Asylverfahrens- und -prozessrecht

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Chronologisch geordnet

BVerwG: Keine Abschiebungsandrohung auf Vorrat
Urteil vom 30.8.2005 - 1 C 29.04 - (9 S., M7371)

»(...) Gegenstand der Revision ist nur die Anfechtung der Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin (Ziff. 4 Satz 6 des Bescheides vom 21. August 2000). (...)
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Anfechtungsbegehren. Allerdings enthält Ziff. 4 des Asylablehnungsbescheides vom 21. August 2000 in den Sätzen 1 und 4 jeweils eine – insoweit nach rechtskräftiger Abweisung der Klage bestandskräftig gewordene – Androhung der Abschiebung (aus der Haft bzw. für den Fall der Haftentlassung). Diese Androhungen sind geeignet, wie die Beklagte nicht zu erkennen scheint, auch die Wirkung zu entfalten, dass auf eine erneute Androhung im Fall der Wiedereinreise unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG verzichtet werden kann. Es trifft deshalb schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass – wie die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Vorgehens vor allem geltend macht – ohne die vorsorgliche Abschiebungsandrohung für den Fall der Wiedereinreise derjenige Ausländer besser stehe, der aus der Haft abgeschoben werde, als der, der aus der Haft entlassen und erst danach abgeschoben werde. Dies steht aber dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entgegen. Denn die angefochtene Androhung in Ziff. 4 Satz 6 geht in ihren Rechtswirkungen über das hinaus, was § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anordnet. Die Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Wiedereinreise der Klägerin bezieht sich nach ihrem nicht einschränkenden Wortlaut nicht lediglich auf eine Einreise zur Durchführung eines asylrechtlichen Folgeverfahrens, sondern betrifft jede ›erneute unerlaubte Wiedereinreise‹. Damit stellt sie aber einen über § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG hinausgehenden Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin dar, für dessen Abwehr ihr ein Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht abgesprochen werden kann.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch in Übereinstimmung mit Bundesrecht als begründet angesehen. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die die Klägerin belastende Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt). (...)
b) Eine vorsorgliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für den Fall der zukünftigen Einreise sieht das Gesetz nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG vor. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung für den Fall der beabsichtigten Einreise im so genannten Flughafenverfahren, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Diese gesetzliche Regelung ist auf Fälle der vorliegenden Art und außerhalb des Flughafenverfahrens nicht übertragbar. (...)
c) Eine Ermächtigung zum Erlass einer vorsorglichen Abschiebungsandrohung für den Fall der künftigen Wiedereinreise lässt sich auch nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG ableiten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebungsandrohung erst nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag erlassen werden darf. Die in § 34 Abs. 1 AsylVfG geregelte Ermächtigung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung knüpft somit an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt. Sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus, den es ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt. Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet werden soll (so auch OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A - juris, und Urteil vom 29. September 2004 - 3 A 280/04.A -; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 - VBlBW 2002, 38 [= ASYLMAGAZIN 9/2001, S. 52]; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. November 2003 - 2 L 60/03 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2005 - OVG 6 B 4.04 -). (...)
Für eine erweiternde Auslegung des § 34 Abs. 1 AsylVfG und des § 59 AufenthG mit dem Ziel, auch im Falle künftiger Wiedereinreise nach Abschiebung aus der Haft die Rechtswirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG herbeizuführen, besteht – wie oben unter 1. bereits angesprochen – entgegen der Auffassung des Bundesamtes kein Bedarf. Denn auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft ist das Bundesamt zum Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung befugt, welche die Rechtsfolgen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG auslöst. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG ermächtigt das Bundesamt zur Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Frist (›soll ... angedroht werden‹) und enthält insoweit keinerlei Einschränkung für den Fall einer Abschiebung aus der Haft. Auch nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (alten) Rechtslage war das Bundesamt hierzu berechtigt. (...)«


VG Minden: Ausnahmefall von § 28 Abs. 2 AsylVfG bei Konversion zum Christentum
Urteil vom 25.8.2005 - 9 K 2754/04.A - (11 S., M7384)

»(...) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind gegeben. (...)
Zwar gehen nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen aus. Doch gibt es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hinreichend Hinweise darauf, dass zum Christentum konvertierten Muslimen in Afghanistan Verfolgung droht, wenn sie sich dort als Christen zu erkennen geben, und insbesondere dann, wenn sie versuchen zu missionieren (vgl. AA, Lagebericht vom 21. Juni 2005, S. 20 f. [32 S., A0182, siehe Hinweis]; Danesch, Auskunft vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig [7 S., #34052, M6652]; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 1. März 2004, S. 12; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -; Urteile der Kammer vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A - [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 10] und 15. Juli 2004 - 9 K 7238/03.A -).
Zwar gewährleistet die Ende Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Nach Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion, doch räumt Absatz 2 der Vorschrift Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Dieses Grundrecht umfasst aber nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. In diesem Fall kommt das Sharia-Recht zur Anwendung, nach dem einem Konvertiten, der seinen moslemischen Glauben aufgegeben hat, die Todesstrafe droht (vgl. AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg [5 S., A0168, siehe Hinweis]; Danesch vom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig). (...)
Nach den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005 steht es für das Gericht fest, dass es für den Beigeladenen unzumutbar wäre, nach einer Rückkehr nach Afghanistan seine neue Glaubensüberzeugung zu leugnen und seinen christlichen Glauben lediglich im ganz privaten Bereich auszuüben. Das Gefühl, Teil einer Gemeinschaft zu sein, in der man sich gegenseitig respektiert und gemeinsam Gottesdienste feiert, ist für den Beigeladenen nach seinen glaubhaften Angaben besonders wichtig. Das Bedürfnis nach Ehrlichkeit, das immer schon Teil seiner Lebenshaltung war, prägt jetzt, nach dem Übertritt zum Christentum, seine Identität noch stärker. Es wäre ihm offensichtlich nicht möglich, nach außen als Moslem zu leben, seinen christlichen Glauben also zu verleugnen, ohne auch einen Teil seiner Identität preiszugeben.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 dem alten § 28 AsylVfG angefügt worden ist und die ›Umstände im Sinne des Absatzes 1‹ in Bezug nimmt, erschließt sich über die Regelung des Absatzes 1. Danach wird ein Betroffener, selbst wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, als Asylberechtigter anerkannt, vorausgesetzt, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Wenn der Entschluss nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, wird der Betroffene in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt. Eine Ausnahme von der Regel gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Weitere Ausnahmen von der Regel sind möglich. (...)
Eine solche Ausnahme von der Regel setzt nach der Intention des § 28 AsylVfG notwendig voraus, dass der Ausländer sich nicht ›asylunwürdig‹ verhalten, insbesondere nicht versucht hat, durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erzwingen.
Davon ist hier hinsichtlich des Beigeladenen auszugehen. Wie oben dargelegt, entspricht seine Hinwendung zum Christentum einem wahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen und ist nicht zum Zwecke der Beeinflussung eines möglichen weiteren Asylverfahrens erfolgt. Dem Beigeladenen kann ein ›asylunwürdiges‹ Verhalten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr ist hier aufgrund der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalles von der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch zu machen und an der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, festzuhalten. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VGH Hessen: »Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.10.2005 - 8 UE 1274/04.A - (10 S., M7449)
OVG Sachsen-Anhalt: Das Oberverwaltungsgericht kann auf Grund von Art. 19 Abs. 4 GG in der Beschwerdeinstanz die Abschiebung vorläufig untersagen, wenn nicht sofort über die Beschwerde entschieden werden kann.
Beschluss vom 15.7.2005 - 2 M 116/05 - (3 S., M7464)
VG Magdeburg: Bei einer Gesetzesänderung beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Stellung eines Asylfolgeantrages mit Kenntnis des Antragstellers von der Gesetzesänderung, nicht schon mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier: Einführung des Familienabschiebungsschutzes nach § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 14.10.2005 - 9 A 193/05 MD - (4 S., M7387)
VG Chemnitz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn zumindest einem Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist; § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.
Beschluss vom 22.9.2005 - A 2 K 661/05 - (4 S., M7413)
VG Gelsenkirchen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist sind oder in Deutschland geboren wurden.
Beschluss vom 8.8.2005 - 1a L 991/05.A - (3 S., M7327)
VG Gelsenkirchen: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen die subjektiven Nachfluchtgründe bereits vor dem 1.1.2005 verwirklicht worden sind.
Urteil vom 4.2.2005 - 15a K 6358/02.A - (25 S., M7482)

VG Hannover: § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar
Beschluss vom 16.9.2005 - 6 B 5284/05 - (6 S., M7222)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Einzelrichter der 6. Kammer des VG Hannover ist der Ansicht, dass die Regelungen zur Antragsfiktion für Kinder von Asylbewerbern nach § 14 a AsylVfG nicht für Altfälle anwendbar ist. Er widerspricht damit der Auffassung des Einzelrichters der 12. Kammer desselben Gerichts (Beschluss vom 22.7.2005 - 12 B 4062/05 -, s. u.).

