Allgemeines Aufenthaltsrecht |
Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung
VG Karlsruhe: Die Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG setzt entweder die Gefahr weiterer Straftaten oder die Begehung oder Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Tat voraus.
Urteil vom 29.1.2008 - 1 K 748/06 - (8 S., M12851)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Rechtsprechung:
BVerwG: Das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 erlischt nicht durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 664/221/EWG verfügt wurde, ist auch nach dem Außerkrafttreten der Richtlinie rechtswidrig.
Urteil vom 9.8.2007 - 1 C 47.06 - (18 S., M11469)
BVerwG: Die unentgeltliche Mitarbeit in einem Familienbetrieb führt nicht zu Ansprüchen nach Art. 6 ARB Nr. 1/80.
Beschluss vom 29.6.2007 - 1 B 133/06 - (6 S., M11307)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
VGH Bad.-Württ.: Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG
Beschluss vom 29.5.2007 - 11 S 2093/06 - (10 S., M10925)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Beschluss behandelt der VGH Bad.-Württ. einige Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Die wichtigste Feststellung ist, dass die Niederlassungserlaubnis nicht voraussetzt, dass der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes ist. Das eröffnet insbesondere die Möglichkeit, auch nach dem Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung dem Interesse der Antragstellerin zu 6, vorläufig vom Vollzug der – seit dem 20.01.2006 – sofort vollziehbaren Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 verschont zu bleiben, größeres Gewicht zu als dem gesetzlichen Sofortvollzugsinteresse (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 4 AufenthG), da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen und bei dieser Sachlage überwiegende öffentliche Interessen an der Fortdauer des Sofortvollzugs dieser Entscheidung nicht zu erkennen sind (1.). (…)
1) (…) Denn aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen spricht einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin verneinten Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift erfüllt sind; letzte insoweit verbleibende Zweifel sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
a) Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen, gegebenenfalls mit den einschränkenden Maßgaben nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vorliegen, soweit diese Voraussetzungen nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unanwendbar sind oder nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG als nachgewiesen gelten oder von ihnen abgesehen wird. Auf die Sieben-Jahres-Frist werden die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG sowie die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet (§ 26 Abs. 4 Satz 3 und § 102 Abs. 2 AufenthG). Nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann zudem für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, die Vorschrift über das eigenständige unbefristete Aufenthaltsrecht in § 35 AufenthG, die weitgehend § 26 AuslG entspricht (BT-Drucks. 15/420, S. 83), angewandt werden. Nach dieser Vorschrift besteht in den Fällen des § 35 Abs. 1 AufenthG abweichend von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder – wenn dieser Anspruch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist – zumindest ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der vorhandenen Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Mit der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG zur Anwendung des § 35 AufenthG soll Kindern mit einem humanitären Aufenthaltstitel aus integrationspolitischen Gründen und zur Wahrung des Kindeswohls unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung ermöglicht werden, wie sie bei Kindern gelten, die eine im Wege der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (BT-Drucks. 15/420, S. 80). Wie sich aus der Verwendung des Wortes 'kann' in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG ergibt, vermittelt die entsprechende Anwendung des § 35 AufenthG allerdings – insoweit abweichend von § 35 Abs. 1 AufenthG – keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die freilich dem besonderen Zweck der Ermächtigung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gerecht werden muss.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verlangt § 26 Abs. 4 AufenthG darüber hinaus nicht auch, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind (so wohl auch Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 26 AufenthG, Rn. 37; zur Vorgängerregelung in § 35 AuslG: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Dezember 1997, Rn. 1; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 35 Rn. 3; Nr. 35.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 07.06.2000, GMBl. 618, AuslGVwV; a. A. OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 12.01.2005 - 18 B 60/05 <juris> [1 S., M6109]). Zwar darf nach § 26 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Letzteres trifft hier zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine am 23.06.1999 zugunsten der Antragstellerin zu 6 getroffene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) am 02.07.2003 widerrufen hat und diese Entscheidung seit dem 09.06.2005 bestandskräftig ist. Das Verbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG gilt aber nur für den befristeten Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. § 26 Abs. 4 AufenthG, der bis auf die Verkürzung der Frist von acht auf sieben Jahre weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG entspricht (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 80), ermöglicht demgegenüber nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck dieser Regelung unabhängig von Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen des befristeten Aufenthaltsrechts die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts. Die Regelung ermächtigt zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich 'im Übrigen'. Sie setzt sich damit nach Wortlaut und Systematik nicht nur vom Verlängerungsverbot nach § 26 Abs. 2 AufenthG, sondern auch vom gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ab, der mit den Erteilungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG noch insoweit verknüpft ist, als er von der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abhängt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Demgegenüber ersetzt § 26 Abs. 4 AufenthG das für den befristeten Aufenthaltstitel geltende Erfordernis der Erfüllung eines der Tatbestände nach den §§ 22 bis 25 AufenthG vollständig durch das Erfordernis eines – auch im Verhältnis zur Fünf-Jahres-Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – deutlich längeren Besitzes eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sowie die weiteren Integrationsanforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG. Die Vorschrift knüpft damit als Regelung zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung nicht an den Fortbestand eines Ausreisehindernisses oder eines sonst der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grundes als Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzung (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG) an. Vielmehr hat sie – ebenso wie § 35 Abs. 1 AuslG – allein die wirtschaftlich, sozial und sprachlich gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Blick (siehe bereits Senatsbeschluss vom 28.09.2006 - 11 S 522/06). Eine bereits in der Lebenswirklichkeit faktisch vollzogene innerstaatliche Integration soll aufenthaltsrechtlich nachvollzogen werden können (vgl. zu § 35 AuslG BT-Drs. 11/6321, S. 68). Der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung nach den §§ 22 bis 25 AufenthG steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG daher nicht von vornherein entgegen, solange der Ausländer noch im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ist. Er kann allerdings möglicherweise ein Gesichtspunkt bei der Ausübung des nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessens sein (vgl. Renner, a. a. O. Rn. 6).
