Allgemeines Aufenthaltsrecht |
OVG Berlin-Brandenburg: Zur Lebensunterhaltssicherung bei Familienzusammenführung
Beschluss vom 9.5.2008 - 2 M 17.08 - (8 S., M13356)
"(…) Die Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Klägerinnen haben nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. (…)
In Anwendung dieser Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass ein Erfolg in der Hauptsache hier fern liegt; vielmehr bestehen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage der minderjährigen Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zu ihrer Mutter (vgl. dazu § 32 Abs. 3 AufenthG).
Vom Ausgangspunkt geht zwar das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der Lebensunterhalt der Kinder nicht gesichert ist, weil die Klägerin zu 3., wie auch deren Ehemann, Leistungen nach dem SGB II beziehen und daher nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Abweichend von der Bewertung des Verwaltungsgerichts bestehen hier aber möglicherweise besondere, atypische Umstände, die es ausnahmsweise erlauben, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Die Worte ’in der Regel’ im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, AuAS 2008, 28). Ein derartiger Ausnahmefall kann etwa vorliegenden, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, InfAuslR 2007, 67). Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebender Personen angemessen berücksichtigen (vgl. näher u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).
Unter Berücksichtigung dessen liegt es hier nicht fern, dass der begehrte Kindernachzug der Klägerinnen zu 1. und 2. zu ihrer Mutter durch atypische Umstände gekennzeichnet ist, die so bedeutsam sind, dass es ausnahmsweise geboten sein könnte, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, wobei insoweit eine abschließende Prüfung nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens der Prozesskostenhilfe ist, sondern dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren vorbehalten bleiben muss.
Bedeutsam ist hier der Umstand, dass bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren der minderjährigen Klägerinnen zu 1. und 2. nicht nur deren Bindung an die berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Mutter im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen ist, sondern darüber hinaus auch die familiäre Bindung der Mutter an den hier lebenden deutschen Ehemann sowie an den am 22. März 2007 geborenen gemeinsamen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht beabsichtigen, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in die Dominikanische Republik auszuwandern. Die bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Klägerin zu 3. mit ihrem Sohn deutscher Staatsangehörigkeit kann daher nach summarischer Prüfung nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind – wie hier – deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehung zu einem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320). Angesichts dessen erscheint es möglich, dass es hier ausnahmsweise geboten ist, den öffentlichen Belang, den Kindernachzug von einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage abhängig zu machen, zurücktreten zu lassen und damit von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, weil sonst die Versagung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerinnen zu 1. und 2. mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Schutz der Familie in Kollision stehen dürfte. Die Klägerin zu 3. wäre dann nämlich gezwungen, zur Fortsetzung der familiären Bindung an ihren Sohn deutscher Staatsangehörigkeit die durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete im Interesse der Kinder liegende Elternverantwortung zu Gunsten der Klägerinnen zu 1. und 2. aufzugeben. Die Folge wäre eine endgültige oder jedenfalls mehr als vorübergehende Trennung der Mutter von ihren Töchtern, die derzeit in der Dominikanischen Republik leben. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt der fünf- und siebenjährigen Kinder zur allein sorgeberechtigten Mutter deren Persönlichkeitsentwicklung dient und sie die Mutter brauchen, zumal der Vater der Kinder nicht bekannt ist und damit tatsächlich keine Elternverantwortung wahrnimmt. (…)"
Einsender: RiOVG Dr. Jobs, BerlinBayVGH: Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft bei subsidiärem Schutz für Ehegatten
Beschluss vom 6.5.2008 - 21 C 08.30088 - (2 S., M13219)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Prozesskostenhilfebeschuss stellt der BayVGH seine Rechtsprechung in Frage, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG an den Ehegatten nicht unbedingt zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. Aufgrund der Qualifikationsrichtlinie müsse diese Frage neu geklärt werden.
Es bietet sich daher an, in entsprechenden Fällen (erneut) die Streichung einer entsprechenden Auflage zu beantragen bzw. die Auflage anzufechten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Auch die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nicht in Abrede zu stellen, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und regelmäßig offene Erfolgsaussichten genügen (Kopp/Schenke, [VwGO, 15. Aufl. 2007], RdNr. 8 zu § 166). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben (…), mit dem sein Antrag auf Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Kempten (Allgäu) abgelehnt worden ist, obwohl seine Ehefrau über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfügt und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Das Verwaltungsgericht hat dazu zwar in seiner angegriffenen Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass diese Konstellation keinen begründeten Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG darstelle, wenn die Ehefrau – wie hier – weiter in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen könne. Nicht berücksichtigt sind dabei aber bisher die Art. 31 und 23 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12). Diese Richtlinie gilt nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 in Deutschland unmittelbar (vgl. BVerwG vom 1.2.2007 NVwZ 2007, 590 [=ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 24]), soweit sie nicht ohnehin schon durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I Nr. 42 S. 1970) umgesetzt ist. Nach den genannten Vorschriften sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder – wie der Ehefrau des Klägers – der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, den Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; Familienangehörige solcher Personen – wie der Kläger –, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, haben zur Wahrung des Familienverbands gemäß den einzelstaatlichen Verfahren ebenfalls Anspruch auf diese Vergünstigung, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist. Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen diese europarechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall haben, muss im Klageverfahren eingehend geprüft und geklärt werden (vgl. auch BayVGH vom 13.11.2007 Az. 21 CS 07.1630 [2 S., M12161]), wobei die Erfolgsaussichten offen sind. Dem Kläger ist daher für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren. (…)"
VG Frankfurt a. M.: Schutz des Privatlebens von Kindern
Urteil vom 10.3.2008 - 1 E 831/07 (V) - (15 S., M13141)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei diesem Urteil geht es um die Frage, inwieweit Kinder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu Schutz ihres Privatlebens gem. Art. 8 EMRK erhalten können, obwohl sie sich schädliches Verhalten der Eltern zurechnen lassen müssen. Insoweit stellt das VG Frankfurt a. M. entscheidend auf die Möglichkeit der Reintegration ab. Außerdem geht das VG davon aus, dass der Anspruch auch nach der Abschiebung noch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist auch begründet. (…) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. (…)
Den Klägern zu 2) bis 7) ist die Ausreise im Hinblick auf einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben rechtlich unmöglich. (…)
Ausgehend von den vorgenannten Gesichtspunkten ist eine Integration der Kläger zu 2) bis 7) in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu bejahen. Bis auf den Kläger zu 2), der im Alter von etwa 1 Jahr in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, sind alle weiteren Kinder in der Bundesrepublik Deutschland geboren und leben hier zwischen 15 Jahren (Kläger zu 2)) und sechs Jahren (Kläger zu 7)). Sämtliche Kinder bis auf den Kläger zu 7) haben […] – wie aus den vorgelegten Schulzeugnissen ersichtlich ist – in der Bundesrepublik Deutschland mit gutem Erfolg die Schule besucht und sind durch vielfältige schulische und außerschulische Aktivitäten in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Sie verfügen über gute deutsche Sprachkenntnisse und sind aufgrund ihrer vielfältigen Kontakte bestens in die Schulgemeinde integriert und zeigten Sozialkompetenz, was durch die Vielzahl der zu der Gerichts- bzw. Behördenakte eingereichten Stellungnahmen der Lehrer, der Elternbeiräte und der Mitschüler belegt wird. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens der Kläger zu 2) bis 7) ist daher zu begründen.
Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. (…)
Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem bisherigen Aufenthaltsstatus des Ausländers zu. War der Aufenthalt des Ausländers in der Vergangenheit legalisiert und ist hierdurch ein gewisser Vertrauensschutz des Ausländers begründet worden, müssen die einwanderungspolitischen Belange eher hinter den persönlichen Interessen des Ausländers zurückstehen. Bei geduldeten Ausländern ist zunächst zu ermitteln, aus welchen Gründen der Aufenthalt des Ausländers über viele Jahre geduldet wurde. Eine Verweigerung der Legalisierung des weiteren Aufenthalts ist jedenfalls dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK, wenn der Ausländer die bisherige Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung selbst zu vertreten hat, weil er zum Beispiel bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt hat oder die Ausländerbehörden getäuscht oder durch das Stellen von einer Vielzahl von erkennbar aussichtslosen Asylfolgeanträgen oder Petitionen im Anschluss an abgeschlossene Verfahren seine absehbare Abschiebung hinausgezögert hat. In derartigen Fällen konnte und durfte der Ausländer nicht auf eine Legalisierung seines Aufenthalts vertrauen (vgl. hierzu Burr [GK-AufenthG § 25] Rdnr. 153 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
Da die Kläger zu 2) bis 7) sämtlich minderjährig waren und sie selbst insoweit keine eigenständigen Rechtshandlungen vorgenommen haben, ist auf das Verhalten ihrer Eltern abzustellen und ihnen dieses zuzurechnen. Die Zurechenbarkeit folgt zum einen bereits aus familienrechtlichen Regelungen. Denn den Eltern steht im Rahmen der elterlichen Sorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder zu. Minderjährige Kinder teilen auch ausländerrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Daher haben sich minderjährige Ausländer das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006 Seite 438 [16 S., M8445]; Burr GK-AufenthG a. a. O. Rdnr. 155).
Betrachtet man die Integrationsleistung der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes, ist eine Integration der Eltern in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu verneinen. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Kläger zu 2) bis 7) ist in erheblichem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland straffällig geworden, was gegen eine Integration in die sozialen und rechtlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland spricht. Hinzu kommt, dass die gesamte Familie auch wirtschaftlich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert war, sondern seit Anbeginn ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf den Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen angewiesen war, weil die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann keiner Berufstätigkeit nachgegangen sind. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann nach Abschluss des Asylverfahrens die Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auch dadurch zunächst unmöglich gemacht haben, dass sie sich geweigert haben, an einer Passbeschaffung mitzuwirken, wodurch die Abschiebung der Familie tatsächlich unmöglich war. Dieses Verhalten der Eltern und deren mangelnde wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland müssen sich die Kläger zu 2) bis 7) grundsätzlich zurechnen lassen. Da die minderjährigen Kinder wegen des Schulbesuches regelmäßig ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, ist die wirtschaftliche Integration ihrer Eltern entscheidend. Es verbietet sich daher im Regelfall in diesen Fällen, isoliert die Verwurzelung der Kinder allein im Hinblick auf ihre soziale und schulische Integration zu würdigen und bei insoweit gelungener Integration eine mangelnde wirtschaftliche Integration wegen Sozialhilfebezugs der Familie als unschädlich anzusehen. Allerdings darf diese grundsätzlich gebotene familienbezogene Betrachtung, die letztlich die fehlende Integrationsleistung der Eltern bzw. deren fehlende Entwurzelung den Kindern zurechnet, nicht dazu führen, dass die Kinder trotz des zu bejahenden Eingriffs in den Schutzbereich ihres Privatlebens automatisch das Land verlassen müssen. Vielmehr ist im Rahmen der Schrankenprüfung weiter zu fragen, ob für die Kinder die Möglichkeit zur Reintegration im Heimatland besteht. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob die Kinder über Kenntnisse der Heimatsprache verfügen, mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind sowie auf von noch im Heimatland lebende Verwandte für die Reintegration zurückgreifen [können]. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder in solchen Fällen regelmäßig gemeinsam mit ihren Eltern zurückkehren, die ihnen die Reintegration in das Herkunftsland erleichtern können.