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Sachantrag ist zulässig und begründet. (...)
Die nach den §§ 31 und 34 AsylVfG vom Bundesamt zu treffenden Sachentscheidungen über die Asylberechtigung, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG setzen zwingend einen wirksam gestellten und inhaltlich beachtlichen Asylantrag voraus (vgl. auch § 5 Abs. 1 AsylVfG). (...)
An dieser Mitwirkung fehlt es in dem vom Bundesamt für die Antragstellerin durchgeführten Asylverfahren. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass für die Antragstellerin mit dem Eingang der schriftlichen Meldung ihrer Geburt durch die Region Hannover beim Bundesamt am 4. Mai 2005 ein Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt gilt. (...)
Der Wortlaut des § 14 a Abs. 1 AsylVfG gibt aber nichts dafür her, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht nach Satz 1 rückwirkend für Anzeigetatbestände begründen wollte, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten waren. Es mag sein, dass die Verwendung der Präsens-Form zur Beschreibung der beiden Tatbestände in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als einziges Auslegungskriterium nicht zwingend gegen die Einführung einer Anzeigepflicht für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte spricht (vgl. VG Minden, Beschl. vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A - [4 S., M7036]). Mit dem Verwaltungsgericht Göttingen (Beschl. vom 17.3.2005, AuAS 2005 S. 117 [4 S., M6464]) und dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschl. vom 22.6.2005 - 11 B 2465/05 - [2 S., M6914]) kann die gewählte Zeitform aber nur im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber gewählten Rechtsfolge dieser Norm, wonach ›dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen‹ ist, Bedeutung gewinnen. Danach lässt sich § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei natürlicher Betrachtungsweise nur so (...) verstehen, dass seit dem 1. Januar 2005 verwirklichte Tatbestände ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden müssen. Die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich, wie die Wortwahl des Gesetzgebers in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zeigt, durch ein bestimmtes Ereignis ausgelöst, nämlich das der Einreise oder der Geburt. Die Mitteilungspflicht bezieht sich daher nicht nur auf die bloße unverzügliche Mitteilung bestimmter Daten oder, wie die Antragsgegnerin meint, auf den sich an die Geburt anschließenden Aufenthalt ohne Aussicht auf Dauerhaftigkeit. Vielmehr soll nach der erkennbaren Vorstellung des Gesetzgebers zwischen diesem Ereignis (Einreise oder Geburt) und dem Eingang seiner Anzeige beim Bundesamt keine zeitliche Verzögerung eintreten.
Dieses entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der nachträglichen Einreise oder Geburt eines unter 16 Jahre alten Kindes macht nur dann einen Sinn, wenn der mit dem Gesetz beabsichtigte und dem Begriff ›unverzüglich‹ unterstrichene Zweck, überlange Aufenthaltszeiten mit einer ungewissen Aufenthaltsperspektive zu verhindern sowie Altfall- und Härtefallregelungen zukünftig zu vermeiden, noch erfüllt werden kann. Das ist aber zweifelsfrei nicht der Fall, wenn Anzeigepflichten für Sachverhalte begründet werden, die – je nach Sachlage – bis zu 15 Jahre zurückliegen und damit in die Stichtage der letzten Altfall-Regelungen hineinreichen. (...)
Im Zusammenhang mit der Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kommt weiter hinzu, dass der Wortlaut dieser Norm unter anderem auf den Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG abstellt. Dies deutet darauf hin, dass jedenfalls dann, wenn das Asylverfahren der Eltern abgeschlossen ist, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, nämlich ›unverzüglich‹ abzugebende Geburtsanzeige nur solchen Eltern auferlegt werden soll, deren Aufenthaltsstatus sich nach Maßgabe des mit dem Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 erlassenen Aufenthaltsrechts beurteilt. Insoweit gelten nach Auffassung des Gerichts dieselben Auslegungserwägungen, die für die Ablehnung einer Überprüfungspflicht nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG für vor dem 1. Januar 2005 entstandene Widerrufs- oder Rücknahmefälle maßgebend sind. Hierzu wird angenommen, dass sich die Pflicht zur Überprüfung von Anerkennungsbescheiden angesichts der Gesetzessystematik des § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der das neue materielle Widerrufsrecht in Gestalt der Ermessensentscheidung nach Satz 3 in einen Systemzusammenhang mit einer fristgebundenen Überprüfung (Satz 1) und Mitteilung (Satz 2) stellt, nur auf solche Widerrufsfälle beziehen kann, die nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung eintreten (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 14.4.2005, InfAuslR 2005 S. 344 [=ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 42]), obwohl das Gesetz dieses nicht ausdrücklich vorgibt. Eine vergleichbare Gesetzesautomatik enthält auch § 14 a Abs. 2 AufenthG. Auch hier kann es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen haben, im Gesetz eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Sachverhalten, deren Eintritt objektiv nicht mehr unverzüglich mitgeteilt werden kann, zu verankern. (...)«
Einsenderin: RAin Schröder, Hannover


VG München: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt staatlichen Schutz voraus
Urteil vom 18.8.2005 - M 9 K 04.50942 - (11 S., M7213)

»(...) Die zulässige Klage hat Erfolg, der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, Art. 1 C Abs. 5 GK.

2. In zahlreichen Entscheidungen hat neben dem erkennenden Gericht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die seit geraumer Zeit von der Beklagten reihenweise ergangenen Widerrufe der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei irakischen Staatsangehörigen für rechtmäßig erachtet. Insbesondere nach den jüngsten Entwicklungen der Lage im Irak kann daran nicht mehr festgehalten werden.

3. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der gerichtlichen Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrundezulegen (vgl. – zuletzt – BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, 1 C 29/03 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32], unter 1. a) der Entscheidungsgründe).

3.1. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung lautet:

›Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.‹

§ 60 Abs. 1 Satz 1 – Verbot der Abschiebung – des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

›In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.‹

Mit dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die Genfer Konvention hat der Bundesgesetzgeber die Identität des materiellen Gehalts der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit den Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention betont und festgeschrieben. (...)

3.3. UNHCR hat als Hilfsmittel zur Auslegung des Art. 1 C (5) und (6) der Genfer Konvention zuletzt im Jahr 2003 Richtlinien herausgegeben (NVwZ-Beilage I 8/2003, S. 57). Wenn auch diese Richtlinien in den Vertragsstaaten keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können (zur – ggf. unterschiedlichen – Auslegung der GK in den Unterzeichnerstaaten vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994, E 95, 42, 48 f.), so enthalten sie gleichwohl wichtige Hinweise für die Auslegung. Danach müssen die Änderungen im Heimatstaat grundlegend (a. a. O. RdNrn. 10 und 11) und dauerhaft sein (a. a. O. RdNrn. 13 und 14). Ferner muss im Herkunftsland wirksamer Schutz wiederhergestellt sein, insbesondere muss dieser auch verfügbar sein, erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung, grundlegender Verwaltungsstrukturen und einer angemessenen Infrastruktur (a. a. O. RdNr. 15). Mit anderen Worten: Der humanitäre Grundgedanke der Schutzgewährung erlaubt die Beendigung eines entsprechenden Status im Aufnahmeland erst, wenn im Herkunftsland des Flüchtlings wenigstens im Wesentlichen eine verlässliche neue Ordnung eingekehrt ist und die Regierenden – unter Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards – auch tatsächlich in der Lage sind, Ruhe und Ordnung im Land aufrecht zu erhalten.

4. Aufgrund der Umstände, die vor allem im letzten halben Jahr aus dem Irak bekannt geworden sind, kann es für als Flüchtlinge anerkannte irakische Staatsangehörige derzeit nicht als zumutbar angesehen werden, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen.

4.1. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2005 (508-516.80/3 IRQ) [29 S., A0181, s. Hinweis auf S. ??] geht von einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak aus (S. 4 sowie vor allem S. 10 bis 14 – unter II. 1. bis 3.).

Die allgemeine Kriminalität ist danach nach dem Sturz des früheren Regimes stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Eine Verfolgung von einzelnen Straftaten findet so gut wie nicht statt (S. 10 unter II. Asylrelevante Tatsachen 1. Sicherheitslage). (...)

4.3. Die Richtigkeit der unter 4.1. und 4.2. referierten Einschätzungen bestätigt im Ergebnis auch die seit Ende 2003 unverändert fortbestehende Abschiebestopp-Erlasslage. Ging man im Dezember 2003 (IMS vom 18.12.2003 - I A 2 - 2084.20-13) noch davon aus, dass der entgegenstehende Wille der Besatzungsmächte aus tatsächlichen Gründen zwangsweise Rückführungen hindere (a. a. O. S. 2 Mitte), so konterkariert beispielsweise die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Januar 2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach diese Mutmaßung deutlich. Dort bringt das Auswärtige Amt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Sicherheitsbedingungen ständig verschlechtert haben und aus sachlich zwingenden Gründen durch die Deutsche Botschaft in Bagdad bis auf weiteres keine Amtshilfeersuchen bearbeitet werden. Dementsprechend gibt es nach wie vor auch keine zu Gunsten eines Rückführungskonzepts sprechende Lagebeurteilung durch den Bund (vgl. Nr. 3 des IMK-Beschlusses vom 20./21.11.2003), vielmehr bleibt es auf nicht absehbare Zeit beim faktischen Abschiebestopp (IMS a. a. O. S. 2 unten). Bereits unter dem 30. April 2004 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Nachgang zum Rundschreiben vom 18. Dezember 2003 denn auch ergänzend mitgeteilt, dass die gegenwärtige Lage Rückführungen nach wie vor nicht zulasse. (...)«
Einsender: RA Ton, Dresden

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: »Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]).« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 12.7.2005 - 1 C 22.04 - (9 S., M7273)
VG Sigmaringen: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet bei Einleitung eines Asylverfahrens aufgrund der Antragsfiktion des § 14 a AsylVfG für ein vor dem 1.1.2005 eingereistes oder in Deutschland geborenes Kind.
Beschluss vom 24.8.2005 - A 2 K 10577/05 - (7 S., M7290)
VG Gießen: »Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG kann auch auf Fälle analog angewendet werden, in denen Kinder vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden, wenn die Anzeige nach § 14 a Abs. 2 S. 3 AsylVfG erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.8.2005 - 8 G 1802/05.A - (7 S., M7217)
VG Lüneburg: Es ist zweifelhaft, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder anwendbar ist, die bereits vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind.
Beschluss vom 1.8.2005 - 4 B 31/05 - (2 S., M7246)
VG Hannover: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die bereits vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind (Änderung der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an VG Minden, Beschluss vom 14.6.2005 - 11 L 359/05.A - (4 S., M7036).
Beschluss vom 22.7.2005 - 12 B 4062/05 - (6 S., M7101)
VG Karlsruhe: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsverfahren anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingeleitet worden sind, auch wenn der Widerruf erst nach dem 1.1.2005 erfolgt ist.
Urteil vom 12.7.2005 - A 11 K 10245/05 - (11 S., M7134)
VG Braunschweig: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren sind. Die Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG wird nur durch Asylanträge ausgelöst, die ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.7.2005 - 6 A 151/05 - (2 S., M7259)
VG Freiburg: Nach § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist bei einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Abschiebungsandrohung nur dann der Staat zu bezeichen, in den nicht abgeschoben werden darf, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefährdungslage zwingend verboten ist.
Urteil vom 15.6.2005 - A 1 K 11832/03 - (13 S., M7318)
VG Karlsruhe: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind.
Urteil vom 7.6.2005 - A 11 K 10380/05 - (7 S., M7133)

VGH Hessen: Obligatorische Widerrufsprüfung im öffentlichen Interesse
Urteil vom 7.9.2005 - 7 UE 1821/05.A - (25 S., M7086)

