Allgemeines Aufenthaltsrecht

Sonstiges

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung
OLG Hamm: "Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.11.2007 - 3 Ss 480/07 - (6 S., M12324)
OLG Köln: Der wiederholte Verstoß gegen eine durch Auflage zur Duldung festgelegte räumliche Beschränkung ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.
Beschluss vom 11.10.2007 - 83 Ss 126/07 - (3 S., M12064)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

BayVGH: Kein Integrationskurs bei nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 19.9.2007 - 19 BV 07.575 - (14 S., M11548)

"(…) 3. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs oder auf eine erneute Ermessensentscheidung hierüber. (…)
§ 44 Abs. 1 AufenthG hat Neuzuwanderer im Blickfeld, denen nach dem Aufenthaltsgesetz überhaupt erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Aufenthaltstitels, sondern der Umstand, dass der anspruchsbegründende Daueraufenthalt erst unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zustande kommt. Die bloße Umschreibung einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigenden Gestattung ist demnach nicht als erstmaliger Erhalt eines Aufenthaltstitels anzusehen und lässt demzufolge auch keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs entstehen (vgl. Nr. 44.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 – VAH). (…)
3.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze – die unstreitig und vom Senat nicht bezweifelt vorhanden sind – zur Teilnahme zugelassen werden.
3.2.1 Der Wortlaut des § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG trifft keine Aussage darüber, ob nur das Fehlen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für einen Teilnahmeanspruch den Anwendungsbereich der Ermessensnorm eröffnet, oder ob diese auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der dauerhafte Aufenthalt nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ob dieser, etwa im Hinblick auf § 43 Abs. 1 AufenthG, demgegenüber ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und damit eine zwingende Voraussetzung des § 44 Abs. 4 AufenthG darstellt, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn selbst wenn das zu verneinen sein sollte, wäre die Dauer des Aufenthalts ein so gewichtiges Element bei der dann gebotenen Ermessensausübung, dass diese in aller Regel nur für denjenigen zur Teilnahme am Integrationskurs führen kann, dessen dauerhafter Aufenthalt in Deutschland gegeben ist. Denn die auch aus öffentlichem Interesse geförderten Integrationsmaßnahmen sollen in erster Linie nachhaltige Perspektiven für ein dauerhaftes Leben in Deutschland fördern.
3.2.2 Auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gehen übereinstimmend von der besonderen Bedeutung der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts im Rahmen des § 44 Abs. 4 AufenthG aus. (…)
3.2.2.1 Das Vorliegen eines dauerhaften Aufenthalts sieht § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Wege einer Regelvermutung als erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Jedenfalls zum jetzigen, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, hat der Kläger seit über 18 Monaten auch durch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist nicht vorübergehender Natur, vielmehr wurde der seinem Wesen nach befristete Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 26 Abs. 1 AufenthG) im Falle des Klägers jeweils im Hinblick auf dessen zeitlich unbestimmten Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) erteilt bzw. verlängert. Das hat zur Folge, dass es besonderer Umstände bedarf, um die Regelvermutung des dauerhaften Aufenthalts zu entkräften. Solchen Umstand kann die Beklagte aber geltend machen, indem sie auf den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vom 27. Mai 2005 und die deshalb gebotene Bewertung, dass der Aufenthalt des Klägers nicht mehr dauerhaft ist, verweist. Diese Sicht der Beklagten ist frei von Willkür. Sie hat Erwägungen dazu angestellt, weshalb der Kläger des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr bedarf, dass andere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen und damit der Kläger nach Bestandskraft des Widerrufs grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten kann und demzufolge zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sein wird.
3.2.2.2 Dem steht § 75 AsylVfG – dem das Verwaltungsgericht, wie der Kläger besorgt, keineswegs eine gegenüber der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geminderte Rechtswirkung beigemessen hat – in Verbindung mit § 4 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen.
Die Klage gegen den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG entfaltet bereits nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der speziellen Regelung aus § 75 AsylVfG auch i. d. F., die diese Bestimmung durch Art. 3 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erhalten hat, aufschiebende Wirkung. Das hat zur Folge, dass der Kläger bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 27. Mai 2005 so zu behandeln ist, als wäre ihm die Feststellung der Voraussetzungen des ihm zur Seite stehenden § 51 Abs. 1 AuslG nicht entzogen. Speziell für den Fall des § 60 Abs. 1 AufenthG stellt § 4 Abs. 1 AsylVfG obendrein ausdrücklich klar, dass die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Das bindet die Beklagte wie auch andere Behörden. Praktisch wirkt sich das im vorliegenden Fall dahingehend aus, dass die Ausländerbehörde trotz des Widerrufs im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage weiterhin jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilen musste und dem auch nachgekommen ist.
Denknotwendig geht aber die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur soweit, wie der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts reicht. Nur diejenige Rechtsposition wird trotz Entzuges zugunsten ihres Inhabers als weiterhin gegeben unterstellt, die er vor dem jene entziehenden Eingriff innehatte. D. h., dass die Beklagte den Kläger derzeit so behandeln muss, als hätte er den Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch inne. Diesem Gebot widerspricht es aber nicht, hinsichtlich seines weiteren Verbleibs in Deutschland die die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG widerlegenden Umstände zu prüfen und schließlich auch zu erkennen. Denn die Regelvermutung erschließt sich aus der Dauer des Aufenthalts und demzufolge ihre Widerlegung im Einzelfall aus hierauf bezogenen Erwägungen. Zur Dauer des Aufenthalts verhält sich aber der Status aus § 60 Abs. 1 AufenthG nicht, denn diese Norm trifft keine Aussage zur Dauer des verliehenen Status. Dass das vom Gesetzgeber auch so gewollt ist, ergibt sich auch aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer des dort vorgesehenen Schutzes nicht (mehr) bedarf. Dass die Beklagte und demzufolge auch die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG den Kläger wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich daran anknüpfender Rechtsfolgen als Flüchtling zu behandeln hat, entfaltet für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit seines weiteren Aufenthalts somit keine Bedeutung. (…)
3.2.3 Nachdem die Beklagte nicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid gehindert war, den Daueraufenthalt entgegen der Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu verneinen, stand dem auch nicht die vom Kläger behauptete Erfolgsaussicht seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden entgegen. Denn es ist keineswegs gesagt, dass aufgrund der katastrophalen Verhältnisse im Heimatland des Klägers er ein Verbot der Abschiebung dorthin nach § 60 AufenthG weiterhin geltend machen kann. Über diese dem Verwaltungsgericht Dresden überantwortete Frage hätte der Senat allenfalls insoweit zu befinden, als der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2005 als willkürlich und offenkundig mit dem geltenden Recht nicht im Einklang stehend anzusehen wäre, was ersichtlich nicht der Fall ist. Damit ist durch Widerruf die Dauer des Aufenthaltes in Zukunft hinreichend in Frage gestellt und es kann von ihrem Vorliegen im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Abs. 4 AufenthG nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf den fehlenden Daueraufenthalt kommt eine Gleichbehandlung aus Art. 3 GG mit jenen Fällen, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht widerrufen wurde, nicht in Betracht.
3.2.4 Die Formulierungen der Beklagten im Ausgangsbescheid vom 16. März 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 legen es nahe, dass sie die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes als ungeschriebene zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Integrationskurs ansieht. Im Ergebnis änderte sich jedoch nichts, falls der dauerhafte Aufenthalt bei der Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 4 AufenthG als erheblich bedeutsame Abwägungsmasse zu berücksichtigen wäre. Denn auch wenn die Beklagte das verkannt haben sollte und ihre Erwägungen im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. November 2006 demzufolge nicht als ergänzende Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO anerkannt werden könnten, hätte der angefochtene Bescheid doch Bestand, weil eine sachgerechte Ermessensausübung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis kommen könnte. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde nämlich ein ihr eingeräumtes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Dieser ist für den vorliegenden Fall in § 43 Abs. 1 AufenthG vorgegeben, wonach die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländers in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch Integrationskurse gefördert wird. Wird die Dauerhaftigkeit, wie im vorliegenden Fall, in nicht zu beanstandender Weise verneint, erwiese sich eine Teilnahme des Klägers am Integrationskurs als nicht dem gesetzgeberischen Anliegen entsprechend, so dass auch eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BVerwGE 82, 282, 287). (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Weitere Dokumente 11/2007

