Asylverfahrens- und -prozessrecht

Abschiebungsandrohung

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

BVerwG: Zum Beweisantrag bei PTBS; zur Zielstaatsbezeichnung bei § 60 Abs. 7 AufenthG
Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 - (20 S., M12108)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil befasst sich mit zwei wichtigen Fragen: Zum einen legt das BVerwG fest, welche Mindestanforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrages im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden können. Danach genügt die Vorlage eines Attestes des behandelden Facharztes, das allerdings bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss. Nicht erforderlich ist aber eine gutachterliche Stellungnahme.
Zum anderen stellt das BVerwG fest, dass nunmehr das Bundesamt für die Prüfung zuständig ist, ob ausnahmsweise trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG kein Abschiebungsverbot gegeben ist. Ist kein Ausnahmefall gegeben, muss derjenige Staat in der Abschiebungsandrohung als Staat bezeichnet werden, in den nicht abgeschoben werden darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Revision des Klägers zu 1 ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründet (1.). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit es einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans verneint und die Androhung der Abschiebung des Klägers zu 1 nach Aserbaidschan als rechtmäßig bestätigt hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (…)
1. Der Kläger zu 1 beanstandet mit seiner allein auf Verfahrensrügen gestützten Revision der Sache nach zu Recht, dass die Ablehnung seines schriftsätzlichen Beweisantrags vom 13. April 2005 durch das Berufungsgericht im Prozessrecht keine Stütze findet und deshalb seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Zugleich liegt, wie der Kläger zu 1 zu Recht rügt, in der Unterlassung der Beweiserhebung auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (…)
a) Wie der seinerzeit zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - (NVwZ 2007, 346 [= ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 25]) bereits ausgeführt hat, durfte das Berufungsgericht den nach Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erkrankung des Klägers zu 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger zu 1 diese Erkrankung ’nicht glaubhaft gemacht’ habe. Denn eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig wie eine Beweisführungspflicht (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 342 und 317 [= ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 42], jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 [13 S., R3804]).
Auch wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden ’Glaubhaftmachung’ der behaupteten psychischen Erkrankung bei dem Kläger zu 1 in dem Sinne verstehen wollte, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als einen aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag angesehen hat, würde dies die Ablehnung der Beweiserhebung nicht tragen. Dass die Behauptung der Erkrankung des Klägers zu 1 an einer PTBS mit einhergehender S uizidgefahr ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt oder aus der Luft gegriffen wäre (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 [= ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 35] und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69), kann angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 nicht angenommen werden. Der Beweisantrag kann angesichts dieses Attests auch nicht als unsubstantiiert angesehen werden.
Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Das vom Kläger zu 1 vorgelegte ärztliche Attest vom 11. März 2005, das sich trotz der Erwähnung der Klägerin zu 2 im Betreff erkennbar auf den Kläger zu 1 bezieht, genügt diesen Anforderungen. Es enthält neben einer Darstellung der Krankheitsvorgeschichte auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu 1 eine – wenn auch knappe – Schilderung der eigenen Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose einer PTBS durch die Fachärztin sowie Angaben zur derzeitigen medikamentösen Behandlung. Bei der Krankheitsgeschichte wird auch auf die Gründe eingegangen, warum der Kläger zu 1 sich erst vier Jahre nach der Flucht aus seiner Heimat in fachärztliche Behandlung begeben hat. (…) Die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme, wie sie das Berufungsgericht der Sache nach verlangt, mag zwar für die Überzeugungsbildung des Gerichts hilfreich sein, ist aber nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt. Wenn das Berufungsgericht die Einholung einer derart ausführlichen gutachtlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich hält, ist der Beteiligte zwar gehalten, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden und sich gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zu unterziehen, er ist aber nicht gehalten, von sich aus und auf seine Kosten eine solche gutachtliche Stellungnahme vorzulegen. Dies würde im Ergebnis auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (vgl. aber zu einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 8 B 213.99 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 9).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist – wie bereits im Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - ausgeführt – ebenfalls nicht tragfähig. Wenn das Gericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr der möglichen Verschlimmerung einer Erkrankung des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne weitere Aufklärung durch Einholung fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilen und verneinen.
b) Die festgestellten Verfahrensmängel bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers zu 1 im Hinblick auf Aserbaidschan führten auch zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich der Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger zu 1. Sofern nämlich das Berufungsgericht nach der erforderlichen weiteren Aufklärung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger zu 1 bejahen sollte, wäre auch die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz – am 28. August 2007 geltende Rechtslage. (…)
Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz selbst nicht geändert worden ist, ist in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, ’wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt’. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Wann ein Ausländer im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entnehmen. Bei Asylbewerbern ist die Ausländerbehörde insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Bei den sogenannten zwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und dem neuen Absatz 7 Satz 2 AufenthG führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich eines Staates unproblematisch zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Abschiebung in den betreffenden Staat ausnahmslos ausgeschlossen ist. Bei dem hier streitigen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil nach der gesetzlichen Konzeption die Abschiebung nicht immer schon dann zwingend ausgeschlossen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern gemäß der Soll-Regelung in dieser Vorschrift hierfür zusätzlich eine – wenn auch auf atypische Fälle beschränkte – Ermessensentscheidung über das Absehen von der Abschiebung erforderlich ist.
Nach der alten, vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Rechtslage war für diese Ermessensentscheidung auch bei Asylbewerbern nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig. (…) Daraus ergab sich die Notwendigkeit, für den Fall einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde zugunsten einer Abschiebung des Ausländers vorsorglich die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in Bezug auf den betreffenden Zielstaat aufrechtzuerhalten, auch wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejaht hatte. Dementsprechend war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage verfügte Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat nach § 34 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (jetzt § 59 AufenthG) nicht deshalb rechtswidrig, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vom Bundesamt oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren festgestellt worden war (vgl. Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <265> und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 1 C 7.03 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15 = NVwZ-RR 2004, 534 [8 S., M5044]). (…)
Ob sich an dieser Beurteilung durch die ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz etwas geändert hat, kann hier offen bleiben. Allerdings ist durch das Zuwanderungsgesetz § 41 AsylVfG a. F. ersatzlos gestrichen worden, weil im Hinblick auf die jetzt im Falle der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG die bisher in § 41 AsylVfG getroffene Verfahrensregelung entbehrlich sei (BTDrucks 15/420 S. 110); ferner ist die ’Kann-Regelung’ des § 53 Abs. 6 AuslG durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in eine ’Soll-Regelung’ umgewandelt worden. Außerdem ist in der Nachfolgevorschrift zu § 50 Abs. 3 AuslG, dem jetzigen § 59 Abs. 3 AufenthG, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Regelung der Zielstaatsbezeichnung nicht mehr ausdrücklich ausgespart. Andererseits enthält auch der neue § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein zwingendes Abschiebungsverbot, da er nach wie vor ein – wenn auch auf atypische Fälle beschränktes – behördliches Ermessen eröffnet, den Ausländer trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in den betreffenden Staat abzuschieben. Auch an der nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogenen Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) und demzufolge an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die verbleibende Ermessensentscheidung hat das Zuwanderungsgesetz nichts geändert (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 Rn. 12 [= ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27], ebenso Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 1 B 9.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 5). Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob gleichwohl aus den Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz geschlossen werden konnte, dass allgemein oder jedenfalls unter bestimmten Umständen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt oder die entsprechende Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung führt, braucht hier indes nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage etwa VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2005 - A 1 K 11832.03 - juris Rn. 43 ff. [13 S., M7318], Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, § 59 AufenthG Rn. 26; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 90).
Jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist nämlich davon auszugehen, dass nunmehr bei Asylbewerbern das Bundesamt auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig ist, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll. Dies folgt vor allem aus der Neufassung des § 24 Abs. 2 AsylVfG, der die ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesamtes für ausländerrechtliche Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG regelt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach der Neufassung obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung, ’ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt’. Diese Formulierung ist an die Stelle des bisherigen Halbsatzes, ’ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen’, getreten (vgl. auch die entsprechenden Änderungen in § 32 Satz 1 AsylVfG und § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auch wenn die Neufassung in der Begründung des Gesetzentwurfs nur als redaktionelle Änderung bezeichnet wird (BTDrucks 16/5065 S. 216 Zu Nummer 16 Zu Buchstabe b) und es an anderen Stellen des Gesetzes noch bei den alten Formulierungen geblieben ist (etwa in § 31 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 42 Satz 1 AsylVfG), ist sie in Verbindung mit den oben erwähnten, bereits durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten Änderungen als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zu werten, dem Bundesamt die Zuständigkeit zur abschließenden Entscheidung über das vollständige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuweisen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., der allerdings eine solche Zuständigkeitsverlagerung schon ab 1. Januar 2005 annimmt). (…)
Umfasst danach die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Ausländer in den betreffenden Staat, auf den sich die Feststellung bezieht, nicht abgeschoben werden darf. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung ist damit nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig. An der vom Verwaltungsgericht vertretenen anderslautenden Auffassung zur alten Rechtslage (vgl. die oben unter Rn. 21 zitierten Urteile) kann unter Geltung der neuen Rechtslage daher nicht mehr festgehalten werden.
Im Übrigen führt die Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt in der Regel nicht zu einer wesentlichen Änderung des Prüfungsumfangs im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist wegen der Soll-Bestimmung regelmäßig ein Absehen von der Abschiebung in den betreffenden Staat geboten. Nur wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen, werden die Gerichte zu prüfen haben, ob dieser tatsächlich vorliegt und werden gegebenenfalls das Bundesamt – wenn dessen Ermessen nicht auf Null reduziert ist – nur zur Neubescheidung verpflichten können. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen

Weitere Dokumente 1-2/2008:

Rechtsprechung:
VG Bremen: Die Klage gegen die nachträgliche Änderung der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung, wenn im ursprünglichen Bescheid der Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 18.1.2008 - 6 V 3542/07.A - (5 S., M12337)
VG Dessau-Roßlau: Die Abschiebung eines abgelehnten Asylantragstellers in einen anderen Staat als in der Abschiebungsandrohung bezeichnet setzt voraus, dass das Bundesamt zuvor die Zielstaatsbezeichnung ergänzt; zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die vollzogene Abschiebung.
Urteil vom 27.11.2007 - 3 A 271/06 DE - (8 S., M12302)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

VGH Bad.-Württ.: Keine Ergänzung der Zielstaatsbezeichnung durch Ausländerbehörde
Beschluss vom 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - (9 S., M11542)

"(…) Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343 [ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 38]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: 'soll'), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 [12 S., M1636]), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung 'in den Herkunftsstaat' möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a. a. O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a. a. O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote – Bundesamt – und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse – Ausländerbehörde – (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70). (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Rechtsprechung
VG Karlsruhe: Die Ausländerbehörde darf die Zielstaatsbezeichnung der Abschiebungsandrohung eines Bundesamtsbescheids nicht um weitere Staaten ergänzen.
Beschluss vom 19.6.2007 - 1 K 1637/07 - (2 S., M11334)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

OVG Sachsen-Anhalt: Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen; keine Abschiebung ohne Zielstaatsbezeichnung
Beschluss vom 30.5.2007 - 2 M 153/07 - (4 S., M10838)

"(…) Die Beschwerde hat Erfolg.
Sie ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Antragsteller nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er derzeit unbekannten Aufenthalts ist.
Vom Wegfall eines (ursprünglich gegebenen) Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines Rechtsschutz suchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 -, InfAuslR 1999, 43 [45]). Will ein Gericht an ein Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die weit reichende Folge einer Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses und damit die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache knüpfen, ohne den Beteiligten vorher auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen, so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass den Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998, a. a. O.). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer 'untergetaucht' ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169.95 -, NVwZ 1997, 1136; OVG NW, Beschl. v. 30.07.2003 - 17 B 1070/03 -, Juris, m. w. Nachw; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2001 - 10 ZE 01.2757 -, BayVBl 2002, 532; ThürOVG, Beschl. v. 03.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 -, InfAuslR 2000, 19). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 04.12.2003 - 2 M 547/03 - Juris; Beschl. v. 03.04.2006 - 2 M 82/06 [7 S., M8222]) muss jedoch hinzukommen, dass der Ausländer trotz Aufforderung des Gerichts seinen wahren Aufenthaltsort (ladungsfähige Anschrift) nicht offenbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer erst nach dem 'Untertauchen' um Rechtsschutz nachsucht. Einer – möglichen – Abschiebung kann der Ausländer wirksam begegnen, indem er dem Gericht gegenüber seinen Aufenthalt angibt; daraufhin ist das Verwaltungsgericht gezwungen, über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache zu entscheiden und zuvor erforderlichenfalls den Aufenthalt des Ausländers bis zu einer solchen Sachentscheidung vorläufig zu sichern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1995 - 2 BvR 2552/95 - DVBl 1996, 611). Tut er dies nicht, gibt er zu erkennen, dass er sich einem gerichtlichen Verfahren nicht zu stellen beabsichtigt und an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht (mehr) interessiert ist.
In Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen ist. Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller durch Untertauchen der (…) angekündigten Abschiebung entzogen hat, reicht hierfür – wie dargelegt – nicht aus.
Die Beschwerde ist auch begründet. (…) Der Antragsteller rügt zu Recht, dass es bislang an einer Prüfung des Bundesamtes dahingehend fehlt, ob seiner Abschiebung nach Guinea Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen stehen.
Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und soll der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Wird der Ausländer nach Durchführung eines Asylverfahrens – wie hier der Antragsteller – nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt er keinen Aufenthaltstitel, wird die Abschiebungsandrohung von dem Bundesamt erlassen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Eine solche Abschiebungsandrohung ist in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.1999 (Nr. 4 des Bescheidtenors) enthalten. Als Staat, in den abgeschoben werden soll, wird darin der Staat Sierra Leone genannt. Außerdem enthält die Androhung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG den Hinweis, dass der Antragsteller auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Diese Androhung ist zwar als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt aber nicht ohne weiteres eine Abschiebung in den in der Androhung nicht bezeichneten Staat Guinea zu. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt nämlich dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylVfG kann indes nur dann erreicht werden, wenn eine solche Prüfung gerade hinsichtlich des Staates erfolgt, in den der Ausländer tatsächlich abgeschoben werden soll. Hat das Bundesamt indes – wie hier in seinem Bescheid vom 21.04.1999 – eine solche Prüfung lediglich hinsichtlich des in der Androhung bezeichneten Zielstaates (hier: Sierra Leone) durchgeführt, würde der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylVfG unterlaufen, wenn der Ausländer ohne weiteres und allein wegen des erfolgten Hinweises nach § 59 Abs. 2 AufenthG auch in jeden anderen Staat (hier: Guinea) abgeschoben werden könnte. Voraussetzung für eine solche Abschiebung ist vielmehr, dass das (insoweit nach wie vor zuständige) Bundesamt auch hinsichtlich dieses Zielstaates die Prüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vornimmt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 RdNr. 58; VGH BW, Urt. v. 30.07.1997 - 11 S 2807/96 - InfAuslR 1998, 18; OVG RP, Beschl. v. 06.02.1998 - 11 A 10716/97 - NVwZ-RR 1998, 457; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - BVerwG 9 C 42.99 - InfAuslR 2001, 46 [ASYLMAGAZIN 1–2/2001 S. 38]) und dem Ausländer der neue Zielstaat in einer Abschiebungsanordnung benannt wird (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 RdNr. 57). (…)"
Einsenderin: RAin Wallek, Leipzig

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Abschiebungsandrohung bei Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 10.1.2007 - 2 L 318/05 - (9 S., M10260)

"(…) Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Abschiebungsandrohung zu Unrecht abgewiesen. (…)
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, von dem jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich für den Kläger auch nachteilig auswirkt. Zwar steht dem Kläger auf Grund der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu; mit deren Erteilung wird die Abschiebungsandrohung sich erledigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ-Beil. 2000, 25, 27). Dies steht der Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses jedoch nicht entgegen, so lange die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ausländerbehörde hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerade mit Blick auf die erlassene Abschiebungsandrohung verweigert; die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht wegen des hiesigen Verfahrens zurückgestellt. (…)
Die Klage ist auch begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylVfG. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. (…)
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hier dem Wortlaut nach erfüllt. Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt worden und besitzt keinen Aufenthaltstitel. Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht dessen Besitz grundsätzlich nicht gleich und schließt deshalb den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1999 - 13 S 742/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 84; Funke-Kaiser, GK AsylVfG, Stand: 10/06, § 34 Rn. 35; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 10/06, § 34 AsylVfG Rn. 19; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 34 Rn. 8). Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: 11/06, § 59 Rn. 12; Hailbronner a. a. O.; Renner a. a. O.).
§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Abschiebungsandrohung zu unterbleiben hat, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird, d. h. eine Flüchtlingsanerkennung erfolgt (evtl. mit anderer Tendenz BVerwG, Urt. v. 08.02.2005 - 1 C 29/03 -, DVBl. 2005, 982, 986 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]; anderer Ansicht: Renner, a. a. O. § 60 AufenthG Rn. 64 u. § 34 AsylVfG Rn. 10; Hailbronner, a. a. O. § 60 AufenthG Rn. 229 u. § 34 AsylVfG Rn. 16; Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 59 Rn. 100 u. GK-AsylVfG, § 34 Rn. 84 – wenn auch mit dem Zusatz, die Abschiebungsandrohung mache in diesen Fällen 'eigentlich keinen Sinn' –; wie hier im Ergebnis Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 34 Rn. 2 f. u. 14 f.). Seit In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 (BGBl. I 2004 S. 1950) sind anerkannte Flüchtlinge mit anerkannten Asylbewerbern aufenthaltsrechtlich gleichgestellt. (…)
Begründet damit die Flüchtlingsanerkennung seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes aufenthaltsrechtlich die selbe Rechtsstellung wie die Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. Renner, a. a. O. § 25 AufenthG Rn. 18), so besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich des Erlasses einer Abschiebungsandrohung. Wenn § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gleichwohl lediglich für anerkannte Asylbewerber den Erlass einer Abschiebungsandrohung – ebenso wie daran anknüpfend in § 38 Abs. 1 AsylVfG die Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat – ausdrücklich ausschließt, nicht aber für anerkannte Flüchtlinge, so erscheint dies als ein gesetzgeberisches Versehen, das im Wege einschränkender Auslegung der Vorschrift zu beheben ist. Allerdings hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 34 AsylVfG bei Erlass des Zuwanderungsgesetzes 'in die Hand genommen', indem er die Verweisung auf die §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG durch die Verweisung auf die §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG ersetzt hat (Art. 3 Nr. 24 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. I 2004 S. 1950, 1992), und über § 60 Abs. 10 AufenthG auch die Verbindung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt hat. Dieser Umstand steht der einschränkenden Auslegung aber nicht entgegen (so aber Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 100). Denn nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 100, zu Art. 3 Nr. 24 ZuwanderungsG) hat insoweit lediglich eine redaktionelle Anpassung stattgefunden. Dass dabei auch die Folgen der veränderten aufenthaltsrechtlichen Stellung des anerkannten Flüchtlings und seiner aufenthaltsrechtlichen Gleichstellung mit dem anerkannten Asylbewerber bedacht worden wären, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht.
Maßgeblich ist, dass die Ermächtigung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an die Ausreisepflicht anknüpft, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt, und voraussetzt, dass es einen Aufenthalt in Deutschland gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2005 - 1 C 29.04 -, NVwZ 2006, 96 [=ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 23]). Die Ausreisepflicht ist Grundlage der Abschiebungsandrohung; mit ihrem Wegfall erledigt sich die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - NVwZ-Beil. 2000, 25, 27). Die Abschiebungsandrohung setzt damit eine Ausreisepflicht voraus (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 34 Rn. 72). Entsteht eine Ausreisepflicht nicht, so ist auch keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Eine gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und auf eine Anfechtungsklage hin aufzuheben (zu § 59 AufenthG vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn. 137; zu § 50 AuslG vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1999 - 13 S 742/98 -, NVwZ-Beil. I 1999, 84).
Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 ist der anerkannte Flüchtling regelmäßig zu keinem Zeitpunkt ausreisepflichtig. Die Entstehung der Ausreisepflicht wird im AsylVfG nur mittelbar über die Vorschrift des § 67 Abs. 1 AsylVfG betreffend das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung geregelt. Hieran knüpft die Vorschrift des § 50 Abs. 1 AufenthG an (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 34 Rn. 72.2). (…)
Insbesondere entsteht eine Ausreisepflicht nicht durch die Entscheidung des Bundesamtes. Die während der Dauer des Asylverfahrens geltende Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes endet (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG), wird sogleich von der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelöst. Erst recht besteht keine Ausreisepflicht, wenn dem anerkannten Flüchtling gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
Auch während der Geltung der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist der anerkannte Flüchtling nicht ausreisepflichtig. Allerdings gilt für die in § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelte Erlaubnisfiktion, dass sie zwar die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausschließt, aber – wie bereits ausgeführt – gleichwohl nicht die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hindert. Folgerungen für die Wirkung der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG können daraus jedoch nicht gezogen werden (so aber wohl Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 59 Rn. 100). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die besondere Regelung des § 43 Abs. 2 AsylVfG, aus der sich ergibt, dass die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Abschiebung nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens nicht entgegen stehen soll (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 59 Rn. 12). Hingegen soll der anerkannte Flüchtling – wie § 25 Abs. 2 AufenthG zu entnehmen ist – gerade nicht abgeschoben werden. (…) Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG um die Vorwirkung einer zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und die Ausprägung einer materiellrechtlichen Rechtsstellung handelt, die deshalb ein stärkeres Gewicht besitzt als das bloß verfahrensbegleitende vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Bei Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt Ausreisefrist einen Monat; § 38 Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar.
Beschluss vom 27.12.2006 - 1a L 1274/06.A - (4 S., M9554)

OVG NRW: § 14 a AsylVfG auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 11.8.2006 - 1 A 1437/06.A - (14 S., M8641)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil bejaht das OVG NRW die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder anwendbar ist, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren sind. Auch in diesen Fällen tritt also nach Auffassung des OVG NRW die Antragsfiktion ein, so dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Das OVG NRW macht darüber hinaus deutlich, dass der Verzicht auf die Durchführung dieses Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht mit der Rücknahme eines Asylantrags gleichzusetzen ist. Die Ausreisefrist beträgt also einen Monat, eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig. Auf die bloße Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes gerichtet ist die Klage als (isolierte) Anfechtungsklage namentlich statthaft, da sich das von dem Kläger verfolgte Klageziel aus anerkennenswerten Gründen auf die Beseitigung der Ablehnung des fingierten Asylantrages beschränkt. (...)
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens eines beachtlichen Asylantrags des Klägers rechtswidrig. Zwar hat der Kläger selbst keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Da die Eltern des Klägers abgelehnte Asylbewerber sind, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die Geburt des Klägers beim Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihr Aufenthalt derzeit lediglich geduldet wird, ist allein noch darüber zu befinden, ob der Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, dass der Kläger zwei Tage vor dessen Inkrafttreten im Bundesgebiet geboren wurde. Dies ist nicht der Fall, denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹) anzuwenden. (...)
In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über ihren Anwendungsbereich in der Norm oder entsprechender Übergangs-/Überleitungsregelungen etwa in den Vorschriften der §§ 87–87 b AsylVfG oder des Zuwanderungsgesetzes selbst, bezieht sich § 14 a Abs. 2 AsylVfG nach seinem Wortlaut auf alle unter 16 Jahre alten Kinder, die nach der Asylantragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. (...)
Der Wortlaut des § 14 a AsylVfG bietet demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Anwendbarkeit seines Absatzes 2 auf Kinder, die erst nach seinem Inkrafttreten geboren werden oder einreisen. Die Tatsache, dass die Vorschrift insgesamt in der Zeitform des Präsens gefasst ist, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegen haben können. Diese Zeitform dient lediglich der Darstellung der objektiven Tatbestandsmerkmale, wie dies auch in zahlreichen anderen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, z. B. in § 1 Abs. 1 und § 13 AsylVfG ersichtlich ist. (...) Namentlich die Wendung in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anzeigepflicht als ›unverzüglich‹ statuiert wird, erlaubt keinen überzeugenden Rückschluss auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Ein ›unverzügliches‹, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgendes (vgl. z. B. § 121 BGB) Handeln ist – gegebenenfalls anders als ein ›sofortiges‹ oder ›unmittelbares‹ Handeln, welches in unmittelbarer zeitlicher Folge zu dem auslösenden Ereignis erfolgen müsste – auch dann möglich, wenn die Handlungspflicht durch das Inkrafttreten eines Gesetzes erst neu begründet wird. (...)
Das eingangs dargelegte, unmittelbar an den sinngebenden Wortlaut der Norm anknüpfende Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, wonach diese Bestimmung ohne weiteres auch auf solche Fälle anzuwenden ist, die tatbestandlich vor ihrem Inkrafttreten liegen, wird durch deren systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften nachhaltig bekräftigt. Insoweit ist zunächst die gleichzeitig erfolgte Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz in den Blick zu nehmen. (...)
Durch diese Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG würde für Altfälle eine Lücke entstehen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG lediglich für nach seinem Inkrafttreten geborene Kinder gelten sollte. Dass der Gesetzgeber eine solche Lücke hätte entstehen lassen wollen, ist gerade angesichts der Gesetzesmotive für die Einführung des fiktiv gestellten Asylantrags nur schwer vorzustellen. Für die auch vergangenheitsbezogene Geltung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, die nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen sollten, im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen hat. (...)
Aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F. lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten nicht folgern, auch die Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG könnte hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale nur zukunftsbezogen zu verstehen sein. Die – streitige – Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde – etwa bei unterbliebener Ermessensausübung – die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511, [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27,] OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42). (...)
Eine Erfassung auch der ›Altfälle‹ durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG wird darüber hinaus durch den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gestützt, wie er den aus der Gesetzesbegründung abzuleitenden Motiven zu entnehmen ist. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bezweckt danach eine Beschleunigung der Asylverfahren von Familien dahingehend, dass den Eltern des Kindes die Möglichkeit genommen wird, durch die taktisch bestimmte Wahl des Zeitpunkts der Asylantragstellung die Entscheidung des Bundesamtes und damit gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst lange hinauszuzögern. (...)
Die am Wortlaut, der Systematik und der Genese orientierte Auslegung der Vorschrift mit der aus ihr folgenden Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder – wie den Kläger – verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung (zu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 - , NWVBl 2006, 252, Senatsurteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - m. w. N., IÖD 2006, 180) liegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a AsylVfG keine in die Vergangenheit wirkende Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Durch die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG soll der zukünftige asylrechtliche Status des Ausländers durch die Fiktion der Asylantragstellung geklärt werden. Das durch den Senat vertretene Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG betrifft mithin keine (materiellen) Rechtsfolgen für die Vergangenheit, sondern knüpft die zukünftigen Rechtsfolgen auf der Tatbestandsseite im Sinne einer sogenannten ›unechten‹ Rückwirkung – auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2006, a. a. O., m. w. N.) [–] an ein vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 liegendes Ereignis, nämlich die Geburt des Klägers. (...)
Die Anordnung von belastenden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen in Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Umstand ist nicht von vornherein unzulässig. Bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Sie trifft keine direkten Regelungen hinsichtlich der materiellen Rechte des Klägers, sondern lediglich für das Verfahren zur Einleitung des Asylverfahrens (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2006, a. a. O., m. w. N.). (...)
Die tatbestandliche Rückanknüpfung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die damit verbundenen Folgen enthalten weder einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit noch gegen die auch bei der ›unechten‹ Rückwirkung von Gesetzen zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. (...)
Diese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Eine derartige, ihre Einbeziehung in das Regime des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ausschließende schutzwürdige Rechtsposition haben die der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG unterworfenen Kinder von Asylbewerbern, die wie der Kläger vor Inkrafttreten der Norm hier geboren worden sind, jedoch nicht erlangt. (...)
Das Fehlen einer schutzwürdigen Rechtsposition, welche gegebenenfalls durch die tatbestandliche Rückanknüpfung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG beeinträchtigt werden könnte, folgt auch aus einem Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Klägers, die er vor der Einleitung des Asylverfahrens innehat, mit derjenigen danach. (...)
Für die Dauer des Asylverfahrens nach dem fiktiven Asylantrag im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ändert sich diese Rechtsposition nicht zum Nachteil des Klägers. (...)
Für die Situation nach Abschluss des Asylverfahrens sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Wird das Verfahren für Kinder durchgeführt, bei denen der Asylantrag ihrer Eltern noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde, sind sie im Fall der unanfechtbaren Ablehnung ihres (fiktiven) Asylantrags als ›einfach unbegründet‹ vollziehbar ausreisepflichtig und ihnen darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden (§§ 10 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG). Diese Rechtsposition unterscheidet sich nicht von dem aufenthaltsrechtlichen Status, den sie vor der Asylantragstellung hatten. Wird dagegen – wie für den Kläger – der fiktive Asylantrag für ein unter 16 Jahre altes Kind gestellt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind, ist der Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG). In diesem Fall können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise des Kindes keinerlei Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese als nachteilig gegenüber dem Zustand vor der Asylantragstellung anzusehenden zwingenden Rechtsfolgen lassen sich jedoch vermeiden, indem der Vertreter des Kindes gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und das Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt wird. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall nicht ein, da der Verzicht nach § 14 a Abs. 3 der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG, die allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellen, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht nach § 14 a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14 a AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z. B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben. Diese beiden Bestimmungen sind weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. (...) Der oben dargestellte Normzweck der Verhinderung einer – taktisch motivierten – verzögerten Asylantragstellung wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die strengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts zu erlassende und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hätte nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch nicht entgegen. (...)
Wegen der fehlenden Rechtsposition des Klägers vor der Asylanerkennung ist schließlich ein Vertrauen darauf, dass die materielle und/oder verfahrensrechtliche Rechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, rechtlich nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332). (...)«

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Keine Ergänzung oder Änderung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt ohne Prüfung des § 60 Abs. 2–7 AufenthG nach Anhörung.
Urteil vom 15.5.2006 - A 4 K 10788/05 - (11 S., M8740)

VG Darmstadt: Keine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren
Urteil vom 21.4.2005 - 5 E 403/04.A (3) - (7 S., M7772)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob im Dublin-Verfahren das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung erlassen kann. Die entsprechende Praxis des Bundesamts hat zur Folge, dass die Betroffenen nicht freiwillig in den Dublin-Staat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das VG Darmstadt stellt dagegen fest, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Bundesamt dürfe lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen, so dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise erhalten bleibt.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung richtet. (...)
Streitig ist allein die Frage, ob das Bundesamt berechtigt war, die Abschiebung der Klägerin anzuordnen oder ob es aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung beschränken musste.
Letzteres trifft zu.
Die Regelung des § 34 a AsylVfG ist zwar nach ihrem Wortlaut einschlägig, denn die Klägerin soll in einen sicheren Drittstaat, aus dem sie eingereist war, abgeschoben werden. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich allerdings, dass der Anwendungsbereich auf diejenigen sicheren Drittstaaten beschränkt ist, die nicht zugleich Vertragsparteien des Dubliner Übereinkommens sind. Denn § 29 Abs. 3 AsylVfG bestimmt, dass ein Asylantrag unbeachtlich ist, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall bestimmen sich die vom Bundesamt zu erlassenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 35 AsylVfG. (...)
§ 35 AsylVfG trifft somit eine Spezialregelung gegenüber § 34 a AsylVfG für den Anwendungsfall, dass der sichere Drittstaat zugleich Vertragsstaat des Dubliner Übereinkommens ist (wie hier: VG Darmstadt, 4. Kammer, Urt. v. 21.03.2005 - 4 E 1709/04.A [3]; VG Wiesbaden, Urt. v. 18.08.2004 - 5 E 1231/04.A [V]).
Diese Auslegung ist nach In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) auch europarechtlich geboten. Denn Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung sieht ausdrücklich den Fall der freiwilligen Ausreise vor:
›Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.‹ (Hervorhebung durch das Gericht)
Die Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, sieht folglich gerade vor, dem Antragsteller auch die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ohne Verwaltungszwang einzuräumen. Dann aber ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung, die diese Möglichkeit ausschließt, mit EU-Recht nicht vereinbar. (...)«

VG Düsseldorf: Ausreisefrist von einem Monat bei Verzicht auf Asylverfahren
Beschluss vom 2.11.2005 - 13 L 1913/05.A - (4 S., M7641)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung behandelt die mit dem Zuwanderungsgesetz neu geschaffene Regelungen zur Fiktion von Anträgen für Kinder nach § 14 a AsylVfG. Gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG können die Eltern auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ihre Kinder verzichten. Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren daraufhin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Dagegen entschied das VG Düsseldorf, dass die Ausreisefrist einen Monat beträgt (a. A. VG Wiesbaden).

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. (...)
Die Festsetzung einer Ausreisefrist von lediglich einer Woche in Ziff. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 30. September 2005 ist offensichtlich rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. (...)
Das Bundesamt hat nicht etwa den Asylantrag des Antragstellers als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt; vielmehr hat es das Asylverfahren – zu Recht, da am Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 und Abs. 3 AsylVfG in Bezug auf den am 1. Juli 2005 geborenen Antragsteller kein Zweifel besteht – gemäß § 32 AsylVfG eingestellt.
Es liegt auch kein Fall der Rücknahme des Asylantrags vor einer Entscheidung des Bundesamtes im Sinne von § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Denn der Kläger – vertreten durch seine Mutter – hat im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet, indem er dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. September 2005 mitgeteilt hat, dass ein Asylverfahren nicht durchgeführt werden solle und politische Verfolgung nicht geltend gemacht werde. Ein Verzicht auf die Durchführung eines (gemäß § 14 a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG fingierten) Asylverfahrens im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG unterscheidet sich schon nach dem Wortlaut von der Rücknahme des Asylantrags. Zudem spricht auch die Systematik des AsylVfG dagegen, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (ZuwanderungsG) die Regelung über die sog. Familieneinheit nach § 14 a AsylVfG in das AsylVfG aufgenommen. § 14 a Abs. 3 AsylVfG regelt, dass der Vertreter eines Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten kann, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Hiermit hat der Gesetzgeber einen neuen Begriff in das Asylverfahrensrecht eingeführt und dementsprechend andere Vorschriften angepasst. Indem er den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG in § 32 AsylVfG (Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht) und in § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Folgeantrag) ausdrücklich neben die Rücknahme des Asylantrags gestellt hat, hat er deutlich gemacht, dass er diese Verfahrenshandlungen nicht als identisch ansieht. In § 38 Abs. 2 AsylVfG hat er den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG hingegen nicht aufgenommen.
§ 38 Abs. 2 AsylVfG ist weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Es ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen wäre, als er den Verzicht nicht in § 38 Abs. 2 AsylVfG aufnahm. Denn der Gesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit fordert es nicht, dass dem unter § 14 a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt wird. Zweck des § 14 a AsylVfG ist nach der Begründung zum Regierungsentwurf, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Hierdurch sollten auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen (vgl. BTDr. 15/420, S. 108, zu Nummer 10).
Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. In diesem Fall ist § 38 Abs. 1 AsylVfG anwendbar und dem von § 14 a AsylVfG erfassten Kind ist eine Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes, bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu setzen. Eine gegen die mit dieser Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung erhobene Klage hätte nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Erst nach einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der Abschiebungsandrohung wäre eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines von § 14 a AsylVfG erfassten Kindes nach Ablauf der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG möglich. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht mit dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch im Einklang. Dieser liegt nach dem oben Dargestellten allein darin, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine erhebliche Verkürzung der üblichen Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, ist vom konkreten Regelungszweck des § 14 a AsylVfG hingegen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht umfasst. (...)
Bedenkt man, dass die Möglichkeit des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG dazu dient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren (vgl. BTDr. 15/420, S. 108, zu Nummer 10), so wäre § 14 a Abs. 3 AsylVfG überhaupt nicht nötig gewesen, da auch eine Antragsrücknahme vor einer Entscheidung des Bundesamts im Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre nach § 38 Abs. 2 AsylVfG die einwöchige Ausreisefrist die Folge gewesen, was zugleich dem Beschleunigungszweck gedient hätte. Dass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht dafür, dass die Wochenfrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG für den Fall des Verzichts nicht gewollt war.
Es ist auch nicht möglich, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG analog anzuwenden. Hierzu fehlt es schon an einer zu schließenden Regelungslücke, da für Fälle unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylanträge § 36 Abs. 3 AsylVfG, für Fälle der Antragsrücknahme § 38 Abs. 2 AsylVfG und für alle übrigen Fälle § 38 Abs. 1 AsylVfG gilt. Zudem spricht die Systematik des AsylVfG dafür, dass der Gesetzgeber den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG und die Antragsrücknahme als wesensverschiedene Verfahrenshandlungen ansieht. Deshalb und weil nach dem Vorstehenden die Absicht des Gesetzgebers soweit erkennbar nicht dahin ging, an den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist zu knüpfen, wären Verzicht und Antragsrücknahme selbst bei Vorliegen einer Regelungslücke nicht im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, was eine Analogie ebenfalls ausschließt. (...)«

VG Wiesbaden: Ausreisefrist von einer Woche bei Verzicht auf Asylverfahren
Urteil vom 30.6.2005 - 1 E 714/05.A - (3 S., M7653)

»(...) Die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nachdem die Kläger durch ihren Erziehungsberechtigten auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet haben, § 14 a Abs. 3 AsylVfG, hat die Beklagte entsprechend § 32 AsylVfG das Asylverfahren eingestellt und eine Feststellung zu § 60 Abs. 2–7 AufenthG getroffen. Mangels Aufenthaltstitels und Anerkennung als Asylberechtigte sind die Kläger ausreisepflichtig, so dass eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. den §§ 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 AufenthG zu erlassen war. (...)
Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst nach Auffassung des Gerichts auch die Kinder von Ausländern, die vor Inkrafttreten der Regelung in Deutschland geboren worden sind. (...)
Auch die gesetzte Ausreisefrist von 1 Woche, die auf § 38 Abs. 2 AsylVfG beruht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar beträgt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur im Fall der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts jedoch analog auf die Fälle anzuwenden, in denen der Ausländer auf die Durchführung eines Asylverfahrens im Sinne des § 14 a Abs. 3 AsylVfG verzichtet hat. Hierfür spricht, dass der Verzicht als eine der Rücknahme gleichzustellende Verfahrenshandlung für den Fall ist, in dem der Beteiligte das Tätigwerden der Verwaltungsbehörde nicht beantragt hat, sondern diese von Amts wegen tätig geworden ist. Für eine analoge Anwendung spricht weiter, dass ansonsten bei der Bestimmung der Ausreisefrist eine Regelungslücke bestünde. Denn die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) und in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt (§ 38 Abs. 1 AsylVfG), d. h. in Fällen, in denen eine materiell-rechtliche Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen ist, einen Monat. Beide Voraussetzungen liegen im Falle des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG aber gerade nicht vor.
Dagegen könnte sprechen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des Zuwanderungsgesetzes zwar den § 32 AsylVfG ausdrücklich um den Fall des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens erweitert hat, dies aber für den § 38 Abs. 2 AsylVfG unterlassen hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei jedoch nicht um ein bewusstes Unterlassen des Gesetzgebers, sondern um ein sog. ›Redaktionsversehen‹. (...)«

BVerwG: Keine Abschiebungsandrohung auf Vorrat
Urteil vom 30.8.2005 - 1 C 29.04 - (9 S., M7371)

»(...) Gegenstand der Revision ist nur die Anfechtung der Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin (Ziff. 4 Satz 6 des Bescheides vom 21. August 2000). (...)
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Anfechtungsbegehren. Allerdings enthält Ziff. 4 des Asylablehnungsbescheides vom 21. August 2000 in den Sätzen 1 und 4 jeweils eine – insoweit nach rechtskräftiger Abweisung der Klage bestandskräftig gewordene – Androhung der Abschiebung (aus der Haft bzw. für den Fall der Haftentlassung). Diese Androhungen sind geeignet, wie die Beklagte nicht zu erkennen scheint, auch die Wirkung zu entfalten, dass auf eine erneute Androhung im Fall der Wiedereinreise unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG verzichtet werden kann. Es trifft deshalb schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass – wie die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Vorgehens vor allem geltend macht – ohne die vorsorgliche Abschiebungsandrohung für den Fall der Wiedereinreise derjenige Ausländer besser stehe, der aus der Haft abgeschoben werde, als der, der aus der Haft entlassen und erst danach abgeschoben werde. Dies steht aber dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entgegen. Denn die angefochtene Androhung in Ziff. 4 Satz 6 geht in ihren Rechtswirkungen über das hinaus, was § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anordnet. Die Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin bezieht sich nach ihrem nicht einschränkenden Wortlaut nicht lediglich auf eine Einreise zur Durchführung eines asylrechtlichen Folgeverfahrens, sondern betrifft jede ›erneute unerlaubte Wiedereinreise‹. Damit stellt sie aber einen über § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG hinausgehenden Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin dar, für dessen Abwehr ihr ein Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht abgesprochen werden kann.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch in Übereinstimmung mit Bundesrecht als begründet angesehen. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die die Klägerin belastende Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt). (...)
b) Eine vorsorgliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für den Fall der zukünftigen Einreise sieht das Gesetz nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG vor. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung für den Fall der beabsichtigten Einreise im so genannten Flughafenverfahren, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Diese gesetzliche Regelung ist auf Fälle der vorliegenden Art und außerhalb des Flughafenverfahrens nicht übertragbar. (...)
c) Eine Ermächtigung zum Erlass einer vorsorglichen Abschiebungsandrohung für den Fall der künftigen Wiedereinreise lässt sich auch nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG ableiten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebungsandrohung erst nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag erlassen werden darf. Die in § 34 Abs. 1 AsylVfG geregelte Ermächtigung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung knüpft somit an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt. Sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus, den es ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt. Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet werden soll (so auch OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A - juris, und Urteil vom 29. September 2004 - 3 A 280/04.A -; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 - VBlBW 2002, 38 [= ASYLMAGAZIN 9/2001, S. 52]; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. November 2003 - 2 L 60/03 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2005 - OVG 6 B 4.04 -). (...)
Für eine erweiternde Auslegung des § 34 Abs. 1 AsylVfG und des § 59 AufenthG mit dem Ziel, auch im Falle künftiger Wiedereinreise nach Abschiebung aus der Haft die Rechtswirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG herbeizuführen, besteht – wie oben unter 1. bereits angesprochen – entgegen der Auffassung des Bundesamtes kein Bedarf. Denn auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft ist das Bundesamt zum Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung befugt, welche die Rechtsfolgen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG auslöst. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG ermächtigt das Bundesamt zur Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Frist (›soll ... angedroht werden‹) und enthält insoweit keinerlei Einschränkung für den Fall einer Abschiebung aus der Haft. Auch nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (alten) Rechtslage war das Bundesamt hierzu berechtigt. (...)«

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
VG Freiburg: Nach § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist bei einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Abschiebungsandrohung nur dann der Staat zu bezeichen, in den nicht abgeschoben werden darf, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefährdungslage zwingend verboten ist.
Urteil vom 15.6.2005 - A 1 K 11832/03 - (13 S., M7318)

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Ist aufgrund der Formulierung eines Ablehnungsbescheides im Asylfolgeverfahren fraglich, ob das Bundesamt eine (unzulässige) Abschiebungsanordnung oder eine (zulässige) Abschiebungsandrohung erlassen wollte, bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides; keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der Wiedereinreise; das Bundesamt darf nicht ohne vorherige Anhörung einen Asylfolgeantrag ablehnen, wenn es dem Antragsteller nicht möglich war, schriftlich seine Antragsgründe vorzutragen (hier: psychisch erkrankte Antragstellerin).
Beschluss vom 12.7.2004 - A 4 K 11155/04 - (9 S., M5436)
VG Braunschweig: Keine vorsorgliche Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise; erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung im Asylfolgeverfahren, obwohl es dazu gem. § 71 Abs. 5 S 1 AsylVfG nicht verpflichtet war, können die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung dennoch gerichtlich überprüft werden.
Beschluss vom 6.7.2004 - 8 B 130/04 - (4 S., M5418)

Weitere Dokumente 6/2004

Rechtsprechung:
BVerwG: "Eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn hinsichtlich des Zielstaats Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 5.2.2004 - 1 C 7.03 - (8 S., M5044)

Weitere Dokumente 5/2004

OVG Sachsen-Anhalt: Zielstaatsbezeichnung in Abschiebungsandrohung durch das BAFl wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich ist.
Urteil vom 2.12.2003 - 3 L 292/01 - (9 S., M4974)

Weitere Dokumente 4/2004

OVG Niedersachsen: Ein Urteil, das eine Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Staat (hier: Syrien) nicht aufhebt, obwohl die Rückkehr in den Staat auf Dauer nicht möglich ist und deshalb die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen als gegenstandslos angesehen worden war, weicht vom Urteil des BVerwG vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 34, ab; die Berufung wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist auch dann zuzulassen, wenn die höhergerichtliche Entscheidung erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 LA 283/03 - (7 S., M4643)

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
OVG Meckl.-Vorp.: Keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der erneuten unterlaubten Einreise.
Beschluss vom 20.11.2003 - 2 L 60/03 - (4 S., M4537)

Weitere Dokumente 12/2003

VG Chemnitz: Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise ist unzulässig.
Beschluss vom 15.7.2003 - A 8 K 908/03 - (5 S., M4230)
VG Aachen: Hebt das VG die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf, richtet sich die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG, nicht nach den §§ 38, 39 AsylVfG in direkter oder analoger Anwendung.
Beschluss vom 21.2.2003 - 4 L 166/03.A - (7 S., M4348)

Weitere Dokumente 11/2003

VG Düsseldorf: Wird die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG auf Klage des Bundesbeauftragten vom Verwaltungsgericht aufgehoben, findet die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in einer analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 23.7.2003 - 21 L 2528/03.A - (7 S., M4142)

BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebungshindernissen und zur Abschiebungsandrohung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückkehr
Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 - (7 S., M4162)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen staatenlosen Kurden aus Syrien. Das OVG Sachsen-Anhalt hatte sein Asylbegehren abgelehnt, da er aufgrund des Einreiseverbots des syrischen Staates für staatenlose Kurden nicht nach Syrien zurückkehren könne und damit Syrien nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts sei. Gleichwohl sei die Bezeichnung Syriens als Zielstaat der Abschiebung in der Abschiebungsandrohung rechtmäßig (Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 39). Die hiergegen gerichtete Revision war erfolgreich.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das BVerwG nicht entschieden hat, dass die Einreiseverweigerung des syrischen Staates asylrechtlich unerheblich ist. Vielmehr hat es diese auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Wertung von der Vorinstanz übernommen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung des Klägers bezeichnet ist. Insoweit verletzt das Urteil des Berufungsgerichts Bundesrecht. (...)
Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es hat zu Recht angenommen, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen Duldungsgrund darstellt, die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht hindert. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das Bundesamt nicht gehalten war, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung schon deshalb abzusehen (bzw. diese später bei nachträglich festgestellter Unmöglichkeit wieder aufzuheben), weil eine Abschiebung des Klägers nach Syrien aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien als rechtmäßig bestätigt, ohne sich zu vergewissern, ob hinsichtlich dieses Zielstaats zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass ein Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen darf, ohne die Frage zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft zu haben. Dieses Gebot hat das Berufungsgericht missachtet, wenn es, wie die Revision zu Recht beanstandet, einerseits die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Syrien für rechtmäßig hält, andererseits aber meint, die Frage zwingender Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG stelle sich nicht, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht komme.
Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sieht der Senat ab. Das Berufungsgericht könnte zwar – falls die negative Feststellung des Bundesamts nicht bestandskräftig geworden wäre – die Prüfung nachholen, ob zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Hinblick auf Syrien als Zielstaat einer möglichen Abschiebung des Klägers gegeben sind. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Berufungsgericht zu einer derartigen Prüfung aber nicht mehr befugt, da der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien zugelassen hat; es war aber hierzu auch nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hätte bei Verzicht auf diese Prüfung die Berufung des Beteiligten zurückweisen und die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen müssen. Diese Entscheidung trifft der erkennende Senat aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Bundesamt verfügte Zielstaatsbezeichnung Syrien ist – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) – aufgrund der vom Berufungsgericht zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellten Unmöglichkeit der Abschiebung und freiwilligen Ausreise dorthin auf unabsehbare Zeit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Grundsätzlich darf sich ein Gericht in einem Asylstreitverfahren nicht der Prüfung entziehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bundesamt darüber entschieden hat und es im gerichtlichen Verfahren hierauf ankommt (zum Rangverhältnis der asylrechtlichen Klageanträge vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 ff.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 104 ff. m.w.N.). Dass das Bundesamt regelmäßig zu der Feststellung berechtigt und verpflichtet ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 AsylVfG (vgl. auch § 24 Abs. 2 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Hat das Bundesamt – nur diese Alternative ist vorliegend von Belang – festgestellt, dass hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat angedroht, so muss das Gericht auf die Klage des Asylbewerbers diese Entscheidungen umfassend überprüfen. Auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine “Vorratsentscheidung” zu § 53 AuslG und in der Abschiebungsandrohung zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Entscheidung zu eröffnen, um diese Fragen möglichst frühzeitig zu klären und nicht weiteren behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren vorzubehalten (zu derartigen Entscheidungen “auf Vorrat” vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 52 S. 92 f.). Das dient dem gesetzgeberischen Ziel, Asylverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen, um im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens die Aufenthaltsbeendigung ohne weitere Verzögerungen durchsetzen zu können; diesem Regelungssystem sind auch die Gerichte verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision können sie sich aufgrund der eindeutigen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 2 AuslG der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts grundsätzlich auch dann nicht entziehen, wenn die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung “offenkundig” erscheint.
Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. Hier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern schon zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, dass der Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien abgesehen, weil wegen des – asylrechtlich unerheblichen – Einreiseverbots für den staatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn – wie hier – aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4). Dem entspricht die auch für das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz – Beilage – vom 6. Oktober 2000). Dort heißt es unter Nummer 50.2.2: “Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch unternommen werden kann.” Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). (...)”
Einsender: RA Walliczek, Minden

Weitere Dokumente 9/2003

VG Bremen: Klage auf Abschiebungshindernis bezüglich Staat, in den nicht die Abschiebung angedroht wurde, ist unzulässig.
Urteil vom 2.4.2003 - 1 K 2170/00.A - (4 S., M3896)

Weitere Dokumente 7-8/2003

VG Köln: Droht das BAFl in einem ablehnenden Bescheid die Abschiebung in den “Herkunftsstaat” an, kann die Abschiebung erst erfolgen, nachdem mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid der konkrete Zielstaat benannt worden ist.
Beschluss vom 21.3.2003 - 8 L 470/03.A - (4 S., M3757)
VG Kassel: Analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG, wenn das VG die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG aufhebt.
Urteil vom 5.2.2003 - 4 E 3130/00.A - (6 S., M3737)

Weitere Dokumente 4/2003

VG Frankfurt a.M.: Keine Abschiebungsandrohung “auf Vorrat“ für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise.
Beschluss vom 21.2.2003 - 10 G 664/03.AO (1) - (5 S., M3264)

Weitere Dokumente 3/2003

OVG Sachsen-Anhalt: Das Bundesamt muss keine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Staates treffen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, wenn die Abschiebung ausschließlich in einen anderen Staat angedroht wird (hier: yezidischer Kurde aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit); soll der Asylsuchende in den Staat seiner Staatsangehörigkeit abgeschoben werden, muss zuvor die Abschiebungsandrohung ergänzt werden, so dass ein weiteres Asylverfahren hinsichtlich des Staates der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden kann.
Urteil vom 9.10.2002 - A 3 S 518/98 - (23 S., M3134, vgl. zur gleichen Entscheidung: Ländermaterialien, Syrien)

Weitere Dokumente 12/2002

OVG Thüringen: Neue Tatsachen, die an eine fristgemäß geltendgemachte Tatsache anknüpfen (z. B. sich wiederholende gleichartige exilpolitische Betätigung oder Folgetatsachen, die nach einer wertenden Beurteilung wegen ihres vergleichbaren Niveaus zu einer Einheit zusammengefasst werden können), können ohne Beachtung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG in das Asylfolgeverfahren eingeführt werden; bei einer erfolgreichen Ver- pflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben und nicht nur bezüglich des Herkunfts- landes (Änderung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 6.3.2002 - 3 KO 428/99 - (40 S., M2759)
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Bescheid des Bundesamts gem. § 39 AsylVfG (Abschiebungsandrohung nach Aufhebung einer Anerkennung durch Verwaltungsgericht) hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 21.10.2002 - 12 G 4487/02.A (1) - (3 S., M2727)

Weitere Dokumente 10/2002

VG Frankfurt a.M.: Abschiebungsandrohung für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise (“Abschiebungsandrohung auf Vorrat”) ist unzulässig; ob die Mitteilung des BAMF an einen in Haft befindlichen Asylantragsteller, er werde aus der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben, eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Beschluss vom 3.9.2002 - 10 G 2859/02.AO(1) - (5 S., M2571)

Weitere Dokumente 1-2/2002:

VG Gelsenkirchen: Postzustellung in Asylbewerberwohnheimen; Sprachanalysen in Asylverfahren; Willkürverbot bei Abschiebungsandrohung
B.v. 31.08.2001 - 10a L 898/01.A -; 9 S., M1080

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht befasst sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit den Anforderungen an eine wirksame Zustellung an einen Bewohner eines Asylbewerberwohnheimes durch Niederlegung. Im Rahmen der Überprüfung der Willkürfreiheit des Abschiebungsandrohung äußert es sich zudem zu der Aussagekraft von Sprachanalysen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit oder regionalen Herkunft im Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wurde dem Asylbewerber die Abschiebung nach Nigeria auf Grund eines Sprachgutachtens angedroht. Dabei war selbst die Identität des Gutachters unbekannt, weshalb das Gericht dem Gutachten keinerlei Beweiswirkung beimaß.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kammer geht davon aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (...) zulässig ist, insbesondere kein Verstoß gegen die für den vorliegenden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG für die Antragstellung einzuhaltende Wochenfrist vorliegt. Diese Frist ist hier nicht in Lauf gesetzt worden, weil glaubhaft gemacht worden und gegenwärtig davon auszugehen ist, dass der Bescheid vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 13.3.2001 dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dem steht die Postzustellungsurkunde, in der beurkundet ist, dass der Bescheid des Bundesamtes dem Antragsteller durch Niederlegung zugestellt worden ist, nicht entgegen. Denn es ist vorliegend zu erwarten, dass der durch die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO i.V.m. § 98 VwGO begründete volle Beweis der darin bezeugten Tatsachen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 - 4 B 181.96 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 340, § 3 VwZG Nr. 17,
durch den insoweit erforderlichen vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (vgl. BVerwG, a.a.O.) widerlegt wird. Es besteht nicht nur die für einen Beweisantritt nötige gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen, sondern sowohl nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers als auch nach der Erklärung des die Asylbewerberunterkünfte betreibenden Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 10.7.2001 - denen die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten ist - ist glaubhaft gemacht und gegenwärtig zu erwarten, dass der Beweis zu führen sein wird, dass die Erklärungen in der Postzustellungsurkunde, dass eine Zustellung versucht, der Empfänger aber nicht angetroffen und anschließend der Benachrichtigungszettel in den Hausbriefkasten eingelegt worden sei, falsch sind. Nach der Erklärung des Oberbürgermeisters gibt es in den Übergangsheimen überhaupt keine Hausbriefkasten, in den der Benachrichtigungszettel hätte eingeworfen werden können. Des weiteren ist nach dieser Erklärung ein Zustellversuch durch den Postbediensteten abwegig, denn hiernach wird die gesamte Post durch den Zusteller im Büro des Heimverwalters Herrn R. in der O. Straße ... an den Heimverwalter persönlich übergeben, der diese Post dann sortiert und anschließend an den Heimverwalter für die Unterkunft O. Straße ... - in der der Antragsteller lebt - weiterreicht; erst in den Folgetagen wird hiernach - jedoch nicht durch den Postzusteller - festgestellt, ob der jeweilige Ausländer sich tatsächlich dort aufhält. Nach dieser Erklärung wird zunächst zwei Tage abgewartet, ob der jeweilige Adressat von eingegangener Post von sich aus beim Heimverwalter nach Post fragt, und, sofern dies nicht der Fall ist, wird dieser schriftlich durch einen Zettel in seinem Zimmer benachrichtigt. (...)
Eine Abschiebungsandrohung ist dann rechtswidrig, wenn diese hinsichtlich des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, gegen das Willkürverbot verstößt,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.6.1997 - 25 ZB 97.32617-.
Ein solcher Verstoß ist nicht bereits stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates besitzt oder der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. (...) Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot ist aber dann anzunehmen, wenn die Abschiebung in einen Staat angedroht wird, zu dem der Ausländer keine Bindung hat. Denn die Abschiebung in ein Land, zu dem der Ausländer keine Bindungen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder aufgrund eines längeren Aufenthalts besitzt und mit dem er auch nicht anderweitig, insbesondere wirtschaftlich oder familiär verbunden ist, belastet den Ausländer in unzumutbarer Weise unverhältnismäßig und stellt sich als willkürlich dar.
Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Willkürfreiheit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria. Denn es ist gegenwärtig nicht hinreichend ersichtlich, dass der Antragsteller Bindungen zum Staat Nigeria hat (...). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass in Anbetracht des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erheblich Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller aus Sierra Leone stammt. Dies ändert aber nichts daran, dass hiermit kein Anhaltspunkt dafür begründet ist, dass der Antragsteller aus Nigeria stammt oder hinreichende Bindungen zu diesem Staat besitzt.
Allein der Umstand, dass nach dem sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Gutachten (Sprachanalyse) der Antragsteller aus Nigeria stammen soll, ist ohne eine weiter Aufklärung nicht hinreichend, um eine Bindung des Antragstellers zu Nigeria oder dessen Herkunft aus Nigeria zu begründen. Jedenfalls ist - ungeachtet der in der Literatur zum Teil grundsätzlich erhobenen Bedenken daran, ob es überhaupt möglich ist, aufgrund derartiger Gutachten mit einer hinreichenden Sicherheit die Staatsangehörigkeit von Personen zu ermitteln,
vgl. hierzu Heinhold, Sprachanalysen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, InfAuslR 1998, 299ff. m.w.M. -
die Aussagekraft von Sprachanalysen auf eine Indizwirkung für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit beschränkt,
vgl. VG Potsdam, U.v. 16.11.2000 - 4 K 417/00.A -, InfAuslR 2001, 198(200) m.w.N.; so auch Jobs, Zur Verwertung von Sprachanalysen in Asylverfahren, ZAR 2001, 175.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ergibt sich die Begrenzung der Aussagekraft bereits daraus, dass Sprachanalysen keinesfalls mehr als ein Beleg für eine bestimmte Herkunftsregion sein können. Die Staatsangehörigkeit ist bekanntermaßen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Individuum, das nach rechtlichen Regelungen verliehen wird, von denen die sprachliche Gemeinsamkeit nur ein Kriterium ist. Aber auch hinsichtlich der Herkunft ist die Aussagekraft beschränkt. Zum einen stimmen die Sprachgrenzen zumeist nicht mit den Staatsgrenzen überein. Hinzu kommt, dass durch Flucht- und Wanderungsbewegungen manche Sprachgrenzen fließend sind und Vermischungen der Sprachen stattfanden. Dementsprechend lassen sich die meisten Sprachen und Dialekte nicht exakt örtlich abgrenzen. Überdies werden Sprachen, Dialektfärbungen und Sprachduktus stets von einer Vielfalt von Faktoren - u.a. das familiäre, soziale und gesellschaftliche Umfeld - beeinflusst, so dass nur die Kenntnis und Gewichtung dieser Faktoren im Einzelfall eine Aussage erlauben können,
vgl. Heinhold, a.a.O., S. 301; Jobs, a.a.O, S. 175.
Selbst diese Indizwirkung ist bezogen auf die vorliegende Sprachanalyse fraglich und bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Denn eine Verwertung der Sprachanalyse im gerichtlichen Verfahren erfordert, dass der Gutachter unparteiisch ist und über eine eigene hinreichende Sachkunde verfügt;
vgl. VG Potsdam, a.a.O.; Jobs, a.a.O., S. 176 ff.
Dies ist jedoch völlig offen, da sich der - nicht unterschriebenen - Analyse und den übrigen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners weder die hinreichende Sachkunde des Autors der Analyse noch dessen Unparteilichkeit entnehmen lässt, vielmehr selbst dessen Identität unklar ist.
Hinsichtlich der Sachkunde weist die Kammer insoweit darauf hin, dass sich allgemein sagen lässt, dass für die Erstellung einer Sprachanalyse in erster Linie Sprachwissenschaftler mit Sprachkenntnissen in der analyserelevanten Sprache als Sachverständige in Betracht kommen. Auch wenn es grundsätzlich angezeigt sein dürfte, dass der Gutachter sich in dem jeweiligen Land bereits aufgehalten hat, kann ausnahmsweise die Auswertung von Sprachdaten, empirischer Daten sowie der wissenschaftlichen Fachliteratur eine ausreichende Grundlage bilden, um die Zuordnung der Sprache einer Person zu einem Herkunftsland vornehmen zu können (vgl. Jobs, a.a.O., S. 176)."
Einsender: RA Kleine, Münster

Weitere Dokumente:

BVerwG: Zur Prüfung von § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender Zwangsrekrutierung in Angola
Beschluß v. 22.5.2001 - 1 B 85.01 -; 9 S., M0708
"(...) Der angefochtene Beschluss verletzt die Kläger zu 3 und 5, wie von ihnen sinngemäß gerügt, in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache insoweit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Die den Klägern zu 3 und 5 nach ihrem Vortrag mit der befürchteten Zwangsrekrutierung drohenden Gefahren können, ihre ausreichende Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AusIG (als landesweite individuelle Gefährdung oder als extreme Allge- meingefahr) begründen. Ausweislich des zitierten Positionspapiers des UNHCR Nürnberg waren die hierauf zielenden Befürchtungen der Kläger zu 3 und 5 auch nicht aus der Luft gegriffen oder gänzlich unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht war daher verpflichtet, dieses Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinander zu setzen. Insbesondere hätte es den Vortrag daraufhin würdigen müssen, ob es über die geltend gemachte Gefährdung der Kläger zu 3 und 5 auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel befinden konnte oder, wie von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht angeregt, hierzu hätte Beweis erheben müssen. Die entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Kläger zu 3 und 5 zur Gefährdung durch mögliche Zwangsrekrutierungen fehlt in dem angefochtenen Beschluss völlig. (...)
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache ggf. auch zu entscheiden haben wird, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3, 5 VwVfG für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Denn das Bundesamt kann seine im ablehnenden Erstbescheid vom 7. September 1994 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich der Kläger zu 3 und 5 keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens ändern (Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 -BVerwGE 111, 77). (...)"
Einsender: RAe Wolfram Steckbeck, Frédérich Ruth, Nürnberg

BVerwG: Zur Änderung der Ausreisefristen in Asylfolgeverfahren
Urteil des 1. Senats vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -; 14 S., M0723

Amtliche Leitsätze:
"1. In asylrechtlichen Streitigkeiten kann die Festsetzung der Ausreisefrist auch ohne die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.
2. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag als unerheblich abgelehnt und hat der Antrag des Ausländers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg, endet die ursprünglich auf eine Woche festgesetzte Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylfolgeverfahrens.
3. Hat der Ausländer in einem derartigen Fall nicht oder erfolglos vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen, bleibt die Festsetzung der einwöchigen Ausreisefrist auch dann unberührt, wenn das Gericht im Verfahren der Hauptsache die Voraussetungen zu einem weiteren Asylverfahren für gegeben und den Asylfolgeantrag für "einfach" unbegründet hält. Dem Ausländer ist die Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG anzukündigen, wenn er für mehr als ein Jahr eine Duldung erhalten hat oder hätte erhalten müssen."

VG Koblenz: Abschiebungsandrohung muß auf sicheren Landesteil beschränkt werden
U.v. 22.03.2001 - 2 K 3118/00.KO -; 10 S. (unvollständige Vorlage), M0441

Redaktionelle Vorbemerkung:
Über Jahre hinweg haben wir die Entwicklung der Rechtsprechung zu der Frage verfolgt, inwieweit eine Gefährdung nur in einem Teil des Heimatstaates die Abschiebungsandrohung auf den sicheren Landesteil beschränkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht scheint diese Frage abschließend und negativ beantwortet zu haben, indem es auf einen mehr oder weniger hypothetischen Rechtschutz in der laufenden Abschiebung verweist. Dem widersetzt sich hier das Verwaltungsgericht Koblenz mit lesenswerter Begründung.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Demhingegen war die in dem Bescheid vom 24. Oktober 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, als sie auch eine Abschiebung in den Verfolgerstaat und zwar in den von der Zentralregierung beherrschten Teil des Irak, zulässt. Zwar ist nach der eindeutigen Formulierung des § 50 Abs. 2 AuslG die Abschiebungsandrohung in einen "Staat" auszusprechen, in welchen der Ausländer abgeschoben werden kann. Dies ist auch in den Regelfällen der "mehrgesichtigen" Staaten zutreffend, bei denen es zu einer Zuerkennung von Abschiebungshindernissen bzw. -verboten nur deswegen nicht kommt, weil es für den jeweiligen Asylbewerber eine inländische Fluchtalternative gibt. Bei diesen Staaten ist regelmäßig diese inländische Fluchtalternative aus dem Bescheid erkennbar und wird auch faktisch als regelmäßige Route für die Abschiebung gewählt. Des Weiteren sind diese Staaten tatsächlich "mehrgesichtig", d.h. dem Asylbewerber droht zwar in einem Landesteil regionale Verfolgung von Seiten des Staates oder diesem zurechenbar, jedoch nicht in jeden anderen Landesteil, in dem dieser Staat auch seine Staatsgewalt ausübt (vgl. Urteile des OVG Rheinland- Pfalz vom 30. Oktober 1998 - 10 A 12577/97.0VG - zur Türkei und vom 18. März 1999 - 11 A 10421/99.0VG - zu Sri Lanka). So sind die Verhältnisse im Irak jedoch nicht. Dort, wo der irakische Staat Herrschaftsgewalt besitzt, ist der Kläger von politischer Verfolgung bedroht (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -). Nur dort, wo der irakische Staat seine Gebietsgewalt nicht mehr ausübt, nämlich im Nordosten des Iraks (= kurdische Autonomiegebiete), war und ist der Kläger nicht von einer politischen Verfolgung bedroht bzw. bei einer Rückkehr betroffen. Aufgrund des gleichwohl undifferenzierten, den Irak allgemein als Zielstaat benennenden Tenors der Abschiebungsandrohung wird jedoch der Ausländerbehörde durch das zur alleinigen Sachentscheidung berufene Bundesamt suggeriert, dass bei einer nicht freiwilligen Ausreise des Klägers diese auch in das Staatsgebiet des Irak verbracht und den irakischen Behörden und damit dem potentiellen Verfolger überstellt werden dürfen. Dies ist in jedem Falle unzulässig, sodass die Abschiebungsandrohung, wie im Tenor geschehen, einzuschränken war.
Der Ausspruch in der Abschiebungsandrohung ist nach geltenden Regel der Formalisierung der Vollstreckung, nach der nur die Vollziehbarkeit der Entscheidung und der Inhalt des Tenors der Entscheidung für die vollziehende Behörde und den vollziehenden Beamten von Bedeutung sind (vgl. z.B. § 5 des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes i.V.m. §§ 256, 257 der Abgabenordnung und § 16 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes; vgl. z.B. auch § 168 Abs. 2 VwGO und § 750 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung), auch seinem eindeutig zum Ausdruck kommenden Inhalt nach anzuwenden. Nach der klaren gesetzlichen Verteilung der Sachkompetenz für die Entscheidung über § 53 AuslG und den Erlass der Abschiebungsandrohung durch die §§ 34ff. AsylVfG zugunsten des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde kompetenzrechtlich "nicht befugt, diese eigenmächtig reduzierend abzuändern, und kann sich auf den Inhalt des Entscheidungstenors berufen, da die Entscheidung des Bundesamtes nicht nur Tatbestandswirkung erzeugt, sondern gerade Vollstreckungsvoraussetzung und -grundlage ist. Die Mitteilung des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist nämlich integraler Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abschiebungsandrohung und sichert dem Ausländer den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtschutz in Bezug auf den für die Abschiebung vorgesehenen Staat (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 - m.w.N.). Die Bescheidung von Einwendungen des Klägers durch den Bescheid des Bundesamtes bezieht sich nämlich (regelmäßig nur) auf den Staat, bezüglich dessen die Abschiebung angedroht wurde (vgl. auch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 1998 - 11 A 10716 /97.0VG -). Demnach muss aus dem Vollstreckungstitel selbst hervorgehen, dass diese Prüfung für den im vorliegenden Fall genannten Staat Irak nur höchst eingeschränkt, nämlich nur für die kurdischen Autonomiegebiete (= 3 von 18 Provinzen mit jeweils weniger als 10 % der Fläche und der Einwohner des Iraks) erfolgt ist. Eine Kontaktaufnahme durch die Ausländerbehörde mit dem irakischen Staat, selbst (etwa zur Pass- oder Passersatzbeschaffung) oder gar eine Abschiebung in die Gebiete, welche unter Regierungskontrolle stehen, und erst recht eine Überstellung an die irakischen Grenzbehörden wurde vom Bundesamt nicht mit überprüft und ist aus den im weiteren dargelegten Gründen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.0VG -) im konkreten Fall unzulässig, da sie den Kläger der Gefahr des Todes oder der Folter und schwerster Verletzungen aussetzen würde.
Aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2000 ist für die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht ersichtlich, dass der gesamte Bereich des von der irakischen Regierung beherrschten Gebietes (über 90 % des Staatsgebietes) gerade nicht als zulässiges Gebiet für die Abschiebung oder auch nur Durchschiebung des Klägers angesehen werden kann. Dieser Bescheid ist daher durch die Wahl des "Staates", in den abgeschoben werden kann, für die Ausländerbehörde irreführend und falsch. Denn die Ausländerbehörde könnte die nach den obigen Darlegungen feststehende Gefährdung des Klägers im Restirak nach Bestandskraft der Abschiebungsandrohung gemäß § 70 Abs. 3 AuslG ignorieren und den Kläger, so dies tatsächlich durchführbar wäre, auch dem irakischen Staat in dessen Herrschaftsbereich überstellen, was, wie dargelegt, unweigerlich zu einer politischen Verfolgung des Klägers führen würde. In einem solchen Falle, in dem der Staatsgewalt des Staates, in den abgeschoben werden soll, in keiner Hinsicht getraut werden kann, muss die gesetzliche Anordnung in § 50 Abs. 2 AuslG relativierend dahingehend ausgelegt werden, dass nur eine zutreffende Bezeichnung im Tenor für den nicht unter der Gebietshoheit der Regierung stehenden Teil des Staates, der allein für eine Rückführung in Betracht kommt, gewählt werden darf.
Der hier vertretenen Auffassung stehen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1999 - 9 C 4.99; 9 C 5.99 und 9 C 21.99- nicht entgegen. In den dort in den Verfahren 9 C 4.99 und 9 C5.99 entschiedenen Fällen hat das Bundesamt gerade eine für die Ausländerbehörde nicht irreführende und nach Auffassung der Kammer zutreffende Bezeichnung des Abschiebungsstaates und des Abschiebungsweges gewählt und das BVerwG den Rechtsstreit insgesamt aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen, sodass die darüber hinausgehenden Darlegungen des BVerwG zur Abschiebungsandrohung ohnehin nicht entscheidungstragend sind. Selbst in dem Verfahren 9 C 21.99, in dem das Bundesamt die Abschiebung in den Irak angedroht hat, wurde der Rechtsstreit insgesamt aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen und das BVerwG hat sich nur auf die in dem Verfahren 9 C 4.99 geäußerten Gründe bezogen, ohne den für den Adressatenrelevanten Unterschied herauszuarbeiten. Denn in diesem Fall wird der Ausländerbehörde als lediglich ausführender Behörde, welche in Rheinland- Pfalz als einem kleinen Flächenland ohne zentrale (Abschiebungs-)Ausländerbehörde weder personell noch sachlich ausreichend auf eine intensive Prüfung im Rahmen der Abschiebung vorbereitet ist, durch die pauschal in den Irak erfolgte Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, der keinerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete Gefährdung in irgendeinem Landesteil enthält, der Anschein vermittelt, die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht d