Allgemeines Aufenthaltsrecht

Familie, Ehe, Partnerschaft: Familienzusammenführung und Abschiebeschutz

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

VG Würzburg: Rechte von Familienangehörigen nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 3.3.2008 - W 7 K 07.683 - (12 S., M12896)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil is unter zwei Gesichtspunkten interessant. Zum einen setzt es sich damit auseinander, ob Familienangehörige von Personen, die Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie genießen, in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen werden dürfen. Zum anderen erweitert es den Status des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie auf Personen, deren Abschiebung nach nationalem Recht verboten ist (hier: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger wird durch die Zuweisungsentscheidung der Regierung von Unterfranken vom 16. April 2007 in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Abweichend von Abs. 1 kann Personen i. S. d. Art. 1 [AufnG] im begründeten Ausnahmefall nach Ermessen der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden (bzw., wenn, wie vorliegend, der Betroffene noch nicht in einer solchen untergebracht ist, von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft abgesehen werden). (…)
Im Vordergrund stehen dabei die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen Interessen, die gegen einen Umzug in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft sprechen, und das ihnen rechtlich zukommende Gewicht, die das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall vertypisierte und in § 8 Abs. 5 Spiegelstriche 1 bis 3 DVAsyl und Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AufnG noch beispielhaft spezifizierte öffentliche Interesse an der Unterbringung dieses Personenkreises in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen müssen. (…) Einen Beispielsfall für ein solches überwiegendes Privatinteresse, das einen begründeten Ausnahmefall darstellen kann, führt § 8 Abs. 6 DVAsyl an (vgl. BayVGH, B.v. 24.05.2004 Nr. 21 CS 04.87). Danach soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. z. B. B.v. 28.09.2006 Nr. 21 ZB 06.1558), der die Kammer gefolgt ist und die auch im streitgegenständlichen Bescheid ihren Niederschlag gefunden hat, bedeutet die Regelung des § 8 Abs. 6 DVAsyl aber lediglich, dass Ehegatten regelmäßig nicht in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. (…) An dieser Rechtsprechung hält die Kammer in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folgendem: Qualifikationsrichtlinie) nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung begründet die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der selbst nicht verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, jedenfalls dann einen Ausnahmefall i. S. v. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl, wenn es sich bei dem Ehepartner um den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (Konventionsflüchtlinge) oder § 25 Abs. 3 AufenthG (Personen mit subsidiärem Schutzstatus) handelt. Sie sind in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbezogen, so dass die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl ausstrahlen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl sind für diese Fälle richtlinienkonform so auszulegen, dass deren familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) der Richtlinie einen Ausnahmefall begründet.
Beruht die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, wie hier, auf einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ergibt sich dies allerdings nicht unmittelbar aus der Qualifikationsrichtlinie, sondern mittelbar aus der aufenthaltsrechtlichen Gleichstellung der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 AufenthG im deutschen Recht.
Die Qualifikationsrichtlinie selbst enthält weder für Personen, die internationalen Schutz genießen, noch für deren Familienangehörige ein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum. Art. 31 RL 2004/83/EG schreibt lediglich vor, dass sie beim Zugang zu Wohnraum nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Da Personen, die internationalen Schutz genießen, als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 AufnG i. V. m. § 1 AsylbLG fallen und deshalb nicht gesetzlich zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet werden, sind sie selbst nicht schlechter gestellt. Im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen sind jedoch auch ihre Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) RL 2004/83/EG, die gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG in den Anwendungsbereich von Art. 31 RL 2004/83/EG einbezogen sind, nicht schlechter gestellt, denn die Verpflichtung zur Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft gemäß Art. 1 AufnG knüpft nicht an ihre Beziehung zu Personen mit internationalem Schutz an, sondern an die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG. In die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgelisteten aufenthaltsrechtlichen Kategorien fallen Angehörige von Personen mit internationalem Schutz zwar regelmäßig. Sie werden dabei jedoch nicht schlechter gestellt als andere Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltspositionen. Sie sind ihnen gegenüber deshalb weder rechtlich noch tatsächlich schlechter gestellt.
Wie sich auch aus Erwägung 29 zur Qualifikationsrichtlinie ergibt, gebietet Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG auch nicht, dass den Angehörigen dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie dem Familienmitglied, das den internationalen Schutz genießt. Vorgeschrieben ist keine völlige Gleichstellung, sondern lediglich die Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards. Da die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzweifelhaft geeignet ist, einen angemessenen Lebensstandard i. S. d. Qualifikationsrichtlinie zu sichern, verstößt die zwingende Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft für sich genommen nicht gegen Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG. Auch wenn Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG es den Mitgliedstaaten grundsätzlich ermöglicht, bei der Gewährung von Vergünstigungen zwischen den Personen mit internationalem Schutz und ihren Familienangehörigen zu differenzieren, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die Möglichkeit der Ungleichbehandlung findet ihre Grenze nämlich dort, wo eine Schlechterstellung der Familienangehörigen dazu führt, dass das Familienmitglied mit internationalem Schutz aufgrund dieser Schlechterstellung die ihm eigentlich rechtlich zustehende Vergünstigung praktisch nicht bzw. nur unter Preisgabe des Familienverbands wahrnehmen kann. Bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist das vom EuGH entwickelte Gebot der praktischen Wirksamkeit zugrunde zu legen. Dieses besagt, dass einer rechtlich verliehenen Vergünstigung nicht durch anderweitige rechtliche Regelungen jede praktische Wirksamkeit genommen werden darf (vgl. z. B. EuGH, U. v. 19. Oktober 2004, Az. C-200/02 und ausführlich: Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH v. 18. Mai 2004 im selben Verfahren m. w. N.). Denn es wäre unbillig, ein Recht zwar formal zu gewähren, dessen tatsächliche Ausübung jedoch zugleich unmöglich zu machen bzw. wesentlich zu erschweren. Die einer Person mit internationalem Schutz gewährte Freizügigkeit liefe regelmäßig ins Leere, wenn die Mitglieder seiner Kernfamilie zwingend in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen würden. Entsprechend dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ist das dem international Geschützten gewährte Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum bei der Einweisung seiner Familienangehörigen in eine Gemeinschaftsunterkunft zu berücksichtigen. Dieser Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG steht nicht entgegen, dass die Qualifikationsrichtlinie selbst kein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum vorsieht. Denn der nationale Gesetzgeber muss sich auch dann bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 h) RL 2004/83/EG daran festhalten lassen, was er den Personen mit internationalem Schutz an Vergünstigungen gewährt, wenn er bei der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie über die dort vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus geht. Hinzukommt, dass eine Verpflichtung zur Wohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgrund von Sozialleistungsbezug für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gegen Art. 23 GFK verstieße (zum Verstoß von entsprechenden Wohnsitzauflagen vgl. BVerwG, U. v. 15. Januar 2008, Az. 1 C 17.07), so dass für diesen Personenkreis die Anwendung des Gebots der praktischen Wirksamkeit auch aus völkerrechtlichen Gründen geboten sein dürfte. Nichts anderes kann für Personen mit subsidiärem Schutz gelten. Sie sind hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung sowohl in der Qualifikationsrichtlinie als auch im nationalen Recht den Konventionsflüchtlingen gleichgestellt. Konventionsflüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus sind im internationalen Schutz gemäß Art. 2 a) und dessen Ausgestaltung in Art. 23 bis 34 RL 2004183/EG unterschiedslos zusammengefasst, so dass sich das bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu beachtende Gebot der Vereinbarkeit mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen erstreckt, sondern auch auf Personen mit subsidiärem Schutz und deren Kernfamilie. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die Freizügigkeit des Familienmitglieds, das internationalen Schutz genießt, bei der Einweisung dessen Angehöriger in eine Gemeinschaftsunterkunft berücksichtigt werden muss.
Die aufgrund Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG i. V. m. dem Prinzip der praktischen Wirksamkeit gebotene Berücksichtigung kann durch eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl im nationalen Recht umgesetzt werden. Wird der Freizügigkeit des Familienmitglieds im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl Rechnung getragen, ist gewährleistet, dass die dem international Schutzberechtigten gewährte Vergünstigung nicht regelmäßig ins Leere läuft.
Dies gilt auch für den Kläger. (…) Zwar erfüllt die Ehefrau des Klägers nicht die Voraussetzungen des Art. 2 f) i. V. m. Art. 15 RL 2004/83/EG. Das bei ihr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellte Abschiebungsverbot beruht ausschließlich auf ihrer Krankheit und steht nicht in einem gemäß Art. 15 c) RL 2004/83/EG erforderlichen Zusammenhang zu einem bewaffneten Konflikt. Art. 2 e) i. V. m. Art 15 c) RL 2004/83/EG werden in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hingegen begründet ein eigenständiges Abschiebungsverbot des deutschen Rechts. Die Qualifikationsrichtlinie selbst gebietet es somit nicht, die Ehefrau des Klägers und ihn als ihren Angehörigen in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen. Dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, neben den in RL 2004/83/EG vorgesehen Tatbeständen weitere Abschiebungsverbote einzuführen, ohne sie zwangsläufig in den Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbeziehen zu müssen, wird in Erwägung 9 zur Qualifikationsrichtlinie klargestellt. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht, im nationalen Recht eine Gleichstellung mit dem internationalen Schutz der Qualifikationsrichtlinie vorzusehen und damit einen weiteren Personenkreis aufgrund nationalen Rechts in die nach der Qualifikationsrichtlinie gewährte Rechtsstellung einzubeziehen. Sieht das nationale Recht eine solche Einbeziehung vor, gebietet es die Einheitlichkeit der nationalen Rechtsordnung und der nationalen Rechtsanwendung, dass die Ausstrahlungswirkung der Qualifikationsrichtlinie sich auch auf diesen Personenkreis erstreckt. So verhält es sich nämlich mit den Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird. Zwar fallen sie nicht schon aus europarechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie, der deutsche Gesetzgeber hat sie jedoch sowohl in § 25 Abs. 3 AufenthG als auch sonst aufenthaltsrechtlich den Personen mit subsidiärem Schutz im Sinne von Art. 2 f) gleichgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Qualifikationsrichtlinie kraft nationalen Rechts auf sie erstreckt werden soll. Eine Differenzierung zwischen Personen mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und solchen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wäre darüber hinaus durch die gemäß § 7 Abs. 4 DVAsyl zuständige Regierung in der Praxis kaum leistbar. Der Regierung liegen die für diese Unterscheidung notwendigen Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge regelmäßig nicht vor. Ihnen ist regelmäßig nur die Rechtsgrundlage der gewährten Aufenthaltserlaubnis bekannt, aus der sich gerade nicht erkennen lässt, worauf das im Asylverfahren festgestellte Abschiebungsverbot gestützt wurde. (…)"
Einsender: RA Koch, Würzburg