»(...) Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf nicht innerhalb der Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG ergangen ist bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre (im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, B. v. 10.05.2005 - 7 UZ 810/05.A - [ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 29]; Bayerischer VGH, B. v. 17.02.2005 - 21 ZB 05.30260 -; Niedersächsisches OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 - [4 S., M6786]; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - [ASYLMAGAZIN 7–8, S. 42]).
1. Unabhängig von der Frage, ob § 77 Abs. 1 AsylVfG die Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Verfahren der vorliegenden Art gebietet, wäre der Widerrufsbescheid nicht bereits deshalb aufzuheben, weil ihm durch die Nichtanwendung der Vorschrift ein Rechtsfehler anhaftet, sondern nur dann, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werden würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht ersichtlich.
Mit der Einführung der in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG normierten obligatorischen Prüfungspflicht drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung hat der Gesetzgeber die Struktur der Widerrufsverpflichtung bei Vorliegen der Widerrufsgründe nach Abs. 1 nicht verändert, sondern lediglich effektiver gestaltet. Nach der Intention des Gesetzgebers, der mit den Maßnahmen ausdrücklich eine Beschleunigung der Asylverfahren erreichen wollte (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 107), soll nämlich mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach einer anerkennenden Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 112). Somit dient diese Neuregelung nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat: Damit steht die Prüfungspflicht nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Bereits in seiner Entscheidung vom 27.06.1997 (- BVerwG 9 B 280.97 -, NVwZ-RR, 1997, 741 f.) hat das BVerwG hierzu dargelegt, dass ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, über den Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich zu entscheiden, den Widerrufsbescheid nicht rechtswidrig macht. (...) Nichts anderes kann für die am 01.01.2005 in Kraft getretene Dreijahresfrist gelten (so auch VG Münster, U. v. 18.01.2005 - 4 K 1794/02.A -; VG Braunschweig, U. v. 17.02.2005 - 6 A 524/04 - [11 S., M6529]; a. A. VG Köln, U. v. 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A, AuAS 2005, 14 f. [= ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 43]), denn mit ihr wollte der Gesetzgeber erkennbar diesen Zweck des Widerrufsverfahrens nicht suspendieren, sondern effektivieren. (...)
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebietet auch § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, nicht die Anwendung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG. Dies ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Zweck der Regelung.
Die Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 2 und 3 AsylVfG war nämlich geboten, um der mit dem Aufenthaltsgesetz veranlassten grundlegenden Änderung der Aufenthaltstitel – nämlich der stets befristet zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis – Rechnung zu tragen. Die Einfügung des Abs. 2 a Satz 3 in den im Übrigen inhaltlich unverändert gebliebenen § 73 AsylVfG diente damit neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an der Nahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichen Behandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu erreichen, da mit Art. 3 Nr. 43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 die §§ 68 bis 70 AsylVfG, die den Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens regelten, aufgehoben wurden und nun ein entsprechender Anspruch ausschließlich in §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG geregelt ist. Da einem ab dem 01.01.2005 anerkannten Asylberechtigten nunmehr keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden kann, bedurfte es zur Erlangung einer vergleichbaren Rechtsstellung nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes einer verfahrensrechtlichen Zwischenprüfung durch das Bundesamt. (...) Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung der Prüfungspflicht kann erst mit In-Kraft-Treten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden, da zuvor der von ihr umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausschließlich aus dem AsylVfG selbst ableiten konnte. Einem anerkannten Asylbewerber steht mit der Neuregelung durch das AufenthG erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren Asylanerkennung eine – vergleichbare – unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwarb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsyIVfG. Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bayerischer VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -).
3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können an die fehlende Prüfungspflicht für sog. Altfälle keine materiell-rechtlichen Folgen für den Asylbewerber zu Lasten des Bundesamts geknüpft werden. Die Prüfungspflicht des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG beginnt erst ab dem 01.01.2005. Diese Verpflichtung trifft in diesem Zeitpunkt auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen und noch nicht unanfechtbaren Widerrufsentscheidungen; die neu geschaffene Prüfungspflicht und das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung – hier des Widerrufs – fallen mithin zeitlich zusammen. Eine (spätere) Ermessensentscheidung wird vom Bundesamt aber erst dann gefordert, wenn das Ergebnis der Prüfung nicht zu einem Widerruf geführt hat. Ein solches Ergebnis liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor. Würde § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auf diese Fälle Anwendung finden, geschähe dies contra legem (ähnlich Niedersächsisches OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 -).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebietet auch eine Abwägung der beteiligten Interessen für ›Übergangsfälle‹ keine Auslegung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG über seinen klaren Wortlaut hinaus, nur weil eine die Rückwirkung rechtfertigende Übergangsvorschrift nicht vorhanden ist – §§ 87 Abs. 1, 87a, 87b AsylVfG enthalten keine entsprechenden Regelungen –. Dieser hätte es aber nach verfahrensrechtlichen Prinzipien bedurft. Neues Verfahrensrecht erstreckt sich grundsätzlich nicht mehr auf abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung (BVerwG, U. v. 26.03.1985 - BVerwG 9 C 47.84 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; VG Karlsruhe, U. v. 04.02.2005 - 3 K 11689/04 - zit. n. juris). Berücksichtigt man, dass für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen eine fristgebundene Prüfungspflicht des Bundesamts nicht existiert hat und dass das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr Rechnung tragen kann, so hätte es zwingend einer gesetzlichen Geltungsanordnung bedurft, wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen. Es hätte dem Gesetzgeber frei gestanden, für Übergangsfälle – etwa durch die Fiktion einer negativen Mitteilung – bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Asylanerkennungen oder Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG dem Ausländer eine im Verhältnis zur alten Rechtslage günstigere Rechtsposition einzuräumen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. (...)
Ein im Wege einer erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG begründeter Anspruch des Klägers auf eine Ermessensentscheidung ist auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herzuleiten, wie dies das Verwaltungsgericht glaubt annehmen zu können. § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG knüpft an die negative Mitteilung an, dass ein Widerruf nicht erfolgen wird. Diese liegt bei den sog. Altfällen jedoch nicht vor und kann auch nach erfolgtem Widerruf zwangsläufig nicht mehr ergehen. Mithin ist auch seitens des Bundesamts kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden müsste. Die sich aus dem längeren Aufenthalt in Deutschland ergebenden individuellen Belange eines Ausländers sind im ausländerrechtlichen Verfahren, in dem regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG darüber zu entscheiden ist, ob der aufgrund der nun widerrufenen asylrechtlichen Entscheidung gewährte Aufenthaltstitel zu widerrufen ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [386] [= ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]). Das Asylrecht zielt dagegen auf die objektive Schutzbedürftigkeit des Ausländers ab. Ist diese entfallen, bedarf es des Asyl- oder Flüchtlingsstatus nicht mehr. (...)«
RA Pfaff, Frankfurt a. M.

OVG NRW: Zu selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen im Folgeverfahren
Urteil vom 12.7.2005 - 8 A 780/04.A - (14 S., M7055)

»(...) 1. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren vorliegen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags entstanden sind.
a) Der nach Art. 15 Abs. 3 ZuwandG am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht; dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. (...)
Durchgreifende Bedenken gegen die auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beruhende Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG n. F. bestehen nicht. Zwar kann es in Einzelfällen hart erscheinen, einem Schutzsuchenden, der bereits vor längerer Zeit, als die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, nunmehr den begehrten Schutz vorzuenthalten. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nimmt aber bewusst in Kauf, dass Rechtsänderungen zu Lasten des Schutzsuchenden Anwendung finden; die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8).
b) § 28 Abs. 2 AsylVfG steht im vorliegenden Fall der Verpflichtung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, entgegen.
aa) Der Wortlaut der Regelung mag zwar auf den ersten Blick nicht eindeutig sein, da der in Bezug genommene Absatz 1 mehrere Fälle betrifft, nämlich sowohl die – entsprechend dem gesetzlichen Regelfall – unbeachtlichen, als auch die ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe, die als Fortsetzung einer bereits im Heimatland innegehabten und erkennbar betätigten festen Überzeugung erscheinen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 47).
Der Sinn der Regelung ist gleichwohl mit Blick auf ihre gesetzessystematische Einordnung als Abs. 2 des § 28 AsylVfG und die Begründung, die die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren angeführt hat, eindeutig, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004, Amtsblatt Nr. L 304, vom 30. September 2004, S. 12 ff., bedarf, nach deren Art. 5 Abs. 3 die Mitgliedstaaten die Flüchtlingsanerkennung bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen ausschließen können (so aber VG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 A 397/01 -, juris [15 S., M6592]).
§ 28 Abs. 1 AsylVfG übernimmt – deklaratorisch – die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht. (...)
An diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen – objektive Nachfluchtgründe sind von § 28 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht erfasst – knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG ersichtlich an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze und Abgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. Das bedeutet: Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG soll dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme gilt – hier wie dort – wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 -, Asylmagazin 6/2005, S. 37 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 48). (...)
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Grundlage für die Auffassung des Bundesamtes, für die Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen komme es darauf an, ob Art und Inhalt der exilpolitischen Betätigung aus Sicht des deutschen Staates zu missbilligen seien (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Leitfaden zu den wesentlichen Änderungen des Asylverfahrens durch das Zuwanderungsgesetz (Stand: 27. Dezember 2004), S. 9: ›Die subjektiven Nachfluchtgründe bleiben, obwohl Ausdruck und Fortführung einer schon während des Heimatlandes vorhandenen und erkennbar betätigten, festen Überzeugung, dann unberücksichtigt, wenn die Aktivitäten zu missbilligen sind, weil sie z. B. den Tatbestand einer Straftat erfüllen oder Ausweisungsgründe nach §§ 53 f. AufenthG vorliegen.‹).
Der nach dem Vorstehenden eindeutige Sinn und Zweck der Norm, der aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG folgt und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Das gilt auch mit Blick auf die Formulierung ›in der Regel‹ in § 28 Abs. 2 AsylVfG, nach der – über das in § 28 Abs. 1 AsylVfG normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis hinaus – für den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG anscheinend ein weiteres Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Ohne dass es hier einer weitergehenden Klärung der Frage bedarf, in welchen Fällen ein ausnahmsweises Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall in Betracht kommt, ist jedenfalls festzuhalten, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG insoweit lediglich eine Abweichung zu Gunsten des Schutzsuchenden ermöglicht. Denn die Regelung stellt eine Rückausnahme dar, d. h. sie erfasst Fälle, in denen Umstände, die aufgrund der Regel des § 28 Abs. 1 AslyVfG nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG führen könnten, ausnahmsweise doch zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen können.
Zudem stünde eine Regelung, nach der einem von politischer Verfolgung Bedrohten Schutz nur dann gewährt wird, wenn die von dem Flüchtling vertretenen Überzeugungen und seine Handlungen gleichsam die Billigung des Aufnahmestaates finden, in Widerspruch zu den grundlegenden Strukturen des Asyl- und Flüchtlingsrechts und hätte – ungeachtet etwaiger sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebender Bedenken – jedenfalls einer hinreichend eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. (...) «

