Allgemeines Aufenthaltsrecht

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Aufenthaltsstatus von Asylberechtigten, Flüchtlingen und bei subsidiärem Schutz, humanitärer Aufenthalt

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

VG Würzburg: Rechte von Familienangehörigen nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 3.3.2008 - W 7 K 07.683 - (12 S., M12896)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil is unter zwei Gesichtspunkten interessant. Zum einen setzt es sich damit auseinander, ob Familienangehörige von Personen, die Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie genießen, in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen werden dürfen. Zum anderen erweitert es den Status des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie auf Personen, deren Abschiebung nach nationalem Recht verboten ist (hier: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger wird durch die Zuweisungsentscheidung der Regierung von Unterfranken vom 16. April 2007 in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Abweichend von Abs. 1 kann Personen i. S. d. Art. 1 [AufnG] im begründeten Ausnahmefall nach Ermessen der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden (bzw., wenn, wie vorliegend, der Betroffene noch nicht in einer solchen untergebracht ist, von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft abgesehen werden). (…)
Im Vordergrund stehen dabei die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen Interessen, die gegen einen Umzug in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft sprechen, und das ihnen rechtlich zukommende Gewicht, die das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall vertypisierte und in § 8 Abs. 5 Spiegelstriche 1 bis 3 DVAsyl und Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AufnG noch beispielhaft spezifizierte öffentliche Interesse an der Unterbringung dieses Personenkreises in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen müssen. (…) Einen Beispielsfall für ein solches überwiegendes Privatinteresse, das einen begründeten Ausnahmefall darstellen kann, führt § 8 Abs. 6 DVAsyl an (vgl. BayVGH, B.v. 24.05.2004 Nr. 21 CS 04.87). Danach soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. z. B. B.v. 28.09.2006 Nr. 21 ZB 06.1558), der die Kammer gefolgt ist und die auch im streitgegenständlichen Bescheid ihren Niederschlag gefunden hat, bedeutet die Regelung des § 8 Abs. 6 DVAsyl aber lediglich, dass Ehegatten regelmäßig nicht in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. (…) An dieser Rechtsprechung hält die Kammer in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folgendem: Qualifikationsrichtlinie) nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung begründet die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der selbst nicht verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, jedenfalls dann einen Ausnahmefall i. S. v. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl, wenn es sich bei dem Ehepartner um den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (Konventionsflüchtlinge) oder § 25 Abs. 3 AufenthG (Personen mit subsidiärem Schutzstatus) handelt. Sie sind in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbezogen, so dass die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl ausstrahlen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl sind für diese Fälle richtlinienkonform so auszulegen, dass deren familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) der Richtlinie einen Ausnahmefall begründet.
Beruht die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, wie hier, auf einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ergibt sich dies allerdings nicht unmittelbar aus der Qualifikationsrichtlinie, sondern mittelbar aus der aufenthaltsrechtlichen Gleichstellung der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 AufenthG im deutschen Recht.
Die Qualifikationsrichtlinie selbst enthält weder für Personen, die internationalen Schutz genießen, noch für deren Familienangehörige ein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum. Art. 31 RL 2004/83/EG schreibt lediglich vor, dass sie beim Zugang zu Wohnraum nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Da Personen, die internationalen Schutz genießen, als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 AufnG i. V. m. § 1 AsylbLG fallen und deshalb nicht gesetzlich zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet werden, sind sie selbst nicht schlechter gestellt. Im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen sind jedoch auch ihre Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) RL 2004/83/EG, die gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG in den Anwendungsbereich von Art. 31 RL 2004/83/EG einbezogen sind, nicht schlechter gestellt, denn die Verpflichtung zur Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft gemäß Art. 1 AufnG knüpft nicht an ihre Beziehung zu Personen mit internationalem Schutz an, sondern an die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG. In die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgelisteten aufenthaltsrechtlichen Kategorien fallen Angehörige von Personen mit internationalem Schutz zwar regelmäßig. Sie werden dabei jedoch nicht schlechter gestellt als andere Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltspositionen. Sie sind ihnen gegenüber deshalb weder rechtlich noch tatsächlich schlechter gestellt.
Wie sich auch aus Erwägung 29 zur Qualifikationsrichtlinie ergibt, gebietet Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG auch nicht, dass den Angehörigen dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie dem Familienmitglied, das den internationalen Schutz genießt. Vorgeschrieben ist keine völlige Gleichstellung, sondern lediglich die Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards. Da die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzweifelhaft geeignet ist, einen angemessenen Lebensstandard i. S. d. Qualifikationsrichtlinie zu sichern, verstößt die zwingende Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft für sich genommen nicht gegen Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG. Auch wenn Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG es den Mitgliedstaaten grundsätzlich ermöglicht, bei der Gewährung von Vergünstigungen zwischen den Personen mit internationalem Schutz und ihren Familienangehörigen zu differenzieren, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die Möglichkeit der Ungleichbehandlung findet ihre Grenze nämlich dort, wo eine Schlechterstellung der Familienangehörigen dazu führt, dass das Familienmitglied mit internationalem Schutz aufgrund dieser Schlechterstellung die ihm eigentlich rechtlich zustehende Vergünstigung praktisch nicht bzw. nur unter Preisgabe des Familienverbands wahrnehmen kann. Bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist das vom EuGH entwickelte Gebot der praktischen Wirksamkeit zugrunde zu legen. Dieses besagt, dass einer rechtlich verliehenen Vergünstigung nicht durch anderweitige rechtliche Regelungen jede praktische Wirksamkeit genommen werden darf (vgl. z. B. EuGH, U. v. 19. Oktober 2004, Az. C-200/02 und ausführlich: Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH v. 18. Mai 2004 im selben Verfahren m. w. N.). Denn es wäre unbillig, ein Recht zwar formal zu gewähren, dessen tatsächliche Ausübung jedoch zugleich unmöglich zu machen bzw. wesentlich zu erschweren. Die einer Person mit internationalem Schutz gewährte Freizügigkeit liefe regelmäßig ins Leere, wenn die Mitglieder seiner Kernfamilie zwingend in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen würden. Entsprechend dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ist das dem international Geschützten gewährte Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum bei der Einweisung seiner Familienangehörigen in eine Gemeinschaftsunterkunft zu berücksichtigen. Dieser Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG steht nicht entgegen, dass die Qualifikationsrichtlinie selbst kein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum vorsieht. Denn der nationale Gesetzgeber muss sich auch dann bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 h) RL 2004/83/EG daran festhalten lassen, was er den Personen mit internationalem Schutz an Vergünstigungen gewährt, wenn er bei der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie über die dort vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus geht. Hinzukommt, dass eine Verpflichtung zur Wohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgrund von Sozialleistungsbezug für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gegen Art. 23 GFK verstieße (zum Verstoß von entsprechenden Wohnsitzauflagen vgl. BVerwG, U. v. 15. Januar 2008, Az. 1 C 17.07), so dass für diesen Personenkreis die Anwendung des Gebots der praktischen Wirksamkeit auch aus völkerrechtlichen Gründen geboten sein dürfte. Nichts anderes kann für Personen mit subsidiärem Schutz gelten. Sie sind hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung sowohl in der Qualifikationsrichtlinie als auch im nationalen Recht den Konventionsflüchtlingen gleichgestellt. Konventionsflüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus sind im internationalen Schutz gemäß Art. 2 a) und dessen Ausgestaltung in Art. 23 bis 34 RL 2004183/EG unterschiedslos zusammengefasst, so dass sich das bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu beachtende Gebot der Vereinbarkeit mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen erstreckt, sondern auch auf Personen mit subsidiärem Schutz und deren Kernfamilie. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die Freizügigkeit des Familienmitglieds, das internationalen Schutz genießt, bei der Einweisung dessen Angehöriger in eine Gemeinschaftsunterkunft berücksichtigt werden muss.
Die aufgrund Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG i. V. m. dem Prinzip der praktischen Wirksamkeit gebotene Berücksichtigung kann durch eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl im nationalen Recht umgesetzt werden. Wird der Freizügigkeit des Familienmitglieds im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl Rechnung getragen, ist gewährleistet, dass die dem international Schutzberechtigten gewährte Vergünstigung nicht regelmäßig ins Leere läuft.
Dies gilt auch für den Kläger. (…) Zwar erfüllt die Ehefrau des Klägers nicht die Voraussetzungen des Art. 2 f) i. V. m. Art. 15 RL 2004/83/EG. Das bei ihr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellte Abschiebungsverbot beruht ausschließlich auf ihrer Krankheit und steht nicht in einem gemäß Art. 15 c) RL 2004/83/EG erforderlichen Zusammenhang zu einem bewaffneten Konflikt. Art. 2 e) i. V. m. Art 15 c) RL 2004/83/EG werden in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hingegen begründet ein eigenständiges Abschiebungsverbot des deutschen Rechts. Die Qualifikationsrichtlinie selbst gebietet es somit nicht, die Ehefrau des Klägers und ihn als ihren Angehörigen in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen. Dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, neben den in RL 2004/83/EG vorgesehen Tatbeständen weitere Abschiebungsverbote einzuführen, ohne sie zwangsläufig in den Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbeziehen zu müssen, wird in Erwägung 9 zur Qualifikationsrichtlinie klargestellt. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht, im nationalen Recht eine Gleichstellung mit dem internationalen Schutz der Qualifikationsrichtlinie vorzusehen und damit einen weiteren Personenkreis aufgrund nationalen Rechts in die nach der Qualifikationsrichtlinie gewährte Rechtsstellung einzubeziehen. Sieht das nationale Recht eine solche Einbeziehung vor, gebietet es die Einheitlichkeit der nationalen Rechtsordnung und der nationalen Rechtsanwendung, dass die Ausstrahlungswirkung der Qualifikationsrichtlinie sich auch auf diesen Personenkreis erstreckt. So verhält es sich nämlich mit den Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird. Zwar fallen sie nicht schon aus europarechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie, der deutsche Gesetzgeber hat sie jedoch sowohl in § 25 Abs. 3 AufenthG als auch sonst aufenthaltsrechtlich den Personen mit subsidiärem Schutz im Sinne von Art. 2 f) gleichgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Qualifikationsrichtlinie kraft nationalen Rechts auf sie erstreckt werden soll. Eine Differenzierung zwischen Personen mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und solchen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wäre darüber hinaus durch die gemäß § 7 Abs. 4 DVAsyl zuständige Regierung in der Praxis kaum leistbar. Der Regierung liegen die für diese Unterscheidung notwendigen Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge regelmäßig nicht vor. Ihnen ist regelmäßig nur die Rechtsgrundlage der gewährten Aufenthaltserlaubnis bekannt, aus der sich gerade nicht erkennen lässt, worauf das im Asylverfahren festgestellte Abschiebungsverbot gestützt wurde. (…)"
Einsender: RA Koch, Würzburg

Weitere Dokumente 4/2008

Rechtsprechung
OVG Saarland: Ein genereller Abschiebungsstopp (hier: Kosovo-Minderheiten) bedeutet nicht zwingend, dass die Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist; hat das Bundesamt wegen eines Abschiebungsstopps nicht geprüft, ob ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage besteht, ist die Ausländerbehörde ausnahmsweise zu dieser Prüfung im Rahmen der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG befugt; dabei muss sie aber die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG beachten, so dass allgemeine Gefahren in der Regel kein Abschiebungsverbot begründen.
Beschluss vom 8.2.2008 - 2 A 16/07 - (9 S., M12575)
VG Frankfurt a. M.: Eine Wohnsitzauflage ist zulässig bei Ausländern, die keine Flüchtlinge i. S. d. GFK sind und die Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen.
Urteil vom 23.1.2008 - 1 E 3637/07 - (8 S., M12889)

Sonstige Materialien:
IM Mecklenburg-Vorpommern: Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG keine wohnsitzbeschränkenden Auflagen.
Erlass vom 31.1.2008 - II600-1300.1 - (2 S., M12614)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

BayVGH: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG bei Ausreisemöglichkeit in anderen Staat
Beschluss vom 28.11.2007 - 19 ZP 06.1655 - (6 S., M12472)

"(…) 2.1 Die von der Kl. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. (…)
Die des Weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel hinsichtlich des behaupteten Anspruchs nach § 25 Abs. 2 AufenthG greifen ebenfalls nicht durch. Zwar ist hinsichtlich der Kl. unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. – nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG – festgestellt worden, soweit es Aserbaidschan betrifft. Für Armenien ist jedoch ein Abschiebungshindernis ausdrücklich verneint worden. Insoweit haben die armenischen Innenbehörden, wie vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen ausgeführt und seitens der Kl. nicht bestritten wurde, die Zustimmung zu ihrer Rückübernahme abgegeben. Damit ist die Ausreise in einen anderen Staat als denjenigen, für den die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurden, möglich. Liegt eine derartige Fallgestaltung vor, so ist die Ausländerbehörde durch den Bundesamtsbescheid, der ein Abschiebungsverbot nur für Aserbaidschan enthält, nicht gehindert, die Kl. in einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat, nämlich Armenien, abzuschieben. Entsprechendes hat der 24. Senat bereits entschieden (15.2.2005 - 24 CS 04.2909 -). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung ebenfalls (U. v. 8.2.2005 - 1 C 29/03 -, BVerwGE 122, 376 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]). Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu erteilen, wenn der Antragsteller in einen anderen Staat ausreisen könne. Ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Abs. 2 AufenthG könne er in diesem Fall nicht beanspruchen. (…)"

Anmerkung:
Diese Entscheidung kann nicht überzeugen. Anerkannte Flüchtlinge haben nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspruch ist – anders als in § 25 Abs. 3 AufenthG – nicht davon abhängig, ob die Ausreise oder Abschiebung in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist. Auch Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) sieht einen entsprechenden Anspruch vor.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der BayVGH zur Begründung seiner vom Wortlaut des § 25 Abs. 2 AufenthG abweichenden Rechtsauffassung stützt, betrifft eine andere Rechtsfrage, nämlich ob die Flüchtlingsanerkennung verweigert werden kann, wenn in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung zur Verfügung steht. Ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft – zu Recht oder zu Unrecht – zuerkannt worden, sind Ausländerbehörde und Gerichte daran gebunden (§ 4 S. 1 AsylVfG).
Ekkehard Hollmann

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine ’Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten’ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 - (23 S., M12278)
VG Saarland: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und Staatenlosenausweis für staatenlosen Kurden aus Syrien; Kurden aus Syrien haben in der Regel keine Staatsangehörigkeit eines Nachbarstaats (Türkei, Irak) oder können sie jedenfalls nicht nachweisen.
Urteil vom 14.11.2007 - 10 K 32/07 - (21 S., M12097)
VG Stuttgart: "Liegt ein Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor, wird auch für Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG überwunden. Ein Ausländer, der seiner Passpflicht genügt, erfüllt im Regelfall zugleich die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.8.2007 - 2 K 3070/07 - (11 S., M12084)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs.
Erlass vom 5.11.2007 - IV 601-212-29.25.1.-58.1 - (2 S., M12360)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die Ausländerbehörde muss bei der Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen erkennbare Folgen des Widerrufs des Aufenthaltstitels für Familienangehörige (insbesondere den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK) berücksichtigen; zielstaatsbezogene Umstände sind auch zu berücksichtigen, wenn das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungshindernissen abgelehnt hat.
Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 34/06 - (9 S., M11980)

Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Erlass vom 16.11.2007 - e07-11-04-§25 - (3 S., M11986)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

OVG NRW: Vorläufiger Abschiebungsschutz bei Chance auf Bleiberecht
Beschluss vom 30.8.2007 - 18 B 1349/07 - (5 S., M11519) <\p>

"(…) Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen (nur) in diesem Umfang eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
I. Die Beschwerde im Hinblick auf den Abschiebungsschutzantrag ist insoweit erfolgreich, weil sich in der bis zur bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers, die für morgen früh geplant ist, verbleibenden Zeit nur feststellen lässt, dass der Erfolg des Antragstellers in einem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch) nach der Bleiberechtsanordnung gerichteten Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Dies ist angesichts der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und dem geringen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Beendigung seines Aufenthalts vorliegend ausnahmsweise ausreichend.
Einem zeitlich begrenzten Erfolg des Antrags steht vorliegend nicht entgegen, dass dieser auf ein vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist: Der Antragsteller will mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in erster Linie seine 'Partizipation' an der Bleiberechtsanordnung sichern, die voraussetzt, dass er sich in Deutschland aufhält. Für die Dauer eines solchen Erteilungsverfahrens kann nach der Senatsrechtsprechung ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung (hier die Bleiberechtsanordnung) ihrem Sinn und Zweck nach einem (möglicherweise) Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. April 1999 - 19 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449, und vom 17. Mai 1999 - 18 B 783/99 -, InfAuslR 2000, 111).
Bei den im vorliegenden Verfahren für die Frage des Erfolgs im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Maßstäben können die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und das Gewicht der dem Antragsteller drohenden Nachteile sowie des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Beendigung seines Aufenthalts nicht unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller, der sich seit Juni 1991 und damit seit über 16 Jahren in Deutschland befindet, soll morgen früh noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist abgeschoben werden. Über seinen am 14. Mai 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung ist noch nicht entschieden. Die 12 Seiten umfassende und eine Reihe beachtlicher Fragen aufwerfende Beschwerdebegründung ist erst gestern Mittag eingegangen. Unter derartigen Voraussetzungen und zumal, wenn irreversible Nachteile für den Antragsteller drohen, kann es für den Erlass einer Sicherungsanordnung (zum Charakter einer Sicherungsanordnung beim Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 123 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 18 B 176/04) ausreichen, dass nach den in der verbleibenden Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten der Erfolg im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 123 Rn. 89, 94; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 123 Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen). (…)
1. Es erscheint offen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung zusteht. Insoweit sind sowohl Rechts- als auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig.
Es steht im Raum, dass der Antragsteller die Ausschlusstatbestände gemäß 1.4.2 und 1.4.3 der Anordnung (ähnlich im Übrigen § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 [BGBl. I 2007, S. 1970]) erfüllt.
Nach 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung sind von der Regelung solche Ausländer ausgeschlossen, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, insbesondere ihre Person (Identität) oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Die Täuschung muss von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festzustellen. Dabei kann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, dass die Täuschung bereits länger zurückliegt oder er seine zunächst falschen Angaben korrigiert hat. Insoweit ist unstreitig, dass der Antragsteller über lange Jahre hinweg über seine Identität getäuscht hat. Ebenso unstreitig ist allerdings, dass er diese Täuschung mit der Vorlage einer standesamtlichen Urkunde, die als echt erachtet worden ist, im März 2002 selbst korrigiert hat. Offen ist indes, ob die Täuschung dafür kausal war, dass sein Aufenthalt nicht beendet werden konnte. (…) Offen ist ferner, welche Relevanz diesem Umstand im Rahmen der Beurteilung der Frage zukommt, ob die Täuschung von einigem Gewicht im Sinne der Ziffer 1.4.2 der Bleiberechtsanordnung war. Nach den Anwendungshinweisen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2007 - 15-39.08.01-3 - jedenfalls ist dergleichen im Rahmen der Frage, ob eine Täuschung von Gewicht vorliegt, bedeutsam, wenn auch nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2007 - 19 B 117/07 - [6 S., M9994]; für Kausalitätserfordernis Anwendungshinweise zur Bleiberechtsregelung Hessen, zitiert nach asyl-info 1–2/2007, 12; Marx, ZAR 2007, 43 (50)); der hiernach im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bedeutsame Umstand, zu dem insbesondere der Antragsgegner Aufklärung wird leisten können, ist unaufgeklärt.
Ähnlich verhält es sich bei der Frage, ob der Antragsteller behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert und damit den Ausschlussgrund nach Ziffer 1.4.3 der Bleiberechtsanordnung erfüllt hat. (…)
2. Für den Erlass der einstweiligen Anordnung im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang spricht ferner, dass die Folgen der vorzeitigen Abschiebung für den Antragsteller gravierend sind, wohingegen sich für eine besonders beschleunigte Aufenthaltsbeendigung noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist und vor Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung wenig ins Feld führen lässt. Dem Antragsteller droht nämlich durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust: Der Senat geht davon aus, dass ein möglicher Anspruch nach der Bleiberechtsanordnung wie der Anspruch nach § 104 a AufenthG voraussetzt, dass der Betreffende sich (geduldet bzw. ausreisepflichtig) in Deutschland aufhält. Wie lange eine Klärung seiner Identität in … dauern könnte, die offensichtlich verlangt wird, damit der Antragsteller die beabsichtigte Eheschließung mit Frau … vornehmen kann, ist unabsehbar, zumal die Fragestellung diffus ist (der vorgelegte Pass ist für echt, inhaltlich aber möglicherweise falsch erachtet worden). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich in Folge der Abschiebung niemals mehr in Deutschland aufhalten kann, wo er derzeit auch einen Arbeitsplatz innehat. Auf der anderen Seite sind überwiegende Interessen des Antragsgegners nicht erkennbar. Der Antragsteller war während seines Aufenthalts in Deutschland, der seit mittlerweile über 16 Jahren andauert, ganz überwiegend erwerbstätig, zumeist wohl als Spüler und Küchenhilfe. Obwohl er zwischenzeitlich offenbar nur einen Verdienst erzielte, der in der Nähe des Sozialhilferegelsatzes lag, hat er – soweit erkennbar – auch nur ergänzende Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen. Von Straffälligkeit ist nichts bekannt. An der Ernsthaftigkeit der offenbar geplanten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wird nicht gezweifelt, jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen.
II. Ausgehend vom Vorstehenden ist dem Antragsteller vorläufig auch die Ausübung seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spüler im Restaurant L. weiter zu erlauben. (…)"

VGH Bad.-Württ.: Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten
Beschluss vom 6.8.2007 - 13 S 876/07 - (13 S., M11493)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die Ausländerbehörde verpflichtet ist, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Er lässt die Frage offen, ob sie ausnahmesweise dann zur Prüfung solcher Abschiebungsverbote verpflichtet ist, wenn im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage allein unter Hinweis auf einen Abschiebungsstopp verneint worden ist. Er gewährt aber vorläufigen Rechtsschutz.

Weitere Dokumente 11/2007

Rechtsprechung:
BayVGH: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch erteilt werden, wenn die Ausreise nur vorübergehend unmöglich ist (hier: Pflege der reiseunfähigen Mutter mit geduldetem Aufenthalt).
Beschluss vom 11.10.2007 - 24 ZB 06.2870 - (5 S., M11787)
BayVGH: Auch ein nach dem Stichtag 17.11.2006 ergangenes Strafurteil kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung 2006 ausschließen.
Beschluss vom 6.9.2007 - 24 C 07.858 - (3 S., M11582)
VGH Bad.-Württ.: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem Asylverfahren gem. § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Visumsverfahren ist nicht nach § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen.
Beschluss vom 24.5.2007 - 13 S 706/06 - (3 S., M11539)
VG Würzburg: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikt ohne Strafaussetzung zur Bewährung; keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn das Ausreisehindernis (hier: Gefahr der Todesstrafe) auf einer Straftat des Ausländers beruht.
Gerichtsbescheid vom 6.8.2007 - W 7 K 06.1075 - (6 S., M11669)

Sonstige Materialien:
Härtefallkommission Schleswig-Holstein: Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission.
Stand: 9.10.2007 (5 S., M11570)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

VG Düsseldorf: Keine Wohnsitzauflage oder räumliche Beschränkung bei anerkannten Flüchtlingen
Beschluss vom 6.9.2007 - 7 L 1089/07 - (5 S., M11471)

"(…) Der Antrag ist statthaft. Die räumliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis kann isoliert mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996, 1 C 34/93, BVerwGE 100, 335).
Vorläufiger Rechtsschutz ist deswegen im Wege des Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.
Der Antrag ist auch begründet. (…)
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Nebenbestimmung als rechtswidrig.
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung, der Antragstellerin die Wohnsitznahme nur in Duisburg zu gestatten, kommt § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage versehen werden, insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung. Diese Entscheidung steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift im Ermessen der Behörde, dessen Betätigung im Einzelfall das Gericht nur eingeschränkt kontrollieren kann. (…) Zu den Grenzen des Ermessens zählen dabei außer der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage selbst alle sonstigen Sätze des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts, die auf den Fall anwendbar sind, darunter auch, aber nicht nur, solche des Verfassungsrechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 39).
Vorliegend dürfte die angegriffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners gegen Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) verstoßen. Danach wird jeder vertragschließende Staat 'den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden'.
Die Vorschrift steht einem einfachen Bundesgesetz gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001, 1 BvR 781/98, InfAuslR 2001, 229 [ASYLMAGAZIN 4/2001, S. 44]), ist deshalb von der Ausländerbehörde bei der Betätigung ihres Ermessens zu beachten. Dass ihr kein Verfassungsrang zukommt und sie deshalb kein Prüfungsmaßstab für das BVerfG sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 a. a. O.), ändert daran nichts. Insbesondere sagt der Umstand, dass das BVerfG in der eben zitierten Entscheidung eine Rechtmäßigkeitsprüfung (der Praxis der Sozialhilfegewährung für ausländische Flüchtlinge) am Maßstab u. a. des Art. 26 GK aus diesem Grund abgelehnt hat, nichts darüber aus, dass eine Wohnsitzbeschränkung der hier verfügten Art mit Art. 26 GK vereinbar ist (anderer Ansicht offenbar Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 29. Juli 2005, 15-39.06.04-2-(Nebenbestimmungen) [4 S., M7104].
Die Antragstellerin ist, da für sie durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 2007 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (bestandskräftig) festgestellt wurde, Flüchtling im Sinne der Vorschriften der GK, vgl. § 3 AsylVfG. Sie hält sich auch, jedenfalls seit Wirksamwerden der zugleich mit der Nebenbestimmung erteilten Aufenthaltserlaubnis, rechtmäßig im Bundesgebiet auf und kann deshalb die durch Art. 26 GK gewährleistete Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen. Diese ist vom Antragsgegner durch die angegriffene Auflage zu Unrecht beschränkt worden. Eine Wohnsitzauflage wäre nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur zulässig, wenn sie 'allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung' fände. Das ist aber nicht der Fall. Zwar ist die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG so gefasst, dass sie für alle Ausländer in gleicher Weise gilt. Daraus folgt aber noch nicht die durch Art. 26 GK geforderte Gleichbehandlung. Insoweit muss zugleich auf die Verwaltungspraxis abgestellt werden (vgl. UNHCR Berlin, Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützen Personen vom Juli 2007 [ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 31] A 1.1. Im Ergebnis ebenso (für Art. 26 StlÜbK) BVerwG, Urteil vom 19. März 1996, wo die für Staatenlose einerseits, für sonstige Ausländer andererseits geltenden 'Hinweise' der obersten Landesbehörde verglichen wurden).
Der hier angewandte Erlass des Innenministeriums vom 29. Juli 2005 gilt nur für die darin im Einzelnen bezeichneten Gruppen von Ausländern. Eine aufenthaltsbeschränkende Auflage soll danach für Sozialhilfemittel in Anspruch nehmende Ausländer ausgesprochen werden, die, wie der durch Art. 26 GK geschützte Personenkreis, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des AufenthG sind. Für Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage anderer Vorschriften erteilt wurde, sieht der Erlass vergleichbare Freizügigkeitsbeschränkungen nicht vor. Sonstige Verwaltungsvorschriften, die Entsprechendes für alle Gruppen von Ausländern vorsehen, sind dem Gericht nicht bekannt, konnten auch von dem Antragsgegner auf entsprechende fernmündliche Nachfrage nicht benannt werden. In der praktischen Handhabung des § 12 Abs. 2 Satz 2 findet deshalb eine Gleichbehandlung nicht statt. Die an dem Erlass ausgerichtete Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die Verpflichtung der Antragstellerin, in Duisburg zu wohnen, ist deshalb rechtswidrig. Ob die Verteilung von Ausländern, die öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen, unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Belastung öffentlicher Kassen sinnvoll ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 a. a. O.), kann deshalb dahinstehen. (…)
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei angemerkt, dass die mit Widerspruch, Klage und Eilantrag nicht angefochtene, aber mangels Rechtsmittelbelehrung noch anfechtbare weitere Nebenbestimmung 'Aufenthalt ist beschränkt auf Land NRW', aus denselben Gründen rechtswidrig sein dürfte. Im Übrigen hat diese Freizügigkeitsbeschränkung keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug, dessen Lasten durch den Erlass verteilt werden sollen. Auch dürfte diese Regelung, die wohl schon ein kurzfristiges Verlassen des Landes ausschließt, durch den Wortlaut des Erlasses nicht vorgegeben sein, da dieser sich schon nach seiner Überschrift nur auf wohnsitzbeschränkende Auflagen bezieht. (…)"
Einsenderin: RAin Dolk, Essen

Weitere Dokumente 10/2007

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung von Opfern von Menschenhandel.
Erlass vom 31.8.2007 - 19 341-6:316 - (4 S., M11475)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

UNHCR: Rechtswidrige Einschränkungen der Wohnsitzfreiheit
UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen, Juli 2007 (15 S., M11120)

"Die Aufenthaltserlaubnis (§§ 22 bis 25 AufenthG) von Ausländern im Falle des Bezuges von Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG wird gegenwärtig in vielen Bundesländern durch eine Auflage nach § 12 AufenthG dahingehend beschränkt, dass die Wohnsitznahme nur im Gebiet des Bundeslandes, des Bezirkes oder des Landkreises, in dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde, erlaubt ist.1 Teilweise findet sogar eine Beschränkung auf eine einzelne Gemeinde statt.2 Hierdurch soll eine unkontrollierte Binnenwanderung von auf öffentliche Leistungen angewiesenen ausländischen Staatsbürgern verhindert und damit der Verschiebung von Sozialhilfelasten zwischen den Ländern und Gemeinden entgegengewirkt werden. Diese Praxis erstreckt sich auch auf Flüchtlinge (Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge) sowie subsidiär geschützte Personen (aufgrund von § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG).
Neben diese aufenthaltsrechtlichen Beschränkung tritt – anders als bei anerkannten Flüchtlingen3 – bei subsidiär geschützten Personen eine sozialrechtliche Beschränkung, die in ihrer Wirkung ebenfalls die Freiheit der Wohnsitznahme einschränkt (§ 23 Abs. 5 SGB XII). Dies gilt in Fällen, in denen sich ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in einem anderen Bundesland als in demjenigen, in welchem ihm erstmals die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, aufhält und Sozialleistungen beansprucht. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, in das 'Ursprungsland' der Erlaubniserteilung zurückzukehren, um Sozialleistungen in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können.
Nach Auffassung von UNHCR ist die Praxis der Einschränkungen der Wohnsitzfreiheit sowohl bei Flüchtlingen als auch bei subsidiär geschützten Personen mit dem Völker- und Europarecht nicht vereinbar.
A. Flüchtlinge
Bei Flüchtlingen wird die freie Wahl des Wohnsitzes bei Bezug von Sozialleistungen in Form einer Auflage in der Aufenthaltserlaubnis beschränkt.
I. Recht auf Freizügigkeit
1. Artikel 26 GFK – Freizügigkeit für Flüchtlinge nach der GFK
Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (…) verpflichtet die Vertragsstaaten, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf ihrem Staatsgebiet befinden, Freizügigkeit zu gewähren. Dieses Recht umfasst zwei Teilbereiche: Erstens die freie Wahl des Wohnortes und zweitens die innerstaatliche Bewegungsfreiheit. Aufgrund der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 AufenthG oder der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG halten sich anerkannte Flüchtlinge rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der rechtmäßige Aufenthalt kann dabei nicht als von vornherein durch die Wohnsitzauflage beschränkt angesehen werden, da ansonsten eine Überprüfung anhand [der] in Art. 26 GFK festgelegten Maßstäbe nicht möglich wäre.5
Beschränkungen der Freizügigkeit sind gemäß Art. 26 GFK nur möglich, soweit diese 'allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden'. Dabei ist nicht nur die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 AufenthG, die keine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Ausländern enthält, in den Blick zu nehmen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen betrifft aber lediglich alle von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG abhängigen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG ('Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen') sowie die Inhaber von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Absatz 2 AufenthG.6 Die Belastung ist somit nur von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln und nicht von allen Ausländern gleichermaßen hinzunehmen. (…)
2. Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, QLR) – Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedsstaates
Obwohl die Formulierung des Art. 32 QLR (…) die freie Wahl des Wohnsitzes nicht ausdrücklich erwähnt und lediglich von der 'Bewegungsfreiheit' spricht, ist dieser Aspekt der Freizügigkeit in Übereinstimmung mit Art. 26 GFK und Art. 2 Abs. 1 ZP 4/EMRK darin sinngemäß enthalten. Auch in Art. 32 QLR ist eine Verpflichtung zur Ausländergleichbehandlung enthalten. Als Maßstab ist hier festgesetzt, dass die Bewegungsfreiheit 'unter den gleichen (…) Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten' gewährt wird. Wie oben unter 1. dargelegt, erfolgt die vorgesehene Belastung nicht gleichermaßen für alle Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt und verletzt daher auch die Vorgabe der QRL.
3. Artikel 2 Absatz 1 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK
Auch die Ausgestaltung der für Ausländer bezüglich des Rechts auf Freizügigkeit allgemein geltenden Regeln bleibt zudem nicht der alleinigen Entscheidungsgewalt der einzelnen Staaten überlassen. Vielmehr ist das Recht des 'freien Zuges' als grundlegendes Menschenrecht seit langem fester Bestandteil internationaler Verträge, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, insbesondere des Artikels 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden ZP4/EMRK).9
a) Eingriff
Art. 2 Abs. 1 ZP4/EMRK10 schützt die Bewegungsfreiheit im innerstaatlichen Bereich. Alle Menschen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, genießen das Recht, dort ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich frei zu bewegen.
Wann der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig ist, bestimmt sich im Prinzip nach den nationalen Vorschriften11. Ob die Mitgliedsstaaten allerdings den rechtmäßgigen Aufenthalt durch räumliche Beschränkungen von vornherein so definieren können, dass dem Ausländer außerhalb der räumlichen Beschränkung kein Freizügigkeitsrecht zusteht, ist umstritten. In diese Richtung scheinen einzelne Entscheidungen der Kommission für Menschenrechte aus den achtziger Jahren zu weisen.12 In den fraglichen Fällen ging es allerdings lediglich um vorläufige Aufenthalte etwa im Rahmen eines Asylverfahrens. Mit einer solchen Interpretation liefe das Grundrecht jedoch gegenüber Ausländern leer, da die Mitgliedsstaaten insoweit den Schutzbereich nach Gutdünken selbst definieren könnten.13
Die Systematik des Artikels 2 ZP4/EMRK erlaubt Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit in den Absätzen 3 und 414 unter bestimmten Voraussetzungen. (…) Das Recht auf Freizügigkeit ist aber nicht – wie etwa im Rahmen von Artikel 11 Grundgesetz – auf Inländer beschränkt, sondern umfasst ebenso auch Ausländer. Das Recht eines Staates, über die Zulassung ausländischer Staatsbürger zum Staatsgebiet zu entscheiden, bleibt somit zwar von den völkerrechtlichen Freizügigkeitsgarantien unberührt. Erfolgt jedoch die Zulassung zum Hoheitsgebiet eines Staates unter Auflagen, welche die Inanspruchnahme des Rechts auf innerstaatliche Freizügigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen, so sind diese als Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit zu betrachten, der nur unter den Bedingungen von Art. 2 Abs. 3 und 4 ZP4/EMRK gerechtfertigt werden kann. Denn andernfalls bliebe das völkerrechtlich verbürgte Recht auf Freizügigkeit für ausländische Staatsangehörige eine inhaltsleere unverbindliche Hülle ohne jeglichen Rechtsanspruch.
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis halten sich rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik auf und fallen somit in den Schutzbereich des Artikels 2 ZP4/EMRK. Die Praxis, die Wahl des Wohnsitzes bei Flüchtlingen durch eine den Aufenthaltstitel begleitende Auflage auf das Bundesland, den Bezirk oder den Landkreis der zuständigen Ausländerbehörde – oder sogar eine bestimmte Gemeinde – zu beschränken, stellt somit einen Eingriff in das in Artikel 2 ZP4 EMRK verbürgte Recht auf Freizügigkeit dar.
b) Rechtfertigung
Nach Art. 2 Abs. 3 ZP4/EMRK sind nur solche Einschränkungen der Freizügigkeit zulässig, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutze der Rechte anderer notwendig sind.15
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff ist § 12 AufenthG, wonach die Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Staatsbürger – einschließlich Flüchtlingen – zeitlich und räumlich beschränkt werden kann.
Als legitimes Ziel für den Eingriff kommt entsprechend der für die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegebenen Begründung, der Verschiebung von Sozialhilfelasten und damit einer funktionellen und finanziellen Mehrbelastung der Verwaltung entgegenzuwirken, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Betracht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in ständiger Rechtsprechung, dass die in der Konvention und den Protokollen genannten Rechtfertigungsgründe grundsätzlich eng auszulegen sind und in einer demokratischen Gesellschaft nur solche Beschränkungen der Grundfreiheiten als notwendig angesehen werden können, die durch ein 'zwingendes soziales Bedürfnis' ('pressing social need') veranlasst sind und nimmt auf dieser Grundlage eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor.16
Schon an der Geeignetheit der Wohnsitzauflage zur Vermeidung der Verschiebung von Sozialhilfelasten und Belastung der Verwaltungseinheiten bestehen erhebliche Zweifel17.
Dies gilt für Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII schon deshalb, da nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die örtliche Zuständigkeit vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten abhängt. Eine Wohnsitzauflage vermag an der finanziellen ebenso wie an der verwaltungstechnischen Belastung also nichts zu ändern.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitssuchende stellt § 36 SGB II dagegen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten ab. Insoweit ergibt sich aus der Wohnsitzauflage immerhin eine Beschränkung der als zuständig in Frage kommenden Verwaltungseinheiten. Nur sehr eingeschränkt geeignet ist die Wohnsitzauflage jedoch, um eine finanzielle Mehrbelastung für die betreffende Verwaltungseinheit zu vermeiden.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Hartz-Reformen ein erheblicher Teil der Soziallasten letztlich von der Bundesagentur für Arbeit getragen wird. (…)
Das Inkrafttreten des SGB II und Außerkrafttreten des BSHG hat daher grundsätzlich eine Absenkung der Sozialausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte zur Folge. Denn die Kommunen werden dadurch entlastet, dass erwerbsfähige bisherige Sozialhilfeempfänger in die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung wechseln und damit grundsätzlich Leistungen zu Lasten des Bundes erhalten. (…)
Zudem ist bei den Leistungsempfängern nach dem SGB II und dem SGB XII zu beachten, dass ein gewisser Ausgleich zwischen Kommunen und Land durch den Finanzausgleich innerhalb der Bundesländer erreicht wird und dass schließlich durch den Bund-Länder-Finanzausgleich Kosten kompensiert werden. (…)
Somit verbleibt als mögliche finanzielle Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte die Übernahme der Kosten von ca. zwei Drittel der Leistungen für Unterkunft, Heizung, Kinderbetreuung sowie der Schuldner- und Suchtberatung. Soweit hierin eine wesentliches Problem gesehen werden sollte, könnten allerdings gesetzgeberische Möglichkeiten des Lastenausgleichs weiter ausgeschöpft werden. Zudem verschiebt sich durch Begründung eines neuen Wohnsitzes der Bearbeitungsaufwand in der Verwaltung auf die neue Kommune. Ob vor diesem Hintergrund ein 'zwingendes soziales Bedürfnis' nach einer örtlichen Beschränkung des Aufenthaltes ausländischer Sozialhilfeempfänger zur Vermeidung der Verschiebung von Sozialhilfelasten und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands besteht, erscheint schon begrifflich zweifelhaft.
Jedenfalls aber steht die Maßnahme nicht in einem angemessenem Verhältnis zu dem zu erreichenden Zweck. (…)
2. Diskriminierungsverbote
Nach Auffassung von UNHCR sind die Wohnsitzauflagen außerdem nicht mit den in Art. 23 GFK, Art. 28 QRL, Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) iVm Art. 2 seines Zusatzprotokolls (im Folgenden ZP/EFA)27 und Art. 14 EMRK iVm Art. 2 ZP4/EMRK enthaltenen Diskriminierungsverboten vereinbar, da diese Beschränkungen grundsätzlich nur ausländische, nicht aber deutsche Staatsbürger betreffen. (…)
B. Subsidiär geschützte Personen
Bei subsidiär geschützten Personen wird die freie Wahl des Wohnsitzes bei Bezug von Sozialleistungen in Form einer Auflage in der Aufenthaltserlaubnis sowie durch die sozialrechtliche Begrenzung der Leistung auf das Bundesland, das erstmals die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, beschränkt.
I. Freizügigkeitsrechte
1. Art. 32 QLR – Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
Auch wenn sich Personen, die subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie genießen, nicht auf die nach Art. 26 GFK garantierten Freizügigkeitsrechte berufen können, so bestehen doch diesbezüglich nach Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie für sie dieselben Rechte, wie für anerkannte Flüchtlinge. Wie bereits oben ausgeführt, ist in Art. 32 QRL eine Verpflichtung zur Ausländergleichbehandlung enthalten, die durch die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verletzt wird. Diese Bestimmung der QRL erfasst ausdrücklich auch Personen, denen nach Art. 18 QRL der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.
2. Art. 2 Abs. 1 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK
Personen, denen subsidiärer Schutz aufgrund von § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG zuerkannt worden ist und die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, halten sich rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf und fallen daher in den Schutzbereich des Art. 2 ZP4/EMRK. Ebenso wie bei Flüchtlingen ist der Eingriff in das Freizügigkeitsrecht durch eine Wohnsitzauflage aufgrund von § 12 AufenthG nicht gerechtfertigt. Insoweit ist die obige Argumentation zur Freizügigkeit von Flüchtlingen (A.I.3.) auf die Freizügigkeit von subsidiär geschützten Personen zu übertragen.
Ein weiterer Eingriff in die Freizügigkeit ergibt sich für subsidiär geschützte Personen aus § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG.37 Diese Personen können nur in dem Bundesland Sozialhilfe beziehen, in dem ihnen der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Dies führt faktisch zu einer Freizügigkeitsbeschränkung, da die freie Wahl ihres tatsächlichen Aufenthalts durch ihre sozialrechtliche Stellung dahingehend beeinflusst wird, dass sie bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland nur noch die unabweisbar gebotenen Leistungen erhalten. (…)
Als legitimes Ziel für den Eingriff kommt auch hier die Vermeidung einer Verschiebung von Sozialhilfekosten sowie von Verwaltungsaufwand in Betracht.39
Einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne eines 'zwingenden sozialen Bedürfnisses' hält diese Regelung allerdings nicht stand.
Die Regelung in § 23 Abs. 5 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 120 des Bundessozialhilfegesetzes und übernimmt die dort entwickelte Legitimation für einen solchen Eingriff, allerdings ohne weitere Berücksichtigung der neuen Situation seit der umfassenden Sozialhilfereform, die zu einer Entlastung der Kommunen durch die Übernahme von erwerbsfähigen Personen in die weitgehend bundesfinanzierte Grundsicherung nach SGB II geführt hat40. Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind die kreisfreien Städte und Kreise sowie durch Landesrecht ggfs. bestimmte überörtliche Träger (§ 3 SGB XII). Da die örtliche Zuständigkeit sich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort richtet (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) erscheint die Reduzierung auf unabweisbar gebotene Leistungen, die in der Praxis zudem im Regelfall nur in der Finanzierung der Rückkehr in den Herkunftsbereich besteht, geeignet, einer Verschiebung von Sozialhilfelasten zwischen Sozialhilfeträgern in verschiedenen Bundesländern entgegenzuwirken.41
Der damit verbundene Eingriff steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichten Zweck. Dabei ist zu beachten, dass die Reduzierung der Sozialhilfe bei tatsächlichem Aufenthalt außerhalb des Bundeslandes, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist, faktisch zu einer erheblichen Beschränkung des Freizügigkeitsrechts führt. Auch wenn die durch die räumlich unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis bundesweit eingeräumte Bewegungsfreiheit unberührt bleibt,42 so führt die Reduzierung der Sozialhilfe auf die Gewährung der Rückreisekosten in den vorgesehenen Fällen doch zur fast vollständigen Aufhebung des Rechts auf freie Wohnsitzwahl außerhalb des Ausgangsbundeslandes. (…)
Das dem gegenüber gestellte Interesse der Verwaltung an der Vermeidung der Verschiebung von Sozialhilfelasten sowie von Verwaltungszuständigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe in unterschiedlichen Bundesländern vermag daher nach Auffassung des UNHCR auch bei subsidiär geschützten Personen eine Beschränkung des Aufenthalts bei Empfang von Sozialhilfe nicht zu rechtfertigen. (…)
II. Diskriminierungsverbote
1. Art. 28 QRL – Sozialhilfeleistungen
Wie anerkannte Flüchtlinge haben nach Art. 28 Abs. 1 QRL auch Personen, denen subsidiärer Schutz (nach QRL) zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf die Gewährung der 'notwendige(n) Sozialhilfe' wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Wie bereits oben dargestellt, betrifft die wohnsitzbeschränkende Maßnahme gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht gleichermaßen deutsche Empfänger von Leistungen nach dem SGB. Da diese einschränkende Maßnahme nicht für Inländer gleichermaßen gilt, darf hiernach auch für Personen, die subsidiären Schutz genießen, nichts anderen gelten.
Nach Art. 28 Abs. 2 QRL können die Mitgliedstaaten allerdings die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken. Die betreffenden Leistungen sind dann aber 'im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige' zu erbringen. Kernleistungen sollen dabei nach Erwägungsgrund 34 der Qualifikationsrichtlinie so zu verstehen sein, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst.
Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII wird einem Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG die Sozialhilfe auf die 'unabweisbar gebotene Leistung' beschränkt, wenn sich die betreffende Person außerhalb des Landes aufhält, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Inwieweit diese Leistungen im Einzelnen den Kernleistungen der Richtlinie genügen, kann hier offenbleiben. Denn die Regelung, dass außer im Krankheitsfall der Anspruch auf Sozialleistungen davon abhängt, dass sich die betreffende Person an einen Aufenthaltsort in einem bestimmten Bundesland begibt, macht die Leistungen im Normalfall von Voraussetzungen abhängig, die für Deutsche nicht gleichermaßen gelten. Dies verletzt den Anspruch auf Inländergleichbehandlung nach Art. 28 QLR.
2. Art 14 EMRK i. V. m. Art. 2 ZP4/EMRK
Hinsichtlich der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit nach Art 14 EMRK i. V. m. Art. 2 ZP4/EMRK liegt ferner unter den bereits genannten Gesichtspunkten bei ausländischen gegenüber deutschen Sozialhilfeempfängern eine unterschiedliche Behandlung in Ansehung der Nationalität und der nationalen Herkunft vor, für die es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund gibt. Die im Hinblick auf Flüchtlinge dargelegte Argumentation trifft auch auf die Situation von subsidiär geschützten Personen zu. (…)"


