Allgemeines Aufenthaltsrecht

Altfallregelung

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

OVG NRW: Zum Ausschluss von Altfallregelung wegen Behinderung der Aufenthaltsbeendigung
Beschluss vom 21.1.2008 - 18 B 1864/07 - (5 S., M12658)

"(…) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG an den Antragsteller gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen.
Gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist – unter anderem – Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG, dass der betreffende Ausländer nicht behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Hierfür reicht es jedenfalls aus, wenn der Betreffende hinreichend konkreten Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht nachgekommen ist (a). Derartiges Verhalten ist dem Antragsteller anzulasten, so dass die negative Voraussetzung verwirklicht ist (b).
a) Es unterliegt Zweifeln, ob die Bestimmung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG so weit zu verstehen ist, wie ihr Wortlaut es zulässt. Diesem zufolge lassen sich unter § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch schlicht mangelnde selbstinitiative Bemühungen um die Passbeschaffung fassen, zumindest wenn – was regelmäßig der Fall sein dürfte – angenommen werden könnte, dass dem Betreffenden klar war, dass dies Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung erschweren oder verzögern kann, ungeachtet des Umstands, ob die Behörde den Betreffenden auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen hatte.
Demgegenüber könnte Einiges für ein einschränkendes Verständnis dieser Bestimmung dahin sprechen, dass (mindestens) konkrete Aufforderungen der Behörde zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung vorausgegangen sein müssen, denen der Betreffende nicht nachgekommen ist.
Die Gesetzesmaterialien sind insoweit weitgehend unergiebig; der sich darin findende Hinweis, die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG seien ’zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17. November 2006 angelehnt’ (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202), hilft wenig weiter, weil sich die Materialien nicht dazu verhalten, in welchen Teilen das Gesetz sich an die Regelungen des IMK-Beschlusses anlehnt und in welchen nicht, und gerade die in Rede stehende Bestimmung nicht so formuliert ist wie der entsprechende Ausschlussgrund nach dem Bleiberechtsbeschluss der IMK. Allerdings wird von dem im Hinblick auf das Gesetz federführenden Bundesministerium des Inneren in seinen Anwendungshinweisen (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Stand 2. Oktober 2007) ein deutlich einschränkendes Verständnis des § 104 a AufenthG vorgegeben. Wenn auch diese Anwendungshinweise die Gerichte nicht binden, wenn es – wie hier – um die Auslegung von Rechtsbegriffen geht, ohne dass behördliches Ermessen eingeräumt ist, erscheint aber insoweit doch nicht unbeachtlich, dass den genannten Anwendungshinweisen zufolge der ’Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögern[s] oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (…) ausschließlich dann vor[liegt], wenn ein Ausländer nachweislich Identitätsnachweise oder Personaldokumente vernichtet und unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, im Rahmen der Passbeschaffung zu einem konkreten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Vorsprache bei der Vertretung eines ausländischen Staates aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, sich durch Untertauchen behördlicher Maßnahmen entzogen hat, der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat.’
Gleichermaßen lassen die Anwendungshinweise des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 104 a AufenthG vom 16. Oktober 2007, Ziffer 1.1.5.1, ein restriktives Verständnis erkennen. Ihnen zufolge bedarf es im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG einer wertenden Gesamtbetrachtung. Erforderlich ist danach ein gezieltes und nachhaltiges Unterlaufen der Aufenthaltsbeendigung, z. B. durch Untertauchen, Vernichten oder Unterdrücken von Urkunden, beharrliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung oder widersetzliches Verhalten bei Vollstreckungsmaßnahmen (Ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 104 a/zu Abs. 1 12/2007 Nr. 3.5.).
Die Formulierung ’beharrliche Verweigerung der Mitwirkung’ legt nicht nahe, dass bereits schlichte Untätigkeit – ohne vorausgegangene konkrete Aufforderungen – ausreicht.
b) Einer Entscheidung über die Reichweite der Bestimmung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bedarf es hier jedoch nicht. Selbst wenn man ausgehend von diesen Überlegungen ein einschränkendes Verständnis zugrunde legt, hätte der Antragsteller die negative Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. (…) So hat der Antragsteller sich im Jahre 2001 geweigert, den Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren auszufüllen. Nachdem der Antragsteller dies Anfang 2002 nachgeholt hat, mag – auch angesichts des Zeitablaufs seither – fraglich sein, ob ein beharrliches Verweigern gegeben ist. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Antragsgegner den Antragsteller jedoch neben den pauschalen Aufforderungen zur Vorlage von Identitätsnachweisen (die möglicherweise nicht ausreichen) etwa mit dem Bescheid vom 16. April 2005 recht ausführlich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, dabei namentlich auf die Möglichkeit, Bevollmächtigte im Heimatstaat einschalten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Vorlage des Passes im Zuge des vorliegenden Verfahrens in der Tat ein Indiz dafür, dass die Bemühungen des Antragstellers um einen Pass zuvor unzureichend waren. Dass der Antragsteller jetzt einen Pass über einen Dritten im Heimatstaat beschafft hat, zeigt, dass dies möglich ist, und spricht dafür, dass es zuvor ebenfalls möglich gewesen wäre. Zwar ist dieser Schluss nicht zwingend. Das Indiz hätte sich entwerten lassen, und zwar insbesondere durch einen substantiierten nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers dazu, inwiefern es zuvor nicht möglich war, an einen Pass zu kommen, und aufgrund welcher Zusammenhänge sich diese Gegebenheiten geändert haben. Der Antragsteller hat sich aber gerade hierzu jeder Darstellung enthalten, obgleich ihm diese leicht möglich sein müsste. Dass es hieran fehlt, drängt zu der Annahme, dass es derartige Änderungen der Umstände nicht gegeben hat. (…)"

