Abschiebungsschutz und
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VGH Ba-Wü: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - (14 S., M7437)
»(...) I. Der Antragsteller ist ein abgelehnter Asylbewerber irakischer Staatsangehörigkeit. Gegen Ende seines (...) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde ihm von der zuständigen Agentur für Arbeit die unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer Reinigungsfirma vom 01.12.2004 bis 01.02.2005 erlaubt. Seiner erstmals am 22.02.2005 ausgestellten Duldungsbescheinigung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) wurde der Zusatz beigefügt: ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹. Dagegen erhob er Widerspruch und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 VwGO.
Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.
1. Dem steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen. Denn ein solcher Antrag wäre bereits nicht statthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass dem Verfahren ein belastender Verwaltungsakt zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.1987 - 8 S 1001/87 -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 309; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Zusatz ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹ zur Duldung vom 22.02.2005 ist, wie sich aus den Umständen ergibt, mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage. (...)
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet. Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist im Falle des Antragstellers das Regierungspräsidium Karlsruhe.
III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. (...)
1. Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) bejaht hat. Seine Begründung, der Antragsteller könne ›aus Zeitgründen und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes‹ nicht auf die Hauptsache verwiesen werden, erscheint zweifelhaft. Bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, dürften ›Zeitgründe‹, d. h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für sich alleine wohl noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer – die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden – einstweiligen Anordnung bilden. (...)
Dazu dürfte die Möglichkeit, eine Erlaubnis, welche wirtschaftliche Vorteile bieten kann, schnellstmöglich ausnutzen zu können, für sich alleine nicht ausreichen. Wird eine solche Erlaubnis, wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, beantragt, ist es vielmehr regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 22 CE 04.2203 -, GewArch 2004, 491; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.1988 - 14 S 1959/88 -, GewArch 1988, 389). Nichts anderes dürfte für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gelten, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724) und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]), oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
Eine damit vergleichbare Konstellation dürfte der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht haben. Er war zwar schon bisher als Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig. Diese Branche ist aber von hoher Fluktuation geprägt und setzt keine kontinuierliche Ausübung der Tätigkeit voraus. (...)
2. Letztlich muss die Glaubhaftmachung eines ausreichenden Anordnungsgrundes hier aber nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) zutreffend verneint. (...)
Zwar dürfte dem Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht bereits der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV (dazu a)) und auch nicht der fehlende Ablauf der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV erforderlichen Wartefrist entgegenstehen (dazu b)). Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums zu seinen Lasten lässt aber keine Fehler erkennen (dazu c)).
a) (...) Rückführungen irakischer Staatsangehöriger finden aber derzeit, worauf das Regierungspräsidium hinweist, nicht statt (so auch der unter Abschnitt D, Ziffer 8.3 der zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen – Stand 01.08.2005 – enthaltene Erlass über die Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003, Az. 4-13-IRK/12). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller können also derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Verhalten nicht vollzogen werden, es sei denn, er hätte die irakische Staatsangehörigkeit nur vorgetäuscht und wäre in Wirklichkeit Angehöriger eines Staates, der ihn ohne Personalpapiere rückübernehmen würde.
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV spricht aber dafür, diesen Versagungsgrund nur dann zu bejahen, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 11 BeschVerfV Anm. 3; Stiegeler in: Asylmagazin 6/2005, S. 7). Denn die Frage des ›Vertretenmüssens‹ eines Zustandes – hier: der nicht erfolgten Aufenthaltsbeendigung – stellt sich dann nicht, wenn es an einem kausalen Beitrag des Betroffenen fehlt (so auch für das ›Vertreten‹ im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und vom 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen (s. unter c).
b) Nach Ansicht des Senats dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nicht am fehlenden Ablauf der Wartefrist nach § 10 Satz 1 BeschVerfV scheitern. Nach dieser Bestimmung kann geduldeten Ausländern erst nach einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, unter Zeiten ›erlaubten‹ Aufenthalts fielen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht, erscheint bedenklich (vgl. dazu ausführlich und mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte auch Funke-Kaiser, a. a. O., [in: GK-AufenthG,] § 60 a Rn. 50; vgl. auch Stiegeler, a. a. O., S. 6). Selbst wenn ›gestatteter‹ und ›erlaubter‹ Aufenthalt nicht gleichzusetzen wären, bliebe fraglich, ob die Wartefrist nur für die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gilt (vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 L 189/05 -, AuAS 2005, 127 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 43]; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV). Auch dies kann aber letztlich dahinstehen.
c) Denn es ist jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Regierungspräsidium sein ihm nach § 10 Satz 1 BeschVerfV eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die tragende Erwägung des Regierungspräsidiums, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, dürfte bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Denn der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV steht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein aus § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV folgendes Berücksichtigungsverbot entgegen (dazu aa)). Diese Erwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessensfehlerhaft (dazu bb)).
aa) Aus der Systematik der §§ 10 f. BeschVerfV wird gefolgert, Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehörten, zur Bejahung des Tatbestandes dieses Versagungsgrundes aber nicht ausreichten, dürften bei der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden (so Stiegeler, a. a. O., S. 7). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte ein solches ›Berücksichtigungsverbot‹ nur dann gelten, wenn ein Unterlassen des Ausländers mangels Zumutbarkeit pflichtgemäßen Handelns dazu führt, dass er die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV zu ›vertreten‹ hat, da sonst Zumutbarkeitserwägungen unterlaufen würden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Regierungspräsidium hat in seinen Ermessenserwägungen auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Antragstellers – seine nicht ausreichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses – abgestellt. Dieses Unterlassen ist, wie dargelegt, zwar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit seiner Aufenthaltsbeendigung und daher insofern vom Antragsteller nicht zu vertreten, wohl aber potentiell ursächlich für die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG (dazu nachfolgend). Eine solche Unterlassung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen von § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden.
bb) Die Berücksichtigung der unterlassenen Passbeschaffung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Ausländergesetz war ein Erwerbstätigkeitsverbot als Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zulässig, um damit einem abgelehnten Asylbewerber den Anreiz zu nehmen, seine ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auferlegte Pflicht, an der Passbeschaffung mitzuwirken und damit seine Passpflicht nach § 4 AuslG zu erfüllen, zu missachten oder zu verschleppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 975/04 -; Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/04 -, InfAuslR 2004, 70; vgl. auch Funke-Kaiser, a. a. O., § 60 a Rn. 52). Ob die fehlende Mitwirkung dazu führte, dass eine Aufenthaltsbeendigungung unmöglich war, war insoweit regelmäßig unerheblich; eine Anordnung kam nur dann nicht in Betracht, wenn von vornherein feststand, dass die Passlosigkeit auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht beseitigt werden konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S 1368/04 -; Funke-Kaiser, a. a. O.) oder eine Aufenthaltsbeendigung in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht mehr absehbar war (so Funke-Kaiser, GK-AuslR, § 56 Rn. 15; möglicherweise enger Hess. VGH, Beschluss vom 06.04.2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378 und VG München, Beschluss vom 08.11.1999 - M 7 S 99.4357 -, NVwZ-Beilage I 4/2000, 43: Erwerbstätigkeitsverbot jedenfalls dann, wenn der Ausländer durch sein Verhalten ein Abschiebungshindernis zu vertreten hat).
Diese Erwägungen können auch unter Geltung des § 10 Satz 1 BeschVerfV in zulässiger Weise das behördliche Entscheidungsermessen bestimmen. (...)«
OVG NRW: Zum Rechtsschutz auf Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 22.4.2005 - 18 B 574/05 - (2 S., M7367)
»(...) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung als Hauptantrag formulierten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Bescheinigung des Antragsgegners vom 10. Januar 2005 und in der Duldung vom 8. Februar 2005 enthaltene Auflage ›Erwerbstätigkeit nicht gestattet‹ bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anzuordnen, als nicht statthaft angesehen hat. Im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage, nach der es sich bei dem einer Duldung beigefügten Verbot einer Erwerbstätigkeit um eine isoliert anfechtbare Auflage im Sinne von § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Ausländergesetzes – AuslG – handelte und daher diesbezüglich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, AuAS 2003, 272 = NVwZ-Beil. I 2004, 18 = EZAR 632 Nr. 37 = EildStNRW 2004, 178), ist den in §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – und in § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV –, der §§ 39 bis 41 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt, getroffenen Regelungen zu entnehmen, dass geduldete Ausländer, die – wie der Antragsteller – eine Beschäftigung ausüben wollen, einer dahingehenden Erlaubnis bedürfen, die gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu begehren ist. Soweit der Bescheinigung vom 10. Januar 2005 und der Duldung vom 8. Februar 2005 zufolge dem Antragsteller ›Erwerbstätigkeit nicht gestattet‹ ist, handelt es sich nach alledem nicht um eine selbständig anfechtbare Auflage, sondern nur um einen Hinweis auf die Rechtslage. (...)«
OVG NRW: »Umverteilung« von abgelehnten Asylbewerbern
Beschluss vom 27.5.2004 - 19 B 1577/02 - (8 S., M7438)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung geht es um das Problem der landesübergreifenden »Umverteilung« von Ausländern mit geduldetem Aufenthalt. Das OVG NRW bejaht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für einen Ausländer, damit er mit seiner Familie in NRW zusammenleben kann. Dabei stellt das Gericht fest, dass die Ausländerbehörde in NRW – jedenfalls auch – örtlich zuständig ist. In einem weiteren Beschluss vom 28.7.2004 - 19 B 2409/03 - (6 S., M7439) bestätigte das OVG NRW diese Rechtsprechung für die Erteilung einer Duldung.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Senat versteht den anwaltlich gestellten Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ihm ›den Zuzug von ..., Kreis Schleswig-Flensburg, nach Bonn zu genehmigen‹, entsprechend § 88 VwGO in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Sinn. Das Begehren des Antragstellers geht dahin, sich für die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland am Wohnort seiner Ehefrau G. in Bonn aufhalten zu dürfen, bei der auch die drei gemeinsamen Kinder (...) leben. Ausländerrechtlich umgesetzt werden kann dieses Begehren durch die tenorierte Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die vorbehaltlich einer räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG für das Bundesgebiet gilt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG). (...)
Für dieses Begehren hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. (...)
Das nach § 30 Abs. 4 AuslG grundsätzlich eröffnete Ermessen der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kann die Antragsgegnerin im Fall des Antragstellers rechtmäßig nur dahin ausüben, dass sie seinem sinngemäßen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis stattgibt. Jede andere Entscheidung wäre rechtswidrig. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mehr länger auf eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG verwiesen werden, die er bereits seit dem 14. Juli 1997 innehat. Die Frist der Duldung soll nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AuslG ein Jahr nicht übersteigen. Diese Höchstdauer darf nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen überschritten werden (Nr. 56.2.1 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)). Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren keine Gründe angeführt, die die Annahme eines solchen besonders gelagerten Ausnahmefalles rechtfertigen. Die Ablehnung des sinngemäßen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verstieße im Gegenteil gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann es erfordern, langfristig geduldeten Ehegatten und Familienangehörigen, die in verschiedenen Bundesländern leben, auf diesem Weg die (Wieder-)Herstellung der ehelichen und/oder familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Die Interessenlage dieses Personenkreises unterscheidet sich nicht vollständig von derjenigen von Asylbewerbern mit ebenfalls räumlich beschränkter Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 56 AsylVfG), für die § 51 AsylVfG ausdrücklich vorsieht, dass der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auf Antrag des Ausländers auch durch länderübergreifende Verteilung während des Asylverfahrens Rechnung zu tragen ist. Entsprechende ausdrückliche Regelungen über eine länderübergreifende Verteilung für geduldete Ausländer gibt es im AuslG nicht. Entgegen anderslautender Rechtsprechung und Kommentarliteratur kann dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie auch nicht durch eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landes analog § 58 AsylVfG ausreichend Rechnung getragen werden (so aber ThürOVG, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, DÖV 2003, 909; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 2003, § 56 Rn. 11 a. E.; wie hier ablehnend BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223).
Denn schon die Rechtsfolgen des § 58 AsylVfG passen nicht auf Fälle der hier in Rede stehenden Art. Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landes ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur für ganz kurzfristig andauernde Abwesenheitszeiten wie etwa die in den Absätzen 2 und 3 genannten Termine bei Bevollmächtigten, Flüchtlingshilfeorganisationen, Behörden und Gerichten vorgesehen. Einen allgemeinen Aufenthalt ermöglicht § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich nur in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde.
Das Gewicht des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie ist im Fall des Antragstellers so groß, dass entgegenstehende Belange dahinter zwingend zurückstehen müssen. Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau sowie zu seinen drei minderjährigen ledigen Kindern bestehen eheliche und familiäre Bindungen, die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schutzwürdig sind. (...)
Der Antragsteller kann materiell-rechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, auf die (Wieder-)Herstellung der Familieneinheit während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verzichten oder die Familieneinheit während dieses Zeitraums an einem anderen Ort im Bundesgebiet wiederherzustellen.
Auf eine Wiederherstellung der Familieneinheit im Herkunftsland Jugoslawien kann der Antragsteller nicht verwiesen werden, weil dies voraussetzen würde, dass auch seine Ehefrau in absehbarer Zeit dorthin abgeschoben werden kann. Damit ist indes entgegen den erkennbar nur auf das vorliegende Verfahren bezogenen Beteuerungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2004 nicht ernsthaft zu rechnen. (...)
Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Familieneinheit in Schleswig-Holstein wiederherzustellen. Das setzt die erklärte Bereitschaft oder die verbindlich festgestellte Verpflichtung der Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg voraus, der Familie des Antragstellers Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen oder zumindest den räumlichen Geltungsbereich der Duldungen der Ehefrau des Antragstellers und seiner Kinder auf das Land Schleswig-Holstein umzustellen. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. In diesem Zusammenhang genügt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass eine solche Entscheidung der Ausländerbehörde im anderen Bundesland nur zweckmäßig, d. h. ermessensgerecht möglich sein mag. Denn dann könnten die Ausländerbehörden eines jeden der beiden beteiligten Bundesländer die getrennt lebenden Teile einer Familie wechselseitig auf die bloße Möglichkeit einer positiven Ermessensentscheidung der jeweils anderen Ausländerbehörde verweisen und dadurch den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG unterlaufen.
Örtlich zuständige Ausländerbehörde für die begehrte Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ist in Nordrhein-Westfalen die Antragsgegnerin. Ihre Zuständigkeit ergibt sich mangels vorrangiger bundesrechtlicher Regelung aus § 4 Abs. 1 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil sie als Spezialvorschrift des Rechtes der Gefahrenabwehr dem § 3 VwVfG NRW als allgemeiner Vorschrift vorgeht (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG OVG Hamburg, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -, InfAuslR 2004, 108).
Die zu schützenden Interessen werden im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW im Bezirk der Antragsgegnerin verletzt, weil sich dort die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Antragstellers aufhalten, mit denen er die (Wieder-)Herstellung der Familieneinheit begehrt.
Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise auch in Schleswig-Holstein nach den dort einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg begründet ist. Eine solche Mehrfachzuständigkeit ist weder bundesrechtlich noch landesrechtlich ausgeschlossen, wie § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG belegt. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit. Eine solche ist allenfalls für einzelne Maßnahmen der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber vorgesehen, deren räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung noch besteht (vgl. z. B. §§ 60 Abs. 3, 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG). (...)«
Einsender: RA Hofmann, Aachen
VG Stuttgart: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG für Jugendliche nach langem Aufenthalt
Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 - (11 S., M7397)
»(...) Die Klage ist auch begründet, denn die Kläger haben Anspruch auf die Erteilung der zuletzt beantragten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO), die am 1.1.2005 an die Stelle der Aufenthaltsbefugnisse getreten sind (§ 101 Abs. 2 AufenthG). (...)
Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen im Urteil eines anderen Kammermitglieds vom 24.6.2004 (11 K 4809/03, InfAuslR 2005, 106 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]) zur beantragten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AusfG, der durch § 25 Abs. 5 AufenthG abgelöst wurde: (...)
Auf den vorliegenden Fall und das neue Recht übertragen folgt aus diesen Ausführungen zunächst, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei der 17-jährigen Klägerin zu 4. und dem 15-jährigen Kläger zu 5. vorliegen. Beide sind in Deutschland zwar nicht geboren, aber schon als Kleinkinder aufgewachsen, hier verwurzelt und unstreitig erfolgreich integriert, während ein Bezug zu ihrem Herkunftsland offenbar nur durch ihre Eltern und die Großmutter vermittelt wird. Zwar ist allein die Integration eines Kindes nicht vorrangig für den Aufenthalt einer ausländischen Kleinfamilie maßgebend, was auch Belangen der anderen Familienmitglieder widersprechen könnte. Dass Kindern kein von ihren Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt wird, gilt aber allenfalls bis zu Vollendung des 15. Lebensjahres. Dies lässt sich im Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG (bisher § 16 AuslG) der Antragsvoraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3 entnehmen, auch wenn nicht gewährleistete persönliche Betreuung Minderjähriger ein Versagungsgrund sein kann (Abs. 3). Den Klägern zu 4. und 5. hingegen ist nicht zuzumuten, ihre eigentliche Heimat zu verlassen, die – auch nach den zahlreichen Bekundungen durch die vorgelegten Unterschriftslisten – in Deutschland liegt und vom Schutz durch Art. 8 EMRK umfasst wird (vgl. Bergmann, Das Menschenbild der EMRK, Baden-Baden 1995, 5. 148 ff). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus diesem Schutz neuerdings über ein Abwehrrecht hinaus ein Aufenthaltsrecht wie folgt abgeleitet (Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 - Sisojeva gg. Lettland, InfAuslR 2005, 349 mit Anm. v. Gutmann):
Die anhaltende Weigerung seitens der
lettischen Behörden, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltsrecht in Lettland
zu gewähren, stellt somit einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre
dar. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff die Anforderungen des Art. 8 Abs. 2
EMRK erfüllte.
... Was dessen Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft anlangt, ist
darauf zu verweisen, dass die Bf., wenngleich nicht von Geburt an Letten, einen
Großteil ihres Lebens in Lettland verbracht haben, wo sie gesellschaftlich integriert
sind. ... Unter diesen Umständen hätte die Weigerung einer Regelung des Aufenthalts
der Beschwerdeführer bzw. die dafür gestellten Bedingungen einer besonderen
Rechtfertigung bedurft. Der Gerichtshof vermag keinerlei solche Gründe zu erkennen...
Die verantwortlichen Behörden haben es somit verabsäumt, einen gerechten Ausgleich
zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Interesse
der Beschwerdeführer am Schutz ihrer durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte
vorzunehmen. Der Eingriff war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig...
Auch das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich nach Art. 2 Abs. 2 LV zum unveräußerlichen Menschenrecht auf Heimat, woraus ebenfalls abgeleitet werden kann, dass die Staatsorgane bei ihren Entscheidungen zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen haben (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, RdNr. 15 zu Art. 2; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, RdNr. 28 f zu Art. 2), wie sie ferner nach Art. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Kinderkonvention, BGBl. II 1992, S. 121 und 990) das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen müssen. Auf diese Pflichten können sich Ausländer zwar nur berufen, soweit innerstaatlich subjektive Rechtspositionen gewährt sind, was die Bundesrepublik Deutschland bei der Kinderkonvention durch eine Erklärung bezogen auf das Ausländerrecht abgesichert hat (IV. der Bekanntmachung vom 10.7.1992, BGBl. II S. 990). Soweit aber die Kinderkonvention Inhalt des Völkergewohnheitsrechts ist (vgl. Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 1999, RdNr. 981), bleiben daraus abgeleitete Rechte nach Art. 25 GG ebenso unberührt wie die aufgezeigten Ansprüche aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Hiernach sind nicht nur die Kläger zu 4. und 5. unverschuldet an der Ausreise gehindert (§ 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG), sondern auch deren Eltern, weil diese jedenfalls vom Kläger zu 5. in absehbarer Zeit nicht getrennt werden dürfen und die knapp achtjährige Klägerin zu 6. sowie die Klägerin zu 1. zu betreuen haben. Die Aufenthaltserlaubnis soll dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG). Liegt kein Ausnahmefall vor, so besteht schon deshalb ein Erteilungsanspruch, ohne dass es auf eine entsprechende Ermessensreduzierung im Einzelfall ankäme.