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Die Zulassung zu einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG setzt einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt voraus.
Urteil vom 14.8.2007 - AN 19 K 07.00516 - (5 S., M11635)
VG Ansbach: Ein Fahrtkostenzuschuss nach § 4 Abs. 3 IntV setzt voraus, dass der Ausländer nach § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden ist.
Urteil vom 14.8.2007 - AN 19 K 07.01355 - (4 S., M11634)
VG Koblenz: Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Ausschreibung im polizeilichen Informationssystem (INPOL) zur "Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung und Festnahme"; die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt Ermessenserwägungen voraus.
Beschluss vom 24.7.2007 - 3 L 1035/07.KO - (10 S., M11545)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

VG Schleswig-Holstein: Zum Reiseausweis für Staatenlose
Urteil vom 13.6.2007 - 4 A 34/07 - (9 S., M11356)

"(…) Die rechtzeitig erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. (…) Beiden Klägern steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Reiseausweises für Staatenlose zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage ist Art. 28 S. 1 StlÜbK. (…) Danach ist einem Staatenlosen, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, von dem jeweiligen Vertragsstaat ein Reiseausweis auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Die Kläger müssen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als staatenlos angesehen werden.
Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbK ist eine Person staatenlos, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht (sog. 'de jure' Staatenlose). Der Nachweis dieser negativen Tatsache obliegt grundsätzlich den Klägern. Sie müssen die von ihnen behauptete Staatenlosigkeit darlegen und gegebenenfalls auch beweisen (VG Schleswig aaO; VG Oldenburg, U. v. 20.11.2006 - 11 A 2234/05 in juris [7 S., M9710]). Dabei hängt der Status der Staatenlosigkeit nicht von der Art seiner Entstehung ab (BVerwG, U. v. 16.07.1996 - 1 C 30/93 in juris). Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehörige die Betroffenen überhaupt in Betracht kommen, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen. An diesen Nachweis dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere kann allein durch die Feststellung, die Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, der Anspruch noch nicht verneint werden (VG Berlin, U. v. 12.06.1985 - 11 A 655/84 in juris; VG Schleswig aaO). Zu berücksichtigen ist zudem die potenzielle Beweisnot des Ausländers, wenn trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags und bei Beachtung der nach § 82 AufenthG gegebenen Mitwirkungspflichten das Fehlen der in Frage kommenden Staatsangehörigkeit(en) nicht gesondert belegt werden kann (vgl. VG Oldenburg aaO mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.94 BVerwGE 71, 180 <181>; U. v. 17.03.2004 - 1 C 1.03 BVerwGE 120, 206 [ASYLMAGAZIN 7–8/2004, S. 36]). Daran gemessen muss von der Staatenlosigkeit der Kläger ausgegangen werden.
Der Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu etwaigen Staatsangehörigkeiten in den Bundesamtsbescheiden oder in den gerichtlichen Urteilen im Rahmen des Asylverfahrens bei der Prüfung der Staatenlosigkeit durch die Ausländerbehörde nicht bindend sind und der Ausländerbehörde insofern Gelegenheit zur eigenen Prüfung gegeben werden muss. (…)
Ungeachtet der – ohnehin nur für den Einzelfall – zu verneinenden Bindungswirkung verweisen jedoch die Kläger ihrerseits auf die den Beteiligten bekannte aktuelle Rechtsprechung des VG und des OVG Schleswig zu Asylbegehren armenischer Volkszugehöriger aus der ehemaligen aserbaidschanischen SSR und die dazu entwickelte Entscheidungspraxis in gleichgelagerten Fällen, in denen die Betroffenen ihre Heimat wegen der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Armeniern vor dem 01. Januar 1991 verließen und anschließend über Jahre hinweg in der Russischen Föderation lebten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsanwendungspraxis wird – wie schon im Falle der Kläger – zunächst weiterhin die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verneint. Zudem verneint die Rechtsprechung in diesen Fällen mittlerweile auch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit, da die Anerkennung nach Art. 13 Abs. 1 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28.11.1991 nicht nur den ständigen Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation am Stichtag des 06. Februar 1992 verlangt, sondern zugleich, dass der Aufenthalt auch legal war. Zur Legalisierung bedurfte es anfänglich noch einer Zuzugsgenehmigung ('Propiska') und später immer noch einer Registrierung am tatsächlichen Wohnsitz bzw. Wohnort. Der diesbezügliche Vortrag, über Jahre hinweg eine solche Legalisierung nicht erreicht zu haben, wertet das OVG in Anbetracht der Auskunftslage und der darin beschriebenen rechtswidrigen Verweigerungspraxis lokaler russischer Behörden für glaubhaft. Die armenische Staatsangehörigkeit schließlich wird in diesen Fällen unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gar nicht erst in ernsthaften Betracht gezogen, sofern die Betroffenen – wie die Kläger – in Armenien weder geboren sind noch sich jemals dort (dauerhaft) aufgehalten haben (vgl. nur Urteile des OVG Schleswig vom 08.12.2005 - 1 LB 202/01 -, vom 27.04.2006 - 1 LB 65/03 und vom 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, vom 18.01.2007 - 1 LB 1/06 -).
Legt man diese Rechtsprechung als allgemeine Ausgangslage zu Grunde, besteht für die Kammer im vorliegenden Verfahren auch nach Auswertung der mittlerweile vorliegenden neuen Erkenntnisse und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Staaten, als deren Angehörige die Kläger überhaupt in Betracht kommen – dies sind auch hier Aserbaidschan, die Russische Föderation und Armenien –, die Kläger nicht als ihre Staatsangehörigen ansehen. (…)
Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass von Seiten des armenischen Staates bestätigt wird, die Kläger seien seine Staatsangehörigen. Das Landesamt hat insoweit mitgeteilt, dass nach zweimaliger negativer Prüfung der klägerischen Personalien in Armenien nunmehr eine Sondervorführung geplant sei, hierfür aber noch kein Termin feststehe. Sollte die hier im Bundesgebiet durchzuführende Prüfung durch eine aus Armenien angereiste Expertenkommission erfolgreich sein in dem Sinne, dass eine Passersatzzusage erteilt wird, so würde die Rückführung mit einem Passersatzpapier erfolgen, welches auf diejenigen persönlichen Daten ausgestellt wird, die hier bislang angegeben wurden, auch wenn sie tatsächlich falsch sein sollten. Eine solche Zusage sei wegen der 80 %-igen Erfolgsquote auch hier zu erwarten, zumal die armenische Botschaft zunächst von einer armenischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) ausgegangen sei.
Dieser Sachvortrag ist selbst im Falle des vom Landesamt und dem Beklagten erwarteten Verlaufs nicht geeignet, die behauptete Staatenlosigkeit zu widerlegen, konkret: die armenische Staatsangehörigkeit der Kläger positiv zu belegen. Beide Kläger geben an, nie in Armenien gelebt zu haben. Entsprechend können sie dort auch nicht registriert sein. Auch die anfängliche Annahme einer bestehenden Staatsangehörigkeit durch die Botschaftsmitarbeiter wurde widerlegt; die klägerischen Personalien sind in Armenien selbst nicht bekannt ('negativ geprüft'). An diesen Feststellungen ändert auch die erwartete Passersatzzusage durch die Expertenkommission nichts. Zum einen würde sie die Richtigkeit der angegebenen Personaldaten nicht widerlegen. Zum anderen brächte sie keine neuen Erkenntnisse über die hier allein maßgeblichen Frage einer bestehenden armenischen Staatsangehörigkeit. Eine solche Zusage belegt lediglich die für eine Abschiebung erforderliche Aufnahmebereitschaft Armeniens. Sie hat daher zwar für die Frage eines fortbestehenden Ausreisehindernisses ihre Bedeutung, nicht aber für die Frage der Staatsangehörigkeit.
Auch das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz gibt keine Anhaltspunkte für ein solches Bestehen: Gemäß Art. 3 des armenischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 16. November 1995 (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsgesetz 1995) ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben hat. Letztere wird u. a. erworben durch Anerkennung oder Verleihung der Staatsangehörigkeit (Art. 9, Ziff. 1 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995). Sieht man von dem auch hier nicht in Frage kommenden Erwerb gem. Art. 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 ab (s. o.), bleibt für Personen, die nicht in Armenien polizeilich gemeldet waren, nur eine Anerkennung nach Art. 10 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995. Sie setzt voraus, dass es sich um Staatenlose und Staatsangehörige anderer Republiken der ehemaligen UdSSR handelt, die nicht Angehörige anderer Staaten sind, ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Armenien haben und die den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien bis zum 31. Dezember 2006 beantragt haben. Der darüber hinaus in Art. 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 genannte Personenkreis umfasst Bürger der ehemaligen Armenischen SSR, die armenische Volkszugehörige sind, außerhalb der Republik Armenien wohnen und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (vgl. dazu VG Schleswig aaO mwN und Schr. des BMI v. 6.4.2006 mit Niederschrift über die 4. Gesprächsrunde v. 27.30.3.2006 in Eriwan zum … Rückübernahmeabkommen in MiLO). Schließlich käme noch die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 13 Staatsangehörigkeitsgesetz 1995 im privilegierten Verfahren in Betracht, sofern es sich um den Ehegatten eines armenischen Staatsangehörigen handelt.
Sofern die Voraussetzungen dieser Erwerbstatbestände überhaupt vorliegen könnten, setzen sie einen entsprechenden Antrag voraus, der bisher nicht gestellt wurde. Zur Stellung eines solchen Antrages auf Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit und zur Beseitigung der Staatenlosigkeit sind die Kläger allerdings nicht verpflichtet. Jedenfalls im Rahmen des Art. 28 S. 1 StlÜbK ist es für die Frage der bestehenden Staatenlosigkeit unerheblich, ob die Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung in einen der ernsthaft in Frage kommenden Staaten hätten und sie die behauptete Staatenlosigkeit in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Antragstellung beseitigen könnten. Insoweit besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit. Die Nichtstellung eines solchen Antrages kann einem Anspruch nach Art. 28 StlÜbK nicht entgegengehalten werden (VG Schleswig aaO; BVerwG, U. v. 16.07.1996 und v. 17.03.2004 aaO). (…)
Die Kläger halten sich auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (…)
Nach diesen Grundsätzen ist von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen, nachdem der Beklagte den Klägern am 21.03.2006 eine auf ein Jahr befristete und gegenwärtig bis zum 19.03.2008 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hat. Die Erteilung erfolgte zwar 'nur' zur Vermeidung weiterer Kettenduldungen, doch entspricht es gerade dem gesetzgeberischen Willen, den Aufenthalt geduldeter Ausländer nach Ablauf eines Zeitraums von 18 Monaten auf diese Weise zu verfestigen. Hinzu kommt, dass § 25 Abs. 5 AufenthG tatbestandlich gerade voraussetzt, dass mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der darauf gestützte Aufenthalt kann deshalb und im Gegensatz etwa zu § 25 Abs. 4 AufenthG nicht als ein nur vorübergehender bezeichnet werden. Schließlich ist es Wille des Gesetzgebers, dass sich auch diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG zu einer Niederlassungserlaubnis entwickeln kann (vgl. schon VG Schleswig, U. v. 07.02.2007 - 1 A 130/04 Umdr. S. 18 zum vergleichbaren § 25 Abs. 3 AufenthG).
Auch die vom Beklagten zusätzlich aufgenommene auflösende Bedingung ändert nichts an diesem Befund. Sowohl Befristung als auch Bedingung erfolgen vor dem Hintergrund, dass, solange das Ausreisehindernis der Passlosigkeit andauert, den Klägern weiterhin ein Titel erteilt werden soll und sie sich im Bundesgebiet legal aufhalten sollen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit eines dauerhaften Hindernisses und damit eines dauerhaften Aufenthalts. Im Übrigen ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht absehbar, ob überhaupt und ggf. wann die hier gewählte auflösende Bedingung des Passerhalts eintreten wird; insoweit kann auf die getroffenen Feststellungen zur Staatenlosigkeit verwiesen werden.
Die Erteilung des Reiseausweises scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Identität der Kläger aus Sicht des Beklagten unsicher ist. Sofern die erforderlichen Erkenntnisse trotz zumutbarer Mitwirkung des Ausländers an der diesbezüglichen Aufklärung nicht zu erlangen sind, darf der Ausweis nicht verweigert werden. Fortbestehenden Zweifeln kann die Behörde dadurch begegnen, dass sie den begehrten Ausweis mit dem Hinweis versieht, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 17.03.2004 aaO unter Verweis auf § 39 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 AuslG). Diese für Flüchtlingsausweise nach Art. 28 GFK geltenden Erwägungen des BVerwG lassen sich ohne weiteres auf Reiseausweise nach Art. 28 StlÜbk übertragen, da es sich bei beiden Ausweisen um deutsche Passersatzpapiere iSd § 4 Abs. 1 AufenthV handelt und auch § 78 Abs. 6 S. 2 Nr. 10 AufenthG als Nachfolgevorschrift zu § 39 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 AuslG (vgl. BTDrs. 15/420 [96]) die Aufnahme eines solchen Hinweises ermöglicht. (…)"

VG München: Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
Urteil vom 19.12.2006 - M 21 K 05.2136 - (28 S., M11482)

"(…) Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch erfolglos, soweit sie sich gegen die Ausweisung und Abschiebung des Klägers richtet. Der angefochtene Bescheid vom 6. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Die Klage hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausschreibung des Klägers im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 3 SDÜ richtet.
Für die Zulässigkeit der Klage ist es insoweit unbeachtlich, dass die Beklagte hierüber keinen förmlichen Bescheid gegenüber dem Kläger erlassen hat. Die Speicherung im Schengener Informationssystem ist (wie auch die Speicherung im INPOL) kein Verwaltungsakt. Ein Löschungsanspruch ist daher im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, deren Zulässigkeit die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nicht voraussetzt. (…)
Gemäß Art. 110 SDÜ hat jeder im Schengener Informationssystem ausgeschriebene Drittausländer (Nicht-EU-Bürger) das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Dieser Anspruch kann gemäß Art. 111 Abs. 1 SDÜ auch durch Klage vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht verfolgt werden.
Anspruchsgegner ist die ausschreibende Stelle, da diese auch für die Löschung und Berichtigung von Daten zuständig ist.
Materielle Grundlage für die Speicherung von Daten im Schengener Informationssystem und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung ist Art. 96 SDÜ.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.
Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem setzt also auch eine Befugnis zur Ausschreibung im nationalen Recht voraus. Als solche kommt hier § 50 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Betracht, der bestimmt, dass ausgewiesene oder abgeschobene Ausländer unter anderem zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückschiebung ausgeschrieben werden können.
Welche Sachverhalte eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigen, ist in Art. 96 Abs. 2 und 3 SDÜ geregelt. Nach dem hier einschlägigen Abs. 3 der Bestimmung kann eine Ausschreibung erfolgen, wenn der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthaltes enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss. (…)
Art. 96 SDÜ zwingt die Schengen-Staaten jedoch nicht zur Ausschreibung, sondern stellt sie in deren Ermessen. Auch die hier einschlägige nationale Rechtsgrundlage des § 50 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sieht keine Pflicht zur Ausschreibung vor, sondern räumt der Behörde einen Ermessensspielraum ein.
Allerdings sehen die allgemeinen Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsübereinkommen vom 28. Januar 1998 (AAH-SDÜ), auf die sich die Beklagte zur Stützung ihrer Rechtsauffassung beruft, im Falle der Ausweisung und Abschiebung eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem verpflichtend vor (Nrn. 2.2.1.1, 4.1.4.3 und 4.2.2 AAH-SDÜ).
Wollte man die Anwendungshinweise in dem Sinne interpretieren, dass sie ein Absehen von einer Ausschreibung ausnahmslos auch bei Vorliegen besonderer Umstände ausschließen, wären sie offenkundig rechtswidrig und unwirksam, weil sie die gesetzlichen Vorgaben des § 50 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausschreibung einräumen, nicht beachten. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass Ermessensrichtlinien, auch wenn sie strikt und vorbehaltlos formuliert sind, regelmäßig so anzuwenden sind, dass sie ein Abweichen von den dort getroffenen Vorgaben nicht ausschließen, wenn ein atypischer Fall vorliegt.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine routinemäßige Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach Ausweisung oder Abschiebung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, ist vielmehr eine individuellen Entscheidung darüber geboten, ob und wenn ja, wie lange eine Ausschreibung erfolgen soll, wenn der Behörde bekannt ist, dass der Ausländer beabsichtigt, in einen anderen Schengen-Staat einzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen (weitergehend Westphal, Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsschutzmöglichkeiten, InfAuslR 1999, 361).
Es bedarf dann auf der Grundlage der Umstände des konkreten Falles einer Prüfung und Entscheidung darüber, ob insbesondere zur Vermeidung weiterer unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet eine Ausschreibung auch im Schengener Informationssystem unabdingbar ist oder ein Absehen hiervon unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Ausländers vertretbar erscheint.
Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen längeren Aufenthalt durch einen anderen Schengen-Staat nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei Vorliegen gewichtiger Gründe zulässt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 Abs. 1 SDÜ, Entsprechendes gilt für die Einreise zu einem Kurzaufenthalt, vgl. Art. 5 Abs. 4 c) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 bzw. früher Art. 5 Abs. 2 Satz 1 SDÜ). Gewichtige Gründe in diesem Sinne werden etwa angenommen werden können im Falle des Ehegatten- oder Kindernachzugs, nicht aber wenn der Ausländer wie im vorliegenden Fall einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit anstrebt (vgl. dazu auch Nr. 2.3.1.2 AAH-SDÜ). (…)
Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, hätte es im Falle des Klägers einer individuellen Entscheidung der Beklagten darüber bedurft, ob eine Schengen-Ausschreibung geboten war, da der Beklagten bekannt war, dass der Kläger in Spanien ein Verfahren auf Legalisierung seines Aufenthaltes betrieb und für sie auch erkennbar war, dass eine Ausschreibung zur Versagung eines Titels führen konnte. (…)
Eine solche Entscheidung hat die Beklagte aber nicht getroffen, da sie davon ausgeht, dass im Falle einer Ausweisung oder Abschiebung in jedem Falle eine Ausschreibung auch im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat, wenn der Betroffene nicht über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügt.
Beide Ausschreibungen, jene vom Juni 2005, deren Löschung im Dezember 2005 veranlasst wurde, als auch die erneute Ausschreibung im September 2006 waren schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Der Kläger kann daher die Löschung der fortbestehenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem verlangen.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Beklagte, wenn sie erkannt hätte, dass ihr vorliegend ein Ermessen eingeräumt war, aufgrund einer sachgerechten Ermessensbetätigung zu demselben Ergebnis hätte kommen können, da dies nichts daran ändert, dass die erfolgte Ausschreibung auf einer fehlerhaften Entscheidung beruht.
Eine Ausschreibung wäre also nur und erst dann zulässig, wenn die Beklagte die gebotene Entscheidung nachholen und diese zu dem Ergebnis führen würde, dass eine Ausschreibung gerechtfertigt ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die vorstehenden Hinweise zu einer möglichen Beeinträchtigung der Belange des Klägers durch die aktuelle Ausschreibung, vorbehaltlich einer weiteren Klärung des Sachverhalts, auch für diese Entscheidung entsprechend gelten würden.
Ergänzend sei im Hinblick auf die Erstausschreibung im Juni 2005 angemerkt, dass nach Auffassung des Gerichts damals allein ein Absehen von einer Ausschreibung nach Erlass der Ausweisungsverfügung und der Abschiebung des Klägers ermessensgerecht gewesen wäre, um dem Kläger nicht die Möglichkeit zu nehmen, das Legalisierungsverfahren in Spanien erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Es hätte sich insoweit insbesondere angeboten, dem Kläger aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, dass er in Spanien tatsächlich einen Titel erhalten hat. Dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem seinerzeit zur Vermeidung erneuter unerlaubter Einreisen auch in Ansehung des laufenden Legalisierungsverfahrens geboten gewesen wäre, kann ersichtlich nicht angenommen werden. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

VG Ansbach: Zulassung zu Integrationskurs im Ermessen gem. § 44 Abs. 4 AufenthG nur bei rechtmäßigem und dauerhaftem Aufenthalt.
Beschluss vom 22.5.2007 - AN 19 K 07.00516 - (6 S., M10935)
AG Seesen: Da der Wahrheitsgehalt einer Erklärung einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht überprüfbar ist, genügt sie nicht zum Nachweis von Falschangaben des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde.
Urteil vom 6.6.2007 - 2 Cs 100 Js 28261/06 - (3 S., M10817)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

VG Halle: Berechnung der Kosten der Abschiebungshaft
Urteil vom 28.6.2007 - 1 A 176/05 HAL - (10 S., M10801)

"(…) Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. (…)
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 66 Abs. 1 AufenthG, das hier zugrunde zu legen ist, da die Widerspruchsbehörde nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 entschieden hat. Hiernach hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Der Umfang der Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 67 AufenthG. (…)
Der Kläger hat zwar grundsätzlich die Kosten der der Abschiebung vorausgegangenen Abschiebehaft zu tragen (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). (…) Insoweit als der Kläger sich hiergegen mit der Begründung wendet, diese seien überzogen, weil die tatsächlich berechneten Haftkosten von 79,89 EUR pro Tag zu hoch angesetzt seien, weil der Haftkostenansatz für die Fälle der Abschiebehaft nicht sachgerecht ermittelt worden sei, ist dem zu folgen. Der Beklagte kann nur u. a. die tatsächlichen Kosten der Abschiebehaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Im Strafvollzug fallen auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen, z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. Derartige Maßnahmen sind für den Vollzug der Abschiebehaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten Kosten auszuscheiden (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, Juris [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 32]). Der Beklagte hat seinen angefochtenen Leistungsbescheiden eine entsprechend gesonderte Berechnung der Haftkosten für Abschiebehäftlinge aber nicht zugrunde gelegt. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge basiert der Bescheid zwar auf der korrigierten Berechnung der JVA Leipzig vom 25. Juni 2007, der die Mitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. April 2004 zugrunde liegt. Aber auch diese hat die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Differenzierung nicht vorgenommen und auch nicht mitgeteilt, woraus sich der Tageshaftkostenansatz ergeben soll, so dass davon auszugehen ist, dass offensichtlich lediglich der pauschal ermittelte allgemeine Haftkostenbetrag berechnet worden ist. Insoweit ist in keiner Weise erkennbar, dass hierbei die allgemeinen Kosten für Strafgefangene bereits herausgerechnet worden sind. Damit sind die geltend gemachten Haftkosten tatsächlich in der berechneten Höhe nicht belegt. Der Bescheid kann insoweit auch nicht zum Teil in Höhe des Umfanges der Kosten aufrechterhalten werden, da die Kammer keinerlei Anhaltspunkte hat, welche Kosten anzurechnen wären (vgl. allgemein zur Zulässigkeit der pauschalen Begrenzung OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - 11 B 307/05 -, Juris [14 S., M10088]). Der Kammer ist es auch verwehrt, den Bescheid im Hinblick auf die Kosten der Abschiebehaft zumindest in Höhe des Haftkostenbeitrages für die tatsächlich in der Abschiebehaft verbrachten 18 Tage aufrechtzuerhalten. Die Anwendung von § 50 StVollzG ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil Abschiebungshäftlinge die von dieser Vorschrift verlangten Voraussetzungen für die Geltendmachung typischerweise nicht erfüllen, so dass es ausgeschlossen ist, den Haftkostenbeitrag zu erheben (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, Juris Rn. 32). Der Beklagte ist insoweit vielmehr darauf zu verweisen, die tatsächlichen Kosten nunmehr ordnungsgemäß zu ermitteln und ggf. durch einen neuen Bescheid geltend zu machen. (…)"
Einsender: RA Enderlein, Leipzig

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

Rechtsprechung:
VG Freiburg: "Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck der Vorführung eines Ausländers bei einer ausländischen Botschaft erfordert regelmäßig, dass eine Vorführung bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich dieser in der Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund anderer Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Ingewahrsamnahme hieran scheitern könnte." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.3.2007 - 2 K 633/07 - (3 S., M9988)
VG Freiburg: "Soll ein Ausländer im Wege der Durchsuchung in seiner Wohnung aufgefunden werden, um ihn einer ausländischen Botschaft vorzuführen, setzt dies regelmäßig die vorherige Androhung des unmittelbaren Zwangs voraus." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 14.11.2006 - 2 K 1949/06 - (4 S., M9993)
LG Münster: Keine Wohnungsdurchsuchung aufgrund des allgemeinen Verdachts oder der vagen Möglichkeit, dort Dokumente zu finden, die bei der Identitätsklärung oder Passbeschaffung nützlich sind.
Beschluss vom 16.4.2007 - 5 T 31/07 - (6 S., M10352)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

OLG Karlsruhe: Verstoß gegen räumliche Beschränkung durch Auflage nicht strafbar
Beschluss vom 16.10.2006 - 3 Ss 204/06 - (2 S., M9890)

"(…) Diese Urteilsfeststellungen tragen den auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gegründeten Schuldspruch der wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG nicht.
Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, bei dem die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (Duldung nach § 60 a AufenthG), ist in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt; sie betrifft kraft gesetzlicher Bestimmung das Gebiet des Bundeslandes, hier des Landes Baden-Württemberg. Gegen diese räumliche Beschränkung hat der in O./Neckar-Odenwald-Kreis wohnende Angeklagte durch seinen Aufenthalt in E. nicht verstoßen.
Soweit das Urteil feststellt, dass 'sein Aufenthaltsrecht auf das Gebiet des Neckar-Odenwald-Kreises beschränkt ist', kann diese Begrenzung des Aufenthaltsbereichs nur auf der Anordnung einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Auflage beruhen. Eine solche Anordnung ist nicht unter den Rechtsbegriff der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts, wie er in § 61 Abs. 1 Satz 1 und in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendet wird, einzuordnen. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, wonach erstmalig begangene Zuwiderhandlungen gegen die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, jedoch solche gegen eine vollziehbare Anordnung gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG geahndet werden. Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand erfüllt, Verstöße gegen vollziehbare Auflagen dort aber nicht gleichermaßen aufgeführt sind, werden die Letztgenannten von der Strafnorm nicht erfasst, so dass insoweit nur der Bußgeldtatbestand verwirklicht ist (Hailbronner Ausländerrecht AufenthG § 95 Rdnr. 48, § 98 Rdnr. 22; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Vorblatt zu A 215 Nr. 7). Hinzu kommt, dass auch im Asylverfahrensgesetz nur der Verstoß gegen die im Gesetz selbst statuierte räumliche Beschränkung (§ 56 Abs. 1 und 2 AsylVfG), nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene weitergehende Beschränkungsanordnung (§ 60 AsylVfG) unter die Strafandrohung des § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt ist. (…)"

Weitere Dokumente 5/2007

Rechtsprechung:
OLG Hamm: Der Verstoß gegen eine durch Auflage verhängte räumliche Beschränkung der Duldung ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.
Beschluss vom 12.2.2007 - 2 Ss 6/07 - (4 S., M9967)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

VG Braunschweig: Wird eine Einbürgerung mit Wirkung ex-tunc zurückgenommen, lebt der Aufenthaltstitel wieder auf.
Urteil vom 23.11.2006 - 5 A 88/06 - (8 S., M9684)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VG Freiburg: Ehegatten haften nicht gegenseitig für die Abschiebungskosten; Eltern haften regelmäßig für die Abschiebungskosten ihrer Kinder.
Urteil vom 30.11.2006 - 3 K 236/06 - (7 S., M9426)
LG Paderborn: Keine Wohnungsdurchsuchung, nur weil ein ausreisepflichtiger Ausländer keine Identitätspapiere vorgelegt hat, sondern nur, wenn konkrete Tatsachen für die Annahme sprechen, dass sich Identitätspapiere o. Ä. in der Wohnung befinden.
Beschluss vom 18.1.2007 - 2 T 102/06 - (6 S., M9369)

BayVGH: Zulassung zum Integrationskurs
Beschluss vom 6.10.2006 - 19 C 06.1355 - (5 S., M8840)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese und die folgende Entscheidung betreffen den Zugang zum Integrationskurs für einen irakischen Staatsangehörigen, dessen Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt widerrufen worden ist, wogegen aber noch eine Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig ist. Der BayVGH gewährt zwar Prozesskostenhilfe (PKH), da das Bundesamt wahrscheinlich ermessensfehlerhaft die Zulassung zum Integrationskurs abgelehnt hat. Dagegen verweigert er mangels Eilbedürftigkeit den Eilrechtsschutz. Die Entscheidungen haben bundesweite Bedeutung, weil Klagen auf Zulassung zum Integrationskurs stets am zuständigen Verwaltungsgericht für den Sitz des Bundesamts, dem VG Ansbach, zu erheben sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die gemäß § 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass dem bedürftigen Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der die Teilnahme des Klägers an einem Integrationskurs ablehnende Bescheid (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheids (…) (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) begegnet Bedenken, soweit die Beklagte angesichts der Einleitung des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens den Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis, darüber hinausgehend den Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland in Frage stellt und das zu den tragenden Ermessenserwägungen ihrer Ablehnung macht.
Die Beteiligten gehen wohl zutreffend davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat. Zwar erfüllt er die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG, aber bezüglich der künftigen Dauer des Aufenthalts steht ihm wegen des laufenden Widerrufsverfahrens die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zur Seite. In einem derartigen Fall schafft aber § 44 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit, dem Bewerber eine Teilnahme am Integrationskurs im Ermessenswege einzuräumen. Denn hiernach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze – dass es hieran fehlte, macht die Beklagte nicht geltend – zur Teilnahme zugelassen werden. Der Kläger ist ersichtlich vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst, nach dem gerade Personen einbezogen sind, die vormals einen Anspruch auf den Zugang zum Integrationskurs hatten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG).
Zugunsten des Klägers spricht der Umstand, dass seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 1 VwGO und dessen Grundsatz aufgreifend, speziell nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt mit der Folge, dass die verliehene Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bis zur Bestandskraft des Widerrufs seine Verbindlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG behält. (…)
Soweit die Beklagte den Blick auf die (ihrer Meinung nach fehlende) Dauerhaftigkeit des Aufenthalts richtet, stellt sich zunächst die Frage, ob jene überhaupt eine strikte Voraussetzung für eine Förderung nach § 44 Abs. 4 AufenthG ist. Ohne nähere Erörterung geht die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon aus, wobei der Wortlaut des § 44 Abs. 4 AufenthG das nicht nahe legt. Denn hiernach kann im Falle eines nicht vorhandenen Anspruchs auf Teilnahme diese im Ermessenswege gewährt werden. Dass das nicht gelten sollte, wenn der Teilnahmeanspruch an der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts scheitert, ist nicht erkennbar.
Noch bedenklicher ist der Standpunkt der Beklagten, wonach die Prüfung des Bundesamtes nach Ermessen gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG die Nichteinleitung eines asylrechtlichen Widerrufsverfahrens zur Voraussetzung habe, dass also im Falle des gemäß § 73 AsylVfG erlassenen Widerrufs (erst recht) die Gewährung einer Teilnahme am Integrationskurs schlechthin ausgeschlossen sei.
Näher liegt es, einen künftig zu erwartenden Aufenthalt als Ermessensgesichtspunkt heranzuziehen. Diesen hat die Beklagte bei ihren Erwägungen aber nicht mit Gewicht versehen. So hat sie nicht ausgeführt, dass die 'Bildungsinvestition' bei einem verfügbaren Platz als Voraussetzung ohnehin z. B. durch Reisekosten oder Lernmittel nennenswerte Kosten verursacht und dieser Aufwand nur dann sinnvoll ist, wenn die vermittelten Inhalte auch das Integrationsziel zu fördern geeignet sind, was einen längeren zu erwartenden Verbleib in Deutschland voraussetzt. Weiterhin stellt die Beklagte die nahe liegende Überlegung, dass Integrationskurse die Verwurzelung fördern und dadurch das Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK gesteigertes Gewicht gewinnen kann, so dass die Rückführung eines – nach den Erwartungen der Beklagten – grundsätzlich ausreisepflichtigen Ausländers erschwert oder gar unmöglich wird, ebenfalls nicht an. Ein einigermaßen gewichtiger, etwa wirtschaftlicher oder ordnungspolitischer Belang für ihre Ablehnung wird damit nicht deutlich.
Schließlich ist auch im Falle eines Widerrufs ein alsbaldiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger nicht absehbar. Denn nach der Rechtsprechung der für die Frage einer Rückführung im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs besteht seit geraumer Zeit eine dem § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechende Erlasslage (U. v. 6.7.2006 - 23 B 06.30064; B. v. 16.1.2006 - 13 a B 05.30782; so auch Beschluss Nr. 1 zu Tagesordnungspunkt 10 der Innenministerkonferenz vom 5.5.2006, Asylinfo 6/2006, 7). Auch eine allein an der tatsächlichen Möglichkeit scheiternde Abschiebung ließe eine alsbaldige Beendigung des Aufenthalts nicht erwarten. (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden

BayVGH: Kein Eilrechtsschutz auf Teilnahme am Integrationskurs
Beschluss vom 6.10.2006 - 19 CE 06.1303 - (4 S., M8839)

"(…) Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 935, § 920 Abs. 2 ZPO). (…)
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse dafür benannt hat, dass er sogleich an einem Integrationskurs teilnehmen müsste. Sein Hinweis, das Verwaltungsgericht werde im Hauptsacheverfahren erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über den Widerruf der mit Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Feststellung über die Voraussetzungen des (damaligen) § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG), entscheiden, ist eine Spekulation, die indes für das Anliegen des Antragstellers auch nicht hilfreich wäre, wenn sie Realität würde. Denn wenn der Widerruf im Ergebnis keinen Bestand haben sollte und dem Antragsteller dadurch gesichert der weitere Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG ermöglicht wäre, stünde nach dem Bekunden der Antragsgegnerin einer – dann sogar ohne einen darauf gerichteten Rechtsstreit – Teilnahme des Antragsteller[s] am Integrationskurs nichts im Wege. Nichts anderes ergibt sich, wenn es beim Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleiben sollte, sofern man der durchaus nahe liegenden Sicht des Antragstellers beitreten wollte, dass gegen ihn auch dann keine Rückkehr in den Irak durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu den Beschluss im PKH-Verfahren 19 C 06.1355 vom heutigen Tage). Denn in der Folge wäre eine Unterrichtsteilnahme jedenfalls durch Zeitablauf nicht vereitelt. Schlösse sich – als dritte Alternative – an einen erfolglosen Rechtsweg gegen den Widerruf eine absehbare Rückkehr des Antragstellers in seine Heimat an, bestünde kein schwerwiegendes Interesse an seiner Teilnahme am Integrationskurs. Denn dieser dient dem öffentlichen Belang an einer Integration in Deutschland lebender Ausländer und ihm korrespondierend der Anspruch auf Teilnahme nach § 44 Abs. 1 AufenthG oder zumindest auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung hierüber (vgl. § 44 Abs. 4 AufenthG). (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
OLG Frankfurt a. M.: »Die Strafbarkeit eines Ausländers nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 b) AufenthG [Einreise nach vorhergehender Ausweisung oder Abschiebung] scheidet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2003 (2 BvR 397/02 [ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39]) aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 18.5.2006 - 2 Ss 23/06 - (2 S., M8678)

AG Langen: Wiederholter Verstoß gegen räumliche Beschränkung der Duldung
Urteil vom 8.5.2006 - 4b Cs 152 Js 6169/05 - (3 S., M8372)

»(...) Der Angeklagte war von dem in der Anklageschrift aufgeführten Vorwurf freizusprechen. (...) Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz ist der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) nunmehr eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der vor Inkrafttreten des AufenthG begangenen Erstverstoß für die nunmehr strafbare Wiederholungstat gewertet werden kann. Nach dem Wechsel von einer Ordnungswidrigkeit hin zu einer Strafnorm liegt ein Fall der strafbegründenden Gesetzesänderung vor. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes im Strafrecht dürfen nach der Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall Teilakte nur für die Begründung der Straftat herangezogen werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als die neue Strafnorm bereits in Kraft war (s. dazu: BGH, Urt. v. 19.11.1983, NStZ 1994, 123; Isar in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 2 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 2 Rn. 3; Maurer/Zipf, Strafrecht at Teilb. 1 1987, S. 154; Herscheck/Weigand, Lehrbuch des Strafrechts at 5. Aufl. S. 138; Rogal, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl. § 14 Rn. 17). Es ist weder die nachträgliche Schaffung einer neuen Strafnorm für bislang straffreies Verhalten noch dessen nachträgliche Einbeziehung in einen bestehenden Tatbestand zulässig. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes den einzelnen auch davor schützt, dass der Unrechtsgehalt einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung nachträglich höher bewertet wird, als es zur Zeit der Tat gesetzlich vorgesehen war. Ein wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) liegt nur vor, wenn der Erstverstoß und der wiederholte Verstoß nach dem Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.2005 begangen wurde. Bereits bei einem wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsgestattung (§ 85 AsylverfG) ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997, veröffentlicht in NVwZ 1997, 1109, davon auszugehen, dass eine Ahndung des Erstverstoßes erfolgt sein muss, um in einem Wiederholungsfall die Strafbarkeit zu begründen. Zuzugeben ist, dass die Beurteilung der vorstehenden Fragen (im vorstehenden Sinne) in der Rechtsprechung streitig ist. Das Gericht schließt sich jedoch der vorstehenden Auffassung aus den angeführten Gründen an. (...)«

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: »Auch ein als Asylbewerber eingereister türkischer Staatsangehöriger kann seinen Familienangehörigen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 vermitteln.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 30.6.2005 - 13 S 881/05 - (16 S., M7261)

BVerwG: Haftung von Eltern für Abschiebungs- und Abschiebungshaftkosten; Abschiebungshaft von Minderjährigen
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 15.04 - (15 S., M7107)

»(...) 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu 2 unter Verletzung von materiellem Recht als verpflichtet angesehen, die Abschiebungskosten seiner Tochter zu tragen. Denn für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben. (...)
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 für die Kosten der Abschiebung seiner Tochter haftet, sofern er diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst hat. Entgegen der vom Kläger zu 2 in seiner Revision vertretenen Auffassung ist die Aufzählung der Kostenschuldner in § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) nicht abschließend. (...)
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass sich eine Veranlasserhaftung des Klägers zu 2 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG nicht schon aus seiner vermuteten Mitwirkung an der illegalen Einreise seiner Tochter ableiten lässt. Die Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG trifft denjenigen, der die kostenverursachende Amtshandlung – hier die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Tochter des Klägers zu 2 – verursacht hat. Sie knüpft also an einen Verursachungsbeitrag bei der Beendigung und nicht bei der Begründung des illegalen Aufenthalts eines Ausländers an. Allerdings lässt sich aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Regelvermutung ableiten, dass sie notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außerstande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Dabei wirkt grundsätzlich zu Lasten der Eltern, wenn sie bereits an der Begründung eines illegalen Aufenthalts ihres Kindes mitgewirkt haben, insbesondere dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen illegaler Einreise und angeordneter Ausreise besteht. Mit dem Abstellen auf das gesetzlich begründete Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber ihren bei Einleitung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch minderjährigen Kindern wird die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zugleich begrenzt und der Befürchtung (vgl. VGH Mannheim, a. a. O. [Beschluss vom 9.11.2004 - 13 S 1504/04 - InfAuslR 2005, 78, S. 79 [10 S., M6091]) entgegengewirkt, sie könne zur Heranziehung jedes Dritten führen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. (...)
d) Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es auch wegen fehlender Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der gegen die Tochter des Klägers zu 2 verhängten Abschiebungshaft. Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z. B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119 [4 S., M5214]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268 [=ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 41]). Ob im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen als die Verhängung von Abschiebungshaft von der Bezirksregierung Lüneburg und vom Amtsgericht Tostedt in dessen Beschluss vom 24. Mai 2001 geprüft und mit Recht als ungeeignet verworfen wurden, hätte das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 untersuchen müssen. Dies gebietet auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (hier die Kosten der Abschiebungshaft).
2. Zum Nachteil der Beklagten verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht insofern, als es die zu erstattenden Haftkosten auf den Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG beschränkt hat. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) berechtigt zur Erhebung der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe. (...)
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Kostenerstattung für die Abschiebungshaft weder nach dem Gerichtskostengesetz noch nach der Kostenordnung, sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG. Denn die Verweisung auf die Vorschriften der Kostenordnung erfolgt bereits in § 14 Abs. 1 FreiheitsEntzG, das auf eine gerichtlich angeordnete Abschiebungshaft Anwendung findet (vgl. § 103 Abs. 2 AuslG, § 8 Abs. 2 FreiheitsEntzG), unter dem Vorbehalt, dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Vorbehalt gleichen Inhalts findet sich in § 1 KostO. Für Kosten der Abschiebungshaft trifft aber § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AuslG die (abweichende) gesetzliche Bestimmung, dass diese durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben sind. (...)
Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer faktischen Einreisesperre führt, ist deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, steht aber der Erhebung dieser Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen.
Allerdings kann die Beklagte nach § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG nur die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Wie im Berufungsurteil ausgeführt, fallen im Strafvollzug auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen – z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. (vgl. hierzu auch Urteil des VG Hamburg vom 14. November 2001 - 22 VG 702/98 - S. 18 f.). Derartige Maßnahmen sind für den Vollzug der Abschiebungshaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten Kosten sind daher auszuscheiden (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG). (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

VGH Ba-Wü: Pass- und Ausweispflicht bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04 - (6 S., M6953)

»(...) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 60 Abs. 7 AufenthG entspricht der früheren Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bei der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor. Ein solcher kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin nicht über einen Pass verfügt. Auch die nach Auffassung der Beklagten ungenügenden Bemühungen um einen Pass spielen insoweit keine Rolle.
Schon nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei der (Nicht-)Erfüllung der Passpflicht nicht um einen Fall des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, sondern nach § 5 Abs. 1 AufenthG um eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Doch ist gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG u. a. in dem hier vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – zwingend – von der Anwendung von § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG darf also mit anderen Worten nicht mit der Begründung, der Passpflicht werde nicht genügt, abgelehnt werden. In der Nichterfüllung der Passpflicht kann damit auch kein ›wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegen. Ein derartiger Verstoß lässt sich auch nicht aus § 48 AufenthG herleiten. Es ist zwar zutreffend, dass zum einen der Ausländer nach § 48 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen und dass zum anderen nach § 48 Abs. 2 AufenthG nur derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen [kann], seiner Ausweispflicht mit einem – ausdrücklich als solchen bezeichneten – Ausweisersatz seiner Ausweispflicht genügt. Dass die Klägerin gegebenenfalls ihrer Ausweispflicht i. S. d. § 49 AufenthG nicht genügt, stellt jedoch keinen ›wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten‹ i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dar. Denn mit der Formulierung ›entsprechende Mitwirkungspflichten‹ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass damit Mitwirkungspflichten gemeint sind, die mit der zuvor in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesprochenen Ausreisepflicht in Zusammenhang stehen. Davon kann aber bei der rein ordnungsrechtlichen Ausweispflicht (§ 48 ist Teil des 4. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes, das die Überschrift: ›Ordnungsrechtliche Vorschriften‹ trägt) – im Gegensatz zur Passpflicht – nicht die Rede sein.
Auch aus anderen Gründen ist die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht berechtigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit dem Hinweis auf § 48 AufenthG abzulehnen. Gegen die von der Beklagten geäußerte Ansicht, demjenigen, der in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könne, könne kein Ausweisersatz ausgestellt und deshalb rein faktisch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, spricht schon die Gesetzessystematik. Wenn diese Auffassung zuträfe, liefe die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG insoweit leer. Überdies würde übersehen, dass es sich bei § 48 AufenthG, wie schon nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG, um reines Ordnungsrecht handelt, während die §§ 5, 25 AufenthG die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regeln. Im Übrigen vermengt die von der Beklagten geäußerte Ansicht die – voneinander zu trennenden – Fragen der Pass- und der Ausweispflicht (vgl. dazu Renner, AuslR, 7. Aufl., § 39 Rn. 2). Gegenstand von § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht bei den §§ 39, 40 AuslG) ist ausschließlich die Frage, auf welche Weise der Ausländer seiner (ordnungsrechtlichen) Ausweispflicht genügt. In diesem Zusammenhang bestimmt § 48 Abs. 2 AufenthG (bzw. nach altem Recht § 39 AuslG), dass derjenige Ausländer, der weder einen Pass besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht schon mit dem sog. Ausweisersatz genügt. Daraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass demjenigen, der sich ggf. in zumutbarer Weise einen Pass beschaffen konnte, keine Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel, versehen mit Angaben zur Person und Lichtbild, ausgestellt werden dürfe. Schon nach altem Recht hätte nämlich der Ausländer in einer solchen Fallgestaltung zwar im Sinne von § 39 AuslG einen ›Ausweisersatz‹ besessen, gleichwohl damit aber – nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift – seiner Ausweispflicht nicht genügt. Auch hieraus wird deutlich, dass die Ausstellung einer Bescheinigung über den Aufenthaltstitel einerseits und die Frage der Erfüllung der Ausweispflicht andererseits voneinander unabhängig sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 55 AufenthV. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt oder nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, (...) auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt (...). § 55 Abs. 1 AufenthV verdeutlicht im Gegenteil in zweierlei Hinsicht, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Besitz eines Ausweisersatzes ist. Zum einen wird danach der Ausweisersatz nur auf Antrag ausgestellt, zum anderen ist der Besitz eines Aufenthaltstitels Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweisersatzes. Dies zeigt, dass die Auffassung der Beklagten, der Aufenthaltstitel könne nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen Ausweisersatz besitzt, nicht haltbar ist. Schließlich machen auch § 78 Abs. 2 und 6 AufenthG die ›technische‹ Eigenständigkeit des Aufenthaltstitels und des Ausweisersatzes deutlich. § 78 Abs. 2 AufenthG spricht ausdrücklich von der Ausstellung des Aufenthaltstitels ›als eigenständigem Dokument‹, während § 78 Abs. 6 Satz 2 AufenthG darlegt, dass in dem Vordruck des Ausweisersatzes u. a. der Aufenthaltsstatus vermerkt wird, was nur dann Sinn macht, wenn Aufenthaltstitel und Ausweisersatz nicht von vornherein dasselbe Dokument bilden. (...)«

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: »Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 14.6.2005 - 1 C 11.04 - (9 S., M7080)
OVG Niedersachsen: Keine Hinweispflicht der Behörde auf die Folgen einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG.
Urteil vom 20.7.2005 - 7 LB 182/02 - (9 S., M6954)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
BGH: Eine strafbare unerlaubte Einreise liegt nicht vor, wenn der Ausländer im Besitz eines Visums ist, auch wenn dieses nicht dem angestrebten Aufenthaltszweck und der angestrebten Aufenthaltsdauer entspricht.
Urteil vom 27.4.2005 - 2 StR 457/04 - (24 S., M6607)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Verfahren bei Petitionen an den Landtag von Ausländern.
Erlass vom 9.5.2005 - II 4 23 d 06.02-28 - (6 S., M6638)