OVG Berlin-Brandenburg: "Sippenhaft" bei Altfallregelung verfassungsgemäß
Beschluss vom 18.1.2008 - 12 S 6.08 - (3 S., M12660)

"(…) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag als unzulässig angesehen hat, verhält sich die Beschwerde nicht. Die Antragsteller wenden sich lediglich gegen die Ablehnung des – vom Verwaltungsgericht im Wege der Umdeutung als beantragt erachteten – Erlasses einer einstweiligen Anordnung. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG lägen nicht vor, da sich die Antragsteller die Straffälligkeit des mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragsteller zu 2. und 3. entgegenhalten lassen müssten (§ 104 a Abs. 3 AufenthG). Soweit die Antragsteller diese Regelung als ’Kollektivhaftung’ für verfassungswidrig halten, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit der nunmehr direkt in das Aufenthaltsgesetz übernommenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung wird dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen. Es handelt sich um eine dem betroffenen Personenkreis – unabhängig von den sonstigen im Gesetz geregelten Aufenthaltszwecken – aus humanitären Gründen eingeräumte Vergünstigung, bei deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm frei, die Bleiberechtsregelung nur denjenigen zu Gute kommen zu lassen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 202). Ebenso liegt es in seinem gesetzgeberischen Ermessen, die Begünstigung nur auf den gesamten Familienverband oder ggf. auch auf einzelne Mitglieder zu erstrecken. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden sind, entspricht dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, a. a. O.), der auch die sonstigen für das Aufenthaltsrecht von Kindern einschlägigen Vorschriften prägt. Im Übrigen enthalten §§ 104 a Abs. 3 Satz 2, 104 b AufenthG Ausnahmeregelungen für Ehegatten und Kinder, die am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Regelung begegnet danach bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht mit Blick auf Art. 6 GG, da die Antragsteller wie auch ihr Vater bzw. Lebenspartner ausländische Staatsangehörige und vollziehbar ausreisepflichtig sind, sodass eine Trennung der Familie selbst bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo nicht bevorsteht (vgl. zu einer landesrechtlichen Altfallregelung auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Februar 2006, NordÖR 2006, 320). (…)"