VG Lüneburg: Durchführung eines Asylfolgeverfahrens; Anerkennungsrichtlinie anwendbar
Urteil vom 17.8.2005 - 1 A 233/02 - (19 S., M7010)

»(...) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG geht. (...)
2. Das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG ist gestuft: Voraussetzung ist lediglich ein glaubhafter und substantiierter Vortrag, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben können muss (HambOVG, NVwZ 1985, 512: ›gute Möglichkeit einer Asylanerkennung‹; (...)). Für ein Wiederaufgreifen bedarf es nicht zugleich auch irgendeines Beweises. Noch viel weniger kann in dieser 1. Stufe des Wiederaufgreifens mit seiner bloßen Anstoßfunktion (Funke-Kaiser, aaO [GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71], Rdn. 89.1) verlangt werden, dass die Verfolgungsfurcht in der Sache selbst schon nachgewiesen und sachlich geprüft wird (BVerfG, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7 S. 78 f.). Das Bundesamt hat lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen und – bei schlüssiger Darlegung von Veränderungen – ein weiteres Asylverfahren zu eröffnen und durchzuführen (HessVGH, ESVGH 38, 235). Daher ist es bedeutungslos, ob der neue Vortrag zutrifft, ob die Verfolgungsfurcht begründet und die Annahme einer asylrelevanten Motivierung der Verfolgung gerechtfertigt ist. Alle diese Fragen sind Gegenstand des eigentlichen Asylbegehrens und -verfahrens, die erst nach einem Wiederaufgreifen geklärt werden können. Nur dann, wenn ein Vorbringen von vorneherein nach jeder nur denkbaren Betrachtungsweise völlig ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot iSv § 60 Abs. 1 AufenthG zu verhelfen, kann ein Folgeantrag erst als unbeachtlich gewertet werden. Eine solche Ausnahme beschränkt sich allerdings auf Einzelfälle, deren fehlende Asylerheblichkeit auf der Hand liegt (BVerfG, DVBl. 1994, 38; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Einzelfall liegt hier nicht vor.
Es stellt rechtsstaatlich einen Verfahrensmangel dar, wenn bei einem weitgehend neuen Vortrag im Folgeverfahren (Mitglied der OAVD, Mitbegründer des ›Vereins der vietnamesischen Flüchtlinge in Hamburg‹, zahlreiche exilpolitische Aktivitäten) eine Bescheidung – wie hier – ohne jede Anhörung des Klägers ergeht. (...)
Schon dieser Mangel begründet hier ernsthafte Zweifel an der vom Bundesamt anhörungslos getroffenen Verwaltungsentscheidung. (...)
Mit § 60 AufenthG hat sich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/83/EG v. 30.9.2004 - L 304/12 - ein Perspektivwechsel weg von der Täter- hin zu einer Opferbetrachtung vollzogen, der sich dem Sinn und Zweck der gen. Richtlinie entsprechend auch inhaltlich auswirkt (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 20] m. w. N.) (...)
Soweit § 60 Abs. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer im Herkunftsland in diesem Sinne ›bedroht‹ ist, lässt er erkennen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutsverletzung bestehen muss. Insoweit muss nicht etwa eine ›Sicherheit‹ gegeben sein. Da inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Kraft getreten ist, sind heute in Übereinstimmung mit dem gen. Urteil des VG Stuttgart auch deren Standards im Wege der Auslegung beachtlich (vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff), obwohl die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht noch nicht abgelaufen ist (dazu Hoffmann im Asylmagazin 4/2005):

In einem Beschluss vom 29.12.2004 hatte der VGH Hessen sogar darüber hinausgehend und bezogen auf die sog. ›Freizügigkeitsrichtlinie‹ nochmals ausdrücklich festgestellt, dass sich aus der Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der gemeinschaftsrechtliche Stand der Freizügigkeitsrechte entnehmen ließe (VGH Hessen, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 CG 3649/04 -).

Mit dem VG Braunschweig (Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 - [3 S., M6994]), dem VG Stuttgart (aaO.) sowie dem VG Karlsruhe (Urt. v. 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - [18 S., M6495]) ist daher davon auszugehen, dass die gen. Richtlinie bereits heranzuziehen ist. (...)
4.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der bundesamtlichen Verwaltungsentscheidung so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam sehr deutlich verschärft haben. Weiterhin ist inzwischen die Richtlinie 2004/83/EG und daneben das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 1950) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. (...)
4.2.2 Soweit die Beklagte daran festhält, dass erst ab einer erhöhten Tätigkeitsschwelle mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Vietnam zu rechnen sei, entspricht das zum einen nicht mehr den neueren Tatsachen, wie sie aus Vietnam von Sachverständigen berichtet werden (s. o.) und steht das zum andern im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/83/EG, derzufolge es ›unerheblich‹ sein soll, ›ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.‹
Gegenüber den Verhältnissen des Jahres 1994 haben sich somit die maßgeblichen Entscheidungskomponenten gerade in den letzten Jahren gravierend verändert – was bei Betrachtung der Nachrichtenlage und der geltenden Vorschriften offenkundig ist.
4.2.3 Die dem Kläger als einem ›Andersdenkenden‹ bzw. Dissidenten bei einer Rückkehr nach Vietnam drohenden Maßnahmen der vietnamesischen Sicherheitskräfte dürften seine leibliche Unversehrtheit, seine physische Freiheit sowie seine Versammlungs- und Meinungsfreiheit und vor allem seine ›politische Überzeugung‹ zum Gegenstand haben (Art. 10 Abs. 1 e der Richtlinie). (...)
Es ist für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam unerheblich, in welchem Maße exilpolitische Betätigungen vorliegen und ob sie eine bestimmte – mehr oder weniger hohe – ›Schwelle‹ überschreiten. Allein entscheidend ist die abweichende, nicht mehr ›linientreue‹ Gesinnung, die hinter den entsprechenden Aktivitäten mehr oder minder großen Umfangs steht. Hierbei sind unbekannte und weniger prominente Bürger – wie der Kläger – sehr viel eher gefährdet als Personen, die im Licht der Öffentlichkeit stehen (so zutreffend VG München, Asylmagazin [11/]2003, 30; Dr. Weggel, Stellungn. v. 10.8.2003 an VG Darmstadt). Für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam selbst sind dann (Partei-)Beziehungen entscheidend, über welche der Kläger nicht verfügt, oder aber Zufälligkeiten anderer Art.
4.2.4 Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger aber auch deshalb drohen, weil er buddhistischen Glaubens ist (vgl. Niederschrift v. 1.8.1991): Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden die Tendenzen religiöser Orientierung in Nord-, Nordwest- und Mittelvietnam ›als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen‹ (so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6). (...)
4.2.5 Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. ›administrative Haftstrafen‹ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2.1999) gibt, für deren Verbüßung mittlerweile in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden ist (vgl. Der Einzelentscheider-Brief v. Febr. 1999). (...)«

VG Magdeburg: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - (7 S., M6944)

»(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Nach Syrien abgeschobene Asylbewerber müssen sich bei ihrer Einreise Verhören durch syrische Sicherheitskräfte unterziehen. Diese allein sind zwar noch kein Anlass zur Annahme einer politischen Verfolgung. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betroffenen im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben. Nach der Auskunftslage versuchen die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Organisationen und Persönlichkeiten in Deutschland auszuforschen (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003; Hajo/Savelsberg an VG Magdeburg vom 16.01.2005 [ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 23]; AA an VG Magdeburg vom 09.08.2004 [5 S., A0166 – siehe Hinweis]), und es existieren Namenslisten über gesuchte Personen (AA an VG Magdeburg vom 09.08.2004). Zumindest bei öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Tätigkeiten gehen die dem Gericht vorliegenden Quellen übereinstimmend davon aus, dass die syrischen Geheimdienste diese Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis nehmen und die betreffende Person bei ihrer Rückkehr deshalb mit Repressionen rechnen muss (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003, S. 15; AA, LB. vom 13.12.2004, S. 18; Hajo/Savelsberg an VG Magdeburg vom 16.01.2005). Bei solchen Aktivitäten ist dem syrischen Geheimdienst gleichgültig, ob der Betreffende diese lediglich ausübt, um als Asylberechtigter oder politischer Flüchtling anerkannt zu werden (DOI an VG Wiesbaden vom 27.01.2003; Hajo/Savelsberg an VG Magdeburg vom 16.01.2005). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Berlin am 06.06.2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. (...)
Im Falle des Klägers kommt die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG, wonach ein Ausländer im Asylfolgeverfahren Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erhält, nicht zur Anwendung. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, soll das jedoch nicht für alle Fälle selbstgeschaffener Nachfluchtgründe gelten. Zu Gunsten des Ausländers, der sein Folgeantrag auf subjektive Nachfluchtgründe stützt, kann nur in der Regel keine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG getroffen werden. Von dieser Regel ist unter Berücksichtigung der systematischen Stellung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu § 28 Abs. 1 AsylVfG jedenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer bereits im Erstverfahren exilpolitisch aktiv gewesen ist und das Erstverfahren lediglich deshalb erfolglos geblieben ist, weil seine damals gezeigte exilpolitische Betätigung lediglich ein niedriges Profil aufwies und er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens diese Betätigung fortgesetzt und mit der Folge gesteigert hat, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht (vgl. hierzu: VG Göttingen, U. v. 02.03.2005, 4 A 38/03, Asylmagazin [6/]2005, 37). Der Kläger ist bereits vor Abschluss des Erstverfahrens exilpolitisch tätig gewesen. Er hat an zwei Newrozfesten und an einer parteiinternen Veranstaltung teilgenommen. (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden

VG Stuttgart: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 - (10 S., M7058)

»(...) Das hiernach durchzuführende weitere Asylverfahren führt zur Verpflichtung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen politischer Überzeugung festzustellen (vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG). (...)
Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen regimefeindliche Exilaktivitäten genau und möglichst umfassend beobachten sowie Mitglieder und Sympathisanten oppositioneller Gruppen namentlich zu erfassen suchen (Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 8.2.2000 an VG Trier und 3.11.1997 an VG Münster und Schleswig; Bundesamt für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 an VG Schleswig, 23.8.2000 an VG Potsdam, 21.1.2000 an VG Köln und 26.10.1999 an VG Koblenz). Zwar setzt eine erhöhte Gefährdung nach Auffassung des Bundesamts für Verfassungsschutz eine ›exponierte oppositionelle Betätigung‹ bzw. ›hervorgehobene Bedeutung‹ des Oppositionellen voraus (Auskünfte v. 28.1.2003 an VG Schleswig, v. 11.12.2000 an VG Köln und v. 23.8.2000 an VG Leipzig, Köln und Potsdam). Sie hängt auch von den konkreten Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für das Regime ab, insbesondere davon, inwieweit jemand schon im Iran als Regimegegner aufgefallen ist, denn dort ist bekannt, dass mit Exilaktivitäten auch eine drohende Verfolgungsgefahr heraufbeschworen und damit ein Verbleiben im Ausland ermöglicht werden soll (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen v. 23.5.2003 an VG Schleswig und VG Kassel; Bundesamt für Verfassungsschutz v. 28.1.2003 a. a. O.; Auswärtiges Amt v. 5.9.2000; Bericht des unabhängigen Bundesasylsenats Österreich über eine Reise im Mai/Juni 2002 S. 13 f). Der Kläger hat aber ernsthaft zu befürchten, dass die wiedergegebene exponierte Stellung und Betätigung für die Monarchisten (...) zu einer strafrechtlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran genügt. (...)
Dass gerade die monarchistisch-nationalistischen Exilorganisationen vom iranischen Regime ausspioniert und inzwischen als Ernst zu nehmende politische Gegner gewertet werden, nachdem sie sich als führende Oppositionsbewegung mit großem medialem Einfluss auf die unzufriedene Bevölkerung im Iran etabliert haben, ergibt sich aus zahlreichen neueren Erkenntnisquellen, denen auch die Gefährdung exponierter Vertreter der Organisationen zu entnehmen ist (Gutachtervernehmung beim VG Wiesbaden am 11.3.2003; Deutsches Orient-Institut v. 26.5.2003 a. a. O. [an das VG Schleswig], anders noch v. 2.9.2002 an Unabhängigen Bundesasylsenat Österreich; Kompetenzzentrum Orient-Okzident Mainz v. 19.8.2003 an Hess. VGH; amnesty international v. 3.2.2004 an VG Schleswig und v. 24.3.2004 an OVG Bremen, so im Grundsatz dessen Urt. v. 10.11.2004 - 2 A 475/03.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 22.12.2004, II.4). (...)
§ 60 Abs. 1 AufenthG enthält ausdrücklich ›in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559)‹ – GFK – die Umsetzung des dortigen ›Artikel 33. Verbot der Ausweisung und Zurückweisung‹. § 28 Abs. 2 AsylVfG zielt darauf ab, die Feststellung drohender Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG auch für die Abschiebebehörde verbindlich zu verneinen (§ 4 S. 1 AsylVfG). Dies widerspräche aber der Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 1 GFK:

Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner ... politischen Überzeugung bedroht sein würde.

›Flüchtling‹ im Sinne dieses Abkommens ist nämlich ›jede Person‹, die

... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ... politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ...

Eine Einschränkung für Nachfluchtgründe wie in § 28 AsylVfG findet sich dort nicht; auch die Nachfluchtentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 66), auf die § 28 AsylVfG zurückgeht, weist besonders auf den verbleibenden ›Schutz nach Maßgabe von Art. 33‹ GFK hin und enthält am Ende die – eigentlich tragende – Erwägung, das Oberverwaltungsgericht sei willkürfrei davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer politische Verfolgung nicht drohe. Ebenso heißt es in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12) einschränkend:

Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

Demgemäß hat die UNHCR-Vertretung Deutschland zur Umsetzung des § 28 AsylVfG n. F. am 23.12.2004 angeregt:

Um einen völkervertragswidrigen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz zu vermeiden, sollte in den Auslegungshinweisen zu dieser Vorschrift ... klar gestellt werden, dass bei festgestellter Verfolgungsgefahr eine Ausnahme von der Regelvermutung für die fehlende Verfolgungsgefahr vorliegt und eine Flüchtlingsanerkennung möglich bleibt.

In der Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG (BT-Drucksache 15/538 zu Art. 3 Nr. 18) ist zwar ausgeführt, dass durch die Versagung auch des ›Kleinen Asyls‹ nach § 60 Abs. 1 AufenthG keine Schutzlücke entstehe, weil es noch andere Rechtsgrundlagen für Schutz vor Abschiebungen bei konkreten Gefahren gebe und die Genfer Flüchtlingskonvention ›lediglich – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 33 Abs. 1 GFK – einen Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert‹. Dabei wird aber übergangen, dass Art. 33 Abs. 1 GFK gerade durch § 60 Abs. 1 AufenthG umgesetzt werden soll, nicht etwa durch § 60 Abs. 7 AufenthG, der nicht einmal ein striktes Abschiebungsverbot enthält.
Sollte also § 28 Abs. 2 AsylVfG bewirken, dass § 60 Abs. 1 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht, obwohl Art. 33 Abs. 1 GFK entgegensteht, widerspräche sich das Zuwanderungsgesetz selbst, da es § 60 Abs. 1 AufenthG und § 28 Abs. 2 AsylVfG gleichzeitig in Kraft gesetzt hat. Dieser Widerspruch lässt sich dadurch ausräumen, dass bei einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 GFK eine Ausnahme von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG gemacht wird. Dadurch wird zwar die Ausnahme zur Regel, denn der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG bleibt auf etwaige Fälle beschränkt, in denen der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 AufenthG über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgeht. Das dürfte aber nicht schwer wiegen, denn § 28 Abs. 2 AsylVfG könnte ohnehin kaum die Erwartung des Gesetzgebers erfüllen, dass der ›bislang bestehende Anreiz‹ entfällt, durch Folgeverfahren mit neu geschaffenen Nachfluchtgründen zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (BTDrucks.15/538 a. a. O.). Auch bei Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG, die nicht unter Art. 33 Abs. 1 GFK fallen, soll nämlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die schließlich zur Niederlassungserlaubnis führen kann (§§ 25 Abs. 3 S. 1, 26 Abs. 4 AufenthG). (...)«

VG Neustadt a. d. W.: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 14.2.2005 - 3 K 2285/04.NW - (12 S., M7011)

»(...) Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass die Voraussetzungen des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 ff.), der insoweit dem früheren § 51 Abs. 1 Ausländergesetz entspricht, vorliegen. (...)
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylVfG sind hier erfüllt, was einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Die Umstände, auf deren Vorliegen sich die Kläger nunmehr zur Begründung ihres Begehrens berufen, sind nach Eintritt der Rechtskraft der in ihren Asylerstverfahren ergangenen Urteile eingetreten. Die Hinwendung der Kläger zum christlichen Glauben, ihre Aktivitäten zur Verbreitung ihres neuen Glaubens sowie ihre Taufen erfolgten nämlich erst nach rechtskräftigem Abschluss der Klageverfahren 3 K 1412/02.NW und 3 K 1177/03.NW. Damit kann die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund Nachfluchtaktivitäten, die sich gerade nicht als Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat angelegten und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen, nicht mehr erreicht werden. (...) Eine Schutzlücke entsteht dadurch für den Ausländer nicht, da § 60 Abs. 1 AufenthG nicht die alleinige Rechtsgrundlage für den Schutz vor einer Abschiebung darstellt. Im Falle einer konkreten Gefahr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist ein solcher Schutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AsylVfG zu gewähren; diese Regelungen sollen Schutz vor Folter, einer Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bieten. Die Schutzgewährung aufgrund dieser Regelungen ist auch mit der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1953 (BGBl. II S. 560) vereinbar. Artikel 33 Genfer Flüchtlingskonvention gebietet den vertragsschließenden Staaten, keinen Flüchtling in Gebiete zurück- oder auszuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wäre. Aussagen über die konkrete Ausgestaltung des Schutzes (z. B. dauerhafter Aufenthalt) in dem einzelnen Vertragsstaat trifft die Konvention hingegen nicht. Die in § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG vorgesehenen Abschiebungshinderungsgründe tragen damit dem nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewährenden Schutz Rechnung. (...)
Es liegen aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. (...)
Der Übertritt der Kläger zum christlichen Glauben und seine Missionierungstätigkeiten würden im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung führen. (...)
Angesichts des in Deutschland tätigen iranischen Nachrichtendienstes und anderer staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung der Auslandsiraner ist, wobei allerdings die Intensität und das Ausmaß der Beobachtung im Einzelnen nur schwer zu bestimmen ist, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Aktivitäten des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), diesen Stellen nicht verborgen geblieben sind und sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen haben, da die Verkündung des neuen Glaubens den Klägern, hier insbesondere dem Kläger zu 1), nach dem Eindruck des Gerichts ein Anliegen ist, dem sie sich auch nach einer Rückkehr in den Iran nicht entziehen werden. Denn sie haben auch in der Gemeinde Aufgaben und damit Verantwortung übernommen und arbeiten dort aktiv mit. (...) «

