Allgemeines Aufenthaltsrecht

Ausweisung

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Rechtsprechung
BVerwG: Keine Ausweisung wegen Falschangaben in Befragung gem. § 46 Nr. 1 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn die Befragung vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9.1.2002 stattfand.
Beschluss vom 12.12.2007 - 1 B 25.07 - (2 S., M12711)
BayVGH: Der Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU bzw. Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Urteil vom 8.1.2008 - 10 B 07.304 - (8 S., M12681)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

BVerwG: Maßgeblicher Zeitpunkt bei Anfechtungsklage gegen Ausweisung
Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - (13 S., M12365)

"(…) Die Revision ist begründet. (…)
1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
a) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt (vgl. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 <221>), sondern letztlich dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 3. November 1986 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244>). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass es bei Ausweisungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung ankommt und danach eingetretene neue Tatsachen allein im Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - und vom 26. Februar 1997 - BVerwG 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5 und 8, jeweils m. w. N.). Dies galt allerdings schon vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nicht uneingeschränkt. Mit Urteilen vom 3. August 2004 (- BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 <308 f.> [=ASYLMAGAZIN 1–2/2005, S. 38] und - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <321> [13 S., M5824]) hat der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung sowohl bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern als auch bei türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – besitzen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist. Denn Angehörige beider Personengruppen dürfen kraft Gemeinschaftsrechts nur ausgewiesen werden (bzw. darf der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU bei Unionsbürgern grundsätzlich nur festgestellt werden), wenn ihr Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. Dies verpflichtet die Tatsachengerichte zu der Prüfung, ob die behördliche Gefahrenprognose und die Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. Urteile vom 3. August 2004 a. a. O.).
b) Nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Ausweisung sonstiger Drittstaatsangehöriger nicht mehr fest. Er geht vielmehr davon aus, dass für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung nunmehr generell – und nicht wie in der Vergangenheit nur bei einzelnen Personengruppen – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR – bewertet bei Ausweisungen die Verhältnismäßigkeit der innerstaatlichen Entscheidungen im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK regelmäßig vor dem Hintergrund der Situation, in der die Ausweisung rechtskräftig wurde (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juni 2007, Kaya ./. Deutschland, Beschwerde Nr. 31753/02, InfAuslR 2007, 325, [18 S., M11564] m. w. N.). Dies spricht dafür, auch schon im Rahmen der innerstaatlichen gerichtlichen Überprüfung auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen, um auf diese Weise der durch Transformation in nationales Recht im Rang eines Bundesgesetzes stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Auslegung durch den EGMR bei der Interpretation des nationalen Rechtes so weit wie möglich Geltung zu verschaffen.
In diese Richtung weist auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen. Danach stellt jede Ausweisung aufgrund des damit verbundenen Entzugs des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise unabhängig von weiteren mit der Ausweisung verbundenen Rechtsnachteilen und einer alsbaldigen Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers dar. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tragen die ausländerrechtlichen Ausweisungsvorschriften mit ihrem System der Abstufung in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung und der Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Dies entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Diese – unter Heranziehung der gemäß Art. 8 EMRK geltenden Maßstäbe durchzuführende – einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander obliegt – mit Einschränkungen, die sich aus der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit behördlicher Ermessensausübung ergeben – den Verwaltungsgerichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300 [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 27]). Der diese Rechtsprechung tragende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht dafür, dass auch die Gerichte bei ihrer Entscheidung über die Anfechtung einer Ausweisung auf eine möglichst aktuelle, d. h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abstellen.
Zudem wurde der Kreis derjenigen Ausländer, die kraft Gemeinschaftsrechts nur bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ausgewiesen werden dürfen, inzwischen nochmals erweitert. So dürfen nach Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl EU 2004 Nr. L 158 S. 77) – Freizügigkeitsrichtlinie – die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit u. a. nur beschränken, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren können nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl EU 2004 Nr. L 16 S. 44) – Daueraufenthaltsrichtlinie – nunmehr auch Drittstaatsangehörige, denen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen worden ist, nur ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen.
Diesen materiellen Vorgaben entnimmt der Senat im Wege einer Gesamtschau, dass mit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes, das u. a. der Umsetzung der beiden angeführten Richtlinien dient, nunmehr generell bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Dies steht nicht im Widerspruch zu der nach wie vor geltenden gesetzlichen Regelung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, früher § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Denn diese Regelung behält auch bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung ihre Bedeutung, weil sie es ermöglicht, auch solchen Veränderungen Rechnung zu tragen, die nach Bestandskraft der Ausweisung eintreten.
Die zur Verlagerung des Beurteilungszeitpunktes führenden materiellen Vorgaben haben zur Folge, dass bei der Anfechtung einer Ausweisung nunmehr auch entscheidungserhebliche neue Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt umfassend zu berücksichtigen sind. Die Tatsachengerichte müssen mithin im Rahmen der ihnen nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht prüfen, ob die Ausweisung bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung rechtmäßig ist. Dies gilt auch bei Ermessensausweisungen oder in Fällen, in denen eine ursprünglich gebundene Ausweisung aufgrund nachträglicher Änderungen einer Ermessensentscheidung bedarf.
Damit korrespondierend trifft die Ausländerbehörden in allen Ausweisungsverfahren die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung (vgl. auch Urteile vom 3. August 2004 a. a. O.). Kommt die Behörde hierbei zu dem Ergebnis, dass ihre Verfügung infolge nachträglich eingetretener Umstände keinen Bestand mehr haben kann, oder macht sie aufgrund nachträglicher Änderungen von ihrem Ermessen zugunsten des Ausländers Gebrauch und erledigt sich dadurch der Rechtsstreit, hat das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten des erledigten Verfahrens die ursprüngliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ausweisung mit zu berücksichtigen. Hält die Behörde trotz nachträglicher Änderungen an ihrer Verfügung fest, muss sie bei einer Ermessensausweisung ihre Ermessenserwägungen entsprechend anpassen. Im Falle einer ursprünglich gebundenen, aufgrund nachträglicher Änderungen aber nur noch im Ermessenswege zulässigen Ausweisung muss sie ihr Ermessen erstmalig ausüben.
Ob und inwieweit derartige aufgrund nachträglicher Änderungen erforderlich werdende Aktualisierungen bei Ermessensausweisungen, insbesondere im Falle einer ursprünglich gebundenen Ausweisungsentscheidung, im anhängigen Gerichtsverfahren Berücksichtigung finden können, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. In jedem Fall haben die Tatsachengerichte bei der Überprüfung von Ausweisungen aufgrund der dargelegten materiellen Vorgaben und der dadurch bedingten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts die durch § 114 Satz 2 VwGO eröffnete prozessuale Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen zu beachten. Der Einbeziehung nachträglicher Ermessenserwägungen kann in dieser Sondersituation nicht entgegengehalten werden, dass diese sich auf nach Erlass der Ausweisung entstandene Umstände beziehen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach Ermessenserwägungen bei Ausweisungsentscheidungen nur insoweit ergänzt werden können, als die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>), bezieht sich nicht auf Sachverhalte, in denen es aus Gründen des materiellen Rechts erforderlich ist, in eine Ermessensentscheidung auch Umstände einzubeziehen, die erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung entstanden sind. (…)
2. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bezogen auf diesen neuen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz und kann nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Der Kläger ist und war zwar nie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Ausweisung besaß er eine ihm 1999 als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AuslG. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt eine solche unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Diese gesetzliche Fiktion setzt allerdings eine bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestehende Aufenthaltserlaubnis voraus. Hieran fehlt es im Fall des Klägers. Denn die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG mit dem Wirksamwerden der angefochtenen Ausweisungsverfügung erloschen (vgl. § 72 Abs. 2 AuslG, nunmehr: § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Auch wenn der Kläger damit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht unmittelbar erfüllt, kann er sich aber dennoch auf die dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegende gesetzgeberische Aufwertung der ihm erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis berufen. Mit der Regelung in § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort gilt, hat der Gesetzgeber die dem Ausländergesetz zugrundeliegende Differenzierung zwischen unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung – mit Wirkung für die Zukunft – aufgegeben und beide Aufenthaltstitel einer Niederlassungserlaubnis, als der nunmehr höchsten Stufe der ausländerrechtlichen Aufenthaltsverfestigung, gleichgestellt. Der Kläger ist daher ausweisungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen. Damit genießt er in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes besonderen Ausweisungsschutz und darf deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen

Weitere Dokumente 3/2008

Rechtsprechung
VGH Bad.-Württ.: "1. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG entfällt nicht deshalb, weil der Ausländer nach Abschluss der Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde im Rahmen eines weiteren – durch das Ergebnis der ersten Befragung veranlassten – Sicherheitsgesprächs zunächst verheimlichte Tatsachen doch noch offenbart.
2. Die Umstände der Offenlegung und die konkrete Sicherheitsrelevanz der verheimlichten Tatsachen (hier: Aufenthalte in Ausbildungslagern der Mudjahedin) sind allerdings für die Frage erheblich, ob nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung vorliegen." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 - (11 S., M12296)
OVG Bremen: Die Ausweisung eines Ausländers, der in einer nach Art. 8 EMRK geschützten familiären Lebensgemeinschaft lebt, kann nicht auf generalpräventive Gründe gestützt werden.
Urteil vom 6.11.2007 - 1 A 82/07 - (10 S., M12350)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

BVerwG: Ausnahmefall von Regelausweisung bei notwendiger Berücksichtigung der Gesamtumstände
Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - (20 S., M12288)

"(…) 1. Der Kläger hat nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg – LVwVfG – Anspruch auf erneute Bescheidung seines Rücknahmeantrags. (…)
b) Die Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Aufhebung gestritten wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte (Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <229 m. w. N.>). Das war hier der Fall. Da der Kläger die Ausweisung nicht angefochten hat, steht § 121 VwGO ihrer gerichtlichen Inzidentprüfung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht entgegen. (…)
bb) Die Ausweisung vom 4. März 1998 war (…) rechtswidrig, weil sie als Regelausweisung ohne die notwendige Ermessensausübung durch den Beklagten ergangen ist. (…)
(2) Die Ausländerbehörde ist davon ausgegangen, dass an die Stelle der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) wegen der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und den gemeinsamen Kindern (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG die Regel-Ausweisung getreten ist. Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts lag tatbestandlich ein Fall der Regelausweisung vor (BU S. 11). Dem folgt der Senat nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte ’in der Regel’ im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel sowie der Ausweisungstatbestände auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl. strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 45 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 55 Abs. 3 AufenthG) nicht abschließend (Urteil vom 19. November 1999 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <253>) genannt werden (Urteile vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <64 f.> [= ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 40] und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 S. 48 m. w. N.).
Ein Ausnahmefall i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 3 AuslG (nunmehr: § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) wurde ferner dann angenommen, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 56 Abs. 1 AufenthG) höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z. B. Art. 6 Abs. 1 GG) als nicht vereinbar erweist (Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - a. a. O. m. w. N.). Der Senat nimmt die sowohl in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2007, 221; Urteil vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02 - Kaya - InfAuslR 2007, 325 [18 S., M11564]) als auch des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 [= ASYLMAGAZIN 7-8/2007, S. 44] und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 27]) erkennbar gewachsene Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zum Anlass, diese Voraussetzung weiter zu fassen: Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.
Der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstellt, reicht nach den Erfahrungen des Senats nicht aus, um den von Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 Abs. 1 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - a. a. O. S. 946 <948>). Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. Aber auch in anderen Fällen erweist sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus bietet demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Auslegung unter Umständen dazu führe, dass es mehr Ausnahmefälle als Regelfälle gebe und dies dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Denn für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall kommt es nicht auf das quantitative Verhältnis der Fallgruppen an, sondern auf eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben.
Mit der Absenkung der Schwelle für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist die Ermessensentscheidung über die Ausweisung aber nicht etwa negativ präjudiziert. Bei Annahme eines von der Regel abweichenden Falles fehlt den Ausweisungsgründen nur das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihnen der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat. Liegt ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt mithin nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre; sofern der Ausweisung nicht höherrangiges Recht entgegensteht und damit das Ermessen ohnehin auf Null reduziert ist, erlangt die Ausländerbehörde durch den Übergang in die Ermessensentscheidung lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können (vgl. Urteile vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <44 f.> und 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <17> zu § 7 Abs. 2 AuslG 1990). Im Zweifel ist einer Behörde anzuraten, von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Diese Vorgehensweise macht eine Ausweisungsverfügung nicht rechtsfehlerhaft, auch wenn die spätere Prüfung ergeben sollte, dass ein Regelfall vorlag (vgl. die Urteile vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 S. 11 <17 f.> und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <144>). (…)
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Berufungsgerichts waren aber die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles gegeben, weil der Kläger als Unionsbürger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und im Zeitpunkt der Ausweisung mit einer Deutschen und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte. Diese von den Tatbeständen des besonderen Ausweisungsschutzes in § 48 Abs. 1 AuslG nicht vollumfänglich abgedeckten Umstände begründen das Vorliegen eines Ausnahmefalles, ohne dass bei der Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall eine Kompensation mit dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers zulässig wäre. Diese Abwägung der gegenläufigen Interessen ist vielmehr Gegenstand der der Ausländerbehörde obliegenden Ermessensentscheidung, die in der Ausweisungsverfügung vom 4. März 1998 fehlt. Wegen des Ermessensausfalls erweist sich daher die Ausweisung von Anfang an als rechtswidrig; damit sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfüllt.
c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung über sein Rücknahmebegehren noch nicht erfüllt worden ist. Das Regierungspräsidium hat in dem Bescheid vom 29. September 2004 kein Rücknahmeermessen ausgeübt. Die bei der Ablehnung des Rücknahmeantrags erforderlichen Ermessenserwägungen konnten auch nicht im Berufungsverfahren nachgeschoben werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich für eine Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess, nicht aber für die erstmalige Ausübung des Ermessens (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <365>). (…)
2. Der Kläger hat über das subjektiv-öffentliche Recht auf (fehlerfreie) Ausübung des Rücknahmeermessens hinaus keinen Rücknahmeanspruch. Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich das Rücknahmeermessen im vorliegenden Fall nicht derart verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Ausweisung ermessensfehlerfrei wäre. (…)
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung ’schlechthin unerträglich’ erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a. a. O. m. w. N.). (…)
b) Diese Grundsätze werden – die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers und einen Verstoß der Ausweisung gegen Gemeinschaftsrecht zu seinen Gunsten unterstellt – durch Gemeinschaftsrecht nicht modifiziert. Der Europäische Gerichtshof respektiert die Bestandskraft eines Verwaltungsakts als Ausprägung der Rechtssicherheit, die zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätzen zählt (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 - Kühne & Heitz - NVwZ 2004, 459 Rn. 24). (…)
Über den auf Befristung der Ausweisungswirkungen gerichteten Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht bewusst nicht entschieden. (…)
Bei der eventuellen Klagehäufung (§ 44 VwGO) werden die als Haupt- und Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche durch eine innerprozessuale Bedingung miteinander verknüpft. Ob das Gericht sich mit dem Hilfsantrag erst bei Abweisung des Hauptantrags zu befassen hat (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 124) oder die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags nur bei Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend entfällt (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.86 - BVerwGE 104, 260 <263>), obliegt der Bestimmung des Klägers im Rahmen der Dispositionsmaxime. Hat der Kläger – wie hier – für den Fall einer Teilstattgabe keine ausdrückliche Anordnung getroffen, ist sein Antrag mit Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel sachdienlich auszulegen.
Hier ergibt die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens, dass der Hilfsantrag auch für den Fall der Teilstattgabe des Hauptantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist. Andernfalls hätte der Kläger mit dem Bescheidungsurteil die nur relativ schwache Position der Zuerkennung eines Anspruchs auf Neubescheidung seines Rücknahmebegehrens gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, ohne dass über das Befristungsbegehren gerichtlich entschieden worden wäre. Gleichzeitig wäre aber der Ablehnungsbescheid insoweit in Bestandskraft erwachsen. (…)"

Weitere Dokumente aus 1-2/2008

Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine ’Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten’ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 - (23 S., M12278)
VGH Bad.-Württ.: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels kann auch dann – ggf. hilfsweise – nach § 123 VwGO beantragt werden, wenn die Versagung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Änderung der Rspr. des Senats); ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt vor, wenn ein Abschiebungs- oder Auslieferungsverbot vorliegt; eine umfassende Interessenabwägung findet erst im Rahmen der Ermessensausübung statt (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - (14 S., M12078)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

