Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht |
Weitere Dokumente 6/2005
Rechtsprechung:
BayObLG: Ein Ausländer macht sich nicht wegen Nichtbesitzes eines Passes strafbar, wenn er einen Anspruch auf Duldung in Form eines Passersatzes hat; das setzt aber voraus, dass er einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Urteil vom 14.9.2004 - 4 St RR 071/04 - (10 S., M6393)
BGH: Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts
Urteil vom 6.10.2004 - 1 StR 76/04 - (13 S., M6030)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der illegale Aufenthalt ohne Duldung auch dann strafbar ist, wenn zwar der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt hätte, aber der Ausländerbehörde dessen Anwesenheit nicht bekannt war. Das Gericht bejaht die Frage.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung lagen im Tatzeitraum nicht vor. (...)
2. Ist der Aufenthalt des Ausländers unbekannt, weil er von vornherein nicht offenbart hat, dass er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder weil er später untergetaucht ist, kommt ein Verzicht der Ausländerbehörde auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung schon aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Die Ausländerbehörde könnte eine etwaige Abschiebung nicht vollziehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57 f.). Sie wäre auch nicht in der Lage, eine tragfähige Entscheidung über die Abschiebung oder die Erteilung einer Duldung zu treffen. Letztere könnte sie dem Ausländer zumeist nicht bekannt geben und ihm die Duldungsbescheinigung nicht erteilen.
a) Die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 55 Abs. 1 AuslG) setzt voraus, dass diese im Falle der Verneinung von Abschiebungshindernissen oder anderen Duldungsgründen tatsächlich auch vollzogen werden könnte. Dies ist nur möglich, wenn der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist. Ausdrücklich von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht absehen kann die Behörde nur bei jemandem, um dessen Aufenthalt sie weiß und dessen Aufenthaltsort sie kennt. Folgerichtig ist in Nr. 55.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz bestimmt, daß dem Ausländer eine Duldung nicht erteilt wird, wenn sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt ist. Die Frage eines sogenannten hypothetischen Duldungsanspruches im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich dann nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn die Behörde keine Duldung erteilt hat, obwohl nach der ex-ante-Beurteilung sämtliche Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG vorlagen. Dazu gehört, daß die Behörde Kenntnis vom Aufenthalt und vom Aufenthaltsort des Ausländers hatte.
b) Der Ausländerbehörde stehen zudem in diesen Fällen oft nicht sämtliche erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Erteilung einer Duldung oder deren Versagung zur Verfügung. Der Ausländer, der unbekannten Aufenthalts ist, kann bereits freiwillig ausgereist sein. In diesem Fall wäre eine gegebenenfalls zuvor erteilte Duldung mit der Ausreise erloschen (§ 56 Abs. 4 AuslG). Erteilte die Ausländerbehörde dennoch von Amts wegen erneut eine Duldung, liefe diese ins Leere. (...)
c) Darüber hinaus kann die Duldung eines Ausländers, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt ist, zumeist nicht wirksam ausgesprochen werden. Die Duldung ist ein Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform (§ 66 Abs. 1 AuslG). Sie ist dem Adressaten bekannt zu geben (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG) und wird erst mit dieser Bekanntgabe wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ist der Aufenthaltsort des Ausländers unbekannt und hat er auch keinen Bevollmächtigten bestellt, kann ihm die Ausländerbehörde den Verwaltungsakt nicht bekannt geben. (...)
4. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 (NStZ 2003, 488 f. [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]) sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 232 ff.; 111, 62 ff.) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Dort ging es um Sachverhalte, in denen die Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Ausländers kannte, so daß sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres die Duldung hätte erteilen können, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer die Entstehung des Abschiebungshindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung durch Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflichten (§ 70 AuslG) zu vertreten hatte oder nicht. Wenn die Ausländerbehörde gleichwohl keine Duldung erteilte, aber auch nicht abschob, dann lag es praktisch und letztlich in ihrem freien Ermessen, ob sich der Ausländer strafbar machte. Daran hat das Bundesverfassungsgericht in jener Sache seine Bewertung geknüpft, die strafrechtliche Ahndung sei schlechterdings unvertretbar und deshalb von Verfassungs wegen aufzuheben. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen, es sei keine Konstellation vorstellbar, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe, weil der Ausländer auch zu dulden sei, wenn er die Entstehung des Abschiebungshindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten habe (BVerfG, Kammer, NStZ 2003, 488, 489). Der rechtlich unerhebliche Umstand, daß der Ausländer das im Gesetz geregelte tatsächliche Abschiebungshindernis zu vertreten hat, ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, daß der Ausländer die Erteilung einer Duldung durch sein Untertauchen bewußt verhindert. Anders als in denjenigen Fällen, in denen
der Abschiebung ein - unabhängig vom Vertretenmüssen - tatsächliches, gesetzlich geregeltes Hindernis entgegensteht, ist hier die wirksame Erteilung einer Duldung schon von vornherein ebensowenig möglich wie eine Abschiebung. (...)