b) Ausgehend davon spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind.
aa) Die Antragstellerin zu 6 dürfte zunächst entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 'seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt' besitzen. Die Formulierung 'seit sieben Jahren' erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums, wobei zur Berechnung der Sieben-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist (vgl. zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 BVerwGE 98, 313 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein. Die Antragstellerin zu 6 war zuletzt im Besitz einer am 28.04.2004 auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 AsylVfG bis zum 28.07.2006 befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis, die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 2 AufenthG fort galt (vgl. auch Albrecht in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kräher, ZuwG, § 101 AufenthG Rn. 22). Da die Antragsgegnerin diesen Aufenthaltstitel mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2005 sofort vollziehbar widerrufen hat (Nrn. 2 und 6), kann allerdings die nach dem 01.01.2005 liegende Zeit des Besitzes dieses Aufenthaltstitels nur bis zur Wirksamkeit des Widerrufs und des dadurch bewirkten Erlöschens dieses Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) auf die Sieben-Jahres-Frist angerechnet werden. (…)
Die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 wird auf die Sieben-Jahres-Frist nach § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet. (…)
Nach § 102 Abs. 2 AufenthG ferner anzurechnen ist die Zeit des Besitzes einer Duldung vor dem 01.01.2005. Da § 102 Abs. 2 AufenthG nicht nach Duldungsgründen oder danach unterscheidet, ob der Ausländer sie verschuldet hat, dürften – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass eine ursprünglich beabsichtigte entsprechende Differenzierung im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben wurde (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 100) – sämtliche Zeiten des Besitzes einer Duldung und ohne Rücksicht darauf anzurechnen sein, ob sie nach dem Aufenthaltsgesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis qualifizieren (Hailbronner, a. a. O. § 102 AufenthG Rn. 15; Albrecht, a. a. O. § 102 Rn. 7). (…)
Schließlich ist nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anzurechnen. Zwar spricht § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur vom 'Asylverfahren'. Jedoch ist insoweit auch die Aufenthaltszeit eines vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens anrechenbar, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet war (vgl. zur Vorgängerregelung in 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.1995 - 13 S 628/95 -, InfAuslR 1996, 205; Hailbronner, a. a. O. § 26 AufenthG Rn. 16 f. sowie Storr, a. a. O. Rn. 8). Zwar hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 19.10.1998 die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG verneint. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte jedoch dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die im selben Bescheid nach § 71 Abs. 4 AsylVfG verfügte Abschiebungsandrohung mit Beschluss vom 25.02.1999 - A 7 K 15362/98 - stattgegeben. Das spricht dafür, dass die Antragstellerin zu 6 zumindest zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hatte. (…)"
Weitere Dokumente 9/2007
VGH Bad.-Württ.: Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann nicht gem. § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.
Urteil vom 26.7.2007 - 13 S 1078/07 - (10 S., M11186)
VGH Bad.-Württ.: Eine Niederlassungserlaubnis ist gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen, wenn mehrere Verurteilungen von weniger als 180 Tagessätzen vorliegen.
Beschluss vom 30.5.2007 - 13 S 1020/07 - (6 S., M10921)
VG Göttingen: Die rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels setzt besondere Überlegungen in den Ermessenserwägungen voraus; Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis sind nicht auf die Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG anzurechnen; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK für staatenlose Kurdin aus dem Libanon nach langjährigem legalen Aufenthalt.
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 543/05 - (12 S., M11166)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Eine Niederlassungserlaubnis kann nach § 26 Abs. 4 AufenthG auch auf Grundlage der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt werden; die Erteilung der Niederlassungserlaubnis führt zu einem eigenständigen, vom bisherigen Aufenthaltszweck losgelösten Aufenthaltsrecht, was bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist.
Beschluss vom 29.3.2007 - 3 BS 113/06 - (6 S., M9955)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
OVG NRW: Es spricht vieles dafür, dass das Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 6 ARB Nr. 1/80 nicht erlischt, weil dieser den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt hat.
Beschluss vom 8.11.2006 - 17 B 2027/05 - (4 S., M9594)
Weitere Dokumente 12/2006
Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Opfern von Menschenhandel (Richtlinie 2004/81/EG).
Erlass vom 14.8.2006 - 06-08-02 - (2 S., M9149)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der Unionsbürger-Richtlinie (Richtlinie 2004/38/EG).
Erlass vom 4.5.2006 - 06-05-01 - (3 S., M9148)
Innensenator Bremen: Einstweilige Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2003/109/EG).
Erlass vom 24.2.2006 - 06-02-02 - (9 S., M9147)
Weitere Dokumente 10/2006
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Ein türkischer Student, dem lediglich die Erwerbstätigkeit bis zu 90 vollen oder 180 halben Tagen im Jahr erlaubt ist, kann daraus keine Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei herleiten.
Beschluss vom 9.6.2006 - 12 TG 786/06 - (4 S., M8676)
Weitere Dokumente 1-2/2005
Rechtsprechung:
BVerwG: Auch eine längere Strafhaft berührt nicht die Rechte von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer aus Art. 7 ARB 1/80; eine ausschließlich oder teilweise generalpräventiv begründete Ausweisung eines Unionsbürgers oder eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist rechtswidrig.
Urteil vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 - (15 S., M7617)
BVerwG: Der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens bei der Ausweisung von Unionsbürgern oder assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in Baden-Württemberg verstößt gegen Europarecht.
Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 - (12 S., M7618)
OVG NRW: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen richtet sich nach dem AufenthG unter Berücksichtigung der Einschränkungen für Unionsbürger, nicht nach § 6 FreizügG/EU.
Beschluss vom 2.12.2005 - 18 B 1529/05 - (3 S., M7597)
VG Berlin: Eine vor dem 1.1.2005 erfolgte Ausweisung eines Unionsbürgers wirkt nicht als Feststellung, dass kein Einreise- und Aufenthaltsrecht besteht, gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fort; sie entfaltet seit dem 1.1.2005 keine Sperrwirkung mehr.
Beschluss vom 28.10.2005 - VG 15 A 275.05 - (8 S., M7378)
Weitere Dokumente 9/2005
Rechtsprechung:
EuGH: Ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei verliert sein Recht auf freien Arbeitsmarktzugang nicht deswegen, weil er während seiner – auch mehrjährigen – Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt nur vorübergehend ist.
Urteil vom 7.7.2005 - C-383/03 (Dogan) - (4 S., M6844)
EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 EWG/Türkei Zugang zum Arbeitsmarkt hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner – auch mehrjährigen – Inhaftierung und anschließender Drogentherapie vom Arbeitsmarkt abwesend ist oder weil er im Zeitpunkt der Ausweisung volljährig war und nicht mehr bei dem Stammberechtigten türkischen Arbeitnehmer wohnte.
Urteil vom 7.7.2005 - C-373/03 (Aydinli) - (4 S., M6847)
BVerwG: »Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 12.4.2005 - 1 C 9.04 - (17 S., M6905)
Weitere Dokumente 7-8/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Einreise mit dem erforderlichen Visum ist für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige keine Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht.
VGH Hessen: Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO, auch wenn der Ausländer lediglich mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt eingereist ist; die Ablehnung der Verlängerung ist in diesem Fall offensichtlich rechtswidrig, wenn ein Anspruch auf Verlängerung besteht und kein Ermessen nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausgeübt worden ist.
Beschluss vom 16.3.2005 - 12 TG 298/05 - (3 S., M6561)
VG Karlsruhe: Die Rechte aus ARB 1/80 gehen nicht nach § 51 AufenthG verloren, sondern nur wenn der Berechtigte das Bundesgebiet ohne berechtigten Grund für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlässt.
Urteil vom 14.1.2005 - 6 K 1763/03 - (17 S., M6633)
Weitere Dokumente 6/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Türkische Arbeitnehmer i. S. d. Assoziationsratsbeschluss Türkei/EWG 1/80 sind Unionsbürgern nicht aufenthaltsrechtlich gleichgestellt.
Beschluss vom 16.3.2005 - 18 B 1751/04 - (3 S., M6487)
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22–25 AufenthG nach wie vor erfüllt ist.
Beschluss vom 12.1.2005 - 18 B 60/05 - (1 S., M6109)
VG Düsseldorf: Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG setzt den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus; aus der Möglichkeit der Anrechung vorangegangerer Aufenthaltszeiten nach § 102 Abs. 2 AufenthG folgt nichts anderes.
Beschluss vom 7.1.2005 - 24 L 13/05 - (3 S., M6111)Sonstige Materialien:
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung zu den Regelungen der Erwerbstätigkeit im AufenthG.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (40 S., M6300)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung zur Beschäftigungsverordnung; Aufenthalt und Beschäftigung zum Zwecke der Erwerbstägigkeit.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (86 S., M6301)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverfahrensverordnung; Erwerbstätigkeit von in Deutschland lebenden Ausländern.
Dienstanweisung vom Dezember 2004 (35 S., M6302)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.