Allgemeines Aufenthaltsrecht

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

VGH Bad.-Württ.: Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Suizidgefahr
Beschluss vom 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - (14 S., M12581)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung befasst sich mit der Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde, wenn Suizidgefahr im Fall der Abschiebung geltend gemacht wird. Demnach hat die Ausländerbehörde fachärztliche Gutachten einzuholen, wenn Atteste vorliegen, die zwar nicht den hohen Anforderungen für den Vollbeweis der Suizidgefahr genügen, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Suizidgefahr darstellen. Eine Untersuchung erst am Tag der Abschiebung lehnt der VGH als untauglich ab. Die ärztliche Begleitung während der Abschiebung kann die vorherige Sachaufklärung nicht ersetzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. (…)
1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34] und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 36], jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 [9 S., R9437] sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).
a) Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), wobei der Senat erwogen hat, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 und 15.10.2004, a. a. O.). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
aa) Macht ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte (’Privatgutachten’) vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft – als Folge einer Abschiebung – ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.). Sind diese Mindestanforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann die Reiseunfähigkeit allein aufgrund der vorgelegten ärztlichen Fachberichte zwar nicht als erwiesen angesehen werden. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Ausländerbehörde bleibt nach § 24 Abs. 1 LVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ihr vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte. Insoweit gelten für die Aufklärungspflicht der Behörde keine anderen Maßstäbe als für diejenige des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Ermittlungspflicht beim Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung: BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - DVBl. 2008, 132 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 36], sowie Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345 [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]). So ist bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung – wie bei anderen psychischen Erkrankungen – im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amts-)ärztliches – psychologisch-psychotherapeutisches – Gutachten einzuholen. Nr. III. 2 des von der Bundesärztekammer am 26.11.2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalogs zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer (vgl. http://www.aekno.de/htmljava/a/kammerarchiv/kriterienkatalog_nrw.pdf) sieht dies ausdrücklich vor. In Baden-Württemberg ist die Anwendung dieses Katalogs durch die Ausländerbehörden zwar nicht – wie in Nordrhein-Westfalen – durch Verwaltungsvorschrift angeordnet (vgl. die Antwort der Landesregierung vom 25.09.2007 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Braun vom 10.09.2007, LT-Drs. 14/1702). Der – auch vom 108. Deutschen Ärztetag begrüßte (http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.20.1827.1832.1932.1955.1956) – Informations- und Kriterienkatalog kann jedoch als sachverständige Konkretisierung dessen berücksichtigt werden, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 30]). Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 44]). (…)
Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass mit diesen Vorkehrungen den Anforderungen an flankierende Maßnahmen zur Abschiebung bei Suizidgefahr nach Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 3 VwV Asyl/Rückführung Rechnung getragen sei, übersieht er, dass sich die Geeignetheit dieser Vorkehrungen erst dann – in einem zweiten Schritt – sachgerecht beurteilen lassen wird, wenn das gemäß Nr. 3.5.2.1.3 Absätze 1 und 4 VwV Asyl/Rückführung einzuholende Gutachten vorliegt. Denn gerade auch zur Beantwortung dieser Frage ist bei einer Suizidgefahr auf Grund einer psychischen Erkrankung die besondere Sachkunde eines Mediziners nötig. Abgesehen davon erscheint die Geeignetheit der vom Antragsgegner zugesagten Vorkehrungen im Fall des Antragstellers schon deshalb zweifelhaft, weil sie erst mit seiner Abholung einsetzen sollen. Denn sie schließen die nach Lage der Dinge hier ernsthaft in Betracht zu ziehende Gefahr einer Selbsttötung schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht aus, wenn der Antragsteller durch eine Mitteilung der Ausländerbehörde oder seines Rechtsanwalts oder auf sonstige Weise erfährt oder damit rechnen muss, dass die Abschiebung nunmehr unmittelbar bevorsteht. (…)"
Einsender: RA Bach, Mannheim

