Allgemeines Aufenthaltsrecht

Beiträge von 3/2005 bis 11/2006 auf Seite 1
Beiträge ab 12/2006 auf Seite 2

Aufenthaltsstatus von Asylberechtigten, Flüchtlingen und bei subsidiärem Schutz, humanitärer Aufenthalt

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausschluss des Bleiberechts wegen Angaben im Asylverfahren
Beschluss vom 12.7.2007 - 4 MB 57/07 - (3 S., M10805)

"(…) Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil der Antragsteller zur Überzeugung des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Duldung auf der Grundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein (IV 606 - 212-29.234.0-23) vom 02. April 2007 [2 S., M9949] erfüllt. Denn die Tatbestände des § 104 a Ziff. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes i. d. F. des vom Bundeskabinett am 28. März 2007 beschlossenen Entwurfs sind unstreitig erfüllt und § 104 a Abs. 1 Ziff. 4 AufenthG steht der Zuerkennung einer vorübergehenden Duldung entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, weil die diesbezügliche Wertung der Ausländerbehörde vom Wortlaut der künftigen gesetzlichen Regelung nicht getragen wird. Danach wäre erforderlich, dass der Antragsteller die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hätte. Derartiges ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht anzunehmen, weil die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang allein Vortrag und Verhaltensweisen des Antragstellers im Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren in den Blick nimmt, ohne dass die künftige gesetzliche Regelung diese Möglichkeit einräumt. Dem Antragsteller war es unbenommen, im Asylverfahren alle aus seiner Sicht für sein Asylbegehren rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände und Gegebenheiten – hier einschließlich der fachärztlich bestätigten psychischen Probleme – vorzutragen und einer richterlichen Würdigung zuzuführen. Auch wenn solcher Vortrag vom erkennenden Gericht im Ergebnis nicht für glaubwürdig erachtet oder fachärztliche Wertungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht geteilt werden, lässt dies nicht etwa den Schluss auf eine darin zugleich liegende Täuschungshandlung gegenüber der Ausländerbehörde oder die Behinderung der von ihr durchzuführenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu. Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass der Antragsteller nach Abschluss von Asylverfahren die Ausländerbehörde aktiv getäuscht oder eine rechtlich gebotene Aufklärung – beispielsweise zu Fragen der Staatsangehörigkeit – pflichtwidrig unterlassen hätte. Derartige Umstände liegen hier indes offenkundig nicht vor. (…)"
Einsender: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein

Weitere Dokumente 7-8/2007

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Eine Grenzübertrittsbescheinigung lässt den Anspruch auf Duldung nicht entfallen; einstweilige Anordnung auf Duldung wegen tatsächlichen Abschiebungshindernisses.
Beschluss vom 13.4.2007 - 2 M 44/07 - (4 S., M10625)
VG Hannover: Einem anerkannten Flüchtling ist die Beantragung von Passpapieren beim Herkunftsstaat auch nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zuzumuten, wenn der Widerruf noch nicht bestandskräftig ist; er kann grundsätzlich seine Identität durch den Reiseausweis nachweisen.
Urteil vom 9.5.2007 - 6 A 1309/07 - (4 S., M10550)
VG Würzburg: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist unabhängig davon zu erteilen, ob die Ausländerbehörde der Weisungslage entsprechend beim Bundesamt angefragt hat, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden soll.
Gerichtsbescheid vom 13.3.2007 - W 7 K 06.770 - (3 S., M10726)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Kein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis eines anerkannten Flüchtlings vor Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 18.1.2007 - 13 S 1576/06 - (4 S., M9520)
VG Sigmaringen: Die Zeiten eines Asylfolgeverfahrens sind erst ab dem Zeitpunkt auf die Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG anzurechnen, in dem das Bundesamt in eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrags eingetreten ist.
Urteil vom 23.11.2006 - 2 K 477/06 - (7 S., M9431)
VG Stuttgart: Zum Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Schutz des Privatlebens nach langem Aufenthalt und guter Integration.
Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - (16 S., M9439)
VG Hannover: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist zu verlängern, wenn der Asyl- oder Flüchtlingsstatus zwar widerrufen ist, der Widerruf aber noch nicht bestandskräftig ist.
Urteil vom 6.10.2006 - 6 A 9057/05 - (3 S., M9376)
VG Oldenburg: Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, bedarf es einer umfassenden Abwägung, ob von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 2. Hs. abgesehen werden kann (entgegen vorläufigen niedersächsischen Anwendungshinweisen).
Urteil vom 17.1.2007 - 11 A 2381/05 - (10 S., M9667)

Sonstige Materialien:
IM Mecklenburg-Vorpommern : Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 20.4.2007 - II 601-1300.1 - (2 S., M9984)
Innensenator Bremen: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 17.4.2007 - 0-04-01 - (1 S., M10022)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
BayVGH: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer gegen allgemeine Mitwirkungspflichten verstößt, sondern nur, wenn er gegen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der möglichen und zumutbaren Ausreise in einen Drittstaat verstößt.
Beschluss vom 1.6.2006 - 19 ZB 06.659 - (12 S., M8931)
VG Braunschweig: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens für gut integrierte Jugendliche; fehlende Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen schließt Aufenthaltserlaubnis nicht aus; Leistungsbezug der Eltern schließt Schutz der Kinder nicht zwingend aus, ist aber bei der Abwägung zu berücksichtigen; Zeiten mit nur geduldetem Aufenthalt können außer bei besonders intensiven Bindungen an das Bundesgebiet nicht ein Aufenthaltsrecht vermitteln; ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegt auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise vor, insbesondere bei grundrechtlich begründeten Abschiebungshindernissen.
Urteil vom 19.9.2006 - 6 A 474/04 - (15 S., M8916)
VG Ansbach: Kein Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei Regel-Anspruch.
Beschluss vom 28.8.2006 - AN 19 K 06.01791 - (6 S., M8813)

BVerwG: Zur Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 - (14 S., M8727)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung klärt das BVerwG einige Fragen im Zusammenhang mit § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG. Es betont unter anderem, dass auch im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG zielstaatsbezogene Umstände berücksichtigt werden müssen, dass dies aber nicht zu einer allgemeinen Zumutbarkeitsprüfung führt. Außerdem sei die Ausländerbehörde an einen Ablehnungsbescheid des Bundesamts gebunden. Das BVerwG deutet jedoch an, dass die Ausländerbehörde ausnahmsweise zur Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage berufen ist, wenn das Bundesamt die Feststellung wegen gleichwertigen Abschiebungsschutzes durch einen Abschiebungsstopp abgelehnt hat. Dieses wird aber letztlich offen gelassen. Schließlich wird klargestellt, dass die Soll-Regelung des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. (...)
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine Prüfung auf § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt. Da der Kläger (nunmehr) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beansprucht, ist dieser Anspruch nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen. Dies ist im Falle des Klägers neben § 25 Abs. 5 AufenthG auch § 25 Abs. 3 AufenthG. (...)
3. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Falle des Klägers fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die hier allein in Betracht zu ziehen ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt) mit Bescheid vom 7. Juni 1999 bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint, dass nämlich für den Kläger in seinem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (...) Solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil vom 22. November 2005 a. a. O. m. w. N.). Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist die Ausländerbehörde danach (ebenso wie die Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren) weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben.
Ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, kann hier offen bleiben. Das könnte in Betracht kommen, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift (bei gleichzeitiger Ermessensreduzierung auf Null; vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 <108> [ASYLMAGAZIN 1–2/2005, S. 35] m. w. N.) führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114. 379 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50 [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. (...)
4. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich – wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat – auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG.
a) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter ›Ausreise‹ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BT-Drucks 15/420 S. 80 zu § 25 Abs. 6 AufenthG <dem jetzigen Abs. 5> unter Hinweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 3 AufenthG auf S. 79; ebenso die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. September 2004 <Nr. 25.5.1.2 i. V. m. Nr. 25.3.2.1>; ferner Hailbronner. Ausländerrecht, Stand Februar 2006, § 25 AufenthG Rn. 92). Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen an einer freiwilligen Rückreise in den Irak gehindert ist. Tatsächliche Hindernisse stehen der Ausreise des Klägers nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Auch aus rechtlichen Gründen ist dem Kläger eine freiwillige Rückkehr in den Irak nicht unmöglich. Die von ihm ausschließlich geltend gemachten allgemeinen Gefahren im Irak und der Umstand, dass nach wie vor keine Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden, führen nicht auf eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen.
Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. so auch schon Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - NVwZ 1997, 1114 zu den Vorgängerbestimmungen in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG; vgl. ferner ebenso die Gesetzesbegründungen, die darauf abstellten, dass bei § 25 Abs. 5 AufenthG ›implizit auch die Zumutbarkeit‹ zu prüfen sei <vgl. BTDrucks 15/420 S. 80 und 14/8414 S. 75> und die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. September 2004, die davon sprechen, dass ›eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar‹ sein muss <Nr. 25.5.1.2 Satz 2>). Der Senat folgt damit nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten Auffassung, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse speziell und ausschließlich im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG, nicht aber zusätzlich bei § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sein sollen. Eine derartig einschränkende Auslegung von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht abzuleiten. Ebenso wenig legen systematische Gründe ein solches Verständnis der Vorschrift nahe. Zwar wird bei Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG in der Regel bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sein. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass in solchen Fällen noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 Abs. 5 AufenthG verbleibt, namentlich zugunsten von Ausländern, bei denen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, von dem nur § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich dispensiert. Auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden.
b) Da das Bundesamt im Falle des Klägers bestandskräftig, d. h. mit nach wie vor bindender Wirkung entschieden hat, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) nicht vorliegen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen Ausreise des Klägers nicht entgegenstehen. Ob auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausnahmsweise eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist, bedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr – wie oben zu § 25 Abs. 3 AufenthG bereits ausgeführt – auch hier keiner abschließenden Erörterung.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch nicht deshalb bejaht werden, weil nach der Erlasslage in Bayern nach wie vor keine Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden. Der Kläger meint, solange nicht zwangsweise abgeschoben werde, sei eine freiwillige Ausreise nicht ›zumutbar‹. Dabei übersieht er, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung keineswegs stets auch die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise bedingt. Einer Abschiebung können – außer Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die, wie ausgeführt, in aller Regel auch eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise bedingen – tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen, die für eine freiwillige Ausreise ohne oder von minderer Bedeutung sind. Selbst wenn die oberste Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG verfügt hat, lässt dies noch keinen Schluss auf die Unmöglichkeit auch einer freiwilligen Ausreise zu. Die oberste Landesbehörde kann sich aus unterschiedlichen Gründen veranlasst sehen, die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten allgemein auszusetzen. So spricht § 60 a Abs. 1 AufenthG neben humanitären Gesichtspunkten völkerrechtliche Aspekte sowie die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland als denkbare Gründe an (vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Auch das Fehlen von tatsächlichen Abschiebungsmöglichkeiten oder auch nur tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten können Grund für eine Aussetzung von Abschiebungen im Erlasswege sein. All dies lässt nicht darauf schließen, dass die betroffenen Ausländer nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückreisen können. Allenfalls dann, wenn über längere Zeit ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist, mag zu erwägen sein, ob dann auch eine freiwillige Ausreise als aus Rechtsgründen unzumutbar erscheinen kann; dann könnte mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung von Kettenduldungen in Betracht kommen, dem einzelnen Ausländer – unabhängig von einer allgemeinen Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 AufenthG – eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. (...)
d) Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen dagegen grundsätzlich nicht zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich mithin auch nicht auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen berufen: sie entsprechen nicht der tatbestandlich vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Wie bereits ausgeführt ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie ihm wegen zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet wird. Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. (...)
5. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG berufen. Nach dieser Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Zwar ist die Abschiebung des Klägers inzwischen seit weit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt. Die Regelung stellt aber entgegen der Auffassung des Klägers keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 – wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 – an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, ›soll‹ die Ausländerbehörde – in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt – eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. (...)«
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg

VGH Hessen: § 25 Abs. 3 AufenthG trotz Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 1.9.2006 - 9 UE 1650/06 - (8 S., M8686)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Asylantrag des Klägers war zunächst als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Im gerichtlichen Verfahren erstritt er die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Die Ausländerbehörde verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dem widerspricht der VGH Hessen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. (...)
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern dessen Asylantrag – wie derjenige des Klägers – nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Diese Vorschrift findet jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Anwendung. Soweit der Beklagte – ohne dass das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätte – in der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2005 die Auffassung vertritt, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfalle nicht den von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfassten Aufenthaltstiteln, liegt dem (...) ein falsches Verständnis der erstgenannten Bestimmung zugrunde.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn – wie beim Kläger, für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Januar 2005 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hat – die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Nach herrschender Meinung sind derartige ›Soll-‹Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das ›Soll‹ ein ›Muss‹. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den untypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27] bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nochmals ausdrücklich bekräftigt. Der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehende ›Soll-Anspruch‹ unterscheidet sich von einem strikten Rechtsanspruch mithin lediglich dadurch, dass die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise dann nicht verpflichtet ist, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene atypische Interessenlage der Art vorliegt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst erscheint (so Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 45. Ergänzungslieferung Februar 2006, § 25 AufenthG Rdnr. 37; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120). Auf das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, der den Regel-Rechtsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu einem Ermessensanspruch herabstufen würde, hat sich die Ausländerbehörde vorliegend nicht berufen. (...)
Ob der Ausländerbehörde entgegen ihrer von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich bestätigten Auffassung eine Berufung auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zudem aus Gründen des Vertrauensschutzes versagt sein könnte, bedurfte danach auch im Berufungsverfahren keiner abschließenden Bewertung mehr. Ungeachtet dessen ergeben sich an der Richtigkeit der in dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen aber gleichwohl Zweifel, die daraus resultieren, dass der Asylantrag des Klägers vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Mit der Begründung seines Berufungszulassungsantrags verweist der Kläger zutreffend darauf, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes aber in einem Hauptsacheverfahren kein Raum für eine (isolierte) gerichtliche Aufhebung eines Offensichtlichkeitsausspruchs bestand. Folglich könnten sich in ›Altfällen‹ auch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergeben (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 -, Juris [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 31]). (...)«

OVG Rheinland-Pfalz: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge
Urteil vom 24.8.2006 - 7 A 10463/06.OVG - (12 S., M8760)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Anerkannten Flüchtlingen, die Sozialleistungen beziehen, wird im Allgemeinen durch Auflage zur Aufenthaltserlaubnis verboten, außerhalb des Bundeslandes ihren Wohnsitz zu nehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hält diese Praxis für rechtswidrig. Die Entscheidung ist nach Information des Einsenders noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. (...)
Rechtsgrundlage für eine Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach können Visum und Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. (...)
Ob eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbunden wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde.
Es ist bereits fraglich, ob für die angegriffene Wohnsitzauflage ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Es handelt sich bei der Auflage ›Wohnsitznahme beschränkt auf das Land Rheinland-Pfalz‹ nicht um eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltstitels, die dem Kläger verbietet, sich außerhalb von Rheinland-Pfalz aufzuhalten. Ihm wird lediglich auferlegt, seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz zu nehmen. Für eine solche Wohnsitzauflage muss ebenso wie für eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen ein öffentliches Interesse bestehen (vgl. BVerwGE 100, 335 [341]; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 12 AufenthG Rn. 22). Wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides und dem Verweis des Beklagten auf entsprechende – als ermessenslenkend zu qualifizierende – Vorgaben in Rundschreiben des rheinlandpfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport ergibt, wurde die Wohnsitzauflage erlassen, weil der Kläger Sozialleistungen bezog. (...) Erklärtes Ziel der wohnsitzbeschränkenden Auflage ist es, zu vermeiden, dass einzelne Bundesländer mit Sozialhilfeempfängern aus anderen Bundesländern belastet werden (vgl. Rundschreiben vom 21. August 1997). Auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 wird die Verteilung ausländischer Leistungsempfänger auf bestimmte Wohnorte durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen für erforderlich gehalten, weil nach § 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine Reihe von Leistungen weiterhin durch kommunale Träger zu erbringen sind (vgl. Rundschreiben vom 27. Juli 2005).
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (und des VG Schleswig, Urteil vom 5. Februar 2003 - 4 A 411/01 -, juris, Rn. 13) ist Ziel der Wohnsitzauflage somit nicht, die Binnenwanderung von Sozialleistungen beziehenden Ausländern in Ballungsgebiete und die damit verbundenen Probleme zu verhindern. Für dieses Ziel wäre die den Wohnsitz lediglich auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkende Auflage im Übrigen auch kaum geeignet, weil sie im Gegensatz zu einer Beschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nur den Zuzug in Ballungsräume außerhalb, nicht aber innerhalb des Bundeslandes verhindern kann. Die Wohnsitzauflage dient vielmehr allein dem Zweck, eine Verlagerung von Sozialleistungslasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderungen bestimmter Gruppen von Ausländern zu vermeiden. Doch hierfür ist die Wohnsitzauflage nur beschränkt ein geeignetes Mittel. Durch sie ist der Kläger nämlich rechtlich nicht an Reisen im Bundesgebiet gehindert. Für Sozialhilfe nach dem SGB XII ist aber grundsätzlich die Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte ›tatsächlich‹ aufhält (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Eine Verlagerung von Sozialhilfelasten auf ein anderes Bundesland lässt sich deshalb mit einer Wohnsitzauflage im Gegensatz zu einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels nicht ausschließen (vgl. BVerwGE 100, 335 [344]). Für Leistungen nach dem SGB II – Grundsicherung für Arbeit Suchende – richtet sich die örtliche Zuständigkeit zwar nach dem ›gewöhnlichen‹ Aufenthalt des Hilfebedürftigen (vgl. § 36 SGB II). Träger der Leistungen nach dem SGB II sind aber überwiegend die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), bei der sich die Frage einer Verlagerung von Sozialleistungslasten auf ein anderes Bundesland nicht stellt, und lediglich in den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 a SGB II genannten Fällen die kreisfreien Städte und Kreise oder andere durch Landesrecht bestimmte Träger.
Ob vor diesem Hintergrund ein hinreichendes öffentliches Interesse an der angegriffenen Wohnsitzauflage besteht, kann indes letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls verstößt sie gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens – EFA – vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 563) i. V. m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (BGBl. II 1956, 578) sowie gegen Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, 559). Sie hält sich daher nicht innerhalb der Grenzen des durch § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens und ist somit rechtswidrig (§ 114 VwGO). (...)
Auf Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention finden nach Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen die Vorschriften des Teils 1 dieses Abkommens – und damit auch Art. 1 EFA – unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der Vertragschließenden.
In Art. 1 EFA hat sich jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und die Leistungen nach dem SGB II (vgl. Art. 2 Abs. a EFA zum Begriff der Fürsorge im Sinne dieses Abkommens). (...)
Dies bedeutet nicht nur die Garantie gleicher Fürsorgeleistungen nach Art und Höhe, sondern auch, dass diese Leistungen durch den Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwGE 111, 200 [204 f.]).
Nichts anderes gilt für Art. 23 GFK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen ›die gleiche Behandlung‹ wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Denn auch ›die gleiche Behandlung‹ ist ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch die Leistungserbringung gegenüber den Flüchtlingen unter den gleichen Bedingungen wie gegenüber den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwGE 111, 200 [205]). (...)
Allerdings schließen die fürsorgerechtlichen Gewährleistungen des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK grundsätzlich nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und auf Freizügigkeit ein; dieses Recht ist vielmehr nur nach Maßgabe des Art. 26 GFK gewährt (so BVerwGE 100, 335 [346] zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 23 und 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen – StlÜbk – vom 28. September 1954, BGBl. II 1976, 473; offen gelassen in BVerwGE 111, 200 [207, 209 f.]). Ein Ausländer kann sich daher grundsätzlich nicht gegen Freizügigkeitsbeschränkungen mit der Berufung auf Art. 1 EFA und Art. 23 GFK zur Wehr setzen, sondern muss sich räumliche Beschränkungen seines Fürsorgerechts gefallen lassen, die sich lediglich als Folge einer räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltstitels darstellen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - und nochmals BVerwGE, 111, 200 [209 f.]).
Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht gelten, wenn – wie hier – die Wohnsitzauflage ausschließlich wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilt wird (im Ergebnis ebenso VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 -, juris, Rn. 34, 37 f.; a. A.: NdsOVG, a. a. O.). Hier stellt sich die Beschränkung des Fürsorgerechts nicht als bloße Folge der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels dar, sondern im Gegenteil als ihr – einziger – Grund. Es wird durch die Wohnsitzauflage gezielt an die Sozialleistungsbedürftigkeit eine Beschränkung der Wahl des Wohnortes geknüpft. (...) Eine solche Regelung greift nicht nur in den Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 26 GFK) ein, sondern auch in den des durch Art. 1 EFA und Art. 23 GFK gewährleisteten Rechts auf fürsorgerechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen und ist daher auch hieran zu messen.
Mit diesem Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA und des Art. 23 GFK in dem oben dargelegten Sinn steht die dem Kläger erteilte Wohnsitzauflage nicht in Einklang. Denn entsprechende, an den Bezug von Fürsorgeleistungen anknüpfende Einschränkungen der Wahl des Wohnortes bestehen für deutsche Staatsangehörige nicht. Abgesehen von einer nicht prägenden bereichsspezifischen Sonderregelung für Spätaussiedler (vgl. §§ 2, 3 a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler, BGBl. I 1996, 225) gibt es keine ›Residenzpflicht‹ bei Bezug von Fürsorgeleistungen (vgl. BVerwGE 111, 200 [205 f.]). (...)«
Einsender: RA Clemens, Trier

