Allgemeines Aufenthaltsrecht |
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Sonstige Materialien:
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverfahrensverordnung.
Stand: Sept. 2007 - SP III 11-5758.1 - (37 S., M11785)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Sonstige Materialien:
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung zur BeschVerfV.
Stand: März 2007 - SP III 11- 5758.1 - (35 S., M9938)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Eine besondere Härte i. S. d. § 7 BeschVerfV liegt vor, wenn ein Ausländer eine Berufsausbildung bereits begonnen hat, so dass der Abbruch der Ausbildung nicht unter Hinweis auf bevorrechtigte Arbeitnehmer verlangt werden kann.
Beschluss vom 3.1.2007 - 4 MB 116/06 - (3 S., M9375)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Lehnt die Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt, und sind dagegen Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anhängig, hat der Ausländer zwar keinen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, jedoch auf eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 - (8 S., M9203)
VG Gießen: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 8.6.2006 - 4 G 1454/06 - (4 S., M8408)
»(...) Statthaft ist der Eilantrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO. (...) Das Vorliegen eines so genannten Anordnungsgrundes, die Dringlichkeit für die begehrte vorläufige gerichtliche Entscheidung, ist vom Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Vorwegnahme der Hauptsache hinreichend dargetan. Es drohen wesentliche Nachteile; ein gerichtliches Hauptsacheverfahren würde nicht hinreichend Rechtsschutz bieten. Denn offenbar ist derzeit eine Stelle für den Antragsteller bei der Fa. Hausmeisterservice D. vorhanden, auch schon seit einigen Wochen. Zweifelhaft ist, ob die Stelle langfristig freigehalten werden kann. Es droht die Gefahr, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis bald nicht mehr zur Verfügung steht. Der Wegfall eines derzeit vorhandenen Arbeitsplatzes ist als wesentlicher Nachteil, der durch Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes verhindert werden kann, zu bezeichnen. Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund einer allein möglichen und erforderlichen summarischen Überprüfung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt vom Vorliegen eines so genannten Anordnungsanspruches auszugehen. (...) Ein Versagungsgrund für die Ausübung einer Beschäftigung nach § 11 BeschVerfV, für den die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig ist, liegt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht vor. (...) Aus den Ereignissen vom 25.04.2006, als versucht wurde, den Antragsteller und seine Familie nach Serbien und Montenegro abzuschieben, wird offenkundig, dass derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können und zwar nicht aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen. Soweit es dem Inhalt der vorliegenden Behördenakte zu entnehmen ist, wurde die Aufnahme der Familie des Antragstellers in Serbien und Montenegro durch zwei Mitarbeiter der UNMIK abgelehnt und wurde die Rückführung der Familie nach Deutschland angeordnet, nachdem den beiden UNO-Mitarbeitern die ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums Gießen vom 12.01.2006 über die Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers (posttraumatische Belastungsstörung) zugänglich und bekannt geworden ist. Da der Antragsteller und seine Familie nicht wie geplant im Herkunftsland aufgenommen wurden, war die Abschiebung, die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht vollständig beendet. (...) Der Antragsgegner räumt in seiner Antragserwiderung selbst ein, dass derzeit das Abschiebungshindernis vom 25.04.2006 offenbar noch nicht behoben ist. Denn es sollen derzeit weitere Bemühungen und ergänzende Vorbereitungshandlungen für eine künftige Abschiebungsmaßnahme andauern. So lange nicht verbindlich und nachweislich geklärt ist, dass bei einer erneuten aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Antragsteller und seine Familie im Herkunftsland von den dortigen Behörden aufgenommen werden, dürften, damit sich insbesondere für die Kinder des Antragstellers nicht derart menschenunwürdige Situationen wie am 25.04.2006 wiederholen, einer etwaigen Abschiebung erhebliche rechtliche Bedenken entgegenstehen. Dem Antragsteller kann auch nicht entgegengehalten werden, er könne freiwillig ausreisen und er hätte freiwillig am 25.04.2006 in seinem Heimatstaat bleiben können. Zum einen ist bereits bedenklich, ob von ›Freiwilligkeit‹ gesprochen werden kann, so lange die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen im Heimatland nicht aufgenommen wird. Insoweit dürften die Schutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zugunsten des Antragstellers greifen. Davon abgesehen ist die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise irrelevant für eine Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV. Denn der Wortlaut der genannten Vorschrift stellt die vom Ausländer zu vertretenden Gründe kausal in einen Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also behördlicherseits veranlasste Maßnahmen. Entscheidend ist also nach der gesetzlichen Rechtsgrundlage nur, dass behördliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. [Beschluss vom 18.1.2006, - 18 B 1772/05 - ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 34]). (...) Das Entscheidungsermessen des Antragsgegners ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ›auf null reduziert‹. Der Antragsgegner trägt keine tragenden Ermessensgesichtspunkte für ein Beschäftigungsverbot vor. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Gestattung einer Erwerbstätigkeit würde dem Sinn und Zweck von §§ 10, 11 BeschVerfV zuwiderlaufen. Danach sei geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung zunächst grundsätzlich verboten. Sie könne auch nach längerer Duldung nur im engen Rahmen erlaubt werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen die gesetzgeberische Absicht, zu verhindern, dass bei Ausländern, die kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben, eine faktische Integration eintrete oder verstärkt werde. Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Die behauptete gesetzgeberische Absicht, eine faktische Integration zu verhindern, wird aus dem Normzusammenhang nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Ausübung einer Beschäftigung, wenn der geduldete Ausländer sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhält, so der eindeutige Wortlaut von § 10 Satz 1 BeschVerfV. Nach Ablauf dieser Jahresfrist will der Gesetzgeber offenbar nicht zur Vermeidung einer etwaigen Integration ein Beschäftigungsverbot aufrechterhalten. Im vorliegenden Falle hält sich der Antragsteller tatsächlich weit länger als ein Jahr geduldet im Bundesgebiet auf. Da durch den Abschiebungsversuch vom 25.04.2006 die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht endgültig abgeschlossen war, hat auch nicht die Jahresfrist des § 10 BeschVerfV erneut zu laufen begonnen. (...)«
BayVGH: Zu § 25 Abs. 5 AufenthG bei Passlosigkeit; zur Erwerbstätigkeit
mit Duldung
Urteil vom 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - (22 S., M8129)
»(...) 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Grundlage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann beim Kläger allein § 25 Abs. 5 AufenthG sein. (...)
Er hat zumutbare Anforderungen, die zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses (Fehlen von Heimreisepapieren) hätten beitragen können, nicht erfüllt.
a) Bei der Prüfung, wem objektiv bestehende Ausreisehindernisse angelastet werden, wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, was das Gesetz unter dem Begriff des ›Verschuldens‹ versteht bzw. was ›zumutbar‹ im Sinne dieser Vorschrift ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. (...)
(5) Der Senat geht vom Ansatz her – ausgehend vom Gesetzestext und den hierzu vorliegenden Materialien – davon aus, dass es nicht möglich ist, die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer allein und ausschließlich aufzuerlegen. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Ausreisehindernisse bemüht. Dies ist weder mit der Stellung der Ausländerbehörde noch mit den dem Ausländer obliegenden Pflichten vereinbar. Der Begriff der ›Beweislast‹ erscheint in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht zielführend. Er stellt zu absolut auf eine nur der einen oder der anderen Seite obliegende Verantwortung für die Nichterweislichkeit von Tatsachen ab. Eine Beweislastregelung würde zudem vielfach – gerade bei Nichterweislichkeit einer Tatsache – zu unbilligen Ergebnissen führen. So kann etwa, wenn die Frage der Mitwirkungsbereitschaft einer Auslandsvertretung nicht geklärt werden kann, dies nicht generell zulasten eines ansonsten mitwirkungsbereiten Ausländers gehen. Sachgerecht erscheint es vielmehr festzuhalten, dass auf beiden Seiten Pflichten bestehen, deren Erfüllung nachgewiesen werden muss. Letztlich müssen sich Ausländer und Behörde gemeinsam darum kümmern, dass eine Ausreise in das Heimatland des Ausländers ermöglicht wird. Dies macht nicht zuletzt die Regelung des § 82 AufenthG deutlich, die einerseits dem Ausländer Pflichten auferlegt, andererseits die Ausländerbehörde aber dazu anhält, den Ausländer auf seine Obliegenheiten hinzuweisen. Auch von der Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen her erscheint es sinnvoll und angebracht davon auszugehen, dass die Beseitigung des Ausreisehindernisses im Interesse sowohl des Ausländers, wie auch der Ausländerbehörde liegen muss. Für die Ausländerbehörde ergibt sich dies schon aus ihrem gesetzlichen Auftrag, den Aufenthalt von Ausländern, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, zu beenden. Auf Seiten des Ausländers folgt dies – mag im Einzelfall faktisch auch eine andere Interessenlage festzustellen sein – aus seiner Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn er sich hier unberechtigt aufhält.
Wem welche konkreten Pflichten dann im Einzelfall obliegen, kann sachgerecht nur anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhalts abschließend geklärt und festgelegt werden. Möglich ist es aber, die den Beteiligten grundsätzlich obliegenden Verpflichtungen vom Ansatz her wie folgt festzulegen:
(a) Zunächst trifft, wie aus § 82 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff des ›Verschuldens‹ folgt, den Ausländer eine Mitwirkungspflicht sowie eine Initiativpflicht.
Dies bedeutet einerseits, dass er an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. Hierzu gehört es, dass er Anträge ausfüllt, Bilder beibringt, bei der Vertretung seines Heimatlandes vorspricht und etwa Dokumente im Heimatland beschafft, welche für den weiteren Verfahrensfortgang relevant sind. In all diesen Fällen weiß der Ausländer auch, was von ihm verlangt wird. Vorbehaltlich der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Handlung hat der Ausländer von der Ausländerbehörde vorgegebene Handlungen zeitnah und zuverlässig zu erfüllen. Er ist gehalten, die von ihm konkret geforderten Schritte zu unternehmen (Mitwirkungspflicht). Daneben steht ihm jedoch nicht die Möglichkeit offen, ansonsten völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Er kann sich mithin nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret vorgegeben werden. Vielmehr ist auch der ausreisepflichtige Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als oft nur er selbst in der Lage ist, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte (insbesondere Verwandte), die Benennung von Zeugen oder die Angabe des Arbeitgebers, der Militärdienstzeiten usw. Der Ausländer hat sich zumindest Gedanken darüber zu machen (und diese dann auch in die Tat umzusetzen), welche Möglichkeiten für ihn bestehen, noch offene Punkte aufzuklären und zu belegen. Ein zur Ausreise verpflichteter Ausländer, dem bekannt ist, dass seiner Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die er gegebenenfalls beseitigen kann, hat die Pflicht, nach Möglichkeiten zu suchen, wie diese Hindernisse aus der Welt geschaffen werden können. Er ist gehalten, ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Initiativpflicht).
Eine Grenze ergibt sich dabei aus der Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Nur insoweit kann ihm nämlich eine subjektive Verantwortlichkeit und ein Verschulden angelastet werden. Handlungen, die unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sind, können auch im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht verlangt werden. Je nach Herkunftsland und persönlicher Situation des Betroffenen kann diese Frage naturgemäß unterschiedlich zu beantworten sein. Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland von einem Ausländer nicht gefordert werden kann, weil ihm dieser Weg unbekannt ist oder entsprechende Kontakte gänzlich fehlen. Auch können keine Unterlagen aus der Heimat nachgefordert werden, wenn der Ausländer dort über keinerlei Bezugspersonen mehr verfügt. Allerdings gilt, dass dann, wenn bestimmte Dokumente nicht mehr vorhanden sind, sich der Ausländer durchaus Gedanken darüber zu machen hat, mit welchen anderen Unterlagen oder Schriftstücken er seine Herkunft und Identität beweisen kann. Eine zweite Grenze der zu fordernden Initiativen bilden daneben die Fälle, in welchen weitere Handlungen nicht zugemutet werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ausländer durch Nachfragen in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt, wenn mit weiteren Ermittlungen so erhebliche Kosten verbunden wären, dass sie von ihm nicht aufgebracht werden können oder wenn er gesundheitlich etwa nicht in der Lage ist, erforderliche Handlungen durchzuführen.
Die Erfüllung der dem Ausländer obliegenden Pflichten (Mitwirkungspflicht und Initiativpflicht) hat dieser zu belegen und nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet bzw. zumutbare Anforderungen nicht erfüllt.
(b) Auf der anderen Seite bestehen auch Pflichten der Ausländerbehörde, Ausreisehindernisse zu beseitigen.
Die zuständige Behörde hat, wie dies auch § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgibt, den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen. Sie hat ihm also grundsätzlich mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist. Diese Hinweise müssen so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend klar erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn nur durch konkrete und für den Ausländer nachvollziehbare Hinweise ist es diesem möglich, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Beseitigung des Ausreisehindernisses zielführend in die Wege zu leiten. Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer die Nichterfüllung bestimmter Handlungen im Grundsatz damit nur vorwerfen, wenn sie diesen hierauf hingewiesen hat (Hinweispflicht).
Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiterzubetreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht). Eine Ausländerbehörde kann es – vor allem im Falle der Untätigkeit der Vertretung des Heimatlandes oder bei nur schwer zu beschaffenden Unterlagen – nicht allein dem Ausländer überlassen, den weiteren Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Grund hierfür ist, dass sie in aller Regel über weit bessere Kontakte und Kenntnisse hinsichtlich der noch bestehenden Möglichkeiten zur Beschaffung von Heimreisepapieren verfügt. Sie ist angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe zu öffentlichen Stellen meist viel besser in der Lage, die bestehenden Alternativen zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. So wie der einzelne Ausländer allein Kenntnis über seine persönlichen Beziehungen im Heimatstaat hat, verfügt die Ausländerbehörde in aller Regel über das Wissen, welche Stellen in Deutschland bzw. im Ausland welche ›Leistungen‹ erbringen können. Diese ›Überlegenheit‹ führt nach Auffassung des Senats dazu, dass in erster Linie die Ausländerbehörde nach Möglichkeiten zu suchen hat, Hindernisse zu beseitigen, wenn sich etwa die Beschaffung von Heimreisedokumenten als problematisch darstellt. So kann sie den Ausländer auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Vertrauensanwalts hinweisen, dessen Name und Kontaktadresse diesem selbst in aller Regel nicht bekannt sind. Auch kann sie den Ausländer zum Beispiel auf nichtstaatliche Organisationen und Informationsquellen hinweisen, wie etwa den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes oder eine kirchliche Organisation. (...)
Auch der Behörde obliegt es nachzuweisen bzw. zu belegen, dass sie ihren Pflichten (Hinweispflicht und Anstoßpflicht) nachgekommen ist. Gelingt dies nicht, so spricht vieles dafür, dass das Bestehen eines Ausreisehindernisses nicht vom Ausländer zu vertreten ist.
(c) Die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten stehen schließlich in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit.