Weitere Dokumente 4/2008

Rechtsprechung
VGH Bad.-Württ.: Für die Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV (Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren bei Eheschließung in Deutschland) genügt es, wenn der Ausländer im Zeitpunkt des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis eine Duldung besitzt.
Beschluss vom 5.3.2008 - 11 S 378/08 - (13 S., M12736)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

Rechtsprechung
OVG Niedersachsen: Die Ausländerbehörde darf nicht gem. § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht) absehen.
Beschluss vom 31.1.2008 - 10 ME 274/07 - (9 S., M12559)
BayVGH: Die eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht beendet, wenn ein Ehegatte zwar gegenüber einer Behörde erklärt, dauerhaft getrennt zu leben, tatsächlich aber die Erklärung auf anderen Motiven beruht und keine dauerhafte Trennung beabsichtigt ist.
Urteil vom 12.12.2007 - 24 B 06.2381 - (9 S., M12416)
VG Sigmaringen: Es spricht vieles dafür, dass der Fall der "Scheinehe" nunmehr abschließend in § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG geregelt ist, so dass die Beweislast die Behörde trägt (im Ergebnis offengelassen).
Beschluss vom 12.1.2008 - 6 K 2712/07 - (11 S., M12386)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
BVerwG: "1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine ’Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten’ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 - (23 S., M12278)
VG Oldenburg: Einfache Kenntnisse der deutschen Sprache sind auch dann für den Ehegattennachzug erforderlich, wenn der Antrag bereits vor dem 28.8.2007 gestellt worden ist.
Urteil vom 7.11.2007 - 11 A 147/06 - (5 S., M12122)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

VG Berlin: Ausschluss des Ehegattennachzugs bei Zweckehe
Urteil vom 30.8.2007 - 3 V 62.06 - (8 S., M11936)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dem zweiten Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz wurde ein ausdrücklicher Ausschlussgrund vom Familiennachzug für den Fall einer Zweckehe oder Zweckverwandtschaft geschaffen. Umstritten ist, ob nunmehr die Behörde die Beweislast trägt. Die 3. Kammer des VG Berlin lehnt das ab, da die Eheleute nach wie vor die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Visumserteilung trügen. Ähnlich argumentiert die 9. Kammer (s. u.).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage hat keinen Erfolg.
Das von den Klägern begehrte Visum war dem Kläger nicht zu erteilen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geplanten Familiennachzug nicht vorliegen. Die dafür in Betracht kommende Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 AufenthG, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (…), sieht vor, dass dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt wird, wenn der Deutsche – hier die Klägerin – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies ist vorliegend der Fall. Hinzu kommen muss jedoch, dass beide Eheleute die Absicht haben, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich zu führen. Dazu reicht die Tatsache der Eheschließung allein nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 - OVG 7 B 6.05 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992, InfAuslR 1992, 305; BVerfGE 76, 1). Vielmehr ist erforderlich, dass die Ehegatten in einer alle Lebensbereiche umfassenden, auf Dauer angelegten, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben wollen (OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Der Wille, eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden. Es reicht nicht aus, wenn zum Beispiel der in Deutschland lebende Ehegatte eine Lebensgemeinschaft wünscht, der nachzugswillige Ehepartner die Ehe jedoch nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 - OVG 8 N 137.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte – zum Beispiel aus den tatsächlichen Verhältnissen oder den Angaben der Eheleute selbst – Zweifel, ist eine Überprüfung des Einzelfalles, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Ehe vorliegt, zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -; VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 2000 - 12 TG 2545/99 -, zitiert nach juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Solche Zweifel, die die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Scheinehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen bei den Angaben in Ehegattenbefragungen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02). Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der daraus eine günstige Rechtsfolge herleitet, liegt die materielle Beweislast für die Ernsthaftigkeit beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei den das Visum begehrenden Ehepartnern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 - zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
Diese Voraussetzungen bestehen auch nach der jüngsten Änderung des AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007; denn dieses Gesetz dient der Umsetzung u. a. der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familiennachzugsrichtlinie – Abl. EU Nr. L 251 S. 12), die ihrerseits ’zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens’ erlassen wurde und die Familienzusammenführung als ’eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist’, fördern will. Der in diesem Zusammenhang geschaffene ausdrückliche Ausschlussgrund in § 27 Abs. 1 a) AufenthG (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170), wonach bei Feststehen einer ausschließlich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts geschlossenen Ehe ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden müssen. Sie sind nicht etwa schon dann zu bejahen, wenn offen ist, ob der genannte Ausschlusstatbestand vorliegt. Dieser tritt vielmehr neben die nach bisheriger Rechtslage gegebene und fortbestehende Möglichkeit, das Visum wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zu versagen; denn die Familiennachzugsrichtlinie regelt in ihrem – dieser Regelung zugrunde liegenden (vgl. amtliche Begründung, BT-Ds. 16/5065, S. 170) – Art. 16 Abs. 2, dass eine Familienzusammenführung ’auch’ abgelehnt werden kann, wenn nur die Erlangung eines Aufenthalts beabsichtigt ist. (…)"

