Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (ohne Krankheiten)

BVerwG: Zur Ermessensreduzierung bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 - (11 S., M5981)

"(...) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - wie hier - nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG anzuwenden (vgl. nochmals Urteil des 9. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <82> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 S. 50 [12 S., R9431] m. w. N.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings bei der weiteren Prüfung, wie die Beklagte zu Recht rügt, seine Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und außerdem die Voraussetzungen, unter denen das Ermessen des Bundesamts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 Abs. 6 AuslG zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist, verkannt.
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil der Wiederaufgreifensgrund - wie im Falle der Klägerin - erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. Urteil des 9. Senats des BVerwG vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
Dies ist zulasten des Ausländers der Fall, wenn das Gericht feststellt, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht rechtfertigen und damit schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorhandenen negativen Feststellung nicht vorliegen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG). Das Berufungsgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, ob der Klägerin im Falle ihrer Ausreise oder Abschiebung in ihren Heimatstaat eine gravierende Verschlimmerung ihrer Krankheit droht und ggf. welche Möglichkeiten für sie bestehen, dort wirksame Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hätte sich nach entsprechender Aufklärung ergeben, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis insoweit nicht besteht, hätte das Berufungsgericht die Klage insgesamt abweisen müssen.
Umgekehrt ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20; jeweils m. w. N.). Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. Die weitergehende Auffassung des Berufungsgerichts, das behördliche Ermessen sei aus verfassungsrechtlichen Gründen (bereits dann) zugunsten des Ausländers auf Null reduziert, wenn festgestellt werde, dass in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen (UA S. 13), ist so weder mit der gesetzlichen Konzeption des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vereinbar, die die Abschiebung auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, noch mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren. Das Berufungsgericht hätte deshalb ggf. auch Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Klägerin nach einer Abschiebung einer derart extremen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diese Feststellungen wären nur dann entbehrlich gewesen, wenn das Berufungsgericht - wie es nach seiner Lösung offen gelassen hat - seinerseits festgestellt hätte, dass die Klägerin der Volksgruppe der Ägypter angehört und damit von der Schutzgewährung des baden-württembergischen Abschiebestopp-Erlasses erfasst wird. Dieser Umstand würde dem Bundesamt auch bei einer extremen individuellen Gefährdung der Klägerin Ermessen eröffnen, ob es das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren zu § 53 AuslG wieder aufgreift, solange eine Abschiebung der Klägerin aufgrund der Erlasslage nicht aktuell ansteht. Dies würde eine Ermessensreduzierung auf Null sowie eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin ausschließen. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, es hat allerdings verkannt, dass es die Frage, ob die Klägerin tatsächlich anderweitigen Schutz durch den Erlass genießt, in diesem Zusammenhang selbst hätte prüfen und entscheiden müssen, um einen dem Bundesamt noch verbleibenden Ermessensspielraum annehmen zu können. (...)"

BVerwG: Keine Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG bei Gefährdung von Angehörigen
Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 - (7 S., M5426)

"(...) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht wegen Gefährdungen erlangen kann, die ihre Tochter betreffen. Der Anspruch auf Schutzgewährung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet eine individuelle Rechtsposition, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn eine Gefahr 'für diesen Ausländer' besteht. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelungen zielt auf den Schutz vor individuell-konkreten Gefahren, die dem betroffenen Ausländer selbst im Zielland seiner Abschiebung drohen (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 53 Abs. 6 AuslG, BTDrucks 11/6321 S. 75; Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 <325>). Deshalb vermag - auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Gefährdung von Kindern kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Eltern zu begründen (Urteil vom 8. November 1999 - BVerwG 9 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 26; Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35). Eine lediglich vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu erhalten, gibt es nicht. Sie lässt sich namentlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung des Familienasyls in § 26 AsylVfG herleiten (so zum Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG: Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 S. 20; allgemein zu § 53: Treiber, in: GKAuslR § 53 Rn. 121.1). Denn es besteht - anders als die Revision meint - keine verfassungswidrige Schutzlücke. Liegt bei einem Kind ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vor, so kann und muss dies in einem gesonderten Verfahren für das Kind geltend gemacht werden. (...)"

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Die drohende Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess gem. Art. 6 EMRK kann ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG begründen; § 53 Abs. 4 AuslG auch anwendbar bei Abschiebung in einen Unterzeichnerstaat der EMRK (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 26.5.2004 - 8 A 3852/03.A - (34 S., M5246)
VG Bayreuth Bei § 53 Abs. 4 AuslG können auch Bürgerkrieg, innere Unruhen, bewaffnete Konflikte und rechtsstaatswidrige Verhältnisse berücksichtigt werden; § 53 Abs. 4 AuslG auch bei Gefahren anwendbar, die nicht in den Verantwortungsbereich des Zielstaates der Abschiebung fallen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 6.7.2004 - B 6 K 03.30456 - (12 S., M5487)

Weitere Dokumente 9/2004

VG Stuttgart: Eine Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG gegen die Ausländerbehörde ist unzulässig, da eine Klage auf Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis erhoben werden kann.
Urteil vom 26.4.2004 - 4 K 244/04 - (6 S., M5421)

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
BVerwG: EMRK steht Abschiebung in einen Drittstaat nicht nur bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entgegen, sondern auch dann, wenn andere in der EMRK verbürgte Menschenrechte und Grundfreiheiten, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (insoweit Bestätigung von VGH Ba-Wü, Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 48).
Beschluss vom 8.4.2004 - 1 B 199.03 - (6 S., M5272)

Weitere Dokumente 6/2004

OVG NRW: Strafhaft steht der Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht entgegen.
Beschluss vom 19.1.2004 - 4 A 335/02.A - (2 S., M4781)

Weitere Dokumente 4/2004

OVG NRW: Es steht der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer extremen Gefährdungslage im Zielstaat der Abschiebung nicht entgegen, wenn ein Ausländer wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Deutschland nicht abgeschoben werden kann.
Beschluss vom 19.1.2004 - 4 A 335/02.A - (2 S., M4781)

Weitere Dokumente 1-2/2004

BayVGH: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nur wegen den Ausländer selbst betreffender Umstände, nicht wegen Abschiebungshindernissen zugunsten Familienangehöriger.
Urteil vom 29.9.2003 - 1 B 03.30247 - (8 S., M4511)
VG Sigmaringen: Suizidgefahr stellt kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. § 55 Abs. 2 dar, wenn die zuständige Behörde während der gesamten Abschiebung eine ärztliche Begleitung sicherstellen will; Suizidgefahr nach erfolgter Abschiebung wäre als mögliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vom Bundesamt zu prüfen.
Beschluss vom 9.10.2003 - 2 K 855/03 - (11 S., M4530)

VG Düsseldorf: Negative Feststellungen zu § 53 AuslG bei unbekanntem Herkunftsstaat
Urteil vom 8.5.2003 - 11 K 4863/02.A - (8 S., M4141)

“(...) Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht. (...)
Dass der Herkunftsstaat des Klägers unbekannt ist, steht der (Nicht-)Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht entgegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen des Abs. 2 der Norm, d. h. auch bei der Entscheidung über beachtliche Asylanträge, festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Diese zwingende Vorschrift enthält in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur Ausnahmen für den Fall, dass der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird oder der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 AsylVfG unbeachtlich ist. Keine der gesetzlichen Ausnahmen liegt hier vor, sodass das Bundesamt unbeschadet des noch nicht bekannten Herkunftsstaates eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen konnte und zu treffen hatte.
Der gegenteiligen Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A - [ASYLMAGAZIN 12/2002, S. 38]) wonach das Bundesamt bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht feststellen darf, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt, schließt sich das Gericht nicht an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 3 AsylVfG auseinander gesetzt und es hat einen gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren Ausnahmetatbestand begründet. Soweit es darauf hinweist, angesichts des noch unbekannten Herkunftsstaates könne keine positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse getroffen werden, rechtfertigt dies nicht ein Absehen von der Entscheidung entgegen der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 3 AsylVfG. Im Übrigen können allgemeine Fragen zum Bestehen von Abschiebungshindernissen, etwa die Feststellung einer Erkrankung, das Vorliegen von Foltermerkmalen oder ob Abschiebungshindernisse überhaupt geltend gemacht werden, bereits ohne Festlegung eines konkreten Staates beurteilt werden. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer ohnehin so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, S. 343 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 38]). Die Konkretisierung des Herkunftsstaates wird zugleich mit einer abschließenden Entscheidung darüber, ob insoweit Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, verbunden sein. Die Frage, ob wegen der bestandskräftig gewordenen negativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG hinsichtlich des nicht bezeichneten Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren Konkretisierung nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a.O.), kann hier offen bleiben. Eine eventuelle Einschränkung ist Folge des Gesetzes und kann nicht eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von § 31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG rechtfertigen. Selbst im Falle der Anwendung des § 51 VwVfG könnte zudem das Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse ausreichend berücksichtigt werden. (...)”