Der vorliegende Fall weist insofern Besonderheiten auf, als die Kläger zu 2) bis 7) lediglich kurdisch, nicht aber türkisch sprechen und – da sie die Türkei im Alter von einem Jahr verlassen haben bzw. in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind – mit den kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Türkei in keiner Weise vertraut sind. Aufgrund dieser Tatsachen besteht für die Kläger zu 2) bis 7) wegen der fehlenden Kenntnisse der türkischen Sprache und der mangelnden Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland auch wenn sie mit ihren Eltern bzw. ihrer Mutter in die Türkei zurückkehren müssten, keine realistische Chance zur Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei. (…)"
VG Minden: Aufenthaltserlaubnis zum Schutz des Privatlebens
Urteil vom 23.8.2007 - 7 K 2740/06 - (6 S., M13162)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil einem erwachsenen irakischen Staatsangehörigen nach relativ kurzer Aufenthaltsdauer ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gewährt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und auch begründet. (…)
Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage, d. h. ohne die zum 28.08.2007 in Kraft getretene Änderung des Aufenthaltsgesetzes, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. (…)
Gemessen an diesen Grundsätzen, die das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anlegt, ist die Ausreise des Klägers hier rechtlich unmöglich. Dies ist zum einen damit zu begründen, dass der Kläger bereits im Oktober 2001 und somit vor ca. sechs Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und er sich somit bereits über einen längeren Zeitraum hier aufhält. Auch wenn dies allein für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausreicht, spricht zugunsten des Klägers zum anderen insbesondere auch, dass er bereits seit Juli 2003 durch die Ausübung einer genehmigten Beschäftigung nicht mehr auf öffentliche Leistungen angewiesen ist, so dass insoweit eine faktische Integration in die deutschen Wirtschaft- und Berufsverhältnisse gegeben ist. Des Weiteren zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger jedenfalls über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, ein im Wesentlichen durch seine Berufstätigkeit bestimmtes Leben in Deutschland zu führen. Weitere Integrationsleistungen über diese Umstände hinaus dürften von einem Ausländer in der Situation des Klägers wohl nicht zu erwarten sein.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger noch über hinreichend tragfähige Bindungen in seinen Heimatstaat verfügt. (…) Ebenso wenig ist im Augenblick festzustellen, dass es dem Kläger gelingen könnte, im Irak wieder eine Tätigkeit zu finden, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Dies gilt insbesondere umso mehr, weil er nach seinen Angaben früher einmal bei der Polizei beschäftigt war, von 1988 bis zur Ausreise jedoch beim irakischen Geheimdienst. Dies dürfte eher dafür sprechen, dass der Kläger unter den gegenwärtigen innenpolitischen Verhältnissen im Irak Schwierigkeiten haben dürfte, eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit zu finden. (…)"
Weitere Dokumente aus ASYLMAGAZIN 6/2008
Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: "Ein Ausnahmefall, der trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Versagung der sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe rechtfertigt, kann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104 a Abs. 5 AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104 a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.4.2008 - 11 S 100/08 - (7 S., M13186)
OVG Sachsen-Anhalt: Abschiebungshindernis für Vater eines ungeborenen Kindes bei Risikoschwangerschaft, wenn er die Mutter tatsächlich unterstützt, auch wenn die Vaterschaft noch nicht wirksam anerkannt ist.
Beschluss vom 15.4.2008 - 2 M 84/08 - (2 S., M13249)
OVG Hamburg: Die Kosten einer Abschiebung können nur dann vom Ausländer verlangt werden, wenn die Abschiebung rechtmäßig war; ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG stellte, war bis zur Entscheidung gem. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG aufenthaltsberechtigt.
Urteil vom 18.10.2007 - 4 Bf 75/06 - (26 S., M13151)
VG Frankfurt/Oder: Das Eltern-Kind-Verhältnis des nicht-sorgeberechtigten Elternteils ist von Art. 6 GG geschützt unabhängig davon, ob eine Erziehungsgemeinschaft oder nur eine Begegnungsgemeinschaft besteht, wenn der Elternteil sein Umgangsrecht tatsächlich wahrnimmt; Abschiebungshindernis, wenn eine vorübergehende Trennung wegen des Schutzes des Kindeswohls unzumutbar ist; ob das der Fall ist, kann durch Indizien aufgeklärt werden, nicht aber durch behördliche oder gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen; im Zweifelsfall ist von einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung auszugehen.
Beschluss vom 9.5.2008 - 5 L 282/07 - (9 S., M13217)
VG Freiburg: Die Nichterfüllung der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen, wenn nach Erteilung des Aufenthaltstitels ein Pass erteilt werden wird; der Aufenthalt eines Staatenlosen in Deutschland ist rechtmäßig i. S. d. Art. 28 S. 1 StlÜbk, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels allein daran scheitert, dass er die Passpflicht nicht erfüllt.
Urteil vom 24.4.2008 - 4 K 280/06 - (7 S., M13224)
VG Minden: Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 werden gem. § 102 Abs. 2 AufenthG auf die Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet unabhängig vom Duldungsgrund.
Urteil vom 14.1.2008 - 7 K 501/07 - (6 S., M13163)
Kammergericht: § 82 Abs. 4 S. 3 AufenthG i. V. m. § 40 Abs. 1 BPolG ermächtigt zur Freiheitsentziehung zur Vorführung bei einer Auslandsvertretung; die Freiheitsentziehung setzt regelmäßig die vorherige richterliche Anordnung nach Anhörung des Betroffenen voraus.
Beschluss vom 23.4.2008 - 1 W 48/08 - (4 S., M13231)Sonstige Materialien:
IM NRW: In der Regel keine wohnsitzbeschränkende Auflage zu Aufenthaltstitel nach §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 3 AufenthG.
Erlass vom 30.4.2008 - 15-39.06.05 - (2 S., M13210)
Innensenator Bremen: Zur Altfallregelung der §§ 104 a und 104 b AufenthG.
Erlass vom 29.4.2008 - e08-04-02 §§104a und 104b AufenthG - (14 S., M13176)
IM Schleswig-Holstein: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige.
Erlass vom 21.4.2008 - IV 601-212-29.111.3-12 - (2 S., M13191)
IM NRW: Zur Anwendung der Altfallregelung auf Personen, deren Identität oder Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, insbesondere auf Ausländer der zweiten oder dritten Generation: Voraussetzung ist die Aufgabe evt. Täuschungsverhaltens, die Erfüllung der Mitwirkungspflichten sowie grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Erlass vom 11.4.2008 - 15-39.08.01-1/3-gesetzl. Bleiberecht - (4 S., M13197)
BVerwG: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge wegen Sozialleistungsbezug
Urteil vom 15.1.2008 - 1 C 17.07 - (12 S., M12986)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil wendet sich das BVerwG gegen die bundesweite Erlasslage, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, die Sozialleistungen beziehen, den Wohnort durch eine sog. Wohnsitzauflage vorzuschreiben. Zwar seien Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge nicht generell unzulässig, aber jedenfalls die Anknüpfung an den Sozialleistungsbezug verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention.
Als Konsequenz daraus empfiehlt es sich, bei der Ausländerbebehörde die Streichung einer entsprechenden Auflage zu beantragen. Ist die Auflage noch nicht bestandskräftig, sollte Widerspruch oder – soweit der Widerspruch in dem entsprechenden Bundesland abgeschafft ist – Klage erhoben werden, die aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist zu beachten, dass häufig die Wohnsitzauflage ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt, so dass die Widerspruchs- bzw. Klagefrist ein Jahr beträgt (§ 58 Abs. 2 VwGO).Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtenen Wohnsitzauflagen rechtswidrig sind.
Die angefochtenen Wohnsitzauflagen sind rechtswidrig, weil sie mit Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1953 II S. 560/BGBl 1954 II S. 619) – GFK – nicht vereinbar sind.
a) Rechtsgrundlage für die verfügten Auflagen ist seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis – auch nachträglich – mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Zu den Aufenthaltserlaubnissen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch die den Klägern auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 70 AsylVfG erteilten Aufenthaltsbefugnisse, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortgalten. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein.
b) Ob eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbunden wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Ihre Entscheidung ist daher nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessenserwägungen, die für die streitigen Wohnsitzauflagen maßgebend waren, halten einer solchen Überprüfung nicht stand.
Ein Ermessensfehler ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Beklagte sich zur Begründung der Auflagen allein auf das Rundschreiben des Innenministeriums des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. August 1997 gestützt hat und nicht auf individuelle Belange der Kläger eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass – wie hier – das Ermessen im Einzelfall durch bundeseinheitliche Ländererlasse gelenkt wird und sich die Vorgaben der Erlasse nicht auf einzelne Ausländer, sondern auf Gruppen von Ausländern beziehen. Ein Bedürfnis für eine Wohnsitzbeschränkung kann sich nämlich aus dem erwarteten oder befürchteten Verhalten einer Ausländergruppe insgesamt ergeben, ohne dass für jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 <340 f.>). Die dadurch bewirkte Ermessensbindung geht aber nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers – etwa die Notwendigkeit des Umzugs in ein anderes Bundesland zwecks Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft – von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung der Auflage. Entsprechende Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige individuelle Belange der Kläger lagen hier aber nicht vor, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ermessenserwägungen bedurfte.
Die Wohnsitzauflagen sind aber deshalb ermessensfehlerhaft ergangen, weil sie anerkannten Flüchtlingen im Sinne von § 3 AsylVfG auferlegt wurden, ohne die für diesen Personenkreis geltenden Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten, die in Bundesrecht transformiert wurden.
aa) Nach Art. 26 GFK genießen Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat befinden, Freizügigkeit vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil sie sich aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift im Bundesgebiet befanden. Der Senat folgt damit nicht der vom Beklagten und vom Vertreter des Bundesinteresses vertretener Auffassung, erst die nationale Aufenthaltserlaubnis und die mit ihr verbundenen Auflagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmten den Inhalt des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von Art. 26 GFK, die Vorschrift gewähre demnach Freizügigkeit nur nach Maßgabe des nationalen Aufenthaltstitels. Vielmehr unterscheidet die Genfer Flüchtlingskonvention zwischen Beschränkungen der Freizügigkeit von Flüchtlingen, deren Rechtsstellung noch nicht geregelt ist (Art. 31 Abs. 2 GFK), und solchen, bei denen – etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels – geklärt ist, dass sie sich rechtmäßig im Aufnahmestaat befinden (Art. 26 GFK). Aus der Tatsache, dass Art. 31 Abs. 2 GFK – anders als Art. 26 GFK – ausdrücklich zum Erlass aller notwendigen Wohnsitzbeschränkungen ermächtigt, muss geschlossen werden, dass derartige Beschränkungen im Rahmen von Art. 26 GFK nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern als Eingriff in den Schutzbereich der Norm nur unter den hierfür geltenden Voraussetzungen verfügt werden dürfen. Insofern unterscheiden sich auch die völkerrechtlichen Regelungen, die für Flüchtlinge in der Genfer Flüchtlingskonvention einerseits und für Staatenlose in Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl 1976 II S. 473/1977 II S. 235) – StlÜbk – andererseits getroffen wurden, da das Staatenlosenübereinkommen eine Art. 31 Abs. 2 GFK entsprechende Regelung nicht kennt. Von daher sind auch die Ausführungen des Senats zu Art. 26 StlÜbk nicht uneingeschränkt auf Art. 26 GFK übertragbar (vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 336 <345 f.>).
bb) Die streitigen Wohnsitzauflagen genügen den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK indes nicht, weil sie nach den maßgeblichen Ermessenserwägungen des Beklagten zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden sind und deshalb nicht mit Art. 23 GFK vereinbar sind.
Beschränkungen der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK haben zum einen den in der Vorschrift selbst geregelten Grundsatz der Ausländergleichbehandlung zu beachten. Zum anderen müssen sie sich, wenn sie – wie hier – an die Inanspruchnahme von Sozialhilfe anknüpfen, auch an Art. 23 GFK messen lassen. Dies gebietet die systematische Auslegung der beiden Vorschriften nach ihrem inneren Zusammenhang entsprechend Art. 31 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926/1987 II S. 757) – WVRK – (zur Auslegung der GFK entsprechend den Regeln des WVRK vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 1 C 36.04 - BVerwGE 125, 1 Rn. 13 [=ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 25]). Nach Art. 23 GFK ist Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Zufluchtsland aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstiger Hilfeleistungen die gleiche Behandlung zu gewähren wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die ’gleiche Behandlung’ im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 29.98 - BVerwGE 111, 200 <205> [22 S., R7724]).
Aus dem Zusammenspiel der in Art. 26 GFK gewährten Freizügigkeit mit dem Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung in Art. 23 GFK ergibt sich, dass freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Flüchtlingen nicht zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten eingesetzt werden dürfen. Verfolgt die Ausländerbehörde bei der Anordnung von Wohnsitzauflagen derartige fiskalische Ziele, macht sie vor ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch. Art. 23 GFK verbietet jedoch nicht prinzipiell bei aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen gegebenenfalls auch am Sozialhilfebezug anzuknüpfen, wenn damit z. B. aus migrationspolitischen Gründen eine Gruppe von Ausländern erfasst werden soll, für die etwa ein besonderer Bedarf an Integrationsmaßnahmen gesehen wird. Denn auch die Zusammenschau von Art. 26 und Art. 23 GFK schließt es nicht aus, dass Flüchtlinge als Folge zulässiger aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen ihre Sozialhilfe nur an dem Ort ihres rechtmäßigen Aufenthalts erhalten. Dem entspricht die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geänderte Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB XII, die eine Einschränkung des Sozialhilfebezugs mit Blick auf die Freizügigkeitsregelung der GFK davon abhängig macht, ob der Flüchtling einen räumlich beschränkten oder räumlich unbeschränkten Aufenthaltstitel besitze. Rechtmäßig ist eine solche die Sozialhilfegewährung nach Art. 23 GFK erfassende Regelung aber nur als Folge einer aus anderen Gründen gerechtfertigten aufenthaltsrechtlichen Beschränkung, nicht als ihr eigentlicher Zweck (ähnlich bereits Urteil vom 18. Mai 2000, a. a. O., 210). Das gebietet die Auslegung der Art. 26 und Art. 23 GFK nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz.
cc) Im vorliegenden Fall dienten die verfügten Wohnsitzbeschränkungen nach den in Bezug genommenen Ländererlassen dem fiskalischen Zweck, eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern zu vermeiden. Die Anknüpfung an den Sozialhilfebezug diente dabei ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids nicht der Verwirklichung migrationspolitischer Ziele, sondern dem fiskalischen Zweck der angemessenen Verteilung der mit Fürsorgeleistungen verbundenen finanziellen Belastungen. Dies ist kein zulässiger Zweck für aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gegenüber anerkannten Flüchtlingen. Da die verfügten Auflagen nicht auf einen nach Art. 26 GFK legitimen aufenthaltsrechtlichen Zweck gestützt waren, der eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern und Inländern rechtfertigt, verstoßen sie gegen den in Art. 23 GFK verankerten Grundsatz der Inländergleichbehandlung, denn der Zweck der angemessenen Verteilung von Sozialhilfelasten rechtfertigt auch bei Deutschen keine Wohnsitzbeschränkung.
dd) Der Beklagte hat die Rechtswidrigkeit seiner auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Entscheidung auch nicht durch Ergänzung seiner Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren geheilt. (…)
Zwar finden sich unter den ergänzend erwähnten Zwecken nicht allein fiskalische, sondern auch solche, die migrationspolitischen Zielen dienen, etwa der Vermeidung der Konzentrierung von sozialhilfepflichtigen Ausländern, der Entstehung von sozialen Brennpunkten und den damit verbundenen Integrations- und sonstigen Folgeproblemen. Migrationspolitische Ziele dürfen – wie bereits dargelegt (…) – grundsätzlich mit aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen nach Art. 26 GFK verfolgt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Dann müssen von den zuständigen Behörden aber jedenfalls die integrationspolitischen Probleme beschrieben, mögliche soziale Brennpunkte benannt und die Eignung von Wohnsitzauflagen, einen Beitrag zur Lösung der Probleme zu leisten, jedenfalls in Umrissen angegeben werden, ohne dass die dabei anzuerkennende generelle Einschätzungsprärogative der Verwaltung von dieser Darlegungsverpflichtung berührt wird. An entsprechenden konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen fehlt es im vorliegenden Fall. Grundsätzlich zulässig erscheint es hingegen, wenn die Ausländerbehörden – wie hier – im Rahmen des nach Art. 26 GFK gebotenen Grundsatzes der Ausländergleichbehandlung Flüchtlingen solche Beschränkungen auferlegen, die allgemein für Ausländer als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes gelten. Denn Art. 26 GFK erlaubt die Anwendung der Bestimmungen, die allgemein für Ausländer, unter den ’gleichen Umständen’ gelten. Der Begriff der ’gleichen Umstände’ wird in Art. 6 GFK näher definiert. Danach sind Differenzierungen, die sich ’auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts beziehen’, zulässig, wenn sie die betroffenen Personen auch erfüllen müssten, falls sie nicht Flüchtlinge wären, wenn sie also auch für andere Ausländer gelten. Daher darf etwa zwischen Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und solchen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel haben, differenziert werden. Es darf aber auch differenziert werden nach den Aufenthaltszwecken, für die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Flüchtlingen sind Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen, so dass die Ausländern allgemein unter den gleichen Umständen zu erteilenden Aufenthaltstitel solche des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes sind. Bei den Aufenthaltstiteln dieses Abschnitts ist der Bezug von Sozialhilfe – anders als bei den Titeln nach anderen Abschnitten – kein (Regel-)Versagungsgrund (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG). Werden die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des 5. Abschnitts in gleicher Weise auf Flüchtlinge wie auf alle anderen dort erfassten Ausländer angewandt, wird dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 26 GFK Rechnung getragen. In diesem Rahmen erscheint gegebenenfalls auch eine weitere Differenzierung möglich, die Wohnsitzauflagen auf Bezieher von Leistungen aus Sozialhilfemitteln beschränkt, wenn mit den Auflagen migrationspolitische und nicht fiskalische Ziele verfolgt werden (…).
c) Aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl II 1956 S. 564) i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (ZP) vom 11. Dezember 1953 (BGBl II 1956 S. 578) ergeben sich keine weitergehenden Beschränkungen für Wohnsitzauflagen gegenüber Sozialhilfe beziehenden Flüchtlingen. Soweit aufenthaltsrechtliche Beschränkungen nach Art. 26 GFK aus migrationspolitischen Gründen zulässig sind, verstoßen sie nicht gegen Art. 1 EFA.
Nicht zu entscheiden brauchte der Senat, ob sich aus Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikations-Richtlinie) engere Vorgaben für das Erfordernis der Ausländergleichbehandlung bei wohnsitzbeschränkenden Maßnahmen ergaben. Art 32 der Richtlinie wählt als Vergleichsgruppe der Gleichbehandlung die anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten, und enthält keine Präzisierung wie Art. 6 GFK. (…)"
Einsender: RA Clemens, Trier
OVG Thüringen: Keine Wohnsitzauflage für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
Urteil vom 8.1.2008 - 3 KO 339/07 - (20 S., M13132)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil entspricht der neuen Rechtsprechung des BVerwG zur Wohnsitzauflage für Flüchtlinge. Es leitet das Ergebnis aus dem Freizügigkeitsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention her und befasst sich dabei mit der Frage der "Rechtmäßigkeit" des Aufenthalts von Flüchtlingen sowie mit der Ausländergleichbehandlung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung ist ferner begründet. Denn die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. (…)
Als Rechtsgrundlage für die Wohnsitzauflagen kommt nur die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht. (…)
Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte und das Thüringer Landesverwaltungsamt ihre Ermessensentscheidung an bestimmten inhaltlichen Vorgaben in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausgerichtet haben, die ihrerseits auf der von den Ausländerreferenten der Länder und des Bundes am 19./20. April 2005 vereinbarten ’Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen’ beruhen (vgl. Handakte für die Ausländerbehörden, Anlage 6 zum Thema 2, sowie Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes an die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats Thüringen vom 12. Juli 2005 - Az.: 210.21-2072.22/05-Rund -). Denn die ausländerbehördliche Ermessensbetätigung kann grundsätzlich durch Verwaltungsvorschriften gesteuert werden (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = InfAuslR 1996, 392 = DVBl. 1997, 165 = DÖV 1997, 161 = EzAR 015 Nr. 8 = NVwZ-RR 1997, 317; vgl. ferner VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 - Juris m. w. N.). Die in den genannten Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vorgaben halten sich indessen ebenso wenig wie die hieran anknüpfende ausländerbehördliche Entscheidung selbst innerhalb der gesetzlichen Ermessensgrenzen.
Solche ergeben sich zwar nicht aus bestimmten in der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannten Kriterien, jedoch aus Sinn und Zweck der Bestimmung, ihrer Stellung im Gesetz, ihrem sachlichen Zusammenhang mit den die Zulassung zum Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung regelnden Vorschriften sowie aus verfassungs- und völkervertragsrechtlichen Gewährleistungen. Unter Berücksichtigung dessen bedarf es insbesondere für eine Wohnsitzauflage – ebenso wie für andere räumliche Beschränkungen – eines öffentlichen Interesses, das einem aufenthaltsrechtlich erheblichen Belang entspricht, nicht im Widerspruch zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung steht, aus einem besonderen Grunde anzuerkennen ist und sich im Rahmen verfassungs- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben hält; im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Wohnsitzauflage gegen das private Interesse an einer uneingeschränkten Freizügigkeit abzuwägen (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. sowie GK-AuslR II - § 12 Rn. 263 ff., jeweils m. w. N.). (…)
Zwar besteht an den streitgegenständlichen Wohnsitzauflagen ein öffentliches Interesse. Wie sich aus der Begründung der Auflagen und des diesbezüglichen Widerspruchbescheids sowie aus den dort in Bezug genommenen ermessenslenkenden Vorgaben gemäß der Vereinbarung über die ’Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen’ ergibt, sind die Wohnsitzauflagen erlassen worden, weil die Kläger Sozialleistungen beziehen. (…) Der mit dem Erlass der Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde verfolgte Zweck, der Verlagerung von Soziallasten in andere Bundesländer und insbesondere überproportionalen fiskalischen Belastungen bestimmter Bundesländer oder Regionen entgegenzuwirken, ist bereits deshalb aufenthaltsrechtlich erheblich, weil der Bezug von Sozialhilfe oder vergleichbarer, auf Sicherung des Lebensunterhalts zielender Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG einen Regelversagungsgrund darstellt (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.).
Hingegen bestehen Bedenken, ob die im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen stehenden öffentlichen Belange die Voraussetzungen eines besonderen Grundes erfüllen, der – abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer inhaltlich unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) – eine Beschränkung in Gestalt einer Wohnsitzauflage – als Ausnahme – rechtfertigen könnte (zur erforderlichen Voraussetzung des besonderen öffentlichen Interesses bei einer räumlichen Beschränkung vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 12 AufenthG Rn. 9; zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. GK-AuslR II - § 12 Rn. 268, 270 f. sowie Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band 1, SystDarst. II Rn. 141, jeweils m. w. N.). Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Grundes im vorbezeichneten Sinne ist eine Sachlage, bei der ein oder mehrere aufenthaltsrechtlich erhebliche Belange im Verhältnis zum Regelfall eines unbeschränkten Aufenthaltstitels in atypischer und erheblicher Weise betroffen und deshalb zu berücksichtigen sind. Dies kommt nur in Betracht, wenn – im Hinblick auf die konkreten aufenthaltsrechtlichen Genehmigungstatbestände – die betreffenden öffentlichen Belange überhaupt zur Rechtfertigung einer Beschränkung herangezogen werden können (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. GK-AuslR II - § 12 Rn. 268, 270 f. m. w. N.).
Das ist bei den an den Bezug von Sozialleistungen anknüpfenden öffentlichen Interessen gerade fraglich, sofern – wie hier – eine Aufenthaltserlaubnis eines Asylberechtigten nach § 25 Abs. 1 AufenthG in Rede steht. Diese Bestimmung begründet – ebenso wie die Vorschrift des § 25 Abs. 2 AufenthG – unabhängig davon, ob der Ausländer Sozialleistungen bezieht, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, einen zwingenden Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG findet der Regelversagungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) – wie auch die sonstigen Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG – auf Aufenthaltstitel nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung. Damit nimmt die Anspruchsnorm die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und den sich daraus ergebenden Bezug von Sozialleistungen gerade in Kauf, so dass dieser Umstand allein keinen ausreichenden Grund für eine Wohnsitzauflage oder sonstige räumliche Beschränkungen darstellen dürfte (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 305).
Ob sich die Wohnsitzauflage auf ein besonderes öffentliches Interesse stützen lässt, bedarf im vorliegenden Fall letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn unabhängig davon fällt die vorzunehmende Abwägung, bei der sowohl Grundrechte als auch etwaige Vorgaben aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu beachten sind (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.), hier zugunsten des privaten Interesses der Kläger an einer uneingeschränkten Freizügigkeit aus.
Insoweit kann offen bleiben, ob die Wohnsitzauflagen im Einklang mit der in Art. 32 EU-Qualifikationsrichtlinie verbürgten ’Bewegungsfreiheit’ sowie den fürsorgerechtlichen Gewährleistungen des Art. 23 GK, des Art. 1 EFA und des Art. 28 EU-Qualifikationsrichtlinie stehen. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob sich die Auflagen unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Prot. Nr. 4 EMRK gewährleisteten Freizügigkeit noch als verhältnismäßig darstellen. Denn jedenfalls halten sie sich nicht mehr im Rahmen der Freizügigkeitsgarantie des Art. 26 GK. (…)
Aufgrund ihrer Aufenthaltserlaubnisse (§ 25 Abs. 1 AufenthG) halten sich die Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch ’rechtmäßig’ auf. Unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt eines Ausländers als ’rechtmäßig’ i. S. v. Art. 26 GK zu qualifizieren ist, bestimmt sich – mangels spezieller Bestimmungen in der Konvention oder in anderen einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen – zwar grundsätzlich nach dem sonstigen nationalen Recht des jeweiligen Vertragsstaates, mithin nach den regulären deutschen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Die Vertragsstaaten haben durch das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts in den Bestimmungen der Konvention die Entscheidung über die Gestattung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern in ihrem eigenen Staatsgebiet grundsätzlich sich jeweils selbst vorbehalten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 = InfAuslR 1991, 305 = EzAR 232 Nr. 1 = NVwZ 1992, 180 = DVBl. 1992, 290 m. w. N.). Hiervon ausgehend bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern – wie im vorliegenden Fall – nicht durch Rechtsverordnung, Recht der Europäischen Union oder Assoziationsrecht etwas anderes bestimmt ist. Es erscheint indessen fraglich, ob damit die Vertragsstaaten den rechtmäßigen Aufenthalt i. S. v. Art. 26 GK auch durch räumliche Beschränkungen von vornherein so definieren können, dass dem Ausländer außerhalb des Bereiches der Beschränkung kein Freizügigkeitsrecht zusteht. Jedenfalls kann der rechtmäßige Aufenthalt durch eine dem Aufenthaltstitel nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beigefügte wohnsitzbeschränkende Auflage nicht näher dahingehend bestimmt werden, dass der Aufenthalt rechtswidrig ist, soweit die Betroffenen ihren Wohnsitz außerhalb des vorgegebenen räumlichen Bereiches begründen oder dorthin verlegen.
Nach einer teilweise vertretenen Auffassung ist der Aufenthalt nur insoweit i. S. v. Art. 26 GK rechtmäßig, als er sich in den vom Aufenthaltstitel festgelegten Grenzen hält (vgl. nur Fritzsch in ZAR 2007, 356, 359 m. w. N.). Die Kläger, deren Aufenthaltserlaubnisse – hinsichtlich der Wohnsitznahme – von vornherein auf das Gebiet des Freistaats Thüringen beschränkt sind, könnten hiernach von vornherein keine Rechte aus Art. 26 GK herleiten. Der Senat vermag der vorgenannten Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn – wie hier – die Auflage nur die Möglichkeiten der Wohnsitznahme einschränkt. Wenn durch jede Auflage, die ein Aufenthaltsrecht inhaltlich beschränkt, der in Art. 26 GK vorausgesetzte rechtmäßige Aufenthalt erst definiert würde, liefe die Gewährleistung der Konvention praktisch weitgehend leer. Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Falle den Schutzbereich der Konventionsbestimmung nach Gutdünken selbst definieren (so auch die ’UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen’ vom Juli 2007, abgedr. in ASYLMAGAZIN [9/]2007, 31; offen lassend BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen [im Folgenden: StlÜbk] vom 28. September 1954 [BGBl. 1976 II S. 473] bei einer auf ein Bundesland räumlich beschränkten Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage einer Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG). Eine solche Betrachtung wäre jedenfalls bei bloßen Wohnsitzauflagen, die das Aufenthaltsrecht nicht im eigentlichen Sinne räumlich beschränken, nicht mehr mit der Freizügigkeitsgewährleistung des Art. 26 GK vereinbar. (…)
Die durch die Wohnsitzauflagen des Beklagten erfolgte Beschränkung der Freizügigkeit der Kläger ist ferner rechtswidrig. Sie wäre nach Art. 26 GK nur zulässig, wenn sie auf Bestimmungen beruhte, ’die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung’ fänden. Daran fehlt es hier. Der Begriff ’unter den gleichen Umständen’ im Rahmen des sich auf das nationale Aufenthaltsrecht beziehenden Vorbehalts, im Hinblick auf den die Freizügigkeit in Art. 26 GK als Diskriminierungsverbot ausgestaltet ist, ist in Art. 6 GK definiert. Hiernach ist der Begriff ’dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person alle Bedingungen erfüllen muss (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste, wenn sie nicht Flüchtling wäre, um das in Betracht kommende Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann’. Für eine Belastungssituation bedeutet dies, dass ein Flüchtling grundsätzlich eine Belastung hinzunehmen hat, wenn bei ihm alle Voraussetzungen vorliegen, unter denen auch andere Ausländer den Eingriff hinnehmen müssten. Ausgeschlossen sind hiernach Freizügigkeitsbeschränkungen, die an die Flüchtlingseigenschaft oder solche tatsächlichen Umstände anknüpfen, die typischerweise gerade bei Flüchtlingen vorliegen (vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 139 m. w. N. und VG Dresden, Urteil vom 7. November 2001 - A 14 K 1427/01 - InfAuslR 2002, 242 [=ASYLMAGAZIN 4/2002, S. 39]).
Zwar ist die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG so gefasst, dass sie auch Auflagen einschließlich solcher wohnsitzbeschränkender Art unterschiedslos gegenüber allen Ausländern gestattet. Daraus allein folgt aber noch nicht die nach Art. 26 GK erforderliche Gleichbehandlung. Denn für die diesbezügliche rechtliche Beurteilung muss im Interesse der Effektivität der Konventionsgewährleistung darauf abgestellt werden, ob und inwieweit entsprechende Beschränkungen auch gegenüber Ausländern, die nicht Flüchtlinge sind, tatsächlich verfügt werden. Mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 26 GK wäre mithin eine Verwaltungspraxis nicht vereinbar, die Konventionsflüchtlinge bei der Ermessensausübung gegenüber anderen Ausländern ’unter den gleichen Umständen’ benachteiligen würde (vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 139.2 m. w. N.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift des Art. 26 StlÜbk; im Ergebnis wohl a. A.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 -).
Die in den Blick zu nehmende Erlasslage, auf der auch die angefochtene Ermessensentscheidung des Beklagten beruht, sieht beim Bezug von Leistungen nach den Vorschriften des SGB II, des SGB XII oder des AsylbLG die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen lediglich für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sowie von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG vor (vgl. Nr. 1 der Vereinbarung über die ’Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen’, Anlage 6 zum Thema 2 der Handakte für die Ausländerbehörden, sowie Rundschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12. Juli 2005 an die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats Thüringen). Sonstige Verwaltungsvorschriften, die entsprechende oder inhaltlich vergleichbare Freizügigkeitsbeschränkungen für Ausländer, die im Besitz – aufgrund sonstiger Vorschriften beruhender – anderer Aufenthaltstitel sind, sind (auch) im Freistaat Thüringen nicht ersichtlich. Die Belastung trifft damit nicht alle Ausländer gleichermaßen, sondern nur solche mit bestimmten Aufenthaltstiteln. In der praktischen Handhabung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet deshalb eine Gleichbehandlung nicht statt (vgl. auch die ’UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen’ vom Juli 2007, a. a. O.; ferner VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2007 - 7 L 1089/07 - Juris [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 33]; im Ergebnis ebenso VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 21 K 02.1729 - InfAuslR 2003, 30).
Die gegenläufige Betrachtung, die darauf abstellt, dass nach den jeweiligen einschlägigen Erlassen nicht nur Flüchtlinge, sondern auch andere Ausländer bei Sozialleistungsbedürftigkeit mit einer Wohnsitzauflage belegt würden (vgl. nur VG Dresden, Urteil vom 7. November 2001 - A 14 K 1427/01 - a. a. O.), überzeugt nicht. Diese Argumentation missachtet den Umstand, dass Bezugsgruppe bei der Prüfung des Art. 6 GK (’unter den gleichen Umständen’) nicht nur diejenigen Ausländer sind, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes oder über eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG verfügen, sondern zumindest alle Ausländer mit zeitlich befristeten Aufenthaltstiteln. Hinsichtlich dieser größeren Vergleichsgruppe lässt sich eine entsprechende Verwaltungspraxis hinsichtlich des Erlasses wohnsitzbeschränkender Auflagen – wie bereits ausgeführt – gerade nicht feststellen (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 21 K 02.1729 - a. a. O.). Im Übrigen lässt die Tatsache, dass außer Flüchtlingen auch andere Ausländer, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, mit Wohnsitzauflagen belegt werden, den Diskriminierungscharakter nicht entfallen. Ebenso wenig tragfähig ist die von der Gegenauffassung weiterhin ins Feld geführte Erwägung, die Art des Aufenthaltsrechts, an die der Erlass von Wohnsitzauflagen anknüpfe, sei ein in Art. 6 GK selbst angesprochenes Differenzierungsmerkmal (vgl. nur VG Dresden, Urteil vom 7. November 2001 - A 14 K 1427/01 - a. a. O.). Zwar bilden den Vergleichsmaßstab nach dieser Bestimmung auch diejenigen Bedingungen, ’die sich auf die Dauer und die Bedingungen des … Aufenthalts beziehen’. Die Art des Aufenthaltstitels als solche wird damit jedoch nicht erfasst. Ansonsten wäre es den Vertragsstaaten weitgehend möglich, durch entsprechende Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Aufenthaltsrechts den in Art. 6 GK vorgegebenen Vergleichsmaßstab selbst zu bestimmen und das Diskriminierungsverbot des Art. 26 GK weitgehend zu umgehen. (…)"
VG Berlin: Auslandsvertretungen müssen Visumsanträge entgegennehmen
Beschluss vom 4.10.2007 - VG 23 V 18.07 - (3 S., M13153)
"(…) Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Diese Kosten fallen nach § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten zur Last. Ein zureichender Grund dafür, dass über die Visumsanträge des Klägers vom 4. und 11. Oktober 2005 im Zeitpunkt der Klageerhebung, am 1. Juli 2006, sachlich noch nicht entschieden worden war, lag nicht vor. Der Kläger hatte diese Anträge rechtswirksam gestellt, da die Anträge dem Verbindungsbüro Kosovo der Beklagten in Pristina als empfangsbedürftige Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB ungeachtet der Weigerung dieses Verbindungsbüros, die Anträge und die mit ihnen vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen, zugegangen waren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 1979 - Nr. 12. Ce - 6181/79 -, BayVBl. 1979 S. 753, m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 24 Rn. 71). Es ist unerheblich, dass die genannten Unterlagen – nach Auffassung des Verbindungsbüros – unvollständig waren. Denn das Verbindungsbüro war nicht berechtigt, die Entgegennahme der Anträge und der Unterlagen deswegen zu verweigern. Es spielt keine Rolle, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG für die Tätigkeit der Auslandsvertretungen des Bundes nicht gilt. Denn die in § 24 Abs. 3 VwVfG niedergelegte, auf Art. 17 GG zurückgehende Verpflichtung der (zuständigen) Behörde, Erklärungen und Anträge ohne Rücksicht auf Zulässigkeit oder Begründetheit entgegenzunehmen, bestand für das Verbindungsbüro unabhängig von der Geltung des VwVfG. Diese Verpflichtung ist nämlich selbstverständlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 1979 - Nr. 12. Ce - 6181/79 -, a. a. O.; Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 24 Rn. 71). Es ist nicht erkennbar, dass die besonderen äußeren Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland (auf fremdem Territorium, innerhalb eines anderen Rechtskreises) stattfindet, der Verpflichtung entgegenstehen. Das Vorbringen der Beklagten, dem Verbindungsbüro sei es bereits aus logistischen Gründen nicht möglich, unvollständige Anträge anzunehmen und vorzuhalten, bis die Unterlagen dann nach und nach (wenn überhaupt) nachgereicht würden, ändert an der Beurteilung nichts. Das Verbindungsbüro kann Visumsanträge, auf deren Stellung trotz des Hinweises auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen bestanden wird, ablehnen, ohne den Antragstellern zuvor Gelegenheit zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen zu geben. Die Beklagte hat für ihre pauschale Behauptung, das Verbindungsbüro verfahre ggf. auch so, keinen Beweis angetreten. Diese Behauptung, die die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 21. September 2006 aufstellte, steht außerdem zumindest in Widerspruch zu dem vorgerichtlichen Schreiben des Verbindungsbüros vom 23. Februar 2006. Aus § 81 – gemeint ist wohl § 82 – Abs. 1 Satz 2 AufenthG – ergibt sich nichts anderes, zumal diese Vorschrift nicht für die Auslandsvertretungen des Bundes, sondern nur für die Ausländerbehörde gilt. Es mag sein, dass die Vorgehensweise des Verbindungsbüros (Verweigerung der Annahme von Visumsanträgen, für die nicht vollständige Unterlagen vorgelegt werden [= ’Zurückweisung’ der entsprechenden Antragsteller], Hinweis auf fehlende Unterlagen und Vergabe eines neuen, zeitnahen Termins zur Beantragung eines Visums) sich aus der Sicht der Beklagten bewährt hat. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass sie aus den genannten Gründen rechtswidrig ist. (…)"
Weitere Dokumente aus ASYLMAGAZIN 5/2008
Rechtsprechung:
EuGH: Der Erwerb der Rechte nach Art. 6 ARB Nr. 1/80 setzt nicht voraus, dass der türkische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat eingereist ist, so dass auch Studenten oder Au-pair-Kräfte die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 ARB Nr. 1/80 erlangen können.
Urteil vom 24.1.2008 - C-294/06 – Payir, Akyuz, Ozturk gg. UK - (11 S., M13005)
OVG Sachsen-Anhalt: Die Ausübung des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Elternteils kann ein zwingender Grund für die Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung gem. § 12 Abs. 5 S. 2 AufenthG sein.
Beschluss vom 18.3.2008 - 2 O 48/08 - (8 S., M12992)
OVG Rheinland-Pfalz: "Zwar erwirbt ein nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter auch durch eine von einem deutschen Staatsangehörigen bewusst wahrheitswidrig in rechtsmissbräuchlicher Absicht erklärte Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Mutter, die mit dem anerkennenden Mann kollusiv zusammengewirkt hat, um sich und dem Kind den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, erhält aber nach § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 6.3.2008 - 7 A 11276/07.OVG (17 S., M13120)
OVG Berlin-Brandenburg: Nachweis der Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen.
Beschluss vom 16.1.2008 - 2 M 1.08 - (6 S., M13124)
OVG Schleswig-Holstein: Die Freibeträge gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II sind nicht vom zur Verfügung stehenden Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG abzuziehen.
Beschluss vom 14.1.2008 - 4 MB 95/07 - (3 S., M13123)
VG Magdeburg: Gilt ein Aufenthaltstitel gem. § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG für Zwecke der Erwerbstätigkeit fort, muss die Ausländerbehörde die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bescheinigen.
Beschluss vom 10.4.2008 - 3 B 225/07 MD - (3 S., M13014)
VG Frankfurt (Oder): § 57 Abs. 1 AufenthG (Zurückschiebung) ist auch auf abgelehnte Asylbewerber anwendbar.
Beschluss vom 31.3.2008 - 5 L 118/08 - (3 S., M13024)
VG Göttingen: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind keine Sozialhilfe i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG; kein Ausweisungsgrund bei Verzicht auf Sozialhilfebezug.
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Beschluss vom 13.2.2008 - 8 G 1906/07 (2) - (21 S., M12890)
VG Berlin: Setzt die Erteilung eines Visums deutsche Sprachkenntnisse voraus (hier: Au-pair-Tätigkeit), so ist insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, wenn die im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse im Laufe des Verfahrens verblassen.
Urteil vom 30.1.2008 - 7 V 46.07 - (7 S., M12957)
VG Frankfurt a. M.: Die Ausländerbehörde darf die Akteneinsicht nicht verweigern, um den Ausländer vor der Akteneinsicht anhören zu können.
Urteil vom 12.12.2007 - 7 E 2249/07(3) - (7 S., M13140)Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Zu Wohnsitzauflagen bei Aufenthaltserlaubnis nach 5. Abschnitt des AufenthG mit Ausnahme von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG.
Erlass vom 18.4.2008 - e08-04-01-Wohnsitzauflage - (3 S., M13143)
BMI: Für den Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich.
Schreiben vom 27.3.2008 - PGZU - 125 000/9 - (2 S., M13006)
IM NRW: Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden; Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle für Flugabschiebungen.
Erlass vom 11.12.2007 - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO - (10 S., M13133)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
VGH Bad.-Württ.: Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Suizidgefahr
Beschluss vom 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - (14 S., M12581)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung befasst sich mit der Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde, wenn Suizidgefahr im Fall der Abschiebung geltend gemacht wird. Demnach hat die Ausländerbehörde fachärztliche Gutachten einzuholen, wenn Atteste vorliegen, die zwar nicht den hohen Anforderungen für den Vollbeweis der Suizidgefahr genügen, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Suizidgefahr darstellen. Eine Untersuchung erst am Tag der Abschiebung lehnt der VGH als untauglich ab. Die ärztliche Begleitung während der Abschiebung kann die vorherige Sachaufklärung nicht ersetzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. (…)
1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34] und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 36], jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 [9 S., R9437] sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).
a) Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), wobei der Senat erwogen hat, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 und 15.10.2004, a. a. O.). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
aa) Macht ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte (’Privatgutachten’) vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft – als Folge einer Abschiebung – ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.). Sind diese Mindestanforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann die Reiseunfähigkeit allein aufgrund der vorgelegten ärztlichen Fachberichte zwar nicht als erwiesen angesehen werden. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Ausländerbehörde bleibt nach § 24 Abs. 1 LVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ihr vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte. Insoweit gelten für die Aufklärungspflicht der Behörde keine anderen Maßstäbe als für diejenige des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Ermittlungspflicht beim Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung: BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - DVBl. 2008, 132 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 36], sowie Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345 [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]). So ist bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung – wie bei anderen psychischen Erkrankungen – im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amts-)ärztliches – psychologisch-psychotherapeutisches – Gutachten einzuholen. Nr. III. 2 des von der Bundesärztekammer am 26.11.2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalogs zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer (vgl. http://www.aekno.de/htmljava/a/kammerarchiv/kriterienkatalog_nrw.pdf) sieht dies ausdrücklich vor. In Baden-Württemberg ist die Anwendung dieses Katalogs durch die Ausländerbehörden zwar nicht – wie in Nordrhein-Westfalen – durch Verwaltungsvorschrift angeordnet (vgl. die Antwort der Landesregierung vom 25.09.2007 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Braun vom 10.09.2007, LT-Drs. 14/1702). Der – auch vom 108. Deutschen Ärztetag begrüßte (http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.20.1827.1832.1932.1955.1956) – Informations- und Kriterienkatalog kann jedoch als sachverständige Konkretisierung dessen berücksichtigt werden, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 30]). Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 44]). (…)
Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass mit diesen Vorkehrungen den Anforderungen an flankierende Maßnahmen zur Abschiebung bei Suizidgefahr nach Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 3 VwV Asyl/Rückführung Rechnung getragen sei, übersieht er, dass sich die Geeignetheit dieser Vorkehrungen erst dann – in einem zweiten Schritt – sachgerecht beurteilen lassen wird, wenn das gemäß Nr. 3.5.2.1.3 Absätze 1 und 4 VwV Asyl/Rückführung einzuholende Gutachten vorliegt. Denn gerade auch zur Beantwortung dieser Frage ist bei einer Suizidgefahr auf Grund einer psychischen Erkrankung die besondere Sachkunde eines Mediziners nötig. Abgesehen davon erscheint die Geeignetheit der vom Antragsgegner zugesagten Vorkehrungen im Fall des Antragstellers schon deshalb zweifelhaft, weil sie erst mit seiner Abholung einsetzen sollen. Denn sie schließen die nach Lage der Dinge hier ernsthaft in Betracht zu ziehende Gefahr einer Selbsttötung schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht aus, wenn der Antragsteller durch eine Mitteilung der Ausländerbehörde oder seines Rechtsanwalts oder auf sonstige Weise erfährt oder damit rechnen muss, dass die Abschiebung nunmehr unmittelbar bevorsteht. (…)"
Einsender: RA Bach, Mannheim
OVG NRW: Zum Ausschluss von Altfallregelung wegen Behinderung der Aufenthaltsbeendigung
Beschluss vom 21.1.2008 - 18 B 1864/07 - (5 S., M12658)
"(…) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG an den Antragsteller gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen.
Gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist – unter anderem – Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG, dass der betreffende Ausländer nicht behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Hierfür reicht es jedenfalls aus, wenn der Betreffende hinreichend konkreten Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht nachgekommen ist (a). Derartiges Verhalten ist dem Antragsteller anzulasten, so dass die negative Voraussetzung verwirklicht ist (b).
a) Es unterliegt Zweifeln, ob die Bestimmung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG so weit zu verstehen ist, wie ihr Wortlaut es zulässt. Diesem zufolge lassen sich unter § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch schlicht mangelnde selbstinitiative Bemühungen um die Passbeschaffung fassen, zumindest wenn – was regelmäßig der Fall sein dürfte – angenommen werden könnte, dass dem Betreffenden klar war, dass dies Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung erschweren oder verzögern kann, ungeachtet des Umstands, ob die Behörde den Betreffenden auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen hatte.
Demgegenüber könnte Einiges für ein einschränkendes Verständnis dieser Bestimmung dahin sprechen, dass (mindestens) konkrete Aufforderungen der Behörde zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung vorausgegangen sein müssen, denen der Betreffende nicht nachgekommen ist.
Die Gesetzesmaterialien sind insoweit weitgehend unergiebig; der sich darin findende Hinweis, die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG seien ’zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17. November 2006 angelehnt’ (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202), hilft wenig weiter, weil sich die Materialien nicht dazu verhalten, in welchen Teilen das Gesetz sich an die Regelungen des IMK-Beschlusses anlehnt und in welchen nicht, und gerade die in Rede stehende Bestimmung nicht so formuliert ist wie der entsprechende Ausschlussgrund nach dem Bleiberechtsbeschluss der IMK. Allerdings wird von dem im Hinblick auf das Gesetz federführenden Bundesministerium des Inneren in seinen Anwendungshinweisen (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Stand 2. Oktober 2007) ein deutlich einschränkendes Verständnis des § 104 a AufenthG vorgegeben. Wenn auch diese Anwendungshinweise die Gerichte nicht binden, wenn es – wie hier – um die Auslegung von Rechtsbegriffen geht, ohne dass behördliches Ermessen eingeräumt ist, erscheint aber insoweit doch nicht unbeachtlich, dass den genannten Anwendungshinweisen zufolge der ’Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögern[s] oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (…) ausschließlich dann vor[liegt], wenn ein Ausländer nachweislich Identitätsnachweise oder Personaldokumente vernichtet und unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, im Rahmen der Passbeschaffung zu einem konkreten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Vorsprache bei der Vertretung eines ausländischen Staates aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, sich durch Untertauchen behördlicher Maßnahmen entzogen hat, der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat.’