Weitere Dokumente 4/2008

Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz: Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung oder Altfallregelung ausschließen.
Beschluss vom 22.2.2008 - 7 B 10027/08.OVG - (6 S., M12845)
OVG Niedersachsen: Die Anwendung der Altfallregelung ist nach § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer zwar nicht durch aktives Tun, sondern durch beharrliches Untätigbleiben oder die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten vorsätzlich die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert hat.
Beschluss vom 28.1.2008 - 12 ME 23/08 - (4 S., M12574)
VG Berlin: Eine vorsätzliche Identitätstäuschung schließt nach der Berliner Erlasslage auch dann die Anwendung der Bleiberechtsregelung auf Grundlage des IMK-Beschlusses aus 2006 aus, wenn sie nicht ursächlich für die Verlängerung des Aufenthalts war.
Beschluss vom 18.2.2008 - VG 19 A 255.07 - (9 S., M12590)
VG Berlin: Der Ausschluss von Familienangehörigen von der Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG ist verfassungsgemäß; die Härtefallregelung des § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG gilt über den Wortlaut hinaus nicht nur für den Ehegatten sondern auch für sonstige Angehörige des straffällig gewordenen Ausländers; eine besondere Härte i. S. d. § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG liegt insbesondere bei "faktischen Inländern" und ihren Eltern vor.
Beschluss vom 11.2.2008 - VG 15 A 415.07 - (9 S., M12591)
VG Hamburg: Der Ausschluss von der Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG durch Verzögerung oder Behinderung der Aufenthaltsbeendigung setzt Handlungen von einigem Gewicht voraus.
Urteil vom 30.1.2008 - 8 K 3678/07 - (8 S., M12905)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Eine vorzeitige Tilgung von Vorstrafen im Bundeszentralregister kann in Ausnahmefällen die Anwendung der Altfallregelung ermöglichen; allerdings ist es nicht Aufgabe der Ausländerbehörden, in jedem Fall zu prüfen, ob eine vorzeitige Tilgung in Betracht kommt.
Erlass vom 10.1.2008 - 15-39.08.01-1 - (3 S., M13000)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

VG Frankfurt a. M.: Keine Addition der Strafen bei Bleiberechtsregelung
Beschluss vom 6.2.2008 - 13 L 13/08.F(2) - (4 S., M12561)

"(…) Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. (…)
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28.11.2006 zusteht. (…)
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen Ausschlussgründe nach Ziff 4.4 der Bleiberechtsanordnung nicht vor. Danach sind Personen von einem Bleiberecht ausgeschlossen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden. Zwar wurde der Antragsteller zu 1.) wegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vom Amtsgericht Forchheim am 19.02.1996 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt, vom Amtsgericht Frankfurt am 14.06.1999 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 DM und am 06.07.2001 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Da aber Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, nicht zum Ausschluss führen (Ziff 4.4 Satz 2 der Bleiberechtsanordnung) stehen die gegen den Antragsteller zu 1.) verhängten Geldstrafen, die allesamt unter 90 Tagessätzen liegen, dem Anspruch nicht entgegen. Die Ausschlussregelung ist auch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die 3 Geldstrafen zusammengerechnet bei über 90 Tagessätzen, nämlich 120 Tagessätzen, liegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziff 4.4 Satz 2 der Bleiberechtsanordnung, wonach der Zusatz ’kumulativ’ – wie in Satz 1 Halbsatz 2 der Ausschlussregelung – fehlt. Das bedeutet, dass die gegen den Antragsteller verhängten Geldstrafen wegen des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zum Ausschluss führen können. Ohne rechtliche Relevanz bleibt auch die Verurteilung vom 09.05.2003 durch das Amtsgericht Frankfurt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, weil Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Die Bleiberechtsanordnung vom 28.11.2006 ist auch nicht mit dem Einfügen von § 104 a AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I Seite 1970) obsolet geworden. Denn die Altfallregelung knüpft an an einen geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen versehenen Aufenthalt, während die Bleiberechtsregelung lediglich den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. (…)"
Einsender: RA Issa, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 3/2008

Rechtsprechung
OVG NRW: § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine eigenständige Regelung, die nicht von den Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG abhängig ist; mangels ausdrücklichen Ausschlusses müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein.
Beschluss vom 10.1.2008 - 18 E 359/07 - (9 S., M12388)
OVG Niedersachsen: Bei einem 60-jährigen Ausländer ist davon auszugehen, dass sich die erforderlichen Deutschkenntnisse nach § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG aus Altersgründen nicht erwerben lassen (§ 104 a Abs. 1 S. 5 AufenthG).
Beschluss vom 20.11.2007 - 11 ME 132/07 - (6 S., M12544)
AG Bernau: "Sippenhaft" bei Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 3 AufenthG ist verfassungswidrig (ausführliches Zitat).
Urteil vom 3.8.2007 - 5 Ls 212 Js 18621/06 (21/07) - (24 S., M12355)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

VGH Bad.-Württ.: Keine Erstreckung von Ausschlussgründen bei Altfallregelung
Beschluss vom 26.11.2007 - 13 S 2438/07 - (6 S., M12051)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es zunächst um die Frage, wann ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung besteht. Ferner stellt der VGH fest, dass Ausschlussgründe nach § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht die Anwendung der Altfallregelung für Familienangehörige ausschließen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde gegen den die Aussetzung der Abschiebung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat sachlich Erfolg; die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben, dass der von ihnen angefochtene Beschluss fehlerhaft ist. (…)
1. Was den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO – gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung der Antragsteller einstweilen zu unterlassen – erforderlichen Anordnungsgrund angeht, so haben die Antragsteller – sämtlich serbische Staatsangehörige – durchaus die Eilbedürftigkeit einer (vorläufigen) Gerichtsentscheidung glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Behandlung des am 20.9.2007 eingegangenen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mit der telefonischen Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart begnügt, die Antragsteller seien ’noch nicht eingebucht’; ein konkreter Termin für eine Abschiebung stehe damit noch nicht fest, und einen Tag später den Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Damit hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes verkannt. Die Antragsteller hatten im Antragsschreiben ausgeführt, ihnen sei mitgeteilt worden, von Abschiebemaßnahmen werde nicht abgesehen, und zur Ausreise sei ihnen eine Frist bis zum 31.8.207 gesetzt worden, die am 16.8.2007 noch einmal bis zum 30.9.2007 verlängert worden sei. Damit drohe ihnen die Abschiebung ab dem 1.10.2007. Angesichts dieses Umstandes, der sich auch aus den dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren damals bereits vorgelegten Akten ergibt (Schreiben des RP Stuttgart an den Antragstellervertreter vom 16.8.2007: ’eine letzte Ausreisefrist’), lag auf der Hand, dass eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen erforderlich war. Den Antragstellern war es jedenfalls nicht zumutbar, angesichts dieser Situation, die durch einen bereits früher erfolgten Abschiebeversuch verschärft wurde, die gerichtliche Entscheidung in dem erst kurz vorher anhängig gemachten Hauptsacheverfahren (Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis) abzuwarten (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 84 zu § 123 und Kopp/Schenke, VwGO, 2007, Rn 26 zu § 123). Die Auskunft des Regierungspräsidiums, die Antragsteller seien noch nicht ’eingebucht’, bedeutet lediglich, dass ein konkreter Abschiebetag noch nicht feststand; hieraus durfte das Gericht aber nicht ableiten, einstweiliger Rechtsschutz sei (noch) nicht erforderlich. Das spezifische Interesse der Antragsteller an einer Eilentscheidung wäre nur dann entfallen, wenn das Regierungspräsidium mitgeteilt hätte, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren werde abgewartet, oder wenn (wenigstens) eine nach wie vor beabsichtigte Abschiebung in so großer zeitlicher Ferne gelegen hätte, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung aller Umstände als verfrüht erschienen wäre. (…)
2. Was die inhaltliche Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs angeht, so wird es im Klageverfahren darauf ankommen, ob die Antragsteller, die erfolglos ein Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG durchgeführt haben, nunmehr im Klageverfahren ihren Anspruch auf die inzwischen in Kraft getretene Vorschrift des § 104 a AufenthG stützen können (vgl. die in § 104 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck gekommene Regel, dass bei ausländerrechtlichen Verpflichtungsklagen aktuelles Recht anzuwenden ist, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 -, InfAuslR 2005, 261 [8 S., M6538]). Der Senat geht dabei davon aus, dass der Prüfung der genannten Vorschrift als (neue) Anspruchsgrundlage für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch keine prozessualen Hindernisse entgegenstehen (zur Streitgegenstandsproblematik bei unterschiedlichen Aufenthaltserlaubnistiteln siehe BVerwG, Urteil vom 27.6.2006, - 1 C 14/05 -, NVwZ 2006, 1418 [= ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 28], und Urteil vom 3.1.2007 - 1 C 1/06 -, juris). Die Vorschrift des § 104 a AufenthG ist in vielen Punkten an die bisher auf das Begehren der Antragsteller behördlich angewendeten Erlassregelungen (siehe Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG vom 20.11.2006, Az 4-1340/29) angelehnt und verfolgt auch den gleichen Zweck (siehe dazu Amtliche Begründung, BT-Drs. 16/5065 und Drs. 224/07, S. 366 und 367; zum Verhältnis der beiden Regelungen zueinander siehe auch die Hinweise des BMI, - AZ PGZU - 128 406/1 - Stand 2.10.2007, Rn. 323, 324). Es kommt hinzu, dass die Widerspruchsbehörde bereits kurz vor Inkrafttreten dieser Bestimmung deren Voraussetzungen (hilfsweise) geprüft hat; die Problematik war damit auch verwaltungsverfahrensrechtlich bereits Streitgegenstand (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.1993 - 13 S 76/93 -, juris). In der Sache hat die Widerspruchsbehörde ausgeführt, es sei nicht zu erwarten, dass den Antragstellern nach dieser Vorschrift ein Aufenthalt eingeräumt werden könne; die gesetzliche Regelung verbiete nämlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sei oder wenn behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert worden seien. Bisher gehen die Behörden offenbar davon aus, dass die Antragstellerin zu 2. diesen Tatbestand (§ 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) verwirklicht hat, indem sie beim Abschiebeversuch vom 20.10.2004 eine Flasche ’Chlorreiniger’ an den Mund setzte. (Die Frage, ob es sich dabei um einen Suizidversuch oder aber um bewusstes Verhindern der Abschiebung gehandelt hat, ist allerdings zwischen den Beteiligten strittig.) Allerdings gilt selbst ein in der Person der Antragstellerin zu 2. vorliegender Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lediglich ihr selbst gegenüber, nicht aber auch gegenüber den sonstigen Antragstellern; eine ’Erstreckung’ des Ausschlussgrundes auf sonstige Familienmitglieder wie etwa die für Straftaten in § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgesehene ist für die Fallgestaltung des § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht Gesetz geworden. Insofern enthält die gesetzliche Neuregelung eine Besserstellung gegenüber der früheren Erlassregelung (Anordnung, a. a. O., Ziff 3.5). (…)
Geht man zu Ungunsten der Antragstellerin zu 2. vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aus, so ergibt sich gleichwohl auch für sie ein ausreichend glaubhaft gemachter Anspruch auf einstweilige Duldung im Bundesgebiet daraus, dass die restlichen Familienmitglieder im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 104 a AufenthG die Anforderungen einer positiven einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erfüllen; einer ’isolierten’ Abschiebung der Antragstellerin zu 2 stünden die familienrechtlichen Schutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK entgegen. (…)"
Einsender: RA Okolisan, Stuttgart

Weitere Dokumente aus 1-2/2008

Rechtsprechung
OVG Niedersachsen: Zeiten des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis zählen nicht bei der Aufenthaltsdauer nach § 104 a Abs. 1 AufenthG (Altfallregelung) mit.
Beschluss vom 20.11.2007 - 8 ME 108/07 - (2 S., M12035)
OVG Hamburg: "Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG entgegen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 23.10.2007 - 3 Bs 246/07 - (8 S., M12277)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Anwendung der Altfallregelung der §§ 104 a und b AufenthG.
Erlass vom 21.12.2007 - IV 606-212-29.234.0-104 a, b - (4 S., M12274)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

VG Würzburg: Kein Ausschluss von Bleiberechtsregelung wegen lang zurückliegender Falschangaben
Urteil vom 27.8.2007 - W 7 K 07.549 - (6 S., M11941)

"(…) Die zulässige Klage, die sich nur noch gegen Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides richtet, ist auch begründet, da der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. Februar 2007 insoweit rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Duldung ohne Auflagen gemäß Ziffer 9 des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006.
Nach II Ziffer 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder – IMK – vom 17. November 2006 soll ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht gewährt werden können. Die einzelnen Modalitäten sind in II Ziffern 3 bis 8 aufgeführt. Nach Ziffer 9 stimmt die IMK darin überein, dass von der Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die aber die Voraussetzungen von Punkt 3.2.1 (dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis) nicht erfüllen, eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG bis zum 30. September 2007 erhalten, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen.
Das Bleiberecht soll, wie bereits ausgeführt, auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG gewährt werden. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die oberste Landesbehörde gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG die Abschiebung dieser Ausländer aussetzen. (…)
Dies ist in Bayern mit den ’Vorläufigen bayerischen Bestimmungen zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006’ geschehen. Bei ihnen handelt es sich also um eine Anordnung i. S. der §§ 23 Abs. 1 und 60 a Abs. 1 AufenthG, die wie eine Verwaltungsvorschrift wirkt und auszulegen ist, verbunden mit der Weisung an die für den Vollzug zuständige Ausländerbehörde, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung zu erteilen.
Der Beklagte stützt die Ablehnung der Duldung vorliegend darauf, dass der Kläger gemäß Ziffer 6.1 des Bleiberechtsbeschlusses nicht zu dem begünstigten Personenkreis zähle. Ziffer 6.1 des Bleiberechtsbeschlusses und der hierzu ergangenen Vorläufigen bayerischen Bestimmungen regeln übereinstimmend, dass von dieser Regelung diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. Dieser Ausschlusstatbestand gilt nicht nur für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch für die Erteilung einer Duldung (vgl. Ziffer 9 des IMK-Beschlusses, Ziffer 9 der Vorläufigen bayerischen Bestimmungen). Ziel dieses Ausschlussgrundes ist es, denjenigen Ausländern den Zugang zu der Bleiberegelung zu verwehren, die in nachhaltiger Weise insbesondere über ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
Nach Überzeugung des Gerichts trifft dieser Vorwurf auf den Kläger aber nicht zu. Zur Auslegung des Begriffs der vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände hat das Bayerische Innenministerium in seinen Vorläufigen bayerischen Bestimmungen eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Täuschung von einigem Gewicht gewesen sein müsse. Dies sei von der Ausländerbehörde anhand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Dabei könne es zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein, dass die Täuschung bereits länger zurückliege, der Ausländer später seine zunächst falschen Angaben korrigiert habe oder er sich erfolgreich um eine Integration bemüht habe, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiege. Bei einem Arbeitsgespräch zum Bleiberechtsbeschluss vom 11. Januar 2007 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in einem Ergebnisprotokoll u. a. festgehalten, dass die Bleiberechtsregelung weitgehend ins Leere laufen würde, wenn man all jene von der Regelung ausschließen wolle, die während ihres langjährigen Aufenthalts zu irgendeinem Zeitpunkt gegen Mitwirkungspflichten verstoßen oder das Verfahren nicht zügig genug betrieben hätten. Dies sei nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr solle die Bleiberechtsregelung auch jenen faktisch wirtschaftlich und sozial integrierten Ausländern eine aufenthaltsrechtliche Perspektive bieten, die zwar in mehr oder minder vorwerfbarer Weise ihre Rückführung verhindert hätten, aber im Hinblick auf ihre Integrationsbemühungen eine neue Chance verdient hätten. Vor dem Hintergrund, dass es den Ausländerbehörden über Jahre hinweg nicht gelungen sei, den Aufenthalt zu beenden, solle versucht werden, den Betroffenen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu eröffnen und dadurch die Sozialausgaben zu senken. Insoweit handele es sich um einen neuen Ansatz, weil nicht nur in gewisser Hinsicht ein Schlussstrich gezogen, sondern es auch den Ausländerbehörden ermöglicht werden solle, Verwaltungskapazitäten für ein effektives Rückführungsmanagement, das zu einem früheren Zeitpunkt beginne, freizusetzen. Die generelle Zielsetzung solle nicht dadurch konterkariert werden, dass die Ausländerbehörde ’so lange nach Versäumnissen in der Vergangenheit sucht, bis sie Integrationserfolge in der Gegenwart mehr als aufwiegen’. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ausländerbehörde ein gravierendes Fehlverhalten des betroffenen Ausländers über einen längeren Zeitraum, durch das die Rückführung vereitelt oder über einen längeren Zeitraum massiv behindert wurde, hinnehmen müsse. Im Ergebnis komme es bei dem Ausschlussgrund nach Ziffer 6.1 auf eine Gesamtbetrachtung an, die nicht nur auf das Verschulden abstelle, sondern auch Integrationsanstrengungen und -perspektiven des Betroffenen berücksichtige.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe und der gebotenen Gesamtbetrachtung vermochte die Behörde nicht nachzuweisen, dass der Kläger in nachhaltiger Weise vorsätzlich über seine Identität und über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände i. S. dieses Ausschlussgrundes getäuscht hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zwar hat der Kläger nicht immer ausreichend bei den Bemühungen der Behörden, für ihn Heimreisepapiere zu beschaffen, mitgewirkt, so hat er z. B. am 17. Februar 1999 zwar bei der ZRS vorgesprochen, jedoch keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers ausgefüllt und hat auch erst im Jahr 2006 trotz früherer Aufforderungen einen Brief an seine Eltern wegen der Übersendung von Dokumenten abgeschickt. Der Kläger ist jedoch gemäß den Anforderungen des Bleiberechtsbeschlusses faktisch in der Bundesrepublik Deutschland integriert, was sich insbesondere auch dadurch zeigt, dass er Deutschkurse (…) mit sehr gutem Erfolg bestanden hat. (…) Die Behörde stützt ihre Annahme, der Kläger täusche vorsätzlich über seine Identität, im Wesentlichen auf dessen Angaben im Asylverfahren. Diese liegen jedoch bereits bis zu 15 Jahre zurück.
Die Vorläufigen Bayerischen Bestimmungen zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses regeln zu Ziffer 6.1 Folgendes: Die Täuschung muss dafür ursächlich gewesen sein, dass der Aufenthalt nicht beendet werden konnte; sie schadet dann nicht, wenn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung aus anderen Gründen ohnehin nicht möglich gewesen wäre. (…)
Weiter führt das Bayerische Staatsministerium des Innern aus, dass nach einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung aufenthaltsrechtlich relevant regelmäßig nur jene Umstände seien, die einen Bezug zur Aufenthaltsbeendigung aufweisen. Dies ist jedoch bei den Angaben im Asylverfahren nicht der Fall. Außerdem müsse die Täuschung von einigem Gewicht gewesen sein. Dies sei von der Ausländerbehörde anhand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Dabei könne es zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein, dass die Täuschung bereits länger zurückliege, der Ausländer später seine zunächst falschen Angaben korrigiert habe oder er sich erfolgreich um eine Integration bemüht habe, so dass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiege. Vorliegend hat sich die Ausländerbehörde jedoch lediglich auf die Angaben des Klägers im Asylverfahren konzentriert und ihm vorgeworfen, dass er 1999 (!) einen Brief an eine in ganz China nicht existierende Adresse geschrieben habe.
Dies erfüllt jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht den Ausschlussgrund der Ziffer 6.1 des IMK-Beschlusses i. S. der Bayerischen Umsetzungsbestimmungen. (…)"

Weitere Dokumente aus 12/2007:

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Bleiberechtsregelungen des Landes Niedersachsen aus der Zeit vor 2005 kann auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gegeben sein, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.
2. Der Bleiberechtserlass des Nds. Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 erfasst nicht aus dem Libanon eingereiste Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit und libanesische Staatsangehörige, die erst nach der dem Erlass zugrunde liegenden Stichtagsregelung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben.
3. Die Ausländerbehörde hat bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen keinen Ermessensspielraum für eine Altfallregelung zugunsten des Ausländers.
4. Für den Fall, dass die Vorschriften des § 104 a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander anwendbar sind, wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Absatzes 2 ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig ungünstig auf die Erwartung aus, der Ausländer könne sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 27.9.2007 - 11 LB 69/07 - (31 S., M11969)

Sonstige Materialien:
IM Bad.-Württ.: Vorläufige Anwendungshinweise zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 5.11.2007 (17 S., M11974)
IM Rheinland-Pfalz: Anwendungshinweise zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 26.10.2007 - 19 300-7:316 Altfallregelung - (17 S., M11990)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

Sonstige Materialien:
IM NRW: Anwendungshinweise zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 16.10.2007 - 15-39.08.01-1-Gesetzl Bleibe - (37 S., M11784)
IM Niedersachsen: Zur Anwendung der gesetzlichen Altfallregelung.
Niederschrift einer Dienstbesprechung vom 11.9.2007 (15 S., M11550)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

OVG Bremen: Integrationsprognose bei Altfallregelung
Beschluss vom 6.8.2007 - 1 B 315/07 - (4 S., M11226)

"(…) Die Aussetzung der Abschiebung ist geboten, um die Vereitelung eines Rechts des Antragstellers zu verhindern. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile von dem Antragsteller ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Aufenthalt einstweilen zu dulden, um eine Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu ermöglichen. Der Anspruch auf eine solche Duldung ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der bremischen Ausländerbehörden, wie sie durch den Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 17.04.2007 beschrieben wird, in Verbindung mit dem Gleichheitssatz. (…)
3. § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG-E verlangt eine 'positive Integrationsprognose' (Gesetzesbegründung, BR-Drs. 224/07, S. 367). Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss gewährleistet 'erscheinen', dass sich der Ausländer 'aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann'. Ob damit ein Prognosemaßstab aufgestellt werden soll, der gegenüber der Regelung in § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, ('eine Integration zu erwarten ist') abgesenkt ist, kann offen bleiben. Dafür könnte sprechen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG-E – anders als die nach § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – nur bis zum 31.12.2009 erteilt und nur verlängert werden kann, wenn es dem Ausländer gelingt, bis dahin die Sicherung seines Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit, also eine erfolgreiche berufliche Integration, nachzuweisen (§ 104 a Abs. 5 AufenthG-E).
a) In jedem Fall sind die Dauer des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse des Ausländers und sein Schulabschluss gewichtige Punkte für eine positive Integrationsprognose (vgl. den gegenüber der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss des Senats vom 13.07.2007 - 1 B 383/06 - zu § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller hält sich seit 12 Jahren in Deutschland auf, beherrscht die deutsche Sprache und hat einen Hauptschulabschluss erworben. Ein solcher Abschluss ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Selbstverständlichkeit, denn im Jahre 2002 – dem Jahr, in dem der Antragsteller die Schule beendete – verließen fast 20 % der ausländischen Jugendlichen das allgemeinbildende Schulsystem ohne jeden Schulabschluss (vgl. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, 2005, S. 53). Zwar hat der Antragsteller nach seinem Schulabschluss weder eine berufliche Ausbildung begonnen noch ist er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das kann ihm aber schon deshalb nicht zu seinem Nachteil vorgehalten werden, weil er daran jedenfalls in den letzten Jahren aus Rechtsgründen gehindert war. Seit 2005 enthielt seine Duldung die Nebenbestimmung 'Erwerbstätigkeit nicht gestattet'. (…) Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass der Antragsteller rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilzunehmen. Eine solche Maßnahme mag wünschenswert gewesen sein, sie ist aber – zumal unter Berücksichtigung der damals ungewissen Zukunftsaussichten – keine notwendige Voraussetzung für eine positive Integrationsprognose. Die Motivation eines Jugendlichen, an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilzunehmen, ist verständlicherweise nicht sehr ausgeprägt, wenn er damit rechnen muss, nach Abschluss der Maßnahme keinen Beruf ausüben zu dürfen. Entscheidend für eine positive Prognose ist daher vielmehr, ob der Antragsteller dann, wenn die rechtlichen Hindernisse für eine Erwerbstätigkeit bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegfallen, eine Berufstätigkeit wird aufnehmen können. Das hat er durch die Vorlage einer Beschäftigungszusage nachgewiesen.
b) Auch die Tatsache, dass der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, steht einer positiven Integrationsprognose nicht entgegen. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers liegt nicht vor. Straftaten dürfen aber auch dann zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn sie nicht zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 50 Tagessätzen geführt haben. Die entsprechende Einschränkung des Ausschlusstatbestands in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG-E begründet insoweit keine Sperrwirkung für § 104 a Abs. 2 AufenthG-E. Erforderlich ist aber, dass sich aus den festgestellten Taten persönliche Defizite ergeben, die eine positive Prognose ausschließen (vgl. für die vergleichbare Regelung in § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG den bereits zitierten Beschluss des Senats vom 13.07.2007). Entsprechende Feststellungen hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. (…)
4. Liegen die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG-E vor, wird in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden können. Ob darin eine 'Rechtsfolgenverweisung' zu sehen ist (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 104 a Abs. 1, a. a. O., S. 367) oder ob mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses auch noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu prüfen sind (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 104 a Abs. 2 , a. a. O., S. 367), kann hier offen bleiben. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG kann nämlich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden. Erforderlich ist daher zumindest eine Ermessensentscheidung, deren Ergebnis gegenwärtig nicht vorweggenommen werden kann. Bei dieser Entscheidung ist dem humanitären Sinn und Zweck der Altfallregelung Rechnung zu tragen. Der Vortrag der Antragsgegnerin gibt darüber hinaus Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Es wäre ermessensfehlerhaft, die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung abzulehnen, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), weil der Ausländer keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, obwohl dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit bisher aus Rechtsgründen verwehrt war. (…)"

Weitere Dokumente 10/2007

Sonstige Materialien:
IM Brandenburg: Verfahrensinformation zur gesetzlichen Altfallregelung.
Erlass vom 9.8.2007 - III/6-802-10/104a/104b - (4 S., M11467)