LG Aurich: Freiheitsentziehung bei Durchführung der Abschiebung
Beschluss vom 17.10.2005 - 1 T 323/05 - (2 S., M7792)
»(...) Die sofortige Beschwerde ist zulässig und erweist sich in der Sache als begründet.
Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen stellt sich als rechtswidrige Maßnahme dar, weil es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme gehandelt hat, die dem sogenannten Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG unterliegt, und eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorliegend nicht eingeholt worden ist, obwohl vorliegend ausreichend Zeit bestand, eine solche einzuholen, da der zuständigen Ausländerbehörde spätestens am 14.10.2004 bekannt war, dass die Abschiebung am 01.11.2004 erfolgen sollte.
Die nach Art. 104 GG gebotene Unterscheidung zwischen einer bloß freiheitsbeschränkenden Maßnahme und einer Freiheitsentziehung ist gradueller Natur. Die Abgrenzung ist – wie das Amtsgericht in seinem Beschluss zu Recht ausführt – über die Intensität und Dauer des Eingriffs vorzunehmen (BVerfGE 105, 239). Den damit verbundenen Abgrenzungsproblemen braucht vorliegend indes nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Eine Freiheitsentziehung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird (BVerwGE 62, 317). So liegt der Fall hier. Wie mit der sofortigen Beschwerde nochmals herausgestellt, wurde der Betroffene auf dem Flughafen Hamburg durch den Bundesgrenzschutz in einem Haftraum festgehalten.
Dass diese Maßnahme die Durchführung der Abschiebung bezweckte und dafür unumgänglich gewesen sein mag, ist ohne Belang. Da Art. 104 Abs. 2 GG vor jedem Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit schützen soll, kommt es für die Frage, ob die Verwahrung in einem Haftraum eine Freiheitsentziehung darstellt, nicht darauf an, welche weiteren Zwecke mit ihr verfolgt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Dauer der Maßnahme (BVerwGE a. a. O.).
Auch kommt es vorliegend nicht in Betracht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit allein auf die Zeit im Haftraum zu beschränken, da Festnahme und Transport mit der Verwahrung einen einheitlichen, nicht trennbaren Vorgang darstellen (BVerwGE a. a. O.). (...)«
Weitere Dokumente 4/2006
Rechtsprechung:
OLG Celle: Das Landgericht hat bei der sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob der Haftbeschluss des Amtsgerichts dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist.
Beschluss vom 13.1.2006 - 22 W 112/05 - (4 S., M7880)
OLG Braunschweig: Keine Abschiebungshaft bei Strittigkeit der Rücknahmefiktion
Beschluss vom 13.12.2005 - 6 W 33/04 - (3 S., M7725)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht hatte nach § 81 AsylVfG entschieden, dass das Asylverfahren des Betroffenen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gelte. Der Betroffene beantragte beim Verwaltungsgericht, das Verfahren fortzusetzten, da die Betreibensaufforderung nicht wirksam zugestellt worden sei. Obwohl der Antrag letztlich abgelehnt wurde, entschied das OLG Braunschweig, dass bis zur Rechtskraft der Ablehnung das Asylverfahren noch anhängig war und Abschiebungshaft daher unzulässig war.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Dem Betroffenen war nach § 55 Abs. 1 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet – was aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich entgegensteht – und die Aufenthaltsgestattung war in der Zeit zwischen dem 05.05.2004 und der Entlassung des Betroffenen am 28.06.2004 auch nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen, da die ablehnende Entscheidung des (damals noch so genannten) Bundesamtes für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge vom 27.11.2001 noch nicht endgültig bestandkräftig war.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Weimar das gegen die Ablehnung gerichtete Klageverfahren durch Beschluss vom 21.10.2003 mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte nach § 81 AsylVfG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger als zurückgenommen. Hiergegen hat der Betroffene jedoch durch Schriftsatz vom 24.02.2004 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt und zur Begründung geltend gemacht, die Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 hat das Verwaltungsgericht Weimar festgestellt, dass die Zustellung wirksam gewesen ist und dass die Klage des Betroffenen nunmehr endgültig als zurückgenommen gilt.
Bis zur Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung war das Klageverfahren und mit ihm das gesamte Asylverfahren noch nicht beendet. Beim Streit über die Wirksamkeit der ›fiktiven Rücknahme‹ nach § 81 AsylVfG wird nämlich – ähnlich wie beim Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme- oder Erledigungserklärung – das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 81 AsylVfU, Rn. 21; ebenso zum vergleichbaren Fall des Streits über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs: Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 779 Rn. 31). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Weitere Dokumente 3/2006
Rechtsprechung:
OLG Celle: Der Haftrichter muss vor Verhängung von Abschiebungshaft prüfen, ob der Verwaltungsakt, der die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (hier: Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis) wirksam zugestellt worden ist.
Beschluss vom 9.12.2005 - 22 W 85/05 - (7 S., M7718)
OLG München: Allein darauf, dass ein Ausländer nicht auf die Aufforderung zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten reagiert, lässt sich nicht die Annahme stützen, er wolle sich seiner Abschiebung entziehen.