5. Schließlich widerspräche die Annahme eines Anspruchs auf Duldung in den Fällen, in denen der Ausländerbehörde der Aufenthalt des Ausländers unbekannt ist, dem Sinn und Zweck des Ausländergesetzes. Dieses ist auch darauf gerichtet, die Zuwanderung zu kontrollieren und den Prozeß der Veränderung der Bevölkerungsstruktur und der Integration der ausländischen Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken (Kloesel/Christ/Häußler, Deutsches Ausländerrecht 4. Aufl. Bd. 1, § 1 Rdn. 2). Ist der Ausländer unbekannten Aufenthalts, kann diese Steuerungs- und Kontrollfunktion nicht wahrgenommen werden. Sie wird von vornherein und schon im Ansatz unterlaufen. Die Strafbewehrung soll gerade auch diese Fälle erfassen. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
OLG Schleswig-Holstein: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch
auf Duldung
Beschluss vom 10.8.2004 - 1 Ss 87/04 - (4 S., M5607)
"(...) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht. (...)
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings angenommen, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes mache sich generell nicht schon strafbar, wer sich im Bundesgebiet nicht nur ohne Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch ohne die ansonsten erforderliche Duldung aufhalte. Vielmehr bleibe der Ausländer in diesem Fall bereits dann straflos, wenn die Behörde einer Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung nicht oder zu spät nachkomme. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.3.2003, InfAuslR 5/2003, 185 ff. [= ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]). (...)
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte zu 1) nach ihrer im Januar 2003 erfolgten Abschiebung nach Österreich erneut in die Bundesrepublik eingereist, wo dann am 30. Januar ihr Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten zu 2) festgestellt worden war. Bis dahin habe sie sich nicht bei den Behörden gemeldet. Es könne danach kein Zweifel geben, dass sich sich nach illegaler Einreise jedenfalls am 30. Januar 2003 ohne Genehmigung im Bundesbiet aufgehalten habe (...). Der Umstand, dass die Angeklagte zu 1) sich derzeit aufgrund einer am 23. Oktober erteilten Duldung des Ausländeramtes, die inzwischen mehrfach verlängert worden sei, berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, ändere nichts an der Strafbarkeit ihres Verhaltens. Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG setze voraus, dass die Ausländerbehörde Kenntnis von dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers habe. Daher komme es nicht darauf an, ob der Angeklagten zu 1) am 30. Januar bereits eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Jedenfalls bis zu Kenntnis von ihrem Aufenthalt in Deutschland (...) habe sich sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hält danach allein den Aufenthalt der Angeklagten zu 1) am 30. Januar und eventuell davor für strafwürdig. Es lässt unberücksichtigt, dass ihr am 23. Oktober 2003 eine Duldung erteilt und später mehrfach verlängert worden ist. Demnach hat auch in der Zeit davor, obwohl die zuständige Behörde seit dem 30. Januar 2003 Kenntnis von dem Aufenthalt der Angeklagten zu 1) hatte, ihre Abschiebung nicht durchgeführt werden können. War dem aber so, so lagen die Voraussetzungen der Duldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. Denn danach entspricht es der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden (BVerfG InfAuslR 5/2003, 189). Dann kann es aber nicht darauf ankommen, dass die Behörde den Aufenthalt der Ausländerin erst am 30. Januar 2003 (...) ermittelt hat, sie sich folglich in der Zeit davor vom Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet an hier ohne Kenntnis der Behörde aufgehalten hat - allein wegen dieses Zeitraumes hat das Landgericht die Ausländerin hier nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verurteilt -. Denn dabei wird verkannt, dass zwangsläufig in jedem Fall, in dem nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts die Duldungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2 AuslG zu bejahen waren, ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstrichen ist, in dem die Behörde von dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet keine Kenntnis hatte und auch haben konnte. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine Duldung auszusprechen ist, stellt sich gerade nur dann, wenn ein Ausländer illegal und damit ohne Kenntnis der Behörden in das Bundesgebiet eingereist ist. In Konsequenz dessen hat das Bundesverfassungsgericht auch betont, dass, wenn die Voraussetzungen der unverzüglichen Abschiebung - wie offenbar auch hier - nicht gegeben sind, keine Konstellation vorstellbar ist, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte (BVerfG, InfAuslR 5/2003, 189). (...)"
Einsender: RA Michalke, Münster
Weitere Dokumente 1-2/2005
OLG Karlsruhe: Wer zugunsten von Ausländern eine Einladung für den Zweck eines touristischen Aufenthaltsprogramms ausspricht, das in Wahrheit nicht geplant ist, um die Erteilung von Visa zu erreichen, macht sich wegen des Erschleichens von Aufenthaltsgenehmigungen gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt AuslG strafbar; es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Visa ausgestellt werden; die Tat kann auch von einem deutschen Staatsangehörigen zugunsten eines Ausländers begangen werden.
Beschluss vom 29.7.2004 - 3 Ws 10/04 - (11 S., M5853)
Weitere Dokumente 10/2004
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Bei der Ermessensausübung zur Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Abs. 2 StlÜbk ist zu berücksichtigen, ob es dem Staatenlosen möglich und zumutbar ist, sich in seinem Heimatland wiedereinbürgern zu lassen.
Beschluss vom 15.6.2004 - 12 TG 414/04 - (3 S., M5448)
VG Frankfurt a. M.: Eine Verpflichtungserklärung gem. § 84 Abs. 1 AuslG umfasst nicht nur den Lebensunterhalt des Ausländers, sondern aller staatlichen Leistungen; für die Erstattungspflicht ist die rechtliche Grundlage oder nähere Ausgestaltung des Aufenthalts unerheblich; Haftung endet mit Ende des in der Verpflichtungserklärung vorgesehenden Zeitraumes.
Urteil vom 7.6.2004 - 1 E 148/04 (V) - (6 S., M5365)
Weitere Dokumente 9/2004
OLG Hamm: Die Durchsuchung einer Wohnung nach einem abzuschiebenden Ausländer gemäß § 42 Abs. 1 PolG-NW setzt voraus, dass die Abschiebung mindestens einmal daran gescheitert ist, dass sich der Ausländer in der Wohnung verborgen gehalten hat; allein das Betreten der Wohnung eines erkennbar anwesenden Ausländers zu dessen Abschiebung ist keine Durchsuchung; nachträglich bekannt gewordene Umstände machen eine wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung rechtswidrige Durchsuchungsanordnung nicht rechtmäßig.
Beschluss vom 27.5.2004 - 15 W 307/03 - (2 S., M5350)
IM Sachsen-Anhalt: Zu den ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen des Widerrufes der Flüchtlingsanerkennung irakischer Staatsangehöriger, insbesondere Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Aussetzung von Anträgen auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt, Widerruf der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen, keine Einbürgerung während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt.
Erlass vom 13.5.2004 - 42.31-12231-90/42.22-11020 - (5 S., M5221)
Weitere Dokumente 7-8/2004
Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht des Bundesjustizministeriums, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens die Zusicherung des um die Auslieferung ersuchenden Staates zur menschenrechtskonformen Behandlung des Betroffenen einzuholen, entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht gem. § 73 IRG.
Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 253/04 - (5 S., M5041)
OLG Hamburg: Hält sich ein Ausländer ohne Kenntnis der Ausländerbehörde unerlaubt in Deutschland auf, so macht er sich gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar, auch wenn ihm eine Duldung hätte erteilt werden müssen.
Beschluss vom 6.2.2004 - II - 112/03 - (6 S., M5180)
Weitere Dokumente 3/2004
OLG Oldenburg: "Keine Verpflichtung eines Gastwirtes zur Überprüfung des aufenthaltsrechtlichen Status von Ausländern, die sich in seiner Gaststätte aufhalten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.12.2003 - Ss 342/03 - (3 S., M4666)
LG München I: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt trotz Untertauchens
bei Anspruch auf Duldung
Urteil vom 28.8.2003 - 10 Kls 384 Js 40661/03 - (9 S., M4298)
(...) Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Dass unter II festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den strafrechtlichen Tatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
a) Die Kammer beruft sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003, Az. 2 BvR 397/02 [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]. (...)
b) Gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist zu bestrafen, wer sich im Bundesgebiet aufhält, ohne über eine Duldung nach § 55 Abs. 1 zu verfügen. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Der Angeklagte, der vietnamesischer Staatsangehöriger ist, verfügt nicht über einen Pass oder ein Heimreisedokument seines Heimatstaates. Er kann daher aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum, waren, wie die Kammer zu prüfen hatte, gegeben. Der Angeklagte hatte Anspruch auf Duldung. (...)
c) Der Umstand, dass der Angeklagte, anders als im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (jedoch bei im übrigen gleicher Sachlage), untergetaucht und für die Behörden nicht erreichbar war, sich damit der behördlichen Prüfung der Duldungsvoraussetzungen entzogen hatte, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer keine andere Sicht.
Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2003 ergibt sich für die Kammer eindeutig, dass es lediglich darauf ankommt, ob der Ausländer einen Anspruch auf Duldung hatte. Dies war beim Angeklagten der Fall, da ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestand. Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten hat, hat das Bundesverfassungsgericht keine Konstellation als vorstellbar erachtet (...), in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung der Duldung hätte. Dass der Angeklagte untergetaucht war, beseitigt seinen Anspruch auf Duldung nicht.(...)
Einsender: RA Heinhold, München
Weitere Dokumente 10/2002
BayObLG: Auch der Verstoß gegen eine im Zusammenhang mit einer fingierten Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilten Auflage ist nur dann nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG strafbar, wenn die Auflage unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung wirksam angeordnet ist. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 1.4.2003 - 4St RR 15/03 - (7 S., M4127)
Weitere Dokumente 12/2002
BVerfG: Zur Auslieferung trotz verbreiteter Folter und desolater Haftbedingungen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Indien)
Beschluss vom 24.6.2003 - 2 BvR 685/03 - (11 S., M3906)
BVerwG: Zu den Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gegen Fluggesellschaften wegen Verstoßes gegen ein Beförderungsverbot von Ausländern ohne Pass und Visum.
Urteil vom 21.1.2003 - 1 C 5.02 - (22 S., M3666)
VerfGH des Landes Berlin: § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist insoweit einschränkend auszulegen, als eine Straftat des Ausländers nach dieser Vorschrift entfällt, wenn dieser zwar weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch einer Duldung ist, die Ausländerbehörde aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Gericht die Zusicherung erteilt, die Abschiebung des Ausländers bis zu einer Entscheidung des Gerichts nicht zu vollziehen. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 31.1.2003 - VerfGH 34/00 - (24 S., M3882)
VGH Ba-Wü: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage, die auf die Verlängerung eines Reisedokuments gerichtet ist, ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Beschluss vom 3.4.2003 - 11 S 90/03 - (9 S., M3870)
BVerfG: Kein strafbarer illegaler Aufenthalt bei Anspruch auf Duldung
Beschluss vom 6.3.2003 - 2 BvR 397/02 - (8 S., M3339)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Duldung gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG statt. Der Beschwerdeführer war ohne Identitätspapiere eingereist und hatte ein erfolgloses Asylverfahren durchlaufen. Die zuständige Ausländerbehörde forderte ihn auf, einen Identitätsnachweis vorzulegen. Eine Duldung wurde ihm nicht erteilt. Bemühungen um Passersatzpapiere scheiterten.
Das AG Kempten (Allgäu) verurteilte den Beschwerdeführer nach Strafanzeige der Ausländerbehörde wegen Verstoßes gegen. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Be- rufung verwarf das LG Kempten mit Urteil vom 24.9. 2001. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das BayObLG mit Beschluss vom 13.2.2002. Es stellte entscheidend darauf ab, dass der Beschwerdeführer keine Duldung besaß. Auf die Frage, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte, käme es nicht an.
Das BVerfG gibt der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot statt. Es betont dabei im Anschluss an das BVerwG die Verpflichtung der Ausländerbehörde, einem ausreisepflichtigen Ausländer sofort eine Duldung zu erteilen, wenn er nicht abgeschoben werden kann. Die Entscheidung hat daher über das Strafrecht hinaus Bedeutung für die verbreitete Praxis von Ausländerbehörden, statt Duldungen sogenannte Grenzübertrittsbescheinigungen oder kein Papier auszustellen.Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Ziff. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung des sog. einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt haben. Die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich dabei ohne sich freilich darauf zu beschränken auch auf eine Überprüfung, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung beachtet ist.
Willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 59 <103>; 69, 248 <254>; 74, 102 <127>; stRspr). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 ff.>; stRspr).
2. Gemessen an diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers damit begründet, es sei ihm möglich gewesen, Identitätsnachweise zur Erlangung der Einreisepapiere nach Syrien zu erlangen und damit auszureisen; im Übrigen sei er vom Vorwurf der unterlassenen Ausreise deshalb nicht entlastet, weil er mit einem gefälschten Paß eingereist sei, seine eigenen Personalpapiere in der Heimat zurückgelassen und deshalb die faktische Unmöglichkeit seiner Ausreise selbst herbeigeführt habe. Für diese Begründung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers durch das Bayerische Oberste Landesgericht war notwendige Voraussetzung, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht darauf ankomme, ob ein Anspruch auf Duldung bestehe oder nicht.
a) Diese Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbar und deshalb willkürlich.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kann sich mit seiner Ansicht zwar auf den Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen, der allein darauf abstellt, ob sich der Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG und ohne Duldung nach § 55 AuslG in der Bundesrepublik aufhält. Es hat tatbestandliches Unrecht vom Gesetzeswortlaut her auch für gegeben erachtet, wenn eine förmliche Duldung nicht vorlag, aber hätte erteilt werden müssen. Auch kann sich das Bayerische Oberste Landesgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt berufen, die im Anschluss an die von dem Beschwerdeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 111, 62 ff.) getroffen worden ist und gleichwohl an der Annahme einer Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG festgehalten hat (vgl. NStZ-RR 2001, S. 57; ebenso KG, NStZ-RR 2002, S. 220). Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist jedoch vor allem mit Blick auf das durch die Anwendung von Strafrechtsnormen berührte Freiheitsrecht des betroffenen Ausländers und den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, die hier auf die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG einwirken nicht mehr verständlich; sie bildet den Ausgangspunkt für eine Entscheidung, die nicht nur eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende willkürliche Verwaltungspraxis sanktioniert, sondern es darüber hinaus dem freien Ermessen der Ausländerbehörden überlässt, ob und in welchem Umfang ein Ausländer sich strafbar macht. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden. Dabei hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist unabhängig von einem Antrag des Ausländers als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwGE 105, 232 <235 f., 238>). Damit verträgt es sich entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht, der Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 3 AuslG regelmäßig sechs Monate Zeit zu geben, um die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen. Die Systematik des Ausländergesetzes lässt wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festhält grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerwGE 105, 232 <236>), der den Zeitpunkt der Duldungserteilung wie der zu Grunde liegende Fall zeigt, in dem die Ausländerbehörden den Sechs-Monats-Zeitraum sogar überschritten und eine Duldung erst nach fast neun Monaten erteilt haben ins Belieben der Behörden stellt.
Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses (z. B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat (vgl. BVerwGE 111, 62 <64 f.>), ist keine Konstellation vorstellbar, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte. Ist als Folge des tatsächlichen bzw. rechtlichen Hindernisses die Duldung aber erteilt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG mangels einer der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Zugleich steht mit der Erteilung einer Duldung auch wenn sie förmlich nicht rückwirkend gewährt wird regelmäßig fest, dass der Abschiebung des Ausländers von Anfang seiner Ausreisepflicht an ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegengestanden hat.