BVerwG: Zur Ausweisung von Unionsbürgern
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 21.07 - (12 S., M11818)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger ist ein Unionsbürger, der vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ausgewiesen worden ist. Die Ausweisung ist bestandskräftig. Das BVerwG stellt zum einen klar, dass die Ausweisung weiterhin wirksam ist. Zum anderen gibt es Hinweise, welche Umstände bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung gegen einen Unionsbürger zu berücksichtigen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung im Wege eines Wiederaufgreifens des Ausweisungsverfahrens hat. Insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg. Soweit das Berufungsgericht dagegen über den von dem Begehren des Klägers hilfsweise mit umfassten Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung keine Entscheidung getroffen hat, ist die Revision begründet. (…)
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit dem Ziel eines ex nunc wirkenden Widerrufs der Ausweisung (§ 49 Abs. 1 VwVfG). (…)
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens; denn mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 hat sich die Rechtslage nicht zu seinen Gunsten geändert. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden (Urteil vom 8. Mai 2002 - BVerwG 7 C 18.01 - NVwZ-RR 2002, 548). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung vom 11. September 1995 fortbestehen. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach u. a. die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen Ausweisungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam bleiben. Die Materialien zu dieser Regelung belegen den Willen des Gesetzgebers, dass die durch eine 'Altausweisung' ausgelösten gesetzlichen Verbote aus § 8 Abs. 2 AuslG 1990 fortwirken (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 15/420 S. 100). Das gilt nicht nur für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaater); denn § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die an die Stelle der Ausweisung von Unionsbürgern getreten ist, ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Anders als bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU nicht genannten Abschiebung begegnet deshalb die Fortgeltung der an die Ausweisung eines Unionsbürgers geknüpften Sperrwirkungen unter dem Aspekt einer nicht gerechtfertigten intertemporalen Ungleichbehandlung keinen Bedenken.
Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne auf Unionsbürger nicht angewendet werden, weil die Vorschrift in dem als abschließend anzusehenden Katalog des § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht genannt sei (so auch OVG Berlin-Brandenburg, InfAuslR 2006, 259 [Beschluss vom 15.3.2006 - OVG 8 S 123.05 - 6 S., M8003]; Gutmann, InfAuslR 2005, 125 <126>). Dem folgt der Senat nicht. Zwar findet das Aufenthaltsgesetz auf Unionsbürger grundsätzlich keine Anwendung; denn § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verweist auf § 1 FreizügG/EU, der zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes/EU allein an dem formalen Status des Unionsbürgers (und dessen Familienangehörigen) anknüpft. Indes greift an dieser Stelle die Rückverweisung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, nach der – mangels besonderer Regelung des Freizügigkeitsgesetzes/EU – das Aufenthaltsgesetz anzuwenden ist, wenn die Ausländerbehörde u. a. den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt hat. Intertemporal steht der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer bestandskräftigen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich; denn die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen sich. Demzufolge findet das Aufenthaltsgesetz einschließlich der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch auf zuvor ausgewiesene Unionsbürger Anwendung (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, InfAuslR 2006, 305 [Beschluss vom 14.12.2005 - 3 Bs 79/05 - 18 S., M8155]; VGH Mannheim, InfAuslR 2007, 182 [Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06 - 18 S., M9991]; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 102 Rn. 2; Groß, ZAR 2005, 81 <86>; Lüdke, InfAuslR 2005, 177 <178>). Da sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht zugunsten des Klägers geändert hat, ist der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens jedenfalls unbegründet.
3. Über den auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht nicht entschieden. (…)
a) Grundlage des Befristungsanspruchs ist § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Danach wird das durch die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) auf Antrag befristet. Mit Blick auf die in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Übergangsregelung werden von dieser Anspruchsgrundlage in sinngemäßer Anwendung auch die fortwirkenden Rechtsfolgen der Ausweisung eines Unionsbürgers erfasst. § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU betrifft als Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nicht (mehr) freizügigkeitsberechigte Unionsbürger, zu denen – wie bereits ausgeführt – auch der Kläger zählt.
Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern – anders als die Regelbefristung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für Drittstaater – einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung ('ob'); nur über die Länge der Frist ist nach Ermessen zu entscheiden. (…)
b) Bei der im behördlichen Auswahlermessen verbleibenden Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung bzw. Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BTDrucks 15/420 S. 105).
Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung bzw. Ausweisung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> zur Regelbefristung). Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Haben z. B. familiäre Belange des Betroffenen durch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a. a. O. S. 150 f.).
Demzufolge ermöglicht die Befristung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU als Ausprägung des Übermaßverbots, die gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zeitlich abgestuft auszutarieren. Die Befristungsentscheidung zwingt die Ausländerbehörde zu einer erneuten Rechtfertigung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf aktualisierter Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 6 FreizügG/EU. Sie verhindert, dass sich die Aufrechterhaltung der Sperrwirkungen als unverhältnismäßiger Dauereingriff u. a. in das Freizügigkeitsrecht des Betroffenen erweist. (…)"
Einsender: BVerwG

Weitere Dokumente 11/2007

Rechtsprechung:
EuGH: Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 steht der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Urteil vom 4.10.2007 - C-349/06 (Polat) - (8 S., M11778)
VGH Bad.-Württ.: Eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten setzt voraus, dass der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist.
Urteil vom 13.9.2007 - 11 S 442/07 - (13 S., M11567)
VG München: Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Urteil vom 11.7.2007 - M 7 K 05.4919 - (13 S., M11745)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

BVerfG: Verhältnismäßigkeit einer generalpräventiven Ausweisung
Beschluss vom 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - (14 S., M11483)

