Allgemeines Aufenthaltsrecht |
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
VGH Bad.-Württ.: Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Suizidgefahr
Beschluss vom 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - (14 S., M12581)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung befasst sich mit der Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde, wenn Suizidgefahr im Fall der Abschiebung geltend gemacht wird. Demnach hat die Ausländerbehörde fachärztliche Gutachten einzuholen, wenn Atteste vorliegen, die zwar nicht den hohen Anforderungen für den Vollbeweis der Suizidgefahr genügen, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Suizidgefahr darstellen. Eine Untersuchung erst am Tag der Abschiebung lehnt der VGH als untauglich ab. Die ärztliche Begleitung während der Abschiebung kann die vorherige Sachaufklärung nicht ersetzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. (…)
1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34] und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 36], jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 [9 S., R9437] sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).
a) Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), wobei der Senat erwogen hat, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 und 15.10.2004, a. a. O.). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
aa) Macht ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte (’Privatgutachten’) vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft – als Folge einer Abschiebung – ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.). Sind diese Mindestanforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann die Reiseunfähigkeit allein aufgrund der vorgelegten ärztlichen Fachberichte zwar nicht als erwiesen angesehen werden. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Ausländerbehörde bleibt nach § 24 Abs. 1 LVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ihr vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte. Insoweit gelten für die Aufklärungspflicht der Behörde keine anderen Maßstäbe als für diejenige des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Ermittlungspflicht beim Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung: BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - DVBl. 2008, 132 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 36], sowie Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345 [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]). So ist bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung – wie bei anderen psychischen Erkrankungen – im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amts-)ärztliches – psychologisch-psychotherapeutisches – Gutachten einzuholen. Nr. III. 2 des von der Bundesärztekammer am 26.11.2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalogs zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer (vgl. http://www.aekno.de/htmljava/a/kammerarchiv/kriterienkatalog_nrw.pdf) sieht dies ausdrücklich vor. In Baden-Württemberg ist die Anwendung dieses Katalogs durch die Ausländerbehörden zwar nicht – wie in Nordrhein-Westfalen – durch Verwaltungsvorschrift angeordnet (vgl. die Antwort der Landesregierung vom 25.09.2007 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Braun vom 10.09.2007, LT-Drs. 14/1702). Der – auch vom 108. Deutschen Ärztetag begrüßte (http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.20.1827.1832.1932.1955.1956) – Informations- und Kriterienkatalog kann jedoch als sachverständige Konkretisierung dessen berücksichtigt werden, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 30]). Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 44]). (…)
Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass mit diesen Vorkehrungen den Anforderungen an flankierende Maßnahmen zur Abschiebung bei Suizidgefahr nach Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 3 VwV Asyl/Rückführung Rechnung getragen sei, übersieht er, dass sich die Geeignetheit dieser Vorkehrungen erst dann – in einem zweiten Schritt – sachgerecht beurteilen lassen wird, wenn das gemäß Nr. 3.5.2.1.3 Absätze 1 und 4 VwV Asyl/Rückführung einzuholende Gutachten vorliegt. Denn gerade auch zur Beantwortung dieser Frage ist bei einer Suizidgefahr auf Grund einer psychischen Erkrankung die besondere Sachkunde eines Mediziners nötig. Abgesehen davon erscheint die Geeignetheit der vom Antragsgegner zugesagten Vorkehrungen im Fall des Antragstellers schon deshalb zweifelhaft, weil sie erst mit seiner Abholung einsetzen sollen. Denn sie schließen die nach Lage der Dinge hier ernsthaft in Betracht zu ziehende Gefahr einer Selbsttötung schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht aus, wenn der Antragsteller durch eine Mitteilung der Ausländerbehörde oder seines Rechtsanwalts oder auf sonstige Weise erfährt oder damit rechnen muss, dass die Abschiebung nunmehr unmittelbar bevorsteht. (…)"
Einsender: RA Bach, Mannheim
VG Frankfurt a. M.: Zur Freiwilligkeitserklärung und zur Altfallregelung bei abgelehnten Asylbewerbern
Urteil vom 23.1.2008 - 1 E 3668/07 (2) - (16 S., M12846)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil betrifft zwei wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Altfallregelung des § 104 a AufenthG. Zum einen ist das VG Frankfurt a. M. der Auffassung, dass § 10 Abs. 3 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an abgelehnte Asylbewerber beschränkt, nur auf Aufenthaltstitel nach dem zweiten Kapitel des Aufenthaltsgesetzes anwendbar ist, nicht jedoch auf die Altfallregelung. Zum anderen lehnt das Gericht es ab, von iranischen Staatsangehörigen die wahrheitswidrige Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung zu verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…) Die Klägerin hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens (§ 40 VwVfG). Dieses Ermessen ist gesetzlich dadurch beschränkt, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen soll. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Ermessen ist deshalb auf Null reduziert und führt zu der Verpflichtung des Beklagten die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Asylantrag der Klägerin nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Zwar ist in § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG geregelt, dass vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Asylantrag nach § 30 Absatz 3 AsylVfG abgelehnt worden ist, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese Regelung schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104 a AufenthG jedoch nicht aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob § 104 a AufenthG einen Anspruch (’Regelanspruch’) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermittelt (so Discher in: GK-AufenthG § 10 Rn 61; ebenso für den insoweit gleichlautenden § 25 Abs. 3 AufenthG: HessVGH, Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650[/06, ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 31]; VG Frankfurt, Urt. v. 31.10.2006 - 1 E 1230/06 [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 52]; Dienelt ZAR 2005, 120) oder ob es sich vielmehr nur um eine Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen gebundenen Ermessens (’soll … erteilt werden’) handelt. Legt man die letztgenannte Annahme zugrunde, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die gesamte Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG nur auf Aufenthaltstitel nach dem zweiten Kapitel des Aufenthaltsgesetzes anwendbar ist und damit nicht auf § 104 a, der im zehnten Kapitel enthalten ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: (…)
Betrachtet man die Regelung des § 10 Abs. 3 isoliert, so käme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a – unterstellt die Norm vermittle keinen Rechtsanspruch – somit nicht nur für solche Asylbewerber nicht in Betracht, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sondern auch für diejenigen, deren Asylantrag ’einfach’ abgelehnt worden ist. Denn § 104 a befindet sich nicht im 5. Abschnitt des 2. Kapitels, sondern im 10. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht richtig sein. Es hätte zur Folge, dass der gesetzliche Zweck des § 104 a nicht erfüllt werden könnte und diese Norm faktisch leer liefe. Denn § 104 a wäre auf die weit überwiegende Mehrzahl der Ausländer, die nach dem Willen des Gesetzgebers von dieser Vorschrift erfasst werden sollen, nicht anwendbar.
Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf (BT-Drs 16/5065 S. 384) soll die Altfallregelung des § 104 a AufenthG dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden. Welche Ausländer damit vor allem gemeint sind, ergibt sich aus folgendem Satz der Begründung: ’Am 31. Dezember 2006 hielten sich 174 980 geduldete ausreisepflichtige Ausländer im Bundesgebiet auf, wobei es sich zum großen Teil um abgelehnte Asylbewerber handelt, die nicht abgeschoben werden konnten.’ Der Gesetzgeber hat die Altfallregelung des § 104 a AufenthG also gerade deshalb geschaffen, um abgelehnten Asylbewerbern, die nicht abgeschoben werden können, einen legalen Aufenthalt und damit eine dauerhafte Perspektive in Deutschland zu verschaffen. Dieses Ziel wäre konterkariert, wenn man die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 AufenthG auch auf § 104 a AufenthG anwenden würde. Die Vorschrift muss deshalb so verstanden werden, dass damit zwar alle anderen Aufenthaltstitel des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (außer Anspruchstitel) ausgeschlossen sein sollen, nicht jedoch ein Aufenthaltstitel nach § 104 a, der im zehnten Kapitel geregelt ist. Obwohl insbesondere die nachträgliche Einfügung des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG dafür spricht, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen Anspruchsnormen und ’Soll-Normen’ unterscheidet und in § 104 a gerade keine Anspruchsnorm sieht, hat er es offensichtlich versäumt, im Kontext des § 10 Abs. 3 ausdrücklich klarzustellen, dass diese Norm auf § 104 a keine Anwendung findet (a. A. OVG Hamburg, B. v. 23.10.2007 - 3 Bs 246/07 -, juris [8 S., M12277]).
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG steht auch nicht der Ausschlussgrund des Absatzes 1 Nr. 4 entgegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Eine solche Hinauszögerung oder Behinderung liegt vor, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und dies ursächlich dafür war, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht beendet werden konnte.
Nach § 48 Abs. 3 AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Nach § 49 Abs. 1 AufenthG umfasst die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten auch die Pflicht, die von der zuständigen Auslandsvertretung geforderten Erklärungen abzugeben. Dies gilt jedoch nur für Erklärungen, die im Einklang mit dem deutschen Recht stehen.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie sich geweigert hat, überhaupt bei der iranischen Auslandsvertretung vorzusprechen und für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisedokuments zu stellen, bzw. die Pässe verlängern zu lassen. Dieses Verhalten stellt aber keine Hinauszögerung oder Verhinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung dar, weil es insoweit nicht ursächlich war. Denn selbst wenn sie vorstellig geworden wäre und einen entsprechenden Antrag gestellt und die üblichen Unterlagen vorgelegt hätte, wäre ihr kein Heimreisedokument ausgestellt worden. Das wäre vielmehr nur dann der Fall gewesen, wenn sie eine Erklärung abgegeben hätte, wonach sie freiwillig in den Iran zurückkehre. Diese Erklärung kann aber nicht von ihr verlangt werden.