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

BayVGH: Zu amtsärztlichen Stellungnahmen und zur begleiteten Abschiebung
Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - (8 S., M12121)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss betrifft die Frage der Reiseunfähigkeit wegen Suizidgefahr. Der BayVGH stellt klar, dass amtsärztliche Stellungnahmen nicht immer Vorrang vor weiteren Erkenntnisquellen – etwa privatärztliche Gutachten – haben. Er betont, dass Stellungnahmen vom Beratungs- und Behandlungszentrum Refugio trotz dessen Nähe zu den Betroffenen als qualifiziert anzusehen sind. Schließlich äußert sich der BayVGH zur Frage der begleiteten Abschiebung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Antragsteller hat in dem im Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen, aber auch ausreichenden Umfang glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung derzeit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Abs. 2 AufenthG).
Der Senat sieht im Gegensatz zur Ausländerbehörde und zum Verwaltungsgericht derzeit eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers als glaubhaft gemacht an. (…)
Das Verwaltungsgericht hat dem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Dezember 2006 deshalb den Vorrang gegenüber dem Bericht von Refugio vom 1. Dezember 2006 eingeräumt, weil es sich bei der amtsärztlichen Stellungnahme um eine aktuellere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gehandelt und der Amtsarzt die depressive Symptomatik beim Antragsteller als deutlich rückläufig eingeschätzt hatte. Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Senats einem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein höherer Beweiswert zuzuschreiben ist als einem Privatgutachten (BayVGH vom 27.2.2007 Az. 24 ZB 07.367 m. w. N.). Jedoch entbindet dieser Grundsatz das Gericht nicht, weitere Erkenntnisse – etwa eine privatärztliche Begutachtung – in seine Entscheidung einzubeziehen, sie mit der amtsärztlichen Begutachtung zu vergleichen und aus der Gesamtschau der Umstände eine sachgerechte Würdigung vorzunehmen. (…)
Der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt hat in dem von ihm gefertigten Gutachten vom 22. Dezember 2006 die Diagnose ’Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom’ gestellt, die beim Antragsteller gemäß dem Gutachten von Refugio beschriebene depressive Symptomatik aber als ’eher deutlich rückläufig’ bezeichnet. Suizidabsichten habe der Antragsteller nicht geäußert. Diese Stellungnahme, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers durchaus gründlich und in sich schlüssig abgegeben wurde, steht allerdings im Widerspruch nicht nur zu den Gutachten von Refugio, sondern auch zum späteren tatsächlichen Geschehen. (…)
Der Senat geht davon aus, dass sowohl bei Refugio als auch im Bezirkskrankenhaus die dort tätigen Ärzte ebenso wie der vom Landratsamt beauftragte Nervenarzt eine besondere Kenntnis insbesondere mit traumatisierten Personen besitzen und deshalb ebenfalls qualifizierte Stellungnahmen abgeben können. Zwar ist dem Antragsgegner nicht zu widersprechen, dass gerade Refugio als Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer sich mit ihren Gutachten besonders für die von ihm behandelten Patienten einsetzt, jedoch zeichnen sich dessen Stellungnahmen durch eine tiefgehende Befunderhebung sowie eine ausführliche Diagnose und Bewertung des Krankheitszustandes des Antragstellers aus. Während das Landratsamt offensichtlich trotz der akuten Suizidalität des Antragstellers im Februar 2007 keine Anstrengungen mehr unternommen hat, den Antragsteller nochmals amtsärztlich zu untersuchen, wurde in den letzten Gutachten von Refugio nachvollziehbar dargelegt, dass beim Antragsteller wegen seiner Suizidalität und der Gefahr einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine Reisefähigkeit vorliegt. Untermauert werden diese Stellungnahmen von der Äußerung des Bezirkskrankenhauses vom 15. Februar 2007, das entgegen der Stellungnahme des Nervenarztes von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung beim Antragsteller ausgeht und ihm zum Zeitpunkt der Befunderhebung eine Reisefähigkeit nicht positiv bescheinigen konnte. Damit ist aber das – frühere – Gutachten des Nervenarztes vom Dezember 2006 widerlegt, das eine deutliche Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik beim Antragsteller bescheinigt hatte. Dies war offensichtlich gerade nicht der Fall, denn ansonsten wäre keine akute Suizidalität aufgetreten und keine Aufnahme in das Bezirkskrankenhaus erfolgt sowie keine mehrere Wochen dauernde stationäre Behandlung notwendig geworden.
Ergeben sich danach insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche akute Suizidalität des Antragstellers im Februar/März dieses Jahres und die wesentlich aktuelleren Gutachten von Refugio Zweifel an der bereits im Dezember 2006 erfolgten Begutachtung durch den beauftragten Amtsarzt, so ist diesen derzeit eine höhere Bedeutung beizumessen als dem amtsärztlichen Gutachten. (…)
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass unabhängig vom Gesundheitszustand des Antragstellers eine begleitete Abschiebung erfolgen kann. Zum einen ist, wie bereits oben dargelegt, von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Antragstellers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der faktischen Abschiebung droht. Mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 9.5.2007 Asylmagazin [10/]2007, 30) ist der Senat zudem der Auffassung, dass eine solche pauschale Erklärung nicht ausreicht, um eine Abschiebung verantworten zu können. Vielmehr bedarf es der fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der Gefahrenlage, um beurteilen zu können, welche konkreten Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich sind und ausreichen, um einer ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen. Auch insofern bedarf es danach der Beurteilung eines fachlich hierzu befähigten Arztes, ob eine Abschiebung überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingungen diese medizinisch verantwortet werden kann. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

VGH Bad.-Württ.: Zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK
Beschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - (6 S., M11970)