Redaktionelle Vorbemerkung:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ausweisung eines Ausländers, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt und keine Beziehungen zu seinem Herkunftsland mehr besitzt. Er war wegen mehrere Betäubungsmitteldelikte ausgewiesen worden. Ausländerbehörde und Gerichte stützen die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). (…)
b) Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers (zu den Merkmalen eines Grundrechtseingriffs im Allgemeinen vgl. BVerfGE 105, 279 <299 f.>). Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50 Abs. 1 AufenthG; früher § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 AuslG); auf weitere mit der Ausweisung verbundene Rechtsnachteile kommt es daneben nicht an. Der Eingriffscharakter einer Ausweisung ist nicht deswegen zu verneinen, weil die Ausreiseverpflichtung möglicherweise – im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG – nicht alsbald durchgesetzt werden kann.
c) Der aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit folgende Schutz vor Eingriffen ist nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, insbesondere nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, gewährleistet (BVerfGE 35, 382 <399>; 49, 168 <180>). Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 <37 f.>).
aa) Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund solcher Vorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht bietet – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt werden darf (BVerfGE 90, 145 <172>; vgl. auch BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>).
bb) Die hier angewendeten Normen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes tragen mit ihrem System der Abstufung in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (vgl. §§ 45, 47, 48 AuslG) sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Gleiches gilt für die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften der §§ 53 ff. AufenthG, die das bisherige Regelungssystem übernommen haben.
Die Anwendung des Stufensystems der §§ 45 ff. AuslG bzw. §§ 53 ff. AufenthG entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch hier heranzuziehen (vgl. BVerfGK 3, 4 <12>). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen – wie es die gesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen – nicht oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen.
Die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander ist – mit Einschränkungen, die sich aus der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit behördlicher Ermessensausübung ergeben – den Verwaltungsgerichten übertragen. Das Bundesverfassungsgericht kann die gerichtlichen Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur auf die Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe überprüfen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 76, 363 <389>). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht.
2. Die angegriffenen Entscheidungen werden den genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie gehen zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung – ungeachtet der Asylberechtigung des Beschwerdeführers – im Hinblick auf den Einzelfall zu prüfen ist und erfordern kann, von der gesetzlichen Regelfolge der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, nunmehr § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) abzuweichen und von einem atypischen Fall auszugehen. Sie haben jedoch das Gewicht der in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden Belange in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung im Hinblick auf ihre generalpräventive Ausrichtung für gerechtfertigt angesehen, die sich daran anknüpfenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch verfehlt.
aa) Die Ausweisung verfolgt als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (BVerwGE 106, 302 <305 f.>). Dabei können, wie in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwGE 101, 247 <254 f.>; BVerwGE 121, 356 <362>) und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfGE 50, 166 <175 f.>; 51, 386 <397>), auch generalpräventive Erwägungen von Bedeutung sein.
Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung setzt allerdings voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der persönlichen Situation des Betroffenen können in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die Individualinteressen nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Im Regelfall ist deshalb vor der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung die Einsicht in die Strafakten ebenso unerlässlich wie genaue Feststellungen zu den Bindungen des Betroffenen an die Bundesrepublik Deutschland und an seinen Heimatstaat (vgl. BVerfGE 51, 386 <399>).
Auch bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 101, 247 <255>). Im Grundsatz nicht anders als bei der Würdigung der von dem Ausländer künftig ausgehenden Gefahren im Rahmen spezialpräventiv motivierter Ausweisungen genügt es insbesondere nicht, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, ZAR 2007, S. 243 ff. [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 44]).
Zwar ist es angesichts der von Suchtgiften ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit grundsätzlich gerechtfertigt, bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz die Ausweisung in bestimmten Fällen als Regel, in anderen sogar zwingend vorzusehen. Allerdings dürfen auch bei Betäubungsmittelstraftaten weder die gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 NVwZ-RR 2000, S. 320 <322 f.>; BVerwGE 101, 247 <255>; vgl. auch EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, NVwZ 1998, S. 164 <166>).
bb) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der für die Ausweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit rein generalpräventiv begründeter Ausweisungen werden die gerichtlichen Ausführungen zum Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Prüfung von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat weder die konkreten Umstände der Straftat hinreichend in den Blick genommen, noch hat es die Auswirkungen der Ausweisung für das Privatleben des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt.
(1) Das Verwaltungsgericht hat sich zwar mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers befasst. Es hat dies indes nur unter dem Aspekt der Schwere der Straftat getan, wobei nicht klar wird, unter welchen Voraussetzungen es einen Ausnahmefall im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) für gegeben erachten würde – das Verwaltungsgericht spezifiziert lediglich die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG und spricht im Übrigen von 'hinreichend schweren Straftaten'. Hingegen hat es sich nicht hinreichend mit den Motiven des Beschwerdeführers für seine Straftaten beschäftigt und auch nicht versucht, die konkreten Tatumstände näher aufzuklären. (…)
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gebietet, verkennt das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise das Gewicht des über 25 Jahre andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner Integration in die deutsche Gesellschaft, auch soweit sie keinen familiären Bezug hat (vgl. dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.), und des substantiiert vorgetragenen Fehlens tatsächlicher Bindungen an den Staat seiner Staatsangehörigkeit. (…)
Es trifft zwar zu, dass, worauf der Verwaltungsgerichtshof abstellt, für so genannte faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht. Diese Feststellung wird für sich genommen aber dem von Verfassungs wegen gebotenen, auf die Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers angelegten Prüfprogramm nicht gerecht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.). Gerade die Kombination der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zur Verwurzelung in Deutschland einerseits und der Entwurzelung hinsichtlich des Iran andererseits könnte dazu führen, dass eine nur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird (siehe zu vergleichbaren Fallkonstellationen BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - 1 B 111.91 -, InfAuslR 1992, S. 5 <6>; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2005, Vor §§ 53 ff. AufenthG, Rn. 534).
b) Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs lässt nicht deutlich werden, ob er nur von einem generalpräventiven oder auch von einem spezialpräventiven Ausweisungszweck ausgeht. (…) Sollte der Verwaltungsgerichtshof hingegen von einer – auch – spezialpräventiv gerechtfertigten Ausweisung ausgegangen sein, wofür seine Bezugnahme auf den Bescheid der Ausländerbehörde sprechen könnte, hätte er es zu Unrecht unterlassen, die vom Beschwerdeführer in Zukunft ausgehenden Gefahren zu ermitteln. Aufgrund der zeitlichen Kongruenz von Drogenkonsum und Handeltreiben beim Beschwerdeführer hätte es sich insbesondere aufgedrängt, zu untersuchen – wenn erforderlich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens –, ob hier ein Zusammenhang besteht, der es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Motiv eigenen Konsums entfallen ist, erneut mit Drogen handeln wird.
c) Soweit den angegriffenen Entscheidungen eine das öffentliche Interesse und die Interessen des Beschwerdeführers zueinander in Bezug setzende Abwägung überhaupt entnommen werden kann – der Verwaltungsgerichtshof resümiert lediglich im Anschluss an die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört habe und sein Recht auf Familienleben nicht berührt werde, ihm könne somit zugemutet werden, sich in seinem Herkunftsland eine neue Existenz aufzubauen –, ist jedenfalls nicht erkennbar, ob die Gerichte in den Blick genommen haben, dass Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden, besonders intensiv in die Rechte des Betroffenen eingreifen und das sie rechtfertigende öffentliche Interesse deshalb entsprechendes Gewicht haben muss. Insbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichts legen nahe, dass das Unterbleiben entsprechender Erwägungen auf die pauschale Zuordnung zu den typisierenden Vorgaben des Ausweisungsrechts zurückzuführen ist. Wie dargestellt, steht dieses Vorgehen nicht im Einklang mit dem Gebot ergänzender, auf den Einzelfall bezogener Verhältnismäßigkeitsprüfung. (…)"
Einsender: Stefan Keßler, Berlin

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

BVerfG: Ausweisung und Schutz des Privatlebens
Beschluss vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - (22 S., M10387)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das BVerfG klar, dass der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK auch dann bei der Ausweisung berücksichtigt werden muss, wenn keine familiären Bindungen bestehen, die nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützt sind. Es führt darüber hinaus aus, dass allein das Stufenverhältnis der Ausweisung und die Herabstufung der zwingenden Ausweisung zur Regelausweisung nicht dem Schutz des Privatlebens Genüge tun, sondern dass die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in jedem Fall geprüft werden muss. Ferner beschäftigt es sich mit den Anforderungen an den Sofortvollzug einer Ausweisung.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. (…)

3. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidung verkennt die grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers und die daran anknüpfenden Erfordernisse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. (…)
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie ist ausschließlich darauf gestützt, dass sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ausweisungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig darstelle. Auf Tatsachen gestützte Feststellungen des Inhalts, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom Beschwerdeführer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, enthält die angegriffene Entscheidung nicht, vielmehr lässt sie ausdrücklich offen, ob die diesbezüglichen Erwägungen der Ausländerbehörde zutreffen. Der Verwaltungsgerichtshof durfte indes von Verfassungs wegen nicht darauf verzichten, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung zu untersuchen und gegebenenfalls mit den Aufschubinteressen des Beschwerdeführers abzuwägen, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend dargelegt hat – keine geeignete Grundlage für eine hinreichend zuverlässige Prognose der Erfolgsaussichten der Klage bietet. Die Streitsache ist von hoher Komplexität und gebietet eine vertiefte Befassung mit Fragen des Verfassungsrechts und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Diese – bereits im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und den unterschiedlichen Funktionen des vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens abstrakt angelegte – Einschätzung findet ihre konkrete Bestätigung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung der Ausweisung wesentliche rechtliche Aspekte übergangen hat. (…)
bb) Der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist hier (…) die Frage, ob die Ausweisungsverfügung vor dem Recht auf Achtung des Privatlebens, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, Bestand haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Schutzgehalt des Art. 8 EMRK nicht gesondert und mit der Vorschrift insgesamt nur unter dem Aspekt einer notwendigen Befristung der Ausweisung und damit verkürzt befasst.

(1) Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko [Rn. 96], EuGRZ 2006, S. 560 <561>) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Thym, a. a. O. [EuGRZ 2006, S. 541], S. 544; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 841 ff. m. w. N.; Hoppe, ZAR 2006, S. 125 <130>). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, S. 552 <554>; BVerwGE 106, 13 <21> m. w. N.).

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisung des Beschwerdeführers insoweit ausschließlich unter dem Aspekt näher gewürdigt, ob sie wegen des Fehlens einer Befristung ihrer Wirkungen unverhältnismäßig sein könnte, und die Frage im Hinblick darauf verneint, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs Fallgestaltungen beträfen, mit denen der Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Dieser Ansatz verfehlt wesentliche Gesichtspunkte.
Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 1638/03 -, Fall Maslov, Rn. 44). Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt – unabhängig von einer Befristung – dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Beeinträchtigungen des Rechts auf Privatleben können anders zu gewichten sein als solche des Rechts auf Familienleben. So gibt der vorliegende Fall Anlass zur Prüfung, ob der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in Deutschland keine durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen hat, durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung in derartiger Weise schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung könnte in diesem Fall nicht durch eine Befristung ihrer Wirkungen erreicht werden, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. § 37 AufenthG; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 836; Marx, InfAuslR 2003, S. 374 <382 f.>) und der Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG daher ohne praktische Wirkung bleibt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die bisherige Behandlung der Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 EMRK als unzureichend.

(3) Der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf vor allem, ob die der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegende und vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres gebilligte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften mit Blick auf die Verpflichtung aller an der Entscheidungsfindung beteiligten staatlichen Organe, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <315, 323>), dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK hinreichend Rechnung tragen.
Dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kommt ausweisungsrechtlich zunächst insoweit Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer wegen des ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nicht gemäß § 53 AufenthG zwingend auszuweisen ist, sondern die Ist-Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG zu einer Regelausweisung zurückgestuft ist. Bei der daran anschließenden Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 54 AufenthG vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Regel-Ausweisung einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt; wenn dies zu verneinen ist, liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG vor und eine Ausweisung muss unterbleiben (vgl. Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 886; Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG, 43. Aktualisierung Oktober 2005, Rn. 55 f.; s. auch Oldenburg, InfAuslR 1999, S. 174 <177>). Die konkrete Prüfung durch die Ausländerbehörde leidet an Mängeln, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend auseinandersetzt.

(a) Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Deutschland lebt, wird in der Ausweisungsverfügung keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob ein Regelfall vorliegt, zuerkannt, da dieser Umstand schon über die Zurückstufung der Ist- zur Regel-Ausweisung berücksichtigt worden sei.
Damit wird zunächst übergangen, dass der durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vermittelte besondere Ausweisungsschutz allein an den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft, hingegen nicht voraussetzt, dass der betroffene Ausländer, wie hier der Beschwerdeführer, seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Dieser Umstand wird also von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG tatbestandlich nicht erfasst und kann bereits deshalb nicht als für die Frage des Vorliegens eines atypischen Falls 'verbraucht' angesehen werden.
Auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt verbietet sich eine Praxis der Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 54 AufenthG, die diejenigen tatsächlichen Umstände, die die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes begründen, nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend individuell würdigt, sondern schematisierend ausblendet. Denn die durch den besonderen Ausweisungsschutz bewirkte Zurückstufung der zwingenden zu einer Regel-Ausweisung führt zur selben Rechtsfolge – einer zwingend zu verfügenden Ausweisung –, sofern kein vom Regelfall abweichender (Ausnahme)Fall angenommen wird (vgl. Discher, GK-AufenthG, § 54, Januar 2007, Rn. 47). Der durch § 56 Abs. 1 AufenthG gewährte Ausweisungsschutz steht einer Ausweisung nicht entgegen. Die bloße Zurückstufung der Ist- zu einer Regel-Ausweisung garantiert daher nicht ohne weiteres die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, das die ausweisungsrechtlichen Strukturen des Ausländergesetzes übernommen hat, tragen zwar der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, BVerfGK 3, 4 <12>; BVerwGE 106, 13 <21 f.>; 107, 58 <73> [jeweils zum AuslG]). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall nach § 54 AufenthG vorliegt, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004, a. a. O.; Thym, a. a. O., S. 551). Im Hauptsacheverfahren werden daher die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ausländers sowie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen sein (vgl. Discher, GK-AufenthG, § 54, Januar 2007, Rn. 112, m. w. N.).

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es auch nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko, a. a. O., Rn. 121; Thym, a. a. O., S. 552 m. w. N.). Dementsprechend lässt sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 54 AufenthG vorliegt, ein überragendes Gewicht der der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegenden Straftaten nicht allein unter Verweis auf § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, demzufolge schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in Fällen des § 53 AufenthG vorliegen, begründen. Selbst wenn die die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmenden objektiven Tatumstände der Straftaten gegeben sind, entbindet dies Behörden und Gerichte nicht von der Pflicht, die Straftaten unter Berücksichtigung sämtlicher – auch subjektiver – Tatumstände und der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte zu gewichten (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 -, Fall Baghli, InfAus1R 2000, S. 53 f.; Urteil vom 10. Juli 2003 - 53441/99 -, Fall Benhebba, InfAuslR 2004, S. 182; Urteil vom 15. Juli 2003 - 52206/99 -, Fall Mokrani, InfAuslR 2004, S. 183; Urteil vom 31. Januar 2006 - 50252/99 -, Fall Sezen, InfAuslR 2006, S. 255).
Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung pauschal darauf beruft, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung großes Verständnis für eine konsequente Bekämpfung der Drogenkriminalität durch die Konventionsstaaten aufbringe, genügt dies diesen Anforderungen nicht und wird im Hauptsacheverfahren einer differenzierenden Würdigung zu weichen haben. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erfordert angesichts der Vielschichtigkeit der dabei zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Komplexität eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Fall Boultif, InfAuslR 2001, S. 476; Urteil vom 31. Oktober 2002 - 37295/97 -, Fall Yildiz, InfAuslR 2003, S. 126 <127 f.>). (…)"
Einsender: RA Rainer M. Hofmann, Aachen

Weitere Dokumente 7-8/2007

Rechtsprechung:
OVG NRW: Der Ausweisungsschutz von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Beschluss vom 15.5.2007 - 18 B 2389/06 - (16 S., M10463)
VG Oldenburg: Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch auf die Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen anwendbar.
Urteil vom 16.5.2007 - 11 A 3898/05 - (7 S., M10603)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

VGH Ba-Wü: "1. Ausweisungen von EU-Bürgern, die vor dem Inkrafttreten des FreizügG/EU bestandskräftig geworden sind, sind auch nach diesem Zeitpunkt noch wirksam.
2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht begründen einen Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06 - (18 S., M9991)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Ausweisung angeordnet, nachdem der Ausländer bereits ausgereist oder abgeschoben ist, steht die Sperrwirkung der Ausweisung oder Abschiebung einer Rückkehr nicht entgegen; das gilt auch für eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Beschluss vom 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - (8 S., M9798)
OVG Niedersachsen: Die Beseitigung der Sperrwirkung von Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu erreichen.
Beschluss vom 2.2.2007 - 13 ME 362/06 - (5 S., M9762)
OVG Sachsen-Anhalt: Ein illegaler Aufenthalt von wenigen Tagen ist ein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; bei der Ermessensausweisung ist eine nichteheliche Lebengemeinschaft zu berücksichtigen; Aufenthaltszeiten nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion) sind auch dann rechtmäßig, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.
Beschluss vom 18.10.2006 - 2 M 234/06 - (3 S., M9886)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Eine bestandskräftige Ausweisung eines Unionsbürgers ist nicht durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder des Aufenthaltsgesetzes unwirksam geworden.
Urteil vom 8.2.2007 - 7 A 11318/06.OVG - (10 S., M9714)
OVG Rheinland-Pfalz: Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige genießen den selben Ausweisungsschutz wie Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG.
Urteil vom 5.12.2006 - 7 A 10924/06.OVG - (15 S., M9716)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verlangt nicht, dass die Sperrwirkung der Ausweisung zwingend bereits mit der Ausweisungsentscheidung befristet wird.
Beschluss vom 10.1.2007 - 11 S 2616/06 - (8 S., M9522)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die Schlechterstellung des deutschen Ehegatten eines ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen gegenüber einem mit einem Drittstaatsangehörigen verheirateten EU-Bürger verstößt nicht gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung nach Art. 12 EG-Vertrag oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend der Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger erfüllt nicht, wer vor Ablauf der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG wirksam ausgewiesen wird.
Beschluss vom 6.12.2006 - 11 S 646/06 - (15 S., M9249)

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG, der seit dem 1.5.2006 unmittelbar anwendbar ist, setzt die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht mehr die Einschaltung einer unabhängigen Stelle voraus; die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen setzt eine Ermessensausübung voraus.
Urteil vom 16.05.2006 - 11 LC 324/05 - (16 S., M8927)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist kein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG.
Beschluss vom 17.8.2006 - 3 BS 130/06 - (4 S., M8869)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
VGH Hessen: »Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) richtet sich der Ausweisungsschutz auch für türkische Staatsangehörige, auf die Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 anzuwenden ist, nach Art. 28 dieser Richtlinie.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.7.2006 - 12 TG 494/06 - (6 S., M8673)
VGH Ba-Wü: Zur Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern (Anpassung der Rechtsprechung des Senats an die Rechtsprechung des BVerwG).
Urteil vom 29.6.2006 - 11 S 2299/05 - (43 S., M8593)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
VG Hannover: Die Ausweisung wegen Falschangaben (hier: Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit durch Libanesen) setzt den Beweis des Vorsatzes voraus; allein der Verdacht genügt nicht; eine Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage der Bleiberechtsregelung 1990 ist nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu verlängern.
Urteil vom 21.6.2006 - 6 A 3853/03 - (21 S., M8505)

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Die Ausweisung eines Ausländers, der in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen lebt, darf nicht allein auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine Anklageerhebung gestützt werden; der Schutz von Ehe und Familie steht einer Abschiebung entgegen, wenn der Zielstaat der Abschiebung (hier: Guinea) es lediglich für möglich hält, dass der Ausländer seine Staatsangehörigkeit besitzt.
Beschluss vom 15.5.2006 - 4 Bs 129/06 - (6 S., M8454)
VG Düsseldorf
: Assoziationsberechtigte Türken können sich nicht auf den Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Bst. a der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) berufen.
Urteil vom 27.4.2006 - 24 K 7588/04 - (16 S., M8403)

Weitere Dokumente 6/2006

Rechtsprechung:
VG Köln: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG.
Beschluss vom 12.12.2005 - 23 L 1150/05 - (4 S., M8067)

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht besteht, gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem 1.1.2005 keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 15.3.2006 - 8 S 123.05 - (6 S., M8003)
VGH Ba-Wü: Ausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer selbst eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Beschluss vom 31.1.2006 - 13 S 2284/05 - (14 S., M7908)
VGH Hessen: Der »Kalifatstaat« ist keine terroristische Vereinigung i. S. d. § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG; allein der Bezug einer Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung stellt keine Gefährdung i. S. d. § 54 Nr. 5 a AufenthG dar.
Beschluss vom 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 - (5 S., M7936)