Je eher der eine Teil seine Obliegenheiten erfüllt, desto weniger kann sich der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Abschiebehindernisses werde nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder zu verantworten. In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass die Behörde von einem Verschulden des Ausländers ausgehen kann, wenn dieser Pflichten nicht erfüllt, die ihm konkret abverlangt wurden. In diesem Fall hätte sie nämlich ihre Hinweispflicht erfüllt, der Ausländer seine Mitwirkungspflicht hingegen nicht. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Ausländer sämtliche Anforderungen erfüllt hat und einerseits keine nahe liegenden Möglichkeiten mehr bestehen, Ausreisehindemisse zu beseitigen, andererseits eine Aufforderung zu weiteren Mitwirkungshandlungen der Behörde unterblieben ist. Der Ausländer wäre dann gegebenenfalls auch seiner Initiativpflicht nachgekommen, die Behörde ihrer Anstoßpflicht hingegen nicht. Der Ausländer muss nicht alles Menschenmögliche unternehmen, sondern nur sämtlichen Anforderungen der Behörde nachkommen, soweit diese für ihn zumutbar sind. Daneben hat er diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen mussten, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Zusätzliche Obliegenheiten werden ihm nur dann auferlegt, wenn die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit gegeben hat.
Schließlich gilt dann, wenn beide Seiten ihre Obliegenheiten erfüllt haben und das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden konnte, dass dies nicht zulasten des Ausländers gehen kann. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. hierzu Marx, Verfestigung des Aufenthaltsrechts im Übergangsprozess zwischen Ausländerrecht 1990 und Aufenthaltsgesetz 2004, ZAR 2004, 403/408).
b) Legt man dies im vorliegenden Fall zugrunde, so ist festzustellen, dass der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. (...)
(1) Die Beklagte hat unstreitig ihre Hinweispflicht erfüllt. Sie hat den Kläger mehrfach aufgefordert und angehalten, Heimreisedokumente zu beantragen und bei der Vertretung seines Heimatlandes vorzusprechen.
(2) Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten ebenso erfüllt.
Er hat sämtliche Aufforderungen der Beklagten, an der Beschaffung von Dokumenten mitzuwirken, erfüllt. Er hat bereits bei seiner Asylantragstellung einen Pass (Passersatz) beantragt. Auch in der Folgezeit hat er mehrfach entsprechende Anträge ausgefüllt und sämtliche Vorsprachetermine wahrgenommen.
Er hat auch nichts unternommen, was darauf hinweisen könnte, dass er Passbeschaffungsmaßnahmen boykottiert hätte. Letztlich hat er auch zu keinem Zeitpunkt nachweisbar im ausländerrechtlichen Verfahren über seine Identität getäuscht. (...)
Nicht zu folgen vermag der Senat in diesem Zusammenhang der im Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2005 geäußerten Auffassung, es wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, rechtliche Schritte gegen die pakistanische Botschaft zu ergreifen. Es bestehen bereits gravierende Zweifel daran, ob eine entsprechende Möglichkeit für den Kläger überhaupt bestanden hätte. Daneben geht der Senat davon aus, dass es dem Kläger auch nicht zumutbar ist, rechtliche Schritte gegen sein Heimatland bzw. dessen Vertretung in der Bundesrepublik in die Wege zu leiten. Selbst wenn man hierzu eine andere Auffassung vertreten sollte, so wäre es doch notwendig gewesen, dem Kläger die bestehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten konkret aufzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. (...)
(3) Der Kläger hat jedoch die ihm obliegende Initiativpflicht nicht in dem gebotenen Maß erfüllt. Er hat sich – auch in vorwerfbarer Weise – aus eigenem Antrieb letztlich kaum bemüht, das seit vielen Jahren bestehende und ihm bekannte Ausreisehindernis zu beheben. (...)
(4) Die Beklagte ist der ihr obliegenden Anstoßpflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Sie hat sich darauf beschränkt, den Kläger zur Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes sowie zum Ausfüllen von Passbeschaffungsanträgen zu verpflichten. Zu weiteren Handlungen im eben geschilderten Sinne hat sie den Kläger nicht angehalten. Selbst im angefochtenen Bescheid bleibt offen, was der Kläger konkret hätte noch unternehmen sollen, um die bestehende Passlosigkeit erfolgreich zu beenden. Die Beklagte hat somit keine weiteren Schritte angestoßen, die vom Kläger hätten erbracht werden sollen. Sie hat insbesondere in keiner Weise darauf hingewirkt, dass der Kläger sich Dokumente oder sonstige Unterlagen aus seiner Heimat besorgt.
(5) Das Bestehen des Ausreisehindernisses ist im Ergebnis vorliegend gleichwohl dem Kläger anzulasten.
Der Kläger hat seine Initiativpflicht in gravierender und vorwerfbarer Weise verletzt und kann sich damit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch die Beklagte ihrer Anstoßpflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Entscheidend hierfür ist, dass die vom Kläger unterlassenen Handlungen letztlich offenkundig waren, ohne dass es hier besonderer Hinweise seitens der Beklagten bedurfte. Der Kläger konnte auch ohne weiteren Anstoß erkennen, was notwendig und sinnvoll ist, um das Ausreisehindernis zu beseitigen. Er war anwaltlich vertreten, spätestens im Beschluss vom Dezember 2005 war ihm mitgeteilt worden, welche Handlungen von ihm erwartet werden. Damit kommt der vorliegend vergleichsweise geringfügigen ›Pflichtverletzung‹ der Beklagten keine entscheidungserhebliche Relevanz zu.
2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erlaubnis einer Beschäftigung zu.
Grundlage eines solchen Anspruchs könnte vorliegend allein § 10 BeschVerfV sein. (...)
Der Erteilung der Erlaubnis steht jedoch § 11 Satz 1 BeschVerfV entgegen. (...)
Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen. Bei ihm können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, da keine Heimreisedokumente vorliegen. Dies hat, wie oben ausgeführt, der Kläger zu vertreten, weil er seinen Initiativpflichten, die auch hier gelten, nicht nachgekommen ist.
Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Festlegung, ob im Rahmen des § 11 BeschVerfV ein zugunsten des Ausländers anderer Maßstab anzulegen ist, als dies bei der Verschuldensfrage nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG der Fall ist (siehe hierzu Zühlke, Die Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung nach dem neuen Zuwanderungsrecht, ZAR 2005, 317). Einigkeit besteht nämlich im Wesentlichen, dass die mangelnde Mitwirkung eines Ausländers bei der Passbeschaffung auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen kann (OVG NRW Beschluss vom 18.1.2006 Az. 18 B 1772/05, RdNr. 43 f m. w. N.). Auch der Senat geht davon aus, dass sich die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung unter den Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV subsumieren lässt. (...) Bei der Auslegung des Begriffs des Verschuldens können die Kriterien herangezogen werden, die auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG maßgeblich sind. (...)«
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Weitere Dokumente 5/2006
Rechtsprechung:
BayVGH: Keine einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gestattung der Erwerbstätigkeit mit Duldung, wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Beschluss vom 10.3.2006 - 24 C 05.2685 u. a. - (9 S., M8075)
OVG NRW: Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 18.1.2006 - 18 B 1772/05 - (7 S., M7931)
»(...) 2. Der vorliegend formulierte Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, dem Antragsteller vorläufig die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel zu gestatten durch entsprechende Aufnahme einer Nebenbestimmung zur Duldung, ist nach allem grundsätzlich statthaft. Der Senat versteht ihn allerdings klarstellend dahin, dass beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Duldung dahin zu erweitern, dass ihm die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bei der Firma Auto L. Kfz-Handel erlaubt wird.
Diese Klarstellung erscheint veranlasst, weil der zur Verdeutlichung der gesetzlich vorgesehenen untrennbaren Verknüpfung des Beschäftigungsrechts mit dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung gewählte Begriff der ›Nebenbestimmung‹ in § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (vgl. auch BT-Drs. 15/240, S. 69 re. Sp; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris [=ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 25]) offensichtlich in einem von § 36 VwVfG (hier von § 36 VwVfG NRW) abweichenden Sinne verwendet wird. Eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG liegt nämlich nicht vor; insbesondere handelt es sich nicht um eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da dem Betreffenden kein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. (...)
Mit der genannten Antragsfassung ist auch klargestellt, dass es vorliegend nicht um die Neuerteilung einer Duldung geht, so dass für die begehrte Erweiterung der Duldung nicht deren Erteilungsvoraussetzungen vollständig zu prüfen sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. (...) Dem steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. (...)
Darüber, dass die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen kann, besteht – soweit ersichtlich – Einigkeit (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2005 - 17 B 1118/05 - und vom 28. Oktober 2005 - 17 B 1815/05 -; Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. April 2005 - 6 K 2362/04 -; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Marx, ZAR 2005, 48 (53); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Es ist allerdings einschränkend zu verlangen, dass das in Rede stehende Verhalten – hier die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung – kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auch das ist ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV abzuleiten: Ist das Verhalten nicht kausal, wird die Voraussetzung nicht erfüllt, dass bei dem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304); Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7); Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321)). (...)
Den weiteren Fragestellungen, ob das in Rede stehende Verhalten noch gegenwärtig sein muss (so Nds. OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; Leineweber, InfAuslR 2005, 302 (304)), und ob erforderlich ist, dass die Behörde den Betreffenden zur Mitwirkung an der Passbeschaffung aufgefordert hat (vgl. dazu Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7)), muss anlässlich des vorliegenden Falles nicht nachgegangen werden, denn hier ist weder mit der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass unter einem dieser Gesichtspunkte eine Einschränkung veranlasst sein könnte. Der Senat merkt allerdings Folgendes an: Das Erfordernis der Gegenwärtigkeit des fraglichen Verhaltens dürfte als Frage der Kausalität zu behandeln sein. Hat der Betreffende sein Verhalten geändert und wirkt nunmehr an der Passbeschaffung mit, kann aber gleichwohl nicht abgeschoben werden, besteht kein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis mehr. Liegen seine Mitwirkungspflichtverletzungen in der Vergangenheit, wirken aber noch fort und hindern aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin, kann darin ein Versagungsgrund liegen. Einer vorausgegangenen Aufforderung, im Rahmen der sich jedem Ausländer erschließenden Pflichten an der Passbeschaffung mitzuwirken, bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht (vgl. näher nur Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - 18 E 667/05 - mit weiteren Nachweisen). (...)
Ergänzend sei angemerkt, dass es – griffe nicht schon der Versagungsgrund gemäß § 11 BeschVerfV ein – ausgehend vom oben Ausgeführten keinen Bedenken unterliegen dürfte, den Umstand, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen ist, jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Zwingende Gründe, die dem entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2005 - 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194; Zühlcke, ZAR 2005, 317 (321); anders Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5 (7) für Handlungen oder Unterlassungen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehören, aber den tatbestandlichen Anforderungen nicht genügen). (...)«
Weitere Dokumente 4/2006
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Die Beurteilung der Beschäftigungsmöglichkeit und -notwendigkeit eines Ausländers obliegt ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit; die Ausländerbehörde darf nicht prüfen, ob die Zustimmung der Bundesagentur zur Erwerbstätigkeit eines Ausländers zu Recht erfolgt ist.
Beschluss vom 4.1.2006 - 4 K 2142/05 - (5 S., M7904)
OVG Niedersachsen: Ausschluss der Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 8.11.2005 - 12 ME 397/05 - (4 S., M7732)
»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses dem Begehren der Antragsteller, in Deutschland geduldeten pakistanischen Staatsangehörigen, entsprochen hat, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Beschäftigung sicherzustellen, bleibt ohne Erfolg. (...)
Dabei besteht der Kern der Streitigkeit von vornherein lediglich in der Frage, ob den Antragstellern die begehrte Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV zu versagen ist, weil bei ihnen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (...)
Für den derart eingegrenzten streitigen Sachverhalt ist zwar im Hinblick auf die von § 11 BeschVerfV vorausgesetzten Mitwirkungspflichten der betroffenen Ausländer unbestritten, dass diese alle für die Beseitigung einer Passlosigkeit erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen haben (vgl. nur: VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.4.2005, a. a. O. [- 10 K 493/05 -, AuAS 2005, 194]; Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, S. 7). (...)
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren entbinde die Antragsteller nicht von der Verpflichtung zu eigenen zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen, geht in dieser konkreten zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung fehl. Denn dem Tatbestand des § 11 BeschVerfV unterfällt nur ein Verhalten, das die Abschiebung verhindert, auf die Möglichkeit bzw. die Voraussetzungen einer freiwilligen Ausreise kommt es anders als bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht an (VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris; Leineweber, InfAuslR 2005, 302, 305; Stiegeler, a. a. O., 7). Weiterhin ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungspflichtversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem Abschiebungshindernis führt (in diesem Sinne: VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.8.2005, a. a. O.; Leineweber, a. a. O., 304; Stiegeler, a. a. O., 7). In Anbetracht dessen sieht es der Senat hier als entscheidend an, dass die Antragsgegnerin nach dem aktuellen Verhalten der Antragsteller derzeit jedenfalls die Möglichkeit hat, Passersatzpapiere zu beschaffen und sodann die Abschiebung der Antragsteller durchzuführen. (...)«
Weitere Dokumente 3/2006
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Verbot der Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich geeignet, einer unerwünschten Verfestigung des Aufenthalts geduldeter Ausländer vorzubeugen.
Beschluss vom 7.10.2005 - 9 ME 82/05 - (2 S., M7734)
SG Bremen: Eine Härtefallarbeitserlaubnis für traumatisierte Personen ist ohne zeitliche, räumliche oder betriebliche Beschränkung zu erteilen.
Urteil vom 23.9.2004 - S 22 AL 130/03 - (6 S., M7797)
OVG NRW: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 9.11.2005 - 17 B 1485 - (2 S., M7604)
»(...) Der Senat lässt dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte Beschäftigungserlaubnis gemäß § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV zu versagen ist, weil er sich – wie das Verwaltungsgericht annimmt – in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Dies würde voraussetzen, dass der Zweck des Leistungsbezuges für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 -, BVerwGE 90, 212 zu dem entsprechend formulierten Ausschlusstatbestand in § 120 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BSHG in der seinerzeit gültigen Fassung).
Für eine in diesem Sinne prägende Bedeutung des Zwecks, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, könnte zunächst sprechen, dass es für den aus dem Kosovo geflohenen Antragsteller und seine Familienangehörigen geographisch und kulturell näherliegende Zufluchtsmöglichkeiten als die Bundesrepublik Deutschland gegeben hätte. In dieselbe Richtung deutet ferner der Umstand, dass sie noch am Tag ihrer Einreise mit anwaltlicher Hilfe beantragt haben, ihnen ›eine Wohnung zuzuweisen und Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen‹, was darauf hindeutet, dass sie schon vor ihrer Einreise über das hiesige Sozialleistungssystem informiert waren. Demgegenüber wird man dem ausdrücklichen Absehen von einer Asylantragstellung keine indizielle Relevanz beimessen können, da Asylgründe offenbar nicht vorlagen und von dem Antragsteller nicht erwartet werden konnte, einen von vornherein aussichtslosen Asylantrag zu stellen.
Die Frage, ob der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV eingreift, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Versagungsentscheidung des Antragsgegners auch auf Ermessenserwägungen gestützt ist, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. (...)
Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Antragsgegner dürfe die begehrte Beschäftigungserlaubnis nicht aus einwanderungspolitischen Ermessenserwägungen versagen, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Äußerung in der Literatur, derzufolge der Verordnungsgeber mit den Regelungen in §§ 10 f. BeschVerfV abschießend die Fälle geregelt habe, in denen aus einwanderungspolitischen Erwägungen geduldeten Ausländern die Aufnahme einer Beschäftigung untersagt werden dürfe (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2005, § 3 Rdn. 43 (S. 217)).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
Die Auslegung findet im Inhalt und in der Systematik der genannten Vorschriften keine Stütze. Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den dort genannten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Es besteht kein Anhalt dafür, dass im Rahmen der Ermessensausübung einwanderungspolitische Erwägungen nur unter den Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV berücksichtigt werden dürften. Eine dahingehende Sichtweise ist schon deshalb nicht plausibel, weil bei Vorliegen der in § 11 BeschVerfV genannten Umstände eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden darf und somit ein Entscheidungsermessen gar nicht erst eröffnet ist.
Auch der Entstehungsgeschichte des § 11 BeschVerfV ist nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Umfang zulässiger Ermessenserwägungen hätte einschränken wollen. Nach der Verordnungsbegründung wird mit § 11 BeschVerfV die Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage angeknüpft (vgl. den Text der Verordnungsbegründung unter www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html). (...)«
Weitere Dokumente 1-2/2006
Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung Berlin: Zur Erlaubnis der Erwerbstätigkeit.
Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin vom 28.12.2002 (11 S., M7686)
VGH Ba-Wü: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - (14 S., M7437)
»(...) I. Der Antragsteller ist ein abgelehnter Asylbewerber irakischer Staatsangehörigkeit. Gegen Ende seines (...) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde ihm von der zuständigen Agentur für Arbeit die unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer Reinigungsfirma vom 01.12.2004 bis 01.02.2005 erlaubt. Seiner erstmals am 22.02.2005 ausgestellten Duldungsbescheinigung (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) wurde der Zusatz beigefügt: ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹. Dagegen erhob er Widerspruch und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 VwGO.
Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist.
1. Dem steht nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des vom Antragsteller mit dem Hauptantrag verfolgten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen. Denn ein solcher Antrag wäre bereits nicht statthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass dem Verfahren ein belastender Verwaltungsakt zugrunde liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.1987 - 8 S 1001/87 -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 309; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 56). Das ist hier nicht der Fall. Der Zusatz ›Erwerbstätigkeit: nicht gestattet‹ zur Duldung vom 22.02.2005 ist, wie sich aus den Umständen ergibt, mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geltende Rechtslage. (...)
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet. Zuständige Behörde zur Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist im Falle des Antragstellers das Regierungspräsidium Karlsruhe.
III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. (...)
1. Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 2. Alt. ZPO) bejaht hat. Seine Begründung, der Antragsteller könne ›aus Zeitgründen und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes‹ nicht auf die Hauptsache verwiesen werden, erscheint zweifelhaft. Bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, dürften ›Zeitgründe‹, d. h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für sich alleine wohl noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer – die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden – einstweiligen Anordnung bilden. (...)
Dazu dürfte die Möglichkeit, eine Erlaubnis, welche wirtschaftliche Vorteile bieten kann, schnellstmöglich ausnutzen zu können, für sich alleine nicht ausreichen. Wird eine solche Erlaubnis, wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, beantragt, ist es vielmehr regelmäßig zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 22 CE 04.2203 -, GewArch 2004, 491; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.1988 - 14 S 1959/88 -, GewArch 1988, 389). Nichts anderes dürfte für die erstmalige Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gelten, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724) und/oder wenn der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 14.03.2005 - 2 B 1087/05 -, InfAuslR 2005, 204 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 44]), oder wenn die Chancen auf eine Einstellung in der angestrebten Branche des Ausländers sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.
Eine damit vergleichbare Konstellation dürfte der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht haben. Er war zwar schon bisher als Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig. Diese Branche ist aber von hoher Fluktuation geprägt und setzt keine kontinuierliche Ausübung der Tätigkeit voraus. (...)
2. Letztlich muss die Glaubhaftmachung eines ausreichenden Anordnungsgrundes hier aber nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) zutreffend verneint. (...)
Zwar dürfte dem Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht bereits der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV (dazu a)) und auch nicht der fehlende Ablauf der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV erforderlichen Wartefrist entgegenstehen (dazu b)). Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums zu seinen Lasten lässt aber keine Fehler erkennen (dazu c)).
a) (...) Rückführungen irakischer Staatsangehöriger finden aber derzeit, worauf das Regierungspräsidium hinweist, nicht statt (so auch der unter Abschnitt D, Ziffer 8.3 der zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen – Stand 01.08.2005 – enthaltene Erlass über die Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 27.11.2003, Az. 4-13-IRK/12). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller können also derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Verhalten nicht vollzogen werden, es sei denn, er hätte die irakische Staatsangehörigkeit nur vorgetäuscht und wäre in Wirklichkeit Angehöriger eines Staates, der ihn ohne Personalpapiere rückübernehmen würde.
Bereits der Wortlaut des § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV spricht aber dafür, diesen Versagungsgrund nur dann zu bejahen, wenn ein Verhalten des Ausländers für die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung kausal ist (so auch VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2005 - 3 L 278/05 -, NVwZ 2005, 724; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 11 BeschVerfV Anm. 3; Stiegeler in: Asylmagazin 6/2005, S. 7). Denn die Frage des ›Vertretenmüssens‹ eines Zustandes – hier: der nicht erfolgten Aufenthaltsbeendigung – stellt sich dann nicht, wenn es an einem kausalen Beitrag des Betroffenen fehlt (so auch für das ›Vertreten‹ im Rahmen von § 30 Abs. 3 AuslG VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - und vom 08.11.2001 - 13 S 2171/00 -). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen (s. unter c).
b) Nach Ansicht des Senats dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nicht am fehlenden Ablauf der Wartefrist nach § 10 Satz 1 BeschVerfV scheitern. Nach dieser Bestimmung kann geduldeten Ausländern erst nach einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, unter Zeiten ›erlaubten‹ Aufenthalts fielen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung nicht, erscheint bedenklich (vgl. dazu ausführlich und mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte auch Funke-Kaiser, a. a. O., [in: GK-AufenthG,] § 60 a Rn. 50; vgl. auch Stiegeler, a. a. O., S. 6). Selbst wenn ›gestatteter‹ und ›erlaubter‹ Aufenthalt nicht gleichzusetzen wären, bliebe fraglich, ob die Wartefrist nur für die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gilt (vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.03.2005 - 8 L 189/05 -, AuAS 2005, 127 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 43]; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV). Auch dies kann aber letztlich dahinstehen.
c) Denn es ist jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Regierungspräsidium sein ihm nach § 10 Satz 1 BeschVerfV eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die tragende Erwägung des Regierungspräsidiums, gegen eine Erteilung spreche die nicht ausreichende Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung eines Nationalpasses, dürfte bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Denn der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Satz 1 BeschVerfV steht mit hoher Wahrscheinlichkeit kein aus § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV folgendes Berücksichtigungsverbot entgegen (dazu aa)). Diese Erwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessensfehlerhaft (dazu bb)).
aa) Aus der Systematik der §§ 10 f. BeschVerfV wird gefolgert, Unterlassungen des Ausländers, die in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehörten, zur Bejahung des Tatbestandes dieses Versagungsgrundes aber nicht ausreichten, dürften bei der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden (so Stiegeler, a. a. O., S. 7). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte ein solches ›Berücksichtigungsverbot‹ nur dann gelten, wenn ein Unterlassen des Ausländers mangels Zumutbarkeit pflichtgemäßen Handelns dazu führt, dass er die fehlende Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV zu ›vertreten‹ hat, da sonst Zumutbarkeitserwägungen unterlaufen würden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Regierungspräsidium hat in seinen Ermessenserwägungen auf ein pflichtwidriges Unterlassen des Antragstellers – seine nicht ausreichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses – abgestellt. Dieses Unterlassen ist, wie dargelegt, zwar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit seiner Aufenthaltsbeendigung und daher insofern vom Antragsteller nicht zu vertreten, wohl aber potentiell ursächlich für die Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht zur Passbeschaffung nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG (dazu nachfolgend). Eine solche Unterlassung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen von § 10 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden.
bb) Die Berücksichtigung der unterlassenen Passbeschaffung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Ausländergesetz war ein Erwerbstätigkeitsverbot als Auflage zur Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG zulässig, um damit einem abgelehnten Asylbewerber den Anreiz zu nehmen, seine ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auferlegte Pflicht, an der Passbeschaffung mitzuwirken und damit seine Passpflicht nach § 4 AuslG zu erfüllen, zu missachten oder zu verschleppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 975/04 -; Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/04 -, InfAuslR 2004, 70; vgl. auch Funke-Kaiser, a. a. O., § 60 a Rn. 52). Ob die fehlende Mitwirkung dazu führte, dass eine Aufenthaltsbeendigungung unmöglich war, war insoweit regelmäßig unerheblich; eine Anordnung kam nur dann nicht in Betracht, wenn von vornherein feststand, dass die Passlosigkeit auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht beseitigt werden konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2005 - 11 S 1368/04 -; Funke-Kaiser, a. a. O.) oder eine Aufenthaltsbeendigung in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht mehr absehbar war (so Funke-Kaiser, GK-AuslR, § 56 Rn. 15; möglicherweise enger Hess. VGH, Beschluss vom 06.04.2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378 und VG München, Beschluss vom 08.11.1999 - M 7 S 99.4357 -, NVwZ-Beilage I 4/2000, 43: Erwerbstätigkeitsverbot jedenfalls dann, wenn der Ausländer durch sein Verhalten ein Abschiebungshindernis zu vertreten hat).
Diese Erwägungen können auch unter Geltung des § 10 Satz 1 BeschVerfV in zulässiger Weise das behördliche Entscheidungsermessen bestimmen. (...)«
OVG NRW: Zum Rechtsschutz auf Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 22.4.2005 - 18 B 574/05 - (2 S., M7367)
»(...) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung als Hauptantrag formulierten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Bescheinigung des Antragsgegners vom 10. Januar 2005 und in der Duldung vom 8. Februar 2005 enthaltene Auflage ›Erwerbstätigkeit nicht gestattet‹ bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides anzuordnen, als nicht statthaft angesehen hat. Im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage, nach der es sich bei dem einer Duldung beigefügten Verbot einer Erwerbstätigkeit um eine isoliert anfechtbare Auflage im Sinne von § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Ausländergesetzes – AuslG – handelte und daher diesbezüglich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 -, AuAS 2003, 272 = NVwZ-Beil. I 2004, 18 = EZAR 632 Nr. 37 = EildStNRW 2004, 178), ist den in §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – und in § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV –, der §§ 39 bis 41 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt, getroffenen Regelungen zu entnehmen, dass geduldete Ausländer, die – wie der Antragsteller – eine Beschäftigung ausüben wollen, einer dahingehenden Erlaubnis bedürfen, die gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu begehren ist. Soweit der Bescheinigung vom 10. Januar 2005 und der Duldung vom 8. Februar 2005 zufolge dem Antragsteller ›Erwerbstätigkeit nicht gestattet‹ ist, handelt es sich nach alledem nicht um eine selbständig anfechtbare Auflage, sondern nur um einen Hinweis auf die Rechtslage. (...)«
Weitere Dokumente 11/2005
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: »1. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage lediglich dann statthaft, wenn der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt (s. a. VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005 - 6 B 113/05 - [13 S., M7029]). Um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insoweit gem. § 123 VwGO nachzusuchen.
2. Geht es hingegen um die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, folgt aus § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung i. S. v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Als statthafte Klageart in der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen, vorläufiger Rechtsschutz kann nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 2.8.2005 - 6 K 1458/05 - (9 S., M7135)
Weitere Dokumente 10/2005
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Rechtsmittel gegen Erwerbsverbot bei Duldung ist die Verpflichtungsklage bzw. ein Antrag nach § 123 VwGO; bei der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV kann die Ausländerbehörde eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung berücksichtigen.
Beschluss vom 14.4.2005 - 10 K 493/05 - (13 S., M7029)
VG Münster: Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 31.3.2005 - 8 L 189/05 - (6 S., M6404)
"(...) Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Ausübung einer Teilzeit-Beschäftigung als Haushaltshilfe bei der Firma (...) zu erlauben, ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen der § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV liegen vor. Nach § 10 Satz 1 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern (§ 60 a AufenthG) mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Antragstellerin befindet sich derzeit im Besitz einer (...) Duldung. Die Zustimmung der nach § 12 Abs. 1 BeschVerfV zuständigen Agentur für Arbeit Münster für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung ist (...) erteilt worden. Auf die weitere Voraussetzung des seit einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da die Antragstellerin bereits seit dem (...) Juli 2001 der vorgenannten Beschäftigung nachgeht und die in § 10 Satz 1 BeschVerfV normierte Wartezeit von einem Jahr lediglich vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfüllt worden sein muss. (...) Vor dem Hintergrund, dass auch die Vorgängervorschriften zu § 285 Abs. 4 SGB III a. F. das Verstreichen einer Wartezeit vor der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung vorsahen (vgl. z. B. § 19 Abs. 1 Satz 4 AFG), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV die Voraussetzung des einjährigen geduldeten oder erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet auch für diejenigen geduldeten Ausländer aufstellen wollte, die eine Beschäftigung fortsetzen. Dies wird auch durch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 bestätigt, nach denen § 10 BeschVerfV die bisher in § 3 ArGV geregelte Wartezeit von einem Jahr vor erstmaliger Erteilung der Zustimmung übernimmt (vgl. Nr. 42.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise).
Der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der vorgenannten Beschäftigung steht auch nicht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach § 11 Satz 1, 2. Fall BeschVerfV darf einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Diesen Versagungsgrund erfüllt die Antragstellerin nicht. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ihren Lasten können derzeit nicht vollzogen werden, weil sie nicht über einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass oder ein Passersatzpapier verfügt. Dieses Abschiebungshindernis hat die Antragstellerin nicht zu vertreten. (...)
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche zur Ausstellung eines Heimreisedokumentes geeigneten und erforderlichen Mitwirkungshandlungen die Antragstellerin gegenwärtig unterlässt, damit [sie, d. Red.] das Abschiebungshindernis herbeiführt und dieses mithin zu vertreten hat. Derartige Mitwirkungshandlungen hat auch der für den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner bislang nicht aufgezeigt. Aus der Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft vom (...) geht vielmehr hervor, dass die Antragstellerin sämtliche für die Ausstellung eines Heimreisedokumentes erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Ausstellung eines solchen Dokumentes gegenwärtig von aserbaidschanischen Behörden geprüft wird. Die Dauer dieses Verfahrens und insbesondere die bislang fehlende Rückmeldung der aserbaidschanischen Botschaft fallen nicht in den Einflussbereich der Antragstellerin und sind von ihr daher nicht zu vertreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin das Abschiebungshindernis des fehlenden Heimreisedokumentes gegenwärtig zu vertreten hat.
Die Antragstellerin hat angesichts der drohenden Gefahr des Verlustes ihres Arbeitsplatzes auch einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (...). (...)"
Einsender: RA Kleine, Münster
VG Hannover: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 14.3.2005 - 2 B 1087/05 - (4 S., M6331)
"(...) Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund wie einen Anordnungsanspruch zum Erlass der begehrten Regelungsanordnung glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist nur [in, d. Red.] der beantragten Form als einstweilige Anordnung statthaft. Bei der der Duldung beigefügten 'Nebenbestimmung' des Verbots der Erwerbstätigkeit handelt es sich nicht um eine Aufgabe, bei der die Einlegung eines Rechtsmittels aufschiebende Wirkung auslösen könnte. Nachdem seit Jahresanfang geltenden Aufenthaltsrecht in Verbindung mit der Beschäftigungsverfahrensordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I, 2934) bedürfen geduldete Ausländer wie die Antragstellerin zur Ausübung einer Erlaubnis, die im Falle der Versagung mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist. Die Dringlichkeit und der Anordnungsgrund ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht und ihr der Verlust dieses Arbeitsplatzes droht, wenn die dazu notwendige Erlaubnis ihr nicht erteilt wird.
Auch den notwendigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Das Gericht berücksichtigt dabei auch, dass die begehrte Regelung jedenfalls vorläufig die Hauptsache vorweg nimmt, so dass erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruch zu stellen sind. Auch diese werden von der Antragstellerin indessen erfüllt.
Gemäß § 10 BeschVerfV haben geduldete Ausländer nur dann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. (...)
Einem geduldeten Ausländer steht gemäß § 11 BeschVerfV der Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung nicht zur Seite, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen oder wenn bei ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (...)
Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die gegenwärtige Unmöglichkeit ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertreten ist. Sie hat nämlich zur Überzeugung der Kammer alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, um gültige Personalpapiere des syrischen Staates ausgestellt zu erhalten. (...)
Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage einer Fahrkarte von Hannover nach Berlin eine Reise dorthin glaubhaft gemacht. Sie hat versichert, bei der syrischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung von Passpapieren gestellt zu haben, der mündlich abgelehnt worden sei, ohne dass man ihr weitergehende Unterlagen ausgehändigt habe. Auch ein schriftliches entsprechendes Begehren der Antragstellerin ist glaubhaft gemacht. Nach den der Kammer vorliegenden konsularischen Bestimmungen der Botschaft der Syrischen Arabischen Republik wird von dort zur Bedingungen für die Erteilung eines neuen Reisepasses oder Reisedokumentes gemacht, dass, wenn der alte Reisepass nicht vorlegt werden kann, ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Auszug aus dem Zivilregister - mit gestempeltem Passfoto -) beglaubigt vom syrischen Außenministerium, ein Aufenthaltsnachweis/Anzeige des Verlustes bei der Polizei, einer Annonce in der lokalen Zeitung und eine handschriftliche Erklärung des Passinhabers über den Verlust des Reisepasses beigebracht werden müssen. Nichtregistrierte Personen [können, d. Red.] diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Da die Kammer mit der vorliegenden nur zu fordernden Überzeugungsgewissheit der Auffassung ist, dass die Antragstellerin die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann ihr auch nicht erfolgreich vorgehalten werden, Bemühungen zur Beschaffung von Personaldokumenten über ihre noch in der Heimat lebenden Eltern unterlassen zu haben. Bemühungen, die offensichtlich erfolglos bleiben müssen, können nämlich von dem Ausländer nicht verlangt werden und [sind, d. Red.] nicht geschuldet. (...)
Die begehrte einstweilige Anordnung war daher zu erlassen, weil Überwiegendes für eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens im Sinne der hier tenorierten Entscheidung spricht. Die Antragstellerin steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das sie ursprünglich mit der Erlaubnis der Arbeitsverwaltung eingegangen ist. Die nach § 10 BeschVerfV notwendige Zustimmung der Bundesagentur liegt der Antragsgegnerin vor, soweit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber zu unveränderten Bedingungen in Rede steht. (...)"
Weitere Dokumente 6/2005
Rechtsprechung:
VG Münster: Die Erwerbstätigkeit bei Duldung ist gem. § 11 BeschVerfV ausgeschlossen, wenn der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG zwar nicht das einzige, aber prägende Einreisemotiv war.
Beschluss vom 30.3.2005 - 8 L 232/05 - (3 S., M6479)
VG Braunschweig: Kein "vorbeugendes" Verbot der Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 6.4.2005 - 6 B 113/05 - (8 S., M6448)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft eine Nebenbestimmung zur Duldung, mit der dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit verboten worden ist. Das VG beschäftigt sich zunächst mit der verfahrensrechtlichen Frage, ob Rechtsmittel gegen eine solche Nebenbestimmung aufschiebende Wirkung haben. Danach stellt es fest, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig ist, da dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit ohnehin nicht gestattet sei. Am Ende weist es darauf hin, dass die Erwerbstätigkeit im Einzelfall erlaubt werden kann.
Die Entscheidung richtet sich gegen eine verbreitete Verwaltungspraxis vieler Ausländerbehörden seit Beginn des Jahres, Ausländern mit geduldetem Aufenthalt grundsätzlich die Erwerbstätigkeit durch Nebenbestimmung zu untersagen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der zulässige Antrag hat Erfolg. Die Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners entfaltet aufschiebende Wirkung und wird voraussichtlich auch zur Aufhebung des Bescheides führen. (...)
2. Der Antrag kann nicht zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens aufgrund des § 8 a Abs. 1 Nds. AG VwGO statthaften Klage, sondern muss zur Feststellung ihrer aufschiebenden Wirkung führen.
a. Der Antragsgegner hat (...) die sofortige Vollziehung seines Bescheides bewusst (und im Ergebnis zu Recht) nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO angeordnet, sondern angenommen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Dies trifft indessen nicht zu.
Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, auf die der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ausdrücklich abstellt, schließt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs aus, der sich richtet gegen 'die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft'. Hier geht es jedoch nicht um die Änderung oder Aufhebung einer den Ausländer begünstigenden Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft (vgl. dazu auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 84 Rn. 19), sondern um den von § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfassten (Neu-)Erlass einer Nebenbestimmung, die (zudem) auf eine Nicht-Beschäftigung zielt.
Die nach der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift konzipierte Bestimmung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kann nicht im Wege analoger Anwendung auf das Beschäftigungsverbot erstreckt werden, da die dafür vorausgesetzte planwidrige Lücke des Gesetzes offensichtlich nicht besteht (dazu nachfolgend zu 3.).
b. Es liegt auch kein sonstiger Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vor. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht auf Grund einer landesrechtlichen Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass 'Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden'.
Die im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 70 Abs. 1 Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG erfassen nach der Auffassung der Kammer das als Nebenbestimmung zur Duldung erlassene Beschäftigungsverbot nicht. Es lässt sich weder als Androhung noch als Festsetzung eines Zwangsmittels im Sinne von § 70 Abs. 1 Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG begreifen. (...)
Nach § 70 Abs. 1 Nds. VwVG werden u. a. Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geldleistung nach § 1 dieses Gesetzes, sondern auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, selbst wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, mithin nach den §§ 64 ff Nds. SOG durchgesetzt. § 64 Abs. 4 Nds. SOG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln aufschiebende Wirkung nicht haben und § 80 Abs. 4 bis 8 VwGO entsprechend anzuwenden ist.
Von Teilen der Literatur wird bereits der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und auch der Wortlaut der vorgenannten Landesrechtsnormen auf die Durchsetzung von Verwaltungsakten beschränkt (Verwaltungsaktsvollstreckung) und ausdrücklich ausgeführt, dass Maßnahmen zur Durchsetzung einer nicht durch einen Verwaltungsakt begründeten, unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden ausländerrechtlichen Ausreisepflicht dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht unterfielen (in diesem Sinne etwa Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 136h, 136u m. w. Nw. auch zur gegenteiligen Auffassung).
Aber auch dann, wenn mit Blick auf die Formulierung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO ('Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung ... getroffen werden') und bei einem entsprechend weiten, durch die bundesrechtlichen Regelungsinhalte überlagerten Verständnis (hier) des Wortlauts des § 70 Abs. 1 Nds. VwVG angenommen wird, dass dadurch (erst recht) auch die Durchsetzung der unmittelbar bereits durch das Gesetz begründeten Ausreisepflicht erfasst werden soll, ergibt sich daraus nichts, was für die durch gesetzliche Vorschriften nicht explizit vorgegebene Qualifizierung einer Nebenbestimmung als Vollstreckungsmaßnahme spräche. (...)
3. (...) Der angegriffene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt den Antragsteller zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG. Selbst wenn dem nicht so wäre, überwöge im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse, das nach der Auffassung der Kammer zumindest im vorliegenden Fall nicht besteht.
Die Ermächtigung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer neben der bereits durch das Gesetz verfügten räumlichen Beschränkung auf das Gebiet des (Bundes-) Landes weitere Bedingungen und Auflagen auferlegt werden können, rechtfertigt den Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht. Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an Nebenbestimmungen, die den Rechtskreis des betroffenen Ausländers einschränken, gehört, dass sie zur Erreichung eines vom Ausländerrecht gedeckten Zwecks geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig belastend sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.09.1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232 zur Duldung). Diesen Mindestanforderungen genügt der angegriffene Bescheid des Antragsgegners schon deshalb nicht, weil er weder geeignet (a.) noch erforderlich ist (b.) und selbst mit seinen Überlegungen zur Aufenthaltserlaubnis nicht den zutreffenden Ansatzpunkt findet (c.).
a. Soweit der Antragsgegner ausdrücklich darauf abstellt, er wolle den Antragsteller durch die Nebenbestimmung anhalten, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. bei der Beschaffung eines Reisepasses mitzuwirken, ist bereits die Geeignetheit der Maßnahme nicht ersichtlich. Allein der 'Lästigkeitswert' einer solchen Nebenbestimmung begründet in aller Regel einen nennenswerten Anreiz weder für eine beschleunigte Ausreise noch dazu, bei der Beschaffung von Ausweis oder Ausreiseunterlagen mitzuwirken. Ein Ausländer, der in seiner Heimat kein besseres Leben und nicht einmal einen Arbeitsplatz erwartet, lässt sich durch eine solche Nebenbestimmung nicht beeindrucken. Die seit Jahren insoweit erfolglose (und integrationspolitisch womöglich auch kontraproduktive) Anordnung solcher Nebenbestimmungen belegt dies auch im Falle des Antragstellers einmal mehr. (...)
b. Entscheidend gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides spricht vor allem, dass das vom Antragsgegner verfügte Beschäftigungsverbot seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erforderlich ist.
Einem Ausländer, der wie der Antragsteller nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, mit dem das Gesetz eine Arbeitserlaubnis verbunden hat, sondern dessen Aufenthalt lediglich geduldet wird, ist es im Grundsatz unmittelbar durch das Gesetz verboten, einer Beschäftigung nachzugehen (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). § 4 Abs. 3 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt; sie dürfen von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist. Dieser gesetzliche Grundsatz des Beschäftigungsverbots für Ausländer, eine beachtliche gesetzgeberische Klarstellung, bedarf keiner Konkretisierung für den Einzelfall. Einen Hinweis auf die neue Rechtslage hätte der Antragsgegner auch durch geeignetere Maßnahmen ohne belastenden Regelungsgehalt geben können.
Individuell regelungsbedürftig ist allein die nicht bereits von Gesetzes wegen bestimmte Beschäftigungserlaubnis. In diesem Sinne ermächtigt § 10 der vom Antragsteller angeführten Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung -- BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. S. 2934) unter dort näher geregelten Umständen, auch einem 'geduldeten Ausländer' mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. § 11 Satz 1 BeschVerfV begrenzt diese Regelungsbefugnis und verpflichtet zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn bestimmte Umstände vorliegen (Einreise zum Zweck der Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder vom Ausländer zu vertretende Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen). § 11 BeschVerfV ermächtigt jedoch nicht zum Erlass eines Beschäftigungsverbotes als Nebenbestimmung zur Duldung.
Auch in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestattet es § 11 BeschVerfV zumindest im Regelfall nicht, eine Beschäftigungserlaubnis gewissermaßen vorbeugend abschreckend, auch ohne entsprechenden Antrag des Ausländers, zu versagen. Immerhin könnte ein konkret verfügtes Beschäftigungsverbot darauf abzielen, dass ein Antrag auf Beschäftigungserlaubnis von vornherein unterbleibt, weil ihm während der Geltung des individuellen Beschäftigungsverbots dieses bereits formal entgegengehalten und eine Prüfung des Antrages anhand der materiellen Kriterien des Gesetzes und der aktuellen Umstände versagt werden könnte. Solche Überlegungen wären nach der Auffassung der Kammer durch § 11 BeschVerfV nicht gerechtfertigt und würden kaum mehr bewirken als vermeidbare rechtliche Auseinandersetzungen. (...)
Insbesondere der nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG a. F. mit einem Beschäftigungsverbot verbundene (Haupt-) Zweck der 'Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsamt und Ausländerbehörde' (vgl. dazu Hessischen VGH, a. a. O.) ist in dieser Form entbehrlich geworden. Diesen entscheidenden Unterschied des geltenden zum früheren Recht hat der Antragsgegner bei Erlass des Bescheides übersehen (so auch VG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2005 - 1 B 25/05 - den Beteiligten bekannt).
Nach dem früheren Recht konnte die Bundesagentur für Arbeit entscheiden, ob dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit gestattet wurde; sie musste dabei nicht selten auch schwierige ausländerrechtliche Fragen behandeln. Insoweit bestand ein Bedürfnis für eine koordinierende und die ausländerrechtlichen Fragen abschichtende Tätigkeit der Ausländerbehörden, denen es nicht selten auch darum gegangen ist, eine aus ihrer Sicht unerwünschte positive Entscheidung der Arbeitsverwaltung verhindern zu können. Dies konnte mit einer Nebenbestimmung der hier in Rede stehenden Art geschehen, die für die Arbeitsverwaltung verbindlich war (vgl. dazu etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.08.2003 - L 13 AL 2554/03 - zitiert nach Juris).
Keiner dieser Gründe spielt nach dem geltenden Recht noch eine Rolle. Mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ist im Verhältnis zum betroffenen Ausländer allein die Ausländerbehörde befugt zu entscheiden, ob er arbeiten darf oder nicht. Sie hat es damit im Rahmen der einschlägigen Vorschriften auch in der Hand, das grundsätzliche Beschäftigungsverbot weiter fortbestehen zu lassen. Auf diese Weise wird unmittelbar durch das Gesetz einer Verfestigung des Aufenthalts, die mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sein kann (wenn sie nicht dazu dient, das Startkapital für die Heimreise zu bilden), entgegengewirkt, sodass ein zusätzlich individuell verfügtes (weiteres) Beschäftigungsverbot funktionslos ist.
c. Abschließend weist die Kammer auf Folgendes hin: Soweit der Antragsgegner mit seiner Maßnahme zum Ausdruck bringen möchte, dass dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV verweigert werden müsste, weil dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zustehe, übersieht er schließlich auch den Unterschied der hier in Rede stehenden Normen. Während § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darauf abstellt, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, dessen Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, geht § 11 BeschVerfV davon aus, dass eine Beschäftigungserlaubnis bei einem nicht zur Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingereisten Ausländer (nur dann) versagt werden muss, wenn bei diesem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dieser Unterschied im Wortlaut lässt Raum für die Überlegung, dass einem Ausländer zwar die Aufenthaltserlaubnis versagt, ihm aber gleichwohl eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, wenn er nicht abgeschoben werden soll. (...)"
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