"(…) Die bei sachdienlicher Auslegung nur auf Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete Beschwerde, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, hat Erfolg. Denn der Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – der Antragsgegner beabsichtigt, ihn abzuschieben –, als auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920, Abs. 2, 294 ZPO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der seit 2003 geduldete Antragsteller auch weiterhin zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt. Seine Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil der damit einhergehende Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein dürfte. (…)
Die beabsichtigte Abschiebung dürfte – jedenfalls – in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen. Nachdem der 1981 geborene Antragsteller seit nunmehr rund 18 Jahren beinahe ununterbrochen in Deutschland lebt und also hier seit seinem 8. Lebensjahr aufgewachsen ist, erfolgreich die Schule besucht und eine Tischlerlehre absolviert hat und hernach bis zu seiner Inhaftierung als Tischlergeselle berufstätig war, er hier verheiratet ist und mit seiner türkischen Ehefrau und der am … 2005 geborenen Tochter zusammenlebt, in Sportvereinen aktiv ist und zudem nach den Angaben von Gefängnispfarrer D. vom 15.05.2007 über außerordentlich gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, können die für die rechtliche Annahme eines im Bundesgebiet geführten Privatlebens erforderlichen Bindungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht kaum verneint werden. Wie sich hinreichend etwa aus den neueren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Sachen ’Sisojeva I und II’ (EGMR, Urteile vom 16.06.2005 und 15.01.2007, EuGRZ 2006, 554 und InfAuslR 2007, 140) sowie ’Rodrigues da Silva und Hoogkamer’ (EGMR, Urteil vom 31.01.2006, EuGRZ 2006, 562 [16 S., M8445]) ergibt, kommt es im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK wohl nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte; der Schutzbereich dieses Menschenrechts dürfte vielmehr auch bei nur Geduldeten eröffnet sein können (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438). Auch der schließlich mit einer Jugendstrafe von 10 Monaten bestrafte Haschischhandel in den Jahren 2000 und 2001, dessentwegen der Antragsteller seit 09.01.2007 inhaftiert ist, sowie der spätere BtMG-Verstoß im Jahr 2005, bei dem die Staatsanwaltschaft Mosbach von Strafverfolgung absah, und auch der durch Drogenscreenings nachgewiesene Eigenkonsum von Cannabisprodukten in den Jahren 2003 bis 2006, stellen die gesellschaftlichen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet kaum ernsthaft in Frage.
Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfte zu bejahen sein, weil die hier asylverfahrensrechtlich begründete Ausreisepflicht durchgesetzt, d. h. der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland durch Abschiebung beendet werden soll. Zu Gunsten des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass dieser sowohl ein aus der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG vom 20.11.2006 (Az.: 4-1340/29; vgl. insbesondere Nr. 3.3) ermöglichtes Bleiberecht als auch die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.07.2007 – AuslRÄndG 2007 (BGBl I S. 1970) – eingeführte Altfallregelung des § 104 a AufenthG (vgl. insbesondere Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) geprüft und im Hinblick auf die von dem Antragsteller im Bundesgebiet begangene und mit einer Jugendstrafe von 10 Monaten abgeurteilte vorsätzliche Straftat als nicht einschlägig angesehen hat, weswegen eine aufenthaltsrechtliche Legalisierung seines Privatlebens im Bundesgebiet insoweit ausgeschlossen sein dürfte.
Gleichwohl ergibt sich aus der Existenz der Bleiberechts- und Altfallregelungen keine hier relevante Sperrwirkung. Vielmehr bleibt neben den dort geregelten generalisierten Fallkonstellationen Raum für hiervon losgelöste Einzelfallabwägungen, auch bei einer Entscheidung über das Vorliegen eines zwingenden Duldungsgrundes nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK (vgl. zu Aufenthaltstiteln BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63). Etwas anderes wäre gerade im Falle von Straftätern mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. die Nachweise in BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004, 317 [10 S., M10589]) nicht vereinbar.
Der Eingriff in das geschützte Privatleben des Antragstellers dürfte im konkreten Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, weil unverhältnismäßig sein. Insoweit ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit dem Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. Dabei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der ’Verwurzelung’ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen (vgl. EGMR, Urteil vom 22.06.2006 - 59643/00 - ’Kaftailova’). Weiter ist auf den Grad der ’Entwurzelung’ abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Passstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob der Aufenthalt des Betroffenen zumindest vorübergehend legal war und damit – i. S. einer ’Handreichung des Staates’ – schutzwürdiges Vertrauen auf ein Hierbleibendürfen entwickelt werden konnte.
Gemessen daran dürfte das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet, jedenfalls wenn das Drogenproblem nunmehr während der Haftzeit tatsächlich dauerhaft überwunden wurde, das öffentliche Interesse insbesondere an Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern voraussichtlich überwiegen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, des Schulbesuchs, der erfolgreichen Ausbildung und der anschließenden Berufstätigkeit ist von einer weitreichenden ’Verwurzelung’ des Antragstellers in Deutschland auszugehen. Nachdem der Antragsteller nach Aktenlage in den letzten 18 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen ist, dort keine nahen Verwandten hat, diese vielmehr alle in Deutschland leben, und er die türkische Sprache offenbar nur mündlich beherrscht, kann wohl auch hinsichtlich der gesellschaftlichen Verhältnisse im Passstaat Türkei eine weitreichende ’Entwurzelung’ angenommen werden. (…) Zu Gunsten des Antragstellers kann jedoch berücksichtigt werden, dass er für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder einen Arbeitsplatz in Aussicht hat und insbesondere während der Haftzeit offenbar einen Prozess der Läuterung durchlief. (…)
Vor diesem Hintergrund sowie der skizzierten konkreten Verwurzelungs- und Entwurzelungssituation erscheint der mit der Abschiebung verbundene Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK in der Gesamtabwägung derzeit unverhältnismäßig. Hierfür spricht zudem, dass der Antragsteller nach Abschiebung keine realistische Möglichkeit haben könnte, in absehbarer Zeit legal wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen könnten bei Abschiebung mithin gegebenenfalls irreparabel beschädigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243 [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 44]). (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen; VGH Bad.-Württ.

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

VGH Bad.-Württ.: Zur Ermessensduldung
Beschluss vom 13.9.2007 - 11 S 1964/07 - (6 S., M11543)

"(…) Jedenfalls unter Zugrundelegung der rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim Senat eingegangenen und daher berücksichtigungsfähigen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) weiteren ärztlichen Stellungnahme (…) gebieten gegenwärtig dringende persönliche Gründe des Antragstellers, ihm den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren. (…)
Der Antragsteller beruft sich sinngemäß und zusammengefasst darauf, dass seine Verlobte, die deutsche Staatsangehörige …, schwanger sei und nach dem errechneten Geburtstermin im November 2007 ein gemeinsames Kind zur Welt bringen werde. Mit seiner Verlobten lebe er de facto bereits seit über einem Jahr in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Vaterschaft für das zu erwartende Kind habe er anerkannt und mit seiner Verlobten gegenüber dem Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626 a BGB abgegeben. (…)
Bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Anordnungsanspruchs ein ärztliches Attest des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. … vorgelegt. Zur – weiteren – Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Attest des Dr. … vorgelegt, in dem es u. a. heißt:

'Die psychische Situation bei Frau … hat sich mittlerweile in dem Maße zugespitzt, dass bei einer Abschiebung durch die massiven Aufregungen und Belastungen mit einem erheblichen Schaden für die Kindsmutter und das ungeborene Kind zu rechnen ist."
Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellt, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die dazu ergangene – divergierende – Rechtsprechung im Einzelnen dargestellt.
Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller jedenfalls einen mit einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf vorübergehende Duldung gemäß dem am 28.08.2007 – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist – in Kraft getretenen § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. Art. 1 Nr. 49, 10 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BGBl. I 2007, 1970 ff. – AuslRÄndG 2007 –) hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die Neuregelung hat der Senat den Antragsgegner vor seiner Entscheidung hingewiesen.
Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der der früheren Bestimmung des § 55 Abs. 3 AuslG entspricht, kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ziel des neuen Satzes 3 in Absatz 2 ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.04.2007, BT-Drs. 16/5065). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist daher nicht erforderlich, dass sich die Durchsetzung der Ausreisepflicht als 'unmenschlich' erweisen würde; für diesen Fall ergäbe sich ein zwingender Duldungsanspruch bereits aus § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 GG.
Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren u. a. durch Vorlage des ärztlichen Attestes (…) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, nämlich die Erforderlichkeit einer vorübergehenden Anwesenheit aus dringenden persönlichen Gründen, hinreichend glaubhaft gemacht; angesichts der in dem ärztlichen Attest unzweideutig angesprochenen Gefahren für Mutter und Kind ist derzeit auch davon auszugehen, dass das dem Antragsgegner bei der Erteilung einer Duldung zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

OVG NRW: Abschiebungsverbot bei Suizidgefahr
Beschluss vom 9.5.2007 - 19 B 352/07 - (8 S., M11414)

"(…) Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wie auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. (…)
Denn die Antragsteller haben im Hinblick auf ihre vom Antragsgegner weiterhin beabsichtigte Abschiebung einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Ihre Abschiebung ist derzeit im Sinne dieser Vorschrift rechtlich unmöglich. Es ist nämlich glaubhaft gemacht, dass derzeit bei der Antragstellerin zu 2) ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt, weil Überwiegendes für ihre Reiseunfähigkeit spricht.
Dieses Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon der Gesundheitszustand des Ausländers voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert. Das ist bei einer psychischen Erkrankung der Fall, wenn im Rahmen einer Abschiebung das ernsthafte Risiko einer Selbsttötung gegeben ist und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen (vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 - und 10. September 2004 - 19 B 1254/04 und 19 E 719/04 -, ferner vom 24. April 2006 - 18 A 916/05 -).
In Fällen der vorliegenden Art kann das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer darin begründeten ernsthaften Suizidgefahr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb offen bleiben, weil die Ausländerbehörde zugesagt hat, der angeblichen Selbsttötungsgefahr bei der Abschiebung durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Denn die Frage, welche konkreten Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung wie ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung erforderlich sind und ausreichen, um einer ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, lässt sich erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der Gefahrenlage beantworten. Eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen wird dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. (…)
Die Gutachter gelangen auf der Grundlage vorgelegter psychologischer und psychiatrischer Atteste, eigener ausführlicher Untersuchungen der Antragstellerin zu 2. und des psychologischen Gutachtens des Diplom-Psychologen … vom 25. März 2006 nach der ausführlichen Begründung nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin zu 2. eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst besteht, im Rahmen derer u. a. bei andauernder belastender Lebenssituation, depressiver Stimmungslage und deutlich verminderter Belastbarkeit auch schwere depressive Symptomatik auftreten kann. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine erhebliche Suizidgefahr bei bestehender überdurchschnittlicher grundsätzlicher psychischer Belastung ergeben. Im Hinblick auf die – im Ergebnis noch einmal ausdrücklich verneinte – Reisefähigkeit ('Flugreisetauglichkeit') stellen die Gutachter fest, dass im Falle einer Abschiebung und der damit für die Antragstellerin zu 2. verbundenen Ängste ein Suizidversuch durchaus wahrscheinlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung bereits vorhandener konkreter Suizidideen; (…). Auch wenn die Gutachter wegen der 'Komplexität des psychischen Erlebens und menschlicher Reaktionsweisen in einer persönlich schwerwiegenden Lebenssituation' 'genaue Wahrscheinlichkeiten' für einen 'möglichen' Suizidversuch nicht angeben können, gelangen sie doch zu der abschließenden psychiatrischen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin zu 2. Suizidalität latent vorliegt und 'die Wahrscheinlichkeit' akuter Suizidalität im Fall der Abschiebung 'mit großer Wahrscheinlichkeit' eintreten wird, womit ein erheblicher Gefährdungsgrad bestehe. (…)
Anhaltspunkte dafür, dass das – in sich schlüssige – Gutachten vom 12. Juli 2006 nicht hinreichend fundiert ist und wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt, sind nicht ersichtlich. Dies macht auch der Antragsgegner nicht geltend. Gleichwohl scheint er sich über die Verneinung der Reisefähigkeit in dem von ihm selbst eingeholten Gutachten hinwegsetzen zu wollen. Hinreichende Gründe dafür hat er aber nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 7. September 2005 - 15-39.10.03-4 - angeführt hat, eine von einem Arzt attestierte Suizidgefahr führe regelmäßig nicht zu einem Abschiebungshindernis, kann diese Aussage schon nicht pauschal auf ein von der Ausländerbehörde eingeholtes wissenschaftlich begründetes psychiatrisches Gutachten übertragen werden. Hinzu kommt, dass, wie in der angeführten Rechtsprechung geklärt ist, eine beachtliche Suizidgefahr im Einzelfall zu einem einer Abschiebung entgegenstehenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führt, wenn keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden, die das Risiko eines Suizids verlässlich ausschließen. Wenn 'regelmäßig' solche hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden könnten, mag die unter Bezugnahme auf den Erlass angeführte Aussage als statistischer Befund zutreffen. Darum geht es hier aber nicht. Ob getroffene oder zu treffende Vorkehrungen voraussichtlich ausreichen, bedarf der ausländerbehördlichen und ggf. verwaltungsgerichtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall. Weitergehende regelhafte Aussagen lassen sich wegen des gebotenen Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht treffen.
Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Auffassung des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A 3245/04 - [2 S., M6097], dort unter Hinweis darauf, dass der Senat sich über die Problematik auf sachverständig besetzten speziellen Fachtagungen informiert habe) im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat, der Mensch, der tatsächlich 'mental' einen Ausweg im Suizid suche, halte regelmäßig mit seiner Absicht zurück und setze sie nicht als Druckmittel ein, kann dahin stehen, ob dieser Auffassung auch bei psychischen Erkrankungen und überhaupt für den Regelfall gefolgt werden kann. Sie trifft jedenfalls im vorliegenden Fall ausweislich des Gutachtens vom 12. Juli 2006 nicht zu.
Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren weiter angeführt hat, die von der Antragstellerin zu 2. geäußerten Suizidabsichten dürften dahingehend instrumentalisiert sein, dass diese ausschließlich der Verhinderung ihrer Abschiebung dienen sollten, gibt es – auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte mit mehreren gescheiterten Abschiebungsversuchen – für diese Mutmaßung keinen fassbaren Anhalt mehr, seitdem das Gutachten vom 12. Juli 2006 vorliegt. (…) Von dem Verdacht einer Instrumentalisierung geäußerter Suizidabsichten zur Verhinderung einer Abschiebung kann nach dem Gutachten nicht ausgegangen werden. (…)
Auf eine vom Antragsgegner nach seinem Vorbringen wegen des Alters des Gutachtens vom 12. Juli 2006 (und des den Antragsteller zu 1. betreffenden vom 14. Juni 2005) vorgesehene Untersuchung (u. a.) der Antragstellerin zu 2. durch einen in der Notfallmedizin versierten Arzt am Tag der Abschiebung, um aktuell deren Flugreisetauglichkeit zu prüfen, kommt es daher nicht an. Davon abgesehen genügt das beabsichtigte Vorgehen, das zur Folge hat, dass der Antragsgegner nach der erst am Tag einer Abschiebung durchgeführten Untersuchung abschließend und unüberprüfbar über die Reisefähigkeit entscheidet, nicht den zu stellenden Anforderungen. Diese ergeben sich – allgemein – aus dem vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1-BÄK - für verbindlich erklärten, durch Erlass vom 15. Februar 2005 ergänzten, von den Innenministern und -senatoren in ihrer Konferenz am 19. November 2004 zur Kenntnis genommenen und vom Vorstand der Bundesärztekammer am 26. November 2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalog. Diesen berücksichtigt der Senat als sachverständige Konkretisierung dessen, was vor Durchführung einer Abschiebung zu prüfen und ggf. als Vorkehrungen zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist. Danach (S. 6) sind schlüssig vorgetragene oder bekannte Indizien für eine mögliche Reiseunfähigkeit zu prüfen und zu bewerten, wozu regelmäßig ein ärztliches, ggf. psychologisch psychotherapeutisches Gutachten erforderlich sein wird. Dies bei Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr konkretisierend ist weiter (S. 8) festgelegt, dass bei Hinweisen u. a. auf Eigengefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung – wie bei anderen psychischen Erkrankungen – ein psychologisch psychotherapeutisches Gutachten einzuholen ist. Danach genügt im Fall der Antragstellerin zu 2., bei der nach den vorstehenden Gründen zumindest Hinweise der genannten Art bestehen, eine Untersuchung durch einen in der Notfallmedizin versierten Arzt am Tage der Abschiebung nicht, weil ein Arzt mit der angeführten Qualifikation ein psychologisch psychotherapeutisches Gutachten nicht erstellen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine 'Untersuchung' am Tag der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung steht, im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung ein taugliches Mittel ist, Hinweise auf eine Suizidgefährdung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann. Dem gegenüber kann sich der Antragsgegner nicht auf Rechtsprechung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berufen. Dessen Beschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, wonach es keinen Bedenken unterliegt, zur Frage der Reisefähigkeit bei Vorliegen psychischer Erkrankungen einen Arzt mit Notfall-Zusatzausbildung, der über mehrjährige Erfahrung mit der Durchführung von Abschiebungen und ärztlicher Reisebegleitung verfügt, als Sachverständigen heranzuziehen, betrifft nicht den speziellen Fall einer Untersuchung am Tag der Abschiebung, sondern allgemein die vorherige Abklärung der Reisefähigkeit. Ob der vom Antragsgegner vorgesehene Notfallmediziner zudem ebenfalls über mehrjährige Erfahrung mit der Durchführung von Abschiebungen und ärztlicher Reisebegleitung verfügt, ist nicht ersichtlich.
Die weitere Voraussetzung der Reisefähigkeit, dass nämlich hinreichende Vorkehrungen getroffen werden können, die das Suizidrisiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen, ist nach dem derzeit gegebenen Erkenntnisstand nicht erfüllt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es könne der Suizidgefahr durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden, hat er nicht hinreichend dargetan, dass bei der Antragstellerin zu 2. das Suizidrisiko ausgeschlossen oder so weit herabgesetzt werden kann, dass ihre Abschiebung verantwortet werden kann. Es ist Sache der Ausländerbehörde, konkret darzulegen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des abzuschiebenden Ausländers treffen wird (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - 19 B 661/04 -, 21. Januar 2005 - 19 B 45/05 - [2 S., M6272], und 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -).
Das entspricht auch den Anforderungen in dem bereits angeführten Informations- und Kriterienkatalog. Danach (S. 9) müssen die erforderlichen Maßnahmen genau beschrieben werden, wenn die Flugreisetauglichkeit nur durch Auflagen oder Zusatzmaßnahmen sichergestellt werden kann. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragsgegners nicht. Er hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass dem Suizidrisiko durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung begegnet werden könne. Dem Hinweis lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass während des Fluges ggf. erforderliche medizinische Maßnahmen und Sicherungsvorkehrungen unter menschenwürdigen Bedingungen getroffen werden sollen. Dem im Einzelnen nachzugehen ist hier auch nach dem Gutachten vom 12. Juli 2006 konkret geboten. Danach (S. 18) kann das Risiko eines Suizidversuchs der Antragstellerin zu 2. nur verringert werden, indem beispielsweise ärztliche Begleitung beim Flug vorhanden ist 'sowie', also zusätzlich, eine entsprechende und ggf. sedierende Medikation eingesetzt wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verabreichung eines geeigneten Medikaments nach dem Informations- und Kriterienkatalog (S. 9) die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt.
Überdies ist bei der Beurteilung der notwendigen Vorkehrungen bei der Gestaltung der Abschiebung, um den Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht im Einzelfall zu genügen, auch in den Blick zu nehmen, dass bei Bedarf die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert (vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl 2007, 55 f. [4 S., M8649], 2. Juli 2004 - 18 B 830/04 - und 28. März 2003 - 18 B 35/03 -). (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Hängt der Termin einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen allein von der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ab, darf vorläufiger Abschiebungsschutz nicht versagt werden, wenn das Befreiungsverfahren aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten des OLG nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann.
Beschluss vom 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 - (9 S., M10103)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar; bei Suizidgefahr genügt es im Allgemeinen, wenn die Abschiebung unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolgt und der Ausländer im Zielland in fachärztliche Obhut gelangt.
Beschluss vom 3.1.2007 - 3 Bs 47/05 - (8 S., M9721)
OVG Hamburg: § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch auf Fälle von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anwendbar; durch die Mitgabe von Medikamenten kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht beseitigt werden.
Beschluss vom 29.11.2006 - 3 Bs 266/05 - (12 S., M9720)
VG Braunschweig: Wird ein erkrankter Ausländer abgeschoben (hier: Suizidgefahr), so endet die Verantwortung der Ausländerbehörde nicht mit der Ankunft im Zielland; die Ausländerbehörde muss so weit wie möglich sicherstellen, dass der Ausländer in die notwendige Behandlung oder Betreuung übergeben wird.
Beschluss vom 16.1.2007 - 6 B 11/07 (6 S., M9666)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zum Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Schutz des Privatlebens nach langem Aufenthalt und guter Integration.
Urteil vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - (16 S., M9439)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Rechtsprechung:
VG Hamburg: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK wegen guter Integration eines mit acht Jahren eingereisten Kindes mit Aufenthaltserlaubnis und guten schulischen Erfolgen; Verletzung der Passpflicht und ungeklärte Staatsangehörigkeit steht gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise nicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, wenn erfolgsversprechende Mitwirkungshandlungen nicht ersichtlich sind und von der Ausländerbehörde auch nicht benannt werden; die Ausländerbehörde trifft insoweit eine Hinweispflicht auf erfolgversprechende, aber nicht offensichtliche Mitwirkungshandlungen (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 23.3.2006 - 24 B 05.2889 - ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 29).
Beschluss vom 8.9.2006 - 17 E 2495/06 - (14 S., M9224)
Hans Wolfgang Gierlichs: Anmerkungen zur Bewertung ärztlicher Stellungnahmen durch das OVG NRW.
Beitrag in der ZAR 11–12/2006: "Die 'Lebenserfahrung' des OVG Münster" (8 S., M9269)

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK kann bei guter Integration und gleichzeitigen Fehlen von Bindungen an den Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis begründen; bei Kindern bis 16 Jahren ist dabei die (fehlende) Integration der Familie mit zu berücksichtigen.
Beschluss vom 17.7.2006 - 2 M 182/06 - (6 S., M9072)
VG Wiesbaden: Kein Widerruf des subsidiären Schutzes, wenn der Aufenthalt des Ausländers durch den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens für gut integrierte Jugendliche; fehlende Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen schließt Aufenthaltserlaubnis nicht aus; Leistungsbezug der Eltern schließt Schutz der Kinder nicht zwingend aus, ist aber bei der Abwägung zu berücksichtigen; Zeiten mit nur geduldetem Aufenthalt können außer bei besonders intensiven Bindungen an das Bundesgebiet nicht ein Aufenthaltsrecht vermitteln; ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegt auch bei Unzumutbarkeit der Ausreise vor, insbesondere bei grundrechtlich begründeten Abschiebungshindernissen.
Urteil vom 19.9.2006 - 6 A 474/04 - (15 S., M8916)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Durch einen langjährigen Aufenthalt in Deutschland kann ein Ausreisehindernis nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens entstehen, wenn sich der Ausländer gut integriert hat und seinem Heimatland so entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist; keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein wegen langjährigen Aufenthalts; § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
Urteil vom 7.7.2006 - 7 UE 509/06 - (38 S., M8465)
VG Lüneburg: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nach langjährigem Aufenthalt und guter Integration.
Urteil vom 21.7.2006 - 3 A 263/05 - (7 S., M8503)

VG Oldenburg: Schutzes des Privatlebens bei geduldetem Aufenthalt
Urteil vom 17.5.2006 - 11 A 2380/05 - (9 S., M8421)

»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (...) Ihre Ausreise ist nämlich aus rechtlichen Gründen unmöglich. Denn mit Rücksicht auf ihren langen Aufenthalt und die damit verbundene Integration der Kläger folgt aus Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird u. a. das Privatleben geschützt. Abs. 2 ermöglicht aber Eingriffe u. a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Grundsätzlich ist es hierbei das Recht der Vertragsstaaten, über den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Die Regelungen des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers. Sie dienen u. a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nach § 4 AufenthG ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dabei ist in den Bestimmungen des AufenthG im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden können. Dem steht es grundsätzlich entgegen, allein durch den faktischen Aufenthalt mit der hiermit häufig verbundenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ein Bleiberecht zu begründen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten mithin nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u. a. ./. Deutschland], NVwZ 2005, 1043 <1045>; Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban ./. Deutschland], NVwZ 2005, 1046). Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich vielmehr nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, bei realistischer Betrachtung nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, also faktisch zum Inländer geworden ist. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur Reintegration in seinem Heimatland ab (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2006 - 10 ME 58/06 -, Beschluss vom 18. April 2006 - 1 PA 64/06 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 28]; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217 <218> [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 32]). Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.; s. auch VGH Kassel a. a. O.; wohl auch VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04, InfAuslR 2006, 70 <71> [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 35]), der die Kammer folgt, kann unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den obigen grundsätzlichen Ausführungen allerdings von einer erfolgreichen Integration des Ausländers in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn er sich in der Zeit vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Sein Status ist dann so ungesichert, dass er nicht schutzwürdig darauf vertrauen kann, in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen. Eine andere Betrachtung würde im gewaltengeteilten Staat (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) auch die den Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Kompetenzen, die im Vollzug und der Auslegung von Rechtsvorschriften bestehen, überschreiten. Es würde ohne – die von Art. 8 EMRK grds. respektierte – gesetzgeberische Erklärung oder politische Entscheidung der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (§ 23 AufenthG) der Verbleib größerer Personengruppen, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen, ermöglicht. Dass es solcher politischer Entscheidungen bedarf, zeigt zudem der Umstand, dass diese Stellen durch hinreichend eindeutige Kriterien bestimmen müssten, welche der betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht erhalten. Etwas anderes kann deshalb nur in besonderen atypischen Konstellationen gelten, wenn sich auf Grund der Umstände des Einzelfalles ganz ausnahmsweise ergibt, dass der Ausländer trotzdem faktisch zum Inländer geworden ist und deshalb jede andere Entscheidung als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verständlich wäre. Anderenfalls würde auch ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eintreten, wonach selbst die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis außerhalb der gesetzlichen Vorgaben nur in Sonderkonstellationen zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 14/00 - InfAuslR 2001, 72 <74>). Bei der Prüfung, ob ein atypischer Sonderfall vorliegt sind im Anschluss an die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.; vgl, auch OVG Koblenz a. a. O. und VGH Kassel a. a. O.) vor allem folgende Kriterien zu berücksichtigen, die grundsätzlich sämtlich für einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland sprechen müssen: Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Die Frage einer möglichen Reintegration im Heimatland bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland. Ein atypischer Sonderfall kommt dabei eher in Fällen in Betracht, in denen der Aufenthalt des Ausländers in der Vergangenheit zumindest zeitweise rechtmäßig gewesen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 [Sisojeva./.Lettland], InfAuslR 2005, 349). Darin können – je nach Dauer und Zweck des erlaubten Aufenthalts – an die zu Gunsten des Ausländers sprechenden o. g. Gesichtspunkte in gewissem Umfang geringere Anforderungen gestellt werden, müssen aber auch dann noch ganz erheblich überwiegen. (...) Sofern es im Hinblick auf möglicherweise fehlende Pässe, die Einreise ohne Visum oder die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG fehlen sollte, hätte die Beklagte hiervon gem. § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG abzusehen. Weil es sich bei den Klägern um sogenannte faktische Inländer handelt, wäre ihnen die (nachträgliche) Erfüllung dieser Voraussetzungen unzumutbar, so dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre (vgl. auch Nr. 5.3.3, 25.5.2.5 der Vorl. Nds. VV-AufenthG). (...)«
Einsender: Flüchtlingsrat Niedersachsen

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: »1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann.
2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.
3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff. [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]).« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2006 - 11 S 2354/05 - (16 S., M8445)
VG Stuttgart
: Bezug von Leistungen aufgrund von § 8 Abs. 2 BAföG steht der Sicherung der Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen; minderjährige Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, so dass kein Abschiebungshindernis nach Art. 8 EMRK vorliegt, wenn ihnen die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern zugemutet werden kann; Ausnahmen gelten dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die nötige Integrationshilfe im Heimatland zu leisten.
Urteil vom 20.7.2006 - 4 K 921/06 - (16 S., M8460)

Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung des Inneren Berlin: Abschiebungsstopp bis 31.12.2006 im Vorgriff auf eine zu erwartende Altfallregelung für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und allein stehende Minderjährige, die jeweils vor dem 1.6.2000 eingereist sind.
Erlass vom 28.6.2006 - I B 2 - 0345/60a - (1 S., M8461)

Weitere Dokumente 6/2006

Rechtsprechung:
BayVGH: Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, wenn zwar ein drohender Suizid eines psychisch kranken Ausländers durch abschiebungsbegleitende Maßnahmen verhindert werden könnte, aber die Abschiebung oder die begleitenden Maßnahmen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeiführen würden.
Beschluss vom 30.3.2006 - 24 CE 05.2266 - (12 S., M8249)

OVG NRW: Voraussetzungen für Abschiebungsschutz wegen faktischer Integration
Beschluss vom 27.3.2006 - 18 B 787/05 - (3 S., M8093)

»(...) Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Senat den Antrag dahingehend versteht, dass beantragt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, die den Antragstellern erteilten Duldungen dahin zu erweitern, dass dem Antragsteller zu 1. die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma ... und der Antragstellerin zu 2. die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit bei der Firma ... erlaubt wird. (...)
Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den dort genannten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei dessen Ausübung hat sie vornehmlich einwanderungspolitische Interessen zu berücksichtigen, die vor allem auch darin bestehen, eine weitere Aufenthaltsverfestigung etwa durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Hierzu sei auf die Entstehungsgeschichte der §§ 10 f. BeschVerfV verwiesen. Nach der Verordnungsbegründung wird mit den Versagungsgründen des § 11 BeschVerfV die Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage angeknüpft (vgl. den Text der Verordnungsbegründung unter www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html).
Unter dieser war anerkannt, dass das behördliche Anliegen, einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts eines geduldeten Ausländers entgegenzuwirken, es rechtfertigt, ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu untersagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2005 - 17 B 1485/05 Asylmagazin 1–2/2006, 35; ferner auch VGH BW, Beschluss vom 25. September 2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 = EZAR 025 Nr. 27).
Hierbei handelt es sich um einen Umstand, den die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer von § 10 BeschVerfV geforderten Ermessensentscheidung auch berücksichtigen darf, wenn die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV nicht vorliegen (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 10 BeschVerfV 12/2005 Nr. 4). (...)
Zwar wäre der mit der Beschwerde sinngemäß angesprochene Gesichtspunkt einer faktischen Integration und einer damit verbundenen Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland, der letztlich mangels einer dauerhaft statthaften Duldung auf die einzig in Betracht kommende Anspruchsnorm des § 25 Abs. 5 AufenthG zielt, auch im Rahmen der hier getroffenen Ermessensentscheidung von Relevanz, weil bei feststehender Unzumutbarkeit einer Ausreise einer Aufenthaltsverfestigung nicht mehr sinnvoll entgegen gewirkt werden kann. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass dem Ausländer aus Rechtsgründen eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist. Die rechtlichen Maßstäbe für die dafür erforderliche Beurteilung ergeben sich insbesondere aus den Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 EMRK. Dabei ist das hier vornehmlich in Betracht kommende Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 [3 S., M7928] - mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR), er also in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch integriert [ist]. Weiter kann bedeutsam sein, welche Beziehungen er zu dem Land noch hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, namentlich, ob er dort in einer Weise ›entwurzelt‹ ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Dafür ist von Gewicht, ob und wie lange der Ausländer dort gelebt hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit den Verhältnissen des Landes (noch) vertraut ist und dort ggf. noch aufnahmebereite Verwandte leben (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 35]; VG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -, Asylmagazin 1–2/2006, 41).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Antragsteller nicht auf eine schützenswerte faktische Integration. Insoweit verweisen sie lediglich pauschal auf Umstände, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit stehen, ihre Wohnverhältnisse und die Integrationsleistungen ihrer Kinder, insbesondere durch deren Schulbesuch und berufen sich im Übrigen vor allem auch auf ihre Erkrankungen. Das alles ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb unzureichend, weil die Antragsteller erst im Jahre 2000 nach Deutschland einreisten, sie mithin erst wenige Jahre hier leben, und prinzipiell schon deshalb noch nicht von einer faktischen Integration ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass sich ihr Aufenthalt in Deutschland bisher nur auf Asylverfahren und Folgeverfahren gründet und sie wegen deren Erfolglosigkeit seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig sind. Deshalb durften sie zu keinem Zeitpunkt – etwa auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners – erwarten, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können, was unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls im Rahmen der Schrankenregelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulasten der Antragsteller geht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, a. a. O.).
Es ist auch nicht erkennbar, dass sie irgend wann einmal ernsthaft gewillt waren, auch nur die formellen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Ausreisepflicht zu schaffen, indem sie sich in Beachtung der sie treffenden Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) um gültige Reisedokumente bemühten. (...)«

OVG Niedersachsen: Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit
Beschluss vom 23.3.2006 - 10 ME 228/05 - (3 S., M8017)

»(...) Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erstellt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt dann vor, wenn sich aus einfachem Gesetzesrecht diesem vorgehenden Völkergewohnheitsrecht oder Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Losebl. Stand April 2005, § 60 a Rdnr. 75). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 1. wegen ihres gesundheitlichen Zustandes ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zusteht und demnach auch ihre Tochter, die Antragstellerin zu 2., einen entsprechenden Schutz vor einer Abschiebung hat. (...)
Nach den von den Antragstellerinnen und von der Antragsgegnerin eingeholten und dem Senat vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass für die Antragstellerin zu 1. ein hier zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (Transportunfähigkeit) besteht, das eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Beendigung einer erfolgreichen Behandlung ihrer Erkrankungen rechtfertigen könnte. Zwar leidet die Antragstellerin zu 1. – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig sein dürfte und schon aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Region Hannover vom 19. Januar 2006 hervorgeht – an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihre Ursache nicht nur in den Kriegswirren im Heimatland der Antragstellerin zu 1. hat, sondern auch in dem persönlichen Schaden, der der Antragstellerin zu 1. zugefügt worden ist. Es habe sich eine depressive Symptomatik mit Suizidalität ausgebildet. So gebe die Antragstellerin zu 1. auch an, dass sie im Falle einer Abschiebung sich suizidieren würde. Allerdings besteht nach der amtsärztlichen Einschätzung im Falle einer Rückführung der Antragstellerin zu 1. grundsätzlich Flugreisetauglichkeit, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Antragstellerin zu 1. bei Eigengefährdung von einem psychiatrisch ausgebildeten Arzt oder Rettungsassistenten begleitet werde. (...)
Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist ein Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann anzunehmen, wenn die Abschiebung als solche über eine mögliche Transportunfähigkeit hinaus bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Denn aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden (vgl. zur Schutzpflicht in Bezug auf eine Abschiebung: BVerfG, Kammerbeschluss v. 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343). Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, hat zu unterbleiben. So liegt es, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es im (zeitlichen) Vorfeld der Abschiebung, während des Abschiebeverfahrens oder sei es nach dessen Vollzug im noch bestehenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhang – der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 60 a AufenthG, nicht um ein – zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfendes – Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zu der Unterscheidung insbesondere BVerwG, Urt. v. 25 November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383). Dabei ist die Annahme eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen, d. h. der Ausländer muss sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Versicherung [gemeint wohl: Verschlechterung, d. Red.] seines Gesundheitszustands könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Besch. v. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384 und juris; Beschl. v. 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und juris.) (...)«

Weitere Dokumente 6/2006

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Das Land ist grundsätzlich bereit, im Einzelfall die Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung im Herkunftsland zu übernehmen; zentrale Ansprechpartnerin ist die ZAAB Oldenburg, Außenstelle Bramsche.
Erlass vom 23.1.2006 - 41-12235- 4.3.10.1.1 - (2 S., M8115)

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit setzt voraus, dass der Ausländer durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Urteil vom 16.11.2005 - 1 E 3116/03 - (6 S., M7943)

VG Lüneburg: Zur ärztlichen Begleitung bei Abschiebung
Urteil vom 7.10.2005 - 3 A 187/05 - (7 S., M7486)

»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Die Ausreise der Klägerin zu 2. ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Nach den insgesamt 18 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Ausländerbehörde des Beklagten und dem Gericht im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen von insgesamt 5 Ärzten (...) ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. psychisch krank ist. (...)
Danach bestehen im Falle einer zwangsweisen Abschiebung der Klägerin zu 2. die konkrete Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs und zudem eine konkrete Suizidgefahr als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. (...) Diesen nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahren kann nicht dadurch hinreichend begegnet werden, dass eine Abschiebung in ärztlicher Begleitung stattfindet, wie dies der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. September 2005 dargelegt hat. Denn zum einen wird dadurch der Gefahr eines Suizides vor der eigentlichen Durchführung der Abschiebung nicht begegnet, zum anderen ändert eine solche ärztliche Begleitung der Abschiebung nichts an der nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahr einer erheblichen ›Dekompensation‹ der Klägerin zu 2.
Bei dieser Sachlage ist eine Ausreise der Klägerin zu 2. aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Denn ist eine Abschiebung der Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht möglich, so ist angesichts der diagnostizierten Angststörungen erst recht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu verneinen, da die Ängste der Klägerin in ihrer Vorstellungswelt mit der Ausreise aus Deutschland – unabhängig von deren Form – und mit ihrer Heimat verbunden sind. (...)«