Allgemeines Aufenthaltsrecht |
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung
OVG Hamburg: "Soll der Familienangehörige eines Unionsbürgers nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden, setzt dies gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die ausländerbehördliche Feststellung des Nichtbestehens des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch dann voraus, wenn dieses Recht von vornherein nicht bestanden hat; die Feststellung des Nichtbestehens muss eindeutig und rechtsförmig sein." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.3.2008 - 3 Bs 281/07 - (9 S., M12842)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Rechtsprechung
OVG Niedersachsen: Die Ausländerbehörde darf nicht gem. § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht) absehen.
Beschluss vom 31.1.2008 - 10 ME 274/07 - (9 S., M12559)
OVG NRW: § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine eigenständige Regelung, die nicht von den Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG abhängig ist; mangels ausdrücklichen Ausschlusses müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein.
Beschluss vom 10.1.2008 - 18 E 359/07 - (9 S., M12388)
OVG Hamburg: "Das in § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG geregelte antragsgebundene Befristungsverfahren ist als solches mit Art. 8 EMRK vereinbar." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.12.2007 - 3 Bf 101/07.Z - (16 S., M12380)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
Rechtsprechung
VG Hamburg: Bei der Berechnung der notwendigen Sicherung des Lebensunterhalts ist der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Beschluss vom 3.12.2007 - 10 E 3674/07 - (12 S., M12128)
VG Stuttgart: "Liegt ein Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor, wird auch für Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überwunden. Ein Ausländer, der seiner Passpflicht genügt, erfüllt im Regelfall zugleich die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.8.2007 - 2 K 3070/07 - (11 S., M12084)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (u. a. Sicherung des Lebensunterhalts, Einhaltung des Visumsverfahrens, Erfüllung der Passpflicht), Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Erlass vom 16.11.2007 - e07-11-03-§5 AufenthG - (2 S., M11988)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
BVerfG: Lebensunterhaltssicherung beim Ehegattennachzug
Beschluss vom 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 - (15 S., M11810)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dem Beschwerdeführer war die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG verweigert worden, weil er zwar seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den seiner Ehefrau, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sicherstellen konnte. Das BVerfG sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung der Ehe, weil die Eheleute, wenn sie sich trennen würden, beide ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hätten. Aufgrund dieser Entscheidung drängt sich die Frage auf, inwieweit der Ausschluss von Familienangehörigen von der Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 3 AufenthG verfassungskonform ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. (…)
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. (…)
a) Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 69, 188 <205>; 114, 316 <333>; stRspr). Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt (wirtschaftlicher) Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE 28, 324 <347>). Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (BVerfGE 114, 316 <333>).
Indes gewährt Art. 6 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). (…)
Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (…)
Aus dem Zusammenwirken der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 6 Abs. 1 GG, grundsätzlich keine Differenzierung zu Lasten Verheirateter zu treffen – es sei denn, diese ist durch einen einleuchtenden Sachgrund gerechtfertigt –, einerseits und der Offenheit der Verfassung gegenüber Regelungen des Gesetzgebers und der vollziehenden Gewalt zum Aufenthaltsrecht von Fremden im Bundesgebiet andererseits folgt zunächst, dass der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt zwar trotz Bestehens einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehung unter Beachtung der familiären Bindungen im Einzelfall nicht von Verfassungs wegen zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts gezwungen sein müssen. Jedoch verbietet es das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Diskriminierungsverbot, ein Aufenthaltsrecht allein deswegen zu versagen, weil eine geschützte eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein Rechtfertigungsgrund für eine solche Diskriminierung ist nicht vorstellbar.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, mit denen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6 Abs. 1 GG ist bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, das aus dieser Norm folgende Diskriminierungsverbot nicht beachtet worden.
Die Rechtsanwendung der Gerichte hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte und er allein wegen des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland haben soll. Diese Differenzierung ist nicht zu rechtfertigen.
aa) Aus den Behördenakten und den Feststellungen der Gerichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hätte, da er zur Zeit des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hatte. Sein Einkommen reichte zumindest seit November 2005 aus, seinen eigenen Bedarf – gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass – unbeschadet des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – die Regelvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt gewesen sind. Hinweise darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zu versagen wäre, lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach den Feststellungen der Gerichte ebenfalls unabhängig vom Bestand der Ehe. Sie ist nämlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG), so dass eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs in Anwendung von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht in Betracht kommen kann.
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) die Deckung des Bedarfs einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft nach den Bestimmungen des SGB II zur Voraussetzung haben und zugunsten des Beschwerdeführers auch keine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der so verstandenen Sicherung des Lebensunterhalts greifen soll, führt zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Gerade weil er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, soll ihm kein Aufenthaltsrecht zustehen mit der Folge, dass seine Ehefrau und er die Ehe nur in der Türkei fortsetzen können, obwohl beide – jeweils für sich genommen – den Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen können.
bb) Über den bereits festgestellten Umstand hinaus, dass die Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers allein auf der von ihm geführten Ehe beruht, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis aber auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung des von der Ausländerbehörde und den Fachgerichten angenommenen Ziels – nämlich zur Entlastung des Sozialhaushaltes – ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen und erhält solche auch nicht. Das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau, die zumindest zum Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II bezog, besteht – wie dargelegt – unabhängig von dem Bezug dieser Leistungen. (…)
cc) Das Aufenthaltsgesetz bietet auch hinreichend Möglichkeiten, der Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG in der vorliegenden Fallgestaltung Rechnung zu tragen.
(1) Stellt man sich auf den in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Standpunkt, wonach sich die Sicherung des Lebensunterhalts auf die Bedarfsgemeinschaft erstreckt (so auch HessVGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, ZAR 2006, S. 145 <146> - [10 S., M8520]; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 K 3852/05 -, juris [4 S., M7833]; Zeitler, HTK-AuslR/§ 2 AufenthG/zu Abs. 3 - Lebensunterhalt 03/2007 Nr. 2), so kann die Behörde gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG von dem Vorliegen dieser Regelvoraussetzung absehen. Ihr Ermessen reduziert sich dann auf Null, wenn anders eine verfassungswidrige, allein an das Bestehen einer Ehe anknüpfende Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht vermieden werden kann und andere – im Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht ersichtliche – Umstände, die gegen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, nicht vorliegen.
(2) Es gibt aber auch gewichtige Stimmen in der Literatur, welche die Sicherung des Lebensunterhalts allein auf den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer beziehen (Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Mai 2006, § 2 Rn. 43.3; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 2 AufenthG Rn. 17; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2005, § 2 AufenthG Rn. 23). Sollte diese Auffassung zutreffend sein, stellte sich die Frage einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG hier nicht.
(3) Auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) kann der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Leistungen nach dem SGB II bezogen hat oder bezieht, überhaupt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG einen Ausweisungsgrund in der Person des Beschwerdeführers begründet. Jedenfalls wäre die in § 5 Abs. 1 AufenthG eröffnete Möglichkeit, von den Regelvoraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusehen, zu nutzen, um ein mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden. (…)"
BVerwG: Zur Ausweisung von Unionsbürgern
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 21.07 - (12 S., M11818)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger ist ein Unionsbürger, der vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ausgewiesen worden ist. Die Ausweisung ist bestandskräftig. Das BVerwG stellt zum einen klar, dass die Ausweisung weiterhin wirksam ist. Zum anderen gibt es Hinweise, welche Umstände bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung gegen einen Unionsbürger zu berücksichtigen sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung im Wege eines Wiederaufgreifens des Ausweisungsverfahrens hat. Insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg. Soweit das Berufungsgericht dagegen über den von dem Begehren des Klägers hilfsweise mit umfassten Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung keine Entscheidung getroffen hat, ist die Revision begründet. (…)
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit dem Ziel eines ex nunc wirkenden Widerrufs der Ausweisung (§ 49 Abs. 1 VwVfG). (…)
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens; denn mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 hat sich die Rechtslage nicht zu seinen Gunsten geändert. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden (Urteil vom 8. Mai 2002 - BVerwG 7 C 18.01 - NVwZ-RR 2002, 548). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung vom 11. September 1995 fortbestehen. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach u. a. die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen Ausweisungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam bleiben. Die Materialien zu dieser Regelung belegen den Willen des Gesetzgebers, dass die durch eine 'Altausweisung' ausgelösten gesetzlichen Verbote aus § 8 Abs. 2 AuslG 1990 fortwirken (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 15/420 S. 100). Das gilt nicht nur für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaater); denn § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die an die Stelle der Ausweisung von Unionsbürgern getreten ist, ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Anders als bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU nicht genannten Abschiebung begegnet deshalb die Fortgeltung der an die Ausweisung eines Unionsbürgers geknüpften Sperrwirkungen unter dem Aspekt einer nicht gerechtfertigten intertemporalen Ungleichbehandlung keinen Bedenken.
Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne auf Unionsbürger nicht angewendet werden, weil die Vorschrift in dem als abschließend anzusehenden Katalog des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht genannt sei (so auch OVG Berlin-Brandenburg, InfAuslR 2006, 259 [Beschluss vom 15.3.2006 - OVG 8 S 123.05 - 6 S., M8003]; Gutmann, InfAuslR 2005, 125 <126>). Dem folgt der Senat nicht. Zwar findet das Aufenthaltsgesetz auf Unionsbürger grundsätzlich keine Anwendung; denn § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verweist auf § 1 FreizügG/EU, der zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes/EU allein an dem formalen Status des Unionsbürgers (und dessen Familienangehörigen) anknüpft. Indes greift an dieser Stelle die Rückverweisung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, nach der – mangels besonderer Regelung des Freizügigkeitsgesetzes/EU – das Aufenthaltsgesetz anzuwenden ist, wenn die Ausländerbehörde u. a. den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt hat. Intertemporal steht der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer bestandskräftigen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich; denn die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen sich. Demzufolge findet das Aufenthaltsgesetz einschließlich der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch auf zuvor ausgewiesene Unionsbürger Anwendung (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305 [Beschluss vom 14.12.2005 - 3 Bs 79/05 - 18 S., M8155]; VGH Mannheim, InfAuslR 2007, 182 [Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06 - 18 S., M9991]; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 102 Rn. 2; Groß, ZAR 2005, 81 <86>; Lüdke, InfAuslR 2005, 177 <178>). Da sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht zugunsten des Klägers geändert hat, ist der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens jedenfalls unbegründet.
3. Über den auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht nicht entschieden. (…)
a) Grundlage des Befristungsanspruchs ist § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Danach wird das durch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) auf Antrag befristet. Mit Blick auf die in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Übergangsregelung werden von dieser Anspruchsgrundlage in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen der Ausweisung eines Unionsbürgers erfasst. § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU betrifft als Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nicht (mehr) freizügigkeitsberechigte Unionsbürger, zu denen – wie bereits ausgeführt – auch der Kläger zählt.
Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern – anders als die Regelbefristung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für Drittstaater – einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung ('ob'); nur über die Länge der Frist ist nach Ermessen zu entscheiden. (…)
b) Bei der im behördlichen Auswahlermessen verbleibenden Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung bzw. Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BTDrucks 15/420 S. 105).
Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung bzw. Ausweisung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> zur Regelbefristung). Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Haben z. B. familiäre Belange des Betroffenen durch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a. a. O. S. 150 f.).
Demzufolge ermöglicht die Befristung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU als Ausprägung des Übermaßverbots, die gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zeitlich abgestuft auszutarieren. Die Befristungsentscheidung zwingt die Ausländerbehörde zu einer erneuten Rechtfertigung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf aktualisierter Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 6 FreizügG/EU. Sie verhindert, dass sich die Aufrechterhaltung der Sperrwirkungen als unverhältnismäßiger Dauereingriff u. a. in das Freizügigkeitsrecht des Betroffenen erweist. (…)"
Einsender: BVerwG
Weitere Dokumente 11/2007
Rechtsprechung:
EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger verliert seine Rechte aus Art. 7 ARB Nr. 1/80 nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 oder bei Verlassen des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe; das gilt auch, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält und dem Arbeitsmarkt wegen einer Haftstrafe mehrere Jahre nicht zur Verfügung gestanden hat.
Urteil vom 18.7.2007 - C-325/05 (Derin) - (18 S., M11565)
VGH Bad.-Württ.: "Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kann einem algerischen Arbeitnehmer wegen des Diskriminierungsverbots in Art. 67 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Algerien ein Aufenthaltsrecht verschaffen, wenn das ihm zustehende ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht befristet ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 -, Gattoussi)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 27.9.2007 - 13 S 1059/07 - (13 S., M11566)
VGH Bad.-Württ.: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Asylverfahren gem. § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Visumsverfahren ist nicht nach § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen.
Beschluss vom 24.5.2007 - 13 S 706/06 - (3 S., M11539)
VG Sigmaringen: Besonders schwerwiegende Gründe i. S. d. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU setzen die konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten voraus; bei der Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zählen auch Zeiten des erlaubten Aufenthalts ohne Freizügigkeitsrecht.
Urteil vom 26.7.2007 - 8 K 1339/06 - (14 S., M11496)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Stellte ein Ausländer nicht rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und trat dadurch eine Unterbrechung des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis ein, so ist zwar nicht die Zeit der Unterbrechung zu berücksichtigen, wohl aber die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis vor der Unterbrechung bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 AufenthG oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Beschluss vom 16.7.2007 - 11 TP 1155/07 - (3 S., M11273)
OVG Saarland: "1. Bei der Rücknahme der an jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem 01.01.2005 im sogenannten geregelten Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen ist auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes abzustellen.
2. Die Rücknahmen von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen, die an im geregelten Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion erteilt wurden, sind rechtswidrig, wenn sich der Betroffene vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat zwar bereits in einem Drittstaat aufgehalten hatte, jedoch nicht dorthin übergesiedelt war." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.6.2007 - 2 R 12/06 - (18 S., M11235
Weitere Dokumente 9/2007
VG Schleswig-Holstein: Der Bezug von Wohngeld steht nur dann der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG entgegen, wenn ohne ihn das Einkommen nicht ausreichen würde, den unmittelbaren Lebensbedarf zu decken.
Urteil vom 4.6.2007 - 15 A 252/06 - (7 S., M10916)
VG Ansbach: Wird ein Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG festgestellt, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht.
Beschluss vom 31.5.2007 - AN 19 K 06.03574 - (4 S., M10919)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
OVG Berlin-Brandenburg: Berücksichtigung von Freibeträgen bei Sicherung
des Lebensunterhalts
Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 16.07 - (15 S., M10533)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, welches Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob dabei der sozialrechtliche Freibetrag des § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen ist. Das OVG Berlin-Brandenburg bejaht das. Das führt dazu, dass der Lebensunterhalt nicht bereits dann gesichert ist, wenn ein Einkommen in Höhe der Leistungen nach dem SGB II vorliegt, sondern dass das Einkommen so hoch sein muss, dass auch der ergänzende Bezug von Leistungen ausgeschlossen ist.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I. Zwar liegen die in § 32 Abs. 3 2. Alt. des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –) (…) für den Nachzug der Klägerin zu ihrer Mutter genannten Voraussetzungen vor; (…). (…)
Es fehlt jedoch an der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin im Mai 2006. (…)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a. a. O. [Urteil vom 18.8.2005 - OVG 7 B 24.05 -]).1. Der Unterhaltsbedarf setzt sich aus der Summe der auf die Familie entfallenden Regelsätze nach §§ 20, 28 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), den Kosten für die Unterkunft (§ 22 SGB II in der Fassung vom 24. März 2006 <BGBl. I S. 558>) und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II in der Fassung vom 21. März 2005 <BGBl. I S. 818>) zusammen. Letztere sind hier nicht anzusetzen, da sie von der Mutter der Klägerin nicht nach der Auszahlung des Lohns abgeführt werden müssen, sondern ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise bereits durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden. (…)
2. Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf stand im Mai 2006 kein gesichertes Einkommen der Mutter der Klägerin gegenüber. (…)
a) Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens ist ebenfalls das Sozialgesetzbuch Zweites Buch maßgebend, das in § 11 Abs. 1 SGB II bestimmt, welches Einkommen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu berücksichtigen ist. Von den danach ermittelten Einnahmen sind sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Posten abzusetzen.
aa) Dies gilt auch für den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II (in der Fassung vom 14. August 2005 <BGBl. I S. 2407>; vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. März 2006 - VG 4 V 56.05 -, juris; Urteil vom 1. Juni 2006 - VG 2 V 5.06 -, juris; a. A.: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2007, § 2 Rn. 43.2, 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris [10 S., M8520]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, juris [8 S., M9310]; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 6 A 353/05 -, juris [7 S., M9486]; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2005 - VG 25 A 329.02 -, juris [13 S., M7776]; vermittelnd: VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2007 - VG 37 V 12.03 -; offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a. a. O.).
Der Freibetrag stellt eine sozialleistungsrechtliche Privilegierung Erwerbstätiger dar, da durch die eingeräumte Abzugsmöglichkeit trotz eines tatsächlich zur Verfügung stehenden höheren Einkommens noch ein (ergänzender) Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Damit soll ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer bestehenden Erwerbstätigkeit entsprechend dem Grundsatz geschaffen werden, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (vgl. Zeitler in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I: SGB II, Stand: Januar 2007, § 11 Rn. 83, § 30 Rn. 2). Es handelt sich mithin um eine fiktive Einkommensminderung, um den genannten arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck zu erreichen.
Diese Zielrichtung steht einer Berücksichtigung der Freibetragsregelung bei der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens im Rahmen von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen, obwohl dadurch die Anforderungen, die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen sind, für erwerbstätige Ausländer erheblich verschärft werden. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1 Nr. 1). Das damit verfolgte legitime gesetzgeberische Interesse, keine weiteren bzw. neuen Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu schaffen, gebietet, den Lebensunterhalt bereits dann als nicht gesichert anzusehen, wenn der Ausländer einen Anspruch auf öffentliche, nicht auf eigenen Beiträgen beruhende Leistungen hat und zwar unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt. Nur durch die Berücksichtigung auch eines zunächst lediglich rechnerisch bestehenden Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch wird der Zweck der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, gewährleistet. Die dabei zu treffende prognostische Entscheidung hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts an der Prüfung auszurichten, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gegeben wäre, entspricht dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 AufenthG. Diese Norm enthält keine Einschränkung, sondern spricht allgemein vom Bestreiten des Lebensunterhalts 'ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel'.
Auch beseitigt die lediglich fiktive Minderung der tatsächlich verfügbaren Eigenmittel um den nach § 30 SGB II zugebilligten Freibetrag nicht die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nur Personen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers öffentliche Leistungen benötigen, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreiten zu können, d. h. sie können im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ihren Lebensunterhalt gerade nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (vgl. in diesem Sinne auch Weisung des Beigeladenen in der Fassung vom 27. März 2007). Darüber hinaus handelt es sich bei den die Hilfebedürftigkeit regelnden Normen (§§ 9 ff. SGB II) wie auch den in §§ 29 ff. SGB II normierten Anreizen und Sanktionen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insgesamt um ein geschlossenes, in sich stimmiges System, dessen Teilregelungen derart aufeinander abgestimmt sind, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und denen der hilfesuchenden Betroffenen gewährleistet ist. Daher ist das ausländerrechtlich maßgebliche Einkommen anhand von § 11 SGB II zu berechnen, ohne einzelne Regelungen herauszulösen bzw. ausgewählte Abzugsbeträge nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kommt eine nur teilweise Berücksichtigung des Freibetrages nach § 30 SGB II – wie sie eine vermittelnde Auffassung vorschlägt – gleichfalls nicht in Betracht, zumal jegliche Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Aufteilung fehlen. Dem bedeutsamen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, neu entstehende Soziallasten für die öffentliche Hand zu verhindern, kann nicht bei einer später anstehenden Verlängerung des Aufenthaltstitels oder durch eine ggf. auszusprechende Ausweisung hinreichend Rechnung getragen werden. Einen Ausländer trotz eines bestehenden rechnerischen Anspruchs auf Sozialleistungen erst einreisen zu lassen, um ihn dann bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung nach § 55 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 1 AufenthG auszuweisen, wäre ermessensfehlerhaft. Ebenso wenig könnte sich die Behörde bei der Entscheidung über eine Verlängerung des Aufenthaltstitels auf das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Ausländers seit der erstmaligen Erteilung oder letzten Verlängerung nicht verschlechtert haben. Hinzu kommt, dass bei einer Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt sein dürfte, da der Ausländer keine Leistungen der Sozialhilfe, sondern der Grundsicherung erhält (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2007, § 2 Rn. 43.1). Während nämlich in § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 18. März 2005 ausdrücklich beides genannt wird, ist eine entsprechende Anpassung von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG im Zuge der Gesetzesänderung im März 2005 unterblieben. Entsprechend könnte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) versagt werden.
Die mit diesem Ergebnis verbundene erhebliche Beschränkung der Familiennachzugsmöglichkeiten begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und steht darüber hinaus im Einklang mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, ausländischen Staatsangehörigen in jedem Fall die Möglichkeit einzuräumen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen. (…)bb) Ebenso vom Einkommen abzusetzen sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II genannten notwendigen Ausgaben bei der Erzielung des Einkommens (a. A. VG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 6 A 353/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, juris, insoweit jeweils ohne Begründung). Dieser gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuziehende Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 Euro soll die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SBG II genannten Beiträge und Auslagen kompensieren, weil es sich dabei nach Auffassung des Gesetzgebers um einen im Regelfall tatsächlich entstehenden Aufwand handelt, der das Einkommen entsprechend mindert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Auslagen, z. B. Versicherungsbeiträge oder Fahrtkosten, im Einzelfall wirklich entstehen. (…)"
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraus; eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik genügt nicht; die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG vermittelt zwar keinen Anspruch auf Einreise, ist aber bei der Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschriften zu beachten (hier: Einreise des Ehepaars Mun).
Urteil v. 19.4.2007 - 7 A 11437/06.OVG - (29 S., M10414)
VG Aachen: Eine studentische Hilfskraft kann den Status eines Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erwerben.
Urteil vom 10.4.2007 - 8 K 1769/05 - (28 S., M10476)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeschlossen, wenn nur die Ablehnung der Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist, nicht dagegen die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung.
Beschluss vom 31.1.2007 - 2 O 109/06 - (3 S., M10176)
VGH Ba-Wü: "1. Ausweisungen von EU-Bürgern, die vor dem Inkrafttreten des FreizügG/EU bestandskräftig geworden sind, sind auch nach diesem Zeitpunkt noch wirksam.
2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht begründen einen Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06 - (18 S., M9991)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
VG Saarland: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK für einen gut integrierten Jugendlichen steht nicht entgegen, dass sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wenn die Erwerbstätigkeit zumindest eines Elternteils bislang an aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen gescheitert sind und durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich ein Elternteil ein Erwerbseinkommen erzielen wird.
Urteil vom 30.11.2006 - 10 K 31/06 - (15 S., M9843)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG setzt einen gesetzlichen Anspruch voraus; Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht.
Beschluss vom 20.2.2007 - 2 O 365/06 - (3 S., M9741)
OVG Rheinland-Pfalz: Eine bestandskräftige Ausweisung eines Unionsbürgers ist nicht durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder des Aufenthaltsgesetzes unwirksam geworden.
Urteil vom 8.2.2007 - 7 A 11318/06.OVG - (10 S., M9714)
VG Oldenburg: Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, bedarf es einer umfassenden Abwägung, ob von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 2. Hs. abgesehen werden kann (entgegen vorläufigen niedersächsischen Anwendungshinweisen).
Urteil vom 17.1.2007 - 11 A 2381/05 - (10 S., M9667)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II sind bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht zu berücksichtigen (entgegen bisherigen niedersächsischen Verwaltungsvorschriften, s. u.); Trinkgeld ist als Einkommen zu berücksichtigen (hier: Friseurin).
Urteil vom 18.1.2007 - 6 A 353/05 - (7 S., M9486)Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Keine Anrechnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 30 SGB II bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG (Änderung der Weisungslage).
Erlass vom 6.2.2007 - 42.21-1230/1-8 (§ 2) - (2 S., M9526)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Existenzgründungszuschüsse gemäß § 421 Abs. 1 SGB III sind jedenfalls dann bei der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Bezug von Arbeitslosengeld I beruhen.
Beschluss vom 12.12.2006 - 3 TG 2484/06 - (10 S., M9225)
VG Hamburg: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK wegen guter Integration eines mit acht Jahren eingereisten Kindes mit Aufenthaltserlaubnis und guten schulischen Erfolgen; Verletzung der Passpflicht und ungeklärte Staatsangehörigkeit steht gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise nicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, wenn erfolgsversprechende Mitwirkungshandlungen nicht ersichtlich sind und von der Ausländerbehörde auch nicht benannt werden; die Ausländerbehörde trifft insoweit eine Hinweispflicht auf erfolgversprechende, aber nicht offensichtliche Mitwirkungshandlungen (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 29).
Beschluss vom 8.9.2006 - 17 E 2495/06 - (14 S., M9224)
VG Hamburg: Keine Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG bei Ausweisung
Beschluss vom 27.7.2006 - 7 K 2289/05 - (4 S., M9025)
"(…) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist nicht der Fall. (…)
1. Auf die Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, dürfte sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen können. (…)
Dem Anspruch steht nämlich das auch hier zu beachtende Verbot aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer – wie dem Kl. (vgl. Ausweisungsverfügung vom 4.3.1999) – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (so auch Ziff. 25.3.5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern: 'Zwingende Versagungsgründe und Einreiseverbote sind anzuwenden.'). Der gegenteiligen Auffassung, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem vom Kläger eingereichten Urteil vom 7. Oktober 2005 (InfAuslR 2006, 78–80 [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 34]) vertritt, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. (…)
Der § 10 Abs. 3 AufenthG, der einen Ausländer, der – wie der Kläger – seinen Asylantrag zurückgenommen hat, hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlich auf die §§ 22 bis 26 AufenthG verweist, und der § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der u. a. im Falle einer Abschiebung obligatorisch eine Sperre vorsieht, gehören zunächst einmal nach ihrer Stellung im Gesetz zu den allgemeinen Regelungen zur 'Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet', die damit grundsätzlich in allen Fällen zu beachten sind. Nur in diesem Zusammenhang ist dann auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu verstehen, der – im Gegensatz zum Abs. 3 der Vorschrift – eine ausdrückliche Abweichung von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG zulässt, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich und in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Hindernisses nicht zu rechnen ist. Der gegenteilige Schluss aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, ist keineswegs zwingend. Auch § 25 Abs. 5 AufenthG, der in Satz 1 eine Abweichung von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zulässt, enthält in Satz 3 der Vorschrift eine (weitere) ausdrückliche Einschränkung, wenn dort gefordert wird, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sein muss.(…)"
Weitere Dokumente 11/2006
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Kein Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei Regel-Anspruch.