Weitere Dokumente aus 12/2007:

Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: "Eine in Dänemark geschlossene Ehe ist ausländerrechtlich auch dann beachtlich, wenn sich ein Partner zur Zeit der Trauung nicht rechtmäßig dort aufgehalten hat (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314 [3 S., M8962])." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.5.2007 - 11 S 1640/06 - (6 S., M11821)
VG Berlin: Die Eheleute tragen auch nach Einführung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft aufnehmen wollen.
Urteil vom 5.9.2007 - 9 V 10.07 - (6 S., M11923)
VG München: Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sind keine einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen, weil kein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs vorliegt.
Beschluss vom 4.9.2007 - M 10 S 07.2852 - (8 S., M11928)

Sonstige Materialien:
Deutscher Caritasverband: Arbeitshilfen zu den wesentlichen Änderungen beim Familiennachzug (8 S., M12027)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

BVerfG: Lebensunterhaltssicherung beim Ehegattennachzug
Beschluss vom 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 - (15 S., M11810)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dem Beschwerdeführer war die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG verweigert worden, weil er zwar seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den seiner Ehefrau, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sicherstellen konnte. Das BVerfG sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung der Ehe, weil die Eheleute, wenn sie sich trennen würden, beide ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hätten. Aufgrund dieser Entscheidung drängt sich die Frage auf, inwieweit der Ausschluss von Familienangehörigen von der Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 3 AufenthG verfassungskonform ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. (…)
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. (…)
a) Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 69, 188 <205>; 114, 316 <333>; stRspr). Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt (wirtschaftlicher) Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE 28, 324 <347>). Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (BVerfGE 114, 316 <333>).
Indes gewährt Art. 6 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). (…)
Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (…)
Aus dem Zusammenwirken der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 6 Abs. 1 GG, grundsätzlich keine Differenzierung zu Lasten Verheirateter zu treffen – es sei denn, diese ist durch einen einleuchtenden Sachgrund gerechtfertigt –, einerseits und der Offenheit der Verfassung gegenüber Regelungen des Gesetzgebers und der vollziehenden Gewalt zum Aufenthaltsrecht von Fremden im Bundesgebiet andererseits folgt zunächst, dass der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt zwar trotz Bestehens einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehung unter Beachtung der familiären Bindungen im Einzelfall nicht von Verfassungs wegen zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts gezwungen sein müssen. Jedoch verbietet es das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Diskriminierungsverbot, ein Aufenthaltsrecht allein deswegen zu versagen, weil eine geschützte eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein Rechtfertigungsgrund für eine solche Diskriminierung ist nicht vorstellbar.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, mit denen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6 Abs. 1 GG ist bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, das aus dieser Norm folgende Diskriminierungsverbot nicht beachtet worden.
Die Rechtsanwendung der Gerichte hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte und er allein wegen des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland haben soll. Diese Differenzierung ist nicht zu rechtfertigen.
aa) Aus den Behördenakten und den Feststellungen der Gerichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hätte, da er zur Zeit des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hatte. Sein Einkommen reichte zumindest seit November 2005 aus, seinen eigenen Bedarf – gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass – unbeschadet des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – die Regelvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt gewesen sind. Hinweise darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zu versagen wäre, lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach den Feststellungen der Gerichte ebenfalls unabhängig vom Bestand der Ehe. Sie ist nämlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG), so dass eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs in Anwendung von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht in Betracht kommen kann.
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG) die Deckung des Bedarfs einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft nach den Bestimmungen des SGB II zur Voraussetzung haben und zugunsten des Beschwerdeführers auch keine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der so verstandenen Sicherung des Lebensunterhalts greifen soll, führt zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Gerade weil er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, soll ihm kein Aufenthaltsrecht zustehen mit der Folge, dass seine Ehefrau und er die Ehe nur in der Türkei fortsetzen können, obwohl beide – jeweils für sich genommen – den Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen können.
bb) Über den bereits festgestellten Umstand hinaus, dass die Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers allein auf der von ihm geführten Ehe beruht, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis aber auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung des von der Ausländerbehörde und den Fachgerichten angenommenen Ziels – nämlich zur Entlastung des Sozialhaushaltes – ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen und erhält solche auch nicht. Das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau, die zumindest zum Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II bezog, besteht – wie dargelegt – unabhängig von dem Bezug dieser Leistungen. (…)
cc) Das Aufenthaltsgesetz bietet auch hinreichend Möglichkeiten, der Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG in der vorliegenden Fallgestaltung Rechnung zu tragen.
(1) Stellt man sich auf den in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Standpunkt, wonach sich die Sicherung des Lebensunterhalts auf die Bedarfsgemeinschaft erstreckt (so auch HessVGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, ZAR 2006, S. 145 <146> - [10 S., M8520]; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 K 3852/05 -, juris [4 S., M7833]; Zeitler, HTK-AuslR/§ 2 AufenthG/zu Abs. 3 - Lebensunterhalt 03/2007 Nr. 2), so kann die Behörde gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG von dem Vorliegen dieser Regelvoraussetzung absehen. Ihr Ermessen reduziert sich dann auf Null, wenn anders eine verfassungswidrige, allein an das Bestehen einer Ehe anknüpfende Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht vermieden werden kann und andere – im Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht ersichtliche – Umstände, die gegen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen, nicht vorliegen.
(2) Es gibt aber auch gewichtige Stimmen in der Literatur, welche die Sicherung des Lebensunterhalts allein auf den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer beziehen (Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Mai 2006, § 2 Rn. 43.3; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 2 AufenthG Rn. 17; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2005, § 2 AufenthG Rn. 23). Sollte diese Auffassung zutreffend sein, stellte sich die Frage einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG hier nicht.
(3) Auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) kann der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Leistungen nach dem SGB II bezogen hat oder bezieht, überhaupt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG einen Ausweisungsgrund in der Person des Beschwerdeführers begründet. Jedenfalls wäre die in § 5 Abs. 1 AufenthG eröffnete Möglichkeit, von den Regelvoraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusehen, zu nutzen, um ein mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden. (…)"

Weitere Dokumente 11/2007

Rechtsprechung:
BayVGH: Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung zählen nicht im Rahmen des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
Beschluss vom 13.9.2007 - 19 CS 07.1449 - (3 S., M11573)
VG Sigmaringen: Ein Ausländer hat Anspruch auf Herausgabe einer beglaubigten Kopie eines in Verwahrung genommenen Passersatzpapiers, wenn dies zum Nachweis seiner Identität im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erforderlich ist.
Beschluss vom 10.10.2007 - 9 K 1389/07 - (6 S., M11792)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Sonstige Materialien:
Auswärtiges Amt: Verfahren bei laufenden Visumsanträgen zum Ehegattennachzug; vor dem 28.5.2007 gestellte Visumsanträge werden nach alter Rechtslage entschieden; vor dem 28.8.2007 gestellte Anträge werden nach alter Rechtslage entschieden, wenn sie entscheidungsreif sind; vor dem 28.8.2007 gestellte, noch nicht entscheidungsreife Anträge können ausgesetzt werden.
Erlass vom 30.8.2007 - 508-516.00 - (4 S., M11484)
Auswärtiges Amt: Nachweis einfacher Deutschkenntnisse für Ehegattennachzug.
Erlass vom 17.7.2007 - 508-2-516.00 - (4 S., M11485)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

