Allgemeines Aufenthaltsrecht |
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Kurzfristige Abschiebung rechtswidrig
Beschluss vom 14.12.2007 - 2 M 207/07 - (4 S., M12706)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern kritisiert die verbreitete Praxis, ausreisepflichtige Ausländer nicht auf eine bevorstehende Abschiebung hinzuweisen. Ausländern, die sich bereits seit längerem in Deutschland aufhalten, müsse – unabhängig von der Abschiebungsankündigung – die Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Abschiebung vorzubereiten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Antragstellerin hat nicht nur den auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch i. S. des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. (…)
Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. Ihr Ehemann hält sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (…)
Insoweit weist die Beschwerde zu Recht auf die Bedeutung und Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG hin. (…)
Überdies wäre die Abschiebung der Antragstellerin jedenfalls bis zum 18. Dezember 2007 aber auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen. Es verstößt gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG bzw. den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, nach einer bereits mehrere Monate alten Abschiebungsankündigung gemäß § 60 a Abs. 4 Satz 4 AufenthG a. F. (hier: vom 20. August 2007) gegenüber einem sich bereits seit mehreren Jahren (hier: seit 2004) im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer noch zwei Tage vor dem der Ausländerbehörde bekannten Abschiebetermin (15. Dezember 2007) erneut eine auflösend bedingte Duldung (’erlischt am Tage der benannten Ausreise’) für wenige darüber hinausgehende Tage (hier: bis zum 18. Dezember 2007) zu erteilen, ohne bei der Verlängerung der Duldung auf den konkreten Abschiebetermin hinzuweisen, mithin den Tag der Ausreise zu ’benennen’. Auch unabhängig von einer damals noch erforderlichen Abschiebungsankündigung und der damit nach Ablauf eines Monats ’jederzeit’ drohenden Abschiebung muss es einem sich seit längerem im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer grundsätzlich ermöglicht werden, sich auch kurzfristig – vorliegend wären dafür sogar zwei Tage und damit grundsätzlich ausreichend Zeit gewesen – auf die nunmehr unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorzubereiten und nicht stattdessen jeden Tag (hier: seit etwa Ende September 2007) auf ’gepackten Koffern’ zu sitzen und jederzeit bereit zu sein, abgeschoben zu werden.
Es ist für den Senat auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner nicht statt der (wohl Standard-)Formulierung der auflösenden Bedingung am 13. Dezember 2007 eine Befristung der Duldung bis zum 14. Dezember 2007 vorgenommen hat. Auch dann hätte für die Antragstellerin bereits hinreichend Anlass bestanden, sich auf die Abschiebung am 15. Dezember 2007 vorzubereiten.
Ob es Fälle geben mag, in denen die Ausländerbehörde den konkreten Abschiebungstermin dem betroffenen Ausländer ’bis zuletzt’ sozusagen als milderes Mittel gegenüber der Abschiebungs(sicherungs)haft nach § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG verschweigen darf, etwa weil dieser sich bereits in der Vergangenheit einer Abschiebung zum benannten Termin durch ’Untertauchen’ entzogen hat, muss der Senat nicht beurteilen. Dergleichen ist im Falle der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich. (…)"
Weitere Dokumente 4/2008
Rechtsprechung
OLG Oldenburg: Das Verlassen des durch Auflage zur Duldung bestimmten Aufenthaltsbereichs ist nicht gem. § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.
Beschluss vom 31.1.2008 - Ss 39/08 - (2 S., M12635)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
VG Minden: Rechtswidrigkeit der Abschiebungs wegen Verhinderung des Rechtsschutzes
Urteil vom 26.11.2007 - 7 K 1582/06 - (12 S., M12323)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Hintergrund dieses Verfahrens ist die Abschiebung einer Familie, deren Reisefähigkeit in Frage stand. Die Ausländerbehörde ließ sie an einem Samstagmorgen festnehmen, führte sie Ärzten vor, die ihre Reisefähigkeit feststellten, und schob sie noch am selben Tag ab. Der Verfahrensbevollmächtigte wurde nicht informiert. Das VG Minden hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde vorsätzlich verhindert habe, dass die Betroffenen um Rechtsschutz nachsuchen können.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. (…)
Trotz nicht unerheblicher Bedenken hält das erkennende Gericht die Klage für zulässig. Hiergegen steht auch nicht, dass der gegenwärtige Aufenthaltsort der Kläger und ihre ladungsfähige Anschrift nicht bekanntgegeben wird. (…)
Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn ein Kläger oder Antragsteller glaubhaft über eine solche nicht verfügt. Auch bei Beachtung dieser Vorgaben, die auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung teilt, ist es hier noch vertretbar (…), auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger zu verzichten, da bei Berücksichtigung des Vortrags ihres Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2007 und vom 26.11.2007 über die persönliche Situation der Kläger manches dafür spricht, hier ausnahmsweise auf die Angabe der Anschrift der Kläger zu verzichten.
Die Klage ist zunächst hinsichtlich ihres Hauptantrages unbegründet. Soweit die Kläger dort verlangen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ein Rückreisevisum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen, scheitert dieser Anspruch bereits daran, dass der Beklagte für die Erteilung eines Rückreisevisums für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zuständig ist, da sowohl nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger als auch nach den Erkenntnissen des Beklagten davon auszugehen ist, dass sich die Kläger nicht – mehr – im Kreis H. aufhalten, nachdem sie am 14.01.2006 nach Georgien abgeschoben worden sind. (…) Abgesehen von der damit fehlenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch die materielle Rechtslage gegen eine Einreise der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit bestimmt nämlich § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. (…)
Erweist sich der Hauptantrag damit als unbegründet, gilt dies auch für den ersten Hilfsantrag, den Klägern die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Auch insoweit wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 09.03.2007 [- 18 B 2533/86 - ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 33] verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass auch Anträge auf Rückholung bzw. auf Ermöglichung der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unbegründet seien, da die begehrte Folgenbeseitigung rechtlich nicht möglich sei und der entsprechende Anspruch mithin ausgeschlossen sei, weil und solange dieser Folgenbeseitigung die Sperrwirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehe. Dieser Ansicht des OVG NRW schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall ausdrücklich an.
Soweit die Kläger jedoch mit ihrem zweiten Hilfsantrag die Feststellung beantragen, dass ihre zwangsweise erfolgte Abschiebung am 14.01.2006 rechtswidrig erfolgt sei, ist dieser Antrag zulässig und auch begründet. Hierbei folgt das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. auch insoweit den Beschluss vom 09.03.2007, a. a. O.) die Frage der Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung regelmäßig auch im Hinblick auf eine zu treffende Befristungsentscheidung oder eine zu erteilende Betretenserlaubnis ein gewichtiger Gesichtspunkt ist, der von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen ist.
In der Sache selbst zeigt sich, dass die Abschiebung der Kläger am 16.01.2006 in rechtswidriger Weise durchgeführt worden ist. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob die Rechtswidrigkeit der Abschiebung bereits daraus folgt, dass die Kläger – so jedenfalls der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten – am 14.01.2006 nicht reisefähig gewesen sind. (…)
Diese Fragen bedurften hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Kläger, wie sie am 14.01.2006 durchgeführt worden ist, bereits schon daraus ergibt, dass der Beklagte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger vor ihrer Abschiebung nicht mehr in der Lage waren, ausreichenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht gewährt, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Insbesondere vorläufiger Rechtsschutz ist dann durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Auch ist der Rechtsschutz umso stärker, je gewichtiger die Belastung ist und je mehr die Verwaltungsmaßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. dazu etwa Antoni in: Hömig u. a., Grundgesetz, 8. Aufl. 2007, Art. 19, Rdnr. 16 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Hier zeigt sich dann jedoch, dass der Beklagte den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. So ist bereits in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.08.2004 (7 L 590/04) ausgeführt worden, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass dem Kläger zu 1. und seinem Prozessbevollmächtigten das Ergebnis einer noch durchzuführenden Untersuchung zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. unverzüglich mitgeteilt wird und ebenso mitgeteilt wird, ob und wann eine Abschiebung durchgeführt werden soll. (…) Dass auch dem Beklagten die Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises über ein aktuell vorliegendes Gutachten zur Reisefähigkeit des Klägers zu 1. jedenfalls an dessen Prozessbevollmächtigten deutlich geworden ist, beweist nicht zuletzt der Vermerk des Kreisrechtsdirektors vom 10.02.2005 (…). Auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, aus welchen Gründen eine Benachrichtigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nur in der von ihm schließlich gewählten Weise vorgehen konnte. Zwar verkennt auch das erkennende Gericht nicht, dass hier zahlreiche Hinweise dafür gegeben waren, dass jedenfalls der Kläger zu 1. mit seinem Suizid bzw. einem erweiterten Suizid gedroht hat. Dem hätte jedoch z. B. mit einer Festnahme des Klägers zu 1. und/oder seiner Ehefrau, ggf. auch mit einer getrennten Unterbringung der Kinder, Rechnung getragen werden können. Insoweit mag auch an dieser Stelle auf die Möglichkeiten des PsychKG verwiesen werden, hier insbesondere auf § 10 (Unterbringung und Aufsicht) bzw. auf § 14 (sofortige Unterbringung). Dass es insbesondere dem Kläger zu 1. bei Verwirklichung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen noch möglich gewesen wäre, sich oder seinen Familienmitgliedern Schaden zuzufügen, ist jedenfalls nicht wahrscheinlich; Gleiches gilt auch für die Klägerin zu 2.
Es zeigt sich dann auch, dass die vom Beklagten nach seinem Vermerk vom 19.12.2005 (…) zumindest für möglich gehaltene Folge seines Vorgehens, dass nämlich für die Kläger nicht mehr die Möglichkeit bestehen könnte, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, auch eingetreten ist. Jedenfalls wegen der Durchführung der Abschiebung an einem Samstag dürfte insoweit nämlich auch der Beklagte zum einen davon ausgegangen sein, dass eine Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Büro eher unwahrscheinlich ist. Der Beklagte konnte jedoch auch nicht davon ausgehen, dass den Klägern z. B. die Privatnummer ihres Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden war, zumal der Prozessbevollmächtigte zuletzt aufgrund des Beschlusses vom 18.08.2004 davon ausgehen konnte, dass seine Mandanten Gelegenheit haben würden, im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung Kontakt aufzunehmen, um dann ggf. einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen. Das Vorgehen des Beklagten erweist sich auch im Nachhinein nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sind, Dr. N. telefonisch zu benachrichtigen, so dass dieser die Kläger noch in der ZAB C. aufsuchen konnte. Zwar wäre es dann noch zumindest theoretisch möglich gewesen, einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen; angesichts der zeitlichen Begrenzung des Eildienstes an einem Samstag, der nämlich nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr gewährleistet ist, musste auch aus Sicht des Beklagten vieles dafür sprechen, dass eine rechtzeitige Anrufung des Gerichts in diesem Verfahren nicht mehr möglich sein werde. Insoweit belegt nicht auch zuletzt der erst um 17.32 Uhr per Fax abgesandte Eilantrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger, über den dann erst am 18.01.2001 und somit nach Beendigung der Abschiebung entschieden werden konnte, dass es den Klägern offensichtlich nicht mehr möglich war, während der Stunde des Eildienstes des Verwaltungsgerichts Minden einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen.