Weitere Dokumente 10/2003

VGH Hessen: Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ist das Gericht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betreffenen auf den Staat beschränkt, in den die Abschiebung konkret angedroht wurde (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Eritrea).
Urteil vom 19.2.2003 - 9 UE 1731/98.A - (23 S., M4092)
VG Bremen: Extrem harte Haftbedingungen aufgrund mangelnder Bereitstellung staatlicher Ressourcen für den Strafvollzug begründen kein Abschiebungshindernis gem. § 54 Abs. 4 AuslG wegen Verstoßes gegen die EMRK (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Togo; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15.7.2002 - Kalashnikov v. Russia - ASYLMAGAZIN 9/2002, S. 27).
Urteil vom 14.8.2003 - 2 K 1641/01.A - (21 S., M4047)

Weitere Dokumente 9/2003

VGH Ba-Wü: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht im Rahmen des Ausweisungsermessens gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn – infolge eines Asylantrags – das BAFl ausschließlich für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig ist.
Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 - (14 S., M3868)

VGH Ba-Wü: Zum Abschiebungsschutz bei Verletzung des Kerns von Menschenrechten; zur sunnitischen Sorgerechtsregelung im Libanon
Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - (24 S., M3702)

“(...) Die Überprüfung des Vorbringens der Klägerinnen im Berufungsverfahren ergibt allerdings, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG nicht vorliegen. Im Einzelnen:
1. Der Vortrag der Klägerin Ziff. 1, die von einem religiösen Richter im Libanon im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Scheidung getroffene Sorgerechtsregelung zugunsten ihres geschiedenen Ehemanns begründe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit Art. 8 EMRK, erfolgte innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG und legt einen Wiederaufgreifensgrund ausreichend substantiiert dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989, NVwZ 1990, 359; Urteil vom 30.8.1988, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG a.F. Nr. 8).
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die von der Klägerin Ziff. 1 vorgelegten Kopien der angeblichen Scheidungs- und Personenstandsurkunden auf einer echten Urkunde beruhen. Denn unabhängig davon stellt sich die Rechtslage im Libanon so dar, dass in der sunnitischen Gerichtsbarkeit – der sowohl die Klägerin Ziff. 1 als auch ihr (Ex-)Ehemann unstreitig unterfallen – im Falle der Scheidung dem Vater für die Tochter ab dem neunten Lebensjahr und für Söhne ab dem siebten Lebensjahr das Sorgerecht zugesprochen wird (AA vom 22.5.2000 an VG Saarlouis; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 15.12.2002, Libanon, S. 32). Die Entscheidung der religiösen Gerichtsbarkeit ist in der multikonfessionellen Gesellschaft Libanons für die staatlichen Stellen auch bindend, da Personenstandsangelegenheiten, wie Heirat, Scheidung, Erb- und Eigentumsfragen, durch die Gerichtsbarkeit der 18 anerkannten Religionsgemeinschaften geregelt werden (AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 4). Vor diesem Hintergrund steht bei einer Rückkehr in den Libanon für die über neun Jahre alte Klägerin Ziff. 2 und ihren über sieben Jahre alten Bruder xxx das Sorgerecht – unabhängig von der behaupteten Entscheidung des religiösen Richters im Juni 1997 – nicht der Klägerin Ziff. 1, sondern dem Ehemann/Vater zu.
Die Auswirkungen der dargestellten Sorgerechtsregelung im Libanon stellen für die Klägerinnen kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verb. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebiets nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (BVerwG, Urt. v. 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302 [=ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 32]). Der EGMR hat vielmehr seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene – ohne Ausnahmen und auch in Notstandsfällen ohne Einschränkungen gewährleistete – absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung “einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben” (vgl. das Soering-Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989, EuGRZ 1989, 315). Dieses Verbot enthalte, wie vergleichbare Regelungen in anderen internationalen Übereinkünften zeigten, den heute international anerkannten “Standard”, dessen Missachtung wäre nicht nur unvereinbar mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten, sondern auch “mit dem ‘gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes’, auf die sich die Präambel bezieht” (EGMR aaO).
Danach setzt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK voraus, dass dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die – würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden – alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Er müsste also in dem Nicht-Vertragsstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort – im Drittstaat – gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 aaO und Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst – ebenso wenig die Androhung der Abschiebung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine im Sinne des Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Misshandlung droht (BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, aaO).
Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist jedoch nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, aaO). Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989, aaO, hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden “Grundwerte”, zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen “menschenrechtlichen ordre public” aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des deutschen Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 115, Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen. Für die in Art. 9 EMRK geschützte Religionsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, auch ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit (sog. forum internum) gehört, der für die personale Würde und Entfaltung eines Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.2000, aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt nach Ansicht des Senats die von den Klägerinnen gerügte Sorgerechtsregelung nicht zur Unterschreitung des äußersten menschenrechtlichen Mindeststandards und verletzt damit nicht den Kernbestand des “menschenrechtlichen ordre public” aller Signatarstaaten der EMRK. Dies gilt zunächst in Bezug auf den hier in erster Linie in Betracht kommenden Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben anerkannt, dass die Regelung des Sorgerechts nach dem Scheitern einer Ehe an Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen ist. Dabei verbleibt dem nationalen Gesetzgeber und den Gerichten ein erheblicher Spielraum. Jede Entscheidung, die auf Grund einer genauen Abwägung des Kindeswohls ergeht, wird unter Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen sein (Frohwein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., S. 353). In die gleiche Richtung weist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen es um eine Sorgerechtsentscheidung nach ausländischen Rechtsordnungen auf deutschem Boden geht; danach ist es bei einem Sorgerechtsstreit zwischen ausländischen Ehepartnern, die in Deutschland leben, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und damit dem deutschen “ordre public” unvereinbar, wenn ein deutsches Gericht, das auch bei der Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm deutsche Staatsgewalt ausübt, eine Entscheidung zur elterlichen Sorge trifft, die das Kindeswohl nicht konkret berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 14.10.1992, BGHZ 120, 29; Beschluss vom 18.6.1970, BGHZ 54, 132). Diese Rechtsprechung, die in Fällen einer ausreichenden Inlandsbeziehung bzw. für konventionsgebundene Staaten entwickelt wurde, kann allerdings nicht unbesehen auf nichtkonventionsgebundene Zielstaaten einer Abschiebung übertragen werden. Es bedarf vielmehr einer zusätzlichen Prüfung, ob der drohende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK von seiner Schwere her dem vergleichbar ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Eine solche Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung kann indes im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Auch wenn sich die Regelung des Sorgerechts durch die sunnitische Gemeinschaft im Libanon nicht am konkreten Kindeswohl des jeweiligen Einzelfalls orientiert, kann ihr gleichwohl eine Ausrichtung an einem eher abstrakten Kindeswohl – unter Berücksichtigung der dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse – nicht abgesprochen werden. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres bei Söhnen und bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei Mädchen steht der Mutter das Recht der “Hadanah” zu, die der Mutter auch nach der Auflösung der Ehe das Recht gibt, ihrem Kind die in seinem kindlichen Alter erforderliche mütterliche Sorge zu geben; es handelt sich dabei um einen Teilausschnitt des Personensorgerechts und betrifft die tatsächliche Sorge. Nach Ablauf der “Hadanah” bekommt der Vater das Kind, vorausgesetzt, er ist zur Ausübung der Sorge in der Lage, sonst behält die Mutter das Kind bei sich. Der Vater ist ferner, ungeachtet seiner finanziellen Lage, der Vormund seiner minderjährigen Kinder beider Geschlechter (sog. “Wilaya”); die Vormundschaft erstreckt sich sowohl auf die Person als auch auf das Vermögen, auch wenn die Kinder noch unter der “Hadanah” der Mutter stehen (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, Libanon, S. 32, 41, 42). Auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage ist einmal die unmittelbare Betreuung der Kinder in ihrer frühkindlichen Phase durch die Mutter sichergestellt. Auch findet der Übergang der Kinder von der Mutter auf den Vater und damit das Auswechseln der Bezugsperson erst im fortgeschrittenen Kindesalter statt und steht zudem unter der Bedingung, dass der Vater zur Ausübung der Sorge auch tatsächlich in der Lage ist. Vor dem Hintergrund dieser differenzierten Regelung des Sorgerechts wird nach Auffassung des Senats der menschenrechtliche Mindeststandard jedenfalls nicht unterschritten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die dargestellte Regelung des Sorgerechts nicht nur im Libanon, sondern in weiten Teilen der islamischen Welt – in gleicher oder ähnlicher Form – geltendes Recht ist (vgl. z. B. für Ägypten: Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, Ägypten, S. 71 bis 74). Angesichts des Standes der Gesetzgebung und der öffentlichen Meinung in der gesamten heutigen Kulturwelt – einschließlich der islamischen Staaten – lässt sich mithin die Feststellung nicht treffen, die dargestellte Regelung des Sorgerechts – einschließlich der Bevorzugung des Vaters – sei mit dem heute erreichten Stand der Zivilisation absolut unverträglich. Bei der Prüfung, ob der absolut geschützte Menschenrechtskern in Art. 8 EMRK verletzt ist, müssen zudem auch die bisherigen Lebensumstände und das soziale Umfeld der Klägerin Ziff. 1 und ihres Ehemanns in den Blick genommen werden. Beide sind libanesische Staatsangehörige und im Libanon entsprechend den dortigen Traditionen aufgewachsen. Ferner wirkt sich die getroffene Sorgerechtsentscheidung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Libanon aus, wo die Klägerin Ziff. 1 wieder in die sunnitische Gemeinschaft und das dortige soziale Umfeld eingebunden sein wird. Gleiches gilt für die Klägerin Ziff. 2.
Steht – wie dargestellt – hinter der Regelung des Sorgerechts, wie sie sich in der islamischen Welt darstellt, die Erwartung, dass die gesetzliche Zuordnung der elterlichen Gewalt in der Regel dem Kindeswohl – abstraktes Kindeswohl – entsprechen wird, scheidet eine Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls aus. Die Sorgerechtsregelung stellt weder für die Klägerin Ziff. 1 noch für die Klägerin Ziff. 2 eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; die von ihnen geltend gemachte “Schlechtbehandlung” erreicht jedenfalls nicht die “Schwere”, um eine Verletzung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK zu rechtfertigen.
Die dargestellte Sorgerechtsregelung einschließlich der damit verbundenen diskriminierenden Wirkung für die Frau begründet für die Klägerin Ziff. 1 ebenfalls kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AusIG in Verb. mit Art. 14 EMRK. Das in Art. 14 EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot – hier bezogen auf das Geschlecht – stellt typischerweise ein inlandsbezogenes Recht dar. Auch hier gilt, dass die EMRK über § 53 Abs. 4 AuslG nicht weltweit den hohen konventionsinternen materiellen Standard garantiert und die Rechtsordnungen der Zielstaaten sich nicht durchgehend an diesem Schutzniveau messen lassen müssen. In Ansehung von Art. 14 EMRK kommt ein Abschiebungsverbot nur bei einer diskriminierenden Behandlung in Betracht, die nach Art und Ausmaß als besonders krasse Verletzung von Menschenrechten zu bewerten ist. Auf der Grundlage der sozialen und religiösen Traditionen im Heimatland der Klägerin Ziff. 1 kann jedenfalls eine solche Schwere der Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. (...)
4. Schließlich haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den sinngemäßen Vortrag, die Klägerin Ziff. 1 sei als staatenlose Palästinenserin und alleinstehende Frau mit zwei Kindern im Libanon nicht in der Lage, das Existenzminimum zu erwirtschaften. (...)
Zunächst scheidet im Hinblick auf die geltend gemachten existenzbedrohenden Verhältnisse im Libanon ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG aus. Individuelle Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ergeben, können selbst dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie “auch” durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO [- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324]). Gemessen daran haben sich die Klägerinnen auf die schlechte wirtschaftliche und soziale Situation für Palästinenser im Libanon, insbesondere in den dortigen Palästinenserlagern, berufen und damit eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AusIG behauptet. Die mit der dargestellten Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung stellen Gefahren dar, die grundsätzlich der gesamten Bevölkerung im Libanon oder jedenfalls der gesamten Gruppe der Palästinenser in den Flüchtlingslagern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind (vgl. AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 22), drohen. Infolgedessen könnte den Klägerinnen Abschiebungsschutz insoweit nur über eine – hier nicht getroffene – politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG oder ausnahmsweise im Einzelfall einer extremen Gefahr (s. unten) gewährt werden. Dass nach dem Vortrag der Klägerinnen die ihnen drohende Gefahr durch individuelle Umstände und Lebensverhältnisse (alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern/keine Unterstützung durch im Heimatland lebende Verwandte) verstärkt wird, führt ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. (...).
Angesichts der dargestellten eindeutigen Gesetzeslage kommt eine einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur insoweit in Betracht, als es um die Gewährung des nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG unabdingbar gebotenen Abschiebungsschutzes geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang “gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert” würde (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59]; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249; Urteil vom 17.10.[1995], aaO). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich beachtliche Extremgefahr für Leib und Leben bezeichnet die Schwelle, ab der eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für allgemeine, die Bevölkerung im Abschiebezielstaat schicksalhaft treffende Gefährdungen besteht. (...)
Ausgehend hiervon fehlt jede Grundlage für eine den Klägerinnen drohende Extremgefahr im dargestellten Sinne. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, die Klägerinnen müssten – wie behauptet – bei einer Rückkehr in den Libanon ihren Wohnsitz in einem der 12 über den ganzen Libanon verstreuten Palästinenserlagern nehmen (vgl. dazu AA, Lagebericht vom 6.6.2002, S. 16, 17, 22). Zwar bestehen für Palästinenser im Libanon im Allgemeinen äußerst schlechte Lebensbedingungen, zumal sie am wirtschaftlichen Aufbau des Landes nicht teilnehmen. Die meisten bürgerlichen Berufe sind ihnen verschlossen, viele Palästinenser sind sozial und ökonomisch ausgegrenzt und deshalb auf fremde Unterstützung angewiesen (vgl. dazu AA, Lageberichte vom 6.6.2002, 27.6.2001 und 7.4.2000; ai vom 10.3.1999 an VG Stuttgart; DOI vom 5.11.2002 an VG Kassel). Dennoch wird das wirtschaftliche Existenzminimum in den 12 Palästinenserlagern durch Hilfsprogramme der Sozialdienste des Palästinenserhilfswerks der Vereinten Nationen (UNRWA) gewährleistet. Die Hilfe schließt generell die tägliche Versorgung sowie medizinische und schulische Dienstleistungen ein; auch wird innerhalb eines Flüchtlingslagers – wenn notwendig – eine Unterkunft mit Strom und Wasserversorgung seitens der UNRWA zur Verfügung gestellt (vgl. dazu AA, Lageberichte vom 6.6.2002, 27.6.2001 und 7.4.2000; AA vom 20.7.1999 an VG Sigmaringen und vom 6.3.1998 ebenfalls an VG Sigmaringen; DOI vom 5.11.2002 an VG Kassel und vom 30.4.1999 an VG Saarlouis; Dänische Einwanderungsbehörde, Bericht über Untersuchungsmission vom 1. bis zum 18.5.1998, Juni 1998). Vor dem Hintergrund der zitierten Stellungnahmen stellt sich die Situation für die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon so dar, dass – ungeachtet der trostlosen wirtschaftlichen Verhältnisse – existenznotwendige Leistungen, d. h. Nahrungshilfe, Unterkunft und kostenlose medizinische Betreuung, von den Sozialdiensten des Palästinenserhilfswerks der Vereinten Nationen (UNRWA) sichergestellt werden; dagegen ergibt sich aus keiner der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen das Fehlen des Existenzminimums in Bezug auf diese Grundbedürfnisse. (...)”
Einsender: VGH Baden-Württemberg

VG München: Vorrang des Grundrechtsschutzes bei § 53 Abs. 6 AuslG
Urteil vom 17.12.2002 - M 21 K 01.50725 - (16 S., M3296)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung setzt sich das VG München kritisch mit der Rechtsprechung des BVerwG zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefährdungen auseinander. Zwar folgt es dem BVerwG im Grundsatz, betont jedoch, dass im Spannungsfeld zwischen individuellem Schutz und staatlichem Interesse dem Grundrechtsschutz Vorrang einzuräumen sei. Das sei durch eine großzügige und den Umständen des Einzelfalls besonders Rechnung tragende Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu erreichen. Auf diesem Wege kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle eines Minderjährigen aus der Côte d’Ivoire die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund des Bürgerkrieges gegeben seien.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden lediglich bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), die im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium des Innern eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung bestimmter Ausländergruppen anordnen kann. (...)
Insofern muss das Gericht davon ausgehen, dass in der Côte d’Ivoire derzeit nicht nur sporadische Unruhen vorhanden sind, sondern ein echter Bürgerkrieg seinen Fortgang nimmt.
Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der oben dargestellten Lage im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG ist also damit davon auszugehen, dass die allgemeine Sicherheitslage, auch in Abidjan, prekär ist, dass Versorgungsschwierigkeiten auftreten können, junge Männer, auch im Süden des Landes, zum Militärdienst herangezogen werden können und dass auch die Regierbarkeit des Südteils der Côte d’Ivoire zumindest in Frage gestellt werden kann. Nach dem es sich beim Kläger um einen Minderjährigen handelt, ist zu prüfen, in wie weit ihm unter den gegebenen Verhältnissen Schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebührt.
Zur Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf Bürgerkriegsländer hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen, denen sich das Gericht im Grundsatz anschließt, zuletzt mit Urteilen vom 12.07. 2001 (Az.: 1 C 2.01, DVBl. 2001, S. 13131 f. m.w.N. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] (Afghanistan) und Az.: 1 C 5/01, NVwZ 2002, S. 101 f. m.w.N. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] (Angola)) Stellung genommen. Danach darf Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe i. S. des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für die aber ein Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zugesprochen werden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nach dieser Rechtsprechung der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, weil es dann die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebieten, als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
In den oben genannten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen u. a. noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gerichte die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 54 AuslG zu respektieren haben und dass, wenn die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art ist, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedürfe, die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreife, deren Überwindung in verfassungskonformer Auslegung nur dann gerechtfertigt sei, wenn extreme Gefahren mit erhöhtem Wahrscheinlichkeitsgrad drohten. Gerechtfertigt sei also die Überwindung der in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG normierten Sperrwirkung dann, wenn es gelte, eine verfassungswidrige Schutzlücke zu vermeiden.
Dieser Rechtsprechung vermag das Gericht zwar im Grundsatz, jedoch nicht ohne weitere inhaltliche Festlegung zu folgen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Auslegungskriterien können lediglich eine allgemeine Leitlinie sein. Im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, die dem Gericht unabhängig davon auferlegt ist, dass es den gesetzgeberischen Willen zu respektieren hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), weil auch der Gesetzgeber bei der Schaffung von Gesetzen an die Grundrechtsordnung gebunden ist (vgl. insbesondere Art. 79 Abs. 3 GG), stellt sich zuerst die Frage, welcher gesetzgeberischer Willen der Schaffung des § 53 Abs. 6 AuslG zu Grunde gelegen hat. In den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 11/6321, S. 75 zu § 53 Abs. 6 AuslG) heißt es dazu: “Der Verzicht auf eine Abschiebung wegen einer allgemeinen Gefahr (z. B. Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen) ist keine bloße Einzelfallentscheidung, sondern eine politische Grundsatzentscheidung mit Präzedenzwirkung.” Welche Art Präzedenzwirkung gemeint ist, lassen die Materialien offen. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur den Sinn haben kann, einen massenhaften Zustrom von Bürgerkriegsoder Katastrophenflüchtlingen politisch in den Griff zu bekommen und somit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Deutschlands politisch Grenzen zu setzen. Denn da dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 AuslG zu entnehmen ist, dass die drohende Gefahr für den Einzelnen in Satz 1 und Satz 2 gleich ist, erschließt sich der Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann, wenn man diese Vorschrift als “Einwanderungshindernis” bzw. “Abschiebungserleichterung” versteht. Einer solchen Bestimmung bedürfte es nämlich nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Furcht gehabt hätte, dass durch die Gewährung von Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Kriegs- oder Katastrophengebieten sich ein Anreiz für andere Flüchtlinge ergeben könnte, sich ebenfalls nach Deutschland zu begeben.
Damit werden in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sehr verschiedene rechtliche Interessen geregelt: Dient Satz 1 dem Individualschutz, dient Satz 2, abgekürzt formuliert, dem Staatsschutz, und zwar vor dem Hintergrund, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen nicht dadurch geringer wird, dass er sein Schicksal mit vielen anderen teilt.
Da man aber zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG, nur dann kommt, wenn man unter Heranziehung der genannten Grundrechtsartikel das Schwergewicht auf den Individualrechtsschutz legt, findet die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Respektierung des gesetzgeberischen Willen relativ rasch ihre Grenzen. Denn wenn im Einzelfall feststeht, dass für einen Abzuschiebenden eine erhebliche konkrete Gefährdung der in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter droht, kann unter Berücksichtigung des durch die genannten Grundrechte vermittelten Schutzes nur Abschiebungsschutz gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Abzuschiebende in seinem Heimatland sein Schicksal mit vielen anderen teilt. In diesem Sinne versteht das Gericht auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1994 (InfAuslR 1995, S. 251 f. m.w.N.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG in der Praxis eigentlich die vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung nicht erzielt hat. Denn soweit in Einzelfällen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung Abschiebungsschutz gewährt worden ist, hat dies nicht dazu geführt, dass aus bestimmten Ländern massenhaft Flüchtlinge nach Deutschland nachgezogen sind, und zwar schon deshalb nicht, weil der Masse der Flüchtlinge z. B. in afrikanischen Ländern schlicht die Mittel und Möglichkeiten fehlten, sich nach Deutschland zu begeben. Soweit tatsächlich massenhaft aus bestimmten Gebieten Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, z. B. aus Afghanistan oder dem Kosovo, hat es dazu geführt, dass die Behörden Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG oder andere Regelungen gewährt haben, weil ihnen klar war, dass in bestimmte Länder unter bestimmten Situationen massenhaft Flüchtlinge nicht zurückgebracht werden konnten. In der Praxis der Gerichte hat die Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG eigentlich nur dazu geführt, dass in relativ wenigen Fällen bei Flüchtlingen aus bestimmten Ländern mit Bürgerkriegs- oder Katastrophenverhältnissen gestritten wurde, wie und ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne dass dem gesetzgeberischen Willen, nämlich der Zustrom weiterer Flüchtlinge zu verhindern, überhaupt Rechnung getragen werden konnte oder musste.
Angesichts dieser praktischen Folgen des gesetzgeberischen Willen und Wirkens erscheint es dem Gericht angebracht, bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG einen Maßstab anzulegen, der dem Grundrechtsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG Vorrang einräumt, nämlich einen großzügigen und den Umständen des Einzelfalls besonders Rechnung tragenden, unter Hintanstellung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verkörperten Staatsschutzzieles.
Abgesehen davon darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorausgesetzte Gefahrenlage in Fällen vorliegender Art “... wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicherem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde ...” zwar sehr präzise klingt, für die Rechtsanwendung im Einzelfall aber in der Regel nicht viel bringt. Denn bei realistischer Betrachtungsweise ist eine sichere Prognose, wann im Fall einer Abschiebung oder Rückkehr in ein Bürgerkriegsland die oben genannten Gefahren eintreten, überhaupt nicht möglich ist. So sagt z. B. statistisches Material über Todesraten bei Krankheiten oder sonstigen lebensgefährdenden Verhältnissen in erster Linie nur etwas darüber aus, wie schlecht die Verhältnisse im betreffenden Land sind, aber nichts darüber, ob der Rückkehrende zum statistisch begünstigten Bevölkerungsteil gehört oder nicht. Auch diese gebotene realistische Betrachtungsweise der Beurteilungsmöglichkeiten über die Verhältnisse eines fremden Landes lassen angesichts der auf dem Grundgesetz beruhenden Rechtsordnung im Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur den Schluss zu, dass dem Schutz des Flüchtlings, dessen Abschiebung droht, der Vorrang gebührt.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass, wenn der Kläger keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erhielte, er im Fall der Rückkehr in seine Heimat mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer der Bürgerkriegsverhältnisse werden würde, nachdem der Kläger nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, nur noch über familiären Schutz in Gestalt von Mutter und vielleicht Großmutter verfügt und sonstiger Schutz durch staatliche Stellen oder andere Institutionen nicht ersichtlich ist. Dieser Schutz war schon in der Vergangenheit aufgrund der familiären Konstellation nur rudimentär. Angesichts der Unruhen auch in Abidjan kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger überhaupt Familienangehörige findet. Denn möglich erscheint auch, dass diese aufgrund der Unruhen die Stadt verlassen haben.
Abgesehen davon verbietet nach Auffassung des Gerichts, wie bereits oben grundsätzlich dargelegt, eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG andererseits, Minderjährige, die eines besonderen Schutzes bedürftig sind, in ein Land abzuschieben, in dem ein offener Bürgerkrieg herrscht wie derzeit in der Côte d’Ivoire. Die Erfahrungen aus vergangenen und aktuellen Bürgerkriegen in allen Ländern dieser Welt zeigen deutlich, dass in erster Linie kleine Kinder und Minderjährige Opfer von Bürgerkriegsverhältnissen werden, d. h., Opfer von kriegerischen Handlungen und menschenunwürdigen Lebensverhältnissen. Denn mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die erforderlich wäre, um Abschiebungsschutz zu verweigern, lässt sich im Fall des Klägers eben nicht feststellen, dass er nicht Opfer der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat werden könnte. (...)“
Einsender: RA Wächtler, München

Weitere Dokumente 4/2003

VGH Ba-Wü: Zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG.
Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Kongo, Dem. Rep., 42 S., M3162)

Weitere Dokumente 1-2/2003

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, wenn dringend benötigte und in Zielland nicht erreichbare Medikamente von einem in Deutschland lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen zur Verfügung gestellt werden können.
Urteil vom 27.11.2002 - 3 E 31080/97.A(1) - (7 S., M2899)

OVG Hamburg: Keine Ablehnung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines unbekannten Herkunftslandes
Urteil vom 27.8.2002 - 3 Bf 415/01.A - (14 S., M2740)

Amtlicher Leitsatz:
“Ist der Herkunftsstaat des Ausländers unbekannt, darf das Bundesamt nicht feststellen, dass hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaats ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) 1. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden. Das ergibt sich für § 53 Abs. 6 AuslG schon daraus, dass die hierfür in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete gesetzliche Rechtsfolge, die dreimonatige Aussetzung der Abschiebung “in den betreffenden Staat”, eine eindeutige Angabe des Zielstaats erfordert. Hinsichtlich welcher Staaten danach über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu entscheiden ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dagegen begründet das Gesetz keine Pflicht des Bundesamts auf weltweite Prüfung von Abschiebungshindernissen. Eine derart weitgehende Pflicht kann insbesondere nicht aus dem nach § 50 Abs. 2 vorgeschriebenen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in andere Staaten hergeleitet werden. Allerdings ist das  Bundesamt berechtigt, von sich aus eine Feststellung zu § 53 AuslG auch bezüglich anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen auf Vorrat zu treffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 840; s. auch Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 348; GK-AsylVfG § 34 Rdnr. 48, 50).
2. Das Bundesamt hat in seinem Ablehnungsbescheid festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat angedroht. Eine solche Feststellung ist im Regelfall trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung lediglich auf den in der Begründung der Entscheidung genannten Herkunftsstaat des Ausländers zu bezie- hen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839). Das gilt auch hier. In dem Bescheid heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm “bei Rückkehr in sein Heimatland” die in § 53 AuslG genannten Gefahren drohen. Ein bestimmter Herkunftsstaat ergibt sich indes aus dem Bescheid nicht. Die Staatsangehörigkeit des Klägers wird mit “unbekannt” angegeben. Seiner Behauptung, er sei burkinischer Staatsangehöriger, hat das Bun- desamt keinen Glauben geschenkt. Es hat ausgeführt, der Kläger täusche über seine Staatsangehörigkeit und Herkunft (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Danach ist der Bescheid nicht dahin zu verstehen, dass das Bundesamt das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen in Bezug auf den Staat geprüft und verneint hat, von dem der Kläger behauptet, er sei sein Heimatstaat, nämlich im Hinblick auf Burkina Faso. (…) Vielmehr ist der Bescheid dahin zu verstehen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaates nicht vorliegt, welches auch immer dieser Herkunftsstaat sei.
Allerdings gibt es eine Besonderheit. In dem Ablehnungsbescheid heißt es nämlich weiter, auf Grund seines Dialektes könne es gut sein, dass der Kläger aus Nigeria stamme. “Auch” bei einer Rückkehr nach Nigeria seien keinerlei Abschiebungshindernisse ersichtlich. Dieser Zusatz soll, wie das Wort “auch” am Anfang verdeutlicht, die zuvor getroffene Feststellung nicht in Frage stellen oder etwa auf Nigeria beschränken. Vielmehr wird aus der offenen Zahl möglicher Herkunftsländer ein Staat, für den ei- ne gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, exemplarisch herausgestellt und hervorgehoben, dass für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegt. (…)
3. Es begegnet nach dem oben Gesagten keinen Bedenken, dass die Beklagte das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG exemplifizierend oder zusätzlich “auf Vorrat” für den möglichen Herkunftsstaat Nigeria verneint hat. (…)
4. (…) b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates des Klägers, welcher Staat dies auch immer sei, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bestehe, aufgehoben. Zwar ist das Bundesamt befugt, das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich aller als Herkunftsstaat in Betracht kommenden Länder (z. B. hinsichtlich aller englischsprachigen Staaten Schwarzafrikas) zu prüfen, stets muss sich die Feststellung jedoch auf konkrete Staaten beziehen. (…) Dass eine globale oder pauschale Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gebilligt werden kann, zeigt hier bereits der vom Kläger in der Darstellung seines angeblichen Schicksals mehrfach genannte Staat Sierra Leone, für den das Bundesamt im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf die unübersichtliche Lage von einer negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen hat (…). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und seine Herkunft verschleiert hat. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der konkrete Zielstaat auch demjenigen Ausländer vor der Abschiebung in  einer Weise mitgeteilt werden muss, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann, der keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 347). (…)”
Einsender: OVG Hamburg

Weitere Dokumente 10/2002

VGH Hessen: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK schützt nicht vor allgemeinen Gefahren wie Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten, sondern nur vor einer staatlichen oder staatlich zu verantwortenden Folter, Misshandlung oder unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung (st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 16.1.2002 - 9 UE 3468.98.A - (30 S., M2545)
VG Wiesbaden: § 53 AuslG betrifft grundsätzlich nur Abschiebungshindernisse, die nicht im Zusammenhang mit politischer Verfolgung stehen; das gilt aber nicht, wenn eine drohende politische Verfolgung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (hier: verspäteter Asylfolgeantrag).
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)