Beschluss vom 28.8.2006 - AN 19 K 06.01791 - (6 S., M8813)
Weitere Dokumente 10/2006
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nur im Falle eines Rechtsanspruchs auf Aufenthaltserlaubnis, aber nicht bei Ermessensreduzierung auf Null, abgesehen werden.
Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 210/06 - (4 S., M8716)
VGH Ba-Wü: Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber
Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 2523/05 - (17 S., M8594)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG darf einem abgelehnten Asylbewerber nur ein Aufenthaltstitel nach dem Kapitel 1 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (humanitärer Aufenthalt) erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etwa zur Wahrung der Familieneinheit ist also grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings macht Satz 3 der Vorschrift eine Ausnahme, wenn ein »Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels« besteht. Der VGH Ba-Wü ist der Ansicht, dass unter »Anspruch« nur ein gesetzlicher Anspruch zu verstehen ist, nicht dagegen eine Ermessensreduzierung auf Null.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) I. Auf dieser Grundlage hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. (...)
a) Die Klägerin zu 2. muss sich als abgelehnte Asylbewerberin bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Die Ausnahme von dieser Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greift nicht ein, da der Klägerin zu 2. ein ›Anspruch‹ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn dieser Vorschrift nicht zusteht. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen rechtlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, den die Klägerin zu 2. aber weder nach § 104 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 20 Abs. 2 AuslG noch nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat, weil ihre Mutter, die Klägerin zu 1., nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt und ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist. Dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ungeachtet des gegenüber § 10 Abs. 1 AufenthG (›gesetzlichen Anspruchs‹) weiter gefassten Wortlauts eng auszulegen ist und ein erst aus einer Ermessensreduzierung auf Null folgender Anspruch nicht genügt, ergibt sich deutlich aus der Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach sollte die durch die Rechtsprechung ausgeformte ausländerrechtliche Praxis zum Ausländergesetz, welche sich denselben unterschiedlichen Anspruchsbegriffen gegenübersah (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG einerseits und § 11 Abs. 1 AuslG andererseits), diesen aber einen einheitlichen engen Begriffsinhalt gab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 ff. zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), übernommen werden. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf ergibt sich nichts dafür, dass das Aufenthaltsgesetz diese Praxis ändern wollte. In Bezug auf § 5 Abs. 2 AufenthG heißt es dort vielmehr, Ausnahmen kämen ›wie bisher‹ im Fall eines Erteilungsanspruchs in Betracht (BT-Drs. 15/240, S. 70); auch nennt die Begründung zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als einziges Beispiel bezeichnenderweise das des ›deutschverheirateten‹ Ausländers, also eines klassischen gesetzlich gebundenen Anspruchs (BT-Drs. 15/240, S. 73; ebenso Nr. 10.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG – VAH –). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10 AufenthG dafür, die Tatbestandsvoraussetzungen ›Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels‹ und ›gesetzlicher Anspruch‹ gleich zu behandeln. Denn im Hinblick auf das Ziel des § 10 AufenthG, zu erreichen, dass nach dem Ende eines erfolglosen Asylverfahrens regelmäßig die Aufenthaltsbeendigung steht, unterscheidet sich die Situation während und nach dem Asylverfahren (Abs. 3 Satz 3) nicht (so überzeugend Discher in GK-AufenthG § 10 Rnrn. 171–176; ebenso Wenger in Storr/Wenger u. a., Komm. zum Zuwanderungsgesetz, § 10 Rn. 8; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AufenthG Rn. 16, und Nr. 10.2.3 VAH a. a. O.). (...)«
Weitere Dokumente 9/2006
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Die sozialrechtlichen Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. 30 SGB II sind bei der Berechnung des notwendigen Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht vom tatsächlich erzieltem Einkommen abzuziehen.
Beschluss vom 14.3.2006 - 9 TG 512/06 - (10 S., M8520)
Weitere Dokumente 7-8/2006
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der Weisung Nr. 7/2005 (Altfallregelung für Afghanen) müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Beschluss vom 18.5.2006 - 1 Bs 115/06 - (4 S., M8456)
VG Stuttgart: Bezug von Leistungen aufgrund von § 8 Abs. 2 BAföG steht der Sicherung der Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen; minderjährige Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, so dass kein Abschiebungshindernis nach Art. 8 EMRK vorliegt, wenn ihnen die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern zugemutet werden kann; Ausnahmen gelten dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die nötige Integrationshilfe im Heimatland zu leisten.
Urteil vom 20.7.2006 - 4 K 921/06 - (16 S., M8460)
VG Göttingen: Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von Aufenthaltstiteln
Urteil vom 19.1.2006 - 1 A 7/05 - (5 S., M8197)
»(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG (Aufenthalt aus familiären Gründen). Dem steht nicht bereits § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf unter anderem einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor seiner Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG findet diese Vorschrift im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch keine Anwendung. Der Kläger hat nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Kläger ist seit dem 24.05.2004 mit einer Deutschen verheiratet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zwar beziehen der Kläger und seine Ehefrau, bzw. Familie zur Zeit Sozialhilfeleistungen und erfüllen damit nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dies ist für einen gesetzlichen Anspruch nach § 28 Abs. 1 AufenthG jedoch unbeachtlich.
Der Kläger erfüllt auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. (...)
Das Gericht teilt allerdings nicht die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Er hat nicht entsprechend den Voraussetzungen dieser Norm falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht. Er, bzw. seine Eltern hat/haben in seinem/ihren Asylverfahren keine falschen Angaben über ihre Volkszugehörigkeit gemacht; vielmehr dürfte die Angabe, der Kläger und seine Familie seien Albaner, nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sein. Bis zum Kriegsende im Kosovo im Juni 1999 wurden von der ehemaligen jugoslawischen Regierung alle Nichtserben im Kosovo als Albaner angesehen und deshalb verfolgt. Dementsprechend dürften der Kläger, bzw. dessen Eltern sich bei ihrer Einreise nach Deutschland auch als Albaner gefühlt haben. Die Zugehörigkeit zu einer – weiteren – Minderheitengruppe spielte damals keine Rolle. Dies änderte sich jedoch, nachdem der Krieg beendet war und das Kosovo als UN-Protektorat eine eigene Regierung und Verwaltung aufbaute, in der nunmehr die – ethnischen – Albaner die Mehrheit haben und Angehörige der Minderheiten im Kosovo – wie Ashkali – z. T. der Kollaboration mit den Serben beschuldigen. Insofern ist es nachvollziehbar, das für den Kläger seit Beginn des UN-Protektorats im Juni 1999 seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali wieder in den Vordergrund rückt.
Der Kläger verwirklicht aber den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer nach Abs. 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dies trifft auf den Kläger unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Körperverletzungen vom 10.01.2003 und vom 24.01.2003 zu. Darüber hinaus ist der Kläger entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne erforderliches Visum eingereist. Auch ein Asylbewerber benötigt für seine Einreise ein Visum. Die nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 AufenthG gegebene Ausweisungsgründe sind aber nur beachtlich, wenn dadurch aktuell eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG zu befürchten ist (siehe auch Nr. 5.1.4.2 der ›Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 30. November 2005‹ – vorl. Nds. VV-AufenthG –). Nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit steht einem weiteren Verbleib in Deutschland entgegen, sondern nur in Gegenwart und Zukunft drohende Beeinträchtigungen. Nur diese Überlegungen rechtfertigen die Verweigerung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (Renner, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 8. Auflage, § 5 Rn. 22).
Nach diesen Maßstäben liegt für den Kläger ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. (...)
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ferner voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Hiervon kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind erfüllt (s. o.). Über die Frage, ob von der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden kann, hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. (...)
Es kann dahinstehen, ob eine Ermessensreduzierung ›auf Null‹ bereits deshalb anzunehmen ist, weil eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist. Eine Ermessensreduzierung ›auf Null‹ liegt hier deshalb vor, weil zum einen dem Kläger sein Visumsverstoß nicht angelastet werden kann, da er als – minderjähriger – Asylsuchender ›naturgemäß‹ ohne Visum einreiste. Eine Ermessensreduzierung ›auf Null‹ liegt aber zum anderen auch deshalb vor, weil die Forderung nach Einhaltung der Visumsvorschriften im vorliegenden Fall eine reine Förmelei darstellt. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, dass sie dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis erteilen würde, wenn dieser ausreist und von seinem Heimatland aus ein Visum beantragt (siehe Gesprächsvermerk vom 10.01.2006 über ein Telefongespräch zwischen der Einzelrichterin und der Beklagten, Blatt 49 Gerichtsakte). Eine erneute Sachprüfung soll dann offenbar nicht mehr erfolgen. (...)
Erfüllt das Visumverfahren wie im vorliegenden Fall aber nur eine rein formale Funktion, rechtfertigt dies insbesondere unter Berücksichtigung des hier in Rede stehenden hohen Schutzgutes der grundgesetzlich geschützten Ehe es nicht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen (siehe auch vorl. Nds. VV AufenthG, a. a. O. Nr. 5.2.2). (...)«
Weitere Dokumente 6/2006
Rechtsprechung:
EuGH: Art. 7 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 gilt auch für volljährige Kinder eines türkischen Arbeitnehmers; Assoziationsberechtigte nach Art. 7 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 können ihr Aufenthaltsrecht nur durch Verlassen des Landes für einen erheblichen Zeitraum und ohne berechtigten Grund oder nach Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verlieren.
Urteil vom 16.2.2006 - C-502/04 - (6 S., M8228)
VG Würzburg: Kein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG, wenn das Bundesamt den Asylantrag unter Berufung auf § 30 Abs. 1 AsylVfG und nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Gerichtsbescheid vom 30.1.2006 - W 7 K 05.439 - (6 S., M8217)Sonstige Dokumente:
IM NRW: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem Passpapier: Wird nach § 5 Abs. 3 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen, erfüllt der Ausländer aber nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausweisersatzes, wird auf dem Vordruck das Wort »Ausweisersatz« gestrichen und vermerkt, dass der Inhaber die Pass- und Ausweispflicht nicht erfüllt.
Schreiben an Gerhard Greiner (Diakonisches Werk im Kirchenkreis Dinslaken) vom 15.5.2006 - 15-39.05.02-uSt/Unb - (4 S., M8234)
Weitere Dokumente 5/2006
Rechtsprechung:
EuGH: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers darf nicht die Einreise verweigert werden, nur weil er im Schengen Informations-System (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; vielmehr muss der Mitgliedstaat im Einzelfall prüfen, ob die Einreiseverweigerung den Anforderungen der Richtlinie 64/221 entspricht.
Urteil vom 31.1.2006 - C-503/03 - (16 S., M8006)
VG Köln: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG.
Beschluss vom 12.12.2005 - 23 L 1150/05 - (4 S., M8067)
VG Hamburg: Hatte ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 2001, ist ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen; Trinkgelder sind bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.
Urteil vom 22.11.2005 - 15 K 5819/04 - (8 S., M8118)
OVG Sachsen-Anhalt: Kein § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG wegen
langjährigen Aufenthalts
Beschluss vom 23.2.2006 - 2 M 114/06 - (8 S., M7933)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft mehrere interessante Fragen. Das OVG lehnt es ab, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG allein wegen langjährigen Aufenthalts zu verlängern. Es stellt ferner fest, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht anwendbar ist, wenn der Asylantrag bereits vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der am 23.09.2004 abgelaufenen Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (...) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einer solchen Sondersituation des Antragstellers fehlt. Insbesondere lässt sich diese nicht allein daraus herleiten, dass sich der Antragsteller bereits seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet aufhält. Zwar hat der Gesetzgeber – wie der Antragsteller einwendet – in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf eine Regelung wie in § 30 Abs. 2 AuslG verzichtet, nach der die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen sind, soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Das Vorliegen einer Sondersituation des Ausländers ist aber – unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit diesem ›Verzicht‹ den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegenüber der Vorgängerregelung hat erweitern wollen – nach wie vor erforderlich; dies gebieten die unverändert gebliebenen Merkmale ›besondere Umstände des Einzelfalls‹ und ›außergewöhnliche Härte‹ (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.02.2005, a. a. O. [VBlBW 2006, 36 (8 S., M7829)]). Eine solche – besondere – Lage kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maß verwurzelt ist, weil er hier seine wesentliche Sozialisation erfahren hat (vgl. zu einem solchen Fall: OVG NW, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04 - Juris [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 30]: Einreise im Alter von sieben Jahren mit Eltern und Geschwistern, ununterbrochener Aufenthalt mit der gesamten Familie im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren mit regelmäßiger Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen, Schulausbildung mit Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse mit anschließender beruflicher Tätigkeit). Damit ist die Situation des Antragstellers nicht vergleichbar. Er teilt das Schicksal einer Vielzahl abgelehnter Asylbewerber, die auf Grund tatsächlicher Abschiebungshindemisse, seien sie selbst herbeigeführt oder auch unverschuldet, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können. Der Umstand, dass der Antragsteller – zwischenzeitlich – eine Beschäftigung gefunden hat, hebt ihn nicht in einer Weise aus diesem Personenkreis hervor, dass von einer atypischen Situation gesprochen werden könnte. (...)
Ferner kann offen bleiben, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehen würde, die bestimmt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn ein Asylantrag (unanfechtbar) nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zweifelhaft ist, wenn die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG vor Inkrafttreten des AufenthG bestandskräftig geworden ist (vgl. Discher in: GK-AufenthG, § 10 RdNr. 194). (...)«
Einsender: RA Dr. Kunz, Dessau
VG Stuttgart: § 25 Abs. 3 AufenthG bei Straftaten und Ausweisung
Urteil vom 7.10.2005 - 9 K 2107/04 - (8 S., M8000)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen, so dass nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt. Dem widerspricht das VG Stuttgart.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Er hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). (...)
Ausschlussgründe liegen nicht (mehr) vor. Eine Legalisierung des Aufenthaltes soll u. a. dann nicht stattfinden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die Straftat muss ein Gewicht aufweisen, das es gerechtfertigt erscheinen lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung zurücktreten zu lassen. Die Straftat muss im Hinblick auf das begangene Unrecht insbesondere im Hinblick auf die aufgewandte kriminelle Energie so schwerwiegend sein, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter der Vorstellung leiden würde, diesem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Somit sind hier Legalisierungsinteresse und Gerechtigkeitsempfinden gegeneinander abzuwägen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Der Begriff der ›Straftat von erheblicher Bedeutung‹ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob eine Straftat erheblich war, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. (...)
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Dieser Ausschlusstatbestand lehnt sich an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sowie Art. 33 Abs. 2 GK an, wobei eine Gefährdung auch dann angenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (d. h. dass der Ausländer u. a. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist) nicht erfüllt sind. Das Gesetz enthält keine Einschränkung im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der aber wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann, soll nicht mit einer Legalisierung seines (zwangsläufigen) Aufenthalts belohnt werden, wenn von ihm eine Gefährdung von Rechtsgütern ausgeht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der drohende Schaden muss von einer gewissen Schwere sein, die es rechtfertigt, dem Ausländer deshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Schutzzweck der Norm ist auch hier das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung. Insoweit gilt das oben Ausgeführte. (...)
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. (...) § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit des § 11 AufenthG ausschließen. Dies folgt bereits aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der ausdrücklich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Auch der hier maßgebliche Abs. 3 regelt eigene Ausschlussgründe, die Ausweisungstatbestände beinhalten. In diesem Zusammenhang ist auch § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Daraus, dass selbst bei demjenigen, der nicht als Asylberechtigter anerkannt ist oder bei dem keine Abschiebungshindernisse vorliegen, von § 11 AufenthG abgewichen werden kann, folgt, dass dieser auch bei dem von § 25 Abs. 3 AufenthG umfassten Personenkreis nicht angewendet werden soll. (...)«
Weitere Dokumente 4/2006
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht besteht, gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem 1.1.2005 keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 15.3.2006 - 8 S 123.05 - (6 S., M8003)
VG Gelsenkirchen: Der Vertrauensschutz spricht dafür, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Asylantrag vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 20.1.2006 - 16 K 3289/05 - (3 S., M7921)
Weitere Dokumente 3/2006
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG zählt nicht der Bedarf von Personen, denen der Ausländer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Urteil vom 23.1.2006 - 4 K 3852/05 - (4 S., M7833)
VG Berlin: Die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass Mittel in Höhe der Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzüglich den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Krankenversicherung zur Verfügung stehen; ein Aufschlag wegen unregelmäßigen Bedarfs ist seit dem Inkrafttreten des SGB II nicht mehr erforderlich; das verfügbare Einkommen wird nicht um den Freibetrag nach § 30 SGB II gemindert.
Urteil vom 23.9.2005 - VG 25 A 329.02 - (13 S., M7776)
Weitere Dokumente 12/2005
Rechtsprechung:
VG Berlin: Kein Ehegattennachzug, wenn sich der stammberechtigte Ehegatte in Strafhaft befindet und die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht vorher bestand; keine Sicherung des Lebensunterhalts durch Leistungen von Dritten, auf die kein Anspruch besteht; berücksichtigt werden nur Mittel von Familienangehörigen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten leben oder leben möchten.
Urteil vom 13.5.2005 - 28 V 63.04 - (8 S., M7446)
VG Osnabrück: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG trotz
Bezug von Sozialleistungen
Urteil vom 19.9.2005 - 5 A 736/04 - (9 S., M7126)
»(...) Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist – da es sich um einen Verpflichtungsantrag handelt, für den das im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Recht anzuwenden ist – § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Der Kläger ist als abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig.
Seine Ausreise ist auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, ohne dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dies folgt daraus, dass der Kläger staatenlos ist. Im vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Uwe Brocks vom Deutschen Orient Institut Hamburg ist ausgeführt, dass die vom Kläger eingereichte Bescheinigung über die Eintragung in das Ausländerregister der Provinz Al-Hassakeh echt ist. (...)
Mit den erbrachten, wenn auch im Rahmen der Beweiserhebung nicht geforderten rechtlichen Schlussfolgerungen des Gutachtens geht die Kammer davon aus, dass für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Hierfür ist nichts erkennbar; die Kammer hat auch angesichts der aufgrund der feststehenden Staatenlosigkeit, die durch die eingereichten Bescheinigungen belegt ist, keinen Anhaltspunkt dafür, die es gebieten könnten, dem Kläger das Beibringen von Negativerklärungen der irakischen oder der türkischen Botschaft aufzugeben.
Steht damit fest, dass der Kläger staatenlos ist, so stehen seiner Ausreise mangels eines aufnahmebereiten Staates und mangels der Ausstellbarkeit von Heimreisepapieren rechtliche und tatsächliche Gründe im Sinne einer Unmöglichkeit entgegen, mit deren Wegfall nicht zu rechnen ist und die nicht in seiner Sphäre liegen und damit seinem Verschulden nicht unterfallen können.
Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht wegen eines Regelversagungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG) ausgeschlossen. (...) Zwar ist dieser Regelversagungsgrund auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten (vgl. zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 AuslG BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332). Der Kläger kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993, BVerwGE 94, 35).
Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis – dessen Staatenlosigkeit und damit denklogisch zwingend verbunden dessen Passlosigkeit – in absehbarer Zeit entfällt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 1998, VBlBB 199, 150).
Ist der Kläger wie ausgeführt staatenlos, so besteht eben keine Abschiebemöglichkeit. Weil ebenso wenig abzusehen ist, wann der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG vollständig gesichert sein wird, hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem vorliegenden Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung, die kein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, BVerwGE 105, 35, 43). Der dauerhafte Fortbestand des Abschiebungshindernisses beseitigt damit das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes.
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 vor und ist ein Regelversagungsgrund wie ausgeführt nicht anzunehmen, hatte der Beklagte gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 eine Ermessensentscheidung zu treffen. Diese ist gerichtlich im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar. Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht – wie im Regelfall – von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (BVerwG Urteil vom 29. Juni 1993 BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezuges wie ausländerrechtliche Ermessenentscheidungen). (...)
Soweit dem Kläger in den angestellten Ermessenerwägungen entgegenhalten wird, dass er es unterlassen habe, unabhängig von Mitteln der Sozialhilfe zu leben, kommt dieser Erwägung angesichts des Umstandes, dass der Kläger ohne einen bestimmten Aufenthaltsstatus gar nicht die Möglichkeit hatte, frei von Sozialhilfe zu leben, kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Erst die längerfristige Aufenthaltsperspektive wird es dem Kläger ermöglichen, einen dauerhaften Arbeitsvertrag auch auf dem angespannten deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten. Sonstige in eine Ermessensentscheidung einzustellende Kriterien zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich. Zugunsten des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen kann und wird und damit das private Interesse des Klägers an einer Aufenthaltsverfestigung das öffentliche Interesse überwiegt. Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit durch Art. 17 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vom 28. September 1954, BGBl. 1976 II S. 474) begünstigt ist und dass weitere in eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers einzustellende Gesichtspunkte weder im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid enthalten sind noch in der mündlichen Verhandlung dargetan wurden, so geht die Kammer bei dieser Sachlage davon aus, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten sich auf die einzig mögliche Entscheidung der Erteilung des Aufenthaltstitels verdichtet hat. (...)«
Einsender: RA Neuhoff, Osnabrück
VG Freiburg: Zum Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Urteil vom 12.4.2005 - 8 K 1275/03 - (18 S., M7317)
»(...) Zwar ist (...) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Hiervon kann jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG u. a. dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Die Vorschrift ist auch in den Fällen anwendbar, in denen ein Aufenthaltstitel aufgrund einer Ermessenreduktion auf Null erteilt werden muss (vgl. vorläufige Anwendungshinweise AufenthG vom 22.12.2004, Ziff. 5.2.2; Zeitler, HTK-AuslR/§ 5 AufenthG/ zu Abs. 2 Satz 2; a. A. Hailbronner AuslR, § 5 AufenthG, RdNr. 65). Insofern ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. (...) Von der im Ausländergesetz verwendeten Formulierung ist der Gesetzgeber – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgewichen, und dies obwohl an anderer Stelle weiterhin von ›den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs‹ (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG) bzw. den ›Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz‹ (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) die Rede ist. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit eröffnen wollte, auch in den Fällen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich lediglich aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null ergibt, von der Durchführung eines Visumsverfahrens abzusehen. (...)«
Weitere Dokumente 11/2005
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist auf die Regelsätze nach SGB II oder nach SGB XII zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen; der bis Ende 2004 vorgenommene Zuschlag von 20 % ist nicht mehr notwendig.
Beschluss vom 10.3.2005 - 2 M 70.04 - (4 S., M7089)
VG Stuttgart: Einem ausgewiesenen Asylberechtigten oder Konventionsflüchtling kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden; dabei ist der Ausweisungsgrund als allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen; bei der Ermessensausübung kann eine der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung entsprechende Wartefrist verlangt werden.
Urteil vom 2.6.2005 - 12 K 1791/04 - (8 S., M7215)
Weitere Dokumente 10/2005
Rechtsprechung:
EuGH: Keine Beschränkung der Überprüfung von Entscheidungen, die einen EU-Bürger aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates entfernen, auf die Rechtmäßigkeit zulässig; kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zulässig; dasselbe gilt für türkischen Staatsangehörigen mit Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei.
Urteil vom 2.6.2005 - C 136/03 (Dörr, Ünal) - (10 S., M6986)
EuGH: Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen muss auch ohne vorheriges Visumsverfahren und spätestens nach sechs Monaten erteilt werden.
Urteil vom 14.4.2005 - C 157/03 - (5 S., M6987)
OVG Bremen: Kindergeld ist bei der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen.
Beschluss vom 4.8.2005 - 1 A 171/05 - (5 S., M6926)
VG Augsburg: Ein Anspruch gem. § 39 Abs. 5 AufenthV liegt auch dann vor, wenn zwar eine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt, aber ein Ausnahmefall anzunehmen ist; liegt ein Ausweisungsgrund vor, ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, auch der Zweck des angestrebten Aufenthalts zu berücksichtigen (hier: eheliche Lebensgemeinschaft).
Urteil vom 23.2.2005 - Au 1 K 04.1152 - (15 S., M7046)Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Behandlung von ehemaligen Deutschen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der ursprünglichen Staatsangehörigkeit verloren haben.
Erlass vom 20.7.2005 - IV 602-212-29.111.3-38 - (7 S., M7004)
Weitere Dokumente 9/2005
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, kann auch die bisherige Erwerbsbiographie berücksichtigt werden.
Beschluss vom 15.4.2005 - 2 N 314.04 - (6 S., M6888)
VG Bremen: Sicherung des Lebensunterhalts bei Duldung mit Erwerbsverbot
Beschluss vom 9.6.2004 - 4 K 2531/04 - (2 S., M6713)
»(...) Die Klage gemäß Klageantrag (...) hat Erfolgsaussichten. Die Beklagte hat den Aufenthaltserlaubnis-Antrag (...) abgelehnt, da die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle (Sicherung des Lebensunterhalts) und kein Ausnahmefall i. S. d. § 5 Abs. 3 AufenthG vorliege. Das Ermessen i. S. d. § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG sei zu Ungunsten der Klägerin auszuüben, weil die Klägerin keine Anstrengungen unternommen habe, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Diese Entscheidung erscheint ermessensfehlerhaft, weil die Ausländerbehörde (...) der Klägerin eine Duldung (...) erteilt hat mit der Nebenbestimmung, dass einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Beklagte kann nicht einerseits von der Klägerin erwarten, dass sie eine Erwerbstätigkeit sucht und ausübt, wenn sie ihr dies andererseits untersagt. (...)«
Einsender: RA Sürig
Weitere Dokumente 7-8/2005
Rechtsprechung:
BVerwG: »1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.
2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.
3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennenden Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.
5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 - (21 S., M6660)
OVG NRW: Einreise mit dem erforderlichen Visum ist für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige keine Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht.
Beschluss vom 17.3.2005 - 19 B 265/05 - (3 S., M6574)
VGH Hessen: Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO, auch wenn der Ausländer lediglich mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt eingereist ist; die Ablehnung der Verlängerung ist in diesem Fall offensichtlich rechtswidrig, wenn ein Anspruch auf Verlängerung besteht und kein Ermessen nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausgeübt worden ist.
Beschluss vom 16.3.2005 - 12 TG 298/05 - (3 S., M6561)
VG Stuttgart: Ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht als allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus tatsächlichen Gründen setzt rechtmäßigen Aufenthalt, Unmöglichkeit der Passerlangung und einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung voraus.
Urteil vom 6.4.2005 - 12 K 521/04 - (10 S., M6579)
Weitere Dokumente 4/2005
Sonstige Materialien:
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung Arbeitserlaubnis für EU-Bürger.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (10 S., M6299)
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