Zeigt sich aus alledem, dass der Beklagte durch die von ihm langfristig vorbereitete Abschiebung der Kläger vom 14.01.2006 zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kläger an einer rechtzeitigen Stellung eines Eilantrags gehindert waren, hat er ihnen somit das durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Recht auf rechtzeitige Anrufung eines Gerichts genommen, so dass sich die Abschiebung der Kläger jedenfalls aus diesem Grund als rechtswidrig darstellt. (…)"
Weitere Dokumente 3/2008
Rechtsprechung
VG Braunschweig: Der Ausländer hat die Kosten eines fehlgeschlagenen Abschiebungsversuchs nicht zu tragen, wenn der Abschiebungstermin nicht angekündigt worden ist.
Beschluss vom 15.1.2008 - 3 A 74/07 - (2 S., M12550)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BayVGH: Zu amtsärztlichen Stellungnahmen und zur begleiteten Abschiebung
Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - (8 S., M12121)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft die Frage der Reiseunfähigkeit wegen Suizidgefahr. Der BayVGH stellt klar, dass amtsärztliche Stellungnahmen nicht immer Vorrang vor weiteren Erkenntnisquellen – etwa privatärztliche Gutachten – haben. Er betont, dass Stellungnahmen vom Beratungs- und Behandlungszentrum Refugio trotz dessen Nähe zu den Betroffenen als qualifiziert anzusehen sind. Schließlich äußert sich der BayVGH zur Frage der begleiteten Abschiebung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Antragsteller hat in dem im Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen, aber auch ausreichenden Umfang glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung derzeit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Abs. 2 AufenthG).
Der Senat sieht im Gegensatz zur Ausländerbehörde und zum Verwaltungsgericht derzeit eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers als glaubhaft gemacht an. (…)
Das Verwaltungsgericht hat dem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Dezember 2006 deshalb den Vorrang gegenüber dem Bericht von Refugio vom 1. Dezember 2006 eingeräumt, weil es sich bei der amtsärztlichen Stellungnahme um eine aktuellere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gehandelt und der Amtsarzt die depressive Symptomatik beim Antragsteller als deutlich rückläufig eingeschätzt hatte. Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Senats einem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein höherer Beweiswert zuzuschreiben ist als einem Privatgutachten (BayVGH vom 27.2.2007 Az. 24 ZB 07.367 m. w. N.). Jedoch entbindet dieser Grundsatz das Gericht nicht, weitere Erkenntnisse – etwa eine privatärztliche Begutachtung – in seine Entscheidung einzubeziehen, sie mit der amtsärztlichen Begutachtung zu vergleichen und aus der Gesamtschau der Umstände eine sachgerechte Würdigung vorzunehmen. (…)
Der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt hat in dem von ihm gefertigten Gutachten vom 22. Dezember 2006 die Diagnose ’Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom’ gestellt, die beim Antragsteller gemäß dem Gutachten von Refugio beschriebene depressive Symptomatik aber als ’eher deutlich rückläufig’ bezeichnet. Suizidabsichten habe der Antragsteller nicht geäußert. Diese Stellungnahme, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers durchaus gründlich und in sich schlüssig abgegeben wurde, steht allerdings im Widerspruch nicht nur zu den Gutachten von Refugio, sondern auch zum späteren tatsächlichen Geschehen. (…)
Der Senat geht davon aus, dass sowohl bei Refugio als auch im Bezirkskrankenhaus die dort tätigen Ärzte ebenso wie der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt eine besondere Kenntnis insbesondere mit traumatisierten Personen besitzen und deshalb ebenfalls qualifizierte Stellungnahmen abgeben können. Zwar ist dem Antragsgegner nicht zu widersprechen, dass gerade Refugio als Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer sich mit ihren Gutachten besonders für die von ihm behandelten Patienten einsetzt, jedoch zeichnen sich dessen Stellungnahmen durch eine tiefgehende Befunderhebung sowie eine ausführliche Diagnose und Bewertung des Krankheitszustandes des Antragstellers aus. Während das Landratsamt offensichtlich trotz der akuten Suizidalität des Antragstellers im Februar 2007 keine Anstrengungen mehr unternommen hat, den Antragsteller nochmals amtsärztlich zu untersuchen, wurde in den letzten Gutachten von Refugio nachvollziehbar dargelegt, dass beim Antragsteller wegen seiner Suizidalität und der Gefahr einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine Reisefähigkeit vorliegt. Untermauert werden diese Stellungnahmen von der Äußerung des Bezirkskrankenhauses vom 15. Februar 2007, das entgegen der Stellungnahme des Nervenarztes von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung beim Antragsteller ausgeht und ihm zum Zeitpunkt der Befunderhebung eine Reisefähigkeit nicht positiv bescheinigen konnte. Damit ist aber das – frühere – Gutachten des Nervenarztes vom Dezember 2006 widerlegt, das eine deutliche Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik beim Antragsteller bescheinigt hatte. Dies war offensichtlich gerade nicht der Fall, denn ansonsten wäre keine akute Suizidalität aufgetreten und keine Aufnahme in das Bezirkskrankenhaus erfolgt sowie keine mehrere Wochen dauernde stationäre Behandlung notwendig geworden.
Ergeben sich danach insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche akute Suizidalität des Antragstellers im Februar/März dieses Jahres und die wesentlich aktuelleren Gutachten von Refugio Zweifel an der bereits im Dezember 2006 erfolgten Begutachtung durch den beauftragten Amtsarzt, so ist diesen derzeit eine höhere Bedeutung beizumessen als dem amtsärztlichen Gutachten. (…)
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass unabhängig vom Gesundheitszustand des Antragstellers eine begleitete Abschiebung erfolgen kann. Zum einen ist, wie bereits oben dargelegt, von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Antragstellers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der faktischen Abschiebung droht. Mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 9.5.2007 Asylmagazin [10/]2007, 30) ist der Senat zudem der Auffassung, dass eine solche pauschale Erklärung nicht ausreicht, um eine Abschiebung verantworten zu können. Vielmehr bedarf es der fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der Gefahrenlage, um beurteilen zu können, welche konkreten Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich sind und ausreichen, um einer ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen. Auch insofern bedarf es danach der Beurteilung eines fachlich hierzu befähigten Arztes, ob eine Abschiebung überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen diese medizinisch verantwortet werden kann. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. (…)"
Weitere Dokumente aus 1-2/2008
Sonstige Materialien:
IM NRW: Festsetzung, Eintreibung, Abführung und Erstattung von Abschiebungskosten.
Erlass vom 24.10.2007 - 15-39.22.01-5 - (10 S., M12033)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
VGH Bad.-Württ.: Zur Ermessensduldung
Beschluss vom 13.9.2007 - 11 S 1964/07 - (6 S., M11543)
"(…) Jedenfalls unter Zugrundelegung der rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim Senat eingegangenen und daher berücksichtigungsfähigen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) weiteren ärztlichen Stellungnahme (…) gebieten gegenwärtig dringende persönliche Gründe des Antragstellers, ihm den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren. (…)
Der Antragsteller beruft sich sinngemäß und zusammengefasst darauf, dass seine Verlobte, die deutsche Staatsangehörige …, schwanger sei und nach dem errechneten Geburtstermin im November 2007 ein gemeinsames Kind zur Welt bringen werde. Mit seiner Verlobten lebe er de facto bereits seit über einem Jahr in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Vaterschaft für das zu erwartende Kind habe er anerkannt und mit seiner Verlobten gegenüber dem Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626 a BGB abgegeben. (…)
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Anordnungsanspruchs ein ärztliches Attest des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. … vorgelegt. Zur – weiteren – Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Attest des Dr. … vorgelegt, in dem es u. a. heißt:'Die psychische Situation bei Frau … hat sich mittlerweile in dem Maße zugespitzt, dass bei einer Abschiebung durch die massiven Aufregungen und Belastungen mit einem erheblichen Schaden für die Kindsmutter und das ungeborene Kind zu rechnen ist."
Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellt, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die dazu ergangene – divergierende – Rechtsprechung im Einzelnen dargestellt.
Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller jedenfalls einen mit einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf vorübergehende Duldung gemäß dem am 28.08.2007 – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist – in Kraft getretenen § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. Art. 1 Nr. 49, 10 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BGBl. I 2007, 1970 ff. – AuslRÄndG 2007 –) hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die Neuregelung hat der Senat den Antragsgegner vor seiner Entscheidung hingewiesen.
Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der der früheren Bestimmung des § 55 Abs. 3 AuslG entspricht, kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ziel des neuen Satzes 3 in Absatz 2 ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.04.2007, BT-Drs. 16/5065). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist daher nicht erforderlich, dass sich die Durchsetzung der Ausreisepflicht als 'unmenschlich' erweisen würde; für diesen Fall ergäbe sich ein zwingender Duldungsanspruch bereits aus § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 GG.
Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren u. a. durch Vorlage des ärztlichen Attestes (…) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nämlich die Erforderlichkeit einer vorübergehenden Anwesenheit aus dringenden persönlichen Gründen, hinreichend glaubhaft gemacht; angesichts der in dem ärztlichen Attest unzweideutig angesprochenen Gefahren für Mutter und Kind ist derzeit auch davon auszugehen, dass das dem Antragsgegner bei der Erteilung einer Duldung zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. (…)"
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Eine Wohnsitzauflage zur Duldung ist aufzuheben, wenn der Ausländer zu seinem erwerbstätigen Ehegatten ziehen möchte; das gilt auch dann, wenn der Ehegatte die Erwerbstätigkeit unterbrochen hat (hier: Elternzeit); es steht der Aufhebung der Wohnsitzauflage nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist.
Beschluss vom 17.8.2007 - 1 ME 221/07 - (7 S., M11227)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
OVG NRW: Zur Vollzugsfolgenbeseitigung nach Abschiebung
Beschluss vom 9.3.2007 - 18 B 2533/06 - (6 S., M10006)
"(…) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Auch die weiter gestellten Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller zurückzuholen, hilfsweise ihnen die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, bleiben erfolglos. (…)
Jedenfalls bleiben sämtliche der genannten Anträge deshalb ohne Erfolg, weil der Folgenbeseitigungsanspruch, der als Grundlage für die begehrten Verpflichtungen des Antragsgegners allein in Betracht kommt, nicht gegeben ist.
Auszugehen ist von Folgendem: § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt eine prozessuale Grundlage für die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs in demselben Verfahren, in dem (zunächst) um die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gestritten wurde, zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, soweit ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Sinn der Regelung ist es, zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes die tatsächliche Situation schon im Rahmen des Eilverfahrens mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. Nach überwiegender Ansicht, der der Senat folgt, hat die der Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechende Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO jedoch nur verfahrensrechtliche Bedeutung; sie ermöglicht also, in dem auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahren gleichzeitig die Beseitigung etwa schon eingetretener Vollzugsfolgen zu verlangen und durchzusetzen. Die materielle Grundlage für einen solchen Anspruch bildet indessen der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch, der verfassungsrechtlich verankert ist, in Verbindung mit dem materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 176; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 80 Rn. 112 sowie OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152 [5 S., M5010]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 13 S 195/05 -, juris [6 S., M6995], jeweils mit weiteren Nachweisen; a. A. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, § 80 Rn. 231).
Ein solcher Anspruch setzt – unter anderem – voraus, dass durch die Vollziehung ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist; er ist insoweit begrenzt, als die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 30; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, DVBl. 1989, 44 = UPR 1989, 31; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 17 B 2251/04 -; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152; OVG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 2 S 28.04 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 EO 354/06 -, juris [8 S., M8822], jeweils mit weiteren Nachweisen).
Daran fehlt es hier. Ein der Folgenbeseitigung entgegenstehendes Hindernis in rechtlicher Hinsicht wird durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet. Hiernach darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Der Rechtsschutz gegen ein durch eine Abschiebung bedingtes Einreiseverbot erfolgt nach der gesetzlichen Systematik grundsätzlich im Wege der auf Antrag erfolgenden nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 1996 - 18 B 1095/95 -, vom 8. September 1999 - 18 B 2347/98 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -, vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 -, vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 - [2 S., M6478] und vom 28. September 2006 - 18 B 1845/06 -; Thür. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 EO 354/06 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152).
Allerdings hat – worauf die Beschwerde verweist – das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Konstellationen einen auf Ermöglichung der Wiedereinreise eines abgeschobenen Ausländers gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO für zulässig gehalten (jedoch in den jeweiligen Einzelfällen die materiellen Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet). Das Gericht geht davon aus, dass ungeachtet einer erfolgten Abschiebung Eilrechtsschutz im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, solange über die der Ausreisepflicht zugrundeliegende Ordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar entschieden ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103 [4 S., M6379], und vom 13. September 2005 - 1 VR 5.05 -, InfAuslR 2005, 462 -; auch Beschlüsse vom 24. März 1994 - 1 B 134.93 -, InfAuslR 1994, 395, und vom 4. Februar 1998 - 1 B 9.98 -, InfAuslR 1998, 220 -).
Das führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil die hier gegebene Konstellation sich maßgeblich von derjenigen unterscheidet, die den seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheidenden Fällen zugrunde lag.
Die geschilderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betraf jeweils Fallgestaltungen, in denen die Ausreisepflicht, die durch die im Streit stehende Abschiebung vollzogen wurde, durch eine ebenfalls im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 (bzw. Abs. 7) VwGO angegriffene Maßnahme, die die zuvor gegebene Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des betreffenden Ausländers beendet hatte (etwa eine Ausweisung oder die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), begründet worden war. In diesen Fällen greift das der Folgenbeseitigung im Grundsatz entgegenstehende Hindernis der Sperrwirkung der Abschiebung unter Umständen nicht ein. Wie nämlich das Bundesverwaltungsgericht – für den Fall der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis – gleichfalls festgestellt hat, entfaltet eine Abschiebung, mit der die infolge einer solchen Verfügung entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, eine Sperrwirkung nach (damals) § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt: § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) allenfalls dann, wenn die Maßnahme im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 -, BVerwGE 116, 378 [21 S., M5582]).
Daraus folgt für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG trotz erfolgter Abschiebung einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht entgegen steht, wenn in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Ordnungsverfügung, welche die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet hat und die Grundlage der Vollziehung ist, gerichtet ist, festgestellt wird, dass diese Verfügung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 12 TG 3204/03 -, EZAR 622 Nr. 42, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 13 S 195/05 -, juris).
Lässt sich – wie vielfach in Fällen bereits vollzogener Abschiebung – in diesem Verfahren nicht feststellen, dass die Ordnungsverfügung, die Grundlage der Vollziehung ist, offensichtlich rechtswidrig bzw. offensichtlich rechtmäßig ist, ist – allgemein geltenden Vorgaben entsprechend – eine von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind das öffentliche Interesse am weiteren Fernhalten des Ausländers von der Bundesrepublik Deutschland und der Nachteil, den die Ausländerbehörde bei einer sofortigen Wiedereinreise im Falle einer Erfolglosigkeit des anhängigen Rechtsschutzverfahrens durch eine erneute Aufenthaltsbeendigung des Ausländers erleiden würde, gegen den Nachteil für den Ausländer abzuwägen, nicht sogleich, sondern erst nach erfolgreichem Abschluss des Rechtsschutzverfahrens wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1994 - 1 B 134.93 -, InfAuslR 1994, 395, und vom 17. Mai 2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103).
Diesen Maßgaben schließt sich der Senat an und gibt seine bisherige abweichende Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 1996 - 18 B 1095/95 -, vom 8. September 1999 - 18 B 2347/98 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 - und vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 - [2 S., M6478]) teilweise auf.
Vorstehendes verhilft indessen entgegen der Ansicht der Antragsteller der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ihr Fall liegt anders. Vorliegend ist – wie oben erwähnt – die Ausreisepflicht, die durch die im Streit stehende Abschiebung vollzogen worden ist, nicht durch eine gleichfalls im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffene Maßnahme, die die zuvor gegebene Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des betreffenden Ausländers beendet hat, begründet worden. Die Antragsteller waren vielmehr – wie erwähnt – seit Abschluss ihrer erfolglos gebliebenen Asylverfahren ausreisepflichtig und verfügten nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. (…)"
VG Stuttgart: Keine kurze Befristung der Duldung wegen
mangelnder Mitwirkung
Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2086/07 - (5 S., M10359)
"(…) Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen, soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und – allgemein gesprochen – diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist GK-AufenthG § 60 a Rdn. 39 ff.). (…) Zweck der nunmehr nur noch kurzen Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung (vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag, außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck ausmacht. Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung infolge der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden kann. Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird. Dass solches hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden, weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
Weitere Dokumente 6/2007:
VG Würzburg: Soll ein Ausländer wegen mangelnder Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren landesintern umverteilt werden, obliegt es der Behörde, die mangelnde Mitwirkung darzulegen; frühere mangelnde Mitwirkung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Ausländer in der Zwischenzeit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Beschluss vom 18.9.2006 - W 7 S 06.844 - (7 S., M10067)
LG Münster: Keine Wohnungsdurchsuchung aufgrund des allgemeinen Verdachts oder der vagen Möglichkeit, dort Dokumente zu finden, die bei der Identitätsklärung oder Passbeschaffung nützlich sind.
Beschluss vom 16.4.2007 - 5 T 31/07 - (6 S., M10352)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
BayVGH: Vorläufiger Rechtsschutz gegen
Nebenbestimmungen zur Duldung
Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - (7 S., M9835)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Antragsteller in diesem Verfahren ist im Besitz einer Duldung, da er keine Pass- oder Passersatzpapiere besitzt. Die zuständige Ausländerbehörde verfügte eine Reihe von Nebenbestimmungen (Verbot der Erwerbstätigkeit, Wohnsitz in Gemeinschaftsunterkunft, Beschränkung des Aufenthaltsbereichs sowie auflösende Bedingung), um ihn zur Mitwirkung anzuhalten, und ordnete den Sofortvollzug an. Der BayVGH zeigt in dieser Entscheidung zum einen die Grenzen solcher Nebenbestimmungen auf. Zum anderen gewährt er vorläufigen Rechtsschutz, obwohl die Nebenbestimmungen nicht offensichtlich rechtswidrig sind.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. (…)
a) Bei der hier nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit sie bereits beurteilt werden können, zentrale Bedeutung zu. Ausgehend hiervon fällt die Abwägungsentscheidung angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugunsten des Antragstellers aus.
b) Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen bzw. können auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bedarf im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren noch einer weiteren und abschließenden Klärung, ob die streitigen Nebenbestimmungen rechtmäßig – insbesondere ermessensfehlerfrei – ergangen sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
(1) Die Auflage, mit welcher dem Antragsteller jede Erwerbstätigkeit verboten wurde (Ziffer 1.a) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen.
Durch ein solches Erwerbstätigkeitsverbot wird der Anreiz gemindert, durch Verweigerung der erforderlichen Mithilfe beispielsweise bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten den grundsätzlich zu beendenden Aufenthalt in Deutschland zu verlängern (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 18 zu § 46 AufenthG m. w. N.).
Die Entscheidung über eine solche Nebenbestimmung liegt im Ermessen der Behörde. Auch unter Zugrundelegung des durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs für das Gericht ist vorliegend nicht abschließend feststellbar, ob das Landratsamt … dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Dabei ist insbesondere offen, ob allein der Antragsteller das derzeit bestehende Ausreisehindernis zu vertreten hat. Er hat nämlich zumindest mehrere (erfolglose) Versuche unternommen, einen äthiopischen Pass bzw. ein Heimreisepapier zu erhalten. Er hat mehrfach entsprechende Anträge bei der Vertretung seines Heimatlandes gestellt und auch einen Anwalt mit der Beschaffung der hierfür notwendigen Dokumente in Addis Abeba beauftragt. Diese Bemühungen waren bisher – aus welchen Gründen kann derzeit nicht abschließend bewertet werden – noch nicht erfolgreich. Der Antragsteller hat damit aber zumindest die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten weitgehend erfüllt. Er hat alles getan, was die Behörde von ihm verlangt hat. Er hat auch keine belegbaren Schritte unternommen, die geeignet gewesen wären, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu boykottieren. Offen ist allerdings, ob der Antragsteller auch in ausreichendem Umfang initiativ geworden ist, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen (siehe zu den im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden gegenseitigen Pflichten: BayVGH vom 19.12.2005 BayVBl 2006, 436 [17 S., M8158]). Auf der anderen Seite ist vorliegend aber auch festzustellen, dass die Behörde ihre Hinweis- und Anstoßpflichten (siehe hierzu BayVGH a. a. O.) nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Festzustellen ist insbesondere, dass über sechs Jahre hinweg (Februar 1998 bis Februar 2004) nicht nur der Antragsteller vollkommen untätig geblieben ist, sondern auch die Ausländerbehörde keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Antragsteller zur Beseitigung des Ausreisehindernisses anzuhalten oder die Beschaffung von Heimreisepapieren sonstwie zu fördern. Bloße mündliche Hinweise an den Antragsteller im Rahmen oder anlässlich der Erteilung einer Duldung können hier wohl kaum als ausreichend angesehen werden. (…)
Diese Prüfung muss dann auch bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zu Grunde gelegt werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer unter Hinweis auf dessen 'Verweigerungshaltung' Einschränkungen auferlegen darf, wenn sie selbst über viele Jahre hinweg nichts unternommen hat, um dieser 'Verweigerungshaltung' ernsthaft zu begegnen oder selbst tätig zu werden.
Weiter ist bei der Überprüfung der vorliegenden behördlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit zehn Jahren einer Tätigkeit nachgeht, ohne dass dies jemals zu Beanstandungen oder Schwierigkeiten geführt hätte und andere wesentliche Belange, die einer Beschäftigung widersprechen, letztlich bislang nicht angeführt werden konnten. (…)
(2) Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft (Ziffer 1.b) findet ihre Grundlage ebenso in § 46 Abs. 1 AufenthG.
Der Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem von der Ausländerbehörde zu bestimmenden Ort zu nehmen. Bestimmter Ort im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die politische Gemeinde, sondern auch die konkrete Unterkunft (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, a. a. O., RdNr. 13).
Auch die Entscheidung über eine solche Auflage obliegt der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. In gleicher Weise wie bei der Frage des Erwerbsverbots ist indes auch hier nicht abschließend feststellbar, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde oder nicht.
Dabei ist auch in diesem Zusammenhang offen, ob (nur) der Antragsteller vorwerfbar seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die Ausführungen oben unter (1) kann insoweit Bezug genommen werden.
Zudem ist nicht ohne weiteres erkennbar, welchen Zweck die Auflage im konkreten Einzelfall haben sollte. Eine Wohnsitznahme durch den Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft ist nicht von vornherein geeignet, die Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers zu erhöhen. Zutreffend weist dieser auch darauf hin, dass er noch zu keinem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war, also noch nie untergetaucht ist. Bislang ist noch nie der Fall eingetreten, dass die Ausländerbehörde über den Aufenthalt des Antragstellers nicht Bescheid wusste. (…) Dabei muss auch hier gelten, dass die auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Maßnahme keine reine Sanktion eines (möglichen) Fehlverhaltens darstellen darf, sondern das Ziel verfolgen muss, die Ausreise zu fördern. Der Gesetzestext ist insoweit eindeutig und lässt andere Intentionen einer Nebenbestimmung zur Duldung nicht zu. (…)(3) Die Auflage, mit welcher der Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf das Gebiet des Landkreises … beschränkt wird (Ziffer 1.c), findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach können weitere Bedingungen und Auflagen hinsichtlich des räumlichen Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden.
Solche Regelungen, die eine Duldung einschränken, müssen im Einzelfall ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden. Sie müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht mehr der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen. Diese, die frühere Rechtslage betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist im Grundsatz nach wie vor gültig (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 20 zu § 61 AufenthG m. w. N.).
Legt man diese Überlegungen zu Grunde, so bestehen zumindest auch hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschränkung.
Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Antragsteller seine Pflichten verletzt hat, ist auch insoweit eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich.
Ferner ist nicht zwingend nachvollziehbar, warum eine Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Landkreis … geeignet sein sollte, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu beschleunigen oder effektiver zu gestalten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt im Landkreis und der Beschaffung von Dokumenten ist nicht ohne weiteres erkennbar. Der Antragsteller war stets für die Behörde erreichbar, ist nie untergetaucht und hat auch sonst nicht gegen behördliche Auflagen verstoßen. Aufenthaltsrechtliche Gründe, welche zwingend einen Daueraufenthalt im Landkreis erfordern würden, sind nicht erkennbar. Auch ist nach Auffassung des Senats nicht zwingend davon auszugehen, dass eine weitere Integration des Antragstellers dann eher gegeben ist, wenn er sich in ganz Bayern und nicht nur im Landkreis … aufhalten darf. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, will er weiterhin seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen, den Landkreis verlassen muss. (…)(4) Die Nebenbestimmung, wonach die Duldung erlischt, sobald ein gültiges Reisedokument vorliegt und/oder die Abschiebung möglich ist (Ziffer 1.d) könnte ihre Grundlage allenfalls in § 60 a Abs. 5 AufenthG finden.
Die Beifügung einer auflösenden Bedingung ist zwar nicht von vornherein und generell ausgeschlossen (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 59 zu § 60 a AufenthG).
Die vorliegende Nebenbestimmung erscheint aber nicht hinreichend bestimmt. Es ist nämlich nicht konkret feststellbar, wann die Abschiebung möglich ist und die Duldung damit automatisch erlischt. Somit liegt eine auflösende Bedingung vor, deren Eintritt nicht konkret abschätzbar ist. Dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird damit nicht entsprochen.
Selbst eine Klausel 'Erlischt mit Passausstellung' würde die Frage aufwerfen, ob eine solche konkrete Ausgestaltung der Bedingung sachgerecht, weil erforderlich ist und ob sie als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann. Denn dieser Zeitpunkt kann, je nach dem an welchem Ort der Pass ausgestellt wird, zeitlich erheblich vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Ausländerbehörde den Pass tatsächlich in Händen hält und dann die Aufenthaltsbeendigung überhaupt erst organisieren kann mit der Folge, dass ohne Not der Aufenthalt des Betroffenen über lange Zeit mit strafrechtlichen Folgen illegal wird (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. RdNr. 61). Ausgehend von diesen Überlegungen ist es für den Senat nicht erkennbar, warum eine solche Bedingung, mit welcher der Aufenthalt des Antragstellers ohne Hinzutreten weiterer Schritte strafbar wurde, erforderlich sein sollte.
c) Der Antragsteller hat ein erhebliches Interesse daran, dass mit dem Vollzug der streitigen Auflagen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die in absehbarer Zeit ergehen kann, zugewartet wird. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Zustand, den die Behörde nunmehr ändern will, seit zehn Jahren ohne Unterbrechungen besteht. Der Antragsteller geht seit langer Zeit einer Erwerbstätigkeit nach, wohnt seit langer Zeit in einer Privatwohnung. Er hätte, müsste er die Auflagen unverzüglich erfüllen, mit erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Arbeitsplatz, welchen er seit Jahren innehat, auf Dauer verlieren würde. Auch müsste er damit rechnen, dass er selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache seine jetzige Wohnung nicht mehr beziehen könnte.
Dem stehen beachtliche öffentliche Interessen nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass nennenswerte Nachteile dadurch auftreten könnten, dass der Antragsteller bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschränkungen sein bisheriges Leben – wie in den letzten 10 Jahren – weiterführt. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, und auch sonst sein Verhalten ausländerrechtlich – bis auf die Frage der Erfüllung der Initiativpflichten – keinen Anlass zu Beanstandungen gab. Zudem wäre der Antragsteller bei Verlust seines Arbeitsplatzes voraussichtlich auf den Bezug öffentlicher Sozialleistungen angewiesen. (…)"Weitere Dokumente 5/2007
Rechtsprechung:
VG Berlin: Für die Altersgrenze bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, für die Sicherung des Lebensunterhalts auf den Zeitpunkt der Behörden- bzw. Gerichtsentscheidung.
Beschluss vom 16.2.2007 - VG 15 A 31.07 - (6 S., M9947)Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Das OVG kann ebenso wie das VG die Abschiebung eines Ausländers für die Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens aussetzen, wenn es nicht sogleich über den Eilrechtsschutzantrag entscheiden kann.
Beschluss vom 12.3.2007 - 2 M 82/07 - (3 S., M9747)
OVG Niedersachsen: Kein Anspruch auf "Umverteilung" von Eheleuten mit geduldetem Aufenthalt, wenn die freiwillige Ausreise der Eheleute möglich ist, so dass die Ehe auch im Ausland geführt werden kann.
Beschluss vom 1.12.2006 - 13 ME 352/06 - (2 S., M9653)
VG Braunschweig: Wird ein erkrankter Ausländer abgeschoben (hier: Suizidgefahr), so endet die Verantwortung der Ausländerbehörde nicht mit der Ankunft im Zielland; die Ausländerbehörde muss so weit wie möglich sicherstellen, dass der Ausländer in die notwendige Behandlung oder Betreuung übergeben wird.
Beschluss vom 16.1.2007 - 6 B 11/07 (6 S., M9666)
VG Bremen: "Umverteilung" von Ausländern mit Duldung; eine Ausländerbehörde ist örtlich zuständig, wenn der Ausländer sich zwar außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs seiner Duldung aufhält, dort aber in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und deswegen nicht verlangt werden kann, dass er den Aufenthaltsort wieder verlässt.
Urteil vom 8.1.2007 - 4 K 2885/04 - (18 S., M9669)
OLG Nürnberg: Keine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen Aufenthalts ohne Pass, wenn die Passbeschaffung wegen unerfüllbarer Anforderungen der Auslandsvertretung unzumutbar ist (hier: Freiwilligkeitserklärung von iranischen Staatsangehörigen); unerheblich ist, ob auch die Passersatzbeschaffung unzumutbar ist.
Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)
OLG Nürnberg: Die Erwerbstätigkeit trotz Verbots durch Auflage zur Duldung ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG.
Urteil vom 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 100/06 - (9 S., M9615)VG Magdeburg: Keine Einweisung in Ausreisezentrum wegen Zweifel an der Identität
Beschluss vom 31.1.2007 - 5 B 384/06 MD - (4 S., M9484)"(…) Der zulässige Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO ist im Umfang des Entscheidungstenors begründet, nämlich soweit es um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2006 geht. Bei summarischer Prüfung im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich der genannte Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig. (…)
Gem. § 61 Abs. 2 AufenthG können die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. Die Wohnsitznahme dort hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 23.11.2006 angeordnet. Allerdings steht die Erteilung der Auflage im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen wird hier durch den Erlass des MI LSA vom 16. Februar 2005 ('Zentrale Unterbringung von Ausländern bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung (Ausreiseeinrichtung)') geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der genannte Erlass verknüpft nämlich die Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung. Es heißt dort:
'Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in Halberstadt gegeben. Dort werden, getrennt von den Asylbewerbern, in einem separaten Gebäude bzw. im so genannten Frauenhaus (Block c) 250 ledige männliche Personen, kinderlose Ehepaare und alleinreisende Frauen untergebracht, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken.'
Demzufolge stellt der Erlass auf die beharrliche Weigerung ab, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dies liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. (…)
Es mag sein, dass nach einem Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern eine Anwendung von §§ 60, 60 a AufenthG auch möglich ist, wenn ein Ausländer unzureichende Angaben über seine Identität macht. Dies ist jedoch zum einen vorliegend nicht belegt. Denn bislang ist nicht bewiesen, dass der Antragsteller tatsächlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass afrikanische Asylbewerber recht häufig keine genauen Angaben zu ihrem Geburtsdatum machen können. Zum anderen ist eben der Anwendungserlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt enger gefasst. Danach reichen Zweifel an der Identität des Ausländers nicht aus, vielmehr ist die beharrliche Weigerung erforderlich, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. (…)"
Einsender: RA Reimann, BerlinAus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Ein Ausländer darf nicht gemäß § 15 a Abs. 4 AufenthG dazu aufgefordert werden, sich zu einer anderen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wenn der Verteilung zwingende Gründe gemäß § 15 a Abs. 1 S. 6 AufenthG entgegen stehen (hier: Schwangerschaft und unmittelbar bevorstehende Entbindung).
Beschluss vom 26.10.2006 - 3 Bs 118/06 - (4 S., M9358)VG Berlin: Zur ärztlichen Begleitung der Abschiebung
Beschluss vom 7.8.2006 - VG 10 A 350.06 - (4 S., M9282)"(…) Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen sie nach dem für ihr Anliegen allein in Betracht zu ziehenden § 60 a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), die Aussetzung ihrer Abschiebung durch Erteilung einer Duldung beanspruchen kann, hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). (…) Vorliegend stehen nach Auffassung der Kammer gegenwärtig gesundheitliche Gründe einer Abschiebung der Antragstellerin in den Kosovo entgegen.
Dabei geht die Kammer nach den nunmehr von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (…) davon aus, dass die Antragstellerin jedenfalls an einer erheblichen psychischen Störung leidet. (…) Hierzu führt das Attest (…) aus, dass eine Abschiebung aufgrund der traumatischen Vorgeschichte der Patientin zu einer Retraumatisierung und schweren psychischen Instabilisierung führen würde. Dies erscheint der Kammer vor dem Hintergrund des erst kürzlich notwendig gewordenen mehrwöchigen, zunächst voll- und dann teilstationären Aufenthalts der Antragstellerin in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie jedenfalls gegenwärtig plausibel und nachvollziehbar. Hieran ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts auf Grund der vom Antragsgegner vorgetragenen ärztlichen Begleitung der Abschiebung. Zwar ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass ein begleitender Arzt während der Abschiebung akut auftretende psychische Ausnahmezustände zu behandeln und ggf. zu lindern vermag, die traumatisierende Wirkung der Abschiebung selbst indes kann er nicht verhindern. (…)"VG Gießen: Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Abschiebung
Beschluss vom 30.10.2006 - 7 G 439/06 - (8 S., M9027)"(…) 1. Dem Antragsteller wird vorläufig das Betreten der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim VG Gießen unter dem Az. 7 G 1595/06 geführten Eilverfahren erlaubt.
2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die von Seiten der Bundesrepublik Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unverzüglich zu schaffen und dem Antragsteller anschließend Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen. (…)
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO).
Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen – hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers durch seine Abschiebung – kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Antragstellers verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 W 15/05 - InfAuslR 2006, 155 ff [7 S., M7997]).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller beanstandet zu Recht eine Nichtbeachtung seines Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG. (…)
Durch die vor der Bescheidung des im August 2005 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgte Abschiebung des Antragsteller ist in unzulässiger Weise in dessen durch Art. 6 GG geschütztes Recht auf Schutz seiner Ehe eingegriffen worden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller auf Grund der gesetzlichen Regelung der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 Nr. 4 AufenthaltV ausnahmsweise gestattet war, vom Inland aus den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen und sich auf Grund eines vorläufigen Bleiberechts zur Sicherung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zu dessen Bescheidung im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. dazu Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 140/92 - EZAR 622 Nr. 18 (Bleiberecht zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung, dort verneint), vgl. dazu auch OVG Saarland, B. v. 17.07.2000 - 1 W 1/99 - Rdz. 15 ff. im Jurisausdruck; VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 - Rdz. 3 und Rdz. 5 ff. des Jurisausdrucks in einem vergleichbaren Fall; Benassi, Rechtsfolgen der Beantragung eines Aufenthaltstitels für das Verfahren vor der Härtefallkommission in InfAuslR 2006, 178, 186 a. E., 187). (…)
Demgemäß war auch der ursprünglich vom Antragsteller gestellte Antrag, den Antragsgegnern zu untersagen, ihn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG in die Türkei abzuschieben, zulässig und begründet. Denn nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, so lange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. So lag es auch hier, da die Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 GG) an sich unmöglich war. Die trotz formgültiger Eheschließung und der Berechtigung, vom Inland aus eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu beantragen, vor Bescheidung des entsprechenden Antrages erfolgte Abschiebung wird der unmittelbar aus der Verfassung (Art. 6 GG) folgenden Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen zu berücksichtigen, nicht gerecht. Effektiver Rechtsschutz kann in diesen Fällen dadurch gewährt werden, dass der Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufig dadurch gesichert wird, dass er vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben wird (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 Rdz. 5 des Jurisausdrucks).
Nachdem die Abschiebung des Antragstellers gleichwohl vollzogen wurde, gebietet demgemäß der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtschutzes und der Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG) im Prozessrechtsverhältnis des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 2) einen gegenüber dem Antragsgegner zu 1) zu verfolgenden Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus vorläufig dadurch zu sichern, dass im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung der durch den hoheitlichen Eingriff bedingte rechtswidrige Zustand beseitigt wird.
Art und Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes müssen sich entsprechend dessen Sicherungszweck an der besonderen Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens ausrichten (Hess. VGH, 20.01.2004 12 TG 3204/03). Einerseits darf der Hauptsacheentscheidung nicht vorgegriffen werden, andererseits muss diese soweit wie möglich offen gehalten werden. Ein Rechtschutzinteresse kann billigerweise mit Hinweis auf den bereits vorgenommenen Vollzug dann nicht verneint werden, wenn diese Grundsätze eingehalten werden (Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.).
Zwar kann die Abschiebung als tatsächlicher Vollziehungsakt ebenso wenig vorläufig wie im Hauptsacheverfahren endgültig aufgehoben werden; der Betroffene kann jedoch in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit so gestellt werden, als sei er nicht abgeschoben worden. Damit wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen, weil die Sperrwirkung der Abschiebung nicht beseitigt wird. Dies kann erst mit einem Erfolg in der Hauptsache erreicht werden (vgl. dazu im Einzelnen Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a. a. O.). Die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung notwendigen Maßnahmen richten sich nach den besonderen Voraussetzungen für eine Wiedereinreise zum vorläufigen weiteren Aufenthalt (Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a. a. O., zu einem Eilrechtsverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO u. H. a. weitere Rspr. des Hess. VGH).
So sind die Ausländerbehörden verpflichtet, die von der Bundesrepublik Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers zu schaffen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Wiedereinreise zu geben. Dazu gehört insbesondere, dass die Ausländerbehörde die vorläufige Ungültigkeit des Abschiebungsvermerks in dem Nationalpass des Ausländers veranlasst sowie eine Betretenserlaubnis und eine Duldung erteilt (so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.). Auch hat die Ausländerbehörde um ihrer Verpflichtung zu genügen, dem Antragsteller die Wiedereinreise zu ermöglichen, erforderlichenfalls das Auswärtige Amt, die Bundespolizei und/oder andere Ausländerbehörden um Amtshilfemaßnahmen zu ersuchen (so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a. a. O.). Es handelt sich dabei um Maßnahmen, zu deren Vornahme die Antragsgegner verpflichtet sind, weil sie Voraussetzung für eine Rückschaffung des Antragstellers und somit zu dessen Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind. (…)"
Einsender: RA Momberger, FriedbergWeitere Dokumente 12/2006
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG kann durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden; Personalknappheit in der Ausländerbehörde kein zulässiger Grund für Verzögerung der Erteilung der Duldung.
Beschluss vom 26.9.2006 - B 1 E 06.364 - (3 S., M9037)Weitere Dokumente 11/2006
Rechtsprechung:
BayVGH: Die Polizei kann nicht die Kosten einer Abschiebung geltend machen, wenn sie sie nicht in eigener Zuständigkeit, sondern in Amtshilfe für die Ausländerbehörde die Abschiebung durchgeführt hat.
Beschluss vom 8.9.2006 - 24 ZB 06.1326 - (6 S., M8932)
VGH Hessen: Der Anspruch auf eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) kann durch eine einstweilige Anordnung durchgesetzt werden; die Entscheidung über die Weiterleitung eines unerlaubt eingereisten Ausländers nach § 15 a Abs. 2 AufenthG steht im Ermessen; in den Fällen des § 15 a Abs. 1 S. 6 AufenthG ist die Weiterleitung ausgeschlossen.
Beschluss vom 30.3.2006 - 3 TG 556/06 - (6 S., M8926)Weitere Dokumente 10/2006
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Der Ausländer trägt die Beweislast dafür, dass er gemäß § 15 a Abs. 6 AufenthG vor dem 1.1.2005 eingereist ist.
Beschluss vom 21.7.2006 - 3 Bs 335/05 - (5 S., M8691)OVG NRW: Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 18.1.2006 - 18 B 1772/05 - (7 S., M7931)»(...) 2. Der vorliegend formulierte Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, dem Antragsteller vorläufig die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel zu gestatten durch entsprechende Aufnahme einer Nebenbestimmung zur Duldung, ist nach allem grundsätzlich statthaft. Der Senat versteht ihn allerdings klarstellend dahin, dass beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Duldung dahin zu erweitern, dass ihm die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel erlaubt wird.
Diese Klarstellung erscheint veranlasst, weil der zur Verdeutlichung der gesetzlich vorgesehenen untrennbaren Verknüpfung des Beschäftigungsrechts mit dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung gewählte Begriff der ›Nebenbestimmung‹ in § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (vgl. auch BT-Drs. 15/240, S. 69 re. Sp; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris [=ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 25]) offensichtlich in einem von § 36 VwVfG (hier von § 36 VwVfG NRW) abweichenden Sinne verwendet wird. Eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG liegt nämlich nicht vor; insbesondere handelt es sich nicht um eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da dem Betreffenden kein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. (...)