VGH Ba-Wü: Ermessensausübung beim Widerruf des Aufenthaltstitels
Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 951/06 - (21 S., M8745)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung führt der VGH Ba-Wü seine Rechtsprechung zum Widerruf eines Aufenthaltstitels fort, der aufgrund einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erteilt worden war. Er präzisiert, welche Umstände die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung zu beachten hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. (...) Denn der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügte Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leidet – auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids und unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen – an Ermessensfehlern und ist deswegen rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich zieht (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
I. Die streitige Widerrufsverfügung, ein negativ statusverändernder Verwaltungsakt, ist sowohl bezüglich der Rechts- als auch der Ermessensvoraussetzungen nach der nach nationalem Recht insoweit (materiellrechtlich) maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im April 2004 zu beurteilen (vgl. dazu allgemein Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rnrn. 41, 46 ff.). Ermächtigungsgrundlage ist mithin der damals geltende § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. (...)
1. Der Beklagte ist zunächst allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil den Klägern sofort ein dem entzogenen Recht gleichwertiger unbefristeter Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen – und ohne Anrechnung asylbezogener Aufenthalts- und Bleiberechte – zu erteilen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff. [ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2006 - 11 S 1066/05 -, Juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 47], und vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris [7 S., R9822]). Denn ein derartiger gebundener Anspruch stand keinem der Kläger zu. (...)
2. Ermessensfehler in der Bewertung des damaligen Aufenthaltsstatus der Kläger sind dem Beklagten auch insofern nicht unterlaufen, als er sich im Widerspruchsbescheid mit der Frage befasst – und diese verneint – hat, ob den Klägern ein Anspruch auf einen gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertigen – nämlich befristeten – Aufenthaltstitel zustand. Denn die Kläger erfüllten (mangels eines Aufenthaltstitels ihres Ehemanns/Vaters) weder die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17 ff. AuslG noch hätte ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i. V. m. mit der Anordnung des Innenministeriums vom 15.06.2002 - 4-13-JUG/104 - für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien erteilt werden dürfen. (...)
3. Der Gesichtspunkt eines fehlenden anderweitigen befristeten Aufenthaltstitels ist allerdings ambivalent. Steht dem Ausländer ein solcher Anspruch zu, so stellt sich, da der Streitgegenstand des Widerrufsverfahrens nicht teilbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, a. a. O.), die Frage, ob ihm deswegen die überschießende unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu belassen oder ob diese zu entziehen und er auf den neu zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu verweisen ist, wofür gute Gründe sprechen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2006 a. a. O.). Steht dem Ausländer, wie hier, ein befristeter Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht zu, so mindert dies seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens nicht notwendigerweise. In diesem Fall hat der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht und damit die gesamte in Deutschland begründete Existenz ›steht und fällt‹. Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. Das Fehlen eines befristeten asylunabhängigen Auffangaufenthaltsrechts darf daher nicht einseitig als Fingerzeig für die Berechtigung (Verhältnismäßigkeit) des Widerrufs gesehen werden, sondern gebietet eine sorgfältige ergebnisoffene Bewertung der für und gegen die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen und persönlichen Interessen.
4. Die Notwendigkeit einer solchen angesichts der existentiellen Betroffenheit (drohende Aufenthaltsbeendigung) sorgfältigen Ermessensprüfung hebt auch das Bundesverwaltungsgericht hervor (Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.). Es betont zu Recht, dass das der Ausländerbehörde vom Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 AuslG (= § 52 Abs. 1 AufenthG) eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft ist, sondern einen weiten Spielraum eröffnet. Dabei darf die Behörde zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (= § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Gründe ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses öffentliche Interesse ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, § 52 AufenthG Rn. 33). Es wird insofern zwar als ›gewichtig‹ eingestuft. Dies bedeutet aber nicht, dass es absolut oder auch nur grundsätzlich (regelmäßig) Vorrang vor gleichgewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen genießt (zu weitgehend daher wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996, a. a. O.). Vielmehr ist das mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Widerrufsinteresse schlicht mit dem ihm (grundsätzlich) beizumessenden Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen und – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – mit anderen öffentlichen Belangen und mit den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Diese schutzwürdigen Belange lassen sich beispielhaft dem Katalog des § 45 Abs. 2 AuslG entnehmen, der allerdings eine andere Konstellation, nämlich die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung betrifft (vgl. dazu auch Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV, sowie allgemein für ausländerrechtliche Ermessensentscheidungen Nr. 7.1.2.1 ff. AuslVwV sowie nach neuem Recht Nr. 52.1.4.3 der vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG – VAH –). Dazu gehören vornehmlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.; Urteil des Senats vom 22.02.2006 a. a. O.), aber auch Duldungsgründe. Hinzuweisen ist darauf, dass Behörden und Gerichte bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht daran gebunden sind, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines ›hochwertigen‹ Aufenthaltstitels, nämlich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgesichert hat (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a. F.; heute: Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzung und Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten – vom Gesetz gewollten – Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens) Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit ›belastet‹ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff. [12 S., M7586]). Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr, ohne dass der Ausländer sich insofern – gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln – schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a. a. O.). Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer – seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend – im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Für die Beurteilung des Integrationserfolgs oder -misserfolgs ist zwar, wie dargelegt, der Zeitraum bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Gleichwohl sind nachfolgende Erkenntnismittel insofern von Bedeutung, als ihnen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, ob sich die damalige Einschätzung des Sachverhalts als richtig erweist oder nicht. Insofern können die diesbezüglichen Grundsätze bei Prüfung der Ausweisung nutzbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 ff. = InfAuslR 2001, 312 ff.; Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 ff.). Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK ist ohnehin ausschnittsweise die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen, soweit es um den Stand des Privat- und Familienlebens der Kläger geht (inzwischen st. Rspr., vgl. etwa EGMR Urteil vom 22.04.2003 - 42703/98 - <Radovanovic ./. Österreich>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308).
5. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im Verwaltungs- wie (ergänzend) im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang gerecht. (...)
Indem er darauf abstellt, dass eine ›vollständige‹ wirtschaftliche Integration und eine auf Dauer – einschließlich ausreichender Altersversorgung – gesicherte Existenzgrundlage verlangt werden müsse, bei den Klägern aber bis heute nicht vorliege, geht er von Anforderungen aus, die zwar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich sein können (gesicherter Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG, Familienzusammenführungsvoraussetzungen nach Art. 7 der RL 2003/86/EG vom 22.9.2003), die beim Widerrufsermessen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG/§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aber nicht schematisch verlangt werden können. Schutzwürdig beim Widerrufsermessen können auch nachhaltige Bemühungen sein, beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen, auch wenn diese Anstrengungen noch nicht vollständig zum Erfolg geführt haben. (...) Der Beklagte verkennt auch, dass für die Beurteilung des Grades der wirtschaftlichen Integration der Kläger auch das Einkommen des Ehemanns und Vaters xxx einbezogen werden durfte und darf. Dieser leitete und leitet, da ihm wegen nachträglicher Antragstellung kein Familienasyl und ein darauf fußender eigener Aufenthaltstitel zustand (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a. F.), seinen Aufenthaltsanspruch ausschließlich vom Aufenthaltsrecht der Kläger ab. Bei einer solchen Konstellation sah § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in besonderen Härtefällen – hierzu zählte auch die Inanspruchnahme des ›Stammberechtigten‹ durch Kinderbetreuung (vgl. GK-AuslR, § 17 Rn. 125) – vor, dass auch auf die Erwerbstätigkeit eines nachziehenden geduldeten Familienangehörigen zurückgegriffen werden konnte. Nach heutigem Recht erlaubt es § 2 Abs. 3 AufenthG sogar vorbehaltlos, die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen.
Hat der Beklagte nach all dem an die wirtschaftlich-berufliche Integration der Kläger zu hohe Anforderungen gestellt, so hat er andererseits der durchaus erfolgreichen sozialen Integration und dem Gewicht ihres langjährigen Aufenthalts zu geringe Bedeutung geschenkt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind seit 1993 in Deutschland. Der Kläger zu 2. hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Die Kläger zu 3. und 4. sind gar in Deutschland geboren. Die Kläger hatten zunächst ein verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), welches sich dann in ein unbefristet gewährtes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte wandelte. (...) Während des gesamten Zeitraums seit 1993 waren und sind die Kläger strafrechtlich negativ nicht in Erscheinung getreten. (...) Die Klägerin zu 1. versteht und spricht, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, auch ausreichend deutsch. (...) Die Kläger zu 2. und 4. haben sich sprachlich und schulisch ersichtlich voll in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. (...)
6. Diesen positiven Integrationsgesichtspunkten, den sich hieraus ergebenden schutzwürdigen Belangen der Kläger am Verbleib in Deutschland und dem damit – insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 2.–4. – teilweise gleichgerichteten öffentlichen (einwanderungs- und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse hat der Beklagte nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dies gilt nicht nur für das nationale Recht, sondern vornehmlich auch im Hinblick auf die Rechte der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Wegen der zu beachtenden Kriterien im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - [16 S., M8445] und das Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]. (...)«

VG Stuttgart: Aufenthaltserlaubnis bei nicht bestandskräftigem Widerruf
Urteil vom 17.5.2006 - 3 K 4253/05 - (8 S., M8710)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Für den Kläger dieses Verfahrens hatte das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt. Es hat dies zwar inzwischen widerrufen, dagegen ist aber eine Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig. Der Kläger wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das VG Stuttgart verpflichtet die Ausländerbehörde, auf dem Ermessenswege über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt. Da der Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.10.2000 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entgegen.
Anders als die Beklagte meint, erfüllt der Kläger dagegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. (...) Aufgrund der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG a. F. (jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG) in der Person des Klägers hinsichtlich Algerien durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist dem Kläger die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Umstand, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zwischenzeitlich durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2.2.2006 widerrufen worden und diesbezüglich ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (A 5 K 543/06) anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Da die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses weiterhin zu beachten. Hierbei kommt es nicht auf die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung an. Nach der Wirksamkeitstheorie tritt aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs eine Wirksamkeitshemmung bezüglich des gesamten Verwaltungsaktes ein. Der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses entfaltet somit aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage keine Wirkung. Aber auch die Vollziehbarkeitstheorie führt zu keinem anderem Ergebnis. Nach ihr bleibt zwar der Verwaltungsakt, also der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses, wirksam. Aus ihm dürfen aber keine Folgen gezogen werden, d. h. die Behörde ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des Verwaltungsakts voraussetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454). Die Ausländerbehörde muss deshalb solange vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ausgehen, bis die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bestandskraft erlangt. Hierfür spricht außerdem die Gesetzessystematik. § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG bestimmt, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag für das Einbürgerungsverfahren entfällt. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass es in allen sonstigen Verfahren, insbesondere in Verfahren, in denen es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, an der Verbindlichkeit der Statusentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bis zu ihrer Bestandkraft verbleibt. (...)
Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Was unter ›absehbarer Zeit‹ zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Es ist hierbei auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. § 25 Abs. 5 AufenthG soll bewirken, dass im Regelfall Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, bisher jedoch nicht ausreisen konnten, einen sicheren Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dem Kläger sind inzwischen seit mehr als zehn Jahren fortlaufend, teilweise für sechs Monate, teilweise nur für drei Monate, Duldungen erteilt worden. Gerade diesen Zustand zu beenden, bezweckt die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge inzwischen die Feststellung eines Abschiebungshindernisses widerrufen. Der Kläger hat hiergegen indes Anfechtungsklage erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist. Wann mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu rechnen ist, steht nicht fest. Der Ausländerbehörde ist es auch verwehrt, Prognosen zum Ausgang des Rechtsstreits über die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anzustellen, da dies der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenverteilung zwischen der Ausländerbehörde einerseits und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge andererseits zuwider liefe.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen vor. (...)
Nach alledem kann dem Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist das Ermessen der Behörde allerdings nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung – wie im Falle des Klägers – seit 18 Monaten ausgesetzt ist. (...)
Aufgrund des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist hier von einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu bestimmen. (...) Dies bedeutet aber nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. (...)«