Weitere Dokumente 9/2002

VG Schleswig-Holstein: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Eltern und Bruder eines Kleinkindes, für das Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen sind; Ermessensreduzierung auf Null wegen familiärer Gemeinschaft; inzidente Prüfung des Abschiebungshindernisses im Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis für Eltern.
Urteil vom 6.2.2002 - 21 A 488/01 - (12 S., M2287)

Weitere Dokumente 7-8/2002

VG Saarland: Zwar keine Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei § 53 Abs. 4 AuslG; aber die Anforderungen an hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute Folterung dürfen nicht zu hoch geschraubt werden.
Beschluss vom 27.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Frankfurt a.M.: Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG setzt nicht den sicheren Todeseintritt voraus, sondern es genügt eine Wahrscheinlichkeit von 50 % oder weniger; der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Abschiebung und Todeseintritt kann nicht durch eine medizinische Behandlung vor der Abschiebung durchbrochen werden, wenn diese lediglich eine Verzögerung des Todeseintritts bewirken kann (hier: Chemoprophylaxe gegen Malaria).
Urteil vom 21.3.2002 - 4 G 591/02.A (3) - (7 S., M1972, ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Kongo, Dem. Rep.)
VG Braunschweig: Konkrete Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch dann, wenn drohende Gefährdung durch Unterstützung staatlicher Stellen (etwa durch Mitgabe eines Jahresvorrats an Medikamenten) nur zeitlich verlagert würde.
Urteil vom 21.5.2002 - 1 A 67/01 - (5 S., M2088)

Weitere Dokumente 1-2/2002:

VG Saarland, B.v. 26.10.2001 - 12 F 79/01 -: Kein Abschiebungshindernis für Frau aus Kasachstan nach Zwangsprostitution in Deutschland, nachdem sie belastende Aussagen in Strafprozess gemacht hat; 6 S., M1408

BVerwG: Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf § 53 Abs. 6 AuslG; Anforderungen an tatrichterliche Aufklärung; Abschiebungsschutz
U.v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -; 17 S., M1117

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese und die folgende Entscheidung (1 C 2.01) beschäftigen sich mit dem Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG. In erster Linie geht es darum, unter welchen Voraussetzungen § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung trotz Vorliegen einer allgemeinen Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG anwendbar ist, wenn der Ausländer eine andere Grundlage für seinen Aufenthalt hat oder haben könnte (Aufenthaltstitel, Abschiebungsschutz, faktische Abschiebungshindernisse etc.).
Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitert, auch wenn dem Kläger ein anderweitiges, asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht zusteht oder zustehen könnte (hier: Anspruch auf Duldung der minderjährigen Klägerin aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG).
Das BVerwG stellt ferner fest, dass im konkreten Fall § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht anwendbar war, weil einerseits die vom VGH Ba-Wü festgestellten Gefahren (gesundheitliche Risiken für nach Angola zurückkehrende Kleinkinder) unter die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG fallen und andererseits der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad für die Anwendung des Satz 1 entgegen der Sperrwirkung nicht erreicht sei. Die Anwendung scheitere jedoch nicht daran, dass der Klägerin ein asylverfahrensunabhängiger Duldungsgrund zustehe. Insoweit nimmt das BVerwG Bezug auf die zweite Entscheidung (1 C 2.01).

Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil es der Klägerin Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuspricht, obwohl seine Feststellungen lediglich eine der Klägerin drohende allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ergeben. Auch die zweite vom Berufungsgericht gegebene Urteilsbegründung, zugunsten der Klägerin lägen jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG vor, trägt das angefochtene Urteil nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die hierfür erforderliche Annahme einer extremen Gefahrenlage. (...)
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das für jeden gerichtlichen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Klägerin bereits über ein anderweitiges Bleiberecht in Deutschland verfügte, das ihr eine bessere Rechtstellung gewährt, als sie mit der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erreichen kann (offen gelassen im Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG - C 12.99 - BVerwGE 109, 305 (309) bei einer schon vorhandenen Aufenthaltsbefugnis für eine auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gerichtete Klage). Dies ist hier indes nicht der Fall. Allerdings steht der Klägerin hier wohl ein Anspruch auf eine asylverfahrensunabhängige ausländerrechtliche Duldung zu, da sich ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Deutschland aufhalten und Art. 6 Abs. 1, 2 GG ihrer Rückkehr nach Angola ohne die Eltern entgegensteht,
zum grundrechtlichen Familienschutz als Abschiebungshindernis vgl. etwa Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 (310) m.w.N.
Eine Duldung war ihr - wie in der Revisionsverhandlung erörtert - zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und ist ihr bis heute jedoch nicht erteilt. Seit Februar 1999 bescheinigt die Ausländerbehörde der Klägerin lediglich eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung liesse das Rechtschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, den die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung,
vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98 - <unveröffentlicht> sowie im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2001 - VGH A 14 S 1850/00 - UA s. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - OVG 1 Bf 550/98.A - InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2000 - OVG 1 A 1462/96.A - <juris> für den Fall einer vorhandenen befristeten Aufenthaltserlaubnis.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 52 Abs. 6 S. 1 AuslG zu, verletzt Bundesrecht, denn damit verkennt das Gericht die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG.
Die tatsächlichen, mangels durchgreifender Revisionsgründe für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts zu den der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Angola drohenden Gefahren rechtfertigen allenfalls die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört, allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren werden bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird,
Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <327>; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 <80>.
Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1AuslG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht,
Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 <328>; Urteil vom 8.Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108,77 <80>.
Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG liegt nur vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht. Ist die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedarf, greift die Sperrwirkung des §53 Abs. 6 S. 2 AuslG.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf Erkenntnisse, die es in einer früheren Entscheidung gewonnen hat, festgestellt, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit von Kleinkindern bis zum fünften Lebensjahr in Angola, einschließlich der Hauptstadt Luanda, generell als sehr niedrig einzustufen sei. (...)
Die statistisch sehr hohe Kindersterblichkeitsrate von rund 30% der Kinder bis zum fünften Lebensjahr beruhe danach auf den desolaten hygienischen Verhältnissen und der praktisch kaum leistungsfähigen staatlichen Gesundheitsversorgung in Angola. Gleiches gelte für den Zugang zu Wasser und Lebensmitteln. Deshalb sei bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise konkret und individuell für jedes einzelne Kind bis zu fünf Jahren, das in Europa unter wesentlich anderen hygienischen Bedingungen geboren und aufgewachsen sei, bei einer Rückkehr nach Angola eine Gefahr für Leib und Leben zumindest mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (...)
Nach den dieser Würdigung des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden, den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2VwGO) tatsächlichen Feststellungen erweisen sich die aus den desolaten hygienischen Verhältnissen, der praktisch kaum leistungsfähigen staatlichen Gesundheitsversorgung und den auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten in Angola resultierenden Gesundheitsrisiken als allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG jedenfalls für Kleinkinder bis zu fünf Jahren. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin daher kein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuerkennen. Dabei kann dahinstehen, ob als maßgebliche Bevölkerungsgruppe, der diese Gefahren generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die Kinder bis zu fünf Jahren in Angola insgesamt oder lediglich die in Europa geborenen und in den ersten Lebensjahren dort aufgewachsenen Kleinkinder anzusehen sind,
zu Kriterienfür die Bildung von Gruppen und Untergruppen im Hinblick auf Gruppenverfolgungsgefahren im Asylrecht vgl. die Urteile vom 20.Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 und BVerwG 9 C 305.94 - InfAuslR 1995, 422 und 424.
Im erstgenannten Fall ergibt sich die grundsätzlich jedem Kind aus der Gruppe drohende erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus den statistischen Erkenntnissen des Berufungsgerichts. Die vom Berufungsgericht angenommene Verstärkung dieser Gefahr für die aus Europa zurückkehrenden Kleinkinder ändert nichts an der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen der festgestellten allgemeinen Gefahr handelt, zu diesem Grundsatz
vgl. Urteil vom 8.Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 <82 f.>.
Wird hingegen allein auf die Gruppe der aus Europa zurückkehrenden angolanischen Kleinkinder abgestellt, droht diesen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls eine allgemeine Gefahr wegen der schlechten Lebensverhältnisse in Angola. Welche Folgerungen daraus für sämtliche in Deutschland geborenen Kleinkinder angolanischer Staatsangehörigkeit zu ziehen sind, bedürfte gleichfalls einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG.
4. Das angefochtene Urteil ist auch nicht mit Bundesrecht vereinbar, soweit es der Klägerin für den Fall, dass seine Erwägungen zur unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht tragen, weil dem die Sperrwirkung des Satzes 2 der Vorschrift entgegensteht, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zuspricht.
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der katastrophalen medizinischen Versorgung und der unzureichenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen in Angola kann die Klägerin, da es sich hierbei aus den genannten Gründen um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG handelt, nur beanspruchen, wenn sie dadurch bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle ihrer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art 2. Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren,
stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 <328>; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <258f.>; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O. BVerwGE 108, 77,80 f.
Die Gewährung von Abschiebungsschutz in ver- fassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG scheitert für die Klägerin allerdings nicht bereits daran, dass ihr mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein Anspruch auf Duldung durch die Ausländerbehörde zustehen dürfte,
zu diesem Duldungsgrund vgl. Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 303 <310f.> m.w.N.
weil ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden dürfen. Falls die Klägerin bereits über eine solche anderweitige, asylverfahrensunabhängige Duldung verfügte, wäre ihr Anspruch auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG demgegenüber allerding nachrangig und damit abzulehnen. Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergangenen Urteil in der Sache BVerwG 1 C 2.01 im Einzelnen begründet. Weiter ist dort dargelegt, dass der bloße Anspruch auf eine Duldung diesen Nachrang nicht begründen kann. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die Klägerin besaß, wie erwähnt, weder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Duldung noch verfügt sie gegenwärtig über eine solche.
Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die der Klägerin drohende allgemeine Gefahr in Angola den in der Rechtsprechung des BVerwG hierzu entwickelten Maßstab verfehlt. Das Berufungsgericht hat den rechtlichen Maßstab für die verfassungskonforme Anwendung des § 53 ABS. 6 AuslG zwar im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (UA S. 7f.). Seine rechtliche Subsumtion wird jedoch nicht von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen; es fehlt die tatrichterliche Würdigung der Verhältnisse in Angola insbesondere im Hinblick auf die bei der verfassungskonformen Anwendung des § 53 AuslG gebotene erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts der extremen Gefahren.
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang allerdings, das Berufungsgericht hätte schon deshalb nicht von einer extremen Gefahrenlage für die Klägerin ausgehen dürfen, weil eine solche für ein Land nur bei einer eindeutigen Erkenntnislage angenommen werden könne. Eine extreme Gefahrenlage könne jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn sie von anderen Oberverwaltungsgerichten - wie hier vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil v. 17.November 1999 - OVG 8 A 11815/99 -,
und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 10.November 1999 - VGH 25 B 99.32078-,
- abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts und anderer Obergerichte beurteilt werde.
Ein solcher in der Art einer Beweisregel wirkender allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsatz besteht indes nicht. Ob im Hinblick auf allgemeine Gefahren eine extreme Gefahrenlage vorliegt, ist von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (§108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist das erkennende Gericht an eine abweichende Lagebeurteilung anderer Gerichte auch nicht mittelbar gebunden. Freilich ist das Berufungsgericht wie jedes Tatsachengericht verpflichtet, den erhobenen Sachverhalt vollständig und umfassend zu würdigen und im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend sind,
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 299 <209>9.
Geht es im Asylrechtsstreit, wie hier, bei der Bewertung allgemeiner Gefahren um die Würdigung eines generellen Lebenssachverhalts im Her- kunftsland, besteht im Interesse der Rechtseinheit allerdings eine besondere Verantwortung und Verpflichtung der Gerichte, insbesondere der Oberverwaltungsgerichte, einander widersprechende Erkenntnisse hierzu zu vermeiden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die tatrichterliche Würdigung bei der Annahme einer Gruppenverfolgung in einem bestimmten Land betont,
Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 <210>.
Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage, da auch sie von der Würdigung allgemeiner Lebenssachverhalte im Heimatland abhängt. Gerade weil die Unabhängigkeit der Gerichte und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie die Ausgestaltung des Instanzenzuges mit der Beschränkung des Revisionsgerichts auf eine Rechtskontrolle eine unterschiedliche Tatsachenwürdigung nicht ausschließen, bedarf es intensiver Bemühungen der Berufungsgerichte um eine umfassende Tatsachenermittlung und Aufbereitung der Gefahrenlage im Herkunftsland. Dazu gehört auch, dass sich die Oberverwaltungsgerichte - in der für ein Urteil gebotenen Konzentration und Kürze - mit abweichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander setzen und dies in der gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO geforderten Begründung nachprüfbar darstellen,
Urteil vom 5.Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 <210>.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil es sich mit der abweichenden Würdigung der Gefährdung nach Angola zurückkehrender Kleinkinder durch den BayVGH und das OVG Rheinland-Pfalz in keiner Weise inhaltlich auseinander gesetzt hat.
Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht,
zu diesen Anforderungen vgl. Urteil v. 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 <80>; Beschluss v. 26. Januar 1999 -BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14. (...)
Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaß- stab bezogen (UA s.8) und ausgeführt, die der Klägerin bei einer Rückkehr auch Angola drohenden Gefahren erfüllten "sowohl hinsichtlich ihrer Schwere als auch im Hinblick auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" (UA S.7). Diese rechtlichen Schlussfolgerungen sind durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung jedoch nicht gedeckt. So lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die statistische Kindersterblichkeit in Angola nicht er- kennen - auch nicht unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschlusses vom 24. Februar 1999 -, ob sie lediglich für die in Angola geborenen und dort aufgewachsenen Kleinkinder gelten oder auch Aussagen zu aus Europa zurückkehrenden Kleinkindern enthalten. Vor allem aber hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wenige Tage vor Vollendung ihres fünften Lebensjahres stand. Bei der gebotenen realitätsnahen Gefahrenprognose konnte das Berufungsgericht daher nicht von ihrer Rückkehr nach Angola vor ihrem fünften Geburtstag ausgehen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen nach dem in Bezug genommenen Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. Februar 1999 nur Kinder "bis zu 5 Jahren". Damit ist auch ungewiss, ob Erkenntnisse über das Maß der Gefährdung allein bezogen auf bereits Fünfjährige überhaupt vorliegen."

