Abschiebungsschutz und
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BVerwG: Reiseausweis für Flüchtlinge bei Ausweisung und
nicht bestandskräftigem Widerruf
Urteil vom 13.12.2005 - 1 C 36.04 - (13 S., M8008)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass einem anerkannten Flüchtling auf dem Ermessenswege ein Reiseausweis für Flüchtlinge erteilt werden kann, auch wenn er ausgewiesen und daher nur geduldet ist. Daran ändert grundsätzlich auch ein nicht bestandskräftiger Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nichts.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Revision des Klägers ist begründet. (...)
2. Der Senat kann nicht abschließend selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen des – für den in Rede stehenden Anspruch des Klägers auf Neubescheidung allein in Betracht kommenden – Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK vorliegen. Danach können die vertragschließenden Staaten jedem anderen Flüchtling (als den in Satz 1 genannten), der sich in ihrem Gebiet befindet, einen Konventions-Reiseausweis ausstellen. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates rechtmäßig ist. Sie begründet keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises, sondern stellt die Entscheidung in das Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <23> zu der Parallelvorschrift des Art. 28 Satz 2 StlÜbk).
a) Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung. Diese Rechtsstellung hat der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung durch den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2005 wegen der gemäß § 75 AsylVfG aufschiebenden Wirkung der vom Kläger hiergegen erhobenen Klage noch nicht beseitigt.
Der Kläger kann sich für den von ihm geltend gemachten Anspruch auch unmittelbar auf Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei Art. 28 GFK vor (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <208 f.> [=ASYLMAGAZIN 7–8/2004, S. 36] m. w. N.). (...)
b) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht weder der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK auf einen nach bestandskräftiger Ausweisung geduldeten Flüchtling von vornherein entgegen noch verengt sie – entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung – das behördliche Ermessen dahingehend, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet (vgl. im Ergebnis auch das noch die Rechtslage nach dem AuslG 1965 betreffende Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 51.88 - Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 2 = InfAuslR 1991, 76 zu Art. 28 Satz 2 StlÜbk).
Primärer Zweck des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - a. a. O. S. 212). (...) Der Einräumung eines derartigen mit der Ausstellung eines Konventions-Reiseausweises unabdingbar verknüpften Rückkehrrechts steht § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Nach Satz 2 wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Für ausgewiesene Ausländer gilt daher ein – nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel zu befristendes – Verbot, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Ausnahmen von diesen Sperrwirkungen bestehen nur aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2005, § 11 AufenthG, Rn. 10). (...)
Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, eine derartige spezialgesetzliche Regelung existiere nicht für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet werde (vgl. UA S. 11). Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK stellt vielmehr eine derartige Sonderregelung für diesen Personenkreis dar. Die Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises für die betroffenen Flüchtlinge umfasst zugleich die Befugnis der Ausländerbehörde, den Ausweis nach einer pflichtgemäßen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen auch dann zu erteilen, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht. Das gilt unbeschadet des weiter reichenden Verbots nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, das die Ausweisausstellung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK nicht hindert.
Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK folgt aus dessen Wortlaut und Zweck. Nach dem Wortlaut der Bestimmung können die vertragschließenden Staaten jedem anderen Flüchtling, der sich in ihrem Gebiet befindet, einen Reiseausweis ausstellen. ›Anderer‹ Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der keinen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK hat. Der Wortlaut von Satz 2 lässt nicht erkennen, dass die Bestimmung generell nicht auf ausgewiesene Flüchtlinge anwendbar ist, die Abschiebungsschutz genießen und deshalb geduldet werden. Dagegen spricht auch der Zweck der Vorschrift (vgl. zur Berücksichtigung des Vertragszwecks Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - a. a. O. S. 211 ff.), Konventionsflüchtlingen, die sich nicht rechtmäßig im Vertragsstaat aufhalten, grenzüberschreitende Reisen nach behördlichem Ermessen durch die Ausstellung eines Reiseausweises zu ermöglichen. Hierbei ist auch der typischerweise nicht nur kurzfristige Aufenthalt dieser Flüchtlinge zu berücksichtigen. (...)
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (bisher: § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) als einfaches Bundesgesetz im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden ist und hierbei der Tatsache, dass die Vorschrift später erlassen worden ist als die Genfer Flüchtlingskonvention, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hätte (vgl. Urteile vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 29.98 - BVerwGE 111, 200 <211> [22 S., R7724] und vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <214>; vgl. ferner BVerfGE 74, 358 <370>). (...)
c) Ein Reiseausweis darf allerdings nicht erteilt werden, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Diese nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vorgesehene Schranke muss erst recht im Rahmen von Satz 2 gelten. Liegen derartige zwingende Gründe vor, so fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK. (...)
d) Ergibt diese Prüfung, dass der Ausstellung eines Konventions-Reiseausweises an den Kläger keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, so wird die Beklagte ihr Ermessen erneut auszuüben haben. Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Diese sind maßgeblich darauf gestützt, dass an dem dauernden Verbleib des Klägers im Bundesgebiet kein besonderes deutsches Interesse bestehe. Hierauf kommt es indessen nicht an, da die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK nicht der Aufenthaltsverfestigung dient. Vielmehr sind die durch die Ausweisausstellung berührten öffentlichen und privaten Interessen (einschließlich des vom Kläger geltend gemachten Interesses an der Ermöglichung von Urlaubsreisen) gegenüberzustellen und abzuwägen. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Wohlwollensklausel in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GFK berufen, nach der die Vertragsstaaten ihre Aufmerksamkeit besonders jenen Flüchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat zu erhalten, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben. Es fehlt nämlich an einem Staat, in dem der Kläger sich rechtmäßig aufhält. Im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen ist aber der erwähnte Vergleich zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg im Ausweisungsverfahren, nach dem das Regierungspräsidium bei der zuständigen Ausländerbehörde im Juli 2007 bei straffreier Führung des Klägers auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hinwirken wird. Die Beklagte kann ferner den – noch nicht bestandskräftigen – Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung in ihre Ermessenserwägungen einstellen. (...)«
OVG NRW: Voraussetzungen für Abschiebungsschutz wegen
faktischer Integration
Beschluss vom 27.3.2006 - 18 B 787/05 - (3 S., M8093)
»(...) Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Senat den Antrag dahingehend versteht, dass beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die den Antragstellern erteilten Duldungen dahin zu erweitern, dass dem Antragsteller zu 1. die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma ... und der Antragstellerin zu 2. die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit bei der Firma ... erlaubt wird. (...)
Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den dort genannten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei dessen Ausübung hat sie vornehmlich einwanderungspolitische Interessen zu berücksichtigen, die vor allem auch darin bestehen, eine weitere Aufenthaltsverfestigung etwa durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Hierzu sei auf die Entstehungsgeschichte der §§ 10 f. BeschVerfV verwiesen. Nach der Verordnungsbegründung wird mit den Versagungsgründen des § 11 BeschVerfV die Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage angeknüpft (vgl. den Text der Verordnungsbegründung unter www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html).
Unter dieser war anerkannt, dass das behördliche Anliegen, einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts eines geduldeten Ausländers entgegenzuwirken, es rechtfertigt, ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu untersagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2005 - 17 B 1485/05 Asylmagazin 1–2/2006, 35; ferner auch VGH BW, Beschluss vom 25. September 2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 = EZAR 025 Nr. 27).
Hierbei handelt es sich um einen Umstand, den die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer von § 10 BeschVerfV geforderten Ermessensentscheidung auch berücksichtigen darf, wenn die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV nicht vorliegen (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 10 BeschVerfV 12/2005 Nr. 4). (...)