VG Frankfurt a. M.: Aufenthaltsstatus von Familienangehörigen bei subsidiärem Schutz
Urteil vom 30.5.2007 - 7 E 801/07.A (V) - (6 S., M11133)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Frankfurt a. M. äußert sich in einem obiter dictum zur aufenthaltsrechtlichen Situation von Ausländern, deren Familienangehörige subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie erhalten haben. Sie haben unmittelbar aufgrund der Qualifikationsrichtlinie einen Anspruch auf einen Aufenthaltsstatus, der dem der subsidiär geschützten Person vergleichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.
Die im Übrigen aufrechterhaltene und auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG gerichtete Klage ist nicht begründet. (…) Weder aus dem nationalen Recht noch aus der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Familienabschiebungsschutz, soweit ein anderes Familienmitglied wie hier die Mutter des Klägers einen lediglich subsidären Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen hat.
Die zuständige Ausländerbehörde wird jedoch zu beachten haben, dass der Kläger aus Art. 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12) einen Anspruch darauf hat, eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Gemeinschaft mit seiner Mutter zu erhalten. Nach Art. 23 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten der Qualifikationsrichtlinie dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der ein subsidärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, was im Falle der Mutter des Klägers der Fall ist, die aber selbst nicht die Voraussetzung für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahrens Anspruch auf die in den Art. 24 bis 34 der Qualifikationsrichtlinie genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (S. 1). Nach Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist sobald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus dementsprechend auch minderjährigen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, sofern dem nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Allerdings können gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 2 der Qualifikationsrichtlinie die Mitgliedsstaaten die Bedingungen festlegen, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden. Zwar schreibt die Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend vor, dass Familienangehörigen von Personen, denen der subsidäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden müssen wie der Person, die subsidären Schutzstatus genießt (Erwägungsgrund 29 Halbsatz 1). Jedoch müssen die dem Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidäre Schutzstatus zu erkannt worden ist, angemessen sein (Erwägungsgrund 29; Halbsatz 2). Dies heißt im Ergebnis, dass auch den Familienangehörigen ein Rechtsstatus einzuräumen ist, der dem der subsidär geschützten Person vergleichbar [ist]. Die Regelung des § 29 Abs. 3 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis u. a. dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf (S. 1), wird Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Qualifikationsrichtlinie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht gerecht, da die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an zu strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Im Übrigen darf gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 1 und S. 3 der Qualifikationsrichtlinie nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen gesichert ist, denn aus Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich eindeutig, dass auch den Familienangehörigen ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen eingeräumt ist, der allerdings gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auf Kernleistungen beschränkt werden kann.
Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils würde auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nicht mehr entgegenstehen, im Übrigen ist zu beachten, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aufgrund der Qualifikationsrichtlinie zusteht, so dass gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG die S. 1 und 2 dieser Vorschrift ohnehin nicht zur Anwendung kämen. (…)"

Weitere Dokumente 7-8/2007

Rechtsprechung:
BVerfG: Allein der Umstand, dass ein Ausländer sein Aufenthaltsrecht zu sichern versucht, rechtfertigt nicht die Annahme, eine Vaterschaftsanerkennung erfolge nur aus verfahrenstaktischen Gründen.
Beschluss vom 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 - (17 S., M10785)
OVG Berlin-Brandenburg: Der Kindesnachzug ist nach § 32 Abs. 3 AufenthG in analoger Anwendung möglich, wenn das Recht des Herkunftslandes kein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils vorsieht.
Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 2.05 - (13 S., M10531)
BayVGH: Eine besondere Härte gem. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt regelmäßig nicht vor, wenn nicht der nachgezogene Ehegatte, sondern der Stammberechtigte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat.
Beschluss vom 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197 - (4 S., M10714)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Hängt der Termin einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen allein von der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ab, darf vorläufiger Abschiebungsschutz nicht versagt werden, wenn das Befreiungsverfahren aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten des OLG nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann.
Beschluss vom 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 - (9 S., M10103)

Sonstige Materialien:
BMI: Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 33 S. 1 AufenthG ist die geltende Fassung weiterhin zugunsten von Kindern einer aufenthaltsberechtigten Mutter anzuwenden; Anträge von Kindern von aufenthaltsberechtigten Vätern sind auszusetzen, der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung als erlaubt.
Schreiben vom 28.12.2006 - M I 3 - 125 181/33 - (2 S., M10036)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

VG Darmstadt: Zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung
Beschluss vom 8.11.2006 - 8 G 1411/05.A - (7 S., M9870)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung fasst die Voraussetzungen zusammen, unter denen die Beziehung eines Elternteils zu seinem deutschen Kind zu einem Abschiebungshindernis führen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag ist zulässig und begründet. (…)
Der Antragsteller hat aber auch glaubhaft gemacht, einen Anspruch darauf zu haben, einstweilen nicht abgeschoben zu werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG i. V. m. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Dieses hat in einem dem vorliegenden ursprünglich vergleichbaren Fall (umgangs-, aber nicht sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes) ausgeführt (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 30]):

2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173> [=ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37]; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>).

3. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 68; 13/8511 S. 67 f., 74).

4. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG – jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG –, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was 'Familie' und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).

5. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.> [=ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]).
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).

6. Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. (…)
Der Einzelrichter verkennt auch nicht, dass der Antragsteller seine Bemühungen um sein Kind offensichtlich erst aufgenommen hat, als er vollziehbar ausreisepflichtig wurde. Jedoch ist auch eine unter solchen Umständen begründete Beziehung zu einem Kind geeignet, schutzwürdig im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung zu werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher Kontakt sich nicht in vorübergehenden Begegnungen erschöpft, sondern sich wie hier über inzwischen mehr als drei Jahre hinweg zu einer stabilen Beziehung aufbaut, die für das Kind zweifellos den Eindruck von Beständigkeit und Dauerhaftigkeit erweckt hat. Der Fortbestand einer solchen gewachsenen Beziehung entspricht auch dann dem Wohl des Kindes, wenn es in seiner neuen Familie genügend andere Bezugspersonen hat.
Die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit dem Jahre 2003 anstandslos Unterhalt zahlt, belegt die Ernsthaftigkeit der Absicht des Antragstellers und ist ein weiteres Indiz für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts. (…)"

Weitere Dokumente 5/2007

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Keine länderübergreifende "Umverteilung" eines Ausländers mit Duldung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, wenn ein Zusammenleben auch im Ausland möglich ist; im Übrigen ist die familiäre Lebensgemeinschaft von geduldeten Ausländer dort herzustellen, wo sich die Mehrzahl von Familienangehörigen aufhält, da dadurch der Lastenausgleich unter den Ländern am wenigsten beeinträchtigt wird.
Beschluss vom 9.10.2006 - 1 B 282/06 u. a. - (9 S., M9896)
VG Berlin: Für die Altersgrenze bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, für die Sicherung des Lebensunterhalts auf den Zeitpunkt der Behörden- bzw. Gerichtsentscheidung.
Beschluss vom 16.2.2007 - VG 15 A 31.07 - (6 S., M9947)

VG Aachen: Ehegattennachzug zu Flüchtlingen
Beschluss vom 9.11.2006 - 8 L 272/06 - (8 S., M9593)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss behandelt die Frage, inwieweit sich die EG-Richtlinie zur Familienzusammenführung auf den Ehegattennachzug zu Flüchtlingen auswirkt. Das VG stellt klar, dass die begünstigenden Regelungen der Richtlinie bereits jetzt anwendbar sind, und neigt zugleich zu der Auffassung, dass die möglichen Einschränkungen mangels Umsetzung in deutsches Recht nicht anwendbar sind. Ländererlasse genügten nicht, um eine EG-Richtlinie umzusetzen. Das habe zwingend zur Folge, dass vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2006 hat Erfolg. (…)
Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG – Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens des Ehegatten, zu dem der Familiennachzug begehrt wird – liegen, wie der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat, vor. (…) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs setzt allerdings weiter voraus, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Daran fehlt es hier jedoch, soweit ersichtlich, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. (…) Von der Voraussetzung u. a. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann jedoch gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG bei dem Ehegatten eines Ausländers abgesehen werden, der – wie die Ehefrau des Antragstellers – eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt. Der Antragsgegner hat das ihm insoweit eingeräumte Absehensermessen im vorliegenden Fall auch zutreffend erkannt; es bestehen jedoch nicht von der Hand zu weisende Zweifel, ob er es auch rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob das der Ausländerbehörde in § 29 Abs. 2 AufenthG eröffnete Ermessen aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG) nicht dahin gehend gebunden ist, dass zugunsten des den Nachzug begehrenden Familienangehörigen stets von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung abzusehen ist. Zunächst dürfte davon auszugehen sein, dass die genannten Vorschriften unmittelbare Anwendung finden, weil dem begünstigten Personenkreis insoweit unbedingt und hinreichend bestimmt Nachzugsrechte eingeräumt werden und die Umsetzungsfrist der Richtlinie seit dem 3. Oktober 2005 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 der RL 2003/86/EG), ohne dass bislang eine zureichende Umsetzung derselben durch den nationalen Gesetzgeber erfolgt wäre (vgl. Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006).
Der Antragsteller gehört als Ehegatte einer anerkannten Asylberechtigten, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, auch zu dem von der Richtlinie begünstigten Personenkreis, vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit a), Art. 4 Abs. 1 lit a) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der RL 2003/86/EG. Eine in Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/86/EG zugelassene Beschränkung auf Flüchtlinge, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben, ist mangels eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes bislang nicht erfolgt. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten jedoch von dem Flüchtling und/oder dem Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Art. 7 genannten Bedingungen – die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen – erfüllt. Hierzu zählt u. a., dass der Zusammenführende – hier die Ehefrau des Antragstellers – über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit c) der RL 2003/86/EG. Danach ist dem Nachzugsbegehren ungeachtet der Tatsache, dass der stammberechtigte Familienangehörige den Lebensunterhalt nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann, stattzugeben. Ein Ermessensvorbehalt ist im Gegensatz zu der nationalen Vorschrift des § 29 Abs. 2 AufenthG insoweit nicht vorgesehen. Ob mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 der RL 2003/86/EG jedoch eine andere Betrachtung geboten ist, erscheint fraglich und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden Klärung nicht zugänglich. Danach können die Mitgliedstaaten nämlich unbeschadet internationaler Verpflichtungen in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder des Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen (Unterabsatz 2) sowie von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde (Unterabsatz 3). Die Frage, ob in dieser Regelung bereits ein ebenfalls unmittelbar Geltung beanspruchender Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG zu sehen ist, der in den genannten Fällen den Familiennachzug – dem allgemeinen Grundsatz entsprechend – von der Erfüllung bzw. dem Nachweis der allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen des Art. 7 abhängig macht, oder ob den Mitgliedstaaten insoweit lediglich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, mit der Folge, dass eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes als eine für den Einzelnen belastende Regelung vor Erlass eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes ausscheidet (vgl. dazu ausführlich Dienelt, Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG unter Berücksichtigung des 2. Änderungsgesetzes, 2. Aufl., Stand März 2006, S. 103 ff; zur fehlenden Befugnis des Staates, sich zu Lasten des Einzelnen auf Richtlinien vor deren Umsetzung zu berufen: EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - (Kolpinghuis), Slg. 1987 S. 3969; zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien auch bei Einräumung einer Beschränkungsmöglichkeit, von der der Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht Gebrauch gemacht hat: EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6 und 9/90 - (Francovich), Slg. 1991, I-5357) – der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2005 (Az. 15-39.06.02-2 – Familie [3 S., M7462]), auf den sich der Antragsgegner bezieht, stellt insoweit keine zureichende Umsetzung der Richtlinie dar (vgl. zur unzulänglichen Umsetzung von Richtlinien durch Verwaltungsvorschriften, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs C-59/89 - (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1991, I-2607) kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden, sondern muss einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für letzteres Verständnis spricht allerdings schon der Wortlaut der Vorschrift sowie die Tatsache, dass auch der nationale Gesetzgeber davon ausgeht, dass insoweit noch eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist (vgl. beabsichtigte Neufassung des § 29 AufenthG im Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006). (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG wegen Umzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nicht der Ehegatte, sondern der Stammberechtigte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat (entgegen VGH Hessen, Beschluss vom 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 -).
Beschluss vom 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - (8 S., M9650)
VGH Hessen: Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels trägt der Ausländer die Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; im Fall der Rücknahme eines Aufenthaltstitels trägt die Ausländerbehörde die Beweislast, den Ausländer trifft aber bei atypischen Umständen die Obliegenheit, Umstände zu benennen, die Rückschlüsse auf die eheliche Lebensgemeinschaft erlauben.
Beschluss vom 16.1.2007 - 7 TG 2879/06 - (10 S., M9651)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Bei der Ermessensausübung zur Geltungsdauer einer Duldung kann auch berücksichtigt werden, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt; ob eine extrem kurze Befristung der Duldung zulässig ist, wird offengelassen.
Beschluss vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - (3 S., M9430)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Rechtsprechung:
VG Augsburg: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nicht mit der auflösenden Bedingung "erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft" versehen werden.
Urteil vom 11.7.2006 - Au 6 K 05.31 - (12 S., M9344)

Sonstige Materialien:
Auswärtiges Amt: Vorläufige Umsetzung der Richtlinie zur Familienzusammenführung für die Visumserteilung zum Zweck der Familienzusammenführung.
Erlass vom 7.10.2005 - 508-2-516.00 - (3 S., A0305, siehe Hinweis)

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 36 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn ein volljähriges Kind nicht die vollständige notwendige Pflege eines kranken Elternteils verrichtet; der hilfsbedürftige Familienangehörige kann nicht auf die Hilfe von Dritten verwiesen werden; in Fällen des § 36 AufenthG kommt ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG in Betracht.
Beschluss vom 2.11.2006 - 11 ME 197/06 - (10 S., M9114)

Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG).
Erlass vom 29.9.2005 - 05-09-02 - (2 S., M9144)

OVG NRW: Schutz der Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung
Beschluss vom 31.7.2006 - 19 E 1356/05 - (4 S., M8647)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Prozesskostenhilfeentscheidung erkennt das OVG NRW an, dass auch die Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung unter dem Schutz von Art. 6 GG stehen kann. Im konkreten Fall ging es um einen ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der sich nach dem Zerwürfnis mit der Mutter des Kindes ernsthaft darum bemühte, wieder ein Vertrauensverhältnis zu seinen Sohn aufzubauen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. (...)
Die Rechtsverfolgung bot auch die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. (...)
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung wegen des vorrangig gebotenen Schutzes der hier im Aufbau befindlichen familiären Lebensgemeinschaft mit seinem ... 2002 geborenen Sohn S. aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich war; denn es war dem Antragsteller nicht zuzumuten, diese familiäre Lebensgemeinschaft durch seine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben oder zu unterbrechen.
Für eine ausländerrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfaltende Eltern-Kind-Beziehung kommt es darauf an, ob zwischen dem ausländischen Elternteil und seinen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Kindern im Einzelfall eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dies beurteilt sich nach dem Umfang und der Intensität des tatsächlichen Umgangs sowie des Anteils an der Erziehung wie auch dem Grad der geistigen und emotionalen Auseinandersetzung, wobei die Belange des Elternteils und des Kindes für seine Persönlichkeitsentwicklung und die Kontinuität seiner emotionalen Bindungen zu seinem ausländischen Elternteil umfassend zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, 247 ff. [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 30]; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 19 B 2792/04 -, 11. Januar 2006 - 17 B 20/06 - [4 S., M7934] und 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, NVwZ 2006, 717).
Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -beschränkung von Ausländern – also anders als in Ausweisungsfällen – vorrangig am Kindeswohl zu messen. Hierbei ist – im Übrigen in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Fall ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen – davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem getrennt lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB) und in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten; der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu beiden Elternteilen dient in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Dies bedeutet, dass sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann entfalten, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind – wie hier nach vorangegangener Trennung der Eltern und Verhinderung des Umgangs durch den personensorgeberechtigten Elternteil – zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen, erst (wieder) angebahnt wird oder werden soll. Dies setzt voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann sich auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG derjenige ausländische Elternteil nicht berufen, der sich nicht um Umgang bemüht und sich nicht bereit zeigt, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen auf die Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind liefe das Umgangsrecht und die Umgangspflicht, die Ausdruck und Folge der natürlichen Elternverantwortung sind, entgegen den zu beachtenden Belangen des Kindeswohls leer und könnte das Entstehen einer sonst schutzwürdigen emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem Kind folgenlos vereitelt werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen (weiter) entwickeln können. (...)«