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Untertauchen des Asylsuchenden führt nicht zum Unterliegen im Prozess, wenn er nicht Rechtsmittelführer ist (hier: Berufung des Bundesbeauftragen gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts) (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Kongo, Dem. Rep.).
Beschluss vom 14.7.2005 - A 2 S 372/96 - (8 S., M6990)
VG München: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn ein Asylsuchender, der keinen Zugang zu anwaltlicher Beratung hat, im Vertrauen auf die Auskunft einer Beratungsstelle für Flüchtlinge die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts in seiner Muttersprache einreicht; keine Zurechnung etwaigen Verschuldens der Beratungsstelle (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Weißrussland).
Urteil vom 11.8.2005 - M 16 K 03.50607 - (11 S., M7047)
VG Karlsruhe: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 27.6.2005 - A 4 K 10611/05 - (15 S., M7030)
VG Braunschweig: Geht das BAMF vom Vorliegen einer Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AufenthG aus, so liegt jedenfalls mit Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Asylanerkennung ein Asylantrag vor, so dass es auf die Frage der Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AufenthG auf Altfälle nicht ankommt.
Urteil vom 21.6.2005 - 1 A 113/05 - (4 S., M7022)
VG Lüneburg: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 21.6.2005 - 2 B 24/05 - (3 S., M7028)
VG Minden: Aus dem Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung kann nicht zwingend auf ein traumatisches Ereignis geschlossen werden, die Symptome können aber im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Ruanda).
Urteil vom 21.6.2005 - 10 K 880/02.A - (22 S., M7072)
VG Gera: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 16.6.2005 - 1 E 20074/05 Ge - (6 S., M7009)
VG Minden: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 14.6.2005 - 11 L 359/05.A - (4 S., M7036)
VG Mainz: Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sind im Asylfolgeverfahren entgegen § 28 Abs. 2 AsylVfG dann zu berücksichtigen, wenn daneben weitere, nicht § 28 Abs. 2 AsylVfG unterliegende Gründe vorliegen (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 4.5.2005 - 7 K 393/03.MZ - (16 S., M7021)

VGH Hessen: § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar
Beschluss vom 10.5.2005 - 7 UZ 810/05.A - (4 S., M6731)

»(...) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht gegeben. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG i. V. m. § 77 Abs. 1 AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen des Bundesamts, die vor dem 01.01.2005 bekannt gegeben worden sind, Anwendung findet mit der Folge, dass eine nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Ablauf der 3-Jahres-Frist erlassene, gebundene Widerrufsentscheidung wegen Ermessensnichtgebrauch nachträglich rechtswidrig geworden ist, da ein Widerruf nur als Ermessensentscheidung hätte ergehen können. Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. (...)
Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach einer anerkennenden Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen; die Ergebnisse der Prüfung sind der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420 [112]). Somit dient die Neuregelung zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat, zum anderen verfolgt sie ausländerrechtliche Zwecke. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG setzt eine negative Prüfungsentscheidung des Bundesamts voraus. Der erkennbare Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG verdeutlicht, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 42]). Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung der Prüfungspflicht kann erst mit Inkrafttreten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden. Einem anerkannten Asylbewerber steht mit der Neuregelung durch das Aufenthaltsgesetz erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren Asylanerkennung eine vergleichbare unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwarb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bay. VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -). (...)«

VG Schleswig-Holstein: Widerruf setzt staatlichen Schutz voraus
Urteil vom 30.6.2005 - 6 A 59/05 - (13 S., M6852)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Schleswig-Holstein legt die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung abweichend von der überwiegenden Rechtsprechung nicht als »Spiegelbild« der Anerkennung aus, sondern verlangt – in Übereinstimmung mit der Haltung von UNHCR – über den Wegfall der Verfolgungsgefahr hinaus, dass staatlicher Schutz vor sonstigen Gefahren, insbesondere Kriminalität, gegeben ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Rechtsgrundlage für den von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. (...)
Zwar geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die Verhältnisse im Irak grundlegend und dauerhaft verändert haben und dort eine politische Verfolgung nicht mehr stattfindet. (...)
Der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wird gemäss den nachstehenden Ausführungen durch Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK allerdings erweitert. Neben der grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse des Herkunftslandes ist deshalb in den Blick zu nehmen, ob der Ausländer ›es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‹.
Diese Vorschrift der GFK ist anzuwenden, obwohl dessen bereits zitierter Wortlaut in § 73 Abs. 1 AsylVfG keinen Niederschlag gefunden hat. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die GFK nationales Recht ist. Der Bundesgesetzgeber hat der GFK zugestimmt und den Bestimmungen Gesetzeskraft verliehen (vgl. Art. 2 des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 Teil II, S. 559).
Entsprechend vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der ehemalige § 51 Abs. 1 AuslG nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und deshalb so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteil vom 08. Februar 2005, Az. 1 C 29.03). Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann für § 73 Abs. 1 AsylVfG nichts anderes gelten. Auch § 73 Abs. 1 AsylVfG ist vor dem Hintergrund des Art. 1 C Nr. 5 GFK zu betrachten, in Übereinstimmung zu bringen und ggf. erweiternd auszulegen. (...)
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die GFK keine Bestimmungen über den Widerruf enthalte und deshalb eine um die Bestimmungen des Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK erweiternde Auslegung des § 73 AsylVfG nicht in Betracht komme (so aber OVG Schleswig, Beschluss vom 3.6.2004, NVwZ-RR 2005, S. 28). Zwar ist der Begriff ›Widerruf‹ in Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht enthalten. Es ist aber zu bedenken, dass der Begriff ›Widerruf‹ in § 73 AsylVfG aus dem deutschen allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht übernommen wurde. Es handelt sich um einen juristischen Fachausdruck, der im deutschen Verfahrensrecht mit einer bestimmten Bedeutung verbunden ist. Von daher erklärt es sich, dass in internationalen Vorschriften der Begriff ›Widerruf‹ nicht vorkommt. Entscheidend ist, dass sowohl § 73 Abs. 1 AsylVfG und die Regelungen in der GFK die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft regeln. Insofern haben beide Vorschriften denselben Regelungsgegenstand. Dass der Gesetzgeber dies auch so sieht, ergibt sich aus der bereits zitierten Gesetzesbegründung (siehe oben).
Schließlich spricht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 304/12) für die Anwendung des Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK in dem o. g. Sinne. Unter Art. 11 Abs. 1 Ziffer e) heißt es, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es ist nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Vorschrift ist vom Wortlaut her nahezu identisch mit Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Diese Richtlinie ist zwar nicht direkt anwendbar. Die Frist zu ihrer Umsetzung läuft gem. deren Art. 38 Abs. 1 erst am 10. Oktober 2006 ab. Allerdings ist die Qualifikationsrichtlinie ein weiteres Argument dafür, den wortgleichen Artikel 1 C Nr. 5 S. 1 GFK in § 73 Abs. 1 AsylVfG hineinzulesen.
Es ist insoweit zu unterstellen, dass es dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers entspricht, richtlinienkonformes Recht zu schaffen bzw. dass Rechtsvorschriften richtlinienkonform ausgelegt werden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 18.5.2005, Az.: 11 A 533/05.A).
Der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf ist mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht vereinbar. Zwar sind, wie dargelegt, die Umstände weggefallen, aufgrund derer die Asylanerkennung erfolgt ist. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs steht jedoch Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 2. HS GFK entgegen. Im Sinne dieser Vorschrift kann es der Kläger ablehnen, ›den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‹.
Die gegenwärtige Staatsgewalt im Irak ist nicht in der Lage, dem Kläger den ›Schutz‹ zu gewährleisten, den diese Vorschrift bezweckt.
Der ›Schutz des Landes‹ ist zunächst nicht bereits dann gewährleistet, wenn die in Art. 1 A Nr. 2 GFK genannten Fluchtgründe weggefallen sind (so aber Bayr. VGH, Beschluss vom 06.08.2004, Az.: 15 ZB 04.30565). Zwar wird in dieser Vorschrift – wortgleich wie in Art. 1 C Nr. 5 GFK – u. a. als Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft gemacht, dass Flüchtling nur ist, wer ›den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann‹. Aus dieser Wortidentität folgt jedoch keine inhaltliche Begriffsidentität. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Art. 1 A Nr. 2 GFK verwendet den Begriff ›Schutz des Landes ...‹ allein aus dem Grunde, um auch eine nichtstaatliche Verfolgung zu umfassen. Bei der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden unmittelbaren staatlichen Verfolgung ist aber der fehlende Schutz durch den Verfolgerstaat (= Heimatstaat) denknotwendig und bedarf insoweit keiner Hervorhebung. Darum kann dieser Begriff hier keine weitere Tatbestandsvoraussetzung sein, die neben der Verfolgungssituation erfüllt sein müsste.
Etwas anderes gilt in diesem Zusammenhang jedoch beim ›Wegfall der Umstände‹ i. S. v. Art. 1 C Nr. 5 GFK. Hier lässt es der Wortlaut von Art. 1 C Nr. 5 GFK offen, ob über den Schutz vor der einstmals befürchteten politischen Verfolgung [hinaus, d. Red.] auch ein weitergehender Schutz gemeint ist.
Für einen solchen weitergehenden Schutz spricht die gebotene völkerrechtliche Auslegung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GK. Dabei sind die allgemeinen Auslegungsregeln des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sind, zugrunde zu legen (vgl. Knut Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. S. 123 ff). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
Bereits die dieser Norm mit zugrundeliegende wörtliche Auslegung (ordinary meaning rule) des Begriffes ›Schutz‹ lässt deutlich werden, dass dieser Begriff jeglicher Sinnhaftigkeit entkleidet werden würde, wenn er schon dann erfüllt wäre, sobald der Heimatstaat seine bisherigen Verfolgungshandlungen für die Zukunft schlicht unterlässt. ›Schutz‹ impliziert vielmehr eine aktive Schutzbereitschaft.
Auch ein sog. objektiver Ansatz (textual approach) spricht für einen weitergehenden Schutzzweck in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Hätte die GFK den Rückkehrerschutz auf den Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsfurcht beschränken wollen, hätte dies ohne weiteres eindeutig formuliert werden können (z. B. wie folgt: ›...wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind und der Staat des Landes dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, vor derartigen Umständen künftig Schutz bietet‹). Wenn die GFK stattdessen die Formulierung wählt, dass es der Flüchtling nach Wegfall der Umstände ... ›nicht mehr ablehnen kann‹, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, so liegt es nahe, diesen Begriff in einem weitergehenden Sinn zu interpretieren.
Diese Interpretation wird durch die teleologische Betrachtung der Genfer Konvention im Lichte ihres Zieles und Zweckes bestätigt. Wenn in deren Präambel in Absatz 5 die Lösung des ›sozialen und humanitären Charakters des Flüchtlingsproblems‹ herausgehoben wird, so lässt dies bereits auf die Absicht einer entsprechend umfassenden Schutzgewährung schließen. Dies ist von dem Exekutivkomitee des UNHCR mehrfach in seinen Beschlüssen bestätigt worden. Diese Dokumente sind wiederum, ebenso wie die UNHCR-Richtlinien, als Auslegungshilfen für die Auslegung der GK geeignet (dynamische Auslegung iSv Art. 31 Abs.1 Nr.3 WKV). Sie stellen ein international allgemein akzeptiertes Programm dar (vergl. Wolfrum, Handbuch Vereinte Nationen, 1991 2. Aufl. Seite 1025; BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]). (...)
Die Beendigung des Flüchtlingsstatus (hier: Widerruf) verlangt deshalb mehr als den Wegfall der ursprünglichen Verfolgungssituation. Erforderlich ist ein Minimum an Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat des anerkannten Flüchtlings. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Heimatstaat umfassenden Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bietet oder eine funktionierende Regierung und grundlegende Verwaltungsstrukturen aufweist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2005, Az.: A 3K 11689/04 [14 S., M6632]). Notwendig ist aber, dass der Heimatstaat jedenfalls ein Minimum an Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und Kriminalität bietet und jedenfalls Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben schafft, insbesondere auch existentielle Lebensbedingungen gewährleistet. Diese Voraussetzungen sind im Irak nicht gegeben. (...)«
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg

VG Ansbach: § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 25.4.2005 - AN 9 K 04.31110 - (7 S., M6872)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Ansbach vertritt die Ansicht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf Altfälle, in denen der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bereits vor dem Inkrafttreten der Norm am 1.1.2005 erfolgt ist, anwendbar ist. Das Urteil steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des BayVGH (vgl. ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 42). Im vorliegenden Fall ist der Widerruf bereits im Jahr 2002 vom Bundesamt abgelehnt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig (geworden) und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich, da der Widerruf auf § 73 AsylVfG gestützt ist, um eine Streitigkeit nach diesem Gesetz. Dies bewirkt, dass die getroffene Widerrufsentscheidung rechtswidrig (geworden) ist.
Vorliegend handelt es sich nicht um die (erstmalige) Überprüfung, ob ein Widerruf zu erfolgen hat, sondern um die im Ermessen stehende ›spätere‹ Entscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG.
Denn die (erstmalige) Überprüfung ist bereits vor Ergehen der nun streitgegenständlichen Entscheidung erfolgt. Denn mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 teilte das Bundesamt nach Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde dem Bundesministerium des Innern mit, dass nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Widerrufsverfahren nicht in Betracht kommt.
Damit stand die streitgegenständliche Widerrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG im Ermessen. Ein Ermessen wurde vorliegend nicht ausgeübt und war auch nach der bei Erlass der Entscheidung bestehenden Rechtslage nicht gegeben.
Da gemäß § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen möglich ist, nicht jedoch das Nachholen einer von vorneherein nicht getroffenen Ermessensentscheidung, konnte das Ermessen auch nicht mehr nachträglich ausgeübt werden. (...)«
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

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Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen unter keinen Umständen den Anspruch stützen können.
Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bf 15/05.A - (8 S., M6853)
OVG Niedersachsen: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf einen Widerruf anwendbar, der vor dem 1.1.2005 erfolgt ist.
Beschluss vom 11.4.2005 - 8 LA 33/05 - (4 S., M6786)
OVG Thüringen: Das zuständige Verwaltungsgericht in Thüringen in asylrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach § 1 Abs. 2 S. 1 ThürVGZVO vorrangig nach dem Herkunftsland des Asylsuchenden; maßgeblich ist zunächst die vom Asylsuchenden in Anspruch genommene Staatsangehörigkeit; wird im Laufe des Verfahrens eine andere Staatsangehörigkeit festgestellt, die die Zuständigkeit eines anderen Verwaltungsgerichts begründet, ist das Verfahren nach § 83 VwGO i. V. m. § 17 a GVG abzugeben.
Beschluss vom 7.4.2005 - 3 SO 1268/04 - (6 S., M6865)
OVG Rheinland-Pfalz: Eine Zurückverweisung an das BAMF in einer asylrechtlichen Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 3 VwGO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn umfangreiche Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das BAMF besser als das Gericht bewältigen kann und die keine Verzögerung erwarten lassen.
Beschluss vom 4.4.2005 - 7 A 10387/05.OVG - (6 S., M6789)
VG Oldenburg: »Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Fiktion der Asylantragstellung nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder gilt, welche bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 geboren worden sind.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.6.2005 - 11 B 2465/05 - (2 S., M6914)
VG Saarland: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind.
Beschluss vom 20.6.2005 - 12 F 25/05.A - (4 S., M6755)
VG Düsseldorf: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind.
Beschluss vom 20.6.2005 - 20 L 1113/05.A - (4 S., M6875)
VG Köln: Das Fehlen einer Übergangsregelung und der Gesetzeszweck sprechen eher für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 17.6.2005 - 5 L 932/05.A - (3 S., M6876)
VG Braunschweig: »Wenn die im Asyrechtsstreit beteiligte Bundesrepublik Deutschland binnen angemessener Zeit weder das an ihre Auslandsvertretung gerichtete Auskunftsersuchen noch ein Erinnerungsschreiben des Gerichts beantwortet, kann das pflichtwidrige Schweigen aller beteiligten Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Bestätigung der Behauptung des Asylbewerbers gewertet werden, er könne die benötigten Medikamente im Kosovo voraussichtlich nicht bezahlen.« (Amtlicher Leitsatz, vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)
VG Stade: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anzuwenden, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind.
Beschluss vom 3.5.2005 - 2 B 805/05 - (3 S., M6787)
VG Köln: Einstweiliger Rechtsschutz auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG richtet sich nach § 80 Abs. 5 AufenthG (Änderung der Rspr. der Kammer).
Beschluss vom 13.4.2005 - 8 L 509/05.A - (5 S., M6859)
VG Düsseldorf: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsbescheide anwendbar, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind.
Urteil vom 10.1.2005 - 14 K 6018/03.A - (2 S., M6811)
VG Freiburg: Leugnet ein Asylantragsteller bei der Anhörung beim BAMF aus Angst vor einer Abschiebung die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (hier: PKK) und beruft sich später im Klageverfahren auf die Mitgliedschaft, so muss darin kein unauflösbarer Widerspruch liegen.
Urteil vom 10.4.2004 - A 9 K 11515/02 - (10 S., M6762)

BayVGH: § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 10.5.2005 - 21 B 05.30217 - (15 S., M6779)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der BayVGH ist der Ansicht, dass § 37 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar ist, sondern dass die Drei-Jahres-Frist frühestens am 1.1.2005 beginnen kann. Er hebt ein entgegenstehendes Urteil des VG Ansbach vom 2.2.2005 - AN 9 K 03.30750 u. a. - (6 S., M6616) auf.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Widerruf der Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG, der Widerruf der Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG in § 73 Abs. 3 AsylVfG. (...)
Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2 a AsylVfG steht der Rechtmäßigkeit des vor diesem Zeitpunkt erlassenen Widerrufsbescheides nicht entgegen. Das Bundesamt hat bezüglich des Widerrufs zu Recht eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung getroffen. Denn die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG lagen im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Erfolgt nach einer solchen Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht, steht eine spätere Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung im Ermessen des Bundesamtes.
Diese Regelung konnte (und durfte) das Bundesamt bei seinen Entscheidungen am 19. und 20. April 2004 noch nicht berücksichtigen.
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) führte unter anderem zwar § 73 Abs. 2 a in das Asylverfahrensgesetz ein. Diese Änderung trat aber erst am 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 15 Abs. 3 1. HS Zuwanderungsgesetz). Entsprechende Überleitungsregelungen oder Rückwirkungsbestimmungen fehlen (vgl. auch § 87 Abs. 1, § 87 b AsylVfG). Daher kann die in § 73 Abs. 2 a Satz 1 normierte Drei-Jahres-Frist erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Weiter bedeutet dies, dass das Bundesamt das im Zeitpunkt seiner Entscheidungen - April 2004 - geltende Verfahrensrecht, nämlich § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F., anzuwenden und eine Rechtsentscheidung zu treffen hatte (vgl. BVerwG v. 26.03.1985 NVwZ 1986, 45 f zu nach altem Recht bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitten).
Nur wenn das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 2 a AsylVfG noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, hätte die Behörde ihre Vorgehensweise an den Vorgaben dieser neuen Bestimmung ausrichten müssen, weil das Gesetz unschwer erkennbar für das Bundesamt in Zukunft eine obligatorische Prüfpflicht einführt, nicht aber rückwirkend, für die Vergangenheit, eine solche - mit allen ihren verwaltungstechnischen Schwierigkeiten - schafft (vgl. insoweit auch BVerwG v. 26.03.1985 a. a. O.).
Die gesetzlichen Neuregelungen haben somit zur Folge, dass die Prüfungen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, in allen Anerkennungsverfahren spätestens bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist nach Bestandskraft der Entscheidung (in am 1. Januar 2005 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren bis 1. Januar 2008) zu erfolgen haben. Erst durch eine solche Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, kann die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG, nämlich das Treffen einer Ermessensentscheidung im Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, in Zukunft ausgelöst werden. (...)«


OVG NRW: § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar
Beschluss vom 14.4.2005 - 13 A 654/05.A - (6 S., M6630)