Gleichermaßen lassen die Anwendungshinweise des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 104 a AufenthG vom 16. Oktober 2007, Ziffer 1.1.5.1, ein restriktives Verständnis erkennen. Ihnen zufolge bedarf es im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG einer wertenden Gesamtbetrachtung. Erforderlich ist danach ein gezieltes und nachhaltiges Unterlaufen der Aufenthaltsbeendigung, z. B. durch Untertauchen, Vernichten oder Unterdrücken von Urkunden, beharrliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung oder widersetzliches Verhalten bei Vollstreckungsmaßnahmen (Ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 104 a/zu Abs. 1 12/2007 Nr. 3.5.).
Die Formulierung ’beharrliche Verweigerung der Mitwirkung’ legt nicht nahe, dass bereits schlichte Untätigkeit – ohne vorausgegangene konkrete Aufforderungen – ausreicht.
b) Einer Entscheidung über die Reichweite der Bestimmung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bedarf es hier jedoch nicht. Selbst wenn man ausgehend von diesen Überlegungen ein einschränkendes Verständnis zugrunde legt, hätte der Antragsteller die negative Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. (…) So hat der Antragsteller sich im Jahre 2001 geweigert, den Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren auszufüllen. Nachdem der Antragsteller dies Anfang 2002 nachgeholt hat, mag – auch angesichts des Zeitablaufs seither – fraglich sein, ob ein beharrliches Verweigern gegeben ist. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Antragsgegner den Antragsteller jedoch neben den pauschalen Aufforderungen zur Vorlage von Identitätsnachweisen (die möglicherweise nicht ausreichen) etwa mit dem Bescheid vom 16. April 2005 recht ausführlich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, dabei namentlich auf die Möglichkeit, Bevollmächtigte im Heimatstaat einschalten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Vorlage des Passes im Zuge des vorliegenden Verfahrens in der Tat ein Indiz dafür, dass die Bemühungen des Antragstellers um einen Pass zuvor unzureichend waren. Dass der Antragsteller jetzt einen Pass über einen Dritten im Heimatstaat beschafft hat, zeigt, dass dies möglich ist, und spricht dafür, dass es zuvor ebenfalls möglich gewesen wäre. Zwar ist dieser Schluss nicht zwingend. Das Indiz hätte sich entwerten lassen, und zwar insbesondere durch einen substantiierten nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers dazu, inwiefern es zuvor nicht möglich war, an einen Pass zu kommen, und aufgrund welcher Zusammenhänge sich diese Gegebenheiten geändert haben. Der Antragsteller hat sich aber gerade hierzu jeder Darstellung enthalten, obgleich ihm diese leicht möglich sein müsste. Dass es hieran fehlt, drängt zu der Annahme, dass es derartige Änderungen der Umstände nicht gegeben hat. (…)"
OVG Berlin-Brandenburg: "Sippenhaft" bei Altfallregelung verfassungsgemäß
Beschluss vom 18.1.2008 - 12 S 6.08 - (3 S., M12660)
"(…) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag als unzulässig angesehen hat, verhält sich die Beschwerde nicht. Die Antragsteller wenden sich lediglich gegen die Ablehnung des – vom Verwaltungsgericht im Wege der Umdeutung als beantragt erachteten – Erlasses einer einstweiligen Anordnung. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG lägen nicht vor, da sich die Antragsteller die Straffälligkeit des mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragsteller zu 2. und 3. entgegenhalten lassen müssten (§ 104 a Abs. 3 AufenthG). Soweit die Antragsteller diese Regelung als ’Kollektivhaftung’ für verfassungswidrig halten, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit der nunmehr direkt in das Aufenthaltsgesetz übernommenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung wird dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen. Es handelt sich um eine dem betroffenen Personenkreis – unabhängig von den sonstigen im Gesetz geregelten Aufenthaltszwecken – aus humanitären Gründen eingeräumte Vergünstigung, bei deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm frei, die Bleiberechtsregelung nur denjenigen zu Gute kommen zu lassen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 202). Ebenso liegt es in seinem gesetzgeberischen Ermessen, die Begünstigung nur auf den gesamten Familienverband oder ggf. auch auf einzelne Mitglieder zu erstrecken. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden sind, entspricht dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, a. a. O.), der auch die sonstigen für das Aufenthaltsrecht von Kindern einschlägigen Vorschriften prägt. Im Übrigen enthalten §§ 104 a Abs. 3 Satz 2, 104 b AufenthG Ausnahmeregelungen für Ehegatten und Kinder, die am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Regelung begegnet danach bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht mit Blick auf Art. 6 GG, da die Antragsteller wie auch ihr Vater bzw. Lebenspartner ausländische Staatsangehörige und vollziehbar ausreisepflichtig sind, sodass eine Trennung der Familie selbst bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo nicht bevorsteht (vgl. zu einer landesrechtlichen Altfallregelung auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Februar 2006, NordÖR 2006, 320). (…)"
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Kurzfristige Abschiebung rechtswidrig
Beschluss vom 14.12.2007 - 2 M 207/07 - (4 S., M12706)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern kritisiert die verbreitete Praxis, ausreisepflichtige Ausländer nicht auf eine bevorstehende Abschiebung hinzuweisen. Ausländern, die sich bereits seit längerem in Deutschland aufhalten, müsse – unabhängig von der Abschiebungsankündigung – die Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Abschiebung vorzubereiten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Antragstellerin hat nicht nur den auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch i. S. des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. (…)
Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. Ihr Ehemann hält sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (…)
Insoweit weist die Beschwerde zu Recht auf die Bedeutung und Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG hin. (…)
Überdies wäre die Abschiebung der Antragstellerin jedenfalls bis zum 18. Dezember 2007 aber auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen. Es verstößt gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG bzw. den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, nach einer bereits mehrere Monate alten Abschiebungsankündigung gemäß § 60 a Abs. 4 Satz 4 AufenthG a. F. (hier: vom 20. August 2007) gegenüber einem sich bereits seit mehreren Jahren (hier: seit 2004) im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer noch zwei Tage vor dem der Ausländerbehörde bekannten Abschiebetermin (15. Dezember 2007) erneut eine auflösend bedingte Duldung (’erlischt am Tage der benannten Ausreise’) für wenige darüber hinausgehende Tage (hier: bis zum 18. Dezember 2007) zu erteilen, ohne bei der Verlängerung der Duldung auf den konkreten Abschiebetermin hinzuweisen, mithin den Tag der Ausreise zu ’benennen’. Auch unabhängig von einer damals noch erforderlichen Abschiebungsankündigung und der damit nach Ablauf eines Monats ’jederzeit’ drohenden Abschiebung muss es einem sich seit längerem im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer grundsätzlich ermöglicht werden, sich auch kurzfristig – vorliegend wären dafür sogar zwei Tage und damit grundsätzlich ausreichend Zeit gewesen – auf die nunmehr unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorzubereiten und nicht stattdessen jeden Tag (hier: seit etwa Ende September 2007) auf ’gepackten Koffern’ zu sitzen und jederzeit bereit zu sein, abgeschoben zu werden.
Es ist für den Senat auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner nicht statt der (wohl Standard-)Formulierung der auflösenden Bedingung am 13. Dezember 2007 eine Befristung der Duldung bis zum 14. Dezember 2007 vorgenommen hat. Auch dann hätte für die Antragstellerin bereits hinreichend Anlass bestanden, sich auf die Abschiebung am 15. Dezember 2007 vorzubereiten.
Ob es Fälle geben mag, in denen die Ausländerbehörde den konkreten Abschiebungstermin dem betroffenen Ausländer ’bis zuletzt’ sozusagen als milderes Mittel gegenüber der Abschiebungs(sicherungs)haft nach § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG verschweigen darf, etwa weil dieser sich bereits in der Vergangenheit einer Abschiebung zum benannten Termin durch ’Untertauchen’ entzogen hat, muss der Senat nicht beurteilen. Dergleichen ist im Falle der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich. (…)"
VG Würzburg: Rechte von Familienangehörigen nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 3.3.2008 - W 7 K 07.683 - (12 S., M12896)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil is unter zwei Gesichtspunkten interessant. Zum einen setzt es sich damit auseinander, ob Familienangehörige von Personen, die Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie genießen, in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen werden dürfen. Zum anderen erweitert es den Status des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie auf Personen, deren Abschiebung nach nationalem Recht verboten ist (hier: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger wird durch die Zuweisungsentscheidung der Regierung von Unterfranken vom 16. April 2007 in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Abweichend von Abs. 1 kann Personen i. S. d. Art. 1 [AufnG] im begründeten Ausnahmefall nach Ermessen der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden (bzw., wenn, wie vorliegend, der Betroffene noch nicht in einer solchen untergebracht ist, von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft abgesehen werden). (…)
Im Vordergrund stehen dabei die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen Interessen, die gegen einen Umzug in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft sprechen, und das ihnen rechtlich zukommende Gewicht, die das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall vertypisierte und in § 8 Abs. 5 Spiegelstriche 1 bis 3 DVAsyl und Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AufnG noch beispielhaft spezifizierte öffentliche Interesse an der Unterbringung dieses Personenkreises in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen müssen. (…) Einen Beispielsfall für ein solches überwiegendes Privatinteresse, das einen begründeten Ausnahmefall darstellen kann, führt § 8 Abs. 6 DVAsyl an (vgl. BayVGH, B.v. 24.05.2004 Nr. 21 CS 04.87). Danach soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. z. B. B.v. 28.09.2006 Nr. 21 ZB 06.1558), der die Kammer gefolgt ist und die auch im streitgegenständlichen Bescheid ihren Niederschlag gefunden hat, bedeutet die Regelung des § 8 Abs. 6 DVAsyl aber lediglich, dass Ehegatten regelmäßig nicht in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. (…) An dieser Rechtsprechung hält die Kammer in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folgendem: Qualifikationsrichtlinie) nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung begründet die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der selbst nicht verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, jedenfalls dann einen Ausnahmefall i. S. v. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl, wenn es sich bei dem Ehepartner um den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (Konventionsflüchtlinge) oder § 25 Abs. 3 AufenthG (Personen mit subsidiärem Schutzstatus) handelt. Sie sind in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbezogen, so dass die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl ausstrahlen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl sind für diese Fälle richtlinienkonform so auszulegen, dass deren familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) der Richtlinie einen Ausnahmefall begründet.
Beruht die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, wie hier, auf einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ergibt sich dies allerdings nicht unmittelbar aus der Qualifikationsrichtlinie, sondern mittelbar aus der aufenthaltsrechtlichen Gleichstellung der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 AufenthG im deutschen Recht.
Die Qualifikationsrichtlinie selbst enthält weder für Personen, die internationalen Schutz genießen, noch für deren Familienangehörige ein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum. Art. 31 RL 2004/83/EG schreibt lediglich vor, dass sie beim Zugang zu Wohnraum nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Da Personen, die internationalen Schutz genießen, als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 AufnG i. V. m. § 1 AsylbLG fallen und deshalb nicht gesetzlich zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet werden, sind sie selbst nicht schlechter gestellt. Im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen sind jedoch auch ihre Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) RL 2004/83/EG, die gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG in den Anwendungsbereich von Art. 31 RL 2004/83/EG einbezogen sind, nicht schlechter gestellt, denn die Verpflichtung zur Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft gemäß Art. 1 AufnG knüpft nicht an ihre Beziehung zu Personen mit internationalem Schutz an, sondern an die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG. In die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgelisteten aufenthaltsrechtlichen Kategorien fallen Angehörige von Personen mit internationalem Schutz zwar regelmäßig. Sie werden dabei jedoch nicht schlechter gestellt als andere Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltspositionen. Sie sind ihnen gegenüber deshalb weder rechtlich noch tatsächlich schlechter gestellt.
Wie sich auch aus Erwägung 29 zur Qualifikationsrichtlinie ergibt, gebietet Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG auch nicht, dass den Angehörigen dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie dem Familienmitglied, das den internationalen Schutz genießt. Vorgeschrieben ist keine völlige Gleichstellung, sondern lediglich die Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards. Da die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzweifelhaft geeignet ist, einen angemessenen Lebensstandard i. S. d. Qualifikationsrichtlinie zu sichern, verstößt die zwingende Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft für sich genommen nicht gegen Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG. Auch wenn Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG es den Mitgliedstaaten grundsätzlich ermöglicht, bei der Gewährung von Vergünstigungen zwischen den Personen mit internationalem Schutz und ihren Familienangehörigen zu differenzieren, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die Möglichkeit der Ungleichbehandlung findet ihre Grenze nämlich dort, wo eine Schlechterstellung der Familienangehörigen dazu führt, dass das Familienmitglied mit internationalem Schutz aufgrund dieser Schlechterstellung die ihm eigentlich rechtlich zustehende Vergünstigung praktisch nicht bzw. nur unter Preisgabe des Familienverbands wahrnehmen kann. Bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist das vom EuGH entwickelte Gebot der praktischen Wirksamkeit zugrunde zu legen. Dieses besagt, dass einer rechtlich verliehenen Vergünstigung nicht durch anderweitige rechtliche Regelungen jede praktische Wirksamkeit genommen werden darf (vgl. z. B. EuGH, U. v. 19. Oktober 2004, Az. C-200/02 und ausführlich: Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH v. 18. Mai 2004 im selben Verfahren m. w. N.). Denn es wäre unbillig, ein Recht zwar formal zu gewähren, dessen tatsächliche Ausübung jedoch zugleich unmöglich zu machen bzw. wesentlich zu erschweren. Die einer Person mit internationalem Schutz gewährte Freizügigkeit liefe regelmäßig ins Leere, wenn die Mitglieder seiner Kernfamilie zwingend in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen würden. Entsprechend dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ist das dem international Geschützten gewährte Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum bei der Einweisung seiner Familienangehörigen in eine Gemeinschaftsunterkunft zu berücksichtigen. Dieser Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG steht nicht entgegen, dass die Qualifikationsrichtlinie selbst kein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum vorsieht. Denn der nationale Gesetzgeber muss sich auch dann bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 h) RL 2004/83/EG daran festhalten lassen, was er den Personen mit internationalem Schutz an Vergünstigungen gewährt, wenn er bei der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie über die dort vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus geht. Hinzukommt, dass eine Verpflichtung zur Wohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgrund von Sozialleistungsbezug für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gegen Art. 23 GFK verstieße (zum Verstoß von entsprechenden Wohnsitzauflagen vgl. BVerwG, U. v. 15. Januar 2008, Az. 1 C 17.07), so dass für diesen Personenkreis die Anwendung des Gebots der praktischen Wirksamkeit auch aus völkerrechtlichen Gründen geboten sein dürfte. Nichts anderes kann für Personen mit subsidiärem Schutz gelten. Sie sind hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung sowohl in der Qualifikationsrichtlinie als auch im nationalen Recht den Konventionsflüchtlingen gleichgestellt. Konventionsflüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus sind im internationalen Schutz gemäß Art. 2 a) und dessen Ausgestaltung in Art. 23 bis 34 RL 2004183/EG unterschiedslos zusammengefasst, so dass sich das bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu beachtende Gebot der Vereinbarkeit mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen erstreckt, sondern auch auf Personen mit subsidiärem Schutz und deren Kernfamilie. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die Freizügigkeit des Familienmitglieds, das internationalen Schutz genießt, bei der Einweisung dessen Angehöriger in eine Gemeinschaftsunterkunft berücksichtigt werden muss.
Die aufgrund Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG i. V. m. dem Prinzip der praktischen Wirksamkeit gebotene Berücksichtigung kann durch eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl im nationalen Recht umgesetzt werden. Wird der Freizügigkeit des Familienmitglieds im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl Rechnung getragen, ist gewährleistet, dass die dem international Schutzberechtigten gewährte Vergünstigung nicht regelmäßig ins Leere läuft.
Dies gilt auch für den Kläger. (…) Zwar erfüllt die Ehefrau des Klägers nicht die Voraussetzungen des Art. 2 f) i. V. m. Art. 15 RL 2004/83/EG. Das bei ihr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellte Abschiebungsverbot beruht ausschließlich auf ihrer Krankheit und steht nicht in einem gemäß Art. 15 c) RL 2004/83/EG erforderlichen Zusammenhang zu einem bewaffneten Konflikt. Art. 2 e) i. V. m. Art 15 c) RL 2004/83/EG werden in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hingegen begründet ein eigenständiges Abschiebungsverbot des deutschen Rechts. Die Qualifikationsrichtlinie selbst gebietet es somit nicht, die Ehefrau des Klägers und ihn als ihren Angehörigen in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen. Dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, neben den in RL 2004/83/EG vorgesehen Tatbeständen weitere Abschiebungsverbote einzuführen, ohne sie zwangsläufig in den Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbeziehen zu müssen, wird in Erwägung 9 zur Qualifikationsrichtlinie klargestellt. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht, im nationalen Recht eine Gleichstellung mit dem internationalen Schutz der Qualifikationsrichtlinie vorzusehen und damit einen weiteren Personenkreis aufgrund nationalen Rechts in die nach der Qualifikationsrichtlinie gewährte Rechtsstellung einzubeziehen. Sieht das nationale Recht eine solche Einbeziehung vor, gebietet es die Einheitlichkeit der nationalen Rechtsordnung und der nationalen Rechtsanwendung, dass die Ausstrahlungswirkung der Qualifikationsrichtlinie sich auch auf diesen Personenkreis erstreckt. So verhält es sich nämlich mit den Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird. Zwar fallen sie nicht schon aus europarechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie, der deutsche Gesetzgeber hat sie jedoch sowohl in § 25 Abs. 3 AufenthG als auch sonst aufenthaltsrechtlich den Personen mit subsidiärem Schutz im Sinne von Art. 2 f) gleichgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Qualifikationsrichtlinie kraft nationalen Rechts auf sie erstreckt werden soll. Eine Differenzierung zwischen Personen mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und solchen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wäre darüber hinaus durch die gemäß § 7 Abs. 4 DVAsyl zuständige Regierung in der Praxis kaum leistbar. Der Regierung liegen die für diese Unterscheidung notwendigen Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge regelmäßig nicht vor. Ihnen ist regelmäßig nur die Rechtsgrundlage der gewährten Aufenthaltserlaubnis bekannt, aus der sich gerade nicht erkennen lässt, worauf das im Asylverfahren festgestellte Abschiebungsverbot gestützt wurde. (…)"
Einsender: RA Koch, Würzburg
VG Frankfurt a. M.: Zur Freiwilligkeitserklärung und zur Altfallregelung bei abgelehnten Asylbewerbern
Urteil vom 23.1.2008 - 1 E 3668/07 (2) - (16 S., M12846)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil betrifft zwei wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Altfallregelung des § 104 a AufenthG. Zum einen ist das VG Frankfurt a. M. der Auffassung, dass § 10 Abs. 3 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an abgelehnte Asylbewerber beschränkt, nur auf Aufenthaltstitel nach dem zweiten Kapitel des Aufenthaltsgesetzes anwendbar ist, nicht jedoch auf die Altfallregelung. Zum anderen lehnt das Gericht es ab, von iranischen Staatsangehörigen die wahrheitswidrige Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung zu verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…) Die Klägerin hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens (§ 40 VwVfG). Dieses Ermessen ist gesetzlich dadurch beschränkt, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen soll. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Ermessen ist deshalb auf Null reduziert und führt zu der Verpflichtung des Beklagten die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Asylantrag der Klägerin nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Zwar ist in § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG geregelt, dass vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Asylantrag nach § 30 Absatz 3 AsylVfG abgelehnt worden ist, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese Regelung schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104 a AufenthG jedoch nicht aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob § 104 a AufenthG einen Anspruch (’Regelanspruch’) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermittelt (so Discher in: GK-AufenthG § 10 Rn 61; ebenso für den insoweit gleichlautenden § 25 Abs. 3 AufenthG: HessVGH, Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650[/06, ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 31]; VG Frankfurt, Urt. v. 31.10.2006 - 1 E 1230/06 [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 52]; Dienelt ZAR 2005, 120) oder ob es sich vielmehr nur um eine Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen gebundenen Ermessens (’soll … erteilt werden’) handelt. Legt man die letztgenannte Annahme zugrunde, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die gesamte Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG nur auf Aufenthaltstitel nach dem zweiten Kapitel des Aufenthaltsgesetzes anwendbar ist und damit nicht auf § 104 a, der im zehnten Kapitel enthalten ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: (…)
Betrachtet man die Regelung des § 10 Abs. 3 isoliert, so käme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a – unterstellt die Norm vermittle keinen Rechtsanspruch – somit nicht nur für solche Asylbewerber nicht in Betracht, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sondern auch für diejenigen, deren Asylantrag ’einfach’ abgelehnt worden ist. Denn § 104 a befindet sich nicht im 5. Abschnitt des 2. Kapitels, sondern im 10. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht richtig sein. Es hätte zur Folge, dass der gesetzliche Zweck des § 104 a nicht erfüllt werden könnte und diese Norm faktisch leer liefe. Denn § 104 a wäre auf die weit überwiegende Mehrzahl der Ausländer, die nach dem Willen des Gesetzgebers von dieser Vorschrift erfasst werden sollen, nicht anwendbar.
Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf (BT-Drs 16/5065 S. 384) soll die Altfallregelung des § 104 a AufenthG dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden. Welche Ausländer damit vor allem gemeint sind, ergibt sich aus folgendem Satz der Begründung: ’Am 31. Dezember 2006 hielten sich 174 980 geduldete ausreisepflichtige Ausländer im Bundesgebiet auf, wobei es sich zum großen Teil um abgelehnte Asylbewerber handelt, die nicht abgeschoben werden konnten.’ Der Gesetzgeber hat die Altfallregelung des § 104 a AufenthG also gerade deshalb geschaffen, um abgelehnten Asylbewerbern, die nicht abgeschoben werden können, einen legalen Aufenthalt und damit eine dauerhafte Perspektive in Deutschland zu verschaffen. Dieses Ziel wäre konterkariert, wenn man die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 AufenthG auch auf § 104 a AufenthG anwenden würde. Die Vorschrift muss deshalb so verstanden werden, dass damit zwar alle anderen Aufenthaltstitel des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (außer Anspruchstitel) ausgeschlossen sein sollen, nicht jedoch ein Aufenthaltstitel nach § 104 a, der im zehnten Kapitel geregelt ist. Obwohl insbesondere die nachträgliche Einfügung des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG dafür spricht, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen Anspruchsnormen und ’Soll-Normen’ unterscheidet und in § 104 a gerade keine Anspruchsnorm sieht, hat er es offensichtlich versäumt, im Kontext des § 10 Abs. 3 ausdrücklich klarzustellen, dass diese Norm auf § 104 a keine Anwendung findet (a. A. OVG Hamburg, B. v. 23.10.2007 - 3 Bs 246/07 -, juris [8 S., M12277]).
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG steht auch nicht der Ausschlussgrund des Absatzes 1 Nr. 4 entgegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Eine solche Hinauszögerung oder Behinderung liegt vor, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und dies ursächlich dafür war, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht beendet werden konnte.
Nach § 48 Abs. 3 AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Nach § 49 Abs. 1 AufenthG umfasst die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten auch die Pflicht, die von der zuständigen Auslandsvertretung geforderten Erklärungen abzugeben. Dies gilt jedoch nur für Erklärungen, die im Einklang mit dem deutschen Recht stehen.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie sich geweigert hat, überhaupt bei der iranischen Auslandsvertretung vorzusprechen und für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisedokuments zu stellen, bzw. die Pässe verlängern zu lassen. Dieses Verhalten stellt aber keine Hinauszögerung oder Verhinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung dar, weil es insoweit nicht ursächlich war. Denn selbst wenn sie vorstellig geworden wäre und einen entsprechenden Antrag gestellt und die üblichen Unterlagen vorgelegt hätte, wäre ihr kein Heimreisedokument ausgestellt worden. Das wäre vielmehr nur dann der Fall gewesen, wenn sie eine Erklärung abgegeben hätte, wonach sie freiwillig in den Iran zurückkehre. Diese Erklärung kann aber nicht von ihr verlangt werden.
Dass die iranischen Auslandsvertretungen im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen oder Heimreisedokumenten eine Erklärung des Betroffenen verlangen, in der er bekundet, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. (…)
Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht in den Iran zurückkehren will. (…) Unter diesen Umständen würde sie, wenn sie die Freiwilligkeitserklärung abgäbe, die Unwahrheit sagen. Sie würde lügen. Das wäre nicht nur dann der Fall, wenn sie die Erklärung unter dem Druck konkret drohender Strafverfolgung abgeben würde oder deshalb, weil ihr die Erwerbstätigkeit untersagt und Sozialleistungen verweigert würden. Selbst wenn sie sie einfach nur deshalb abgeben würde, weil sie glaubt, aufgrund ihrer Pflicht zur Ausreise nach § 50 Abs. 1 AufenthG dazu genötigt zu sein, wäre die Erklärung unwahr. Denn die Freiwilligkeit, auf die es nach dem für die Klägerin erkennbaren Empfängerhorizont der Auslandsvertretung ankommt, beruht auf eigenen Lebensplänen und nicht auf aufgegebenen Rechtspflichten. Die Auslandsvertretung würde eine Erklärung dahin, dass die Klägerin eigentlich gern in Deutschland bleiben möchte, aber aufgrund der Rechtslage verpflichtet sei, das Land zu verlassen, gerade nicht als ausreichend ansehen, um ein Heimreisedokument auszustellen, weil sich daraus gerade nicht die Freiwilligkeit ergibt, auf die es der Auslandsvertretung ankommt. (…)
Die staatliche Forderung, eine lügenhafte Erklärung abzugeben, oder die Anwendung staatlicher Druckmittel, um einen Ausländer zu einer lügenhaften Erklärung zu bewegen sowie die Benachteiligung beim Zugang zu Aufenthaltstiteln für diejenigen, die sich weigern, eine lügenhafte Erklärung abzugeben, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (Art. 2 Abs. 1 GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst Aspekte der Entfaltung der Persönlichkeit, die über die bloße Freiheit zu tun und zu lassen was man will (allgemeine Handlungsfreiheit) hinausgehen. Es schützt insbesondere vor Beeinträchtigungen der Entfaltung, die sich aus der Art und Weise ergeben, wie eine Person von anderen Personen und in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn die Freiheit der Person zur Gestaltung ihres Lebens unterliegt in erheblichem Umfang den Grenzen, die ihr dadurch gesetzt werden, dass sie von anderen in bestimmter Weise wahrgenommen wird. Von dem Bild, das sich die anderen von einer Person machen, hängt es nämlich ab, welche Spielräume der Selbstentfaltung dieser Person von den anderen zugebilligt werden. Das Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor jeder gesellschaftlichen Rollenzuschreibung, die der betreffenden Person unangenehm ist, sondern nur vor solchen, die nicht den Tatsachen entsprechen und so zu einem falschen Bild der Persönlichkeit führen. So muss niemand die Unterstellung von Äußerungen hinnehmen, die er tatsächlich nicht gemacht hat (BVerfG, B. v. 14.02.19731 BvR 112/65 -, BVerfGE 34, 269; B. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148; B. v. 26.06.1990 - 1 BvR 776/84 -, BVerfGE 82, 236). Man muss es nicht einmal hinnehmen, wenn eine Äußerung, die man tatsächlich gemacht hat, in einen das richtige Verständnis verzerrenden falschen Kontext gestellt wird (Leserbrief statt Gegendarstellung: BGH, Urt. v. 25.05.1954 - I ZR 211/53 -, BGHZ 13, 334; Urt. v. 22.12.1959 - VI ZR 175/58 - BGHZ 31, 308). Wenn man es schon nicht hinnehmen muss, dass einem von anderen Leuten Worte in den Mund gelegt werden, die man nicht oder nicht so geäußert hat, weil dies das Bild von der eigenen Persönlichkeit verfälscht, dann muss man erst recht nicht hinnehmen, sich selbst Worte in den Mund legen zu müssen, die man sich nicht zurechnen lassen will, weil sie nicht den Tatsachen entsprechen und eine Lüge darstellen. Auch dies verfälscht das Bild der eigenen Persönlichkeit.
Ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht stellt die Verletzung der persönlichen Ehre dar. So kann der gesellschaftliche Entfaltungsspielraum einer Person, die öffentlich als Lügner gilt, dadurch besonders nachhaltig eingeschränkt sein, dass viele Menschen nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen und den persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit ihr meiden. Ihr sozialer Geltungsanspruch ist dadurch in besonders schwerwiegender Weise beschädigt. Deshalb schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch und insbesondere die (äußere) Ehre der Person (BVerfG, B. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185).
Die Ehre der Person kann nicht nur dadurch verletzt werden, dass man über sie der Wahrheit zuwider etwas Unehrenhaftes behauptet, sondern auch dadurch, dass man sie nötigt, etwas Unehrenhaftes zu tun, so dass sie es nicht mehr in der Hand hat, sich gegen die entsprechende gesellschaftliche Zuschreibung zu wehren. Das ist der Fall, wenn jemand genötigt wird, wissentlich und zum Zwecke der Täuschung eine unwahre Erklärung abzugeben und sich damit selbst als Lügner darzustellen.
Dass der staatliche Zwang zur Abgabe einer unwahren Erklärung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. (…)
Allerdings ist in der veröffentlichten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte, die indessen häufig nur auf höchst vorläufigen Prüfungen im Zusammenhang mit Berufungszulassungs- oder PKH-Beschlüssen beruht, die Auffassung vorherrschend, dass die Pflicht zur Abgabe einer unwahren Freiwilligkeitserklärung von dem mitwirkungspflichtigen Ausländer verlangt werden dürfe (OVG Niedersachsen Urt. v. 11.12.2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ 2003, Beil. Nr. I 7, 54; juris TZ 29; VG Augsburg, B. v. 27.08.2007 - Au 6 K 07.803 -, juris TZ 55ff.; BayVGH, B. v. 03.08.2007 - 19 ZB 07.1163 -, juris TZ 5ff.; HessVGH, B. v. 28.01.2005 - 9 ZU 1412/04 - [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 34]; LSG NRW, B. v. 19.11.2007 - L 20 B 78/07 AY -, juris TZ 6f. [2 S., M12154]). Dieser Rechtsprechung mangelt es jedoch an Überzeugungskraft. Der Versuch einer inhaltlichen Begründung findet sich nur in zwei Entscheidungen, nämlich in jener des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und in der des Verwaltungsgerichts Augsburg.
Für beide Gerichte scheitert eine etwaige Grundrechtsbetroffenheit bereits aus tatbestandlichen Gründen. (…) Es wird verkannt, dass es nicht um die Frage geht, ob innere Vorbehalte oder ein innerer Widerwille des Ausländers zu berücksichtigen sind oder nicht, sondern vielmehr darum, ob von ihm verlangt werden kann, eine Erklärung abzugeben, die objektiv unwahr ist. Es geht nicht um innere Vorbehalte, sondern um Handlungen im Rechtsverkehr.
Insbesondere das VG Augsburg argumentiert aber auch rechtlich. Dabei lässt es sich von folgender Überlegung leiten: Komme der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, begehe er einen Rechtsverstoß. Indem also die deutsche Rechtsordnung einem abgelehnten Asylbewerber zumute, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, mute sie ihm indirekt auch zu, alles dafür Erforderliche selbst zu tun und mitzuwirken. Was jedoch der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht diene, könne nicht im Widerspruch zu deutschem Recht stehen (VG Augsburg, B. v. 27.08.2007 - Au 6 K 07.803 -, juris TZ 55). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass diese Auffassung (’Der Zweck heiligt die Mittel’) offensichtlich abwegig ist. Mit ihr könnte man auch einen Raubüberfall rechtfertigen, der der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt dem Schrankenvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG. Es kann also gesetzlich beschränkt werden. (…) Es kann (…) dahingestellt bleiben, ob die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs einer Person eine Verletzung der Menschenwürde darstellt (vgl. ablehnend Tiedemann, Menschenwürde als Rechtsbegriff 2007, S. 440). Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob ein Gesetz, das das Persönlichkeitsrecht dadurch einschränkt, dass es den Ausländer verpflichtet, lügenhafte Erklärungen abzugeben, mit der Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) oder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Auf diese Fragen könnte es nämlich nur dann ankommen, wenn es ein entsprechendes Gesetz gäbe. Daran fehlt es jedoch.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Pässen und Heimreisedokumenten (§§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 AufenthG; § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) enthalten keine Verpflichtung zur Abgabe unwahrer Erklärungen. Aus der allgemeinen Pflicht zur Mitwirkung kann die spezielle Pflicht zur Abgabe unwahrer Erklärungen schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Mitwirkungsvorschriften, wollte man ihnen einen entsprechenden Inhalt entnehmen, im Hinblick hierauf nicht hinreichend bestimmt und damit aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungswidrig wären. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften erlaubt es deshalb nicht, die Pflicht zur Abgabe unwahrer Erklärungen in diese Regelungen hineinzulesen. Im Übrigen müsste für Vorschriften, die einen derart schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulassen, jedenfalls das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet werden, woran es ebenfalls fehlt.
Zweifellos ist dieses Ergebnis nicht befriedigend. Es hat zur Folge, dass die weitere Anwesenheit iranischer Staatsbürger im Bundesgebiet hingenommen werden muss, die über kein Bleiberecht verfügen und ausreisepflichtig sind. Dies beeinträchtigt die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Missstand ist jedoch allein dem Umstand geschuldet, dass sich der Iran nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Diesen zufolge ist er nämlich verpflichtet, seine Staatsbürger zurückzunehmen und darf dies nicht von einer Freiwilligkeitserklärung abhängig machen (vgl. ebenso m. w. N. VG Frankfurt, Urt. v. 08.06.2005 - 2 E 339/05 -, EZAR NF 79 Nr. 1). Die Beseitigung dieser Verletzung des Völkerrechts ist aber nicht Sache der iranischen Staatsbürger, sondern Sache des iranischen Staates. Die Bundesrepublik ist gehalten, auf diplomatischem Wege oder ggf. durch eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof gegen diese Völkerrechtsverletzung vorzugehen, nicht aber dadurch, dass sie die iranischen Staatsbürger dazu nötigt, zu lügen. (…)"
Rechtsprechung:
BVerwG: Keine Ausweisung wegen Falschangaben in Befragung gem. § 46 Nr. 1 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn die Befragung vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9.1.2002 stattfand.
Beschluss vom 12.12.2007 - 1 B 25.07 - (2 S., M12711)
VGH Bad.-Württ.: Soll im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ein Anspruch auf Wiedereinreise nach Abschiebung durchgesetzt werden, ist bereits im Eilverfahren die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung glaubhaft zu machen.
Beschluss vom 11.3.2008 - 13 S 418/08 - (9 S., M12852)
OVG Hamburg: "Soll der Familienangehörige eines Unionsbürgers nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden, setzt dies gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die ausländerbehördliche Feststellung des Nichtbestehens des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch dann voraus, wenn dieses Recht von vornherein nicht bestanden hat; die Feststellung des Nichtbestehens muss eindeutig und rechtsförmig sein." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.3.2008 - 3 Bs 281/07 - (9 S., M12842)
VGH Bad.-Württ.: Für die Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV (Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren bei Eheschließung in Deutschland) genügt es, wenn der Ausländer im Zeitpunkt des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis eine Duldung besitzt.
Beschluss vom 5.3.2008 - 11 S 378/08 - (13 S., M12736)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung oder Altfallregelung ausschließen.
Beschluss vom 22.2.2008 - 7 B 10027/08.OVG - (6 S., M12845)
OVG Saarland: Ein genereller Abschiebungsstopp (hier: Kosovo-Minderheiten) bedeutet nicht zwingend, dass die Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist; hat das Bundesamt wegen eines Abschiebungsstopps nicht geprüft, ob ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage besteht, ist die Ausländerbehörde ausnahmsweise zu dieser Prüfung im Rahmen der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG befugt; dabei muss sie aber die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG beachten, so dass allgemeine Gefahren in der Regel kein Abschiebungsverbot begründen.
Beschluss vom 8.2.2008 - 2 A