Zwar wäre der mit der Beschwerde sinngemäß angesprochene Gesichtspunkt einer faktischen Integration und einer damit verbundenen Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland, der letztlich mangels einer dauerhaft statthaften Duldung auf die einzig in Betracht kommende Anspruchsnorm des § 25 Abs. 5 AufenthG zielt, auch im Rahmen der hier getroffenen Ermessensentscheidung von Relevanz, weil bei feststehender Unzumutbarkeit einer Ausreise einer Aufenthaltsverfestigung nicht mehr sinnvoll entgegen gewirkt werden kann. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass dem Ausländer aus Rechtsgründen eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist. Die rechtlichen Maßstäbe für die dafür erforderliche Beurteilung ergeben sich insbesondere aus den Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 EMRK. Dabei ist das hier vornehmlich in Betracht kommende Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 [3 S., M7928] - mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR), er also in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch integriert [ist]. Weiter kann bedeutsam sein, welche Beziehungen er zu dem Land noch hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, namentlich, ob er dort in einer Weise ›entwurzelt‹ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Dafür ist von Gewicht, ob und wie lange der Ausländer dort gelebt hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit den Verhältnissen des Landes (noch) vertraut ist und dort ggf. noch aufnahmebereite Verwandte leben (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 35]; VG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -, Asylmagazin 1–2/2006, 41).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Antragsteller nicht auf eine schützenswerte faktische Integration. Insoweit verweisen sie lediglich pauschal auf Umstände, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit stehen, ihre Wohnverhältnisse und die Integrationsleistungen ihrer Kinder, insbesondere durch deren Schulbesuch und berufen sich im Übrigen vor allem auch auf ihre Erkrankungen. Das alles ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb unzureichend, weil die Antragsteller erst im Jahre 2000 nach Deutschland einreisten, sie mithin erst wenige Jahre hier leben, und prinzipiell schon deshalb noch nicht von einer faktischen Integration ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass sich ihr Aufenthalt in Deutschland bisher nur auf Asylverfahren und Folgeverfahren gründet und sie wegen deren Erfolglosigkeit seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig sind. Deshalb durften sie zu keinem Zeitpunkt – etwa auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners – erwarten, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können, was unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls im Rahmen der Schrankenregelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulasten der Antragsteller geht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, a. a. O.).
Es ist auch nicht erkennbar, dass sie irgend wann einmal ernsthaft gewillt waren, auch nur die formellen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Ausreisepflicht zu schaffen, indem sie sich in Beachtung der sie treffenden Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) um gültige Reisedokumente bemühten. (...)«
OVG Niedersachsen: Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
wegen Krankheit
Beschluss vom 23.3.2006 - 10 ME 228/05 - (3 S., M8017)
»(...) Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erstellt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt dann vor, wenn sich aus einfachem Gesetzesrecht diesem vorgehenden Völkergewohnheitsrecht oder Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Losebl. Stand April 2005, § 60 a Rdnr. 75). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 1. wegen ihres gesundheitlichen Zustandes ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zusteht und demnach auch ihre Tochter, die Antragstellerin zu 2., einen entsprechenden Schutz vor einer Abschiebung hat. (...)
Nach den von den Antragstellerinnen und von der Antragsgegnerin eingeholten und dem Senat vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass für die Antragstellerin zu 1. ein hier zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (Transportunfähigkeit) besteht, das eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Beendigung einer erfolgreichen Behandlung ihrer Erkrankungen rechtfertigen könnte. Zwar leidet die Antragstellerin zu 1. – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig sein dürfte und schon aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Region Hannover vom 19. Januar 2006 hervorgeht – an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihre Ursache nicht nur in den Kriegswirren im Heimatland der Antragstellerin zu 1. hat, sondern auch in dem persönlichen Schaden, der der Antragstellerin zu 1. zugefügt worden ist. Es habe sich eine depressive Symptomatik mit Suizidalität ausgebildet. So gebe die Antragstellerin zu 1. auch an, dass sie im Falle einer Abschiebung sich suizidieren würde. Allerdings besteht nach der amtsärztlichen Einschätzung im Falle einer Rückführung der Antragstellerin zu 1. grundsätzlich Flugreisetauglichkeit, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Antragstellerin zu 1. bei Eigengefährdung von einem psychiatrisch ausgebildeten Arzt oder Rettungsassistenten begleitet werde. (...)
Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist ein Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann anzunehmen, wenn die Abschiebung als solche über eine mögliche Transportunfähigkeit hinaus bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Denn aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden (vgl. zur Schutzpflicht in Bezug auf eine Abschiebung: BVerfG, Kammerbeschluss v. 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343). Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, hat zu unterbleiben. So liegt es, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es im (zeitlichen) Vorfeld der Abschiebung, während des Abschiebeverfahrens oder sei es nach dessen Vollzug im noch bestehenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhang – der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 60 a AufenthG, nicht um ein – zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfendes – Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zu der Unterscheidung insbesondere BVerwG, Urt. v. 25 November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383). Dabei ist die Annahme eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen, d. h. der Ausländer muss sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Versicherung [gemeint wohl: Verschlechterung, d. Red.] seines Gesundheitszustands könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Besch. v. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384 und juris; Beschl. v. 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und juris.) (...)«
OVG NRW: Wirkung eines verspäteten Verlängerungsantrags
Beschluss vom 23.3.2006 - 18 B 120/06 - (8 S., M8094)
»(...) Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG, nach welcher bei einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels bis zur ausländerbehördlichen Entscheidung als fortbestehend gilt, greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist. (...)
Gesetzessystematische Argumente sowie eine Folgenbetrachtung streiten dafür, verspätete Verlängerungsanträge in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG einzubeziehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels stehen.
Zunächst scheint § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Möglichkeit zu sprechen, dass die Antragstellung nach Ablauf der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung auslösen kann. Inwieweit aus dieser Bestimmung ein Anhaltspunkt für die Einbeziehung verspätet gestellter Verlängerungsanträge in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG zu gewinnen ist, ist indessen zweifelhaft, weil die Vorschrift insgesamt unverständlich ist (so auch Funke-Kaiser, a. a. O. [GK-AufenthG, Loseblatt, II], § 81 Rn. 41; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139)).
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht eines Ausländers unter anderem vollziehbar, wenn dieser nach Ablauf der Geltungsdauer seines Aufenthaltstitels noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt. Insoweit ist bereits die Bedeutung des Halbsatzes ›... und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt (...) gilt‹ unklar; denn bei Eintritt der Erlaubnis- oder Fortbestandsfiktion entfiele bereits die Ausreisepflicht und nicht erst deren Vollziehbarkeit. Damit kann die – nach der Gesetzesbegründung beabsichtigte (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91) klarstellende Funktion des Halbsatzes lediglich in der – rechtlich allerdings irrigen – Annahme liegen, dass bei einer verspäteten Antragstellung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachträglich wieder entfalle. Dem muss aber denknotwendig die Vorstellung zu Grunde liegen, dass eine verspätete Antragstellung die angesprochenen Fiktionswirkungen der Absätze 3 und 4 hervorrufen kann. Denn bei rechtzeitiger Antragstellung wäre bereits die Ausreisepflicht nicht eingetreten; es hätte dafür also keines Verweises auf § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bedurft. Allerdings bleibt die Vorschrift auch unter dieser Prämisse unverständlich. Denn bei einer verspäteten Antragstellung tritt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade keine Erlaubnisfiktion ein, sondern es gilt lediglich die Abschiebung als ausgesetzt.
Immerhin dürfte sich allerdings aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ableiten lassen, dass der Gesetzgeber die Verlängerung eines Aufenthaltstitels auch nach Ablauf der Geltungsdauer für möglich gehalten hat, so dass die Auffassung, begrifflich sei eine ›Verlängerung‹ strikt ausgeschlossen, wenn der bisher gültige Titel abgelaufen sei (so aber Funke-Kaiser, a. a. O., § 81 Rn. 40; Zeitler, a. a. O. [HTK-AuslR/§ 81 AufenthG]), zu weit geht. Ob sich insoweit auch aus § 31 Abs. 7 VwVfG ein Gegenargument ergibt, kann dahinstehen (so Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (138); vgl. aber BVerwG, Urteil vom 1. März 1983 - 1 C 14.81 -, InfAuslR 1983, 170, zum AuslG 1965; Beschluss vom 19. August 1993 - 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98, zum AuslG 1990).
Für eine Einbeziehung geringfügig verspäteter Verlängerungsanträge streitet allerdings nachdrücklich, dass nur bei diesem Verständnis ein Wertungswiderspruch zwischen § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vermieden wird. Denn in der Bestimmung des § 81 Abs. 3 AufenthG, welche die Fälle der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels an sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer erfasst, führen die Fälle der rechtzeitig und verspätet gestellten Anträge gleichermaßen auf ein fiktives vorläufiges Bleiberecht, wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wollte man demgegenüber aus dem Anwendungsbereich [des] § 81 Abs. 4 AufenthG verspätete Verlängerungsanträge gänzlich ausnehmen, führte das zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass säumigen Ausländern, die sich unter Umständen schon viele Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuerkannt würde, während säumige Ausländer, die nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügten, ein derartiges Recht erhielten (vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139)).
Der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ist allerdings, wie sich auch den auf die Lebenslage des antragstellenden Ausländers abstellenden Regelungen des § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV entnehmen lässt, nur auf solche Fälle verspäteter Verlängerungsanträge zu erstrecken, bei denen der Antrag in innerem Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird. Besteht nämlich ein innerer Zusammenhang des Antrags mit dem Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr, kann jener begrifflich schon nicht mehr als Verlängerungsantrag angesehen werden; er stellt sich vielmehr als Antrag auf Neuerteilung eines Titels dar. So verhält es sich etwa nach dem ›Untertauchen‹ eines Ausländers, der sich damit der Anwendung der für ihn geltenden ausländerrechtlichen Regelungen entzieht. Gleiches gilt, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Verwaltungsakt beendet wird. Letzteres verdeutlicht die – spezielle – Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der für diese Fälle unter bestimmten Voraussetzungen lediglich hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Fortbestandsfiktion normiert.