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
OVG NRW: Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG ist es zwar nicht nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wohl aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Beschluss vom 6.7.2006 - 18 E 1500/05 - (2 S., M8692)
VG Stuttgart: Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist.
Urteil vom 24.5.2006 - 12 K 1834/06 - (6 S., M8711)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
EuGH: Die Richtlinie 2003/86/EG zum Recht auf Familienzusammenführung verstößt nicht gegen Grundrechte, insbesondere Art. 8 EMRK; die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, gegen Grundrechte zu verstoßen, vielmehr haben sie bei der Umsetzungen die Grundrechte, insbesondere die Achtung des Familienlebens und das Kindeswohl, angemessen zu berücksichtigen.
Urteil vom 27.6.2006 - C-540/03 - (16 S., M8356)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung.
Erlass vom 21.7.2006 - 15-39.10.01-2-Eheschließung - (5 S., M8501

OVG Sachsen: Abschiebungsschutz für Vater vor der Geburt
Beschluss vom 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - (5 S., M8426)

»(...) Neben einem Anordnungsgrund, dessen Vorliegen im Hinblick auf die geplante Abschiebung zwischen den Beteiligten unstreitig ist, steht dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. (...) Nach Auffassung des Senats kann die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (a. A.: OVG Saarland, Beschl. v. 25.3.1993 - 3 W 9/93 - abgedruckt in JURIS). Hinsichtlich des Schutzes der Ehe sind Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Fall des unmittelbaren Bevorstehens der Eheschließung allgemein anerkannt (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 8.2.2005 - 3 BS 426/04; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR 2002, 228 m. w. N.). Entsprechende Vorwirkungen sind im Falle der bevorstehenden Familiengründung – hier in Form des Zusammenlebens der nicht verheirateten Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind – regelmäßig dann anzunehmen, wenn der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung oder – in Ermangelung einer solchen – nach dem Ergebnis behördlicher Ermittlung bei der zuständigen Auslandsvertretung und ggf. der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr in Betracht kommt. Dabei knüpft der vorwirkende Schutz durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG deshalb an die Geburt als Grenze des für einen geordneten Familiennachzug ausreichenden Zeitraums an, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung durch die Mutter entbehrlich wird, der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 30]). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können die Schutzverpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 1/2000, S. 11). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Die demgemäß aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen führen zwar nicht generell zu einem Aufenthaltsrecht des werdenden Vaters, wohl aber zu der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung und den Schutz der Leibesfrucht angemessen, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Belange in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, aaO; BVerfG, Beschl. v. 1.10.1992, InfAuslR 1993, 10 - jeweils m. w. N. zu Art. 6 GG; std. Rspr.). (...)«

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
EGMR: Die Verletzung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8 EMRK durch eine Ausweisung oder Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann nicht durch die Erlaubnis für gelegentliche Besuchsaufenthalte bei der Familie geheilt werden.
Entscheidung vom 31.1.2006 - 50252/99 - (18 S., M8325)
OVG Hamburg
: Die Ausweisung eines Ausländers, der in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen lebt, darf nicht allein auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine Anklageerhebung gestützt werden; der Schutz von Ehe und Familie steht einer Abschiebung entgegen, wenn der Zielstaat der Abschiebung (hier: Guinea) es lediglich für möglich hält, dass der Ausländer seine Staatsangehörigkeit besitzt.
Beschluss vom 15.5.2006 - 4 Bs 129/06 - (6 S., M8454)
OVG Niedersachsen
: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug trotz Vorliegens von Ausweisungsgründen kann nur auf dem Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG erfolgen, nicht dagegen durch Annahme eines Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 AufenthG.
Urteil vom 27.4.2006 - 5 LC 110/05 - (19 S., M8281)

Weitere Dokumente 6/2006

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Einem untergetauchtem Ausländer fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung, wenn er trotz Aufforderung des Gerichts keine ladungsfähige Anschrift offenbart; kein genereller Abschiebungsschutz für den Vater eines ungeborenen deutschen Kindes.
Beschluss vom 3.4.2006 - 2 M 82/06 - (7 S., M8222)
OVG Niedersachsen: »1. Ist dem minderjährigen Ausländer durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Sichtvermerks eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs erteilt worden, stellt der nach Einreise gestellte Antrag nicht einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, sondern einen Verlängerungsantrag.
2. Gegenüber dem Antrag eines minderjährigen Ausländers auf Verlängerung der ihm zum Zwecke des Kindernachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis kann sich die Ausländerbehörde nicht darauf berufen, der Antragsteller habe die maßgebliche Altersgrenze inzwischen überschritten.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 13.3.2006 - 11 ME 315/05 - (4 S., M8186)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft eines Kindes an, so besitzt das Kind nach geltendem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit, auch wenn die Vaterschaftsanerkennung unrichtig ist, so dass die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erhält.
Schreiben vom 7.12.2005 - 15-39.06.02-Familie - (12 S., M8193)

OVG Niedersachsen: Zu § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes der Familie
Urteil vom 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - (9 S., M7747)

»(...) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Kläger jedoch auch keinen aus einer Ermessensreduzierung folgenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG. (...)

(a) (...) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt § 25 Abs. 5 AufenthG auf die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise – und nicht auf deren Unzumutbarkeit – ab.
(aa) Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des AufenthG war zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG anerkannt, dass diese Norm nicht auf die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland abstellte, sondern auf nicht zu vertretende Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001, - BVerwG 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9–16).
(bb) Eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung findet auch bei Zugrundelegung der neuen Rechtslage nicht statt (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 - [ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 17]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2005, - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, S. 263; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2005, - 11 S 2779/04 - [15 S., M7825]; VG Hannover, Urteil vom 2. März 2005, - 10 A 1020/04 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juni 2005, - 11 B 2413/05 - [2 S., M7782]). Einer diesbezüglichen Auslegung ist die Norm des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zugänglich. Nach seinem Wortlaut spricht § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ausdrücklich von ›Unmöglichkeit‹ und nicht von ›Unzumutbarkeit‹ der Ausreise. Nichts anderes folgt aus einer systematische[n] Auslegung der Norm. Denn dringende humanitäre oder persönliche Gründe hat der Gesetzgeber in die Vorschrift des § 25 Abs. 4 AufenthG wieder ausdrücklich aufgenommen, wohingegen § 25 Abs. 5 AufenthG – wie bisher § 30 Abs. 3 und 4 AuslG a. F. – nicht auf diese abstellt, sondern die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit und gerade nicht die – einer Berücksichtigung humanitärer und persönlicher Gründe zugängliche – Unzumutbarkeit der Ausreise fordert.
Entgegen der Ansicht der Kläger folgt das Erfordernis einer Zumutbarkeitsprüfung auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Aufenthaltsgesetzes. Soweit in der Begründung des Gesetzesentwurfs die Prüfung der ›subjektiven Möglichkeit – und damit implizit auch die Zumutbarkeit –‹ (vgl. BT-Ds. 15/240, S. 80) erwähnt wird, bedeutet dies nicht etwa, dass die Schwelle für das Vorliegen von Ausreisehindernissen im Verhältnis zu § 30 Abs. 4 AuslG abgesenkt werden oder etwa die Zumutbarkeit als eigenständiges Prüfungskriterium eingeführt werden sollte, sondern liegt in der herrschenden Rechtsprechung zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG begründet. (...)
Soweit eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, kommt damit die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2005, - 7 PA 127/05 -, und Beschluss vom 25. Oktober 2005, - 8 LA 123/05 -).