Kommt die Behörde ihrer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Verpflichtung zur Erteilung der Duldung nicht oder zu spät nach, so wäre womöglich eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG anzunehmen. Legten die Strafgerichte dieses Verwaltungshandeln ihrer Entscheidung ungeprüft so zu Grunde, bedeutete dies nicht nur die Hinnahme einer gesetzeswidrigen Praxis der Ausländerbehörden, sondern führte zusätzlich dazu, über die mögliche Strafbarkeit des Ausländers und deren Umfang entgegen den Grundsätzen des im Strafrecht geltenden Schuldprinzips letztlich die jeweilige Ausländerbehörde entscheiden zu lassen.
Die Strafgerichte dürfen sich deshalb nicht mit der Feststellung begnügen, der Ausländer sei nicht im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG. Die Duldung ist eine gesetzlich zwingende Reaktion auf ein vom Verschulden des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis. Insofern dient § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht der Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und bindet den Strafrichter nicht an die unterlassene oder verspätet getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfGE 80, 244 <256>).
Die Strafgerichte sind vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, selbstständig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren. Kommen sie zu der Überzeugung, die Voraussetzungen hätten vorgelegen, scheidet eine Strafbarkeit des Ausländers nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus.
Für die Überzeugungsbildung ist es von besonderer Bedeutung, wenn die Ausländerbehörde selbst wenn auch verzögert und für einen späteren Zeitpunkt eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt hat. Fehlen wie im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die der Duldungserteilung zu Grunde liegende tatsächliche Situation von derjenigen des Tatzeitraums abweicht, wird ohne Weiteres auch davon auszugehen sein, dass eine Duldung schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Ausreisepflicht des Ausländers hätte erteilt werden müssen.
Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Prüfung, weil die Gerichte wie im zu Grunde liegenden Fall der Ansicht sind, hierzu angesichts des Wortlauts des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht verpflichtet zu sein, liegt dem eine nicht vertretbare Rechtsansicht zu Grunde.
b) Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der willkürlichen Auslegung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Die Entscheidungen waren deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. (...)
LG Aurich: Keine Wohnungsdurchsuchung nach Passpapieren ohne konkrete Anhaltspunkte
Beschluss vom 7.10.2002 - 1 T 74/02 - (6 S., M3157)
(...) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 4.12.2001 gerichtete Beschwerde ist zulässig.
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann, der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsandrohung steht deren Erledigung durch Vollziehung der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE 96, 27, 39 ff).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat die Durchsuchung auf die §§ 24, 25 NGefAG gestützt. Die Voraussetzungen auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf dieser Grundlage lagen indes am 22.08.2001 nicht vor. Es ist schon fraglich, ob ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 NGefAG vorliegt. Danach kann die Durchsuchung erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 NGefAG sichergestellt werden kann, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich Ausweispapiere in der Wohnung befanden. Eine fundierte Begründung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses lag nicht vor. Aus der Begründung ergab sich nicht, welche Anzeichen dafür vorliegen, dass der Ausländer seinen Pass oder andere Papiere unterdrückt bzw. er noch im Besitz von Identitätspapieren ist. Der Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses stützt sich auf die Vermutung, die Angaben des Betroffenen stellten eine Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass eine Einreise aus einem nicht-Schengen-Staat (ohne Ausweispapiere) nur schwer möglich sei, wird lediglich für unwahrscheinlich gehalten. Der Antrag setzt sich dabei nicht mit den Angaben des Betroffenen im Asylverfahren auseinander, wonach er mit gefälschten Papieren eingereist sei und ihm diese Papiere nach der Ankunft.wieder abgenommen worden seien. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich dabei um eine häufig gleichsam formelhaft verwendete Erklärung handelt. Dies entbindet indes nicht von einer Auseinandersetzung mit dieser Erklärung. Konkrete Tatsachen, die dafür sprechen, dass sich der Betroffene entgegen seiner Einlassung im Besitz von Ausweispapieren befindet, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 4.1.2.2001 war die Durchsuchung entgegen des Vortrags des Landkreises Leer vom 26.03.2002 im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich. Bei der Durchsuchung wurden keine Ausweispapiere gefunden.
Desweiteren lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 40 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1 AusIG vor. Voraussetzung ist insoweit, dass eine Aufforderung seitens der zuständigen Behörde zur Vorlage der genannten Ausweise ergangen ist. Eine solche lässt sich der Ausländerakte nicht entnehmen und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen. Die Aufforderung im Asylverfahren, die Eintragungsurkunde aus Syrien zu beschaffen, reicht insoweit nicht aus. Letztlich kommt auch insoweit das geforderte vorsätzliche Unterlassen der Vorlage nur in Betracht, wenn sich der Ausländer tatsächlich im Besitz von Ausweispapieren befindet. Hierfür liegen aber, wie oben ausgeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
Die Mißachtung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVerfG ist weder straf- noch bußgeldbewehrt. Auf die Frage, ob eine sich daraus ergebende Pflicht zur Vorlage von Ausweispapieren nach Abschluss des Asylverfahrens fortbesteht, kommt es daher nicht an. Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung auch nicht verhältnismäßig. Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen; sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, 2 BvR 2158/98 vom 22.03.1999 = StV 1999, 519).
Allein die Vermutung, ein Ausländer könne im Besitz von Identitätspapieren im Sinne einer Bußgeldvorschrift sein, rechtfertigt ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht die Anordnung der Durchsuchung (BVerfG, StV 1999, 519 f.). Ein solcher Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere derTat stehen (BVerfGE 42, 212, 220). Dieses Verhältnis ist bei der Vermutung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM , bewehrt ist, nicht gewahrt (BVerfG StV 1999, 519).
Im vorliegenden Fall wäre eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 40 Abs. 1, 93 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 AusIG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro bewehrt. Die Höhe des angedrohten Bußgeldes allein würde daher im vorliegenden Fall die Anordnung der Durchsuchung nicht rechtfertigen. Sonstige Umstände, die trotz der geringen Bußgeldhöhe die Durchsuchung rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestehen im vorliegenden Fall weitere Bedenken an der Verhältnismäßigkeit, da von dem Durchsuchungsbeschluss vom 22.08.2001, der der Ausländerbehörde am, 3.09.2001 vorlag, erst am 4.12.2001 Gebrauch gemacht wurde, und auch dann erst anlässlich einer Vorsprache des Betroffenen.
Aus den ausgeführten Gründen waren auch die Voraussetzungen einer Duchsuchung gem. § 102 StPO i.V.m. § 46 OWiG nicht gegeben. (...)
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BayObLG: Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen
unerlaubter Einreise
B.v. 12.07.2001 - 4 St RR 8272001 -; 9 S., M0945
Redaktionelle Anmerkung:
Notwendig vorliegen müssen -gerade bei einem Ersttäter- Umstände in der Tat oder in der Person des Täters, die den Rechtsverstoß von Durchschnittsfällen abheben und ihn als besonders schwerwiegend erscheinen lassen, so dass ein Absehen von einer Freiheitsstrafe das Vertrauen der Bevölkerung in das Funktionieren der Rechtspflege bei der Verhängung einer Geldstrafe ernstlich gefährdete.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 47 Abs. 1 StGB darf auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur erkannt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßsslich machen. Solche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben, oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden
(ständige Rechtsprechung, vgl.Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 47 Rn. 2 und 3).
Hält somit der Tatrichter zur Einwirkung auf den Angeklagten eine kurze Freiheitsstrafe für unerläßlich, so muß er an Hand bestimmter Tatsachen darlegen, warum im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtwürdigung aller die Tat und die Persönlichkeit des Täters kennzeichnenden Umstände vorzunehmen
(BGH StV 1994, 370; Lackner StGB 23. Aufl. § 47 Rn.6).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Strafkammer nicht gerecht.
Feststellungen zu besonderen Umständen in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten hat sie nicht getroffen. Soweit sie ausführt, der Angeklagte habe sich nicht nur der unerlaubten Einreise, sondern auch des unerlaubten Aufenthalts schuldig gemacht und darüber hinaus zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels falsche Personalien angegeben, verweist sie nur auf die durch sein Verhalten verwirklichten Straftaten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG. Besondere Umstände im Sinne des § 47 StGB müssen aber in der Tat als solcher erkennbar sein; Erwägungen, die die schlichte Tatbestandserfüllung betreffen, sind nicht besondere Umstände in diesem Sinn (vgl. BGHSt 24, 40, 46).
Die Urteilsgründe enthalten auch keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.