Das Ermessen ist auch insoweit auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse reduziert, als die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sind, aber davon abgesehen werden kann (Abs. 3 2. Halbsatz). Hier dürfte es an dem erforderlichen Visum für den bei der Einreise beabsichtigten Daueraufenthalt (mittels erhoffter Asylgewährung) fehlen (Abs. 2 S. 1), wovon außerdem abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (Abs. 2 S. 2). Die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AuslG dürfte zwar der Anwendung des § 5 Abs. 2 und 3 AuslG nicht entgegenstehen, zeigt aber einen Maßstab auf, der hier ebenfalls zu einem Erteilungsanspruch mittels Ermessensreduzierung führen muss. Denn sie setzt sich sogar im Falle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen Ausweisung gegenüber § 11 Abs. 1 AufenthG durch, welches schwerer wiegt als der Visumverstoß vor 13 Jahren bzw. die Erfolglosigkeit der Asylanträge, die im Übrigen zeitweilig durchaus Erfolg versprachen und ggf. schon früher zu einer Aufenthaltsgenehmigung geführt hätten (§§ 68, 70 AsylVfG a. F.). Außerdem ist die Sollvorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, sog. Kettenduldungen zu vermeiden, die hier aber wegen Unzumutbarkeit der Ausreise weiterhin zu erteilen wären, wenn keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Hinzu kommt schließlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass auch die Verweigerung eines regulären Aufenthaltsrechts einer Rechtfertigung bedürfte, die hier nicht zu erkennen ist. (...)«
VG Oldenburg: Zu § 25 Abs. 5 AufenthG
Urteil vom 14.9.2005 - 11 A 1820/04 - (13 S., M7403)
»(...) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1–3 AufenthG, soweit die Kläger geltend machen, es bestünden erhebliche Nachteile für die Roma im Kosovo.
Über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und -hindernissen nach § 60 Abs. 1–7 AufenthG (= §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG) hat das Bundesamt (...) bestandskräftig entschieden. Auf Grund der zeitlich nicht begrenzten Bindungswirkung dieser Entscheidungen gem. §§ 4, 42 Satz 1 AsylVfG kann der dahingehende Vortrag der Kläger im ausländerrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden. (...)
Diese Bindungswirkung ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen sämtlicher Regelungen des § 25 AufenthG zu beachten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15. Juli 2005 - 13 S 1103/95 - <Leitsatz in juris> [9 S., M7262]; Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 - <S. 11 ff.>; OVG Münster, Beschl. v. 14. März 2005 - 18 E 195/05 - InfAuslR 2005, 263). (...)
Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Die Unmöglichkeit der Ausreise besteht nicht im Hinblick darauf, dass UNMIK Abschiebungen von Roma nicht akzeptiert, so dass die Kläger geduldet werden. Maßgeblich ist nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sich aus dem Wortlaut (›Ausreise‹) und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, Seite 80) noch deutlicher als aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ergibt, ob (neben der Abschiebung) die freiwillige Ausreise der Antragsteller aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Unerheblich ist dagegen, aus welchen Gründen eine Abschiebung des Ausländers scheitert.
UNMIK ist bereit, Angehörige der Minderheiten auf strikt freiwilliger Basis wieder aufzunehmen. Bis Ende 2003 haben hiervon etwa 9000 Personen Gebrauch gemacht. Bis Juni 2004 sind rund 1000 Angehörige der Roma zurückgekehrt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a. a. O. [vom 4. November 2004] S. 14, 16, 20). Dies zeigt, dass UNMIK nicht die Rückkehr von Angehörigen der Minderheiten als Sicherheitsrisiko einstuft, sondern lediglich die umfassende zwangsweise Rückführung gegen den Willen der Betroffenen.
Eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise kann deshalb aus den hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen die Sicherheitslage für bestimmte Minderheiten betreffenden Erwägungen, die UNMIK zur Einschränkung des Rückführungsprozesses veranlasst hat, und deshalb zu einem Abschiebungshindernis führen, nicht festgestellt werden. Zielstaatsbezogene Gesichtspunkte, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, sind abschließend in § 60 AufenthG geregelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 und 19. Januar 2005 - 8 LA 84/04 und 8 PA 305/04 -). Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 -; Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 - [6 S., M7227]) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.
In der maßgeblichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 a. a. O.) wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die subjektive Möglichkeit und dabei auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise zu prüfen sei. Diese sich im Übrigen bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Voraussetzung jeglichen staatlichen Handelns vermag es aber nicht zu rechtfertigen, darüber hinausgehende zielstaatsbezogene Aspekte in diese Betrachtung mit einzubeziehen. Nach der erwähnten Gesetzesbegründung umfassen die Fälle rechtlicher Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG inlandsbezogene Gesichtspunkte. Auch für die Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen werden keine zielstaatsbezogenen Aspekte, sondern Reiseunfähigkeit, die Passlosigkeit und unterbrochene Verkehrsbedingungen beispielhaft erwähnt. Spezielle aufenthaltsrechtliche Regelungen für die Fälle, in denen zielstaatsbezogene Gesichtspunkte einer Rückkehr entgegenstehen, finden sich zudem in § 25 Abs. 1–3 AufenthG. § 60 AufenthG enthält auch bereits einen umfassenden verfassungskonformen Katalog humanitärer Gründe, insbesondere sind in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch konkrete Gefahren für Leib und Leben erwähnt. Es handelt sich insoweit zwar um Abschiebungs- und nicht um Ausreiseverbote. Wenn jedoch die Abschiebung als Zwangsmaßnahme möglich ist, stehen einer freiwilligen Rückkehr erst recht keine Gründe entgegen. Eine andere Betrachtung würde auch der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt im Asylverfahren entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 ff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff.). (...)
Die Ansicht, dass sich gerade aus einem Vergleich zwischen § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergebe, dass auch Abs. 5 zusätzliche zielstaatsbezogene Gesichtspunkte umfassen müsse, überzeugt die Kammer nicht. Insbesondere ist es nach dem Vorhergesagten unzutreffend, dass für § 25 Abs. 5 AufenthG dann kein Anwendungsbereich bliebe. Die Kammer ist in einem erheblichen Umfang gerade mit Begehren betreffend Aufenthaltstitel dieser Art, insbesondere wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit ins Heimatland zurückzukehren, befasst.
Die in einem obiter dictum geäußerte gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 29. Juni 2005 - 6 A 171/05 - [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 17]) überzeugt die Kammer nicht. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Praxis der sog. Kettenduldungen beenden wollte, rechtfertigt sie nicht. Nach der Gesetzesbegründung soll die Aufenthaltsgewährung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den bisher von § 55 Abs. 4 AuslG erfassten Fällen erfolgen. Dies betrifft mithin solche, in denen die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Diese Zielsetzung setzt der Gesetzgeber jedoch nicht zweifelsfrei um, denn er stellt – wie ausgeführt – für § 25 Abs. 5 AufenthG auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ab und setzt zusätzlich voraus, dass ein Unvermögen nicht auf eigenem Verschulden beruht (Sätze 3 und 4). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auch auf § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, wonach ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden durfte. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine zweifelsfreie gesetzgeberische Intention, dass in vielen Fällen, in denen Ausländer langjährig geduldet wurden, nunmehr ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, nicht erkennen. Soweit einzelne auch führende Parlamentarier eine andere Zielrichtung vor Augen hatten, hätte diese in Anbetracht des kompromisshaften Charakters des Zuwanderungsgesetzes und der praktischen Folgen einer solchen Regelung einer insbesondere auch vom Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Bestimmung bedurft. Hinzu kommt, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens das Instrument der Duldung ausdrücklich wieder in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist (§ 60 a). (...)
Soweit die Kläger auch darauf hinweisen, dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, kann dies ebenfalls eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, sondern um eine Regelung der Rechtsfolgen. Grundsätzlich steht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Falle der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde (›kann‹), welches jedoch nach Ablauf der genannten Frist regelmäßig dahin auszuüben ist (›soll‹), dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. April 2005 a. a. O. <S.20>).
Soweit der 4. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 4 ME 494/03 -, davon ausgeht, dass bei Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo eine Rückkehr aus humanitären Gründen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylBLG nicht zumutbar sei, kann dies auf die strengeren Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht übertragen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2004 a. a. O., Seite 4). (...)
Schließlich begründet nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch Art. 8 EMRK im Hinblick auf den langen Aufenthalt der Kläger und deren Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Ausreisehindernis (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 <1045>; Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - NVwZ 2005, 1046).
Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird u. a. das Privatleben geschützt. Abs. 2 ermöglicht aber Eingriffe u. a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Die Regelungen des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers. Sie dienen u. a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). (...)
Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass allein ein langjähriger Aufenthalt und die Integration sowie eine fehlende Verbindung zum Heimatstaat zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausreisepflicht führen könne (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106 ff. [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2003 - 12 B 2841/03 - InfAuslR 2003, 433 f. [10 S., M4018]). Dieser Ansicht vermag die Kammer jedoch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105.98 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG Nr. 10; Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 - <juris>; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 13 ME 331/03 - [7 S., M4159]).
Die Kläger können sich nicht auf ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie haben sich nämlich ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Während der gesamten Zeit ihres bisherigen Aufenthalts musste ihnen daher bewusst sein, dass ein dauerhafter Verbleib nicht möglich ist. Sie hatten während ihres gesamten Aufenthalts grundsätzlich damit zu rechnen, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen. (...)«
OLG Celle: Abschiebungshaft bei Asylantrag und Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 10.10.2005 - 22 W 65/05 und 66/05 - (7 S., M7343)
»(...) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der auf die weitere sofortige Beschwerde hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG nur teilweise stand. Die Inhaftierung des Betroffenen war vom 12. Januar 2004 an bis zur Rücküberstellung nach Italien am 3. März 2004 rechtswidrig.
1. Das Landgericht ist rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Amtsgericht angeordnete Inhaftierung des Betroffenen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und bis zum 12. Januar 2004 auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. (...)
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich.
Die Ausländerbehörde hat nach der Inhaftierung des Betroffenen am 29. Oktober 2003 zunächst dessen Identität – soweit möglich – klären müssen und anschließend am 12. November 2003 das Rücknahmeersuchen an Italien gestellt. (...)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Ausländerbehörde nicht zur Last gelegt werden, sie habe über das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die italienischen Behörden lediglich an die Erteilung der Rückübernahmezusage ›erinnert‹, nicht aber konkrete Modalitäten der Rückübernahme angesprochen. Die Ausführungen der Kammer dazu treffen zu; das Vorgehen entsprach den üblichen Gepflogenheiten im diplomatischen zwischenstaatlichen Verkehr.
2. Im Ergebnis zu Recht geht die Kammer weiter davon aus, dass die Haft mit Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Asylantrages des Betroffenen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Januar 2004 nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig geworden ist.
a. In Ausnahme zu § 55 Abs. 1 AsylVfG steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn der Betroffene sich – wie hier – in Sicherungshaft befindet, § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf von vier Wochen, wenn nicht zuvor das Asylgesuch abgelehnt worden ist, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG. Diese Frist war hier am 12. Januar 2004 abgelaufen.
b. Anders dagegen wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Betroffene den Asylantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt hätte, d. h. einen sog. Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG. In diesem Fall wäre die Sicherungshaft uneingeschränkt zulässig, §§ 71 a Abs. 2 Satz 3, 71 Abs. 8 AsylVfG. (...)
Aus dem in den Akten befindlichen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004, das gemäß § 71 a Abs. 1 letzter HS AsylVfG zu prüfen hatte, ob ein Zweitantrag vorlag, ergibt sich jedenfalls, dass das Asylverfahren in Italien (noch) durchgeführt werden sollte, mithin noch nicht abschlossen war. (...)
3. Entgegen der Auffassung der Kammer ist die Inhaftierung mit der Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Februar 2004 aber nicht wieder rechtmäßig geworden. Sie war bis zur Rücküberstellung des Betroffenen rechtswidrig.
a. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft von Gesetzes wegen mit Ablauf der Vierwochenfrist. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Haft nicht nur unterbrochen wird, sondern beendet ist. Der betroffene Ausländer ist mit Ablauf der Vierwochenfrist sofort zu entlassen (OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage 1996, 8, Melchior, Abschiebungshaft – Bearbeitung 01/2001 – Rdn. 402); eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Gericht hat nur deklaratorische Bedeutung, aber keine konstitutive Wirkung. Der Haftbefehl wird mit Ablauf der Vierwochenfrist daher ohne weiteres gegenstandslos. Er kann deshalb auch nicht ›wiederaufleben‹, wenn die Aufenthaltsgestattung mit einem abschlägigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG erlischt. Es bedarf mithin einer neuen Haftanordnung, wenn der Betroffene nach Ablehnung seines Asylantrages erneut in Abschiebungshaft genommen werden soll. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG München: Haftentlassung bei Kenntnis von Unmöglichkeit
der Abschiebung
Beschluss vom 30.9.2005 - 34 Wx 078/05 - (7 S., M7344)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG München sieht eine Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes deshalb als gegeben an, weil der Ausländerbehörde am Freitag Nachmittag ein Fax zuging, aus dem sich die Unmöglichkeit der Abschiebung ergab. Der Ausländer hätte noch am selben Tag aus der Haft entlassen werden müssen. Tatsächlich wurde er erst am Mittwoch der folgenden Woche entlassen. Nach Auffassung des Einsenders folgt aus dieser Entscheidung des OLG Münchens, dass auch bei den Ausländerbehörden an Wochenenden ein Bereitschaftsdienst für Haftsachen zur Verfügung stehen muss.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Inhaftierung des Betroffenen wurde unzulässig, sobald feststand, dass seine Abschiebung nicht möglich ist. (...)
b) Die Ausländerbehörde war seit Freitagmittag, 17.6.2005 durch das Fax der Zentralen Rückführungsstelle darüber unterrichtet, dass der Betroffene falsche Personalien angegeben hatte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks innerhalb der Behörde kommt es dabei nicht an. Jedenfalls für in den üblichen Arbeitszeiten einer Behörde eingehende Schreiben muss wegen des in Freiheitsentziehungssachen geltenden Beschleunigungsgebots und des hohen Rangs der Freiheitsgarantie gewährleistet sein, dass sie am selben Tag einen zuständigen Bearbeiter erreichen.
c) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu den Personalien des Betroffenen hat die Ausländerbehörde nicht aufzeigen können. Sie sind auch, sieht man von einer freiwilligen, nicht erzwingbaren Mitwirkung des Betroffenen ab, für den Senat nicht ersichtlich. Ohne die richtigen Personalien des Betroffenen sind jedoch die für die Abschiebung notwendigen Heimreisepapiere nicht zu beschaffen. Die Abschiebung des Betroffenen war somit unmöglich geworden, was für die Ausländerbehörde mit Eingang des Faxes sofort und ohne weiteres erkennbar war. Der Zweck der Abschiebungshaft, die Abschiebung des Betroffenen zu sichern, entfiel damit. Bei dieser Sachlage hätte der Betroffene noch im Laufe des 17.6.2005 entlassen werden müssen. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
LG Braunschweig: Keine einstweilige Freiheitsentziehung
ohne Antrag in Hauptsache
Beschluss vom 11.07.2005 - 3 T 196/05 (012) - (3 S., M7352)
»(...) Der Beschluss ist auch rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 11 FEVG vom 25.11.2004 noch kein Antrag auf Abschiebehaft in der Hauptsache vorlag.
Nach § 11 Abs. 1 FEVG kann das Gericht eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, wenn ›ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt‹ ist. Die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG setzt daher einen ordnungsgemäßen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 3 FEVG) voraus (Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung, 4. Auflage, § 11 Abs. 2 FEVG). Da der Antrag auf Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Ausländergesetz erst am 30.11.2004 gestellt worden ist, lag zur Zeit der Anordnung der Freiheitsentziehung vom 25.11.2004 ein solcher Antrag noch nicht vor, so dass der Beschluss nicht hätte ergehen dürfen und somit rechtswidrig ist. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
BVerfG: § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG und § 33 Satz 1 AufenthG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 3 GG, soweit darin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein in Deutschland geborenes Kind in Anknüpfung an den Aufenthaltsstatus des Vaters ausgeschlossen ist; Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2006 Verstoß beseitigen; Norm ist zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter anwendbar; Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.
Beschluss vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 - (8 S., M7471)
OVG Niedersachsen: Kein Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Umstände bei abgelehntem Asylantrag; Unzumutbarkeit der Ausreise unerheblich; § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt Unmöglichkeit der Ausreise voraus (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 24.10.2005 - 8 LA 123/05 - (3 S., M7409)
OVG NRW: Eine Ordnungsverfügung mit der Aufforderung zur Abgabe von Fingerabdrücken für die Passbeschaffung kann auf § 48 Abs. 3 AufenthG oder jedenfalls auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt werden.
Beschluss vom 12.10.2005 - 18 B 1526/05 - (2 S., M7332)
OVG Berlin: Bei der Berechnung des Streitwerts einer Klage auf Erteilung von Duldungen für eine Familie wird kein familienbedingter Abschlag gewährt.
Beschluss vom 8.4.2005 - 2 L 22.05 - (3 S., M7458)
VG Sigmaringen: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt trotz Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, wenn ein dringender Fall im Sinne dieser Norm vorliegt; das ist der Fall, wenn ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung besteht.
Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 - (21 S., M7291)
VG Braunschweig: »Die Ausländerbehörde darf dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung nur dann nach § 59 Abs. 1 AufenthG androhen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 1.6.2005 - 6 B 60/05 - (5 S., M7391)
VG Berlin: Kein Ehegattennachzug, wenn sich der stammberechtigte Ehegatte in Strafhaft befindet und die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht vorher bestand; keine Sicherung des Lebensunterhalts durch Leistungen von Dritten, auf die kein Anspruch besteht; berücksichtigt werden nur Mittel von Familienangehörigen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten leben oder leben möchten.
Urteil vom 13.5.2005 - 28 V 63.04 - (8 S., M7446)
OLG Hamburg: Keine Abschiebungshaft, wenn gegen den Ausländer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und das notwendige Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG mit der Abschiebung nicht vorliegt.
Beschluss vom 13.7.2005 - 2 Wx 28/05 - (6 S., M7348)
OLG Frankfurt a. M.: »Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der betroffene Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das ist im Falle der Zurückweisung gerade nicht der Fall.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 24.5.2005 - 20 W 188/05 - (2 S., M7283)
LG Paderborn: Wird eine örtlich unzuständige Ausländerbehörde in einer Haftsache tätig, darf sie nicht das gesamte Verfahren an sich ziehen (hier: Antrag der Haftverlängerung).
Beschluss vom 27.9.2005 - 2 T 83/05 - (7 S., M7351)
LG Osnabrück: Stellt ein Ausländer aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag und kann das Bundesamt nicht innerhalb von vier Wochen entscheiden, muss es der Ausländerbehörde schnellstmöglich darüber Mitteilung machen; ein einfacher Brief genügt dazu nicht.
Beschluss vom 16.9.2005 - 11 T 651/05 - (2 S., M7350)
LG Braunschweig: Die Haftdauer beginnt mit Erlass des Haftbeschlusses und nicht erst mit der Festnahme, auch wenn im Haftbeschluss eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Beschluss vom 16.9.2005 - 3 T 776/05 (039) - (5 S., M7346)
LG Ingolstadt: Eine fehlende Anhörung in Abschiebungshaftsachen kann nicht durch die nachträgliche Anhörung geheilt werden; es liegt keine ausreichende Begründung eines Haftbeschlusses vor, wenn nicht deutlich wird, auf welchen Haftgrund die Haftanordnung gestützt wird.
Beschluss vom 25.7.2005 - 1 T 1113/05 - (9 S., M7457)Sonstige Materialien:
IM Sachsen: Wohnsitzbeschränkende Auflage auf das Gebiet der Gemeinde für Ausländer bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG; gilt auch für anerkannte Flüchtlinge; zur länderübergreifenden Umverteilung.
Erlass vom 2.11.2005 (3 S., M7480)
RA Michael Ton: Anmerkungen zum Erlass des IM Sachsen vom 2.11.2005 zu wohnsitzbeschränkenden Auflage.
Schreiben vom 28.11.2005 (4 S., M7516)
IM Sachsen-Anhalt: Aufenthaltsrechtliche Folgen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft.
Erlass vom 10.10.2005 - 42.31-12231-88.2 - (9 S., M7467)
IM NRW: Vorläufige Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung; u. a. zum Absehen von der Sicherung des Lebensunterhalts bei Familienzusammenführung zu anerkannten Flüchtlingen und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an Eltern von unbegleiteten Minderjährigen.
Erlass vom 27.9.2005 - 15-39.06.02-2-(Familie) - (3 S., M7462)
Andreas Schwantner: Übersicht von Internet-Fundstellen zu Härtefallregelungen in den Bundesländern.
(3 S., M7491)
OVG NRW: Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach Altfallregelung
Beschluss vom 20.5.2005 - 18 B 1207/04 - (3 S., M7257)
»(...) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der ihm mit Gültigkeit zuletzt bis zum 24. September 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnis hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nunmehr nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz im Streit steht. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellter Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung des in § 101 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. (...)
Unabhängig von dem Vorstehenden kommt auch die Verlängerung des dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Denn mit dieser Regelung soll unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Ausnahmemöglichkeit für alle Fälle geschaffen werden, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-DrS 15/420, S. 80; sowie Lüke, ZAR 2004, 397 (398)).
Eine solche ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet (vgl. zu der inhaltlich entsprechenden Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG Beschluss des Senats vom 8. Juli 2004 - 18 B 1144/04 -).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist bereits 1989 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die gesamte Familie lebt seitdem ununterbrochen bis heute hier. Der Antragsteller hat seine wesentliche Sozialisation in Deutschland erfahren. Er ist hier zur Schule gegangen und hat den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreicht. Nach Abschluss seiner Schulausbildung hat der Antragsteller für verschiedene Zeitarbeitsfirmen gearbeitet; zuletzt war er – soweit ersichtlich – als freier Handelsvertreter für Wein tätig. 1996 wurde ihm auf der Grundlage der o. g. Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und in der Folgezeit regelmäßig, zuletzt bis zum 24. September 2003, verlängert. Vor diesem Hintergrund würde die Beendigung seines Aufenthalts für den Antragsteller zu einer Situation führen, die sich deutlich von derjenigen anderer Ausländer unterscheidet, die nach Erreichen des Zwecks, hinsichtlich dessen ihnen ein befristeter Aufenthaltstitel, etwa zu Ausbildungszwecken, erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen müssen. Der Sache nach war der mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis legalisierte Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich als Daueraufenthalt angelegt. Im Hinblick auf die Verwurzelung des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland wäre eine Beendigung seines Aufenthaltes unverhältnismäßig und stellte für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte dar, wenn im Einzelfall dafür kein besonderes öffentliches Interesse spricht. (...)«
VG Osnabrück: Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG trotz Bezug von Sozialleistungen
Urteil vom 19.9.2005 - 5 A 736/04 - (9 S., M7126)
»(...) Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist – da es sich um einen Verpflichtungsantrag handelt, für den das im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Recht anzuwenden ist – § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Der Kläger ist als abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig.
Seine Ausreise ist auch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, ohne dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dies folgt daraus, dass der Kläger staatenlos ist. Im vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Uwe Brocks vom Deutschen Orient Institut Hamburg ist ausgeführt, dass die vom Kläger eingereichte Bescheinigung über die Eintragung in das Ausländerregister der Provinz Al-Hassakeh echt ist. (...)
Mit den erbrachten, wenn auch im Rahmen der Beweiserhebung nicht geforderten rechtlichen Schlussfolgerungen des Gutachtens geht die Kammer davon aus, dass für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Hierfür ist nichts erkennbar; die Kammer hat auch angesichts der aufgrund der feststehenden Staatenlosigkeit, die durch die eingereichten Bescheinigungen belegt ist, keinen Anhaltspunkt dafür, die es gebieten könnten, dem Kläger das Beibringen von Negativerklärungen der irakischen oder der türkischen Botschaft aufzugeben.
Steht damit fest, dass der Kläger staatenlos ist, so stehen seiner Ausreise mangels eines aufnahmebereiten Staates und mangels der Ausstellbarkeit von Heimreisepapieren rechtliche und tatsächliche Gründe im Sinne einer Unmöglichkeit entgegen, mit deren Wegfall nicht zu rechnen ist und die nicht in seiner Sphäre liegen und damit seinem Verschulden nicht unterfallen können.
Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht wegen eines Regelversagungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG) ausgeschlossen. (...) Zwar ist dieser Regelversagungsgrund auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten (vgl. zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 AuslG BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332). Der Kläger kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993, BVerwGE 94, 35).
Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis – dessen Staatenlosigkeit und damit denklogisch zwingend verbunden dessen Passlosigkeit – in absehbarer Zeit entfällt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 1998, VBlBB 199, 150).
Ist der Kläger wie ausgeführt staatenlos, so besteht eben keine Abschiebemöglichkeit. Weil ebenso wenig abzusehen ist, wann der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG vollständig gesichert sein wird, hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem vorliegenden Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung, die kein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, BVerwGE 105, 35, 43). Der dauerhafte Fortbestand des Abschiebungshindernisses beseitigt damit das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes.
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 vor und ist ein Regelversagungsgrund wie ausgeführt nicht anzunehmen, hatte der Beklagte gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 eine Ermessensentscheidung zu treffen. Diese ist gerichtlich im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar. Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht – wie im Regelfall – von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (BVerwG Urteil vom 29. Juni 1993 BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezuges wie ausländerrechtliche Ermessenentscheidungen). (...)
Soweit dem Kläger in den angestellten Ermessenerwägungen entgegenhalten wird, dass er es unterlassen habe, unabhängig von Mitteln der Sozialhilfe zu leben, kommt dieser Erwägung angesichts des Umstandes, dass der Kläger ohne einen bestimmten Aufenthaltsstatus gar nicht die Möglichkeit hatte, frei von Sozialhilfe zu leben, kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Erst die längerfristige Aufenthaltsperspektive wird es dem Kläger ermöglichen, einen dauerhaften Arbeitsvertrag auch auf dem angespannten deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten. Sonstige in eine Ermessensentscheidung einzustellende Kriterien zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich. Zugunsten des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen kann und wird und damit das private Interesse des Klägers an einer Aufenthaltsverfestigung das öffentliche Interesse überwiegt. Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit durch Art. 17 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (vom 28. September 1954, BGBl. 1976 II S. 474) begünstigt ist und dass weitere in eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers einzustellende Gesichtspunkte weder im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid enthalten sind noch in der mündlichen Verhandlung dargetan wurden, so geht die Kammer bei dieser Sachlage davon aus, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten sich auf die einzig mögliche Entscheidung der Erteilung des Aufenthaltstitels verdichtet hat. (...)«
Einsender: RA Neuhoff, Osnabrück
VG Sigmaringen: Bindung der Ausländerbehörde an Bundesamtsbescheid
Urteil vom 14.6.2005 - 7 K 1166/04 - (8 S., M7293)
»(...) Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). (...)
Bei der Prüfung, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist die Ausländerbehörde an eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden, sofern eine solche vorliegt (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG). Diese sog. Bindungswirkung besteht im vorliegenden Fall nach wie vor. Der Umstand, dass die (positive) Feststellung durch den Bescheid vom 24.02.2003 durch denjenigen vom 16.12.2003 widerrufen wurde, steht dem nicht entgegen, da der Widerrufsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das beklagte Land sieht sich an die Widerrufsentscheidung gebunden, obwohl diese noch nicht rechtskräftig ist und knüpft dabei offenbar an die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes an. Sie entnimmt diese Rechtsauffassung offenbar der Beurteilung der Rechtslage beim Entstehen der Bindungswirkung. Diese tritt nämlich nicht erst mit der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung des Bundesamtes ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe (äußere Wirksamkeit), welcher Zeitpunkt üblicherweise mit der inneren Wirksamkeit identisch ist (vgl. zur Bindungswirkung Sennekamp, HTK-Ausländerrecht/§ 42 AsylVfG/Bindungswirkung 12/2004). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht entscheidend auf die Frage der inneren oder äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts abzustellen. Es geht nämlich nicht darum, ob der Widerrufsbescheid des Bundesamts rechtliche Wirkung zeitigt, sondern darum, ob er einer belastenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden darf. Maßgeblich ist also, ob eine belastende Maßnahme – hier die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis – auf eine behördliche Entscheidung gestützt werden darf, die ihrerseits noch nicht bestands- oder rechtskräftig ist. Hierfür ist entscheidend, ob die gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfaltet oder nicht und was diese bewirkt. Nach § 75 AsylVfG hat eine Klage gegen eine Entscheidung nach § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung ist im einzelnen streitig. Vertreten wird einerseits die sog. ›Wirksamkeitstheorie‹, die im Suspensiveffekt eine Wirksamkeitshemmung des gesamten Verwaltungsakts sieht und zum anderen die sog. ›Vollziehbarkeitstheorie‹, die die aufschiebende Wirkung lediglich als eine Vollziehbarkeitshemmung in dem Sinne versteht, dass der Verwaltungsakt wirksam bleibt, dass jedoch lediglich keine Folgen aus ihm gezogen werden können (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, RdNr. 6 zu § 80 m. w. N.). Selbst wenn man mithin der Vollziehbarkeitstheorie folgt, ergibt sich also aus der aufschiebenden Wirkung die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzen. Solange also die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht bestands- oder rechtskräftig ist, besteht die positive Bindungswirkung des § 42 AsylVfG fort. Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insbesondere kann nicht auf § 84 Abs. 2 AufenthG (früher § 72 Abs. 2 AuslG) abgestellt werden. (...) Diese Vorschrift betrifft allein Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Regelung kann nicht – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage – mittelbar auf Verwaltungsakte nach dem Asylverfahrensgesetz ausgedehnt werden (vgl. hierzu – und auch zum Zusammenhang zwischen innerer Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und Fragen der aufschiebenden Wirkung – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454 zu der Frage, ob der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis vor Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Asylanerkennung zulässig ist; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.1998 - 1 K 2819/97 -, InfAuslR 99, 47). § 84 Abs. 2 AufenthG greift im übrigen auch tatbestandlich nicht ein, die Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist nämlich keine solche, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet. Diese Wirkung tritt nur in den in § 51 AufenthG geregelten Fällen ein. (...)
§ 73 Abs. 6 AsylVfG, auf den das beklagte Land u. a. abstellt, regelt, dass im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufes oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG vorliegen, § 72 Abs. 2 AufenthG entsprechend gelte, d. h. dass der Ausländer einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich abzugeben hat. Aus dieser Vorschrift lässt sich keinesfalls – wie der Beklagte offenbar meint – der Schluss ziehen, alle anderen Absätze des § 73 AsylVfG setzten die Unanfechtbarkeit des Widerrufs gerade nicht voraus. Umgekehrt ließe sich aus dieser Vorschrift eher der Schluss ziehen, belastende Maßnahmen dürften an die Widerrufsentscheidung erst dann anknüpfen, wenn dieser rechtskräftig ist. Soweit die Ausländerbehörde auf § 25 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG abstellt, lässt sich diesen ebenfalls nicht der Umkehrschluss entnehmen, für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 sei keine Unanfechtbarkeit erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einen zwingenden Anspruch enthalten, der an die Unanfechtbarkeit der Feststellung des Bundesamtes anknüpft. Wenn der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 AufenthG, der als Sollvorschrift ausgebildet ist, darauf verzichtet, die Unanfechtbarkeit der Bundesamtsentscheidung als Tatbestandsmerkmal aufzuführen, ist dem nicht zu entnehmen, dass die Unanfechtbarkeit irrelevant sein sollte. Vielmehr bedurfte es angesichts der in § 42 AsylVfG geregelten Bindungswirkung keiner detaillierteren Regelung. Nachdem die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes fortbesteht, war die Ausländerbehörde hieran gebunden und ist der Tatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt.
Anders als die in § 30 AuslG enthaltene Vorgängervorschrift ist § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Sollvorschrift ausgestaltet, d. h. die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, sofern keine atypische, vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann eine solche Atypik nicht darin gesehen werden, dass der Feststellungsbescheid des Bundesamtes zwar widerrufen, jedoch der Widerruf noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist. Dieser Rechtszustand ist schon nicht ›atypisch‹, sondern regelmäßig – mehr oder weniger lange andauernd – an eine Widerrufsentscheidung anschließend gegeben. Die Atypik kann sich mithin nicht aus der verfahrensrechtlichen Situation ergeben, sondern muss sich aus dem Sachverhalt als solchem ergeben. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung rückwirkend entfällt, falls die Klage gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamts abgewiesen wird, so dass in diesem Fall dann die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 LVwVfG vorliegen werden. Im übrigen kann das beklagte Land dem Umstand, dass das Widerrufsverfahren eingeleitet ist und wohl in absehbarer Zeit eine Entscheidung ergehen wird, dadurch Rechnung tragen, dass es die Aufenthaltserlaubnis angemessen befristet. Auch aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, eine atypische Fallgestaltung anzunehmen. (...)«
VG Freiburg: Zum Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Urteil vom 12.4.2005 - 8 K 1275/03 - (18 S., M7317)
»(...) Zwar ist (...) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Hiervon kann jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG u. a. dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Die Vorschrift ist auch in den Fällen anwendbar, in denen ein Aufenthaltstitel aufgrund einer Ermessenreduktion auf Null erteilt werden muss (vgl. vorläufige Anwendungshinweise AufenthG vom 22.12.2004, Ziff. 5.2.2; Zeitler, HTK-AuslR/§ 5 AufenthG/ zu Abs. 2 Satz 2; a. A. Hailbronner AuslR, § 5 AufenthG, RdNr. 65). Insofern ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. (...) Von der im Ausländergesetz verwendeten Formulierung ist der Gesetzgeber – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgewichen, und dies obwohl an anderer Stelle weiterhin von ›den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs‹ (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG) bzw. den ›Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz‹ (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) die Rede ist. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit eröffnen wollte, auch in den Fällen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der sich lediglich aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null ergibt, von der Durchführung eines Visumsverfahrens abzusehen. (...)«
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Der Nachweis des Alters eines Ausländers unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die für den Nachweis nur die Vorlage amtlicher Dokumente genügen lässt; ob die Ausländerbehörde ein fiktives Geburtsdatum in amtliche Dokumente (hier: Duldung) eintragen darf, ist eine Frage des Einzelfalles.
Beschluss vom 27.9.2005 - 11 S 2165/04 - (14 S., M7143)
OVG Saarland: Einem binationalen Paar mit Kindern ist es zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft auf Grundlage eines befristeten Aufenthaltsrechts in einem Unterzeichnerstaat der EMRK (hier: Aserbaidschan) herzustellen, da der Staat an den Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK gebunden ist und notfalls Rechtsschutz beim EGMR gesucht werden kann.
Beschluss vom 27.9.2005 - 2 W 10/05 - (9 S., M7280)
OVG NRW: Kein Rechtsschutz gegen Entscheidung der Ausländerbehörde, einem Härtefallersuchen nach § 23 a AufenthG nicht zu entsprechen.
Beschluss vom 26.9.2005 - 18 B 1476/05 - (1 S., M7333)
VGH Ba-Wü: Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an eine Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gebunden.
Beschluss vom 15.7.2005 - 13 S 1103/05 - (9 S., M7262)
VGH Ba-Wü: »Auch ein als Asylbewerber eingereister türkischer Staatsangehöriger kann seinen Familienangehörigen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 vermitteln.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 30.6.2005 - 13 S 881/05 - (16 S., M7261)
BayVGH: »1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.
2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung, welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.
3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 9.5.2005 - 24 B 03.3295 - (52 S., M7277)
OVG Berlin: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist auf die Regelsätze nach SGB II oder nach SGB XII zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen; der bis Ende 2004 vorgenommene Zuschlag von 20 % ist nicht mehr notwendig.
Beschluss vom 10.3.2005 - 2 M 70.04 - (4 S., M7089)
VG Karlsruhe: »1. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage lediglich dann statthaft, wenn der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt (s. a. VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005 - 6 B 113/05 - [13 S., M7029]). Um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insoweit gem. § 123 VwGO nachzusuchen.
2. Geht es hingegen um die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, folgt aus § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung i. S. v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Als statthafte Klageart in der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen, vorläufiger Rechtsschutz kann nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 2.8.2005 - 6 K 1458/05 - (9 S., M7135)
VG Stuttgart: Einem ausgewiesenen Asylberechtigten oder Konventionsflüchtling kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden; dabei ist der Ausweisungsgrund als allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen; bei der Ermessensausübung kann eine der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung entsprechende Wartefrist verlangt werden.
Urteil vom 2.6.2005 - 12 K 1791/04 - (8 S., M7215)
VG Stuttgart: Der Aufenthalt im Kirchenasyl lässt das Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nicht wegen »Untertauchens« entfallen.
Beschluss vom 24.5.2005 - 5 K 4958/04 - (6 S., M7216)
VG Oldenburg: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse finden bei abgelehnten Asylbewerbern wegen der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG keine Berücksichtigung; allein ein langjähriger Aufenthalt ohne Aufenthaltsrecht begründet kein rechtliches Ausreisehindernis.
Urteil vom 11.5.2005 - 11 A 2574/03 - (6 S., M7227)
VG Freiburg: Die Androhung der Zwangsvorführung bei einer Botschaft zwecks Passbeschaffung setzt in der Regel eine ausdrückliche Grundverfügung mit der Aufforderung der Vorsprache bei der Botschaft voraus; soll der Ausländer bei mehreren Botschaften vorsprechen, muss die Anordnung die Reihenfolge der Vorsprachen klar erkennen lassen.
Urteil vom 6.5.2005 - 1 K 673/05 - (9 S., M7319)
VG Gera: § 51 AsylVfG findet nicht auf die länderübergreifende Umverteilung von bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern Anwendung.
Beschluss vom 25.4.2005 - 4 E 20040/05 Ge - (5 S., M7230)
OLG Celle: Das Untertauchen eines Ausländers führt nicht zu einer Zäsur, die die Höchstdauer der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG erneut auslöst.
Beschluss vom 29.8.2005 - 22 W 46/05 - (4 S., M7109)
LG Dortmund: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ablehnungsbescheid wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Polen) nicht nach § 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG persönlich an den Asylantragsteller zugestellt worden ist, da die Aufenthaltsgestattung mangels Zustellung des Ablehnungsbescheides noch nicht erloschen ist.
Beschluss vom 17.8.2005 - Az. unbekannt - (5 S., M7127)Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei einem Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG.
Erlass vom 18.10.2005 - IV 608 - 121-29.111.3-52 - (7 S., M7359)
IM Schleswig-Holstein: Unangekündigte Abschiebungen von psychisch erkrankten Menschen aus Kliniken zur Nachtzeit zwar zulässig, sollen aber nur durchgeführt werden, wenn keine anderen erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Verfügung stehen, und müssen dem Innenministerium angezeigt werden.
Erlass vom 5.9.2005 - IV 602-121-29.111.3-58 - (1 S., M7362)
BVerwG: Haftung von Eltern für Abschiebungs- und Abschiebungshaftkosten;
Abschiebungshaft von Minderjährigen
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 15.04 - (15 S., M7107)
»(...) 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu 2 unter Verletzung von materiellem Recht als verpflichtet angesehen, die Abschiebungskosten seiner Tochter zu tragen. Denn für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben. (...)
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter haftet, sofern er diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst hat. Entgegen der vom Kläger zu 2 in seiner Revision vertretenen Auffassung ist die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) nicht abschließend. (...)
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass sich eine Veranlasserhaftung des Klägers zu 2 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG nicht schon aus seiner vermuteten Mitwirkung an der illegalen Einreise seiner Tochter ableiten lässt. Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG trifft denjenigen, der die kostenverursachende Amtshandlung – hier die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Tochter des Klägers zu 2 – verursacht hat. Sie knüpft also an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Allerdings lässt sich aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Regelvermutung ableiten, dass sie notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Dabei wirkt grundsätzlich zu Lasten der Eltern, wenn sie bereits an der Begründung eines illegalen Aufenthalts ihres Kindes mitgewirkt haben, insbesondere dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen illegaler Einreise und angeordneter Ausreise besteht. Mit dem Abstellen auf das gesetzlich begründete Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihren bei Einleitung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch minderjährigen Kindern wird die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zugleich begrenzt und der Befürchtung (vgl. VGH Mannheim, a. a. O. [Beschluss vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - InfAuslR 2005, 78, S. 79 [10 S., M6091]) entgegengewirkt, sie könne zur Heranziehung jedes Dritten führen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. (...)
d) Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es auch wegen fehlender Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der gegen die Tochter des Klägers zu 2 verhängten Abschiebungshaft. Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z. B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119 [4 S., M5214]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268 [=ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 41]). Ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die Verhängung von Abschiebungshaft von der Bezirksregierung Lüneburg und vom Amtsgericht Tostedt in dessen Beschluss vom 24. Mai 2001 geprüft und mit Recht als ungeeignet verworfen wurden, hätte das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 untersuchen müssen. Dies gebietet auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (hier die Kosten der Abschiebungshaft).
2. Zum Nachteil der Beklagten verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht insofern, als es die zu erstattenden Haftkosten auf den Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG beschränkt hat. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) berechtigt zur Erhebung der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. (...)
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Kostenerstattung für die Abschiebungshaft weder nach dem Gerichtskostengesetz noch nach der Kostenordnung, sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG. Denn die Verweisung auf die Vorschriften der Kostenordnung erfolgt bereits in § 14 Abs. 1 FreiheitsEntzG, das auf eine gerichtlich angeordnete Abschiebungshaft Anwendung findet (vgl. § 103 Abs. 2 AuslG, § 8 Abs. 2 FreiheitsEntzG), unter dem Vorbehalt, dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Vorbehalt gleichen Inhalts findet sich in § 1 KostO. Für Kosten der Abschiebungshaft trifft aber § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG die (abweichende) gesetzliche Bestimmung, dass diese durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben sind. (...)
Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer faktischen Einreisesperre führt, ist deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, steht aber der Erhebung dieser Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen.
Allerdings kann die Beklagte nach § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Wie im Berufungsurteil ausgeführt, fallen im Strafvollzug auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen – z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. (vgl. hierzu auch Urteil des VG Hamburg vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - S. 18 f.). Derartige Maßnahmen sind für den Vollzug der Abschiebungshaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten Kosten sind daher auszuscheiden (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
VGH Ba-Wü: Pass- und Ausweispflicht bei Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04 - (6 S., M6953)
»(...) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 60 Abs. 7 AufenthG entspricht der früheren Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bei der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor. Ein solcher kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin nicht über einen Pass verfügt. Auch die nach Auffassung der Beklagten ungenügenden Bemühungen um einen Pass spielen insoweit keine Rolle.
Schon nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei der (Nicht-)Erfüllung der Passpflicht nicht um einen Fall des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, sondern nach § 5 Abs. 1 AufenthG um eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Doch ist gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG u. a. in dem hier vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – zwingend – von der Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG darf also mit anderen Worten nicht mit der Begründung, der Passpflicht werde nicht genügt, abgelehnt werden. In der Nichterfüllung der Passpflicht kann damit auch kein ›wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegen. Ein derartiger Verstoß lässt sich auch nicht aus § 48 AufenthG herleiten. Es ist zwar zutreffend, dass zum einen der Ausländer nach § 48 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen und dass zum anderen nach § 48 Abs. 2 AufenthG nur derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen [kann], seiner Ausweispflicht mit einem – ausdrücklich als solchen bezeichneten – Ausweisersatz seiner Ausweispflicht genügt. Dass die Klägerin gegebenenfalls ihrer Ausweispflicht i. S. d. § 49 AufenthG nicht genügt, stellt jedoch keinen ›wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dar. Denn mit der Formulierung ›entsprechende Mitwirkungspflichten‹ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass damit Mitwirkungspflichten gemeint sind, die mit der zuvor in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesprochenen Ausreisepflicht in Zusammenhang stehen. Davon kann aber bei der rein ordnungsrechtlichen Ausweispflicht (§ 48 ist Teil des 4. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes, das die Überschrift: ›Ordnungsrechtliche Vorschriften‹ trägt) – im Gegensatz zur Passpflicht – nicht die Rede sein.
Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht berechtigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit dem Hinweis auf § 48 AufenthG abzulehnen. Gegen die von der Beklagten geäußerte Ansicht, demjenigen, der in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könne, könne kein Ausweisersatz ausgestellt und deshalb rein faktisch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, spricht schon die Gesetzessystematik. Wenn diese Auffassung zuträfe, liefe die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG insoweit leer. Überdies würde übersehen, dass es sich bei § 48 AufenthG, wie schon nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG, um reines Ordnungsrecht handelt, während die §§ 5, 25 AufenthG die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regeln. Im Übrigen vermengt die von der Beklagten geäußerte Ansicht die – voneinander zu trennenden – Fragen der Pass- und der Ausweispflicht (vgl. dazu Renner, AuslR, 7. Aufl., § 39 Rn. 2). Gegenstand von § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG) ist ausschließlich die Frage, auf welche Weise der Ausländer seiner (ordnungsrechtlichen) Ausweispflicht genügt. In diesem Zusammenhang bestimmt § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht § 39 AuslG), dass derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht schon mit dem sog. Ausweisersatz genügt. Daraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass demjenigen, der sich ggf. in zumutbarer Weise einen Pass beschaffen konnte, keine Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel, versehen mit Angaben zur Person und Lichtbild, ausgestellt werden dürfe. Schon nach altem Recht hätte nämlich der Ausländer in einer solchen Fallgestaltung zwar im Sinne von § 39 AuslG einen ›Ausweisersatz‹ besessen, gleichwohl damit aber – nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift – seiner Ausweispflicht nicht genügt. Auch hieraus wird deutlich, dass die Ausstellung einer Bescheinigung über den Aufenthaltstitel einerseits und die Frage der Erfüllung der Ausweispflicht andererseits voneinander unabhängig sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 55 AufenthV. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt oder nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, (...) auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt (...). § 55 Abs. 1 AufenthV verdeutlicht im Gegenteil in zweierlei Hinsicht, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Besitz eines Ausweisersatzes ist. Zum einen wird danach der Ausweisersatz nur auf Antrag ausgestellt, zum anderen ist der Besitz eines Aufenthaltstitels Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweisersatzes. Dies zeigt, dass die Auffassung der Beklagten, der Aufenthaltstitel könne nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen Ausweisersatz besitzt, nicht haltbar ist. Schließlich machen auch § 78 Abs. 2 und 6 AufenthG die ›technische‹ Eigenständigkeit des Aufenthaltstitels und des Ausweisersatzes deutlich. § 78 Abs. 2 AufenthG spricht ausdrücklich von der Ausstellung des Aufenthaltstitels ›als eigenständigem Dokument‹, während § 78 Abs. 6 Satz 2 AufenthG darlegt, dass in dem Vordruck des Ausweisersatzes u. a. der Aufenthaltsstatus vermerkt wird, was nur dann Sinn macht, wenn Aufenthaltstitel und Ausweisersatz nicht von vornherein dasselbe Dokument bilden. (...)«
VG Schleswig-Holstein: Zum Rechtsschutz bei der Härtefallregelung
Beschluss vom 21.6.2005 - 2 B 68/05 - (6 S., M7235)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Antragsteller in diesem Verfahren haben beantragt, das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Wege der einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Ausländerbehörde anzuweisen, die Antragsteller zu dulden. Dadurch sollte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Härtefallregelung gesichert werden. Das VG Schleswig-Holstein lehnte diesen Antrag ab. Das OVG Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung und schloss sich den Gründen des VG an (Beschluss vom 27.7.2005 - 4 MB 72/05 - (2 S., M7236)).Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung voraus, dass diese Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis notwendig ist, um erhebliche Rechtsnachteile für die Antragsteller abzuwenden. (...) Bei der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlt es jedoch an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruch[s]. Es ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie einen Anspruch darauf haben, dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel anzuweisen, sie vorläufig weiterhin zu dulden.
Zunächst führen die Antragsteller in ihrer Antragsschrift selbst zu Recht aus, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 23 a Aufenthaltsgesetz ergibt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift in Abs. 1 Satz 4 steht die Befugnis des Antragsgegners zur Aufenthaltsgewährung ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der Antragsteller. Mithin begründet das Härtefallersuchen der Härtefallkommission an den Antragsgegner kein subjektives Recht der Antragsteller. Insbesondere begründet dieses Härtefallersuchen keinen Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.
Weiterhin versuchen die Antragsteller ohne Erfolg ihr Begehren unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen. Abgesehen davon, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen einer willkürlichen Ungleichbehandlung durch den Antragsgegner nicht im Ansatz darlegen, geschweige denn in der hier erforderlichen Weise glaubhaft machen, kommt schon aus Rechtsgründen vorliegend eine gleichheitssatzwidrige Behandlung der Antragsteller durch den Antragsgegner nicht in Betracht.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet willkürliche Ungleichbehandlung, d. h. die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, u. a. durch Träger öffentlicher Gewalt. Grundrechtsrelevant sind jedoch nur solche Handlungen der Träger öffentlicher Gewalt, die Außenwirkung entfalten. Verwaltungsinterna kommt schon mangels rechtsbeeinträchtigender Wirkung für den Bürger keine Gleichheitssatzrelevanz zu. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG setzt stets eine unmittelbare Benachteiligung durch einen Grundrechtsadressaten voraus (vgl. Jarass/ Pieroth GG Art. 3 Rdnr. 9 mwN.).
Das Verfahren zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen gem. § 23 a Aufenthaltsgesetz ist jedoch ein bloßes Verwaltungsinternum, das unter Umständen in eine fachaufsichtliche Weisung der obersten Landesbehörde an die zuständige Ausländerbehörde münden kann. § 23 a Aufenthaltsgesetz begründet aber nicht mit Aussenwirkung weitere, zusätzliche oder andere Aufenthaltstitel für die Ausländer, deren weiterer Aufenthalt die Härtefallkommission im Wege der Selbstbefassung zum Gegenstand der Beratung gemacht hat. Aufenthaltstitel können die Ausländer ausschließlich von der für sie zuständigen Ausländerbehörde erteilt bekommen, unabhängig davon ob diese Erteilung gegebenenfalls auf eine fachaufsichtliche Weisung der obersten Ausländerbehörde zurückgeht.
Dem Bürger wird gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dadurch Rechtsschutz gewährt, dass er seine Ansprüche gerichtlich gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen kann. Indessen ist es dem Anspruchsteller verwehrt, die verwaltungsinternen Abläufe zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu beeinflussen. Dementsprechend steht es den Bundesländern frei, von der Ermächtigung des § 23 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz durch die Einrichtung einer Härtefallkommission Gebrauch zu machen. In gleicher Weise rechtsfehlerfrei können die Bundesländer auch auf die Einrichtung einer Härtefallkommission verzichten, wie dieses z. B. in Sachsen der Fall ist, und das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln anders ausgestalten.
Die Ausgestaltung des Verfahrens in Schleswig-Holstein nach § 23 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz durch die Landesverordnung vom 11. Januar 2005 ist für die Antragsteller nicht gleichheitssatzrelevant. Dieses gilt umso mehr, als für andere Ausländer unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes ein solches Verfahren in anderen Bundesländern von vornherein nicht durchgeführt wird.
Ohne Erfolg verweisen die Antragsteller auf die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen. Die Begnadigung kann zwar nicht unmittelbar beansprucht werden, wie dieses nach zutreffender Ansicht der Antragsteller gem. § 23 a Aufenthaltsgesetz auch für die Entscheidung über ein Härtefallersuchen gilt. Allerdings hat die Ausübung des Begnadigungsrechtes unmittelbare Aussenwirkung für den Verurteilten und ist deshalb gleichheitssatzrelevant. Demgegenüber kommt dem Härtefallersuchen und der darauf folgenden Entscheidung des Antragsgegners, wie oben ausgeführt, eine solche Aussenwirkung gerade nicht zu. Das Härtefallverfahren nach § 23 a Aufenthaltsgesetz ist insgesamt keine Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenüber den Antragstellern. Deren Aufenthaltsstatus wird ausschließlich durch die zuständige Ausländerbehörde geregelt. (...)«
Einsender: Volker Maria Hügel, Münster
Rechtsprechung:
EuGH: Keine Beschränkung der Überprüfung von Entscheidungen, die einen EU-Bürger aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates entfernen, auf die Rechtmäßigkeit zulässig; kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zulässig; dasselbe gilt für türkischen Staatsangehörigen mit Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei.
Urteil vom 2.6.2005 - C 136/03 (Dörr, Ünal) - (10 S., M6986)
EuGH: Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen muss auch ohne vorheriges Visumsverfahren und spätestens nach sechs Monaten erteilt werden.
Urteil vom 14.4.2005 - C 157/03 - (5 S., M6987)
BVerwG: »Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11.04 - (9 S., M7080)
OVG Bremen: Kindergeld ist bei der Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 2 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen.
Beschluss vom 4.8.2005 - 1 A 171/05 - (5 S., M6926)
OVG Niedersachsen: Keine Hinweispflicht der Behörde auf die Folgen einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG.
Urteil vom 20.7.2005 - 7 LB 182/02 - (9 S., M6954)
VGH Ba-Wü: »Einem unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgewiesenen Ausländer, der während eines letztlich rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschiedenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgeschoben wird, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.5.2005 - 13 S 195/05 - (6 S., M6995)
VG Aachen: Fehlt eine nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG notwendige Abschiebungsankündigung, so besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.
Beschluss vom 22.8.2005 - 3 L 538/05 - (2 S., M7048)
VG Braunschweig: § 25 Abs. 5 AufenthG auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise; liegt ein Abschiebungsstopp auf Grund der schlechten Lage im Herkunftsland vor, ist die freiwillige Ausreise unzumutbar (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 29.6.2005 - 6 A 171/05 - (6 S., M6947)
VG Karlsruhe: Rechtsmittel gegen Erwerbsverbot bei Duldung ist die Verpflichtungsklage bzw. ein Antrag nach § 123 VwGO; bei der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV kann die Ausländerbehörde eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung berücksichtigen.
Beschluss vom 14.4.2005 - 10 K 493/05 - (13 S., M7029)
VG Augsburg: Ein Anspruch gem. § 39 Abs. 5 AufenthV liegt auch dann vor, wenn zwar eine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegt, aber ein Ausnahmefall anzunehmen ist; liegt ein Ausweisungsgrund vor, ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, auch der Zweck des angestrebten Aufenthalts zu berücksichtigen (hier: eheliche Lebensgemeinschaft).
Urteil vom 23.2.2005 - Au 1 K 04.1152 - (15 S., M7046)
OLG Stuttgart: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK auch dann, wenn der Ablehnungsbescheid im Asylverfahren wegen eines Formfehlers nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und deshalb die Aufenthaltsgestattung noch nicht erloschen war.
Urteil vom 20.7.2005 - 4 U 71/05 - (13 S., M7060)Sonstige Materialien:
IM NRW: Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen, insbesondere Streichung und Änderung bei länderübergreifendem Wohnortwechsel (Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.4.2005).
Erlass vom 29.7.2005 - 15-39.06.04-2 - 4 S., M7104
IM Mecklenburg-Vorpommern: Auslegungshinweise zur Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen nach §§ 25 Abs. 3–5 und 26 Abs. 1 und 3 AufenthG.
Erlass vom 27.7.2005 - II 610 - 1300.1 - (6 S., M7240)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Behandlung von ehemaligen Deutschen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der ursprünglichen Staatsangehörigkeit verloren haben.
Erlass vom 20.7.2005 - IV 602-212-29.111.3-38 - (7 S., M7004)
OVG Niedersachsen: Zur Aufenthaltserlaubnis wegen vorübergehendem
Grund nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - (5 S., M6913)
»(...) Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für die Personen eröffnen, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG im Wege der Ermessensduldung ausgesetzt werden konnte (BT-Drs. 15/420, S. 79). Nach der ursprünglichen Entwurfsfassung sollte die Duldung überhaupt abgeschafft und für einen Teil der Betroffenen die umstrittene Praxis der ›Kettenduldung‹ beendet werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 62, 64 u. 80). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses § 60 a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung eine damit über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende Bedeutung beizumessen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.1.2005 - 18 B 2801/04 -, juris [2 S., M6113]). Mit der Beibehaltung der Duldung in bestimmten Fällen sollte der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer großzügigeren Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige bis zu einem gewissen Grade entgegengewirkt werden (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955, S. 26). In diese Richtung geht auch Nr. 25.4.1.1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005. (...)
Gleichwohl wurde aus dem bisherigen Recht die Regelung des § 55 Abs. 3 AuslG nicht übernommen. An die Stelle der Ermessensduldung ist vielmehr unter teilweise erleichterten Bedingungen die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 AufenthG getreten (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdnr. 1–3).
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt an Ausländer, die sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 (Nr. 25.4.1.1) soll § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG allerdings nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer – wie den Antragsteller – Anwendung finden. Dieser Auffassung wird aber nicht nur im Schrifttum (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 1; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin 11/2004, S. 7, 12; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, 1. Teil, BDVR-RdSchr. 01 und 02/2005, S. 16, 28 f.; tendenziell auch das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris), sondern auch vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport widersprochen. Dieses hat dazu in der Stellungnahme vom 8. Januar 2005 (45.2-12230/1-8) unter Nr. 25.4.1 Folgendes ausgeführt:
Die Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 nur einem Ausländer erteilt werden darf, der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, wird nicht geteilt. Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung dann – ähnlich wie bislang § 30 Abs. 2 AuslG – gegen Null tendieren würde, vermag auch die Begründung nicht zu überzeugen, dies ergebe sich daraus, dass in § 25 Abs. 5 und § 23 a ausdrücklich Regelungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer getroffen worden seien. Ich halte einen derartigen Umkehrschluss nicht für gerechtfertigt. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 gilt nach meiner Auffassung vielmehr auch für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, weil sie keine dahingehende Einschränkung enthält und auch in Absatz 5 keine dem § 25 Abs. 4 AuslG entsprechende Einschränkung (›nur‹) aufgenommen worden ist, obwohl dies noch im Vermittlungsverfahren beantragt worden war. Auch beziehen sich sowohl § 25 Abs. 5 als auch § 23 a, die beide das Aufenthaltsrecht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer regeln, nicht wie § 25 Abs. 4 Satz 1 auf einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt.
Diese Argumentation, die in Nr. 25.4.1.0 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 bekräftigt worden ist, hält auch der Senat für plausibel. Dem Antragsteller darf deshalb die Berufung auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussichtlich nicht mit dem Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht verweigert werden.
§ 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Letztere trifft auf den Antragsteller zu, da die ihm seit Ende 1997 erteilten Duldungen keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne darstellen. (...) Wird dagegen ein Daueraufenthalt bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.4.2005, a. a. O.). Hiervon ist aber eine Ausnahme möglich, wenn der Ausländer daneben weitere Gründe geltend macht, die einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen lassen (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 24.1.2005 - 3 K 3819/03.KO -, juris). Allerdings impliziert das Tatbestandsmerkmal ›für einen vorübergehenden Aufenthalt‹ in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Ex-ante-Prognose, wonach die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses rechnet (vgl. Lüke, Humanitäre Bleiberechte außerhalb des Flüchtlingsschutzes im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes, ZAR 2004, 397, 398). Denn das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist – wie bereits erwähnt – auf die Höchstgeltungsdauer von sechs Monaten beschränkt. Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird (vgl. Fleuß, a. a. O., S. 30). Diese Voraussetzung wird in der Regel nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird. Sollte das Ausreisehindernis entgegen der Prognose nicht entfallen, besteht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Lüke, a. a. O., S. 398).
Ferner besteht eine weitere Erleichterung gegenüber dem früheren Recht darin, dass in § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG ein Ermessensspielraum eröffnet wird, im Fall des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 abzusehen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 3; Hailbronner, in: AuslR, § 5 AufenthG Rdnr. 68). Dabei ist dem Grund des beabsichtigten Aufenthalts ein wesentliches Gewicht beizumessen. Wer etwa einen Schulabschluss machen will, wird oftmals seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, so dass ein Abgehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nahe liegt (vgl. Heinhold, a. a. O., S. 12). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 70) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels in derartigen Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden kann.
Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind auch Gesichtspunkte wie die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer und die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, a. a. O., S. 30). (...)«
VGH Hessen: Ausreisehindernis auch bei Unzumutbarkeit
Beschluss vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 - (5 S., M6906, teilweise schwer
lesbare Vorlage)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach diesem Beschluss kann ein Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG auch vorliegen, wenn die Ausreise unzumutbar ist. Der VGH widerspricht so der Erlasslage in Hessen (vgl. Erlass vom 7.2.2005 - II 4 23 d -, 3 S., M6106).Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die von den Antragstellern angeführte Beschwerdegründe können die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage stellen. Soweit die Antragsteller meinen, ihnen sei eine freiwillige Ausreise in ihr Heimatland aufgrund der Beschwerlichkeit der Reise mit drei kleinen Kindern nicht zumutbar, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung des von ihnen behaupteten tatsächlichen und/oder rechtlichen Abschiebungshindernisses, das es gebieten würde, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet weiter zuzulassen. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ausweislich der amtlichen Begründung zu § 25 AufenthG bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit – und damit implizit auch die Zumutbarkeit – der Ausreise zu prüfen ist. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, dass ihnen eine Ausreise in ihr Heimatland nicht zumutbar ist. Hierbei können sie sich, worauf das Ver