Abschiebungshaftrecht |
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
OLG Celle: Keine Abschiebungshaft bei Asylantrag im europäischen Ausland
Beschluss vom 6.2.2008 - 22 W 16/06 - (4 S., M12569)
"(…) Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. (…)
Die Kammer hat die Voraussetzungen der Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG für gegeben erachtet, ohne auf die vom Betroffenen bereits im Beschwerdeverfahren behauptete Asylantragsstellung in Belgien einzugehen und diese zu würdigen. Hierbei hat sie außer Acht gelassen, dass die erstmalige Stellung eines Asylantrags aus der Freiheit heraus wegen des Umkehrschlusses aus § 14 Abs. 3 AsylVerfG die Anordnung von Abschiebungshaft hindert. Diese für den Fall einer Asylantragsstellung in Deutschland geltende Regelung findet nach Auffassung des Senats auch für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereichs der VO 343/06 (Dublin II) Anwendung, wenn aufgrund dieser eine Zuständigkeit deutscher Behörden für die Bearbeitung des Asylverfahrens begründet ist. Zwar sieht innerhalb der VO 343/06 nur deren Art. 4 Abs. 4 Satz 2 eine ausdrückliche Gleichstellung von Asylanträgen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes vor. Die Stellung eines Asylantrages führt auch nicht automatisch dazu, dass Abschiebungshaft per se unzulässig ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG). Allerdings gebieten europarechtliche Bewertungen eine Gleichbehandlung der vorliegenden Konstellation mit der innerstaatlichen Regelung. So sieht bereits der EG-Vertrag für den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Annahme von einheitlichen Maßnahmen im Bereich des Asyls vor. Die Harmonisierung des Asylrechts ist ein erklärtes Ziel der Europäischen Union. Entsprechend sieht auch § 22 a AsylVerfG eine Gleichstellung eines Ausländers, der auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen wird, mit einem Ausländer, der in Deutschland um Asyl nachsucht, vor. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
EGMR: Die Inhaftierung von Asylantragstellern verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 5 EMRK; sie muss aber in gutem Glauben erfolgen und verhältnismäßig sein; Ort und Bedingungen der Inhaftierung müssen der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich nicht um Straftäter handelt, sondern um Menschen, die Schutz suchen.
Urteil vom 29.1.2008 - 13229/03 – Saadi gg. U.K. - (37 S., M12994)
OVG Bremen: "Das Recht des Abschiebungshäftlings, Besuch zu empfangen, erstreckt sich auch auf den Besuch eines Psychotherapeuten zum Zweck einer Untersuchung. Der Anspruch des Abschiebungshäftlings auf die notwendige ärztliche Betreuung durch den für den Abschiebungsgewahrsam zuständigen medizinischen Dienst der Polizei ist nicht geeignet, dieses Recht zu beschränken." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 7.2.2008 - 1 B 50/08 - (3 S., M12589)
OLG München: § 14 Abs. 3 AsylVfG ist auch auf die Zurückschiebungshaft anwendbar.
Beschluss vom 30.1.2008 - 34 Wx 136/07 - (7 S., M12641)
OLG Hamburg: Das Aufenthaltsgesetz ist auf Unionsbürger unabhängig davon nicht anwendbar, ob sie von ihrer Freizügigkeit gem. § 2 FreizügG/EU Gebrauch machen; eine bis zum 31.12.2004 ergangene Ausweisung steht nicht der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit gem § 6 FreizügG/EU gleich.
Beschluss vom 6.6.2007 - 2 Wx 49/07 - (4 S., M12911)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Rechtsprechung:
Kammergericht: Verzichtet das Gericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG zunächst auf die Anhörung, weil kein Dolmetscher zur Verfügung steht, ist die Anhörung so bald wie möglich nachzuholen.
Beschluss vom 22.1.2008 - 1 W 371/07 - (8 S., M12537)
OLG Celle: Die räumliche Beschränkung gem. § 51 Abs. 6 AufenthG verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachkommt.
Beschluss vom 31.1.2008 - 22 W 2/08 - (5 S., M12555)
OLG Celle: In Freiheitsentziehungssachen ist regelmäßig die Akte der Ausländerbehöre beizuziehen.
Beschluss vom 2.1.2008 - 22 W 55/07 - (3 S., M12551)
LG Oldenburg: Die Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung durchgeführt werden kann.
Beschluss vom 3.12.2007 - 14 T 586/07 - (2 S., M12552)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Rückübernahme nach der Dublin II-Verordnung
Beschluss vom 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06 - (13 S., M12298)
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist zulässig. (…)
b) Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen.
aa) Dieser Grundsatz erfordert über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (BVerfGE 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>). Insbesondere ist ein Beschwerdeführer gehalten, sich entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung zu verhalten, um den Gerichten die Möglichkeit zu geben, die geltend gemachte Verfassungsverletzung zu untersuchen und gegebenenfalls zu korrigieren.
bb) Der Betroffene muss daher bereits im gerichtlichen Verfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung begehren, wenn er diese in der Folge mit einer Verfassungsbeschwerde geltend machen will. Nicht abschließend geklärt ist allerdings, in welchem Stadium des Verfahrens ein solcher Antrag gestellt sein muss.
Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Freiheitsentziehung (FGG, FreihEntzG) regeln die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme nicht ausdrücklich. Da das Recht auf Freiheit der Person unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang hat (vgl. BVerfGE 32, 87 <92>; 65, 317 <322>; 104, 220 <234>), ist ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme auch nach Erledigung des Eingriffs in aller Regel schutzwürdig. Dem haben die Gerichte im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (BVerfGE 104, 220 <233 f.>; BVerfGK 6, 303 <308 f.>). Die fachgerichtliche Rechtsprechung dazu wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich gerecht (vgl. nur OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. September 2007 - 5 W 201/07 -, juris, Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 W 92/07 -, juris, Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 Wx 22/07 -, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 1 W 430/03 -, BtPrax 2007, S. 82; OLG München, Beschluss vom 19. September 2006 - 34 Wx 80/06 -, FGPrax 2006, S. 280 <281>; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 3 W 98/06 -, FGPrax 2006, S. 235 <236>).
Noch nicht geklärt ist allerdings die Frage, unter welchen Bedingungen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich erledigten Freiheitsentziehung in der (sofortigen) weiteren Beschwerde begehrt werden kann. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, die Möglichkeit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung solle keinen (zusätzlichen) Rechtsschutz eröffnen, der dem Betroffenen ohne das erledigende Ereignis nicht zugestanden habe; es komme also im Verfahren der weiteren Beschwerde darauf an, ob mit dem Rechtsmittel die Aufhebung der Haftentscheidung hätte erreicht werden können, ob also die Beschwerdeentscheidung zutreffend sei, nicht aber – unabhängig von dieser Voraussetzung –, ob in der ersten Instanz Verfahrensfehler festzustellen seien (BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06 -, MDR 2007, S. 971; ebenso die in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme). Nach dieser – nicht unumstrittenen (vgl. BVerfGK 6, 303, <310> m. w. N.) – Auffassung kann mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde die Feststellung, dass die Haftanordnung zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Beschwerdeentscheidung rechtswidrig war, nur dann begehrt werden, wenn dieses Rechtsschutzgesuch bereits in der Beschwerdeinstanz angebracht worden ist. Verfassungsprozessual folgt daraus, dass ein Angriff gegen Haftentscheidungen bezogen auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Entscheidung der Beschwerdeinstanz aus Gründen der materiellen Subsidiarität nur zulässig sein kann, wenn die Rechtswidrigkeit der Haft bezogen auf den nunmehr geltend gemachten Zeitpunkt bereits im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand gemacht worden ist.
cc) Hier kann offen bleiben, ob die Auffassung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Möglichkeit gerichtlicher Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 104, 220 <234 ff.>; BVerfGK 6, 303 <310 f.>). Denn der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist beim Oberlandesgericht nicht aus Gründen erfolglos geblieben, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehen; dieser stand der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags im Übrigen auch nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht als unzulässig behandelt, sondern ihn als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG. (…)
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfGK 7, 87 <100>).
b) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, das Landgericht habe sich schon deswegen nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur rechtlichen Bedeutung seines in Belgien gestellten Asylantrags beschäftigen müssen, weil es die Einlassung des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht dahin habe verstehen dürfen, dass der Asylantrag in Belgien abgelehnt worden sei, ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, nicht zu vereinbaren.
Eine Beschränkung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung aufgrund der offensichtlich nicht juristischen Kategorien folgenden Einlassung des Beschwerdeführers, dass der Asylantrag ’nicht geklappt’ habe, wird den erhöhten Pflichten zur genauen Sachverhaltserforschung gemäß § 12 FGG nicht gerecht. Die nach § 5 Abs. 1 FreihEntzG notwendige Anhörung des Betroffenen dient der Aufklärung von Tatsachen und gibt ihm die Möglichkeit zu rechtlichen Ausführungen, die rechtliche Bewertung der Tatsachen bleibt aber Aufgabe des Gerichts. Aus den Akten der Ausländerbehörde, welche bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung regelmäßig beizuziehen sind (vgl. Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 <3017 f.>), um den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG zu genügen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rücküberstellung in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach Deutschland zurückgekehrt war. Daraus ist zwingend zu folgern, dass die beteiligten belgischen und deutschen Behörden zu der Überzeugung gelangt waren, die deutschen Behörden seien für die Bearbeitung eines Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig. Dies hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch ausdrücklich vorgetragen. Hätte das Landgericht den Sachverhalt im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang ermittelt und sich eingehend mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hätte es dies erkennen können und müssen. Indem das Oberlandesgericht, das sich zu den an die gerichtliche Sachaufklärung anzulegenden Maßstäben nicht äußert, die unzureichende Befassung des Landgerichts mit der Einlassung des Beschwerdeführers gebilligt hat, gibt es zu erkennen, dass es von zu niedrigen, verfassungsrechtlich nicht zu billigenden Maßstäben ausgegangen ist.
3. Der angegriffene Beschluss beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Insbesondere ist – soweit ersichtlich – die Frage, welche Bedeutung einem im Ausland gestellten (Erst-) Asylantrag nach der Rücküberstellung des Antragstellers in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zukommt, noch nicht geklärt, so dass ein solcher Antrag der Anordnung von Abschiebungshaft – jedenfalls bis zu einem etwaigen Erlöschen einer auf ihm beruhenden Aufenthaltsgestattung – entgegenstehen könnte. (…)"Anmerkung des Einsenders:
Die Ausführungen des Verfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Haftanordnung geben zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass bereits zusammen mit Einlegung der sofortigen Beschwerde bzw. eines Haftaufhebungsantrages nach § 10 FEVG beantragt werden sollte, festzustellen, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig (gewesen) ist. Jedenfalls bei dieser Verfahrensweise dürfte es nicht zu den vom Gericht angesprochenen Problemen im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags kommen.