Die Strafkammer hat sich insoweit auf die nicht näher ausgeführte Erwägung beschränkt, die Tatumstände machten die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Das trägt im vorliegenden Fall die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht, weil die Strafkammer damit den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung verkannt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe regelmäßig nur dann möglich, wenn ohne sie zu befürchten wäre, dass die Allgemeinheit ihr Vertrauen in die Wirksamkeit der Strafrechtspflege verliert und dadurch das allgemeine Rechtsbewußtsein nachhaltig beeinträchtigt wird. Der Kontext, in dem der Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung in § 47 Abs. 1 StGB steht, erfordert darüber hinaus aber immer das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat oder in der Person des Täters, die den Rechtsverstoß von den Durchschnittsfällen abheben und ihn als so schwerwiegend erscheinen lassen, dass das Absehen von Freiheitsstrafe die Rechtstreue der Bevölkerung und ihr Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts ernstlich erschüttern würde.
(Schönke/Schröder/Stree StGB 26. Aufl. § 47 Rn..14 m. w. N.)
Das hat die Strafkammer nicht berücksichtigt. Weder hat sie solche besonderen Umstände aufgeführt, noch hat sie dargelegt, warum gerade in diesem Fall das Vertrauen einer richtig informierten Bevölkerung in das Funktionieren der Rechtspflege bei Verhängung einer Geldstrafe ernstlich gefährdet wäre.
Darüber hinaus hat sich die Strafkammer auch nicht näher mit dem Begriff der "Unerlässlichkeit" der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe befaßt (vgl. hierzu Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 47 Rn. 13). Das war gerade bei einem Ersttäter in besonderer Weise geboten. Hierbei hätte sich die Strafkammer dann auch mit der Frage befassen müssen, welche Auswirkungen die im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits vollzogene Untersuchungshaft von über vier Monaten auf den Angeklagten gehabt hat
(OLG Köln StV 1992, 149, 151; Gribbohm § 47 Rn. 18).
Das ist nicht geschehen. Der Rechtsfolgenausspruch kann somit nicht bestehen bleiben. (...)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg
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Landgericht Kempten: Kein illegaler Aufenthalt mit Bescheinigung zum Grenzübertritt
bei Gutgläubigkeit
Urteil v. 14.12.1998 - Ns 223 Js 8593/97 -, 8 S., R7
Der Angeklagte, ein Kosovo-Albaner, kam 1994 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Da eine Abschiebung bis Ende 1996 nicht möglich war, erhielt der Angeklagte Grenzübertrittsbescheinigungen und parallel dazu eine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt. Der Angeklagte glaubte jeweils, daß er erst bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausreisen müsse.
Das Landgericht Kempten konnte weder einen vorsätzlichen noch einen fahrlässigen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Ausländergesetzes (§ 92 Abs. I Nr. 1, § 93 Abs. I) feststellen. Es schreibt dazu: "Dem Angeklagten kann somit weder ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 92 I Nr. 1 AuslG nachgewiesen werden, noch ein fahrlässiger Verstoß gegen § 93 I AuslG. Er konnte die Grenzübertrittsbescheinigungen so auslegen, daß er erst bis zum Ablauf der darin genannten Frist die Bundesrepublik zu verlassen hatte. Es ist ausdrücklich in der Bescheinigung von "Ausreisefrist" die Rede, und außerdem heißt es dort, daß der Ausländer belehrt und auf die Folgen einer "verspäteten Ausreise" hingewiesen worden ist. Bei vernünftiger Auslegung kann eine Ausreise nur dann als verspätet angesehen werden, wenn sie nach dem Gültigkeitsdatum der Bescheinigung erfolgt. Auch der Arbeitgeber ist in dem Antrag an das Arbeitsamt immer davon ausgegangen, daß die Befristung in der Grenzübertrittsbescheinigung automatisch einer Aufenthaltsgenehmigung entspreche. Der Zeuge Geiger hat bestätigt, daß dem Angeklagten mehrere solche Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt worden seien. Der Angeklagte hat also nicht fahrlässig gehandelt, wenn er der Auffassung war, er mache sich erst dann strafbar, wenn er nach der letzten Gültigkeitsfrist sich noch in der Bundesrepublik aufhalte. Der Angeklagte war deshalb freizusprechen."
Einsender: RAe Sack & Kollegen, München
Home: Informationsverbund Asyl e.V.