Bei dem geschilderten Verständnis des § 81 Abs. 4 AufenthG werden unangemessen erscheinende Konsequenzen vermieden, die auf der einen Seite eintreten könnten, wenn auch bei langfristiger Säumnis die Fiktionswirkung zuerkannt würde, und auf der anderen Seite, wenn auch ganz kurzfristig säumige Antragsteller die Fiktionswirkung nicht bewirken könnten.
Bezöge man nämlich auch langfristig säumige Antragsteller in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ein, wäre diesen die Möglichkeit eröffnet, noch nach Jahren und bei ersichtlich fehlenden Erfolgsaussichten rückwirkend eine lückenlose Fiktion eines Aufenthaltstitels erwirken. Selbst durch den Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel über lange Zeit verwirklichte Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könnten allein durch eine Willenserklärung des Täters aus der Welt geschafft werden (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 81 Rn. 40).
Nähme man auf der anderen Seite auch geringfügig säumige Antragsteller aus dem Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG aus, würden für diese gravierende Konsequenzen eintreten, die auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vermieden werden sollten. So müsste ansonsten auch der Aufenthalt eines Antragstellers, der einen Antrag nur um einen Tag zu spät stellt, zunächst jedenfalls grundsätzlich – wenn nicht höherrangiges Recht einer Abschiebung entgegenstünde – beendet werden; außerdem wäre diesem die Möglichkeit genommen, während des Antragsverfahrens weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 96).
Dabei erscheint ein anderer Weg, diese unangemessenen Folgen zu vermeiden, nicht gangbar. Dies gilt namentlich für die in Nr. 81.4.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise vorgeschlagene Lösung, wonach in Fällen, in denen eine nur geringfügige Pflichtverletzung vorliegt, in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung mit der Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt werden kann. Dieser Lösungsansatz ist untauglich, weil ihm die Annahme zugrunde liegt, dass die materiellen Voraussetzungen für das Eintreten der Fiktionswirkung in solchen Fällen nicht gegeben sind. Wie näherer Erläuterung nicht bedarf, ist es mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn eine Behörde eine Bescheinigung in Kenntnis der Tatsache ausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Die des Weiteren in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei kurzfristiger Fristversäumnis scheitert daran, dass es sich bei einem Erfordernis der Antragstellung aus der Position des Inhabers eines Aufenthaltstitels nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung handelt (so bereits zu § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1996 - 18 B 661/96 -).
Unanwendbar ist schließlich § 85 AufenthG. Nach dieser Norm können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Das OVG NRW hat schon zur Vorgängervorschrift des § 97 AuslG 1990 darauf hingewiesen, dass die Norm nur Vorgaben für eine materiell-rechtliche Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde aufstellt und dieser insoweit ein mit dem Eintritt von Fiktionswirkungen nicht zu vereinbarendes Ermessen einräumt (vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1994 - 18 B 438/93 - und vom 6. Juni 1994 - 17 B 1010/94 -; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996, 133). (...)«
VG Hannover: Widerruf des Aufenthaltstitels von Flüchtlingen
Urteil vom 8.3.2006 - 6 A 8615/05 - (5 S., M8127)
»(...) Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid (Widerruf der Niederlassungserlaubnisse) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG waren (zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung) nicht erfüllt. Danach kann der Aufenthaltstitel des Ausländers nur widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Dies ist nicht der Fall.
Die Asylanerkennungen der Kläger bzw. deren Rechtsstellungen als Flüchtlinge sind nicht erloschen. Ein Erlöschenstatbestand des § 72 AsylVfG ist nicht erfüllt. Derartiges wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
Die Asylanerkennungen bzw. Rechtsstellungen als Flüchtlinge sind bislang auch nicht unwirksam geworden. Zwar hat das Bundesamt für Migration die entsprechenden Anerkennungen gem. § 73 AsylVfG widerrufen. Dies führt jedoch bislang nicht zur Unwirksamkeit der Asylanerkennungen der Kläger bzw. deren Rechtsstellungen als Flüchtlinge, da die Kläger gegen diese Widerrufsbescheide fristgerecht Klage erhoben haben und dieser Klage gemäß § 75 AsylVfG ausdrücklich aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Beklagte kann sich nicht auf § 84 AufenthG berufen. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet unberührt. § 84 AufenthG regelt die Wirkungen von Widerspruch und Klage abweichend von § 80 VwGO für Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen nach dem AufenthG. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruht jedoch nicht auf einer Norm des AufenthG, sondern auf § 73 AsylVfG und fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des § 84 AufenthG. Im Übrigen ist ein Widerruf der Asylanerkennung kein Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet.
Eine dem § 84 AufenthG entsprechende Norm fehlt im AsylVfG ebenso wie eine Norm, die § 84 AufenthG für anwendbar erklärt.
Aus den Regelungen des AsylVfG ergibt sich vielmehr das Gegenteil. § 73 Abs. 2 a AsylVfG regelt nur, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs nach § 73 AsylVfG für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass es für alle übrigen Fälle bei der vollen aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 75 AsylVfG bleibt, und somit die Ausländerbehörde weiterhin gem. § 4 AsylVfG an die wirksamen, für die Kläger positiven Entscheidungen gebunden ist. Dies steht auch im Einklang mit §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Ausländer seinen Anerkennungsbescheid und seinen Reiseausweis erst unverzüglich nach der Unanfechtbarkeit der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung abzugeben hat. (...)«
Einsender: RA Freckmann, Hannover
Rechtsprechung:
EuGH: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers darf nicht die Einreise verweigert werden, nur weil er im Schengen Informations-System (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; vielmehr muss der Mitgliedstaat im Einzelfall prüfen, ob die Einreiseverweigerung den Anforderungen der Richtlinie 64/221 entspricht.
Urteil vom 31.1.2006 - C-503/03 - (16 S., M8006)
BayVGH: Keine einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gestattung der Erwerbstätigkeit mit Duldung, wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Beschluss vom 10.3.2006 - 24 C 05.2685 u. a. - (9 S., M8075)
VG Köln: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG.
Beschluss vom 12.12.2005 - 23 L 1150/05 - (4 S., M8067)
VG Hamburg: Hatte ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 2001, ist ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen; Trinkgelder sind bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.
Urteil vom 22.11.2005 - 15 K 5819/04 - (8 S., M8118)Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Das Land ist grundsätzlich bereit, im Einzelfall die Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung im Herkunftsland zu übernehmen; zentrale Ansprechpartnerin ist die ZAAB Oldenburg, Außenstelle Bramsche.
Erlass vom 23.1.2006 - 41-12235- 4.3.10.1.1 - (2 S., M8115)
BVerwG: Zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG bei drohendem Widerruf
Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 - (11 S., M7901)
»(...) a) Im Falle des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (hier) nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen vor. Das Bundesamt hat nämlich mit Bescheid vom 7. März 2001 bestandskräftig festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, dass also für den Kläger in seinem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wörtlich übereinstimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich auch auf alle diejenigen Ausländer wie den Kläger anzuwenden, bei denen die (inhaltsgleichen) tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes festgestellt sind. (...)
Der Umstand, dass das Bundesamt inzwischen ein Widerrufsverfahren bezüglich des von ihm förmlich festgestellten Abschiebungsverbots eingeleitet hat, ändert hieran nichts. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass in dem Widerrufsverfahren auch nach der Entscheidung des Berufungsgerichts nichts weiter geschehen sei. Solange das förmlich festgestellte Abschiebungsverbot nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist, ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 <81 f.>).
b) Liegen die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift (dazu unten). Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen erleichtert. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2, 3 und 4 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde lag, bedeutet die jetzige Regelung, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 m. w. N.). Mit dieser geänderten Fassung soll die aufenthaltsrechtliche Stellung der früher durch § 53 AuslG und jetzt durch § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geschützten Ausländer verbessert und die bislang verbreitete Praxis, die Duldung – häufig in Form von sog. Kettenduldungen – als ›zweitklassigen Aufenthaltstitel‹ einzusetzen, eingeschränkt werden (BTDrucks 15/420 S. 79). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - a. a. O.).
Im Hinblick auf das vom Bundesamt eingeleitete Widerrufsverfahren ist hier von einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 3 AufenthG zu bestimmen. Die Vorschrift will gewährleisten, dass Ausländern, die wegen eines vom Bundesamt förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden oder in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von Kettenduldungen regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, durch die ihr Aufenthalt legalisiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei fortdauernder Schutzbedürftigkeit eine dauerhafte Aufenthaltsposition in Form einer Niederlassungserlaubnis zu erlangen (vgl. etwa § 26 Abs. 4 AufenthG). Treten dagegen Umstände ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht es gerade nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Eine Beendigung des Aufenthalts kommt in Betracht, wenn das Bundesamt wegen einer Änderung der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots eingeleitet hat (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG). Bei einer solchen Sachlage ist daher ein atypischer Fall im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Dies bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. (...)
d) (...) Für diesen Fall weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich von dem Zweck der Ermessensermächtigung leiten lassen muss, einerseits die Erteilung von Kettenduldungen zu vermeiden und andererseits den Aufenthalt des Ausländers nicht unangemessen zu verfestigen. Gibt es, wie hier, durch das vom Bundesamt eingeleitete Widerrufsverfahren Hinweise auf einen möglichen Wegfall des Abschiebungsschutzes, hat die Ausländerbehörde unter Würdigung des Widerrufsgrundes eine Prognose darüber zu treffen, ob und wann ein Widerruf des Abschiebungsverbots zu erwarten ist. Hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens kann sie auch das Bundesamt beteiligen. Je länger das Widerrufsverfahren bereits andauert bzw. je weniger absehbar eine Beendigung des Aufenthalts erscheint, desto näher liegt es, das Ermessen dahin gehend auszuüben, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis darf nach § 26 Abs. 1 AufenthG (zunächst) für längstens drei Jahre erteilt werden. Sie kann mithin auch für einen je nach Sachlage angemessenen kürzeren Zeitraum erteilt werden (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Sie kann ferner mit Auflagen und Bedingungen verbunden (§ 12 Abs. 2 AufenthG; vgl. auch BTDrucks 15/420 S. 79) und ggf. nachträglich zeitlich verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Umgekehrt kommt die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzulehnen, umso eher in Betracht, je konkreter die Beendigung des Aufenthalts abzusehen ist. (...)«
OVG Rheinland-Pfalz: Aufenthaltserlaubnis bei faktischer
Integration
Beschluss vom 24.2.2006 - 7 B 10020/06.OVG - (11 S., M7963)
»(...) Indessen war durch einstweilige Anordnung die Abschiebung der Antragsteller vorerst zu verhindern, weil im Falle aller Antragsteller einiges dafür spricht, dass gemäß Art. 8 EMRK ein Vollstreckungshindernis besteht und die Antragsteller deshalb sogar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG haben, ohne dass insoweit der von Amts wegen zu ermittelnde Sachverhalt geklärt ist und ohne dass der Antragsgegner das ihm eröffnete Ermessen ausgeübt hätte. Wegen der damit verbundenen irreparablen Nachteile ist eine Abschiebung für die Antragsteller vor der Sachverhaltsermittlung jedoch unzumutbar. (...)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, insoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Soweit insbesondere die Antragstellerinnen zu 3) und 4) geltend machen, die vom Antragsgegner beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet berühre ihr hier verwurzeltes Privatleben i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK, ist dies nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die am 4. Mai 1991 geborene Antragstellerin zu 3) und die am 26. Juni 1992 geborene Antragstellerin zu 4) sind Anfang September 1993, also als Kleinkinder im Alter von 2 1/4 bzw. 1 1/4 Jahren, zusammen mit ihren Eltern in das Bundesgebiet eingereist und leben hier nun seit 12 1/2 Jahren. Allerdings folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein Recht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - ›Sisojewa‹, InfAuslR 2005, 349, sowie Entscheidungen vom 17. Oktober 2004 - 33743/03 - ›Dragan‹, NVwZ 2005, 1043 [1045], und vom 16. Juni 2004 - 11103/03 - ›Ghiban‹, NVwZ 2005, 1046; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1989, 189 m. w. N.). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausländer nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auf das Land seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Ausländer in einem anderen Staat aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 [305]).
Maßgeblich ist deshalb zum einen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Gesichtspunkte sind insoweit insbesondere die Dauer und der Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche Tätigkeit und seine wirtschaftlichen Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, seine Wohnverhältnisse, seine sozialen Kontakte sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote. Zum anderen ist maßgeblich, welche Schwierigkeiten für den Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung – mit einer (Re-)Integration in das Land seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit verbunden sind. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 [71] [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 35], VG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2005 - 12 K 2469.04 -, InfAuslR 2006, 72 [74] [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 41], VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005 - 6 K 5.04 -, juris.de sowie VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 8 G 2120/05(2) -, Asylmagazin [1–2/]2006, 39 f., alle m. w. N.).
Sofern Art. 8 EMRK einer Abschiebung der Antragsteller aus Deutschland entgegenstehen sollte, so hätten sie allerdings keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zwar verweist diese Bestimmung auf § 60 Abs. 5 AufenthG, die aber ihrerseits auf die Regelungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nur insoweit verweist, als es sich dabei um ›zielstaatsbezogene‹ Abschiebungshindernisse handelt. Denn § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht inhaltlich § 53 Abs. 4 AuslG. (...) Dass der Regelung des § 60 Abs. 5 AufenthG ein anderes Verständnis zugrunde liegen würde, ist nicht ersichtlich. (...)
Hingegen kann der Antragsgegner den Antragstellern nach seinem Ermessen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, sollte Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG einer Abschiebung der Antragsteller aus Deutschland entgegenstehen. Aufgrund der Ablehnung des Antrages der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch den Bescheid vom 19. September 2005 sind diese gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden; nach Auffassung des Senats kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aber auch dann erteilt werden, wenn zwar erst durch die Ablehnung eines Erteilungsantrages die Ausreisepflicht vollziehbar wird, dies dann aber im Widerspruchsverfahren – mit für die Ausländerbehörde nachteiligen Kostenfolgen – zu berücksichtigen ist. (...) Bei der mit Blick auf den Bezug ergänzender Sozialhilfe durch die Antragsteller auch gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG gebotenen Ermessensausübung würde zu beachten sein, dass der Aufenthalt der Antragsteller zwar nicht bereits 18 Monate lang geduldet ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG), bis kurz vor der Antragstellung indessen 7 1/4 Jahre und beim Antragsteller zu 1) 8 1/2 Jahre lang sogar genehmigt war. Ferner wäre zu berücksichtigen, dass es dann mangels der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise nicht um eine Entscheidung für oder gegen den weiteren Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland ginge, sodass sich durch eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis an der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel voraussichtlich nichts ändern würde. Deshalb könnte, sollte der Antragsteller zu 1) jedenfalls inzwischen ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachweisen, durchaus dem privaten Interesse der Antragsteller der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden, zumal ein Arbeitsplatz mit einer Aufenthaltserlaubnis leichter zu finden sein dürfte als mit einer Duldung (vgl. auch Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275 [281] und zu § 30 Abs. 3 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 13 S 3121/96 -, InfAuslR 1999, 133 [135]). (...)«
VGH Ba-Wü: Zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG bei faktischer Integration
Urteil vom 18.1.2006 - 13 S 2220/05 - (30 S., M7951)
»(...) 2. Auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (...)
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt im Fall des Klägers aber auch kein rechtliches Ausreisehindernis vor. Er macht insoweit geltend, dass seine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Damit beruft er sich in der Sache auf die Unzumutbarkeit einer (freiwilligen) Ausreise. (...)
b) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) – EMRK – hat jedermann Anspruch auf Achtung (u. a.) seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK nennt die Voraussetzungen, unter denen der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist. (...)
Die Weigerung, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren, kann daher allenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff i. S. des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK liegt jedoch hier nicht vor. (...)
Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 - 60654/00 - <Sisojeva>, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, juris; zur Bedeutung der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit dem ›Schutz des Familienlebens‹ s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992 <Beldjoudi>, InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 <Mehemi>, InfAuslR 1997, 430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
Ein der Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer liegt allerdings regelmäßig nur dann vor, wenn sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff. m. w. N., und vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). Hierzu gehört grundsätzlich – als Basis – eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz der Kläger sich befindet, aber regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 a Abs. 1–3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a. a. O.). (...)
In der – ohnehin stark kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) – Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, soweit ersichtlich allerdings nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 <Ghiban>, a. a. O. [NVwZ 2005, 1046]). Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung <Ghiban> heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a. a. O. [NVwZ 2005, 1043]). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung vom 16.6.2005 (- 60654/00 -, Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen – die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands – aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbesondere die abweichende Meinung der Richterinnen Vajic und Briede). Eine vergleichbare Situation ist beim Kläger indes nicht gegeben.
Allerdings legt die – sehr einzelfallbezogene – Rechtsprechung des EGMR die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein einer Duldung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet. Vielmehr dürfte es aus Sicht des EGMR maßgeblich darauf ankommen, warum der betreffende Ausländer sich trotz des Fehlens eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmestaat aufhält, ob ihm eine Ausreise grundsätzlich möglich und zumutbar wäre und ob die Aufenthaltsbeendigung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder auf Grund anderer Umstände (etwa wegen der Verhältnisse im Heimatstaat) nicht möglich ist.
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass auch ein – wie hier – rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines schutzwürdigen Privatlebens i. S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition jedoch im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. (...) Wie dargelegt, verbietet Art. 8 EMRK die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen zudem nicht allein deswegen, weil er sich ›eine bestimmte Zeit‹ im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss jedoch noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a. a. O., hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist neben der Dauer des Aufenthalts insbesondere, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a. a. O.), wobei gerade auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (siehe zu den einzelnen Gesichtspunkten die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.).
Vor dem dargestellten Hintergrund ist im Fall des Klägers bei Abwägung aller Umstände nicht festzustellen, dass die Verweigerung der Legalisierung seines Aufenthalts und die geplante Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist und daher gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstößt. Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, bei der Beurteilung der Integration des Klägers gleichsam isoliert nur in den Blick zu nehmen, inwieweit er selbst – etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang – in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt ist. Vielmehr kommt dabei auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang seine Familie sich in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. (...) Für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das ›Familienleben‹ als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. (...)
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind bei dieser Gesamtbetrachtung – sowohl zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten – auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet) auf das Verhalten seiner Eltern zurückzuführen sind. Er muss sich das Verhalten seiner Eltern schon deshalb zurechnen lassen, weil er als Kind grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilt und sich nur deshalb bis heute in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten konnte, weil diese ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris). Hierfür spricht auch, dass das Aufenthaltsgesetz ein selbständiges Aufenthaltsrecht für Kinder erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres vorsieht (vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG) und sie auch erst ab diesem Alter für verfahrensfähig erklärt (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG). (...)
3. Auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden ›soll‹, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft dem Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus. (...)
6. Schließlich ergibt sich auch aus der Landesverfassung Baden-Württemberg nichts für einen Aufenthaltserlaubnisanspruch des Klägers. Dies gilt insbesondere für die in der Rechtsprechung teilweise herangezogene Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 LV, wonach sich das Volk von Baden-Württemberg zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat bekennt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Abgesehen davon, dass die Regelungen der Landesverfassung den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nachrangig sind (Art. 31 GG), kann sich eine eigene Rechtsposition des Klägers hieraus schon deshalb nicht ergeben, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht handelt, sondern um einen Programmsatz, der allenfalls die Rechtspflicht der Staatsorgane begründet, zur Verwirklichung des Rechts auf Heimat das ihnen Mögliche beizutragen (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Rnr. 133 ff. zu Art. 2; Hollerbach in: Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Rnr. 25 ff. zu Art. 2). (...)«
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
OVG Sachsen-Anhalt: Kein § 25 Abs. 4 S. 2
AufenthG wegen langjährigen Aufenthalts
Beschluss vom 23.2.2006 - 2 M 114/06 - (8 S., M7933)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft mehrere interessante Fragen. Das OVG lehnt es ab, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG allein wegen langjährigen Aufenthalts zu verlängern. Es stellt ferner fest, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht anwendbar ist, wenn der Asylantrag bereits vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der am 23.09.2004 abgelaufenen Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (...) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einer solchen Sondersituation des Antragstellers fehlt. Insbesondere lässt sich diese nicht allein daraus herleiten, dass sich der Antragsteller bereits seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet aufhält. Zwar hat der Gesetzgeber – wie der Antragsteller einwendet – in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf eine Regelung wie in § 30 Abs. 2 AuslG verzichtet, nach der die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen sind, soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Das Vorliegen einer Sondersituation des Ausländers ist aber – unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit diesem ›Verzicht‹ den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegenüber der Vorgängerregelung hat erweitern wollen – nach wie vor erforderlich; dies gebieten die unverändert gebliebenen Merkmale ›besondere Umstände des Einzelfalls‹ und ›außergewöhnliche Härte‹ (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.02.2005, a. a. O. [VBlBW 2006, 36 (8 S., M7829)]). Eine solche – besondere – Lage kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maß verwurzelt ist, weil er hier seine wesentliche Sozialisation erfahren hat (vgl. zu einem solchen Fall: OVG NW, Beschl. v. 20.05.2005 - 18 B 1207/04 - Juris [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 30]: Einreise im Alter von sieben Jahren mit Eltern und Geschwistern, ununterbrochener Aufenthalt mit der gesamten Familie im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren mit regelmäßiger Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen, Schulausbildung mit Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse mit anschließender beruflicher Tätigkeit). Damit ist die Situation des Antragstellers nicht vergleichbar. Er teilt das Schicksal einer Vielzahl abgelehnter Asylbewerber, die auf Grund tatsächlicher Abschiebungshindemisse, seien sie selbst herbeigeführt oder auch unverschuldet, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können. Der Umstand, dass der Antragsteller – zwischenzeitlich – eine Beschäftigung gefunden hat, hebt ihn nicht in einer Weise aus diesem Personenkreis hervor, dass von einer atypischen Situation gesprochen werden könnte. (...)
Ferner kann offen bleiben, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehen würde, die bestimmt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn ein Asylantrag (unanfechtbar) nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zweifelhaft ist, wenn die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG vor Inkrafttreten des AufenthG bestandskräftig geworden ist (vgl. Discher in: GK-AufenthG, § 10 RdNr. 194). (...)«
Einsender: RA Dr. Kunz, Dessau
VGH Hessen: Zur Aufenthaltserlaubnis bei faktischer Integration
Beschluss vom 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - (12 S., M7897)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, inwieweit Ausländer, die sich faktisch in Deutschland integriert haben, wegen des Schutzes ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können. Der VGH Hessen lehnt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG ab, da diese Norm nur zielstaatsbezogene Umstände erfasse. Dagegen erkennt der VGH an, dass in diesen Fällen grundsätzlich ein Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen kann. Das sei aber in Fällen von unerlaubtem Aufenthalt in der Regel nicht der Fall. Mit der Entscheidung hebt der VGH den Beschluss des VG Darmstadt vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05 (2) - ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 39 auf.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) a. Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab. 3 i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK scheidet – wie der Antragsgegner zu Recht beanstandet – aus. (...)
Seinem Wortlaut nach verweist § 60 Abs. 5 AufenthG uneingeschränkt auf die EMRK. In systematischer Hinsicht ist indes zu berücksichtigen, dass die von § 60 AufenthG erfassten Abschiebungsverbote zielstaatsbezogen sind, was auch der auf sie zugeschnittene § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG belegt. Wie die wortgleiche Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG verweist § 60 Abs. 5 AufenthG mithin auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben. Inlandsbezogene Tatbestände – zu denen namentlich die Frage zählt, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK den Verbleib des Ausländers in Deutschland gebietet – fallen demgemäß nicht in seinen Anwendungsbereich, sondern in den des § 60 a AufenthG. Die Zuordnung inlandsbezogener Tatbestände zu § 60 a AufenthG, zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zu § 60 AufenthG ist zudem auch insofern sachgerecht, als sie der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren entspricht. Da ferner weder höherrangiges Recht noch Art. 8 EMRK dem deutschen Gesetzgeber vorgeben, wie er diese Gewährleistung der EMRK im nationalen Ausländerrecht verwirklicht, hat es beim Ausschluss dieses inlandsbezogenen Tatbestandes aus dem Geltungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG sein Bewenden (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 [zu § 53 Abs. 4 AuslG]; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 60 AufenthG Rdnr. 47; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 360 f.). Hieraus folgt zugleich, dass die von Art. 8 EMRK erfassten Fälle nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG, sondern lediglich zu einer solchen nach § 25 Abs. 5 AufenthG führen können.
b. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Antragsteller kommt indes nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gleichfalls nicht in Betracht. Insbesondere ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausreise der Antragstellerinnen zu 3. und 4. im Hinblick auf ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. (...)
Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban/Deutschland], NVwZ 2005, 1046, sowie vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - [Sisojeva/Lettland, InfAuslR 2005, 349). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (st. Rspr. des EGMR, vgl. nur EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004, a. a. O., sowie vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u. a./Deutschland], NVwZ 2005, 1043).
Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaats greifen demgemäß nicht regelmäßig, sondern nur (ausnahmsweise) bei Hinzutreten bestimmter Umstände in das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens ein (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidung vom 7. Oktober 2004, a. a. O.). (...) Eingriffsqualität erreichen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK – vergleichbar der im nationalen deutschen Recht bestehenden Situation bei nicht zielgerichteten, mittelbaren Beeinträchtigungen von Grundrechten – nur, wenn der durch sie bewirkten Einwirkung auf Familien- oder Privatleben eine bestimmte Intensität zukommt. Vor dem Hintergrund der durch die EMRK nicht berührten Kompetenz der Vertragsstaaten, das Aufenthaltsrecht für fremde Staatsangehörige zu regeln, lässt sich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- oder des Privatlebens daher nicht schon mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidung vom 7. Oktober 2004, a. a. O., die eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt in Deutschland hatte).
Für das – im Fall der Antragstellerinnen zu 3. und 4. allein in Rede stehende – Recht auf Achtung des Privatlebens folgt aus diesen Grundsätzen, dass die mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat für sich genommen nicht dazu führt, eine einen weiteren Verbleib verneinende Entscheidung als Eingriff zu werten, der der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Eingriffsqualität kommt einer derartigen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung vielmehr grundsätzlich nur zu, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann.
Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland ab, zum anderen von seiner Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in seinem Heimatland. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei – wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat – eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen: Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen zumindest in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 und vom 7. Oktober 2004, a. a. O.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 - InfAuslR 2006, 70 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 35]; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1999 - 4 L 195/98 - NordÖR 2000, 124). Die Entscheidung des EGMR vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva/Lettland, a. a. O.), in der ein schutzwürdiges Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund intensiver persönlicher und familiärer Bindungen bejaht wurde, steht dem Regelerfordernis eines erlaubten Aufenthalts nicht entgegen. Denn dieser Fall war – worauf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 2. November 2005, a. a. O., zu Recht hingewiesen hat – durch die Atypik geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen – die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands – aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist, und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.
Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland. Geht es – wie hier – um die Rückführung einer gesamten Familie mit Kindern, sind dabei auch Fertigkeiten und mögliche Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005, a. a. O.). (...)«
Einsender: Hessischer Flüchtlingsrat
OVG NRW: Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 18.1.2006 - 18 B 1772/05 - (7 S., M7931)
»(...) 2. Der vorliegend formulierte Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, dem Antragsteller vorläufig die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel zu gestatten durch entsprechende Aufnahme einer Nebenbestimmung zur Duldung, ist nach allem grundsätzlich statthaft. Der Senat versteht ihn allerdings klarstellend dahin, dass beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Duldung dahin zu erweitern, dass ihm die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel erlaubt wird.
Diese Klarstellung erscheint veranlasst, weil der zur Verdeutlichung der gesetzlich vorgesehenen untrennbaren Verknüpfung des Beschäftigungsrechts mit dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung gewählte Begriff der ›Nebenbestimmung‹ in § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (vgl. auch BT-Drs. 15/240, S. 69 re. Sp; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris [=ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 25]) offensichtlich in einem von § 36 VwVfG (hier von § 36 VwVfG NRW) abweichenden Sinne verwendet wird. Eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG liegt nämlich nicht vor; insbesondere handelt es sich nicht um eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da dem Betreffenden kein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. (...)
Mit der genannten Antragsfassung ist auch klargestellt, dass es vorliegend nicht um die Neuerteilung einer Duldung geht, so dass für die begehrte Erweiterung der Duldung nicht deren Erteilungsvoraussetzungen vollständig zu prüfen sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. (...) Dem steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. (...)
Darüber, dass die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen kann, besteht – soweit ersichtlich – Einigkeit (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2005 - 17 B 1118/05 - und vom 28. Oktober 2005 - 17 B 1815/05 -; Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. April 2005 - 6 K 2362/04 -; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Marx, ZAR 2005, 48 (53); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Es ist allerdings einschränkend zu verlangen, dass das in Rede stehende Verhalten – hier die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung – kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auch das ist ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV abzuleiten: Ist das Verhalten nicht kausal, wird die Voraussetzung nicht erfüllt, dass bei dem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Den weiteren Fragestellungen, ob das in Rede stehende Verhalten noch gegenwärtig sein muss (so Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304)), und ob erforderlich ist, dass die Behörde den Betreffenden zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert hat (vgl. dazu Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7)), muss anlässlich des vorliegenden Falles nicht nachgegangen werden, denn hier ist weder mit der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass unter einem dieser Gesichtspunkte eine Einschränkung veranlasst sein könnte. Der Senat merkt allerdings Folgendes an: Das Erfordernis der Gegenwärtigkeit des fraglichen Verhaltens dürfte als Frage der Kausalität zu behandeln sein. Hat der Betreffende sein Verhalten geändert und wirkt nunmehr an der Passbeschaffung mit, kann aber gleichwohl nicht abgeschoben werden, besteht kein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis mehr. Liegen seine Mitwirkungspflichtverletzungen in der Vergangenheit, wirken aber noch fort und hindern aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin, kann darin ein Versagungsgrund liegen. Einer vorausgegangenen Aufforderung, im Rahmen der sich jedem Ausländer erschließenden Pflichten an der Passbeschaffung mitzuwirken, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht (vgl. näher nur Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - 18 E 667/05 - mit weiteren Nachweisen). (...)
Ergänzend sei angemerkt, dass es – griffe nicht schon der Versagungsgrund gemäß § 11 BeschVerfV ein – ausgehend vom oben Ausgeführten keinen Bedenken unterliegen dürfte, den Umstand, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen ist, jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Zwingende Gründe, die dem entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194; Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321); anders Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7) für Handlungen oder Unterlassungen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehören, aber den tatbestandlichen Anforderungen nicht genügen). (...)«
VG Stuttgart: § 25 Abs. 3 AufenthG bei Straftaten
und Ausweisung
Urteil vom 7.10.2005 - 9 K 2107/04 - (8 S., M8000)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen, so dass nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt. Dem widerspricht das VG Stuttgart.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Er hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). (...)
Ausschlussgründe liegen nicht (mehr) vor. Eine Legalisierung des Aufenthaltes soll u. a. dann nicht stattfinden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die Straftat muss ein Gewicht aufweisen, das es gerechtfertigt erscheinen lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung zurücktreten zu lassen. Die Straftat muss im Hinblick auf das begangene Unrecht insbesondere im Hinblick auf die aufgewandte kriminelle Energie so schwerwiegend sein, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter der Vorstellung leiden würde, diesem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Somit sind hier Legalisierungsinteresse und Gerechtigkeitsempfinden gegeneinander abzuwägen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Der Begriff der ›Straftat von erheblicher Bedeutung‹ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob eine Straftat erheblich war, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. (...)
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Dieser Ausschlusstatbestand lehnt sich an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sowie Art. 33 Abs. 2 GK an, wobei eine Gefährdung auch dann angenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (d. h. dass der Ausländer u. a. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist) nicht erfüllt sind. Das Gesetz enthält keine Einschränkung im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der aber wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann, soll nicht mit einer Legalisierung seines (zwangsläufigen) Aufenthalts belohnt werden, wenn von ihm eine Gefährdung von Rechtsgütern ausgeht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der drohende Schaden muss von einer gewissen Schwere sein, die es rechtfertigt, dem Ausländer deshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Schutzzweck der Norm ist auch hier das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung. Insoweit gilt das oben Ausgeführte. (...)
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. (...) § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit des § 11 AufenthG ausschließen. Dies folgt bereits aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der ausdrücklich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Auch der hier maßgebliche Abs. 3 regelt eigene Ausschlussgründe, die Ausweisungstatbestände beinhalten. In diesem Zusammenhang ist auch § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Daraus, dass selbst bei demjenigen, der nicht als Asylberechtigter anerkannt ist oder bei dem keine Abschiebungshindernisse vorliegen, von § 11 AufenthG abgewichen werden kann, folgt, dass dieser auch bei dem von § 25 Abs. 3 AufenthG umfassten Personenkreis nicht angewendet werden soll. (...)«
VG Stuttgart: § 25 Abs. 5 AufenthG wegen faktischer
Integration
Urteil vom 5.10.2005 - 11 K 3065/04 - (17 S., M7950)
»(...) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. (...)
a) aa) Auf Grund der Bindungswirkung der Ausländerbehörden an die vorangegangenen Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) können sich die Kläger Ziff. 1–4 allerdings nicht auf das Bestehen sog. zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berufen. (...)
bb) In Betracht kommt daher von vornherein nur ein rechtliches sog. inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Ein solches liegt in Art. 8 EMRK tatsächlich vor. Denn die Kläger können sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die – ebenso wie die EMRK – von den nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen ist und worüber auch das Bundesverfassungsgericht wacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 <Görgülü>, NJW 2004, 3407), auf ein spezifisch europarechtliches Recht auf Verbleib berufen, weswegen ihre Abschiebung hier aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
aaa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 686, 953/II 1954, 14) – EMRK – hat jedermann Anspruch auf Achtung (u. a.) seines Privat- und Familienlebens. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich die Kläger in dem vorliegenden Verfahren darauf berufen, die von der Beklagten beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet berühre ihr in Deutschland verwurzeltes Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, trifft dies tatsächlich zu.
Die in Deutschland vor nunmehr 12 bzw. 14 Jahren geborenen und hier integrierten Kläger Ziff. 3 und 4 können sich hierauf zum einen unter dem Gesichtspunkt ›Achtung des Privatlebens‹ berufen. (...)
bbb) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist allerdings geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen bzw. sein Privatleben zu führen (Urteil der Großen Kammer vom 9.10.2003 - 48321/99 <Slivenko>; Entscheidung vom 7.10.2004 - 33743/03 - <Dragan>, NVwZ 2005, 1043; Urt. v. 16.06.2005 - 60654/00 - <Sisojeva>, auszugsweise abgedr. in InfAuslR 2005, 349); Entscheidung vom 16.09.2004, <Ghiban>, NVwZ 2005, 1046). (...)
Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 16.6.2005 a. a. O.) stellt auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts jedenfalls dann einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Die bloße Tatsache, dass ein Ausländer sich über längere Zeit in Deutschland aufhält, macht ihn für sich genommen noch nicht zu einem ›faktischen Inländer‹, der vor einem solchen Eingriff durch Art. 8 EMRK geschützt sein kann. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann vielmehr für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, juris; zur Bedeutung der engen Bindung an den Aufenthaltsstaat im Zusammenhang mit dem ›Schutz des Familienlebens‹ s. auch EGMR, Urteile vom 26.3.1992 <Beldjoudi>, InfAuslR 1994, 86 ff., und vom 26.9.1997 <Mehemi>, InfAuslR 1997, 430, sowie BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.).
Eine solche Annahme setzt außer einem mehrjährigen Aufenthalt eine Integration in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer ›Verwurzelung‹ voraus. (...)
ccc) In der – notwendig, da 46 Signaturstaaten zu berücksichtigende – kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) – Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 <Ghiban>, a. a. O.). Dies ist allerdings nur folgerichtig, denn für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK kann es nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers – im Sinne einer Art ›Handreichung des Staates‹ – zumindest vorübergehend rechtmäßig war bzw. inwieweit die hiesigen Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde (vgl. auch EGMR, Urt. v. 16.06.2005 <Sisojewa> a. a. O.). Zwar kann festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung <Ghiban> (a. a. O.) heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a. a. O.). Umgekehrt legt die Rechtsprechung des EGMR aber zumindest die Annahme nahe, dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Vorhandensein einer Duldung jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet (vgl. Entscheidung vom 16.6.2005 - 60654/00 -, <Sisojewa> a. a. O.; ebenso VGH Ba.-Wü., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - [siehe ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]).
Insoweit ist anzumerken, dass es sich bei Art. 8 Abs. 1 EMRK um ein Menschenrecht handelt. Menschenrechte werden jedoch grundsätzlich nicht durch ›Wohlverhalten‹ erworben, wie etwa der Forderung, zuvor seine aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Daher kann der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ohne weiteres auch dann eröffnet sein, wenn – wie hier bei den Klägern – lediglich ein (langjähriger) geduldeter Aufenthalt vorliegt (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -).
ddd) Richtigerweise ist die Frage der Qualität des Aufenthaltsrechts daher in Anwendung des Abs. 2 des Art. 8 EMRK zu verorten. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann dort, im Rahmen der Schrankenprüfung, Berücksichtigung finden. (...) Eine wirksame Einwanderungskontrolle stellt auch nach der Rechtsprechung des EGMR eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist (vgl. Entscheidung vom 16.9.2004 in der Sache Ghiban, a. a. O.). (...)
Die Prüfung dessen hat nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ff.). Ist auf Grund der Lebensumstände unter Heranziehung der oben genannten Grundsätze davon auszugehen, dass ein Ausländer zum ›faktischen Inländer‹ geworden ist (und nur dann ist eine weitergehende Prüfung veranlasst), so ist die Qualität und das zustande kommen des bisherigen Aufenthaltsrechts in den Blick zu nehmen. Handelt es sich etwa – wie vielfach in Europa – um sog. ›sans-papiers‹ (aus dem Französischen: ohne Papiere, bezeichnet ohne Aufenthaltsbewilligung in Westeuropa anwesende Migranten, die in völliger Illegalität und ohne Kenntnis der Behörden an einem Ort leben), so kann die Durchsetzung einer wirksamen Einwanderungskontrolle weit eher gerechtfertigt sein, als bei Personen, die etwa in der Vergangenheit durchaus einmal über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt haben (vgl. EGMR, Entsch. v. 16.06.2005 <Sisojewa> a. a. O.).
Für langjährig in Deutschland Geduldete – wie hier die Kläger – ist eine vermittelnde Betrachtung erforderlich. Ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte auf der Grundlage insbesondere des Aufenthaltsgesetzes kann in diesem Sinne notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch hartnäckige Weigerung, an der Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat. Anders können die Dinge etwa in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. (...) (...)«
Einsender: RA Weidmann, Tübingen, und Wolfgang Sachsenmaier, Leonberg
LG Aurich: Freiheitsentziehung bei Durchführung der Abschiebung
Beschluss vom 17.10.2005 - 1 T 323/05 - (2 S., M7792)
»(...) Die sofortige Beschwerde ist zulässig und erweist sich in der Sache als begründet.
Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen stellt sich als rechtswidrige Maßnahme dar, weil es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme gehandelt hat, die dem sogenannten Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG unterliegt, und eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorliegend nicht eingeholt worden ist, obwohl vorliegend ausreichend Zeit bestand, eine solche einzuholen, da der zuständigen Ausländerbehörde spätestens am 14.10.2004 bekannt war, dass die Abschiebung am 01.11.2004 erfolgen sollte.
Die nach Art. 104 GG gebotene Unterscheidung zwischen einer bloß freiheitsbeschränkenden Maßnahme und einer Freiheitsentziehung ist gradueller Natur. Die Abgrenzung ist – wie das Amtsgericht in seinem Beschluss zu Recht ausführt – über die Intensität und Dauer des Eingriffs vorzunehmen (BVerfGE 105, 239). Den damit verbundenen Abgrenzungsproblemen braucht vorliegend indes nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Eine Freiheitsentziehung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird (BVerwGE 62, 317). So liegt der Fall hier. Wie mit der sofortigen Beschwerde nochmals herausgestellt, wurde der Betroffene auf dem Flughafen Hamburg durch den Bundesgrenzschutz in einem Haftraum festgehalten.
Dass diese Maßnahme die Durchführung der Abschiebung bezweckte und dafür unumgänglich gewesen sein mag, ist ohne Belang. Da Art. 104 Abs. 2 GG vor jedem Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit schützen soll, kommt es für die Frage, ob die Verwahrung in einem Haftraum eine Freiheitsentziehung darstellt, nicht darauf an, welche weiteren Zwecke mit ihr verfolgt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Dauer der Maßnahme (BVerwGE a. a. O.).
Auch kommt es vorliegend nicht in Betracht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit allein auf die Zeit im Haftraum zu beschränken, da Festnahme und Transport mit der Verwahrung einen einheitlichen, nicht trennbaren Vorgang darstellen (BVerwGE a. a. O.). (...)«
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht besteht, gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem 1.1.2005 keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 15.3.2006 - 8 S 123.05 - (6 S., M8003)
OVG NRW: Die Ausländerbehörde ist bei der Prüfung von § 25 Abs. 5 AufenthG an einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes im Asylverfahren gebunden (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 - (3 S., M7928)
VGH Ba-Wü: Ausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer selbst eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Beschluss vom 31.1.2006 - 13 S 2284/05 - (14 S., M7908)
VGH Hessen: Der »Kalifatstaat« ist keine terroristische Vereinigung i. S. d. § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG; allein der Bezug einer Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung stellt keine Gefährdung i. S. d. § 54 Nr. 5 a AufenthG dar.
Beschluss vom 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 - (5 S., M7936)
VG Lüneburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG bei angestrebten Daueraufenthalt; keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn der Ausländer zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unterlässt (hier: Antrag auf Wiedereinbürgerung eines früheren türkischen Staatsangehörigen, der wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden war).
Urteil vom 25.1.2006 - 5 A 234/05 - (5 S., M7912)
VG Gelsenkirchen: Der Vertrauensschutz spricht dafür, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Asylantrag vor dem 1.1.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 20.1.2006 - 16 K 3289/05 - (3 S., M7921)
VG Karlsruhe: Die Beurteilung der Beschäftigungsmöglichkeit und -notwendigkeit eines Ausländers obliegt ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit; die Ausländerbehörde darf nicht prüfen, ob die Zustimmung der Bundesagentur zur Erwerbstätigkeit eines Ausländers zu Recht erfolgt ist.
Beschluss vom 4.1.2006 - 4 K 2142/05 - (5 S., M7904)
VG Frankfurt a. M.: Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit setzt voraus, dass der Ausländer durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Urteil vom 16.11.2005 - 1 E 3116/03 - (6 S., M7943)
VG Berlin: Da es zur Zeit keine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 AufenthG für die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus den Gebieten der früheren Sowjetunion gibt, besteht kein Anspruch auf Visumserteilung.
Urteil vom 29.8.2005 - VG 35 A 290.03 - (10 S., M7800)
OLG Celle: Das Landgericht hat bei der sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob der Haftbeschluss des Amtsgerichts dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist.
Beschluss vom 13.1.2006 - 22 W 112/05 - (4 S., M7880)Sonstige Materialien:
IM NRW: Zum Erfordernis einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung einer Wohnung im Rahmen der Abschiebung eines Ausländers; auch Asylbewerberunterkünfte sind Wohnungen i. S. d. Art. 13 GG.
Erlass vom 15.2.2006 - 15-39.21.01-4 - (12 S., M7887)
IM Schleswig-Holstein: Wohnsitzbeschränkende Auflagen für Ausländer mit Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsybLG beziehen; bundeseinheitliche Verfahrensweise.
Erlass vom 3.2.2006 - IV 602-212-29.111.3-12 - (3 S., M8027)
IM Brandenburg: Wohnsitzbeschränkende Auflagen für Ausländer mit Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsybLG beziehen; bundeseinheitliche Verfahrensweise.
Erlass vom 20.9.2005 - III/5-50.12 - (4 S., M7925)
ZAAB Oldenburg: Kostenübernahme für medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat durch das Land Niedersachsen.
Merkblatt (1 S., M8026)
OVG Niedersachsen: Zu § 25 Abs. 5
AufenthG wegen Schutzes der Familie
Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - (9 S., M7747)
»(...) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch auch keinen aus einer Ermessensreduzierung folgenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG. (...)
(a) (...) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt § 25 Abs. 5 AufenthG auf die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise – und nicht auf deren Unzumutbarkeit – ab.
(aa) Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des AufenthG war zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG anerkannt, dass diese Norm nicht auf die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland abstellte, sondern auf nicht zu vertretende Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001, - BVerwG 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9–16).
(bb) Eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung findet auch bei Zugrundelegung der neuen Rechtslage nicht statt (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 - [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 17]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2005, - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, S. 263; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2005, - 11 S 2779/04 - [15 S., M7825]; VG Hannover, Urteil vom 2. März 2005, - 10 A 1020/04 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juni 2005, - 11 B 2413/05 - [2 S., M7782]). Einer diesbezüglichen Auslegung ist die Norm des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zugänglich. Nach seinem Wortlaut spricht § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ausdrücklich von ›Unmöglichkeit‹ und nicht von ›Unzumutbarkeit‹ der Ausreise. Nichts anderes folgt aus einer systematische[n] Auslegung der Norm. Denn dringende humanitäre oder persönliche Gründe hat der Gesetzgeber in die Vorschrift des § 25 Abs. 4 AufenthG wieder ausdrücklich aufgenommen, wohingegen § 25 Abs. 5 AufenthG – wie bisher § 30 Abs. 3 und 4 AuslG a. F. – nicht auf diese abstellt, sondern die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit und gerade nicht die – einer Berücksichtigung humanitärer und persönlicher Gründe zugängliche – Unzumutbarkeit der Ausreise fordert.
Entgegen der Ansicht der Kläger folgt das Erfordernis einer Zumutbarkeitsprüfung auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Aufenthaltsgesetzes. Soweit in der Begründung des Gesetzesentwurfs die Prüfung der ›subjektiven Möglichkeit – und damit implizit auch die Zumutbarkeit –‹ (vgl. BT-Ds. 15/240, S. 80) erwähnt wird, bedeutet dies nicht etwa, dass die Schwelle für das Vorliegen von Ausreisehindernissen im Verhältnis zu § 30 Abs. 4 AuslG abgesenkt werden oder etwa die Zumutbarkeit als eigenständiges Prüfungskriterium eingeführt werden sollte, sondern liegt in der herrschenden Rechtsprechung zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG begründet. (...)
Soweit eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, kommt damit die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2005, - 7 PA 127/05 -, und Beschluss vom 25. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 -).
b) Die Kläger können rechtlich und tatsächlich freiwillig in den Libanon zurückkehren. Der Ausnahmefall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger unter dem Blickwinkel der Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK liegt nicht vor. (...)
(aa) Es ist zwar zweifelhaft, ob die von der Klägerin zu 1. geführte polygame Ehe dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. (...) Dies bedarf indes vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich neben der Ehe auch die Familie. Das Verhältnis der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes zu dem Kläger zu 2. als gemeinsamen Kind ist ein solches Familienverhältnis. (...)
(bb) Aus der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 6 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht unmittelbar die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger. (...) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003, - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380; Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44 m. w. N). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1. August 1996, - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, - 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>) drängt die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig einwanderungspolitische Belange dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik erbringen lässt.
(cc) Nichts anderes kann für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 AufenthG gelten. Denn die Regelungen des Aufenthaltsrechtes sind sowohl in ihren offenen Tatbeständen als auch in der Einräumung eines Ermessens für die Wertungen des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrages zugänglich, so dass bei der Anwendung offener Tatbestände entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen diese zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44). Für die Prüfung, ob Art. 6 Abs. 1 GG auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 VwGO die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise gebietet, ist daher ebenfalls eine Abwägung vorzunehmen.
(dd) Die damit vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend keine derart überwiegenden Interessen der Kläger, dass von einer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen ist.
Art. 6 Abs. 1 GG spricht zunächst zwar insofern für den von den Klägern gewünschten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, als diese Verfassungsnorm – wie dargelegt – die Gemeinschaft der Klägerin zu 1. mit ihrem minderjährigen ehelichen Kind – dem Kläger zu 2. – und zugleich auch dessen Gemeinschaft mit seinem im Bundesgebiet lebenden Vater schützt. (...)
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Die begrenzende Funktion des Ausländerrechts kommt schon in der amtlichen Überschrift des ›Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)‹ (vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950), dessen Artikel 1 das Aufenthaltsgesetz ist, zum Ausdruck. Dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, darf daher bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1982, - BVerwG 1 C 25.78 -, BVerwGE 66, 268 (271)), das es auch rechtfertigen kann, dem dauernden Aufenthalt mehrerer Ehefrauen und den hieraus hervorgehenden Familienteilen eines im Bundesgebiet ansässigen Ausländers im Rahmen vorrangigen Rechts entgegenzuwirken. Das gilt um so mehr, als die polygame Ehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist, insbesondere der gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entspricht und dem staatlichen Förderungsauftrag der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG widerspricht, und deshalb integrationspolitischen Bedenken begegnet. (...)«
OVG Niedersachsen: Ausschluss der Erwerbstätigkeit bei
Duldung
Beschluss vom 8.11.2005 - 12 ME 397/05 - (4 S., M7732)
»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses dem Begehren der Antragsteller, in Deutschland geduldeten pakistanischen Staatsangehörigen, entsprochen hat, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Beschäftigung sicherzustellen, bleibt ohne Erfolg. (...)
Dabei besteht der Kern der Streitigkeit von vornherein lediglich in der Frage, ob den Antragstellern die begehrte Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV zu versagen ist, weil bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (...)
Für den derart eingegrenzten streitigen Sachverhalt ist zwar im Hinblick auf die von § 11 BeschVerfV vorausgesetzten Mitwirkungspflichten der betroffenen Ausländer unbestritten, dass diese alle für die Beseitigung einer Passlosigkeit erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen haben (vgl. nur: VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.4.2005, a. a. O. [- 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194]; Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, S. 7). (...)
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren entbinde die Antragsteller nicht von der Verpflichtung zu eigenen zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen, geht in dieser konkreten zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung fehl. Denn dem Tatbestand des § 11 BeschVerfV unterfällt nur ein Verhalten, das die Abschiebung verhindert, auf die Möglichkeit bzw. die Voraussetzungen einer freiwilligen Ausreise kommt es anders als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht an (VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris; Lein