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: »Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 5.10.2005 - 11 ME 247/05 - (5 S., M7681)

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: Auch eine längere Strafhaft berührt nicht die Rechte von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer aus Art. 7 ARB 1/80; eine ausschließlich oder teilweise generalpräventiv begründete Ausweisung eines Unionsbürgers oder eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist rechtswidrig.
Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 - (15 S., M7617)
BVerwG: Der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens bei der Ausweisung von Unionsbürgern oder assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in Baden-Württemberg verstößt gegen Europarecht.
Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 - (12 S., M7618)
OVG NRW: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen richtet sich nach dem AufenthG unter Berücksichtigung der Einschränkungen für Unionsbürger, nicht nach § 6 FreizügG/EU.
Beschluss vom 2.12.2005 - 18 B 1529/05 - (3 S., M7597)
VG Bremen: Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 51 Abs. 3 AufenthG) nicht wegen einer längerfristigen Ausreise, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, rechtzeitig wieder einzureisen oder einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen (hier: Haft unter Kontaktsperre in Guantanamo).
Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - (15 S., M7667)
VG Berlin: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht besteht, gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem 1.1.2005 keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 28.10.2005 - VG 15 A 275.05 - (8 S., M7378)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt trotz Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, wenn ein dringender Fall im Sinne dieser Norm vorliegt; das ist der Fall, wenn ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung besteht.
Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 - (21 S., M7291)

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
BayVGH: »1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.
2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung, welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.
3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 9.5.2005 - 24 B 03.3295 - (52 S., M7277)
VG Stuttgart: Einem ausgewiesenen Asylberechtigten oder Konventionsflüchtling kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden; dabei ist der Ausweisungsgrund als allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen; bei der Ermessensausübung kann eine der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung entsprechende Wartefrist verlangt werden.
Urteil vom 2.6.2005 - 12 K 1791/04 - (8 S., M7215)

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: »Einem unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgewiesenen Ausländer, der während eines letztlich rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschiedenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgeschoben wird, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.5.2005 - 13 S 195/05 - (6 S., M6995)

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Maßgeblich für die Beurteilung einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, wenn der Ausländer kein EU-Bürger und auch nicht so zu behandeln ist.
Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 - (6 S., M6769)
VG Sigmaringen: Ein anerkannter Flüchtling, der ausgewiesen worden ist, kann einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben.
Urteil vom 22.2.2005 - 4 K 16/05 - (16 S., M6803)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
BVerfG: Der Sofortvollzug einer Ausweisung kann nicht auf Grundlage bloßer Vermutungen über das künftige Verhalten des Ausländers gestützt werden, sondern es ist eine auf Tatsachen gestützte Feststellung zur Realisierung der Gefahr bereits vor Ende des Hauptsacheverfahrens notwendig (hier: Ausweisung eines muslimischen Geistlichen wegen strittiger Predigten).
Beschluss vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 - (7 S., M6702)
BVerwG: »1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.
2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.
3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennenden Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.
5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 - (21 S., M6660)
OVG Niedersachsen: »Dass die Ausländerbehörde einem als Flüchtling anerkannten Ausländer in Kenntnis der von ihm begangenen Straftagen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert hat, steht nach dem bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Versagung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf diese Straftaten als Ausweisungsgründe nicht entgegen, wenn der Ausländer zuvor aufgrund seiner Rechtsstellung als Flüchtling wegen dieser Straftaten weder ausgewiesen werden konnte noch ihm die Aufenthaltsbefugnis versagt werden durfte.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.4.2005 - 8 LA 319/04 - (3 S., M6674)
VGH Hessen: »1. Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt für alle Unionsbürger unabhängig davon, ob sie die in §§ 2 und 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung erfüllen. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Eine Ausnahme von der prinzipiellen Geltung besteht auch nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.
2. Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das bedeutet, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer die Ausreisepflicht begründenden Verfügung für einen Unionsbürger nicht zulässig ist. Auch diese Regelung knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an und gilt deshalb für alle Unionsbürger. Diese durch das Freizügigkeitsgesetz den Unionsbürgern gewährleistete verfahrensrechtliche Stellung geht über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, die in der Richtlinie 2004/38/EG zusammengefasst sind, hinaus.
3. Nach früherem Recht ergangene und noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern haben ab dem 01.01.2005 ihre Rechtsgrundlage verloren.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 29.12.2004 - 12 TG 3212/04 - (6 S., M6531)

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
OVG NRW: Wird ein ausgewiesener Ausländer abgeschoben, so fehlt ihm für einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung das Rechtsschutzbedürfnis, da seine Rückkehr durch § 11 Abs. 1 AufenthG gesperrt ist; für die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung an (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 - (2 S., M6478)
VGH Ba-Wü: "1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der fortbestehenden Asylberechtigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat.
2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72).
3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden können, können spezial- und generalpräventive Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.
4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls als geringfügig darstellt." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - (31 S., M6537)

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
OVG NRW: Ein Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung ist ab dem 1.1.2005 nach dem AufenthG zu entscheiden; Klagen gegen Ausweisungsverfügungen, in denen vor dem 1.1.2005 ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, sind nach dem AuslG zu entscheiden.
Beschluss vom 28.1.2005 - 18 B 1260/04 - (4 S., M6270)
VG Lüneburg: Noch anhängige Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren sind nach Inkrafttreten des ZuwG nach neuem Recht fortzuführen; besonderer Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs.  Nr. 2 AufenthG besteht schon dann, wenn in der Vergangenheit lediglich befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt und verlängert wurden; eine Regelausweisungen (§ 54 AufenthG) wird im Falle eines besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 AufenthG zur Ermessensausweisung gem. § 55 AufenthG; bei der Ermessensausweisung ist die kurz bevorstehende Gesellenprüfung des Betroffenen zu berücksichtigen.
Beschluss vom 14.2.2005 - 1 B 5/05 - (2 S., M6315)

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
OVG NRW: Der Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG (bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG) setzt die Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern voraus.
Beschluss vom 31.1.2005 - 18 A 1279/02 - (3 S., M6294)