b) Die Kläger können rechtlich und tatsächlich freiwillig in den Libanon zurückkehren. Der Ausnahmefall einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger unter dem Blickwinkel der Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK liegt nicht vor. (...)
(aa) Es ist zwar zweifelhaft, ob die von der Klägerin zu 1. geführte polygame Ehe dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. (...) Dies bedarf indes vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich neben der Ehe auch die Familie. Das Verhältnis der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes zu dem Kläger zu 2. als gemeinsamen Kind ist ein solches Familienverhältnis. (...)
(bb) Aus der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 6 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht unmittelbar die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger. (...) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003, - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380; Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44 m. w. N). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1. August 1996, - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, - 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>) drängt die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig einwanderungspolitische Belange dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik erbringen lässt.
(cc) Nichts anderes kann für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 AufenthG gelten. Denn die Regelungen des Aufenthaltsrechtes sind sowohl in ihren offenen Tatbeständen als auch in der Einräumung eines Ermessens für die Wertungen des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrages zugänglich, so dass bei der Anwendung offener Tatbestände entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen diese zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35–44). Für die Prüfung, ob Art. 6 Abs. 1 GG auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 VwGO die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise gebietet, ist daher ebenfalls eine Abwägung vorzunehmen.
(dd) Die damit vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend keine derart überwiegenden Interessen der Kläger, dass von einer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen ist.
Art. 6 Abs. 1 GG spricht zunächst zwar insofern für den von den Klägern gewünschten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, als diese Verfassungsnorm – wie dargelegt – die Gemeinschaft der Klägerin zu 1. mit ihrem minderjährigen ehelichen Kind – dem Kläger zu 2. – und zugleich auch dessen Gemeinschaft mit seinem im Bundesgebiet lebenden Vater schützt. (...)
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Die begrenzende Funktion des Ausländerrechts kommt schon in der amtlichen Überschrift des ›Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)‹ (vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950), dessen Artikel 1 das Aufenthaltsgesetz ist, zum Ausdruck. Dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, darf daher bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1982, - BVerwG 1 C 25.78 -, BVerwGE 66, 268 (271)), das es auch rechtfertigen kann, dem dauernden Aufenthalt mehrerer Ehefrauen und den hieraus hervorgehenden Familienteilen eines im Bundesgebiet ansässigen Ausländers im Rahmen vorrangigen Rechts entgegenzuwirken. Das gilt um so mehr, als die polygame Ehe dem europäischen Kulturkreis fremd ist, insbesondere der gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entspricht und dem staatlichen Förderungsauftrag der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG widerspricht, und deshalb integrationspolitischen Bedenken begegnet. (...)«

BVerfG: Schutz der familiären Beziehung zwischen nicht sorgeberechtigtem Elternteil und Kind
Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - (9 S., M7715)

»(...) Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 51 f.>; 80, 81 <92>). Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 <68>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>).
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173> [=ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 <194> [5 S., M4616]).

2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>).

3. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 68; 13/8511 S. 67 f., 74).

4. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG – jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG –, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was ›Familie‹ und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).

5. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.> [=ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]).
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).

6. Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.

7. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. (...)
b) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht. (...)
Das Verwaltungsgericht nennt zwar zunächst die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist und sich eine schematische Beurteilung verbietet. Im Rahmen der Anwendung der genannten Grundsätze würdigt das Verwaltungsgericht indes die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht, sondern stellt abstrakte Kriterien auf und verneint vor diesem Hintergrund das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des tatsächlich gelebten Umgangsrechts ist schematisch. Zudem verkennt sie, dass der (auch) in der Kindschaftsrechtsreform zum Ausdruck gekommene Aspekt des Kindeswohls bereits auf der Ebene des Tatbestands angemessene Berücksichtigung finden muss.
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe ›nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände‹ eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.
c) Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Einklang. (...)
Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich auch außerhalb der persönlichen Begegnung Umgang ereignen kann und soll, etwa durch Brief- und Telefonkontakte (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 104 f. zur Neufassung des § 1684 BGB). Auch Telefonate sind somit Teil der Wahrnehmung des Umgangs und insoweit – zumal bei getrennten Wohnsitzen – auch Element familiärer Gemeinschaft. Dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung angemessen einfließen. Die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt grundsätzlich die Darlegungserfordernisse an eine Glaubhaftmachung im Eilverfahren und belegt mehr als nur lose und seltene Besuchskontakte, nämlich zahlreiche gemeinsame Unternehmungen und regelmäßige Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seiner noch kleinen Tochter, getragen von emotionalen Bindungen auf beiden Seiten. (...)«

VGH Hessen: Zur Wirkung einer »Scheinvaterschaft«
Beschluss vom 5.7.2005 - 9 UZ 364/05 - (5 S., M7549)

»(...) Der nach § 124 a Abs. 4 Satzv 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet, da der Senat die von der Klägerin im Zulassungsantrag vom 20. Januar 2005 dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils – Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – teilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, weil u. a. ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht gegeben sei. Die vorgenannte Bestimmung regele den Zuzug eines ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. Zwar habe der deutsche Staatsangehörige B. die Vaterschaft des am 18. Mai 2003 geborenen Kindes der Klägerin anerkannt. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten habe der Beklagte jedoch begründeten Anlass zu Zweifeln gehabt, ob die Anerkennung der Vaterschaft ihrer rechtlichen Bestimmung entsprechend oder möglicherweise in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben worden sei. Solange die Gefahr eines ernsthaften Rechtsmissbrauchs im Raume stehe, könne die Klägerin auf die Vaterschaftsanerkennung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht stützen.
Die Klägerin hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Rechtsauffassung geäußert. Diese Zweifel stützen sich darauf, dass die Anerkennung der Vaterschaft zivilrechtlich nach § 1598 Abs. 1 BGB nur dann unwirksam ist, wenn sie den Erfordernissen der Vorschriften der §§ 1594 ff. BGB nicht genügt. Andere Gründe für die anfängliche Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung kommen nicht in Betracht. Da die Anerkennung die Vaterschaft mit bindender Wirkung für und gegen alle klären soll, erachtet es das Gesetz für geboten, die Fälle, in denen die Anerkennung unwirksam ist, möglichst einzuschränken. Diese Einschränkung nimmt das Gesetz in zweifacher Hinsicht vor. Zum einen enthält der § 1598 Abs. 1 BGB eine besondere und abschließende Aufzählung der Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit der Anerkennung; die im allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Gründe für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts gelten dagegen nicht. Darüber hinaus kann die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Ablauf der in § 1598 Abs. 2 BGB vorgesehenen Fünfjahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IV B ZR 86/82 - FamRZ 1985, 271). Daraus folgt zivilrechtlich insbesondere auch, dass die inhaltlich unrichtige oder wider besseres Wissen erklärte Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist, bis sie erfolgreich durch Klage nach §§ 1599 ff. BGB angefochten wird (vgl. auch Wellenhofer-Klein in: Münchener Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2002, § 1598 Rdnr. 26; Palandt, Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1598 Rdnr. 2; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2001 - 1 W 193/01 -, FamRZ 2002, 1725). Familienrechtlich hat damit der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass ein Mann die Vaterschaft wissentlich zu Unrecht anerkennt (vgl. dazu DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. April 2000, DAVorm 2000, 467).
Die damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten, die darin bestehen, dass ein Deutscher eine Vaterschaft anerkennt, um einer ausländischen Frau und deren Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu eröffnen (vgl. Renner, ZAR 1993, 118 [127]), hat der Gesetzgeber bei der durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062) erfolgten Einbeziehung nichtehelicher Kinder deutscher Väter in die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG erkannt, ohne dem durch gesetzgeberische Maßnahmen – mit Ausnahme der Beschränkung, dass die Anerkennungserklärung abgegeben sein muss, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat – entgegenzuwirken. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4450, S. 36): ›Es ist offensichtlich, dass das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Missbrauchs dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht. Auch der Abstammungserwerb des ehelichen Kindes ist auf dem Hintergrund der familienrechtlichen Vorschriften geregelt.‹Demzufolge bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob gegen die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes der Klägerin wirksam eingewendet werden kann, die Anerkennung der Vaterschaft durch B. sei in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben worden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen im Staatsangehörigkeitsrecht dieselben Grundsätze wie [im] Familienrecht mit der Folge gelten, dass (auch) die rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bis zur erfolgreichen Anfechtung, zu der allerdings nur die in § 1600 Abs. 1 BGB genannten Personen berechtigt sind, als wirksam anzusehen ist.
Besitzt das am 18. Mai 2003 geborene Kind der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, weil die Vaterschaftsanerkennung durch B. als wirksam anzusehen ist, liegen zugunsten der Klägerin auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (entspricht § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) vor. (...)«
Einsenderin: RAin Schlung-Muntau, Frankfurt a. M.

VG Koblenz: § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Reiseunfähigkeit und Schutz von Ehe und Familie
Urteil vom 10.10.2005 - 3 K 147/05.KO - (12 S., M7560)

»(...) Da die Kläger nach dem rechtskräftigen erfolglosen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in ihrem Falle grundsätzlich nur auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. (...)
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen im Falle der Kläger vor. (...)
Ob eine solche rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bereits immer dann anzunehmen ist, wenn ihr dieselben rechtlichen und humanitären Gründe entgegen stehen, die schon zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben (so Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Rundschreiben vom 17. Dezember 2004 - 19 300:7:316) kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist vom Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise dann auszugehen, wenn die freiwillige Ausreise dem Ausländer unzumutbar ist, weil sie nur unter erheblicher Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich geschützten Belange möglich wäre.
Im Falle des Klägers zu 1) folgt dies aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG –, wonach jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat. In der Rechtsprechung bestand bisher weitgehend Einigkeit, dass in Bezug auf beabsichtigte Abschiebungen hieraus eine umfassende Schutzpflicht des Staates abzuleiten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Insbesondere muss eine Abschiebung unterbleiben, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin [11/]2003, S. 34 f.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung der Kammer auch bei der Prüfung der freiwilligen Ausreisemöglichkeit angemessene Berücksichtigung finden. Steht nämlich – wie im vorliegenden Falle – die Reiseunfähigkeit des Ausländers wegen einer Erkrankung unstreitig und uneingeschränkt fest, so folgt hieraus zwangsläufig, dass auch eine freiwillige Ausreise zu denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) führen dürfte, wie eine Abschiebung. Gegenteilige Feststellungen hat jedenfalls der Amtsarzt des Beklagten nicht getroffen und es werden solche auch nicht vom Beklagten behauptet. Eine freiwillige Ausreise unter Inkaufnahme einer erheblichen und nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Vorgang der Ausreise als solcher kann der Beklagte aber vom Kläger zu 1) mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verlangen.
Ist die freiwillige Ausreise dem Kläger zu 1) damit aus rechtlichen Gründen unmöglich, so gilt dies im Ergebnis auch für die Kläger zu 2) bis 4). Allerdings folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bei diesen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie schützt. Die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den (weitereren) Aufenthalt des betroffenen Ausländers dessen Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Ehepartner und/oder Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394). (...)
Liegen nach alledem im Falle der Kläger Gründe vor, die einer freiwilligen Ausreise zwingend entgegenstehen, so ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht in absehbarer Zeit ein Wegfall dieser Ausreisehindernisse zu erwarten. Das Tatbestandsmerkmal ›in absehbarer Zeit‹ in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Insoweit kann als Auslegungshilfe insbesondere § 26 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden. Dieser sieht unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zunächst sechs Monate vor. Hieraus kann abgeleitet werden, dass der Wegfall des Ausreisehindernisses nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht in ›absehbarer Zeit‹ zu erwarten ist, wenn die Ausreise dem Ausländer voraussichtlich länger als sechs Monate unmöglich sein wird (so auch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, a. a. O.). (...)«

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Die Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten wird nicht in jedem Fall durch einen vorübergehenden Aufenthalt des Ehegatten ohne den Stammberechtigten in seinem Heimatland gehemmt.
Beschluss vom 21.11.2005 - 2 W 29/05 - (9 S., M7474)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
BVerfG: § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG und § 33 Satz 1 AufenthG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 3 GG, soweit darin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein in Deutschland geborenes Kind in Anknüpfung an den Aufenthaltsstatus des Vaters ausgeschlossen ist; Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2006 Verstoß beseitigen; Norm ist zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter anwendbar; Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.
Beschluss vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 - (8 S., M7471)
VG Berlin: Kein Ehegattennachzug, wenn sich der stammberechtigte Ehegatte in Strafhaft befindet und die eheliche Lebensgemeinschaft noch nicht vorher bestand; keine Sicherung des Lebensunterhalts durch Leistungen von Dritten, auf die kein Anspruch besteht; berücksichtigt werden nur Mittel von Familienangehörigen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten leben oder leben möchten.
Urteil vom 13.5.2005 - 28 V 63.04 - (8 S., M7446)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Vorläufige Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung; u. a. zum Absehen von der Sicherung des Lebensunterhalts bei Familienzusammenführung zu anerkannten Flüchtlingen und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an Eltern von unbegleiteten Minderjährigen.
Erlass vom 27.9.2005 - 15-39.06.02-2-(Familie) - (3 S., M7462)

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Einem binationalen Paar mit Kindern ist es zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft auf Grundlage eines befristeten Aufenthaltsrechts in einem Unterzeichnerstaat der EMRK (hier: Aserbaidschan) herzustellen, da der Staat an den Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK gebunden ist und notfalls Rechtsschutz beim EGMR gesucht werden kann.
Beschluss vom 27.9.2005 - 2 W 10/05 - (9 S., M7280)

VGH Ba-Wü: Rechtsfolgen einer bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung
Beschluss vom 3.3.2005 - 13 S 3035/04 - (10 S., M6796)

»(...) Die hiernach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz hat; insbesondere scheidet sowohl § 32 AufenthG als auch § 33 AufenthG als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers aus. (...)
Ist hiernach nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist, um den Antragstellern den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, so ändert dies zwar nichts daran, dass von der familienrechtlichen Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2001 - 1 W 193/01 -, FamRZ 2002, 1725; Palandt, BGB., 64. Aufl., § 1598 RdNrn. 1 und 2); gleichwohl ist es dem Antragsteller verwehrt, ausländerrechtliche Ansprüche auf diese Vaterschaftsanerkennung zu stützen. Denn seine Mutter, die Antragstellerin, deren Verhalten er sich, wie bereits dargelegt, zurechnen lassen muss, hat in bewusstem Zusammenwirken mit Herrn A. das Institut der Vaterschaftsanerkennung missbraucht, um sich und dem Antragsteller letztlich gestützt auf Art. 6 GG auf diese Weise unter Umgehung einfachrechtlicher Aufenthaltsbestimmungen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Dieser offensichtliche Missbrauch des § 1598 BGB gebietet es, dass der Antragsteller und seine Mutter aus dem rein formalen Vaterschaftsanerkennen von Herrn A. für sich keinen aufenthaltsrechtlichen Nutzen ziehen dürfen, da sie ansonsten in den Genuss von Rechtspositionen kämen, auf die sie von Rechts wegen keinen Anspruch hätten (vgl. insoweit die Rechtsprechung zur sog. ›Scheinehe‹, u. a. Urteil des Senats vom 26.3.1984 - 13 S 2912/83 -, VBlBW 1984, 284 und BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 20/81 -, BVerwGE 65, 17