Beschluss vom 20.10.2005 - 34 Wx 141/05 - (7 S., M7770)
LG Karlsruhe: Ein persönlich gestellter Asylfolgeantrag steht Abschiebungshaft nicht unbedingt entgegen.
Beschluss vom 26.1.2006 - 11 T 37/06 - (7 S., M7738)
OLG München: Freiheitsentziehung nach Ende des Flughafenverfahrens
Beschluss vom 12.12.2005 - 34 Wx 157/05 - (13 S., M7583)
»(...) 3. Der Senat ist der Auffassung, dass das zeitlich nicht begrenzte Festhalten eines Ausländers gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens eine Freiheitsentziehung darstellt.
a) Gemäß § 2 Abs.1 FreihEntzG ist eine Freiheitsentziehung die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt. Das Vorliegen einer Freiheitsentziehung setzt dabei voraus, dass der Betroffene an einem eng umgrenzten Ort festgehalten wird, an dem ihm die körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit durch einen Akt der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. Dürig in Maunz/Dürig GG Art. 104 Rn. 7). (...)
Dem Betroffenen war dort seine körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit entzogen. Er war durch die tatsächlichen Umstände gehindert, sich aus der Unterkunft fortzubewegen. Das Verlassen der Unterkunft in die Umgebung war nicht gestattet, da er dadurch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Eine solche Einreise wurde durch Absperrungen und polizeiliche Schutzmaßnahmen verhindert. Ausreisen konnte der Betroffene nicht, da er nicht über die dafür notwendigen Papiere verfügte.
Es kann dahinstehen, ob sich der Betroffene durch die Angabe von weiteren Einzelheiten zu seiner Person oder durch das eigenständige Beschaffen von Personenstandsurkunden aus seinem Heimatland in absehbarer Zeit selbst aus seiner Lage hätte befreien können. Auch wenn dies, wie die Ausländerbehörde vorträgt, möglich gewesen wäre, hätte der Betroffene nicht sofort, sondern erst nach Ablauf eines nicht unerheblichen Zeitraums Papiere zur Rückreise erhalten. Auch für diesen Zeitraum bedarf der Entzug seiner Bewegungsfreiheit einer rechtlichen Grundlage.
Als weiteres Merkmal der Freiheitsentziehung muss hinzukommen, dass es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt handelt (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 2, 6). Tatsächlich wurde dem Betroffenen durch die Bundespolizei das Verlassen der Unterkunft verweigert, da er nicht zur Einreise berechtigt war und ist. Zwar ist jeder Staat berechtigt, die Voraussetzungen der Einreise in sein Staatsgebiet selbständig zu regeln und die Kriterien festzulegen, die den Zutritt auf sein Staatsgebiet erlauben. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenzen berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit (BVerfGE 94, 166). Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb grundsätzlich keine Freiheitsentziehung dar. Dabei ist jedoch zwischen einem Ausländer, der sich noch nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, und einem Ausländer, der sich bereits auf deutschem Staatsgebiet aufhält und nur die Einreisekontrolle noch nicht überwunden hat, zu unterscheiden. Während der im Ausland Befindliche überall hingehen und nur ein bestimmtes Gebiet nicht betreten darf, hält sich der im Transitbereich Befindliche bereits im Inland auf und wird durch die Einreisekontrolle auf einen räumlich allseits eng umgrenzten Bereich festgelegt. Beide Fälle sind im Hinblick auf eine mögliche Freiheitsentziehung unterschiedlich zu beurteilen (so auch OLG Frankfurt a. M. InfAuslR 1997, 226).
b) Die Freiheitsentziehung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene seine Lage durch sein Handeln selbst herbeiführt und somit zu vertreten hatte (so aber Lehnguth/Maaßen DÖV 1997, 3161321; de Wyl ZAR 1997. 82/83). Dies kann nur für die Frage, ob eine Haftanordnung überhaupt und gegebenenfalls für welchen Zeitraum zulässig ist, von Bedeutung sein. Auch bei Abschiebungshaftanordnungen gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer die gegen ihn ergehenden Beschlüsse durch sein Verhalten herbeigeführt. Art. 104 GG differenziert nicht danach, ob und inwieweit ein Betroffener durch sein Verhalten selbst zu seiner Situation beigetragen oder sie sogar herbeigeführt hat.
c) Das Asylverfahrensgesetz kommt als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Unterbringung im Transitbereich nicht in Betracht. Das Flughafenverfahren gemäß § 18 a AsylVfG, das nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstellt (BVerfGE 94, 166, a. A. Rittstieg Anm. zum Urteil des EGMR vom 25.6.1996 InfAuslR 1997, 53), ist für den Betroffenen abgeschlossen. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Regelung zur Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens nach Abschluss des dort vorgesehenen Verfahrens. Für den Fall, dass der Ausländer, aus welchen Gründen auch immer, nicht unverzüglich zurückgeschoben werden kann, hat der Gesetzgeber die Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1, § 62 AufenthG vorgesehen. Eine Unterscheidung danach, ob der Betroffene illegal, aber erfolgreich nach Deutschland eingereist ist oder sich noch im Transitbereich eines Flughafens aufhält, ist dort nicht vorgesehen.
