriften des Völkerrechts (insbesondere Art. 3 EMRK in der Auslegung durch den EGMR) sowie des Ausländerrechts in verfassungskonformer Auslegung uneingeschränkt Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass eine Abschiebung unbedingt zu unterbleiben hat, solange diese zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person führen kann.
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch die Ausländerbehörden verfassungsrechtlich verpflichtet sind, bei jeder geplanten Abschiebung eigenständig zu prüfen, ob geltendes Grundrecht (Artikel 1 und 2 GG) verletzt wird.
Auch die Reduzierung auf Klärung einer reinen Flugtauglichkeit bzw. Transportfähigkeit kann sowohl geltendes Verfassungsrecht (Artikel 1 und 2 GG) als auch europäisches Menschenrecht (Artikel 3 EMRK) verletzen und widerspricht ganzheitlichen ärztlich-ethischen Grundsätzen.
Davon ausgehend erheben die unterzeichnenden Verbände und Organisationen folgende Forderungen:
1. Bei jeder Entscheidung der Ausländerbehörde, ob ein Abschiebungshindernis wegen einer PTBS vorliegt, genügt in der Regel die Vorlage eines entsprechenden ärztlich-psychotherapeutischen Attestes.
2. Bei berechtigtem Zweifel oder unzureichender Begründung kann die Ausländerbehörde bei der Therapeutin bzw. beim Therapeuten eine ausführliche Stellungnahme anfordern.
3. Als Beurteilungs- und Qualitätskriterium sollen neben der Schlüssigkeit der Stellungnahme sowohl die 'Standards für ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme bei traumatisierten Flüchtlingen' (BDVR Rundschreiben, Heft 3, Mai/Juni 2003, S. 70 und 71) als auch das 'Merkblatt für ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten bei psychisch Traumatisierten unter Berücksichtigung ausländerrechtlicher Aspekte' (Dr. med. Wirtgen und Dr. Gierlichs für Flüchtlingsrat NRW) Berücksichtigung finden.
4. In Ausnahmefällen sollte die o.g. Stellungnahme dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Dieses besitzt die Befugnis und die Kompetenz als neutrale Institution die Untersuchungen durch geeignete Fachärzt(e)innen vornehmen zu lassen, die unter anderem entsprechende Erfahrung im Bereich der speziellen Problematik von Flucht und Migration vorweisen können.
5. Stellt die Ausländerbehörde ärztliche bzw. psychotherapeutische Angaben in Frage, obliegt ihr dafür die Beweispflicht. Sollte sie deshalb zur weiteren Entscheidungsfindung ein Gutachten benötigen, so muss sie dies im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu Lasten der öffentlichen Hand in Auftrag geben.
6. Ist eine Traumatisierung festgestellt worden, dann kann bereits nach geltendem Recht gem. § 30 Abs. 2 und 3 AuslG in den hier in Frage stehenden Fällen sofort eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, ohne dass eine Wartezeit etwa nach § 30 Abs. 4 AuslG zum Zuge kommen muss. Dies sollte in einem ermessensleitenden Erlass des Hessischen Innenministeriums geregelt werden.
7. Eine Trennung von Familien birgt das hohe Risiko von gesundheitlichen Verschlechterungen und wirkt einer Stabilisierung der traumatisierten Person erheblich entgegen. Deshalb sollen Familien mit Angehörigen, die an PTBS erkrankt sind, nicht getrennt werden.
8. Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen plädieren dafür, dass es aus therapeutischen Gründen den traumatisierten Flüchtlingen selbst überlassen bleibt zu entscheiden, ob und wie lange sie den Schutz des Aufnahmelandes in Anspruch nehmen wollen. Je nach Entscheidung erhalten sie dann entweder ein dauerhaftes Bleiberecht mit der Option auch später zurückzukehren oder (materielle) Unterstützung beim Rückkehrprozess.
9. Da der Abschiebungsvorgang als solcher möglicherweise eine Retraumatisierung, ggf. mit Suizidgefahr, auslöst, sollte in den Fällen einer vorliegenden PTBS auf jeden Fall von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (auch mit ärztlicher Begleitung) abgesehen werden.7 Mehrere Landesärztekammern und die Bundesärztekammer haben diese Empfehlung ebenfalls ausgesprochen.8
Darüber hinaus treten die unterzeichnenden Organisationen und Verbände für ein Moratorium ein. Mindestens so lange bis die Arbeitsgruppe von Vertreter(inne)n der Länderinnenministerien und der Bundesärztekammer sich auf einen vertretbaren humanitären Umgang unter absoluter Berücksichtigung der oben geschilderten völker- und verfassungsrechtlichen Auslegung im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Behandlung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen geeinigt haben, muss generell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für diese Zielgruppe abgesehen werden."
2
So geht man heute davon aus, dass die Prävalenzraten für Posttraumatische Belastungsstörungen
bei Folteropfern etwa bei 50-70 % (Van Velsen) liegen. Bei Kriegs- und
Folteropfern, die hierbei auch sexualisierten Gewalterfahrungen ausgesetzt waren,
liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung noch höher (Kessler et.al.).
3 Die Projektgruppe
SBPM-Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - (Gierlichs,
Haenel, Henningsen, Wirthgen u. a.) hat die Fortbildung von Fachleuten
zu qualifizierten Gutachtern, zu ihrer Hauptaufgabe gemacht. Dafür wurde ein
spezifisches Curriculum entwickelt, das zukünftig auch zu einem speziellen 'Zusatztitel'
(oder 'Fachkunde') führen soll.