Wünschenswert wäre gewesen, wenn das Verfassungsgericht weitere Ausführungen zu den haftrechtlichen Auswirkungen eines im EU-Ausland gestellten Asylgesuchs, das nach Rücküberstellung des Betroffenen im Bundesgebiet abschließend bearbeitet wird, gemacht hätte. Nach § 14 Abs. 3 AsylVfG steht ein aus der Freiheit heraus gestellter Erstasylantrag der Inhaftierung in Abschiebungshaft entgegen. Gleiches gilt auch dann, wenn der Asylantrag im EU-Ausland gestellt wird und Deutschland für die Bearbeitung des Asylverfahrens nach den Regularien der VO-EG Nr. 343/2003 zuständig ist. Dies ergibt sich bereits aus Art. 16 Abs. 1 b VO-EG Nr. 343/2003, demnach der Mitgliedsstaat, der nach der genannten Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten ist, ’die Prüfung des Asylantrages abzuschließen’.
Wie zudem in Art. 7 Abs. 3 VO-EG 1560/2003 der VO-EG Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung) geregelt ist, besteht eine Verpflichtung für den überstellenden Mitgliedsstaat, dass alle Unterlagen des Betroffenen, die für die Durchführung seines Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat relevant sein könnten, dem "Asylbewerber vor seiner Ausreise zurückgegeben bzw. den Mitgliedern seiner Eskorte zum Zwecke der Übergabe an die einschlägigen Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates anvertraut werden oder diesen Behörden auf geeignetem Wege übermittelt werden". Die europarechtlichen Vorgaben gehen insofern eindeutig davon aus, dass ein im EU-Ausland begonnenes Asylverfahren im jeweils zuständigen Staat fortgeführt und dort abgeschlossen wird.
Schließlich ergibt sich aus § 22 a AsylVfG, dass der betreffende Asylbewerber mit Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland einem um Asyl nachsuchenden Ausländer gleichsteht, sodass ihm Kraft Gesetzes der Aufenthalt gestattet ist (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Diese Aufenthaltsgestattung nun steht der Inhaftierung in Abschiebungshaft gleichermaßen wie eine Aufenthaltsgestattung, die aufgrund eines aus der Freiheit im Bundesgebiet gestellten Asylantrags zu erteilen ist, entgegen. Dies wird das Oberlandesgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht zu beachten haben.
Erfreulicherweise finden sich im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 10. Dezember 2007 deutliche Ausführungen dazu, dass bei einer haftanordnenden Entscheidung vom Gericht regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen sind, da nur so den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 2 GG genügt wird. Gegen diese Verpflichtung auf Beiziehung der Ausländerakten wird – soweit ersichtlich – weithin verstoßen. Es ist zu hoffen, dass mit der vorliegenden Entscheidung hier rechtsstaatliche Mindeststandards in das Abschiebungshaftverfahren einziehen werden.
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Weitere Dokumente aus 1-2/2008
Rechtsprechung:
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Beschluss vom 30.11.2007 - 22 W 53/07 - (6 S., M12110)
OLG Brandenburg: § 14 Abs. 3 AsylVfG ist auch auf die Zurückschiebungshaft anwendbar.
Beschluss vom 8.11.2007 - 11 Wx 50/07 - (5 S., M12169)
LG Osnabrück: Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers sind auch für mehrere Gespräche eines Ausländers mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in einer Abschiebungshaftsache zu tragen.
Beschluss vom 6.11.2007 - 11 T 827/07 - (1 S., M12111)
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Beschluss vom 11.10.2007 - 6 T 124/07 - (3 S., M12112)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Rechtsprechung:
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Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
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Rechtsprechung:
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Beschluss vom 16.5.2007 - 2 BvR 2106/05 - (10 S., M10495)
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). (…) Die angegriffene Entscheidung verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl. – insbesondere zu den Konsequenzen für Androhung von Freiheitsstrafen – BVerfGE 14, 174 <187>; 51, 60 <70>; 75, 329 <342 f.>; 78, 374 <383>; BGHZ 15, 61 <63 f.>). Vor allem steht Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG einer analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 <196>; 83, 24 <32>).
2. Das Oberlandesgericht hat den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.
Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn weitere, in sechs Ziffern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Oberlandesgericht stellt den Rechtssatz auf, zwar gelte grundsätzlich für die Anordnung von Abschiebehaft, dass ihr vorrangiger Zweck allein die Sicherung der anstehenden Abschiebung sei, von dieser Regel könne aber bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden. Mit dieser Auslegung gibt das Oberlandesgericht § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Normstruktur, die in der Vorschrift nicht angelegt ist und für die es bei einer systematischen Betrachtung des Aufenthaltsgesetzes keinen Anhalt gibt (vgl. z. B. § 53, § 54 AufenthG zu Ist- und Regel-Ausweisung). Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die in dieser Verfassungsvorschrift geforderte strikte Gesetzesbindung jeglicher Freiheitsentziehung zugunsten der Möglichkeit aufgegeben wird, bei besonderen Umständen eine Freiheitsentziehung auch aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen anzuordnen.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts findet keine Stütze in der Vorschrift des § 62 AufenthG, sondern läuft auf deren entsprechende Anwendung hinaus und ist daher mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechterhaltung der Haft über den für eine Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum hinaus unter Berufung auf eine Vorgehensweise der Ausländerbehörde gerechtfertigt, die nicht der Sicherung der Abschiebung, sondern der Verhinderung weiterer illegaler Einreisen dienen sollte. Das Oberlandesgericht erkennt zwar, dass Abschiebungshaft ausweislich des klaren Wortlauts des § 62 AufenthG und nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einzig der Sicherung der Abschiebung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86 -, NJW 1986, S. 3024 f.; OLG München, Beschluss vom 3. August 2005 - 34 Wx 79/05 -, a. a. O.; Hailbronner, Ausländerrecht, April 2006, § 62 AufenthG, Rn. 1; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 <3016>; Piorreck, in: Barwig u. a. (Hrsg.), Neue Regierung – neue Ausländerpolitik?, Baden-Baden 1999, S. 465), es hält sich jedoch für berechtigt, die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht dem Haftrichter eine derartige Befugnis indes nicht.
Sollte der angegriffenen Entscheidung die Erwägung zugrunde liegen, die Abschiebungshaft sei im Hinblick auf die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung entziehe, dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen und bei der davon zu trennenden Rechtfertigung ihrer Dauer könnten über den Haftzweck der Sicherung der Abschiebung hinaus andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, beruhte auch dies auf einer Verkennung des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG normierten Gesetzesvorbehalts. Eine Freiheitsentziehung muss zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. Es ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen, die Fortdauer der Abschiebungshaft wegen des Zeitaufwandes für Verwaltungsvorgänge anzuordnen, mit denen ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wird, der die Haft dem Grunde nach rechtfertigt. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG München: Anhörung des nichtehelichen Lebenspartners bzw. Verlobten
Beschluss vom 25.5.2007 - 34 Wx 42/07 - (7 S., M10597)
"(…) Das Rechtsmittel erweist sich im Feststellungsbegehren als erfolgreich. (…)
(1) Das folgt allerdings nicht bereits aus § 5 Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG. Die Bestimmung erfasst nur Personen, die in der vorgeschriebenen Form die Ehe geschlossen haben (vgl. § 1310 BGB, Art. 13 EGBGB). Eine derartige Verbindung ist nicht feststellbar. Eine analoge Heranziehung scheitert schon daran, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (dazu z. B. BGH NJW 2007, 992/993 m. w. N.; offen gelassen von OLG Brandenburg, InfAuslR 2002, 138), zumal der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 Satz 3 FreihEntzG erst 2001 eine entsprechende Regelung für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschaffen hat (Gesetz vom 16.2.2001 BGBl I S. 266), dabei aber keine Notwendigkeit erkannte, die Bestimmung auf weitere Formen des Zusammenlebens wie etwa Verlöbnisse oder nichteheliche Gemeinschaften auszudehnen.
(2) Eine Rechtsverletzung ergibt sich hier jedoch aus § 12 FGG. Wenn es in einem Abschiebungshaftverfahren auf die Art und die Intensität von familiären Bindungen ankommt, bedarf es grundsätzlich der (persönlichen) Anhörung des Partners (vgl. OLG Celle InfAuslR 2005, 423; OLG Köln OLG-Report 2005, 408). Davon wird in der Regel nur nach den in § 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG aufgeführten Maßstäben abgesehen werden können, also etwa dann, wenn die Person im Ausland lebt oder ihre alsbaldige Erreichbarkeit erkennbar nicht gewährleistet ist. Hingegen kann es nicht davon abhängen, ob die Verlobte bei der richterlichen Anhörung des Betroffenen, mehr oder minder zufällig, bereits anwesend ist (so aber wohl OLG Brandenburg InfAuslR 2002, 138). Auf die strittige Frage, ob die Verlobte gemäß dem Vorbringen des anwaltlichen Vertreters des Betroffenen beim Anhörungstermin vor dem Landgericht zugegen war und nur aus Zeitmangel nicht mehr hatte angehört werden können, kommt es deshalb nicht an.
Dass zwischen dem Betroffenen und Frau A. eine enge eheähnliche Beziehung bestand, wird vom Landgericht nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich aus folgenden Umständen:aa) Der Betroffene gibt unwidersprochen an, mit Frau A. in der gemeinsamen Heimat Armenien kirchlich getraut worden zu sein, weshalb er sie als seine Ehefrau betrachtet. Er hat mit ihr einen 1996 geborenen Sohn.
bb) Der Betroffene und seine Verlobte haben konkrete Heiratspläne in Deutschland, was durch entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Standesamt und die Beschaffung notwendiger Papiere wie etwa von Ehefähigkeitszeugnissen auch nach außen hin dokumentiert ist.
cc) Der Betroffene verfügt nach seiner Einlassung in der Bundesrepublik Deutschland über soziale Bindungen. So will er zunächst (seit 2002) bei der Mutter seiner Verlobten und die letzten sieben Monate vor seiner Festnahme bei seiner Verlobten, freilich unangemeldet, gewohnt haben.
dd) Der gegen den Betroffenen ergangene Haftbefehl wegen Verdachts des Kaufhausdiebstahls und des unerlaubten Aufenthalts wurde am 6.3.2007 gegen Wohnsitz- und Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt. Auch dort wurde, trotz Bejahung einer fortbestehenden Fluchtgefahr, von sozialen Bindungen des Betroffenen im Inland ausgegangen.
Demnach bestanden aufgrund der Anhörung des Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte, die mit Blick auf Art und Tiefe der Beziehung zu Frau A. für die Beurteilung einer Entziehungsabsicht (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) von Bedeutung sein können (vgl. auch OLG Köln OLGR 2005, 408; ferner BayObLG InfAuslR 2001, 174). Im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung gemäß § 12 FGG hätte das Zeugnis der im Gerichtsbezirk wohnhaften, ohne Schwierigkeiten erreichbaren Frau A. zur Verfügung gestanden. (…)"
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Zur Darlegung, dass die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG voraussichtlich möglich ist, genügt es nicht, dass die Ausländerbehörde auf Informationen in der Passbeschaffungs-Datenbank "PEPDAT" hinweist, ohne das dieses den Prozessbeteiligten zur Verfügung steht.
Beschluss vom 5.4.2007 - 13 W 27/07 - (3 S., M10345)
OVG Niedersachsen: Abschiebungshaft gegen einen Minderjährigen ist verhältnismäßig, wenn er gemeinsam mit seinen Eltern abgeschoben werden soll und gemeinsam mit ihnen inhaftiert wird.
Urteil vom 22.2.2007 - 11 LB 307/05 - (14 S., M10088)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder bloße formelhafte Wendungen genügen nicht zur Begründung einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG; eine auf einer ungenügend begründeten einstweiligen Anordnung beruhende Festnahme ist rechtswidrig.
Beschluss vom 26.2.2007 - 13 W 01/07 - (4 S., M9926)
BVerfG: Unverzügliche Vorführung beim Haftrichter
Beschluss vom 19.1.2007 - 2 BvR 1206/04 - (14 S., M9516)
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). (…)
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. (…)
Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 <248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 <151 ff.>).
Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>). 'Unverzüglich' ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <249>).
Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff.>; 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 <580> m. w. N.). Daraus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls die Verpflichtung der beteiligten Behörden folgen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein für die Ermittlung des Sachverhalts und die Durchführung einer unverzüglichen richterlichen Anhörung erkennbar notwendiger Dolmetscher baldmöglichst zur Verfügung steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462 <466> [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 33]).
Unvermeidbare Verzögerungen sind von den an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organen zu dokumentieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass der von der Maßnahme in seinen subjektiven Rechten Betroffene den Rechtsweg in effektiver Weise beschreiten und bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung noch festgestellt werden kann, ob aus sachlich zwingenden Gründen vom Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung abgesehen werden durfte (vgl. BVerfGE 103, 142 <159 ff.> für nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen).
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; 83, 24 <32>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.).2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Polizei und Ausländerbehörde sich ihrer aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Verpflichtung zur Sicherung einer unverzüglichen richterlichen Haftentscheidung durch eigene Bemühungen um möglichst frühzeitige Einschaltung eines Dolmetschers bewusst waren. Die Gerichte gehen auf diese sich aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Vorwirkung für das der gerichtlichen Entscheidung vorausgehende Verwaltungsverfahren nicht ein. Dem entsprechend haben sie sich mit der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am 28. Oktober 2003 nicht befasst. Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bereits daraus folgt, dass die Gerichte eine Aufklärung dieser für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung offenkundig erheblichen Umstände unterlassen haben.
Denn ausweislich des in den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde und des Amtsgerichts dokumentierten Geschehensablaufs ist das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls dadurch verletzt worden, dass die Behörden ihre Pflichten zur Sicherung des Richtervorbehalts in verfassungsrechtlich erheblicher Weise vernachlässigt haben. (…) Die Ausländerbehörde wurde unmittelbar nach dem Aufgriff des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2003 um 1.40 Uhr durch die Polizei beteiligt. Schon bei der ersten Vernehmung des Beschwerdeführers unmittelbar nach seiner Festnahme wurde deutlich, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache unumgänglich war. Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich spätestens am Morgen des 28. Oktober 2003 um einen Dolmetscher bemühen müssen. Dass ein derartiger Versuch seitens der Behörden unternommen wurde, ist nicht aktenkundig. Wegen der erkannten Verständigungsschwierigkeiten durften sie sich nicht darauf beschränken, das Ergebnis der Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abzuwarten, ohne zugleich in Rechnung zu stellen, dass dessen vermeintliche Weigerung, seine wahre Identität preiszugeben, die Folge dieser Verständigungsschwierigkeiten sein könnte. (…) Es hätte auch aus diesem Grund nahe gelegen, mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht abzuwarten und damit das Problem der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am selben Tage noch zu verschärfen.
Die weitere Vorgehensweise entsprach entgegen der Ansicht der Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen ebenfalls nicht den Erfordernissen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Behörden sahen von der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung sogar dann noch ab, als feststand, dass die Identität des Beschwerdeführers durch Polizei und Ausländerbehörde in absehbarer Zeit nicht mehr würde geklärt werden können. Sind weitere kurzfristig erfolgversprechende Maßnahmen zur Ermittlung der Identität des Festgenommenen nicht mehr ersichtlich, darf die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht weiter zurückgestellt werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 -, InfAuslR 2003, S. 292 <293> [9 S., M4235]). Spätestens am 28. Oktober 2003 gegen 16.00 Uhr, als die Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sich als ergebnislos erwiesen hatte, lag eine solche Situation vor. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG Celle: Keine Abschiebungshaft bei fehlender Abschiebungsankündigung
Beschluss vom 6.12.2006 - 22 W 70/06 - (4 S., M9419)
"(…) Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist nach Beendigung der mit Beschluss des Amtsgerichts Langen angeordneten Haftdauer mit dem Feststellungsbegehren zulässig und hat in der Sache zumindest einstweilen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der nach § 27 Abs. 1 FGG vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Annahme des Haftgrundes aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Soweit das Landgericht annimmt, der Tatbestand der unerlaubten Einreise lebe nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wieder auf, kann dies keinen Bestand haben. Der Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt vielmehr nur vor, wenn der Ausländer noch unmittelbar aufgrund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit der Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der bei unerlaubter Einreise zunächst vorliegende Haftgrund wird gegenstandslos, wenn ein (Erst)Asylbegehren im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVfG gestellt wird, weil dieses aufgrund der eintretenden Duldung die Ausreisepflicht beseitigt, und lebt nicht wieder auf, wenn das Asylbegehren abgelehnt wird (OLG Frankfurt InfAuslR 1998, 459; OVG des Saarlandes InfAuslR 2001, 172). Allein das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht erfüllt den Tatbestand des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist ferner die Auffassung, das Vorliegen einer Duldung sei für das Abschiebungshaftverfahren ohne Bedeutung. Zwar obliegt die Prüfung, ob eine Duldung vorliegt, allein den Verwaltungsgerichten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006, 22 W 19/06 m. w. N.). Liegt eine Duldung aber vor, ist dies auch im Verfahren der Abschiebungshaft grundsätzlich beachtlich. Gleichwohl kann eine Inhaftnahme drei Tage vor Ablauf einer Duldung zulässig sein, um eine zeitnah mögliche Abschiebung sicherzustellen. Das Landgericht hat aber festgestellt, dass der Betroffene eine Duldung erstmals am 30. Dezember 2004 und somit vor mehr als einem Jahr erhielt. In diesem Falle ist nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG eine Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Hierzu verhält sich das Landgericht nicht. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG Celle: Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung
Beschluss vom 10.11.2006 - 22 W 75/06 - (4 S., M9417)
"(…) Die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen hat – vorläufig – Erfolg. (…)
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist derart lückenhaft und unvollständig, dass sie keine Überprüfung durch den Senat ermöglicht. Die Entscheidung ist daher – unabhängig davon, ob sie sachlich richtig ist oder nicht – auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen und daher aufzuheben, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO.
Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Die Begründung hat mit Rücksicht auf die revisionsähnliche Ausgestaltung der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen, um die Nachprüfung richtiger Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Tatbestand durch das Gericht der weiteren Beschwerde zu ermöglichen. Die Entscheidung muss eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen eine Tatsache für erwiesen angesehen wurde oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt enthalten. Die Begründung muss so ausführlich gehalten sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht feststellen kann, dass die Beweisunterlagen sachgemäß und erschöpfend geprüft worden sind (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 28 mit zahlreichen Nachweisen zur st. Rspr.).
Der – absolute – Beschwerdegrund nach § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 547 Nr. 5 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn die durch § 25 FGG vorgeschriebene Begründung vollständig fehlt, sondern auch, wenn die Ausführungen die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen, aus denen das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, nicht nachvollziehbar erkennen lassen, z. B. wenn es an der Darstellung des festgestellten Sachverhalts fehlt (BayObLG NJW-RR 1994, 617; LG Köln NJW-RR 1987, 223; Keidel/Kuntze/Winkler ebenda, § 27 Rdn. 40).
So liegt es hier. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung. Der Beschluss greift offensichtlich nur einige Punkte der Beschwerdebegründung auf und handelt sie ab, ohne die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Rechtsprechung:
Kammergericht: Kein Rechtsschutzinteresse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung, wenn keine Haft vollzogen wurde.
Beschluss vom 29.3.2006 - 25 W 32/05 - (4 S., M9161)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2006
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und es deshalb ausgeschlossen ist, dass innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere ausgestellt werden; der Haftrichter muss von Amts wegen aufklären, ob innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung von Passersatzpapieren zu rechnen ist.
Beschluss vom 8.11.2006 - 13 W 59/06 - (4 S., M9107)
OLG Zweibrücken: Abschiebungshaft steht nicht entgegen, dass die nach § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung fehlt oder dass die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist.
Beschluss vom 4.9.2006 - 3 W 145/06 - (4 S., M9042)
OLG Saarbrücken: Der Vollzug der Abschiebungshaft kann nicht durch den Haftrichter, sondern nur durch die Ausländerbehörde wegen krankheitsbedingter Haftunfähigkeit unterbrochen werden.
Beschluss vom 11.5.2006 - 5 W 68/06 - 24 - (6 S., M9015)
LG Braunschweig: Die Annahme der Entziehungsabsicht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kann nicht mit Umständen begründet werden, die nach dem Zeitpunkt des Haftbeschlusses des Amtsgerichts eingetreten sind.
Beschluss vom 31.10.2006 - 3 T 625/06 (026) - (6 S., M9108)
LG Frankfurt a. M.: Abschiebungs- oder Zurückweisungshaft ist auch dann über die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG grundsätzlich unzulässig, wenn aufgrund der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Änderung der Rechtsprechung der Kammer).
Beschluss vom 18.10.2006 - 2-29 T 186/06 - (3 S., M9040)
LG Hildesheim: Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG notwendige Abschiebungsankündigung nicht erfolgt ist.
Beschluss vom 3.7.2006 - 5 T 101/06 - (2 S., M9110)
BVerfG: Anhörung und Sachaufklärung bei Abschiebungshaft
Beschluss vom 7.9.2006 - 2 BvR 129/04 - (17 S., M8815)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Kammerentscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht seine Vorgaben zur Anordnung von Abschiebungshaft. Es stellt klar, dass von der Anhörung des Ausländers nicht deshalb abgesehen werden kann, weil die Ausländerbehörde das Abschiebungsverfahren zeitlich knapp bemessen hat und deshalb Zeitdruck besteht. Ferner bestätigt die Kammer, dass bei einer geplanten Festnahme grundsätzlich vorher ein richterlicher Beschluss notwendig ist. Die Ausländerbehörde hat zudem das Gericht darüber zu informieren, dass der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Die Entscheidung beinhaltet im Grunde keine neuen Feststellungen, macht aber deutlich, dass in der Praxis oftmals die Rechte der Betroffenen verletzt werden.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Amtsgerichts Schwabach, des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Bayerischen Obersten Landesgerichts angreift, und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). (…)1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere ausreichend begründet. Entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz war der Beschwerdeführer nicht gehalten, im Rahmen der Darlegung der Annahmevoraussetzungen vorzutragen, was er bei einer mündlichen Anhörung vorgebracht und wieso dieses zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 <220 ff.>). Das Unterlassen der mündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl angeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur Sicherung der Abschiebung, den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 <201> m. w. N.). Dementsprechend verbietet es sich bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung, zu untersuchen, ob diese auf dem Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruht.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. (…)
b) Der Betroffene ist vor Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG mündlich zu hören (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1999 - 3Z BR 40/99 -, BayObLGZ 1999, S. 12 f.). Das gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG grundsätzlich auch für die Anordnung einer einstweiligen Abschiebungshaft. Nur bei Gefahr im Verzug kann die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben; sie ist dann aber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG unverzüglich nachzuholen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. August 1996 - 3Z BR 205/96 -, BayObLGZ 1996, S. 180 f., sowie Beschluss vom 30. Januar 2002 - 3Z BR 244/01 -, Juris; KG, Beschluss vom 12. September 1996 - 25 W 5611/96 FGPrax 1997, S. 74 ff.). (…)
c) Gemessen hieran genügen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. (…)
bb) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seiner Entscheidung eine Gesetzesauslegung zugrunde gelegt, die mit Bedeutung und Tragweite der Freiheitsgewährleistung nicht zu vereinbaren ist, indem es das Unterbleiben der mündlichen Anhörung im Hinblick auf die Verschubung des Beschwerdeführers im Transport-Umlauf, mit der er der vorgesehenen Luftabschiebung rechtzeitig zugeführt werden sollte, unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzug (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG) gerechtfertigt hat. Gefahr im Verzug lag nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts allein deshalb vor, weil unmittelbar die Gefahr drohte, dass die für den 14. August 2003 organisierte Abschiebung im Fall der Anhörung des Beschwerdeführers durch zeitliche Säumnis nicht hätte erfolgen können. Damit hat es die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers zur behördlichen Disposition gestellt und der Realisierung behördlicher Planungen und Vorkehrungen als vermeintlichem Sachzwang den Vorrang gegenüber einem grundrechtlich gesicherten Recht des Beschwerdeführers eingeräumt. Der gesamte Geschehensablauf lag in der Verantwortung und Gestaltungsmacht der Behörden. (…) Die Gerichte haben Abläufe, die eine Anhörung des Beschwerdeführers ermöglicht hätten, insbesondere einen individuellen Transport des Beschwerdeführers nach München oder eine kurzfristige Verlegung des Flugtermins, nicht in den Blick genommen und stattdessen das Vorgehen der Behörden als alternativlos hingenommen. Sie haben damit das verfassungsrechtliche Gewicht der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung verkannt, indem sie durch eine Anhörung entstehende Verzögerungen als ihr Unterlassen rechtfertigende Gefahr für die Verwirklichung eines erkennbar allein unter Zweckmäßigkeitsaspekten geplanten behördlichen Vorgehens qualifizierten.
cc) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist darüber hinaus deshalb als verfassungswidrig zu beanstanden, weil die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das behördliche Vorgehen auch zur Wahrung des Richtervorbehalts gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unverzichtbar war. (…)
Im vorliegenden Fall durfte nicht auf eine vorherige richterliche Anordnung der Abschiebungshaft verzichtet werden. Die Ausländerbehörde plante die Abschiebung des Beschwerdeführers seit längerem konkret; (…). (…) Den der Kammer vorliegenden Akten sind keine Gründe dafür zu entnehmen, dass es der Ausländerbehörde nicht möglich gewesen wäre, den Haftantrag rechtzeitig vor der geplanten Festnahme zu stellen. Hätte die Ausländerbehörde rechtzeitig Haftantrag gestellt, wäre das Amtsgericht unschwer in der Lage gewesen, die vorgetragenen Haftgründe, wie geboten, selbstständig und unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde zu prüfen und gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11 FreihEntzG vorläufig anzuordnen, wenn zu befürchten stand, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen würde, um unterzutauchen. Es hätte den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme unverzüglich mündlich anhören können, um auf der Grundlage umfassender Informationen und bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen Eindrucks eine endgültige Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen an eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht wird (BVerfGE 70, 297 <308>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 f.).
Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten wurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff.>; 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des Amtsgerichts als auch der Behörden.
Die Ausländerbehörde war danach verpflichtet und im eigenen Interesse in der Obliegenheit, angesichts der offensichtlichen Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, dass das Amtsgericht wenigstens die nachträgliche Entscheidung über den Haftantrag in dem rechtsstaatlich gebotenen Verfahren hätte treffen können. Die Ausländerbehörde wäre zudem mit Blick auf die von ihr selbst geschaffene Notwendigkeit einer kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins gehalten gewesen, dem Amtsgericht rechtzeitig mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, was hier gänzlich unterblieben ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 3 W 16/06 -, Juris).
Dem Amtsgericht war schon aus den mit dem Haftantrag übersandten Unterlagen erkennbar, dass die Ausländerbehörde eine Verhaftung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hatte, ohne die gebotene vorherige richterliche Anordnung zu beantragen. Besonders in Kenntnis dieses Umstandes durfte das Amtsgericht zur Wahrung der Effektivität des Richtervorbehalts bei der Verfahrensgestaltung nicht den vermeintlich unausweichlichen Zeitdruck berücksichtigen, der sich aus der behördlichen Planung der Abschiebung ergab, und hätte auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers nicht verzichten dürfen. Die Gerichte sind in Fällen der vorliegenden Art wegen ihrer Stellung als Garanten für die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen zumindest gehalten, die durch die fehlerhafte Vorgehensweise der Behörden erzeugte unnötige Eile durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens so weit wie möglich abzumildern. Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass das Gericht die durch die behördliche Verfahrensgestaltung erzeugte Eile zum Anlass nimmt, um die Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet zu lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber endgültige Entscheidung allein auf der Grundlage der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände zu treffen. Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 <34>). Nach diesen Grundsätzen hätte die behördliche Vorgehensweise das Amtsgericht hier dazu veranlassen müssen, sofern erforderlich, auf die Nachrangigkeit der Verschubung hinzuweisen, um die gebotene Überprüfung des Haftantrags zu ermöglichen. (…)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Aus ASYLMAGAZIN 11/2006
Rechtsprechung:
Kammergericht: Zuständig für die Beantragung von Abschiebungshaft eines abgelehnten Asylantragstellers ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem sich der Ausländer aufgrund der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung aufhalten muss; das gilt auch, wenn sich der Ausländer dauerhaft außerhalb dieses Bereichs aufhält; beantragt die Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts die Abschiebungshaft, ist diese rechtswidrig, wenn sie nicht in Amtshilfe für die zuständige Ausländerbehörde handelt.
Beschluss vom 25.8.2006 - 25 W 70/05 - (5 S., M8835)
LG Berlin: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers entfaltet keine Rechtswirkung mehr; keine Abschiebungshaft.
Beschluss vom 28.9.2006 - 84 T 435/05 B - (6 S., M8823)
OLG Frankfurt a. M.: Abschiebungshaft eines Minderjährigen
im Transitbereich
Beschluss vom 15.5.2006 - 20 W 124/06 - (4 S., M8679)
»(...) Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die angeordnete Haft nicht mehr verhältnismäßig ist.
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. August 2004 in der Sache 20 W 245/05 (dokumentiert bei Melchior) ausgeführt hat, ist er mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 – dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03 [4 S., M5214]) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt. Minderjährige sind besonders schutzbedürftig, werden durch eine Inhaftierung typischerweise erheblich betroffen und können dadurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. An das Beschleunigungsgebot sowie die Verhältnismäßigkeit sind in diesen Fällen besondere Anforderungen zu stellen. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht gegeben, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise oder Zurückweisung nicht in Frage kommen. Dieser Rechtsprechung haben sich zwischenzeitlich auch das Kammergericht (Beschlüsse vom 18. März 2005 in der Sache 25 W 64/04 = InfAuslR 2005, 268 [ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 41] und vom 14. Oktober 2005 in der Sache 25 W 66/05 dok. bei Melchior) sowie das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. April 2005 in der Sache 34 Wx 045/05 dok. bei Melchior = OLGR München 2005, 393) und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 9. März 2006 in der Sache 3 W 36/06 dok. bei Melchior [3 S., M8419]) angeschlossen. (...)
Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht beizutreten, in Fällen von Minderjährigen aus dem Transitbereich komme stets nur die Unterbringung in einer für die Aufnahme von Jugendlichen geeigneten Justizvollzugsanstalt in Betracht. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller die Möglichkeit der Unterbringung in einem Jugendheim oder einer ähnlichen Jugendhilfeeinrichtung mit dem Hinweis auf die nicht bestehende Möglichkeit der ständigen Beaufsichtigung durch eigenes Personal ausschließen will. Denn die in § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG geregelte Fiktion der Nichteinreise und die hierzu erforderliche mögliche Kontrolle des Aufenthaltes durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden muss nicht zwingend von dieser Behörde selbst ausgeübt werden. Sie kann vielmehr auch von der tatsächlichen Kontrolle anderer Behörden wie etwa des Jugendamtes, einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung oder einer Justizvollzugsanstalt abgeleitet werden (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 13 AufenthG Vorl. Anwendungshinweise 13.2.1.2).
Dabei ist des weiteren zu berücksichtigen, dass es für Jugendliche verschiedene Heimeinrichtungen mit einer unterschiedlich dichten Beaufsichtigung gibt. Auch der Hinweis auf die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamtes ... unter Berufung auf Zuständigkeitsgesichtspunkte genügt insoweit nicht, zumal es sich bei der Regelung des § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG lediglich um eine gesetzliche Fiktion mit ausländerrechtlicher und strafrechtlicher Bedeutung handelt, die nicht dem Zweck dient, das Jugendamt von seiner Fürsorgepflicht gegenüber Minderjährigen zu entbinden. Darüber hinaus kommt auch die Unterbringung in einem Jugendheim oder einer sonstigen Jugendhilfeeinrichtung außerhalb Frankfurts oder Hessens im Wege der Amtshilfe in Betracht, wenn der Antragsteller die in den dortigen Einrichtungen gegebenen Aufsichtsmöglichkeiten oder die Kooperationsbereitschaft der dort verantwortlichen Behörden im konkreten Fall nicht als ausreichend erachtet (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken a. a. O.). (...)«
Aus ASYLMAGAZIN 10/2006
Rechtsprechung:
OLG Celle: Das Amtsgericht muss vor der Verlängerung der Abschiebungshaft den Ausländer anhören; das gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte verhindert ist.
Beschluss vom 27.6.2006 - 22 W 35/06 - (5 S., M8605)
OLG München: Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die einzige Möglichkeit zur Identifizierung des Ausländers in einer erneuten Vorführung bei der Auslandsvertretung besteht, die die Ausstellung von Passpapieren ohne weitere Identitätsbeweise bereits einmal abgelehnt hat.
Beschluss vom 17.5.2006 - 34 Wx 025/06 - (12 S., M8749)
OLG Celle: Wird ein Ausländer aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgenommen, ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen; das Landgericht darf im Beschwerdeverfahren die Frage der Unverzüglichkeit nicht offenlassen, nur weil die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig gewesen sei.
Beschluss vom 3.5.2006 - 22 W 18/06 - (4 S., M8608)
Kammergericht: Einem mittellosen Ausländer ist für ein Gespräch mit seinem Bevollmächtigten in Haftsachen zur Vorbereitung der Beschwerde auch dann nötigenfalls unentgeltlich ein Dolmetscher zu stellen, wenn er sich nicht mehr in Haft befindet und nur ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft gestellt wird.
Beschluss vom 3.5.2006 - 25 W 31/05 - (7 S., M8611)
LG Braunschweig: Die Polizei darf einen Ausländer nicht auf Veranlassung der Ausländerbehörde ohne richterlichen Beschluss vorläufig festnehmen, um die Durchführung des Abschiebungshaftverfahrens sicherzustellen.
Beschluss vom 2.5.2006 - 3 T 1058/05 (049) - (2 S., M8609)
BGH: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft
Urteil vom 18.5.2006 - III ZR 183/05 - (8 S., M8466)
»(...) 1. Beide Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger wegen der gegen ihn zu Unrecht verhängten Abschiebungshaft für den Zeitraum vom 27. Februar bis zum 10. März 2004 der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK [Europäische Menschenrechtskonvention] zusteht.
2. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung des Art. 5 MRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf Schadensersatz. (...)
3. Dass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war, steht aufgrund der Rechtskraft des im Beschwerdeverfahren aufgrund des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ergangenen Beschlusses des Landgerichts Stuttgart mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren fest. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Senat im Amtshaftungsprozess für die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 109 StVollzG (Senatsurteil BGHZ 161, 33, 34) und für diejenige einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts (Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950) entwickelt hat. Darüber hinaus steht die sachliche Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Parteien außer Streit. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft lagen zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht vor. Die Anordnung der Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes (s. jetzt § 62 Abs. 2 AufenthG) setzte neben der Gefahr der Vereitelung der Abschiebung voraus, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig war. Die Ausreisepflicht entfällt insbesondere auch durch die gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). (...) Die Ausreisepflichtigkeit, insbesondere das Vorliegen der Aufenthaltsgestattung und ihr etwaiges Erlöschen, hat der Haftrichter von Amts wegen zu prüfen und festzustellen. Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung stellt insoweit nicht nur ein (allein im Ausweisungsverfahren zu überprüfendes) Abschiebungshindernis, sondern auch ein Abschiebungshafthindernis dar (BayObLG NVwZ 1993, 102; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211), das folglich im Abschiebungshaftverfahren zu prüfen ist und dessen Vorliegen die Abschiebungshaft rechtswidrig macht. Im vorliegenden Fall war die Aufenthaltsgestattung nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Denn der Bescheid des Bundesamtes über die Ablehnung seines Asylantrags war mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht bestandskräftig geworden.
4. Diese – schon auf der Grundlage des einfachen nationalen Rechts festzustellende – Rechtswidrigkeit begründete hier zugleich einen Verstoß gegen Art. 5 MRK.
a) Die Begriffe ›rechtmäßig‹ und ›auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise‹ in Art. 5 Abs. 1 MRK verweisen auf das innerstaatliche Recht und begründen die Verpflichtung, dessen materielle und prozessuale Regeln einzuhalten (EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 44 [Fall Douiyeb]). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die spätere Feststellung eines Irrtums des Richters bei seiner Entscheidung muss nicht im nachhinein zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung berühren. (...) Auch im Hinblick auf einzelne Verfahrensfehler wie etwa den Verstoß gegen bestimmte Zuständigkeits- oder Formvorschriften oder bei versehentlich unterlaufenen Schreibfehlern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß verneint (vgl. etwa EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 52; EuGRZ 1979, 650, 655 Rn. 48 ff). Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck des Art. 5 MRK, einen Staat für die Verletzung gegebenenfalls noch so wichtiger Formvorschriften zu ›bestrafen‹, sondern es geht um die Behebung eines infolge der Rechtsverletzung eingetretenen Schadens (Herzog, AÖR 86 [1961], 194, 236; OLG Köln NVwZ 1997, 518). In ähnlichem Sinne kann im nationalen deutschen Amtshaftungsrecht der verfahrensfehlerhaft handelnden Behörde unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute kommen (vgl. Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 238 ff).
b) Der hier in Rede stehende Formfehler einer unwirksamen Zustellung des Bescheides hatte indessen die unmittelbare materiell-rechtliche Konsequenz, dass die Aufenthaltsgestattung des Klägers fortbestand. Damit fehlte es für die Anordnung der Abschiebungshaft sowohl an einer verfahrensmäßigen als auch an einer materiell-rechtlichen Grundlage. Dies bedeutet, dass gerade der Kernbereich des in Art. 5 MRK garantierten Rechts auf Freiheit tangiert war. Der abweichenden Auffassung des OLG Köln (aaO), das eine Konventionswidrigkeit in einem gleich liegenden Fall verneint hat, kann daher nicht gefolgt werden. (...)
5. Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK setzt weiterhin kein Verschulden voraus, sondern ist bereits bei objektivem Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftierung gegeben. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung (Senatsurteil BGHZ 45, 58, 65).
6. Inhaltlich umfasst der zu leistende Schadensersatz auch den immateriellen Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB). (...)«
Einsender: Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, Berlin
Aus ASYLMAGAZIN 9/2006
Rechtsprechung:
OLG Köln: »1. Ein Ausländer ist nicht verpflichtet, eine vom Konsulat seines Heimatlandes (hier: Iran) geforderte mündliche oder schriftliche Erklärung abzugeben, dass er freiwillig zurückkehrt.
2. Ist eine Abschiebung in das Heimatland nur dann möglich, wenn der Betroffene dem Verlangen nachkommt, ist spätestens bei der Anhörung vor dem Haftrichter zu klären, ob eine entsprechende Bereitschaft besteht.
3. Abschiebungshaft, die angeordnet wird, obwohl der Betroffene nicht bereit ist, die von seinem Heimatland geforderte ›Freiwilligkeitserklärung‹ abzugeben, ist unabhängig davon rechtswidrig, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung aus § 82 AufenthG nachkommt oder nicht.« (Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben Entscheidung)
Beschluss vom 10.2.2006 - 16 Wx 238/05 - (2 S., M8513)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2006
Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken: Minderjährige dürfen nur in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausländerbehörde darlegt, dass kein milderes Mittel in Betracht kommt; das Landgericht muss von Amts wegen durch den unmittelbaren Eindruck oder Sachverständigengutachten aufklären, ob der Ausländer minderjährig ist; der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt eine vorherige Belehrung des Ausländers voraus.
Beschluss vom 9.3.2006 - 3 W 36/06 - (3 S., M8419)
OLG Oldenburg: Festnahme nach einstweiliger Anordnung; Entziehungsabsicht
Beschluss vom 10.4.2006 - 13 W 63 u. 82/05 - (5 S., M8150)
»(...) Das Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig und in der Sache auch begründet.
1. Zur Entscheidung vom 13. Januar 2005:
Eine Freiheitsentziehung nach dem hier einschlägigen Freiheitsentziehungsgesetz setzt zunächst einen entsprechenden Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde an das örtlich zuständige Amtsgericht voraus, §§ 3, 4 FEVG. Das Amtsgericht hat in diesem Verfahren die von dem Antrag betroffene Person mündlich zu hören. Dazu ist die Person zu laden. Erscheint sie nicht, kann sie auf richterliche Anordnung hin vorgeführt werden, § 5 FEVG. Dieses Vorgehen stellt nach der gesetzlichen Regelung den Normalfall dar.
Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte für ein Untertauchen der Person vor, so daß bei einem oben aufgezeigten Vorgehen eine Vorladung das Signal für das anzunehmende Untertauchen sein würde, eröffnet § 11 FEVG die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen von einer Vorladung abzusehen und stattdessen bei Gefahr im Verzuge, die bei einer Fluchtgefahr in der Regel zu bejahen sein wird, ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß stets ein ordnungsgemäßer Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung gestellt ist. Das Hauptsacheverfahren, in dem der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt werden soll, muß bereits anhängig sein, § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG.
An dieser Voraussetzung hat es jedoch vorliegend gefehlt. Der Beteiligte hatte am 12. Januar 2005 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, ohne zugleich das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen. Dies geschah erst mit Antrag vom 20. Januar 2005.
Gemäß § 6 FEVG ist über eine beantragte Freiheitsentziehung durch einen mit Gründen versehenen Beschluß zu entscheiden. Dies bedeutet eine auf den Fall bezogene Begründung, aus der sich die vom Gericht getroffenen Feststellungen und die vorgenommene rechtliche Würdigung ergeben. Dies gilt auch für eine einstweilige Anordnung gemäß § 11 FEVG. Hieran fehlt es vorliegend.2. Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Haftanordnung vom 20. Januar 2005 bis zum 24. Januar 2004:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts Vechta vom 20. Januar 2005 ist offensichtlich auf den fakultativen Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt.
Diese Regelung setzt neben den dort aufgeführten objektiven Tatbestandsmerkmalen auch voraus, um dem Verhältnisgrundsatz bei einer Freiheitsentziehung zu genügen, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muß, daß ohne eine Inhaftierung die Abschiebung wesentlich erschwert oder vereitelt werden würde (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 1 AufenthG, § 62, Rdnr. 21).
An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
Im Antrag vom 14. Januar 2005 auf Anordnung einer Sicherungshaft von zwei Wochen hat der Beteiligte dafür, daß die Gefahr eines Untertauchens bestehe, an konkreten Umständen einzig aufgeführt, daß die Betroffene seit dem 13. Dezember 2001 unanfechtbar zur Ausreise verpflichtet, ihrer Verpflichtung jedoch trotz der Aufforderung vom 21. Juli 1999 nicht nachgekommen sei und sich seither beharrlich geweigert habe auszureisen.
