Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Bei der Frage, ob ein die Zuständigkeit des Bundesamts begründendes Asylgesuch gem. § 13 AsylVfG vorliegt, ist das gesamte Vorbringen des Ausländers einschließlich vorgelegter ärztlicher Stellungnahmen und Berichte zu würdigen.
Beschluss vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 - (11 S., M12897)
VGH Bad.-Württ.: Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist – anders als die Flüchtlingsanerkennung – nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ausländer Schutz in einem anderen Staat finden kann (Änderung der Rspr. des Senats im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 - ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 39); allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Ausreisemöglichkeit in einen anderen Staat ausgeschlossen ist.
Urteil vom 7.2.2008 - A 8 S 136/05 - (15 S., M12587)
OVG Sachsen-Anhalt: "Die fingierte Asylantragstellung in § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verletzt nicht die negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit des minderjährigen Kindes bzw. seiner gesetzlichen Vertreter." (Amtlicher Leitsatz) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2008 - 3 L 75/06 - (34 S., M12975)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Rechtsprechung:
VG Würzburg: Die Ausreisefrist bei Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Urteil vom 19.11.2007 - W 7 K 06.30299 - (3 S., M12499)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebungsverboten bei Ausreisemöglichkeit in anderen Staat
Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 - (10 S., M12034)
"(…) Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 4 VwGO). (…)
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum asylrechtlichen (flüchtlingsrechtlichen) Abschiebungsschutz entwickelt hat, ohne weiteres auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Gewährung anderweitigen Schutzes in einem Drittstaat unterschiedlich zu beurteilen sind, weil beide Schutzformen sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich anders ausgestaltet sind. (…)
Während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden. Von daher durfte das Berufungsgericht den Kläger nicht darauf verweisen, dass er die ihm in Nordkorea drohenden Gefahren durch eine – ihm mögliche und zumutbare – Ausreise nach Südkorea abwenden könne. (…)
Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung dorthin nicht angedroht hat und darüber hinaus in der Begründung seines Bescheides ausgeführt hat, dass diese wegen des totalitären Regimes in Nordkorea und der zurzeit dort herrschenden Hungersnot nicht in Betracht komme. Grundsätzlich darf sich in einem Asylverfahren weder das Bundesamt noch ein Gericht der Prüfung entziehen, ob ausländerrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dass das Bundesamt regelmäßig von Amts wegen zu entsprechenden Feststellungen berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von der Feststellung abgesehen werden kann. Auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung zu eröffnen. Dieser Feststellung kommt nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 insofern noch verstärkte Bedeutung zu, als nach der seitdem geltenden Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Satz 2 – eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Damit ist die Entscheidung des Bundesamts nicht mehr nur für die Abschiebung des Ausländers, sondern nunmehr auch für seinen aufenthaltsrechtlichen Status von Bedeutung. Entsprechend zielt der Anspruch des Ausländers nicht mehr nur darauf, die gerichtliche Überprüfung der Abschiebevoraussetzungen zu eröffnen, sondern zusätzlich darauf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzubereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <271 f.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 52 [12 S., M1636]; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 <311 f.> = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 14 [= ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 34]).
Im Falle des Klägers durfte das Bundesamt danach nicht von einer Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nordkoreas absehen. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht inzwischen fest, dass der Kläger aus Nordkorea stammt und die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzt. Hinsichtlich des Herkunftsstaats des Asylbewerbers ist das Bundesamt aber regelmäßig zur Prüfung und Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt und näher begründet (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - a. a. O.). Jedenfalls dann, wenn das Bundesamt – wie hier – auch keine Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates getroffen hat, verdichtet sich die Verpflichtung auf das Herkunftsland. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiellrechtlichen Anspruch.
2. Der Senat kann allerdings davon absehen, das Verfahren zur Nachholung der Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich Nordkoreas an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsurteil sich mit der Abweisung der Klage jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Denn unter den gegebenen Umständen hat der Kläger dennoch ausnahmsweise kein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea gerichtlich durchzusetzen. Die begehrte Feststellung brächte ihm nämlich keinerlei Vorteile. Eine Abschiebung nach Nordkorea hat der Kläger nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid nicht ernsthaft zu befürchten. (…) Auch hinsichtlich seines aufenthaltsrechtlichen Status würde eine (positive) Feststellung seine Rechtsstellung nicht verbessern. Zwar würde er damit die (Regel-)""Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch ausgeschlossen, wenn dem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die den Senat deshalb binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist dem Kläger eine Ausreise nach Südkorea, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ohne weiteres möglich und zumutbar. Insofern hätte der Kläger mit der von ihm erstrebten Feststellung nichts gewonnen. Der Senat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG im Wesentlichen nur deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt und ihm eine Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist. (…)"
Weitere Dokumente 1-2/2008:
Rechtsprechung:
BayVGH: Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie entspricht im Kern der bisherigen Rechtsprechung zur Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs; bestand im Zeitpunkt der Flucht eine inländische Fluchtalternative, so tritt auch nach der Qualifikationsrichtlinie keine Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ein; Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie entspricht im Kern den Erfordernissen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. zur selben Entscheidung unter Ländermaterialien und unter materielles Flüchtslingsrecht).
Urteil vom 31.8.2007 - 11 B 02.31724 - (56 S., M12042)
VG Münster: Verzichten die Eltern gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens, nachdem das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, beträgt die Ausreisefrist gem. § 36 Abs. 1 AsylVfG eine Woche.
Beschluss vom 21.12.2007 - 6 L 672/07.A - (2 S., M12311)
VG Stuttgart: "1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unrichtiger Angaben i. S. d. § 73 Abs. 2 AsylVfG.
2. Die in Auskünften des Auswärtigen Amtes vielfach verwendete Formulierung ’es kann nicht bestätigt werden’ bedeutet nicht, dass das Gegenteil erwiesen ist." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.10.2007 - A 11 K 300/07 - (8 S., M12083)Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs.
Erlass vom 5.11.2007 - IV 601-212-29.25.1.-58.1 - (2 S., M12360)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Zur Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs.
Erlass vom 5.11.2007 - IV 601-212-29.25.1-58.1 - (2 S., M11963)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: "Die Rücknahme eines fiktiven Asylantrags nach § 14 a AsylVfG ist nicht statthaft." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 16.8.2007 - A 9 K 674/06 - (4 S., M11494)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
VG Freiburg: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet bei Verwendung von Bundesamtsformular
Beschluss vom 18.7.2007 - A 3 K 277/07 - (3 S., M11267)
"(…) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – (…) und die darin enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist gem. §§ 75, 36 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die (beabsichtigte) sofortige Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet, die sich gerade auf die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet stützt, einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BVR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 ff.). Das Bundesamt hat die Ablehnung des nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG aufgrund der Anzeige der Geburt der Antragstellerin durch das Regierungspräsidium Freiburg – Bezirksstelle für Asyl – (…) fingierten Asylantrages als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. (…)
Mit Schreiben vom 24.05.2007 hat das Bundesamt den Eltern der Antragstellerin mitgeteilt, dass ein Asylverfahren für die Antragstellerin gem. § 14 a AsylVfG eingeleitet worden sei. Es wies darauf hin, dass eine Ladung zur persönlichen Anhörung gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beigefügt sei. Wenn für das Kind aufgrund des Alters keine eigenen Asylgründe geltend zu machen seien, könnten die Eltern der Antragstellerin im Interesse des Kindes auf eine persönliche Anhörung und die damit verbundenen Umstände (Anreise) verzichten, indem sie die beigefügte Erklärung unterschrieben zurücksendeten. Unabhängig davon könnten sie auch jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem sie erklärten, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Auch für diese Erklärung könnten die Eltern das beigefügte Formular nutzen und zurücksenden. Das Formular sah zwei Möglichkeiten zum Ankreuzen vor. Die erste Alternative beinhaltete den Verzicht 'auf eine persönliche Anhörung vor dem Bundesamt zu den Asylgründen des/der o. g. Minderjährigen' und die Bezugnahme 'auf die in dem Asylverfahren Az: … genannten Ausführungen' sowie die Erklärung, dass 'dem nichts hinzuzufügen' sei. Durch Ankreuzen der zweiten Alternative konnten die Eltern der Antragstellerin erklären, dass dieser keine politische Verfolgung drohe und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde. (…) Am 12.06.2007 verzichtete [der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin] telefonisch auf die persönliche Anhörung. Damit wurde sinngemäß von der im oben beschriebenen Formular enthaltenen ersten Alternative Gebrauch gemacht, die insbesondere die Bezugnahme auf die in den Asylverfahren der Eltern der Antragstellerin vorgetragenen Gründe beinhaltete. Wenn das Bundesamt aber der Antragstellerin die Möglichkeit einräumt, ihren Asylantrag auf 'einfache Art' zu begründen, so kann aus dem Umstand, dass sie davon Gebrauch macht, nicht der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens hergeleitet werden.
Aufgrund der Bezugnahme auf die Gründe der Eltern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragstellerin ihren Asylantrag in keiner Weise begründet hat, zumal auch aus Sicht des Bundesamtes die Angaben ihrer Eltern in deren Asylverfahren Anlass zur Prüfung boten, ob aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung in Serbien (…) droht. (…) Auch ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers überdehnt würde, wollte man auch insofern einen Tatsachenvortrag verlangen, der 'schlüssig' zu sein hätte. Die Forderung in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nach in wesentlichen Punkten des Vorbringens substantiierten Angaben bezieht sich in erster Linie auf seinen persönlichen Bereich. (…)"
Weitere Dokumente 10/2007
Rechtsprechung
VG Berlin: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat; eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts hat aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 15.8.2007 - VG 37 X 56.07 - (4 S., M11213)
VG Hamburg: Stellt ein Ausländer aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde einen Asylantrag, kann er den Antrag nachträglich anfechten (hier: Verleitung zu offensichtlich aussichtslosem Asylantrag für Kleinkind durch Ausländerbehörde).
Beschluss vom 30.7.2007 - 15 AE 396/07 - (5 S., M11249)
VG Osnabrück: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 28.6.2007 - 5 B 69/07 - (3 S., M11453)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung
VG Stade: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Urteil vom 27.7.2007 - 2 A 568/07 - (10 S., M11154)
VG Frankfurt a. M.: Keine Einreseverweigerung nur wegen Durchführung eines Dublin-Verfahrens.
Beschluss vom 11.7.2007 - 4 G 1871/07.AF (1) - (8 S., M10827)
VG Frankfurt a. M.: Der Anspruch auf Einreise nach § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG, wenn das Bundesamt einen Asylantrag nicht innerhalb von zwei Tagen im Flughafenverfahren entscheiden kann, besteht auch, wenn ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Beschluss vom 11.7.2007 - 7 G 1872/07.AF (1) - (7 S., M10828)
VG Gelsenkirchen: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 11.6.2007 - 18a L 545/07.A - (3 S., M11078)
VG Düsseldorf: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat; eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 24.5.2007 - 1 L 777/07.A - (5 S., M11081)
VG Osnabrück: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 8.5.2007 - 5 B 48/07 - (3 S., M11089)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007:
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Ist der Geburtszeitpunkt nicht sicher feststellbar, ist im Zweifel aus Gründen des Minderjährigenschutzes vom späteren Zeitpunkt auszugehen.
Urteil vom 21.6.2007 - 13 K 6992/04.A - (5 S., M10573)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Rechtsprechung:
VG Bremen: Die Annahme eines Nationalpasses während des Asylverfahrens steht nicht der Anerkennung als Flüchtling gem. § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen; nimmt der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurück, obsiegt aber mit der Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, trägt die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.3.2007 - 4 K 1357/05.A - (23 S., M9901)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2007
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Bei Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt Ausreisefrist einen Monat; § 38 Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar.
Beschluss vom 27.12.2006 - 1a L 1274/06.A - (4 S., M9554)
BVerwG: Antragsfiktion bei Altfällen
Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - (21 S., M9579)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil entscheidet das BVerwG eine Reihe von Streit- und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Danach ist die Regelung auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar. Allerdings darf das Bundesamt den fingierten Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ablehnen. Weitere Ausführungen des BVerwG befassen sich mit der Auslegung des Klageantrags.
Das BAMF ist bereit, in den Fällen, die zu Unrecht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, auf Antrag der Betroffenen der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Bescheid nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beruhe. Dadurch soll die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgehoben werden. Das teilte das BAMF in einem Schreiben an RA Hubert Heinhold vom 15.1.2007 mit (2 S., M9652). Voraussetzung ist, dass dem BAMF mitgeteilt wird, dass eine Aufenthaltserlaubnis beantragt ist oder beantragt werden soll.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision der Klägerinnen hat nur Erfolg, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie als Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt hat (vgl. unten 3.). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). (…)
1. Wie in der Revisionsverhandlung erörtert und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen klargestellt, begehren die Klägerinnen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts ausschließlich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich zum einen insgesamt wegen der Unanwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG in ihrem Falle und zum anderen wegen der Ablehnung von Asyl- und Flüchtlingsschutz als 'offensichtlich' unbegründet. Beide Rechtsschutzbegehren werden mit dem isolierten Anfechtungsantrag geltend gemacht. (Hilfs-)Anträge auf Verpflichtung (zur Anerkennung als Asylberechtigte und als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) werden nicht gestellt. (…)
a) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wie Klageanträge im Asylprozess typischerweise zu verstehen sind (vgl. etwa Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 f.> [=ASYLMAGAZIN 11/2002, S. 28] unter Hinweis auf Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <262 f.>, Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 2.98 - <juris> und Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19). Danach stehen die asylrechtlichen Ansprüche in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelt. (…)
Das gilt grundsätzlich in gleicher Weise, wenn ein negativer Asylbescheid des Bundesamts – wie hier von den Klägerinnen – mit dem Vortrag angefochten wird, ein Asylantrag sei nicht gestellt worden und eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht zulässig gewesen. Auch in solchen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass der jeweilige Kläger das für ihn typischerweise weitestgehende Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, auf eine entsprechend sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) und den Klageantrag regelmäßig so auszulegen (§ 88 VwGO), dass ein isolierter Anfechtungsantrag nur zusammen mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und/oder als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (und Art. 13 RL 2004/83/EG) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach Art. 18 RL 2004/83/EG) als gestellt anzusehen ist. Eine andere Auslegung ist nur möglich, wenn der Wille zu einer Beschränkung des Klagebegehrens auf eine isolierte Anfechtung – unter bewusstem Verzicht auf eine weitergehende gerichtliche Sachprüfung der Ablehnung von Asyl und Abschiebungsschutz sowie einer Abschiebungsandrohung und der damit verbundenen nachteiligen Folgen – feststeht.
So verhält es sich allerdings hier. (…)
b) Die isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids, auf die sich die Klägerinnen beschränken, ist statthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere auch zu Asylverfahren – ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ('Versagungsgegenklage') zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. (…)
Die Abweisung der isolierten Anfechtungsklage führt zur Unanfechtbarkeit und Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, ohne dass eine richterliche Sachprüfung des materiellen Rechts, d. h. der materiellen Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Für das Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet dies, dass mit der Abweisung einer isolierten Anfechtungsklage endgültig feststeht, dass ihnen derzeit keine Ansprüche auf Asyl und Abschiebungsschutz zustehen. Auch künftig können sie entsprechenden Schutz nur noch im Wege eines Folge- und Wiederaufgreifensantrags erreichen; dabei sind sie grundsätzlich beschränkt auf neu entstehende Verfolgungsgründe, die innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorzubringen sind. Diese Rechtsfolgen müssen Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten bedenken, wenn sie sich gleichwohl für eine beschränkte isolierte Anfechtung entscheiden. In Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem positiven Asylbescheid des Bundesamts letztlich kein Interesse besteht oder Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach Auffassung des Ausländers offenkundig nicht bestehen. Dann allerdings bietet die isolierte Anfechtung gegenüber einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die denjenigen einer bestandskräftigen Ablehnung entsprechen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), bei einem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid des Bundesamts ersatzlos aufgehoben wird. Das legitimiert auch die Zulassung der isolierten Anfechtung als alleiniges oder vorrangiges Ziel einer Klage wie hier, die sich nur dagegen wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts wegen Verstoßes gegen § 14 a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist.
Gegen die Zulassung der isolierten Anfechtungsklage bestehen danach im vorliegenden Verfahren im Ergebnis keine Bedenken.
c) Das gilt auch, soweit sich der Anfechtungsantrag, wie die Klägerinnen nunmehr klargestellt haben, hilfsweise auch darauf beziehen soll, dass das Bundesamt die nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG fingierten Anträge auf Asyl und Flüchtlingsschutz in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids als 'offensichtlich' und nicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt hat. Würde der Bescheid nämlich mit diesem Inhalt bestätigt, so hätte dies eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die hier nur noch mit der isolierten Anfechtung abgewendet werden können. (…) Nunmehr ergibt sich aber aus § 10 Abs. 3 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz neu geschaffen worden ist, eine darüber hinausgehende selbständige Beschwer bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. (…)
Danach besteht bei der Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die – außer in den Fällen des Satzes 3 – nur durch eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils im Bescheid des Bundesamts (hier: in Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 10. Oktober 2005 nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG) beseitigt werden kann. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Schaeffer, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AufenthG Rn. 49 unter Bezugnahme auf Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, und Wenger, in: Storr, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 AufenthG Rn. 7) entfällt die Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 AufenthG nicht bereits dann, wenn – wie hier – auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers hin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist. Hierfür gibt es keine – dem § 37 Abs. 2 AsylVfG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende – Rechtsgrundlage. Deshalb haben die Klägerinnen ausnahmsweise auch insoweit ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung und Aufhebung des Ausspruchs zu § 30 Abs. 3 AsylVfG. Sie können nämlich – anders als die Kläger künftiger und in den Tatsacheninstanzen derzeit anhängiger Verfahren nach entsprechender Belehrung – diese Sperrwirkung auch nicht dadurch auf einfachere Weise beseitigen, dass sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG (ggf. nachträglich) verzichten. In der Revisionsinstanz ist dies nicht mehr möglich; außerdem war die Rechtslage zur Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle wie den der Klägerinnen bisher ungeklärt, so dass auch deshalb ein vorzeitiger Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG zur Vermeidung einer Abweisung des hilfsweisen Anfechtungsantrags nicht verlangt werden konnte.2. Soweit das Bundesamt ein Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet und durchgeführt hat, ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06, juris [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 25]; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03 - InfAuslR 2006, 429 <431 f.> [16 S., M8453]; OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06 - AuAS 2006, 153 [5 S., M8415]; a. M. OVG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 24], vgl. dazu das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 5.06). Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Regelung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, auch fehlt eine Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz. Für eine Anwendbarkeit auf 'Altfälle' sprechen aber die Entstehungsgeschichte sowie vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift.
a) Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG schließt dessen Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art nicht aus. (…) Namentlich lässt die Verwendung der Zeitform des Präsens anstelle des Perfekts einen solchen Schluss nicht zu. Einerseits bezieht sich die Präsensformulierung hinsichtlich des die Rechtsfolge auslösenden Ereignisses der Einreise oder Geburt allein auf die zeitliche Abfolge zu der vorangegangenen Asylantragstellung des jeweiligen Elternteils. Andererseits werden in den Vorschriften, die durch das Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurden, unterschiedliche Zeitformen verwendet, ohne dass sich hieraus verlässliche Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der jeweiligen Norm ergäben. (…)
b) Auch aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmals 'unverzüglich' in § 14 a Abs. 2 AsylVfG kann nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Bestimmung nicht erfasst werden sollten. Allerdings wird die Auffassung vertreten, mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige werde (generell) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geburt oder Einreise einerseits und der Erfüllung der daran anknüpfenden Verpflichtung zur Anzeige hergestellt (vgl. OVG Berlin a. a. O.). Diese Auffassung berücksichtigt indessen nicht, dass 'unverzüglich' nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Legaldefinition in § 121 BGB 'ohne schuldhaftes Zögern' bedeutet (vgl. Urteile vom 13. Mai 1997 - BVerwG 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362 <367> und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <373>). Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist auch dann möglich, wenn – wie hier mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 – eine Handlungspflicht erst gesetzlich begründet wird, nachdem die Anzeigetatbestände bereits zuvor erfüllt waren. (…)
c) Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Einführung in einem engen Zusammenhang mit der Änderung des § 26 Abs. 2 AsylVfG steht. § 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung setzte für die Anerkennung des Kindes eines Asylberechtigten voraus, dass dieses unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hatte. Das Erfordernis der unverzüglichen Asylantragstellung ist mit der Neuregelung entfallen. (…) Wäre er [der Gesetzgeber] davon ausgegangen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle nicht anwendbar ist, so würde die Aussage in der Entwurfsbegründung, dass 16 bis 18 Jahre alte Kinder nunmehr bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeit hätten, Familienasyl zu beantragen, nicht sinnvoll sein. Denn ohne eine Anwendung auf 'Altfälle' hätten vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene Kinder von Asylbewerbern die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum von nahezu 18 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG zu wählen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber aber nur eine allenfalls zweijährige Frist für 16- bis 18-Jährige gewähren wollte, spricht dafür, dass er von einer Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG für 'Altfälle' ausgegangen ist.
d) Für eine solche Auslegung spricht vor allem auch der Sinn und Zweck des § 14 a Abs. 2 AsylVfG. (…)
Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden. Das ist nur zu erreichen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf alle sog. Altfälle angewendet wird (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 37; VGH Mannheim, a. a. O. S. 431 f.). Wäre ein engerer Anwendungsbereich der Vorschrift beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber durch eine spezielle Übergangsvorschrift angeordnet, dass sich das Verfahren für bereits vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder von Asylbewerbern nach der bisherigen Rechtslage richten sollte.
e) Auch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts sprechen für dieses Ergebnis. Diese sind hier zu berücksichtigen, da § 14 a Abs. 2 AsylVfG eine Verfahrensvorschrift ist, die bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer Antragsfiktion ein Asylverfahren eingeleitet wird. Die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts, die auch in § 96 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommen, lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass bei Fehlen einer Übergangsregelung neues Verfahrensrecht regelmäßig auf bereits anhängige, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden ist (vgl. etwa Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 m. w. N.). Dies gilt – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – auch und erst recht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer verfahrensrechtlichen Norm noch nicht eingeleitete Verfahren (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.). Es ist nicht erkennbar, dass hier ausnahmsweise anderes zu gelten hätte.
f) Die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle steht schließlich auch mit Verfassungsrecht im Einklang. Namentlich liegt hierin keine 'echte' Rückwirkung der Vorschrift (durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine Rechtsnorm entfaltet eine derartige Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <241>). Da der Asylantrag der Klägerinnen erst nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als gestellt gilt, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit, treten die Rechtsfolgen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht rückwirkend ein. (…)
In solchen Fällen der 'unechten' Rückwirkung ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 109, 133 <180 ff.>). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Die in Rede stehende 'unechte' Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber erstrebten Zielsetzung, sukzessive Asylantragstellungen und hieraus resultierende überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive zu vermeiden, geeignet und erforderlich (vgl. auch oben). Ein besseres oder zumindest gleichwertiges Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzung ist nicht erkennbar, insbesondere kann hierzu bereits im Ansatz nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zurückgegriffen werden (vgl. dazu sogleich 3.). Das Interesse der Kläger an der Beibehaltung des im Zeitpunkt ihrer Geburt bestehenden Zustands wiegt deutlich geringer. Diese hatten vor der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes nichts 'ins Werk gesetzt', was durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG gleichsam entwertet würde. Sie hatten lediglich davon abgesehen, einen Asylantrag zu stellen. Auch wurde ein solcher nach der damaligen Rechtslage nicht fingiert. Ihr Interesse am Fortbestand dieser verfahrensrechtlichen Situation kann folglich nur darin bestehen, den Zeitpunkt der Einleitung eines Asylverfahrens selbst und unabhängig von einer gesetzlichen Antragsfiktion bestimmen zu können. Diesem Interesse trägt zum einen die Verzichtsklausel des § 14 a Abs. 3 AsylVfG Rechnung. Zum anderen bleibt es den Klägern – sollten sie politische Verfolgung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewärtigen haben – unbenommen, dies zum Anlass für einen weiteren Asylantrag nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 AsylVfG zu nehmen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; OVG Koblenz, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O.).3. Soweit das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte sowie als Flüchtlinge in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht mit der Zurückweisung der Berufung den Bescheid auch insoweit als rechtmäßig bestätigt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als 'offensichtlich' unbegründet abzulehnen, 'wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind'.
Die Bestimmung ist durch das Zuwanderungsgesetz zusammen mit § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingefügt worden, der – wie oben bereits ausgeführt – bestimmt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet Satz 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung.
Diese Regelung soll – ebenso wie für die weiteren Qualifikationsfälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG, auf die sich § 10 Abs. 3 AufenthG ebenfalls bezieht – einen Missbrauchstatbestand erfassen und sanktionieren (vgl. BTDrucks 14/7387 S. 68: 'Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde <Gründe, die zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags führen, insbesondere im Falle der Täuschung>, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden.').
Das erschließt sich ferner daraus, dass § 30 Abs. 3 AsylVfG bei seiner Einführung im Rahmen der großen Asylreform durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1462) in Anwendung von Art. 16 a Abs. 4 GG als formelle Missbrauchsvorschrift konzipiert wurde (vgl. zutreffend Schaeffer a. a. O.). Das ist bei der Auslegung und Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu beachten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt bereits der Wortlaut des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der sich auf einen 'Asylantrag' bezieht, welcher für einen handlungsunfähigen Ausländer 'gestellt wird', es kaum zu, diese Bestimmung mit ihren weitreichenden negativen Rechtsfolgen auch auf Asylentscheidungen zu erstrecken, die in einem Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ohne einen Asylantrag des Ausländers ergangen sind. Das muss vor allem auch dann gelten, wenn das Asylverfahren wie hier auf einer Anzeige der Ausländerbehörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung beruht, also gleichsam von Amts wegen aufgrund eines fingierten Asylantrags eröffnet und durchgeführt wird. Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb der Gesetzgeber diese Fallgruppe (insbesondere auch bei nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ab 1. Januar 2005 geborenen oder eingereisten Kindern) ausnahmslos dem Verdikt der Ablehnung als offensichtlich unbegründet hätte unterwerfen wollen. Namentlich ist hier eine missbräuchliche Einleitung eines Asylverfahrens, auf die § 30 Abs. 3 AsylVfG reagiert, nicht feststellbar. Das wäre im Übrigen nicht anders zu beurteilen, wenn die Eltern der Klägerinnen die ihnen – bei richtiger Auslegung und Anwendung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG – obliegende Anzeigepflicht gesetzestreu erfüllt hätten. § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist daher auch nach seinem Sinn und Zweck nicht auf lediglich fiktive 'Asylanträge' anwendbar, die nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nur kraft Gesetzes 'für das Kind als gestellt gelten'. Davon unberührt bleibt es dem Bundesamt unbenommen, wie der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG oder wegen Vorliegens anderer Missbrauchstatbestände nach § 30 Abs. 3 AsylVfG im Einzelfall auszusprechen. Ebenso verbleibt für § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ein hinreichender und sinnvoller Anwendungsbereich in Fällen missbräuchlicher Verfahrensgestaltung durch zeitlich gestaffelte, sukzessive Stellung von Asylanträgen vor allem für Kinder. (…)"
Einsender: BVerwG
VG Arnsberg: Zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung
Urteil vom 9.2.2007 - 13 K 1978/05.A - (13 S., M9562)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Urteil beschäftigt sich das VG Arnsberg unter anderem mit der Frage, welche Anforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sind. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass nicht der volle Beweis eines traumatisierenden Ereignisses erforderlich ist. Ebenso wenig spricht es gegen die Annahme der Erkrankung, wenn der Vortrag im Asylerstverfahren als unglaubhaft eingestuft worden ist.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Somatisierungsstörung (psychovegetatives Syndrom, vegetative Dystonie, ICD-10: somatoforme Störung mit multiplen, wiederholt auftretenden und körperlich häufig wechselnden Symptomen von mindestens zweijähriger Dauer, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2004, S. 1698). (…)
Die festgestellte Krankheit des Klägers ist auch nicht im Iran behandelbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann ungeachtet dessen, dass die mit der PTBS verbundenen Symptome von Angst und Depression psychopharmakologisch behandelt werden müssen, die eigentliche Behandlung der Erkrankung des Klägers nur durch eine traumaspezifische, teilweise stationäre, teilweise ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen, die in Deutschland durchgeführt werden kann. Jedenfalls ist es nach den Befunden des Gutachters evident, dass die Behandlung nicht im Iran erfolgen kann. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen zur Situation des Gesundheitswesens im Iran. Danach ist allein die medikamentöse Symptombehandlung in größeren Städten möglich. (…)
Die Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen werden durch die Kritik der Beklagten nicht in Frage gestellt. (…) Darüber hinaus stellt die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Vorverfolgung als unglaubhaft, auf welche die Beklagte nach wie vor verweist, die Beurteilung des gerichtlichen Gutachters nicht in Frage. Denn die seinerzeitigen Erklärungen des Klägers können nicht ohne weiteres einer solchen Würdigung zu Grunde gelegt werden, weil Dr. X. festgestellt hat, dass Angst, psychovegetative Reaktionen und dissoziative Phänomene als typische Symptome einer PTBS bei dem Kläger in Erscheinung getreten waren, wenn im Zusammenhang mit der Verfolgungsgeschichte z. B. von Gefängnishaft und Folter die Rede war. Vielmehr sprächen aus gutachterlicher Sicht die Authentizität der psychopathologischen Phänomene und die in sich schlüssigen und konsistenten Angaben des Klägers dafür, dass die von ihm beschriebenen Tatbestände der Gefängnisaufenthalte, der körperlichen und psychischen Verletzungen und Folterungen und die damit verbundene Hilflosigkeit tatsächlich erlebt worden seien. Ungeachtet dessen ist die Frage der Glaubhaftigkeit der auf eine politische Vorverfolgung im Einzelnen abzielenden Angaben für die Frage, ob dem Kläger auf Grund einer im Iran nicht behandelbaren, sich dort voraussichtlich wesentlich verschlimmernden Krankheit Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne Belang.
Letztlich weckt auch die Stellungnahme des Dr. Y vom 6. Februar 2006, auf welche sich der Beklagte beruft, keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. X Eine lediglich depressive Reaktion auf seine sozioökonomisch ungünstige Stellung als 'Asylant', wie sie Dr. Y annimmt, liegt nach dessen Beurteilung bei dem Kläger nicht vor. Die Fehlbeurteilung durch Dr. Y ist nach dem Befund des gerichtlichen Sachverständigen dadurch zu erklären, dass dieser auf eine sorgfältige Exploration und empathische (in die Erlebnisweise des Patienten einfühlende) Beurteilung der Traumatisierungen des Klägers (die insbesondere in der Psychiatrie und Psychotherapie in der Arzt-Patienten-Beziehung wichtig ist, vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 481) verzichtet hat. Hinzu kommt, dass die Stellungnahme Dr. Y durch die von der Klägerseite überreichte methodenkritische Stellungnahme des Dr. Gierlichs vom 18. April 2006 nachvollziehbar in Zweifel gezogen worden ist. Im Kern kritisiert Dr. Gierlichs die Auffassung Dr. Y, eine PTBS könne nur nachgewiesen werden, wenn auch ein Trauma (so genanntes 'A-Kriterium') nachgewiesen sei. Der Nachweis von Ursachen anhand von Beweisen oder die Glaubhaftigkeitsuntersuchung mit Methoden der forensischen Psychologie gehöre nicht zum Aufgabengebiet des Klinikers. Vielmehr sei das Fehlen von Beweisen oft ein Charakteristikum traumatisierter Gewalt. Ein solcher 'Beweis' ist – worauf Dr. Gierlichs zutreffend hingewiesen hat – in asylrechtlichen Verfahren in aller Regel auch nicht zu führen, weshalb – auch im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots – lediglich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, nicht aber des Vollbeweises vorliegen muss. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die Angaben des Betreffenden, die für die Annahme beachtlicher Wahrscheinlichkeit als alleinige Grundlage genügen können, wegen der Traumastörung nur bedingt zu Grunde gelegt oder teilweise aus therapeutischen Gründen nicht erfragt werden können. (…)"
Einsender: RA Wegmann, Dortmund
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Kein Anspruch auf förmliche Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG durch Ausländerbehörde; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in einen Unterzeichnerstaat der EMRK liegt nur vor, wenn dort schwere irreparable Menschenrechtsverletzungen drohen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 - 1 C 14.04 - ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 27).
Beschluss vom 10.11.2006 - 3 Bs 197/05 - (13 S., M9544)
VG Oldenburg: Öffentliche Zustellung nicht zulässig, wenn die Adresse mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist (hier: Anfrage bei Post nach Nachsendeauftrag); ist im Widerrufsverfahren das Anhörungsschreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, ist der Widerruf rechtswidrig; Heilung des Verfahrensfehlers durch Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren möglich, wenn dieser nicht hinter dem zurückbleibt, was üblicherweise im Rahmen eines Anhörungsverfahren zu erwarten ist.
Urteil vom 31.10.2006 - 3 A 4099/04 - (12 S., M9349)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2006
Rechtsprechung:
BVerfG: Wird ein Ausländer wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung per Strafbefehl verurteilt, kann er die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn nach Aktenlage nicht berücksichtigt worden ist, dass die Abschiebung dauerhaft ausgeschlossen ist (hier: Abschiebungsstopp Irak); gegen die Wiederaufnahme spricht nicht, dass die "Abschiebungssituation" offenkundig war.
Beschluss vom 14.9.2006 - 2 BvR 123/06 u. a. - (16 S., M9341)
VG München: Keine Antragsfiktion, wenn ein Elternteil Aufenthaltstitel
besitzt
Urteil vom 20.9.2006 - M 12 K 06.50762 - (7 S., M8880)
"(…) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt liegen im Fall der Klägerin nicht vor. (…)
Die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ergibt sich aufgrund eines gestellten Asylantrags (Marx, a. a. O. [AsylVfG, 6. Aufl 2005], RZ 144). Für die Klägerin wurde jedoch ein (fiktiver) Asylantrag nicht gestellt.
Da die Mutter der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 14 a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG nicht genannten § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, konnte die Anzeige der Geburt der Klägerin beim Bundesamt demnach kein fiktives Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Gang setzen.
Zwar könnte der Wortlaut von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ('wenn ein Elternteil') darauf hindeuten, dass durch die Anzeige der Geburt ein (fiktives) Asylverfahren auch dann eingeleitet wird, wenn wenigstens ein Elternteil von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfasst wird, wenn auch der andere Elternteil über einen 'besseren' Aufenthaltsstatus verfügt. Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.
§ 14 a AsylVfG wurde eingeführt, um durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BT-Drs. 15/420 S. 108). Insoweit war es konsequent, auch Kinder in die Regelung mit einzubeziehen, deren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis (lediglich) nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, da ein solcher Aufenthalts- titel eines Elternteils dem Kind eine aufenthaltsrechtliche Perspektive nicht vermitteln kann. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes eines Ausländers in Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt. Es ist damit aufgrund Gesetzes ausgeschlossen, dass Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ihren minderjährigen Kindern aus diesem Aufenthaltsstatus heraus ein eigenes Aufenthaltsrecht vermitteln.
Zwar darf nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis auch nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Diese Regelung führt, anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, jedoch nicht zur völligen aufenthaltsrechtlichen Perspektivlosigkeit des minderjährigen Kindes. Dies gilt auch schon dann, wenn wenigstens ein Elternteil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München
Weitere Dokumente 11/2006
Rechtsprechung:
OVG NRW: Stellungnahmen des behandelnden Arztes zu einem traumatisierenden Ereignis können nicht die Überzeugung begründen, dass das Ereignis tatsächlich geschehen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)
VG Trier: Verpasst ein Asylantragsteller versehentlich seinen Anhörungstermin, bittet aber kurz darauf um einen neuen Termin, darf das Bundesamt den Asylantrag nicht nach Aktenlage ohne Anhörung ablehnen.
Beschluss vom 5.10.2006 - 5 L 815/06.TR - (7 S., M8904)
OVG NRW: § 14 a AsylVfG auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 11.8.2006 - 1 A 1437/06.A - (14 S., M8641)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil bejaht das OVG NRW die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder anwendbar ist, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren sind. Auch in diesen Fällen tritt also nach Auffassung des OVG NRW die Antragsfiktion ein, so dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Das OVG NRW macht darüber hinaus deutlich, dass der Verzicht auf die Durchführung dieses Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht mit der Rücknahme eines Asylantrags gleichzusetzen ist. Die Ausreisefrist beträgt also einen Monat, eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig. Auf die bloße Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes gerichtet ist die Klage als (isolierte) Anfechtungsklage namentlich statthaft, da sich das von dem Kläger verfolgte Klageziel aus anerkennenswerten Gründen auf die Beseitigung der Ablehnung des fingierten Asylantrages beschränkt. (...)
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens eines beachtlichen Asylantrags des Klägers rechtswidrig. Zwar hat der Kläger selbst keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Da die Eltern des Klägers abgelehnte Asylbewerber sind, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die Geburt des Klägers beim Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihr Aufenthalt derzeit lediglich geduldet wird, ist allein noch darüber zu befinden, ob der Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, dass der Kläger zwei Tage vor dessen Inkrafttreten im Bundesgebiet geboren wurde. Dies ist nicht der Fall, denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹) anzuwenden. (...)
In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über ihren Anwendungsbereich in der Norm oder entsprechender Übergangs-/Überleitungsregelungen etwa in den Vorschriften der §§ 87–87 b AsylVfG oder des Zuwanderungsgesetzes selbst, bezieht sich § 14 a Abs. 2 AsylVfG nach seinem Wortlaut auf alle unter 16 Jahre alten Kinder, die nach der Asylantragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. (...)
Der Wortlaut des § 14 a AsylVfG bietet demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Anwendbarkeit seines Absatzes 2 auf Kinder, die erst nach seinem Inkrafttreten geboren werden oder einreisen. Die Tatsache, dass die Vorschrift insgesamt in der Zeitform des Präsens gefasst ist, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegen haben können. Diese Zeitform dient lediglich der Darstellung der objektiven Tatbestandsmerkmale, wie dies auch in zahlreichen anderen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, z. B. in § 1 Abs. 1 und § 13 AsylVfG ersichtlich ist. (...) Namentlich die Wendung in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anzeigepflicht als ›unverzüglich‹ statuiert wird, erlaubt keinen überzeugenden Rückschluss auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Ein ›unverzügliches‹, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgendes (vgl. z. B. § 121 BGB) Handeln ist – gegebenenfalls anders als ein ›sofortiges‹ oder ›unmittelbares‹ Handeln, welches in unmittelbarer zeitlicher Folge zu dem auslösenden Ereignis erfolgen müsste – auch dann möglich, wenn die Handlungspflicht durch das Inkrafttreten eines Gesetzes erst neu begründet wird. (...)
Das eingangs dargelegte, unmittelbar an den sinngebenden Wortlaut der Norm anknüpfende Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, wonach diese Bestimmung ohne weiteres auch auf solche Fälle anzuwenden ist, die tatbestandlich vor ihrem Inkrafttreten liegen, wird durch deren systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften nachhaltig bekräftigt. Insoweit ist zunächst die gleichzeitig erfolgte Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz in den Blick zu nehmen. (...)
Durch diese Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG würde für Altfälle eine Lücke entstehen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG lediglich für nach seinem Inkrafttreten geborene Kinder gelten sollte. Dass der Gesetzgeber eine solche Lücke hätte entstehen lassen wollen, ist gerade angesichts der Gesetzesmotive für die Einführung des fiktiv gestellten Asylantrags nur schwer vorzustellen. Für die auch vergangenheitsbezogene Geltung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, die nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen sollten, im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen hat. (...)
Aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F. lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten nicht folgern, auch die Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG könnte hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale nur zukunftsbezogen zu verstehen sein. Die – streitige – Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde – etwa bei unterbliebener Ermessensausübung – die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511, [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27,] OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42). (...)
Eine Erfassung auch der ›Altfälle‹ durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG wird darüber hinaus durch den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gestützt, wie er den aus der Gesetzesbegründung abzuleitenden Motiven zu entnehmen ist. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bezweckt danach eine Beschleunigung der Asylverfahren von Familien dahingehend, dass den Eltern des Kindes die Möglichkeit genommen wird, durch die taktisch bestimmte Wahl des Zeitpunkts der Asylantragstellung die Entscheidung des Bundesamtes und damit gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst lange hinauszuzögern. (...)
Die am Wortlaut, der Systematik und der Genese orientierte Auslegung der Vorschrift mit der aus ihr folgenden Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder – wie den Kläger – verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung (zu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 - , NWVBl 2006, 252, Senatsurteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - m. w. N., IÖD 2006, 180) liegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a AsylVfG keine in die Vergangenheit wirkende Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Durch die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG soll der zukünftige asylrechtliche Status des Ausländers durch die Fiktion der Asylantragstellung geklärt werden. Das durch den Senat vertretene Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG betrifft mithin keine (materiellen) Rechtsfolgen für die Vergangenheit, sondern knüpft die zukünftigen Rechtsfolgen auf der Tatbestandsseite im Sinne einer sogenannten ›unechten‹ Rückwirkung – auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2006, a. a. O., m. w. N.) [–] an ein vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 liegendes Ereignis, nämlich die Geburt des Klägers. (...)
Die Anordnung von belastenden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen in Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Umstand ist nicht von vornherein unzulässig. Bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Sie trifft keine direkten Regelungen hinsichtlich der materiellen Rechte des Klägers, sondern lediglich für das Verfahren zur Einleitung des Asylverfahrens (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2006, a. a. O., m. w. N.). (...)
Die tatbestandliche Rückanknüpfung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die damit verbundenen Folgen enthalten weder einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit noch gegen die auch bei der ›unechten‹ Rückwirkung von Gesetzen zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. (...)
Diese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Eine derartige, ihre Einbeziehung in das Regime des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ausschließende schutzwürdige Rechtsposition haben die der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG unterworfenen Kinder von Asylbewerbern, die wie der Kläger vor Inkrafttreten der Norm hier geboren worden sind, jedoch nicht erlangt. (...)
Das Fehlen einer schutzwürdigen Rechtsposition, welche gegebenenfalls durch die tatbestandliche Rückanknüpfung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG beeinträchtigt werden könnte, folgt auch aus einem Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Klägers, die er vor der Einleitung des Asylverfahrens innehat, mit derjenigen danach. (...)
Für die Dauer des Asylverfahrens nach dem fiktiven Asylantrag im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ändert sich diese Rechtsposition nicht zum Nachteil des Klägers. (...)
Für die Situation nach Abschluss des Asylverfahrens sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Wird das Verfahren für Kinder durchgeführt, bei denen der Asylantrag ihrer Eltern noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde, sind sie im Fall der unanfechtbaren Ablehnung ihres (fiktiven) Asylantrags als ›einfach unbegründet‹ vollziehbar ausreisepflichtig und ihnen darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden (§§ 10 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG). Diese Rechtsposition unterscheidet sich nicht von dem aufenthaltsrechtlichen Status, den sie vor der Asylantragstellung hatten. Wird dagegen – wie für den Kläger – der fiktive Asylantrag für ein unter 16 Jahre altes Kind gestellt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind, ist der Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG). In diesem Fall können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise des Kindes keinerlei Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese als nachteilig gegenüber dem Zustand vor der Asylantragstellung anzusehenden zwingenden Rechtsfolgen lassen sich jedoch vermeiden, indem der Vertreter des Kindes gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und das Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt wird. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall nicht ein, da der Verzicht nach § 14 a Abs. 3 der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG, die allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellen, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht nach § 14 a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14 a AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z. B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben. Diese beiden Bestimmungen sind weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. (...) Der oben dargestellte Normzweck der Verhinderung einer – taktisch motivierten – verzögerten Asylantragstellung wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die strengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts zu erlassende und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hätte nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch nicht entgegen. (...)
Wegen der fehlenden Rechtsposition des Klägers vor der Asylanerkennung ist schließlich ein Vertrauen darauf, dass die materielle und/oder verfahrensrechtliche Rechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, rechtlich nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332). (...)«
Weitere Dokumente 9/2006
Rechtsprechung:
OVG NRW: Das Fehlen eines Asylantrags wird durch Antrag auf Asylanerkennung oder Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG im gerichtlichen Verfahren geheilt; die Erklärung der Eltern, dass für ein Kind kein Asylantrag beabsichtigt sei, ist kein Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens i. S. d. § 14 a Abs. 3 AsylVfG.
Beschluss vom 29.5.2006 - 19 A 1483/06.A - (2 S., M8483)
VG Düsseldorf: Verzichten die Eltern eines Kindes nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens, beträgt die vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 16.8.2006 - 14 L 1566/06.A - (6 S., M8602)
VG Oldenburg: »§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt nicht für Kinder, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der 12. Kammer, entgegen Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2006 - 10 LB 7/06 - [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 25]).« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.6.2006 - 12 B 2843/06 - (2 S., M8490)
Weitere Dokumente 7-8/2006
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 21.6.2006 - A 3 S 258/06 - (16 S., M8453)
OVG Niedersachsen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar (im Anschluss an die 10. Kammer OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - 13 S., M8177).
Beschluss vom 26.5.2006 - 1 LB 43/06 - (16 S., M8364)
OVG Rheinland-Pfalz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 25.4.2006 - 6 A 10211/06.OVG - (5 S., M8415)
VG Aachen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 2.5.2006 - 6 K 1585/05.A - (3 S., M8402)
VG Mainz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 13.3.2006 - 6 K 990/05.MZ - (3 S., M8418)
OVG Niedersachsen: Anwendung von § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf
Altfälle
Urteil vom 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - (13 S., M8177)
»(...) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. (...)
2. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylantrags der Kläger rechtswidrig. Zwar haben die Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG nicht gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Dies ist nicht der Fall. Denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹) anwendbar. (...)
a) Eine ausdrückliche Regelung seines zeitlichen Anwendungsbereichs enthält § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht. Ebenfalls ist eine allgemeine Übergangsregelung für mit dem Zuwanderungsgesetz in das Asylverfahrensgesetz neu eingefügte Bestimmungen weder im Zuwanderungsgesetz noch im Asylverfahrensgesetz enthalten. (...)
b) Für die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf die Kläger sprechen der Wortlaut der Bestimmung, die Systematik ihres Regelungszusammenhanges sowie der Sinn und Zweck der Norm. (...)
Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht als Rechtsfolge die Fiktion der Asylantragstellung vor, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes und damit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht handlungsfähiges Kind, dessen Eltern oder Elternteil ein Asylverfahren betreiben oder sich nach dessen Abschluss ohne Aufenthaltstitel oder nur mit einem solchen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, und dies dem Bundesamt angezeigt wird. Die Vorschrift enthält von ihrem Wortlaut her keine weiteren Einschränkungen, insbesondere nicht solche, die den Zeitpunkt von Einreise oder Geburt näher konkretisieren. Eine solche Einschränkung kann auch nicht aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in § 14 a Abs. 2 AsylVfG anstelle des Perfekts gezogen werden. Denn der Gesetzgeber hat insoweit nicht durch eine einheitliche Verwendung der Zeitformen im Zuwanderungsgesetz, dessen Artikel 3 das Asylverfahrensgesetz betrifft, erkennen lassen, dass er an deren Verwendung in zeitlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche Folgen knüpfen wollte. (...)
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso argumentierend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006, - OVG 3 B 35.05 -) kann auch aus der Verwendung des Wortes ›unverzüglich‹ nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Regelung nicht erfasst werden sollten. ›Unverzüglich‹ bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht geltenden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1992, - 18 A 226/92.A -, NWVBl 1992, 295; anders allein für den Begriff im Europäischen Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, - BVerwG 3 C 48.91 -, BVerwGE 94, 316) Legaldefinition in § 121 BGB ›ohne schuldhaftes Zögern‹. Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist – anders als etwa ein ›sofortiges‹ Handeln im Sinne von ›in unmittelbarer Folge, gleich hinterher‹ (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. [in 32 Teilbänden]. Leipzig: S. Hirzel 1854-1960. Quellenverzeichnis 1971 ›sofort‹) [–] aber auch dann möglich und denkbar, wenn die Handlungspflicht erst gesetzlich neu begründet wird. (...)
Nichts anderes folgt daraus, dass die Norm mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nennt, der erst mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. Eine Vorschrift, die im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu erlassen worden ist, verwendet wegen ihres systematischen Zusammenhangs die Begrifflichkeiten des übrigen Gesetzeswerkes. Schlüsse auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich im Übrigen lassen sich hieraus nicht ziehen. (...)
Systematisch steht § 14 a Abs. 2 AsylVfG in einem Zusammenhang mit der ebenfalls geänderten Vorschrift des § 26 AsylVfG. Die Neufassung des § 26 AsylVfG fordert seit dem 1. Januar 2005 die Asylantragstellung des Familienasyl begehrenden Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise nicht mehr, weil die Fiktionswirkung des § 14 a AsylVfG nunmehr diese Antragstellung sicherstellt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). (...)
Demgegenüber können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts unter systematischen Gesichtspunkten Schlussfolgerungen aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F. nicht gezogen werden. Die – streitige – Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde – etwa bei unterbliebener Ermessensausübung – die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42, 43). Die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ergibt sich daraus, dass bei Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte vorliegen, die nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden können. Ein derartiges, zumindest in Teilschritten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren (Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Mai 2005, - 23 B 05.30217 -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42) ist in den Fällen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG aber gerade nicht ersichtlich, sodass eine Gleichsetzung beider Fälle aus systematischer Hinsicht nicht in Betracht kommt.
Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf sogenannte Altfälle sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber u. a. das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken (vgl. BT-Ds. 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel). Der neu eingefügte § 14 a Abs. 2 AsylVfG hat hierbei den Zweck, zu verhindern, dass ›durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltsdauern in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen‹ (vgl. BT-Ds. 15/420, S. 100); mit dieser Regelung ›würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- und Härtefallregelungen weitgehend entfallen können‹ (ebenda). Diese deutlich negative Bewertung der vorgefundenen bzw. zumindest im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes angenommenen Ausgangssituation, die der Gesetzgeber zum Anlass für die Einführung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG genommen hat, legt eine möglichst weit greifende Auslegung der Novellierung nahe. (...)
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (a]) noch unter denen des Art. 16 a GG in seiner Ausprägung als negatives Asylgrundrecht (b]). Die Vorschrift ist auch mit gemeinschaftrechtlichen Rechtsnormen vereinbar (c]).
a) Eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf sogenannte Altfälle verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133–190) in Form des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots oder des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Denn in der Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar geborene oder eingereiste Kinder liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, sondern allenfalls eine tatbestandliche Rückanknüpfung (›unechte Rückwirkung‹), die jedenfalls durch überwiegende Interessen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. (...)
Denn die Fiktion eines Asylverfahrens für vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene Kinder, deren Eltern den in der Norm weiter genannten aufenthaltsrechtlichen Status haben, stellt eine nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Norm eintretende Rechtsfolge für Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes – für Geburt oder Einreise – dar. Der Vergangenheitsbezug ergibt sich aus dieser Anknüpfung an die frühere Geburt oder Einreise. Im Ausland geborene Kinder gelangen durch die Einreise, im Bundesgebiet geborene Kinder durch die Geburt in den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997, - BVerwG 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362–367); hieran knüpft § 14 a Abs. 2 AsylVfG an.
Liegt eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung vor, so ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984, - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1,15; BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 40). (...)
Ein schutzwürdiges Vertrauen der von der Neuregelung betroffenen Personen – oder wenigstens ihrer gesetzlichen Vertreter – ist nicht ersichtlich. (...)
b) § 14 a Abs. 2 AsylVfG verstößt auch dann nicht gegen Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn diese Gewährleistung auch das negative Asylgrundrecht in dem Sinne, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, umfassen sollte (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). (...)
Das Asylrecht kann nur im Wege eines rechtlich geregelten Verfahrens geltend gemacht werden. Die geltende Gesetzeslage geht verfahrensrechtlich nicht von einem bei jedem Antragsteller vorgegebenen Asylrecht aus, das im gegebenen Fall erst ›aberkannt‹ werden müsste, sondern anerkennt es erst zufolge eines von dem Asylsuchenden zu erwirkenden und notfalls auch zu erstreitenden förmlichen Feststellungsaktes (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das Asylverfahren muss das materielle Asylrecht gewährleisten; der allgemeine Grundsatz des Grundrechtsschutzes durch Verfahren gilt auch hier (Stelkens, a. a. O. [Grundsätze des Verwaltungsverfahrens im Asylverfahren], ZAR 1985, 15, 16). (...)
Jedoch ist bei der Anwendung des Verfahrensrechts dem Grundrechtsschutz des Einzelnen nicht aus sich heraus immer der Vorrang einzuräumen; es muss vielmehr eine Abwägung sowohl mit dem Grundrechtsschutz anderer Beteiligter als auch mit den Verfassungsprinzipien, die die Interessen der Allgemeinheit schützen, stattfinden (Stelkens, a. a. O., S. 16). Insoweit ist die Verwirklichung des Asylrechts nicht der alleinige Zweck des Asylverfahrens. Neben der Abwehr unberechtigter Asylbegehren dient es auch bei begründeten Ansprüchen der Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das Erfordernis der Rechtssicherheit gilt auch im Vorfeld einer möglichen Befassung der Gerichte; es gebietet auch, dass überall dort, wo Akte mit dem Anspruch rechtlicher Verbindlichkeit gesetzt werden, den Betroffenen möglichst schnell Gewissheit über das für sie Verbindliche zuteil werde (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Auch das Asylverfahren hat den Zweck, dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 2 BvR 413/80 u. a. -, BVerfGE 56, 216). Die Bestandskraft allgemein hat ferner eine hohe Bedeutung für die Handlungsfähigkeit des Staates und damit für seine Funktion, Freiheit zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253).
Unter Berücksichtigung des aus Art 6 Abs. 1 GG folgenden Familienschutzes, der in bestimmten Fällen auch die Wahrung der Familieneinheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1998, - 2 BvR 99/97 -, FamRZ 1998, 1497) verlangen kann, können es diese allgemeine Funktion der Bestandskraft und die weiteren Zwecke des Asylverfahrens auch rechtfertigen, eine einheitliche Entscheidung zu möglichen Asylgründen für alle Mitglieder eines Familienverbandes herbeizuführen. Denn nur über eine solche einheitliche Entscheidung bezüglich der Mitglieder eines Familienverbandes lassen sich die genannten weiteren Funktionen des Asylverfahrens – die Abwehr unberechtigter Asylbegehren und die Gewährleistung von Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253) – verwirklichen. Die humanitäre Zielsetzung des Asylverfahrensrechts, jedem Asylbewerber so schnell wie möglich Klarheit über seinen Asylantrag zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994, - 2 BvR 334/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 1 BvR 413/80 -, BVerfGE 56, 216, 236 f; Pagenkopf, Die Neuregelung des Asylverfahrensrechts, NVwZ 1982, 590, 591), lässt es als sachgerecht erscheinen, bei Familienverbänden jedenfalls dann ein Asylverfahren für weitere Familienmitglieder auch von Amts wegen einzuleiten, wenn bezüglich weiterer, die Familieneinheit bildender Familienmitglieder ein solches bereits durchgeführt wurde. (...)
c) Eine Unvereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit Gemeinschaftsrecht (erwägend Renner, Asylverfahrensrichtlinie, ZAR 2004, 305, 307) wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13) kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil diese Richtlinie nach ihrem Art. 43 noch eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Dezember 2007 hat. (...)«
Weitere Dokumente 6/2006
Rechtsprechung:
VG Göttingen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 nach Deutschland eingereist oder dort geboren worden sind.
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 506/05 - (2 S., M8196)
BVerwG: Asylantrag bei Geltendmachung von Verfolgung
Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 - (9 S., M8117)
»(...) Die beklagte Stadt kann hier, was weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof beachtet haben, nicht zu der begehrten Duldung wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (hier: in erster Linie nach § 60 a Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verpflichtet werden. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Erteilung einer Duldung sind nämlich durch Erklärungen während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens der Sache nach als auch auf asylrechtlichen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet zu werten mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – für die Entscheidung über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 2, 4 und 6 AuslG zuständig war bzw. nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG zuständig ist (vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <385 f.>:
›Die Erteilung einer Duldung wegen
im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG setzt hiernach eine positive Entscheidung nach dieser Bestimmung voraus.
Sie kann zugunsten eines Asylsuchenden nur ergehen, wenn das Bundesamt das Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
festgestellt und die Ausländerbehörde eine positive Ermessensentscheidung getroffen
hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwGE 104, 210). Dem Gesetzeszweck
einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden
liefe es zuwider, würde man letzteren auch bei Asylsuchenden die Duldungsentscheidung
wegen zielstaatsbezogener Gefahren zuweisen. Dies führte zur Kompetenz zweier
Behörden und vermeidbaren Doppelprüfungen auch bei Asylsuchenden.
Wie der Senat durch Urteil vom 11. November 1997 a. a. O. (<sc.
- BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322>) entschieden hat, obliegt deshalb
die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die
ein Asylsuchender geltend macht, dem Bundesamt. Das bedeutet, dass erfolglose
Asylsuchende Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren im Sinne
des § 53 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 1 AuslG nur im Verfahren
beim Bundesamt geltend machen und erhalten können.‹
Die Beklagte ist danach, wenn und soweit die Kläger zugleich Schutz vor politischer Verfolgung suchen, auch in Anwendung des § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht zur Entscheidung über zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz berufen. Zwar kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht ggf. nach der Stellung eines (materiellen) Asylgesuchs und bis zur Stellung eines (formellen) Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz befinden (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 = NVwZ-RR 1998, 264), nicht jedoch – wie die Kläger wohl meinen – auch im Rahmen eines Duldungsantrags zur Erlangung eines humanitären Bleiberechts, dem in Wahrheit materiell ein Asylbegehren zugrunde liegt. Entgegen der Ansicht der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2006 kommt es insoweit nicht darauf an, ob sie ›aus gutem Grund kein(en) Asylantrag gestellt‹ haben, d. h. wohl möglicherweise zur Vermeidung eines Asylverfahrens bewusst nicht stellen wollten, sondern den begehrten humanitären Schutz vor den Folgen des Bürgerkriegs und militärischen Aktionen der NATO in ihrer Heimat beschränkt auf ausländerrechtliche Bestimmungen von der Ausländerbehörde der Beklagten erhalten wollten. Das steht nicht zu ihrer freien Disposition. Vielmehr ist es gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende (Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <53>) – Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Ein ›Wahlrecht‹ des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht danach nicht; § 13 Abs. 1 (ursprünglich § 7 Abs. 1) AsylVfG ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Ein materielles Asylbegehren lag hier – wie den Beteiligten erläutert und von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde – vor. Deshalb kann ihnen gegen die beklagte Ausländerbehörde der geltend gemachte Anspruch auf Duldung namentlich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1 nicht zustehen. (...)«
Einsender: BVerwG
Weitere Dokumente 5/2006
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Urteil vom 25.1.2006 - 18 K 5085/05.A - (3 S., M8113)
VG Osnabrück: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
Urteil vom 9.1.2006 - 5 A 230/05 - (7 S., M8072)
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Anwendung von § 14 a Abs. 2
AsylVfG auf Altfälle
Urteil vom 1.2.2006 - 3 B 35.05 - (10 S., M7884)
»(...) Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit folgt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – aus dem Fehlen einer rechtlich beachtlichen Asylantragstellung durch die Kläger. (...)
2. Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG greift vorliegend gleichfalls nicht ein. (...) Die Kläger sind vor diesem Zeitpunkt in den Jahren 2000 und 2001 geboren worden. Sie unterfallen der Regelung nicht. (...)
b) Maßgeblich für die Unanwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf die Kläger ist der Wortlaut der Norm. Der Gesetzeswortlaut bildet stets die Grenze der Auslegbarkeit eines Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994, NJW 1994, 2475 [2476]). Dabei spricht die durchgängige Verwendung von Präsensformulierungen in § 14 a Abs. 2 AsylVfG für sich allein betrachtet nicht gegen eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Rückanknüpfung an Anzeigetatbestände, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten waren. Denn die Geburt oder Einreise eines Kindes eines Asylbewerbers oder ehemaligen Asylbewerbers ›nach dessen Asylantragstellung‹ kann auch schon vor dem 1. Januar 2005 erfolgt sein. Die Präsensform gewinnt aber Bedeutung im Hinblick auf die vom Gesetzgeber statuierte Rechtsfolge des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, nämlich die Verpflichtung, Geburt oder Einreise dem Bundesamt ›unverzüglich‹ anzuzeigen. Damit wird – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Eintritt des tatbestandlichen Ereignisses Geburt oder Einreise einerseits und der Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtung zur Anzeige des Ereignisses beim Bundesamt andererseits hergestellt.
Dieser Zusammenhang wäre nicht gewahrt, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf alle vor dem In-Kraft-Treten der Norm am 1. Januar 2005 erfolgten Einreisen oder Geburten, die – wie im Fall der Kläger – schon Jahre zurückliegen können, Anwendung fände. (...)
Die Unverzüglichkeit der Anzeige ist in diesen Fällen auch nicht dadurch einzuhalten, dass sie ohne Verzögerung nach dem In-Kraft-Treten der Regelung am 1. Januar 2005 erfolgt. Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm nicht mehr gedeckt, weil Anknüpfungspunkt für die Unverzüglichkeit der Anzeige dann nicht mehr das normativ festgeschriebene Ereignis der Geburt oder Einreise wäre. Stattdessen würde auf einen außerhalb der Norm liegenden Umstand abgestellt, auf den die Norm selbst nicht verweist. Dies wäre mit dem Gebot der Normklarheit nicht zu vereinbaren. (...)
c) Dieses Ergebnis widerspricht nicht der gesetzgeberischen Intention, wie sie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt (BT-Drs. 15/420, S. 108). Danach soll durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verhindert werden, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit sollen auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- und Härtefallregelungen weitgehend entfallen können. Diese Absicht wird auch durch die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf gegenwärtige Fallkonstellationen verwirklicht. Für nach dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder ist eine spätere Asylantragstellung, um so für die Gesamtfamilie eine Verlängerung der Aufenthaltszeit zu erreichen, ausgeschlossen. Die rückwirkende Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG würde der Norm zwar einen weitergehenden Anwendungsbereich eröffnen. Die davon erfassten Fälle lassen sich aber über § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG lösen, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn er für einen handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. In diesen Fällen bietet § 36 AsylVfG das gesetzliche Instrumentarium für einen beschleunigten Verfahrensabschluss.
d) Nicht durchgreifend ist schließlich das Vorbringen der Beklagten, die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf alle Kinder von Asylbewerbern unter 16 Jahren – unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt oder Einreise – sei deshalb notwendig, weil ein Antrag auf Familienasyl nach der Neufassung des § 26 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr unverzüglich zu stellen sei. (...) Familienasylberechtigte aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005, deren Verfahren noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig nach der alten Rechtslage abgeschlossen sind, können sich zwar ggf. auf die großzügigere Neuregelung des § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres berufen. Dies nimmt der Gesetzgeber offenbar in Kauf, weil ein daraus erwachsender Missstand nicht zu erkennen ist. Insbesondere trifft auf Kinder, die Familienasyl beanspruchen können, die Intention des § 14 a AsylVfG nicht zu, überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive zu vermeiden. (...)«
Einsender: RA Kierzynowski, Berlin
Weitere Dokumente 4/2006
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Stellt ein abgelehnter Asylbewerber bei der erneuten Einreise am Flughafen einen Folgeantrag, hat er erst dann ein Einreiserecht, wenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchführt; bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf der Ausländer nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden; lehnt das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, richtet sich das weitere Verfahren nach § 15 AufenthG, nicht nach dem Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG.
Beschluss vom 9.2.2006 - 7 G 391/06.AF(V) - (8 S., M7949)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2006
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Die Aufenthaltsgestattung einschließlich der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG entsteht bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit dem Asylantrag; die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer sich nicht gemäß § 20 Abs. 1 AsylVfG bei der Aufnahmeeinrichtung meldet.
Beschluss vom 19.10.2005 - 4 Bs 215/05 - (12 S., M7802)
VG Magdeburg: Keine Antragsfiktion für Kinder bei Folgeantrag der Eltern
Urteil vom 3.11.2005 - 7 A 307/05 MD - (6 S., M7584)
»(...) Der Bescheid des Bundesamtes für vom 24.08.2005 ist rechtswidrig und rechtsverletzend und aufzuheben, weil er den Klägern Rechtspositionen abspricht, die ohne Antragstellung nicht beschieden werden dürfen.
Die Auffassung der Beklagten, dass es an keiner Antragstellung fehle, weil § 14 a AsylVfG die Asylantragstellung fingiere, trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 3) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzte § 14 a Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ›mit der Asylantragstellung nach § 14 ... ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt [gilt], das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ... wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte‹.
Eine ›Asylantragstellung nach § 14‹ liegt nicht vor. Es liegt lediglich ein vom Vater der Kläger gestellter Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylVfG vor, der seit Herbst 2004 in zweiter Instanz rechtshängig ist. Eine ›Folgeantragstellung nach § 71‹ ist aber keine ›Asylantragstellung nach § 14‹. Ein Folgeantrag löst andere Rechtsfolgen aus. Er muss grundsätzlich persönlich gestellt werden und führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der Aufenthaltsgestattung oder Abschiebungsschutzes.
Die Formulierung ›mit der Asylantragstellung nach § 14‹ ist auch nicht gleichbedeutend mit der Formulierung, dass ein ›alter‹, vor dem 01.01.2005 gestellter, aber noch nicht unanfechtbar entschiedener Folgeantrag eine solche Rechtsfolge haben soll. Wenn das gewünscht gewesen wäre, hätte es vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist aber nicht geschehen. Eine Ausnahmevorschrift, wie sie § 14 a AsylVfG darstellt, darf nicht extensiv ausgelegt werden.
Es kann auch nicht als gewollt betrachtet werden, dass ›alte‹, vor dem 01.01.2005 gestellte Folgeanträge, ob bereits beschieden oder nicht, ab dem 01.01.2005 für ledige Kinder unter 16 Jahren die Fiktion einer Erstantragstellung auslösen. Die gegenteilige Ansicht produziert nicht nur neue, sondern zeitlich nachgeschaltete Asylverfahren, was mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren ist.
Ebenso wenig lässt sich aus § 14 a Abs. 2 AsylVfG eine Antragsfiktion ableiten. § 14 a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylVfG bestimmen, dass die Einreise oder die Geburt eines ledigen, unter 16 Jahren alten Kindes eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung unverzüglich dem Bundesamt anzuzeigen sind und die Anzeigepflicht ›neben dem Vertreter des Kindes i. S. v. § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde‹ obliegt. In diesen Fällen – so § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG – gilt ein Asylantrag für das Kind ›mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt‹ als gestellt.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst die Kläger nicht. Sie sind nicht ›nach dessen Asylantragstellung‹ eingereist oder im Bundesgebiet geboren. Sie lebten schon vor dem letzten Folgeantrag ihres Vaters vier beziehungsweise acht Jahre im Bundesgebiet.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass § 14 a AsylVfG auf Folgeanträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt und beschieden wurden, keine Anwendung findet, weil ihm keine Rückwirkung beigelegt worden ist und sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des Asylverfahrensgesetzes ergibt, dass sie nur für Erstanträge gilt. (...)«
Einsender: RiVG Stöckmann, VG Magdeburg
VG Düsseldorf: Ausreisefrist von einem Monat bei Verzicht auf Asylverfahren
Beschluss vom 2.11.2005 - 13 L 1913/05.A - (4 S., M7641)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung behandelt die mit dem Zuwanderungsgesetz neu geschaffene Regelungen zur Fiktion von Anträgen für Kinder nach § 14 a AsylVfG. Gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG können die Eltern auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ihre Kinder verzichten. Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren daraufhin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Dagegen entschied das VG Düsseldorf, dass die Ausreisefrist einen Monat beträgt (a. A. VG Wiesbaden).Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. (...)
Die Festsetzung einer Ausreisefrist von lediglich einer Woche in Ziff. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 30. September 2005 ist offensichtlich rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. (...)
Das Bundesamt hat nicht etwa den Asylantrag des Antragstellers als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt; vielmehr hat es das Asylverfahren – zu Recht, da am Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 und Abs. 3 AsylVfG in Bezug auf den am 1. Juli 2005 geborenen Antragsteller kein Zweifel besteht – gemäß § 32 AsylVfG eingestellt.
Es liegt auch kein Fall der Rücknahme des Asylantrags vor einer Entscheidung des Bundesamtes im Sinne von § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Denn der Kläger – vertreten durch seine Mutter – hat im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet, indem er dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. September 2005 mitgeteilt hat, dass ein Asylverfahren nicht durchgeführt werden solle und politische Verfolgung nicht geltend gemacht werde. Ein Verzicht auf die Durchführung eines (gemäß § 14 a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG fingierten) Asylverfahrens im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG unterscheidet sich schon nach dem Wortlaut von der Rücknahme des Asylantrags. Zudem spricht auch die Systematik des AsylVfG dagegen, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (ZuwanderungsG) die Regelung über die sog. Familieneinheit nach § 14 a AsylVfG in das AsylVfG aufgenommen. § 14 a Abs. 3 AsylVfG regelt, dass der Vertreter eines Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten kann, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Hiermit hat der Gesetzgeber einen neuen Begriff in das Asylverfahrensrecht eingeführt und dementsprechend andere Vorschriften angepasst. Indem er den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG in § 32 AsylVfG (Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht) und in § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Folgeantrag) ausdrücklich neben die Rücknahme des Asylantrags gestellt hat, hat er deutlich gemacht, dass er diese Verfahrenshandlungen nicht als identisch ansieht. In § 38 Abs. 2 AsylVfG hat er den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG hingegen nicht aufgenommen.
§ 38 Abs. 2 AsylVfG ist weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Es ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen wäre, als er den Verzicht nicht in § 38 Abs. 2 AsylVfG aufnahm. Denn der Gesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit fordert es nicht, dass dem unter § 14 a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt wird. Zweck des § 14 a AsylVfG ist nach der Begründung zum Regierungsentwurf, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Hierdurch sollten auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen (vgl. BTDr. 15/420, S. 108, zu Nummer 10).
Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. In diesem Fall ist § 38 Abs. 1 AsylVfG anwendbar und dem von § 14 a AsylVfG erfassten Kind ist eine Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes, bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu setzen. Eine gegen die mit dieser Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung erhobene Klage hätte nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Erst nach einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der Abschiebungsandrohung wäre eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines von § 14 a AsylVfG erfassten Kindes nach Ablauf der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG möglich. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht mit dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch im Einklang. Dieser liegt nach dem oben Dargestellten allein darin, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine erhebliche Verkürzung der üblichen Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, ist vom konkreten Regelungszweck des § 14 a AsylVfG hingegen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht umfasst. (...)
Bedenkt man, dass die Möglichkeit des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG dazu dient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren (vgl. BTDr. 15/420, S. 108, zu Nummer 10), so wäre § 14 a Abs. 3 AsylVfG überhaupt nicht nötig gewesen, da auch eine Antragsrücknahme vor einer Entscheidung des Bundesamts im Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre nach § 38 Abs. 2 AsylVfG die einwöchige Ausreisefrist die Folge gewesen, was zugleich dem Beschleunigungszweck gedient hätte. Dass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht dafür, dass die Wochenfrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG für den Fall des Verzichts nicht gewollt war.
Es ist auch nicht möglich, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG analog anzuwenden. Hierzu fehlt es schon an einer zu schließenden Regelungslücke, da für Fälle unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylanträge § 36 Abs. 3 AsylVfG, für Fälle der Antragsrücknahme § 38 Abs. 2 AsylVfG und für alle übrigen Fälle § 38 Abs. 1 AsylVfG gilt. Zudem spricht die Systematik des AsylVfG dafür, dass der Gesetzgeber den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG und die Antragsrücknahme als wesensverschiedene Verfahrenshandlungen ansieht. Deshalb und weil nach dem Vorstehenden die Absicht des Gesetzgebers soweit erkennbar nicht dahin ging, an den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist zu knüpfen, wären Verzicht und Antragsrücknahme selbst bei Vorliegen einer Regelungslücke nicht im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, was eine Analogie ebenfalls ausschließt. (...)«
VG Wiesbaden: Ausreisefrist von einer Woche bei Verzicht auf Asylverfahren
Urteil vom 30.6.2005 - 1 E 714/05.A - (3 S., M7653)
»(...) Die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nachdem die Kläger durch ihren Erziehungsberechtigten auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet haben, § 14 a Abs. 3 AsylVfG, hat die Beklagte entsprechend § 32 AsylVfG das Asylverfahren eingestellt und eine Feststellung zu § 60 Abs. 2–7 AufenthG getroffen. Mangels Aufenthaltstitels und Anerkennung als Asylberechtigte sind die Kläger ausreisepflichtig, so dass eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. den §§ 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 AufenthG zu erlassen war. (...)
Die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst nach Auffassung des Gerichts auch die Kinder von Ausländern, die vor Inkrafttreten der Regelung in Deutschland geboren worden sind. (...)
Auch die gesetzte Ausreisefrist von 1 Woche, die auf § 38 Abs. 2 AsylVfG beruht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar beträgt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur im Fall der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts jedoch analog auf die Fälle anzuwenden, in denen der Ausländer auf die Durchführung eines Asylverfahrens im Sinne des § 14 a Abs. 3 AsylVfG verzichtet hat. Hierfür spricht, dass der Verzicht als eine der Rücknahme gleichzustellende Verfahrenshandlung für den Fall ist, in dem der Beteiligte das Tätigwerden der Verwaltungsbehörde nicht beantragt hat, sondern diese von Amts wegen tätig geworden ist. Für eine analoge Anwendung spricht weiter, dass ansonsten bei der Bestimmung der Ausreisefrist eine Regelungslücke bestünde. Denn die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) und in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt (§ 38 Abs. 1 AsylVfG), d. h. in Fällen, in denen eine materiell-rechtliche Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen ist, einen Monat. Beide Voraussetzungen liegen im Falle des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG aber gerade nicht vor.
Dagegen könnte sprechen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des Zuwanderungsgesetzes zwar den § 32 AsylVfG ausdrücklich um den Fall des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens erweitert hat, dies aber für den § 38 Abs. 2 AsylVfG unterlassen hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei jedoch nicht um ein bewusstes Unterlassen des Gesetzgebers, sondern um ein sog. ›Redaktionsversehen‹. (...)«
Weitere Dokumente 1-2/2006
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen fehlender Substantiierung setzt voraus, dass das Bundesamt im Einzelnen benennt, welche Aspekte des Vorbringens nicht genügend substantiiert sind; der Vorwurf der Verwendung eines gefälschten Beweismittels muss nachvollziehbar belegt werden; bei Vorlage einer ausländischen Urkunde ist zum Beleg einer Fälschung in jedem Fall eine Übersetzung erforderlich.
Beschluss vom 28.12.2005 - 22 L 2363/05.A - (3 S., M7632)
VG Gelsenkirchen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren wurden; § 14 a Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn die Eltern vor dem 1.1.2005 den Asylantrag gestellt haben.
Urteil vom 23.11.2005 - 1a K 2319/05.A - (4 S., M7602)
VG Saarland: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 27.10.2005 - 6 K 117/05.A - (8 S., M7476)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2005
Rechtsprechung:
VG Chemnitz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn zumindest einem Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist; § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.
Beschluss vom 22.9.2005 - A 2 K 661/05 - (4 S., M7413)
VG Gelsenkirchen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.