Mit der genannten Antragsfassung ist auch klargestellt, dass es vorliegend nicht um die Neuerteilung einer Duldung geht, so dass für die begehrte Erweiterung der Duldung nicht deren Erteilungsvoraussetzungen vollständig zu prüfen sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. (...) Dem steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. (...)
Darüber, dass die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen kann, besteht – soweit ersichtlich – Einigkeit (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2005 - 17 B 1118/05 - und vom 28. Oktober 2005 - 17 B 1815/05 -; Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. April 2005 - 6 K 2362/04 -; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Marx, ZAR 2005, 48 (53); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Es ist allerdings einschränkend zu verlangen, dass das in Rede stehende Verhalten – hier die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung – kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auch das ist ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV abzuleiten: Ist das Verhalten nicht kausal, wird die Voraussetzung nicht erfüllt, dass bei dem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Den weiteren Fragestellungen, ob das in Rede stehende Verhalten noch gegenwärtig sein muss (so Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304)), und ob erforderlich ist, dass die Behörde den Betreffenden zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert hat (vgl. dazu Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7)), muss anlässlich des vorliegenden Falles nicht nachgegangen werden, denn hier ist weder mit der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass unter einem dieser Gesichtspunkte eine Einschränkung veranlasst sein könnte. Der Senat merkt allerdings Folgendes an: Das Erfordernis der Gegenwärtigkeit des fraglichen Verhaltens dürfte als Frage der Kausalität zu behandeln sein. Hat der Betreffende sein Verhalten geändert und wirkt nunmehr an der Passbeschaffung mit, kann aber gleichwohl nicht abgeschoben werden, besteht kein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis mehr. Liegen seine Mitwirkungspflichtverletzungen in der Vergangenheit, wirken aber noch fort und hindern aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin, kann darin ein Versagungsgrund liegen. Einer vorausgegangenen Aufforderung, im Rahmen der sich jedem Ausländer erschließenden Pflichten an der Passbeschaffung mitzuwirken, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht (vgl. näher nur Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - 18 E 667/05 - mit weiteren Nachweisen). (...)
Ergänzend sei angemerkt, dass es – griffe nicht schon der Versagungsgrund gemäß § 11 BeschVerfV ein – ausgehend vom oben Ausgeführten keinen Bedenken unterliegen dürfte, den Umstand, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen ist, jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Zwingende Gründe, die dem entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194; Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321); anders Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7) für Handlungen oder Unterlassungen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehören, aber den tatbestandlichen Anforderungen nicht genügen). (...)«OVG Niedersachsen: Ausschluss der Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 8.11.2005 - 12 ME 397/05 - (4 S., M7732)»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses dem Begehren der Antragsteller, in Deutschland geduldeten pakistanischen Staatsangehörigen, entsprochen hat, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Beschäftigung sicherzustellen, bleibt ohne Erfolg. (...)
Dabei besteht der Kern der Streitigkeit von vornherein lediglich in der Frage, ob den Antragstellern die begehrte Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV zu versagen ist, weil bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (...)
Für den derart eingegrenzten streitigen Sachverhalt ist zwar im Hinblick auf die von § 11 BeschVerfV vorausgesetzten Mitwirkungspflichten der betroffenen Ausländer unbestritten, dass diese alle für die Beseitigung einer Passlosigkeit erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen haben (vgl. nur: VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.4.2005, a. a. O. [- 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194]; Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, S. 7). (...)
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren entbinde die Antragsteller nicht von der Verpflichtung zu eigenen zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen, geht in dieser konkreten zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung fehl. Denn dem Tatbestand des § 11 BeschVerfV unterfällt nur ein Verhalten, das die Abschiebung verhindert, auf die Möglichkeit bzw. die Voraussetzungen einer freiwilligen Ausreise kommt es anders als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht an (VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris; Leineweber, InfAuslR 2005, 302, 305; Stiegeler, a. a. O., 7). Weiterhin ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt (in diesem Sinne: VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005, a. a. O.; Leineweber, a. a. O., 304; Stiegeler, a. a. O., 7). In Anbetracht dessen sieht es der Senat hier als entscheidend an, dass die Antragsgegnerin nach dem aktuellen Verhalten der Antragsteller derzeit jedenfalls die Möglichkeit hat, Passersatzpapiere zu beschaffen und sodann die Abschiebung der Antragsteller durchzuführen. (...)«LG Aurich: Freiheitsentziehung bei Durchführung der Abschiebung
Beschluss vom 17.10.2005 - 1 T 323/05 - (2 S., M7792)»(...) Die sofortige Beschwerde ist zulässig und erweist sich in der Sache als begründet.
Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen stellt sich als rechtswidrige Maßnahme dar, weil es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme gehandelt hat, die dem sogenannten Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG unterliegt, und eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorliegend nicht eingeholt worden ist, obwohl vorliegend ausreichend Zeit bestand, eine solche einzuholen, da der zuständigen Ausländerbehörde spätestens am 14.10.2004 bekannt war, dass die Abschiebung am 01.11.2004 erfolgen sollte.
Die nach Art. 104 GG gebotene Unterscheidung zwischen einer bloß freiheitsbeschränkenden Maßnahme und einer Freiheitsentziehung ist gradueller Natur. Die Abgrenzung ist – wie das Amtsgericht in seinem Beschluss zu Recht ausführt – über die Intensität und Dauer des Eingriffs vorzunehmen (BVerfGE 105, 239). Den damit verbundenen Abgrenzungsproblemen braucht vorliegend indes nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Eine Freiheitsentziehung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird (BVerwGE 62, 317). So liegt der Fall hier. Wie mit der sofortigen Beschwerde nochmals herausgestellt, wurde der Betroffene auf dem Flughafen Hamburg durch den Bundesgrenzschutz in einem Haftraum festgehalten.
Dass diese Maßnahme die Durchführung der Abschiebung bezweckte und dafür unumgänglich gewesen sein mag, ist ohne Belang. Da Art. 104 Abs. 2 GG vor jedem Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit schützen soll, kommt es für die Frage, ob die Verwahrung in einem Haftraum eine Freiheitsentziehung darstellt, nicht darauf an, welche weiteren Zwecke mit ihr verfolgt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Dauer der Maßnahme (BVerwGE a. a. O.).
Auch kommt es vorliegend nicht in Betracht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit allein auf die Zeit im Haftraum zu beschränken, da Festnahme und Transport mit der Verwahrung einen einheitlichen, nicht trennbaren Vorgang darstellen (BVerwGE a. a. O.). (...)«Weitere Dokumente 3/2006
Sonstige Dokumente:
IM NRW: Stundung von Kosten der Abschiebung: grundsätzlich einmaliger Betrag von 25 %, in Härtefallen 10 %; Ratenrückzahlungen grundsätzlich nicht länger als drei Jahre, in Ausnahmefällen auch fünf Jahre.
Erlass vom 28.10.2005 - 15-39.06.08 - (2 S., M7840)Sonstige Materialien:
IM NRW: Zum Erfordernis einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung einer Wohnung im Rahmen der Abschiebung eines Ausländers; auch Asylbewerberunterkünfte sind Wohnungen i. S. d. Art. 13 GG.
Erlass vom 15.2.2006 - 15-39.21.01-4 - (12 S., M7887)OVG Hamburg: Verstoß gegen Treu und Glauben bei überraschender Abschiebung
Beschluss vom 7.12.2005 - 1 Bs 388/05 - (5 S., M7589)Redaktionelle Vorbemerkung:
Hier hatte das OVG Hamburg über einen Fall zu entscheiden, in dem die zuständige Ausländerbehörde den Eindruck erweckte, eine Abschiebung stünde nicht unmittelbar bevor, um dann kurzfristig dennoch eine Abschiebung durchzuführen. Das OVG sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verbietet die Abschiebung.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Der Antragsgegnerin ist im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Antragsteller am 7. Dezember 2005 nach Afghanistan abzuschieben. Zu Recht berufen sich die Antragsteller darauf, dass ihre zwangsweise Abschiebung am 7. Dezember 2005 gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Die Antragsgegnerin setzt sich mit der am heutigen 7. Dezember 2005 begonnenen Abschiebung der Antragsteller in Widerspruch zu der von ihr noch vor 2 Tagen verlängerten Duldung des Antragstellers zu 1). Zwar hat sie die den Antragstellern ausgestellten Duldungen am 6. Dezember 2005 widerrufen und erlöschen die am 21. November 2005 und 5. Dezember 2005 verlängerten Duldungen der Antragsteller nach den ihnen beigefügten auflösenden Bedingungen mit dem Wegfall der der Abschiebung entgegenstehenden tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse. Auch spricht viel dafür, dass die der Abschiebung entgegenstehenden tatsächlichen Hindernisse entfallen waren, nachdem Flugplätze in der Maschine nach Afghanistan frei geworden waren. Die Antragsteller mussten sich aber nicht darauf einstellen, bereits am Morgen des 6. Dezember 2005 verhaftet und anschließend abgeschoben zu werden. Insoweit reicht im vorliegenden Falle nicht aus, dass die Antragsgegnerin ihnen ihre Abschiebung mit Schreiben vom 30. September 2005 gem. § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG angekündigt hatte und sie sich auf eine baldige Abschiebung einstellen mussten. Denn die Antragsteller durften darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin nicht überraschend davon absehen würde, ihnen einen Termin zu nennen, zu dem sie sich für den Flug nach Afghanistan einzufinden hatten. Die Antragsgegnerin hatte nicht nur die Duldung des Antragstellers zu 1) noch am 5. Dezember 2005 um 2 Wochen verlängert. Die Antragsteller waren auch zuvor den verschiedenen Aufforderungen der Antragsgegnerin gefolgt, bei ihr vorzusprechen. Entsprechend dem Vorschlag der Antragsgegnerin hatten sie sich noch im Oktober an die Flüchtlingshilfe gewendet, um sich über die Modalitäten einer freiwilligen Ausreise beraten zu lassen. Die Flüchtlingshilfe hatte daraufhin in ihrem Namen an die Antragsgegnerin geschrieben, mit dem Begehren, ihnen den Abschluss der schulischen Nachqualifikation der Antragstellerin zu 2) bis zum 31. Juli 2006 zu ermöglichen und so ihre Wiedereingliederung in Afghanistan zu erleichtern. Am 3. November und 5. Dezember 2005 hatten sie aufforderungsgemäß bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und eine Schulbescheinigung eingereicht. Noch am 2. Dezember 2005 scheint die Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigen der Antragsteller mitgeteilt zu haben, dass gegenwärtig keine Abschiebung geplant sei. Bei dieser Sachlage mussten die Antragsteller nicht damit rechnen, am frühen Morgen des 6. Dezember 2005 verhaftet und bereits am 7. Dezember 2005 zwangsweise abgeschoben zu werden, ohne Gelegenheit zu erhalten, kurzfristig ihre Ausreise vorzubereiten und sich beispielsweise mit geeigneter Kleidung auszustatten, um den Unbillen des afghanischen Winters notfalls in einer Zeltunterkunft trutzen zu können. (...)«OVG NRW: Zur »Umverteilung« von Ausländern mit geduldetem Aufenthalt
Beschluss vom 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - (17 S., M7556)»(...) I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. (...)
1. Seine Abschiebung ist gegenwärtig und vorbehaltlich einer Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse auch in Zukunft aus Rechtsgründen unmöglich. Der Abschiebung des Antragstellers steht dessen Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen, weil er im Bezirk der Antragsgegnerin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und deren Mutter führt, die beide togoische Staatsangehörige sind und nicht darauf verwiesen werden können, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem ebenfalls togoischen Antragsteller in Togo zu führen. (...)
Frau U. ist nicht zuzumuten, nach Togo zurückzukehren. Sie ist Inhaberin eines internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge und im Besitz einer (...) befristeten Aufenthaltserlaubnis für Konventionsflüchtlinge nach § 25 Abs. 2 AufenthG (›kleines Asyl‹). (...)
2. Im Fall des Antragstellers ist auch die weitere Voraussetzung des § 60 a Abs. 2 AufenthG erfüllt, dass ihm ›keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.‹
Der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, weil er nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 15. Juli 1998 nach Togo abgeschoben worden ist. (...)
Unerheblich ist, ob der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann, die abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Der Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 AufenthG entfällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht schon dann, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur dann, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ›wird‹, d. h. wenn die Ausländerbehörde aktuell anstelle einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine solche Bereitschaft kann der Senat hier umso weniger feststellen, als die Antragsgegnerin ihre örtliche Zuständigkeit sogar zur Erteilung einer Duldung an den Antragsteller verneint. (...)
II. Die Erteilung einer Duldung durch eine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht deshalb gegen Bundesrecht, weil der Antragsteller damit einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel erstrebt. (...)
1. Es verstößt nicht gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung für einen Aufenthalt erteilt, der nach dieser Vorschrift räumlich auf das Gebiet [des] Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. (...)
Denn mit der Erteilung einer Duldung, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel ermöglicht, erlöschen eine etwa noch in Kraft gebliebene Duldung aus dem anderen Bundesland und deren räumliche Beschränkung auf dieses Bundesland. Eine solche Duldung erledigt sich mit der Erteilung der neuen Duldung ›auf andere Weise‹ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG. Zugleich tritt die gesetzliche räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem die neue Duldung erteilt wird, an die Stelle der bisherigen räumlichen Beschränkung. Das ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der es verbietet, den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers räumlich auf das Gebiet mehr als eines Bundeslandes hinaus auszudehnen (Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 [10 S., M5953], und Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241, Juris, Rdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223).
Soweit die Erteilung einer zweiten Duldung neben einer noch gültigen Duldung als zulässig angesehen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 -, NVwZ-Beilage 2003, 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2002 - 6 B 548/02 -, InfAuslR 2003, 107 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2003, S. 34]; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 Bs 257/04 -, Juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 61 Rdn. 16), versteht der Senat dies im vorstehend beschriebenen Sinn. Anderenfalls läge in der hinzutretenden zweiten Duldung eine gesetzwidrige Ausdehnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf ein weiteres Bundesland. Ebenfalls im vorstehend beschriebenen Sinn zu verstehen ist die Äußerung des beschließenden Gerichts, dass aus asylverfahrensunabhängigen Gründen geduldete Ausländer einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch eine Änderung der räumlichen Beschränkung ihrer Duldungen erreichen können (OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ-Beilage 2000, 82 = Juris, Rdn. 19; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1999 - 7 K 1413/99 -, AuAS 2000, 77 (78)). (...)
Auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG ist in Fällen der vorliegenden Art kein Raum, in denen es um die auf Dauer angelegte Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft geht (anders wohl Funke-Kaiser, a. a. O., § 61 Rdn. 18).
Die Vorschrift ist § 58 AsylVfG nachgebildet und ermöglicht wie diese nur kurzfristig andauernde Abwesenheiten. Für § 58 Abs. 1 AsylVfG hat der Senat bereits entschieden, dass eine entsprechende Anwendung auf Fälle länderübergreifenden Wohnsitzwechsels geduldeter Ausländer nicht in Betracht kommt (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 27]; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 -, a. a. O.). (...)
2. Entgegen der Auffassung des VG verstößt die Erteilung einer Duldung durch eine Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen auch nicht gegen die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG, durch die der Antragsteller, soweit nach Aktenlage feststellbar, schon während seines ersten, Anfang 1998 abgeschlossenen Asylverfahrens dem Landkreis H. in Rheinland-Pfalz zugewiesen worden war. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt die Zuweisungsentscheidung auch nach rechts- oder bestandskräftiger Beendigung des Asylverfahrens so lange wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht. Ein solcher Anschlussaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, kann auch durch eine Duldung bewirkt werden. Durch deren Erteilung wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4, Juris, Rdn. 19; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, a. a. O., Rdn. 7, und Beschluss vom 19. Mai 1999 - 17 B 2737/98 -, InfAuslR 1999, 412, Juris, Rdn. 21; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B 11661/03 -, AuAS 2004, 130, Juris, Rdn. 4 [10 S., M5277]; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 3 Bs 380/03 -, InfAuslR 2004, 341 [ASYLMAGAZIN 12/2004, S. 28]). (...)
III. Der Duldungsanspruch des Antragstellers richtet sich gegen die Antragsgegnerin. (...)
1. Der Senat lässt offen, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller schon unmittelbar aus dem Bundesrecht, nämlich aus den §§ 59 Abs. 3 Nr. 3, 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG ergibt. (...)
Auch unabhängig von einer unmittelbar aus dem Bundesrecht begründeten örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist diese jedenfalls nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller örtlich zuständig. Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 1 OBG NRW richtet, der als Spezialvorschrift des Rechtes der Gefahrenabwehr dem § 3 VwVfG NRW als allgemeiner Vorschrift vorgeht (OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2005 - 18 B 42/05 -, 28. Juli 2004 - 19 B 2409/03 - [6 S., M7439], 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 27] und 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG Hamb. OVG, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -, InfAuslR 2004, 108 [5 S., M4985]).
Die zu schützenden Interessen werden im Sinne des § 4 Abs. 1 OBG NRW im Bezirk der Antragsgegnerin verletzt, weil sich dort der Antragsteller, seine Tochter T. und deren Mutter Frau U. aufhalten. Auf die Frage, ob es der Familie zumutbar ist, die Familieneinheit im Landkreis H. herzustellen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
2. Der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass in Bezug auf den Antragsteller möglicherweise auch in Rheinland-Pfalz nach den dort einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landkreises H. begründet ist. Eine solche Mehrfachzuständigkeit ist weder nach nordrhein-westfälischem Recht noch bundesrechtlich ausgeschlossen, wie § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG belegt. Die unter Geltung des AuslG entwickelte gegenteilige Auffassung, für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten eines Ausländers könne immer nur eine Ausländerbehörde zuständig sein (Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2004 - 3 Bs 257/04 -, Juris), ist seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes überholt. Sie stützte sich auf die ersatzlos außer Kraft getretene Bestimmung in § 63 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, der das Bundesministerium des Innern ermächtigte, in Fällen länderübergreifender positiver oder negativer Kompetenzkonflikte die zuständige Ausländerbehörde durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 63 Abs. 2 AuslG ohne Begründung nicht in § 71 AufenthG übernommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, S. 94). (...)
3. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verbietet es der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf einen ihm nach materiellem Ausländerrecht möglicherweise gegen den Landkreis H. zustehenden Duldungsanspruch zu verweisen. Mit diesem Argument verfolgt die Antragsgegnerin der Sache nach das Ansinnen an den Antragsteller, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter T. und Frau U. im Bezirk H. zu führen. Beantragt ein Ausländer, dessen Aufenthalt infolge einer gültigen oder abgelaufenen Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt ist, bei der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes die Erteilung einer Duldung oder die Änderung der räumlichen Beschränkung zur Herstellung oder Erhaltung der Familieneinheit, so darf die Ausländerbehörde des ›Ziel‹-Bundeslandes ihn nur dann auf die Herstellung der Familieneinheit im ›Herkunfts‹-Bundesland verweisen, wenn die dortige Ausländerbehörde verbindlich ihre Bereitschaft zur Aufnahme der gesamten Familie erklärt hat oder eine dahin gehende Verpflichtung verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, festgestellt worden ist. Es genügt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass eine solche Entscheidung der Ausländerbehörde im anderen Bundesland nur zweckmäßig, d. h. ermessensgerecht möglich sein mag. Reichte dieser Umstand als Ablehnungsgrund aus, könnten die Ausländerbehörden eines jeden der beiden beteiligten Bundesländer die getrenntlebenden Teile einer Familie wechselseitig auf die bloße Möglichkeit einer positiven Ermessensentscheidung der jeweils anderen Ausländerbehörde verweisen und dadurch den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG unterlaufen (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 -, Beschlussabdruck, S. 6). (...)
IV. Dem Duldungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin steht ein fehlendes Einvernehmen des Landkreises H. nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (bis zum 31. Dezember 2004: § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG) nicht entgegen. (...) Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers nicht auf einer ausländerbehördlichen Einzelfallentscheidung (etwa nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), sondern auf einer gesetzlichen Regelung wie etwa derjenigen des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder, wie § 72 Abs. 3 Satz 2 AufenthG klarstellt, derjenigen des AsylVfG beruht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut (›Ausländerbehörde ..., die die Maßnahme angeordnet hat.‹) und aus dem Zweck der Vorschrift, die widersprüchliches Verwaltungshandeln vermeiden soll (Nr. 72.3.1.2 VorlAnwHinw). (...)«
Einsender: RA Hofmann, AachenOVG NRW: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 9.11.2005 - 17 B 1485 - (2 S., M7604)»(...) Der Senat lässt dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte Beschäftigungserlaubnis gemäß § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV zu versagen ist, weil er sich – wie das Verwaltungsgericht annimmt – in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Dies würde voraussetzen, dass der Zweck des Leistungsbezuges für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 -, BVerwGE 90, 212 zu dem entsprechend formulierten Ausschlusstatbestand in § 120 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BSHG in der seinerzeit gültigen Fassung).
Für eine in diesem Sinne prägende Bedeutung des Zwecks, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, könnte zunächst sprechen, dass es für den aus dem Kosovo geflohenen Antragsteller und seine Familienangehörigen geographisch und kulturell näherliegende Zufluchtsmöglichkeiten als die Bundesrepublik Deutschland gegeben hätte. In dieselbe Richtung deutet ferner der Umstand, dass sie noch am Tag ihrer Einreise mit anwaltlicher Hilfe beantragt haben, ihnen ›eine Wohnung zuzuweisen und Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen‹, was darauf hindeutet, dass sie schon vor ihrer Einreise über das hiesige Sozialleistungssystem informiert waren. Demgegenüber wird man dem ausdrücklichen Absehen von einer Asylantragstellung keine indizielle Relevanz beimessen können, da Asylgründe offenbar nicht vorlagen und von dem Antragsteller nicht erwartet werden konnte, einen von vornherein aussichtslosen Asylantrag zu stellen.
Die Frage, ob der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV eingreift, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Versagungsentscheidung des Antragsgegners auch auf Ermessenserwägungen gestützt ist, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. (...)
Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Antragsgegner dürfe die begehrte Beschäftigungserlaubnis nicht aus einwanderungspolitischen Ermessenserwägungen versagen, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Äußerung in der Literatur, derzufolge der Verordnungsgeber mit den Regelungen in §§ 10 f. BeschVerfV abschießend die Fälle geregelt habe, in denen aus einwanderungspolitischen Erwägungen geduldeten Ausländern die Aufnahme einer Beschäftigung untersagt werden dürfe (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, § 3 Rdn. 43 (S. 217)).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
Die Auslegung findet im Inhalt und in der Systematik der genannten Vorschriften keine Stütze. Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den dort genannten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Es besteht kein Anhalt dafür, dass im Rahmen der Ermessensausübung einwanderungspolitische Erwägungen nur unter den Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV berücksichtigt werden dürften. Eine dahingehende Sichtweise ist schon deshalb nicht plausibel, weil bei Vorliegen der in § 11 BeschVerfV genannten Umstände eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden darf und somit ein Entscheidungsermessen gar nicht erst eröffnet ist.
Auch der Entstehungsgeschichte des § 11 BeschVerfV ist nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Umfang zulässiger Ermessenserwägungen hätte einschränken wollen. Nach der Verordnungsbegründung wird mit § 11 BeschVerfV die Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage angeknüpft (vgl. den Text der Verordnungsbegründung unter www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html). (...)«VG Lüneburg: Zur ärztlichen Begleitung bei Abschiebung
Urteil vom 7.10.2005 - 3 A 187/05 - (7 S., M7486)»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Die Ausreise der Klägerin zu 2. ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Nach den insgesamt 18 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Ausländerbehörde des Beklagten und dem Gericht im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen von insgesamt 5 Ärzten (...) ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. psychisch krank ist. (...)
Danach bestehen im Falle einer zwangsweisen Abschiebung der Klägerin zu 2. die konkrete Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs und zudem eine konkrete Suizidgefahr als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. (...) Diesen nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahren kann nicht dadurch hinreichend begegnet werden, dass eine Abschiebung in ärztlicher Begleitung stattfindet, wie dies der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. September 2005 dargelegt hat. Denn zum einen wird dadurch der Gefahr eines Suizides vor der eigentlichen Durchführung der Abschiebung nicht begegnet, zum anderen ändert eine solche ärztliche Begleitung der Abschiebung nichts an der nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahr einer erheblichen ›Dekompensation‹ der Klägerin zu 2.
Bei dieser Sachlage ist eine Ausreise der Klägerin zu 2. aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Denn ist eine Abschiebung der Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht möglich, so ist angesichts der diagnostizierten Angststörungen erst recht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu verneinen, da die Ängste der Klägerin in ihrer Vorstellungswelt mit der Ausreise aus Deutschland – unabhängig von deren Form – und mit ihrer Heimat verbunden sind. (...)«VGH Ba-Wü: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - (14 S., M7437)»(...) I. Der Antragsteller ist ein abgelehnter Asylbewerber irakischer Staatsangehörigkeit. Gegen Ende seines (...) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde ihm von der zuständigen Agentur für Arbeit die unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer Reinigungsfirma vom 01.12.2004 bis 01.02.2005 erlaubt. Seiner erstmals am 22.02.2005 ausgestellten Duldungsbescheinigung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) wurde der Zusatz beigefügt: ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹. Dagegen erhob er Widerspruch und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 VwGO.
Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.
1. Dem steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen. Denn ein solcher Antrag wäre bereits nicht statthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass dem Verfahren ein belastender Verwaltungsakt zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.1987 - 8 S 1001/87 -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 309; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Zusatz ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹ zur Duldung vom 22.02.2005 ist, wie sich aus den Umständen ergibt, mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage. (...)
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet. Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist im Falle des Antragstellers das Regierungspräsidium Karlsruhe.
III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. (...)
1. Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) bejaht hat. Seine Begründung, der Antragsteller könne ›aus Zeitgründen und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes‹ nicht auf die Hauptsache verwiesen werden, erscheint zweifelhaft. Bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, dürften ›Zeitgründe‹, d. h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für sich alleine wohl noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer – die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden – einstweiligen Anordnung bilden. (...)
Dazu dürfte die Möglichkeit, eine Erlaubnis, welche wirtschaftliche Vorteile bieten kann, schnellstmöglich ausnutzen zu können, für sich alleine nicht ausreichen. Wird eine solche Erlaubnis, wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, beantragt, ist es vielmehr regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 22 CE 04.2203 -, GewArch 2004, 491; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.1988 - 14 S 1959/88 -, GewArch 1988, 389). Nichts anderes dürfte für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gelten, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724) und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]), oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
Eine damit vergleichbare Konstellation dürfte der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht haben. Er war zwar schon bisher als Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig. Diese Branche ist aber von hoher Fluktuation geprägt und setzt keine kontinuierliche Ausübung der Tätigkeit voraus. (...)
2. Letztlich muss die Glaubhaftmachung eines ausreichenden Anordnungsgrundes hier aber nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) zutreffend verneint. (...)
Zwar dürfte dem Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht bereits der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV (dazu a)) und auch nicht der fehlende Ablauf der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV erforderlichen Wartefrist entgegenstehen (dazu b)). Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums zu seinen Lasten lässt aber keine Fehler erkennen (dazu c)).
a) (...) Rückführungen irakischer Staatsangehöriger finden aber derzeit, worauf das Regierungspräsidium hinweist, nicht statt (so auch der unter Abschnitt D, Ziffer 8.3 der zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen – Stand 01.08.2005 – enthaltene Erlass über die Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003, Az. 4-13-IRK/12). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller können also derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Verhalten nicht vollzogen werden, es sei denn, er hätte die irakische Staatsangehörigkeit nur vorgetäuscht und wäre in Wirklichkeit Angehöriger eines Staates, der ihn ohne Personalpapiere rückübernehmen würde.
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV spricht aber dafür, diesen Versagungsgrund nur dann zu bejahen, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 11 BeschVerfV Anm. 3; Stiegeler in: Asylmagazin 6/2005, S. 7). Denn die Frage des ›Vertretenmüssens‹ eines Zustandes – hier: der nicht erfolgten Aufenthaltsbeendigung – stellt sich dann nicht, wenn es an einem kausalen Beitrag des Betroffenen fehlt (so auch für das ›Vertreten‹ im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und vom 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen (s. unter c).
b) Nach Ansicht des Senats dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nicht am fehlenden Ablauf der Wartefrist nach § 10 Satz 1 BeschVerfV scheitern. Nach dieser Bestimmung kann geduldeten Ausländern erst nach einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, unter Zeiten ›erlaubten‹ Aufenthalts fielen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht, erscheint bedenklich (vgl. dazu ausführlich und mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte auch Funke-Kaiser, a. a. O., [in: GK-AufenthG,] § 60 a Rn. 50; vgl. auch Stiegeler, a. a. O., S. 6). Selbst wenn ›gestatteter‹ und ›erlaubter‹ Aufenthalt nicht gleichzusetzen wären, bliebe fraglich, ob die Wartefrist nur für die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gilt (vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 L 189/05 -, AuAS 2005, 127 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 43]; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV). Auch dies kann aber letztlich dahinstehen.
c) Denn es ist jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Regierungspräsidium sein ihm nach § 10 Satz 1 BeschVerfV eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die tragende Erwägung des Regierungspräsidiums, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, dürfte bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Denn der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV steht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein aus § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV folgendes Berücksichtigungsverbot entgegen (dazu aa)). Diese Erwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessensfehlerhaft (dazu bb)).
aa) Aus der Systematik der §§ 10 f. BeschVerfV wird gefolgert, Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehörten, zur Bejahung des Tatbestandes dieses Versagungsgrundes aber nicht ausreichten, dürften bei der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden (so Stiegeler, a. a. O., S. 7). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte ein solches ›Berücksichtigungsverbot‹ nur dann gelten, wenn ein Unterlassen des Ausländers mangels Zumutbarkeit pflichtgemäßen Handelns dazu führt, dass er die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV zu ›vertreten‹ hat, da sonst Zumutbarkeitserwägungen unterlaufen würden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Regierungspräsidium hat in seinen Ermessenserwägungen auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Antragstellers – seine nicht ausreichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses – abgestellt. Dieses Unterlassen ist, wie dargelegt, zwar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit seiner Aufenthaltsbeendigung und daher insofern vom Antragsteller nicht zu vertreten, wohl aber potentiell ursächlich für die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG (dazu nachfolgend). Eine solche Unterlassung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen von § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden.
bb) Die Berücksichtigung der unterlassenen Passbeschaffung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Ausländergesetz war ein Erwerbstätigkeitsverbot als Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zulässig, um damit einem abgelehnten Asylbewerber den Anreiz zu nehmen, seine ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auferlegte Pflicht, an der Passbeschaffung mitzuwirken und damit seine Passpflicht nach § 4 AuslG zu erfüllen, zu missachten oder zu verschleppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 975/04 -; Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/04 -, InfAuslR 2004, 70; vgl. auch Funke-Kaiser, a. a. O., § 60 a Rn. 52). Ob die fehlende Mitwirkung dazu führte, dass eine Aufenthaltsbeendigungung unmöglich war, war insoweit regelmäßig unerheblich; eine Anordnung kam nur dann nicht in Betracht, wenn von vornherein feststand, dass die Passlosigkeit auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht beseitigt werden konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S