1 Vgl. 'Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen', beschlossen auf der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20.04.2005. Innenministerium NRW, Erlass vom 29.07.05 und 23.12.2005; Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.07.2005; Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Information vom 20.09.2005 sowie Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Erlass vom 27.07.2005 zur 'Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen'.
2 Vgl. VwV Wohnsitzauflage des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 02.11.2005; Innenministerium NRW, Erlass vom 23.12.2005.
3 Von der betreffenden Vorschrift sind anerkannte Flüchtlinge gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ausgenommen. (…)
5 Für eine eingehendere Diskussion dieses Problems siehe unten, A.I.3.a).
6 (…) [Vgl. Fn. 1].
9 Vgl. Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
10 Art. 2 ZP4/EMRK lautet: '(1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. (…)
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.'
11 Vgl. S. Udayanan and S. Sivakumaran, European Commission on Human Rights, Decision of 01.12.1986 – 11825/85, EuGRZ 1987, 335 f.
12 Vgl. S. Udayanan and S. Sivakumaran, European Commission on Human Rights, Decision of 01.12.1986 – 11825/85, EuGRZ 1987, 335 f.; Paramanthan, Decisions and Reports 51, 237. Zustimmend J.A. Frowein/W. Peukert, EMRK Kommentar, 2. Aufl., 1996, Art. 2 ZP 4, Rn. 2; M.E. Villiger, Handbuch EMRK, 2. Aufl., 1999, Rn. 683.
13 Zu diesem Ergebnis kommen auch Th. Giegerich, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 26, Rn. 75; P. van Dijk/G.J.H. van Hoof, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 3. Aufl., 1998, 668; J. Velu/R. Ergec, La convention européenne des droits de l'homme, 1990, § 367; J.L. Charrier, Code de la Convention européenne des droits de l'homme, 2000, 335.
14 Absatz 4 von Art. 2 ZP4/EMRK ist für die hier fraglichen Fälle nicht einschlägig, da er die Beschränkung 'für ein bestimmtes Gebiet' vorsieht, d. h. die Beschränkung muss gebietsbezogen sein und nicht personenbezogen wie im Fall der Wohnsitzauflage. (…)
15 Einen ähnlichen Einschränkungsvorbehalt enthält auch Art. 12 Abs. 3 IPbpR.
16 EGMR, A 24, §§ 48 ff. – Handyside; Rep. 1997-VIII, 2880, § 45 – Camenzid.
17 Vgl. auch Bericht der Bundesbeauftragten für Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, August 2005: 1.4 'Ausländerrechtliche Auflagen zur Wohnsitznahme bei Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention' S. 475 f.
27 European Convention on Social and Medical Assistance CETS No.: 014 und 014A (http://conventions.coe.int); BGBl 1956 II S. 564 und BGBl 1958 II S. 18.
37 Anders als bei den nach der GFK anerkannten Flüchtlingen. Das BVerwG (BVerwGE 111, 200 v. 18.05.2000) hatte eine weitergehende Überprüfung des § 120 Abs. 5 BSHG a. F. mit bestehendem Völkerrecht nicht durchgeführt. In der Rechtsprechung ist daher noch ungeklärt, wie diese Regelung in Bezug auf Personen mit subsidiärem Schutz und deren Freizügigkeitsrechten (Art. 2 ZP 4 EMRK und nunmehr auch europarechtlich Art. 32 QRL) und Diskriminierungsverboten (Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 2 ZP4/EMRK, Art. 28 QRL), einzuschätzen ist.
39 Die Änderungen in Satz 2 und 3 des Absatzes 5 gehen auf Anregungen der Bundesländer zurück und dienen der gleichmäßigen Lastenverteilung unter den Ländern und Gemeinden bei Sozialhilfebedürftigkeit. BT-Drucks. 15/1514, S. 58.
40 Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 122 mit BT-Drucks. 15/1524, S. 59.
41 Siehe BVerfG, 1 BvR 781/98, Beschluss vom 9. Februar 2001.
42 So die Argumentation des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 781/98, Beschluss vom 9. Februar 2001).

OVG Hamburg: Aufenthaltserlaubnis nach Ablehnung der Asylklage als offensichtlich unbegründet
Beschluss vom 2.7.2007 - 4 Bf 290/06.Z - (4 S., M10851)

"(…) Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Aus den Darlegungen der Beklagten, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. (…)
§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes nicht erfüllt. (…) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist es indes für die Einschlägigkeit dieser Vorschrift erforderlich, dass im Bescheid des Bundesamtes eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfolgt und dass in der Begründung des Bescheides (auch) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG Bezug genommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2007 - 3 So 116/05; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.1.2007 - 2 O 109/06 -, juris Rdnr. 3 [3 S., M10176]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2007, § 10 AufenthG Rdnr. 152 ff. m. w. N.; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle u. a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 10 AufenthG Rdnr. 7). Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob das Verwaltungsgericht im sich anschließenden Klageverfahren die auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage gem. § 78 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abweist, weil nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdränge (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Klageabweisung nach § 78 Abs. 1 AsylVfG Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 78 AsylVfG Rdnr. 40 m. w. N.). Denn hierdurch wird nicht der Asylantrag im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgelehnt, sondern es wird die Klage abgewiesen. Der gerichtliche Offensichtlichkeitsausspruch ist allein für die Frage eines statthaften Rechtsmittels von Bedeutung, weil die Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet gem. § 78 Abs. 1 AsylVfG die Unanfechtbarkeit zur Folge hat. Ein derartiges Urteil des Verwaltungsgerichts lässt mithin die Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes eintreten, ohne diesen aber inhaltlich umzugestalten. Ist im Bescheid kein Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten, vermag das Verwaltungsgericht diese Entscheidung des Bundesamtes nicht durch die Abweisung der Klage nach § 78 Abs. 1 AsylVfG zu verändern. Dies gilt selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht sein Offensichtlichkeitsurteil (auch) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt (vgl. Dienelt, Der besondere Versagungsgrund des § 10 III 2 AufenthG bei als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen, ZAR 2005, 120 <123>; Discher, a. a. O., § 10 AufenthG Rdnr. 163; Wenger, a. a. O., § 10 AufenthG Rdnr. 7; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2006 - 2 So 59/06 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2005 - A 11 K 11220/03 -, juris Rdnr. 51). (…)"
Einsenderin: RAin Schmid-Czarnetzki, Hamburg

VGH Bad.-Württ.: Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG
Beschluss vom 29.5.2007 - 11 S 2093/06 - (10 S., M10925)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Beschluss behandelt der VGH Bad.-Württ. einige Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Die wichtigste Feststellung ist, dass die Niederlassungserlaubnis nicht voraussetzt, dass der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes ist. Das eröffnet insbesondere die Möglichkeit, auch nach dem Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung dem Interesse der Antragstellerin zu 6, vorläufig vom Vollzug der – seit dem 20.01.2006 – sofort vollziehbaren Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 verschont zu bleiben, größeres Gewicht zu als dem gesetzlichen Sofortvollzugsinteresse (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 4 AufenthG), da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen und bei dieser Sachlage überwiegende öffentliche Interessen an der Fortdauer des Sofortvollzugs dieser Entscheidung nicht zu erkennen sind (1.). (…)
1) (…) Denn aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen spricht einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin verneinten Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift erfüllt sind; letzte insoweit verbleibende Zweifel sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
a) Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen, gegebenenfalls mit den einschränkenden Maßgaben nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vorliegen, soweit diese Voraussetzungen nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unanwendbar sind oder nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG als nachgewiesen gelten oder von ihnen abgesehen wird. Auf die Sieben-Jahres-Frist werden die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG sowie die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet (§ 26 Abs. 4 Satz 3 und § 102 Abs. 2 AufenthG). Nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann zudem für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, die Vorschrift über das eigenständige unbefristete Aufenthaltsrecht in § 35 AufenthG, die weitgehend § 26 AuslG entspricht (BT-Drucks. 15/420, S. 83), angewandt werden. Nach dieser Vorschrift besteht in den Fällen des § 35 Abs. 1 AufenthG abweichend von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder – wenn dieser Anspruch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist – zumindest ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der vorhandenen Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Mit der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG zur Anwendung des § 35 AufenthG soll Kindern mit einem humanitären Aufenthaltstitel aus integrationspolitischen Gründen und zur Wahrung des Kindeswohls unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung ermöglicht werden, wie sie bei Kindern gelten, die eine im Wege der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Wie sich aus der Verwendung des Wortes 'kann' in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG ergibt, vermittelt die entsprechende Anwendung des § 35 AufenthG allerdings – insoweit abweichend von § 35 Abs. 1 AufenthG – keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die freilich dem besonderen Zweck der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gerecht werden muss.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verlangt § 26 Abs. 4 AufenthG darüber hinaus nicht auch, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind (so wohl auch Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 26 AufenthG, Rn. 37; zur Vorgängerregelung in § 35 AuslG: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Dezember 1997, Rn. 1; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 35 Rn. 3; Nr. 35.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 07.06.2000, GMBl. 618, AuslGVwV; a. A. OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 12.01.2005 - 18 B 60/05 <juris> [1 S., M6109]). Zwar darf nach § 26 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Letzteres trifft hier zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine am 23.06.1999 zugunsten der Antragstellerin zu 6 getroffene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) am 02.07.2003 widerrufen hat und diese Entscheidung seit dem 09.06.2005 bestandskräftig ist. Das Verbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG gilt aber nur für den befristeten Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. § 26 Abs. 4 AufenthG, der bis auf die Verkürzung der Frist von acht auf sieben Jahre weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG entspricht (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 80), ermöglicht demgegenüber nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck dieser Regelung unabhängig von Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen des befristeten Aufenthaltsrechts die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts. Die Regelung ermächtigt zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich 'im Übrigen'. Sie setzt sich damit nach Wortlaut und Systematik nicht nur vom Verlängerungsverbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG, sondern auch vom gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ab, der mit den Erteilungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG noch insoweit verknüpft ist, als er von der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abhängt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Demgegenüber ersetzt § 26 Abs. 4 AufenthG das für den befristeten Aufenthaltstitel geltende Erfordernis der Erfüllung eines der Tatbestände nach den §§ 22 bis 25 AufenthG vollständig durch das Erfordernis eines – auch im Verhältnis zur Fünf-Jahres-Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – deutlich längeren Besitzes eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sowie die weiteren Integrationsanforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG. Die Vorschrift knüpft damit als Regelung zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung nicht an den Fortbestand eines Ausreisehindernisses oder eines sonst der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grundes als Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzung (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG) an. Vielmehr hat sie – ebenso wie § 35 Abs. 1 AuslG – allein die wirtschaftlich, sozial und sprachlich gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Blick (siehe bereits Senatsbeschluss vom 28.09.2006 - 11 S 522/06). Eine bereits in der Lebenswirklichkeit faktisch vollzogene innerstaatliche Integration soll aufenthaltsrechtlich nachvollzogen werden können (vgl. zu § 35 AuslG BT-Drs. 11/6321, S. 68). Der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung nach den §§ 22 bis 25 AufenthG steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG daher nicht von vornherein entgegen, solange der Ausländer noch im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ist. Er kann allerdings möglicherweise ein Gesichtspunkt bei der Ausübung des nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessens sein (vgl. Renner, a. a. O. Rn. 6).
b) Ausgehend davon spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind.
aa) Die Antragstellerin zu 6 dürfte zunächst entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 'seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt' besitzen. Die Formulierung 'seit sieben Jahren' erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums, wobei zur Berechnung der Sieben-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist (vgl. zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 BVerwGE 98, 313 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein. Die Antragstellerin zu 6 war zuletzt im Besitz einer am 28.04.2004 auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 AsylVfG bis zum 28.07.2006 befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis, die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 2 AufenthG fort galt (vgl. auch Albrecht in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kräher, ZuwG, § 101 AufenthG Rn. 22). Da die Antragsgegnerin diesen Aufenthaltstitel mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2005 sofort vollziehbar widerrufen hat (Nrn. 2 und 6), kann allerdings die nach dem 01.01.2005 liegende Zeit des Besitzes dieses Aufenthaltstitels nur bis zur Wirksamkeit des Widerrufs und des dadurch bewirkten Erlöschens dieses Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) auf die Sieben-Jahres-Frist angerechnet werden. (…)
Die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 wird auf die Sieben-Jahres-Frist nach § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet. (…)
Nach § 102 Abs. 2 AufenthG ferner anzurechnen ist die Zeit des Besitzes einer Duldung vor dem 01.01.2005. Da § 102 Abs. 2 AufenthG nicht nach Duldungsgründen oder danach unterscheidet, ob der Ausländer sie verschuldet hat, dürften – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass eine ursprünglich beabsichtigte entsprechende Differenzierung im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben wurde (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 100) – sämtliche Zeiten des Besitzes einer Duldung und ohne Rücksicht darauf anzurechnen sein, ob sie nach dem Aufenthaltsgesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis qualifizieren (Hailbronner, a. a. O. § 102 AufenthG Rn. 15; Albrecht, a. a. O. § 102 Rn. 7). (…)
Schließlich ist nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anzurechnen. Zwar spricht § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur vom 'Asylverfahren'. Jedoch ist insoweit auch die Aufenthaltszeit eines vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anrechenbar, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet war (vgl. zur Vorgängerregelung in 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1995 - 13 S 628/95 -, InfAuslR 1996, 205; Hailbronner, a. a. O. § 26 AufenthG Rn. 16 f. sowie Storr, a. a. O. Rn. 8). Zwar hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 19.10.1998 die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG verneint. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte jedoch dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die im selben Bescheid nach § 71 Abs. 4 AsylVfG verfügte Abschiebungsandrohung mit Beschluss vom 25.02.1999 - A 7 K 15362/98 - stattgegeben. Das spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 6 zumindest zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hatte. (…)"

Weitere Dokumente 9/2007

OVG Niedersachsen: Es spricht vieles dafür, dass die niedersächsische Bleiberechtsregelung ein Bleiberecht nicht ausschließt, wenn der Ausländer ohne Vorsatz die Aufenthaltsbeendigung verzögert hat.
Beschluss vom 24.5.2007 - 8 ME 41/07 - (5 S., M10931)
VGH Hessen: Die Ausländerbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Nr. 4.2 der Hessischen Bleiberechtsanordnung.
Beschluss vom 11.5.2007 - 7 TG 651/07 - (3 S., M10958)
VG Göttingen: Die rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels setzt besondere Überlegungen in den Ermessenserwägungen voraus; Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis sind nicht auf die Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG anzurechnen; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK für staatenlose Kurdin aus dem Libanon nach langjährigem legalen Aufenthalt.
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 543/05 - (12 S., M11166)
VG Ansbach: Wird ein Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG festgestellt, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht.
Beschluss vom 31.5.2007 - AN 19 K 06.03574 - (4 S., M10919)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

OVG Saarland: Zum Widerruf der Niederlassungserlaubnis bei Anspruch auf Einbürgerung
Beschluss vom 14.12.2007 - 2 W 25/06 - (7 S., M10301)

"(…) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2006 - 10 F 32/06 - ist zulässig und begründet. (…)
Aus Sicht des Senats spricht gegenwärtig alles dafür, dass bei der im Rahmen der Widerrufsentscheidung vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensbetätigung, die an den Maßstäben des § 40 SVwVfG zu orientieren ist, nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und insbesondere nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann, zu Lasten der Antragstellerin wesentliche gegen den Widerruf sprechende Umstände ihres konkreten Falles nicht oder allenfalls sehr unzureichend berücksichtigt wurden. (…)
Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich indes in einem wesentlichen Punkt von diesem 'Normalfall'. Er zeichnet sich durch die in der Beschwerdebegründung angesprochene Besonderheit aus, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis zur Folge hat, dass eine wesentliche Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Einbürgerung entfällt. Diesen möglicherweise sogar den Anlass für den Widerruf bildenden Umstand hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung für seine Widerrufsentscheidung als deren rechtliche Konsequenz erkannt und als ihre mögliche Folge ('dürfte') im Bescheid vom 12.6.2006 angesprochen. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die insoweit im Raum stehende selbständig zu gewichtende Rechtsposition der Antragstellerin nach Maßgabe des § 10 StAG, die ihr jedenfalls – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den dort geregelten Einbürgerungsanspruch unterstellt – durch den Widerruf letztlich entzogen würde, in seine sachlichen Erwägungen einzubeziehen. Dieses Entscheidungsdefizit begründet durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ausübung des Entschließungsermessens und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung insgesamt. (…)
Die in § 10 StAG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers verlangt, dass die Ausländerbehörde bei einem Widerruf der von einem Einbürgerungsbewerber langjährig innegehabten Niederlassungserlaubnis diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung einfließen lässt und nicht nur – wie vorliegend geschehen – die mögliche ('dürfte') Rechtsfolge des Entfallens eines ansonsten ernsthaft in Betracht kommenden Einbürgerungsanspruchs 'feststellt'. (…)
Auch wenn die nach der Gesetzeslage in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden Entscheidungen über die Einbürgerung beziehungsweise über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers rechtlich zu trennen sind und der Ausländerbehörde in dem Zusammenhang gewisse 'Steuerungsmöglichkeiten' insbesondere durch die Ausübung eines ihr aufenthaltsrechtlich eingeräumten Ermessens eröffnet werden, ist diese gehalten, dem Anliegen des Staatsangehörigkeitsrechts bei Vorliegen eines Einbürgerungsantrags zumindest bei Entscheidungen über den Widerruf unbefristet über den Zeitraum des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG von acht Jahren hinaus den (rechtmäßigen) Aufenthalt in Deutschland legitimierenden Aufenthaltstiteln im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen und das auch als Problem in diesem Zusammenhang zu sehen. Die Vorschrift variiert für den Kreis der rechtmäßig langjährig in Deutschland lebenden Ausländer, die sich hier auf Dauer niederlassen wollen, die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen und verleiht ihnen grundsätzlich einen subjektiven Anspruch auf Einbürgerung. Ziel ist die Förderung der Integration langjährig aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel rechtmäßig und unbescholten in Deutschland lebender Ausländer, wobei die Einbürgerung, die speziell im Falle von Kindern nicht an Fragen der Unwirtschaftlichkeit wegen Bezugs öffentlicher Hilfen geknüpft ist, als Abschluss eines vom Gesetzgeber bei Erfüllung der in § 10 StAG geregelten Kriterien angenommenen hinreichenden Integrationsprozesses und als Grundlage weiterer Integration gedacht ist. Die gesetzlich gewünschte 'Hinwendung' des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland wird in diesen Fällen durch die Antragstellung manifestiert. Von daher muss die Ausländerbehörde bei Entscheidungen der vorliegenden Art über den Widerruf des viele Jahre – jedenfalls, wie hier, deutlich länger als die Vermutungsfrist für eine ausreichende Integration in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG – bestehenden Aufenthaltstitels eines einbürgerungswilligen Ausländers dieser Wertentscheidung Rechnung tragen und diese Gesichtspunkte sachlich bewertend zugunsten der Betroffenen in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen. Sie muss hierbei klar zum Ausdruck bringen, dass sie sich der 'Vernichtung' des ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Integration normierten Einbürgerungsanspruchs des vom Widerruf betroffenen Ausländers bewusst ist und welche im konkreten Fall höherwertigen – notwendig besonders gewichtigen – Gesichtspunkte ihr Anlass geben, sogar diesen Anspruch über den Widerruf der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG notwendigen (hier:) Niederlassungserlaubnis 'zu Fall zu bringen'. (…)"

Weitere Dokumente 6/2007

Rechtsprechung:
OVG NRW: Eine "Täuschung von einigem Gewicht" im Sinne der Bleiberechtsregelung 2006 kann auch vorliegen, wenn die Täuschung nicht zu einer Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung geführt hat, etwa bei wiederholter oder über mehrere Jahre aufrecht erhaltender Täuschungshandlungen.
Beschluss vom 5.4.2007 - 19 B 117/07 - (6 S., M9994)
VG Schleswig-Holstein: Bei der Ermessensausübung über den Widerruf des Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG muss die Ausländerbehörde auch zielstaatsbezogene Umstände berücksichtigen.
Beschluss vom 18.12.2006 - 4 B 45/06 - (8 S., M10293)
VG Hannover: Zur Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
Beschluss vom 30.8.2006 - 6 B 3546/06 - (7 S., M10112)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Aufenthaltstitels gem. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG muss die Ausländerbehörde neben offenkundigen und ihr bekannten Belangen des Ausländers nur berücksichtigen, was dieser im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat; macht der Ausländer im gerichtlichen Verfahren weitere Umstände geltend, wird dadurch die Entscheidung der Ausländerbehörde nicht ermessensfehlerhaft; die Ausländerbehörde kann unter anderem darauf abstellen, ob der Ausländer sich wirtschaftlich integriert hat.
Beschluss vom 5.3.2007 - 10 ME 64/07 - (7 S., M9758)
VG Saarland: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK für einen gut integrierten Jugendlichen steht nicht entgegen, dass sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wenn die Erwerbstätigkeit zumindest eines Elternteils bislang an aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen gescheitert sind und durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich ein Elternteil ein Erwerbseinkommen erzielen wird.
Urteil vom 30.11.2006 - 10 K 31/06 - (15 S., M9843)

Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung des Innern Berlin: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 4.4.2007 - I B 2 - 0345/23 - (1 S., M9948)
IM NRW: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 3.4.2007 - 15-39.08.02-1 - (3 S., M9942)
IM Sachsen-Anhalt: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 3.4.2007 - 42.31-12231-83.3.7 - (1 S., M9954)
Behörde für Inneres Hamburg: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Weisung Nr. 1/2007 vom 2.4.2007 - A 260/038.23-03 - (1 S., M9943)
IM Schleswig-Holstein: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 2.4.2007 - IV 606-212-29.234.0-23 - (2 S., M9949)
IM Rheinland-Pfalz: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 28.3.2007 - 19.335-4 1:316 - (6 S., M9933)

BayVGH: Zur Aufenthaltserlaubnis wegen Passlosigkeit
Urteil vom 11.12.2007 - 24 B 06.2158 - (28 S., M9619)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, wann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, wenn die Ausreise wegen fehlender Pass- oder Passersatzpapiere unmöglich ist. Ausgehend von seiner Rechtsprechung, wonach Ausländer und Ausländerbehörde verschiedene wechselseitige Verpflichtungen im Rahmen der Pass- oder Passersatzbeschaffung treffen, behandelt der BayVGH unter anderem die Frage, ob der Ausländer die Auslandsvertretung verklagen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung ist begründet. (…)
1. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels findet seine Grundlage in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (…)
3. Der Erteilung der Erlaubnis steht auch die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nicht entgegen. Eine Aufenthaltserlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein solches Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG dann vor, wenn der Ausländer u. a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Hiervon kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Er hat alle zumutbaren Anforderungen, die zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses (Fehlen von Heimreisepapieren) hätten beitragen können, erfüllt.
a) Bei der Prüfung, wem objektiv bestehende Ausreisehindernisse angelastet werden, wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, was das Gesetz unter dem Begriff des 'Verschuldens' versteht bzw. was 'zumutbar' im Sinne dieser Vorschrift ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. (…)
(5) Der Senat geht vom Ansatz her – mit Blick auf den Gesetzestext und die hierzu vorliegenden Materialien – davon aus, dass es nicht möglich ist, die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen entweder der Auslän- derbehörde oder dem Ausländer allein und ausschließlich aufzuerlegen. (…)
(a) Zunächst trifft, wie aus § 82 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff des 'Verschuldens' folgt, den Ausländer eine Mitwirkungspflicht sowie eine Initiativpflicht.
Dies bedeutet einerseits, dass er an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. (…)
Daneben steht ihm jedoch nicht die Möglichkeit offen, ansonsten völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde noch von ihm verlangt. Er kann sich mithin nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret vorgegeben werden. Vielmehr ist auch der ausreisepflichtige Ausländer, dem das Bestehen von der Ausreise entgegen stehenden Gründen bekannt ist, gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, dieses bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. (…)
Eine Grenze ergibt sich dabei aus der Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Nur insoweit kann ihm nämlich eine subjektive Verantwortlichkeit und ein Verschulden angelastet werden. Handlungen, die unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sind, können auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht verlangt werden. Je nach Herkunftsland und persönlicher Situation des Betroffenen kann diese Frage naturgemäß unterschiedlich zu beantworten sein. Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland von einem Ausländer nicht gefordert werden kann, weil ihm dieser Weg unbekannt ist oder entsprechende Kontakte gänzlich fehlen. Auch können keine Unterlagen aus der Heimat nachgefordert werden, wenn der Ausländer dort über keinerlei Bezugspersonen mehr verfügt. Allerdings gilt, dass dann, wenn bestimmte Dokumente nicht mehr vorhanden sind, sich der Ausländer durchaus Gedanken darüber zu machen hat, mit welchen anderen Unterlagen oder Schriftstücken er seine Herkunft und Identität beweisen kann. Eine zweite Grenze der zu fordernden Initiativen bilden daneben die Fälle, in welchen weitere Handlungen nicht zugemutet werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ausländer durch Nachfragen in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt, wenn mit weiteren Ermittlungen so erhebliche Kosten verbunden wären, dass sie von ihm nicht aufgebracht werden können oder wenn er gesundheitlich etwa nicht in der Lage ist, erforderliche Handlungen durchzuführen.
Die Erfüllung der dem Ausländer obliegenden Pflichten (Mitwirkungspflicht und Initiativpflicht) hat dieser zu belegen und nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet bzw. zumutbare Anforderungen nicht erfüllt. (…)
(b) Auf der anderen Seite bestehen auch Pflichten der Ausländerbehörde, Ausreisehindernisse zu beseitigen bzw. hieran mitzuwirken.
Die zuständige Behörde hat, wie dies auch § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgibt, den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen. Sie hat ihm also grundsätzlich mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist. Diese Hinweise müssen so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend klar erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. (…)
Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht). (…)
Auch der Behörde obliegt es im Übrigen nachzuweisen bzw. zu belegen, dass sie ihren Pflichten (Hinweispflicht und Anstoßpflicht) nachgekommen ist. Gelingt dies nicht, so spricht vieles dafür, dass das Bestehen eines Ausreisehindernisses nicht vom Ausländer zu vertreten ist.
(c) Die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten stehen schließlich in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit.
Je eher der eine Teil seine Obliegenheiten erfüllt, desto weniger kann sich der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Abschiebehindernisses werde nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder zu verantworten. In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass die Behörde von einem Verschulden des Ausländers ausgehen kann, wenn dieser Pflichten nicht erfüllt, die ihm konkret abverlangt wurden. (…) Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Ausländer sämtliche Anforderungen erfüllt hat und einerseits keine nahe liegenden Möglichkeiten mehr bestehen, Ausreisehindernisse zu beseitigen, andererseits eine Aufforderung zu weiteren Mitwirkungshandlungen der Behörde unterblieben ist. (…)
Wenn beide Seiten ihre Obliegenheiten erfüllt haben und das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden konnte, kann dies nicht zulasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. hierzu Marx, Verfestigung des Aufenthaltsrechts im Übergangsprozess zwischen Ausländerrecht 1990 und Aufenthaltsgesetz 2004, ZAR 2004, 403/408).
b) Legt man diese Überlegungen im vorliegenden Fall zugrunde, so ist festzuhalten, dass der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. (…)
(1) Der Kläger hat zunächst seine Mitwirkungspflichten erfüllt. (…)
Der entscheidende Hintergrund für die Passlosigkeit des Klägers ist somit nicht seine fehlende Mitwirkung, sondern die Untätigkeit der pakistanischen Vertretung, wenn es darum geht, Papiere für den Kläger auszustellen. (…)
(2) Der Kläger hat – soweit geboten – auch die ihm obliegenden Initiativpflichten erfüllt, wobei auch insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vor dem Senat) abzustellen ist. (…)
Die Beklagte hat ihre zunächst vertretene Auffassung, der Kläger müsse ständig bei seiner Botschaft nachfragen, warum er keine Papiere erhalte, aufgegeben. Bereits im Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 19. Dezember 2005 (Az. 24 C 05.2856) hat der Senat darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich bleiben muss, dass der Kläger sich nicht ständig bei seiner Botschaft nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Es sei nämlich nicht erkennbar, welcher Vorteil damit für den Gang des Verfahrens verbunden gewesen wäre. (…)
In gleicher Weise spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger selbst ein besonderes Interesse an einer Rückkehr in sein Heimatland hat. Dies wird tatbestandlich von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorausgesetzt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg hierzu in der angegriffenen Entscheidung (Seiten 13 und 14) geht an der rechtlichen Fragestellung bzw. den gesetzlich normierten Voraussetzungen der Vorschrift vorbei. Es spielt keine Rolle, ob der Kläger ein erhebliches Desinteresse an der Ausreise zeigt oder nicht. (…)
In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob es anderen Ausländern 'in aller Regel durchaus möglich' ist, in kurzer Zeit Identitätspapiere zu erhalten (Seite 14 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung). Bei der Frage, ob ein Ausländer nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, ist allein darauf abzustellen, ob der Einzelne zumutbare Anforderungen erfüllt hat oder nicht.
(3) Die Tatsache, dass der Kläger bislang seinen Heimatstaat nicht verklagt hat, ist nicht geeignet, eine Pflichtverletzung im hier maßgeblichen Sinn zu begründen. (…)
Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Beklagte dann mit, dass eine bestimmte Möglichkeit bestehe, das pakistanische Außenministerium und den pakistanischen Botschafter in Berlin mittels einer so genannten 'Writ' vor dem zuständigen High Court in Rawalpindi auf Ausstellung eines Reisepasses zu verklagen. Sie bezieht sich dabei allein auf eine E-Mail vom 30. Oktober 2006 (…), in welcher sehr knapp und äußerst ungenau mitgeteilt wird, 'es bestehe die Möglichkeit'. In der mündlichen Verhandlung wurde deshalb auch von der Vertreterin der Beklagten geltend gemacht, die Tatsache, dass der Kläger diese Möglichkeit nicht ergriffen habe, stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht. Es kann von einem Ausländer im Regelfall nicht erwartet werden, dass er eine völlig unbekannte, unsichere und mit nicht kalkulierbaren Aufwendungen bzw. Kosten verbundene Rechtsschutzmöglichkeit im Ausland ergreift, wenn es darum geht, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken. So liegt der Fall hier aber. Selbst die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der von ihr vorgeschlagene Weg nach ihrer eigenen Kenntnis noch nie ergriffen worden sei. Wesentliche Voraussetzungen und Verfahrensfragen sind ungeklärt. (…)
Es mag durchaus Fälle geben, in welchen es dem Ausländer unter bestimmten Bedingungen zugemutet werden kann, rechtliche Schritte gegen Behörden seines Heimatstaates zu ergreifen. Dies setzt aber voraus, dass ihm dieser Weg hinreichend genau aufgezeigt worden ist und ihm auch die Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Vorliegend kann hiervon derzeit noch nicht ausgegangen werden. (…)
(5) Zusammenfassend ist nach Auffassung des Senats vorliegend davon auszugehen, dass sowohl der Kläger wie auch die Beklagte derzeit alles getan haben, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. In einem solchen Fall kann nicht vom Verschulden der einen oder anderen Seite gesprochen werden. Weder hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt, noch ist dies dem Kläger vorzuwerfen.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, worauf der Senat ergänzend hinweist, ob es andere Fälle gibt, in denen pakistanische Staatsangehörige in der Lage sind, Reisepapiere zu beschaffen. Für die Frage des Verschuldens eines konkreten Ausländers kann dies keine Rolle spielen. (…) Auch die im Schreiben vom 8. Juni 2006 an das Verwaltungsgericht Regensburg (Bl. 115 der VG-Akte) dargelegten jahrelangen Erfahrungen der Ausländerbehörde, die belegen sollen, dass es pakistanischen Staatsangehörigen immer möglich gewesen sei, einen Pass zu erhalten, sind nicht geeignet, dem Kläger subjektiv eine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Kläger mit oder ohne Pass eingereist ist. (…) Im Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2005 (Az. 24 C 05.2856) wurde hierzu ausgeführt, dass es unbeachtlich sei, dass der Kläger illegal eingereist sei. Es handle sich um ein 'Vergehen', welches sich vor mehr als zehn Jahren ereignet habe. Vieles spreche dafür, dass dies nicht gleichzeitig auch ein Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG darstelle. Hieran wird festgehalten. Andernfalls würde man den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG auf solche Ausländer beschränken, die legal mit einem Pass nach Deutschland eingereist sind. Hierfür besteht keine Veranlassung oder Rechtfertigung. (…)
Wenn sich trotz aller Aufklärung nicht feststellen lässt, welche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten noch bestehen, so geht dies grundsätzlich weder zu Lasten der Behörde, noch zu Lasten des Ausländers. (…)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar; bei Suizidgefahr genügt es im Allgemeinen, wenn die Abschiebung unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolgt und der Ausländer im Zielland in fachärztliche Obhut gelangt.
Beschluss vom 3.1.2007 - 3 Bs 47/05 - (8 S., M9721)
OVG Bremen: Eine Duldung zur Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis nach der Bleiberechtsregelung setzt nicht voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird, sondern es genügt, wenn die Passpflicht voraussichtlich bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt wird.
Beschluss vom 14.12.2006 - 1 B 437/06 - (6 S., M9677)
OVG Hamburg: § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch auf Fälle von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anwendbar; durch die Mitgabe von Medikamenten kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht beseitigt werden.
Beschluss vom 29.11.2006 - 3 Bs 266/05 - (12 S., M9720)
VG Hannover: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels bei noch nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine auflösende Bedingung (entgegen vorläufigen niedersächsischen Anwendungshinweisen).
Urteil vom 23.11.2006 - 6 A 7543/05 - (8 S., M9694)
VG Düsseldorf: Duldungszeiten werden auch dann nach § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet, wenn dem Ausländer die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war.
Urteil vom 2.11.2006 - 24 K 3027/06 - (6 S., M9596)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels nach noch nicht bestandskräftigen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung (Änderung der Weisungslage).
Erlass vom 21.2.2007 - 42.21 - 1230/1-8 (§ 52) - (2 S., M9676)
LAG der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen: Arbeitshilfe für Eingaben zur neuen Härtefallkommission in Niedersachsen.
Stand: März 2007 (46 S., M9738)

VG Frankfurt a. M.: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels bei noch nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 29.12.2006 - 11 E 376/06(1) - (6 S., M9302)

"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…)
Die Rechtmäßigkeit des mit dem angegriffenen Bescheid verfügten Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, EZAR 019 Nr. 19). Mithin ist vorliegend die zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.01.2006 bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt lagen im Falle des Klägers die Voraussetzungen, unter denen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG die Entscheidung über den Widerruf eines Aufenthaltstitels in das Ermessen der Behörde stellt, nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war die dem Kläger aufgrund der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.05.2000 getroffenen Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen, zukommende Rechtsstellung eines Flüchtlings i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG weder erloschen noch unwirksam geworden. Zwar hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Bescheid vom 16.11.2005 diese Feststellung gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen und zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes jeweils nicht vorliegen. Der hiergegen bei dem Gericht am 29.11.2005 erhobenen Klage kam jedoch nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass die Wirkung dieser Widerrufsentscheidung erst mit Bestandskraft des Widerrufs eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.07.2004, EZAR 600 Nr. 15 [2 S., M7654]). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf Ziff. 52.1.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 vertretenen Ansicht, die Ermessensentscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sei unabhängig davon eröffnet, ob die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist, entspricht mithin nicht der Rechtslage. Vielmehr war dieses Ermessen der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Widerufsentscheidung mangels Bestandskraft der Widerufsentscheidung des Bundesamtes nicht eröffnet. (…)"
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.

VG Frankfurt a. M.: Aufenthaltserlaubnis nach Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 31.10.2006 - 1 E 1230/06 - (6 S., M9329)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Asylantrag des Klägers in diesem Verfahren war als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Das Bundesamt hatte aber ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt. Die Ausländerbehörde verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da diese durch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gesperrt sei. Zu Unrecht, wie das VG Frankfurt a. M. ausführt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…) Der Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (…)
Der Anspruch beruht auf § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Dies ist unstreitig der Fall. (…)
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht, wie der Beklagte meint, die Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG entgegen, wonach vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und – Satz 3 – kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dieses Erteilungsverbot kommt hier schon deshalb nicht zur Geltung, weil nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei Vorlage der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Zwar handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Ist-Vorschrift. Das mag möglicherweise zur Folge haben, dass nicht von einem gesetzlichen Anspruch gesprochen werden kann (so Dienel ZAR 2005, 120), wohl aber von einem rechtlichen. Da § 10 Abs. 3 AufenthG nur von einem Anspruch und nicht von einem gesetzlichen Anspruch spricht, reicht dies jedenfalls aus. Dass im Rechtssinne ein Anspruch vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Behörde, soweit keine atypischen Umstände vorliegen, die Aufenthaltserlaubnis erteilen muss. Dieser rechtlichen Pflicht entspricht ein entsprechendes subjektives Recht auf Seiten des Ausländers, das gerichtlich voll nachprüfbar ist. Insbesondere unterliegt es auch der gerichtlichen Kontrolle, ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27]). Sofern solche atypischen Umstände nicht vorliegen, handelt es sich also um einen Rechtsanspruch des Ausländers (HessVGH, Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650/06 [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 31]).
Zwar wird in der Literatur (vgl. etwa Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 114 Rn 131) teilweise auch die Auffassung vertreten, es handele sich bei Soll-Vorschriften um Ermessensnormen, wobei das Ermessen nur weiter eingeschränkt sei als bei gewöhnlichen Ermessensnormen ('Kann-Vorschriften'). Man wird auch einräumen müssen, dass es in der Tat Soll-Vorschriften geben kann, die vom Gesetzgeber in diesem Sinne gemeint sind. Im vorliegenden Falle zwingt eine systematische und verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes jedoch dazu, in § 25 Abs. 3 AufenthG im Regelfall einen Rechtsanspruch zu sehen. Denn nur so kann vermieden werden, dass die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei seiner Anwendung auf Altfälle mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist und deshalb insoweit verfassungswidrig wäre.
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (01.01.2005) das behördliche Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 AsylVfG nur bestimmte asylverfahrensrechtliche Folgen hatte, darüber hinaus aber keine Tatbestandswirkung im materiellen Recht entfaltete. Deshalb konnte dieses Offensichtlichkeitsurteil auch nicht isoliert angefochten werden, wie es nach der neuen Rechtslage angenommen werden muss (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2005 - A 11 K 11220/03). Nicht selten wurden Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren, entweder überhaupt nicht gerichtlich angefochten oder die Klage wurde später zurückgenommen, wenn und soweit sekundärer Flüchtlingsschutz auf der Basis des früheren § 53 AuslG gewährt wurde. Die davon betroffenen Ausländer konnten nicht wissen, dass diese Hinnahme des Offensichtlichkeitsurteils für sie nachträglich dauerhaft nachteilige materiell-rechtliche Folgen haben würde, indem ihnen die Möglichkeit verwehrt wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die anderen ehemaligen Asylbewerbern nicht verwehrt wird, deren Antrag seinerzeit nur als 'einfach' unbegründet abgelehnt wurde. Die nachträgliche Enttäuschung des Vertrauens in den Umstand, dass dem Offensichtlichkeitsurteil keine über das Asylverfahren hinausgehende Bedeutung zukommt, erfüllt die Bedingungen, unter denen Gesetze wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips verfassungswidrig sind.
Zwar handelt es sich hier nicht um einen Fall echter Rückwirkung, denn die Regelung greift nicht freiheitsbeschränkend in einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein. Sie macht vielmehr die Gewährung einer künftigen Vergünstigung, nämlich den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, von einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt abhängig. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht nur in Fällen echter Rückwirkung verletzt sein kann, sondern auch dann, wenn eine Gesetzeslage geändert wird, die zu einem bestimmten Handeln motivieren soll, das nur dann sinnvoll ist, wenn diese Regelung auch in Zukunft so weiter besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die betroffenen Ausländer konnten darauf vertrauen, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ausschließlich prozessuale Bedeutung hat, indem es zu einer Verkürzung der Klagefrist und zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage führt, so dass ggf. ein gerichtlicher Eilantrag notwendig wird (§§ 74, 75 AsylVfG). (…) Liest man § 25 Abs. 3 AufenthG als eine Ermessensnorm, so schließt die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2, 3 AufenthG nunmehr jene ehemaligen Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, die jedoch sekundären Flüchtlingsschutz genießen, auf Dauer von der Möglichkeit aus, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Diese Verletzung des Vertrauens müsste dazu führen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2, 3 jedenfalls in diesen Altfällen für verfassungswidrig gehalten werden müsste.
Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass das besagte Vertrauen der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylbewerber nicht schützenswert sein könne, weil das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten und unrichtige Angaben oder die Fälschung von Beweismitteln voraussetzt. Denn die offensichtliche Unbegründetheit kann nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auch darauf gestützt werden, dass das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Was die Widersprüchlichkeit angeht, so beruht diese aber, wie der erkennende Richter aus eigener Erfahrung weiß, nicht selten auf Problemen der sprachlichen Verständigung, denen nicht ausreichend nachgegangen worden ist. Mangelnde Substantiierung konnte man in der Vergangenheit schon annehmen, wenn der Asylbewerber eine Verfolgung durch nichtstaatliche Agenten vortrug, was nicht nur die völkerrechtlichen Standards der Flüchtlingsanerkennung erfüllte, sondern auch in keiner Weise mit einem betrügerischen Verhalten oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichzusetzen ist.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass es auch Fälle gegeben hat, in denen das Offensichtlichkeitsurteil auf Missbrauch und Betrug beruhte, so dass in diesen Fällen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Rechtslage tatsächlich fragwürdig ist. Indessen stellt § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur formal darauf ab, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ohne weitere Differenzierungen zuzulassen. Insbesondere eröffnet er dem Gericht in dem Klageverfahren, in dem die Aufenthaltserlaubnis erstritten werden soll, nicht, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes inhaltlich zu überprüfen. (…)"

VG Hamburg: Keine Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG bei Ausweisung
Beschluss vom 27.7.2006 - 7 K 2289/05 - (4 S., M9025)

"(…) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist nicht der Fall. (…)
1. Auf die Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, dürfte sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen können. (…)
Dem Anspruch steht nämlich das auch hier zu beachtende Verbot aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer – wie dem Kl. (vgl. Ausweisungsverfügung vom 4.3.1999) – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann (so auch Ziff. 25.3.5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern: 'Zwingende Versagungsgründe und Einreiseverbote sind anzuwenden.'). Der gegenteiligen Auffassung, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem vom Kläger eingereichten Urteil vom 7. Oktober 2005 (InfAuslR 2006, 78–80 [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 34]) vertritt, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. (…)
Der § 10 Abs. 3 AufenthG, der einen Ausländer, der – wie der Kläger – seinen Asylantrag zurückgenommen hat, hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlich auf die §§ 22 bis 26 AufenthG verweist, und der § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der u. a. im Falle einer Abschiebung obligatorisch eine Sperre vorsieht, gehören zunächst einmal nach ihrer Stellung im Gesetz zu den allgemeinen Regelungen zur 'Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet', die damit grundsätzlich in allen Fällen zu beachten sind. Nur in diesem Zusammenhang ist dann auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu verstehen, der – im Gegensatz zum Abs. 3 der Vorschrift – eine ausdrückliche Abweichung von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG zulässt, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich und in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Hindernisses nicht zu rechnen ist. Der gegenteilige Schluss aus § 25 Abs. 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, ist keineswegs zwingend. Auch § 25 Abs. 5 AufenthG, der in Satz 1 eine Abweichung von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zulässt, enthält in Satz 3 der Vorschrift eine (weitere) ausdrückliche Einschränkung, wenn dort gefordert wird, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sein muss.(…)"

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Rechtsprechung:
VG Götti