4 Sluzki,C.
Psychologische Phasen der Migration und ihre Auswirkungen. In: Hegemann, T.
und Salman, R. Transkulturelle Psychiatrie, Psychiatrie Verlag, Bonn, 2001
5 Bohleber 2003:
Das Trauma und seine Bedeutung für das Verhältnis von innerer und äußerer Realität
in der Psychoanalyse
6 'Die traumatisierte
Erfahrung setzt einen psychischen Prozess in Gang, der das Bewusstsein blockiert.'
(Dori Laub, 2000: Der Kampf um die Erzählbarkeit des Traumas)
7 Gesundheitsrisiko
einer Verfestigung der vorhandenen Symptomatik nicht hinnehmbar (VGH Baden-Württemberg:
B.v. 07.05.01 - 11 S 389/01-)
8 Staatliche
Schutzpflicht endet nicht mit Ankunft im Zielstaat (VG Saarland, B.v. 01.10.02
- 6F 84/02)
Weitere Dokumente 7-8/2004
VG Braunschweig: Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt bereits dann geboten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG substantiiert vorgetragen werden; ein Gutachten, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellt, kann ein neues Beweismittel sein, auch wenn es nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten dieser Art erfüllt; vorläufiger Rechtsschutz bei Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG richtet sich nach § 123 VwGO.
Beschluss vom 14.5.2004 - 5 B 79/04 - (6 S., M5260)
VG Braunschweig: Das VG kann ein fachärztliches Attest, das eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, als nicht aussagekräftig ansehen, wenn es nicht nachvollziehbar ist, weil es insbesondere keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, weil es von anderen, nicht offensichtlich unzureichenden ärztlichen Stellungnahmen abweicht oder weil es nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel nicht berücksichtigt wurden.
Urteil vom 19.3.2004 - 6 A 66/03 - (6 S., M5051)
VG Frankfurt a. M.: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da die erzwungende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung zu Verschlimmerung der Krankheit führen würde und dort eine Behandlung nicht möglich ist; Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige wegen der besonderen Hilfsbedürftigkeit durch posttraumatische Belastungsstörung.
Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 4347/03 (2) - (8 S., M5270)
OVG NRW: Psychisch Erkrankte sind keine Gruppe gem. § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG
Beschluss vom 16.2.2004 - 14 A 548/04.A - (3 S., M4884)
"(...) Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres persönlichen Erlebens im Kosovo unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1 nach ICD 10) leidet und von einer 'sehr ernst zu nehmenden suizidalen Gefährdung' für den Fall auszugehen ist, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren muss, und ist deshalb von einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgegangen.
Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), ob die seit 1991 durch Bürgerkrieg oder Krieg traumatisierten Personen aus dem Kosovo, bei denen es sich um eine große Zahl handele, eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (...). Dabei geht die Beklagte ersichtlich allein von psychischen Traumatisierungen mit Krankheitswert aus (S. 2), etwa im Sinne der posttraumatischen Belastungsstörung.
Schon der tatsächliche Ausgangspunkt ist von der Beklagten nicht dargelegt. Ihre Behauptung (...), dass 'nicht ernstlich abgestritten' werden könne, dass 'eine große Gruppe' der kosovarischen Bevölkerung von derartigen psychischen Traumatisierungen mit Krankheitswert betroffen ist, deutet darauf hin, dass sie diesen Befund für offensichtlich hält. Der Senat hat keine entsprechenden Erkenntnisse. Dem Senat ist zwar bekannt, dass in zahlreichen Fällen Traumatisierungen unter Vorlage ungeeigneter ärztlicher Bescheinigungen behauptet werden. Auf die Zahl der Personen mit behaupteter Traumatisierung kommt es jedoch nicht an. Eine zahlenmäßige Erhebung von Personen aus dem Kosovo, bei denen eine durch Bürgerkrieg oder Krieg verursachte psychische Traumatisierung mit Krankheitswert fachwissenschaftlich diagnostiziert worden ist, liegt dem Senat nicht vor.
Aber selbst wenn feststünde, dass es eine nennenswerte Zahl derart Erkrankter gibt, würde sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht in der formulierten Breite in einem Berufungsverfahren stellen. Denn für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und die insoweit sich aus Satz 2 dieser Vorschrift ergebende Begrenzung kommt es allein auf solche Erkrankungen an, bei denen bei einer Abschiebung die in dieser Vorschrift genannten Gefahren bestehen. Der Senat hat angesichts des vielfältigen Symptombildes der posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. etwa die Darstellung in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002) keine Anhaltspunkte dafür, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückkehr in das Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, die auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen beruht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der Individualität des Erlebenden ihre Ursache hat. (...)"
VG Oldenburg: "Mittellose Kranke" keine Gruppe i. S. d. § 53
Abs. 6 S. 2 AuslG
Urteil vom 27.1.2004 - 12 A 550/03 - (20 S., M5055)
"(...) Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen zugunsten der Klägerin bezogen auf Serbien und Montenegro vor. (...)
Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat alsbald wesentlich verschlechtern wird, so dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist. (...)
Soweit ein Asylbewerber in einem Asylfolgeverfahren ein Abschiebungshindernis im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend macht, hat er eine konkrete erhebliche Gefährdung für Leib und Leben - ggf. infolge einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Zielland - schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu hat er eine substantiierte und hinreichend detaillierte fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, die sich nicht allein in der bloßen Feststellung der Erkrankung erschöpft, sondern unter anderem nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der Erkrankung macht und Feststellungen zum bisherigen und weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Auch bezogen auf das methodische Vorgehen des Arztes und die Darstellung muss die Bescheinigung nachvollziehbar sein. Ferner muss der Bescheinigung entnommen werden können, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Feststellungen und Diagnosen getroffen hat, d. h. die näheren Befundtatsachen müssen dargelegt werden.