»(...) Der Widerruf der dem Kläger (...) zuerkannten Rechtsposition aus § 51 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes beurteilt sich nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts findet § 73 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Das folgt aus dem Zweck der neuen Regelung, ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik. Dem steht § 77 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen. Denn die Anwendung des zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts setzt voraus, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften den Sachverhalt des anstehenden Streitfalls überhaupt erfassen. Letzteres ist hier mit Blick auf § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 nicht der Fall (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 A 524/04 - [s. u.]).
Mit Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung sollte § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG, die in der Praxis weitgehend leer gelaufen waren, mehr Bedeutung verliehen werden; nach künftiger genereller Überprüfung eines Herkunftslandes sollte das Ergebnis dessen bei der Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Niederlassungserlaubnis Beachtung finden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/420, S. 107 u. 112).
Dieser Gesetzeszweck kann bei Anwendung der neuen Regelung auf bis Ende 2004 ergangene Widerrufs/Rücknahmeentscheidungen mit der Folge ihrer Aufhebung wie im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Im Gegenteil droht sogar eine künftige Nichtkorrigierbarkeit von Anerkennungen, selbst wenn die generelle Überprüfung des Herkunftslandes ergibt, dass deren Voraussetzungen weggefallen sind.
Bereits der Umstand, dass § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG 2005, an [den] § 73 Abs. 2 a anknüpft, u. a. den Fall der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG anspricht, der erst ab 1. Januar 2005 in Kraft ist, deutet darauf hin, dass die neue Widerrufs/Rücknahmeregelung nur Entscheidungen auf der Grundlage des ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Rechts erfassen kann. Das wird bestätigt durch § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG 2005, der erstmals ab 1. Januar 2005 eine Einbürgerungsregelung für Widerrufs/Rücknahmefälle trifft und im inneren Zusammenhang mit den zuvor in den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen steht. Die Regelungswirkung des § 73 Abs. 2 a Satz 4 für Behörden und Gerichte bezieht sich daher auf die erst ab 1. Januar 2005 denkbaren fristunterworfenen Widerrufs/Rücknahmefälle, woraus eine Anwendbarkeit des Satzes 4 eben nur bei Behördenentscheidungen auf der ab 1. Januar 2005 geltenden Rechtsgrundlage folgt. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit mehrerer Regelungen (Sätze) ein und derselben Vorschrift in gleicher Weise gestalten wollte, das heißt hier, dass auch die Regelungen des § 73 Abs. 2 a Sätze 1 bis 3 AsylVfG 2005 nur auf nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht getroffenen Entscheidungen des Bundesamts Anwendung finden. Schließlich beinhaltet die Formulierung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG 2005 die Prüfung ... hat ... zu erfolgen einen bindenden Auftrag an die Behörde. Dieser kann erst mit Inkrafttreten der einen solchen Auftrag konkretisierenden Bestimmung eintreten und daher nur für Fälle gelten, die ab diesem Zeitpunkt zum Widerspruch oder zur Rücknahme anstehen. Diesem zukunftsgerichteten Auftrag kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis tut, auch eine Verpflichtung mit Rückwirkung zugesprochen werden. Die gesamte Gesetzesautomatik des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 - das Bundesamt spätestens nach drei Jahren nach unanfechtbarer Entscheidung der Behörde die Widerrufs/Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen; bei vorliegenden Voraussetzungen ist gemäß Abs. 1 bzw. 2 zu widerrufen bzw. zurückzunehmen; der Ausländerbehörde ist Mitteilung zu machen; erfolgt der Widerruf bzw. die Rücknahme nach spätestens drei Jahren nicht, kann nur noch eine diesbezügliche Ermessensentscheidung getroffen werden - ist ersichtlich erst vorgesehen ab 1. Januar 2005, nicht für sog. Widerrufs bzw. Rücknahme-Altfälle vor diesem Zeitpunkt. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Neufassung des Gesetzes nicht auf Entscheidungen des Bundesamts anwendbar sein sollte, so lange sie noch nicht rechtswirksam zur Verfügung stand. Es wäre geradezu treuwidrig, einer Behörde die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorzuhalten, die im Zeitpunkt ihrer (früheren) Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte und ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten, die sie nicht einmal heilen könnte. Ein solches Ergebnis kann nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen haben. Schließlich steht die Neuregelung in § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 in erkennbarem Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 1 und 3 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis längstens für drei Jahre zu erteilen und hernach eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn eine Positivmeldung nach § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG 2005 vorliegt. Diese Regelung des § 26 AufenthG kann nur für ab dem 1. Januar 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel gelten, woraus folgt, dass auch § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 nur auf Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen Anwendung findet, die nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind. (...)«


VG Köln: Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - (14 S., M6790)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Köln spricht in dieser Entscheidung mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung an. Es geht davon aus, dass der Widerruf nicht möglich ist, wenn die Situation im Herkunftsland unsicher ist, und lehnt daher den Widerruf bei einem irakischen Staatsangehörigen ab. Es folgt damit der Auffassung von UNHCR, unterscheidet sich aber von der überwiegenden Rechtsprechung. Ferner wendet das Gericht § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf Altfälle an.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 26.05.2004 ist § 73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris. (...) Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. (...)
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Genfer Flüchtlingskonvention den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 im engeren Sinne regelt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2004 - 1 L 270/04 - Asylmagazin 10/2004, S. 36; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - NVwZ-RR 2004, 790-791; OVG NRW, Urteil vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A - NVwZ 2004, 757-758 [5 S., M4790]; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - zitiert nach Juris. Insoweit geht auch die Kammer davon aus, dass die Genfer Flüchtlingskonvention eine konkrete Regelung über den Widerruf und insbesondere über das Verfahren, in dem ein solcher Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, nicht trifft. Ungeachtet dessen aber kann nicht zweifelhaft sein, dass der materielle Gehalt des Art. 1 C (5) GFK bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 zu berücksichtigen ist und es sich hier nicht nur wie verschiedentlich angenommen, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - [11 S., M6536] zitiert nach Juris, um ein politisches Ziel handelt. Auch ohne Rückgriff auf das Übernahmegesetz vom 01.09.1953 (BGBl. II 19/1953, S. 559 ff) und den grundsätzlich völkerrechtsfreundlichen Charakter des Grundgesetzes, vgl. Michael Ton, Bedeutung von Art. 1 C (5) der GFK im Widerrufsverfahren nach § 73 Asylverfahrensgesetz, Asylmagazin 10/2004, S. 36, ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien bei der Schaffung des § 11 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005, dass Art. 1 C (5) GFK zur Auslegung der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Recht heranzuziehen ist (BT-Drucksache 9/895, S. 18), vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 -; VGH Bad.Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a. a. O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2005 - 10 K 193/03.A - [13 S., M6718] zitiert nach Juris; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a. a. O.; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff. In dem Herkunftsstaat müssen demnach grundlegende Veränderungen stattgefunden haben, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht länger besteht. Eine bloße möglicherweise vorübergehende Veränderung der Umstände reicht dagegen nicht aus. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus. Erforderlich ist, dass unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine andauernde politische Verfolgung mehr unterstellt werden kann, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 - ; VGH Bad.Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a. a. O. Dabei müssen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Ein Ende der Feindseligkeiten, ein vollständiger Wechsel des politischen Systems und die Rückkehr zu Frieden und Stabilität stellen die typischsten Situationen dar, in denen ein Widerruf in Betracht kommt, vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2003, Kapitel III, B, 5); Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 11. Die Prüfung im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 kann daher nach Überzeugung der Kammer nicht - gewissermaßen spiegelbildlich - lediglich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt werden. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat mit in den Blick zu nehmen. Dabei ist denkbar, dass der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht notwendig gerade durch die Regierung des Heimatlandes gewährt wird; es kann genügen, wenn dieser Schutz etwa aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Ausschlaggebend ist, dass aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter politischer Verfolgung ausgegangen werden kann. Ein Widerruf kommt dagegen nicht in Betracht, wenn sich der Staat oder andere Organismen als unfähig erweisen, vor tatsächlicher oder drohender Verfolgung Schutz zu bieten, vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, (...) ZAR 2005, S. 1 ff.; Michael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Viktor Pfaff, Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger, ZAR 2003, S. 225 ff.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Der Aspekt der Möglichkeit, Schutz zu erlangen, wird in Art. 1 C (5) GFK und nunmehr wortgleich auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich hervorgehoben, wenn dort über den Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG hinausgehend gefordert wird, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach dem Konzept der internationalen Schutzbedürftigkeit verlieren Flüchtlinge ihre Rechtsstellung demnach nur dann, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist und diese in Sicherheit und Würde erfolgen kann, vgl. Machiel Salomons/Constantin Hruschka, (...) ZAR 2005, S. 1 ff.; Michael Ton, (...) ZAR 2004, S. 367 ff.; Reinhard Marx, (...) InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Zumutbarkeit ist grundsätzlich auch nach deutschem Recht stets das vorrangige qualitative Kriterium und Ausdruck des humanitären Charakters des Asylrechts. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist deshalb auch bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -; VG Frankfurt, Urteil vom 28.10.1999 - 5 E 30435/99.A - AuAS 2000, 1012. Diese Auslegung unter Zugrundelegung des Schutzzwecks des Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie wird zusätzlich bestätigt durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004. Dort wird anders als in der Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen und der Schritt von der bislang den Flüchtlingsbegriff nach deutschem Recht prägenden Zurechnungslehre hin zu der der Konvention zugrundeliegenden Schutzlehre vollzogen. Mit der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 wurde die Qualifikationsrichtlinie in Teilen bereits umgesetzt, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a. a. O.; Reinhard Marx, (...) InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Berücksichtigung der Schutzklausel des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch schon jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab und sie ist bislang noch nicht vollständig und ausdrücklich in nationales deutsches Recht umgesetzt. Unabhängig davon aber ist sie als Rechtsakt wirksam erlassen und entfaltet auch unabhängig von ihrer nationalen Umsetzung rechtliche Ausstrahlungskraft bereits insoweit, als sie bestätigend und verdeutlichend das gemeinschaftsrechtliche Verständnis darüber zum Ausdruck bringt, wann die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entfällt, vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist u. a. BGH, Urteil vom 05.02.1998, I ZR 211/95 - BGHZ 138,5566; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2005 - 13 A 2062/03 -; zur Qualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 11.05.2005 - 1 A 397/01 - [15 S., M6592]; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a. a. O. [17 S., M6631]; Reinhard Marx, (...) InfAuslR 2005, S. 218 ff. Wann die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung im Herkunftsstaat unter Beachtung des Zumutbarkeitskriteriums bejaht werden kann, ist dabei auch unter Berücksichtigung der vom UNHCR hierfür aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Der erforderliche Schutz des Herkunftsstaates muss danach wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z. B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können einschließlich ihres Rechts auf Existenzgrundlage, so Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 15. Wie die geänderten Verwaltungsstrukturen im einzelnen auszusehen haben und ob die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung erst dann bejaht werden kann, wenn eine signifikante Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage eingetreten ist und freie und allgemeine Wahlen abgehalten wurden, vgl. Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 16, ist eine Frage der Bewertung im Einzelfall. Hier wird man keine überspannten Anforderungen stellen können. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht zulässig, für die Schutzgewährung wesentliche Aspekte wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar bereits auf die Sicherheit für Leib und Leben der Betroffenen auswirken kann, bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG