Asylverfahrens- und -prozessrecht |
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative (hier: Nordirak) setzt konkrete Feststellungen zu den dortigen Lebensbedingungen voraus; Bezug auf ein medizinisches Wörterbuch genügt nicht.
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Irak), 9 S., M2340
BVerwG: Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt ( ) protokollierte Aussagen grundsätzlich zulässig als Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgericht aufweist, dass sie die Wahrheit der vom Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - [ASYLMAGAZIN 7-8 2002, S. 37]). (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.7.2002 - 1 B 37.02 - (6 S., M2338)
BVerwG: Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BAFl übernimmt, ohne den Asylantragsteller selbst anzuhören.
Beschluss vom 21.5.2002 - 1 B 401.01 - (4 S., M2301)
BVerwG: Eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten des Klägers ist unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 14.3.2002 - 1 C 15.01 - (10 S., M2336)
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet gem. Art. 3 Abs. 4 DÜ zur Wahrung der Familieneinheit aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 23.7.2002 - A 3 S 558/02 - (6 S., M2302)
VGH Ba-Wü: Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Zulassungsantrag oder Zulassungsbeschluss möglich; keine Ausführungen in der Berufungsbegründung zu Fragen notwendig, die das VG nicht aufgearbeitet hat, weil es sie für nicht entscheidungserheblich hielt.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
BayVGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Verkürzung der Ladungsfrist; Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung trotz verkürzter Ladungsfrist ist unschädlich, wenn der Kläger die verspätete Ladung schriftsätzlich gerügt hat.
Beschluss vom 15.5.2002 - 19 ZB 00.31767 - (3 S., M2204)
OVG NRW: 1. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht später davon abrückt und die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers als unglaubhaft würdigt.
2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte.
3. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Gehörsrüge bei Ablehnung des Beweisantrages wegen widersprüchlichen Vorbringens des Asylbewerbers muss auch dargelegt werden, mit welchen klarstellenden oder konkretisierenden Angaben die in den schriftlichen Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche hätten ausgeräumt oder zumindest relativiert werden können. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A - (7 S., M2345)
OVG NRW: Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ist nicht auf die Rücknahme der Asylanerkennung gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG anwendbar.
Beschluss vom 18.4.2002 - 8 A 1405/02.A - (5 S., M2341)
OVG Rh-Pf: Amtliche Auskünfte des AA sind selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können; die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Benennung der zugrunde liegenden Informationsquellen oder auf Ladung des Verfassers zur mündlichen Erläuterung; es kann aber u. U. eine schriftliche Erläuterung verlangt werden.
Beschluss vom 21.3.2002 - 6 A 11690/01.OVG - (12 S., M2347)
VGH Ba-Wü: Annahme der Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und körperlicher Folterspuren; traumatisierte Personen sind oft nicht zu widerspruchsfreien und substantiierten Schilderung des Verfolgungsgeschehens in der Lage.
Urteil vom 21.3.2002 - A 13 S 2179/99 - (13 S., M2289)
OVG Saarland: Eine notwendige Aktualisierung der Rechtsprechung kann im Zulassungsverfahren erfolgen, wenn sich nicht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen noch klärungsbedürftige oder klärungsfähige Gesichtspunkte ergeben.
Beschluss vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - (25 S., M2273)
OVG NRW: Das VG muss selbst entscheiden, wenn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG besteht; es muss die Sache an das BAMF zurückverweisen, wenn lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des BAFl über das Wiederaufgreifen besteht; es kann jedoch die Klage abweisen, wenn feststeht, dass das Verfahren auf Wiederaufgreifen erfolglos bleiben wird.
Beschluss vom 26.2.2002 - 8 A 2664/00.A - (5 S., M2342)
VGH Ba-Wü: Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen später erfolglosen Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
VG Frankfurt a.M.: Der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; diese sind ggf. gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2082/02.A(3) - (3 S., M2332)
VG Chemnitz: Asylfolgeverfahren: Ist der Wiederaufnahmegrund ein deutsches Strafurteil (hier: wegen Verstoßes gegen das VereinsG) beginnt die Drei-Monats-Frist gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Nr. 3 VwVfG mit Zustellung des Urteils.
Beschluss vom 6.6.2002 - A 2 K 635/02 - (4 S., M2205)
VG Saarland: Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn Fristversäumnis auf einem Missverständnis zwischen Asylantragsteller und Prozessbevollmächtigten beruht.
Beschluss vom 2.4.2002 - 12 F 115/01.A - (4 S., M2278)
VG Saarland: Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit einer gefolterten Person, wenn sie erst auf Nachfrage oder mit Verzögerung von der erlittenen Folter berichtet.
Urteil vom 22.3.2002 - 2 K 19/01.A - (22 S., M2285)
VG Gera: Eine Ersatzzustellung an den Hauswirt das kann auch der Leiter eines Flüchtlingsheimes oder sein Stellvertreter sein setzt voraus, dass der Postbedienstete den Asylantragsteller nicht in seinem Zimmer angetroffen hat.
Urteil vom 5.11.2001 - 3 K 20129/01 GE - (11 S., M2186)
Sonstige Materialien:
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Altersbestimmung bei Minderjährigen; Stand 7/00 (2 S., M2329)
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Anhörung; Stand 6/01 (3 S., M2328)
BVerwG: Zur Pflicht des Tatsachengerichts, den
Asylantragsteller selbst anzuhören
Beschluss vom 10.5.2002 - 1 B 392.01 - (10 S., M1985)
Amtlicher Leitsatz:
Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer,
der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme
der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne
ihn selbst persönlich angehört zu haben.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (...)
Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen
vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht deshalb als insgesamt unglaubhaft
würdigen dürfen, weil es ihn letztlich für nicht glaubwürdig
hielt. Für diesen Schluss hätte es sich zuvor durch Anhörung
einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers verschaffen
müssen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil auch das Verwaltungsgericht
nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung den Kläger nicht persönlich gehört
hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es grundsätzlich
im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten
Zeugen oder Beteiligten erneut vernimmt. Es kann dessen schriftlich festgehaltene
Aussage auch ohne nochmalige Vernehmung zu dem unverändert gebliebenen
Beweisthema selbständig würdigen. Von der erneuten Anhörung des
Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen,
wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend
vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen
Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26.
November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 -; Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG
1 B 297.01 - <beide Beschlüsse zur Veröffentlichung in Buchholz
vorgesehen>; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B
613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36. 98 - BVerwG 109,174
<179>; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - juris).
Das Berufungsgericht und ebenso das Verwaltungsgericht ist ferner
grundsätzlich nicht gehindert, sich auch anhand des Vernehmungsprotokolls
über einen von der Verwaltungsbehörde hier dem Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gehörten
Zeugen oder Beteiligten die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung
zu verschaffen. Bei einer solchen Verwertung der schriftlichen Aussage eines
Zeugen oder Beteiligten hat das Gericht allerdings zu berücksichtigen,
dass die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise mit
rechtlichen Garantien ausgestattet ist wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen
Verfahren. Greift das Tatsachengericht für seine Überzeugungsbildung
auf die schriftlich festgehaltene Aussage eines Zeugen oder Beteiligten zurück,
muss es zudem beachten, dass Grundlage seiner Wahrheitsfindung insoweit nur
diese Urkunde und nicht die durch die Behörde aufgrund des persönlichen
Eindrucks von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst gewonnene Überzeugung
von seiner Glaubwürdigkeit ist. Ließe sich das Tatsachengericht von
der hierauf beruhenden Beweiswürdigung der Behörde leiten, verstieße
es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl.
dazu Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137 .00 - a. a. O. sowie
Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 18 ff.).
Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen einer Ausländers,
der politische Verfolgung geltend macht, kommt hinzu, dass es sein individuelles
Verfolgungsschicksal betrifft. Er ist als Zeuge in eigener Sache
zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung
und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (BVerfG, Urteil
vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 <200f.>). Seinem persönlichen
Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen
(Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwG 71, 180 <182>).
Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen
Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher
Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung
jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht
auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers, allein
aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen
nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die tatrichterliche Würdigung
des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner
Glaubwürdigkeit abhängt, wird das Gericht hierüber in aller Regel
nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden
werden können (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1996 - BVerwG 9 B 417.95 -
Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 15 = NVwZ 1996, 1102). Aus den Akten einschließlich
der protokollierten Aussage des Asylbewerbers vor dem Bundesamt allein dürfte
sich seine Glaubwürdigkeit nur in Ausnahmefällen zur Überzeugung
des Gerichts feststellen lassen. Die Berufung auf die durch das Bundesamt gewonnene
Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Klägers kann die nach
§ 108 Abs. 1 VwGO gebotene eigene Überzeugungsbildung des Gerichts
nicht ersetzen. Zudem hat das Tatsachengericht vor allem bei der persönlichen
Anhörung des Asylbewerbers, die in aller Regel im Rahmen der mündlichen
Verhandlung stattfindet (§ 96 Abs. 1 VwGO), die Gelegenheit, Unklarheiten,
Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Asylbewerbers
durch direkte Nachfrage nachzugehen und sie so aufzuklären oder weiter
aufzudecken. Zwar ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in
§ 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, seine möglicherweise
guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in schlüssiger
Form vorzutragen (Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - InfAuslR
2002, 149; vgl. auch Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - DÖV
1983, 247). Auch ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten,
den Ausländer vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche
in seinem Vorbringen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 26. November
2001 - BVerwG 1 B 347.01 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>;
Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 51 m. w. N.). Gleichwohl können sich dem Tatsachengericht
im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86
Abs. 1, 3 VwGO) im Einzelfall entsprechende Rückfragen, insbesondere auch
zur weiteren Substantiierung des Verfolgungsvortrags, bei der persönlichen
Anhörung des Asylbewerbers aufdrängen (vgl. Beschluss vom 28. Dezember
1999, a. a. O., sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97
- InfAuslR 2000, 259).