Dies reicht jedoch vorliegend nicht für die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus, sich der beabsichtigten Abschiebung zu entziehen.
Die Verweigerung der Ausreise begründet für sich allein noch nicht den Verdacht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen (Renner a. a. O., Rdnr. 19). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
LG Aurich: Freiheitsentziehung bei Durchführung der Abschiebung
Beschluss vom 17.10.2005 - 1 T 323/05 - (2 S., M7792)
»(...) Die sofortige Beschwerde ist zulässig und erweist sich in der Sache als begründet.
Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen stellt sich als rechtswidrige Maßnahme dar, weil es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme gehandelt hat, die dem sogenannten Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG unterliegt, und eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorliegend nicht eingeholt worden ist, obwohl vorliegend ausreichend Zeit bestand, eine solche einzuholen, da der zuständigen Ausländerbehörde spätestens am 14.10.2004 bekannt war, dass die Abschiebung am 01.11.2004 erfolgen sollte.
Die nach Art. 104 GG gebotene Unterscheidung zwischen einer bloß freiheitsbeschränkenden Maßnahme und einer Freiheitsentziehung ist gradueller Natur. Die Abgrenzung ist – wie das Amtsgericht in seinem Beschluss zu Recht ausführt – über die Intensität und Dauer des Eingriffs vorzunehmen (BVerfGE 105, 239). Den damit verbundenen Abgrenzungsproblemen braucht vorliegend indes nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Eine Freiheitsentziehung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird (BVerwGE 62, 317). So liegt der Fall hier. Wie mit der sofortigen Beschwerde nochmals herausgestellt, wurde der Betroffene auf dem Flughafen Hamburg durch den Bundesgrenzschutz in einem Haftraum festgehalten.
Dass diese Maßnahme die Durchführung der Abschiebung bezweckte und dafür unumgänglich gewesen sein mag, ist ohne Belang. Da Art. 104 Abs. 2 GG vor jedem Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit schützen soll, kommt es für die Frage, ob die Verwahrung in einem Haftraum eine Freiheitsentziehung darstellt, nicht darauf an, welche weiteren Zwecke mit ihr verfolgt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Dauer der Maßnahme (BVerwGE a. a. O.).
Auch kommt es vorliegend nicht in Betracht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit allein auf die Zeit im Haftraum zu beschränken, da Festnahme und Transport mit der Verwahrung einen einheitlichen, nicht trennbaren Vorgang darstellen (BVerwGE a. a. O.). (...)«
Aus ASYLMAGAZIN 4/2006
Rechtsprechung:
OLG Celle: Das Landgericht hat bei der sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob der Haftbeschluss des Amtsgerichts dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist.
Beschluss vom 13.1.2006 - 22 W 112/05 - (4 S., M7880)
OLG Braunschweig: Keine Abschiebungshaft bei Strittigkeit der Rücknahmefiktion
Beschluss vom 13.12.2005 - 6 W 33/04 - (3 S., M7725)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht hatte nach § 81 AsylVfG entschieden, dass das Asylverfahren des Betroffenen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gelte. Der Betroffene beantragte beim Verwaltungsgericht, das Verfahren fortzusetzten, da die Betreibensaufforderung nicht wirksam zugestellt worden sei. Obwohl der Antrag letztlich abgelehnt wurde, entschied das OLG Braunschweig, dass bis zur Rechtskraft der Ablehnung das Asylverfahren noch anhängig war und Abschiebungshaft daher unzulässig war.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Dem Betroffenen war nach § 55 Abs. 1 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet – was aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich entgegensteht – und die Aufenthaltsgestattung war in der Zeit zwischen dem 05.05.2004 und der Entlassung des Betroffenen am 28.06.2004 auch nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen, da die ablehnende Entscheidung des (damals noch so genannten) Bundesamtes für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge vom 27.11.2001 noch nicht endgültig bestandkräftig war.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Weimar das gegen die Ablehnung gerichtete Klageverfahren durch Beschluss vom 21.10.2003 mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte nach § 81 AsylVfG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger als zurückgenommen. Hiergegen hat der Betroffene jedoch durch Schriftsatz vom 24.02.2004 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt und zur Begründung geltend gemacht, die Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 hat das Verwaltungsgericht Weimar festgestellt, dass die Zustellung wirksam gewesen ist und dass die Klage des Betroffenen nunmehr endgültig als zurückgenommen gilt.
Bis zur Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung war das Klageverfahren und mit ihm das gesamte Asylverfahren noch nicht beendet. Beim Streit über die Wirksamkeit der ›fiktiven Rücknahme‹ nach § 81 AsylVfG wird nämlich – ähnlich wie beim Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme- oder Erledigungserklärung – das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 81 AsylVfU, Rn. 21; ebenso zum vergleichbaren Fall des Streits über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs: Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 779 Rn. 31). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Aus ASYLMAGAZIN 3/2006
Rechtsprechung:
OLG Celle: Der Haftrichter muss vor Verhängung von Abschiebungshaft prüfen, ob der Verwaltungsakt, der die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (hier: Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis) wirksam zugestellt worden ist.
Beschluss vom 9.12.2005 - 22 W 85/05 - (7 S., M7718)
OLG München: Allein darauf, dass ein Ausländer nicht auf die Aufforderung zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten reagiert, lässt sich nicht die Annahme stützen, er wolle sich seiner Abschiebung entziehen.
Beschluss vom 20.10.2005 - 34 Wx 141/05 - (7 S., M7770)
LG Karlsruhe: Ein persönlich gestellter Asylfolgeantrag steht Abschiebungshaft nicht unbedingt entgegen.
Beschluss vom 26.1.2006 - 11 T 37/06 - (7 S., M7738)
OLG München: Freiheitsentziehung nach Ende des Flughafenverfahrens
Beschluss vom 12.12.2005 - 34 Wx 157/05 - (13 S., M7583)
»(...) 3. Der Senat ist der Auffassung, dass das zeitlich nicht begrenzte Festhalten eines Ausländers gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens eine Freiheitsentziehung darstellt.
a) Gemäß § 2 Abs.1 FreihEntzG ist eine Freiheitsentziehung die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt. Das Vorliegen einer Freiheitsentziehung setzt dabei voraus, dass der Betroffene an einem eng umgrenzten Ort festgehalten wird, an dem ihm die körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit durch einen Akt der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. Dürig in Maunz/Dürig GG Art. 104 Rn. 7). (...)
Dem Betroffenen war dort seine körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit entzogen. Er war durch die tatsächlichen Umstände gehindert, sich aus der Unterkunft fortzubewegen. Das Verlassen der Unterkunft in die Umgebung war nicht gestattet, da er dadurch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Eine solche Einreise wurde durch Absperrungen und polizeiliche Schutzmaßnahmen verhindert. Ausreisen konnte der Betroffene nicht, da er nicht über die dafür notwendigen Papiere verfügte.
Es kann dahinstehen, ob sich der Betroffene durch die Angabe von weiteren Einzelheiten zu seiner Person oder durch das eigenständige Beschaffen von Personenstandsurkunden aus seinem Heimatland in absehbarer Zeit selbst aus seiner Lage hätte befreien können. Auch wenn dies, wie die Ausländerbehörde vorträgt, möglich gewesen wäre, hätte der Betroffene nicht sofort, sondern erst nach Ablauf eines nicht unerheblichen Zeitraums Papiere zur Rückreise erhalten. Auch für diesen Zeitraum bedarf der Entzug seiner Bewegungsfreiheit einer rechtlichen Grundlage.
Als weiteres Merkmal der Freiheitsentziehung muss hinzukommen, dass es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt handelt (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 2, 6). Tatsächlich wurde dem Betroffenen durch die Bundespolizei das Verlassen der Unterkunft verweigert, da er nicht zur Einreise berechtigt war und ist. Zwar ist jeder Staat berechtigt, die Voraussetzungen der Einreise in sein Staatsgebiet selbständig zu regeln und die Kriterien festzulegen, die den Zutritt auf sein Staatsgebiet erlauben. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenzen berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit (BVerfGE 94, 166). Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb grundsätzlich keine Freiheitsentziehung dar. Dabei ist jedoch zwischen einem Ausländer, der sich noch nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, und einem Ausländer, der sich bereits auf deutschem Staatsgebiet aufhält und nur die Einreisekontrolle noch nicht überwunden hat, zu unterscheiden. Während der im Ausland Befindliche überall hingehen und nur ein bestimmtes Gebiet nicht betreten darf, hält sich der im Transitbereich Befindliche bereits im Inland auf und wird durch die Einreisekontrolle auf einen räumlich allseits eng umgrenzten Bereich festgelegt. Beide Fälle sind im Hinblick auf eine mögliche Freiheitsentziehung unterschiedlich zu beurteilen (so auch OLG Frankfurt a. M. InfAuslR 1997, 226).
b) Die Freiheitsentziehung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene seine Lage durch sein Handeln selbst herbeiführt und somit zu vertreten hatte (so aber Lehnguth/Maaßen DÖV 1997, 3161321; de Wyl ZAR 1997. 82/83). Dies kann nur für die Frage, ob eine Haftanordnung überhaupt und gegebenenfalls für welchen Zeitraum zulässig ist, von Bedeutung sein. Auch bei Abschiebungshaftanordnungen gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer die gegen ihn ergehenden Beschlüsse durch sein Verhalten herbeigeführt. Art. 104 GG differenziert nicht danach, ob und inwieweit ein Betroffener durch sein Verhalten selbst zu seiner Situation beigetragen oder sie sogar herbeigeführt hat.
c) Das Asylverfahrensgesetz kommt als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Unterbringung im Transitbereich nicht in Betracht. Das Flughafenverfahren gemäß § 18 a AsylVfG, das nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstellt (BVerfGE 94, 166, a. A. Rittstieg Anm. zum Urteil des EGMR vom 25.6.1996 InfAuslR 1997, 53), ist für den Betroffenen abgeschlossen. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Regelung zur Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens nach Abschluss des dort vorgesehenen Verfahrens. Für den Fall, dass der Ausländer, aus welchen Gründen auch immer, nicht unverzüglich zurückgeschoben werden kann, hat der Gesetzgeber die Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1, § 62 AufenthG vorgesehen. Eine Unterscheidung danach, ob der Betroffene illegal, aber erfolgreich nach Deutschland eingereist ist oder sich noch im Transitbereich eines Flughafens aufhält, ist dort nicht vorgesehen.
d) Die Bejahung einer Freiheitsentziehung im Falle einer zwangsweisen Unterbringung im Transitbereich steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Flughafenverfahren (BVerfGE 94, 166). Das Bundesverfassungsgericht hat dort nur entschieden, dass die Unterbringung von Asylsuchenden für maximal 19 Tage auf dem Flughafen während des laufenden Asylverfahrens keine Freiheitsentziehung oder -beschränkung darstellt. Im vorliegenden Fall war das Asylverfahren des Betroffenen jedoch schon lange abgeschlossen.
4. Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist, soweit sie nicht durch die hier nicht einschlägigen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gedeckt ist, rechts- und verfassungswidrig (vgl. Dürig in Maunz/Dürig Art. 104 Rn. 26). (...)«
Einsender: RA Sack, München
OLG Stuttgart: Haftrichter muss Zustellung des Ablehnungsbescheids prüfen
Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 531/05 - (5 S., M7532)
»(...) Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, soweit es davon ausgeht, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachgewiesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen, den Beschluss des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...), durch den sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, erhalten zu haben. Dies allein stünde der Vollziehbarkeit der in dem Bescheid verfügten Ausreisepflicht nicht entgegen, da § 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ausdrücklich bestimmt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. (...)
Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch, dass überhaupt ein Zustellungsversuch unternommen wurde. Hierzu liegt bisher nur ein entsprechender Parteivortrag der Antragstellerin vor, während Belege zum Nachweis des Zustellungsversuchs (...) bzw. für die Übersendung des Konkretisierungsbescheids (...) nicht vorgelegt wurden. Diese Nachweise sind aber im Hinblick auf das Bestreiten des Parteivortrags erforderlich.
Zwar hat in Abschiebungshaftsachen das befasste Haftgericht die von der Verwaltungsbehörde bezüglich der Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung erlassenen Verwaltungsakte grundsätzlich nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Angesichts der vom Gesetzgeber geschaffenen Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes – Entscheidung der Verwaltung über die Abschiebung mit verwaltungsrechtlichem Rechtsschutz; gesonderte Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Anordnung der Haft zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung – ist dies auch sachgerecht (Einzelheiten bei Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2000, § 57 AuslG, Rn. 66–70). Zum Prüfungsbereich des Haftgerichts gehört dagegen insbesondere das Vorliegen von Haftgründen i. S. d. § 62 AufenthG, außerdem die Überprüfung, ob eine Ausweisungsverfügung besteht, sie für sofort vollstreckbar erklärt ist und ob die Zustellung der Verfügung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.03, 8 W 187/02; ebenso in einem Schadensersatzanspruch eines Asylbewerbers gegen das Land wegen unrechtmäßiger Inhaftierung, OLG Stuttgart, 4 U 71/05). Auch der 4. Zivilsenat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es bei der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Ablehnung des Asylantrags nicht nur um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abschiebungsverfahrens, sondern auch um die materiellen Voraussetzungen für eine Haftanordnung geht. Da die Antragstellerin zwar die ordnungsgemäße Zustellung behauptet, bisher jedoch noch nicht nachgewiesen hat, sind noch weitere Ermittlungen anzustellen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht vornehmen kann. Die Sache war deshalb dem Landgericht zurückzugeben. Sollte die Antragstellerin nicht unverzüglich die erforderlichen Nachweise erbringen (Kopie der Zustellungsurkunde o. ä.), wird der Abschiebungshaftbefehl aufzuheben sein. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen
OLG Celle: Abschiebungshaft bei Asylantrag und Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 10.10.2005 - 22 W 65/05 und 66/05 - (7 S., M7343)
»(...) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der auf die weitere sofortige Beschwerde hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG nur teilweise stand. Die Inhaftierung des Betroffenen war vom 12. Januar 2004 an bis zur Rücküberstellung nach Italien am 3. März 2004 rechtswidrig.
1. Das Landgericht ist rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Amtsgericht angeordnete Inhaftierung des Betroffenen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und bis zum 12. Januar 2004 auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. (...)
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich.
Die Ausländerbehörde hat nach der Inhaftierung des Betroffenen am 29. Oktober 2003 zunächst dessen Identität – soweit möglich – klären müssen und anschließend am 12. November 2003 das Rücknahmeersuchen an Italien gestellt. (...)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Ausländerbehörde nicht zur Last gelegt werden, sie habe über das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die italienischen Behörden lediglich an die Erteilung der Rückübernahmezusage ›erinnert‹, nicht aber konkrete Modalitäten der Rückübernahme angesprochen. Die Ausführungen der Kammer dazu treffen zu; das Vorgehen entsprach den üblichen Gepflogenheiten im diplomatischen zwischenstaatlichen Verkehr.
2. Im Ergebnis zu Recht geht die Kammer weiter davon aus, dass die Haft mit Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Asylantrages des Betroffenen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Januar 2004 nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig geworden ist.
a. In Ausnahme zu § 55 Abs. 1 AsylVfG steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn der Betroffene sich – wie hier – in Sicherungshaft befindet, § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf von vier Wochen, wenn nicht zuvor das Asylgesuch abgelehnt worden ist, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG. Diese Frist war hier am 12. Januar 2004 abgelaufen.
b. Anders dagegen wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Betroffene den Asylantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt hätte, d. h. einen sog. Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG. In diesem Fall wäre die Sicherungshaft uneingeschränkt zulässig, §§ 71 a Abs. 2 Satz 3, 71 Abs. 8 AsylVfG. (...)
Aus dem in den Akten befindlichen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004, das gemäß § 71 a Abs. 1 letzter HS AsylVfG zu prüfen hatte, ob ein Zweitantrag vorlag, ergibt sich jedenfalls, dass das Asylverfahren in Italien (noch) durchgeführt werden sollte, mithin noch nicht abschlossen war. (...)
3. Entgegen der Auffassung der Kammer ist die Inhaftierung mit der Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004 aber nicht wieder rechtmäßig geworden. Sie war bis zur Rücküberstellung des Betroffenen rechtswidrig.
a. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft von Gesetzes wegen mit Ablauf der Vierwochenfrist. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Haft nicht nur unterbrochen wird, sondern beendet ist. Der betroffene Ausländer ist mit Ablauf der Vierwochenfrist sofort zu entlassen (OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage 1996, 8, Melchior, Abschiebungshaft – Bearbeitung 01/2001 – Rdn. 402); eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Gericht hat nur deklaratorische Bedeutung, aber keine konstitutive Wirkung. Der Haftbefehl wird mit Ablauf der Vierwochenfrist daher ohne weiteres gegenstandslos. Er kann deshalb auch nicht ›wiederaufleben‹, wenn die Aufenthaltsgestattung mit einem abschlägigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG erlischt. Es bedarf mithin einer neuen Haftanordnung, wenn der Betroffene nach Ablehnung seines Asylantrages erneut in Abschiebungshaft genommen werden soll. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG München: Haftentlassung bei Kenntnis von Unmöglichkeit der Abschiebung
Beschluss vom 30.9.2005 - 34 Wx 078/05 - (7 S., M7344)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG München sieht eine Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes deshalb als gegeben an, weil der Ausländerbehörde am Freitag Nachmittag ein Fax zuging, aus dem sich die Unmöglichkeit der Abschiebung ergab. Der Ausländer hätte noch am selben Tag aus der Haft entlassen werden müssen. Tatsächlich wurde er erst am Mittwoch der folgenden Woche entlassen. Nach Auffassung des Einsenders folgt aus dieser Entscheidung des OLG Münchens, dass auch bei den Ausländerbehörden an Wochenenden ein Bereitschaftsdienst für Haftsachen zur Verfügung stehen muss.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Inhaftierung des Betroffenen wurde unzulässig, sobald feststand, dass seine Abschiebung nicht möglich ist. (...)
b) Die Ausländerbehörde war seit Freitagmittag, 17.6.2005 durch das Fax der Zentralen Rückführungsstelle darüber unterrichtet, dass der Betroffene falsche Personalien angegeben hatte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks innerhalb der Behörde kommt es dabei nicht an. Jedenfalls für in den üblichen Arbeitszeiten einer Behörde eingehende Schreiben muss wegen des in Freiheitsentziehungssachen geltenden Beschleunigungsgebots und des hohen Rangs der Freiheitsgarantie gewährleistet sein, dass sie am selben Tag einen zuständigen Bearbeiter erreichen.
c) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu den Personalien des Betroffenen hat die Ausländerbehörde nicht aufzeigen können. Sie sind auch, sieht man von einer freiwilligen, nicht erzwingbaren Mitwirkung des Betroffenen ab, für den Senat nicht ersichtlich. Ohne die richtigen Personalien des Betroffenen sind jedoch die für die Abschiebung notwendigen Heimreisepapiere nicht zu beschaffen. Die Abschiebung des Betroffenen war somit unmöglich geworden, was für die Ausländerbehörde mit Eingang des Faxes sofort und ohne weiteres erkennbar war. Der Zweck der Abschiebungshaft, die Abschiebung des Betroffenen zu sichern, entfiel damit. Bei dieser Sachlage hätte der Betroffene noch im Laufe des 17.6.2005 entlassen werden müssen. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
LG Braunschweig: Keine einstweilige Freiheitsentziehung ohne Antrag in
Hauptsache
Beschluss vom 11.07.2005 - 3 T 196/05 (012) - (3 S., M7352)
»(...) Der Beschluss ist auch rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 11 FEVG vom 25.11.2004 noch kein Antrag auf Abschiebehaft in der Hauptsache vorlag.
Nach § 11 Abs. 1 FEVG kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, wenn ›ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt‹ ist. Die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG setzt daher einen ordnungsgemäßen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 3 FEVG) voraus (Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung, 4. Auflage, § 11 Abs. 2 FEVG). Da der Antrag auf Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Ausländergesetz erst am 30.11.2004 gestellt worden ist, lag zur Zeit der Anordnung der Freiheitsentziehung vom 25.11.2004 ein solcher Antrag noch nicht vor, so dass der Beschluss nicht hätte ergehen dürfen und somit rechtswidrig ist. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Aus ASYLMAGAZIN 12/2005
Rechtsprechung:
OLG Hamburg: Keine Abschiebungshaft, wenn gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und das notwendige Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG mit der Abschiebung nicht vorliegt.
Beschluss vom 13.7.2005 - 2 Wx 28/05 - (6 S., M7348)
OLG Frankfurt a. M.: »Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der betroffene Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das ist im Falle der Zurückweisung gerade nicht der Fall.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 24.5.2005 - 20 W 188/05 - (2 S., M7283)
LG Paderborn: Wird eine örtlich unzuständige Ausländerbehörde in einer Haftsache tätig, darf sie nicht das gesamte Verfahren an sich ziehen (hier: Antrag der Haftverlängerung).
Beschluss vom 27.9.2005 - 2 T 83/05 - (7 S., M7351)
LG Osnabrück: Stellt ein Ausländer aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag und kann das Bundesamt nicht innerhalb von vier Wochen entscheiden, muss es der Ausländerbehörde schnellstmöglich darüber Mitteilung machen; ein einfacher Brief genügt dazu nicht.
Beschluss vom 16.9.2005 - 11 T 651/05 - (2 S., M7350)
LG Braunschweig: Die Haftdauer beginnt mit Erlass des Haftbeschlusses und nicht erst mit der Festnahme, auch wenn im Haftbeschluss eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Beschluss vom 16.9.2005 - 3 T 776/05 (039) - (5 S., M7346)
LG Ingolstadt: Eine fehlende Anhörung in Abschiebungshaftsachen kann nicht durch die nachträgliche Anhörung geheilt werden; es liegt keine ausreichende Begründung eines Haftbeschlusses vor, wenn nicht deutlich wird, auf welchen Haftgrund die Haftanordnung gestützt wird.
Beschluss vom 25.7.2005 - 1 T 1113/05 - (9 S., M7457)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2005
Rechtsprechung:
OLG Celle: Das Untertauchen eines Ausländers führt nicht zu einer Zäsur, die die Höchstdauer der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG erneut auslöst.
Beschluss vom 29.8.2005 - 22 W 46/05 - (4 S., M7109)
LG Dortmund: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ablehnungsbescheid wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Polen) nicht nach § 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG persönlich an den Asylantragsteller zugestellt worden ist, da die Aufenthaltsgestattung mangels Zustellung des Ablehnungsbescheides noch nicht erloschen ist.
Beschluss vom 17.8.2005 - Az. unbekannt - (5 S., M7127)
BVerwG: Haftung von Eltern für Abschiebungs- und Abschiebungshaftkosten;
Abschiebungshaft von Minderjährigen
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 15.04 - (15 S., M7107)
»(...) 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu 2 unter Verletzung von materiellem Recht als verpflichtet angesehen, die Abschiebungskosten seiner Tochter zu tragen. Denn für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben. (...)
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter haftet, sofern er diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst hat. Entgegen der vom Kläger zu 2 in seiner Revision vertretenen Auffassung ist die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) nicht abschließend. (...)
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass sich eine Veranlasserhaftung des Klägers zu 2 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG nicht schon aus seiner vermuteten Mitwirkung an der illegalen Einreise seiner Tochter ableiten lässt. Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG trifft denjenigen, der die kostenverursachende Amtshandlung – hier die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Tochter des Klägers zu 2 – verursacht hat. Sie knüpft also an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Allerdings lässt sich aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Regelvermutung ableiten, dass sie notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Dabei wirkt grundsätzlich zu Lasten der Eltern, wenn sie bereits an der Begründung eines illegalen Aufenthalts ihres Kindes mitgewirkt haben, insbesondere dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen illegaler Einreise und angeordneter Ausreise besteht. Mit dem Abstellen auf das gesetzlich begründete Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihren bei Einleitung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch minderjährigen Kindern wird die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zugleich begrenzt und der Befürchtung (vgl. VGH Mannheim, a. a. O. [Beschluss vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - InfAuslR 2005, 78, S. 79 [10 S., M6091]) entgegengewirkt, sie könne zur Heranziehung jedes Dritten führen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. (...)
d) Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es auch wegen fehlender Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der gegen die Tochter des Klägers zu 2 verhängten Abschiebungshaft. Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z. B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119 [4 S., M5214]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268 [=ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 41]). Ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die Verhängung von Abschiebungshaft von der Bezirksregierung Lüneburg und vom Amtsgericht Tostedt in dessen Beschluss vom 24. Mai 2001 geprüft und mit Recht als ungeeignet verworfen wurden, hätte das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 untersuchen müssen. Dies gebietet auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (hier die Kosten der Abschiebungshaft).
2. Zum Nachteil der Beklagten verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht insofern, als es die zu erstattenden Haftkosten auf den Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG beschränkt hat. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) berechtigt zur Erhebung der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. (...)
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Kostenerstattung für die Abschiebungshaft weder nach dem Gerichtskostengesetz noch nach der Kostenordnung, sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG. Denn die Verweisung auf die Vorschriften der Kostenordnung erfolgt bereits in § 14 Abs. 1 FreiheitsEntzG, das auf eine gerichtlich angeordnete Abschiebungshaft Anwendung findet (vgl. § 103 Abs. 2 AuslG, § 8 Abs. 2 FreiheitsEntzG), unter dem Vorbehalt, dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Vorbehalt gleichen Inhalts findet sich in § 1 KostO. Für Kosten der Abschiebungshaft trifft aber § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG die (abweichende) gesetzliche Bestimmung, dass diese durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben sind. (...)
Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer faktischen Einreisesperre führt, ist deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, steht aber der Erhebung dieser Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen.
Allerdings kann die Beklagte nach § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Wie im Berufungsurteil ausgeführt, fallen im Strafvollzug auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen – z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. (vgl. hierzu auch Urteil des VG Hamburg vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - S. 18 f.). Derartige Maßnahmen sind für den Vollzug der Abschiebungshaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten Kosten sind daher auszuscheiden (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Aus ASYLMAGAZIN 10/2005
Rechtsprechung:
OLG Stuttgart: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid im Asylverfahren wegen eines Formfehlers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und deshalb die Aufenthaltsgestattung noch nicht erloschen war.
Urteil vom 20.7.2005 - 4 U 71/05 - (13 S., M7060)
OLG Oldenburg: Anspruch auf Dolmetscher im Abschiebungshaftverfahren
Beschluss vom 9.2.2005 - 13 W 09/05 - (2 S., M6816)
»(...) Die Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Versagung einer Dolmetscherhinzuziehung richtet, entscheidungsreif und in der Sache auch begründet.
Der Betroffene hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Dolmetschergesprächs mit seinem Verfahrensbevollmächtigten aufzubringen. Er hat ferner dargelegt, daß ein derartiges Gespräch für das Verfahren von Bedeutung sein kann. Dies liegt bereits auf der Hand, weil der Verfahrensbevollmächtigte vor dem Amtsgericht noch nicht beteiligt war, so daß er die Dienste des damals von Amts wegen hinzugezogenen Dolmetschers nicht in Anspruch nehmen konnte. Das Mandat hat er erst in der Beschwerdeinstanz erhalten. Für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ist es unerläßlich, sich mit diesem mindestens in einem Gespräch über den zugrundeliegenden Sachverhalt austauschen zu können. Dies ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit, Art. 6 Abs. 1 MRK. Dementsprechend ist die Erstattung von im Verkehr mit einem Verteidiger entstandenen Dolmetscherkosten in einem Strafverfahren grundsätzlich möglich (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., C.H. Beck Verlag, A 4 Art. 6 MRK, Rdnr. 23 ff mit weiteren Nachweisen). So ist es beispielsweise geklärt, daß fremdsprachige Schriftstücke, die grundsätzlich in deutscher Übersetzung und damit auf Kosten des Betroffenen vorzulegen sind, dann von Amts wegen und damit auf Kosten der Landeskasse zu übersetzen sind, wenn der Betroffene die Übersetzungskosten nicht aufbringen kann und außerdem darlegt, daß die von ihm eingeführten Schriftstücke für das Verfahren von Bedeutung sind (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., C.H. Beck Verlag, 3 AsylVfG, § 74, Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, in der neue Tatsachen vorgetragen werden dürfen. (...)«
Aus ASYLMAGAZIN 9/2005
Rechtsprechung:
OLG Köln: Die vorläufige Ingewahrsamnahme ist nur möglich, wenn eine vorherige richterliche Entscheidung über die Abschiebungshaft nicht zu erreichen ist, nicht jedoch im Fall einer angekündigten Rückführung nach Deutschland; die Haftgründe des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG sind nicht abschließend, so dass daneben die Anwendung der Generalklausel der Nr. 5 möglich ist.
Beschluss vom 29.6.2005 - 16 Wx 76/05 - (7 S., M6822)
OLG Celle: Der Ehegatte eines Ausländers ist nach § 5 Abs. 3 S. 2 FreihEntzG grundsätzlich vor Verhängung von Abschiebungshaft anzuhören, unabhängig davon, ob erhebliche Angaben zu erwarten sind.
Beschluss vom 27.6.2005 - 22 W 24/05 - (6 S., M6823)
OLG Celle: Die Freiheitsentziehung kann erst aufgrund einer richterlichen Haftanordnung vollzogen werden, wenn diese rechtskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
Beschluss vom 16.6.2005 - 22 W 27/05 - (4 S., M6824)
OLG Frankfurt a. M.: Meldet sich ein Asylsuchender nach unerlaubter Einreise nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung oder sucht er nicht unverzüglich um Asyl bei der Polizei nach, hat dieser Verstoß gegen § 13 Abs. 3 S. 2 AsylVfG keine Auswirkungen auf den Bestand der Aufenthaltsgestattung, so dass keine Sicherungshaft verhängt werden darf.
Beschluss vom 12.5.2005 - 20 W 297/03 - (4 S., M6734)
OLG Frankfurt a. M.: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 und 2 FEVG ist die Frage, ob die Voraussetzungen für Fortsetzung der Haft weiterhin bestehen; die Aufhebung kann auch bei unveränderter Sachlage erfolgen.
Beschluss vom 5.4.2005 - 20 W 139/05 - (2 S., M6732)
OLG Frankfurt a. M.: Die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann als Amtspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch des Ausländers – etwa Verdienstausfall oder Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Gesundheit – auslösen.
Beschluss vom 17.3.2005 - 1 W 7/05 - (10 S., M6889)
LG Göttingen: Die gerichtliche Haftanordnung kann zwar unter Zuhilfenahme eines Formulars erfolgen, muss jedoch erkennen lassen, welche Feststellungen das Gericht der Entscheidung zu Grunde legt und welche einzelfallbezogenen Umstände zu Bejahung der Haftvoraussetzungen geführt haben.
Beschluss vom 20.6.2005 - 11 T 9 05 - (7 S., M6833)
LG Braunschweig: Ausländer haben einen Anspruch auf kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers im Abschiebungshaftverfahren; die Ablehnung der Übernahme der Dolmetscherkosten durch das Gericht ist mit der Beschwerde nach § 18 FGG anfechtbar.
Beschluss vom 10.6.2005 - 3 T 517/05 (026) - (3 S., M6827)
LG Darmstadt: Verlangt ein Ausländer während der Anhörung in seiner Abschiebungshaftsache mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, kommt nur eine vorläufige Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG und die Bestimmung eines neuen Anhörungstermins in Betracht.
Beschluss vom 25.5.2005 - 26 T 90/05 - (4 S., M6834)
OLG München: Verhältnismäßigkeit von Abschiebungshaft von Minderjährigen
Beschluss vom 9.5.2005 - 34 Wx 037/05 - (4 S., M6668)
»(...) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslange der Betroffenen hat gemäß § 16 Satz 1 FEVG die kreisfreie Stadt F., der die Ausländerbehörde angehört, zu tragen. Die Haftanordnung wäre nämlich aufzuheben gewesen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages lag nicht vor.
a) Allerdings haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig und der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben war (wechselnde Alias-Personalien, offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben bezüglich Nationalität und Herkunftsland). (...)
b) Die Vorinstanzen sind zur Person verfahrensfehlerfrei davon