d) Die Bejahung einer Freiheitsentziehung im Falle einer zwangsweisen Unterbringung im Transitbereich steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Flughafenverfahren (BVerfGE 94, 166). Das Bundesverfassungsgericht hat dort nur entschieden, dass die Unterbringung von Asylsuchenden für maximal 19 Tage auf dem Flughafen während des laufenden Asylverfahrens keine Freiheitsentziehung oder -beschränkung darstellt. Im vorliegenden Fall war das Asylverfahren des Betroffenen jedoch schon lange abgeschlossen.
4. Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist, soweit sie nicht durch die hier nicht einschlägigen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gedeckt ist, rechts- und verfassungswidrig (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 26). (...)«
Einsender: RA Sack, München
OLG Stuttgart: Haftrichter muss Zustellung des Ablehnungsbescheids prüfen
Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 531/05 - (5 S., M7532)
»(...) Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, soweit es davon ausgeht, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachgewiesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen, den Beschluss des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...), durch den sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, erhalten zu haben. Dies allein stünde der Vollziehbarkeit der in dem Bescheid verfügten Ausreisepflicht nicht entgegen, da § 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ausdrücklich bestimmt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. (...)
Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch, dass überhaupt ein Zustellungsversuch unternommen wurde. Hierzu liegt bisher nur ein entsprechender Parteivortrag der Antragstellerin vor, während Belege zum Nachweis des Zustellungsversuchs (...) bzw. für die Übersendung des Konkretisierungsbescheids (...) nicht vorgelegt wurden. Diese Nachweise sind aber im Hinblick auf das Bestreiten des Parteivortrags erforderlich.
Zwar hat in Abschiebungshaftsachen das befasste Haftgericht die von der Verwaltungsbehörde bezüglich der Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung erlassenen Verwaltungsakte grundsätzlich nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Angesichts der vom Gesetzgeber geschaffenen Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes – Entscheidung der Verwaltung über die Abschiebung mit verwaltungsrechtlichem Rechtsschutz; gesonderte Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Anordnung der Haft zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung – ist dies auch sachgerecht (Einzelheiten bei Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2000, § 57 AuslG, Rn. 66–70). Zum Prüfungsbereich des Haftgerichts gehört dagegen insbesondere das Vorliegen von Haftgründen i. S. d. § 62 AufenthG, außerdem die Überprüfung, ob eine Ausweisungsverfügung besteht, sie für sofort vollstreckbar erklärt ist und ob die Zustellung der Verfügung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.03, 8 W 187/02; ebenso in einem Schadensersatzanspruch eines Asylbewerbers gegen das Land wegen unrechtmäßiger Inhaftierung, OLG Stuttgart, 4 U 71/05). Auch der 4. Zivilsenat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es bei der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Ablehnung des Asylantrags nicht nur um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abschiebungsverfahrens, sondern auch um die materiellen Voraussetzungen für eine Haftanordnung geht. Da die Antragstellerin zwar die ordnungsgemäße Zustellung behauptet, bisher jedoch noch nicht nachgewiesen hat, sind noch weitere Ermittlungen anzustellen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht vornehmen kann. Die Sache war deshalb dem Landgericht zurückzugeben. Sollte die Antragstellerin nicht unverzüglich die erforderlichen Nachweise erbringen (Kopie der Zustellungsurkunde o. ä.), wird der Abschiebungshaftbefehl aufzuheben sein. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen
Weitere Dokumente 1-2/2005
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Einweisung in Ausreiseeinrichtung durch Auflage zur Duldung ist nur verhältnismäßig, wenn sie in Bezug auf den konkreten Fall und nicht nur durch Textbausteine begründet ist; sind alle denkbaren Maßnahmen zur Passbeschaffung bereits ausgeschöpft, ist die Einweisung unzulässig.
Urteil vom 6.12.2005 - 5 A 120/05 MD - (5 S., M7625)
OLG Celle: Abschiebungshaft bei Asylantrag und Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 10.10.2005 - 22 W 65/05 und 66/05 - (7 S., M7343)
»(...) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der auf die weitere sofortige Beschwerde hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG nur teilweise stand. Die Inhaftierung des Betroffenen war vom 12. Januar 2004 an bis zur Rücküberstellung nach Italien am 3. März 2004 rechtswidrig.
1. Das Landgericht ist rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Amtsgericht angeordnete Inhaftierung des Betroffenen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und bis zum 12. Januar 2004 auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. (...)
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich.
Die Ausländerbehörde hat nach der Inhaftierung des Betroffenen am 29. Oktober 2003 zunächst dessen Identität – soweit möglich – klären müssen und anschließend am 12. November 2003 das Rücknahmeersuchen an Italien gestellt. (...)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Ausländerbehörde nicht zur Last gelegt werden, sie habe über das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die italienischen Behörden lediglich an die Erteilung der Rückübernahmezusage ›erinnert‹, nicht aber konkrete Modalitäten der Rückübernahme angesprochen. Die Ausführungen der Kammer dazu treffen zu; das Vorgehen entsprach den üblichen Gepflogenheiten im diplomatischen zwischenstaatlichen Verkehr.
2. Im Ergebnis zu Recht geht die Kammer weiter davon aus, dass die Haft mit Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Asylantrages des Betroffenen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Januar 2004 nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig geworden ist.
a. In Ausnahme zu § 55 Abs. 1 AsylVfG steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn der Betroffene sich – wie hier – in Sicherungshaft befindet, § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf von vier Wochen, wenn nicht zuvor das Asylgesuch abgelehnt worden ist, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG. Diese Frist war hier am 12. Januar 2004 abgelaufen.
b. Anders dagegen wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Betroffene den Asylantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt hätte, d. h. einen sog. Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG. In diesem Fall wäre die Sicherungshaft uneingeschränkt zulässig, §§ 71 a Abs. 2 Satz 3, 71 Abs. 8 AsylVfG. (...)
Aus dem in den Akten befindlichen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004, das gemäß § 71 a Abs. 1 letzter HS AsylVfG zu prüfen hatte, ob ein Zweitantrag vorlag, ergibt sich jedenfalls, dass das Asylverfahren in Italien (noch) durchgeführt werden sollte, mithin noch nicht abschlossen war. (...)
3. Entgegen der Auffassung der Kammer ist die Inhaftierung mit der Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004 aber nicht wieder rechtmäßig geworden. Sie war bis zur Rücküberstellung des Betroffenen rechtswidrig.
a. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft von Gesetzes wegen mit Ablauf der Vierwochenfrist. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Haft nicht nur unterbrochen wird, sondern beendet ist. Der betroffene Ausländer ist mit Ablauf der Vierwochenfrist sofort zu entlassen (OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage 1996, 8, Melchior, Abschiebungshaft – Bearbeitung 01/2001 – Rdn. 402); eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Gericht hat nur deklaratorische Bedeutung, aber keine konstitutive Wirkung. Der Haftbefehl wird mit Ablauf der Vierwochenfrist daher ohne weiteres gegenstandslos. Er kann deshalb auch nicht ›wiederaufleben‹, wenn die Aufenthaltsgestattung mit einem abschlägigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG erlischt. Es bedarf mithin einer neuen Haftanordnung, wenn der Betroffene nach Ablehnung seines Asylantrages erneut in Abschiebungshaft genommen werden soll. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG München: Haftentlassung bei Kenntnis von Unmöglichkeit der Abschiebung
Beschluss vom 30.9.2005 - 34 Wx 078/05 - (7 S., M7344)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG München sieht eine Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes deshalb als gegeben an, weil der Ausländerbehörde am Freitag Nachmittag ein Fax zuging, aus dem sich die Unmöglichkeit der Abschiebung ergab. Der Ausländer hätte noch am selben Tag aus der Haft entlassen werden müssen. Tatsächlich wurde er erst am Mittwoch der folgenden Woche entlassen. Nach Auffassung des Einsenders folgt aus dieser Entscheidung des OLG Münchens, dass auch bei den Ausländerbehörden an Wochenenden ein Bereitschaftsdienst für Haftsachen zur Verfügung stehen muss.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Inhaftierung des Betroffenen wurde unzulässig, sobald feststand, dass seine Abschiebung nicht möglich ist. (...)
b) Die Ausländerbehörde war seit Freitagmittag, 17.6.2005 durch das Fax der Zentralen Rückführungsstelle darüber unterrichtet, dass der Betroffene falsche Personalien angegeben hatte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks innerhalb der Behörde kommt es dabei nicht an. Jedenfalls für in den üblichen Arbeitszeiten einer Behörde eingehende Schreiben muss wegen des in Freiheitsentziehungssachen geltenden Beschleunigungsgebots und des hohen Rangs der Freiheitsgarantie gewährleistet sein, dass sie am selben Tag einen zuständigen Bearbeiter erreichen.
c) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu den Personalien des Betroffenen hat die Ausländerbehörde nicht aufzeigen können. Sie sind auch, sieht man von einer freiwilligen, nicht erzwingbaren Mitwirkung des Betroffenen ab, für den Senat nicht ersichtlich. Ohne die richtigen Personalien des Betroffenen sind jedoch die für die Abschiebung notwendigen Heimreisepapiere nicht zu beschaffen. Die Abschiebung des Betroffenen war somit unmöglich geworden, was für die Ausländerbehörde mit Eingang des Faxes sofort und ohne weiteres erkennbar war. Der Zweck der Abschiebungshaft, die Abschiebung des Betroffenen zu sichern, entfiel damit. Bei dieser Sachlage hätte der Betroffene noch im Laufe des 17.6.2005 entlassen werden müssen. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
LG Braunschweig: Keine einstweilige Freiheitsentziehung ohne Antrag in
Hauptsache
Beschluss vom 11.07.2005 - 3 T 196/05 (012) - (3 S., M7352)
»(...) Der Beschluss ist auch rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 11 FEVG vom 25.11.2004 noch kein Antrag auf Abschiebehaft in der Hauptsache vorlag.
Nach § 11 Abs. 1 FEVG kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, wenn ›ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt‹ ist. Die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG setzt daher einen ordnungsgemäßen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 3 FEVG) voraus (Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung, 4. Auflage, § 11 Abs. 2 FEVG). Da der Antrag auf Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Ausländergesetz erst am 30.11.2004 gestellt worden ist, lag zur Zeit der Anordnung der Freiheitsentziehung vom 25.11.2004 ein solcher Antrag noch nicht vor, so dass der Beschluss nicht hätte ergehen dürfen und somit rechtswidrig ist. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Weitere Dokumente 12/2005
Rechtsprechung:
OLG Hamburg: Keine Abschiebungshaft, wenn gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und das notwendige Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG mit der Abschiebung nicht vorliegt.
Beschluss vom 13.7.2005 - 2 Wx 28/05 - (6 S., M7348)
OLG Frankfurt a. M.: »Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der betroffene Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das ist im Falle der Zurückweisung gerade nicht der Fall.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 24.5.2005 - 20 W 188/05 - (2 S., M7283)
LG Paderborn: Wird eine örtlich unzuständige Ausländerbehörde in einer Haftsache tätig, darf sie nicht das gesamte Verfahren an sich ziehen (hier: Antrag der Haftverlängerung).
Beschluss vom 27.9.2005 - 2 T 83/05 - (7 S., M7351)
LG Osnabrück: Stellt ein Ausländer aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag und kann das Bundesamt nicht innerhalb von vier Wochen entscheiden, muss es der Ausländerbehörde schnellstmöglich darüber Mitteilung machen; ein einfacher Brief genügt dazu nicht.
Beschluss vom 16.9.2005 - 11 T 651/05 - (2 S., M7350)
LG Braunschweig: Die Haftdauer beginnt mit Erlass des Haftbeschlusses und nicht erst mit der Festnahme, auch wenn im Haftbeschluss eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Beschluss vom 16.9.2005 - 3 T 776/05 (039) - (5 S., M7346)
LG Ingolstadt: Eine fehlende Anhörung in Abschiebungshaftsachen kann nicht durch die nachträgliche Anhörung geheilt werden; es liegt keine ausreichende Begründung eines Haftbeschlusses vor, wenn nicht deutlich wird, auf welchen Haftgrund die Haftanordnung gestützt wird.
Beschluss vom 25.7.2005 - 1 T 1113/05 - (9 S., M7457)
Weitere Dokumente 11/2005
Rechtsprechung:
OLG Celle: Das Untertauchen eines Ausländers führt nicht zu einer Zäsur, die die Höchstdauer der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG erneut auslöst.
Beschluss vom 29.8.2005 - 22 W 46/05 - (4 S., M7109)
LG Dortmund: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ablehnungsbescheid wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Polen) nicht nach § 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG persönlich an den Asylantragsteller zugestellt worden ist, da die Aufenthaltsgestattung mangels Zustellung des Ablehnungsbescheides noch nicht erloschen ist.
Beschluss vom 17.8.2005 - Az. unbekannt - (5 S., M7127)
BVerwG: Haftung von Eltern für Abschiebungs- und Abschiebungshaftkosten;
Abschiebungshaft von Minderjährigen
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 15.04 - (15 S., M7107)
»(...) 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu 2 unter Verletzung von materiellem Recht als verpflichtet angesehen, die Abschiebungskosten seiner Tochter zu tragen. Denn für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben. (...)
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter haftet, sofern er diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst hat. Entgegen der vom Kläger zu 2 in seiner Revision vertretenen Auffassung ist die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) nicht abschließend. (...)
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass sich eine Veranlasserhaftung des Klägers zu 2 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG nicht schon aus seiner vermuteten Mitwirkung an der illegalen Einreise seiner Tochter ableiten lässt. Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG trifft denjenigen, der die kostenverursachende Amtshandlung – hier die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Tochter des Klägers zu 2 – verursacht hat. Sie knüpft also an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Allerdings lässt sich aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Regelvermutung ableiten, dass sie notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Dabei wirkt grundsätzlich zu Lasten der Eltern, wenn sie bereits an der Begründung eines illegalen Aufenthalts ihres Kindes mitgewirkt haben, insbesondere dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen illegaler Einreise und angeordneter Ausreise besteht. Mit dem Abstellen auf das gesetzlich begründete Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihren bei Einleitung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch minderjährigen Kindern wird die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zugleich begrenzt und der Befürchtung (vgl. VGH Mannheim, a. a. O. [Beschluss vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - InfAuslR 2005, 78, S. 79 [10 S., M6091]) entgegengewirkt, sie könne zur Heranziehung jedes Dritten führen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. (...)
d) Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es auch wegen fehlender Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der gegen die Tochter des Klägers zu 2 verhängten Abschiebungshaft. Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z. B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119 [4 S., M5214]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268 [=ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 41]). Ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die Verhängung von Abschiebungshaft von der Bezirksregierung Lüneburg und vom Amtsgericht Tostedt in dessen Beschluss vom 24. Mai 2001 geprüft und mit Recht als ungeeignet verworfen wurden, hätte das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 untersuchen müssen. Dies gebietet auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (hier die Kosten der Abschiebungshaft).
2. Zum Nachteil der Beklagten verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht insofern, als es die zu erstattenden Haftkosten auf den Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG beschränkt hat. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) berechtigt zur Erhebung der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. (...)
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Kostenerstattung für die Abschiebungshaft weder nach dem Gerichtskostengesetz noch nach der Kostenordnung, sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG. Denn die Verweisung auf die Vorschriften der Kostenordnung erfolgt bereits in § 14 Abs. 1 FreiheitsEntzG, das auf eine gerichtlich angeordnete Abschiebungshaft Anwendung findet (vgl. § 103 Abs. 2 AuslG, § 8 Abs. 2 FreiheitsEntzG), unter dem Vorbehalt, dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Vorbehalt gleichen Inhalts findet sich in § 1 KostO. Für Kosten der Abschiebungshaft trifft aber § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG die (abweichende) gesetzliche Bestimmung, dass diese durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben sind. (...)
Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer faktischen Einreisesperre führt, ist deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, steht aber der Erhebung dieser Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen.
Allerdings kann die Beklagte nach § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Wie im Berufungsurteil ausgeführt, fallen im Strafvollzug auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen – z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. (vgl. hierzu auch Urteil des VG Hamburg vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - S. 18 f.). Derartige Maßnahmen sind für den Vollzug der Abschiebungshaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten Kosten sind daher auszuscheiden (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Weitere Dokumente 10/2005
Rechtsprechung:
OLG Stuttgart: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid im Asylverfahren wegen eines Formfehlers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und deshalb die Aufenthaltsgestattung noch nicht erloschen war.
Urteil vom 20.7.2005 - 4 U 71/05 - (13 S., M7060)
OLG Oldenburg: Anspruch auf Dolmetscher im Abschiebungshaftverfahren
Beschluss vom 9.2.2005 - 13 W 09/05 - (2 S., M6816)
»(...) Die Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Versagung einer Dolmetscherhinzuziehung richtet, entscheidungsreif und in der Sache auch begründet.
Der Betroffene hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Dolmetschergesprächs mit seinem Verfahrensbevollmächtigten aufzubringen. Er hat ferner dargelegt, daß ein derartiges Gespräch für das Verfahren von Bedeutung sein kann. Dies liegt bereits auf der Hand, weil der Verfahrensbevollmächtigte vor dem Amtsgericht noch nicht beteiligt war, so daß er die Dienste des damals von Amts wegen hinzugezogenen Dolmetschers nicht in Anspruch nehmen konnte. Das Mandat hat er erst in der Beschwerdeinstanz erhalten. Für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ist es unerläßlich, sich mit diesem mindestens in einem Gespräch über den zugrundeliegenden Sachverhalt austauschen zu können. Dies ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit, Art. 6 Abs. 1 MRK. Dementsprechend ist die Erstattung von im Verkehr mit einem Verteidiger entstandenen Dolmetscherkosten in einem Strafverfahren grundsätzlich möglich (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., C.H. Beck Verlag, A 4 Art. 6 MRK, Rdnr. 23 ff mit weiteren Nachweisen). So ist es beispielsweise geklärt, daß fremdsprachige Schriftstücke, die grundsätzlich in deutscher Übersetzung und damit auf Kosten des Betroffenen vorzulegen sind, dann von Amts wegen und damit auf Kosten der Landeskasse zu übersetzen sind, wenn der Betroffene die Übersetzungskosten nicht aufbringen kann und außerdem darlegt, daß die von ihm eingeführten Schriftstücke für das Verfahren von Bedeutung sind (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., C.H. Beck Verlag, 3 AsylVfG, § 74, Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, in der neue Tatsachen vorgetragen werden dürfen. (...)«
Weitere Dokumente 9/2005
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Möglicherweise sachfremde Erwägungen bei der Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung durch Wohnsitzauflage (hier: Abstellen auf beugende Funktion der Ausreiseeinrichtung) rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Beschluss vom 27.6.2005 - 2 O 90/05 - (3 S., M6752)
OLG Köln: Die vorläufige Ingewahrsamnahme ist nur möglich, wenn eine vorherige richterliche Entscheidung über die Abschiebungshaft nicht zu erreichen ist, nicht jedoch im Fall einer angekündigten Rückführung nach Deutschland; die Haftgründe des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG sind nicht abschließend, so dass daneben die Anwendung der Generalklausel der Nr. 5 möglich ist.
Beschluss vom 29.6.2005 - 16 Wx 76/05 - (7 S., M6822)
OLG Celle: Der Ehegatte eines Ausländers ist nach § 5 Abs. 3 S. 2 FreihEntzG grundsätzlich vor Verhängung von Abschiebungshaft anzuhören, unabhängig davon, ob erhebliche Angaben zu erwarten sind.
Beschluss vom 27.6.2005 - 22 W 24/05 - (6 S., M6823)
OLG Celle: Die Freiheitsentziehung kann erst aufgrund einer richterlichen Haftanordnung vollzogen werden, wenn diese rechtskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
Beschluss vom 16.6.2005 - 22 W 27/05 - (4 S., M6824)
OLG Frankfurt a. M.: Meldet sich ein Asylsuchender nach unerlaubter Einreise nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung oder sucht er nicht unverzüglich um Asyl bei der Polizei nach, hat dieser Verstoß gegen § 13 Abs. 3 S. 2 AsylVfG keine Auswirkungen auf den Bestand der Aufenthaltsgestattung, so dass keine Sicherungshaft verhängt werden darf.
Beschluss vom 12.5.2005 - 20 W 297/03 - (4 S., M6734)
OLG Frankfurt a. M.: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 und 2 FEVG ist die Frage, ob die Voraussetzungen für Fortsetzung der Haft weiterhin bestehen; die Aufhebung kann auch bei unveränderter Sachlage erfolgen.
Beschluss vom 5.4.2005 - 20 W 139/05 - (2 S., M6732)
OLG Frankfurt a. M.: Die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann als Amtspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch des Ausländers – etwa Verdienstausfall oder Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Gesundheit – auslösen.
Beschluss vom 17.3.2005 - 1 W 7/05 - (10 S., M6889)
LG Göttingen: Die gerichtliche Haftanordnung kann zwar unter Zuhilfenahme eines Formulars erfolgen, muss jedoch erkennen lassen, welche Feststellungen das Gericht der Entscheidung zu Grunde legt und welche einzelfallbezogenen Umstände zu Bejahung der Haftvoraussetzungen geführt haben.
Beschluss vom 20.6.2005 - 11 T 9 05 - (7 S., M6833)
LG Braunschweig: Ausländer haben einen Anspruch auf kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers im Abschiebungshaftverfahren; die Ablehnung der Übernahme der Dolmetscherkosten durch das Gericht ist mit der Beschwerde nach § 18 FGG anfechtbar.
Beschluss vom 10.6.2005 - 3 T 517/05 (026) - (3 S., M6827)
LG Darmstadt: Verlangt ein Ausländer während der Anhörung in seiner Abschiebungshaftsache mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, kommt nur eine vorläufige Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG und die Bestimmung eines neuen Anhörungstermins in Betracht.
Beschluss vom 25.5.2005 - 26 T 90/05 - (4 S., M6834)
OLG München: Verhältnismäßigkeit von Abschiebungshaft von Minderjährigen
Beschluss vom 9.5.2005 - 34 Wx 037/05 - (4 S., M6668)
»(...) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslange der Betroffenen hat gemäß § 16 Satz 1 FEVG die kreisfreie Stadt F., der die Ausländerbehörde angehört, zu tragen. Die Haftanordnung wäre nämlich aufzuheben gewesen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages lag nicht vor.
a) Allerdings haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig und der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben war (wechselnde Alias-Personalien, offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben bezüglich Nationalität und Herkunftsland). (...)
b) Die Vorinstanzen sind zur Person verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Betroffene im Oktober 1988 geboren und somit minderjährig ist. (...)
Die Minderjährigkeit eines Ausländers schließt nicht generell die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG aus (BayObLG Beschluss vom 26.6.2003, 4Z BR 38/03; BayObLGZ 2000, 203, jeweils zu § 57 Abs. 2 AuslG; OLG München Beschluss vom 28.4.2005, 34 Wx 45/05). Jedoch sind erhöhte Anforderungen an die Beachtung des Beschleunigungsgebots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Minderjährige sind besonders schutzbedürftig. Sie werden durch den Vollzug der Haftanordnung typischerweise erheblich betroffen und können dadurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wird es deshalb regelmäßig erfordern, dass die Ausländerbehörde prüft, ob mildere Mittel als Haft zur Sicherung des zwangsweisen Ausreise in Betracht kommen, z. B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung (vgl. OLG Köln Beschluss vom 11.9.2002, 16 Wx 164/02, bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Beschluss vom 5.2.2003, 16 Wx 247/02 = OLGR Köln 2003, 193; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2004, 20 W 245/04, bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang [2 S., M5730]; KG Berlin Beschluss vom 18.3.2005, 26 W 84/04 [3 S., M6342]). Falls die Ausländerbehörde solche Möglichkeiten nicht sieht, hat sie dies im Einzelnen darzulegen. (...)«
Einsender: RA Gimpl, Nürnberg
OLG Celle: Anspruch auf Dolmetscher bei Abschiebungshaft
Beschluss vom 5.4.2005 - 22 W 12/05 - (3 S., M6548)
»(...) Die nach §§ 27, 29 FGG i. V. m. § 7 FrhEntzG zulässige weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen ist, und es hat den Verfahrensfehler selbst auch nicht geheilt. Der Betroffene hatte nicht die Möglichkeit, seine Rechte hinreichend wahrzunehmen. Ihm stand ein Recht auf Übernahme der Kosten für ein Gespräch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Vorbereitung des Verfahren zu.
Befindet sich ein Ausländer in Abschiebehaft, hat die Staatskasse die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit dies für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.
Ausländer in der Bundesrepublik haben die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und objektiven gerichtlichen Schutz wie Deutsche (BVerfG NJW 1975, 1597). Nach Art. 6 Abs. 3 e MRK hat jede angeklagte Person das Recht, die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache nicht spricht. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb des Strafverfahrens zu übertragen (BVerfG NJW 2004, 50). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers nicht nur für die Hauptverhandlung (§ 185 GVG), sondern für das gesamte Verfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche - soweit erforderlich - gilt (BGHSt 46, 178).
Das Amtsgericht hat den im Vorfeld der mündlichen Anhörung gestellten Antrag des Betroffenen auf Hinzuziehung eines Dolmetschers für Vorbereitungsgespräche nach alldem zu Unrecht abgelehnt. Ein derartiges Gespräch wäre - trotz des kurzen Zeitraums zwischen Antragstellung und Anhörung - noch möglich gewesen. Dass sich der Betroffene während der Anhörung bzw. in deren kurzen Unterbrechungen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten mit Hilfe des Dolmetschers besprechen konnte, ist für eine sachgerechte Vertretung nicht als ausreichend anzusehen. Hinreichende Zeit zur Vorbereitung von etwaigen Anträgen oder Beweisanregungen bestand nicht mehr. (...) «
Weitere Dokumente 7-8/2005
Rechtsprechung:
LG Berlin: Keine Sicherungshaft gegen pakistanische Staatsangehörige ohne Pass, da Passbeschaffung innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 62 ABs. 3 S. 2 AufenthG nicht absehbar ist.
Beschluss vom 16.6.2005 - 84 T 131/05 B - (6 S., M6669, schlecht lesbare Vorlage)
LG Leipzig: Abschiebungshaft dient nicht der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten (hier: Vorführung bei Auslandsvertretung zur Passbeschaffung).
Beschluss vom 20.5.2005 - 12 T 499/05 - (5 S., M6662)
AG Freiberg: Für die Zeit eines Übernahmeverfahrens nach der Dublin II-Verordnung kann grundsätzlich Abschiebungshaft verhängt werden; während des Übernahmeverfahrens nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat der Asylsuchende keine Aufenthaltsgestattung (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 25.1.2005 - XIV B 00039 - (7 S., M6586)
Weitere Dokumente 6/2005
Rechtsprechung:
OLG Hamm: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist auch dann zu beachten, wenn der Ausländer Verzögerungen bei der Abschiebung zu vertreten hat.
Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 59/05 - (5 S., M6459)
OLG Köln: Eine Anhörung durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren wegen Abschiebungshaft darf nur dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass neue relevante Erkenntnisse zu erwarten sind.
Beschluss vom 18.2.2005 - 16 Wx 18/05 - (3 S., M6362)
Weitere Dokumente 5/2005
Rechtsprechung:
OLG Schleswig-Holstein: Keine Sicherungshaft bei laufendem Übernahmeverfahren nach Dublin II-Verordnung, um die vorherige freiwillige Ausreise des Betroffenen zu verhindern.
Beschluss vom 12.1.2005 - 2 W 311/04 - (3 S., M6246)
KG Berlin: Abschiebungshaft von Minderjährigen besonders begründungsbedürftig
Beschluss vom 18.3.2005 - 25 W 64/04 - (3 S., M6342)
"(...) Der Senat folgt nunmehr der Auffassung, die die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 614702 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Beschluss vom 2. Februar 2003 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193), Braunschweig (Beschluss vom 16. September 2003 - 6 W 26/03 -) und Frankfurt (Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - bei Melchior, a. a. O.) in neueren Entscheidungen vertreten haben. Die Anordnung der Sicherung der Abschiebung durch Haft bei minderjährigen Ausländern kommt wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu.
Das OLG Köln hat dazu in der Entscheidung vom 11. September 2002 ausgeführt:'(...) gerade Minderjährige werden von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Fall zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle der Minderjährigkeit darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern zu können. (...) Mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft könnten die Unterbringung in Jugendeinrichtungen, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthaltsortes u. ä. sein. Dass derartige mildere Mittel von der Verwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag ausführlich darzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein vom Betroffenen selbst genanntes milderes Mittel als untauglich qualifiziert wird. Fehlt es an einer solchen ausführlichen Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen (...).'
Dem schließt sich der Senat an. (...)"