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG erfassen nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse der Europäischen Menschenrechtskonvention; kein rechtliches Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK wegen langjährigen Aufenthalts mit Duldung, wenn dem Ausländer seit Jahren die freiwillige Ausreise möglich ist.
Beschluss vom 1.9.2006 - 8 LA 101/06 - (6 S., M8718)
VG Frankfurt (Oder): Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer in einen anderen Staat lediglich zu Besuchszwecken einreisen und sich aufhalten darf.
Beschluss vom 18.5.2006 - 5 L 519/05 - (6 S., M8779)
VG Oldenburg: Im Regelfall keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens eines »faktischen Inländers« nach Art. 8 EMRK, wenn der Aufenthalt illegal ist; Ausnahmen gelten in atypischen Konstellationen, wenn der Ausländer trotzdem zum »faktischen Inländer« geworden ist.
Urteil vom 3.5.2006 - 11 A 2646/05 - (10 S., M8697)

Sonstige Materialien:
Landesregierung Niedersachsen: Härtefallkommissionsverordnung.
Verordnung vom 6.8.2006 - Nds. GVBl. Nr. 21/2006 vom 17.8.2006 - (2 S., M8624)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei einem Widerruf der Asylanerkennung oder der Voraussetzungen des § 60 Abs.1–7 AufenthG.
Erlass vom 18.10.2005 - IV 608 212-29.111.3-52 - (7 S., M8645)
Andreas Schwantner: Synopse der Härtefallregelungen in den Bundesländern (7 S., M8778)

OVG Hamburg: Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines geduldeten Ausländers
Beschluss vom 26.4.2006 - 4 Bs 66/06 - (6 S., M8497)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung an einen Ausländer zur Fortsetzung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Kind. Das OVG Hamburg entschied, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg habe, wo er mit seiner Familie lebt, obwohl sein Aufenthalt auf Ludwigshafen beschränkt ist. Es verpflichtete daher im Eilverfahren die Ausländerbehörde in Hamburg zur Erteilung einer Duldung.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft. Sie ist nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Bei dem Rechtsstreit, der nach Abschluss eines Asylverfahrens um die Gestaltung des geduldeten Aufenthalts geführt wird, hier konkret um die räumliche Beschränkung der Duldung nach §§ 60 a, 61 AufenthG, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne dieser Regelung (zur grundsätzlichen Problematik vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, InfAuslR 1998, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2005, 4 Bs 488/04). (...)

1. Der Antragsteller hat nach § 60 a Abs. 2 AufenthG einen Anspruch darauf, geduldet zu werden, da seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ihr steht die nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft des Antragstellers seinem deutschen Kind entgegen. (...)

2. Für die Erteilung der Duldung ist die Antragsgegnerin örtlich zuständig. Das ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG, der gegenüber § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG vorrangig anzuwenden ist. Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob vorliegend eine Rechtsschutzlücke besteht, die dadurch vermieden werden muss, dass § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG herangezogen wird (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2003, NordÖR 2004, 110 [5 S., M4985]).
a) Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser Art nicht (Beschl. des Senats v. 29.12.2005 - 4 Bs 252/05 - m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2006 - 11 ME 48/06 - juris [2 S., M7947]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.2.2006 - 2 M 217/05 - juris). (...)
b) Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen und folgt in Hamburg mangels spezialgesetzlicher Landesregelung aus dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG ist im Verhältnis zu außerhamburgischen Behörden in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz enthalten keine Regelungen, die – etwa wie in § 10 a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG – den Bereich, in dem sich der Ausländer aufzuhalten hat, als den gewöhnlichen Aufenthalt fingieren. Was als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, ist im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht umschrieben. Eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Um zu bestimmen, was nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, besteht kein Anlass, einen anderen Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, NVwZ-RR 1997, 751). (...) Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116; BSG, Urt. v. 23.2.1988, EZAR 451 Nr. 4; BSG, Urt. v. 17.5.1989, EZAR 450 Nr. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2004, InfAuslR 2005, 57 [10 S., M5953]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.9.1998, NordÖR 1999, 74). Das sind beispielsweise räumliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 56 Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1 AufenthG, aus deren gesetzlichen Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.1.2004 - 10 B 11661/03 - juris - [10 S., M5277]; OVG Berlin, Beschl. v. 23.10.2000, NVwZ 2001, Beilage Nr. 2, 20). Nach § 12 Abs. 3 AufenthG hat der Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Will er den Bereich der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts verlassen, ist es nur aus besonderem Anlass und für besondere Zwecke erlaubt (§ 12 Abs. 5 AufenthG, §§ 57 und 58 AsylVfG).
Zu den gleichfalls für die Prognose maßgeblichen ausländerrechtlichen Regelungen gehören allerdings auch Abschiebungshindernisse (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993; BSG, Urt. v. 23.2.1988; BSG, Urt. v. 17.5.1989, jew. a. a. O.). Sie besagen für sich genommen zwar allein, dass der Abschiebung des Ausländers aus dem Bundesgebiet ein Hindernis entgegensteht. Damit geht aus ihnen in der Regel auch nur hervor, dass sich ein Ausländer auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten darf (BSG, Urt. v. 23.2.1988, a. a. O.). Insbesondere enthalten Abschiebungshindernisse in der Regel keine Aussage darüber, in welchem Teil des Bundesgebiets der Ausländer bis auf Weiteres verweilen darf. Allerdings lassen sich aus einem bestehenden Abschiebungshindernis im Einzelfall hierüber durchaus Anhaltspunkte entnehmen. Das setzt voraus, dass die Art des Abschiebungshindernisses – wie beispielsweise bei einer schutzwürdigen familiären Beziehung nach Art. 6 Abs. 1 GG – eine besondere örtliche Bindung mit sich bringt. Unter besonderen Umständen kann mithin eine Situation eintreten, in der der Aufenthalt des Ausländers nur in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als zukunftsoffen anzusehen ist, weil es für ihn unzumutbar ist, sich andernorts aufzuhalten. Auch wenn er sich dort in formaler Hinsicht zu Unrecht aufhält, ist sein Aufenthalt gleichwohl in diesem Sinne zukunftsoffen, wenn er einen Anspruch darauf hat, sich gerade an diesem Ort aufhalten zu dürfen. Das bedeutet zwar, dass die örtliche Zuständigkeit (auch) von der materiellen Rechtslage abhängt. Das ist jedoch unvermeidlich, da der Gesetzgeber mit der räumlichen Beschränkung der Duldung auf den Bereich der Ausländerbehörde, die für die Erteilung der Duldung zuständig ist, diese Verknüpfung gerade vorgenommen hat.
c) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. Bereits seit Januar 2004 hält er sich tatsächlich in Hamburg auf. Hier liegt auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Seit dieser Zeit lebt er – seinen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten und von der Antragsgegnerin auch nicht angezweifelten Angaben zufolge – mit seiner deutschen Lebensgefährtin und seit April 2005 auch mit der gemeinsamen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Der Antragsteller hält sich damit unter Umständen in Hamburg auf, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Die frühere räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung auf den Landkreis Ludwigshafen während seines ersten Asylverfahrens wirkt nicht fort, da mit den nachfolgenden Duldungen, die ihrerseits auf den Landkreis Ludwigshafen beschränkt waren, neue Entscheidungen getroffen waren; die heute in § 56 Abs. 3 AsylVfG enthaltene spezielle Fortwirkensregelung existierte seinerzeit noch nicht. (...) Selbst wenn ein Fortwirken zu bejahen und der Antragsteller materiell-rechtlich gehalten sein sollte, sich weiterhin in Ludwigshafen aufzuhalten, stünde dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG der Erteilung einer Duldung in Hamburg nicht entgegen. Ohne die in Hamburg erteilte Duldung hätte der Antragsteller keine Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Müsste sich er sich in den Bereich der früheren räumlichen Aufenthaltsbeschränkung nach Ludwigshafen begeben, wäre die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter beendet. Von Ludwigshafen aus könnte er die Beziehung zu seinem Kind allenfalls noch als Begegnungsgemeinschaft weiterführen, da schon wegen der Entfernung von nahezu 600 km die Möglichkeit ausscheidet, die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Überdies ist es auch völlig ungewiss, wie lange sich der Antragsteller in Ludwigshafen aufhalten müsste. Da er mit seiner Tochter zusammenlebt und sich intensiv um ihre Belange kümmert, wäre es für den Antragsteller – und auch für seine Tochter – unzumutbar, die Beziehung nur als Begegnungsgemeinschaft fortführen zu können.
Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind ließe sich auch nicht dadurch aufrecht erhalten, dass sich das Kind mit dem Antragsteller in den Bereich seiner bisherigen räumlichen Aufenthaltsbeschränkung begibt. Da eine Trennung des 12 Monate alten Kindes von seiner Mutter ausscheidet, müsste die Mutter des Kindes gleichfalls nach Ludwigshafen folgen. Das ist ihr nicht zuzumuten. Die Regelungen über die räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts geduldeter Ausländer oder (ehemaliger) Asylbewerber haben nicht das Gewicht, einen deutschen Staatsangehörigen zu nötigen, die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft mit einem von derartigen Beschränkungen Betroffenen statt am Heimatort am Ort dieser Aufenthaltsbeschränkungen führen zu müssen. (...)
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt die Erteilung einer Duldung in Fällen wie dem vorliegenden nicht dazu, dass sich der Ausländer aussuchen kann, in welchem Land er die Duldung beantragen möchte. Eine derartige Wahlmöglichkeit wird dem Ausländer nicht eröffnet. Die Erteilung der Duldung setzt nämlich voraus, dass der Ausländer nachweist, dass für ihn ein Abschiebungshindernis besteht. Wird die Duldung in einem bestimmten Land begehrt, in dem sich der Ausländer bisher nicht aufhalten durfte, ist weiterhin Voraussetzung, dass das Abschiebungshindernis seinen Aufenthalt gerade dort erfordert. Aufgrund der Anforderungen an einen solchen Nachweis sowie im Hinblick auf die ohnehin erforderlichen Ermittlungen der jeweiligen Ausländerbehörde hinsichtlich ihrer örtlichen Zuständigkeit besteht keine Gefahr, dass sich der Ausländer den Ort seiner Duldung nach Belieben aussuchen kann.

3.) Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung an den Antragsteller hat zur Folge, dass in diesem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, was ausnahmsweise hinzunehmen ist. (...) Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist hier im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, da ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.1997 - 11 VR 3/97 - m. w. N., juris; OVG Hamburg, Beschl v. 25.3.2003 - 3 Bs 447/03 -). Ohne die Erteilung einer Duldung durch die Antragsgegnerin hätte der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – keine Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter fortzuführen. Bei der ungewissen Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist der Abbruch der jetzigen intensiven Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kind unzumutbar und irreparabel.
Um die Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden kann der Antragsteller auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, darauf verwiesen werden, in Ludwigshafen eine Duldung zu beantragen verbunden mit dem Antrag, den räumlichen Geltungsbereich der Duldung wieder verlassen zu dürfen. Damit würde von dem Antragsteller gefordert, seinen Aufenthalt in Hamburg durch eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften zu erreichen. Ein solches Ansinnen scheidet aus. (...)«

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Durch einen langjährigen Aufenthalt in Deutschland kann ein Ausreisehindernis nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens entstehen, wenn sich der Ausländer gut integriert hat und seinem Heimatland so entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist; keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein wegen langjährigen Aufenthalts; § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
Urteil vom 7.7.2006 - 7 UE 509/06 - (38 S., M8465)
OVG Hamburg: Ein Ausweisungsgrund ist nach § 5 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten.
Beschluss vom 31.5.2006 - 1 Bs 5/06 - (4 S., M8455)
VG Lüneburg: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nach langjährigem Aufenthalt und guter Integration.
Urteil vom 21.7.2006 - 3 A 263/05 - (7 S., M8503)
VG Osnabrück: »1. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem 1. Januar 2005 im geregelten Aufnahmeverfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, haben ihre ausländerrechtliche Sonderstellung auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht verloren.
2. Die Änderung der stetigen, auf den Runderlassen des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport beruhenden Verwaltungspraxis der niedersächsischen Ausländerbehörden, von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht die Annahme eines Nationalpasses eines Nachfolgestaates der UdSSR zu fordern, sondern diesem Personenkreis auf Verlangen einen Internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen, ist durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die jüdischen Emigranten können daher auf die Beibehaltung der bisherigen passrechtlichen Behandlung durch die Ausländerbehörden vertrauen.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - (15 S., M8491)
VG Hannover: Die Ausweisung wegen Falschangaben (hier: Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit durch Libanesen) setzt den Beweis des Vorsatzes voraus; allein der Verdacht genügt nicht; eine Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage der Bleiberechtsregelung 1990 ist nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu verlängern.
Urteil vom 21.6.2006 - 6 A 3853/03 - (21 S., M8505)

VGH Hessen: Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG trotz Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Beschluss vom 10.7.2006 - 9 UZ 831/06 - (5 S., M8436)

»(...) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. (...) Die von dem Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils lösen nachhaltige Bedenken des Senats gegen die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts aus, wonach der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit seiner Entscheidung vom 6. September 2005 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt habe, weil der positiven Bescheidung des betreffenden Antrags mit Blick auf die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 3 AsylVfG) der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern dessen Asylantrag – wie derjenige des Klägers – nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Diese Vorschrift findet jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Anwendung. Soweit der Beklagte – ohne dass das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätte – in der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2005 die Auffassung vertritt, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfalle nicht den von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfassten Aufenthaltstiteln, liegt dem ein falsches Verständnis der erstgenannten Bestimmung zugrunde. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (...) die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Nach herrschender Meinung sind derartige ›Soll-‹ Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das ›Soll‹ ein ›Muss‹. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den untypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27] - bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nochmals ausdrücklich bekräftigt. Der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehende ›Soll-Anspruch‹ unterscheidet sich von einem strikten Rechtsanspruch mithin lediglich dadurch, dass die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise dann nicht verpflichtet ist, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene atypische Interessenlage der Art vorliegt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst erscheint (so Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 45. Ergänzungslieferung Februar 2006, § 25 AufenthG Rdnr. 3, 7; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120). Auf das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, der den Regel-Rechtsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu einem Ermessensanspruch herabstufen würde, hat sich die Ausländerbehörde hier nicht berufen. Vielmehr hat sie – wie die Ausführungen auf Seite 3 oben des angefochtenen Bescheids belegen – offenbar den rechtlichen Charakter verkannt, der einer ›Soll-‹ Vorschrift beizumessen ist. Dem ist das Gericht erster Instanz mit insoweit nicht überzeugender Begründung gefolgt. (...)«
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.

VGH Ba-Wü: Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels
Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 - (19 S., M8452)

»(...) Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des – bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden – § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a. F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. (...) II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden. 1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt – das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist –, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen – asylunabhängigen – Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff. [= ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris [7 S., R9822]). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. (...) 2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst – und diese verneint – hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. (...) Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a. F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a. F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten – hochwertigen – Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenhaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. (...) 3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen. a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris [12 S., M7586]). Trotz dieses – gewichtigen – öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des Weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen. Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen –) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff. [27 S., M5685]). Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 a Abs. 2 bis 7 AufenthG [gemeint offensichtlich § 60 AufenthG, d. Red.]) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa §§ 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch verpflichtet ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene – positive wie negative – Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m. w. N. [27 S., M6094]; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris [15 S., M7825]). Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/§ 60 a Abs. 2–7 AufenthG [gemeint § 60 AufenthG, d. Red.] ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse – als Duldungsgründe – in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.), gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamt die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer ›nur‹ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 2–7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige – auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete – Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen. (...)«

VG Oldenburg: Schutzes des Privatlebens bei geduldetem Aufenthalt
Urteil vom 17.5.2006 - 11 A 2380/05 - (9 S., M8421)

»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (...) Ihre Ausreise ist nämlich aus rechtlichen Gründen unmöglich. Denn mit Rücksicht auf ihren langen Aufenthalt und die damit verbundene Integration der Kläger folgt aus Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird u. a. das Privatleben geschützt. Abs. 2 ermöglicht aber Eingriffe u. a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Grundsätzlich ist es hierbei das Recht der Vertragsstaaten, über den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Die Regelungen des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers. Sie dienen u. a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nach § 4 AufenthG ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dabei ist in den Bestimmungen des AufenthG im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden können. Dem steht es grundsätzlich entgegen, allein durch den faktischen Aufenthalt mit der hiermit häufig verbundenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ein Bleiberecht zu begründen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten mithin nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u. a. ./. Deutschland], NVwZ 2005, 1043 <1045>; Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban ./. Deutschland], NVwZ 2005, 1046). Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich vielmehr nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, bei realistischer Betrachtung nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, also faktisch zum Inländer geworden ist. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur Reintegration in seinem Heimatland ab (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2006 - 10 ME 58/06 -, Beschluss vom 18. April 2006 - 1 PA 64/06 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 28]; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217 <218> [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 32]). Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.; s. auch VGH Kassel a. a. O.; wohl auch VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04, InfAuslR 2006, 70 <71> [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 35]), der die Kammer folgt, kann unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den obigen grundsätzlichen Ausführungen allerdings von einer erfolgreichen Integration des Ausländers in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn er sich in der Zeit vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Sein Status ist dann so ungesichert, dass er nicht schutzwürdig darauf vertrauen kann, in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen. Eine andere Betrachtung würde im gewaltengeteilten Staat (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) auch die den Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Kompetenzen, die im Vollzug und der Auslegung von Rechtsvorschriften bestehen, überschreiten. Es würde ohne – die von Art. 8 EMRK grds. respektierte – gesetzgeberische Erklärung oder politische Entscheidung der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (§ 23 AufenthG) der Verbleib größerer Personengruppen, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen, ermöglicht. Dass es solcher politischer Entscheidungen bedarf, zeigt zudem der Umstand, dass diese Stellen durch hinreichend eindeutige Kriterien bestimmen müssten, welche der betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht erhalten. Etwas anderes kann deshalb nur in besonderen atypischen Konstellationen gelten, wenn sich auf Grund der Umstände des Einzelfalles ganz ausnahmsweise ergibt, dass der Ausländer trotzdem faktisch zum Inländer geworden ist und deshalb jede andere Entscheidung als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verständlich wäre. Anderenfalls würde auch ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eintreten, wonach selbst die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis außerhalb der gesetzlichen Vorgaben nur in Sonderkonstellationen zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 14/00 - InfAuslR 2001, 72 <74>). Bei der Prüfung, ob ein atypischer Sonderfall vorliegt sind im Anschluss an die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.; vgl, auch OVG Koblenz a. a. O. und VGH Kassel a. a. O.) vor allem folgende Kriterien zu berücksichtigen, die grundsätzlich sämtlich für einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland sprechen müssen: Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Die Frage einer möglichen Reintegration im Heimatland bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland. Ein atypischer Sonderfall kommt dabei eher in Fällen in Betracht, in denen der Aufenthalt des Ausländers in der Vergangenheit zumindest zeitweise rechtmäßig gewesen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 [Sisojeva./.Lettland], InfAuslR 2005, 349). Darin können – je nach Dauer und Zweck des erlaubten Aufenthalts – an die zu Gunsten des Ausländers sprechenden o. g. Gesichtspunkte in gewissem Umfang geringere Anforderungen gestellt werden, müssen aber auch dann noch ganz erheblich überwiegen. (...) Sofern es im Hinblick auf möglicherweise fehlende Pässe, die Einreise ohne Visum oder die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG fehlen sollte, hätte die Beklagte hiervon gem. § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG abzusehen. Weil es sich bei den Klägern um sogenannte faktische Inländer handelt, wäre ihnen die (nachträgliche) Erfüllung dieser Voraussetzungen unzumutbar, so dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre (vgl. auch Nr. 5.3.3, 25.5.2.5 der Vorl. Nds. VV-AufenthG). (...)«
Einsender: Flüchtlingsrat Niedersachsen

VG Göttingen: Aufenthaltserlaubnis bei subsidiärem Schutz
Beschluss vom 11.5.2006 - 1 B 172/06 - (2 S., M8296)

»(...) Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht nimmt eine Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten vor, die zu Lasten des Antragsgegners ausgeht. Das Gericht sieht sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten der Klage (1 A 99/06) ausreichend zu beurteilen, denn zur Zeit ist nicht geklärt, ob der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit hat, gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in einen anderen Staat auszureisen. Dies ist aber Voraussetzung, um die hier in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 AufenthG zu versagen. (...) Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass die Ausreise des Antragstellers bereits deshalb im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich ist, weil er sich als Tourist ohne Visum drei Monate in Bosnien-Herzegowina aufhalten kann. Bei einem solchen Aufenthalt würde es sich lediglich um eine Besuchsreise in einen anderen Staat handeln, die keine ernsthafte Alternative zu einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland darstellt und deshalb nicht unter § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fällt (siehe auch Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Auflage, § 25 Rn. 25). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Satz 2 dieser Vorschrift auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat ausgeschlossen sein soll (vgl. Gesetzesbegründung zu § 25 AufenthG, BT-Drucksache 15/420 Seite 79; Renner a. a. O., § 25 Rn. 25). Der Grund hierfür liegt offenbar darin, dass auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermittelt (§ 26 Abs. 1 und 2 AufenthG). Insofern dürfte eine Ausreise in einen anderen Staat dann im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich sein, wenn der Betroffene in dem anderen Staat ein Aufenthaltsrecht erhält, das seinem Aufenthaltsrecht in Deutschland in etwa gleichwertig ist. Dies wäre im Falle der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen nach Art. 35 Abs. 1 e des AusländerG B.-H. nicht aber bei einem dreimonatigen Touristenaufenthalt der Fall. (...)«

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der Weisung Nr. 7/2005 (Altfallregelung für Afghanen) müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Beschluss vom 18.5.2006 - 1 Bs 115/06 - (4 S., M8456)
OVG Sachsen-Anhalt
: Keine Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist; keine Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Umständen bei § 25 Abs. 5 AufenthG bei abgelehnten Asylbewerbern.
Beschluss vom 17.5.2006 - 2 M 159/06 - (4 S., M8298)
VG Stuttgart
: Bezug von Leistungen aufgrund von § 8 Abs. 2 BAföG steht der Sicherung der Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen; minderjährige Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, so dass kein Abschiebungshindernis nach Art. 8 EMRK vorliegt, wenn ihnen die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern zugemutet werden kann; Ausnahmen gelten dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die nötige Integrationshilfe im Heimatland zu leisten.
Urteil vom 20.7.2006 - 4 K 921/06 - (16 S., M8460)

Sonstige Materialien:
UNHCR Berlin: Anerkannten Flüchtlingen und ihren nahen Angehörigen ist es nicht zuzumuten, in Kontakt zu Behörden des Herkunftsstaates zur Erlangung von Dokumenten zu treten.
Schreiben an RA Timmer vom 18.7.2006 (2 S., M8462)
IM NRW: Frühere Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG können grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 26 i. V. m. § 102 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Erlass vom 17.5.2006 - 15-39.06.02-1-(Familie) - (2 S., M8354)

BayVGH: Zu § 25 Abs. 5 AufenthG bei Passlosigkeit; zur Erwerbstätigkeit mit Duldung
Urteil vom 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - (22 S., M8129)

»(...) 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Grundlage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann beim Kläger allein § 25 Abs. 5 AufenthG sein. (...)
Er hat zumutbare Anforderungen, die zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses (Fehlen von Heimreisepapieren) hätten beitragen können, nicht erfüllt.
a) Bei der Prüfung, wem objektiv bestehende Ausreisehindernisse angelastet werden, wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, was das Gesetz unter dem Begriff des ›Verschuldens‹ versteht bzw. was ›zumutbar‹ im Sinne dieser Vorschrift ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. (...)
(5) Der Senat geht vom Ansatz her – ausgehend vom Gesetzestext und den hierzu vorliegenden Materialien – davon aus, dass es nicht möglich ist, die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer allein und ausschließlich aufzuerlegen. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Ausreisehindernisse bemüht. Dies ist weder mit der Stellung der Ausländerbehörde noch mit den dem Ausländer obliegenden Pflichten vereinbar. Der Begriff der ›Beweislast‹ erscheint in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht zielführend. Er stellt zu absolut auf eine nur der einen oder der anderen Seite obliegende Verantwortung für die Nichterweislichkeit von Tatsachen ab. Eine Beweislastregelung würde zudem vielfach – gerade bei Nichterweislichkeit einer Tatsache – zu unbilligen Ergebnissen führen. So kann etwa, wenn die Frage der Mitwirkungsbereitschaft einer Auslandsvertretung nicht geklärt werden kann, dies nicht generell zulasten eines ansonsten mitwirkungsbereiten Ausländers gehen. Sachgerecht erscheint es vielmehr festzuhalten, dass auf beiden Seiten Pflichten bestehen, deren Erfüllung nachgewiesen werden muss. Letztlich müssen sich Ausländer und Behörde gemeinsam darum kümmern, dass eine Ausreise in das Heimatland des Ausländers ermöglicht wird. Dies macht nicht zuletzt die Regelung des § 82 AufenthG deutlich, die einerseits dem Ausländer Pflichten auferlegt, andererseits die Ausländerbehörde aber dazu anhält, den Ausländer auf seine Obliegenheiten hinzuweisen. Auch von der Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen her erscheint es sinnvoll und angebracht davon auszugehen, dass die Beseitigung des Ausreisehindernisses im Interesse sowohl des Ausländers, wie auch der Ausländerbehörde liegen muss. Für die Ausländerbehörde ergibt sich dies schon aus ihrem gesetzlichen Auftrag, den Aufenthalt von Ausländern, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, zu beenden. Auf Seiten des Ausländers folgt dies – mag im Einzelfall faktisch auch eine andere Interessenlage festzustellen sein – aus seiner Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn er sich hier unberechtigt aufhält.
Wem welche konkreten Pflichten dann im Einzelfall obliegen, kann sachgerecht nur anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhalts abschließend geklärt und festgelegt werden. Möglich ist es aber, die den Beteiligten grundsätzlich obliegenden Verpflichtungen vom Ansatz her wie folgt festzulegen:
(a) Zunächst trifft, wie aus § 82 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff des ›Verschuldens‹ folgt, den Ausländer eine Mitwirkungspflicht sowie eine Initiativpflicht.
Dies bedeutet einerseits, dass er an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. Hierzu gehört es, dass er Anträge ausfüllt, Bilder beibringt, bei der Vertretung seines Heimatlandes vorspricht und etwa Dokumente im Heimatland beschafft, welche für den weiteren Verfahrensfortgang relevant sind. In all diesen Fällen weiß der Ausländer auch, was von ihm verlangt wird. Vorbehaltlich der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Handlung hat der Ausländer von der Ausländerbehörde vorgegebene Handlungen zeitnah und zuverlässig zu erfüllen. Er ist gehalten, die von ihm konkret geforderten Schritte zu unternehmen (Mitwirkungspflicht). Daneben steht ihm jedoch nicht die Möglichkeit offen, ansonsten völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Er kann sich mithin nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret vorgegeben werden. Vielmehr ist auch der ausreisepflichtige Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als oft nur er selbst in der Lage ist, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte (insbesondere Verwandte), die Benennung von Zeugen oder die Angabe des Arbeitgebers, der Militärdienstzeiten usw. Der Ausländer hat sich zumindest Gedanken darüber zu machen (und diese dann auch in die Tat umzusetzen), welche Möglichkeiten für ihn bestehen, noch offene Punkte aufzuklären und zu belegen. Ein zur Ausreise verpflichteter Ausländer, dem bekannt ist, dass seiner Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die er gegebenenfalls beseitigen kann, hat die Pflicht, nach Möglichkeiten zu suchen, wie diese Hindernisse aus der Welt geschaffen werden können. Er ist gehalten, ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Initiativpflicht).
Eine Grenze ergibt sich dabei aus der Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Nur insoweit kann ihm nämlich eine subjektive Verantwortlichkeit und ein Verschulden angelastet werden. Handlungen, die unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sind, können auch im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht verlangt werden. Je nach Herkunftsland und persönlicher Situation des Betroffenen kann diese Frage naturgemäß unterschiedlich zu beantworten sein. Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland von einem Ausländer nicht gefordert werden kann, weil ihm dieser Weg unbekannt ist oder entsprechende Kontakte gänzlich fehlen. Auch können keine Unterlagen aus der Heimat nachgefordert werden, wenn der Ausländer dort über keinerlei Bezugspersonen mehr verfügt. Allerdings gilt, dass dann, wenn bestimmte Dokumente nicht mehr vorhanden sind, sich der Ausländer durchaus Gedanken darüber zu machen hat, mit welchen anderen Unterlagen oder Schriftstücken er seine Herkunft und Identität beweisen kann. Eine zweite Grenze der zu fordernden Initiativen bilden daneben die Fälle, in welchen weitere Handlungen nicht zugemutet werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ausländer durch Nachfragen in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt, wenn mit weiteren Ermittlungen so erhebliche Kosten verbunden wären, dass sie von ihm nicht aufgebracht werden können oder wenn er gesundheitlich etwa nicht in der Lage ist, erforderliche Handlungen durchzuführen.
Die Erfüllung der dem Ausländer obliegenden Pflichten (Mitwirkungspflicht und Initiativpflicht) hat dieser zu belegen und nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet bzw. zumutbare Anforderungen nicht erfüllt.
(b) Auf der anderen Seite bestehen auch Pflichten der Ausländerbehörde, Ausreisehindernisse zu beseitigen.
Die zuständige Behörde hat, wie dies auch § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgibt, den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen. Sie hat ihm also grundsätzlich mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist. Diese Hinweise müssen so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend klar erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn nur durch konkrete und für den Ausländer nachvollziehbare Hinweise ist es diesem möglich, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Beseitigung des Ausreisehindernisses zielführend in die Wege zu leiten. Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer die Nichterfüllung bestimmter Handlungen im Grundsatz damit nur vorwerfen, wenn sie diesen hierauf hingewiesen hat (Hinweispflicht).
Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiterzubetreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht). Eine Ausländerbehörde kann es – vor allem im Falle der Untätigkeit der Vertretung des Heimatlandes oder bei nur schwer zu beschaffenden Unterlagen – nicht allein dem Ausländer überlassen, den weiteren Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Grund hierfür ist, dass sie in aller Regel über weit bessere Kontakte und Kenntnisse hinsichtlich der noch bestehenden Möglichkeiten zur Beschaffung von Heimreisepapieren verfügt. Sie ist angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe zu öffentlichen Stellen meist viel besser in der Lage, die bestehenden Alternativen zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. So wie der einzelne Ausländer allein Kenntnis über seine persönlichen Beziehungen im Heimatstaat hat, verfügt die Ausländerbehörde in aller Regel über das Wissen, welche Stellen in Deutschland bzw. im Ausland welche ›Leistungen‹ erbringen können. Diese ›Überlegenheit‹ führt nach Auffassu