BVerwG: § 53 Abs. 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung bei anderweitigem Schutz
U.v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -; 16 S., M1118

Redaktionelle Vorbemerkung:
Auch diese Entscheidung behandelt § 53 Abs. 6 AuslG. Unter Bezugnahme auf die vorherige Entscheidung (1 C 5.01) lässt das BVerwG eine Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern.
Das BVerwG beschäftigt sich dann ausführlich mit der Frage, wann eine Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG trotz der Sperrwirkung des S. 2 möglich ist, obwohl der Ausländer auch auf anderer Grundlage einen Aufenthalt in Deutschland haben könnte. Es stellt fest, dass dann Raum für die verfassungskonforme Auslegung bleibt, wenn der anderweitige, asylverfahrensunabhängige Schutz nicht gleichwertig zu dem Schutz durch § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG oder § 54 AuslG ist. Das ist - entgegen der Rechtsprechung einiger OVG - nicht bereits beim Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse oder einem Anspruch auf eine asylverfahrensunabhängige Duldung der Fall. Dagegen schließt ein befristeter Abschiebungsschutzerlass (wie im vorliegenden Fall) die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG aus, ebenso ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung, die nicht hinter der Duldung gem. § 41 AsylVfG zurückbleibt.
Wurde die Klage auf Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG mit der Begründung abgelehnt, dass anderweitiger Schutz bestehe, und fällt dieser Schutz nachträglich weg (z.B. durch Auslaufen des Abschiebungsschutzerlasses), so kann der Ausländer unter Berufung auf eine extreme Gefährdungslage das Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Revision der Beklagten ist begründet. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Abs. 6 AuslG stattgegeben hat, verletzt die Entscheidung Bundesrecht; sie ist deshalb aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen (§144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG. Nur das ist noch Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Revision macht zutreffend geltend, dass der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 77 Abs. 1AsylVfG) ein unbedingter Anspruch auf widerrufliche Duldung mit einjähriger Geltungsdauer als Bürgerkriegsflüchtling aus Afghanistan nach Nr. 5 des Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17. Juli 1998 - IMS IA 2 - 2086.14-12 - in der Fassung vom 8. Februar 1999 zugestanden hat. Diese Erlasslage galt unabhängig von dem Erlöschen der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung nach rechtskräftiger Abweisung der Klage im vorliegenden Asylverfahren (§ 67 Abs. 1. Nr. 6 AsylVfG). Die für die Durchführung der Abschiebung zuständige bayerische Ausländerbehörde hätte die Klägerin deshalb nicht nach Afghanistan abschieben dürfen. Unter diesen Umständen war das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, die Beklagte zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG unter Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 zu verpflichten.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis scheitert;
vgl. im Einzelnen das gleichzeitig ergehende Urteil des Senats im Parallelverfahren BVerwG 1 C 5.01.
(...) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan "als allein stehende Frau ohne familiäre Hilfe den sicheren Hungertod zu erwarten" hätte. Daraus hat es geschlossen, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre. Das ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG außer Acht gelassen hat, obwohl die Klägerin nach der bereits zitierten Erlasslage in ihrem Wohnsitzland Bayern tatsächlich nicht mit ihrer Abschiebung in eine extreme Gefahrensituation habe rechnen müssen. Sie macht damit im Ergebnis zu Recht geltend, dass die Überwindung der gesetzlichen Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht zulässig gewesen ist, weil eine die verfassungskonforme Anwendung des Satzes 1 zugunsten der Kläger rechtfertigende verfassungswidrige Schutzlücke nicht vorhanden war.
Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Die oberste Landesbehörde kann nach dieser Bestimmung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (§ 54 S. 1 AuslG); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (§ 54 S. 2 AuslG). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG (Anspruch auf Duldung gemäß § 55 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 AuslG) erhalten. Nach der ständige Rechtsprechung des BVerwG dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,
stRspr.; vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8.Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80f.; jeweils m.w.N.
Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG - als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards,
vgl. auch das Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223, 228 f. zu Art. 9 EMRK unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslieferung
-, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren. Der früher für das Asylrecht zuständige 9. Senat des BVerwG hat in den zitierten Entscheidungen die Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur dann als geboten und zulässig angesehen, wenn nicht bereits zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach anderen Bestimmungen (§ 53 Abs. 1,2,4 oder 6 Satz 1 AuslG) oder auch § 54 AuslG gewährt wird,
vgl. zuletzt auch Beschluss vom 8. Dezember 2000 BVerwG 1 B 165.00 -, zur Veröffentlichung in Buchholz 402.240 § 54 AuslG vorgesehen.
Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der daraus folgende Pflicht zur möglichst weitgehenden Beachtung des gesetzlichen Regelungskonzepts. Nur um verfassungswidrige Schutzlücken zu vermeiden sind das Bundesamt und die Gerichte befugt, auch bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG im Einzelfall von sich aus Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zu gewähren. Unabhängig davon bleiben die Innenminister des Bundes und der Länder nach objektivem Verfassungsrecht verpflichtet, durch humanitäre Abschiebstopp-Erlasse nach § 54 AuslG oder durch andere Maßnahmen auch solche Ausländer wirksam zu schützen, denen bei einer Abschiebung extreme Allgemeingefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG drohen. Derartige Regelungen hat der Bundesgesetzgeber nach dem Schutzkonzept des Ausländergesetzes 1990 - auch zur Sicherung einer bundeseinheitlichen Praxis - bewusst den ausländerpolitischen Grund- satzentscheidungen der obersten Landesbehörden und des Bundesministeriums des Innern vorbehalten, den unteren Ausländerbehörden, dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten dagegen insoweit keine Entscheidungszuständigkeiten eingeräumt. Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, haben die Verwal- tungsgerichte diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse - insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse nach § 54 AuslG bei extremen Gefahren in einzelnen Abschiebezielstaaten - zu respektieren,
vgl. zuletzt etwas Beschluss vom 23. Februar 2000 BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30.
In einigen obergerichtlichen Entscheidungen wird die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Asylverfahren bereits dann abgelehnt, wenn tatsächlich Hindernisse der Durchführung der Abschiebung entgegenstehen
vgl. OVG Münster, Urteile vom 16. November 1998 - OVG 13 A 4113/98.A - InfAuslR 1999, 124, vom 24. Februar 1999 - OVG 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - OVG 13 A 3894/94.A <juris> wegen Flugverbots aufgrund von EU-Sanktionen gegen Jugoslawien; ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 18. Januar 1999 - OVG 3 R 83/98 - <juris>.
Dabei wird zum Teil schon eine extreme allgemeine Gefahr verneint, weil faktisch nicht abgeschoben werden könne. Ob eine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegt, ist indessen ausschließlich nach den Verhältnissen im Abschiebezielstaat zu beurteilen. In ihrem Ansatz zutreffend gehen die zitierten Entscheidungen jedoch davon aus, dass das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte bei extremer Allgemeingefahr die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur durchbrechen dürfen, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern.
Geboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG auf jeden Fall dann, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamtes oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist sie aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 S. 1 oder § 54 AuslG fallende - Hindernisse entgegenstehen, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1AuslG erreichen könnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreisepflicht - in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG); nach Ablauf der drei Monate entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Ist der Asylbewerber anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt, die diesem Schutz (oder dem durch einen Erlass nach § 54 AuslG ) entspricht, so bedarf er nicht des zusätzlichen Schutzes durch verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG. Außerdem dient es der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die Gerichte von der - u.U. aufwändigen - Prüfung einer extremen Gefahrenlage zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann.
Daraus folgt zunächst, dass ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG, der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenen humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hindert, weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Ebenso wie bei § 54 AuslG kommt es ausschließlich darauf an, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist. Ob dessen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, haben das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte zu prüfen. Aus Gründen der Verfahrens- und Prozessökonomie dürfen sie allerdings die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG entweder bereits am Fehlen einer extremen Gefahrenlage oder daran scheitern lassen, dass gleichwertiger Schutz nach geltender Erlasslage besteht. Dagegen setzt die Zuerkennung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem Abschiebungsschutz aufgrund eines Erlasses voraus.
Welche sonstigen Schutzmöglichkeiten oder Vollstreckungshindernisse ausreichen, um eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG auszuschließen, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Sie wird jedenfalls nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein faktisches Hindernis der Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend entgegensteht. Wie ausgeführt ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG nur nachrangig, wenn ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung tatsächlich besteht. Das ist auch dann der Fall, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt oder mindestens einer Duldung ist, die aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erteilt worden ist und deren Schutzwirkung nicht hinter der einer gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG zurückbleibt. Denn dann steht der Asylbewerber im rechtlichen Ergebnis nicht schlechter da als er nach dem Normkonzept im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in unmittelbarer Anwendung stünde. Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitereichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung (§ 42, 73 Abs. 3 AsylVfG) kommt es insoweit nicht an; diese Regelungen dienen nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden.
Es widerspräche allerdings dem Schutzkonzept des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes, den Asylbewerber mit Rücksicht auf noch unentschiedene sonstige Bleiberechte und Duldungsansprüche oder wegen eines vorübergehenden faktischen Vollstreckungshindernisses ohne zielstaatsbezogene Schutzentscheidung nach § 53 Abs. 6 AuslG zu lassen. Unter solchen Umständen sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte vielmehr befugt und verpflichtet, dem Ausländer Abschiebungsschutz durch eine positive Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter ausnahmsweiser Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 zu gewähren. Dafür sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie. Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sollen nicht mit einer Untersuchung aller denkbaren anderweitigen tatsächlichen Hindernisse oder Schutzansprüche im Einzelfall belastet werden, sondern sich auf die Prüfung beschränken können, ob eine bestimmte Erlasslage oder eine bereits schriftlich erteilte Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung aus individuellen Gründen weiteren Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung entbehrlich macht. Wollte man bereits den Anspruch auf Erteilung einer Duldung - oder auch eines höherrangigen Bleiberechts - für das Absehen von einer Schutzentscheidung nach § 53 Abs. 6 AuslG genügen lassen, würde dies, selbst wenn ein solcher Anspruch nach Lage der Dinge höchstwahrscheinlich nicht besteht, die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 AuslG mit den trotz allem verbleibenden Unwägbarkeiten einer Inzidentprüfung über die voraussichtliche Entscheidung der Ausländerbehörde belasten, ohne diese im Übrigen zu binden. Den obersten Landesbehörden bleibt es unbenommen, im Rahmen ihres ausländerpolitischen Ermessens jederzeit, auch nachträglich, Schutz nach § 54 AuslG oder durch andere Regelungen zu gewähren, um ein Eingreifen des Bundesamtes und der Gerichte im Einzelfall entbehrlich zu machen.
Soweit der früher zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, in § 31 AsylVfG sei nicht vorgesehen, dass auch bei Bestehen eines innerstaatlichen Vollstreckungshindernisses nach § 55 Abs. 2 AuslG von einer Entscheidung über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen abgesehen werden könne,
Beschluss vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98 - InfAuslR 1999, 525; ebenso Beschluss vom 22. Juli 1998 - BVerwG 9 B 452.98 - unveröffentlicht;
betrifft dies nur das Verhältnis zu einer Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in unmittelbarer und nicht in subsidiär verfassungskonformer Anwendung.(...) Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass einerseits mit der vollständigen Abweisung der Klage die negative Feststellung in Nr. 3 des Bundesamtbescheids vom 20. Oktober 1994 (Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor) insgesamt - also auch in Bezug auf § 53 Abs. 6 AuslG - bestandskräftig wird, während andererseits das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, die Klägerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Auch insoweit besteht keine Schutz- oder Rechtsschutzlücke zu Lasten der Klägerin. Sollte der ihr nach Nr. 5 des bayerischen Erlasses in der Fassung vom 8. Februar 1999 zustehende Abschiebungsschutz nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren entfallen, so kann die Klägerin unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen. Ihr könnte insbesondere nicht entgegen gehalten werden, die negative Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung sei mit ihrem ursprünglichen Inhalt bestandskräftig geworden. Denn die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG kann nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Das bedeutet im vorliegenden Verfahren nach der jetzt getroffenen Entscheidung des erkennenden Senats: Es ist nur festgestellt, dass die Klägerin des Schutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht bedarf, weil und soweit sie bereits durch die Erlasslage in Bayern gleichwertigen Abschiebungsschutz auf der Rechtsgrundlage des § 55 AuslG genießt. Nur mit diesem Inhalt steht zu Lasten der Klägerin fest, dass sie keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG hat. Entfällt der ihr vorrangig gewährte ausländerrechtliche Schutz nach bayerischer Erlasslage und besteht kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz, so kann die Klägerin daher jederzeit beim Bundesamt geltend machen, dass eine neue Sachlage Im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entstanden und deshalb erneut über ihren Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu entscheiden ist. Dabei gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, nicht die strengeren Maßstäbe für Asylfolgeanträge nach § 71 AsylVfG,
vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 20 = NVwZ 2000, 204; vgl. auch BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907 = DVB1 2000, 1279.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ge- geben worden ist,
vgl. das Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74, 80 f. (...)"

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VG München: Abschiebeschutz nach Art. 3 EMRK (!) wegen existenzieller Gefährdung
U.v. 17.01.2001 - M 21 K 98.52243 -; 44 S., M0442

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die hier vorliegende Entscheidung wendet sich explizit und mit sehr ausführlicher Begründung gegen die in Deutschland herrschende Meinung, dass
- eine Verletzung des Art. 3 EMRK eine staatliche Zurechenbarkeit voraussetzt und
- eine existenzielle Gefährdung wegen desolater humanitärer Lage nicht unter Art. 3 EMRK fällt.
Die Entscheidung bezieht sich dabei jedoch teilweise auf Besonderheiten des zu entscheidenden Falles. Die acht Jahre alte Klägerin ist in Deutschland aufgewachsen und hat keinerlei Bezüge zu ihrem formellen Heimatland Liberia.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Angesichts der oben dargestellten Lage in Liberia und der konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit, der die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Liberia ausgesetzt wäre, ist zu prüfen, ob die Klägerin Schutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK und/oder nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG beanspruchen kann.
Die Frage, ob in Fällen vorliegender Art das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt werden kann, ist umstritten.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 17.10.1995 (InfAusIR 1996, S. 254) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
- vgl. dazu z.B. Urteile vom 15.04.1997, InfAusIR 1997, S. 341 und vom 02.09. 1997, DVBl. 98, S. 27,1 -
dass nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende zielgerichtete Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK sein könne. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seit dem Fall Soering (Urteil vom 07.07.1989, NJW 1990, S. 2183 f.) begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung im wesentlichen damit, dass die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaats nach Art. 3 EMRK grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestehe, nicht jedoch, ebenso wie im Asylrecht, sich auf den Schutz vor Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten erstrecke. Die Begrenzung des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der EMRK. Diese bezwecke nämlich vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereiches der Konventionsstaaten. Soweit im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR Art. 3 auch bei Abschiebungs- oder Auslieferungsfällen Anwendung finde, könne sich dies nur auf Folgen von Handlungen in diesen Staaten erstrecken, die auch im Konventionsstaat als unmenschliche Behandlung im Sinne der Bestimmung anzusehen wären. Schutz gewähre Art. 3 EMRK eben nur vor vom Staat ausgehenden oder von ihm zu verantwortenden Misshandlungen im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, dies folge aus dem Zweck der EMRK, nämlich dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. In seiner Entscheidung vom 15.04.1997 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung noch einmal ausdrücklich in Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung des EGMR betont und noch einmal deutlich ausgeführt, dass der Begriff der Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzte und somit Art. 3 EMRK nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten Schutz biete.
Folgt man dieser Rechtsprechung in Fällen vorliegender Art, wäre die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht möglich, weil ein geplantes vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt. Möglich ist allerdings nach dieser Rechtsprechung die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Dagegen erscheint nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK in Fällen vorliegender Art auch die Feststellung des Vorliegens, eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art. 2 und/oder 3 EMRK möglich. Seit seiner Entscheidung vom 07.07. 1989 - Fall Soering - a.a.O. vertritt, der EGMR die Auffassung, dass Art. 3 EMRK auch auf Auslieferungsfolgen anwendbar ist, die außerhalb der Herrschaftsgewalt des Vertragsstaates eintreten. Der Fall Soering und die darauffolgenden Entscheidungen des EGMR betrafen dabei Fälle, in der die durch Art. 3 EMRK geschützter Rechte in dem Staat, in den der Betreffende abgeschoben werden sollte, durch vom Staat oder ihm zurechenbaren Kräften ausgehenden Eingriffen gefährdet wurden. Seit seinem Urteil vom 17.12.1996 - Ahmed gegen Österreich - (InfAuslR 1997, S. 279 f.) hat allerdings der EGMR auch entschieden, dass das Fehlen einer staatlichen Gewalt im Abschiebungszielstaat der Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK, nicht entgegensteht und hat diese Auffassung in den Urteilen vom 29.04.1997 - H.L.R. gegen Frankreich - (InfAusIR 1997, S. 333), vom 02.05.1997 - D. gegen Vereinigtes Königreich - (InfAusIR 1997, S. 38 f.) sowie vom 07.09.1998 - B.B. gegen Frankreich - (InfAuslR 1999, S. 1), beibehalten.
Die Rechtsprechung des EGMR beruht seit der Entscheidung Soering, zusammengefasst, auf folgenden grundsätzlichen Erwägungen: Zwar ergebe sich aus Art. 1 EMRK nicht, dass ein Konventionsstaat eine Person dann nicht in einen anderen Staat ausliefern oder abschieben dürfe, wenn dort nicht die gleichen rechtlichen oder sonstigen Gegebenheiten bestünden wie im Konventionsstaat selbst. Andererseits müsse allerdings auch berücksichtigt werden, dass der besondere Charakter der EMRK darin bestehe, dass sie ein Vertrag zur kollektiven Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sei. Insbesondere Art. 3 EMRK bilde einer der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften, die sich im Europarat zusammengeschlossen hätten. Wenn man davon ausgehe, verstoße eine Auslieferung oder Abschiebung schlicht gegen Sinn und Zweck dieses Artikels, wenn feststehe oder die begründete Gefahr bestehe, dass der Betreffende im Zielstaat der Abschiebung oder Auslieferung Gefahren unterliege, vor die ihn Art. 3 EMRK schütze (Fall Soering, Nr. 96 bis 88). Soweit ein Konventionsstaat daher eine derartige Abschiebung oder Auslieferung vornehme, verstoße er gegen seine Pflichten aus der EMRK (Fall Soering, Nr. 91). Allerdings müsse nach ständiger Rechtsprechung eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung ein Minimum an Schwere erreichen, um überhaupt in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen "unmenschlich" oder "erniedrigend" verbunden werde könne, müssten die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen (Fall Soering, Nr. 100).
Das Gericht entnimmt dieser seit dem Fall Soering ständigen Rechtsprechung des EGMR als "roten Faden" für die Anwendung im Einzelfall zumindest, dass ein Konventionsstaat in Auslieferungs- oder Abschiebungsfällen dann gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn die Auslieferung oder Abschiebung den davon Betroffenen im Zielstaat einer Gefahr aussetzt, der er bei Verbleib im Konventionsstaat nicht ausgesetzt wäre.
Der EGMR ist auch in den Entscheidungen der letzten Jahre der oben dargezeichneten Linie treu geblieben
(vgl. Entscheidung vom 19.01.1999, Ould Barar gegen Schweden, InfAusIR 1999, S. 269 f.; Entscheidung vom 07.01.2000, C.l. gegen Vereinigtes Königreich, InfAusIR 2000, S. 321 f. - mit Anmerkung Marx, "Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz". InfAusIR 2000, S. 313 f. m.w.N. - sowie Entscheidung vom 15.02.2000, S. C.C. gegen Schweden, InfAusIR 2000, S. 421 f., jeweils m.w.N.)
In seiner letzten dem Gericht bekannt gewordenen Entscheidung (vom 15.02.2000, a.a.O.) hat der EGMR noch einmal seine Grundsätze zur Auslegung und Anwendung der Art. 3 EMRK dargetan. Er hat ausgeführt: "Der Gerichtshof ist nicht von einer genauen Prüfung der Beschwerde eines Antragstellers nach Art. 3 EMRK abgehalten, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Stellen dieses Staates auslösen oder die, für sich genommen, die Maßstäbe dieses Artikels nicht verletzen ..." und er hat weiter ausgeführt: "Gemäß ständiger Rechtsprechung können Ausländer, denen die Abschiebung droht, grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, in dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates zu bleiben, um medizinische, soziale oder sonstige von dem ausweisenden Staat zur Verfügung gestellte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Jedoch kann unter außergewöhnlichen Umständen die Abschiebung eines Ausländers unter Berücksichtigung zwingender humanitärer Erwägungen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen...".
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich, trotz Beigehaltung grundlegender Entscheidungselemente seit Jahren, die Tendenz feststellen, die Besonderheiten des Einzelfalles stärker als vielleicht früher in den Vordergrund zu rücken, was allerdings mit der Folge verbunden ist, dass die Auslegung und Anwendung des Art. 3 EMRK schwieriger wird
(vgl. dazu auch Anmerkung Zander zur Entscheidung des EGMR vom 15.02.2000, InfAusIR 2000, S. 422 m.w.N.)
Weiter kommt für die Rechtsanwendung erschwerend hinzu, dass ein Großteil der in jüngster Zeit vom EGMR entschiedenen Fälle als Hintergrund eine Aids-Erkrankung des Betroffenen hatte, verbunden mit der Frage, welche Überlebenschancen im Heimatland bestehen.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht der Auffassung, dass unter Anwendung der Rechtsprechung des EGMR im Fall der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vorzunehmen ist und die Klägerin nicht nur auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG verwiesen werden kann.
Vorab ist festzustellen, dass die Frage, ob das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art. 2 und/oder 3 EMRK oder ein solches nach § 53 Abs. 6 AusIG festzustellen ist, wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsnormen und Rechtsfolgen der genannten Vorschriften nicht dahingestellt bleiben kann.
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. den Vorschriften des EMRK räumt dem Asylbewerber ein subjektives öffentliches Recht auf Abschiebungsschutz ein und bindet die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG uneingeschränkt; der Abschiebungsschutz entfällt nur, wenn das Bundesamt nach § 73 Abs. 3 AsylVfG die Entscheidung wieder aufhebt. Außerdem ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AusIG in einem solchen Fall der Staat, in den der Asylbewerber aufgrund des festgestellten Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden darf, in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Demgegenüber hat die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AusIG nur die Folgen, die in § 41 AsylVfG normiert sind, nämlich im Regelfall Aussetzung der Abschiebung für drei Monate und dann nach weiterer Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Duldung oder auch ihre Nichterteilung. Außerdem ist der Staat, für den ein Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, nicht in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Ein besonders gewichtiger Unterschied zwischen den beiden genannten Vorschriften besteht darin, dass die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unter dem Vorbehalt von Entscheidungen nach § 54 AusIG stehen können, während dieser Vorbehalt für die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. der EMRK nicht gilt.
Somit ergibt sich aus dem Gesetz eine eindeutige Rangfolge; d.h., es ist zuerst zu prüfen, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG, i.V.m. der EMRK vorliegt und erst dann, wenn noch notwendig, ob ein solches nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass in Fällen vorliegender Art im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und/oder Art. 3 EMRK zu erfolgen. hat. Zwar sind die deutschen Gerichte, nicht an die Rechtsprechung des EGMR im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung gebunden, müssen ihr also nicht folgen, sind allerdings auch nicht gehindert, diese Rechtsprechung bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der EGMR anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, dass dieser Rechtsprechung der Vorzug vor der entgegenstehenden Rechtsprechung deutscher Gerichte zu geben ist. Denn es darf nicht vergessen werden, dass der EGMR das Organ ist, das die Auslegung der EMRK vorzunehmen und ihre Anwendung sicherzustellen hat. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 19 EMRK in der nunmehr geltenden Fassung.
Somit folgt das Gericht nicht der der Rechtsprechung des EGMR entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere im Urteil vom 15.04. 1997, InfAusIR 97, 341, seinen Niederschlag gefunden hat und die wiederum Kritik gefunden hat
(vgl. zum Meinungsstand insgesamt statt vieler z.B. Maaßen, Abschiebung aus Art. 3 EMRK... , ZAR 1998, S. 107 f. - pro Bundesverwaltungsgericht; Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nicht staatlicher Verfolgung, ZAR1998, S. 115 - pro EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine, insbesondere in seinem Urteil vom 15.04. 1997, a.a.O., enthaltene Auffassung, dass als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK nur grundsätzlich Misshandlungen durch staatliche Organe oder ihm zurechenbare Kräfte anzusehen seien, im wesentlichen damit, dass sich aus dem Wortlaut und Zweck der EMRK, nämlich dem staatlichen Machtmissbrauch vorzubeugen und dem der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen, ergebe, dass der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetze und dass Art. 3 EMRK gerade nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schütze. Eine andere Auslegung würde im Ergebnis Art. 3 EMRK umformen in eine völkerrechtliche Generalklausel für die Gewährung eines allgemeinen Flüchtlingsschutzes, was aber dann die politische Handlungsfreiheit der Konventionsstaaten zur Bewältigung von Flüchtlingsproblemen nahezu vollständig einschränken würde. Weiter hält er dem EGMR vor, dass er mit seiner Interpretation des Art. 3 EMRK seine Kompetenzen überschreite und die in Art. 31 der Wiener Vertragskonvention (BGBl II, 1985, S. 926 f.) normierten Vorschriften über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge missachte.
Dieser Kritik vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der EGMR mit seiner Rechtsprechung seine Kompetenzen zur Auslegung der EMRK überschreitet. Nach Art. 31 Abs. 1 der Wiener Vertragskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen und ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen, was in den folgenden Absätzen des Art. 31 der