Asylverfahrens- und -prozessrecht

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Chronologisch geordnet

Weitere Dokumente 9/2002

Rechtsprechung:
BVerwG: Die Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative (hier: Nordirak) setzt konkrete Feststellungen zu den dortigen Lebensbedingungen voraus; Bezug auf ein medizinisches Wörterbuch genügt nicht.
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Irak), 9 S., M2340
BVerwG: “Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt (…) protokollierte Aussagen – grundsätzlich zulässig – als Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgericht aufweist, dass sie die Wahrheit der vom Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - [ASYLMAGAZIN 7-8 2002, S. 37]).” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.7.2002 - 1 B 37.02 - (6 S., M2338)
BVerwG: Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BAFl übernimmt, ohne den Asylantragsteller selbst anzuhören.
Beschluss vom 21.5.2002 - 1 B 401.01 - (4 S., M2301)
BVerwG: “Eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten des Klägers ist unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 14.3.2002 - 1 C 15.01 - (10 S., M2336)
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet gem. Art. 3 Abs. 4 DÜ zur Wahrung der Familieneinheit aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 23.7.2002 - A 3 S 558/02 - (6 S., M2302)
VGH Ba-Wü: Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Zulassungsantrag oder Zulassungsbeschluss möglich; keine Ausführungen in der Berufungsbegründung zu Fragen notwendig, die das VG nicht aufgearbeitet hat, weil es sie für nicht entscheidungserheblich hielt.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
BayVGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Verkürzung der Ladungsfrist; Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung trotz verkürzter Ladungsfrist ist unschädlich, wenn der Kläger die verspätete Ladung schriftsätzlich gerügt hat.
Beschluss vom 15.5.2002 - 19 ZB 00.31767 - (3 S., M2204)
OVG NRW: “1. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht später davon abrückt und die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers als unglaubhaft würdigt.
2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte.
3. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Gehörsrüge bei Ablehnung des Beweisantrages wegen widersprüchlichen Vorbringens des Asylbewerbers muss auch dargelegt werden, mit welchen klarstellenden oder konkretisierenden Angaben die in den schriftlichen Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche hätten ausgeräumt oder zumindest relativiert werden können.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A - (7 S., M2345)
OVG NRW: Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ist nicht auf die Rücknahme der Asylanerkennung gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG anwendbar.
Beschluss vom 18.4.2002 - 8 A 1405/02.A - (5 S., M2341)
OVG Rh-Pf: Amtliche Auskünfte des AA sind selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können; die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Benennung der zugrunde liegenden Informationsquellen oder auf Ladung des Verfassers zur mündlichen Erläuterung; es kann aber u. U. eine schriftliche Erläuterung verlangt werden.
Beschluss vom 21.3.2002 - 6 A 11690/01.OVG - (12 S., M2347)
VGH Ba-Wü: Annahme der Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und körperlicher Folterspuren; traumatisierte Personen sind oft nicht zu widerspruchsfreien und substantiierten Schilderung des Verfolgungsgeschehens in der Lage.
Urteil vom 21.3.2002 - A 13 S 2179/99 - (13 S., M2289)
OVG Saarland: Eine notwendige Aktualisierung der Rechtsprechung kann im Zulassungsverfahren erfolgen, wenn sich nicht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen noch klärungsbedürftige oder klärungsfähige Gesichtspunkte ergeben.
Beschluss vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - (25 S., M2273)
OVG NRW: Das VG muss selbst entscheiden, wenn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG besteht; es muss die Sache an das BAMF zurückverweisen, wenn lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des BAFl über das Wiederaufgreifen besteht; es kann jedoch die Klage abweisen, wenn feststeht, dass das Verfahren auf Wiederaufgreifen erfolglos bleiben wird.
Beschluss vom 26.2.2002 - 8 A 2664/00.A - (5 S., M2342)
VGH Ba-Wü: “Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen – später erfolglosen – Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
VG Frankfurt a.M.: Der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; diese sind ggf. gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2082/02.A(3) - (3 S., M2332)
VG Chemnitz: Asylfolgeverfahren: Ist der Wiederaufnahmegrund ein deutsches Strafurteil (hier: wegen Verstoßes gegen das VereinsG) beginnt die Drei-Monats-Frist gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Nr. 3 VwVfG mit Zustellung des Urteils.
Beschluss vom 6.6.2002 - A 2 K 635/02 - (4 S., M2205)
VG Saarland: Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn Fristversäumnis auf einem Missverständnis zwischen Asylantragsteller und Prozessbevollmächtigten beruht.
Beschluss vom 2.4.2002 - 12 F 115/01.A - (4 S., M2278)
VG Saarland: Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit einer gefolterten Person, wenn sie erst auf Nachfrage oder mit Verzögerung von der erlittenen Folter berichtet.
Urteil vom 22.3.2002 - 2 K 19/01.A - (22 S., M2285)
VG Gera: Eine Ersatzzustellung an den Hauswirt – das kann auch der Leiter eines Flüchtlingsheimes oder sein Stellvertreter sein – setzt voraus, dass der Postbedienstete den Asylantragsteller nicht in seinem Zimmer angetroffen hat.
Urteil vom 5.11.2001 - 3 K 20129/01 GE - (11 S., M2186)

Sonstige Materialien:
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Altersbestimmung bei Minderjährigen; Stand 7/00 (2 S., M2329)
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Anhörung; Stand 6/01 (3 S., M2328)

BVerwG: Zur Pflicht des Tatsachengerichts, den Asylantragsteller selbst anzuhören
Beschluss vom 10.5.2002 - 1 B 392.01 - (10 S., M1985)
Amtlicher Leitsatz:
“Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer, der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne ihn selbst persönlich angehört zu haben.”
Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (...)
Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht deshalb als insgesamt unglaubhaft würdigen dürfen, weil es ihn letztlich für nicht glaubwürdig hielt. Für diesen Schluss hätte es sich zuvor durch Anhörung einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers verschaffen müssen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil auch das Verwaltungsgericht nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Kläger nicht persönlich gehört hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen oder Beteiligten erneut vernimmt. Es kann dessen schriftlich festgehaltene Aussage auch ohne nochmalige Vernehmung zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen. Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 -; Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - <beide Beschlüsse zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36. 98 - BVerwG 109,174 <179>; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 -  juris).
Das Berufungsgericht – und ebenso das Verwaltungsgericht – ist ferner grundsätzlich nicht gehindert, sich auch anhand des Vernehmungsprotokolls über einen von der Verwaltungsbehörde – hier dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) – gehörten Zeugen oder Beteiligten die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu verschaffen. Bei einer solchen Verwertung der schriftlichen Aussage eines Zeugen oder Beteiligten hat das Gericht allerdings zu berücksichtigen, dass die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise mit rechtlichen Garantien ausgestattet ist wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren. Greift das Tatsachengericht für seine Überzeugungsbildung auf die schriftlich festgehaltene Aussage eines Zeugen oder Beteiligten zurück, muss es zudem beachten, dass Grundlage seiner Wahrheitsfindung insoweit nur diese Urkunde und nicht die durch die Behörde aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst gewonnene Überzeugung von seiner Glaubwürdigkeit ist. Ließe sich das Tatsachengericht von der hierauf beruhenden Beweiswürdigung der Behörde leiten, verstieße es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl. dazu Beschluss vom 28. April  2000 - BVerwG 9 B 137 .00 - a. a. O. sowie Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 18 ff.).
Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen einer Ausländers, der politische Verfolgung geltend macht, kommt hinzu, dass es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Er ist als “Zeuge in eigener Sache” zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 <200f.>). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwG 71, 180 <182>). Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers, allein aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird das Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1996 - BVerwG 9 B 417.95 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 15 = NVwZ 1996, 1102). Aus den Akten einschließlich der protokollierten Aussage des Asylbewerbers vor dem Bundesamt allein dürfte sich seine Glaubwürdigkeit nur in Ausnahmefällen zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen. Die Berufung auf die durch das Bundesamt gewonnene Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Klägers kann die nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene eigene Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ersetzen. Zudem hat das Tatsachengericht vor allem bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers, die in aller Regel im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfindet (§ 96 Abs. 1 VwGO), die Gelegenheit, Unklarheiten, Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Asylbewerbers durch direkte Nachfrage nachzugehen und sie so aufzuklären oder weiter aufzudecken. Zwar ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in § 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, seine möglicherweise guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - InfAuslR 2002, 149; vgl. auch Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - DÖV 1983, 247). Auch ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m. w. N.). Gleichwohl können sich dem Tatsachengericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1, 3 VwGO) im Einzelfall entsprechende Rückfragen, insbesondere auch zur weiteren Substantiierung des Verfolgungsvortrags, bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers aufdrängen (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999, a. a. O., sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000, 259).
Unter welchen Voraussetzungen sich das Berufungsgericht danach allein auf der Grundlage des Protokolls einer Anhörung vor dem Bundesamt und der sonstigen im weiteren Verfahren erfolgten schriftlichen Aussagen die eigene Überzeugung von der Wahrheit des vom Ausländer vorgebrachten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen und dabei ausnahmsweise sogar selbst über dessen Glaubwürdigkeit entscheiden kann, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab. Das Tatsachengericht muss den Ausländer jedenfalls dann selbst hören, wenn es seine vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Aussagen anders interpretieren oder seine Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will, als die Behörde es getan hat. Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a. a. O. und Beschluss vom 14. Juni 1999, a. a. O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu zitierten Entscheidungen). (...)”
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

BVerwG: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages auf Sachverständigengutachten
Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - (6 S., M2137)
“(…) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. (…)
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Klärung der Frage abgelehnt hat, ob der nach seinen Angaben im Juli 1984 in Kinshasa geborene Kläger noch “kräftig wachsen”, deshalb Narbengewebe aufplatzen und eine weitere medizinische Behandlung erforderlich werden könne, die für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland (Demokratische Republik Kongo) nicht erlangbar wäre. Das Berufungsgericht hat die dahin gehenden mehrfachen Beweisbegehren des Klägers (…) mit der Begründung abgelehnt, für die hier geltend gemachte Gesundheitsgefahr sei im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wofür “tatsächliche Anhaltspunkte” fehlten “und auch in keinem der gutachterlichen Bestätigungen hierfür nicht einmal ansatzweise erwähnt” sei. Auch der zuletzt vorgelegten Stellungnahme (…) können nicht entnommen werden, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ausgesetzt wäre. (…)
Der Senat versteht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs so, dass dieser in dem Beweisbegehren des Klägers zwar einen an sich erheblichen, aber deshalb unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweis sieht, weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gesundheitsgefahren im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG drohen. Die Ablehnung des Beweisbegehrens und das Unterlassen weiterer eigener Sachverhaltsaufklärung mit dieser Begründung wäre indessen nur gerechtfertigt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Behauptung müssten mit anderen Worten oh- ne greifbare Anhaltspunkte willkürlich “aus der Luft gegriffen”, “aufs Geradewohl” oder “ins Blaue hinein” aufgesellt werden, obwohl tatsächliche Grundlagen fehlen (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 m.w.N.). So verhält es sich hier jedoch nicht. (…)
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die nach dem Gesetz erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ob eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen des Falles erst dann rechtlich beurteilen, wenn aus medizinischer Sicht geklärt ist, ob bei dem Kläger – wie von ihm geltend gemacht – auch weiterhin noch erhebliche wachstumsbedingte Hautveränderungen mit gesundheitlichen Risiken auftreten oder nicht. Sollte der Hinweis daher so gemeint sein, dass allenfalls die Möglichkeit, aber nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG prognostiziert werden könne (…), so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung mit der gegebenen Begründung findet mithin im Gesetz keine Stütze; sie verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und verstößt zugleich gegen die Pflicht des Berufungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen § 86 Abs. 1 VwGO). (…)”
Einsender: RA Frisch, Erlangen

Weitere Dokumente 7-8/2002

Rechtsprechung:
OVG NRW: “Untertauchen” des Asylantragstellers kann Rechtsschutzinteresse der Klage auf Asylanerkennung entfallen lassen; § 81 AsylVfG schließt Abweisung des Rechtsschutzbegehrens wegen Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresse nicht aus.
Beschluss vom 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A - (5 S., M2043)
VG Saarland: § 29 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist nur auf § 29 Abs. 1 AsylVfG anwendbar, nicht auf § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG (Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates); die Drei-Monats-Frist gem. § 29 Abs. 2 AsylVfG beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich.
Beschluss vom 27.11.2002 - 12 F 107/01.A - (4 S., M2027)
VG Saarland: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach abgelehnten Asylfolgeantrag zu Geltendmachung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG, ist im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamtes möglich; einer zusätzlichen Anordnung des Suspensiveffektes gem. § 80 Abs. 5 AuslG bedarf es nicht (Aufgaben der bisherigen Rechtsprechung der Kammer).
Beschluss vom 20.2.2002 - 10 F 12/02.A - (4 S., M2012)
VG Saarland: Keine Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens wegen einfacher Unglaubhaftigkeit, sondern nur, wenn der Vortrag nach jeder vertretbarer Betrachtung ungeeignet ist, zum Erfolg zu verhelfen.
Beschluss vom 22.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Frankfurt a.M.: Drittstaatenregelung (§§ 26 a, 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller den sicheren Drittstaat nur im Flugtransit berührt hat; Verweigerung der Einreise gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG durch BGS wird nicht durch vorherige Weiterleitung an das BAFl zur Durchführung eines Asylverfahrens ausgeschlossen.
Beschluss vom 25.3.2002 - 12 G 937/02.AF(1) - (3 S., M1970)
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Abschiebungsandrohung gem. § 39 Abs. 1 AuslG nach Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung durch VG hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 25.4.2002 - 10 G 905/00.A(1) - (6 S., M1965)

Sonstige Dokumente:
UNHCR: Anmerkung zum EU-Richtlinien-Vorschlag der Kommission zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates (“Dublin II”).
Papier vom Februar 2002 (4 S., M1999)
BAFl: Dienstanweisung Passersatzbeschaffung (DA-PE); vorbereitende Maßnahmen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die Außenstellen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Dienstanweisung, Stand: März 2002 (31 S., M2086)
BAFl: Änderung der Dienstanweisung Einzelentscheider (DA-EE): informatorische Anhörung bei Geltendmachung einer Traumatisierung im Asylfolgeverfahren; behauptete Traumatisierung kann Anlass für Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen sein.
Dienstanweisung vom 7.6.2002 (2 S., M2115)

VG Regensburg: Umverteilung einer Schwangeren zu ihrem Verlobten
U.v. 21.3.2002 - RN 2 K 02.30138 -; 7 S., M1909
() Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht bestehen.
Im vorliegenden Fall liegen sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Auch wenn die Klägerin nicht mit ihrem in wohnenden Lebensgefährten () verheiratet ist bzw. sie keine minderjährige, ledige Kinder besitzt, so ist auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Verlobten, zumal aus dieser Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgehen wird die Klägerin befindet sich derzeit im 7. Schwangerschaftsmonat und laut dem vorgelegten Mutterpass ist der voraussichtliche Entbindungstermin für den 8. Juni 2002 berechnet und unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin, ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu sehen. Die Zusammenführung einer werdenden Kleinfamilie zwischen der schwangeren Klägerin und ihrem in wohnenden Verlobten ist vergleichbar mit den in § 51 Abs. 1 AsylVfG explizit angesprochenen Fällen, in denen Haushaltsgemeinschaften von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern Rechnung getragen werden soll.
() Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall die Darlegung einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der schwangeren Klägerin insbesondere durch Vorlage von fachärztlichen Attesten/Gutachten ausnahmsweise [Herv. im Orig.] nicht erforderlich. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass i.d.R. ein besonderes Angewiesensein des Asylbewerbers auf die Lebenshilfe des Verwandten auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter oder Gebrechlichkeit erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.9.1985 in EZAR 228 Nr. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.1988 in EZAR 228 Nr. 10). Im vorliegenden Fall belegt jedoch der Mutterpass, insbesondere der Gewichtsverlust der Klägerin bei den ersten beiden Routineuntersuchungen (), sowie die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin am Anfang der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme gehabt hatte. Auch machte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen gesundheitlich angeschlagenen und mitgenommenen Eindruck, der augenfällig wird, wenn man das Erscheinungsbild der Klägerin mit dem sich im Akt des laufenden Asylverfahrens befindlichen Foto vergleicht. Die beengte Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft mit drei weiteren Frauen und einem Neugeborenen einer dieser Frauen ist für die physische und psychische Verfassung der Klägerin auch wenig hilfreich. Auch auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft () steht die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und ihr besonderes Angewiesensein auf ihren Verlobten für das Gericht außer Frage.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass auch der Verlobte der Klägerin auf Grund seiner nicht räumlich beschränkten Aufenthaltsgenehmigung sich jederzeit an den derzeitigen Wohnort der Klägerin begeben könne, so ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar, dies schon auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen und und auf Grund der Tatsache, dass der Verlobte der Klägerin einen festen Arbeitsplatz besitzt, den er andernfalls verlieren würde. Auch ist die Klägerin nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern insbesondere in den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft auf einen ständigen Beistand seitens ihres Verlobten angewiesen.
Auch die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer Verlassenserlaubnis gem. § 58 AsylVfG berührt den Anspruch der Klägerin auf eine Umverteilung vor der Geburt des Kindes nicht, da diese nicht über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten erteilt wird, sondern dem Ausländer nur gestattet, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, also nur kurzfristige Aufenthalte erfasst (), nicht aber einen längeren Zeitraum über mehrere Monate hinweg. ()
Einsender: VG Regensburg

VG Ansbach: Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Verschulden einer Hilfsperson
B.v. 9.4.2002 - AN 12 S 01.32177 -; 4 S., M1885
() Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller versäumt. Es wurde lediglich fristgerecht Klage erhoben, jedoch nicht fristgerecht der erforderliche Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhalten (§ 60 VwGO). Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist. Er ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig. Nach Erhalt des Bundesamtsbescheids hat sich in der JVA Butzbach [, wo der Antragsteller als Strafgefangener einsaß, d. Red.] offensichtlich ein Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin des Antragstellers angenommen und hat für diesen die Klageschrift vom 25. Oktober 2001 verfasst. Der notwendige Eilantrag, auf den im Bundesamtsbescheid hingewiesen wurde, wurde nicht gleichzeitig gestellt, sondern erst nach Fristablauf. Man wird davon auszugehen haben, dass bei sorgfältiger Vorgehensweise die Hilfsperson des Antragstellers hätte erkennen können, dass es in jedem Fall auch notwendig war, den fraglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zusätzlich zur Klage zu stellen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist darauf hingewiesen, wenngleich auch nur in einem längeren Text und nicht in einer hervorgehobenen Weise. Das möglicherweise vorliegende Verschulden der Hilfsperson des Antragstellers bei der Antragstellung ist jedoch dem Antragsteller selbst nicht zuzurechnen. Anders als bei schuldhaftem Verhalten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ist das Verschulden bei der Nichteinhaltung von Fristen bei einer sonstigen Hilfsperson, die sorgfältig ausgewählt wurde, dem Vertretenden nicht zuzurechnen. Ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson trifft den Antragsteller nicht, er hatte gar keine andere Möglichkeit alsder Person zu vertrauen, die sich um seine Angelegenheiten in der JVA gekümmert hat. ()
Einsender: VG Ansbach

Weitere Dokumente 6/2002

OVG Niedersachsen: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für Änderung der Sachlage bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
U.v. 21.2.2002 - 8 LB 13/02 -; 25 S., M1827
“(…) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, findet in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Rechtsgrundlage. Danach ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dieser Feststellung nicht mehr vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert haben und die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist;
 vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335.
Dabei muss die Änderung der für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgebenden Verhältnisse nach dem Ergehen des Feststellungsbescheides eingetreten sein, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Bescheid in eigener Verantwortung erlassen hat;
 vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, a.a.O.
Ist das Bundesamt hingegen – wie im vorliegenden Fall – durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet worden, kommt es darauf an, ob sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben;
Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2001 - 13 A 1619/01 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.1999 - 6 S 1974/98 -, DVBl. 2000, 435; Hess. VGH, Urt. v. 2.4.1993 - 10 UE 1413/91 -, DVBl. 1993 S. 1026; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 20 ZBH 00.3237 -, AuAS 2001 S., 23.
Dafür spricht, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in dem letztgenannten Fall aufgrund der Verhältnisse, die bei Erlass des Verpflichtungsurteils im Verfolgerstaat bestanden haben (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), getroffen worden ist. Außerdem steht mit der Unanfechtbarkeit des Verpflichtungsurteils zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Kläger nach der Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden ist, einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat;
VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Hess VGH, a.a.O.; vgl. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (33).
Dieser Rechtsauffassung steht entgegen der Annahme des Klägers keineswegs im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 (a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nur dann im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. Dieser Rechtssatz betrifft aber ausschließlich den Fall, dass die Anerkennung als Asylberechtigter auf einer originären Sachentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beruht. Mit der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes lediglich ein zugunsten des Ausländers ergangenes rechtskräftiges Verpflichtungsurteil umsetzt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht befasst. Daher ist die Annahme unzutreffend, aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass es für die Frage der Nachträglichkeit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch bei der vorliegenden Fallkonstellation auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Feststellungsbescheides des Bundesamtes und nicht den des Erlasses des Verpflichtungsurteils ankomme;
a.A. Bay. VGH, a.a.O.
Der Einwand, dass der Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides des Bundesamtes maßgebend sei, weil dieser Bescheid bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Verpflichtungsurteils nicht hätte ergehen dürfen,
– Bay. VGH, a.a.O. –
überzeugt ebenfalls nicht. Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Bundesamt den Feststellungsbescheid, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch vorliegen, in Vollzug des Verpflichtungsurteils erlassen hat. Daher hat das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse gewährt, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Kosovo bestanden. Das hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG dann nicht mehr vorliegen, wenn nach Erlass des Verpflichtungsurteils wesentliche Änderungen der für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sind und die Feststellung deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. (…)”
Einsender: OVG Niedersachsen

OVG Brandenburg: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Erkenntnismittelliste
B.v. 28.3.2002 - 4 A 783/01.AZ -; 5 S., M1852
“(…) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. (…) Das Verwaltungsgericht ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder von dem Gericht – im Einzelnen bezeichnet – zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (…). Gegen diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend verstoßen. Es hat zwar durch die gemeinsam mit der Ladung an die Verfahrensbeteiligten übersandten Liste von Erkenntnismitteln (die in der Überschrift die Angabe enthielt “Stand: 28. Februar 2001”) die dort im Einzelnen bezeichneten Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Diese Liste enthielt allerdings – offensichtlich aufgrund eines unbemerkt gebliebenen Versehens – nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl in dem angefochtenen Urteil eine Vielzahl von weiteren Erkenntnissen aus jüngeren Jahren verwertet, die nicht zuvor in das Verfahren eingeführt worden sind. (…) Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse ausweislich der Entscheidungsgründe maßgeblich und entscheidungstragend herangezogen (…). Durch diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen. Dass die Übersendung einer unvollständigen Erkenntnismittelliste offensichtlich versehentlich erfolgt ist, ist unerheblich, denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht an;
BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995, NVwZ-Beilage Nr. 7/95, S. 57.f.
(…) Der Kläger ist ferner seiner Obliegenheit nachgekommen, die nach Lage des Falles gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör im Verfahren zu verschaffen (…). Der Kläger hat hier in der mündlichen Verhandlung in dem dort gestellten Hilfsbeweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus dem Jahre 1996 enthalte, und hat aus diesem Grund in dem Hilfsbeweisantrag von sich aus die Einbeziehung jüngerer Erkenntnisquellen beantragt, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. (…)
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger mit der Terminverfügung aufgegeben worden ist, gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO binnen einer bestimmten Frist alle Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen die er über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch zur Begründung seiner Klage geltend machen wolle. Der Kläger war im Lichte vom Art. 103 Abs. 1 GG nicht etwa verpflichtet, innerhalb dieser vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996 beinhaltete. Die durch § 87 b VwGO eingeräumte Möglichkeit, den Kläger innerhalb einer bestimmten Freist mit ausschließender Wirkung zur Darlegung der klagebegründenden Tatsachen aufzufordern, bedeutet nicht zugleich, dass der Kläger innerhalb einer solchen vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist von sich aus auf mögliche, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs hinweisen müsste. Es ist Sache des – mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts – “vorleistungspflichtigen” Verwaltungsgerichts, die von ihm im Urteil verwerteten Erkenntnisse zuvor ordnungsgemäß in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. (…)”

VG Ansbach: Sprachgutachten zur Bestimmung der Herkunftsregion, einstweiliger Rechtsschutz
B.v. 26.2.2002 - AN 9 S 02.30142 -; 7 S., M1793

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen seiner Behauptung nicht aus Zentralirak, sondern aus Syrien, Jordanien oder Palästina stamme. Das BAFl stützte diese Behauptung auf das Ergebnis eines Sprachgutachtes, das nachträglich ohne Kenntnis des Antragstellers durchgeführt worden war. Die Identität des Gutachters war nicht aktenkundig. Das BAFl bot an, die Identität des Gutachters ggf. im gerichtlichen Verfahren offen zu legen. Die Verheimlichung der Identität des Gutachters im Verwaltungsverfahren begründete das BAFl damit, dass die Gutachter meist noch forschend im Heimatland tätig seien und es für eine forschende Tätigkeit nicht förderlich sei, dass die Tätigkeit als Gutachter für das BAFl dort bekannt werde.
Das VG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Nach Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Asylantrag in der qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (…)
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes. Diese Zweifel stützen sich maßgeblich darauf, dass eine Abweisung des Asylbegehrens des Antragstellers als offensichtlich unbegründet erheblichen verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet. Diese stützen sich zum einen maßgeblich darauf, dass das Bundesamt seine Offensichtlichkeits-Bewertung im Wesentlichen auf die Angaben eines nachträglich von ihm im Verfahren eingeschalteten Gutachters zur Sprachanalyse stützt. Wie sich aus den Akten des Bundesamtes ergibt, war dieser Gutachter offensichtlich weder bei der Vorprüfung beim Bundesamt zugegen noch ist der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter nach Erstellung der Sprachanalyse mit dessen Inhalt konfrontiert worden, wobei insoweit erschwerend hinzu kommt, dass zwischen dieser Sprachanalyse im März 2001 und dem Bescheiderlass im Januar 2002 rund neun Monate vergangen sind. Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entscheidung des Bundesamtes, ein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Fälle erfasst, wo sich “die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdrängt”. Davon kann im vorliegenden Fall angesichts der nachträglichen Durchführung einer Sprachanalyse und der anschließenden neunmonatigen Auswertung dieser Sprachanalyse offensichtlich nicht die Rede sein. Hinzu kommt insoweit, dass ungeachtete der Tatsache, dass der Antragsteller während des Laufes des Verwaltungsverfahrens nicht mit den Erkenntnissen des Gutachters konfrontiert worden ist, dem Gericht erst auf Aufforderung die nähere Identität des Gutachters bekannt gemacht werden soll und erst dann ggf. nach einer gerichtlichen Einvernahme die Brauchbarkeit des Gutachtens überprüft werden kann. Alles dies lässt sich angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen kurzen Frist – vgl. dazu § 36 Abs. 1 und 3 Satz 5 AsylVfG – in einem Einverfahren nicht durchführen, das generell nicht mit einer Beweisaufnahme belastet werden soll. (…)”
Einsender: RA Ruth, Nürnberg

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BVerwG: Rechtskraftwirkung eines Urteils
U.v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -; 12 S., M1366

Amtliche Leitsätze:
“1. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist.
2. Der Zeitablauf allein stellt keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Mit zunehmender Dauer der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichenen Zeit besteht jedenfalls in asylrechtlichen Streitigkeiten Grund für die Annahme, dass sich die entscheidungserhebliche Sachlage geändert haben könnte.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG vorliegt, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beruht die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Ver- pflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt.
(...) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert - sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft
(StRspr; U.v. 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16. 99 - BVerwGE 110, 111 t; U.v. 24. November 1996 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>; U.v. 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258>; U.v. 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <236>; B.v. 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 41.81 - BVerwGE 73, 348 <349>; U.v. 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362 f.>).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt
(B.v. 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 VwG0 Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 72).
Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO weitgehend leer, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß stän- digen Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der – hier allein infrage stehenden – Sachlage entscheidungserheblich ist
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 258; U.v. 23. November 1999, a.a.O., S. 116; B.v. 3. November 1993, a.a.O.; U.v. 4. Juni 1970, a.a.O., S. 236).
Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259).
Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut – mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse – zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird
(BVerwG, U.v. 24. November 1998, a.a.O., S. 33).
Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält.
Der Zeitablauf allein stellt allerdings grundsätzlich keine erhebliche Änderung der Sachlage dar. Die Rechtskraftwirkung ist zeitlich nicht begrenzt
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259).
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass gerade die Gefahrenprognose im Asylrecht, insbesondere soweit sie von den allgemeinen politischen Verhältnissen im Heimatland des Asylbewerbers abhängt, in besonderem Maße durch die weitere Entwicklung dieser Verhältnisse berührt sein kann. Je länger der Zeitraum ist, der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichen ist, desto eher kann – je nach Art der dem Urteil zugrunde liegenden Gefahrenprognose – die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimatland zu einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose geführt hat, die vom Geltungsanspruch des rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfasst wird. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen zu einer entscheidungserheblichen Sachlagenänderung führen, zu berücksichtigen.
Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil
(So bereits BVerwG, U.v. 23. November 1999, a.a. O., S. 116: bei einer erheblichen Sachlagenänderung steht die Rechtskraft des Urteils “dann einer erneuten – gleichen oder abweichenden – Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht entgegen”).
Ergibt sich allerdings eine solche Ergebnisabweichung wegen der geänderten Sachlage, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Rechtskraft des alten Urteils nicht mehr bindet. Andererseits kann die Rechtskraft des früheren Urteils auch enden, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage, etwa ein politischer Umsturz im Heimatland des Asylbewerbers, die im rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Hätte schließlich bereits das rechtskräftige Urteil nach der damaligen Sachlage zu dem anderen, auf Grundlage der jetzigen Verhältnisse gewonnenen Ergebnis kommen müssen, indiziert diese Ergebnisabweichung für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung, schließt sie allerdings auch nicht aus, sondern zeigt lediglich, dass das rechtskräftige Urteil aus der Sicht des nunmehr entscheidenden Gerichts falsch ist. Es ist anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat.
(BVerwG, U.v. 24. November 1998, a.a.O., S. 33; U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259 f.; vgl. auch Clausing, a.a.O.; § 121 Rn. 69).(...)
Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nicht allein deshalb ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben, das Gericht nunmehr eine andere Würdigung des alten Sachverhalts vornimmt oder mittlerweile eine neue oder geänderte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt
(ebenso zu der insoweit vergleichbaren Frage einer Änderung der Sachlage als Voraussetzung des Widerrufs einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG vgl. U.v. 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 sowie Clausing, a.a.O., §121 Rn. 69).(...)”
Einsender: BVerwG

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BVerfG: Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der Klage
B.v. 10.08.2001 - 2 BVR 569/01 -; 5 S., M1304

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss betrifft zwar kein asylrechtliches Verfahren. Die vom Verfassungsgericht festgestellten verfassungsmäßigen Grenzen der Auslegung der Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren sind jedoch übertragbar.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes;
BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; stRspr.
Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen;
vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.
Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu, ermöglichen, deutlich verfehlt wird;
BVerfGE 81, 347 <358>.
2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hätte sich aufdrängen müssen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführer im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in Deutschland gefunden haben, vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedurften. Die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Klage ist mit der gegebenen Begründung nicht tragfähig. (...)
b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergänzend darauf stützt, dass auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme “durchaus zweifelhaft erscheint”, wird dies dem oben dargelegten Maß- stab ebenfalls nicht gerecht. Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren.(...)”

BVerwG: Aufklärungspflicht des Gerichts, Hinweispflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
B.v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -; 15 S., M1243

Amtlicher Leitsatz:
“Das Gericht darf von der Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht allein mit der Begründung absehen, es fehle an deren Glaubhaftmachung, weil der Asylbewerber sie erst sehr spät in das Verfahren eingeführt habe.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht. Hierauf kann die Entscheidung beruhen. Wegen dieses Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verweist der Senat die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Der Kläger hatte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9. März 2000, bezogen auf seine “Rückkehrgefährdung” behauptet, sein Cousin S. T. sei Kommandant der in der Gewalt der LTTE befindlichen Stadt M. und bekleide damit eine hochrangige Stellung in der LTTE. Hiervon habe er 1994 aus einem Brief seiner Mutter erfahren. Das Berufungsgericht ist der Meinung, selbst wenn S. T. LTTE-Kommandant von M. sei, folge daraus keine Gefahr politischer Verfolgung für den Kläger. Dieser habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er mit S. T. verwandt sei und aus diesem Grund zum Kreis der Gefährdeten gehöre.
Dem Gesamtvorbringen der Beschwerde ist im Kern und in erster Linie die Rüge zu entnehmen, das Berufungsgericht habe von der Aufklärung der Frage, ob S. T. ein Cousin des Klägers ist, nicht absehen dürfen. Dieser Vorwurf wird zu Recht erhoben. Die Aufklärung dieser Frage durch geeignete Beweismittel (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft) musste sich dem Berufungsgericht aufdrängen, da es offenbar nicht ausgeschlossen hat (...), dass die von ihm angenommene hinreichende Sicherheit des Klägers vor politischer Verfolgung im Süden und Westen Sri Lankas entfallen würde, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied tatsächlich besteht.
Allerdings findet nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 44.
Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO seine möglicherweise guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - a.a.O.; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - InfAuslR 1990, 38).
Das Berufungsgericht lässt zwar die Pflicht des Asylbewerbers, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, nicht unerwähnt. Es missversteht aber die oben dargelegten Grundsätze, wenn es im Ergebnis davon ausgeht, die Aufklärungspflicht des Gerichts entfalle auch dann, wenn es an der erforderlichen “Glaubhaftmachung” fehle, weil der Asylbewerber Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichne, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführe. Dies ist auch nicht dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des früher für Asylrecht zuständigen 9. Senats des BVerwG vom 23. Februar 1988;
- BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79
zu entnehmen. Die Beschwerde vertritt mithin zu Recht die Auffassung, der Umstand, dass der Kläger die hohe Stellung seines (angeblichen) Cousins bei der LTTE erst spät geltend gemacht hat, habe die Pflicht des Berufungsgerichts zur Aufklärung nicht entfallen lassen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine materielle Präklusion des Klägers (vgl. § 74 Abs. 2 AsylVfG, §§ 87 b, 128 a VwGO) geht auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht aus; dann aber hätte es den Kläger auch nicht (praktisch als) wegen verspäteten Vortrags der Sache nach als präkludiert behandeln dürfen;
vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B 239.97 - <juris>.
Sollte eine Aufklärung auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht möglich sein, bleibt dem Berufungsgericht unbenommen, den späten Zeitpunkt des Vortrags zu würdigen und daraus Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu ziehen.
Der Beschwerde ist weiter darin zuzustimmen, dass das Berufungsgericht von einer Aufklärung des in Rede stehenden Verwandtschaftsverhältnisses nicht mit der Begründung absehen durfte, dem Kläger hätten andere Beweismittel zur Verfügung gestanden, die er nicht genutzt habe. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hätte zum Beleg der Verwandtschaft mit S. T. “Unterlagen, z.B. Geburts- und Abstammungsurkunde” – wohl des (angeblichen) Cousins – beschaffen können, wie er dem im Januar 2000 in das Verfahren eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 1990, S. 25-28, habe entnehmen können. Selbst wenn dies möglich gewesen sein sollte, hätte das Berufungsgericht den Kläger – unabhängig von den mit der Beschwerde angesprochenen Bedenken des Klägers im Hinblick auf eine eventuelle Beteiligung von Stellen des angeblichen Verfolgerstaats;
vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5
– schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest auf das Erfordernis derartiger eigener Nachforschungen hinweisen müssen. Die Annahme, die Einführung des erwähnten Lageberichts reiche insoweit aus, überspannt auf jeden Fall die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers. Im Obrigen trifft den Asylbewerber grundsätzlich keine Beweisführungspflicht;
vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30, 13 S., R3804].
Die weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht für die nach seiner Auffassung “fehlende Glaubhaftmachung” des Verwandtschaftsverhältnisses mit S. T. anführt, rechtfertigen die Unterlassung der Aufklärung ebenfalls nicht. Soweit das Berufungsgericht darlegt, die vom Kläger vorgetragene tamilische Namensgebung ergebe keinen zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis passenden Sinn, bleibt unklar, auf welche Erkenntnismittel es diese Beurteilung stützt. Nach den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten von Dr. Wingler vom 1. Januar und 10. Februar 1995, auf die die Beschwerde hinweist, ist die Stellung des Vor- und Nachnamens kein eindeutiges Kriterium. Hiermit hätte sich das Berufungsgericht auseinander setzen müssen.
Das Berufungsgericht hält es schließlich für unwahrscheinlich, dass ein LTTE-Mitglied, das den Rang unmittelbar unter dem Führer der LTTE einnehme und deshalb zu den meistgesuchten Personen in Sri Lanka gehören dürfte, seine Verwandten in ihrem Wohnort besuche. Insoweit geht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, nicht darauf ein, dass der Heimatort des Klägers nach dessen Angaben geteilt war und zur Hälfte in dem von der LTTE gehaltenen Gebiet liegt. Es hätte der Erörterung bedurft, warum Besuche in dem von der LTTE gehaltenen Gebietsteil unwahrscheinlich sein sollen. (...)”
Einsender: RA Günzler, Berlin

Sächs. OVG: Beweis der Einreise auf dem Luftweg; Prüfungsmaßstab des VG bei Asylanspruch, wenn § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt ist
U.v. 28.08.2001 - A 4 B 4388/99 -; 35 S., M1244

Amtliche Leitsätze:
“1. Zu den Voraussetzungen an den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorlegt.
2. Macht der Asylbewerber einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG geltend, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich – sofern er sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft – in latenter Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
3. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet muss bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längerem Auslandsaufenthalt im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
4. Die nordirakischen Kurdenprovinzen stellen eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar.
5. Die nordirakischen Kurdenprovinzen scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative für Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt haben. Personen, die vor ihrer Ausreise eine hervorgehobene politische oder militärische Funktion des irakischen Regimes bekleidet haben, sind in den nordirakischen Provinzen nicht vor politischer Verfolgung durch irakische Sicherheitsdienste sicher.”

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG, da er auf dem Luftweg eingereist ist, sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen hat, sein Asylantrag und der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen würden und er nicht auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann.
1. (...) Hinsichtlich seiner Einreise treffen den Asylbewerber sowohl allgemeine als auch im AsylVfG geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten in Form von Darlegungs- und Handlungsobliegenheiten. (...)
Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nach und legt er bei der Grenzbehörde an einem Flughafen oder bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), die in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG benannten Dokumente vor, so hat er damit im Regelfall dargelegt, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, so kann alleine aus diesem Umstand indes nicht schon der Schluss gezogen werden, dass dem Asylbewerber der geltend gemachte Asylanspruch nicht zusteht. Denn an die Verletzung, dieser Mitwirkungsobliegenheiten sind keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere normieren die genannten Vorschriften keine Beweisführungspflicht des Asylbewerbers;
vgl. BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30, 13 S., R3804]; BVerwG, Beschl. v. 4.2.1999, zitiert nach JURIS; SächsOVG, Urt. v. 1.6.1999, SächsVBI. 2000, 37 [= ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30; 12 S., R3747].
Das Gericht ist im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht gehindert, die Angaben des Asylbewerbers zu seiner Einreise auf dem Luftweg ohne Vorlage von Reisedokumenten als wahr anzusehen;
BVerwGE 109, 174; SächsOVG, a.a.O.
Doch hat es das Vorbringen, auf dem Luftweg eingereist zu sein, kritisch zu prüfen, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorgelegt hat oder er seinen Asylantrag nicht bei einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Grenzbehörde des jeweiligen Flughafens zugeordnet ist (§ 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), gestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er behauptet, die Beweismittel weggegeben zu haben, er sich demnach auf eine selbst geschaffene Beweisnot beruft.
Soweit die Vorgänge außerhalb des Herkunftsstaates und damit außerhalb des Verfolgungsgeschehens liegen, hat der Asylbewerber sie zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts nachzuweisen (§ 108 VwGO). Eine Überzeugungsbildung von einer Einreise auf dem Luftweg kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Asylbewerber in sich stimmige und nachvollziehbare Angaben zum Reiseweg macht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170.
Den Asylbewerber trifft insoweit die Darlegungslast, der er mit pauschalen Angaben nicht genügen kann. Diese Darlegungslast erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die eine Überprüfung ermöglichen. So hat der Asylbewerber insbesondere anzugeben, unter welchem Namen und mit welcher Fluggesellschaft er eingereist ist, er hat Angaben zu machen über Ort und Zeit von Start und Landung des Flugzeugs und dazu, wie er das Flugzeug bestiegen und verlassen hat. Ebenso hat er die Nationalität des gefälschten Reisepasses – mitsamt des dort verzeichneten Namens – zu bezeichnen, mit welchem er eingereist sein will. Auch hat er Angaben dazu zu machen, wie die grenzpolizeiliche Kontrolle an dem betreffenden Flughafen abgelaufen ist. Spart ein Vortrag alle nachprüfbaren Momente aus, so spricht dies im Regelfall gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Andererseits folgt aus dem Fehlen von einigen der genannten Angaben nicht zwangsläufig, dass die Behauptung, auf dem Luftweg eingereist zu sein, unglaubhaft ist. So kann der Asylbewerber seiner Darlegungslast auch genügen, wenn er nachvollziehbare Gründe dafür anführt, warum er bestimmte Angaben nicht (mehr) machen kann. Im Übrigen bezieht sich die Darlegungslast auch auf die Gründe, weshalb er die geforderten Dokumente nicht vorlegen kann und weswegen er seinen Asylantrag, nicht sofort bei der Grenzbehörde am Flughafen oder unverzüglich bei der dieser zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes gestellt hat.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei der Aufnahme des Asylantrages sowie im Rahmen der Anhörung des Asylbewerbers auf die Vollständigkeit dieser Angaben hinzuwirken, da eine Überprüfung dieser Angaben bei dem jeweiligen Flughafen und der Fluggesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt nur noch begrenzt möglich ist, zumal viele Fluggesellschaften ihre Passagierlisten regelmäßig nur sechs Monate aufbewahren.
Sind die zu fordernden Angaben indes nicht aktenkundig, so ist es im Verwaltungsprozess – ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers – grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO), soweit dies im Einzelfall erforderlich und (noch) möglich ist (BVerwGE 109, 174). Die Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Ob und inwieweit zu der behaupteten Einreise weitere Ermit- tlungen anzustellen sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Zu weiterer Sachaufklärung besteht insbesondere kein Anlass, wenn es an nachprüfbaren Angaben des Asylbewerbers fehlt. Liegen solche vor, so sind der lückenlosen Aufklärung durch nachträgliche Ermittlungen zwar Grenzen gesetzt. Nachträgliche Ermittlungen bei den entsprechenden Flughafenverwaltungen oder Fluggesellschaften zu den genauen Reisedaten, dem Flugzeugtyp, den Transfer vom Flugzeug zum Flughafengebäude und desgleichen können aber im Einzelfall geeignet sein, Indizien für oder gegen die Richtigkeit der Angaben des Asylbewerbers zu gewinnen und damit die Richtigkeit der Angaben des Asylbewerbers zu überprüfen.
Sind die Angaben lückenhaft und muss das Verwaltungsgericht die Einreise auf dem Luftweg deswegen für zweifelhaft halten, so muss es eine mündliche Verhandlung durchführen und versuchen, sich durch eine eigene Anhörung selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen (vgl. BVerwGE 109, 174). Auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung kommt es auch deshalb an, weil gerade die nachprüfbaren Angaben zur Einreise sowie die Gründe, die für die Weggabe von Beweismitteln und dafür angeführt werden, dass der Asylantrag nicht am Flughafen gestellt wurde, sich in vielen Fällen in stereotyper Form gleichen. Aus der Stereotypie alleine kann aber noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben geschlossen werden. Soweit es die Abfertigung und die Kontrollen auf dem Flughafen angeht, handelt es sich um Vorgänge, die tatsächlich an jedem Flughafen in ähnlicher Weise ablaufen. Dass der Schlepper vom Asylbewerber bei der Einreise alle Unterlagen einschließlich des gefälschten Reisepasses zurückgefordert, ist ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Denn der Schlepper wird darauf bedacht sein, seine Spuren und damit auch die Spuren zum Einreiseweg zu verwischen. Auch lässt alleine der Umstand, dass der Asylbewerber keine oder sehr lückenhafte Erinnerungen an Details der Flugreise hat und er nicht vorträgt, unter welchem Namen er eingereist sein will, noch nicht den Schluss zu, der Asylbewerber habe seine Einreise auf dem Luftweg erfunden. Dies kann im Einzelfall auch darauf zurückzuführen sein, dass sich der Asylbewerber in Anbetracht der Ungewissheit, ob seine beabsichtigte illegale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Schwierigkeiten von Statten gehen wird sowie aufgrund seiner Abhängigkeit von seinem Schlepper in einer psychisch angespannten Situation befunden haben mag.
Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber auf dem Luftweg eingereist ist und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung, so hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Dabei trifft den Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein;
BVerwGE 109, 174, SächsOVG, a.a.O.).(...)
2. Die Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft – in einer latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, hat das Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes (vgl. hier Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen und der Bescheid insoweit nicht angefochten wurde, also in Bestandskraft erwachsen ist. Bei dem Anspruch auf die Gewährung von Asyl nach Art 16a Abs. 1 GG und dem Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AusIG handelt es sich um unterschiedliche Rechtsschutzbegehren. Zwar sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG mit denjenigen des Asylanspruchs gemäß Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, was die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung angeht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992, NVwZ 1992, 892; Urt. v. 10.5.1994, NVwZ 1994, 1115.
Doch folgt daraus nicht, dass sich die Prüfung des Asylbegehrens bei Vorliegen einer positiven unanfechtbaren Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AusIG nur noch darauf beschränkt, ob der Betroffene das Bundesgebiet ohne Berührung eines sicheren Drittstaates erreicht hat (Art. 16a Abs. 2 und Abs. 3 GG, § 26a AsylVfG). Denn die materielle Bindungswirkung des Bescheides ist auf den Entscheidungssatz beschränkt und bezieht sich nicht auf wesentliche und tragende Gründe des Bescheides sowie Vorfragen (vgl. BVerwGE 96, 24). Bei der Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes in Gefahr oder – sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft – in einer latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, handelt es sich indes um eine Vorfrage;
BVerwGE 96, 24; BVerwG, Beschl. v. 4.10.1996 - 9 B 382/96 - zitiert nach JURIS. (...) .
Ausgehend davon kann hier dahinstehen, ob der Kläger den Irak vorverfolgt verlassen hat, denn der Kläger kann sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Er hat sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen und sein Asylantrag sowie der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland vermögen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland politisch verfolgt würde.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Kläger bereits vor der Ausreise mindestens in einer latenten Gefährdungslage befunden hat, die ihn zur Republikflucht und Asylbeantragung gedrängt hat. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er aufgrund objektiver Indizien hat befürchten müssen, als hochrangiger Offizier kurdischer Volkszugehörigkeit Opfer einer Säuberungskampagne innerhalb der irakischen Armee zu werden.(...)
3. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hat ergeben, dass ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längeren Auslandsaufenthalt im Falle seiner Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss;
ebenso: VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - Nieders. OVG, Beschl. von 8.3.1999 - 9 L 4394/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.5.1998 - 7 A 11436/ 97.OVG; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei diesem Personenkreis das Stellen eines Asylantrags als Kritik am herrschenden Regime im Irak bzw. als Ausdruck einer oppositionellen Haltung angesehen wird und dieser Mangel an Loyalität entsprechend hart bestraft werden kann, wobei die Bestrafung willkürlich erfolgt und auch bis zur Todesstrafe reichen kann. Da die drohende Bestrafung an die bei dem Betroffenen angenommene politische Überzeugung anknüpft, stellt sie eine politische Verfolgung dar.
Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar:
Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im jüngsten Lagebericht vom 15.2.2001 ist nicht auszuschließen, dass bereits das Stellen eines Asylantrages bei Rückkehr in den Irak für den Betroffenen Verfolgungsmaßnahmen nach sich zieht. Begründet wird dies vom Auswärtigen Amt damit, dass das irakische StGB und andere Rechtsvorschriften das “Verbreiten von Falschnachrichten” über Irak im Ausland sowie die Kritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe stellen. Es müsse damit gerechnet werden, dass irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe dieser Straftatbestände rücken wurden, wenngleich konkrete Erkenntnisse vor Repressionen gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Asylantragstellern insoweit nicht vorlägen. In seinen Lageberichten vom 18.12.1997, vom 17.4.1998, vom 13.8.1998 und zuletzt vom 25.10.1999 hat das Auswärtige Amt insoweit noch differenziert. Dort hat es mitgeteilt, dass Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung bei Wirtschaftsflüchtlingen nicht als wahrscheinlich erscheinen würden, falls keine besonderen Umstände vorliegen würden. Es müsse dem irakischen Regime bewusst sein, dass es sich bei irakischen Asylbewerbern vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele. Denn die wirtschaftliche Lage der irakischen Bevölkerung habe sich durch die seit 1991 bestehenden UN-Sanktionen dramatisch verschlechtert. Deshalb versuche der Irak, den Exodus vor allem der wirtschaftsrelevanten Schichten und Eliten mit allen Mitteln – unter anderem durch zahlreiche politische Amnestien – zu stoppen.
Das Deutsche Orient-Institut kommt in seinen Auskünften an das VG Sigmaringen vom 5.9. 2000 [ASYLMAGAZIN 12/00, S. 22; 9 S., L9090] sowie an das Niedersächsische OVG vom 31.10. 2000 zu der Einschätzung, dass im Irak der Republikflucht und dem langjährigen Aufenthalt in westlichen Ländern gegenüber der Asylantragstellung ein größeres Gewicht beigemessen werde. Es sei dort heute jedem bekannt, dass in Westeuropa Aufenthaltstitel nur im Wege der Asylbeantragung zu erlangen seien. Irak sei einst ein reiches Land gewesen und habe daher keine Auswanderungstradition. Obwohl inzwischen hunderttausende Iraker das Land verlassen hätten, um im Ausland ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, und diese Tatsache dem irakischen Regime auch bekannt sein dürfte, gebe es noch immer keine Akzeptanz gegenüber einer langjährigen Auslandsabwesenheit. Die offizielle Propaganda versuche weiter, die Bevölkerung Iraks als eine gegen den “westlichen Imperialismus" und vor allem gegenüber Amerika verschworene Gemeinschaft darzustellen, die geschlossen und mit Tapferkeit hinter ihrem Führer stehe. Die illegale Ausreise und der langjährige Auslandsaufenthalt werde daher nach wie vor als Abkehr vom eigenen Land und von der Führung des Landes bewertet. Rückkehrer würden äußerst penibel befragt und würden sich wegen der herrschenden Willkür der Sicherheitskräfte bei unzureichenden Antworten oder Bestechungsgeldern unter Umständen der direkten Gefahr für Leib und Leben aussetzen. In früheren Auskünften ging das Deutsche Orient-Institut noch davon aus, dass auch der Asylantragstellung, vor allem, wenn der Asylantrag in westeuropäischen Staaten gestellt werde, eine politische Dimension zu komme;
vgl. Auskunft an das OVG Lüneburg vom 30.4.1999.
Dies rühre daher, dass die europäischen Staaten allesamt an der Anti-Irak-Allianz teilgenommen hätten, die seinerzeit unter der Schirmherrschaft der UNO und der militärischen Führerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika aktiv geworden sei. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland unverrückbar an der Seite der Amerikaner gestanden habe, werde die Stellung eines Asylantrages in Deutschland als feindliches Überlaufen betrachtet. Das Deutsche Orient-Institut unterscheidet in seinen Auskünften vom 10.11.1997 an das VG Bayreuth und vom 30.6.1998 an das VG Aachen insgesamt drei Fallgruppen mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial: Bei der ersten Gruppe handele es sich um legal aus dem zentralirakischen Gebiet ausgereiste irakische Bürger. Dies sei ein sehr kleiner Personenkreis, da die Ausreise von irakischen Staatsangehörigen sehr restriktiv gehandhabt werde. Wer von diesem Personenkreis einen Asylantrag stelle, mache naturgemäß sein Herkunftsland schlecht und verhalte sich aus dortiger Sicht landesfeindlich. Die zweite Gruppe betreffe Flüchtlinge aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet, die das Land illegal verlassen hätten. Diese Gruppen unterlägen dem Risiko bereits wegen der illegalen Ausreise verfolgt zu werden. Der Asylantrag käme in diesen Fällen erschwerend hinzu. Die dritte Gruppe werde durch die Kurden und Bewohner der autonomen Provinzen im Nordirak gestellt. Hierbei handele es sich um die zahlenmäßig größte Gruppe. Die Lage sei nicht so einzuschätzen, dass die irakischen Behörden solchen Personen die Flucht verübelten. Zwar bestehe die irakische Staatsmacht darauf, dass die autonomen Gebiete irakisches Territorium seien. Doch fühle sich das Regime für diese Gebiete nicht mehr verantwortlich. Aus Sicht der irakischen Behörden stelle sich die Flucht irakischer Staatsbürger aus den autonomen Gebieten daher nicht als eine Flucht vor der irakischen Staatsmacht, sondern vielmehr als eine Flucht vor den kurdischen Lokalpotentaten dar. Aus diesem Grunde sei nicht damit zu rechnen, dass die irakische Staatsmacht insoweit die gleichen Loyalitätsanforderungen erhebe, wie für das unter ihrer Herrschaft stehende irakische Staatsvolk. Außerdem sei äußerst fraglich, ob die irakische Staatsmacht von der Ausreise und dem Asylantrag des Betroffenen überhaupt erfahren könne. Über die Ein- und Ausreisemöglichkeiten habe die irakische Staatsmacht mangels Gebietsgewalt über die autonomen Gebiete keine Kontrolle und könne sie auch nicht beeinflussen. Und sie habe insoweit auch keine Einflussmöglichkeiten. Das Risiko für diese Gruppe, allein wegen der Asylantragstellung politischer Verfolgung zu unterliegen, erscheine daher gering.
Nach Ansicht des UNHCR stellt die Asylantragstellung nicht zwangsläufig ein Kriterium dar, bei dessen Vorliegen ein Ausgereister ohne Hinzutreten weiterer Faktoren als Flüchtling anerkannt werde. In seiner Auskunft an das VG Ansbach vom 3.4.2001 begründet der UNHCR dies damit, dass zwar irakische Staatsbürger, die der illegalen Aus- oder Einreise beschuldigt würden und somit das irakische Passgesetz Nummer 84 von 1983 übertreten hätten, zwar gemäß Art. 24 des Strafgesetzbuchs Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafen von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft würden. Zusätzlich könnten die Behörden auch den gesamten Besitz des Beschuldigten beschlagnahmen. Indes lägen dem UNHCR keine Erkenntnisse vor, die eine umfassende Anwendung des Passgesetzes bestätigen würden. Dennoch müsse ernsthaft im Einzelfall in Betracht gezogen werden, dass Personen in gehobenen Positionen innerhalb der irakischen Gesellschaft wie hohe Beamte, Militärs oder Akademiker durch die illegale Ausreise mit großer Wahrscheinlichkeit Regimegegnerschaft unterstellt werde und sie daher im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Asylantragstellung stelle daher immer einen Faktor dar, der bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft neben anderen Gegebenheiten des Einzelfalles herangezogen werden müsse.
Amnesty international geht in seiner Stellungnahme an das VG Sigmaringen vom 11. 11.12. 1996 davon aus, dass irakische Asylbewerber, die das Land illegal verlassen haben, im Falle ihrer Rückkehr mit strenger Bestrafung zu rechnen haben. Das Strafmaß sei im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig hoch. Langjähriger ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt habe im Falle der Rückkehr bei Einreise hartnäckige Verhöre durch die irakischen Sicherheitsbehörden zur Folge und könne bei Erhärtung von Verdachtsmomenten Repressionsmaßnahmen wie Haft und Folter, Verschwindenlassen oder gar extralegaler Hinrichtung auslösen. Dem Verdacht der Regimegegnerschaft könne sich ein irakischer Staatsbürger bei Rückkehr bereits dann aussetzen, wenn er nicht über eine entsprechende Eintragung im Reisepass verfüge, aus der hervorgehe, dass er sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Hinzu komme, dass Personen, die sich über längere Zeit illegal im Ausland befänden, von staatlichen Stellen schneller verdächtigt würden, der Opposition anzugehören.
Nach dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die irakischen Behörden die illegale Ausreise des Klägers aus dem Irak, seine nachfolgende Asylantragstellung sowie seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als endgültigen Beweis für eine mindestens vermutete Regimegegnerschaft bewerten würden und der Kläger daher im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Einschätzung des UNHCR, wonach weitere Umstände hinzutreten müssten, damit davon ausgegangen werden könne, ein illegal aus dem Irak ausgereister Bürger werde aufgrund der Stellung eines Asylantrages im Falle seiner Rückkehr politisch verfolgt, überzeugt den Senat nicht. Denn die übrigen Erkenntnismittel zeigen in weitgehender Übereinstimmung ein anderes Bild. Sowohl das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15.2.2001, als auch das Deutsche Orient-Institut und amnesty international gehen davon aus, dass jedenfalls bei einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung des Betroffenen zu besorgen ist. Dies dürfte bei der Stellung eines Asylantrages regelmäßig der Fall sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in diesem Lagebericht – im Vergleich zu den vorangegangenen Lageberichten – teilweise geändert hat. Das Auswärtige Amt hat in seinem jüngsten Lagebericht die Einschränkung, wonach politische Verfolgung bei rückkehrenden “Wirtschaftsflüchtlingen”, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, nicht zu erwarten sei, aufgegeben. Dies kann nur so zu verstehen sein, dass – wohl nicht zuletzt wegen der im Irak herrschenden Willkür – jede republikflüchtige Person gefährdet ist, die nach längerem Auslandsaufenthalt den Irak zurückkehrt.
4. Dem Kläger steht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen sich nicht als generelle, sondern als bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar, die dem Kläger aber nicht zur Verfügung steht. Als hochrangiger desertierter Offizier der irakischen Armee muss der Kläger damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr im Nordirak von irakischen Sicherheitsdiensten – wegen seines als Regimegegnerschaft gewerteten Verhaltens – verfolgt zu werden.(...)
Danach sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die Verhältnisse in Nordirak übertragbar;
vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98; VGH Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 A 2 S 2146/99 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2 S 1/98; Urt. v. 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 -, BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20 B 00.31 977 – [ASYLMAGAZIN 9/01; 10 S., M0979]; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. 12.1998 - A 1 S 394/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.7.1998 - 2 L 169/97, OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/ 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.5.1999 – 9 A 4671/98.A ).
Die irakische Staatsmacht übt aufgrund des Eingreifens der Vereinten Nationen und der militärischen Überwachung entsprechender UN-Resolutionen durch die USA und Großbritannien gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniyah aus. Demgegenüber ist aber ebensowenig festzustellen, dass der irakische Staat seine Gebietsherrschaft endgültig aufgegeben oder verloren hat, so dass diese Region asylrechtlich zum Ausland zu zählen wäre. Die Vorkommnisse von August und September 1996, bei denen irakische Verbände kurzzeitig in den Nordirak eingedrungen sind und auf Seiten der DPK die Stadt Arbil erobert haben, können nicht belegen, dass Bagdad eine effektive Gebietsgewalt innehat oder wiedererlangt hat. Eine effektive Gebietsgewalt setzt eine stabile und effektive Herrschaftsmacht voraus, die durch vereinzelte kurzfristige militärische Aktionen nicht hergestellt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in verschiedenen Erkenntnismitteln aus jüngerer Zeit die Vermutung geäußert wird, die Zentralregierung werde versuchen, die autonomen Kurdengebiete wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Soweit sich die ausgewerteten Stellungnahmen hierzu verhalten, handelt es sich Vermutungen, die gegenwärtig nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden können. Es fehlt bislang an greifbaren Anzeichen dafür, dass es Saddam Hussein möglich wäre, solche Ziele in naher Zukunft umzusetzen.(...)
Indes bietet der Nordirak keinen generellen Verfolgungsschutz vor politischer Verfolgung durch den Zentralirak. Es ist davon auszugehen, dass dem zentralirakischen Regime missliebige Personen im Nordirak nicht vor Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein sicher sind. Die autonomen Kurdenprovinzen stellen daher eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar. Insbesondere scheidet der Nordirak als innerstaatliche Fluchtalternative regelmäßig für solche Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt haben;
VGH Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 - A 2 S 2146/99 -, Urt. v. 21.1.1999, a.a.O.
Daher können Personen, die in hervorgehobener politischer oder militärischer Funktion tätig waren, nicht auf den Nordirak als inländische Flucht- alternative verwiesen werden;
vgl. BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20 B 00.31977 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/97 -.
Das gleiche dürfte auch für Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen
- vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.2.2001 - 9 L 2369/00
gelten, soweit sich die Mitarbeit in diesen Organisationen nicht auf bloße Hilfsarbeiten oder völlig untergeordnete Tätigkeiten beschränkt hat. (...)
Ausgehend davon ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr im Nordirak nicht hinreichend vor politischer Verfolgung sicher. Es ist davon auszugehen, dass die irakischen Sicherheitsdienste den Kläger als Regimegegner verdächtigen und dass er bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Denn der Kläger hat während seiner Dienstzeit bei der irakischen Armee Reisen zu kurdischen Verwandten in den Nordirak unternommen. Dies war ihm als Offizier strengstens untersagt, zumal der Kläger im Range eines Generalmajors gestanden und er damit zur Führungsspitze der irakischen Armee gehört hat. Er ist desertiert und hat sich über den Nordirak illegal ins Ausland abgesetzt. Daher dürften die irakischen Sicherheitsdienste an seiner Person in besonderer Weise interessiert sein. Der Kläger hat auch glaubhaft vorgetragen, dass die irakischen Sicherheitskräfte bei ihrem Einmarsch in Arbil im Jahr 1996 nach ihm gesucht hätten und dass ihm der Fall eines Kollegen bekannt sei, der während des Einmarsches von den irakischen Sicherheitsbehörden mitsamt seiner Familie verschleppt worden sei. (...)”
Einsender: OVG Sachsen

Weitere Dokumente 12/2001

OVG Niedersachsen: Ablehnung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde
B.v. 03.08.2001 - 2 LA 2605/01 -; 5 S., M1165
"(...) Zu Unrecht rügen die Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (- 9 B 381.98 - DVBl. 1999, 1206) ab.
Eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG is nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufstellt, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein, er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Abweichung liegt dagegen vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet;
vgl. den Senatsbeschl. v. 19.4.2001 - 2 LA 1298/01 -.
Hieran gemessen weicht die angefochtene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (a.a.O.) lassen sich die beiden folgenden Grundsätze entnehmen: "Das Tatsachengericht kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigen Gutachtens grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen. Es muss jedoch nachvollziehbar begründen, woher es diese Sachkunde hat." Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht im zuvor angeführten Sinne abgewichen. Denn es hat diese Grundsätze nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es dem in diesem Zusammenhang zu erörternden Beweisantrag betreffend die Zahl der in Nordostsyrien lebenden Yeziden der Sache nach gerade unter Berufung auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Es hat auch begründet, woher es diese Sachkunde hat, nämlich aus den vorhandenen Erkenntnismitteln, die in der Ladung zum Termin beigefügten Erkenntnismitteliste genannt sind. Ob dieser Verweis ausreichte, um die eigene Sachkunde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend zu begründen, kann dahin stehen. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, läge darin jedenfalls keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, sondern lediglich ein insoweit unerheblicher Subsumptionsfehler. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden

VG Hannover: Asylfolgeantrag; Wiederaufgreifen des Verfahrens
U.v. 29.08.2001 -2 A 1470/99 -; 7 S., M1152
"(...) Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
(...) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor. Soweit sich der Kläger auf eine Veränderung der Sachlage beruft und dazu auf das Vorliegen einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden im Nordosten Syriens verweist, ist dies nicht hinreichend. Zwar übersteigt die Prüfung, ob eine Gruppenverfolgung vorliegt, bei der Beurteilung der Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Folgeantrages den zunächst vorgegebenen Prüfungsrahmen. Denn soweit die Prüfung der Beachtlichkeit eines Folgerantrags auch die Frage umfasst, ob das - glaubhafte und substantiierte - Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, beschränkt sich dies auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt. Hierzu gehört zwar im Regelfall nicht die Frage, ob ein Asylbewerber auf der Grundlage von glaubhaft und substantiiert geltend gemachten Veränderungen in seinem Heimatland von einer Gruppenverfolgung bedroht ist;
BVerfG, B. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2345/92.
Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts aber dann, wenn die asylrechtliche Würdigung des neuen Tatsachenvortrags auf einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung beruht. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Minderheit in Syrien wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig verneint,
vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.4.1998, Az.: 9 A 6597 /9.A; OVG Saarbrücken, Urt. v. 21.01.2000, Az.: 3 Q 142/98; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.=7.1999, Az.: 2 L 4843/97 und Urt. v. 27.03.2001, Az.: 2 L 5117/97, jeweils V.n.b.. (...)
Der Kläger hat allerdings Anspruch auf (erstmalige) Bescheidung seines mit dem Asylfolgeantrag verbundenen Antrags auf Wiederaufnahme seines Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Insofern ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (§75 VwGO).
Das Bundesamt hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.03.1999 lediglich die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens unter Hinweis auf das Fehlen von Wiederaufgreifensgründen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt; es ist nicht darauf eingegangen, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG bezüglich Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in Betracht kommt. Wird mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Asylfolgeantrag) nämlich - wie vorliegend - auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und damit ein diesbezügliches Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemacht, ist die Prüfungskompetenz des Bundesamtes nicht auf Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkt, vielmehr hat das Bundesamt, wenn es das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, gemäß § 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu entscheiden,
vgl. BVerwG U.v. 21.3.00, Az.: 9 C 41/99, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940; OVG Lüneburg, Urt. v. 01.03.2001, Az.: 1 L 593/00, AuAS 2001, 140, 142.
Da es sich bei dieser Entscheidung über das Wiederaufgreifen - anders als bei der gebundenen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - wie auch (ggf.) derjenigen über die Aufhebung des bestandskräftigen Erstbescheides, soweit dort das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint worden war, um Ermessensentscheidungen handelt, kommt ein Herstellen der Spruchreife - nämlich das Ermitteln des entscheidungserheblichen Sachverhalts, und ein dann mögliches und gebotenes "Durchentscheiden" des Gerichts über den Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen - gemäß § 53 AuslG nicht in Betracht,
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, Az.: 9 C 28/97, BVerwGE 106, 171 zum "Durch