Dass die iranischen Auslandsvertretungen im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen oder Heimreisedokumenten eine Erklärung des Betroffenen verlangen, in der er bekundet, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. (…)
Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht in den Iran zurückkehren will. (…) Unter diesen Umständen würde sie, wenn sie die Freiwilligkeitserklärung abgäbe, die Unwahrheit sagen. Sie würde lügen. Das wäre nicht nur dann der Fall, wenn sie die Erklärung unter dem Druck konkret drohender Strafverfolgung abgeben würde oder deshalb, weil ihr die Erwerbstätigkeit untersagt und Sozialleistungen verweigert würden. Selbst wenn sie sie einfach nur deshalb abgeben würde, weil sie glaubt, aufgrund ihrer Pflicht zur Ausreise nach § 50 Abs. 1 AufenthG dazu genötigt zu sein, wäre die Erklärung unwahr. Denn die Freiwilligkeit, auf die es nach dem für die Klägerin erkennbaren Empfängerhorizont der Auslandsvertretung ankommt, beruht auf eigenen Lebensplänen und nicht auf aufgegebenen Rechtspflichten. Die Auslandsvertretung würde eine Erklärung dahin, dass die Klägerin eigentlich gern in Deutschland bleiben möchte, aber aufgrund der Rechtslage verpflichtet sei, das Land zu verlassen, gerade nicht als ausreichend ansehen, um ein Heimreisedokument auszustellen, weil sich daraus gerade nicht die Freiwilligkeit ergibt, auf die es der Auslandsvertretung ankommt. (…)
Die staatliche Forderung, eine lügenhafte Erklärung abzugeben, oder die Anwendung staatlicher Druckmittel, um einen Ausländer zu einer lügenhaften Erklärung zu bewegen sowie die Benachteiligung beim Zugang zu Aufenthaltstiteln für diejenigen, die sich weigern, eine lügenhafte Erklärung abzugeben, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (Art. 2 Abs. 1 GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst Aspekte der Entfaltung der Persönlichkeit, die über die bloße Freiheit zu tun und zu lassen was man will (allgemeine Handlungsfreiheit) hinausgehen. Es schützt insbesondere vor Beeinträchtigungen der Entfaltung, die sich aus der Art und Weise ergeben, wie eine Person von anderen Personen und in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn die Freiheit der Person zur Gestaltung ihres Lebens unterliegt in erheblichem Umfang den Grenzen, die ihr dadurch gesetzt werden, dass sie von anderen in bestimmter Weise wahrgenommen wird. Von dem Bild, das sich die anderen von einer Person machen, hängt es nämlich ab, welche Spielräume der Selbstentfaltung dieser Person von den anderen zugebilligt werden. Das Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor jeder gesellschaftlichen Rollenzuschreibung, die der betreffenden Person unangenehm ist, sondern nur vor solchen, die nicht den Tatsachen entsprechen und so zu einem falschen Bild der Persönlichkeit führen. So muss niemand die Unterstellung von Äußerungen hinnehmen, die er tatsächlich nicht gemacht hat (BVerfG, B. v. 14.02.19731 BvR 112/65 -, BVerfGE 34, 269; B. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148; B. v. 26.06.1990 - 1 BvR 776/84 -, BVerfGE 82, 236). Man muss es nicht einmal hinnehmen, wenn eine Äußerung, die man tatsächlich gemacht hat, in einen das richtige Verständnis verzerrenden falschen Kontext gestellt wird (Leserbrief statt Gegendarstellung: BGH, Urt. v. 25.05.1954 - I ZR 211/53 -, BGHZ 13, 334; Urt. v. 22.12.1959 - VI ZR 175/58 - BGHZ 31, 308). Wenn man es schon nicht hinnehmen muss, dass einem von anderen Leuten Worte in den Mund gelegt werden, die man nicht oder nicht so geäußert hat, weil dies das Bild von der eigenen Persönlichkeit verfälscht, dann muss man erst recht nicht hinnehmen, sich selbst Worte in den Mund legen zu müssen, die man sich nicht zurechnen lassen will, weil sie nicht den Tatsachen entsprechen und eine Lüge darstellen. Auch dies verfälscht das Bild der eigenen Persönlichkeit.
Ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht stellt die Verletzung der persönlichen Ehre dar. So kann der gesellschaftliche Entfaltungsspielraum einer Person, die öffentlich als Lügner gilt, dadurch besonders nachhaltig eingeschränkt sein, dass viele Menschen nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen und den persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit ihr meiden. Ihr sozialer Geltungsanspruch ist dadurch in besonders schwerwiegender Weise beschädigt. Deshalb schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch und insbesondere die (äußere) Ehre der Person (BVerfG, B. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185).
Die Ehre der Person kann nicht nur dadurch verletzt werden, dass man über sie der Wahrheit zuwider etwas Unehrenhaftes behauptet, sondern auch dadurch, dass man sie nötigt, etwas Unehrenhaftes zu tun, so dass sie es nicht mehr in der Hand hat, sich gegen die entsprechende gesellschaftliche Zuschreibung zu wehren. Das ist der Fall, wenn jemand genötigt wird, wissentlich und zum Zwecke der Täuschung eine unwahre Erklärung abzugeben und sich damit selbst als Lügner darzustellen.
Dass der staatliche Zwang zur Abgabe einer unwahren Erklärung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. (…)
Allerdings ist in der veröffentlichten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte, die indessen häufig nur auf höchst vorläufigen Prüfungen im Zusammenhang mit Berufungszulassungs- oder PKH-Beschlüssen beruht, die Auffassung vorherrschend, dass die Pflicht zur Abgabe einer unwahren Freiwilligkeitserklärung von dem mitwirkungspflichtigen Ausländer verlangt werden dürfe (OVG Niedersachsen Urt. v. 11.12.2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ 2003, Beil. Nr. I 7, 54; juris TZ 29; VG Augsburg, B. v. 27.08.2007 - Au 6 K 07.803 -, juris TZ 55ff.; BayVGH, B. v. 03.08.2007 - 19 ZB 07.1163 -, juris TZ 5ff.; HessVGH, B. v. 28.01.2005 - 9 ZU 1412/04 - [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 34]; LSG NRW, B. v. 19.11.2007 - L 20 B 78/07 AY -, juris TZ 6f. [2 S., M12154]). Dieser Rechtsprechung mangelt es jedoch an Überzeugungskraft. Der Versuch einer inhaltlichen Begründung findet sich nur in zwei Entscheidungen, nämlich in jener des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und in der des Verwaltungsgerichts Augsburg.
Für beide Gerichte scheitert eine etwaige Grundrechtsbetroffenheit bereits aus tatbestandlichen Gründen. (…) Es wird verkannt, dass es nicht um die Frage geht, ob innere Vorbehalte oder ein innerer Widerwille des Ausländers zu berücksichtigen sind oder nicht, sondern vielmehr darum, ob von ihm verlangt werden kann, eine Erklärung abzugeben, die objektiv unwahr ist. Es geht nicht um innere Vorbehalte, sondern um Handlungen im Rechtsverkehr.
Insbesondere das VG Augsburg argumentiert aber auch rechtlich. Dabei lässt es sich von folgender Überlegung leiten: Komme der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, begehe er einen Rechtsverstoß. Indem also die deutsche Rechtsordnung einem abgelehnten Asylbewerber zumute, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, mute sie ihm indirekt auch zu, alles dafür Erforderliche selbst zu tun und mitzuwirken. Was jedoch der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht diene, könne nicht im Widerspruch zu deutschem Recht stehen (VG Augsburg, B. v. 27.08.2007 - Au 6 K 07.803 -, juris TZ 55). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass diese Auffassung (’Der Zweck heiligt die Mittel’) offensichtlich abwegig ist. Mit ihr könnte man auch einen Raubüberfall rechtfertigen, der der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt dem Schrankenvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG. Es kann also gesetzlich beschränkt werden. (…) Es kann (…) dahingestellt bleiben, ob die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs einer Person eine Verletzung der Menschenwürde darstellt (vgl. ablehnend Tiedemann, Menschenwürde als Rechtsbegriff 2007, S. 440). Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob ein Gesetz, das das Persönlichkeitsrecht dadurch einschränkt, dass es den Ausländer verpflichtet, lügenhafte Erklärungen abzugeben, mit der Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) oder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Auf diese Fragen könnte es nämlich nur dann ankommen, wenn es ein entsprechendes Gesetz gäbe. Daran fehlt es jedoch.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Pässen und Heimreisedokumenten (§§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 AufenthG; § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) enthalten keine Verpflichtung zur Abgabe unwahrer Erklärungen. Aus der allgemeinen Pflicht zur Mitwirkung kann die spezielle Pflicht zur Abgabe unwahrer Erklärungen schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Mitwirkungsvorschriften, wollte man ihnen einen entsprechenden Inhalt entnehmen, im Hinblick hierauf nicht hinreichend bestimmt und damit aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungswidrig wären. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften erlaubt es deshalb nicht, die Pflicht zur Abgabe unwahrer Erklärungen in diese Regelungen hineinzulesen. Im Übrigen müsste für Vorschriften, die einen derart schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulassen, jedenfalls das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet werden, woran es ebenfalls fehlt.
Zweifellos ist dieses Ergebnis nicht befriedigend. Es hat zur Folge, dass die weitere Anwesenheit iranischer Staatsbürger im Bundesgebiet hingenommen werden muss, die über kein Bleiberecht verfügen und ausreisepflichtig sind. Dies beeinträchtigt die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Missstand ist jedoch allein dem Umstand geschuldet, dass sich der Iran nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Diesen zufolge ist er nämlich verpflichtet, seine Staatsbürger zurückzunehmen und darf dies nicht von einer Freiwilligkeitserklärung abhängig machen (vgl. ebenso m. w. N. VG Frankfurt, Urt. v. 08.06.2005 - 2 E 339/05 -, EZAR NF 79 Nr. 1). Die Beseitigung dieser Verletzung des Völkerrechts ist aber nicht Sache der iranischen Staatsbürger, sondern Sache des iranischen Staates. Die Bundesrepublik ist gehalten, auf diplomatischem Wege oder ggf. durch eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof gegen diese Völkerrechtsverletzung vorzugehen, nicht aber dadurch, dass sie die iranischen Staatsbürger dazu nötigt, zu lügen. (…)"
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Rechtsprechung
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Urteil vom 26.11.2007 - 7 K 1582/06 - (12 S., M12323)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Hintergrund dieses Verfahrens ist die Abschiebung einer Familie, deren Reisefähigkeit in Frage stand. Die Ausländerbehörde ließ sie an einem Samstagmorgen festnehmen, führte sie Ärzten vor, die ihre Reisefähigkeit feststellten, und schob sie noch am selben Tag ab. Der Verfahrensbevollmächtigte wurde nicht informiert. Das VG Minden hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde vorsätzlich verhindert habe, dass die Betroffenen um Rechtsschutz nachsuchen können.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. (…)
Trotz nicht unerheblicher Bedenken hält das erkennende Gericht die Klage für zulässig. Hiergegen steht auch nicht, dass der gegenwärtige Aufenthaltsort der Kläger und ihre ladungsfähige Anschrift nicht bekanntgegeben wird. (…)
Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn ein Kläger oder Antragsteller glaubhaft über eine solche nicht verfügt. Auch bei Beachtung dieser Vorgaben, die auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung teilt, ist es hier noch vertretbar (…), auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger zu verzichten, da bei Berücksichtigung des Vortrags ihres Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2007 und vom 26.11.2007 über die persönliche Situation der Kläger manches dafür spricht, hier ausnahmsweise auf die Angabe der Anschrift der Kläger zu verzichten.
Die Klage ist zunächst hinsichtlich ihres Hauptantrages unbegründet. Soweit die Kläger dort verlangen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ein Rückreisevisum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass der Beklagte für die Erteilung eines Rückreisevisums für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zuständig ist, da sowohl nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger als auch nach den Erkenntnissen des Beklagten davon auszugehen ist, dass sich die Kläger nicht – mehr – im Kreis H. aufhalten, nachdem sie am 14.01.2006 nach Georgien abgeschoben worden sind. (…) Abgesehen von der damit fehlenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch die materielle Rechtslage gegen eine Einreise der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit bestimmt nämlich § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. (…)
Erweist sich der Hauptantrag damit als unbegründet, gilt dies auch für den ersten Hilfsantrag, den Klägern die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Auch insoweit wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 09.03.2007 [- 18 B 2533/86 - ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 33] verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass auch Anträge auf Rückholung bzw. auf Ermöglichung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unbegründet seien, da die begehrte Folgenbeseitigung rechtlich nicht möglich sei und der entsprechende Anspruch mithin ausgeschlossen sei, weil und solange dieser Folgenbeseitigung die Sperrwirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Dieser Ansicht des OVG NRW schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall ausdrücklich an.
Soweit die Kläger jedoch mit ihrem zweiten Hilfsantrag die Feststellung beantragen, dass ihre zwangsweise erfolgte Abschiebung am 14.01.2006 rechtswidrig erfolgt sei, ist dieser Antrag zulässig und auch begründet. Hierbei folgt das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. auch insoweit den Beschluss vom 09.03.2007, a. a. O.) die Frage der Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung regelmäßig auch im Hinblick auf eine zu treffende Befristungsentscheidung oder eine zu erteilende Betretenserlaubnis ein gewichtiger Gesichtspunkt ist, der von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen ist.
In der Sache selbst zeigt sich, dass die Abschiebung der Kläger am 16.01.2006 in rechtswidriger Weise durchgeführt worden ist. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob die Rechtswidrigkeit der Abschiebung bereits daraus folgt, dass die Kläger – so jedenfalls der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten – am 14.01.2006 nicht reisefähig gewesen sind. (…)
Diese Fragen bedurften hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Kläger, wie sie am 14.01.2006 durchgeführt worden ist, bereits schon daraus ergibt, dass der Beklagte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger vor ihrer Abschiebung nicht mehr in der Lage waren, ausreichenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht gewährt, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Insbesondere vorläufiger Rechtsschutz ist dann durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Auch ist der Rechtsschutz umso stärker, je gewichtiger die Belastung ist und je mehr die Verwaltungsmaßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. dazu etwa Antoni in: Hömig u. a., Grundgesetz, 8. Aufl. 2007, Art. 19, Rdnr. 16 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Hier zeigt sich dann jedoch, dass der Beklagte den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. So ist bereits in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.08.2004 (7 L 590/04) ausgeführt worden, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem Kläger zu 1. und seinem Prozessbevollmächtigten das Ergebnis einer noch durchzuführenden Untersuchung zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. unverzüglich mitgeteilt wird und ebenso mitgeteilt wird, ob und wann eine Abschiebung durchgeführt werden soll. (…) Dass auch dem Beklagten die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises über ein aktuell vorliegendes Gutachten zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. jedenfalls an dessen Prozessbevollmächtigten deutlich geworden ist, beweist nicht zuletzt der Vermerk des Kreisrechtsdirektors vom 10.02.2005 (…). Auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, aus welchen Gründen eine Benachrichtigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nur in der von ihm schließlich gewählten Weise vorgehen konnte. Zwar verkennt auch das erkennende Gericht nicht, dass hier zahlreiche Hinweise dafür gegeben waren, dass jedenfalls der Kläger zu 1. mit seinem Suizid bzw. einem erweiterten Suizid gedroht hat. Dem hätte jedoch z. B. mit einer Festnahme des Klägers zu 1. und/oder seiner Ehefrau, ggf. auch mit einer getrennten Unterbringung der Kinder, Rechnung getragen werden können. Insoweit mag auch an dieser Stelle auf die Möglichkeiten des PsychKG verwiesen werden, hier insbesondere auf § 10 (Unterbringung und Aufsicht) bzw. auf § 14 (sofortige Unterbringung). Dass es insbesondere dem Kläger zu 1. bei Verwirklichung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen noch möglich gewesen wäre, sich oder seinen Familienmitgliedern Schaden zuzufügen, ist jedenfalls nicht wahrscheinlich; Gleiches gilt auch für die Klägerin zu 2.
Es zeigt sich dann auch, dass die vom Beklagten nach seinem Vermerk vom 19.12.2005 (…) zumindest für möglich gehaltene Folge seines Vorgehens, dass nämlich für die Kläger nicht mehr die Möglichkeit bestehen könnte, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, auch eingetreten ist. Jedenfalls wegen der Durchführung der Abschiebung an einem Samstag dürfte insoweit nämlich auch der Beklagte zum einen davon ausgegangen sein, dass eine Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Büro eher unwahrscheinlich ist. Der Beklagte konnte jedoch auch nicht davon ausgehen, dass den Klägern z. B. die Privatnummer ihres Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden war, zumal der Prozessbevollmächtigte zuletzt aufgrund des Beschlusses vom 18.08.2004 davon ausgehen konnte, dass seine Mandanten Gelegenheit haben würden, im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung Kontakt aufzunehmen, um dann ggf. einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen. Das Vorgehen des Beklagten erweist sich auch im Nachhinein nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sind, Dr. N. telefonisch zu benachrichtigen, so dass dieser die Kläger noch in der ZAB C. aufsuchen konnte. Zwar wäre es dann noch zumindest theoretisch möglich gewesen, einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen; angesichts der zeitlichen Begrenzung des Eildienstes an einem Samstag, der nämlich nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr gewährleistet ist, musste auch aus Sicht des Beklagten vieles dafür sprechen, dass eine rechtzeitige Anrufung des Gerichts in diesem Verfahren nicht mehr möglich sein werde. Insoweit belegt nicht auch zuletzt der erst um 17.32 Uhr per Fax abgesandte Eilantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger, über den dann erst am 18.01.2001 und somit nach Beendigung der Abschiebung entschieden werden konnte, dass es den Klägern offensichtlich nicht mehr möglich war, während der Stunde des Eildienstes des Verwaltungsgerichts Minden einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen.
Zeigt sich aus alledem, dass der Beklagte durch die von ihm langfristig vorbereitete Abschiebung der Kläger vom 14.01.2006 zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger an einer rechtzeitigen Stellung eines Eilantrags gehindert waren, hat er ihnen somit das durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf rechtzeitige Anrufung eines Gerichts genommen, so dass sich die Abschiebung der Kläger jedenfalls aus diesem Grund als rechtswidrig darstellt. (…)"
Weitere Dokumente 3/2008
Rechtsprechung
VGH Bad.-Württ.: "Nach der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis lässt die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.1.2008 - 13 S 3102/07 - (5 S., M12548)Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Zum automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit von Staatsangehörigen von Armenien, Georgien, Kasachstan; Kirgistan, Litauen; Tadschikistan und Usbekistan bei fehlender Registrierung; Ausländerbehörden sollen rechtzeitig Registrierung fordern oder Aufenthaltsbeendigung einleiten.
Erlass vom 24.9.2007 - IV 603-121-29.231.0 - (5 S., M12367)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BayVGH: Zu amtsärztlichen Stellungnahmen und zur begleiteten Abschiebung
Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - (8 S., M12121)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft die Frage der Reiseunfähigkeit wegen Suizidgefahr. Der BayVGH stellt klar, dass amtsärztliche Stellungnahmen nicht immer Vorrang vor weiteren Erkenntnisquellen – etwa privatärztliche Gutachten – haben. Er betont, dass Stellungnahmen vom Beratungs- und Behandlungszentrum Refugio trotz dessen Nähe zu den Betroffenen als qualifiziert anzusehen sind. Schließlich äußert sich der BayVGH zur Frage der begleiteten Abschiebung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Antragsteller hat in dem im Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen, aber auch ausreichenden Umfang glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung derzeit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Abs. 2 AufenthG).
Der Senat sieht im Gegensatz zur Ausländerbehörde und zum Verwaltungsgericht derzeit eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers als glaubhaft gemacht an. (…)
Das Verwaltungsgericht hat dem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Dezember 2006 deshalb den Vorrang gegenüber dem Bericht von Refugio vom 1. Dezember 2006 eingeräumt, weil es sich bei der amtsärztlichen Stellungnahme um eine aktuellere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gehandelt und der Amtsarzt die depressive Symptomatik beim Antragsteller als deutlich rückläufig eingeschätzt hatte. Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Senats einem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein höherer Beweiswert zuzuschreiben ist als einem Privatgutachten (BayVGH vom 27.2.2007 Az. 24 ZB 07.367 m. w. N.). Jedoch entbindet dieser Grundsatz das Gericht nicht, weitere Erkenntnisse – etwa eine privatärztliche Begutachtung – in seine Entscheidung einzubeziehen, sie mit der amtsärztlichen Begutachtung zu vergleichen und aus der Gesamtschau der Umstände eine sachgerechte Würdigung vorzunehmen. (…)
Der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt hat in dem von ihm gefertigten Gutachten vom 22. Dezember 2006 die Diagnose ’Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom’ gestellt, die beim Antragsteller gemäß dem Gutachten von Refugio beschriebene depressive Symptomatik aber als ’eher deutlich rückläufig’ bezeichnet. Suizidabsichten habe der Antragsteller nicht geäußert. Diese Stellungnahme, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers durchaus gründlich und in sich schlüssig abgegeben wurde, steht allerdings im Widerspruch nicht nur zu den Gutachten von Refugio, sondern auch zum späteren tatsächlichen Geschehen. (…)
Der Senat geht davon aus, dass sowohl bei Refugio als auch im Bezirkskrankenhaus die dort tätigen Ärzte ebenso wie der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt eine besondere Kenntnis insbesondere mit traumatisierten Personen besitzen und deshalb ebenfalls qualifizierte Stellungnahmen abgeben können. Zwar ist dem Antragsgegner nicht zu widersprechen, dass gerade Refugio als Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer sich mit ihren Gutachten besonders für die von ihm behandelten Patienten einsetzt, jedoch zeichnen sich dessen Stellungnahmen durch eine tiefgehende Befunderhebung sowie eine ausführliche Diagnose und Bewertung des Krankheitszustandes des Antragstellers aus. Während das Landratsamt offensichtlich trotz der akuten Suizidalität des Antragstellers im Februar 2007 keine Anstrengungen mehr unternommen hat, den Antragsteller nochmals amtsärztlich zu untersuchen, wurde in den letzten Gutachten von Refugio nachvollziehbar dargelegt, dass beim Antragsteller wegen seiner Suizidalität und der Gefahr einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine Reisefähigkeit vorliegt. Untermauert werden diese Stellungnahmen von der Äußerung des Bezirkskrankenhauses vom 15. Februar 2007, das entgegen der Stellungnahme des Nervenarztes von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung beim Antragsteller ausgeht und ihm zum Zeitpunkt der Befunderhebung eine Reisefähigkeit nicht positiv bescheinigen konnte. Damit ist aber das – frühere – Gutachten des Nervenarztes vom Dezember 2006 widerlegt, das eine deutliche Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik beim Antragsteller bescheinigt hatte. Dies war offensichtlich gerade nicht der Fall, denn ansonsten wäre keine akute Suizidalität aufgetreten und keine Aufnahme in das Bezirkskrankenhaus erfolgt sowie keine mehrere Wochen dauernde stationäre Behandlung notwendig geworden.