Nach Auffassung der Kammer ist eine ärztliche Stellungnahme zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung infolge posttraumatischer Belastungsstörung nicht geeignet, wenn sie allein auf vom Arzt nicht weiter überprüften und möglicherweise nicht überprüfbaren Angaben des Ausländers beruht. Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Betroffene häufig ein Interesse an der Feststellung der Krankheit hat, um die Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der festzustellen hat, ob die geltend gemachte Krankheit objektiv vorhanden ist, darf es deshalb ein ungeprüftes Vertrauen in die Angaben des Betroffenen bis zur Feststellung des Gegenteils nicht geben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -, V. n. b.).
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene seine bisherigen nach diesen Grundsätzen nicht glaubhaften Darlegungen ergänzen kann oder ob das Gericht von Amts wegen Anlass sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, bleibt dem jeweiligen Einzelfall überlassen. Auch bei Nichtnachweisbarkeit einer bestimmten Art einer psychischen Erkrankung - beispielsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung - kann eine psychische Krankheit gleichwohl nachgewiesen sein. Auch dann ist es eine Frage des Einzelfalles, welche Bedeutung psychische Störungen, die etwa in migrationbedingten Anpassungsstörungen begründet sind oder genetischer Art sind, bei der Frage haben, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. (...)
Nach Auffassung des Gerichts ist den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass ein einzelnes außergewöhnlich belastendes Ereignis und eine solche Situation Ursache der psychischen Erkrankung ist. Es sind vielmehr verschiedene Ursachen heranzuziehen. Dabei ist anzunehmen, dass die Klägerin mal die eine und dann die andere Ursache betont und diese - offenbar ohne näheres Nachfragen - den ärztlichen Diagnosen zugrunde gelegt wird.
Aufgrund der in den angeführten ärztlichen Bescheinigungen dokumentierten Symptome, vor allem der über einen längeren Zeitraum wiederholt festgestellten Suizidalität der Klägerin, einschließlich der getroffenen Diagnosen, ist das Gericht aber davon überzeugt, dass unabhängig von den Ursachen und der exakten medizinischen Einordnung der Erkrankung eine erhebliche psychische Erkrankung der Klägerin gegeben ist. (...)
Bezogen auf den Kosovo kann die psychische Erkrankung der Klägerin, die das Gericht aufgrund der wiederholt und über einen längeren Zeitraum festgestellten Suizidalität als schwerwiegend erachtet, unter Zugrundelegen der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht ausreichend medizinisch behandelt werden, um erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben der Klägerin abzuwenden. (...)
Zusammenfassend ist danach die allgemeine medizinische Versorgung weiterhin als problematisch anzusehen, wobei nach den vorstehenden Ausführungen erhebliche Probleme insbesondere bei der Behandlung komplizierter Erkrankungen bzw. bei solchen Behandlungen bestehen, die besondere technische Ausstattungen und entsprechend qualifizierte Fachärzte erfordern. Indes hat die medizinische Ausstattung der fünf größten Spitäler sowie der Ausbau der verschiedenen Abteilungen in den vergangenen Jahren aufgrund internationaler Hilfe weiterhin Fortschritte macht. Auch wurde die medizinische Infrastruktur im ländlichen Raum verbessert.
Dagegen sind psychische Erkrankungen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln im Kosovo weiterhin nur eingeschränkt behandelbar, wobei sich die Behandlung im Regelfall auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt. (...)
Der Gesundheitszustand der Klägerin würde sich auch dann wesentlich verschlechtern, so dass eine erhebliche konkrete Gefährdung von Leib und Leben zu befürchten wäre, wenn sie nicht in den Kosovo, sondern in die übrigen Landesteile Serbiens oder Montenegros zurückkehrte. Ihr steht in diesen Landesteilen eine zumutbare Alternative nicht zur Verfügung. Das Gericht ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon überzeugt, dass die Klägerin auch in den übrigen Landesteilen Serbiens und in Montenegro eine ausreichende medizinischen Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann: (...)
Der begehrten Feststellung steht auch § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nicht entgegen. Die aufgrund der fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Klägerin resultierende Gefährdung stellt keine allgemeine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift dar:
Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahr die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe betrifft. Neben dieser quantitativen Voraussetzung muss auch die Art der Gefahr als qualitatives Element berücksichtigt werden.
In Fällen, in denen ein Großteil der Bevölkerung eines Landes aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat - insbesondere aufgrund einer hohen Arbeitslosigkeit und verbreiteten Armut - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angenommen. Als maßgebliche Bevölkerungsgruppe erachtet er dabei nicht die an einer bestimmten Krankheit leidenden, sondern die Gruppe der Kranken ohne Einkommen und ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie (vgl. Bay. VGH, Beschuss vom 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077 -, juris).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG anzunehmen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 = AuAS 2003, 106 [=ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33] unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02, - 1 PKH 10.02 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 60).
Die fehlende Finanzierbarkeit einer medizinischen Behandlung ist aber nicht stets eine individuelle Gefährdung für den Betroffenen, sondern kann grundsätzlich auch eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02,- 1 PKH 10.02 -, a. a. O.).
Eine allgemeine Gefahr und damit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG tritt aber erst dann ein, wenn neben der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe - als weitere Voraussetzung - die Art der Gefahr eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, a. a. O.).
Gegen die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einer allgemeinen Gefahr im Hinblick auf die Bevölkerungsgruppe der 'mittellosen Kranken' sprechen Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und § 54 AuslG. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme und Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch eine Entscheidung des Bundesamtes oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine ausländerpolitische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Dementsprechend muss für die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nicht nur die Größe der Gruppe, sondern auch die Art der Gefahr eine politische Leitentscheidung erforderlich machen.
Nach Auffassung der Kammer kann nicht auf eine Gruppe der 'mittellosen Erkrankten' abgestellt werden. Den betroffenen 'mittellosen Erkrankten' droht gerade nicht dieselbe Gefahr. Die Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht nicht allein darin, keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu haben, sondern in der konkreten Weiterentwicklung ihrer jeweiligen individuellen Krankheit; insoweit kann von einer gleichartigen Gefahr für die Betroffenen nicht ausgegangen werden. Dabei ist offenkundig, dass die verschiedenen Krankheiten und die sich hieraus ergebenden Gefährdungen sich erheblich unterscheiden. Wenn es aber Sinn und Zweck des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ist, eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wegen der Art der Gefahr einheitlich zu entscheiden, so können nicht sämtliche in einem Land vorkommenden Krankheiten deshalb rechtlich gleichgestellt werden, weil die Patienten das Schicksal der Mittellosigkeit teilen (...) (vgl. gegen die Annahme einer allgemeinen Gefahr wegen unzureichender medizinischer Versorgung infolge fehlender finanzieller Mittel: VG Sigmaringen, Urteil vom 13. August 2003 - A 5 K 11176/03 -, Asylmagazin 1-2/2004, 42; ebenso im Ergebnis Hess. VGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 E 34260/94.A -, V. n. b.).
Aus diesen Erwägungen kann auch nicht auf eine Gruppe der 'mittellosen Erkrankten aus dem Kosovo', die de facto von der staatlichen Gesundheitsfürsorge in Serbien und Montenegro ausgeschlossen sind, abgestellt werden.
Einige Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass die Gefahren, denen psychisch Erkrankte im Kosovo wegen einer unzureichenden medizinischen Versorgung ihrer Erkrankung ausgesetzt sind, als allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG anzusehen sind (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2003 - 5 A 349/03 - [5 S., M4300]; VG Berlin, Urteil vom 26. September 2002 - 37 X 56.01 -; VG München v. 9. Januar 2003 - 17 E 02.60647 - [6 S., M3885]; VG Schwerin, Urteil vom 31. Juli 2002 - 5 A 90/00-, zitiert nach Asylis V. n. b.; weitere Nachweise der Rechtsprechung vgl. BAFL Online-Loseblattwerk - Druckversion - Serbien und Montenegro, 14. Asylverfahren vom August 2003, S. 23 f.).
Dem schließt sich die Kammer nicht an. Zunächst ist fraglich, ob die erforderliche Größe der Gruppe für die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Dr. Schlüter-Müller ist davon auszugehen, dass in Nachkriegsgebieten ca. 7 bis 10 v. H. der Bevölkerung behandlungsbedürftig psychisch erkrankt sind. Ein beachtlicher Teil der Betroffenen kann im Kosovo - wie bereits dargelegt ist eine medikamentöse Therapie psychischer Erkrankungen im Kosovo möglich - ohnehin ausreichend medizinisch behandelt werden. Gegen die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG spricht jedenfalls der Umstand, dass die Schwere von psychischen Erkrankungen und deren Behandlungsbedürftigkeit sowie im Falle unzureichender medizinischer Versorgung die hieraus resultierenden Gefahren Leib und Leben der Betroffenen derart verschieden sind, dass sich eine für alle Angehörigen der Gruppe der 'psychisch Erkrankten' einheitliche Beurteilung der Gefahr verbietet. So gibt es zahlreiche Betroffene, bei denen eine medikamentöse Behandlung ausreichend ist, so dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib und Leben nicht drohen. Demgegenüber gibt es schwer psychisch Erkrankte, die einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, die - wie dargelegt - im Kosovo nicht hinreichend gewährleistet ist. Wegen dieser unterschiedlichen Art der Gefahr kommt eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen nicht Betracht (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 5. September 2003 - 3 A 3238/01 -, Asylmagazin 12/2003 [S. 26]; weitere Nachweise der Rechtsprechung vgl. BAFL Online-Loseblattwerk - Druckversion - Serbien und Montenegro, 14. Asylverfahren vom August 2003, S. 23 f.). (...)"
Weitere Dokumente /2004
OVG NRW: Unbehandelte posttraumatische Belastungsstörung stellt nicht ohne weiteres eine Gefahr für Leib und Leben gem. § 53 Abs. 6 AuslG dar.
Beschluss vom 24.11.2003 - 15 A 4374/03.A - (3 S., M4791)
VG Lüneburg: "Können Depressionen eines abgelehnten Asylbewerbers bei einer Abschiebung zu einem Suizid führen, so ist der Betroffene davor durch Erteilung einer Duldung zu bewahren. Allerdings kann sich der Ausländer nicht darauf einrichten, wegen der Erkrankung auf Dauer in Deutschland bleiben zu können. Er muss mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, sobald sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat. Eine Behandlung der Krankheit in Deutschland - stationär, teilstationär oder medikamentös - kann und muss auch das Ziel haben, den Ausländer zu der Einsicht zu bringen, dass seine Ausreise nicht auf Dauer hinausgeschoben werden kann." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 9.1.2004 - 3 B 80/03 - (3 S., M4993)
RA Schild: Erkrankungsbedingte Abschiebungshindernisse und -verbote
RA Wolfgang Schild, Köln, Stellungnahme zu OVG Hamburg, Beschluss vom 2.4.2003
- 3 Bs 439/02 - ASYLMAGAZIN
12/2003, S. 33 (7 S., M4774)
Vollständiger Abdruck des Dokuments:
"Anlass der nachstehenden Ausführungen ist der Beschluss OVG Hamburg, B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/""2002 -. Das Oberverwaltungsgericht entwickelt dort aus § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und der Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die Auffassung, dass ein inlandsbezogenes Vollstreckungsverbot erst ab einer extremem Gesundheitsgefahr für den Ausreisepflichtigen entstehen könne. Erleide er im Zuge einer Abschiebung eine Beschädigung seiner Gesundheit, habe er sich auf eine im Zielstaat der Abschiebung bestehende Behandlungsmöglichkeit verweisen zu lassen. Etwas anderes könne nur in Fällen irreparabler Gesundheitsschäden gelten.
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist - wie nachstehend dargelegt wird - unvertretbar.
I. Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach wohl allgemeiner Auffassung sind in Erkrankungsfällen die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, wenn der Ausländer therapiebedürftig erkrankt ist und die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, wenn/weil ihm dort die erforderliche Therapie nicht zur Verfügung steht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nach § 54 AuslG berücksichtigt. Abschiebungsschutz kann hier nur nach Maßgabe einer politischen Leitentscheidung erfolgen. Diese Sperrwirkung greift nach der Rspr. des BVerwG nicht in Fällen, in denen der Ausländer im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. In derartigen Fällen ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gefahr im Rahmen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu berücksichtigen ist.1
§ 53 Abs. 6 AuslG betrifft Gefahrenlagen im Zielstaat einer Abschiebung (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Die Norm regelt nicht solche Gefahren, die sich aus dem Abschiebungsakt selbst ergeben (sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse2). Bezüglich dieser Gefahren fehlt es an einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung. Dies bedeutet nicht, dass eine Ausländerbehörde nun gleichsam ohne Rücksicht auf Verluste Abschiebungen durchziehen könnte. Eine Abschiebung ist ein Vollstreckungsakt und damit eine belastende Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt. Für sie gilt wie für jede belastende Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt: Wirkt sie sich dergestalt auf den Gesundheitszustand des Maßnahmenadressaten aus, dass sie diesen verändert, etwa verschlechtert, betrifft sie die durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte 'körperliche Unversehrtheit' des Ausreisepflichtigen. Die 'körperliche Unversehrtheit' ist der Zustand, in dem der Körper frei ist von einer Einwirkung auf seine Funktion oder Substanz. Der Schutz umfaßt nicht nur die Freiheit von physischen Beeinträchtigungen, sondern auch den Schutz vor Einwirkungen, die sich psychisch auswirken. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist nicht auf Deutsche beschränkt. Es ist ein Menschenrecht, das auch nichtdeutsche Staatsangehörige haben. Es dürfte wohl mittlerweile unstreitig sein, dass Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen kann.
II. Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen sich aus § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein Vollstreckungsverbot ergeben kann.
1. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 7.5.2001, 11 S 389/01 -
Nach Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 7.5.2001, 11 S 389/01 - InfAuslR 2001, 384 ff.; ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, B. v. 10.7.2003, 11 S 2622/02 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34] kann eine Erkrankung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen. Dies sei der Fall, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass im Falle einer Abschiebung sich der Gesundheitsszustand der Betroffenen wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtere. Der wesentlichen Verschlechterung eines Gesundheitszustandes stehe der Fall der Verfestigung einer bereits vorhandenen wesentlichen Erkrankung gleich.3 Es könne unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 S. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 GG anzunehmen sein, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Denn aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folge eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten sei. Zwar müsse einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch sei andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde habe daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden könne. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeute, habe zu unterbleiben. So liege es, wenn das ernsthafte Risiko bestehe, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert werde, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker mache. Dabei sei die Annahme eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat ausgeschlossen, d. h. der Ausländer müsse sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden.2. OVG Hamburg, B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/""2002 -
Nach OVG Hamburg, B. v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/2002 soll dem gegenüber Krankheit einen Ausländer nur in Ausnahmefällen vor Abschiebung schützen. Eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit als solche hindere die Abschiebung noch nicht. Nur eine besonders schwere Gefahr habe diese Wirkung. Der Ausländer müsse sich darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen. Ein Abschiebungshindernis könne sich bei drohenden Beeinträchtigungen der Gesundheit insbesondere aus § 53 Abs. 6 AuslG und aus § 55 Abs. 2 AuslG ergeben. Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG könne von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Die Abschiebung stehe in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen könne im Einzelfall auf Null reduziert sein. Diese Rechtslage bestehe auch, soweit § 55 Abs. 2 AuslG einschlägig sei. Sei das Ermessen nicht auf Null reduziert, so sei die Abschiebung rechtlich nicht unmöglich. Wann Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG die Abschiebung eines Ausländers verbiete, sei durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Dies sei dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. schwersten Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Zwar habe das BVerwG diesen Grundsatz im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG formuliert. Für die Reichweite des Grundrechtsschutzes könne es aber keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem Einzelnen drohe. Der verfassungsrechtliche Schutz vor Abschiebung könne sich nicht deshalb erhöhen, weil der Ausländer nicht einer Bevölkerungsgruppe angehöre, sondern ein Einzelschicksal zu erleiden habe. Es teile auch keineswegs die Auffassung, dass eine Abschiebung den Ausländer nicht kränker machen dürfe, auch wenn dies auf seinem eigenen, wenn auch vielleicht nicht vorwerfbaren, Verhalten beruhe und dass der Ausländer sich nicht darauf verweisen lassen müsse, eine durch eine Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Gesundheit reiche, wie sich aus der zuvor zitierten Rspr. ergebe, nicht so weit. Etwas anderes möge dann gelten können, wenn durch die Abschiebung irreparable gesundheitliche Schäden entstünden.
3. Die Auffassungen des OVG Hamburg, sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollstreckungsverbote entstünden gleichermaßen erst bei Erreichen der im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG markierten Gefahrenschwelle, also erst dann, wenn der Ausländer sonst getötet oder schwerstverletzt würde, sind unvertretbar.
Jeder Vollstreckungsakt 'Abschiebung', der Folgen für die Gesundheit eines Ausreisepflichtigen hat, hat sich an Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG messen zu lassen. Hiervon geht auch OVG Hamburg aus.
Der Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wird nach dem Sinn und Zweck eines jeden besonderen Freiheitsrechts nicht gewährleistet, wenn ein Eingriff völlig unerheblich ist.4 Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG greift hiernach von vornherein nicht ein und hindert also eine Abschiebung von vornherein nicht, wenn die Gesundheit des Ausreisepflichtigen durch den Vollzugsakt Abschiebung nur völlig unerheblich beeinträchtigt wird.
Ist die zu besorgende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur völlig unerheblich, ist der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eröffnet und es ist zu prüfen, ob die Erfüllung der Ausreisepflicht verlangt und also die Abschiebung durchgeführt werden muss oder ob von einer Abschiebung abgesehen werden kann bzw. ob von ihr abgesehen werden muss.
Diese Prüfung hat - wie immer, wenn eine Maßnahme des öffentlichen Rechts in Freiheitsrechte Einzelner eingreift5 - unter Beachtung des 'das ganze öffentliche Recht einschließlich des Verfassungsrechts beherrschenden rechtsstaatlichen Prinzips der Verhältnismäßigkeit'6 zu erfolgen.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine Abschiebung geeignet und erforderlich, d. h. sie darf nicht übermäßig sein.
Eine Abschiebung ist eine Maßnahme, mit der eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt eines nicht genehmigten Aufenthaltes beendet werden soll. Sie ist hierzu ohne Zweifel geeignet. Dies bedeutet noch nicht, dass sie deshalb auch durchgeführt werden darf. Eine geeignete Maßnahme, einen nicht genehmigten Aufenthalt zu beenden, wäre etwa auch, den Betroffenen kurzerhand zu erschießen. Ob von einer Abschiebung abgesehen werden kann und ob gar abgesehen werden muss, also ein rechtliches Abschiebungsverbot entsteht, ergibt sich letztlich aus dem Übermaßverbot.
Zur Feststellung, ob eine Abschiebung übermäßig ist oder nicht, hat eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen stattzufinden7 - vorliegend zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Ausreisepflicht und der Abschiebung einerseits und dem privaten, durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützten Interesse des Ausreisepflichtigen andererseits, durch die Abschiebung nicht in der Gesundheit geschädigt zu werden. Die Abwägung selbst hat nicht abstrakt, sondern konkret zu erfolgen: Es sind - wie immer im Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - alle, die widerstreitenden Interessen im Einzelfall begründenden Umstände in die Abwägung einzustellen. Hierbei gilt wie immer im Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Führt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Ausreisepflichtigen, von gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Ausreisepflicht und damit der Abschiebung überwiegt, wäre eine gleichwohl durchgeführte Abschiebung übermäßig, damit unverhältnismäßig, damit rechtswidrig und hätte zu unterbleiben. Unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Maßnahmen sind der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt im Sinne eines Verbots untersagt.
Die vorstehende Abwägung ist immer vorzunehmen, sobald der Vollzug einer Ausreisepflicht (oder die Legalisierung eines ungenehmigten Aufenthaltes) geprüft wird und in Rede steht, dass dieser Vollzug nicht völlig unerhebliche Folgen für die Gesundheit eines Ausreisepflichtigen hat.
Auf das Ergebnis dieser Abwägung kann schlechterdings nicht ohne Einfluß bleiben, dass aus Sicht der auf der Seite des öffentlichen Interesses in die Abwägung einzustellenden Umstände drei Fallgruppen zu unterscheiden sind, nämlich:
1. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - Individualgefahr im Zielstaat
2. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG - Allgemeingefahr im Zielstaat
3. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG - Gefahr durch den Abschiebeakt selbst.
Die Fallgruppen 1 und 2 (Tatbestände des § 53 Abs. 6 AuslG) haben zunächst gemeinsam, dass sie Gefahrenlagen/Verhältnisse betreffen, denen ein Ausreisepflichtiger durch die Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt wird. In diesen Fällen ist eine Abschiebung eine Maßnahme, von der selbst keine Gefahr ausgeht, sondern deren Eigenart darin besteht, dass durch sie ein anderer in eine Lage verbracht wird, die gefahrenträchtig ist, wobei es sich um Gefahren handelt, die nicht der deutsche Staat, sondern ein anderer Staat, der Zielstaat, zu verantworten hat. Dieser Zielstaat trägt in der Regel (dies jedenfalls, wenn der Ausreisepflichtige die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt) zugleich auch die Verantwortung für das weitere Schicksal des Ausreisepflichtigen.
Der Gesetzgeber hat in Ansehung dieser Gefahrenlagen entschieden, dass in Fällen einer Individualgefahr von einer Abschiebung abgesehen werden kann (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) und dass in Fällen einer Allgemeingefahr eine politische Leitentscheidung über das Absehen von Abschiebungen erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 S. 2 AuslG).
Der wesentliche Unterschied zwischen den Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1 und denen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG besteht hierbei nicht in der Gefahrenlage, sondern darin, dass in Fällen einer Allgemeingefahr die Bundesrepublik Deutschland, ihre Leistungswilligkeit und -fähigkeit als Abschiebungsschutz gewährender Staat in wesentlich größerem Umfang in Anspruch genommen würde als in Fällen einer Individualgefahr.
Es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Interesse daran, dass eine Ausreisepflicht vollzogen wird, in Fällen einer Allgemeingefahr wesentlich größer ist als in Fällen einer Individualgefahr und dass das in Fällen einer Allgemeingefahr wesentlich größere Interesse eine Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich beeinflusst. Dass der Abschiebungsschutz in Fällen einer Allgemeingefahr im Zielstaat dann auch erst bei einer wesentlich höheren Gefahrenschwelle einsetzt als in Fällen einer Individualgefahr, dürfte jedem einleuchten, dem das auch dem Übermaßverbot zugrunde liegende Funktionsprinzip einer Waage geläufig ist.
Anders als bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen stehen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt selbst auf dem Prüfstand. Der maßgebliche Unterschied zu den in § 53 Abs. 6 AuslG geregelten Sachverhalten ist nicht nur, dass hier eine Differenzierung zwischen individuellen und allgemeinen Gefahrenlagen nicht vorstellbar ist, weil jeder Abschiebungsakt stets nur eine individuelle Gefahrenlage schaffen, nicht aber etwa ganze Bevölkerungsgruppen gefährden kann.8
Maßgeblicher Unterschied zu den in § 53 Abs. 6 AuslG geregelten Fällen ist vor allem, dass hier ein Ausreisepflichtiger durch eine Abschiebung nicht in eine fremder Verantwortung unterliegende Gefahrenlage verbracht wird, sondern dass hier die Gefahr vom Abschiebeakt selbst ausgeht, dass hier also in dem Fall, dass sich eine Gefahr realisiert, gleichsam das Blut an den eigenen bundesdeutschen Amtswalterhänden klebt, die bundesdeutsche öffentliche Gewalt diese Gefahr in vollem Umfang selbst zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Argumentation des OVG Hamburg: (1) der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 6 AuslG angeordnet, dass bei einer erheblichen konkreten Gefahr von einer Abschiebung lediglich abgesehen werden könne, (2) die Rechtsprechung habe entwickelt, dass von einer Abschiebung erst abgesehen werden müsse in Fällen einer extremen Gefahrenlage, (3) für die Reichweite des Grundrechtsschutzes könne es keinen Unterschied machen, ob der gesundheitliche Schaden einer Bevölkerungsgruppe oder einem Einzelnen drohe, also gelte: (4) ein Abschiebungsverbot könne generell erst bei einer extremen Gefahrenlage entstehen, krankt daran, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht an die herkömmliche, sachgerechte Methodik der Entscheidungsfindung hält, insbesondere darauf verzichtet, einen der wesentlichsten Grundsätze des Verfassungsrechts, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, anzuwenden, sondern statt dessen nichtkompatible Abwägungsergebnisse überträgt. Die Bemühungen sind so sachgerecht wie die Operationsmethoden jenes literarischen Operateurs, der jedem unter dem Namen Frankenstein bekannt ist. Und auch die Ergebnisse dieser unorthodoxen Bemühungen sind die Gleichen: Hier wie dort entstand ein Monster.
4. Die Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ist in Ansehung der hier in Rede stehenden spezifischen öffentlichen Interessen relevant allein für die Fallgruppen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG. Aus ihr folgt weder, dass in Fällen einer zielstaatsbezogenen Individualgefahr ein Abschiebungsverbot noch, dass in Fällen einer Gefahr durch einen Abschiebevorgang selbst ein Vollstreckungsverbot erst dann entsteht, wenn der Ausreisepflichtige sonst getötet oder schwerstverletzt würde.
Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG oder ein Vollstreckungsverbot nach § 55 Abs. 3 AuslG entsteht, ist im Einzelfall nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festzustellen, wobei jeweils sämtliche widerstreitenden privaten und sämtliche spezifischen öffentlichen Interessen in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind. Ein Abschiebungsverbot bzw. ein Vollstreckungsverbot entsteht hierbei regelmäßig dann, wenn die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen, weil in einem solchen Fall eine gleichwohl durchgeführte Abschiebung unverhältnismäßig, damit rechtswidrig wäre und der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt rechtswidrige Maßnahmen im Sinne eines Verbots untersagt sind.
Im Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird man davon auszugehen haben, dass die Gefahrenlage 'erhebliche konkrete Gefahr' entgegen dem Oberverwaltungsgericht Hamburg nicht nur nie, sondern sogar im Regelfall9 geeignet ist, zugleich auch ein Abschiebeverbot zu begründen. Hierfür spricht nicht nur, dass kaum anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber angesichts des öffentlichen Interesses an der Befolgung und Durchsetzung einer Ausreisepflicht und angesichts dessen, dass nach dem Willen des gleichen Gesetzgebers die Durchsetzung einer Ausreisepflicht, wenn sie möglich ist, auch ausnahmslos pflichtig ist, das Ermessen im krassen Kontrast hierzu unterhalb einer Gefahrenschwelle eröffnet hat, ab der von einer Abschiebung nicht nur abgesehen werden kann, sondern jedenfalls im Regelfall auch abgesehen werden muss. Hierfür spricht vor allem, dass die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG definierte Gefahrenlage bereits selbst ein derart erhebliches Gewicht hat, dass sie das 'normale' öffentliche Interesse am Vollzug der Ausreisepflicht im Regelfall überwiegt (so zutreffend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg). Dies gilt, soweit inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse in Rede stehen, angesichts dessen, dass hier die Gefahr von einer Maßnahme der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt selbst ausgeht, erst recht.
Nachgerade selbstverständlich ist, dass sich ein Ausreisepflichtiger - anders als das Oberverwaltungsgericht Hamburg meint - nicht hinnehmen muß, durch einen Abschiebungsakt bis zur Grenze irreparabler Schäden an seiner Gesundheit beschädigen lassen und sich darauf verweisen lassen muss, sich nach der Abschiebung im Zielstaat wiederherstellen zu lassen.
Es versteht sich von selbst, dass etwa ein Polizeibeamter, der von seiner Schusswaffe Gebrauch macht und einen anderen verletzt, nicht damit rechnen kann, dass (außer wohl beim Oberverwaltungsgericht Hamburg) der Schusswaffeneinsatz allein deshalb so lange als verhältnismäßig und rechtmäßig gewertet und der Verletzte die Verletzung so lange klaglos hinzunehmen hat, solange die Verletzung hinterher operativ behoben werden kann. Genauso selbstverständlich ist, dass ein Ausreisepflichtiger es nicht hinzunehmen hat, durch eine Abschiebung in seiner Gesundheit bis zur Grenze der Schwerstverletzung oder des Todes beschädigt zu werden, so lange er sich nach der Abschiebung im Zielstaat wieder instand setzen lassen kann.
Dies ist derart selbstverständlich und die Auffassung des OVG Hamburg ist derart menschenverachtend und unsinnig, dass (so hoffe ich) sich weitere Erörterungen erübrigen."
1
BVerwGE 99, 328
2 Der Klarstellung halber wird vorab angemerkt:
Nachstehend diskutiert werden nicht jene Fälle, in denen ein Ausreisepflichtiger
gesundheitliche Schäden erleidet, weil er sich der Abschiebung widersetzt und
die Behörde körperliche Gewalt zur Überwindung dieses Widerstandes einsetzt.
Diskutiert wird also nicht, wie grob eine Behörde vorgehen darf, um eine Abschiebung
durchzuführen. Um es plastisch zu machen: Diskutiert wird nicht das Schicksal
des Sudanesen Aamir Ageeb, der 1999 abgeschoben werden sollte, gegen seine Abschiebung
Widerstand leistete und hierauf von einzelnen Beamten des deutschen Bundesgrenzschutzes,
die offenbar durch keinerlei 'Beißhemmung' beeinträchtigt wurden, zunächst einen
Integralhelm übergestülpt bekam und dann so stark in den Flugzeugsitz gedrückt
wurde, dass er qualvoll erstickte. Diskutiert werden allein die Fälle, in denen
in Rede steht, dass ein erkrankter Ausreisepflichtiger, der sich seiner Ausreisepflicht
fügt, durch die Abschiebung als solche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet.
Die beiden Fallgruppen werden insbesondere von Oberverwaltungsgericht Hamburg,
B.v. 2.4.2003 - 3 Bs 439/02; 8 VG 4155/2002 nicht differenziert betrachtet und
entsprechend auseinandergehalten.
3 Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg differenziert in seinem Beschluss vom 10.07.2003 wohl erstmals/neuerdings
zwischen 'Transportunfähigkeit' als 'Reiseunfähigkeit im engeren Sinne',
ohne näher zu beschreiben, was unter 'Transportunfähigkeit' zu verstehen sein
soll und der 'Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne', die unter den o. g.
Voraussetzungen vorliegen soll. Welchen Sinn diese Differenzierung machen soll,
erschließt sich nicht. In jedem Fall wird man unterstellen können, daß ein Ausreisepflichtiger
einerseits 'reiseunfähig im engeren Sinne' (was immer darunter zu verstehen
sein soll), andererseits aber 'reisefähig im weiteren Sinne' sein kann. Es wird
daher weiterhin eine Auskunft allein zum Vorliegen der o. g. Voraussetzungen
des jetzt als 'Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne' bezeichneten Vollstreckungshindernisses
erbeten.
4 vgl. BVerwG NJW 1972, 1726
5 BVerfGE 16, 194
6 BVerfGE 39, 1
7 vgl. etwa BVerfGE 16, 194 ff (Liquorentnahme
nach § 81 a StPO); 39, 1 ff (zu § 218 a StGB); E 52, 214 ff (Zwangsvollstreckung)
8 Hierbei wird vorsorglich der Hoffnung
Ausdruck verliehen, dass auf absehbare Zeit niemand ernsthaft auf die Idee verfällt,
Ausreisepflichtige, die zusammen in einem gecharterten Flugzeug abgeschoben
werden, kurzerhand etwa als 'temporäre Bevölkerungsgruppe' zu begreifen.
9 Also dann, wenn auf Seiten des öffentlichen
Interesses keine außergewöhnlichen Umstände in die Abwägung einfließen, die
ein erhöhtes Interesse an einem Vollzug der Ausreisepflicht begründen - etwa
Straftaten, die das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Beendigung
des Aufenthaltes erhöhen.
OVG Rh-Pf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Retraumatisierung
Urteil vom 23.9.2003 - 7 A 10186/03.OVG - (13 S., M4799)
"(...) Die Berufung des Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Er hat Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Folgen, die bei einer Abschiebung in den Iran im Hinblick auf seine hier festzustellende seelische Erkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erwarten sind. (...) Derjenige, dem durch die Abschiebung wegen einer zuvor erlittenen Verfolgung eine Retraumatisierung droht, erleidet nicht das Bevölkerungsschicksal etwa angesichts eines unzureichenden Gesundheitssystems, sondern wird Opfer einer sich im individuellen Fall verwirklichenden Gefahrenlage, die gleichsam die Folge seiner ursprünglichen Verfolgung im Einzelfall ist. Anzuwenden ist daher die Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit dem im Gesetz genannten Maßstab der erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Eine solche erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht im Fall des Klägers wegen der festzustellenden seelischen Erkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Folgen, die sich im Iran nach einer Abschiebung für ihn ergeben würden. Nach den Erkenntnissen von Sachverständigengutachten, die in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sind, handelt es sich bei der PTBS um einen anerkannten Krankheitsbegriff (DSM-IV - Statistischer Manual der amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft; ICD-10 - International Classification of Diseases; vgl. dazu das Gutachten von Sona, an VG Düsseldorf, 1 K 819/02.A). Bei einer mittleren oder schweren PTBS werden als Langzeitfolgen allgemein beschrieben die Gefahren einer Chronifizierung einer schweren Persönlichkeitsstörung. Die Chronifizierung dieses Leidens stellt damit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben dar.
Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, kann die Feststellung der allgemeinen Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems im Iran, wonach die einschlägigen zur Behandlung geeigneten Medikamente verfügbar seien bzw. entsprechende psychiatrische Einrichtungen zur therapeutischen Behandlun