Unter welchen Voraussetzungen sich das Berufungsgericht danach allein auf der
Grundlage des Protokolls einer Anhörung vor dem Bundesamt und der sonstigen
im weiteren Verfahren erfolgten schriftlichen Aussagen die eigene Überzeugung
von der Wahrheit des vom Ausländer vorgebrachten individuellen Verfolgungsschicksals
verschaffen und dabei ausnahmsweise sogar selbst über dessen Glaubwürdigkeit
entscheiden kann, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab. Das
Tatsachengericht muss den Ausländer jedenfalls dann selbst hören,
wenn es seine vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Aussagen anders interpretieren
oder seine Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will, als die Behörde
es getan hat. Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung
erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht
anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a. a. O. und Beschluss
vom 14. Juni 1999, a. a. O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu
zitierten Entscheidungen). (...)
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
BVerwG: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages
auf Sachverständigengutachten
Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - (6 S., M2137)
(
) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. (
)
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft
die Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Klärung der Frage abgelehnt
hat, ob der nach seinen Angaben im Juli 1984 in Kinshasa geborene Kläger
noch kräftig wachsen, deshalb Narbengewebe aufplatzen und eine
weitere medizinische Behandlung erforderlich werden könne, die für
ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland (Demokratische Republik Kongo)
nicht erlangbar wäre. Das Berufungsgericht hat die dahin gehenden mehrfachen
Beweisbegehren des Klägers (
) mit der Begründung abgelehnt,
für die hier geltend gemachte Gesundheitsgefahr sei im Rahmen des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine konkrete Gefahr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wofür tatsächliche Anhaltspunkte
fehlten und auch in keinem der gutachterlichen Bestätigungen hierfür
nicht einmal ansatzweise erwähnt sei. Auch der zuletzt vorgelegten
Stellungnahme (
) können nicht entnommen werden, dass der Kläger
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für
Leib oder Leben im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ausgesetzt
wäre. (
)
Der Senat versteht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs so, dass
dieser in dem Beweisbegehren des Klägers zwar einen an sich erheblichen,
aber deshalb unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweis sieht,
weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Gesundheitsgefahren im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1
AuslG drohen. Die Ablehnung des Beweisbegehrens und das Unterlassen weiterer
eigener Sachverhaltsaufklärung mit dieser Begründung wäre indessen
nur gerechtfertigt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt
nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Behauptung müssten
mit anderen Worten oh- ne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus
der Luft gegriffen, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein
aufgesellt werden, obwohl tatsächliche Grundlagen fehlen (vgl. zuletzt
etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 §
98 VwGO Nr. 60 m.w.N.). So verhält es sich hier jedoch nicht. (
)
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die nach dem Gesetz erforderliche
beachtliche Wahrscheinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ob
eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden
kann, kann der Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen des
Falles erst dann rechtlich beurteilen, wenn aus medizinischer Sicht geklärt
ist, ob bei dem Kläger wie von ihm geltend gemacht auch weiterhin
noch erhebliche wachstumsbedingte Hautveränderungen mit gesundheitlichen
Risiken auftreten oder nicht. Sollte der Hinweis daher so gemeint sein, dass
allenfalls die Möglichkeit, aber nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG prognostiziert werden
könne (
), so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der
Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung mit der gegebenen Begründung
findet mithin im Gesetz keine Stütze; sie verletzt den Kläger in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1
GG) und verstößt zugleich gegen die Pflicht des Berufungsgerichts
zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen § 86 Abs. 1 VwGO).
(
)
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Rechtsprechung:
OVG NRW: Untertauchen des Asylantragstellers kann Rechtsschutzinteresse der Klage auf Asylanerkennung entfallen lassen; § 81 AsylVfG schließt Abweisung des Rechtsschutzbegehrens wegen Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresse nicht aus.
Beschluss vom 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A - (5 S., M2043)
VG Saarland: § 29 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist nur auf § 29 Abs. 1 AsylVfG anwendbar, nicht auf § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG (Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates); die Drei-Monats-Frist gem. § 29 Abs. 2 AsylVfG beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich.
Beschluss vom 27.11.2002 - 12 F 107/01.A - (4 S., M2027)
VG Saarland: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach abgelehnten Asylfolgeantrag zu Geltendmachung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG, ist im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamtes möglich; einer zusätzlichen Anordnung des Suspensiveffektes gem. § 80 Abs. 5 AuslG bedarf es nicht (Aufgaben der bisherigen Rechtsprechung der Kammer).
Beschluss vom 20.2.2002 - 10 F 12/02.A - (4 S., M2012)
VG Saarland: Keine Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens wegen einfacher Unglaubhaftigkeit, sondern nur, wenn der Vortrag nach jeder vertretbarer Betrachtung ungeeignet ist, zum Erfolg zu verhelfen.
Beschluss vom 22.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Frankfurt a.M.: Drittstaatenregelung (§§ 26 a, 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller den sicheren Drittstaat nur im Flugtransit berührt hat; Verweigerung der Einreise gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG durch BGS wird nicht durch vorherige Weiterleitung an das BAFl zur Durchführung eines Asylverfahrens ausgeschlossen.
Beschluss vom 25.3.2002 - 12 G 937/02.AF(1) - (3 S., M1970)
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Abschiebungsandrohung gem. § 39 Abs. 1 AuslG nach Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung durch VG hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 25.4.2002 - 10 G 905/00.A(1) - (6 S., M1965)
Sonstige Dokumente:
UNHCR: Anmerkung zum EU-Richtlinien-Vorschlag der Kommission zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates (Dublin II).
Papier vom Februar 2002 (4 S., M1999)
BAFl: Dienstanweisung Passersatzbeschaffung (DA-PE); vorbereitende Maßnahmen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die Außenstellen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Dienstanweisung, Stand: März 2002 (31 S., M2086)
BAFl: Änderung der Dienstanweisung Einzelentscheider (DA-EE): informatorische Anhörung bei Geltendmachung einer Traumatisierung im Asylfolgeverfahren; behauptete Traumatisierung kann Anlass für Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen sein.
Dienstanweisung vom 7.6.2002 (2 S., M2115)
VG Regensburg: Umverteilung einer Schwangeren zu ihrem
Verlobten
U.v. 21.3.2002 - RN 2 K 02.30138 -; 7 S., M1909
() Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung
dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie
Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstige Gründe von vergleichbarem
Gewicht bestehen.
Im vorliegenden Fall liegen sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht vor.
Auch wenn die Klägerin nicht mit ihrem in wohnenden Lebensgefährten () verheiratet
ist bzw. sie keine minderjährige, ledige Kinder besitzt, so ist auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen den Verlobten, zumal aus dieser Gemeinschaft ein
gemeinsames Kind hervorgehen wird die Klägerin befindet sich derzeit im 7. Schwangerschaftsmonat
und laut dem vorgelegten Mutterpass ist der voraussichtliche Entbindungstermin
für den 8. Juni 2002 berechnet und unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin, ein sonstiger
humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben. Auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu sehen. Die Zusammenführung einer
werdenden Kleinfamilie zwischen der schwangeren Klägerin und ihrem in wohnenden
Verlobten ist vergleichbar mit den in § 51 Abs. 1 AsylVfG explizit angesprochenen
Fällen, in denen Haushaltsgemeinschaften von Ehegatten sowie von Eltern und
ihren minderjährigen Kindern Rechnung getragen werden soll.
() Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall die Darlegung
einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der schwangeren Klägerin insbesondere
durch Vorlage von fachärztlichen Attesten/Gutachten ausnahmsweise [Herv.
im Orig.] nicht erforderlich. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass
i.d.R. ein besonderes Angewiesensein des Asylbewerbers auf die Lebenshilfe des
Verwandten auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter oder Gebrechlichkeit
erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.9.1985 in EZAR 228 Nr. 5; VGH
Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.1988 in EZAR 228 Nr. 10). Im vorliegenden
Fall belegt jedoch der Mutterpass, insbesondere der Gewichtsverlust der Klägerin
bei den ersten beiden Routineuntersuchungen (), sowie die Aussagen der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin am Anfang der Schwangerschaft
gesundheitliche Probleme gehabt hatte. Auch machte die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung einen gesundheitlich angeschlagenen und mitgenommenen Eindruck,
der augenfällig wird, wenn man das Erscheinungsbild der Klägerin mit dem sich
im Akt des laufenden Asylverfahrens befindlichen Foto vergleicht. Die beengte
Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft mit drei weiteren Frauen und einem
Neugeborenen einer dieser Frauen ist für die physische und psychische Verfassung
der Klägerin auch wenig hilfreich. Auch auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft
() steht die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und ihr besonderes Angewiesensein
auf ihren Verlobten für das Gericht außer Frage.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass auch der Verlobte der Klägerin auf
Grund seiner nicht räumlich beschränkten Aufenthaltsgenehmigung sich jederzeit
an den derzeitigen Wohnort der Klägerin begeben könne, so ist dies nach Auffassung
des Gerichts nicht zumutbar, dies schon auf Grund der räumlichen Entfernung
zwischen und und auf Grund der Tatsache, dass der Verlobte der Klägerin einen
festen Arbeitsplatz besitzt, den er andernfalls verlieren würde. Auch ist die
Klägerin nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern insbesondere in
den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft auf einen ständigen Beistand
seitens ihres Verlobten angewiesen.
Auch die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer Verlassenserlaubnis
gem. § 58 AsylVfG berührt den Anspruch der Klägerin auf eine Umverteilung vor
der Geburt des Kindes nicht, da diese nicht über einen Zeitraum von 2 bis 3
Monaten erteilt wird, sondern dem Ausländer nur gestattet, den Geltungsbereich
der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, also nur kurzfristige
Aufenthalte erfasst (), nicht aber einen längeren Zeitraum über mehrere Monate
hinweg. ()
Einsender: VG Regensburg
VG Ansbach: Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Verschulden
einer Hilfsperson
B.v. 9.4.2002 - AN 12 S 01.32177 -; 4 S., M1885
() Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller versäumt.
Es wurde lediglich fristgerecht Klage erhoben, jedoch nicht fristgerecht der
erforderliche Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
Hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die
gesetzliche Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhalten (§ 60 VwGO). Den
Antragsteller trifft kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist. Er
ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig. Nach Erhalt des
Bundesamtsbescheids hat sich in der JVA Butzbach [, wo der Antragsteller als
Strafgefangener einsaß, d. Red.] offensichtlich ein Sozialarbeiter oder eine
Sozialarbeiterin des Antragstellers angenommen und hat für diesen die Klageschrift
vom 25. Oktober 2001 verfasst. Der notwendige Eilantrag, auf den im Bundesamtsbescheid
hingewiesen wurde, wurde nicht gleichzeitig gestellt, sondern erst nach Fristablauf.
Man wird davon auszugehen haben, dass bei sorgfältiger Vorgehensweise die Hilfsperson
des Antragstellers hätte erkennen können, dass es in jedem Fall auch notwendig
war, den fraglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zusätzlich
zur Klage zu stellen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist darauf
hingewiesen, wenngleich auch nur in einem längeren Text und nicht in einer hervorgehobenen
Weise. Das möglicherweise vorliegende Verschulden der Hilfsperson des Antragstellers
bei der Antragstellung ist jedoch dem Antragsteller selbst nicht zuzurechnen.
Anders als bei schuldhaftem Verhalten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ist
das Verschulden bei der Nichteinhaltung von Fristen bei einer sonstigen Hilfsperson,
die sorgfältig ausgewählt wurde, dem Vertretenden nicht zuzurechnen. Ein Verschulden
bei der Auswahl der Hilfsperson trifft den Antragsteller nicht, er hatte gar
keine andere Möglichkeit alsder Person zu vertrauen, die sich um seine Angelegenheiten
in der JVA gekümmert hat. ()
Einsender: VG Ansbach
OVG Niedersachsen: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für
Änderung der Sachlage bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
U.v. 21.2.2002 - 8 LB 13/02 -; 25 S., M1827
(
) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG vorliegen, findet in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Rechtsgrundlage.
Danach ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
dieser Feststellung nicht mehr vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die für
die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich
geändert haben und die Feststellung von Abschiebungsschutz nach §
51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist;
vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000
- 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335.
Dabei muss die Änderung der für die Beurteilung der Verfolgungslage
maßgebenden Verhältnisse nach dem Ergehen des Feststellungsbescheides
eingetreten sein, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge diesen Bescheid in eigener Verantwortung erlassen hat;
vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000,
a.a.O.
Ist das Bundesamt hingegen wie im vorliegenden Fall durch
ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet
worden, kommt es darauf an, ob sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen
Verhältnisse nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils erheblich verändert
haben;
Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2001 -
13 A 1619/01 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.1999 - 6 S 1974/98 -, DVBl.
2000, 435; Hess. VGH, Urt. v. 2.4.1993 - 10 UE 1413/91 -, DVBl. 1993 S. 1026;
a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 20 ZBH 00.3237 -, AuAS 2001 S., 23.
Dafür spricht, dass die Entscheidung über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in dem letztgenannten Fall aufgrund
der Verhältnisse, die bei Erlass des Verpflichtungsurteils im Verfolgerstaat
bestanden haben (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), getroffen worden ist. Außerdem
steht mit der Unanfechtbarkeit des Verpflichtungsurteils zwischen den Beteiligten
rechtskräftig fest, dass der Kläger nach der Sach- und Rechtslage,
die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden ist, einen Anspruch
auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
hat;
VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Hess
VGH, a.a.O.; vgl. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE
108, 30 (33).
Dieser Rechtsauffassung steht entgegen der Annahme des Klägers keineswegs
im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
2000 (a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung als Asylberechtigter nur dann im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen, wenn sich die für die Beurteilung
der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen
Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die Anerkennung als
Asylberechtigter deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. Dieser Rechtssatz betrifft
aber ausschließlich den Fall, dass die Anerkennung als Asylberechtigter
auf einer originären Sachentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge beruht. Mit der hier vorliegenden Fallkonstellation,
dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes lediglich ein zugunsten des Ausländers
ergangenes rechtskräftiges Verpflichtungsurteil umsetzt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht
nicht befasst. Daher ist die Annahme unzutreffend, aus dieser Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass es für die Frage der Nachträglichkeit
der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch bei der vorliegenden
Fallkonstellation auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Feststellungsbescheides
des Bundesamtes und nicht den des Erlasses des Verpflichtungsurteils ankomme;
a.A. Bay. VGH, a.a.O.
Der Einwand, dass der Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides
des Bundesamtes maßgebend sei, weil dieser Bescheid bei einer erheblichen
Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Verpflichtungsurteils nicht
hätte ergehen dürfen,
Bay. VGH, a.a.O.
überzeugt ebenfalls nicht. Er berücksichtigt nicht hinreichend,
dass das Bundesamt den Feststellungsbescheid, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG noch vorliegen, in Vollzug des Verpflichtungsurteils
erlassen hat. Daher hat das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse gewährt, die im Zeitpunkt der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Kosovo bestanden. Das hat zur Folge,
dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG dann nicht mehr vorliegen, wenn nach Erlass des
Verpflichtungsurteils wesentliche Änderungen der für die Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sind und die Feststellung deshalb
nunmehr ausgeschlossen ist. (
)
Einsender: OVG Niedersachsen
OVG Brandenburg: Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch unvollständige Erkenntnismittelliste
B.v. 28.3.2002 - 4 A 783/01.AZ -; 5 S., M1852
(
) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. (
) Das
Verwaltungsgericht ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, nur solche Tatsachen
und Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder
von dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten
(
). Gegen diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend verstoßen.
Es hat zwar durch die gemeinsam mit der Ladung an die Verfahrensbeteiligten
übersandten Liste von Erkenntnismitteln (die in der Überschrift die
Angabe enthielt Stand: 28. Februar 2001) die dort im Einzelnen bezeichneten
Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Diese Liste enthielt allerdings
offensichtlich aufgrund eines unbemerkt gebliebenen Versehens
nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl in
dem angefochtenen Urteil eine Vielzahl von weiteren Erkenntnissen aus jüngeren
Jahren verwertet, die nicht zuvor in das Verfahren eingeführt worden sind.
(
) Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse ausweislich der Entscheidungsgründe
maßgeblich und entscheidungstragend herangezogen (
). Durch diese
Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO verstoßen. Dass die Übersendung einer unvollständigen
Erkenntnismittelliste offensichtlich versehentlich erfolgt ist, ist unerheblich,
denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht an;
BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995,
NVwZ-Beilage Nr. 7/95, S. 57.f.
(
) Der Kläger ist ferner seiner Obliegenheit nachgekommen,
die nach Lage des Falles gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen,
um sich das rechtliche Gehör im Verfahren zu verschaffen (
). Der
Kläger hat hier in der mündlichen Verhandlung in dem dort gestellten
Hilfsbeweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnismittelliste
nur Erkenntnisse aus dem Jahre 1996 enthalte, und hat aus diesem Grund in dem
Hilfsbeweisantrag von sich aus die Einbeziehung jüngerer Erkenntnisquellen
beantragt, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. (
)
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger
mit der Terminverfügung aufgegeben worden ist, gemäß § 87
b Abs. 2 VwGO binnen einer bestimmten Frist alle Tatsachen und Beweismittel
zu bezeichnen die er über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch zur Begründung
seiner Klage geltend machen wolle. Der Kläger war im Lichte vom Art. 103
Abs. 1 GG nicht etwa verpflichtet, innerhalb dieser vom Verwaltungsgericht gesetzten
Frist darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus
dem Jahr 1996 beinhaltete. Die durch § 87 b VwGO eingeräumte
Möglichkeit, den Kläger innerhalb einer bestimmten Freist mit ausschließender
Wirkung zur Darlegung der klagebegründenden Tatsachen aufzufordern, bedeutet
nicht zugleich, dass der Kläger innerhalb einer solchen vom Verwaltungsgericht
gesetzten Frist von sich aus auf mögliche, aber zu diesem Zeitpunkt noch
nicht eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs hinweisen müsste.
Es ist Sache des mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts
vorleistungspflichtigen Verwaltungsgerichts, die von ihm im Urteil
verwerteten Erkenntnisse zuvor ordnungsgemäß in das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzuführen. (
)
VG Ansbach: Sprachgutachten zur Bestimmung der
Herkunftsregion, einstweiliger Rechtsschutz
B.v. 26.2.2002 - AN 9 S 02.30142 -; 7 S., M1793
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen seiner Behauptung nicht aus Zentralirak,
sondern aus Syrien, Jordanien oder Palästina stamme. Das BAFl stützte
diese Behauptung auf das Ergebnis eines Sprachgutachtes, das nachträglich
ohne Kenntnis des Antragstellers durchgeführt worden war. Die Identität
des Gutachters war nicht aktenkundig. Das BAFl bot an, die Identität des
Gutachters ggf. im gerichtlichen Verfahren offen zu legen. Die Verheimlichung
der Identität des Gutachters im Verwaltungsverfahren begründete das
BAFl damit, dass die Gutachter meist noch forschend im Heimatland tätig
seien und es für eine forschende Tätigkeit nicht förderlich sei,
dass die Tätigkeit als Gutachter für das BAFl dort bekannt werde.
Das VG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Nach Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
darf in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Asylantrag in der qualifizierten
Form als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Aussetzung der Abschiebung
nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (
)
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes.
Diese Zweifel stützen sich maßgeblich darauf, dass eine Abweisung
des Asylbegehrens des Antragstellers als offensichtlich unbegründet erheblichen
verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet. Diese stützen sich zum einen maßgeblich
darauf, dass das Bundesamt seine Offensichtlichkeits-Bewertung im Wesentlichen
auf die Angaben eines nachträglich von ihm im Verfahren eingeschalteten
Gutachters zur Sprachanalyse stützt. Wie sich aus den Akten des Bundesamtes
ergibt, war dieser Gutachter offensichtlich weder bei der Vorprüfung beim
Bundesamt zugegen noch ist der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter
nach Erstellung der Sprachanalyse mit dessen Inhalt konfrontiert worden, wobei
insoweit erschwerend hinzu kommt, dass zwischen dieser Sprachanalyse im März
2001 und dem Bescheiderlass im Januar 2002 rund neun Monate vergangen sind.
Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entscheidung des Bundesamtes, ein Asylbegehren
als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können, sind nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Fälle erfasst, wo sich die Unbegründetheit
des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Davon kann im vorliegenden
Fall angesichts der nachträglichen Durchführung einer Sprachanalyse
und der anschließenden neunmonatigen Auswertung dieser Sprachanalyse offensichtlich
nicht die Rede sein. Hinzu kommt insoweit, dass ungeachtete der Tatsache, dass
der Antragsteller während des Laufes des Verwaltungsverfahrens nicht mit
den Erkenntnissen des Gutachters konfrontiert worden ist, dem Gericht erst auf
Aufforderung die nähere Identität des Gutachters bekannt gemacht werden
soll und erst dann ggf. nach einer gerichtlichen Einvernahme die Brauchbarkeit
des Gutachtens überprüft werden kann. Alles dies lässt sich angesichts
der vom Gesetzgeber vorgesehenen kurzen Frist vgl. dazu § 36 Abs.
1 und 3 Satz 5 AsylVfG in einem Einverfahren nicht durchführen,
das generell nicht mit einer Beweisaufnahme belastet werden soll. (
)
Einsender: RA Ruth, Nürnberg
BVerwG: Rechtskraftwirkung eines Urteils
U.v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -; 12 S., M1366
Amtliche Leitsätze:
1. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet,
wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt
neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind,
die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden,
dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute
Sachentscheidung gerechtfertigt ist.
2. Der Zeitablauf allein stellt keine wesentliche Änderung der Sachlage
dar. Mit zunehmender Dauer der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichenen
Zeit besteht jedenfalls in asylrechtlichen Streitigkeiten Grund für die
Annahme, dass sich die entscheidungserhebliche Sachlage geändert haben
könnte.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG vorliegt, zurückzunehmen, wenn
sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Beruht die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt
auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Ver- pflichtungsurteil,
hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage
die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt.
(...) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur
Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert
- sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft
(StRspr; U.v. 23. November 1999
- BVerwG 9 C 16. 99 - BVerwGE 110, 111 t; U.v. 24. November 1996 - BVerwG 9
C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>; U.v. 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92
- BVerwGE 91, 256 <258>; U.v. 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE
35, 234 <236>; B.v. 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 41.81 - BVerwGE 73,
348 <349>; U.v. 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359
<362 f.>).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung
der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt
(B.v. 3. November 1993 - BVerwG
4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 VwG0 Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236; vgl. auch
Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 72).
Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO
weitgehend leer, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Sofern es
nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland
des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß stän- digen
Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges
Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der
hier allein infrage stehenden Sachlage entscheidungserheblich
ist
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992,
a.a.O., S. 258; U.v. 23. November 1999, a.a.O., S. 116; B.v. 3. November 1993,
a.a.O.; U.v. 4. Juni 1970, a.a.O., S. 236).
Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das
rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung
erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher
maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung
des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch
die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem
Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992,
a.a.O., S. 259).
Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten
Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden
worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut mit der
Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen
denselben Beteiligten gemacht wird
(BVerwG, U.v. 24. November 1998,
a.a.O., S. 33).
Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche
Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend
gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen
Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil
auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden
Funktion keine verbindlichen Aussagen mehr enthält.
Der Zeitablauf allein stellt allerdings grundsätzlich keine erhebliche
Änderung der Sachlage dar. Die Rechtskraftwirkung ist zeitlich nicht begrenzt
(BVerwG, U.v. 8. Dezember 1992,
a.a.O., S. 259).
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass gerade die Gefahrenprognose im Asylrecht,
insbesondere soweit sie von den allgemeinen politischen Verhältnissen im
Heimatland des Asylbewerbers abhängt, in besonderem Maße durch die
weitere Entwicklung dieser Verhältnisse berührt sein kann. Je länger
der Zeitraum ist, der seit dem rechtskräftigen Urteil verstrichen ist,
desto eher kann je nach Art der dem Urteil zugrunde liegenden Gefahrenprognose
die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimatland zu
einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose geführt
hat, die vom Geltungsanspruch des rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfasst
wird. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen zu einer entscheidungserheblichen
Sachlagenänderung führen, zu berücksichtigen.
Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig
davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung
zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen
Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil
(So bereits BVerwG, U.v. 23. November
1999, a.a. O., S. 116: bei einer erheblichen Sachlagenänderung steht die
Rechtskraft des Urteils dann einer erneuten gleichen oder abweichenden
Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht
entgegen).
Ergibt sich allerdings eine solche Ergebnisabweichung wegen der geänderten
Sachlage, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Rechtskraft
des alten Urteils nicht mehr bindet. Andererseits kann die Rechtskraft des früheren
Urteils auch enden, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der
Sachlage, etwa ein politischer Umsturz im Heimatland des Asylbewerbers, die
im rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung im Ergebnis bestätigt.
Hätte schließlich bereits das rechtskräftige Urteil nach der
damaligen Sachlage zu dem anderen, auf Grundlage der jetzigen Verhältnisse
gewonnenen Ergebnis kommen müssen, indiziert diese Ergebnisabweichung für
sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung, schließt sie
allerdings auch nicht aus, sondern zeigt lediglich, dass das rechtskräftige
Urteil aus der Sicht des nunmehr entscheidenden Gerichts falsch ist. Es ist
anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das
rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage
erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat.
(BVerwG, U.v. 24. November 1998,
a.a.O., S. 33; U.v. 8. Dezember 1992, a.a.O., S. 259 f.; vgl. auch Clausing,
a.a.O.; § 121 Rn. 69).(...)
Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nicht allein deshalb
ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen
Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben, das Gericht nunmehr eine andere
Würdigung des alten Sachverhalts vornimmt oder mittlerweile eine neue oder
geänderte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt
(ebenso zu der insoweit vergleichbaren
Frage einer Änderung der Sachlage als Voraussetzung des Widerrufs einer
Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG vgl. U.v. 19. September 2000 -
BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 sowie Clausing, a.a.O., §121 Rn. 69).(...)
Einsender: BVerwG
BVerfG: Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der Klage
B.v. 10.08.2001 - 2 BVR 569/01 -; 5 S., M1304
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss betrifft zwar kein asylrechtliches Verfahren. Die vom Verfassungsgericht
festgestellten verfassungsmäßigen Grenzen der Auslegung der Erfolgsaussichten
einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren sind jedoch übertragbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes;
BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; stRspr.
Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der
in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz
gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen
Ausdruck findet. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen
getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
ermöglichen.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige
Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung.
Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden,
der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle
des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren
will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst
bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in §
114 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits
dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten
Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie
den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen
Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht
kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn
die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen;
vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.
Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten
einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der
den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils
entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden
Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen
Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum,
der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen
an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten
den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu, ermöglichen, deutlich verfehlt
wird;
BVerfGE 81, 347 <358>.
2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht
gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt. Verwaltungsgericht und
Verwaltungsgerichtshof hätte sich aufdrängen müssen, dass die
Frage, ob die Beschwerdeführer im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme
in Deutschland gefunden haben, vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten
aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedurften. Die Verneinung
der hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Klage ist mit der gegebenen
Begründung nicht tragfähig. (...)
b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergänzend
darauf stützt, dass auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme durchaus zweifelhaft erscheint,
wird dies dem oben dargelegten Maß- stab ebenfalls nicht gerecht. Tatsachen-
und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen
der Klärung im Hauptsacheverfahren.(...)
BVerwG: Aufklärungspflicht des Gerichts, Hinweispflicht
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
B.v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -; 15 S., M1243
Amtlicher Leitsatz:
Das Gericht darf von der Aufklärung entscheidungserheblicher
Umstände (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht allein mit der Begründung
absehen, es fehle an deren Glaubhaftmachung, weil der Asylbewerber sie erst
sehr spät in das Verfahren eingeführt habe.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht eine Verletzung
der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht.
Hierauf kann die Entscheidung beruhen. Wegen dieses Verfahrensmangels (§
132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verweist der Senat die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Der Kläger hatte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9. März
2000, bezogen auf seine Rückkehrgefährdung behauptet,
sein Cousin S. T. sei Kommandant der in der Gewalt der LTTE befindlichen Stadt
M. und bekleide damit eine hochrangige Stellung in der LTTE. Hiervon habe er
1994 aus einem Brief seiner Mutter erfahren. Das Berufungsgericht ist der Meinung,
selbst wenn S. T. LTTE-Kommandant von M. sei, folge daraus keine Gefahr politischer
Verfolgung für den Kläger. Dieser habe nämlich nicht glaubhaft
gemacht, dass er mit S. T. verwandt sei und aus diesem Grund zum Kreis der Gefährdeten
gehöre.
Dem Gesamtvorbringen der Beschwerde ist im Kern und in erster Linie die Rüge
zu entnehmen, das Berufungsgericht habe von der Aufklärung der Frage, ob
S. T. ein Cousin des Klägers ist, nicht absehen dürfen. Dieser Vorwurf
wird zu Recht erhoben. Die Aufklärung dieser Frage durch geeignete Beweismittel
(etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen
Auskunft) musste sich dem Berufungsgericht aufdrängen, da es offenbar nicht
ausgeschlossen hat (...), dass die von ihm angenommene hinreichende Sicherheit
des Klägers vor politischer Verfolgung im Süden und Westen Sri Lankas
entfallen würde, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu
einem hochrangigen LTTE-Mitglied tatsächlich besteht.
Allerdings findet nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die Pflicht
der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen
keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81
- Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 44.
Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung
als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn
treffenden Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz
1 2. Halbsatz VwGO seine möglicherweise guten Gründe für eine
ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt,
d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt
schildert, aus dem sich als wahr unterstellt ergibt, dass er bei
verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in
seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen
Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch
lückenlos zu tragen;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81
- a.a.O.; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - InfAuslR 1990,
38).
Das Berufungsgericht lässt zwar die Pflicht des Asylbewerbers, einen
in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, nicht unerwähnt. Es missversteht
aber die oben dargelegten Grundsätze, wenn es im Ergebnis davon ausgeht,
die Aufklärungspflicht des Gerichts entfalle auch dann, wenn es an der
erforderlichen Glaubhaftmachung fehle, weil der Asylbewerber Tatsachen,
die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichne, ohne vernünftige
Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführe. Dies ist
auch nicht dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des früher für
Asylrecht zuständigen 9. Senats des BVerwG vom 23. Februar 1988;
- BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 79
zu entnehmen. Die Beschwerde vertritt mithin zu Recht die Auffassung,
der Umstand, dass der Kläger die hohe Stellung seines (angeblichen) Cousins
bei der LTTE erst spät geltend gemacht hat, habe die Pflicht des Berufungsgerichts
zur Aufklärung nicht entfallen lassen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen
für eine materielle Präklusion des Klägers (vgl. § 74 Abs.
2 AsylVfG, §§ 87 b, 128 a VwGO) geht auch das Berufungsgericht ersichtlich
nicht aus; dann aber hätte es den Kläger auch nicht (praktisch als)
wegen verspäteten Vortrags der Sache nach als präkludiert behandeln
dürfen;
vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B
239.97 - <juris>.
Sollte eine Aufklärung auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme
nicht möglich sein, bleibt dem Berufungsgericht unbenommen, den späten
Zeitpunkt des Vortrags zu würdigen und daraus Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit
des Vorbringens zu ziehen.
Der Beschwerde ist weiter darin zuzustimmen, dass das Berufungsgericht von einer
Aufklärung des in Rede stehenden Verwandtschaftsverhältnisses nicht
mit der Begründung absehen durfte, dem Kläger hätten andere Beweismittel
zur Verfügung gestanden, die er nicht genutzt habe. Das Berufungsgericht
meint, der Kläger hätte zum Beleg der Verwandtschaft mit S. T. Unterlagen,
z.B. Geburts- und Abstammungsurkunde wohl des (angeblichen) Cousins
beschaffen können, wie er dem im Januar 2000 in das Verfahren eingeführten
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 1990, S. 25-28, habe entnehmen
können. Selbst wenn dies möglich gewesen sein sollte, hätte das
Berufungsgericht den Kläger unabhängig von den mit der Beschwerde
angesprochenen Bedenken des Klägers im Hinblick auf eine eventuelle Beteiligung
von Stellen des angeblichen Verfolgerstaats;
vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9
B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5
schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest auf das
Erfordernis derartiger eigener Nachforschungen hinweisen müssen. Die Annahme,
die Einführung des erwähnten Lageberichts reiche insoweit aus, überspannt
auf jeden Fall die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers.
Im Obrigen trifft den Asylbewerber grundsätzlich keine Beweisführungspflicht;
vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98
- BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30, 13 S., R3804].
Die weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht für die nach
seiner Auffassung fehlende Glaubhaftmachung des Verwandtschaftsverhältnisses
mit S. T. anführt, rechtfertigen die Unterlassung der Aufklärung ebenfalls
nicht. Soweit das Berufungsgericht darlegt, die vom Kläger vorgetragene
tamilische Namensgebung ergebe keinen zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis
passenden Sinn, bleibt unklar, auf welche Erkenntnismittel es diese Beurteilung
stützt. Nach den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten
von Dr. Wingler vom 1. Januar und 10. Februar 1995, auf die die Beschwerde hinweist,
ist die Stellung des Vor- und Nachnamens kein eindeutiges Kriterium. Hiermit
hätte sich das Berufungsgericht auseinander setzen müssen.
Das Berufungsgericht hält es schließlich für unwahrscheinlich,
dass ein LTTE-Mitglied, das den Rang unmittelbar unter dem Führer der LTTE
einnehme und deshalb zu den meistgesuchten Personen in Sri Lanka gehören
dürfte, seine Verwandten in ihrem Wohnort besuche. Insoweit geht das Berufungsgericht,
wie die Beschwerde zu Recht rügt, nicht darauf ein, dass der Heimatort
des Klägers nach dessen Angaben geteilt war und zur Hälfte in dem
von der LTTE gehaltenen Gebiet liegt. Es hätte der Erörterung bedurft,
warum Besuche in dem von der LTTE gehaltenen Gebietsteil unwahrscheinlich sein
sollen. (...)
Einsender: RA Günzler, Berlin
Sächs. OVG: Beweis der Einreise auf dem Luftweg;
Prüfungsmaßstab des VG bei Asylanspruch, wenn § 51 Abs. 1 AuslG
bestandskräftig festgestellt ist
U.v. 28.08.2001 - A 4 B 4388/99 -; 35 S., M1244
Amtliche Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen an den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg,
wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorlegt.
2. Macht der Asylbewerber einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG geltend,
so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland
verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich sofern er sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft in latenter Gefahr politischer Verfolgung
befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes
bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes
gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
3. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten
Gebiet muss bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längerem
Auslandsaufenthalt im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen
rechnen.
4. Die nordirakischen Kurdenprovinzen stellen eine bedingte innerstaatliche
Fluchtalternative dar.
5. Die nordirakischen Kurdenprovinzen scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative
für Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt
haben. Personen, die vor ihrer Ausreise eine hervorgehobene politische oder
militärische Funktion des irakischen Regimes bekleidet haben, sind in den
nordirakischen Provinzen nicht vor politischer Verfolgung durch irakische Sicherheitsdienste
sicher.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
gem. Art. 16a Abs. 1 GG, da er auf dem Luftweg eingereist ist, sein Heimatland
in einer latenten Gefährdungslage verlassen hat, sein Asylantrag und der
damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland bei Rückkehr
in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
nach sich ziehen würden und er nicht auf den Nordirak als inländische
Fluchtalternative verwiesen werden kann.
1. (...) Hinsichtlich seiner Einreise treffen den Asylbewerber sowohl allgemeine
als auch im AsylVfG geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten
in Form von Darlegungs- und Handlungsobliegenheiten. (...)
Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nach und legt er bei
der Grenzbehörde an einem Flughafen oder bei der Außenstelle des Bundesamtes,
die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG),
die in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG benannten Dokumente vor, so
hat er damit im Regelfall dargelegt, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist
zu sein. Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach,
so kann alleine aus diesem Umstand indes nicht schon der Schluss gezogen werden,
dass dem Asylbewerber der geltend gemachte Asylanspruch nicht zusteht. Denn
an die Verletzung, dieser Mitwirkungsobliegenheiten sind keine unmittelbaren
Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere normieren die genannten Vorschriften
keine Beweisführungspflicht des Asylbewerbers;
vgl. BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30,
13 S., R3804]; BVerwG, Beschl. v. 4.2.1999, zitiert nach JURIS; SächsOVG,
Urt. v. 1.6.1999, SächsVBI. 2000, 37 [= ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30; 12 S.,
R3747].
Das Gericht ist im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 108
Abs. 1 VwGO nicht gehindert, die Angaben des Asylbewerbers zu seiner Einreise
auf dem Luftweg ohne Vorlage von Reisedokumenten als wahr anzusehen;
BVerwGE 109, 174; SächsOVG, a.a.O.
Doch hat es das Vorbringen, auf dem Luftweg eingereist zu sein, kritisch
zu prüfen, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorgelegt hat oder
er seinen Asylantrag nicht bei einer Außenstelle des Bundesamtes, die der
Grenzbehörde des jeweiligen Flughafens zugeordnet ist (§ 18a Abs.
1 Satz 3 AsylVfG), gestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er behauptet,
die Beweismittel weggegeben zu haben, er sich demnach auf eine selbst geschaffene
Beweisnot beruft.
Soweit die Vorgänge außerhalb des Herkunftsstaates und damit außerhalb
des Verfolgungsgeschehens liegen, hat der Asylbewerber sie zur vollen Überzeugungsgewissheit
des Gerichts nachzuweisen (§ 108 VwGO). Eine Überzeugungsbildung von
einer Einreise auf dem Luftweg kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht,
wenn der Asylbewerber in sich stimmige und nachvollziehbare Angaben zum Reiseweg
macht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 170.
Den Asylbewerber trifft insoweit die Darlegungslast, der er mit pauschalen
Angaben nicht genügen kann. Diese Darlegungslast erstreckt sich insbesondere
auf solche Tatsachen, die eine Überprüfung ermöglichen. So hat
der Asylbewerber insbesondere anzugeben, unter welchem Namen und mit welcher
Fluggesellschaft er eingereist ist, er hat Angaben zu machen über Ort und
Zeit von Start und Landung des Flugzeugs und dazu, wie er das Flugzeug bestiegen
und verlassen hat. Ebenso hat er die Nationalität des gefälschten
Reisepasses mitsamt des dort verzeichneten Namens zu bezeichnen,
mit welchem er eingereist sein will. Auch hat er Angaben dazu zu machen, wie
die grenzpolizeiliche Kontrolle an dem betreffenden Flughafen abgelaufen ist.
Spart ein Vortrag alle nachprüfbaren Momente aus, so spricht dies im Regelfall
gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Andererseits folgt aus dem Fehlen von
einigen der genannten Angaben nicht zwangsläufig, dass die Behauptung,
auf dem Luftweg eingereist zu sein, unglaubhaft ist. So kann der Asylbewerber
seiner Darlegungslast auch genügen, wenn er nachvollziehbare Gründe
dafür anführt, warum er bestimmte Angaben nicht (mehr) machen kann.
Im Übrigen bezieht sich die Darlegungslast auch auf die Gründe, weshalb
er die geforderten Dokumente nicht vorlegen kann und weswegen er seinen Asylantrag,
nicht sofort bei der Grenzbehörde am Flughafen oder unverzüglich bei
der dieser zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes gestellt hat.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, bei der Aufnahme des Asylantrages sowie im Rahmen der Anhörung
des Asylbewerbers auf die Vollständigkeit dieser Angaben hinzuwirken, da
eine Überprüfung dieser Angaben bei dem jeweiligen Flughafen und der
Fluggesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt nur noch begrenzt möglich
ist, zumal viele Fluggesellschaften ihre Passagierlisten regelmäßig
nur sechs Monate aufbewahren.
Sind die zu fordernden Angaben indes nicht aktenkundig, so ist es im Verwaltungsprozess
ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers grundsätzlich
Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären
(§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände
zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO), soweit dies im Einzelfall erforderlich
und (noch) möglich ist (BVerwGE 109, 174). Die Mitwirkungsobliegenheiten
der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen
Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch
die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht
des Gerichts herabsetzen. Ob und inwieweit zu der behaupteten Einreise weitere
Ermit- tlungen anzustellen sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise.
Zu weiterer Sachaufklärung besteht insbesondere kein Anlass, wenn es an
nachprüfbaren Angaben des Asylbewerbers fehlt. Liegen solche vor, so sind
der lückenlosen Aufklärung durch nachträgliche Ermittlungen zwar
Grenzen gesetzt. Nachträgliche Ermittlungen bei den entsprechenden Flughafenverwaltungen
oder Fluggesellschaften zu den genauen Reisedaten, dem Flugzeugtyp, den Transfer
vom Flugzeug zum Flughafengebäude und desgleichen können aber im Einzelfall
geeignet sein, Indizien für oder gegen die Richtigkeit der Angaben des
Asylbewerbers zu gewinnen und damit die Richtigkeit der Angaben des Asylbewerbers
zu überprüfen.
Sind die Angaben lückenhaft und muss das Verwaltungsgericht die Einreise
auf dem Luftweg deswegen für zweifelhaft halten, so muss es eine mündliche
Verhandlung durchführen und versuchen, sich durch eine eigene Anhörung
selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen (vgl. BVerwGE
109, 174). Auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung
kommt es auch deshalb an, weil gerade die nachprüfbaren Angaben zur Einreise
sowie die Gründe, die für die Weggabe von Beweismitteln und dafür
angeführt werden, dass der Asylantrag nicht am Flughafen gestellt wurde,
sich in vielen Fällen in stereotyper Form gleichen. Aus der Stereotypie
alleine kann aber noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben geschlossen
werden. Soweit es die Abfertigung und die Kontrollen auf dem Flughafen angeht,
handelt es sich um Vorgänge, die tatsächlich an jedem Flughafen in
ähnlicher Weise ablaufen. Dass der Schlepper vom Asylbewerber bei der Einreise
alle Unterlagen einschließlich des gefälschten Reisepasses zurückgefordert,
ist ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Denn der Schlepper wird darauf bedacht
sein, seine Spuren und damit auch die Spuren zum Einreiseweg zu verwischen.
Auch lässt alleine der Umstand, dass der Asylbewerber keine oder sehr lückenhafte
Erinnerungen an Details der Flugreise hat und er nicht vorträgt, unter
welchem Namen er eingereist sein will, noch nicht den Schluss zu, der Asylbewerber
habe seine Einreise auf dem Luftweg erfunden. Dies kann im Einzelfall auch darauf
zurückzuführen sein, dass sich der Asylbewerber in Anbetracht der
Ungewissheit, ob seine beabsichtigte illegale Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ohne Schwierigkeiten von Statten gehen wird sowie aufgrund seiner
Abhängigkeit von seinem Schlepper in einer psychisch angespannten Situation
befunden haben mag.
Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber
auf dem Luftweg eingereist ist und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine
weitere Aufklärung, so hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise
festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Dabei trifft den Asylbewerber
die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines
sicheren Drittstaates in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein;
BVerwGE 109, 174, SächsOVG, a.a.O.).(...)
2. Die Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes
in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft in einer
latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, hat das Verwaltungsgericht
auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes (vgl. hier Ziffer
2 des angefochtenen Bescheides) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen und der Bescheid
insoweit nicht angefochten wurde, also in Bestandskraft erwachsen ist. Bei dem
Anspruch auf die Gewährung von Asyl nach Art 16a Abs. 1 GG und dem Anspruch
auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs.
1 AusIG handelt es sich um unterschiedliche Rechtsschutzbegehren. Zwar sind
die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG mit
denjenigen des Asylanspruchs gemäß Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich,
was die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen
Charakter der Verfolgung angeht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992, NVwZ 1992, 892;
Urt. v. 10.5.1994, NVwZ 1994, 1115.
Doch folgt daraus nicht, dass sich die Prüfung des Asylbegehrens
bei Vorliegen einer positiven unanfechtbaren Entscheidung zu § 51 Abs.
1 AusIG nur noch darauf beschränkt, ob der Betroffene das Bundesgebiet
ohne Berührung eines sicheren Drittstaates erreicht hat (Art. 16a Abs.
2 und Abs. 3 GG, § 26a AsylVfG). Denn die materielle Bindungswirkung des
Bescheides ist auf den Entscheidungssatz beschränkt und bezieht sich nicht
auf wesentliche und tragende Gründe des Bescheides sowie Vorfragen (vgl.
BVerwGE 96, 24). Bei der Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes
in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft
in einer latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, handelt es sich
indes um eine Vorfrage;
BVerwGE 96, 24; BVerwG, Beschl. v. 4.10.1996 -
9 B 382/96 - zitiert nach JURIS. (...) .
Ausgehend davon kann hier dahinstehen, ob der Kläger den Irak vorverfolgt
verlassen hat, denn der Kläger kann sich auf beachtliche Nachfluchtgründe
berufen. Er hat sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen
und sein Asylantrag sowie der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in
Deutschland vermögen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu
begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland politisch
verfolgt würde.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Kläger bereits vor der
Ausreise mindestens in einer latenten Gefährdungslage befunden hat, die
ihn zur Republikflucht und Asylbeantragung gedrängt hat. Der Kläger
hat glaubhaft geschildert, dass er aufgrund objektiver Indizien hat befürchten
müssen, als hochrangiger Offizier kurdischer Volkszugehörigkeit Opfer
einer Säuberungskampagne innerhalb der irakischen Armee zu werden.(...)
3. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hat ergeben, dass ein irakischer
Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet
bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längeren Auslandsaufenthalt
im Falle seiner Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen
muss;
ebenso: VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.1.1999
- A 2 S 2429/98 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - Nieders. OVG, Beschl. von
8.3.1999 - 9 L 4394/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.5.1998 - 7 A 11436/
97.OVG; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei diesem Personenkreis das Stellen
eines Asylantrags als Kritik am herrschenden Regime im Irak bzw. als Ausdruck
einer oppositionellen Haltung angesehen wird und dieser Mangel an Loyalität
entsprechend hart bestraft werden kann, wobei die Bestrafung willkürlich
erfolgt und auch bis zur Todesstrafe reichen kann. Da die drohende Bestrafung
an die bei dem Betroffenen angenommene politische Überzeugung anknüpft,
stellt sie eine politische Verfolgung dar.
Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar:
Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im jüngsten Lagebericht
vom 15.2.2001 ist nicht auszuschließen, dass bereits das Stellen eines
Asylantrages bei Rückkehr in den Irak für den Betroffenen Verfolgungsmaßnahmen
nach sich zieht. Begründet wird dies vom Auswärtigen Amt damit, dass
das irakische StGB und andere Rechtsvorschriften das Verbreiten von Falschnachrichten
über Irak im Ausland sowie die Kritik und Beleidigung der Staatsorgane
unter schwere Strafe stellen. Es müsse damit gerechnet werden, dass irakische
Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die
Nähe dieser Straftatbestände rücken wurden, wenngleich konkrete
Erkenntnisse vor Repressionen gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten
Asylantragstellern insoweit nicht vorlägen. In seinen Lageberichten vom
18.12.1997, vom 17.4.1998, vom 13.8.1998 und zuletzt vom 25.10.1999 hat das
Auswärtige Amt insoweit noch differenziert. Dort hat es mitgeteilt, dass
Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung bei Wirtschaftsflüchtlingen
nicht als wahrscheinlich erscheinen würden, falls keine besonderen Umstände
vorliegen würden. Es müsse dem irakischen Regime bewusst sein, dass
es sich bei irakischen Asylbewerbern vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge
handele. Denn die wirtschaftliche Lage der irakischen Bevölkerung habe
sich durch die seit 1991 bestehenden UN-Sanktionen dramatisch verschlechtert.
Deshalb versuche der Irak, den Exodus vor allem der wirtschaftsrelevanten Schichten
und Eliten mit allen Mitteln unter anderem durch zahlreiche politische
Amnestien zu stoppen.
Das Deutsche Orient-Institut kommt in seinen Auskünften an das VG Sigmaringen
vom 5.9. 2000 [ASYLMAGAZIN 12/00, S. 22; 9 S., L9090] sowie an das Niedersächsische
OVG vom 31.10. 2000 zu der Einschätzung, dass im Irak der Republikflucht
und dem langjährigen Aufenthalt in westlichen Ländern gegenüber
der Asylantragstellung ein größeres Gewicht beigemessen werde. Es
sei dort heute jedem bekannt, dass in Westeuropa Aufenthaltstitel nur im Wege
der Asylbeantragung zu erlangen seien. Irak sei einst ein reiches Land gewesen
und habe daher keine Auswanderungstradition. Obwohl inzwischen hunderttausende
Iraker das Land verlassen hätten, um im Ausland ein wirtschaftliches Auskommen
zu finden, und diese Tatsache dem irakischen Regime auch bekannt sein dürfte,
gebe es noch immer keine Akzeptanz gegenüber einer langjährigen Auslandsabwesenheit.
Die offizielle Propaganda versuche weiter, die Bevölkerung Iraks als eine
gegen den westlichen Imperialismus" und vor allem gegenüber
Amerika verschworene Gemeinschaft darzustellen, die geschlossen und mit Tapferkeit
hinter ihrem Führer stehe. Die illegale Ausreise und der langjährige
Auslandsaufenthalt werde daher nach wie vor als Abkehr vom eigenen Land und
von der Führung des Landes bewertet. Rückkehrer würden äußerst
penibel befragt und würden sich wegen der herrschenden Willkür der
Sicherheitskräfte bei unzureichenden Antworten oder Bestechungsgeldern
unter Umständen der direkten Gefahr für Leib und Leben aussetzen.
In früheren Auskünften ging das Deutsche Orient-Institut noch davon
aus, dass auch der Asylantragstellung, vor allem, wenn der Asylantrag in westeuropäischen
Staaten gestellt werde, eine politische Dimension zu komme;
vgl. Auskunft an das OVG Lüneburg vom 30.4.1999.
Dies rühre daher, dass die europäischen Staaten allesamt an
der Anti-Irak-Allianz teilgenommen hätten, die seinerzeit unter der Schirmherrschaft
der UNO und der militärischen Führerschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika aktiv geworden sei. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland unverrückbar
an der Seite der Amerikaner gestanden habe, werde die Stellung eines Asylantrages
in Deutschland als feindliches Überlaufen betrachtet. Das Deutsche Orient-Institut
unterscheidet in seinen Auskünften vom 10.11.1997 an das VG Bayreuth und
vom 30.6.1998 an das VG Aachen insgesamt drei Fallgruppen mit unterschiedlichem
Gefährdungspotenzial: Bei der ersten Gruppe handele es sich um legal aus
dem zentralirakischen Gebiet ausgereiste irakische Bürger. Dies sei ein
sehr kleiner Personenkreis, da die Ausreise von irakischen Staatsangehörigen
sehr restriktiv gehandhabt werde. Wer von diesem Personenkreis einen Asylantrag
stelle, mache naturgemäß sein Herkunftsland schlecht und verhalte
sich aus dortiger Sicht landesfeindlich. Die zweite Gruppe betreffe Flüchtlinge
aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet, die das Land illegal verlassen
hätten. Diese Gruppen unterlägen dem Risiko bereits wegen der illegalen
Ausreise verfolgt zu werden. Der Asylantrag käme in diesen Fällen
erschwerend hinzu. Die dritte Gruppe werde durch die Kurden und Bewohner der
autonomen Provinzen im Nordirak gestellt. Hierbei handele es sich um die zahlenmäßig
größte Gruppe. Die Lage sei nicht so einzuschätzen, dass die
irakischen Behörden solchen Personen die Flucht verübelten. Zwar bestehe
die irakische Staatsmacht darauf, dass die autonomen Gebiete irakisches Territorium
seien. Doch fühle sich das Regime für diese Gebiete nicht mehr verantwortlich.
Aus Sicht der irakischen Behörden stelle sich die Flucht irakischer Staatsbürger
aus den autonomen Gebieten daher nicht als eine Flucht vor der irakischen Staatsmacht,
sondern vielmehr als eine Flucht vor den kurdischen Lokalpotentaten dar. Aus
diesem Grunde sei nicht damit zu rechnen, dass die irakische Staatsmacht insoweit
die gleichen Loyalitätsanforderungen erhebe, wie für das unter ihrer
Herrschaft stehende irakische Staatsvolk. Außerdem sei äußerst
fraglich, ob die irakische Staatsmacht von der Ausreise und dem Asylantrag des
Betroffenen überhaupt erfahren könne. Über die Ein- und Ausreisemöglichkeiten
habe die irakische Staatsmacht mangels Gebietsgewalt über die autonomen
Gebiete keine Kontrolle und könne sie auch nicht beeinflussen. Und sie
habe insoweit auch keine Einflussmöglichkeiten. Das Risiko für diese
Gruppe, allein wegen der Asylantragstellung politischer Verfolgung zu unterliegen,
erscheine daher gering.
Nach Ansicht des UNHCR stellt die Asylantragstellung nicht zwangsläufig
ein Kriterium dar, bei dessen Vorliegen ein Ausgereister ohne Hinzutreten weiterer
Faktoren als Flüchtling anerkannt werde. In seiner Auskunft an das VG Ansbach
vom 3.4.2001 begründet der UNHCR dies damit, dass zwar irakische Staatsbürger,
die der illegalen Aus- oder Einreise beschuldigt würden und somit das irakische
Passgesetz Nummer 84 von 1983 übertreten hätten, zwar gemäß
Art. 24 des Strafgesetzbuchs Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafen von fünf
bis fünfzehn Jahren bestraft würden. Zusätzlich könnten
die Behörden auch den gesamten Besitz des Beschuldigten beschlagnahmen.
Indes lägen dem UNHCR keine Erkenntnisse vor, die eine umfassende Anwendung
des Passgesetzes bestätigen würden. Dennoch müsse ernsthaft im
Einzelfall in Betracht gezogen werden, dass Personen in gehobenen Positionen
innerhalb der irakischen Gesellschaft wie hohe Beamte, Militärs oder Akademiker
durch die illegale Ausreise mit großer Wahrscheinlichkeit Regimegegnerschaft
unterstellt werde und sie daher im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr politischer
Verfolgung ausgesetzt seien. Die Asylantragstellung stelle daher immer einen
Faktor dar, der bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft neben anderen
Gegebenheiten des Einzelfalles herangezogen werden müsse.
Amnesty international geht in seiner Stellungnahme an das VG Sigmaringen vom
11. 11.12. 1996 davon aus, dass irakische Asylbewerber, die das Land illegal
verlassen haben, im Falle ihrer Rückkehr mit strenger Bestrafung zu rechnen
haben. Das Strafmaß sei im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig
hoch. Langjähriger ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt habe
im Falle der Rückkehr bei Einreise hartnäckige Verhöre durch
die irakischen Sicherheitsbehörden zur Folge und könne bei Erhärtung
von Verdachtsmomenten Repressionsmaßnahmen wie Haft und Folter, Verschwindenlassen
oder gar extralegaler Hinrichtung auslösen. Dem Verdacht der Regimegegnerschaft
könne sich ein irakischer Staatsbürger bei Rückkehr bereits dann
aussetzen, wenn er nicht über eine entsprechende Eintragung im Reisepass
verfüge, aus der hervorgehe, dass er sich rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten habe. Hinzu komme, dass Personen, die sich über
längere Zeit illegal im Ausland befänden, von staatlichen Stellen
schneller verdächtigt würden, der Opposition anzugehören.
Nach dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die irakischen Behörden
die illegale Ausreise des Klägers aus dem Irak, seine nachfolgende Asylantragstellung
sowie seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
als endgültigen Beweis für eine mindestens vermutete Regimegegnerschaft
bewerten würden und der Kläger daher im Falle seiner Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Die Einschätzung des UNHCR, wonach weitere Umstände hinzutreten
müssten, damit davon ausgegangen werden könne, ein illegal aus dem
Irak ausgereister Bürger werde aufgrund der Stellung eines Asylantrages
im Falle seiner Rückkehr politisch verfolgt, überzeugt den Senat nicht.
Denn die übrigen Erkenntnismittel zeigen in weitgehender Übereinstimmung
ein anderes Bild. Sowohl das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15.2.2001,
als auch das Deutsche Orient-Institut und amnesty international gehen davon
aus, dass jedenfalls bei einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung
des Betroffenen zu besorgen ist. Dies dürfte bei der Stellung eines Asylantrages
regelmäßig der Fall sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in diesem Lagebericht
im Vergleich zu den vorangegangenen Lageberichten teilweise geändert
hat. Das Auswärtige Amt hat in seinem jüngsten Lagebericht die Einschränkung,
wonach politische Verfolgung bei rückkehrenden Wirtschaftsflüchtlingen,
die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, nicht zu erwarten sei, aufgegeben.
Dies kann nur so zu verstehen sein, dass wohl nicht zuletzt wegen der
im Irak herrschenden Willkür jede republikflüchtige Person
gefährdet ist, die nach längerem Auslandsaufenthalt den Irak zurückkehrt.
4. Dem Kläger steht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen sich nicht als
generelle, sondern als bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar, die dem
Kläger aber nicht zur Verfügung steht. Als hochrangiger desertierter
Offizier der irakischen Armee muss der Kläger damit rechnen, im Falle seiner
Rückkehr im Nordirak von irakischen Sicherheitsdiensten wegen seines
als Regimegegnerschaft gewerteten Verhaltens verfolgt zu werden.(...)
Danach sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf
die Verhältnisse in Nordirak übertragbar;
vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98; VGH
Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 A 2 S 2146/99 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2
S 1/98; Urt. v. 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 -, BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20
B 00.31 977 [ASYLMAGAZIN 9/01; 10 S., M0979]; OVG Sachsen-Anhalt, Urt.
v. 11. 12.1998 - A 1 S 394/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.7.1998
- 2 L 169/97, OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/ 97; OVG Nordrhein-Westfalen,
Urt. v. 5.5.1999 9 A 4671/98.A ).
Die irakische Staatsmacht übt aufgrund des Eingreifens der Vereinten
Nationen und der militärischen Überwachung entsprechender UN-Resolutionen
durch die USA und Großbritannien gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt
in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniyah aus. Demgegenüber
ist aber ebensowenig festzustellen, dass der irakische Staat seine Gebietsherrschaft
endgültig aufgegeben oder verloren hat, so dass diese Region asylrechtlich
zum Ausland zu zählen wäre. Die Vorkommnisse von August und September
1996, bei denen irakische Verbände kurzzeitig in den Nordirak eingedrungen
sind und auf Seiten der DPK die Stadt Arbil erobert haben, können nicht
belegen, dass Bagdad eine effektive Gebietsgewalt innehat oder wiedererlangt
hat. Eine effektive Gebietsgewalt setzt eine stabile und effektive Herrschaftsmacht
voraus, die durch vereinzelte kurzfristige militärische Aktionen nicht
hergestellt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in verschiedenen Erkenntnismitteln
aus jüngerer Zeit die Vermutung geäußert wird, die Zentralregierung
werde versuchen, die autonomen Kurdengebiete wieder unter ihre Kontrolle zu
bringen. Soweit sich die ausgewerteten Stellungnahmen hierzu verhalten, handelt
es sich Vermutungen, die gegenwärtig nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte
belegt werden können. Es fehlt bislang an greifbaren Anzeichen dafür,
dass es Saddam Hussein möglich wäre, solche Ziele in naher Zukunft
umzusetzen.(...)
Indes bietet der Nordirak keinen generellen Verfolgungsschutz vor politischer
Verfolgung durch den Zentralirak. Es ist davon auszugehen, dass dem zentralirakischen
Regime missliebige Personen im Nordirak nicht vor Verfolgung durch das Regime
von Saddam Hussein sicher sind. Die autonomen Kurdenprovinzen stellen daher
eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar. Insbesondere scheidet der
Nordirak als innerstaatliche Fluchtalternative regelmäßig für
solche Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt
haben;
VGH Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 - A 2 S
2146/99 -, Urt. v. 21.1.1999, a.a.O.
Daher können Personen, die in hervorgehobener politischer oder militärischer
Funktion tätig waren, nicht auf den Nordirak als inländische Flucht-
alternative verwiesen werden;
vgl. BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20 B 00.31977
-; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/97 -.
Das gleiche dürfte auch für Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen
- vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.2.2001 -
9 L 2369/00
gelten, soweit sich die Mitarbeit in diesen Organisationen nicht auf
bloße Hilfsarbeiten oder völlig untergeordnete Tätigkeiten beschränkt
hat. (...)
Ausgehend davon ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr im Nordirak
nicht hinreichend vor politischer Verfolgung sicher. Es ist davon auszugehen,
dass die irakischen Sicherheitsdienste den Kläger als Regimegegner verdächtigen
und dass er bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Denn der Kläger
hat während seiner Dienstzeit bei der irakischen Armee Reisen zu kurdischen
Verwandten in den Nordirak unternommen. Dies war ihm als Offizier strengstens
untersagt, zumal der Kläger im Range eines Generalmajors gestanden und
er damit zur Führungsspitze der irakischen Armee gehört hat. Er ist
desertiert und hat sich über den Nordirak illegal ins Ausland abgesetzt.
Daher dürften die irakischen Sicherheitsdienste an seiner Person in besonderer
Weise interessiert sein. Der Kläger hat auch glaubhaft vorgetragen, dass
die irakischen Sicherheitskräfte bei ihrem Einmarsch in Arbil im Jahr 1996
nach ihm gesucht hätten und dass ihm der Fall eines Kollegen bekannt sei,
der während des Einmarsches von den irakischen Sicherheitsbehörden
mitsamt seiner Familie verschleppt worden sei. (...)
Einsender: OVG Sachsen
OVG Niedersachsen: Ablehnung eines Sachverständigengutachtens
wegen eigener Sachkunde
B.v. 03.08.2001 - 2 LA 2605/01 -; 5 S., M1165
"(...) Zu Unrecht rügen die Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche
von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (- 9 B
381.98 - DVBl. 1999, 1206) ab.
Eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG is nur gegeben, wenn
das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen
abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufstellt, der mit einem
ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG
angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht
seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen
sein, er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich
ergeben. Eine Abweichung liegt dagegen vor, wenn das Verwaltungsgericht einen
im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht,
nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht
anwendbar erachtet;
vgl. den Senatsbeschl. v. 19.4.2001 - 2 LA 1298/01
-.
Hieran gemessen weicht die angefochtene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger
zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (a.a.O.)
lassen sich die beiden folgenden Grundsätze entnehmen: "Das Tatsachengericht
kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigen Gutachtens grundsätzlich
mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen. Es muss jedoch nachvollziehbar
begründen, woher es diese Sachkunde hat." Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht
in der angefochtenen Entscheidung nicht im zuvor angeführten Sinne abgewichen.
Denn es hat diese Grundsätze nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es dem in
diesem Zusammenhang zu erörternden Beweisantrag betreffend die Zahl der in Nordostsyrien
lebenden Yeziden der Sache nach gerade unter Berufung auf die eigene Sachkunde
abgelehnt. Es hat auch begründet, woher es diese Sachkunde hat, nämlich aus
den vorhandenen Erkenntnismitteln, die in der Ladung zum Termin beigefügten
Erkenntnismitteliste genannt sind. Ob dieser Verweis ausreichte, um die eigene
Sachkunde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend
zu begründen, kann dahin stehen. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, läge darin
jedenfalls keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, sondern lediglich ein insoweit unerheblicher
Subsumptionsfehler. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
VG Hannover: Asylfolgeantrag; Wiederaufgreifen des Verfahrens
U.v. 29.08.2001 -2 A 1470/99 -; 7 S., M1152
"(...) Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 S.
1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
(...) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 bis 3 VwVfG nicht vor. Soweit sich der Kläger auf eine Veränderung der Sachlage
beruft und dazu auf das Vorliegen einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden
im Nordosten Syriens verweist, ist dies nicht hinreichend. Zwar übersteigt die
Prüfung, ob eine Gruppenverfolgung vorliegt, bei der Beurteilung der Beachtlichkeit
oder Unbeachtlichkeit eines Folgeantrages den zunächst vorgegebenen Prüfungsrahmen.
Denn soweit die Prüfung der Beachtlichkeit eines Folgerantrags auch die Frage
umfasst, ob das - glaubhafte und substantiierte - Vorbringen nicht von vornherein
nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen,
beschränkt sich dies auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende
Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt. Hierzu gehört zwar im Regelfall
nicht die Frage, ob ein Asylbewerber auf der Grundlage von glaubhaft und substantiiert
geltend gemachten Veränderungen in seinem Heimatland von einer Gruppenverfolgung
bedroht ist;
BVerfG, B. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2345/92.
Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts aber dann, wenn die asylrechtliche
Würdigung des neuen Tatsachenvortrags auf einer gefestigten obergerichtlichen
Rechtsprechung beruht. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Gruppenverfolgung
von Angehörigen der yezidischen Minderheit in Syrien wird in der obergerichtlichen
Rechtsprechung einhellig verneint,
vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.4.1998, Az.: 9 A
6597 /9.A; OVG Saarbrücken, Urt. v. 21.01.2000, Az.: 3 Q 142/98; OVG Lüneburg,
Urt. v. 14.=7.1999, Az.: 2 L 4843/97 und Urt. v. 27.03.2001, Az.: 2 L 5117/97,
jeweils V.n.b.. (...)
Der Kläger hat allerdings Anspruch auf (erstmalige) Bescheidung seines mit dem
Asylfolgeantrag verbundenen Antrags auf Wiederaufnahme seines Verfahrens bezüglich
der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Insofern ist
die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (§75 VwGO).
Das Bundesamt hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.03.1999 lediglich
die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens unter Hinweis auf das Fehlen
von Wiederaufgreifensgründen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt; es ist
nicht darauf eingegangen, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs.
5 VwVfG bezüglich Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in Betracht kommt.
Wird mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Asylfolgeantrag)
nämlich - wie vorliegend - auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach
§ 53 AuslG und damit ein diesbezügliches Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend
gemacht, ist die Prüfungskompetenz des Bundesamtes nicht auf Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkt, vielmehr hat das Bundesamt, wenn es
das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, gemäß § 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG
ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu entscheiden,
vgl. BVerwG U.v. 21.3.00, Az.: 9 C 41/99, BVerwGE
111, 77 = NVwZ 2000, 940; OVG Lüneburg, Urt. v. 01.03.2001, Az.: 1 L 593/00,
AuAS 2001, 140, 142.
Da es sich bei dieser Entscheidung über das Wiederaufgreifen - anders als bei
der gebundenen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 VwVfG - wie auch (ggf.) derjenigen über die Aufhebung des bestandskräftigen
Erstbescheides, soweit dort das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint
worden war, um Ermessensentscheidungen handelt, kommt ein Herstellen der Spruchreife
- nämlich das Ermitteln des entscheidungserheblichen Sachverhalts, und ein dann
mögliches und gebotenes "Durchentscheiden" des Gerichts über den Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen - gemäß § 53 AuslG
nicht in Betracht,
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, Az.: 9 C 28/97,
BVerwGE 106, 171 zum "Durch