Ergeben sich danach insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche akute Suizidalität des Antragstellers im Februar/März dieses Jahres und die wesentlich aktuelleren Gutachten von Refugio Zweifel an der bereits im Dezember 2006 erfolgten Begutachtung durch den beauftragten Amtsarzt, so ist diesen derzeit eine höhere Bedeutung beizumessen als dem amtsärztlichen Gutachten. (…)
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass unabhängig vom Gesundheitszustand des Antragstellers eine begleitete Abschiebung erfolgen kann. Zum einen ist, wie bereits oben dargelegt, von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Antragstellers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der faktischen Abschiebung droht. Mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 9.5.2007 Asylmagazin [10/]2007, 30) ist der Senat zudem der Auffassung, dass eine solche pauschale Erklärung nicht ausreicht, um eine Abschiebung verantworten zu können. Vielmehr bedarf es der fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der Gefahrenlage, um beurteilen zu können, welche konkreten Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich sind und ausreichen, um einer ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen. Auch insofern bedarf es danach der Beurteilung eines fachlich hierzu befähigten Arztes, ob eine Abschiebung überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen diese medizinisch verantwortet werden kann. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. (…)"
Weitere Dokumente aus 1-2/2008
Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine ’Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten’ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 - (23 S., M12278)
OVG Sachsen-Anhalt: Ist unklar, ob ein Ausländer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und ob daher die Einweisung in eine Aufnahmeeinrichtung rechtmäßig ist, fällt die Interessenabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Wohnsitzauflage zugunsten des Ausländers aus.
Beschluss vom 8.1.2008 - 2 M 332/07 - (5 S., M12345)
OVG NRW: Der Streitwert einer Klage gegen eine Wohnsitzauflage ist mit dem Auffangstreitwert anzusetzen.
Beschluss vom 10.12.2007 - 17 E 883/07 - (3 S., M12094)
VGH Bad.-Württ.: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels kann auch dann – ggf. hilfsweise – nach § 123 VwGO beantragt werden, wenn die Versagung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Änderung der Rspr. des Senats); ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt vor, wenn ein Abschiebungs- oder Auslieferungsverbot vorliegt; eine umfassende Interessenabwägung findet erst im Rahmen der Ermessensausübung statt (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - (14 S., M12078)
OVG Sachsen: Ein abgelehnter Asylbewerber ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung von Identitätspapieren unrichtige Erklärungen gegenüber den Behörden seines Heimatlandes abzugeben (hier: Freiwilligkeitserklärung).
Beschluss vom 21.6.2007 - A 2 B 258/06 - (4 S., M12038)
VG Hamburg: Einem Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan ist es nicht zuzumuten, bei der Passantragstellung seinen Glauben zu verleugnen.
Urteil vom 7.1.2005 - 13 K 5861/03 - (8 S., M12082)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Ausländern sind von vornherein aussichtslose Mitwirkungshandlungen nicht zuzumuten (hier: Passbeschaffung für Kurden aus Syrien).
Urteil vom 18.10.2007 - 2 A 208/07 - (5 S., M11976)
VG Halle: Lehnt die Ausländerbehörde die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten ab, muss sie ihre Ermessenserwägungen im Einzelfall darlegen.
Beschluss vom 15.6.2007 - 1 B 48/07 HAL - (6 S., M11848)Sonstige Materialien
Innensenator Bremen: Zu Maßnahmen zur Erfüllung der Passpflicht.
Erlass vom 16.11.2007 - e07-11-02-§5 AufenthG - (1 S., M11987)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die Ausländerbehörde ist unter besonderen Umständen verpflichtet, vorübergehend einen vollmachtslosen Vertreter zuzulassen (hier: Untersuchungshaft während Urlaubsaufenthalt im Ausland).
Beschluss vom 13.9.2007 - 11 LA 288/07 - (4 S., M11555)
Weitere Dokumente 9/2007
OVG NRW: Die Ausländerbehörde ist für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zuständig, wenn kein Asylantrag gestellt wird; eine Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung kann mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verbunden werden.
Beschluss vom 27.7.2007 - 19 E 269/07 - (11 S., M11150)
VG Göttingen: Die rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels setzt besondere Überlegungen in den Ermessenserwägungen voraus; Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis sind nicht auf die Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG anzurechnen; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK für staatenlose Kurdin aus dem Libanon nach langjährigem legalen Aufenthalt.
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 543/05 - (12 S., M11166)
Weitere Dokumente 7-8/2007
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht auf die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Beschluss vom 9.5.2007 - 4 Bs 241/06 - (10 S., M10554)
OVG Hamburg: Eine Ausländerbehörde darf zum Beweis einer Zweckehe nicht eine Videoüberwachung, verdeckte Ermittlungen oder den Einsatz eines GPS-Peilsenders durch eine private Detektei veranlassen. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen können nicht verwertet werden; sie können aber, soweit sie nicht durch Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sein.
Beschluss vom 21.3.2007 - 3 Bs 396/05 - (26 S., M10397)
OVG Berlin-Brandenburg: Ein vietnamesischer Staatsangehöriger kann grundsätzlich zur Vorsprache bei einer Delegation zwecks Feststellung seiner Staatsangehörigkeit aufgefordert werden.
Beschluss vom 23.8.2006 - 8 S 63.06 - (6 S., M10781)
VG Hannover: Einem anerkannten Flüchtling ist die Beantragung von Passpapieren beim Herkunftsstaat auch nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zuzumuten, wenn der Widerruf noch nicht bestandskräftig ist; er kann grundsätzlich seine Identität durch den Reiseausweis nachweisen.
Urteil vom 9.5.2007 - 6 A 1309/07 - (4 S., M10550)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
Rechtsprechung:
OVG NRW: Die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist auch auf vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit anwendbar; der Ausländer hat Anspruch auf Bescheinigung über die Fortgeltungsfiktion; darüber hinausgehende Hinweise auf die Aussetzung der Abschiebung oder die fehlende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs sind nicht erforderlich (gegen VG Aachen, Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 - 8 S., M9203).
Beschluss vom 30.3.2007 - 19 B 2309/06 - (4 S., M9995)
VGH Ba-Wü: Der Gegenstandswert von Streitverfahren, die auf die Erteilung einer Duldung oder gegen eine Nebenbestimmung zur Duldung gerichtet sind, beträgt 5000 Euro.
Beschluss vom 22.3.2007 - 13 S 2404/06 - (3 S., M10132)
VG Freiburg: "Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck der Vorführung eines Ausländers bei einer ausländischen Botschaft erfordert regelmäßig, dass eine Vorführung bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich dieser in der Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund anderer Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Ingewahrsamnahme hieran scheitern könnte." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.3.2007 - 2 K 633/07 - (3 S., M9988)
VG Freiburg: "Soll ein Ausländer im Wege der Durchsuchung in seiner Wohnung aufgefunden werden, um ihn einer ausländischen Botschaft vorzuführen, setzt dies regelmäßig die vorherige Androhung des unmittelbaren Zwangs voraus." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.11.2006 - 2 K 1949/06 - (4 S., M9993)
VG Würzburg: Soll ein Ausländer wegen mangelnder Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren landesintern umverteilt werden, obliegt es der Behörde, die mangelnde Mitwirkung darzulegen; frühere mangelnde Mitwirkung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Ausländer in der Zwischenzeit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Beschluss vom 18.9.2006 - W 7 S 06.844 - (7 S., M10067)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
BayVGH: Vorläufiger Rechtsschutz gegen
Nebenbestimmungen zur Duldung
Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - (7 S., M9835)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Antragsteller in diesem Verfahren ist im Besitz einer Duldung, da er keine Pass- oder Passersatzpapiere besitzt. Die zuständige Ausländerbehörde verfügte eine Reihe von Nebenbestimmungen (Verbot der Erwerbstätigkeit, Wohnsitz in Gemeinschaftsunterkunft, Beschränkung des Aufenthaltsbereichs sowie auflösende Bedingung), um ihn zur Mitwirkung anzuhalten, und ordnete den Sofortvollzug an. Der BayVGH zeigt in dieser Entscheidung zum einen die Grenzen solcher Nebenbestimmungen auf. Zum anderen gewährt er vorläufigen Rechtsschutz, obwohl die Nebenbestimmungen nicht offensichtlich rechtswidrig sind.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. (…)
a) Bei der hier nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit sie bereits beurteilt werden können, zentrale Bedeutung zu. Ausgehend hiervon fällt die Abwägungsentscheidung angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugunsten des Antragstellers aus.
b) Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen bzw. können auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bedarf im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren noch einer weiteren und abschließenden Klärung, ob die streitigen Nebenbestimmungen rechtmäßig – insbesondere ermessensfehlerfrei – ergangen sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
(1) Die Auflage, mit welcher dem Antragsteller jede Erwerbstätigkeit verboten wurde (Ziffer 1.a) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen.
Durch ein solches Erwerbstätigkeitsverbot wird der Anreiz gemindert, durch Verweigerung der erforderlichen Mithilfe beispielsweise bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten den grundsätzlich zu beendenden Aufenthalt in Deutschland zu verlängern (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 18 zu § 46 AufenthG m. w. N.).
Die Entscheidung über eine solche Nebenbestimmung liegt im Ermessen der Behörde. Auch unter Zugrundelegung des durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs für das Gericht ist vorliegend nicht abschließend feststellbar, ob das Landratsamt … dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Dabei ist insbesondere offen, ob allein der Antragsteller das derzeit bestehende Ausreisehindernis zu vertreten hat. Er hat nämlich zumindest mehrere (erfolglose) Versuche unternommen, einen äthiopischen Pass bzw. ein Heimreisepapier zu erhalten. Er hat mehrfach entsprechende Anträge bei der Vertretung seines Heimatlandes gestellt und auch einen Anwalt mit der Beschaffung der hierfür notwendigen Dokumente in Addis Abeba beauftragt. Diese Bemühungen waren bisher – aus welchen Gründen kann derzeit nicht abschließend bewertet werden – noch nicht erfolgreich. Der Antragsteller hat damit aber zumindest die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten weitgehend erfüllt. Er hat alles getan, was die Behörde von ihm verlangt hat. Er hat auch keine belegbaren Schritte unternommen, die geeignet gewesen wären, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu boykottieren. Offen ist allerdings, ob der Antragsteller auch in ausreichendem Umfang initiativ geworden ist, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen (siehe zu den im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden gegenseitigen Pflichten: BayVGH vom 19.12.2005 BayVBl 2006, 436 [17 S., M8158]). Auf der anderen Seite ist vorliegend aber auch festzustellen, dass die Behörde ihre Hinweis- und Anstoßpflichten (siehe hierzu BayVGH a. a. O.) nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Festzustellen ist insbesondere, dass über sechs Jahre hinweg (Februar 1998 bis Februar 2004) nicht nur der Antragsteller vollkommen untätig geblieben ist, sondern auch die Ausländerbehörde keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Antragsteller zur Beseitigung des Ausreisehindernisses anzuhalten oder die Beschaffung von Heimreisepapieren sonstwie zu fördern. Bloße mündliche Hinweise an den Antragsteller im Rahmen oder anlässlich der Erteilung einer Duldung können hier wohl kaum als ausreichend angesehen werden. (…)
Diese Prüfung muss dann auch bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zu Grunde gelegt werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer unter Hinweis auf dessen 'Verweigerungshaltung' Einschränkungen auferlegen darf, wenn sie selbst über viele Jahre hinweg nichts unternommen hat, um dieser 'Verweigerungshaltung' ernsthaft zu begegnen oder selbst tätig zu werden.
Weiter ist bei der Überprüfung der vorliegenden behördlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit zehn Jahren einer Tätigkeit nachgeht, ohne dass dies jemals zu Beanstandungen oder Schwierigkeiten geführt hätte und andere wesentliche Belange, die einer Beschäftigung widersprechen, letztlich bislang nicht angeführt werden konnten. (…)
(2) Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft (Ziffer 1.b) findet ihre Grundlage ebenso in § 46 Abs. 1 AufenthG.
Der Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem von der Ausländerbehörde zu bestimmenden Ort zu nehmen. Bestimmter Ort im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die politische Gemeinde, sondern auch die konkrete Unterkunft (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, a. a. O., RdNr. 13).
Auch die Entscheidung über eine solche Auflage obliegt der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. In gleicher Weise wie bei der Frage des Erwerbsverbots ist indes auch hier nicht abschließend feststellbar, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde oder nicht.
Dabei ist auch in diesem Zusammenhang offen, ob (nur) der Antragsteller vorwerfbar seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die Ausführungen oben unter (1) kann insoweit Bezug genommen werden.
Zudem ist nicht ohne weiteres erkennbar, welchen Zweck die Auflage im konkreten Einzelfall haben sollte. Eine Wohnsitznahme durch den Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft ist nicht von vornherein geeignet, die Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers zu erhöhen. Zutreffend weist dieser auch darauf hin, dass er noch zu keinem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war, also noch nie untergetaucht ist. Bislang ist noch nie der Fall eingetreten, dass die Ausländerbehörde über den Aufenthalt des Antragstellers nicht Bescheid wusste. (…) Dabei muss auch hier gelten, dass die auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Maßnahme keine reine Sanktion eines (möglichen) Fehlverhaltens darstellen darf, sondern das Ziel verfolgen muss, die Ausreise zu fördern. Der Gesetzestext ist insoweit eindeutig und lässt andere Intentionen einer Nebenbestimmung zur Duldung nicht zu. (…)(3) Die Auflage, mit welcher der Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf das Gebiet des Landkreises … beschränkt wird (Ziffer 1.c), findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach können weitere Bedingungen und Auflagen hinsichtlich des räumlichen Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden.
Solche Regelungen, die eine Duldung einschränken, müssen im Einzelfall ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden. Sie müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht mehr der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen. Diese, die frühere Rechtslage betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist im Grundsatz nach wie vor gültig (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 20 zu § 61 AufenthG m. w. N.).
Legt man diese Überlegungen zu Grunde, so bestehen zumindest auch hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschränkung.
Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Antragsteller seine Pflichten verletzt hat, ist auch insoweit eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich.
Ferner ist nicht zwingend nachvollziehbar, warum eine Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Landkreis … geeignet sein sollte, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu beschleunigen oder effektiver zu gestalten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt im Landkreis und der Beschaffung von Dokumenten ist nicht ohne weiteres erkennbar. Der Antragsteller war stets für die Behörde erreichbar, ist nie untergetaucht und hat auch sonst nicht gegen behördliche Auflagen verstoßen. Aufenthaltsrechtliche Gründe, welche zwingend einen Daueraufenthalt im Landkreis erfordern würden, sind nicht erkennbar. Auch ist nach Auffassung des Senats nicht zwingend davon auszugehen, dass eine weitere Integration des Antragstellers dann eher gegeben ist, wenn er sich in ganz Bayern und nicht nur im Landkreis … aufhalten darf. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, will er weiterhin seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen, den Landkreis verlassen muss. (…)(4) Die Nebenbestimmung, wonach die Duldung erlischt, sobald ein gültiges Reisedokument vorliegt und/oder die Abschiebung möglich ist (Ziffer 1.d) könnte ihre Grundlage allenfalls in § 60 a Abs. 5 AufenthG finden.
Die Beifügung einer auflösenden Bedingung ist zwar nicht von vornherein und generell ausgeschlossen (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 59 zu § 60 a AufenthG).
Die vorliegende Nebenbestimmung erscheint aber nicht hinreichend bestimmt. Es ist nämlich nicht konkret feststellbar, wann die Abschiebung möglich ist und die Duldung damit automatisch erlischt. Somit liegt eine auflösende Bedingung vor, deren Eintritt nicht konkret abschätzbar ist. Dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird damit nicht entsprochen.
Selbst eine Klausel 'Erlischt mit Passausstellung' würde die Frage aufwerfen, ob eine solche konkrete Ausgestaltung der Bedingung sachgerecht, weil erforderlich ist und ob sie als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann. Denn dieser Zeitpunkt kann, je nach dem an welchem Ort der Pass ausgestellt wird, zeitlich erheblich vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Ausländerbehörde den Pass tatsächlich in Händen hält und dann die Aufenthaltsbeendigung überhaupt erst organisieren kann mit der Folge, dass ohne Not der Aufenthalt des Betroffenen über lange Zeit mit strafrechtlichen Folgen illegal wird (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. RdNr. 61). Ausgehend von diesen Überlegungen ist es für den Senat nicht erkennbar, warum eine solche Bedingung, mit welcher der Aufenthalt des Antragstellers ohne Hinzutreten weiterer Schritte strafbar wurde, erforderlich sein sollte.
c) Der Antragsteller hat ein erhebliches Interesse daran, dass mit dem Vollzug der streitigen Auflagen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die in absehbarer Zeit ergehen kann, zugewartet wird. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Zustand, den die Behörde nunmehr ändern will, seit zehn Jahren ohne Unterbrechungen besteht. Der Antragsteller geht seit langer Zeit einer Erwerbstätigkeit nach, wohnt seit langer Zeit in einer Privatwohnung. Er hätte, müsste er die Auflagen unverzüglich erfüllen, mit erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Arbeitsplatz, welchen er seit Jahren innehat, auf Dauer verlieren würde. Auch müsste er damit rechnen, dass er selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache seine jetzige Wohnung nicht mehr beziehen könnte.
Dem stehen beachtliche öffentliche Interessen nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass nennenswerte Nachteile dadurch auftreten könnten, dass der Antragsteller bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschränkungen sein bisheriges Leben – wie in den letzten 10 Jahren – weiterführt. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, und auch sonst sein Verhalten ausländerrechtlich – bis auf die Frage der Erfüllung der Initiativpflichten – keinen Anlass zu Beanstandungen gab. Zudem wäre der Antragsteller bei Verlust seines Arbeitsplatzes voraussichtlich auf den Bezug öffentlicher Sozialleistungen angewiesen. (…)"
Weitere Dokumente 5/2007
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Ausweisung angeordnet, nachdem der Ausländer bereits ausgereist oder abgeschoben ist, steht die Sperrwirkung der Ausweisung oder Abschiebung einer Rückkehr nicht entgegen; das gilt auch für eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Beschluss vom 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - (8 S., M9798)
OVG Niedersachsen: Die Beseitigung der Sperrwirkung von Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu erreichen.
Beschluss vom 2.2.2007 - 13 ME 362/06 - (5 S., M9762)
VG Freiburg: Von einem ausreisepflichtigen Ausländer kann grundsätzlich verlangt werden, dass er an der Beschaffung eines Passersatzpapieres eines aufnahmebereiten Staates mitwirkt, auch wenn er nicht Angehöriger dieses Staates ist; er ist aber nicht verpflichtet, wahrheitswidrige Angaben zu machen.
Urteil vom 26.1.2007 - A 1 K 711/06 - (9 S., M9806)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Das OVG kann ebenso wie das VG die Abschiebung eines Ausländers für die Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens aussetzen, wenn es nicht sogleich über den Eilrechtsschutzantrag entscheiden kann.
Beschluss vom 12.3.2007 - 2 M 82/07 - (3 S., M9747)
OVG NRW: Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Passersatzbeschaffung
Beschluss vom 28.11.2006 - 19 B 1789/06 - (8 S., M9581)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW hält es grundsätzlich für zulässig, das persönliche Erscheinen von Ausländern in den Räumen der Ausländerbehörde anzuordnen, um dort bei einer Delegation des vermutlichen Herkunftsstaat wegen der Erteilung von Passersatzpapieren vorzusprechen. Es befasst sich außerdem mit der Frage, unter welchen Umständen die Anwendung von unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung dieser Verpflichtung einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedarf.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. (…)
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG insbesondere auch im Hinblick auf die Stelle, bei welcher persönlich zu erscheinen der Antragsteller verpflichtet worden ist, gedeckt. Der Antragsteller hat zu dem angeführten Zweck bei der ZAB der Stadt L. persönlich zu erscheinen. Diese ist zuständige (Ausländer-)Behörde im Sinne der Vorschrift. Dies folgt aus den anzuwendenden Vorschriften unmittelbar und braucht nicht über den Weg der Amtshilfe begründet zu werden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. (…) Wie die zuständige Ausländerbehörde die Maßnahme im Einzelnen ausgestaltet, steht im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren in ihrem Ermessen. Dabei kann sie sich geeigneter Auskunftspersonen bedienen. Dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun nicht um geeignete Auskunftspersonen handelt, macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die ZAB nach Nr. 1.1.1. des Runderlasses vom 30. Mai 2005 Ansprechpartner für die Ausländerbehörden in der Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen ist, ist davon auszugehen, dass die für die Beschaffung von Passersatzpapieren des Zielstaates Kamerun zentral zuständige ZAB L. mit der Auslandsvertretung dieses Staates Kontakt hält und – bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft – aus Interesse am Erfolg der Identifizierungsmaßnahme darauf hinwirkt, dass für die Maßnahme sachkundige Auskunftspersonen bereit gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die ZAB L. die Identifizierungsmaßnahme nicht selbst unter eigener Regie durchführt, sind nicht ersichtlich.
Die Anordnung vom 21. August 2006 ist auch dann von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gedeckt, wenn sie, wie der Antragsteller meint, im Hinblick darauf, dass das persönliche Erscheinen bei der ZAB L. nur der Identifizierung durch eine Vorsprache vor oder eine Anhörung durch Vertreter des Staates Kamerun dient, der Sache nach das persönliche Erscheinen 'bei' den (in den Räumen der ZAB präsenten) Vertretern dieses Staates zum Inhalt hat. Der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ('oder bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer vermutlich besitzt') gibt im Hinblick auf den Ort, auf den sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens notwendig beziehen muss, keinen Anhalt für das Verständnis, dass das persönliche Erscheinen nur in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden ausländischen Staates angeordnet werden darf. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Durchführung von ausländerrechtlichen Maßnahmen durch die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die betreffende Auslandsvertretung (vgl. § 49 Abs. 1 AufenthG) vorzubereiten oder zu fördern, sprechen vielmehr für ein funktionales Verständnis des Begriffs der (Auslands-)Vertretung. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die 'Vertretung' des betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung etwa auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume beschränkt zu sehen und Außentermine (vgl. den zugrunde liegenden Fall bei Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, 4, zu § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG) vom Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen. Es spricht nichts dafür, dass Vorsprachen bei der Auslandsvertretung in den Räumen der ZAB belastendere Auswirkungen für den Ausländer mit sich bringen als Vorsprachen unmittelbar in den Diensträumen der Auslandsvertretung selbst. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Vorsprache zu wohnortnäheren Außenterminen den äußeren Umständen nach weniger belastend ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Vertretern des Staates Kamerun, bei denen der Antragsteller persönlich zu erscheinen verpflichtet worden ist, oder bei der, wie die ZAB L. unter dem 17. Juli 2006 mitgeteilt hat, 'Delegation aus Kamerun' und 'Expertenrunde' nicht um autorisierte Vertreter des Staates Kamerun handelt, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (…)
Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens ergeben sich schließlich nicht aus dem unter Verweisung auf den Senatsbeschluss vom 24. März 2006 - 19 B 464/06 - in der Beschwerdebegründung gegebenen Hinweis, bei der Maßnahme handle es sich um eine zwangsweise Vorführung, für die es nach § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedürfe. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens regelt nicht die zwangsweise Vorführung, begründet vielmehr – als Grundverwaltungsakt – die konkrete Pflicht zum persönlichen Erscheinen am angegebenen Ort zur festgelegten Zeit. Dieser Verpflichtung konnte – und musste – der Antragsteller von sich aus, also ohne zwangsweise Vorführung, nachkommen. Erst wenn der betreffende Ausländer der – sofort vollziehbaren – Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht nachkommt, kann sie, wie § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich bestimmt, 'zwangsweise durchgesetzt' werden. Daraus lässt sich nicht schließen, dass, wenn der Ausländer der Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt, unmittelbar das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anzuwenden ist. Satz 2 bringt lediglich zum Ausdruck, dass die zwangsweise Durchsetzung zulässig ist ('kann'). Da § 82 Abs. 4 AufenthG – vorbehaltlich des Satzes 3 – keine weiteren Vorschriften über die bei der Durchsetzung anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen enthält, gelten für die Durchsetzung die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2000, a. a. O., S. 5; Bay. ObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 Z BR 1/01 -, NVwZ-Beilage I 9/2001, 110, jeweils zu § 70 Abs. 4 AuslG). (…)
Die Frage nach einer erforderlichen richterlichen Entscheidung stellt sich im konkreten Fall erst, wenn die tatsächliche Freiheitsbeschränkung ansteht, es also um die Anwendung des angedrohten unmittelbaren Zwanges geht.
Hierzu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Ob für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch zwangsweise Vorführung wegen der damit verbundenen tatsächlichen Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und somit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine (vorherige) richterliche Entscheidung erforderlich ist, bestimmt sich in den Fällen des § 82 Abs. 4 AufenthG zunächst einfachgesetzlich nach dessen Satz 3; danach finden § 40 Abs. 1 sowie die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 BPolG entsprechende Anwendung. Durch diese Verweisung, die an die in § 82 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG normierten Eingriffsbefugnis und Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft, bestimmt das Gesetz auf der Rechtsfolgenseite Vorgaben für einzelne Fragen der Durchführung und des Umfangs der zwangsweisen Durchsetzung des persönlichen Erscheinens sowie deren gerichtlicher Überprüfung (vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 11. April 2001, a. a. O., zu § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG).
Nach § 40 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei, wenn eine Person aufgrund bestimmter Vorschriften des Gesetzes festgehalten wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. Folge der angeordneten entsprechenden Anwendung des § 40 Abs. 1 BPolG ist, dass die Ausländerbehörde nach dem Festhalten des Ausländers unverzüglich eine richterliche Entscheidung – des nach Absatz 2 zuständigen Amtsgerichts – über die Zulässigkeit und Fortdauer der 'Freiheitsentziehung' herbeizuführen hat, wenn nicht die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des zweiten Halbsatzes vorliegen. Durch § 40 Abs. 1 BPolG ist der Richtervorbehalt einfachgesetzlich für bestimmte Sachverhalte angeordnet worden unabhängig davon, ob es sich bei der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit etwa durch zwangsweise Vorführung um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG oder lediglich um eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG handelt. (…)
Die Pflicht der Ausländerbehörde, beim Festhalten des betreffenden Ausländers unverzüglich die richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich wäre. Zweck der Ausnahmebestimmung ist es zu verhindern, dass die Freiheitsbeschränkung allein durch die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung über den durch den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten Zeitraum hinaus fortdauert. Dies erfordert einen prognostischen Zeitvergleich durch die Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, NJW 2002, 3161, 3162, zu § 19 Abs. 1 Satz 2 NdsGefAG).
Bei diesem Vergleich ist in Fällen der vorliegenden Art der möglichst wirklichkeitsnah abgeschätzte Zeitaufwand, der vom Beginn der Maßnahme (Festhalten) für die Fahrt zur ZAB, die Vorsprache bei der ZAB und je nach vorheriger Abstimmung der geplanten Abläufe für etwaige Wartezeiten voraussichtlich entstehen wird, dem Zeitaufwand gegenüber zu stellen, der für die Herbeiführung der Entscheidung des zuständigen erreichbaren Amtsrichters nach Maßgabe des Verfahrens nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (erfahrungsgemäß) zu erwarten ist, wobei auch die §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 FrhEntzG zu beachten sind.
Über § 40 Abs. 1 BPolG hinaus wäre – gerade mit Blick auf vorab geplante und der Ausländerbehörde rechtzeitig mitgeteilte Vorführungstermine bei der ZAB – eine vorherige richterliche Anordnung prinzipiell stets erforderlich, wenn es sich bei der zwangsweisen Vorführung im Sinne von § 82 Abs. 4 AufenthG um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG handelte. Das ist bei einer Vorführung ohne Ingewahrsamnahme oder Einschließen in einen eng umgrenzten Raum nicht der Fall. (…)"
VG Magdeburg: Keine Einweisung in Ausreisezentrum wegen Zweifel
an der Identität
Beschluss vom 31.1.2007 - 5 B 384/06 MD - (4 S., M9484)
"(…) Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO ist im Umfang des Entscheidungstenors begründet, nämlich soweit es um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2006 geht. Bei summarischer Prüfung im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich der genannte Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig. (…)
Gem. § 61 Abs. 2 AufenthG können die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. Die Wohnsitznahme dort hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 23.11.2006 angeordnet. Allerdings steht die Erteilung der Auflage im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen wird hier durch den Erlass des MI LSA vom 16. Februar 2005 ('Zentrale Unterbringung von Ausländern bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung (Ausreiseeinrichtung)') geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der genannte Erlass verknüpft nämlich die Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung. Es heißt dort:
'Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in Halberstadt gegeben. Dort werden, getrennt von den Asylbewerbern, in einem separaten Gebäude bzw. im so genannten Frauenhaus (Block c) 250 ledige männliche Personen, kinderlose Ehepaare und alleinreisende Frauen untergebracht, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.'
Demzufolge stellt der Erlass auf die beharrliche Weigerung ab, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dies liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. (…)
Es mag sein, dass nach einem Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern eine Anwendung von §§ 60, 60 a AufenthG auch möglich ist, wenn ein Ausländer unzureichende Angaben über seine Identität macht. Dies ist jedoch zum einen vorliegend nicht belegt. Denn bislang ist nicht bewiesen, dass der Antragsteller tatsächlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass afrikanische Asylbewerber recht häufig keine genauen Angaben zu ihrem Geburtsdatum machen können. Zum anderen ist eben der Anwendungserlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt enger gefasst. Danach reichen Zweifel an der Identität des Ausländers nicht aus, vielmehr ist die beharrliche Weigerung erforderlich, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. (…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin
BayVGH: Zur gerichtlichen Würdigung von medizinischen Gutachten
Urteil vom 13.10.2006 - 24 B 06.1175 - (16 S., M9263)
"(…) Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der behördlichen sowie der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Verpflichtung des Beklagten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (…)
a) Der Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufenthaltstitels findet seine Grundlage in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (…)
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. (…)
(1) Der Ausreise des Klägers zu 1 stehen voraussichtlich auf absehbare Zeit seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen.
Eine körperliche oder psychische Erkrankung kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dann begründen, wenn der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. wenn sich sein Gesundheitszustand durch die Ortsveränderung wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wird in der Rechtsprechung auch angenommen, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert (VGH BW vom 10.7.2003 InfAuslR 2003, 423/427; vgl. a. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 90 zu § 25 AufenthG). (…)
Der Kläger leidet seit einiger Zeit an psychischen Problemen. Er befand sich im Bundesgebiet erstmals im Juli 2005 in stationärer Behandlung. Aus der ärztlichen Bescheinigung der psychiatrischen Klinik vom 11. August 2005 (Bl. 561 der Behördenakte) ergibt sich, dass eine Angst- und depressive Störung vorliege. (…)
Auf den Seiten 10 bis 13 der erstinstanzlichen Entscheidung ist mehrfach ausgeführt, dass die Aussagen der Gutachter nicht nachvollziehbar seien. Es sei ihnen nicht zu entnehmen, dass mit dem Wegfall der Probleme in absehbarer Zeit nicht zu rechnen wäre. Die vom Gutachter angenommene schlechtere Prognose sei nicht nachvollziehbar. Auch die nervenärztliche Vermutung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Ein derart ungewöhnlicher Verlauf erfordere zur Glaubhaftmachung eingehende Untersuchungen und Darlegungen. Das vorgelegte Gutachten leide daran, dass es von tatsächlichen Grundlagen ausgehe, die in den Akten keine Bestätigung fänden. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat damit die vorgelegten Gutachten ernsthaft in Zweifel gezogen. Dabei ist allerdings nicht erkennbar, auf welche fachliche Qualifikation das Gericht diese Beurteilung stützt. Letztlich setzt das Gericht eine eigene medizinische Einschätzung an die Stelle der hierzu berufenen, kompetenten fachlichen Stellen. Eine solche Vorgehensweise liegt außerhalb des durch § 108 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Rahmens. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entscheidet das Gericht zwar nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies bedeutet, dass das Gericht bei der Würdigung und Abwägung aller für die Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erheblichen Tatsachen frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu § 108 VwGO). Daraus folgt unter anderem auch, dass das Gericht nicht an die Aussagen in einem vorliegenden Gutachten zwingend gebunden ist. Es kann hiervon abweichen, wenn das Gutachten an erheblichen Mängeln leidet (siehe hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 10). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es Zweifel an der Beurteilung durch mehrere hierzu eingeholte Gutachten hat. Das Gericht hat es dabei insbesondere auch unterlassen, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Es hat damit gegen seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehende Untersuchungspflicht verstoßen (vgl. dazu BVerwG vom 24.5.2006 Asylmagazin [9/]2006, 24). Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht – wofür vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte bestehen – zugesteht, die Aussagen mehrerer fachlich kompetenter Gutachter in Zweifel zu ziehen, so kann es dies nicht – wie geschehen – den Klägern anlasten und diesen einen bestehenden Anspruch verweigern. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, einen weiteren Gutachter zu beauftragen oder zumindest die behandelnden Ärzte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. All dies ist nicht erfolgt. Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht liegt damit nicht vor. (…)
Auch das Landratsamt teilt im Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 lediglich mit, dass es nicht verhehlen könne, dass es die Feststellung der Reiseunfähigkeit des Klägers anhand der getroffenen Diagnose nicht nachvollziehen könne. Diese Aussage ist aber nicht geeignet, mehrere übereinstimmende fachärztliche Aussagen in Zweifel zu ziehen. Das Landratsamt hat dabei insbesondere verkannt, dass der Aussage des Gesundheitsamts eine besondere Wertigkeit zugestanden werden muss. Amtsärztlichen Gutachten kommt regelmäßig ein größerer Beweiswert hinsichtlich der zu beurteilenden Fragen zu, als dies bei privatärztlichen Aussagen der Fall ist (vgl. hierzu BayVGH vom 18.8.2006 Az. 24 CE 06.1377 m. w. N.; vgl. a. BVerwG vom 20.1.1976 BVerwGE 53, 118). (…) Die Ausländerbehörde kann nicht ohne weiteres konkret vorliegende Erkenntnisse von den Bewertungen durch das von ihr selbst zur Klärung medizinischer Sachverhalte beauftragte Gesundheitsamt abweichen. (…)"
Einsender: RAe Herrmann und Kahlert, Passau
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Rücknahme einer zu Unrecht erteilten Aufenthaltserlaubnis setzt eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Familienangehörige voraus; das Ermessen kann nicht nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals ausgeübt werden.
Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 - (13 S., M9183)
VG Osnabrück: Die Zwangsvorführung bei der Vertretung des Herkunftsstaates nach § 82 Abs. 4 AufenthG muss nicht notwendigerweise in den Räumen der Auslandsvertretung stattfinden; der Ausländer hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Namen der anhörenden Personen der Auslandsvertretung.
Beschluss vom 18.9.2006 - 5 B 116/06 - (7 S., M9281)
VG Hamburg: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK wegen guter Integration eines mit acht Jahren eingereisten Kindes mit Aufenthaltserlaubnis und guten schulischen Erfolgen; Verletzung der Passpflicht und ungeklärte Staatsangehörigkeit steht gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise nicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, wenn erfolgsversprechende Mitwirkungshandlungen nicht ersichtlich sind und von der Ausländerbehörde auch nicht benannt werden; die Ausländerbehörde trifft insoweit eine Hinweispflicht auf erfolgversprechende, aber nicht offensichtliche Mitwirkungshandlungen (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 29).
Beschluss vom 8.9.2006 - 17 E 2495/06 - (14 S., M9224)
Weitere Dokumente 11/2006
Rechtsprechung:
BayVGH: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer gegen allgemeine Mitwirkungspflichten verstößt, sondern nur, wenn er gegen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der möglichen und zumutbaren Ausreise in einen Drittstaat verstößt.
Beschluss vom 1.6.2006 - 19 ZB 06.659 - (12 S., M8931)
VG Hamburg: Die Ausländerbehörden dürfen keine Wohnsitzauflage auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erlassen.
Urteil vom 22.8.2006 - 10 K 2384/06 - (10 S., M8825)
Weitere Dokumente 10/2006
Rechtsprechung:
BVerwG: Von vornherein aussichtslose Handlungen zur Passbeschaffung dürfen einem Ausländer nicht abverlangt werden; im Übrigen ist über die Zumutbarkeit von Handlungen zur Passbeschaffung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Beschluss vom 15.6.2006 - 1 B 54.06 - (5 S., M8688)
Weitere Dokumente 9/2006
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Es ist nicht möglich, im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausländerbehörde über die Duldung hinaus zur Erteilung einer (vorläufigen) Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten; in den Fällen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Beschluss vom 8.2.2006 - 13 S 18/06 - (8 S., M8530)
Weitere Dokumente 7-8/2006
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Das sog. offene Kirchenasyl lässt nicht wegen »Untertauchens« das Rechtsschutzinteresse für aufenthaltssichernde Anträge entfallen.
Beschluss vom 10.5.2006 - 1 B 73/06 - (5 S., M8390)
VG Braunschweig: Anordnung der Botschaftsvorführung
Beschluss vom 19.4.2006 - 7 B 116/06 - (4 S., M8154)
»(...) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 123 VwGO zulässig und begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht als auch einen aus der besonderen Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung folgenden Anordnungsgrund.
Die Vorführung eines Ausländers bei einer Botschaft bestimmt sich nach § 82 Abs. 4 AufenthG. Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen notwendig ist, kann danach angeordnet werden, dass ein Ausländer bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint (Satz 1). Kommt der Ausländer einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden (Satz 2). § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung (Satz 3).
Nach diesen gesetzlichen Regelungen kann eine Botschaftsvorführung nur auf der Grundlage einer entsprechenden Anordnung erfolgen, welche die Behörde entsprechend des eindeutigen Wortlauts des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen trifft. Eine solche nach den §§ 43 Abs. 1, 41 VwVfG dem Antragsteller bekannt zu gebende Anordnung des Antragsgegners ist hier nicht ersichtlich. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragsgegner beruht die Botschaftsvorführung auf einer Absprache des Antragsgegners mit der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig (ZAAB), Außenstelle Langenhagen, welche den Vorführungstermin mit Schreiben vom 13. April 2006 der JVA Langenhagen mitgeteilt hat. Eine an den Antragsteller gerichtete und ihm vom Antragsgegner bekannt gegebene Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist danach weder schriftlich noch mündlich erfolgt. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
VG Frankfurt a. M.: Wirkung eines verspäteten Verlängerungsantrags
Beschluss vom 30.3.2006 - 1 G 1139/06 - (3 S., M8159)
»(...) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Insbesondere steht der Statthaftigkeit nicht entgegen, dass vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 VwGO erlangt werden kann (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners wäre nämlich nur dann statthaft, wenn durch den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entweder die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst worden wäre oder jedenfalls die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Beides ist jedoch nicht der Fall. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Zwar kann man aus der Wortbedeutung von ›Verlängerung‹ nicht zwingend ableiten, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt worden sein muss. Denn das Aufenthaltsgesetz kennt Regelungen, die ausdrücklich von einem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer sprechen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Auch der Umstand, dass nicht nur im Falle eines Antrages auf Verlängerung die gesetzliche Fortgeltungsfiktion greift, sondern auch im Falle der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels, spricht dafür, dass allein aus dem Begriff der Verlängerung nicht zwingend auf die Kontinuität der Geltung geschlossen werden kann. Dass das Gesetz gleichwohl diese Kontinuität voraussetzt, folgt hier vielmehr aus dem Wort ›bisher‹. Damit ist klar gestellt, dass die Fiktionswirkung nicht nur einfach einen früheren Aufenthaltstitel voraussetzt, sondern einen solchen, der bis hier hin, also bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung oder Erteilung gegolten haben muss.
In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eher für die gegenteilige Auslegung spricht, also dafür, dass die Fiktionswirkung auch dann eintreten sollte, wenn die Geltungsdauer des früheren Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist. Das wird daraus geschlossen, dass die Worte ›vor Ablauf der Geltungsdauer‹, die in dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten waren, später gestrichen worden sind (Dienelt, Informationsbrief Ausländerrecht 2005, 136). Dieses Ergebnis scheint auch noch dadurch bestätigt zu werden, dass der in dem Entwurf ursprünglich enthaltene Absatz 4 Satz 2 ersatzlos gestrichen worden ist, wonach für später gestellte Anträge ausdrücklich geregelt war, dass die Fiktionswirkung nicht eintreten sollte, sondern stattdessen nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an die Abschiebung ausgesetzt sein sollte (Dienelt a. a. O.). Diese Entstehungsgeschichte spricht aber eher für als gegen eine Bestätigung des Wortlautes. Schon die Tatsache, dass für später gestellte Anträge in dem gestrichen Satz 2 eine eigene Regelung aufgenommen worden ist, zeigt, dass dieser Fall von Satz 1 gerade nicht erfasst sein sollte (Renner, Ausländerrecht 8. Auflage 2005 § 81 AufenthG Rdnr. 20).
Sofern es sich um den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den die Antragstellerin am 25.10.2004 gestellt hat, um einen solchen auf Verlängerung ihrer früheren Aufenthaltserlaubnis gehandelt haben sollte, so wurde dieser jedenfalls lange nach dem Ablauf der Geltungsdauer dieser früheren Aufenthaltserlaubnis gestellt. Dies hat zur Folge, dass die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht eingetreten ist.
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2004 hatte auch nicht zur Folge, dass bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung der Antragstellerin als ausgesetzt galt, so dass dieser Zustand durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden könnte. Zwar tritt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG diese Wirkung gerade dann ein, wenn der Antrag verspätet gestellt worden ist. Indessen gilt dies nur in den Fällen, in denen sich ein Ausländer in der Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel besitzen zu müssen. Diese Situation war für die Antragstellerin jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. (...)«
Weitere Dokumente 6/2006
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Einem untergetauchtem Ausländer fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung, wenn er trotz Aufforderung des Gerichts keine ladungsfähige Anschrift offenbart; kein genereller Abschiebungsschutz für den Vater eines ungeborenen deutschen Kindes.
Beschluss vom 3.4.2006 - 2 M 82/06 - (7 S., M8222)
VG Darmstadt: Ein verspäteter Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltet die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
Beschluss vom 12.4.2006 - 8 G 309/06 - (5 S., M8145)
OVG NRW: Wirkung eines verspäteten Verlängerungsantrags
Beschluss vom 23.3.2006 - 18 B 120/06 - (8 S., M8094)
»(...) Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG, nach welcher bei einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels bis zur ausländerbehördlichen Entscheidung als fortbestehend gilt, greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist. (...)
Gesetzessystematische Argumente sowie eine Folgenbetrachtung streiten dafür, verspätete Verlängerungsanträge in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG einzubeziehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels stehen.
Zunächst scheint § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Möglichkeit zu sprechen, dass die Antragstellung nach Ablauf der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung auslösen kann. Inwieweit aus dieser Bestimmung ein Anhaltspunkt für die Einbeziehung verspätet gestellter Verlängerungsanträge in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG zu gewinnen ist, ist indessen zweifelhaft, weil die Vorschrift insgesamt unverständlich ist (so auch Funke-Kaiser, a. a. O. [GK-AufenthG, Loseblatt, II], § 81 Rn. 41; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139)).
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht eines Ausländers unter anderem vollziehbar, wenn dieser nach Ablauf der Geltungsdauer seines Aufenthaltstitels noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt. Insoweit ist bereits die Bedeutung des Halbsatzes ›... und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt (...) gilt‹ unklar; denn bei Eintritt der Erlaubnis- oder Fortbestandsfiktion entfiele bereits die Ausreisepflicht und nicht erst deren Vollziehbarkeit. Damit kann die – nach der Gesetzesbegründung beabsichtigte (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91) klarstellende Funktion des Halbsatzes lediglich in der – rechtlich allerdings irrigen – Annahme liegen, dass bei einer verspäteten Antragstellung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachträglich wieder entfalle. Dem muss aber denknotwendig die Vorstellung zu Grunde liegen, dass eine verspätete Antragstellung die angesprochenen Fiktionswirkungen der Absätze 3 und 4 hervorrufen kann. Denn bei rechtzeitiger Antragstellung wäre bereits die Ausreisepflicht nicht eingetreten; es hätte dafür also keines Verweises auf § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bedurft. Allerdings bleibt die Vorschrift auch unter dieser Prämisse unverständlich. Denn bei einer verspäteten Antragstellung tritt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade keine Erlaubnisfiktion ein, sondern es gilt lediglich die Abschiebung als ausgesetzt.
Immerhin dürfte sich allerdings aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ableiten lassen, dass der Gesetzgeber die Verlängerung eines Aufenthaltstitels auch nach Ablauf der Geltungsdauer für möglich gehalten hat, so dass die Auffassung, begrifflich sei eine ›Verlängerung‹ strikt ausgeschlossen, wenn der bisher gültige Titel abgelaufen sei (so aber Funke-Kaiser, a. a. O., § 81 Rn. 40; Zeitler, a. a. O. [HTK-AuslR/§ 81 AufenthG]), zu weit geht. Ob sich insoweit auch aus § 31 Abs. 7 VwVfG ein Gegenargument ergibt, kann dahinstehen (so Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (138); vgl. aber BVerwG, Urteil vom 1. März 1983 - 1 C 14.81 -, InfAuslR 1983, 170, zum AuslG 1965; Beschluss vom 19. August 1993 - 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98, zum AuslG 1990).
Für eine Einbeziehung geringfügig verspäteter Verlängerungsanträge streitet allerdings nachdrücklich, dass nur bei diesem Verständnis ein Wertungswiderspruch zwischen § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vermieden wird. Denn in der Bestimmung des § 81 Abs. 3 AufenthG, welche die Fälle der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels an sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer erfasst, führen die Fälle der rechtzeitig und verspätet gestellten Anträge gleichermaßen auf ein fiktives vorläufiges Bleiberecht, wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wollte man demgegenüber aus dem Anwendungsbereich [des] § 81 Abs. 4 AufenthG verspätete Verlängerungsanträge gänzlich ausnehmen, führte das zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass säumigen Ausländern, die sich unter Umständen schon viele Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuerkannt würde, während säumige Ausländer, die nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügten, ein derartiges Recht erhielten (vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139)).
Der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ist allerdings, wie sich auch den auf die Lebenslage des antragstellenden Ausländers abstellenden Regelungen des § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV entnehmen lässt, nur auf solche Fälle verspäteter Verlängerungsanträge zu erstrecken, bei denen der Antrag in innerem Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird. Besteht nämlich ein innerer Zusammenhang des Antrags mit dem Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr, kann jener begrifflich schon nicht mehr als Verlängerungsantrag angesehen werden; er stellt sich vielmehr als Antrag auf Neuerteilung eines Titels dar. So verhält es sich etwa nach dem ›Untertauchen‹ eines Ausländers, der sich damit der Anwendung der für ihn geltenden ausländerrechtlichen Regelungen entzieht. Gleiches gilt, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Verwaltungsakt beendet wird. Letzteres verdeutlicht die – spezielle – Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der für diese Fälle unter bestimmten Voraussetzungen lediglich hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Fortbestandsfiktion normiert.
Bei dem geschilderten Verständnis des § 81 Abs. 4 AufenthG werden unangemessen erscheinende Konsequenzen vermieden, die auf der einen Seite eintreten könnten, wenn auch bei langfristiger Säumnis die Fiktionswirkung zuerkannt würde, und auf der anderen Seite, wenn auch ganz kurzfristig säumige Antragsteller die Fiktionswirkung nicht bewirken könnten.
Bezöge man nämlich auch langfristig säumige Antragsteller in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ein, wäre diesen die Möglichkeit eröffnet, noch nach Jahren und bei ersichtlich fehlenden Erfolgsaussichten rückwirkend eine lückenlose Fiktion eines Aufenthaltstitels erwirken. Selbst durch den Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel über lange Zeit verwirklichte Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könnten allein durch eine Willenserklärung des Täters aus der Welt geschafft werden (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 81 Rn. 40).
Nähme man auf der anderen Seite auch geringfügig säumige Antragsteller aus dem Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG aus, würden für diese gravierende Konsequenzen eintreten, die auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vermieden werden sollten. So müsste ansonsten auch der Aufenthalt eines Antragstellers, der einen Antrag nur um einen Tag zu spät stellt, zunächst jedenfalls grundsätzlich – wenn nicht höherrangiges Recht einer Abschiebung entgegenstünde – beendet werden; außerdem wäre diesem die Möglichkeit genommen, während des Antragsverfahrens weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 96).
Dabei erscheint ein anderer Weg, diese unangemessenen Folgen zu vermeiden, nicht gangbar. Dies gilt namentlich für die in Nr. 81.4.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise vorgeschlagene Lösung, wonach in Fällen, in denen eine nur geringfügige Pflichtverletzung vorliegt, in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung mit der Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt werden kann. Dieser Lösungsansatz ist untauglich, weil ihm die Annahme zugrunde liegt, dass die materiellen Voraussetzungen für das Eintreten der Fiktionswirkung in solchen Fällen nicht gegeben sind. Wie näherer Erläuterung nicht bedarf, ist es mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn eine Behörde eine Bescheinigung in Kenntnis der Tatsache ausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Die des Weiteren in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei kurzfristiger Fristversäumnis scheitert daran, dass es sich bei einem Erfordernis der Antragstellung aus der Position des Inhabers eines Aufenthaltstitels nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung handelt (so bereits zu § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1996 - 18 B 661/96 -).
Unanwendbar ist schließlich § 85 AufenthG. Nach dieser Norm können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Das OVG NRW hat schon zur Vorgängervorschrift des § 97 AuslG 1990 darauf hingewiesen, dass die Norm nur Vorgaben für eine materiell-rechtliche Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde aufstellt und dieser insoweit ein mit dem Eintritt von Fiktionswirkungen nicht zu vereinbarendes Ermessen einräumt (vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1994 - 18 B 438/93 - und vom 6. Juni 1994 - 17 B 1010/94 -; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996, 133). (...)«
VG Darmstadt: Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis auch bei verspätetem
Verlängerungsantrag
Beschluss vom 29.8.2005 - 8 G 1234/05 (3) - (5 S., M7771)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft das häufige Problem des verspäteten Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Bis Ende 2004 gingen viele Gerichte davon aus, dass ein verspäteter Antrag nicht die so genannte Erlaubnisfiktion auslösen konnte, so dass der Aufenthalt rechtswidrig wurde. Dieses hat sich nach Auffassung des VG Darmstadt durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Jedenfalls regelmäßig gelte auch bei einem verspäteten Verlängerungsantrag der Aufenthaltstitel fort. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung – darüber hatte das Gericht zu entscheiden – sei daher im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu suchen.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.05.2005 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17.05.200 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier der Fall, auch wenn der Antragsteller die Verlängerung erst nach Ablauf seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Denn das vorläufige Aufenthaltsrecht geht nach der Neuregelung auch nach verspäteter Antragstellung regelmäßig nicht verloren.
Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach das Fortbestehen des Aufenthaltstitels allein davon abhängt, dass der Ausländer denselben oder einen anderen Aufenthaltstitel beantragt, sondern folgt auch der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
Gesehen und differenziert geregelt hat der Gesetzgeber die Problematik eines verspätet gestellten Antrages nämlich in den Fällen, in denen der bisherige Aufenthalt erlaubnisfrei war, nach Ablauf des Befreiungsgrundes aber erlaubnispflichtig wurde (§ 81 Abs. 3 AufenthG). § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG behandelt dabei die rechtzeitig gestellten Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis, § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelt die vorläufigen Aufenthaltsrechte bei verspätet gestellten Anträgen. Die Tatsache der differenzierten Behandlung in § 81 Abs. 3 AufenthG und der Nichtdifferenzierung in den Fällen der bereits förmlich erteilten Aufenthaltserlaubnis in § 81 Abs. 4 AufenthG indiziert, dass alle Fälle – die rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge ebenso wie die verspätet gestellten Verlängerungsanträge – gleich behandelt werden sollten. Diese Schlussfolgerung drängt sich erst recht bei Heranziehung der Gesetzesgenese auf. Denn eine Differenzierung zwischen rechtzeitig und verspätet gestellten Anträgen war in der ursprünglichen Regierungsvorlage des § 81 Abs. 4 (BT-Drs. 15/420, S. 30) ausdrücklich vorgesehen und wurde später durch den Vermittlungsausschuss gestrichen (vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 11, Nr. 52 b) bb).
Auch die teleologische Betrachtungswiese ergibt nichts anderes. Denn es erscheint sachlich kaum verständlich, solchen säumigen Ausländern kein vorläufiges Aufenthaltsrecht – nicht einmal den Duldungsstatus – zuzuerkennen, die schon viele Jahre im Bundesgebiet gelebt haben und hier integriert sind, hingegen säumige Ausländer mit vorläufigen Aufenthaltsrechten auszustatten, die nur über den vergleichsweise schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügen und nun eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts anstreben, das nach wie vor nur selten erreichbar ist. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber verspätet gestellten Verlängerungsanträgen jedenfalls dann die Fortbestehensfunktion hat zukommen lassen wollen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag nah ist und kein Missbrauch vorliegt. (...)«
Weitere Dokumente 3/2006
Rechtsprechung:
BayVGH: Begehrt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Passlosigkeit, muss er seine Bemühungen zur Erlangung eines Passes nachweisen; dabei muss er in der Regel auch ohne Aufforderung durch die Ausländerbehörde tätig werden; auf der anderen Seite muss die Behörde dem Ausländer Hinweise geben, welche Maßnahmen der Ausländer noch ergreifen kann; insoweit trägt die Ausländerbehörde die Beweislast; es ist dem Ausländer nicht zuzumuten, rechtliche Schritte gegen die Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates einzuleiten.
Beschluss vom 28.12.2005 - 24 C 05.2694 - (8 S., M7809)
VG Düsseldorf: Amtsärztliche Stellungnahmen sind wegen der Neutralitätspflicht der Amtsärzte grundsätzlich glaubhaft, wenn nicht im Einzelfall erhebliche Fehler glaubhaft gemacht werden; Stellungnahmen von sonstigen Ärzten, die von der Ausländerbehörde beauftragt wurden, genießen keine besondere Vermutung der Richtigkeit.
Beschluss vom 8.2.2006 - 24 L 2037/05 - (9 S., M7794)
VG Düsseldorf: Wird ein Ausländer durch die Ausländerbehörde schriftlich gebeten, sich an einem bestimmten Termin zum Zweck der Vorführung bei einer Auslandsvertretung bereitzuhalten, und ist das Schreiben nach Form und Inhalt nicht hinreichend deutlich als Verwaltungsakt zu erkennen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass eine zwangsweise Durchsetzung der Vorsprache bei der Auslandsvertretung nicht möglich ist.
Beschluss vom 30.1.2006 - 24 L 114/06 - (5 S., M7760)
VG Bremen: Vorführung vor Delegation zur Passersatzerteilung
Beschluss vom 3.1.2006 - 4 V 2731/05 - (2 S., M7677)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die zwangsweise Vorführung eines Ausländers vor eine so genannte Delegation aus Guinea zur Passersatzbeschaffung in den Räumen der Ausländerbehörde in Hamburg. Das VG Bremen hält diese Vorführung im Rahmen der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens für rechtswidrig.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nachdem die Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen