Staatsangehörigkeitsrecht

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Sonstige Materialien:
RP Dresden: Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr gem. § 38 Abs. 2 StAG wegen schlechter finanziellen Lage des Eingebürgerten (hier: BAföG-Empfänger).
Widerspruchsbescheid vom 11.3.2008 - 23D 1012 - (6 S., M13001)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2008

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Allein die Mitgliedschaft in der Islamischen Gemeinschaft Milli-Görüs sowie die Stellung als Sekretär eines Ortsvereins rechtfertigen nicht den Ausschluss von der Einbürgerung gem. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG.
Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 - (20 S., M12321)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Einbürgerung von togoischen Staatsangehörigen unter Hinnahme der Mehrstatigkeit.
Erlass vom 3.1.2008 - 44.01-120 129 TGO - (1 S., M12357)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
BayVGH: "Ein minderjähriges Kind verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt (hier Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 14.11.2007 - 5 B 05.3039 - (17 S., M12014)

Sonstige Materialien:
BMI: Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 19.10.2007 (64 S., M12037)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

VGH Bad.-Württ.: Rücknahme der Einbürgerung wegen falscher Loyalitätserklärung
Urteil vom 17.9.2007 - 13 S 2794/06 - (13 S., M11904)

"(…) Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 31.8.2005 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.11.2005 aufheben müssen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Für die Rücknahme der im Jahre 2003 erfolgten Einbürgerung fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Zwar kann grundsätzlich die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19.02 -, DVBl. 2004, 116 [13 S., M4023]; BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, DVBl. 2004, 322 [14 S., M4431]; Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 -, DVBl. 2003, 1283). (…)
Die allgemeine Bestimmung des § 48 LVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen jedoch nur anwendbar unter den Einschränkungen, die sich aus Art. 16 Abs. 1 GG ergeben (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl. 2006, 910 [27 S., M8260]; dem folgend auch Hess.VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 UE 111/06 -, AuAS 2007, 77 [17 S., M9478]; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006 - 5 B 15.03 - juris [15 S., M9252]; Urteil des Senats vom 9.8.2007 - 13 S 2885/06 [11 S., M11495] - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Vorschrift bedarf insoweit verfassungskonformer Anwendung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 GG. Hieraus ergibt sich, dass die Rücknahme einer Einbürgerung nur zulässig ist, wenn sie zeitnah erfolgt und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise erwirkt worden ist. Jedenfalls das zwingende Erfordernis einer Erwirkung durch arglistige Täuschung oder durch vergleichbar vorwerfbares Verhalten liegt hier nicht vor. Hierzu im Einzelnen:
Dahingestellt kann bleiben, ob die Einbürgerung des Klägers vom 22.5.2003 tatsächlich rechtswidrig war, insbesondere ob es sich – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – bei den vom Kläger (…) abgegebenen Loyalitätserklärungen lediglich um ’Lippenbekenntnisse’ gehandelt hat, die nicht von der erforderlichen inneren Überzeugung getragen waren. (…) Denn auch eine rechtswidrige Einbürgerung kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.5.2006, a. a. O.), der sich der Senat angeschlossen hat, auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts, d. h. nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 LVwVfG, nur dann zurückgenommen werden, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise erwirkt worden ist und die Rücknahme zeitnah vorgenommen wird (vgl. hierzu Hess.VGH, Urteil vom 18.1.2007, a. a. O.), und es fehlt jedenfalls an der Erlangung der Staatsbürgerschaft durch arglistige Täuschung oder ein vergleichbar vorwerfbares Verhalten des Klägers.
Dieser überzeugenden neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt sich der Senat in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung an. Die vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Fallkonstellation war maßgeblich durch den Umstand geprägt, dass dort die Einbürgerung nachweislich durch eine bewusste Täuschung des Eingebürgerten herbeigeführt worden ist und diese zeitnah zurückgenommen wurde. Unter Hervorhebung dieser Umstände haben die die Entscheidung tragenden Richter hervorgehoben, dass die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ’in diesem Fall’ mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Einklang stehe. (…) Damit hatten die die Entscheidung tragenden Richter des Bundesverfassungsgerichts einen von ihnen selbst so bezeichneten ’Regelfall der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände’ vor Augen, der sich nach ihrer Auffassung unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit und des Vertrauensschutzes sowie unter den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie (vgl. hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts, a. a. O., Rn. 85) ’rechtsstaatlich wie demokratisch unbedenklich’ (a. a. O., Rn. 86) durch Anwendung des § 48 LVwVfG lösen ließ. Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folgt entgegen der Annahme der Beklagten, dass § 48 LVwVfG für die Rücknahme einer nicht durch arglistige Täuschung oder in vergleichbar vorwerfbarer Weise erwirkten Einbürgerung keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Frage des Bestehens einer Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme einer nicht in vorwerfbarer Weise erwirkten Einbürgerung offen bleiben sollte. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit schon aus der tragenden Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 48 LVwVfG gerade dann eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme darstellt, wenn der Betroffene seine Einbürgerung selbst nachweislich durch Täuschung erwirkt hat. Die gebotene Rechtssicherheit sieht das Bundesverfassungsgericht nur bei der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung gewährleistet, welche der Betroffene selbst nachweislich durch Täuschung oder in vergleichbar vorwerfbarer Weise erwirkt hat, während in anderen Fällen die hergebrachten Grundsätze des § 48 LVwVfG nicht mehr den rechtsstaatlich zwingend gebotenen Bestimmtheitserfordernissen bzw. der Vorhersehbarkeit genügen. Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorhebt, kann der Betroffene nur im Fall einer ’erschlichenen’ Einbürgerung die spätere Rechtsfolge der Rücknahme auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Verbindung mit dem analog anwendbaren § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG sowie der vom Bundesverfassungsgericht für anwendbar erklärten gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in Täuschungsfällen vorhersehen.
Für diese im Hinblick auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 LVwVfG enge Auslegung sprechen im Übrigen auch systematische und teleologische Erwägungen. So schützt der rechtsstaatlich-subjektive Gehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG das Interesse des einzelnen Staatsbürgers daran, anhand der gesetzlichen Lage vorhersehen zu können, unter welchen Voraussetzungen er seinen durch die Einbürgerung erlangten Status verlieren kann. Dieser vertrauensbildende Schutz ist besonders wichtig, da der Staatsangehörigenstatus seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006, a. a. O.). (…)
Auch das die Bundesrepublik Deutschland bindende Völkerrecht, das der Verfassungsgeber bei Ausgestaltung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG maßgeblich vor Augen hatte, stellt jedenfalls in dem Fall, dass der Betroffene durch die Rücknahme der Einbürgerung staatenlos wird, maßgeblich darauf ab, unter welchen Umständen die Einbürgerung erlangt worden ist. Bereits das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30.8.1961 (BGBl. 1977 II, S. 597 ff.), das auf eine Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1954 zurückgeht, verbietet zwar in Art. 8 Abs. 1 grundsätzlich die Entziehung der Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird, lässt aber eine Ausnahme ausdrücklich für den Fall zu, dass die Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder betrügerische Handlungen erworben wurde (vgl. Art. 8 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens). Das im Rahmen des Europarats aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II, S. 578), das die Bundesrepublik Deutschland am 11.5.2005 ratifiziert hat, gestattet in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b einen Verlust der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates u. a. für den Fall, dass diese in einer dem Antragsteller zurechenbaren Weise durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder durch Verschleierung einer erheblichen Tatsache erworben wurde.
Der Kläger hat seine Einbürgerung nicht durch arglistige Täuschung oder vergleichbar vorwerfbares Verhalten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erwirkt. Das Tatbestandsmerkmal des ’Erwirkens’ setzt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1983 - 8 C 91/82 - BVerwGE 68, 159). Nach der vor allem in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung des Klägers gewonnenen Überzeugung des Senats lässt sich nicht feststellen, dass dieser bei Abgabe der Loyalitätserklärungen am 2.7.2001 bzw. am 22.5.2003 wissentlich und zweckgerichtet von ihm etwa unterstützte verfassungsfeindliche Bestrebungen verschwiegen hat, um seine Einbürgerung in rechtswidriger Weise zu erreichen. Die von der Beklagten geforderte Erklärung, keine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen, setzt von dem Einbürgerungsbewerber eine Wertung in zweifacher Hinsicht voraus. Sie unterscheidet sich dabei wesentlich von ihrer Struktur nach einfachen Fragen, die etwa durch Ankreuzen bzw. mit ’ja’ oder ’nein’ zu beantworten sind, etwa Fragen nach anhängigen Ermittlungsverfahren, Mitgliedschaften in konkret genannten Vereinigungen oder Personenstandsverhältnissen. Bei der standardisierten Loyalitätserklärung, die die Beklagte dem Kläger vorgelegt hat, muss der Einbürgerungsbewerber zum einen selbst bewerten, ob er den ihm vorgegebenen Kriterien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für sich zustimmen kann und ob sein Verhalten, etwa seine Aktivität in Ausländervereinen, diesen Kriterien entspricht. Zum anderen muss der Einbürgerungsbewerber einzuschätzen versuchen, wie seine Aktivitäten mutmaßlich von der Einbürgerungsbehörde eingestuft werden; er trägt insoweit ein mit der Abstraktheit der Fragestellung steigendes Risiko, dass ihm ’unrichtige Angaben’ i. S. von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorgeworfen werden.
Danach lag es für den Kläger nicht nahe, seine Aktivitäten bei der islamischen Kulturgemeinschaft Stuttgart e. V., die er selbst als in erster Linie religiös bzw. kulturell motivierte Betätigung ansieht, ohne ausdrückliche Frage der Einbürgerungsbehörde nach einer Mitgliedschaft in islamistisch geprägten Vereinigungen als verfassungsfeindliche Betätigung einzuschätzen. Gerade weil der Kläger seine Aktivitäten selbst lediglich als religiöse, nicht jedoch als politische Betätigung ansah, bestand für ihn kein Anlass, die in erster Linie der Beklagten obliegende Bewertung des Verhaltens und dessen Subsumtion unter § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG selbst zugrunde zu legen. Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Einbürgerungsbewerber eine Liste mit von ihr als verfassungsfeindlich erkannten Organisationen vorgelegt oder unter Hinweis auf die Anforderungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG den Einbürgerungsbewerber allgemein und umfassend nach Mitgliedschaften bzw. früheren Mitgliedschaften in Vereinigungen und Vereinen befragt hätte. (…)
Dass die Rücknahme einer Einbürgerung über die Fälle von Täuschung oder vergleichbar vorwerfbarem Verhalten hinausgehend bei lediglich objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen (siehe § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG) mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist (vgl. so ausdrücklich noch Urteil des Senats vom 29.11.2002 - 13 S 2039/01 - InfAuslR 2003, 205; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem nachfolgenden Revisionsurteil vom 9.9.2003, a. a. O.), wird nach dem oben Gesagten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen sein, wenn jedenfalls eine den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG angenäherte Fallkonstellation vorliegt. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG fällt der Vertrauensschutz bereits dann weg, wenn der Verwaltungsakt durch objektiv in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Nicht notwendig ist, dass die fehlerhaften Angaben schuldhaft gemacht worden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 139). Der Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erfordert daher nicht, dass der Betroffene die Unrichtigkeit seiner Angaben positiv kannte oder kennen musste. Erforderlich ist lediglich, dass er erkannte oder erkennen musste, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war (vgl. hierzu Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., Rn. 164 zu § 48 VwVfG). Bei der Rücknahme einer Einbürgerung allein wegen objektiv unrichtiger Angaben handelt es sich um eine Verlustzufügung, die aus Sicht des Betroffenen willkürlich erfolgt und die er nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann. Dies begründet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch einen Verstoß gegen das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Rücknahme der Einbürgerung bei Ausschluss des Vertrauensschutzes lediglich durch § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ist daher nur in atypischen Konstellationen möglich, in denen das Verhalten des Betroffenen in subjektiver Hinsicht den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG angenähert ist. Eine derartig gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit kann etwa angenommen werden, wenn der Betroffene das Unterstützen einer offensichtlich verfassungsfeindlichen Bestrebung verschweigt bzw. eine konkrete Frage unzutreffend beantwortet.
Jedenfalls eine durch derartige besondere Umstände geprägte Fallkonstellation des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG liegt hier nicht vor. (…)
Dahingestellt kann bleiben, ob die mit Bescheid vom 31.8.2005 verfügte Rücknahme der Einbürgerung ’zeitnah’ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welcher sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 9.8.2007, a. a. O.), erfolgt ist. (…) Es spricht freilich einiges dafür, dass es sich bei dem zwischen der Einbürgerung des Klägers am 22.5.2003 und dem Erlass der gegenständlichen Rücknahmeverfügung am 31.8.2005 verstrichenen Zeitraum von lediglich knapp über zwei Jahren noch um eine zeitnahe Rücknahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt. Hierfür spricht etwa, dass gemäß der – nach dem oben Gesagten hier nicht anwendbaren – Bestimmung des § 24 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit – StAngRegG – die Unwirksamkeit einer auf dieser Grundlage erlangten Staatsangehörigkeit bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erfolgter Einbürgerung festgestellt werden kann. Es spricht deshalb einiges dafür, dass bei einem zwischen Einbürgerung und deren Rücknahme liegenden Zeitraum von unter fünf Jahren von einer zeitnahen Rücknahme auszugehen ist. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Während der Minderjährigkeit eines Kindes kann dessen durch eine Täuschungshandlung der Eltern erlangte Einbürgerung grundsätzlich jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn es dadurch nicht staatenlos wird." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 27.9.2007 - 11 LB 108/07 - (16 S., M11981)
VG Oldenburg: Rücknahme der Einbürgerung wegen Abgabe einer Loyalitätserklärung trotz aktiver Unterstützung der PKK.
Urteil vom 17.10.2007 - 11 A 3636/06 - (10 S., M11978)
VG Stuttgart: § 48 VwVfG rechtfertigt nicht die Rücknahme einer Einbürgerung, wenn diese unmittelbare Auswirkungen auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal von weiteren Personen haben kann.
Urteil vom 19.9.2007 - 11 K 2800/06 - (6 S., M11897)

Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Zur Anrechnung von Duldungszeiten und Zeiten der Erlaubnisfiktion bei der Ermessenseinbürgerung.
Erlass vom 29.10.2007 - IB51-0206/3324 - (1 S., M11968)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: "1. Die Bestimmung des § 48 LVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen nur unter den Einschränkungen anwendbar, die sich aus dem Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 GG ergeben (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl. 2006, 910 [27 S., M8260]).
2. Auch eine durch Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach § 48 LVwVfG nur dann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme zeitnah zur Einbürgerung erfolgt (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl. 2006, 910).
3. Der Begriff 'zeitnah' bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum, nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde ab Kenntniserlangung der rücknahme-begründenden Umstände." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 9.8.2007 - 13 S 2885/06 - (11 S., M11495)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Keine Anrechnung der Zeiten gestatteten Aufenthalts bei abgelehnten Asylbewerbern im Rahmen von § 4 Abs. 3 StAG.
Erlass vom 30.8.2007 - 44.01-120.104/67 - (2 S., M11515)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Rechtsprechung:
BVerwG: Maßregeln der Besserung und Sicherung schließen eine Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG aus, die Einbürgerungsbehörde hat jedoch nach § 12 a Abs. 1 S. 2 StAG im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob die Maßregel außer Betracht bleiben kann.
Urteil vom 29.3.2007 - 5 C 33.05 - (7 S., M11450)
OVG Saarland: § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG greift nicht mehr ein, wenn die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig widerrufen ist; albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ist es zuzumuten, die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu beantragen; haben sich verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG auf einen Konflikt bezogen, der inzwischen beendet ist (hier: Kosovo-Konflikt), sind an das Abwenden von diesen Bestrebungen geringere Anforderungen zu stellen.
Urteil vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 - (17 S., M11232)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Einbürgerung albanischer Volkszugehöriger aus Serbien unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Erlass vom 14.8.2007 - II 15-01c08-18-05/001 - Serbien - (1 S., M11487)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

BVerwG: Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit
Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3.06 - (15 S., M11124)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit durchzuführen ist, wenn der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zwar nicht generell verweigert, aber für eine bestimmte ethnische Gruppe (hier: Kosovo-Albaner). In einem solchen Fall kann es bereits unzumutbar sein, einen – erkennbar aussichtslosen – Antrag auf Entlassung zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - (22 S., M8237) auf und verweist die Sache zurück.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hätte die auf Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG gerichtete Klage nicht unter Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 8 StAG abweisen dürfen, ohne geklärt zu haben, ob die Stellung eines formgerechten Entlassungsantrags mit den damit voraussichtlich verbundenen langjährigen Bemühungen um Beschaffung vorbereitender Unterlagen wegen von vornherein feststehender Aussichtslosigkeit bzw. Abhängigkeit von Schmiergeldzahlungen unzumutbar war. Der Senat sieht sich – auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten hierzu weiter eingereichten Unterlagen – insoweit an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die Sache ist daher zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). (…)
2. Der Senat lässt dahingestellt, ob der Revision bereits auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung stattzugeben gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes mit der doppelten Begründung verneint, dass der Kläger der Beklagten weder einen vollständigen Entlassungsantrag vorgelegt habe noch eine regelmäßige Entlassungsverweigerung im Sinne dieser Bestimmung vorliege.
Der erkennende Senat ist hierzu der Auffassung, dass auch ein unvollständiger oder formwidriger Antrag ausnahmsweise ausreichen kann, wenn es dem Entlassungsbewerber unzumutbar ist, zur Vervollständigung des Antrags erforderliche Dokumente beizubringen, auf die der Heimatstaat trotz Bemühungen nicht verzichtet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof – von seinem gegenteiligen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine abschließenden Feststellungen getroffen. Was das weitere Erfordernis einer 'regelmäßigen' Verweigerung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit betrifft, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer staatenbezogenen Betrachtung ausgegangen. Danach liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung erst dann vor, wenn die Entlassung nie oder fast nie ausgesprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen, auch wenn sie – wie im Falle der Kosovo-Albaner – ethnisch bestimmt sind, als nicht ausreichend angesehen. Auf der Grundlage einer solchen – im Staatsangehörigkeitsrecht für den Fall einer einheitlichen, nicht diskriminierenden Entlassungspraxis auch nahe liegenden – staatenbezogenen Betrachtung kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der allein auf die albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo abstellenden Auskunftslage der Botschaft in Belgrad eine 'regelmäßige' Entlassungsverweigerung nicht angenommen werden, weil bei dieser Sichtweise auch die Entlassungen serbischer oder montenegrinischer Volkszugehöriger zu berücksichtigen wären. Der Senat hält es jedoch für erwägenswert, in Fällen, in denen eine große, nach staatsangehörigkeitsrechtlich an sich irrelevanten Kriterien wie der Volkszugehörigkeit bestimmte Personengruppe hinsichtlich der Entlassungspraxis rechtlich oder tatsächlich einem diskriminierenden Sonderregime unterworfen wird, für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG nicht auf die Gesamtheit aller Staatsangehöriger und die Entlassungspraxis in Bezug auf diese Gesamtgruppe, sondern auf die einer diskriminierenden Sonderbehandlung unterworfenen Teilgruppe abzustellen. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil – ebenfalls mit der Folge einer Zurückverweisung – § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG eingreift.
3. Es verstößt jedenfalls gegen die zweite Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Kläger die Stellung eines formgerechten Entlassungsantrages verlangt, ohne aufgeklärt zu haben, ob für ihn – unabhängig von den Fragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht des Klägers, welche nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Durchführung eines förmlichen Entlassungsverfahrens rechtfertigen – überhaupt die Möglichkeit besteht, seine reguläre Entlassung aus der – nunmehr serbischen – Staatsangehörigkeit auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen.
Das vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Erfordernis der Stellung eines Entlassungsantrages ist für die Fallgestaltung der zweiten Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und folgt auch nicht aus der systematischen Stellung dieses Ausnahmegrundes. Die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Gesetzesbegründung zur Vorläuferregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG (BTDrucks 14/533, 19) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn es dort heißt, diese Bestimmung betreffe 'hauptsächlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert', erhellt dies, dass der Gesetzgeber auch andere Fallgruppen vor Augen hatte.
Die zweite Alternative erfasst (u. a.) die Fallgruppe der generellen Entlassungsverweigerung bei nach staatsangehörigkeitsrechtlich nicht anzuerkennenden Kriterien ethnischer Diskriminierung gebildeten Untergruppen von Staatsangehörigen, soweit diese nicht bereits § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG unterfallen sollten, sowie weitere Fälle erkennbar aussichtsloser Anträge. Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof zuzugestehen, dass sich die Frage, ob unzumutbare Entlassungsbedingungen gestellt werden, in einer Reihe von Fällen erst im Verfahren nach gestelltem Antrag ergibt oder sinnvoll beantwortet werden kann. Dies rechtfertigt indes nicht, auch in solchen Fällen, in denen auf Grund einer Praxis ethnischer Diskriminierung der negative Ausgang des Verfahrens absehbar ist bzw. nur durch Bestechung abgewendet werden kann, einen ordnungsgemäßen Entlassungsantrag zu verlangen. Ob eine solche Situation besteht, ist indes zwischen den Beteiligten umstritten und vom Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend geklärt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere keine abschließende Bewertung der divergierenden Informationen in Bezug auf die Entlassungspraxis bei albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo vorgenommen und auch keinen Versuch unternommen, diese weiter aufzuklären. (…)
Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Einleitung eines Entlassungsverfahrens – im Ansatz zutreffend – als grundsätzlich zumutbar ansieht und ebenso, dass ein Einbürgerungsbewerber für die Entlassung seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu ordnen hat, verhält er sich gerade nicht zu den Unzumutbarkeitsgründen, die sich nach der Auskunftslage der Botschaft in Belgrad ergeben. Wenn er in diesem Zusammenhang dem Kläger, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen gültigen Pass hatte, auferlegt, zunächst als Voraussetzung für den Passantrag beim Konsulat den erforderlichen Staatsangehörigkeitsnachweis zu beschaffen, bei dem 'längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten' zu erwarten sind, könnte dies für sich allein schon die Unzumutbarkeit begründen. Dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine – abstrakt – unzumutbare Entlassungsbedingung bildet, setzt für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen erfüllen zu können.
Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof auch davon aus, dass die Ableistung der Wehrpflicht eine grundsätzlich zumutbare Entlassungsvoraussetzung bildet, die den Staatsangehörigkeitsbewerber nicht vom Erfordernis eines Entlassungsantrages befreit. Das rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, ein solcher Entlassungsantrag sei auch im vorliegenden Falle notwendig und zumutbar, weil sich erst im Entlassungsverfahren herausstellen könne, ob die Entlassung tatsächlich wegen der Ableistung des Wehrdienstes scheitere. Bei den aus dem Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit ist nach dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10. März 2005 und einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2005 (vgl. UA S. 14) davon auszugehen, dass bei ihnen die Wehrpflicht zwar grundsätzlich besteht, aber mangels Einberufung nicht erfüllt werden kann. Unter diesen Umständen ist vom Kläger die Durchführung eines förmlichen Entlassungsverfahrens zwecks Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Wehrpflicht nicht zu verlangen, zumal wenn für ihn – wie unter Berufung auf die Erkenntnisse der deutschen Botschaft in Belgrad geltend gemacht – unabhängig davon, ob eine Wehrpflicht besteht oder durchgesetzt werden soll, de facto überhaupt keine Möglichkeit bestünde, eine reguläre Entlassung zu erreichen. Träfe diese – vom Verwaltungsgerichtshof von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig (vgl. UA S. 16/17) nicht abschließend geprüfte – Erkenntnislage zu (vgl. hierzu auch die von dem Vertreter des Bundesinteresses mit Schriftsatz vom 21. August 2006 vorgelegten Berichte und Stellungnahmen), wäre bereits die Einleitung eines Entlassungsverfahrens, dessen negatives Ende feststeht und bei dem nur unklar ist, warum es – legal – nicht zum Erfolg führen kann, eine unzumutbare Entlassungsvoraussetzung. Einem Einbürgerungsbewerber ist auch nicht zuzumuten, den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit – wie vom Kläger ebenfalls eingewendet – ggf. nur mit Hilfe einer Bestechung herbeizuführen. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

BVerwG: Aufenthaltsdauer der Eltern bei Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt
Urteil vom 29.3.2007 - 5 C 8.06 - (8 S., M10514)

"(…) Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein im Inland geborenes Kind u. a. voraus, dass ein Elternteil 'seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat'; diese Voraussetzung findet sich inhaltsgleich auch in der Regelung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 StAG.
Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit des Aufenthalts mit einer zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung, soweit der Erwerb eines Rechts oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, 'nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes <früher: § 51 Abs. 1 AuslG> festgestellt hat'. Bereits dieser Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Anrechnungsregelung in – früher – § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. – jetzt – § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sprechen eindeutig dafür, dass bei erfolglosem Asylverfahren die gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt. Wenn nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet wird, falls der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist, folgt daraus, dass diese Zeit bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens – wie hier – nicht anzurechnen ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sehen für die dort genannten Aufenthaltstitel vor, dass die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens 'abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes' auf die Frist des erforderlichen rechtmäßigen, durch eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis abgedeckten Aufenthalts angerechnet werden. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine auf die dort genannten Aufenthaltstitel beschränkte Sonderregelung. Stellt das Gesetz – wie in § 55 Abs. 3 AsylVfG – einen Grundsatz auf und sieht davon abweichend für eine bestimmte Fallgestaltung – früher § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis – eine Ausnahme vor, so ergeben bereits Wortlaut und Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme auf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken ist.
Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982, in der es heißt, dass der gestattete Aufenthalt dann nicht anzurechnen sei, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen oder der Antrag abgelehnt sei; dies erscheine 'notwendig, um zu verhindern, dass Ausländer ein aussichtsloses Asylverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen' (BTDrucks 9/875 S. 21). Dieser Regelung und diesem Zweck entspricht § 55 Abs. 3 AsylVfG 1992 (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37). (…)"
Einsender: RA Heinhold, München

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

BVerwG: Zur Unterstützung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen
Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 - (14 S., M10362)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des VG Stuttgart, wonach allein die Unterzeichung der Selbsterklärung "Auch ich bin ein PKK'ler" nicht die Einbürgerung ausschließt. Es beschäftigt sich dabei mit den Voraussetzungen für den Ausschluss der Einbürgerung gem. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) als zutreffend. (…)
Der Unterzeichnung der 'Selbsterklärung: 'Auch ich bin ein PKK'ler'' (künftig: Selbsterklärung) am 9. Juli 2001 – etwas anderes wird dem Kläger nicht vorgehalten – lassen sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe eine Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt.
Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG sollen diejenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind.
Für § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfasst, andererseits setzt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Ob die Verurteilung wegen einer Straftat dem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 a StAG.
§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Nach § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuches Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Bezogen auf solche Bestrebungen setzt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jedenfalls voraus, dass der Ausländer eine solche unterstützt hat. Wenn das Gesetz von Bestrebungen im Plural spricht, bedeutet das nicht, dass nur das Unterstützen von mehr als einer solchen Bestrebung relevant wäre. Vielmehr steht der Plural nur für die Vielzahl möglicher Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Zum Begriff des Unterstützens i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG kann von der Definition in der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 32 [15 S., M4098] zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696/05 - juris [22 S., M8527], zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) und Literatur (vgl. Berlit, GK-StAR § 11 Rn. 96) ausgegangen werden, wonach Unterstützen jede Handlung des Ausländers sei, die für Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (s. jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) als Unterstützen jede Tätigkeit angesehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114). Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2005 (a. a. O. S. 125) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ausgeführt, dass die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein müsse.
Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer solche Bestrebungen unterstützt hat. Zum Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs genügt also der begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Andererseits ist ein Anspruch nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur dann ausgeschlossen, wenn das Handeln oder der Verdacht sich gerade auf ein Unterstützen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG richtet, also die Tat, deren der Ausländer verdächtig ist, für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstellt.
Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass der Kläger die ihm ausschließlich vorgehaltene Selbsterklärung tatsächlich unterzeichnet hat. Ihm wurde und wird daher nicht ein Unterstützungsverdacht vorgeworfen, sondern eine Unterstützungshandlung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Fraglich ist jedoch, ob die feststehende Unterzeichnung den Verdacht einer Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG rechtfertigt. Das ist im Ergebnis hier nicht der Fall. Dabei ist hier der Wortlaut der von dem Kläger unterzeichneten Erklärung zugrunde zu legen. Unerheblich ist, ob die Beschreibung der 'neuen Linie' der PKK in der Rückschau den Tatsachen entsprochen hat oder die Initiatoren der Kampagne mit ihr tatsächlich weitergehende Ziele verfolgt haben. Denn es sind – auch nach den tatrichterlich festgestellten Begleitumständen der Unterzeichnung – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger den Wortlaut übersteigende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde. Auch liegen keine Handlungen oder Erklärungen des Klägers in der Vergangenheit vor, die bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts, welcher der Auslegung und Bewertung der Unterzeichnung der Erklärung beizumessen ist, heranzuziehen wären.
Der vom Kläger am 9. Juli 2001 unterzeichneten Selbsterklärung lassen sich weder im Hinblick auf einzelne Teile der Erklärung noch bei einer Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe eine Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt.
Die Selbsterklärung des Klägers vom 9. Juli 2001 ist eine politische Meinungsäußerung zugunsten der – damals seit zwei Jahren – 'neuen Linie' der PKK im Sinne einer neuen, gewaltfreien Politik, die auf eine friedliche Lösung der kurdischen Frage in der Türkei setzt. Die Überschrift der Selbsterklärung 'Auch ich bin ein PKK'ler' ist ebenso wie der Satz unter 1. 'Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.' nicht als Erklärung zu verstehen, Mitglied der – weiterhin mit einem Betätigungsverbot belegten – PKK zu sein. Die Selbsterklärung ist keine Mitgliedererhebung, sondern eine politische Sympathiebekundung, mit den in der Selbsterklärung formulierten neuen politischen Zielen und den darin formulierten neuen Wegen ihrer Durchsetzung einverstanden zu sein. (…)
Unter 4. erklärt der Kläger, wie auch unter 1., dass er die Linie des demokratischen Kampfes der PKK unterstütze, welche auch von ihrem 7. Kongress bestätigt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die PKK in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt habe, fordere er die Aufhebung sämtlicher Verbote, die sich gegenüber der PKK in Anwendung befinden. Auch dieser Forderung, sämtliche Verbote gegenüber der PKK und damit auch das vereinsrechtliche Verbot in Deutschland aufzuheben, weist, da sie auf der Grundlage gewaltfreier und legaler politischer Aktivitäten der PKK erhoben ist, nicht auf Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
Den Ausführungen unter 5. sind Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht zu entnehmen. Das gilt auch für die Erklärung im letzten Absatz der Selbsterklärung, die den Unterzeichnern der Selbsterklärung und damit auch dem Kläger besonders vorgehalten wird. Sie lautet:

'Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.'

Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - NJW 2003, 2621 = juris Rn. 29) aus diesem Erklärungsteil schließt, der Erklärende – in jenem Fall allerdings eine über die Hintergründe und Ziele der Kampagne der PKK im Einzelnen informierte Aktivistin – sei bereit, das Verbot zu missachten und ihm zuwiderzuhandeln, würde darin zwar ein strafbarer Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot liegen. Das hat in Bezug auf den Kläger auch die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht. Unterstellt man einen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot, so rechtfertigt dessen Strafbarkeit nicht die Annahme, darin liege eine Unterstützung einer Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Denn der Kläger hat mit der Unterzeichnung der Selbsterklärung ausschließlich seine politische Meinung zu einer neuen, gewaltfreien Politik zum Ausdruck gebracht. Auch eine allenfalls etwa angekündigte Bereitschaft, das Eintreten für eine solche Politik notfalls entgegen einem fortbestehenden vereinsrechtlichen Betätigungsverbot fortzusetzen, könnte den Tatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllen. Es ist nämlich weder festgestellt noch geltend gemacht, dass die PKK im Juli 2001 für den Kläger erkennbar die damals proklamierte 'neue Linie' der Gewaltfreiheit wieder verlassen oder nur vorgetäuscht hätte.
In der Gesamtbetrachtung kann die Selbsterklärung des Klägers mithin nur als eine Sympathiebekundung bewertet werden zugunsten einer PKK im Jahre 2001, die nach seiner Überzeugung in Abkehr von ihren früheren Bestrebungen seit zwei Jahren ihre politischen Ziele gewaltfrei und legal verfolgt und erklärt hatte, dies auch in Zukunft weiter tun zu wollen. Wer eine solche Politik öffentlich unterstützt – und nur dies wird dem Kläger letztlich vorgeworfen –, unterstützt damit weder objektiv noch subjektiv Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG). (…)"

Weitere Dokumente 6/2007

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: "Eine erst kurzzeitige Trennung des Einbürgerungsbewerbers von seinem deutschen Ehegatten schließt die Vornahme einer Einbürgerung nach § 9 StAG i. V. m. § 8 StAG nicht aus."
Urteil vom 30.11.2006 - 6 K 1729/06 - (10 S., M9992)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Ein Ausweisungsgrund steht der Einbürgerung gem. § 8 Abs. 1 StAG auch dann entgegen, wenn er aufenthaltsrechtlich verbraucht ist.
Beschluss vom 25.10.2006 - 1 Q 29/06 - (4 S., M9878)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
BVerwG: Keine generelle Minderung der Einbürgerungsgebühren bei anerkannten Flüchtlingen, aber zwingende Gebührenminderung oder -befreiung bei bedürtigen Flüchtlingen.
Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 26.05 - (10 S., M9485)
VGH Hessen: Keine Rücknahme der Einbürgerung wegen Verschweigens der Mitgliedschaft und Tätigkeit in der Vereinigung Milli Görüş, da dem Einbürgerungsbewerber die Tätigkeit von Milli Görüş nicht als verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennen musste.
Urteil vom 18.1.2007 - 11 UE 111/06 - (17 S., M9478)

BVerfG: Verlust der Staatsangehörigkeit bei Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit
Urteil vom 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06 - (12 S., M9308)

"(…) Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme, dass der auf einen am 11. Juni 1999 gestellten Antrag hin nach dem 1. Januar 2000 erfolgte Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem im Inland wohnhaften Beschwerdeführer gemäß § 25 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Eine danach verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die – für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame – Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441> [27 S., M8260]). In der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Annahme, der Beschwerdeführer habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG in der derzeit gültigen Fassung verloren, liegt eine solche Beeinträchtigung nicht. Bei dem demgemäß eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit handelt es sich insbesondere nicht um eine Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen konnte und die aus diesem Grund als Entziehung einzustufen wäre (vgl. BVerfG, a. a. O.).
a) Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne hierauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat und keine Ausnahmen (vgl. § 25 Abs. 2 StAG) gegeben sind. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern er tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, dass er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, dass er nach § 25 Abs. 2 StAG vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholt (vgl. zum früheren § 25 RuStAG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393).
Die nach Lage des geltenden einfachen Rechts beim Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Diese Entscheidung ist ihrerseits, soweit bei der näheren Ausgestaltung Grundrechte der Betroffenen beachtet werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 37, 217 <257>). Dementsprechend kann es nicht als schon für sich genommen unzumutbar gelten, dass nach der Grundregel des § 25 Abs. 1 StAG die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit daran geknüpft ist, dass kein Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit stattfindet.
b) Ebensowenig bewirkt die Anwendung des § 25 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung auf Inlandsdeutsche, die den Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt hatten, eine Entziehung der Staatsangehörigkeit.
Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisten will, gehört allerdings auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, S. 807 <809> = EuGRZ 2006, S. 435 <441>). (…)
An der verfassungsrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts und der dazu erforderlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>) fehlte es jedoch auch für Fälle wie den vorliegenden nicht.
aa) Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG weckt keinen Zweifel daran, dass die Bestimmung in ihrer geltenden Fassung Fälle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann erfasst, wenn der zugrunde liegende Antrag schon vor ihrem Inkrafttreten gestellt wurde. (…)
Weder die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1999 noch der aus ihr ersichtliche Sinn und Zweck der Neufassung des Verlusttatbestandes deuten in eine andere Richtung. (…)
Die Auslegung der Vorschrift führt demnach – ohne dass Anhaltspunkte bestünden oder auch nur Unklarheiten überwunden werden müssten, auf die Betroffene sich für ein entgegengesetztes Vertrauen berufen könnten – zu dem Ergebnis, dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten, das heißt dem 1. Januar 2000, maßgeblich ist. Ob der darauf gerichtete Antrag vor oder nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde, ist dagegen unerheblich. (…)
bb) Die Anwendbarkeit des § 25 StAG auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift gestellt wurden, läuft auch nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz zuwider. (…)
Es liegt hier keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Denn die Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit trat bei dem in Rede stehenden Personenkreis nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000, sondern erst von diesem Zeitpunkt an ein, soweit auf einen zuvor gestellten Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit nach diesem Zeitpunkt wirksam erworben wurde. Da die Verlustfolge erst an den Erwerb und nicht an die bloße Antragstellung geknüpft ist, greift die Regelung, soweit sie auf Fälle einer schon vor Verkündung oder Inkrafttreten erfolgten Antragstellung angewendet wird, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nachträglich ändernd auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu. § 25 StAG sieht einen gestreckten Verlusttatbestand vor: In dem Antrag liegt lediglich der Beginn der Tatbestandsverwirklichung; abgeschlossen wird der Tatbestand durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, der den Verlust der deutschen auslöst. Dies ist der typische Fall einer tatbestandlichen Rückanknüpfung – die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach Verkündung ein, ein Teil des Tatbestandes wird aber bereits zuvor verwirklicht (vgl. BVerfGE 109, 133 <181>). (…)
(a) Die Erstreckung der Verlustregelung auf vor der Verkündung gestellte Anträge war zur optimalen Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung, einen vielbegangenen Weg zur Erlangung mehrfacher Staatsangehörigkeiten abzuschneiden, dessen Nutzung er als Umgehung der von ihm verfolgten Politik der Begrenzung von Mehrstaatigkeit erachtete (BTDrucks 14/533, S. 12, 15). Es liegt auf der Hand, dass dieser Zweck am besten durch eine Regelung zu erreichen war, die nicht nur die Fälle erfasst, in denen der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach Verkündung oder Inkrafttreten gestellt wird.
(b) Bestandsinteressen der Betroffenen führen nicht zur Unzulässigkeit der Rückanknüpfung. (…)
Die Bedeutung, die das geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht trotz verschiedener Ausnahmen im Grundsatz bis heute der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zumisst, stand dem Beschwerdeführer, als er den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stellte, angesichts des eben erst abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens, in dem ihm die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt worden war, deutlich vor Augen. Von daher musste ihm bewusst sein, dass er durch die sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu der Doppelstaatsangehörigkeit wählte, die ihm der Gesetzgeber mit den geltenden einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade verwehren wollte, und dass er sich insofern anschickte, eine Gesetzeslücke zu nutzen. Dies zu tun, stand ihm frei; er konnte aber nicht darauf zählen, dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen würde, diese Absicht zu durchkreuzen. Schon das Vertrauen auf den Fortbestand einer nicht systemkonformen Norm ist nur eingeschränkt schutzwürdig (vgl. BVerfGE 97, 378 <389>). Erst recht kann daher die Erwartung, eine Gesetzeslücke werde erhalten bleiben, nicht unter allen Umständen in der Weise geschützt sein, dass es dem, der von ihr Gebrauch machen will, von Verfassungs wegen erspart bleiben müsste, sich im Zuge seiner diesbezüglichen Bemühungen über anstehende Rechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten und sein Verhalten gegebenenfalls rechtzeitig anzupassen. (…)"

BVerfG: Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung
Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - (10 S., M9198)

"(…) 2. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Dieses Verbot gilt ausnahmslos; der vorliegende Fall unterfällt ihm jedoch nicht.
a) Es handelt sich zwar bei der Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft für die Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ergibt, wenn dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom Anfechtungskläger herleitet, um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschenStaatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa, wie vereinzelt angenommen worden ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17), nur den Schein einer solchen.
Im zeitlichen Anwendungsbereich der geltenden Fassung des § 1592 BGB, die mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, ergibt sich dies bereits aus dem klaren Wortlaut der maßgebenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, Vater dieses Kindes. Bis zur Rechtskraft eines etwaigen auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, in dem das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wird, besteht danach im Rechtssinne die Vaterschaft – nicht nur der Rechtsschein einer Vaterschaft – des zum Geburtszeitpunkt mit der Kindesmutter verheirateten Mannes auch dann, wenn dies dem tatsächlichen biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht. Haftet demnach der in dieser Weise bestimmten Vaterschaft als Vaterschaft im Rechtssinne kein Scheincharakter an, so kann schon aus diesem Grund auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG oder des § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Schein-Staatsangehörigkeit sein. (…)
b) Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem der Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des (früheren) Ehemannes seiner Mutter betroffen ist, stellt jedoch keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Elternschaftsverhältnis und damit die rechtliche Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs mit Rückwirkung (vgl. BGHZ 57, 229 <235>; 158, 74 <79>) beseitigt. (…) Gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen, entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben erscheint (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O. [ - 2 BvR 669/04 - www.bverfg.de, 27 S., M8260], Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 <809 f.>).
bb) Ein einfachgesetzlich vorgesehener Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit fällt aus dem Anwendungsbereich des Entziehungsbegriffs auch nicht deshalb heraus, weil der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch einfachgesetzliche Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Wegfall führen, unter einen Vorbehalt gestellt wäre, der ohne weiteres auch die Reichweite des Entziehungsverbots nach Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend begrenzte. Es entspricht allerdings allgemeiner Rechtsüberzeugung, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, der den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die Abstammung von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit knüpft, im Zusammenwirken mit den gesetzlichen Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung, die das Kindschaftsverhältnis anerkanntermaßen mit Rückwirkung beseitigen, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter den Vorbehalt stellt, dass die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wird (vgl. Anlage 1 Nr. 2 zur Denkschrift zum Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BTDrucks 15/2145, S. 31). Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit im Rahmen der fachgerichtlichen Primärzuständigkeit für die Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) die einfachgesetzlichen Grundlagen für den Staatsangehörigkeitsverlust festgestellt, gegen den der Beschwerdeführer sich wendet. Der Vorbehalt, unter den danach der Staatsangehörigkeitserwerb gestellt ist, führt jedoch nicht dazu, dass der anfechtungsbedingte Verlust aus dem Anwendungsbereich des Verbots der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit herausfiele. Die Reichweite des Entziehungsverbots wird nicht durch einfachgesetzliche Regelungen begrenzt, die zu einem Wegfall der Staatsangehörigkeit führen; vielmehr bestimmt umgekehrt das Entziehungsverbot die Grenzen der Zulässigkeit solcher Regelungen.
c) Diese Grenzen sind jedoch hier nicht überschritten.
Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 49 = NVwZ 2006, S. 807 <809>).
Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.
aa) Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnen, was die Vaterschaft angeht, das in einer Ehe geborene Kind grundsätzlich dem Ehemann der Mutter zu, eröffnen aber mit den Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft die Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung dieses Kindschaftsverhältnisses (vgl. Wellenhofer-Klein, in: Münchener Kommentar, BGB, 2002, § 1599 Rn. 19 f.; Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1599 Rn. 3, 25, 43) mit Wirkung für und gegen alle (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen in diesem familienrechtlichen Zusammenhang eine Korrektur der kindschaftsrechtlichen Zuordnung des in einer Ehe geborenen Kindes dort und nur dort, wo sie dem biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht; sie sind allgemeiner Natur, frei von irgendeinem diskriminierenden Gehalt und betreffen in ihren Auswirkungen die Staatsangehörigkeit – soweit diese überhaupt betroffen ist – nur als eines von vielen an die Elternschaft anknüpfenden Rechtsverhältnissen. Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 36 ff., 49) nicht zuwider. Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt.
Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 <677>; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 60/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 <214>; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 <57>; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 <292>).
bb) Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können.
So verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des damaligen Ehemannes seiner Mutter etwa eineinhalb Jahre alt war. Bei dieser Ausgangslage ist der Grundsatz, wonach es darauf ankommt, ob der Betroffene selbst den Verlust der Staatsangehörigkeit beeinflussen kann, zwangsläufig nicht anwendbar.
Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen schließen allerdings einen durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus beeinträchtigt sein könnte, nicht aus. Die zweijährige Frist für eine Anfechtung der Vaterschaft beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB), und setzt damit eine Altersgrenze für die Vaterschaftsanfechtung nicht fest. (…)
Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807 <813>).
cc) In dem derzeitigen Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung, die für den anfechtungsbedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit eine Altersgrenze setzt, liegt auch kein Bestimmtheitsmangel, der die zu diesem Wegfall führenden gesetzlichen Vorschriften insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform begrenzenden Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2007

Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erwirkten Einbürgerung, wenn die Rücknahme nicht mehr zeitnah erfolgt (hier: über acht Jahr nach der Einbürgerung).
Urteil vom 19.10.2006 - OVG 5 B 15.03 - (15 S., M9252)
OVG NRW: Eine Einbürgerung des ausländischen Elternteils eines deutschen Kindes gemäß § 9 Abs. 2 StAG kommt auch dann in Betracht, wenn die geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Beschluss vom 4.8.2006 - 19 B 1161/05 - (4 S., M9199)
VG Arnsberg: Die Erstreckung der Einbürgerung auf ein Kind gemäß § 16 Abs. 2 StAG ist ein eigener Verwaltungsakt, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht durch die Rücknahme der Einbürgerung der Eltern entfällt; eine Einbürgerung bezieht sich auf den Empfänger der Einbürgerungsurkunde, auch wenn die darin angegebenen Personalien auf einer Identitätstäuschung beruhen.
Urteil vom 27.10.2006 - 12 K 2501/05 - (17 S., M9138)

Weitere Dokumente 12/2006

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Kein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 8 Abs. 1 StAG, wenn der Ausländer untergetaucht ist oder sich im Kirchenasyl befindet (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 13.9.2006 - 1 R 17/06 - (12 S., M9010)
VG Aachen: Verliert das Elternteil eines Kindes, von dem das Kind nach § 4 Abs. 1 StAG seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, rückwirkend wegen der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG), hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben; Zeiten, in denen das Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, werden nicht auf die Acht-Jahres-Frist nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG angerechnet.
Beschluss vom 28.8.2006 - 6 L 328/06 - (5 S., M8924)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils entfällt nicht rückwirkend der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 StAG.
Beschluss vom 17.1.2006 - 8 L 1777/05 - (4 S., M8854)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Allein die Unterzeichnung der Kampagne »Auch ich bin ein PKK'ler« rechtfertigt nicht den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 StAG.
Urteil vom 21.3.2006 - 11 K 2983/04 - (18 S., M8612)

OVG Niedersachsen: Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 21.7.2006 - 13 LA 215/06 - (3 S., M8515)

»(...) Der Antrag bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG ohne Aufgabe seiner bisherigen (jugoslawischen) Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Besitzes eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention einzubürgern, ist zutreffend und nicht klärungsbedürftig, so dass insoweit die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der – inzwischen rechtskräftige (Beschluss des Senats vom 11. d. M., 13 LA 228/06) – Widerruf der Asylanerkennung des Klägers insoweit unerheblich ist. Zwar ›entfiel‹ auch vorher (›bis zur Bestandskraft des Widerrufs‹) gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG für das Einbürgerungsverfahren ›die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag‹, d. h. die Tatsache der Asylanerkennung des Klägers. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG stellt indessen nicht auf die Asylanerkennung ab, sondern auf den Besitz des Reiseausweises. Insoweit kommt es auf eine Asylanerkennung überhaupt nicht an, so dass § 73 AsylVfG (insgesamt) keine Rolle spielt. Die Prüfung der Frage, ob § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG etwa ›leerläuft‹ oder nicht, ist nicht Sache der Gerichte; die Heranziehung dieser Bestimmung würde den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG, wo nicht einmal von einem ›Asylverfahren‹ die Rede ist, verfälschen und ist daher (entgegen VGH Mannheim, Urt. vom 24.1.05, 12 S 1695/05, InfAuslR 2006, 230) unzulässig. Auch wenn der Kläger den Flüchtlingsausweis nunmehr unverzüglich abgeben muss (§ 73 Abs. 6 iVm § 72 Abs. 2 AsylVfG), ändert das nichts daran, dass er noch in dessen Besitz ist. Solange das der Fall ist, kann die Beklage sich nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG berufen. (...)«
Einsender: RA Hullerum, Lüneburg

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG wegen Unterzeichung der Kampagne »Auch ich bin ein PKK'ler«; zur Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen.
Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - (22 S., M8527)

Weitere Dokumente 6/2006

Rechtsprechung:
BVerfG: »Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.
Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.
Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - (27 S., M8260)
VGH Hessen: Die Tätigkeit im Vorstand eines Vereins, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, genügt für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, ohne dass dem Betroffenen konkret verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgewiesen werden müssen.
Beschluss vom 6.1.2006 - 12 UZ 3731/04 - (4 S., M8168)
VGH Ba-Wü: »1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt.
2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.
3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.
4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - (22 S., M8237)
VG Lüneburg: Ein anerkannter Flüchtling ist auch dann nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, wenn zwar seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen ist, er aber noch rechtmäßig im Besitz eines Flüchtlingspasses ist.
Urteil vom 23.3.2006 - 6 A 291/04 - (7 S., M8149)
VG Bremen: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG wegen Wiedereinbürgerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Wiedereinbürgerung nach Verkündung der Abschaffung der »Inlandsklausel« am 23.7.1999 erfolgte.
Beschluss vom 16.12.2005 - 4 K 1316/05 - (3 S., M8203)

Weitere Dokumente 5/2006

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne »Auch ich bin ein PKK'ler« schließt grundsätzlich die Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG aus, aber an die Glaubhaftmachung der Abwendung von diesen Bestrebungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn kein weiteres Engagement für die PKK vorliegt.
Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 1/06 - (28 S., M8040)
VGH Ba-Wü: Die Anspruchseinbürgerung ist auch bei Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausgeschlossen (hier: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).
Urteil vom 10.11.2005 - 13 S 2223/04 - (21 S., M8004)

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: §§ 10 und 11 StAG sind auch auf vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Einbürgerung anwendbar; die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne »Auch ich bin ein PKK'ler« schließt regelmäßig die Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG aus.
Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 - (25 S., M7996)

BVerwG: Zu schriftlichen Sprachkenntnissen bei Einbürgerung
Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - (14 S., M7835)

»(...) 2. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob dem Anspruch des Klägers auf Zusicherung der Einbürgerung der Anspruchsausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht, da er ›nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt‹. Dies ist nicht der Fall.

2.1 Mit der Voraussetzung ›ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache‹ bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG das für die Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Auslegung dieses Ausschlussgrundes kommt es entscheidend auf eine Abgrenzung der ›ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache‹ gegenüber einem geringeren Sprachniveau an. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zu näheren Ausführungen zur Frage, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache hinsichtlich der Fähigkeit zu mündlicher Kommunikation zu stellen sind; zu beurteilen ist allein, ob bzw. in welchem Umfang ›ausreichende Sprachkenntnisse‹ auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, mithin die Fähigkeit voraussetzen, einen Text in deutscher Sprache zu lesen und zu schreiben. (...)
Eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung ergibt, dass nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Die Regelung ist bezogen auf den in § 10 StAG geregelten Einbürgerungsanspruch und soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf diesen Einbürgerungsanspruch berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sind. (...) Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der schriftlichen Kommunikation zukommt, erfordert dies auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind; nach den Angaben des Bundesverbands Alphabetisierung e. V. können über vier Millionen Menschen in Deutschland nicht richtig lesen und schreiben. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt – jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern – die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und – nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand – den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist; entscheidend ist die durch die Schriftform sichergestellte Authentifizierung und Identifikationsfunktion, die durch eine Unterschrift bzw. eine elektronische Signatur gewährleistet wird, sowie der hierdurch dokumentierte Umstand, dass sich der Unterzeichnende den Inhalt des Textes zu Eigen macht. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. unter Nutzung elektronisch verfügbarer Mustertexte oder von Spracherkennungsprogrammen) Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine ›trägt‹. (...)
Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, ob im Aufenthaltsrecht der unbestimmte Gesetzesbegriff der ›ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache‹ durchweg durch § 3 Abs. 2 IntV auszufüllen ist, ob diese Bestimmung in der von dem Berufungsgericht gefundenen Auslegung die Grenzen der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung wahrt oder ob sie – ggf. i. V. m. der in § 17 IntV in Bezug genommenen ›Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1)‹ – dahin auszulegen ist, dass die Fähigkeit vorausgesetzt wird, sich eigenhändig schriftlich auszudrücken. Denn die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken (§ 3 Abs. 2 IntV), und der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IntV durch die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1) geführte Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 IntV bezeichnen, unter welchen Voraussetzungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (positiv) vorliegen und hinreichend nachgewiesen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts legen diese Regelungen nicht fest, dass die Fähigkeit, sich eigenhändig schriftlich auszudrücken, oder gar damit die Fähigkeit, einen fremden Text nach Diktat zu schreiben oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiederzugeben, nicht nur hinreichende, sondern notwendige Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache bildeten. Für die Festlegung eines zu beachtenden Mindestniveaus fehlen hinreichende Anhaltspunkte. (...)«

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
VG Aachen: Bei der Entscheidung über die Befreiung oder den Erlass einer Einbürgerungsgebühr für einen anerkannten Flüchtling ist zwingend Art. 34 GFK im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Urteil vom 9.9.2005 - 7 K 2270/02 - (11 S., M7773)
LG Aachen: Schadensersatz für Rechtsanwaltsgebühren wegen Amtspflichtverletzung, wenn einem Einbürgerungsantrag ohne besonderen Grund länger als drei Monate (hier: 14 Monate) nicht entsprochen wird und eine baldige Entscheidung nicht zu erwarten ist; allein die unzureichende Ausstattung der Einbürgerungsabteilung ist kein besonderer Grund.
Urteil vom 5.10.2005 - 4 O 38/04 - (7 S., M7774)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
OVG Rh.-Pf.: Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo ist die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar; der Wegfall der Verbindlichkeit der Flüchtlingsanerkennung während des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG ist unerheblich, wenn der Anspruch auf Einbürgerung ohne das Flüchtlingsprivileg besteht.
Urteil vom 4.10.2005 - 7 A 10700/05.OVG - (9 S., M7547)

BVerwG: Revisionszulassung wegen Kosten bei Einbürgerung von Flüchtlingen
Beschluss vom 20.10.2005 - 5 B 26.05 - (2 S., M7430)

»(...) Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Mai 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich aus Art. 34 Genfer Flüchtlingskonvention eine Verpflichtung ergibt, die Kosten des Einbürgerungsverfahrens herabzusetzen. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen

VG Göttingen: Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt bei Widerrufsverfahren
Urteil vom 1.9.2005 - 1 A 12/05 - (7 S., M7360)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft ein Kind, dessen Eltern aus dem Kosovo geflohen sind. Der Vater war als Asylberechtigter anerkannt. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes war allerdings ein Widerrufsverfahren beim Bundesamt anhängig, das etwa ein Jahr nach der Geburt mit einem Widerruf endete. Die Stadt Göttingen war der Ansicht, dass durch die Einleitung des Widerrufsverfahrens der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters im Inland beendet sei, so dass das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 StAG erwerben konnte. Das Verwaltungsgericht widerspricht dieser Auffassung und stellt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klägerin hat durch ihre am 12. August 2001 in Göttingen erfolgte Geburt gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der für den Zeitpunkt ihrer Geburt maßgeblichen Fassung vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) – StAG – die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. (...)
Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (hier der Vater) (1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (2.) eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) besitzt. Die am ... August 2001 in Göttingen geborene Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen.
a. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin hielt sich ihr Vater seit acht Jahren und 1 1/2 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hatte am 28. Juni 1993 erfolgreich seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Deshalb begründet nicht erst die von der Beklagten am 5. Oktober 1994 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis einen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG bereits die im Zusammenhang mit der Asylantragstellung zuvor erteilte Aufenthaltsgestattung (Hailbronner/Renner, aaO., § 4 StAG Rdnr 76).
b. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin hatte der Vater auch seit mehr als acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. (...)
Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Lebensmittelpunkt seit mehr als acht Jahren im Inland (vgl. Hailbronner/Renner, aaO; § 4 StAG Rdnr. 75). Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin waren weder seine Asylberechtigung noch seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen. Lediglich war am 21. Dezember 1999 vom Bundesamt das Verfahren auf Widerruf seiner Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG eingeleitet worden. Die Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens beseitigt oder unterbricht jedoch noch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers. Vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss, ob es zu einem Widerruf der Asylberechtigung kommt. Denn gemäß § 73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zudem wirkt der Asylwiderruf lediglich ex nunc (Renner, AuslR, 7. Aufl., § 73 AsylVfG, Rdnr. 26) und wird erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam, wie aus § 73 Abs. 6 AsylVfG folgt. Dessen ungeachtet ist für die Beendigung seines gewöhnlichen Aufenthalts selbst ein bestandskräftiger Asylwiderruf ohne Bedeutung. Denn über den maßgeblichen weiteren Aufenthalt nach dem Widerruf der Asylberechtigung entscheidet nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde. Vorliegend war es am 12. August 2001 – dem Tag der Geburt der Klägerin – völlig ungewiss, ob und gegebenenfalls wann es zu einer Beendigung des Aufenthalts ihres Vaters durch die Beklagte kommen würde. Zudem entscheidet die Beklagte über die Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne ›Erlöschensautomatik‹ in Folge des Asylwiderrufs (BVerwG, Urteil vom 20.2.2003, BVerwGE 117, S. 380 = NVwZ 2002, S. 1275 [=ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43] zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG a. F.). Einzustellen sind zahlreiche Ermessensabwägungen aufgrund der unterschiedlichen Bleiberechtsregelungen insbesondere bei Familien mit Kindern. Auch der Widerruf der als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entfaltet lediglich Wirkungen für die Zukunft. Er wird wirksam mit Eintritt der Unanfechtbarkeit oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (Renner, aaO. § 43 AuslG a. F., Rdnr. 4). Letzteres ist selbst bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. (...)
Auch der Hinweis der Beklagten auf die Gefahr, dass Asylberechtigte die möglichen Folgen eines Widerrufsverfahrens durch die Geburt eines deutschen Abkömmlings ›unterlaufen‹ können, und dass dieser Gefahr der Wille des Gesetzgebers entgegenstehe, verfängt nicht. Mit der Regelung des § 4 Abs. 3 StAG soll nach den Gesetzesmotiven den hier aufwachsenden Kindern ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig zuerkannt werden, um ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu verbessern (BT-Drs. 14/533, S. 14). Im Vordergrund steht danach nicht die Integration der Eltern, sondern die des Kindes. Ist – wie hier – zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes völlig ungewiss, ob die Asylberechtigung des Vaters widerrufen und bejahendenfalls der Aufenthalt der Eltern später beendet werden kann, steht auch nach dem Willen des Gesetzgebers das Integrationsbemühen im Vordergrund und nicht dessen Beendigung. (...)«
Einsender: Berliner Flüchtlingsrat

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit.
Beschluss vom 1.9.2005 - 4 V 1405/05 - (6 S., M7402)

Sonstige Materialien:
BMI: Zur Anrechnung von Duldungszeiten bei der Ermessenseinbürgerung; Anpassung der Vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG.
Rundschreiben vom 15.2.2005 - M II 6 - 005/17 - (2 S., M7478)

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
BVerfG: Keine einstweilige Anordnung des BVerfG gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit.
Beschluss vom 2.9.2005 - 2 BvQ 25/05 - (3 S., M7253)
OVG Rheinland-Pfalz: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG bei langjähriger Vorstandstätigkeit für einen PKK-nahen Kulturverein.
Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG - (14 S., M7002)
OVG Rheinland-Pfalz: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG bei Funktionär der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. (IGMR); eigene verfassungsfeindliche Bekundungen oder Aktionen des Einbürgerungsbewerbers sind keine Voraussetzung für Ausschluss der Einbürgerung, sondern ein auf tatsächlichen Anhaltspunkten begründeter Verdacht genügt.
Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG - (19 S., M7001)
VG Ansbach: Ein deutscher Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit (hier: türkisch) annimmt, verliert nach § 25 Abs. 1 StGA auch dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er den Antrag vor Inkrafttreten der Norm am 1.1.2000 gestellt hat.
Beschluss vom 9.6.2005 - AN 15 K 05.01403 - (9 S., M7000)

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: »Das Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG auch dann, wenn der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland seit acht Jahren nur deshalb kurzfristig unterbrochen war, weil er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (hier: Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis) um wenige Tage verspätet gestellt hat.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 - (11 S., M6766)
BayVGH: Zur Acht-Jahres-Frist des § 4 Abs. 3 StAG zählen nur Zeiten des auf Dauer angelegten Aufenthalts, nicht jedoch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung oder einer Erlaubnisfiktion wegen Beantragung eines Aufenthaltstitels.
Urteil vom 3.5.2005 - 5 BV 04.3174 - (10 S., M6778)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
BayVGH: Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG setzt den rechtmäßigen Besitz eines Flüchtlingspasses voraus.
Urteil vom 17.2.2005 - 5 B 04.392 - (12 S., M6553)

Sonstige Materialien:
IM Sachsen: Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz.
Erlass vom 24.5.2005 - 41-1010.00/13 - (51 S., M6648)

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
BayVGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Anspruchseinbürgerung ist die letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz; Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei anerkannten Flüchtlingen setzt gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG den Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge voraus.
Urteil vom 17.2.2005 - 5 B 03.2842 - (11 S., M6357)
VGH Ba-Wü: Die Anspruchseinbürgerung setzt gem. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende schriftliche Sprachkenntnisse voraus; die Ermessenseinbürgerung setzt regelmäßig ebenfalls schriftliche Sprachkenntnisse voraus, hiervon kann aber bei der Ermessensausübung im Ausnahmefall abgesehen werden.
Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 - (29 S., M6542)
VG Gießen: Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a. F. gilt als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort; eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG führt zu einem Anspruch auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2; der Einbürgerungsanspruch knüpft lediglich an den ausländischen Status bzw. den Besitz des Reiseausweises für Flüchtlinge an und ist durch den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht direkt betroffen.
Urteil vom 7.3.2005 - 10 E 4094/04 - (9 S., M6565)

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz: "Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben, einschließlich der Kontakte mit Behörden, in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag, mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden und er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.1.2005 - 7 A 11481/04.OVG - (14 S., M6384)

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: Gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 4 Abs. 3 StAG meint im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" gem. Art. 2 AG-StlMindÜbK, so dass an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I angeknüpft werden kann.
Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24.04 - (3 S., M6072)
VGH Ba-Wü: Die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde im Falle einer Anspruchseinbürgerung, ob sich ein Ausländer von früheren staatsfeindlichen Bestrebungen abgewandt hat, ist gerichtlich voll überprüfbar.
Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - (9 S., M6258)
VG Sigmaringen: Die Unterstützung einer Organisation, die im Ausland mit terroristischen Mitteln arbeitet, in Deutschland aber gewaltlos vorgeht, schließt die Einbürgerung gem. § 85 Abs. 1 AuslG nur dann aus, wenn dadurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind; keine Versagung der Einbürgerung wegen Engagements für International Sikh Youth Federation (ISYF).
Urteil vom 18.11.2004 - 2 K 2585/02 - (16 S., M6164)
VG Hamburg: Ausschluss der Einbürgerung eines Unterstützers der iranischen Volksmudschaheddin bzw. des Nationalen Widerstandsrats Iran gem. § 86 Nr. 2 AuslG wegen Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland; es genügt gewaltsames Vorgehen der Organisation im Herkunftsland oder dessen Unterstützung im Bundesgebiet.
Urteil vom 30.9.2004 - 10 K 6189/03 - (15 S., M6186)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
VG Gießen: Ausschuss der Einbürgerung gem. § 86 Abs. 2 AuslG wegen Unterstützung der TKP/ML bzw. deren Basisorganisationen.
Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 - (11 S., M6080)
VG Mainz: Ausschluss der Einbürgerung gem. § 86 Abs. 2 AuslG wegen Spenden für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG).
Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04.MZ - (13 S., M6050)

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
OVG Berlin: Zu den Voraussetzungen der Einbürgerung von Staatenlosen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Libanon).
Urteil vom 3.6.2004 - OVG 5 B 17.02 - (22 S., M5914)