Asylverfahrens- und -prozessrecht

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Chronologisch geordnet

BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Verneinung der Asylrelevanz
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 1318/03 - (4 S., M5258)

"(...) a) Das Verwaltungsgericht überschreitet den ihm nach Art. 16 a Abs. 1 GG eingeräumten Wertungsrahmen, indem es die von der Beschwerdeführerin erlittenen, zunächst nicht näher beschriebenen Misshandlungen zwar unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für nicht mehr gerechtfertigt, aber asylrechtlich für unerheblich hält. Es hätte den politischen Charakter und damit die Asylrelevanz der Misshandlungen nicht verneinen dürfen, ohne zunächst darzulegen, von welchen konkreten Misshandlungen es im Fall der Beschwerdeführerin ausgeht, und welcher Art die allgemein üblichen, gegenüber allen Bewohnern der Türkei angewandten Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte sind. Da das Verwaltungsgericht hierzu entgegen der ihm obliegenden, vom Asylgrundrecht umfassten Sachaufklärungspflicht keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen hat, lässt sich die Asylrelevanz der fraglichen Maßnahmen nicht hinreichend verlässlich beurteilen.
Das Verwaltungsgericht durfte eine fehlende asylrechtliche Erheblichkeit der angegebenen Misshandlungen auch nicht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung von politisch Verfolgten und der übrigen Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte nicht dargelegt habe. Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers wäre überspannt, wenn man von ihm verlangte, eine derartige Differenzierung von sich aus darzutun. Solange sich insoweit ein 'Politmalus' nicht von vornherein ausschließen lässt, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, auch tatsächlich in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <278>). (...)
b) Die Verneinung politischer Verfolgung mangels Asylrelevanz der erfahrenen Behandlung wird Art. 16 a Abs. 1 GG schließlich auch deshalb nicht gerecht, weil sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen lässt, auf welche tatsächliche Grundlage das Verwaltungsgericht seine Einschätzung stützt, die Beschwerdeführerin habe keine weitergehenden Misshandlungen erlitten als es allgemein in der Türkei im Rahmen polizeilicher Ermittlungen oder bei der Verfolgung nicht politischer Straftaten üblich sei. Da es sich um eine dem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG entgegenstehende Feststellung handelt, hätte das Verwaltungsgericht angeben müssen, woher es seine Erkenntnisse bezieht. (...)"

VGH Ba-Wü: Zur Unverzüglichkeit des Asylwiderrufs
Beschluss vom 2.3.2004 - A 6 S 313/04 - (6 S., M5273)

"(...) Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) (...) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
Im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/""01 - [ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39] wirft der Kläger die Frage auf, ob ein Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nach § 73 Abs. 1 AsylVfG noch 'unverzüglich' im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist, wenn dieser erfolgt, nachdem sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse bereits vor mehr als 4 Jahren nachträglich erheblich geändert haben.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741; Beschluss vom 12.02.1998 - 9 B 654.97 -; juris; Beschluss vom 25.05.1999 - 9 B 288.""89  -, juris), auf die auch bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, namentlich aber auch in der des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162; Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 753/03 -) geklärt, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als dem Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten bzw. an der Feststellung nach § 51 AuslG auferlegt ist. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Rechtsposition im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden. (...) Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ein nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich erfolgter Widerruf den betreffenden Ausländer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze, weil dieser gewährleiste 'nämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist', zeigt er hiermit einen weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige (Rechts-) Ordnung beschränkt; insoweit kommt jedes verfassungsmäßige Gesetz in Betracht. Dessen Inhalt wiederum wird in Anwendung der anerkannten Methoden juristischer Interpretation ermittelt. Erweist sich hierbei, dass eine Tatbestandsvoraussetzung einer Art. 2 Abs. 1 GG einschränkenden Norm nicht dem Schutz des Betroffenen dient oder dass ihm möglicherweise gar kein normativer Gehalt zukommt, kann dies für sich genommen von vorne herein kein Problem zulässiger Beschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG sein.
Die vom Kläger weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht geltende Regelung des § 49 VwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bei einem Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, wenn die dortigen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, als dass der Widerruf nicht 'unverzüglich' im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgt ist, ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. (...) Die als Entscheidungsfrist ausgestaltete Jahresfrist hätte im Falle des Klägers frühestens nach der im September 2003 erfolgten Anhörung des Klägers, die ungeachtet der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland nicht zuletzt wegen der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von Bedeutung ist, mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -; Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103)(...).
Aber auch unabhängig davon wird die Berufung mit der aufgeworfenen Fragestellung nicht eröffnet; denn diese Frage lässt sich unter Berücksichtigung der bislang ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten.
Entscheidender Ausgangspunkt hierbei ist, dass es sich bei § 73 AsylVfG um eine in sich geschlossene, vollständige Spezialregelung handelt, die sich von den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 und 49 VwVfG, die daneben - subsidiär - anwendbar bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 <88 ff.> [=ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]), grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit, als es sich bei § 73 AsylVfG - anders als bei den im behördlichen Ermessen stehenden Entscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG - um eine gebundene Entscheidung handelt, sondern auch für die einzelnen Widerrufsvoraussetzungen. So enthält § 73 Abs. 1 AsylVfG im Gegensatz zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 16 AsylVfG 1982 auch ein zeitliches Moment in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des 'unverzüglichen' Widerrufs. Diese Pflicht ist dem Bundesamt indessen, wie dargelegt, nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der dem anerkannten Asylberechtigten nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung bzw. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S. von § 51 Abs. 1 AuslG zum Zwecke der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741). Dieses gesetzgeberische Ziel würde zumindest teilweise unterlaufen, wenn man zugunsten des nach den materiellen Voraussetzungen nicht mehr Asylberechtigten doch über § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht und damit den Ausschluss eines in diesem Sinne verfristeten Widerrufs annehmen würde.(...)"

UNHCR: Zur Straflosigkeit der illegalen Einreise von Flüchtlingen
Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Mai 2004 (9 S., M5105)

Vollständiger Abdruck des Dokuments:

"1. Einleitung
Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) garantiert Flüchtlingen unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit für Übertretungen der Gesetze des Zufluchtsstaates, die Einreise und Aufenthalt von Ausländern regeln.
Art. 31 Abs. 1 GFK lautet:

'Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.'

Die Vorschrift wurde in die GFK aufgenommen, um sicherzustellen, dass das Kernstück des internationalen Flüchtlingsschutzes, der Schutz vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat (Prinzip des Non-refoulement), wirksam werden kann. Angesichts der Erfahrungen des 2. Weltkrieges war den Verfassern der GFK bewusst, dass es Personen, die vor politischer Verfolgung fliehen, häufig unmöglich ist, die Voraussetzungen für eine legale Einreise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen. Da sich der Flüchtling in einer zumindest notstandsähnlichen Situation befindet, sollte nach Auffassung der Verfasser der GFK die Beachtung von Rechtsvorschriften, die allein dem Schutz der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaates dienen, unter bestimmten Voraussetzungen hinter den Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Freiheit des Flüchtlings zurücktreten.
Nachfolgend werden Umfang und Reichweite der Vorschrift aus Sicht von UNHCR im Einzelnen dargelegt. Die dazu erforderliche Auslegung des Art. 31 Abs. 1 GFK orientiert sich gemäß den Artikeln 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vor allem an Ziel und Zweck der Vorschrift, der Übung der Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift, sowie ergänzend an ihrer Entstehungsgeschichte wie sie in den Aufzeichnungen über die vorbereitenden Arbeiten zur GFK und der Bevollmächtigtenkonferenz, die die GFK angenommen hat, dokumentiert ist.

2. Anwendungsbereich der Vorschrift
2.1 Der Begriff 'Flüchtling'
Der in der Vorschrift verwendete Begriff 'Flüchtling' nimmt Bezug auf Art. 1 A Abs. 2 GFK und bezeichnet eine Person, die aus einer

'begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.'

Da die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur deklaratorischen Charakter hat, setzt eine Anwendung des Art. 31 Abs. 1 GFK nicht voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Person bereits in einem formellen Verfahren rechtskräftig festgestellt ist. Aus dem Ziel und Zweck der Vorschrift, Flüchtlingen die Zuflucht in einen schutzbereiten Staat zu ermöglichen, ergibt sich, dass derjenige, der sich auf Straffreiheit nach Art. 31 Abs. 1 GFK beruft, solange als Flüchtling anzusehen ist, bis das Gegenteil in einem Verfahren zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt wurde.1 Diese Auslegung kristallisierte sich bereits während der vorbereitenden Arbeiten zur GFK und der Konferenz der Staatenbevollmächtigten heraus.2 Auch wenn der/die Schutzsuchende bereits ein Asylverfahren negativ abgeschlossen hatte, muss er/sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag als Flüchtling betrachtet werden.3
Bei Unklarheiten über die Beweggründe der Einreise oder des Aufenthalts sollte ein eingeleitetes Strafverfahren wegen illegalen Grenzübertrittes und verbundener Straftaten daher solange ausgesetzt werden, bis rechtskräftig über den Asylantrag entschieden wurde.4
Der Begriff 'Flüchtling' des Art. 31 Abs. 1 GFK schließt nach Auffassung des UNHCR auch Personen ein, deren Asylantrag ausschließlich aus formalen Gründen abgelehnt wird. Auch Asylsuchende, die über einen sicheren Drittstaat eingereist sind, und daher gemäß Art. 16 a GG vom Asylgrundrecht ausgeschlossen sind, können Flüchtlinge iSd Art. 1 A GFK sein. Sofern das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in diesen Fällen feststellt, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates ein Abschiebehindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, sind diese Personen nach § 3 AsylVfG als Flüchtlinge iSd GFK anzusehen und können sich auf Art. 31 GFK berufen.
Nach dem flüchtlingsvölkerrechtlichen Grundsatz der Familieneinheit5 genießen zumindest die Mitglieder der Kernfamilie des Flüchtlings den gleichen Schutz wie der Flüchtling und können sich daher ebenfalls auf Art. 31 Abs. 1 GFK berufen.
Auch Personen, die vor nicht von Art. 1 A GFK erfassten Menschenrechtsverletzungen oder schwer wiegenden Verletzungen von Leib, Leben oder Freiheit durch nichtstaatliche Akteure fliehen, ist es häufig aus den gleichen Gründen wie Flüchtlingen iSd Art. 1 A GFK unmöglich, die Voraussetzungen für eine legale Einreise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen. UNHCR würde es daher begrüßen, wenn Art. 31 GFK nach seinem Sinn und Zweck auch auf diese Personengruppe angewendet werden könnte.6

2.2 Der Begriff der 'Unmittelbarkeit' der Einreise
Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 GFK ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Personen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war. Von der Vorschrift erfasst werden daher Flüchtlinge, die unmittelbar aus den in Art. 1 A GFK dargelegten Gründen aus ihrem Herkunftsland oder aus einem anderen Land, in dem ihr Schutz nicht gewährleistet war, kommen. 'Unmittelbar' iSd Vorschrift reisen aber auch Personen ein, die sich vorher kurzzeitig in einem anderen Staat aufgehalten haben, wenn sie in diesem Drittstaat keine tatsächliche Möglichkeit hatten, zu bleiben,7 dort vergeblich versucht haben, Schutz zu finden oder wenn sie dort Asyl weder beantragt noch erhalten haben.8 Das Gleiche gilt, wenn die Einreise über den Drittstaat einen 'fluchttypischen Umweg' darstellt.9
Auch der vorübergehende Aufenthalt in einem 'sicheren Drittstaat' iSd Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz unterbricht nicht notwendigerweise die Unmittelbarkeit der Einreise in das Zufluchtsland. Die Verfasser der GFK führten den Begriff 'unmittelbar kommen' nicht ein, um diejenigen, die durch ein anderes Land gereist waren, von dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, sondern diejenigen, die sich in einem anderen Land bereits vorübergehend niedergelassen hatten.10 Das heißt, entscheidend ist nicht, ob der Asylsuchende in dem Drittland hätte Schutz finden können, sondern, ob seine Flucht in dem Drittstaat eine gewisse Beendigung gefunden hat. Denn dann ist dem Schutzsuchenden zuzumuten, bei der Einreise in einen weiteren Staat die entsprechenden Einreisevorschriften zu beachten.11 Die Auffassung, einem Flüchtling könne schon die bloße Möglichkeit, in einem Drittland Schutz zu suchen, entgegengehalten werden, fand in den Verhandlungen zur Annahme der GFK keine Mehrheit. Die Staatenbevollmächtigten waren der Ansicht, dass eine derartige Behauptung jeder Staat erheben könne und befürchteten, dass Art. 31 GFK auf diese Weise ausgehebelt werden könnte.12 Es liegt daher nahe, zur Auslegung des Begriffes der 'Unmittelbarkeit' der Einreise analog die Grundsätze heranzuziehen, die das BVerwG zur Fluchtbeendigung im Rahmen der Prüfung des anderweitigen Verfolgungsschutzes (§ 27 AsylVfG) entwickelt hat.13 Hiernach kommt es darauf an, dass die Flucht in einen Drittstaat 'stationären Charakter' angenommen hat.14
Hat der Flüchtling jedoch den Aufenthalt im Drittland allerdings grundlos verzögert, ist der Flüchtling nicht mehr 'unmittelbar' iSd Art. 31 Abs. 1 GFK eingereist.15 Ob eine grundlose Verzögerung des Aufenthalts im Drittland vorlag, sollte angesichts der Vielzahl von möglichen Fluchtschicksalen einzelfallbezogen beurteilt werden. Eine strenge zeitliche Limitierung ist daher nach Auffassung des UNHCR nicht angebracht.

2.3 Der Begriff der 'Unverzüglichkeit' der Meldung bei der Behörde
Art. 31 Abs. 1 GFK setzt weiterhin voraus, dass sich der Flüchtling nach unerlaubter Einreise unverzüglich bei den Behörden meldet. Vor dem Hintergrund der besonderen Situation eines Flüchtlings, insbesondere möglicher traumatischer Erlebnisse, der verbreiteten Furcht vor Behörden, Verständigungsproblemen, dem Mangel an Informationen und allgemeiner Unsicherheit etc. gibt es auch hier keine zeitliche Begrenzung, die schematisch auf den Begriff 'unverzüglich' angewandt werden kann16. Es kommt auf die näheren Umstände der Flucht an,17 die u. U. auch eine längere Aufenthaltszeit vor der Meldung bei den Behörden rechtfertigen können. Ausschlaggebend sollte sein, ob vor dem Hintergrund des Falles die Zeit bis zur Meldung bei der Behörde unverhältnismäßig lang erscheint. Ein sinnvolles Kriterium gibt auch die Definition des Begriffes 'unverzüglich' in § 121 des deutschen BGB, die daran anknüpft, inwieweit der Betreffende, 'ohne schuldhaftes Zögern' gehandelt hat. Unverzügliches Handeln erfordert in der Regel nicht, dass der Flüchtling sich noch am Tag der Einreise bei der Behörde meldet. Ihm muss zumindest Zeit gegeben werden, rechtliche Beratung einzuholen.18 Auch ein längerer Zeitraum zwischen Einreise und Meldung kann z. B. dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn traumatische Erfahrungen von Verfolgung und Flucht einer schutzsuchenden Person eine unverzügliche Meldung subjektiv erschwert haben.

2.4 Begründete Gesetzesübertretung
Der Flüchtling muss Gründe darlegen, die seine Gesetzesübertretung rechtfertigen. Aus den Verhandlungen zur Annahme der GFK geht hervor, dass bei einem Flüchtling solche Gründe in der Regel vorliegen.19 Eine Rechtfertigung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Flüchtling keine Möglichkeit hatte, auf legale Weise in das Zufluchtsland einzureisen, um dauerhaft der Verfolgung zu entkommen.20

2.5 Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 GFK bei Einreise mit Hilfe von Schleusern
Der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 GFK (siehe oben) gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine illegale Einreise unter Mithilfe von Schleusern die Anwendbarkeit der Vorschrift ausschließt. Die dort für den Genuss der Straffreiheit genannten Voraussetzungen: 1. unmittelbare Einreise aus dem Verfolgerstaat, 2. unverzügliche Meldung bei den Behörden und 3. Gründe für die illegale Einreise sind abschließend. Art. 31 spricht zudem nur von der illegalen Einreise als solcher, ohne zwischen verschiedenen Modalitäten einer solchen, mit Schlepper oder ohne Schlepper, zu differenzieren.
Eine einschränkende Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht gerecht. Personen, die vor Verfolgung fliehen, sind meistens nicht in der Lage, die entsprechenden Einreiseformalitäten einzuhalten. Viele von ihnen müssen zur Flucht darüber hinaus die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Dies war schon den Verfassern der GFK bekannt, denen die Fluchterfahrungen vor und während des 2. Weltkrieges noch unmittelbar vor Augen standen. So wies der erste UN-Hochkommissar für Flüchtlinge - Herr van Heuven Goedhart - während der Bevollmächtigtenkonferenz, die die GFK verabschiedet hat, darauf hin, dass er bei seiner eigenen Flucht die Hilfe der Widerstandsbewegung in Anspruch genommen habe, um von seinem Erstzufluchtsland Belgien nach Frankreich weiterzufliehen.21 Man diskutierte während der Konferenz sogar einen Vorschlag des schweizer Delegierten, auch die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt straflos zu halten, wenn sie aus beachtenswerten Beweggründen geleistet wird. Der Vorschlag wurde letztlich verworfen, doch mehrere Delegierte verliehen dem Wunsch Ausdruck, dass die Staaten die liberale Einstellung der Schweizer zur Kenntnis nehmen und diesem Beispiel folgen.22 Diese Diskussion zeigt, dass die Verfasser der GFK den Anwendungsbereich der Vorschrift keinesfalls auf die illegalen Einreisen beschränkt wissen wollten, die ohne fremde Hilfe erfolgten.
Für Schutzsuchende der Gegenwart ist es möglicherweise noch schwieriger geworden, drohenden Menschenrechtsverletzungen in ihrem Herkunftsland legal und ohne fremde Hilfe zu entfliehen und ein Zufluchtsland zu erreichen. Kontrollmaßnahmen wie die Einführung von Einreisevisa und deren immer restriktivere Vergabe sowie hochmoderne Grenzsicherungen haben zur Folge, dass eine Einreise zumindest in die westeuropäischen Staaten zunehmend die Hilfe professionalisierter Schlepper erforderlich macht. Darauf wird auch in der letzten Mitteilung der Europäischen Kommission zum Thema illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel deutlich hingewiesen.23 Die Frage, ob der Fluchthelfer aus anerkennenswerten Beweggründen handelt, kann für die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 GFK in der Regel nicht von Bedeutung sein, da dem Flüchtling in den meisten Fällen nicht die Möglichkeit offen steht, zwischen profitorientierten Menschenhändlern und altruistischen Menschenrechtlern als Fluchthelfer zu wählen.
Damals wie heute würde das Ziel des Art. 31 Abs. 1 GFK nicht erreicht, wenn die Hilfe von Schleppern für den illegalen Grenzübertritt nicht in Anspruch genommen werden könnte. Würden solche Flüchtlinge vom Anwendungsbereich des Art. 31 GFK ausgeschlossen, müssten gegen einen Großteil der Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge Strafmaßnahmen eingeleitet werden. UNHCR setzt sich mit Nachdruck gegen eine solche Kriminalisierung von Schutzbedürftigen ein. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Menschenschmugglern darf nicht auf schutzsuchende Personen übertragen werden, die gezwungen sind, ihr Recht, Schutz vor Verfolgung zu suchen, auf diese Weise auszuüben.
Diese Auffassung findet in den jüngsten internationalen Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Schlepperkriminalität und illegaler Einreise Bestätigung.
Dabei ist zunächst auf das die UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) ergänzende 'Protokoll zur Bekämpfung des Einschleusens von Migranten auf dem Land-, Luft und Seeweg', UN-DOC A/55/383 vom 15.11.2000, hinzuweisen, dass am 12.12.2000 von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und am 28.01.2004 in Kraft getreten ist. In Art. 5 des Protokolls, der mit 'Strafrechtliche Verantwortung von Migranten' überschrieben ist, wird festgelegt, dass Migranten keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt werden sollen, wenn sie Betroffene einer der in Artikel 6 beschriebenen Tatbestände sind:

'Art. 5 Criminal liability of migrants
Migrants shall not become liable to criminial prosecution under this Protocol for the fact of having been the object of conduct set forth in article 6 of this Protocol.'

In Artikel 6 wird das Schmuggeln von Migranten explizit genannt und den Vertragsstaaten aufgegeben, dieses als Straftatbestand zu erfassen. Damit kommt in dem Protokoll deutlich zum Ausdruck, dass Migranten unabhängig von der Tatsache, ob sie Asyl suchen oder nicht, strafrechtlich nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden sollen, dass sie geschmuggelt wurden. Diese Intention wird auch in der Entstehungsgeschichte des Artikels deutlich. Seine Einarbeitung in den Protokollentwurf geht auf einen Vorschlag zurück, der von Österreich, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und den USA unterbreitet wurde und folgenden Wortlaut hat:

'Nothing in this Protocol shall be interpreted as requiring States parties to take measure against a migrant for the mere fact of having been smuggled.'

Auch die Bestimmungen des EU-Rahmenbeschlusses des Rates betreffend der Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vom 28.11.200224 sprechen für eine Einbeziehung von Flüchtlingen, die unter Mithilfe von Schleppern einreisen, in den Anwendungsbereich von Art. 31 GFK.
So wird in Artikel 6 des Beschlusses ausgeführt, dass der Beschluss

'unbeschadet des Schutzes (gilt), der Flüchtlingen und Asylbewerbern nach dem internationalen Flüchtlingsrecht und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkommen zu gewähren ist, insbesondere unbeschadet der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 31 und 33 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll von 1967 geänderten Fassung eingegangen sind'.

Die Bekämpfung von Schlepperkriminalität soll folglich den Schutz der Flüchtlinge durch Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt lassen.
Weder auf der Ebene der Vereinten Nationen noch auf der der Europäischen Union beabsichtigt man mithin, die Geschmuggelten für die Tatsache, dass sie mit Hilfe von Schleusern in einen Vertragsstaat eingereist sind, einer Strafbarkeit zu unterwerfen.

3. Rechtsfolgen des Art. 31 Abs. 1 GFK
3.1 Keine Bestrafung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Abs. 2 AuslG
Liegen die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GFK vor, können 'keine Strafen wegen illegaler Einreise' verhängt werden. Dies bedeutet, dass der Ausländer nicht strafrechtlich belangt werden kann, weil er die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Zufluchtsstaates übertreten hat. Sowohl Personen, die das Staatsgebiet illegal betreten haben als auch Personen, die sich bereits auf dem Gebiet des Zufluchtsstaates befinden, aber keinen Aufenthaltstitel mehr haben, können demzufolge in den Genuss der Strafbefreiung des Art. 31 Abs. 1 GFK kommen.25 Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GFK hat sich daher in der Bundesrepublik ein Ausländer, der unerlaubt iSv § 58 AuslG oder § 8 Abs. 2 AuslG einreist, weil er ohne gültiges Reisedokument oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Form des Sichtvermerkes eingereist ist oder, der sich unerlaubt aufhält, nicht iSd § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Abs. 2 AuslG strafbar gemacht. Auf den Vorrang des Art. 31 Abs. 1 wird in § 95 Abs. 4 AuslG ausdrücklich hingewiesen.
Nach Auffassung des UNHCR sollte eine Bestrafung wegen illegaler Einreise auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Asylantrag des Asylbewerbers zwar abgelehnt wird, jedoch keine offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung vorliegt. Denn da der Ausgang des Asylverfahrens in der Regel, nicht zuletzt auch wegen der sich ständig ändernden Rechtsprechung und der Auslegungsunterschiede zwischen den verschiedenen europäischen Staaten, für den Asylbewerber nicht vorhersehbar ist, würde andernfalls auch der im guten Glauben handelnde Asylsuchende für eine Tat bestraft, deren Strafbarkeit im Zeitpunkt der Tat für ihn nicht erkennbar ist.26

3.2 Bestrafung wegen Urkundenfälschung
Angesichts zunehmender Visumspflichten und der Sanktionen für Beförderungsunternehmen bei der Beförderung von Personen ohne gültige Dokumente, entspricht es heute geradezu der typischen Situation eines Flüchtlings, zur Ausreise aus dem Verfolgerstaat und Einreise in den Zufluchtsstaat gefälschte Dokumente gebrauchen zu müssen. Die sich hieraus ergebende Frage, ob auch eine Strafbarkeit wegen im Zusammenhang mit der Einreise begangenen Urkundenfälschung unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GFK ausgeschlossen ist, muss unter Beachtung des oben dargelegten Ziels und Zwecks der Vorschrift beantwortet werden.
Benutzt der Flüchtling die unechten Dokumente lediglich, um eine Ausreise aus dem Verfolgerstaat und die 'unmittelbare' Einreise in den Zufluchtsstaat zu erreichen, verletzt er damit keine über den Schutz der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaates hinausgehenden Rechtsgüter, um sein Leben, Leib und Freiheit als vorrangige Rechtsgüter zu schützen. Der Schutzzweck des Art. 31 Abs. 1 GFK erfordert es daher, dass der Flüchtling für begangene Urkundsdelikte im gleichen Umfang straflos bleibt wie für die mit der illegalen Einreise verwirklichten Straftatbestände. Dafür spricht weiterhin, dass der Gebrauch der unechten Urkunde und der illegale Grenzübertritt Teil eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der 'illegalen Einreise' sind, der nach dem deutschen Strafrecht rechtlich Teil 'einer Handlung' ist. Die Strafbarkeit der durch diese Handlung tatbestandlich verwirklichten Straftatbestände sollte daher nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden.27 Eine rechtsvergleichende Analyse der Gesetze und Praxis einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Art. 31 Abs. 1 GFK durch UNHCR ergab, dass alle untersuchten Mitgliedstaaten Flüchtlinge in der Regel nicht wegen im Zusammenhang mit der Einreise begangenen Urkundsdelikten bestrafen. Eine Ausnahme ist Österreich, wo Flüchtlinge auch für solche Urkundendelikte nach § 223 ff des österreichischen Strafgesetzbuches bestraft werden können.
Wie bereits oben erwähnt, legt auch die deutsche Rechtsprechung Art. 31 Abs. 1 GFK sachgerecht weit aus, um dem Schutzgedanken der Vorschrift angemessen Rechnung zu tragen und hält daher eine Bestrafung wegen Urkundsdelikten regelmäßig für ausgeschlossen.28

4. Dogmatische Einordnung des Art. 31 Abs. 1 GFK in das deutsche Strafrecht
In welcher Weise ein Vertragsstaat die Straflosigkeit des Flüchtlings wegen der mit der illegalen Einreise im Zusammenhang stehenden Delikte sicherstellt, bleibt den staatlichen Behörden überlassen.29

5. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Art. 31 Abs. 1 GFK in der Regel eine Bestrafung des Flüchtlings sowohl wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthaltes als auch in diesem Zusammenhang begangener Urkundsdelikte ausschließt. Der Vorrang des Art. 31 Abs. 1 GFK vor den deutschen Strafvorschriften hinsichtlich der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes wird durch § 92 Abs. 4 AuslG ausdrücklich klargestellt.
Hierbei erfordert Art. 31 Abs. 1 GFK nicht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Asylsuchenden bereits in einem formellen Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Vielmehr sollte eine Bestrafung wegen illegaler Einreise nach Auffassung des UNHCR selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Asylantrag des Asylbewerbers schließlich abgelehnt wird, insoweit nicht eine offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung vorliegt. Bei anerkannten Flüchtlingen sollten sich nach Auffassung des UNHCR auch die Angehörigen der Kernfamilie des Flüchtlings auf Art. 31 Abs. 1 GFK berufen können.
Art. 31 Abs. 1 GFK ist nur anwendbar, wenn der Flüchtling unmittelbar aus dem Verfolgerstaat eingereist ist. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat unterbricht allerdings nicht notwendigerweise die Unmittelbarkeit der Einreise, solange die Flucht dort nicht bereits beendet wurde oder der Flüchtling den Aufenthalt im Drittland nicht grundlos verzögert hat. Die illegale Einreise unter Mithilfe von Schleusern schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Art. 31 Abs. 1 GFK erfordert weiterhin, dass der Flüchtling sich unverzüglich bei den Behörden meldet. Ob eine unverzügliche Meldung vorliegt, kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Entscheidend ist, dass der Flüchtling die Meldung nicht schuldhaft verzögert hat.
In welcher Weise die Straflosigkeit des Flüchtlings sichergestellt wird, obliegt den nationalen Behörden.
UNHCR würde es begrüßen, wenn Art. 31 Abs. 1 GFK nach seinem Sinn und Zweck analog allgemein auf Personen angewendet würde, die aus ihrem Herkunftsland vor Menschenrechtsverletzungen oder schwer wiegenden Verletzungen von Leib, Leben oder Freiheit durch nichtstaatliche Akteure geflohen sind."

1 So auch zutreffend Kloesel/Christ/Häußer: Deutsches Ausländerrecht, Stand: November 1996, Art. 31 GFK Rn. 1, Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Stand: Dezember 1997, § 92 AuslG Rn. 63.
2 Vgl. Weis, Paul: 'The Refugee Convention, 1951'  Cambridge 1995, S. 303; Robinson, Nehemiah: 'Convention Relating to the Status of Refugees', New York 1953, S. 151.
3 So auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.1997, Az.: 2 Ss 326/97 - 103/97 II.
4 So auch Weis aaO, Seite 303 , Hailbronner, aaO § 92 Rn. 64.
5 Vgl. Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und staatenlosen Personen, abgedruckt in: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Hrsg.): Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Anhang I, S. 67 f; Resolution Nr. 22 (XXXII, Abschnitt II B 2 h) und 24 (XXXII, Ziff. 8 von 1981 des UNHCR-Exekutivkomitees.
6 So auch im Ergebnis Hailbronner aaO, § 92 AuslG Rn. 64.
7 Weis, aaO, S. 297 zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK und auch AG Frankfurt/M., Urt. v. 20.10.1987 in InfAuslR 1988, 204.
8 Weis, aaO, S. 298 zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK. So auch OLG Celle, Urt. v. 13.1.1987 in InfAuslR 1987, 198(199).
9 So ebenfalls AG Frankfurt/M., aaO.
10 Vgl. Weis aaO, S. 297 zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK und Amann, Christine: Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 116ff mit der Darstellung der Enstehungsgeschichte der Vorschrift.
11 So wohl auch BayOLG in seinem Beschluss vom 30.04.1996, Az. 4 St RR 69/96: In dem zur Beurteilung anstehenden Fall war der Antragsteller nach Inkrafttreten der Drittstaatenregelung nachweislich auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist. Dennoch hält das Gericht unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung eine unmittelbare Einreise auch dann für gegeben, wenn der Flüchtling 'zwar direkt aus einem freien Drittland einreist, dieses aber nur als Durchgangsland benutzt hat und kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt', (S. 4 des Urteils). In einem Fall, in dem sich der Asylsuchende vor seiner Einreise etwa drei Monate in der Schweiz aufgehalten hat, hielt das Gericht (Entscheidung vom 22. März, Az. 4 St RR 39/96) eine unmittelbare Einreise nicht mehr für gegeben. Auch Marx, Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl. 1995, § 18 Rn. 17 hält Art. 31 GFK bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat für anwendbar. A. A. allerdings Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Stand: März 1997, § 92 Rn. 65.
12 Siehe Robinson, aaO, S. 153.
13 So wohl auch Marx, aaO, § 18 Rn. 17.
14 Vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 30.5.1989 in EZAR 205, Nr. 11 und Renner in Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, 1993, § 27 Rn. 27.
15 In der deutschen Rechtsprechung wird darauf abgestellt, ob ein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt. Vgl. BayOLG Beschluss vom 30.04.1996, S. 4, OLG Celle, aaO, S. 199; BayOLG in NJW 1980, 2030.
16 Nach OLG Düsseldorf, MDR 1984, 1043 lag eine unverzügliche Meldung im konkreten Einzelfall bei einem Hinauszögern um 12 Tage nicht mehr vor. Nach AG Kassel aaO kann auch nach Verstreichen einer einmonatigen Frist Unverzüglichkeit noch gegeben sein.
17 So auch BVerfG NVwZ 1987, 1068; BayObLGSt Beschluss vom 30.04.1996, 4 St RR 69/96, 5.
18 So auch BVerG, NVwZ 1987, 1068, AG Kassel, Urteil vom 10.11.1989 in StV 1990, 16(117); Kloesel/Christ/Häußer aaO Art. 31 Rn. 6 und Hailbronner, aaO, § 92 AuslG Rn. 66.
19 Vgl. Weis, aaO, S. 297, Grahl-Madsen aaO, S. 220.
20 Robinson aaO, S. 153.
21 Vgl. A/Conf.2/SR.14 vom 22. November 1951, Seite 5.
22 Vgl. Atle Grahl-Madsen: Commentary on the Refugee Convention 1951, Geneva 1963, Nachdruck durch den UNHCR 1997, S. 171 f.
23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat im Hinblick auf den Europäischen Rat in Thessaloniki, Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen, KOM (2003) 323 endgültig, 06.06.2003, S. 10, abgedruckt in 'Europäische Asylpolitik. Loseblattsammlung der flüchtlingsrechtlich relevanten EU-Dokumente und UNHCR-Stellungnahmen', UNHCR, Wien 2003 (Stand: März 2004)
24 EU Doc L 328/1 vom 5.12.2002; abgedruckt in UNHCR: Europäische Asylpolitik s. o. FN 23
25 Vgl. Robinson, aaO, S. 151.
26 So auch BVerwG, Urt. v. 15.5.1984 in EZAR 223 Nr. 7 Leitsatz und Seite 2. Ähnlich auch OVG Berlin, Urteil v. 13.02.1996, Az. 7 S 5.96, S. 6, das eine solche Einreise als 'asylrechtlich legale Einreise' betrachtet und AG Kassel aaO, S. 116 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.1997, aaO.
27 So im Ergebnis auch Grahl-Madsen, aaO, S. 212-215, der ausführlich zu diesem Problem Stellung nimmt.
28 So z. B. AG Münden Urt. v. 24.2.1987 aaO, Seite 307; AG Frankfurt/M. Urteil vom 20.10.1987 aaO, S. 204; AG Köln Beschluss vom 21.12.1990, Az. 522 Ds 868/90; OLG Hamm, Urt. v. 16.06.1991, Az. 4 Ss 189/91, S. 2f.
29 So auch AG Münden, aaO, S. 306; OLG Frankfurt Urteil v. 21.08.1987 in GA 1987, 549(552). Lenckner in Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 25. Auflage 1997, § 34 Rn. 23. Andere deutsche Gerichte (z. B. OLG Hamm, aaO, S. 2; Beschluss des Bayerischen OLG vom 30.04.1996, 4 St RR 69/96, S.  5) sehen Art. 31 Abs. 1 GFK als persönlichen Strafausschließungsgrund; Hailbronner aaO, § 92 Rn. 62 als persönlichen Strafaufhebungsgrund. Nach Auffassung des UNHCR wäre es auch möglich, Art. 31 Abs. 1 GFK als Rechtfertigungsgrund sui generis zu betrachten.

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die Tatsache, dass der Asylantrag nicht direkt nach der Einreise gestellt worden ist, rechtfertigt nicht Annahme von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Asylsuchenden.
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 2020/99 - (5 S., M5259)
VGH Hessen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beweisantrag zwar nicht mit der Begründung des Gerichts, aber mit anderen Gründen abgelehnt werden konnte oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlte.
Beschluss vom 22.3.2004 - 9 UZ 925/00.A - (12 S., M5032)
VG Frankfurt a. M.: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist nicht gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ausgeschlossen allein wegen schwieriger ökonomischer Situation, guter Integration in die deutschen Lebensverhältnisse oder Schwierigkeiten in einem laufenden Einbürgerungsverfahren.
Urteil vom 27.5.2004 - 1 E 495/04.A(V) - (5 S., M5263)
VG Frankfurt a. M.: Unverzüglichkeit des Widerrufs gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse; Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf Widerruf nach § 73 AsylVfG nicht anwendbar; keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch verspäteten Widerruf.
Urteil vom 30.4.2004 - 1 E 558/04.A(2) - (4 S., M5265)
VG Düsseldorf: Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AuslG steht ausschließlich im öffentlichen Interesse; kein Rückgriff auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG.
Urteil vom 25.2.2004 - 7 K 2389/01.A - (15 S., M5120)
VG Braunschweig: Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt bereits dann geboten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG substantiiert vorgetragen werden; ein Gutachten, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellt, kann ein neues Beweismittel sein, auch wenn es nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten dieser Art erfüllt; vorläufiger Rechtsschutz bei Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG richtet sich nach § 123 VwGO.
Beschluss vom 14.5.2004 - 5 B 79/04 - (6 S., M5260)

Weitere Dokumente 6/2004

Rechtsprechung:
BVerwG: "Eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn hinsichtlich des Zielstaats Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 5.2.2004 - 1 C 7.03 - (8 S., M5044)
OVG Niedersachsen: "In asylrechtlichen Streitigkeiten kann das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die ihm bereits vorliegenden Erkenntnismittel einen gestellten Beweisantrag auf Einholung weiterer Gutachten mit seiner eigenen Sachkunde ablehnen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 26.2.2004 - 9 LA 26/04 - (2 S., M5136)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "Die Verpflichtung des Asylbewerbers zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft endet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.2.2004 - 2 L 261/03 - (4 S., M4836)
OVG NRW: Kann ein Asylantragsteller aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sein Verfolgungsschicksal nicht lücken- und widerspruchslos darlegen, so spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben; ärztliche oder psychologische Bescheinigungen, die eine posttraumatische Belastungsstörung belegen, sind neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 9.12.2003 - 8 A 5501/00.A - (8 S., M5065)
VG Freiburg: Schließen ein Asylantragsteller und das BAFl einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Antragsteller wegen einer Erkrankung Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 4 AuslG gewährt wird, so bestimmt der Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag, was künftig zwischen den Beteiligten in Bezug auf Abschiebungshindernisse rechtens sein soll.
Urteil vom 6.2.2004 - A 1 K 11410/03 - (8 S., M5108)
VG Sigmaringen: Wird bei einem abgelehnten Asylbewerber einer posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, die sich auf dessen Fähigkeit, über die erlittene Verfolgung zu sprechen, auswirkt, handelt es sich um ein neues Beweismittel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers, auch wenn dieser die posttraumatische Belastungsstörung bereits im Erstverfahren geltend gemacht hatte.
Urteil vom 30.1.2004 - A 6 K 11632/03 - (5 S., M4981)

VGH Hessen: Zu § 53 Abs. 6 AuslG und zur Berufungszulassung wegen Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Beschluss vom 24.2.2004 - 8 UZ 3320/03.A - (6 S., M4852)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Hessen lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung des BAFl gegen ein Urteil ab, mit dem für afghanische Staatsangehörige Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bejaht wurden. Das VG Wiesbaden hatte ausdrücklich konkrete Abschiebungshindernisse angenommen und nicht auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren zurückgegriffen (vgl. ähnliche Entscheidung des WG Wiesbaden in Läendermaterialien, Afghanistan). Trotzdem versuchte das Bundesamt die Berufungszulassung mit einer Rechtsfrage zu erwirken, die sich nur auf die verfassungskonforme Auslegung der Norm beziehen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr zunächst aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die aktuelle ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung enthält wie ein Status nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nicht dargelegt.
Das angefochtene, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausdrücklich darauf gestützt, dass 'Auslandsafghanen und Rückkehrer - über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus - typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, Plünderungen und Gelderpressungen' sind und dass deshalb 'für die Kläger nach einer - theoretisch zu unterstellenden - Abschiebung nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit besteht', und dass 'eine solche Gefahr enger und konkreter zu definieren ist, als die allgemeinen Gefahren, denen die in Afghanistan lebende Bevölkerung - oder Gruppen davon - ausgesetzt sind'.
Damit hat das Verwaltungsgericht nach Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift gewährt. Es handelt sich also nicht um eine verfassungskonforme Anwendung zur Ausfüllung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, die sich wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan ergäbe, wenn in einem solchen Fall genereller Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 54 AuslG nicht bestünde. Nur bei einer solchen verfassungskonformen, lückenfüllenden Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist die gesetzliche Sperrwirkung des Regelungsvorbehaltes in Satz 2 dieser Vorschrift zu beachten, denn nur für solche allgemeinen Gefahren hat der parlamentarische Bundesgesetzgeber einen Verantwortungs- und Entscheidungsvorrang der jeweiligen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums postuliert, der nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vom Bundesamt und von den Gerichten bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse - insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse nach § 54 AuslG bei extremen Gefahrenlagen in einzelnen Abschiebezielstaaten - zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - NVwZ 2001 S. 1420 ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] = juris und - 1 C 5/01 - DVBl. 2001 S. 1772 ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] = juris). Dass bei der hier erfolgten unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht zur Anwendung kommt und die Überlegungen zur Schutzwirkung der aktuellen ausländerrechtlichen Erlasslage in Hessen eigentlich nicht entscheidungserheblich sind, ist in dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil auch ausdrücklich ausgeführt.
Die Beklagte hat für die von ihr weiterhin aufgeworfene Tatsachenfrage, ob jedenfalls im Raum Kabul eine extreme Gefahrenlage, die ausnahmsweise eine Individualentscheidung i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG zuließe, nicht (mehr) besteht, die Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. (...)
Soweit die Beklagte eine derartige individuelle Gefahr für Auslandsafghanen und Rückkehrer jedenfalls im Raum Kabul bezweifelt, hat sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage durch die bloße Berufung auf die von ihr zitierte einhellige obergerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend begründet.
Das Verwaltungsgericht hat sich für die von ihm angenommene konkrete, individuelle und landesweite Gefahr für Auslandsafghanen und Rückkehrer ausdrücklich auf den 'entscheidungserheblichen neuen' Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Land Afghanistan vom 6. August 2003 und den ad-hoc-Bericht vom 5. Mai 2003 berufen und hat sich mit seiner Rechtsprechung - wiederum ausdrücklich - in Gegensatz zu der - nunmehr von der Beklagten zitierten - obergerichtlichen Rechtsprechung gestellt, die vor dem genannten Lagebericht ergangen ist. (...) Wenn sich ein Verwaltungsgericht zur Feststellung und Bewertung von Tatsachenfragen ausdrücklich auf eine Erkenntnisquelle beruft, muss sich die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage mit dieser Erkenntnisquelle auseinandersetzen und etwa Anhaltspunkte für eine andere entgegenstehende Tatsacheneinschätzung aufzeigen. Das kann durch eine eigenständige Bewertung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Erkenntnismittel geschehen, aber auch durch eine Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht berücksichtigte Erkenntnisquellen. Eine Heranziehung entgegenstehender behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen kann danach dem Darlegungserfordernis nur genügen, wenn in diesen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen oder neuere Erkenntnisquellen verwertet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2003 a. a. O. [12 UZ 710/03.A - juris]).
Der bloße Hinweis der Beklagten auf die entgegenstehende einhellige obergerichtliche Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht, weil diese Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat - vor dem von ihm als entscheidungserheblich herangezogenen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergangen ist, sich mit diesem also weder auseinandergesetzt noch neuere Erkenntnisse verwertet hat. (...)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a.M.

VG Leipzig: Zur Unverzüglichkeit eines Antrags auf Familienasyl
Urteil vom 7.1.2004 - A 6 K 30241/01 - 9 S., M4732

"(...) Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat der Beigeladene einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Die Eltern des Beigeladenen sind unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden.
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder gilt (bejahend VGH Baden-Würtemberg, Urt. v. 5.4.2001, A 12 S 368/99, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.6.2001, 8 A 2209/00.A, verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.12.2000, 9 A 5606/00.A; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 26, Rn. 39). Der Asylantrag des Beigeladenen wurde jedenfalls unverzüglich gestellt.
Das Kind eines Asylberechtigten, [das] in Deutschland während dessen Asylverfahrens, also nach Antragstellung, aber vor Anerkennung, geboren wird, hat gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nur dann Anspruch auf Familienasyl, wenn sein Asylantrag unverzüglich nach der Geburt gestellt worden ist (vgl. zu § 26 AsylVfG a. F. BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, BVerwGE 104, 362). An dieser Auslegung des § 26 AsylVfG gilt es auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2584) festzuhalten, obwohl § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG n. F. nunmehr für die Gewährung von Familienasyl - auch bei Kindern - voraussetzt, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - BVerwGE 107, 231).
Unverzüglich bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - 'ohne schuldhaftes Zögern'. Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen. Jedenfalls nach Einführung des Unanfechtbarkeitserfordernisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist ein Antrag nicht regelmäßig nach Ablauf von 14 Tagen als schuldhaft verspätet anzusehen (so BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, a. a. O.), sofern der Asylsuchende nicht auf eine entsprechende - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte - Antragsfrist hingewiesen worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder gilt, ist es jedenfalls auch für einen gewissenhaften Asylsuchenden nach der Änderung des § 26 AsylVfG durch das Gesetz vom 29.10.1997 nicht ohne Weiteres erkennbar, dass er binnen 14 Tagen für sein Kind einen Antrag auf Gewährung von Familienasyl stellen muss, obwohl dieser Antrag überhaupt erst nach unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten Erfolg haben kann. Eine sehr kurz bemessene, weitgehend starre Antragsfrist würde deshalb auch den mit der Regelung des Familienasyls verfolgten unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen nur eingeschränkt gerecht werden. Eine möglichst rasche Antragstellung soll der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienen, um zumindest in einem Teil der Verfahren über die Asylanträge aller Familienmitglieder einheitlich entscheiden zu können. Durch das Erfordernis der Antragstellung unverzüglich nach der Geburt soll verhindert werden, dass eine Verzögerung durch Stellung des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle der Erfolgslosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert (BVerwG, a. a. O.). Bejaht das Bundesamt jedoch die politische Verfolgung eines oder beider Elternteile, kann es nunmehr nicht mehr einheitlich - positiv - über die Asylanträge aller Familienmitglieder entscheiden, sondern wird in der Regel die Verfahren der Angehörigen abtrennen und bis zur Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten 'ruhen' lassen. Andernfalls wären Asylanträge von Angehörigen vor unanfechtbarer Asylanerkennung des Stammberechtigten abzulehnen oder entsprechende Klagen abzuweisen, was wiederum zu überflüssigen Gerichts- und Folgeantragsverfahren führen würde.
Darüber hinaus würden erhöhte Anforderungen an das Kriterium der Unverzüglichkeit im Ergebnis die angestrebte Ordnungsfunktion dieser Frist verfehlen. Wird nämlich eine vierzehntägige Antragsfrist aus Unkenntnis versäumt, besteht - vor allem für anwaltlich beratene Asylbewerber - keine Motivation (mehr), zügig für das neugeborene Kind einen Asylantrag zu stellen. Denn nach Ablauf der Antragsfrist des § 26 AsylVfG ist zwar ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl ausgeschlossen, nicht aber ein Anspruch auf Asylgewährung aus sonstigen Gründen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es besteht dann die nach dem Gesetzeszweck zu vermeidende Gefahr, dass Asylanträge für neugeborene Kinder gezielt sukzessiv gestellt werden, um das Verfahren zu verzögern. Grund hierfür ist der in der gesetzlichen Regelung des § 26 AsylVfG angelegte 'Widerspruch', dass einerseits diejenigen gezwungen werden sollen, frühzeitig einen Asylantrag für das neugeborene Kind zu stellen, die keinen Anspruch auf Asyl haben, andererseits aber die an eine nicht fristgerechte Antragstellung geknüpfte Sanktion (Ausschluss des Familienasyls) ausschließlich diejenigen trifft, denen an sich ein Anspruch auf Familienasyl zustünde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.6.2001, a. a. O.).
Eine am Einzelfall orientierte Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 AsylVfG entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem Sinn und Zweck des Familienasyls. Denn neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hat der Gesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen durch Gleichstellung mit dem Stammberechtigten zur Gewährung eines einheitlichen Status für die gesamte (Kern-)Familie beabsichtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). (...)"

Weitere Dokumente 5/2004

Rechtsprechung:
BVerwG: "War die Rüge der unterlassenen Einholung einer amtlichen Auskunft im Berufungszulassungsverfahren erfolgreich, so reicht die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag aus, um die Berufung zu begründen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 - (6 S., M4944)
VGH Hessen: Kein Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht lediglich eine Liste von Erkenntnismitteln ohne konkrete Auswahl in das Verfahren einführt.
Beschluss vom 1.3.2004 - 6 UZ 2532/02.A - (6 S., M4853)
OVG Sachsen-Anhalt: Zielstaatsbezeichnung in Abschiebungsandrohung durch das BAFl wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich ist.
Urteil vom 2.12.2003 - 3 L 292/01 - (9 S., M4974)
VG Sigmaringen: Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt nicht bereits bei der Feststellung von Verdachtsmomenten für eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern erst bei ihrer fachärztlichen Diagnose (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 7.1.2004 - A 7 K 11003/03 - (14 S., M4982)

OVG Niedersachsen: Zur Dolmetschervereidigung und zur Vernehmung von Zeugen im Ausland
Beschluss vom 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - (4 S., M4752)

"(...) Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 iVm § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
I. 1. Die Klägerin erblickt einen Verfahrensfehler darin, dass sich ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung der Dolmetscher lediglich auf seine Vereidigung in einem vorangegangenen Verfahren bezogen, den auch in ihrer Sache jedoch erforderlichen Dolmetschereid nicht geleistet habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers ist als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (vgl. GK-AsylVfG, § 78 Rn. 436). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen geht das Rügerecht verloren, wenn - wie hier - die Nichtbeeidigung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist. (...)
3. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht - wie diese geltend macht - durch eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung der im Termin gestellten Beweisanträge verletzt worden. (...)
b) Den zweiten auf die Vernehmung oder Anhörung des vormaligen Ministers gerichteten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil eine Vernehmung den Zeugen selbst gefährden würde und ein solches Vorgehen auch als völkerrechtlich unfreundlicher Akt zu werten wäre. Die Rüge der Klägerin, eine Anhörung des benannten Zeugen durch die deutsche Botschaft sei ohne die vom Gericht befürchteten Probleme möglich gewesen, zeigt ungeachtet der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags einen Verfahrensmangel schon deshalb nicht auf, weil das Begehren, zu Einzelheiten des angeblichen Verfolgungsgeschehens einen im (möglichen) Verfolgerstaat lebenden Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch deutsche Auslandsvertretungen vernehmen oder anhören zu lassen, auf ein grundsätzlich schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet ist, welches unverwertbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 9.5.1983 - 9 B 10466.81 -, DVBl. 1983, 1001).
c) Den Beweisantrag zu 3), die - in China lebende - Frau B. C. D. als Zeugin zu vernehmen, hilfsweise telefonisch durch das Gericht zu befragen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei einer telefonischen Befragung die Identität der befragten Person nicht festgestellt werden könnte. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich eine solche Befragung unter Einschaltung eines Dolmetschers dem Gericht sogar hätte aufdrängen müssen. (...) Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn dieser war auf ein schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet. Da es im Falle einer Anhörung der benannten Zeugin in jeder Hinsicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und damit auf den persönlichen Eindruck des Gerichts angekommen wäre, wäre die vorgeschlagene telefonische Befragung für die Wahrheitsfindung wertlos gewesen. (...)"

OVG Thüringen: Beweisnotstand bei posttraumatischer Belastungsstörung; keine Rückschlüsse aus allgemeiner Lebenserfahrung
Urteil vom 25.9.2003 - 3 KO 851/99 - (43 S., M4733)

"(...) Diesen Ungereimtheiten im Verfolgungsschicksal in den verschiedenen Schilderungen des Klägers während des langen Verfahrens kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Sie sprechen angesichts der dem Kläger im Sachverständigengutachten attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines tatsächlichen Vorbringens in dessen (...) wesentliche[m] Kern.
Nach den Feststellungen des Gutachters leidet der Kläger an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1), die sich u. a. 'in einem ausgeprägten durchgehenden Vermeidungsverhalten in Bezug auf das traumatische Ereignis' äußert (...) und 'in ihrer inhaltlichen Ausprägung durch Folter und Misshandlungen im Sudan entstanden' ist (...) und deren Symptome 'durch Erinnerungen an die traumatische Situation sofort in großem Umfang wieder' auftreten (...). (...)
Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger eine auf einem Folterschicksal im Sudan beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, aufgrund derer sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind und diese Einschränkung auch die Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar zu den Folter- oder Misshandlungserlebnissen gehören, können die inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und seiner Fähigkeit zur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern nicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit festzustellen.
Zur erforderlichen uneingeschränkten richterlichen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Verfolgung eines Asylbewerbers gehört, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben muss. Dabei ist der Nachweis dieses Vorbringens wegen des insoweit bestehenden sachtypischen Beweisnotstandes ohnehin insofern erleichtert, als anstelle des vollen Nachweises eine Glaubhaftmachung des Asylvortrages in dem Sinne genügt, dass sich das Gericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Hierzu ist der Asylbewerber grundsätzlich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Erlebnissphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse von sich aus substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Weist der Sachvortrag erhebliche Widersprüche oder Steigerungen auf, kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).
Jedoch liegt ein gesteigerter Beweisnotstand vor, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend der Kläger - aufgrund einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer Traumatisierung infolge erlittener Misshandlung oder Folter, nur noch in der Lage ist, über das Erlebte selektiv, widersprüchlich oder lediglich in Ansätzen zu berichten. Ein solcher qualifizierter Beweisnotstand führt zu einer Herabsetzung der vorbezeichneten Anforderung an die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis eines Verfolgungsgeschehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 - [28 S., M1658]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS 1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; GK-AuslR II - § 53 Rn. 142). Eine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag verlangt über den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes hinaus nicht zusätzlich eine Darlegung bzw. einen Nachweis dazu, welche konkreten Tatsachen mit Blick auf den Gesundheitszustand aus welchen Gründen als bewiesen angesehen werden sollen, obwohl der Asylbewerber sich zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig oder widersprüchlich geäußert hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 -; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2001 - A 1 K 11957/00 -; vgl. zu den Darlegungsanforderungen an einen Zulassungsantrag: Hofmann, InfAuslR 1998, 356, 361; Treiber, Asylpraxis Bd. 7, 15, 17; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS 1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 19 ZB 99.30762 -; offen lassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A - NVwZ-Beilage 2001, 109 [4 S., M0953]). Dementsprechend ist es unschädlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach den Ausführungen des Gutachters eine explorative Darstellung dazu nicht möglich ist, inwiefern im Einzelnen bestimmte Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag auf den eingeschränkten Erinnerungsvermögen des Klägers beruhen (...). (...)
Soweit die Beklagte es für nicht 'nicht nachvollziehbar' bzw. 'unrealistisch' hält, dass der Kläger einerseits von Ordnungs- und Sicherheitskräften verfolgt, insbesondere mehrmals festgenommen worden sei, er andererseits sein Heimatland ungehindert - zudem mit einem Schlepper - habe verlassen können, lassen sich hieraus Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung in deren Kern nicht zwingend ableiten, zumal dies Einflussmöglichkeiten - etwa bei entsprechender Bestechung - im Sudan nicht berücksichtigt (...). Auch die weitere Erwägung der Beklagten, es sei 'nicht nachvollziehbar'  dass der Kläger einerseits von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion unter Druck gesetzt, er andererseits von ihnen - als Andersgläubigen - zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein wolle, überzeugt für sich allein nicht; mit diesem Argument stellt die Beklagte der Sache nach auf den Gesichtspunkt einer allgemeinen Lebenserfahrung ab. Ungeachtet dessen, dass sich aus einer allgemeinen Lebenserfahrung - zumal sie allenfalls aus den insoweit nicht maßgeblichen hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen gewonnen werden könnte - ohnehin keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Handlungsmuster von Sicherheitsorganen fremder Staaten ziehen lassen, bezieht die Beklagte die vom Kläger beschriebene konkrete Konfliktsituation nicht ein, die nach seinem Vortrag die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Angehörigen des sudanesischen Sicherheitsdienstes von Anfang an geprägt hat. (...)"

VG Berlin: Kein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung durch erfolgreiche Klage des Bundesbeauftragten
Beschluss vom 21.1.2004 - VG 31 A 433.03 - (5 S., M4615)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Asylantragsteller, der vom Bundesamt anerkannt worden war. Nachdem die Anerkennung auf Klage des Bundesbeauftragten durch das Verwaltungsgericht aufgehoben und das Asylverfahren zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fortgesetzt worden war, erteilte die zuständige Ausländerbehörde dem Antragsteller eine Duldung anstelle der Aufenthaltsgestattung. Mit einem Antrag auf einstweilige Anordung macht der Antragsteller die Übergabe einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung geltend.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach § 63 Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. (...)
Das Begehren des Antragstellers wäre erfolglos, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen wäre. Die Voraussetzungen dafür sind in § 67 Abs. 1 AsylVfG geregelt, aber hier nicht erfüllt. Zu Unrecht meint der Antragsgegner, die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers sei nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) ist aber nicht unanfechtbar geworden. Vielmehr wurde die anerkennende Entscheidung des BAFl rechtskräftig aufgehoben. In einem derartigen Fall mag zwar auf die Unanfechtbarkeit des Urteils abzustellen sein (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, II § 67 Rn. 22, Seite 14). Jedoch setzt das voraus, dass damit auch geklärt ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Denn diese Feststellung ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich notwendiger Inhalt einer Entscheidung des BAFl, wenn nicht ein Fall des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gegeben ist, was hier nicht der Fall ist. (...)
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass die 'noch zu prüfenden Voraussetzungen des § 53 AuslG ... vom Asylantragsbegriff nicht umfasst' werden. Wie bereits die vom Antragsgegner angeführte Fundstelle zeigt, betrifft diese Erwägung lediglich die Frage, ob die Berufung auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG einen Asylantrag darstellt. Darum geht es hier aber nicht. Denn der Antragsteller machte 1995 nicht nur ein derartiges Hindernis geltend, sondern suchte Schutz vor politischer Verfolgung (§ 13 Abs. 1 AsylVfG). Unabhängig vom Asylantragsbegriff sind die Fragen zu beantworten, in welchem Verfahren ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zu prüfen ist und ob für die Durchführung dieses Verfahrens der Aufenthalt des Ausländers gestattet ist. Versteht man unter einem Asylverfahren, zu dessen Durchführung dem Ausländer der Aufenthalt gestattet ist, ein Verfahren vor dem BAFl, das auf einen Asylantrag zu einer Entscheidung nach § 31 AsylVfG führt, so lässt sich zwanglos erklären, warum es im Falle des Antragstellers noch um die Durchführung des Asylverfahrens geht.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Obgleich ihm derzeit keine Abschiebung droht und sich die tatsächliche Position des Antragstellers durch die streitige Bescheinigung kaum merklich bessern wird, sieht das Gericht den Anordungsgrund darin, dass das weitere Asylverfahren voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein und der Antragsteller deswegen sein Begehren nicht wirksam in einem Klageverfahren verfolgen könnte. Da andererseits der Antragsgegner durch die stattgebende Entscheidung kaum belastet wird, erscheint es dem Gericht vertretbar, die Hauptsache praktisch vorweg zu nehmen. (...)"

Weitere Dokumente 4/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S.  1 AuslG steht ausschließlich im öffentlichen Interesse; der Begriff "unverzüglich" i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 1 AuslG ist als "sachlich gebotener Entscheidungsgang" zu verstehen.
Beschluss vom 22.12.2003 - 13 A 4646/03.A - (2 S., M4782)
OVG NRW: Die Regelung über den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG finden auch dann Anwendung, wenn nach der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung erfüllt werden.
Beschluss vom 4.12.2003 - 8 A 3766/03.A - (5 S., M4790)
OVG Niedersachsen: Ein Urteil, das eine Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Staat (hier: Syrien) nicht aufhebt, obwohl die Rückkehr in den Staat auf Dauer nicht möglich ist und deshalb die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen als gegenstandslos angesehen worden war, weicht vom Urteil des BVerwG vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 34, ab; die Berufung wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist auch dann zuzulassen, wenn die höhergerichtliche Entscheidung erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 LA 283/03 - (7 S., M4643)
VG Potsdam: Zum Beginn der Drei-Monats-Frist für einen Asylfolgeantrag gem. § 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG bei andauernder, sich steigernder exilpolitischer Betätigung (ausführlich zititert unter Ländermaterialien, China).
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 L 243/04.A - (12 S., M4824)
VG München: Der Bundesgrenzschutz darf die Einreise eines Asylantragstellers nur auf Grundlage von § 18 Abs. 2 AsylVfG, nicht jedoch wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Asylantrags Möglichkeiten der Unterbringung von Rückkehrern und zur Behandelbarkeit von PTBS verweigern.
Beschluss vom 24.9.2003 - M 23 E 03.60460 - (3 S., M4727)
VG Stuttgart: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen zur Darlegung einer psychischen Erkrankung (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 16.9.2003 - A 5 K 14410/02 - (20 S., M4730)
VG Darmstadt Das Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Asylanerkennung entfällt mit der freiwilligen Ausreise in einen aufnahmebereiten Drittstaat.
Urteil vom 23.5.2003 - 5 E 30210/97.A(3) - (6 S., M4829)
VG Koblenz: Bei Widerruf der Asylanerkennung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Anordung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs kann die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden, wenn der Widerruf nicht offensichtlich rechtswidrig ist und dem Ausländer keine Abschiebung in den Herkunftsstaat droht.
Beschluss vom 9.9.2003 - 5 L 2126/03.KO - (20 S., M4801)

OVG Niedersachsen: Berufungszulassung bei alternativer Urteilsbegründung
Beschluss vom 2.12.2003 - 2 LA 382/03 - (2 S., M4661)

"(...) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 zuzulassen, hat Erfolg, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz gegen die Abschiebungsandrohung bezüglich des Herkunftslands Syrien abgelehnt hat. Denn zumindest der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), greift durch. (...)
Ist ein entscheidungserhebliches, von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung verwertetes Erkenntnismittel, bei dem es sich nicht um eine sog. allgemeinkundige Tatsache handelt (s. dazu Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, RdNr. 190 zu § 78), nicht ordnungsgemäß in das (Asyl-)Verfahren eingeführt worden, so kann dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verstoßes gegen das Gehörsgebot rechtfertigen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier auf den Zulassungsantrag des Klägers (...) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 zumindest deshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht versäumt hat, zu Syrien irgendwelche Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen; stattdessen sind von ihm nur Erkenntnismittel betreffend den Libanon zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Da aber das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil alternativ auch auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne (als staatenloser Kurde) aus Syrien stammen, auch seien staatenlose Kurden aus Syrien von einem - asyl- und abschiebungsschutzrechtlich nicht relevanten - Wiedereinreiseverbot betroffen, weshalb mangels Rückkehrmöglichkeit nach Syrien nicht mehr geprüft werden müsse, ob ihnen dort politische Verfolgung drohe, muss es damit zu dem Herkunftsland Syrien entscheidungserhebliche Erkenntnismittel wie etwa den (aktuellen) Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002, in dem zum Wiedereinreiseverbot für staatenlose Kurden Stellung genommen wird, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht haben. Zu diesen Erkenntnismitteln konnte sich der Kläger aber vor dem Erlass des angefochtenen Urteil nicht äußern, weil er aufgrund der nur zum Libanon übersandten Erkenntnismittelliste und des Umstandes, dass er in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...) als aus dem Libanon gebürtig angesehen worden war, nicht damit rechnen musste, er werde in den Gründen des angefochtenen Urteils (entscheidungserheblich) auch als Staatenloser mit dem Herkunftsland Syrien eingeordnet werden. Das Verwaltungsgericht hat es auch unterlassen, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003 Erkenntnismittel zu Syrien in das Verfahren einzuführen oder auch nur darauf hinzuweisen, es werde auch erwogen, als Herkunftsland des Klägers (alternativ auch) Syrien in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. (...)
Soweit das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil - alternativ - auch auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt oder ihm Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG gewährt werden, wenn er aus dem Libanon stamme, so steht dies dem Erfolg des Zulassungsbegehrens nicht im Wege.
Allerdings ist ein Zulassungsantragsteller für den Fall, dass das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil auf mehrere, und zwar auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gehalten, sich mit jeder dieser Begründungen zu befassen und hierfür jeweils einen (tatsächlich vorliegenden) Zulassungsgrund darzulegen, soll der Zulassungsantrag Erfolg haben (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. z. B. den Beschl. v. 20.8.1993 - BVerwG 9 B 512.93 -, DVBl. 1994, 210 u. st. Rspr. des Nds. Oberverwaltungsgerichts, s. etwa die Beschl. v. 26.4.2001 - 12 LA 1554/01 -, v. 16.7.2002 - 2 LA 130/02 u. v. 23.7.2003 - 2 LA 160/03 - ; s. auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNr. 25 zu § 124 u. RdNr. 53 zu § 132). Ist aber die mehrfache Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht kumulativ, sondern - wie hier - alternativ ausgestaltet, so genügt es (für einen erfolgreichen Zulassungsantrag), wenn für eine der alternativen Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt werden kann (Meyer-Ladewig, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.5.1993 - BVerwG 4 NB 3.99 -, NVwZ 1994, 269f. für die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO a. F.). (...)"

VG Freiburg: Keine Gemeinschaftsunterbringung bei gesundheitlicher Beeinträchtigung
Urteil vom 18.12.2003 - 1 K 2104/02 - (8 S., M4697)

"(...) Die Weigerung der Beklagten, den Kläger aus der Gemeinschaftsunterbringung zu entlassen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, weil er einen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 LVwVfG (zur Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation der Beklagten, sollte diese nicht schon aus § 60 Abs. 3 AsylVfG direkt folgen, vgl. §§ 49 Abs. 5 LVwVfG, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AAZuVO) i. V. m. § 53 AsylVfG. Gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zwar in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die Ausländerbehörde hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie einen Asylbewerber einer Gemeinschaftsunterkunft oder nicht doch im Einzelfall einer Einzelunterkunft zuweist, jedoch die privaten Belange des jeweils betroffenen Ausländers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Aus § 53 Abs. 1 AsylVfG kann sich deshalb im Einzelfall ein Rechtsanspruch desjenigen Asylbewerbers, der - wie vorliegend der Kläger - nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ergeben, aufgrund besonderer (atypischer) Umstände aus der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft entlassen zu werden und eine Einzel- bzw. Privatunterkunft nehmen zu dürfen. Der durch § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der Regelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbundene Eingriff in die Freiheitssphäre des Asylbewerbers ist nämlich nur dann und nur insoweit zulässig, als er zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist und die gewählten Mittel dabei in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Der Zweck der gesetzlich vorgesehenen Grundsatzform der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist u. a. der, den Asylbewerbern sowohl für ihre eigene Person als auch im Hinblick auf mögliche künftige Asylantragsteller vor Augen zu führen, dass mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vor dessen unanfechtbarer Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird. Daraus folgt, dass Asylbewerber die mit der Wohnsitznahme in Gemeinschaftsunterkünften typischerweise verbundenen Nachteile hinnehmen müssen, wozu - in den Grenzen der Menschenwürde - eine gewisse räumliche Beengtheit gehört. Dem stellt das Gesetz in § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Belange des Ausländers entgegen. Hierbei sind insbesondere dem Ausländer durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft drohende oder bereits eingetretene gesundheitliche Schäden sowie Nachwirkungen der Verfolgung, etwa bei Opfern von Folterungen oder Gruppenrivalitäten bei der Abwägung von besonderem Gewicht (vgl., jeweils m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG, des BVerwG und der Obergerichte: VG Gera, Gerichtsbescheid v. 19.03.1999 - 5 K 20646/98 GE; VG Göttingen, Urt. v. 10.05.1996 - 4 A 4049/96; beide Entscheidungen zugänglich über Juris Web).
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts überwiegen die privaten Belange des Klägers die öffentlichen Interessen derart, dass er - und wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch seine Frau und Kinder - einen Anspruch darauf hat, nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft sondern in einer Privatunterkunft zu wohnen. Die behördlich veranlasste Untersuchung (...) hat die bereits durch den Therapeuten des Klägers dargelegte und bescheinigte schwere chronifizierte PTBS bestätigt (...). Auch die amtsärztliche Stellungnahme äußert sich klar dahin, dass die in der Gemeinschaftsunterkunft typischen und regelmäßigen Umgebungsreize (Lärm, Hellhörigkeit, Kasernenatmosphäre, Schmutz) zu einem wiederholten Erleben durch den Kläger in der Haft erlittener Traumata führen und nicht nur eine Besserung seines Leidens verhindern sondern dessen weitere Chronifizierung herbeiführen. Die psychische Belastungssituation des Klägers steht ferner noch in zusätzlicher Wechselwirkung mit den Verhaltensauffälligkeiten seiner Kinder, um deren Wohlergehen er deshalb besonders besorgt ist, sich ihrer Situation gegenüber aber hilflos fühlt. Die Amtsärztin hat keinen Zweifel daran, dass die Krankheit des Klägers bereits auch die Gesundheit seiner Kinder beeinträchtigt hat und ihre psychosoziale Integration gefährdet. Diese medizinische Befundlage hat das Gericht davon überzeugt, dass beim Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen dadurch bestehen, dass er (gegen seinen Willen) in der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben muss, und dass dieser Zustand weiterhin hartnäckig manifest und therapie-unzugänglich bleiben wird, solange diese Situation nicht geändert wird. Die Auffassung der Behördenseite, weder die Krankheit des Klägers noch die Hyperaktivität und Konzentrationsschwäche seiner Kinder sei mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Unterbringungsform zurückzuführen, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht teilen. Bereits die mögliche, nicht ganz fernliegende Gefährdung der Gesundheit, die erkennbar auch im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsunterbringung steht, erfordert es in Anbetracht des Grundrechts des Klägers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seinem Begehren stattzugeben. Einer strengen, gewissermaßen alle Zusatzwirkungen und synergetische Bedingungen ausschließenden medizinischen Indikation kann es im grundrechtsrelevanten Bereich nicht bedürfen (i. d. S. auch VG Gera und VG Göttingen, a. a. O.) solange - wie hier belegt - davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche Situation des Klägers (und seiner Kinder) sich in einer Privatunterkunft eher als in einer Gemeinschaftsunterkunft stabilisieren und bessern wird.
Entscheidungsbedeutsam kommt vorliegend ferner hinzu, dass das Asylverfahren der Familie sehr wahrscheinlich nicht in absehbarer Zeit zu einem - und wenn auch nur vorläufigen erstinstanzlichen - Abschluss kommen wird. (...)
Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des unanfechtbaren Verwaltungsverfahrens zugleich ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage. (...) Der Kläger hat wegen grundrechtsbewirkter Ermessensreduktion auf Null in der Folge auch einen weiteren Anspruch auf Widerruf der Wohnsitzauflage, die auch aus anderen Gründen nicht erneut erlassen werden muss (§ 49 Abs. 1 LVwVfG). (...)"
Einsender: Giles Stacey, Sozialdienst für Asylbewerber, Offenburg

OVG Sachsen: Keine kurzfristige Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Beschluss vom 2.9.2003 - A 5 B 357/01 - (6 S., M4232)

"(...) Einem Beteiligten wird das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) versagt, wenn die Ablehnung seines wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten gestellten Terminsverlegungsantrags so spät erfolgt, dass die rechtzeitige Bestellung eines anderen Bevollmächtigten nicht mehr möglich und zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl. 2003, § 138, RnNr. 15).
So verhielt es sich hier. Prozessbevollmächtigter des Klägers war - zumindest auch - Rechtsanwalt W. Dieser hatte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die nur einen Tag vor dem Verhandlungstermin an ihn ergangene telefonische Mitteilung darüber, dass der Termin nicht verlegt werde, verwehrte es dem Kläger, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen, der in der Kürze der verbleibenden Zeit von nur wenigen Stunden zu einer sachgerechten Vertretung und Terminswahrnehmung in der Lage gewesen wäre. Das gilt umso mehr, wenn man auf den erst im Termin selbst ergangenen Beschluss über die Ablehnung der Verlegung abstellt. (...)
Hinzu kommt, dass der Einzelrichter zuvor antragsgemäß die Aufhebung des Termins verfügt und die betreffende Mitteilung an Rechtsanwalt W. veranlasst hatte. Unter diesen Umständen stellt sich die im Termin bzw. einen Tag vorher erlassene negative Entscheidung über den Verlegungsantrag darüber hinaus als eine das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzende (verfahrensrechtliche) Überraschungsentscheidung dar. Im Übrigen ist es konstruktiv ausgeschlossen, nachdem bereits über einen Verlegungsantrag eine dem Begehren (auch) entsprechende Entscheidung in Form der Aufhebung des Termins ergangen ist, den Verlegungsantrag nochmals abzulegen. (...)"
Einsender: OVG Sachsen

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auf neue tatsächliche Verhältnisse gestützt werden, wenn diese einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sind (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - (3 S., M4461)
OVG Meckl.-Vorp.: Keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der erneuten unterlaubten Einreise.
Beschluss vom 20.11.2003 - 2 L 60/03 - (4 S., M4537)
OVG Brandenburg: Führt das VG die mündliche Verhandlung durch, obwohl der Kläger krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nur gerügt werden, wenn alle prozessualen Möglichkeiten zur Erlangung des rechtlichen Gehörs ausgeschöpft worden sind - insbesondere die Terminsverlegung oder -aufhebung beantragt worden ist - und substantiiert dargelegt wird, was der Kläger vorgetragen hätte und warum der Vortrag eine andere Entscheidung des VG bewirkt hätte.
Beschluss vom 28.10.2003 - 2 A 369/02.AZ - (4 S., M4510)
VG Darmstadt: Behauptet ein Asylbewerber, unter Verwendung eines gefälschten Passes mit einem bestimmten Namen und Flug eingereist zu sein, so muss das BAFl im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht ein Auskunftsersuchen an den Flughafenbetreiber stellen.
Urteil vom 9.10.2003 - 3 E 621/00.A(3) - (8 S., M4571)
VG Karlsruhe: Befindet sich ein Asylantragsteller in Haft, ist sein Aufenthalt asylrechtlich - unabhängig von einer früheren Zuweisungsentscheidung - auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die Haftanstalt befindet.
Beschluss vom 29.9.2003 - A 9 K 12056/03 - (4 S., M4588)

VG Braunschweig: Unverzüglichkeit des Widerrufs einer Asylanerkennung nicht drittschützend
Urteil vom 12.9.2003 - 5 A 329/03 - (19 S., M4299)

"(...) Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Kläger durch den erfolgten Widerruf nicht - wie nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg der Anfechtungsklage erforderlich - in ihren Rechten verletzt werden.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der durch Bescheid v. 14.7.1995 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. (...)
Das Erfordernis, einen - berechtigten - Widerruf der Anerkennung 'unverzüglich' auszusprechen, schützt den Betroffenen jedoch nicht in seinen Rechten (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 - NVwZ-RR 1997, 741, sowie vom 25. Mai 1999 - 9 B 288/99 - juris). Soweit die Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des VG Stuttgart v. 7.1.2003 - 5 K 11226/00 - InfAuslR 2003, 261 ff [ =ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39], die gegenteilige Ansicht vertreten, ist darauf hinzuweisen, dass die diesem Urteil zu Grunde liegende Ansicht, dem Betroffenen stehe aus Art. 2 Abs.1 GG ein Anspruch auf einen objektiv fehlerfreien Hoheitsakt und dementsprechend auf verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines solchen objektiv fehlerhaften Hoheitsaktes zu, für Verwaltungsakte - wie hier - nicht zutrifft. Dabei wird § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkannt. Danach gilt: Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf. Für die hier streitige verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist demnach ein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Rdn. 11). Insoweit wird Art. 2 Abs. 1 GG in zulässiger Weise gesetzlich eingeschränkt. Dementsprechend ist auch ein den Betroffenen als Adressaten belastender Verwaltungsakt - wie hier der Widerruf nach § 73 AsylVfG - im Rahmen der Anfechtungsklage nicht umfassend, sondern nur insoweit auf seine Fehlerfreiheit zu überprüfen, als es um seinen Schutz betreffende Regelungen geht (Gerhardt, a. a. O.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil (...) v. 21.10.1994 - 8 C 11/93 - NVwZ-RR 1995, 305 f - sowie vom 5.5.1998 - 1 C 17/97 - BVerwGE 106, 351 ff zu dem nach § 64 Abs. 3 AuslG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung). Insbesondere bei Verfahrensregelungen - wie hier hinsichtlich der 'Unverzüglichkeit' des Widerrufes - ist daher genau der Schutzzweck der Bestimmung zu untersuchen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, diente aber die Eingügung des Wortes 'unverzüglich' gerade nicht dem (Vertrauens-)Schutz des Anerkannten, sondern sollte im Gegenteil im öffentlichen Interesse dazu beitragen, dass die - den Betroffenen begünstigende - Anerkennung nach dem Wegfall ihrer Voraussetzungen möglichst schnell aufgehoben wird. (...)
Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich der Frist für den Widerruf enthaltene Regelung des 'unverzüglich' ist insoweit abschließend und schließt eine ergänzende Anwendung von § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aus (Beschluss des OVG Münster v. 18.4.2002 - 8 A 1405/02 - AuAS 2002, 141 [5 S., M2341] m. w. N.). Unabhängig davon wäre diese Frist hier gewahrt. Denn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst mit vollständiger Kenntnis aller für die Entscheidung relevanten Tatsachen (vgl. BVerwG v. 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356, 362). Hierzu gehört bei dem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG aber auch, ob ggf. individuelle, dem Widerruf entgegestehende Gründe i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen. Erst wenn der Betroffene - dem Bundesamt werden soche individuellen Gründe in der Regel unbekannt sein - hierzu abschließend vorgetragen hat bzw. Gelegenheit dazu hatte, ist der Sachverhalt mit der Folge des Beginns der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 AsylVfG 'entscheidungsreif.' (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Weitere Dokumente 12/2003

Rechtsprechung:
BVerwG: Allein dass sich ein Berufungsgericht nicht mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte auseinandergesetzt hat, begründet keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Beschluss vom 29.7.2003 - 1 B 282.02 - (6 S., M4225)
VGH Hessen: Die Unzumutbarkeit der Rückkehr ist beim Widerruf der Asylanerkennung gesondert zu prüfen; diese Prüfung wird nicht durch die Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ersetzt; hohes Lebensalter, Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sowie darauf beruhende Reintegrationsschwierigkeiten sind auch im Rahmen des Widerrufs der Aufenthaltsgenehmigung im Anschluss an den Widerruf der Asylanerkennung zu berücksichtigen.
Beschluss vom 28.5.2003 - 12 UZ 2805/02.A - (4 S., M4343)
VG Chemnitz: Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise ist unzulässig.
Beschluss vom 15.7.2003 - A 8 K 908/03 - (5 S., M4230)
VG Berlin: Eine Klage des Bundesbeauftragten ist nicht deshalb unzulässig, weil dessen Leiter auch Abteilungsleiter innerhalb des Bundesamtes war. Urteil vom 8.7.2003 - VG 20 X 200.03 - (11 S., M4224)
VG Aachen: Hebt das VG die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf, richtet sich die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG, nicht nach den §§ 38, 39 AsylVfG in direkter oder analoger Anwendung.
Beschluss vom 21.2.2003 - 4 L 166/03.A - (7 S., M4348)

VG Würzburg: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung statthaft
Beschluss vom 1.10.2003 - W 8 E 03.31562 - (6 S., M4287)

“(...) In der Rechtsprechung ist seit längerem anerkannt, dass die Rechtskraft eines (Verpflichtungs-)Urteils nur für die dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Rechtslage gilt und damit ihre Grenze in einer nachträglichen Rechtsänderung findet (so VGH Mannheim, B. v. 14.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447 m.w.N.; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.1973, DVBl. 1974, 371 = NJW 1974, 918), dass Einwendungen gegen den im rechtskräftigen Urteil festgestellten Anspruch selbst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 767 ZPO) verfolgt werden können und auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO, § 769 ZPO begehrt werden kann. Dies wird auch in der einschlägigen Kommentarliteratur so gesehen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 172, Rn.Nr. 8; Eyermann/ P. Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 167, Rd.Nr. 19 und § 172, RdNr. 17). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in dem von den Beteiligten zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 (1 C 15.02 [ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38]) davon aus, dass die Verwaltung nicht befugt ist, die Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils allein unter Berufung auf eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, ohne die Aufhebung des unbedingten Leistungsbefehls durch eine Vollstreckungsabwehrklage zu betreiben. Es stellt fest, dass eine Verpflichtung, eine solche Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, für die Behörde – hier konkret das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – zwar im Regelfall nicht besteht, geht aber ganz offensichtlich von der Zulässigkeit ihrer Vollstreckungsabwehrklage – und damit denknotwendig auch des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 769 ZPO – aus. Ist dem aber so, steht die Entscheidung, ob die Antragstellerin zunächst dem Verpflichtungsurteil nachkommt und dann ggf. widerruft, oder Vollstreckungsabwehrklage erhebt und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz begehrt, im Ermessen der Behörde. Es müssen – materiell gesehen – Umstände geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten sachlich-rechtlichen Anspruch als solchen erfassen und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen (so BVerwG, U. v. 08.05.2003 unter Hinweis auf U. v. 19.09.2002, u.a. DVBl. 2003, 201). (...)
Dass sich die Lage im Irak seit der Rechtskraft des Urteils vom 24. Februar 2003 offensichtlich geändert hat, muss nicht näher erläutert werden. Nach der “Überarbeiteten UNHCR-Position zur Rückkehr gefährdeter irakischer Schutzsuchender” vom 29. Juli 2003 bestehen im Irak zwar erhebliche Sicherheitsprobleme und es ist von einer fehlenden rechtsstaatlichen Ordnung in vielen Teilen des Landes auszugehen, ebenso von einer unregelmäßigen Grundversorgung. Deshalb fördere der UNHCR noch keine freiwillige Rückkehr. Er empfielt vielmehr irakischen Schutzsuchenden in zeitlich begrenzter Form Schutz zu gewähren und bei der Wiederaufnahme der Bearbeitung individueller Asylanträge die “Gefahr durch nicht-staatliche Verfolgung insbesondere wegen des fehlenden effektiven nationalen Schutzes im Irak besonders zu berücksichtigen”. Der UNHCR geht somit nicht von einer weiter bestehenden staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgung aus. Allein dieser Umstand ist jedoch maßgebend dafür, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Danach ist nicht mehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei einer Rückkehr in den Irak von staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht wäre, denn die Menschenrechtslage im Irak hat sich mit dem Ende des Regimes grundlegend gewandelt. (...)”
Einsender: RA Schinkel, Flensburg

VG Aachen: Maßnahmen der Passbeschaffung vor Anhörung können deren Objektivität beschädigen
Urteil vom 30.9.2003 - 6 K 869/01.A - (4 S., M4266, unvollständige Vorlage)

“(...) Obwohl damit die letzte Ungereimtheit im Grunde auch nicht vernünftig erklärbar ist, hat das Gericht sie dennoch bei der abschließenden Gesamtbewertung außer Betracht gelassen, weil der Kläger insoweit möglicherweise (...) beim Bundesamt dadurch irritiert war, dass ihm vor der Anhörung abverlangt wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Passersatzes an die türkische Auslandsvertretung zu unterschreiben. Es kann nachvollzogen werden, dass dieses Verfahren die Objektivität des Anhörungsvorgangs teilweise beschädigt und sich dahingehend ausgewirkt hat, dass der Kläger einen eigenen Erklärungsirrtum (...) nicht bemerkt hat. (...)”
Einsender: RA Hofmann, Aachen

VG Darmstadt: Gravierender Verfahrensmangel wegen fehlender Anhörung im Asylfolgeverfahren bei vollständig neuem Vortrag
Urteil vom 28.5.2003 - 8 E 752/03.A(2) - (12 S., M4259)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger des Verfahrens, ein kurdischer Volkszugehöriger aus der Türkei, war nach Scheitern seines ersten Asylverfahrens und mehrerer Folgeverfahren in die Türkei abgeschoben worden. Über zwei Jahre später reiste er erneut ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung berief er sich auf neue Verfolgung, die er während seines Aufenthalts in der Türkei erlitten habe. Das BAFl lehnte die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers sei nicht einmal ansatzweise glaubhaft.
Der Kläger hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Das VG Darmstadt hat entschieden, dass die Anfechtungsklage wegen eines gravierenden Verfahrensmangels zulässig und begründet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft.
Der isolierten Anfechtungsklage steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, weiterverfolgt. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass einer isolierten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger an dem begehrten Verwaltungsakt nach wie vor interessiert ist und das dahingehende Begehren hilfsweise weiterverfolgt. Indes ist vorliegend durch das Folgeantragsverfahren das Recht des Klägers auf Wahrung eines gewissen Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gröblich verletzt worden (zu dieser Rechtsposition siehe BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 160 [205]). Wurde durch das Folgeantragsverfahren die grundrechtlich verbürgte Rechtsposition des Klägers nachhaltig verletzt, so kann dieser ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die isolierte Aufhebung des Verwaltungsaktes geltend machen, um die Einhaltung der kraft Verfassungsrechts gewährleisteten Verfahrensstandards zu sichern. Durch die isolierte Aufhebung des Bescheids, mit dem das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hatte, wird das Verfahren in den Zustand vor der Bescheidung zurückversetzt mit der Folge, dass das Bundesamt in rechtsstaatlich gebotener Weise das Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringen kann. Zwar handelt es sich sowohl bei der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um gebundene Verwaltungsentscheidungen und nicht um eine solche in Wahrung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung, so dass das Gericht grundsätzlich in der Lage wäre, im Rahmen der Herstellung der Spruchreife eine rechtsstaatliche Entscheidung trotz der erfolgten Verfahrensfehler herbeizuführen. Jedoch wird durch diese Vorgehensweise das grundrechtlich verbürgte Recht des Klägers auf ein den Anforderungen des Art. 16 a Abs. 1 GG Rechnung tragendes Verwaltungsverfahren eingeschränkt. Wie noch auszuführen sein wird, dient bereits das Verwaltungsverfahren selbst und die zu beachtenden Mindeststandards dem Schutz des Asylgrundrechts. Wenn auch nicht jede Nichtbeachtung einer einzelnen Verfahrensregelung zu einem Verfassungsverstoß führt, so müssen jedoch gravierende Verfahrensfehler, die letztlich dazu führen, dass das Asylbegehren des Klägers nicht zur Kenntnis genommen wird, durch Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes ihren Niederschlag finden, um ein Leerlaufen der grundrechtlichen Verfahrensgarantie zu vermeiden. (...)
Mit dieser Rechtsansicht weicht die Kammer auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861 ff.) ab, das grundsätzlich von der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte ausgeht, die Verfahren spruchreif zu machen und selbst zu entscheiden. Denn in dem dort entschiedenen Fall dürften die zu beachtenden Mindeststandards des Verwaltungsverfahrens, die den Schutz des Asylgrundrechts gewährleisten, offensichtlich eingehalten worden sein, so dass keine Veranlassung bestand, die Rechtsfolgen der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsverfahren zu bewerten.
Die Klage ist begründet. (...) Die Entscheidung des Bundesamtes verletzt den Kläger unmittelbar in seinem aus Art. 16 a Abs. 1 GG fließenden Recht auf Einhaltung von Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf das Asylgrundrecht effektiven Verwaltungsverfahrens. Da die wirksame Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung eine dafür geeignete Verfahrensregelung voraussetzt, ist auch das Verfahrensrecht selbst von unmittelbar verfassungsrechtlicher Relevanz (so BVerfG, B. v. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [94]). Der Asylsuchende, der einen förmlichen Feststellungsakt erwirken und notfalls erstreiten muss, um sein Asylgrundrecht geltend machen zu können, ist auf die für die Feststellung des Asylrechts geeignete Verfahrensregelung angewiesen. Verfahren, die in dieser Weise mit konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundrechtlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein. Das kann auch besondere, vom allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern (BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 [200]). Zwar kommt dem Gesetzgeber in Bezug auf Organisation und Verfahren ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, gleichwohl lassen sich aus den Grundrechten elementare rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten. So hängt die Wirksamkeit des Asylrechts entscheidend davon ab, dass der Behauptung des Asylbewerbers, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt, nachgegangen wird. Hierzu muss der vorgetragene Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt werden. Wenn der Inhalt eines Asylbegehrens dagegen völlig unbeachtet bleibt, wird dem Asylsuchenden in verfassungswidriger Weise von vornherein die Möglichkeit genommen, sich auf sein subjektives Recht auf Asyl zu berufen (BVerfG, B. v. 25.02.1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -, BVerfGE 56, 216 [240]). Ist das Verwaltungsverfahren aber im Hinblick auf das Asylgrundrecht in besonderer Weise ausgestaltet, so hat der Asylberechtigte auch einen Anspruch, dass diese Mindeststandards, die von Verfassungs wegen zwingend geboten sind, in seiner Person eingehalten werden. Werden derartige Mindeststandards eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens nicht gewahrt, so kann der Asylbewerber deren Einhaltung durch isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes erzwingen. (...)
Ein derartiger gravierender Verfahrensmangel, der ausnahmsweise die isolierte Anfechtung der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ermöglicht, ist vorliegend gegeben. Das Bundesamt hat auch im Falle eines Folgeantrages den Ausländer grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Amtsermittlung wird diese Pflicht zwar durch die in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich normierte Mitwirkungspflichten des Folgeantragstellers relativiert. Gleichwohl kommt der Anhörung gerade auch im Folgeantragsverfahren ein besonderer Stellenwert zu, der insbesondere auch aus Gründen der effektiven Verfahrensgestaltung für die Verwirklichung des Grundrechts je nach Lage des Falls eine Anhörungspflicht begründen kann (Funke/Kaiser in: GK-AsylVfG § 71 Rdnr. 61). Gerade im vorliegenden Fall hätte im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers eine persönliche Anhörung erfolgen müssen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er nach seiner Abschiebung in die Türkei am Flughafen in Istanbul zwei Tage in Polizeihaft gehalten worden sei. Anschließend sei er in mehreren Polizeidienststellen verhört worden und schließlich am 16.08.2000 in das Gefängnis “Etipe” in Elazig zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstentziehung eingeliefert worden. Am 10.08.2001 sei er aus der Strafvollstreckung einer Militäreinheit in Bingöl zugeführt worden. Dort habe man ihn in vorderster Reihe, aber unbewaffnet, eingesetzt und wegen seiner Kenntnisse der kurdischen Sprache im Verlauf des Jahres 2002 zur Übersetzung von Protokollen und abgehörtem Funkverkehr herangezogen. Nachdem er einen Funkspruch kurdischer Untergrundkämpfer absichtlich unrichtig übersetzt habe sei er zum Kompaniechef zitiert worden und von diesem mit dem Vorwurf konfrontiert worden, er habe die Guerilla unterstützt und die eigenen Kameraden gefährdet. Anschließend sei er für eine Nacht in eine kleine Zelle gesperrt worden und man habe ihn nach Cermik verbracht. Dort sei er in eine Art Lager unter der Folter verhört worden. Man habe ihm Stromkabel an die Fußzehen und sein Geschlechtsteil angeschlossen. Auch seien ihm brennende Zigaretten auf dem Körper ausgedrückt worden. Die Narben seien noch heute zu sehen. Die Drangsalierungen hätten etwa zehn Tage gedauert. Anschließend habe man ihn aus der Stadt gebracht, offensichtlich um ihn zu erschießen. Er habe um Gnade gefleht und es sei ihm gelungen durch Übergabe einer Uhr, eines Ringes und von Geld, das er in seine Jacke eingenäht habe, freizukommen. (...)
Dieser Vortrag des Klägers ist offensichtlich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Gerade der gänzlich neue Vortrag hätte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge veranlassen müssen, den Kläger erneut persönlich anzuhören. Ein Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von der persönlichen Anhörung des Klägers abgesehen hat, obwohl dieser einen gänzlich neuen Verfolgungssachverhalt vorgetragen hatte. Zwar öffnet § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG dem Bundesamt die Möglichkeit, von einer Anhörung eines Folgeantragstellers abzusehen. Diese Möglichkeit ist in erster Linie für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen ein in einem vorangegangenen Asylverfahren abgelehnter Asylbewerber bezug nimmt auf seine in jenem Verfahren vorgetragenen Asylgründe und dazu ergänzend unter Bezugnahme auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorträgt (VG Frankfurt, B. v. 29.08.2002 - 5 G 3055/02.A (3) -, InfAuslR 2003, 119 [120] [= ASYLMAGAZIN 11/2002, S. 30]). Eine solche Konstellation ist jedoch im Falle des Klägers ersichtlich nicht gegeben. (...) Gerade der Umstand, dass der K