Asylverfahrens- und -prozessrecht |
OVG Berlin-Brandenburg: Sachaufklärungspflicht bei psychischen
Erkrankungen
Beschluss vom 17.10.2006 - 12 S 63.06 - (6 S., M8930)
"(…) Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen einer ihm im Kosovo drohenden Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht. (…)
Die Abschiebung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliche Unmöglichkeit liegt u. a. beim Bestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. (…)
Zunächst bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, die dem aus dem Kosovo stammenden Antragsteller, albanischer Volkszugehöriger katholischen Glaubens, seinen Angaben zufolge 1999 in seiner Heimat widerfahren sind. Er hat unmittelbar nach seiner Einreise eine ausführliche Stellungnahme der als 'Listengutachterin' anerkannten Diplom-Psychologin P. (…) vorgelegt, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Als Trauma auslösendes Ereignis hatte der Antragsteller – in Übereinstimmung mit einer Bescheinigung des katholischen Pfarrers seiner Gemeinde – die Ermordung seiner Familie durch serbische Polizisten mit Beginn der NATO-Angriffe angegeben und diesen Vorfall im Einzelnen geschildert. (…)
Ferner ist mit dem Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller – aufgrund seiner Erlebnisse – an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Zwar mag es sein, dass nach wie vor einige Umstände sowie einige der von dem Antragsteller gemachten Angaben auch gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen können. Bei der Würdigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eine PTBS betreffenden entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Art und Schwere der Erkrankung, Therapiemöglichkeiten, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) in einem Hauptsacheverfahren mangels eigener Sachkunde des Gerichts jedenfalls dann von Amts wegen durch Sachverständigengutachten aufzuklären wären, wenn – wie hier – das der Diagnose zugrunde gelegte traumatisierende Erlebnis glaubhaft gemacht und deshalb eine zuverlässige Beurteilung der vorgelegten fachärztlichen oder psychologischen Stellungnahme ohne medizinische Sachkunde nicht möglich ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, zit. nach juris [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91/05 - [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 25]; s. ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2004, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283). Insofern geht es hier gerade nicht um die Frage, ob der von Frau P. zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich zutrifft. (…)
Da Frau P. dem Antragsteller u. a in ihrer aktuellen Stellungnahme (…) bescheinigt hat, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo 'massiv retraumatisiert' werde (zur Retraumatisierung vgl. Middeke, DVBl 2004, 156 f.; s. auch Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 44; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 324), ist schließlich auch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung in den Kosovo glaubhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man – unabhängig vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2001, 384) – davon ausginge, dass trotz der Gefahr einer Retraumatisierung grundsätzlich kein Abschiebungsverbot vorliegt, sofern im Land des traumatisierenden Ereignisses eine Behandlungsmöglichkeit besteht (so OVG Münster, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, zitiert nach juris). (…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin
VG München: Keine Antragsfiktion, wenn ein Elternteil
Aufenthaltstitel besitzt
Urteil vom 20.9.2006 - M 12 K 06.50762 - (7 S., M8880)
"(…) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt liegen im Fall der Klägerin nicht vor. (…)
Die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ergibt sich aufgrund eines gestellten Asylantrags (Marx, a. a. O. [AsylVfG, 6. Aufl 2005], RZ 144). Für die Klägerin wurde jedoch ein (fiktiver) Asylantrag nicht gestellt.
Da die Mutter der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 14 a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG nicht genannten § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, konnte die Anzeige der Geburt der Klägerin beim Bundesamt demnach kein fiktives Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Gang setzen.
Zwar könnte der Wortlaut von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ('wenn ein Elternteil') darauf hindeuten, dass durch die Anzeige der Geburt ein (fiktives) Asylverfahren auch dann eingeleitet wird, wenn wenigstens ein Elternteil von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfasst wird, wenn auch der andere Elternteil über einen 'besseren' Aufenthaltsstatus verfügt. Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.
§ 14 a AsylVfG wurde eingeführt, um durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BT-Drs. 15/420 S. 108). Insoweit war es konsequent, auch Kinder in die Regelung mit einzubeziehen, deren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis (lediglich) nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, da ein solcher Aufenthalts- titel eines Elternteils dem Kind eine aufenthaltsrechtliche Perspektive nicht vermitteln kann. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes eines Ausländers in Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt. Es ist damit aufgrund Gesetzes ausgeschlossen, dass Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ihren minderjährigen Kindern aus diesem Aufenthaltsstatus heraus ein eigenes Aufenthaltsrecht vermitteln.
Zwar darf nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis auch nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Diese Regelung führt, anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, jedoch nicht zur völligen aufenthaltsrechtlichen Perspektivlosigkeit des minderjährigen Kindes. Dies gilt auch schon dann, wenn wenigstens ein Elternteil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München
VG Lüneburg: Subjektive Nachfluchtgründe
im Folgeverfahren
Urteil vom 16.8.2006 - 1 A 406/03 - (19 S., M8809)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bestätigt das VG Lüneburg seine ständige Rechtsprechung, wonach subjektive Nachfluchtgründe entgegen § 28 Abs. 2 AsylVfG im Folgeverfahren in der Regel zu berücksichtigen sind. Es setzt sich dabei ausführlich mit der abweichenden Ansicht des OVG Niedersachsen auseinander. Außerdem bestätigt es seine Rechtsprechung zur Verfolgung von Oppositionellen und Buddhisten in Vietnam.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ) bzw. des Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt August/September 2006 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Dabei reicht eine Bedrohung aus. (…)
5.2 Die Bedrohung des Klägers einschließlich Verfolgungshandlungen und -gründe[n] ergibt sich (…) einerseits aus den zahlreichen politischen Strafvorschriften Vietnams (vgl. dazu Thür. OVG, Urt. v. 6. 3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13 [40 S., M2759]), welche im Wesentlichen dem Zweck dienten und dienen, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam abzusichern, andererseits aber und vor al- lem aus einer verschärften Praxis vietnamesischer Behörden bei der Handhabung dieser politischen Vorschriften zur Sicherung der 'Staatsdoktrin'. (…)
Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung auch mit Rücksicht auf die Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12). (…) Die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen – hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG – sind im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die 'seit' und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen' beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten' sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen' sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten' ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. (…)
5.3 Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht – hiervon abweichend – die Qualifikationsrichtlinie für derzeit unanwendbar, dagegen § 28 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt – bei ausdehnender Auslegung – für anwendbar hält (Urteil v. 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 26]), kann dem aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:
- Zunächst hat der Senat nicht 'in Anwendung' der GFK vom 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 559) entschieden – obgleich das begehrt worden war (vgl. S. 5 unten d. Urt.-Abdr.). Anstelle der GFK hat der Senat eine ausdehnend interpretierte Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG angewandt, ohne sich mit Art. 33 GFK zu befassen: Art. 33 GFK wird im Senatsurteil nicht erwähnt – trotz des Gebotes seiner Anwendung (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG), das selbst durch § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht vollends aufgehoben und in Art. 5 Abs. 3 Richtlinie ('unbeschadet der GFK') ausdrücklich unterstrichen wird. (…)
- Unverständlich ist, aus welchen Gründen der Senat die gesetzliche Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG stark überdehnt und – abweichend vom Gesetz und vom Willen des Gesetzgebers – Ausnahmen von ihr nur noch unter äußerst eng begrenzten Voraussetzungen anerkennen will: Unter Übernahme des abzulehnenden 'Koordinierungsgedankens' des OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - [10 S., M8383]) lässt der Senat eine Ausnahme von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG 'jeweils nur dann zugunsten des Asylbewerbers' zu (S. 10 d. Urt.-Abdr.),
'wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (vgl. …)'.
Eine derart enge, zeitlich weit zurückgreifende Ausnahme, die allein und nur die schon im Herkunfts- und Fluchtland sichtbar gewordenen Überzeugungen im Rahmen des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch gelten lässt, zeitlich danach entstandene subjektive Nachfluchtgründe aber dem Ausschluss dieser Gründe gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG überantwortet, ist zunächst nicht mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie, aber auch nicht mit dem Gesetzestext des § 28 Abs. 2 AsylVfG vereinbar. Sie entspricht aber auch nicht den dazu vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung: Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG werden nämlich nur solche 'Umstände im Sinne des Absatzes 1' als Stützung eines Asylvorbringens ausgeschlossen, 'die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind'. Sämtliche davor entstandenen Gründe, vor allem auch solche, die zeitlich nach dem Verlassen des Herkunftslandes erst im Exil entstanden sind, bleiben vom Ausschluss des § 28 Abs. 2 AsylVfG nach dem Gesetzestext unberührt. Es werden hiervon allein solche Umstände erfasst, 'die strikt objektiv zeitlich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind' (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 50; vgl. auch Marx, AsylVfG-Kommentar, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 115). Auf Asylbewerber, die es versäumt haben, bereits vorher angelegte oder entstandene exilpolitische Gründe und Umstände vorzutragen oder sie bewerten zu lassen, zielte § 28 Abs. 2 AsylVfG nach seinem Sinn und Zweck ersichtlich nicht ab: Es ging nur um solche Folgeantragsteller, die erst nach der Erfolglosigkeit ihres Erstantrages und als Reaktion hierauf völlig neue Gründe (neue Tatsachen) schaffen wollten (so Funke-Kaiser, aaO.; so auch VG Göttingen v. 2.3.05 - 4 A 38/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 37]). (…)
- Der Senat scheint in diesem Zusammenhang des § 28 Abs. 2 AsylVfG den offenkundigen Willen des Gesetzgebers zu übersehen, eine Schutzlücke gerade nicht entstehen zu lassen. Vgl. insoweit VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
'Bei der Beurteilung, ob der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt, ist deshalb, ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers, keine Schutzlücke entstehen zu lassen, im Falle einer konkreten Gefahr zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Wenn ein solches Abschiebungsverbot besteht, liegt der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG zumeist vor (zu einer weiteren Ausnahme unten 3.2.3.); liegt hingegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor, würde die vom Gesetzgeber nicht gewollte, im Übrigen auch verfassungsrechtlich bedenkliche Schutzlücke entstehen, so dass ein Fall außerhalb der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt.'
Das Urteil des Senats führt jedoch zu einer Schutzlücke, indem es den Betroffenen im Ergebnis jeglichen Schutz versagt. (…)
- Die Ausführungen des Senats zu § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigen nicht, dass im Rahmen des Abs. 7 kein Ausnahmefall mehr angenommen werden kann, sondern nach der gesetzlichen Regel zu verfahren ist (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 48.4). Im Ergebnis lässt der Senat die Betroffenen – entgegen dem Sinn und Zweck der Neuregelung (Funke-Kaiser, aaO., Rdn. 47.1) – schutzlos.
- Abweichend von der Senatsmeinung wird zudem eine Ausnahme von der Regel des § 28 Absatz 2 AsylVfG u. a. auch bei exilpolitischen Aktivitäten in Betracht gezogen, 'deren Bedeutung und Ausmaß aber nicht zu einer Anerkennung geführt hatten', die jedoch in qualifiziertem Maße fortgesetzt wurden und die somit zu einer bloßen Verfolgungsgefahr führen können (so Funke-Kaiser in GK-AsylVfG § 28 Rdn. 49.1; VG Braunschweig, AuAS 2005, 191; VG Magdeburg, Asylmagazin 10/2005, 29; VG Mainz, U. v. 5.10.2005 - 7 K 282/05 M -).
- Der Senat hat unberücksichtigt gelassen, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG mit seiner Ausschlusswirkung dann nicht zum Zuge kommt, wenn nach Abschluss des früheren Verfahrens objektiv neue Umstände eintreten, die eine abweichende Neubewertung erforderlich machen: 'Zu denken ist (an) eine Verschärfung der Verfolgungspraxis des Heimatstaates oder …' (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 48.8; vgl. auch Marx, Kommentar z. AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 118, 120 f.). Solche (objektive) Verschärfung der Praxis in Vietnam wird jedoch von zahlreichen Beobachtern berichtet (vgl. u. a. ai-Jahresbericht 2006, S. 496 ff.: 'politisch Andersdenkende' wurden verfolgt, die 'Kontrolle des Internet noch weiter verschärft', 'drastische Auflagen für die Durchführung öffentlicher Versammlungen' erlassen usw.; openDoors v. 5.4.2006: Niederbrennen der Häuser von Christen mit Billigung örtlicher Behörden; RadioVatikan v. 13.5.2006: Misshandlungen in Haft; spiegelonline v. 22.9.2006: Inhaftierung bzw. Ausweisung von Menschenrechtlern).
- Soweit der Senat letztlich die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG jedoch dahinstehen lässt und die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG unterstellt, hat er bei seiner Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG (S. 13 d. Urt.-Abdr.) dann über- sehen, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG mit seinem Sinn und Zweck – Anwendung der GFK und Abstellen auf eine bloße 'Bedrohung' – eine völlig neue Wertung abverlangt: Denn maßgeblich ist der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK (VG Frankfurt a. M., Asylmagazin [9/]2006, S. 23). Eine Identität zwischen 'politischer Verfolgung' und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG – wie früher – gibt es im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr (VG Karlsruhe, Urt. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/03 -). (…)
- Diese neu zu orientierende Wertung kann sich in ihrer Breite nicht nur an Lageberichten des Auswärtigen Amtes und seinen Auskünften ausrichten – zumal in ihnen die neueren ai-Jahresberichte 2005 und 2006 unberücksichtigt geblieben sind. Insoweit geht der Senat von einer zu schmalen Tatsachenbasis aus (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7. 2006 - 1 C 15.05 -). Es sind angesichts der Auskunftslage zu Vietnam vielmehr zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen einzubeziehen, welche den Umgang des vietnamesischen Staates mit Oppositionellen und 'Abweichlern' aufzeigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aktivitäten der Auslandsvietnamesen von Deutschland aus in Vietnam eine 'Resonanz' finden und eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher sei als eine strafrechtliche 'Verfolgung' in Vietnam. Entscheidend ist, was ein exilpolitisch aktiver Asylbewerber bei seiner tatsächlichen Rückkehr in Vietnam an Repressalien zu erwarten hat. (…)
- Unverständlich ist die Unterscheidung des Senats zwischen 'der Behandlung vietnamesischer Oppositioneller im Inland' und jener von Rückkehrern (S. 16 Mitte d. Urt.-Abdr.): Sind Auslandsvietnamesen erst einmal in ihre Heimat zurückgekehrt, so werden sie (mindestens) ebenso behandelt wie Oppositionelle, die sich schon viele Jahre in Vietnam aufhalten. Wenn der Senat bei diesen offenbar eine 'Verschärfung der Situation' aufgrund der neueren Nachrichten aus Vietnam anerkennen will, so gilt das auch – ggf. wegen abweichender Gesinnung erst recht – für Rückkehrer aus Europa. (…)
Aus diesen Gründen kann dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2006 nicht gefolgt werden, wobei der Hauptmangel der Entscheidung darin liegt, dass zentrale Vorschriften – die GFK mit ihrem Sinn und Zweck – materiell-rechtlich nicht berücksichtigt worden sind. (…)
6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen Buddhist ist und er sich zum ander[e]n exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung und der inzwischen (aktuell) gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist iSv Art. 33 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. (…)
Da der Kläger Buddhist ist, also einem Glauben anhängt, der von der kommunistischen Führung in Vietnam ebenso wenig toleriert wird wie jeder andere Glaube, ist er im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße bedroht. Das kommunistische Regime betrachtet nämlich Anhänger einer Religi- on als 'Abtrünnige' ihrer Ideologie und des vietnamesischen Staates, als Menschen, die eine falsche (abergläubische) Gesinnung haben.
Der Kläger dürfte im Hinblick auf seinen buddhistischen Glauben und seine Asylantragstellung somit als Andersdenkender, als 'Abtrünniger' angesehen werden, falls er nach Vietnam zurückzukehren hätte (vgl. insoweit auch VG Meiningen, B. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -). Hierbei verbietet sich eine Unterscheidung nach öffentlichem und privatem Bereich religiöser Betätigung, weil ein öffentlicher Bereich in der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr gesondert genannt wird (vgl. VGH Baden-Württ. InfAuslR 2005, S. 296/S. 298; Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie). (…)"
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt keinen Schutz vor allgemeinen Gefahren, sondern nur Wegfall der Verfolgungsgefahr voraus (s. zur selben Entscheidung hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
OVG NRW: Stellungnahmen des behandelnden Arztes zu einem traumatisierenden Ereignis können nicht die Überzeugung begründen, dass das Ereignis tatsächlich geschehen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)
VG Trier: Verpasst ein Asylantragsteller versehentlich seinen Anhörungstermin, bittet aber kurz darauf um einen neuen Termin, darf das Bundesamt den Asylantrag nicht nach Aktenlage ohne Anhörung ablehnen.
Beschluss vom 5.10.2006 - 5 L 815/06.TR - (7 S., M8904)
VG Arnsberg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG, wenn Stammberechtigter nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt ist; die Frist für Folgeantrag nach § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt mit positiver Kenntnis von Rechtsänderung (hier: Einführung des § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - (10 S., M8845)
VG Dessau: Die Ausländerbehörde muss nach § 53 AufenthV im Ermessen entscheiden, ob sie die Gebühr für die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs ermäßigt oder erlässt; ob der Grund für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs zwingend oder billigenswert ist, ist dabei unbeachtlich.
Beschluss vom 4.9.2006 - 1 A 196/06 DE - (2 S., M8824)
VG Hamburg: Ein nach dem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gestellter weiterer Asylantrag ist ein Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 21.3.2006 - 16 AE 161/06 - (5 S., M8900)
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 S. 1 AsylVfG auch dann, wenn der stammberechtigte Elternteil eines Kindes nach dem Asylantrag des Kindes eingebürgert wird.
Urteil vom 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8907)
OVG NRW: § 14 a AsylVfG auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 11.8.2006 - 1 A 1437/06.A - (14 S., M8641)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil bejaht das OVG NRW die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder anwendbar ist, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren sind. Auch in diesen Fällen tritt also nach Auffassung des OVG NRW die Antragsfiktion ein, so dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Das OVG NRW macht darüber hinaus deutlich, dass der Verzicht auf die Durchführung dieses Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht mit der Rücknahme eines Asylantrags gleichzusetzen ist. Die Ausreisefrist beträgt also einen Monat, eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage ist zulässig. Auf die bloße Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes gerichtet ist die Klage als (isolierte) Anfechtungsklage namentlich statthaft, da sich das von dem Kläger verfolgte Klageziel aus anerkennenswerten Gründen auf die Beseitigung der Ablehnung des fingierten Asylantrages beschränkt. (...)
Die Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens eines beachtlichen Asylantrags des Klägers rechtswidrig. Zwar hat der Kläger selbst keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Da die Eltern des Klägers abgelehnte Asylbewerber sind, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die Geburt des Klägers beim Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihr Aufenthalt derzeit lediglich geduldet wird, ist allein noch darüber zu befinden, ob der Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, dass der Kläger zwei Tage vor dessen Inkrafttreten im Bundesgebiet geboren wurde. Dies ist nicht der Fall, denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹) anzuwenden. (...)
In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über ihren Anwendungsbereich in der Norm oder entsprechender Übergangs-/Überleitungsregelungen etwa in den Vorschriften der §§ 87–87 b AsylVfG oder des Zuwanderungsgesetzes selbst, bezieht sich § 14 a Abs. 2 AsylVfG nach seinem Wortlaut auf alle unter 16 Jahre alten Kinder, die nach der Asylantragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. (...)
Der Wortlaut des § 14 a AsylVfG bietet demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Anwendbarkeit seines Absatzes 2 auf Kinder, die erst nach seinem Inkrafttreten geboren werden oder einreisen. Die Tatsache, dass die Vorschrift insgesamt in der Zeitform des Präsens gefasst ist, lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegen haben können. Diese Zeitform dient lediglich der Darstellung der objektiven Tatbestandsmerkmale, wie dies auch in zahlreichen anderen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, z. B. in § 1 Abs. 1 und § 13 AsylVfG ersichtlich ist. (...) Namentlich die Wendung in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anzeigepflicht als ›unverzüglich‹ statuiert wird, erlaubt keinen überzeugenden Rückschluss auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Ein ›unverzügliches‹, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgendes (vgl. z. B. § 121 BGB) Handeln ist – gegebenenfalls anders als ein ›sofortiges‹ oder ›unmittelbares‹ Handeln, welches in unmittelbarer zeitlicher Folge zu dem auslösenden Ereignis erfolgen müsste – auch dann möglich, wenn die Handlungspflicht durch das Inkrafttreten eines Gesetzes erst neu begründet wird. (...)
Das eingangs dargelegte, unmittelbar an den sinngebenden Wortlaut der Norm anknüpfende Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, wonach diese Bestimmung ohne weiteres auch auf solche Fälle anzuwenden ist, die tatbestandlich vor ihrem Inkrafttreten liegen, wird durch deren systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften nachhaltig bekräftigt. Insoweit ist zunächst die gleichzeitig erfolgte Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz in den Blick zu nehmen. (...)
Durch diese Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG würde für Altfälle eine Lücke entstehen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG lediglich für nach seinem Inkrafttreten geborene Kinder gelten sollte. Dass der Gesetzgeber eine solche Lücke hätte entstehen lassen wollen, ist gerade angesichts der Gesetzesmotive für die Einführung des fiktiv gestellten Asylantrags nur schwer vorzustellen. Für die auch vergangenheitsbezogene Geltung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, die nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen sollten, im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen hat. (...)
Aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F. lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten nicht folgern, auch die Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG könnte hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale nur zukunftsbezogen zu verstehen sein. Die – streitige – Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde – etwa bei unterbliebener Ermessensausübung – die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511, [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27,] OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42). (...)
Eine Erfassung auch der ›Altfälle‹ durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG wird darüber hinaus durch den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gestützt, wie er den aus der Gesetzesbegründung abzuleitenden Motiven zu entnehmen ist. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bezweckt danach eine Beschleunigung der Asylverfahren von Familien dahingehend, dass den Eltern des Kindes die Möglichkeit genommen wird, durch die taktisch bestimmte Wahl des Zeitpunkts der Asylantragstellung die Entscheidung des Bundesamtes und damit gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst lange hinauszuzögern. (...)
Die am Wortlaut, der Systematik und der Genese orientierte Auslegung der Vorschrift mit der aus ihr folgenden Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder – wie den Kläger – verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung (zu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 - , NWVBl 2006, 252, Senatsurteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - m. w. N., IÖD 2006, 180) liegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a AsylVfG keine in die Vergangenheit wirkende Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Durch die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG soll der zukünftige asylrechtliche Status des Ausländers durch die Fiktion der Asylantragstellung geklärt werden. Das durch den Senat vertretene Verständnis des § 14 a Abs. 2 AsylVfG betrifft mithin keine (materiellen) Rechtsfolgen für die Vergangenheit, sondern knüpft die zukünftigen Rechtsfolgen auf der Tatbestandsseite im Sinne einer sogenannten ›unechten‹ Rückwirkung – auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2006, a. a. O., m. w. N.) [–] an ein vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 liegendes Ereignis, nämlich die Geburt des Klägers. (...)
Die Anordnung von belastenden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen in Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Umstand ist nicht von vornherein unzulässig. Bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Sie trifft keine direkten Regelungen hinsichtlich der materiellen Rechte des Klägers, sondern lediglich für das Verfahren zur Einleitung des Asylverfahrens (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2006, a. a. O., m. w. N.). (...)
Die tatbestandliche Rückanknüpfung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die damit verbundenen Folgen enthalten weder einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit noch gegen die auch bei der ›unechten‹ Rückwirkung von Gesetzen zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. (...)
Diese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Eine derartige, ihre Einbeziehung in das Regime des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ausschließende schutzwürdige Rechtsposition haben die der Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG unterworfenen Kinder von Asylbewerbern, die wie der Kläger vor Inkrafttreten der Norm hier geboren worden sind, jedoch nicht erlangt. (...)
Das Fehlen einer schutzwürdigen Rechtsposition, welche gegebenenfalls durch die tatbestandliche Rückanknüpfung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG beeinträchtigt werden könnte, folgt auch aus einem Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Klägers, die er vor der Einleitung des Asylverfahrens innehat, mit derjenigen danach. (...)
Für die Dauer des Asylverfahrens nach dem fiktiven Asylantrag im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ändert sich diese Rechtsposition nicht zum Nachteil des Klägers. (...)
Für die Situation nach Abschluss des Asylverfahrens sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Wird das Verfahren für Kinder durchgeführt, bei denen der Asylantrag ihrer Eltern noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde, sind sie im Fall der unanfechtbaren Ablehnung ihres (fiktiven) Asylantrags als ›einfach unbegründet‹ vollziehbar ausreisepflichtig und ihnen darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden (§§ 10 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG). Diese Rechtsposition unterscheidet sich nicht von dem aufenthaltsrechtlichen Status, den sie vor der Asylantragstellung hatten. Wird dagegen – wie für den Kläger – der fiktive Asylantrag für ein unter 16 Jahre altes Kind gestellt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind, ist der Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG). In diesem Fall können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise des Kindes keinerlei Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese als nachteilig gegenüber dem Zustand vor der Asylantragstellung anzusehenden zwingenden Rechtsfolgen lassen sich jedoch vermeiden, indem der Vertreter des Kindes gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und das Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt wird. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall nicht ein, da der Verzicht nach § 14 a Abs. 3 der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG, die allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellen, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht nach § 14 a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14 a AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z. B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben. Diese beiden Bestimmungen sind weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. (...) Der oben dargestellte Normzweck der Verhinderung einer – taktisch motivierten – verzögerten Asylantragstellung wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die strengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts zu erlassende und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hätte nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch nicht entgegen. (...)
Wegen der fehlenden Rechtsposition des Klägers vor der Asylanerkennung ist schließlich ein Vertrauen darauf, dass die materielle und/oder verfahrensrechtliche Rechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, rechtlich nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332). (...)«
Rechtsprechung:
BVerwG: Zum Prognosemaßstab beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - (17 S., M8792)
OVG Schleswig-Holstein: Die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG beginnt frühestens mit dem 1.1.2005 zu laufen.
Urteil vom 18.5.2006 - 1 LB 117/05 - (11 S., M8755)
VGH Ba-Wü: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist nicht wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat ausgeschlossen; die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG beginnt frühestens mit dem 1.1.2005 zu laufen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - (30 S., M8743)
VG Stuttgart: Die Regelung zum Familienabschiebungsschutz (§ 26 Abs. 4 AsylVfG) gilt auch für vor dem 1.1.2005 gestellte und vom Bundesamt entschiedene Asylanträge.
Urteil vom 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 - (6 S., M8707)
VG Karlsruhe: Keine Ergänzung oder Änderung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt ohne Prüfung des § 60 Abs. 2–7 AufenthG nach Anhörung.
Urteil vom 15.5.2006 - A 4 K 10788/05 - (11 S., M8740)
BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht
bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - (5 S., M8582)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG NRW zum Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung auf. Das OVG NRW hatte § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt, da eine posttraumatische Belastungsstörung zumindest soweit im Kosovo behandelbar sei, dass sich der Zustand nicht verschlechtert. Diese Feststellung hätte das OVG nicht ohne medizinisches Sachverständigengutachten treffen können, so das BVerwG. Außerdem stellt das BVerwG klar, dass es für den Abschiebungsschutz genügt, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt, eine »extreme Gefahr« sei nicht notwendig.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet. Im Ergebnis zu Recht beanstandet sie der Sache nach, dass sich dem Berufungsgericht – aus seiner insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht – eine weitere Sachaufklärung zu der Frage hätte aufdrängen müssen, ob der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo dort (im Abschiebezielstaat, vgl. Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 [= ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33] und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 m. w. N.) ›eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr‹ (BA S. 8) droht und demzufolge die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Klägerin trotz bestehender Zweifel an den vorgelegten ärztlichen Attesten mit der darin bescheinigten psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik) leidet (BA S. 15). Es hat jedoch angenommen, dass diese Krankheit im Kosovo generell jedenfalls insoweit behandelbar sei, dass sie bei der gebotenen Mitwirkung der Klägerin (Teilnahme an einer dortigen Standards entsprechenden auch medikamentösen Behandlung) auf dem gegenwärtigen ›Niveau‹ gehalten werden könne, ›mit dem sie im Zufluchtsland Deutschland erkennbar ohne existentielle Gefährdungen leben kann‹ (BA S. 15 ff.).
Die dieser Annahme zugrunde liegenden medizinischen Wertungen, für die das Berufungsgericht selbst nicht ausreichend sachkundig war, konnte und durfte es nicht ohne weitere Aufklärung vornehmen. Vielmehr hätte es hierzu von Amts wegen ein aktuellen wissenschaftlichen Mindeststandards entsprechendes Sachverständigengutachten (vgl. dazu für posttraumatische Belastungsstörungen etwa neuerdings Haenel/Wenk-Ansohn, Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, 1. Aufl. 2004, passim und S. 243 ff.) einholen müssen. Dies hätte sich dem Gericht unter den vorliegenden Umständen auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufdrängen müssen. Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst und in Abweichung von den vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat namentlich eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich – etwa auch durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten – ausgeschlossen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es zwar im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es (weitere) Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung aber für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319, vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228 und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; jeweils m. w. N.). Für die auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts hier entscheidungserheblichen medizinischen (psychotraumatologischen und psychotherapeutischen) Fachfragen (wie insbesondere genaue Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung sowie Therapiemöglichkeiten einschließlich Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.
Der Senat weist für das erneute Berufungsverfahren darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen – im Rahmen der Prüfung eines Verfahrensmangels im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne inhaltliche Kontrolle zugrunde zu legenden materiellrechtlichen – Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet und angewandt hat. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. Urteile vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10). Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine ›Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität‹ erwarten lassen; das wäre der Fall, ›wenn sich der Gesundheitszustand ... wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde‹ (Urteil vom 29. Juli 1999 a. a. O.). Eine (erhöhte) ›existentielle‹ oder extreme Gefahr – wie sie das Oberverwaltungsgericht verlangt –, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>), hat das Bundesverwaltungsgericht nur für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei verfassungkonformer Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 wegen sog. Allgemeingefahren gefordert (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 a. a. O. und etwa Beschluss vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 71.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59 [6 S., M2282] sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] m. w. N.). (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat
BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht
bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 28.3.2006 - 1 B 91.05 - (8 S., M8535)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG Thüringen zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Das OVG hatte einen Beweisantrag auf ein psychologisches Gutachten abgelehnt, da der Kläger die Erkrankung nicht »glaubhaft« gemacht habe. Das BVerwG stellt fest, dass das OVG damit die Anforderungen an einen Beweisantrag überspannt hat.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. (...)
a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. April 2005 unter Bezugnahme auf ein zuvor von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 11. März 2005 ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung des Klägers zu 1 geltend gemacht und beantragt, durch Einholung eines psychologischen Gutachtens zu klären, dass der Kläger zu 1
1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leidet und
2. durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete Suizidgefahr für den
Kläger zu 1 sowie eine erweiterte Suizidgefahr besteht, sowie durch Anfrage
an das Auswärtige Amt zu klären, ob in Aserbaidschan die Möglichkeit der Therapie
einer posttraumatischen Belastungsstörung zu für zurückgeführte Asylbewerber
erschwinglichen Preisen gegeben ist.
Das Berufungsgericht ist diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die fachärztliche Bescheinigung ›nicht geeignet‹ sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen bei dem Kläger zu 1 ›glaubhaft zu machen‹. Sie werde nicht den an ärztliche Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst wenn man das Vorliegen einer PTBS unterstelle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dies zu Feststellungen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen solle. Durch die mit einer derartigen Erkrankung typischerweise einhergehenden Symptome werde ein Gefährdungsgrad, wie er tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt werde, nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund habe auch mangels Erheblichkeit keine Veranlassung bestanden, den schriftsätzlichen Beweisanregungen zum Vorliegen einer PTBS bei dem Kläger zu 1 und zu deren Behandelbarkeit in Aserbaidschan weiter nachzugehen.
Diese Ablehnungsbegründung ist prozessrechtlich nicht haltbar.
Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, dass der Kläger zu 1 die behauptete Erkrankung an einer PTBS mit einhergehender Suizidalität nicht glaubhaft gemacht habe. Das ist kein prozessrechtlich zulässiger Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zwar ist nach dem Prozessrecht die Ablehnung eines unsubstantiierten, auf das Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags grundsätzlich möglich. Ein derart unzulässiger, weil unsubstantiierter ›Ausforschungs‹-Beweisantrag liegt aber nur vor, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und ›aus der Luft gegriffen‹ sind (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69). Dies ist bei der vom Kläger zu 1 behaupteten Erkrankung angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar seine Ablehnung hierauf nicht ausdrücklich gestützt und den Beweisantrag auch nicht ausdrücklich als unsubstantiiert abgelehnt. Soweit es jedoch die ›Glaubhaftmachung‹ der Erkrankung verlangt und der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine hinreichende Qualität, gemessen an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992), abspricht (UA S. 16 ff.), überspannt es – noch abgesehen von der Frage seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung einer Erkrankung des Klägers zu 1 – unausgesprochen die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung bürdet den Beteiligten außerdem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht auf, die mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar ist (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung ist ebenfalls nicht geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge zu tragen. Wenn das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen und verneinen.
b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Zwar bezog sich entgegen dem von der Beschwerde erweckten Eindruck der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13. April 2005 nur auf die Erkrankung des Klägers zu 1. Angesichts der Tatsache, dass auch für die Klägerin zu 2 ein fachärztliches Attest (vom 17. Februar 2005) mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt worden war und das Berufungsgericht selbst zumindest Zweifel geäußert hat, ob sich nicht auch das weitere Attest vom 11. März 2005 zum Teil auf die Klägerin zu 2 bezieht (UA S. 16), hätte sich ihm aber auch im Fall der Klägerin zu 2 eine weitere Aufklärung der Erkrankung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufdrängen müssen. (...)«
OVG Niedersachsen: Zum Ausschluss
von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - (10 S., M8489)
»(...) Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (...)
Im Hinblick auf das begehrte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist dem Kläger – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Berufung auf die von ihm geltend gemachten Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt. (...)
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des nach Art. 15 Abs. 3 ZuwanderungsG am 1. Januar 2005 im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens in Kraft getretenen § 28 Abs. 2 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht. (...)
Der vom Verwaltungsgericht dargelegten Auslegung, § 28 Abs. 2 AufenthG sei unter Berücksichtigung von Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl. vom 30.9.2004, L 304/12) eng auszulegen und sperre nur ganz ausnahmsweise bei ausnahmslos rein subjektiven Nachfluchtgründen den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG, folgt der Senat nicht.
Aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG ergibt sich ein anderes Regel-Ausnahmeverhältnis, ohne dass auf Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates zurückzugreifen ist. Mit dem § 28 Abs. 2 AsylVfG geht es dem Gesetzgeber ersichtlich darum, die Beachtlichkeit der subjektiven Nachfluchtgründe für die Gewährung des kleinen Asyls im sog. Nachfluchtverfahren einerseits und die für die Gewährung des großen Asyls andererseits, tatbestandlich so zu koordinieren, dass sie auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Das in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien überträgt der Gesetzgeber im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. (...)
Aus dieser Orientierung folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel entfallen soll, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits – der Regel entsprechend – asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist sowohl für den Anwendungsbereich des großen wie des kleinen Asyls jeweils nur dann zugunsten des Asylbewerbers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A - ZAR 2005, 422 = EzAR-NF 63 Nr. 1 [14 S., M7055]).
Eine Ausnahme, welche die Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 AsylVfG verhindern könnte, kann bei dem Kläger nicht festgestellt werden. (...)
Auch mit Blick auf die sog. Qualifikationsrichtlinie ist eine andere Beurteilung nicht geboten.
Diese Richtlinie ist erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates), anwendbar. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet sie keine unmittelbare Wirkung. Ein Einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf eine umzusetzende, aber noch nicht umgesetzte Richtlinie frühestens – sofern auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen – nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen (vgl. EuGH, st. Rspr. seit Urt. v. 5.4.1979 - Rs. 148/78 [Strafverfahren gegen Ratti] - Slg. 1979, 1629 = NJW 1979, 1764; OVG Münster, Beschluss vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A - zitiert nach juris [12 S., M8226] und vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - ZAR 2005, 374 = AuAS 2006, 105, m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 Bf 406/98.A -; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 LA 68/05 - AuAS 2005, 262 = NordÖR 2005, 392 [5 S., M7503]; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - AuAS 2005, 163 = NVwZ 2005, 1098 = DÖV 2005, 747 [= ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 28]). (...)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass die nationalen Gerichte schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt seien, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen einer Richtlinie zu orientieren. Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. In dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission (vgl. Art. 8, KOM 2001/0510; ABl. C 51E/2002 S. 325) war Artikel 5 Abs. 3 der endgültigen Fassung nicht enthalten, sondern ist im Verlauf der Beratungen eingefügt worden. Damit ist für die Mitgliedstaaten eine Öffnungsklausel geschaffen worden, die ihnen Raum gibt für Regelungen wie in § 28 Abs. 2 AsylVfG. Soweit man Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates als Ausnahme zur Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates einordnen kann, folgt daraus nicht, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates im Hinblick auf den dort allein angesprochenen Folgeantrag restriktiv auszulegen ist. Vielmehr wird damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bei subjektiven Nachfluchtgründen im Rahmen von Folgeanträgen die Anerkennung als Flüchtling in der Regel zu versagen. Die Wortwahl ›in der Regel‹ entspricht derjenigen in § 28 Abs. 2 AsylVfG, d. h. hier soll gerade bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen nach Verlassen des Herkunftslandes im Regelfall die Versagung der Flüchtlingsanerkennung bzw. des Abschiebungsverbots erfolgen und nicht bloß im Ausnahmefall. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG befindet sich daher im Gleichklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates. (...)
Zum anderen erweist sich die Auslegungsfrage nicht als entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG als richtig unterstellen würde, würde die sich daran anschließende Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG ergeben, dass dem Kläger ein solches Abschiebungsverbot nicht zusteht. Dies deshalb, weil der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, Vietnam habe seine Vorgehensweise gegenüber im Ausland exilpolitisch und regimekritisch in Erscheinung getretenen Rückkehrern seit dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes verschärft, nicht gefolgt werden kann.
Anhaltspunkte für eine verschärfte strafrechtliche oder sicherheitsrechtliche Behandlung von Rückkehrern aus Deutschland sind nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht festzustellen. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (BayerVGH, Beschluss vom 17.03.2005 - 8 ZB 04.31079 -; HessVGH, Urteil vom 3.9.2003 - 11 UE 1011/01.A -; OVG NRW, Urt. v. 22.9.2000 - 1 A 2531/98.A -) in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 11.9.2001 - 9 LA 2942/01) – zuletzt in seinem Beschluss vom 24.10.2003 - 9 LA 256/03 – die Auffassung, eine Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten drohe bei einer Rückkehr nach Vietnam nur solchen Personen, deren besonders auffällige regimekritische Betätigung in ihren Wirkungen nicht im Wesentlichen auf das Ausland begrenzt geblieben ist und deren oppositionelle Aktivitäten als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition von Seiten vietnamesischer Behörden gewertet werden. Der Senat sieht auch unter Auswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. (...)«
Rechtsprechung:
BVerfG: Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt, die auch nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann, muss Prozesskostenhilfe gewährt werden (hier: Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder).
Beschluss vom 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 u. a. - (4 S., M8498)
BVerwG: Geht das Gericht von einer Bestrafung des Täters bei Rückkehr wegen Staatsschutzdelikten aus, muss es darlegen, warum darin keine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu sehen ist (Aufhebung des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.11.2005 - 10 A 10580/05.OVG - 26 S., M8195).
Beschluss vom 3.8.2006 - 1 B 20.06 - (4 S., M8596)
VGH Ba-Wü: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen anwendbar (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 - (31 S., M8528)
OVG NRW: Das Fehlen eines Asylantrags wird durch Antrag auf Asylanerkennung oder Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG im gerichtlichen Verfahren geheilt; die Erklärung der Eltern, dass für ein Kind kein Asylantrag beabsichtigt sei, ist kein Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens i. S. d. § 14 a Abs. 3 AsylVfG.
Beschluss vom 29.5.2006 - 19 A 1483/06.A - (2 S., M8483)
OVG NRW: Von den vom Bundesamt nach verlorenem Prozess zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist nicht die im Verwaltungsverfahren entstandende Geschäftsgebühr abzuziehen.
Beschluss vom 25.4.2006 - 7 E 410/06 - (2 S., M8427)
VG Düsseldorf: Verzichten die Eltern eines Kindes nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens, beträgt die vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 16.8.2006 - 14 L 1566/06.A - (6 S., M8602)
VG Oldenburg: »§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt nicht für Kinder, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der 12. Kammer, entgegen Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2006 - 10 LB 7/06 - [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 25]).« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.6.2006 - 12 B 2843/06 - (2 S., M8490)
VG Lüneburg: Von den vom Bundesamt nach verlorenem Prozess zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist nicht die im Verwaltungsverfahren entstandende Geschäftsgebühr abzuziehen.
Beschluss vom 9.3.2006 - 5 A 42/05 - (3 S., M8567)
BVerwG: Familienasyl vor Einleitung eines Widerrufsverfahrens
beim Stammberechtigten
Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 - (11 S., M8393)
»(...) Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist begründet. (...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die auf § 26 Abs. 2 AsylVfG gestützte Anerkennung des Beigeladenen zu 1 als Asylberechtigter als rechtswidrig und die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten deshalb als begründet angesehen. (...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof ihm entgegengehalten, die Asylanerkennung seines Vaters, des Beigeladenen zu 2, sei – was hier allein in Betracht kommt – zu widerrufen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht berechtigt, Gründe für einen derartigen Widerruf zu prüfen, da der Leiter des Bundesamts – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Widerrufsverfahren bisher nicht eingeleitet und den Vater des Beigeladenen zu 1 als betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof in der Ablehnung der auch von der Revision vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Widerruf erst nach dessen Unanfechtbarkeit zu berücksichtigen sei (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 26 Rn. 48 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 1999 - 5a K 2978/96.A - InfAuslR 2000, 39 f.). Die gesetzliche Regelung wäre dann nämlich insoweit überflüssig, weil die erloschene Asylberechtigung ohnehin kein Asylrecht vermitteln kann.
Der Verwaltungsgerichtshof durfte aber dem Beigeladenen zu 1 das begehrte Familienasyl nicht mit der Begründung versagen, dass die Asylanerkennung seines Vaters gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet sei. Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als befugt angesehen, das Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt inzident zu prüfen (UA S. 10 ff.; so auch VGH München, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002, 261; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 14 A 2621/01.A - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2001 - 8 L 1117/99 - DVBl 2001, 672 [24 S., M0417]; OVG Koblenz, Urteil vom 23. November 2000 - 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001, 341 f.; vgl. demgegenüber Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 26; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 26 AsylVfG Rn. 8). Er hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Entscheidung, ob ein solches Widerrufsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist, nach § 73 Abs. 4 AsylVfG dem Leiter des Bundesamts oder einem von ihm beauftragten Bediensteten obliegt. Diese Aufgabenzuweisung des Gesetzgebers ist auch bei der Auslegung der Bestimmungen über die Gewährung von Familienasyl zu beachten. Hieraus folgt, dass die Verwaltungsgerichte im Familienasylverfahren weder verpflichtet noch berechtigt sind, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar mag der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG ein Verständnis der Vorschrift in dem Sinne nahe legen, dass bereits das objektive Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ausreicht, um Familienasyl unabhängig von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu versagen. Einer solchen Auslegung stehen aber neben dem erwähnten gesetzessystematischen Erfordernis der Berücksichtigung von § 73 Abs. 4 AsylVfG die Entstehungsgeschichte und der Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls sowie Gründe der Verfahrensökonomie entgegen.
Die Einführung des Familienasyls im Jahre 1990 bezweckte ausdrücklich die Entlastung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/6960, S. 29 f. zu der Vorläuferbestimmung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG, die durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 eingeführt und durch das Änderungsgesetz vom 12. Oktober 1990 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn der Gesetzgeber damals vor allem die Entlastung von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen vor Augen hatte, wäre es mit dem angestrebten Entlastungszweck unvereinbar, wenn die Gerichte statt dessen gehalten wären, generell die – meist schwierigeren – Widerrufsvoraussetzungen bei dem Stammberechtigten zu prüfen. Vielmehr entspricht es der Verfahrensökonomie, die Gerichte von dieser Prüfung zu entbinden, solange kein Widerrufsverfahren eingeleitet und der betroffene Stammberechtigte hierzu noch nicht gehört worden ist.
Zudem besteht bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über das Vorliegen von Widerrufsgründen bei dem Stammberechtigten. Der Leiter des Bundesamts wäre nämlich an eine vom Verwaltungsgericht im Familienasylprozess vorgenommene Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen hinsichtlich des Stammberechtigten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht entschiede mit Bindungswirkung nach § 121 VwGO lediglich für die Beteiligten des Rechtsstreits über die Gewährung von Familienasyl, während das Vorliegen der in Rede stehenden Widerrufsvoraussetzungen nur als Vorfrage geprüft würde (so OVG Lüneburg, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1175/91 - ESVGH 43, 157; vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung nach § 121 VwGO auch die Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26 f.> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114 ff.> [13 S., M1349]). (...)
Anders stellt sich die Situation für die Gerichte in Fällen dar, in denen ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten bereits eingeleitet worden ist. Hier liegt es nahe, das Familienasylverfahren nach § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf auszusetzen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O.; Renner, a. a. O.), damit die Verfestigung unterschiedlicher Statusrechte vermieden wird (vgl. zum Verwaltungsverfahren die Anmerkung der Redaktion des Bundesamts im Einzelentscheider-Brief 2001, Nr. 5, S. 6 mit dem Hinweis, dass nach der derzeitigen Dienstanweisung-EE ›Familienasyl‹ das Asylverfahren der Familienangehörigen ausgesetzt wird, bis der Außenstellenleiter entschieden hat, dass kein Widerrufsverfahren durchgeführt wird bzw. bis in einem durchzuführenden Widerrufsverfahren der Bescheid ergeht). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zu Unrecht die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Widerruf verneint (UA S. 11). Keiner weiteren Prüfung und Entscheidung bedarf, was im Familienasylprozess – auch wenn er nicht ausgesetzt worden sein sollte – zu gelten hat, wenn das Bundesamt nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht in angemessener Zeit entscheidet. (...)«
Einsender: RA Issa, Frankfurt a. M.
OVG Rheinland-Pfalz: Zum Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen
nach § 28 Abs. 2 AsylVfG
Beschluss vom 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - (10 S., M8383)
»(...) Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet, denn der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger beigemessene Grundsatzbedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. (...)
2. Gleichwohl käme es in einem Berufungsverfahren auf die unter Nr. 2 gestellten Zulassungsfragen nicht an, weil dort die mangelnde Beachtlichkeit der vom Kläger vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe für die Bewilligung des angestrebten ›kleinen Asyls‹ im Folgeverfahren ausschließlich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht als obiter dictum thematisierten Vorschrift zu entscheiden wäre.
a) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass diese Ausschlussklausel auf das vorliegende Verfahren Anwendung finden muss. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die in Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, zu denen die Regelung des § 28 Abs. 2 gehört, nach Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind. Zum anderen folgt dies daraus, dass nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Eine Übergangsregelung, die in Bezug auf § 28 Abs. 2 AsylVfG etwas Abweichendes bestimmt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht, denn dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. (...)
b) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass bei der Anwendung diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt keine unzumutbaren Härten auftreten. Zwar wird die Rechtsposition eines Schutzsuchenden, der bereits zu einem Zeitpunkt, als die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, jedenfalls im Asylfolgeverfahren mit dieser Vorschrift weithin entwertet. Doch nimmt § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG diesen Effekt bewusst in Kauf, denn die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8).
Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung von Gesetzen werden nicht dadurch verletzt, dass das Folgeverfahren des Klägers der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG unterworfen wird. Hierin liegt insbesondere kein Fall von echter Rückwirkung, denn er zeichnet sich dadurch aus, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 [241]; 97, 67 [78 f.]; 105, 17 [37 f.]). Gegenstand des Instituts der echten Rückwirkung ist mithin die Anordnung, dass eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten soll. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 AsylVfG treten offenkundig erst für einen Zeitraum ein, der nach dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegt. Freilich erfasst der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG auch Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung der Norm ›ins Werk gesetzt‹ worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [292 ff.]; 72, 200 [242]), denn er bezieht fraglos den im Jahre 2004 vollzogenen Beitritt des Klägers zur Babbar Khalsa-International, Sektion Deutschland ebenso wie die für diese Gruppierung im Verlauf des Jahres 2004 entfalteten exilpolitischen Aktivitäten in den sachlichen Anwendungsbereich der Norm ein. Damit liegt insoweit ein Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) vor, der allerdings vorbehaltlich der aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sich ergebenden Grenzen, verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG 95, 64 [86]; 101, 239 [263]; 103, 392 [403]). Zu einer Überschreitung dieser Grenzen kommt es freilich erst dann, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
Solche Ausnahmetatbestände greifen hier nicht ein. Die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielsetzung ohne weiteres geeignet und erforderlich. Nach den Gesetzesmaterialien bezweckt die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ›den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen‹ (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 109). Durch diese gesetzliche Vorgabe und die ihr beigelegte unechte Rückwirkung soll zugleich ›die hohe Anzahl der beim Bundesamt anhängigen Folgeverfahren langfristig reduziert werden‹ (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110). Die angesprochenen Zielsetzungen (Entlastungseffekt, Attraktivitätsminderung für Folgeverfahren) erfahren ohne Zweifel dadurch eine Wirkungssteigerung, dass sie nicht nur künftige Sachverhalte erfassen, sondern sich auch des Instituts der tatbestandlichen Rückanknüpfung bedienen.
Stellt man den so gekennzeichneten Änderungsgründen des Gesetzgebers das Bestandsinteresse des Klägers gegenüber, so erweist sich letzteres jedenfalls nicht als gewichtiger. Aufgrund der Versagung des kleinen Asyls im Folgeverfahren wegen der in den Zeitraum des Jahres 2004 fallenden Umstände ergibt sich für den Betroffenen im Vergleich zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung kaum eine substantielle Minderung seiner aufenthaltsrechtlichen Position. Ihm bleibt nämlich in Ansehung dieser Umstände die Möglichkeit erhalten, worauf die amtliche Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG zu Recht hinweist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 109 f.), den erforderlichen Schutz im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zu erlangen, ohne den aufenthaltsrechtlichen Status zu verfestigen. (...)
c) Schließlich ist § 28 Abs. 2 AsylVfG für den vorliegenden Fall auch einschlägig, so dass schon deswegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht festgestellt werden dürfen. (...)
Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG geht es dem Gesetzgeber ersichtlich darum, die Beachtlichkeit der subjektiven Nachfluchtgründe für die Gewährung des kleinen Asyls im sog. Nachfluchtverfahren einerseits und die für die Gewährung des großen Asyls andererseits, tatbestandlich so zu koordinieren, dass sie auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Um dies zu rechtfertigen, knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG zunächst am Tatbestand des Absatzes 1 dieser Vorschrift an, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht überträgt. Hiernach setzt das Asylgrundrecht regelmäßig den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann mithin eine Asylanerkennung nur dann in Betracht kommen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (so BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff.). Das in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien überträgt der Gesetzgeber sodann im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. Aus dieser Orientierung folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG in der Regel entfallen soll, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits – der Regel entsprechend – asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist sowohl für den Anwendungsbereich des großen wie des kleinen Asyls jeweils dann zugunsten des Antragstellers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (so OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A - [14 S., M7055]; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 - Asylmagazin [6/]2005, 37 f.). Eine andere Strukturierung des Regel-Ausnahmeverhältnisses würde der gesetzlichen Koordinierungspflicht in Bezug auf die Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen im Bereich des großen wie des kleinen Asyls nicht gerecht. (...)
VG Lüneburg: § 28 Abs. 2 AsylVfG verstößt gegen
Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 24.5.2006 - 1 A 405/03 - (10 S., M8358)
»(...) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004/L 304/12) bzw. der Art. 1, 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn bei neuem Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung – wie hier – ohne Anhörung ergeht (Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin [11/]2003, S. 31). Denn das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Dazu gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde. § 71 Abs. 3 AsylVfG ist entsprechend auszulegen.
3. Soweit es um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geht, ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag. (...)
5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt Juni 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Hierbei reicht eine bloße Bedrohung aus.
5.1 Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12), die heranzuziehen und auch schon beachtlich ist. Nach der Entscheidung des EuGH v. 22.11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11)
›obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ... zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.‹
Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht – im vertikalen Verhältnis – auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005, S. 296 [ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 28]; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 - [3 S., M6994]; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - [18 S., M6495]; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208).
5.2 Somit sind die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen – hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG – im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt unmissverständlich fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die ›seit‹ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf ›Umständen‹ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten ›Aktivitäten‹ sind von den in Abs. 3 genannten ›Umständen‹ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den ›Aktivitäten‹ ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) ›Umständen‹ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie – falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind – vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur gen. Richtlinie unanwendbar.
Das gilt insbesondere deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie allein günstigere Normen zulässt, soweit sie mit der Richtlinie noch vereinbar sind, nicht aber auch ungünstigere und schärfere Bestimmungen. Unter diesem Blickwinkel ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie entsprechend eng auszulegen und auf persönliche Umstände iSv Art. 4 Abs. 3 c der Richtlinie zu beschränken. § 28 Abs. 2 AsylVfG, der § 60 Abs. 1 AufenthG und die GFK im Folgeverfahren hinsichtlich der erst in diesem Verfahren entstandenen Nachfluchtgründe – von Ausnahmen abgesehen – leer laufen lässt, ist wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie unanwendbar. Während des Erstverfahrens entstandene Nachfluchtgründe sind ohnehin – auch gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG – verwertbar.
Da der Richter an einzelne Gesetze (etwa § 28 Abs. 2 AsylVfG) nur als Teil des gesamten Rechts gebunden ist, er nur den im gesetzlichen Zusammenhang zweifelsfrei zum Ausdruck gelangten Gesetzeszweck mit seinen Grundgedanken zu respektieren hat (so schon Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, § 51 II 4a; Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 ff.), hat er auch zu beachten, dass mit der gen. Richtlinie und § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich ausdrücklich und sehr bewusst die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 als ›Leitlinie‹ anerkannt und in den Gesetzeszusammenhang aufgenommen worden ist (vgl. Erwägungsgründe 3 und 17). Das ist bei der Auslegung der Richtlinie und des ihr widersprechenden, ungünstigeren § 28 Abs. 2 AsylVfG zu beachten.
Die vom OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - [10 S., M8383]) dem Gesetzgeber zugeschriebene Absicht der ›Koordinierung‹ subjektiver Nachfluchtgründe bei der kleinen wie großen Asylgewährung bewegt sich allein im nationalen AsylVfG – hier § 28 – und geht daran vorbei, dass diese Bestimmung in die GFK und die Richtlinie einzubetten und mit ihnen in Einklang zu bringen ist. Denn diese sind das ›kommende Recht‹. Daher ist nicht entscheidend, ob ein (anerkanntes) Schutzbedürfnis sich durch den nationalen Gesetzgeber ›als rechtspolitisch missbilligt‹ darstellt (so OVG Koblenz, aaO.) – zumal es nicht auf dessen Willen, sondern auf den des Gesetzes ankommt: Sinn und Zweck sowie Geist sämtlicher Bestimmungen und die in ihnen zum Ausdruck gelangten objektivierten Ziele sind entscheidend. Die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer gesamten Breite sind maßgeblich, nicht der singuläre rechtspolitische Wille eines nationalen Gesetzgebers.
Demzufolge ist § 28 Abs. 2 AsylVfG auf Aktivitäten iSv Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, also auf exilpolitische Aktivitäten, unanwendbar. Erfasst werden von der Bestimmung allein persönliche Umstände. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für den exilpolitisch tätigen Kläger und seine Aktivitäten einschränkungslos anwendbar.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteile v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - [21 S., M7271], v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 [15 S., M7765] - und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 [15 S., M7764] - sowie v. 17.8.2005 - 1 A 233/02 - [19 S., M7010]), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit Art. 33 Abs. 1 GFK und mit dem – dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK umsetzenden – Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG kollidierte.
Zur Vermeidung völkerrechtswidriger und gemeinschaftsrechtlich unzulässiger Folgen ist der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG daher nicht zu folgen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 -, InfAuslR 2005, S. 345 [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 29]; VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 37]; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - [17 S., M6944]; vgl. auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ [24 S., M6591] - sowie VG Meiningen, Urteil v. 20.9.2005 - 2 K 20124/04.Me - [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 26]). Die Bestimmung ist im Gesamtzusammenhang der geltenden Gesetze in der Regel unanwendbar. (...)«
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg
VG Stuttgart: Zum einstweiligen Rechtsschutz bei psychischer
Erkrankung
Beschluss vom 20.4.2006 - 11 K 1277/06 - (10 S., M8370)
»(...) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch überwiegend begründet. (...)
Es ist als offen anzusehen, ob der Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten persönlichen Schwierigkeiten, insbesondere gesundheitlicher Art, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite steht, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Insoweit ist der Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten noch ungeklärt. Die getroffene Anordnung ist in dieser Lage nötig, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin zu 2 abzuwenden. Erginge sie nicht, wäre die Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesundheitsgefahren, denen sie im Falle der Abschiebung ausgesetzt wäre, möglicherweise schwerwiegenden und irreparablen Folgen für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt. Zwar ist der Eintritt dieser Folgen gegenwärtig nicht sicher absehbar, vielmehr ist das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben weiter aufzuklären. Dies führt dennoch zu keiner anderen Gewichtung, da die Rechtsgüter Leben und Gesundheit einen hohen Rang haben und ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Der Nachteil, den auf der anderen Seite die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen Anordnung zu tragen hat, wenn bei der Antragstellerin zu 2 tatsächlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, wiegt demgegenüber weniger schwer, zumal die Antragstellerin zu 2 offenkundig auf Unterstützung durch die öffentliche Hand (Sozialhilfe) nicht angewiesen ist.
Die Gerichte sind zu einer Interessenabwägung (Folgenabwägung) auch berechtigt und verpflichtet, wenn eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage z. B. wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25.07.1996, NVwZ 1997, 479; OVG Hamburg, Beschl. vom 13.10.2000, NVwZ-Beilage I 2001, 31; OVG Weimar, Beschl. vom 15.11.2002, InfAuslR 2003, 144 [10 S., M3188]).
Nach derzeitiger Erkenntnislage kommt durchaus in Betracht, dass sich die Antragstellerin zu 2 auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen kann. (...)
Die Antragstellerin zu 2 leidet nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressiven Anpassungsstörung und an einer akuten Belastungsreaktion. (...) Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo hätte bei der Antragstellerin zu 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Gefahr der Umsetzung des Suizids zur Folge.
Zwar ist eine ärztliche Stellungnahme/ein ärztliches Attest lediglich das schriftlich niedergelegte Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. Bei den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (...) handelt es sich somit nur um – auf ärztlicher Fachkunde beruhende – kurze klinische Einschätzungen, die zwangsläufig die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer (behaupteten) Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt in: Asylpraxis, Band 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287; Wenk-Ansohn/Haenel/Birck/Weber, Einzelentscheider-Brief, Heft 8 und 9/2002, 3) nicht erfüllen können. Da die Diagnosen in den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Münsterklinik auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und diese ärztlichen Stellungnahmen erkennbar keine Formulierungen enthalten, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, NVwZ-Beilage I 2003, 41 = DVBl. 2002, 53). Eine ärztliche Bescheinigung, durch die eine psychische Erkrankung attestiert wird, gibt Behörden und Verwaltungsgerichten nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2005, NVwZ-RR 2005, 507).
Entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. die in der Behördenakte enthaltene Stellungnahme vom 10.04.2006) kann das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schon mit der Erwägung ausgeschlossen werden, die geltend gemachten psychischen Störungen seien nicht schon in den ersten sechs Monaten nach dem erlittenen Trauma aufgetreten; da sie erst in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung geltend gemacht worden seien, sei lediglich vom Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion bzw. einer Anpassungsstörung auszugehen. Mit dieser Einschätzung verkennt die Antragsgegnerin, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftritt. Diese Zeitspanne wird in der ICD 10 für F 43.1 und in DSM IV nur als häufigste Latenz angegeben, wobei aber auf Ausnahmen hingewiesen wird (vgl. auch Gierlichs, Asylmagazin 7–8/2003, 53). Im Übrigen gibt es die unterschiedlichsten Gründe, warum in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein gegenüber Behörden oder Gerichten eine mögliche Traumatisierung und psychisch-reaktive Traumafolgen geltend gemacht werden. So werden vielfach Angaben über Traumatisierung und Foltererfahrung erst im Nachhinein aus Scham und Schuldgefühlen gemacht, besonders bei muslimischen Frauen infolge sexualisierter Traumatisierung und Folter, häufig in ausweglosen Situationen, in denen der Ehrverlust als geringeres Übel in Kauf genommen wird (vgl. Haenel/Birck, VBlBW 2004, 321, 323).
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist nach dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom 10.04.2006 des Weiteren der Auffassung, bei den ärztlichen Stellungnahmen der Münsterklinik fehle die inhaltliche Analyse der erhobenen Aussagen in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen (Konstanz- und Motivationsanalyse, Fehlerquellen- und Kompetenzanalyse). Dieses Vorbringen der Landeshauptstadt Stuttgart deutet darauf hin, dass sie den Unterschied zwischen aussagepsychologischem und klinischem Gutachten nicht kennt. Aussagepsychologische Gutachten äußern sich zu Aussagen über ein Geschehen. Die aussagepsychologische Begutachtung wurde entwickelt, um mit Hilfe der Inhaltsanalyse einer Aussage und unter Berücksichtigung der Entstehungsgenese, der Kompetenz und der Motivation des Untersuchten sowie mit Hilfe des Vergleichs verschiedener Aussagen einer Person zu unterschiedlichen Zeiten (Konstanzanalyse) die Frage zu klären, inwieweit die Schilderungen glaubhaft und zuverlässig sind. Klinische Gutachten äußern sich hingegen zu der Frage, ob jemand gesund oder krank ist und dazu, welche Erkrankungen gegebenenfalls vorliegen. Forensische aussagepsychologische Gutachten liegen aber außerhalb des Kompetenzbereichs eines Facharztes oder Psychotherapeuten. Klinische Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren folglich Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie. Realkennzeichen, Konstanzanalyse, Aussageentstehung und Aussageentwicklung oder Motivationsanalyse gehören deshalb nicht in den Rahmen eines klinischen Gutachtens. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (vgl. zum Ganzen Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Gierlichs u. a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, ZAR 2005, 158; Wenk-Ansohn u. a., Anforderungen an Gutachten, Einzelentscheiderbrief 8 und 9/2002, 3). (...)«
RiVG Sachsenmaier, Stuttgart
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 21.6.2006 - A 3 S 258/06 - (16 S., M8453)
OVG Niedersachsen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar (im Anschluss an die 10. Kammer OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - 13 S., M8177).
Beschluss vom 26.5.2006 - 1 LB 43/06 - (16 S., M8364)
OVG Rheinland-Pfalz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 25.4.2006 - 6 A 10211/06.OVG - (5 S., M8415)
VGH Ba-Wü: Örtlich zuständig für eine Klage auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, nicht das Gericht, in dessen Bezirk er umverteilt werden möchte.
Urteil vom 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - (12 S., M8392)
VG Aachen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 2.5.2006 - 6 K 1585/05.A - (3 S., M8402)
VG Mainz: »Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, welches einen Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).
Beauftragt ein Asylbewerber aus der Abschiebehafteinrichtung heraus einen in der Umgebung der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalt, der mit allen durch die Rechtsordnung eröffneten Mitteln versucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwehren bzw. ein Aufenthaltsrecht für den Asylbewerber zu erstreiten, ist aufgrund der durch die Abschiebung verbundenen besonderen Situation für den Asylbewerber von einem Vertrauensverhältnis zu dem Rechtsanwalt auszugehen.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.4.2006 - 3 K 396/05.MZ - (3 S., M8416)
VG Mainz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 13.3.2006 - 6 K 990/05.MZ - (3 S., M8418)
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG ist auch zu gewähren, wenn der Stammberechtigte bereits vor dem 1.1.2005 nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden ist; Anspruch auf Familienabschiebungsschutz, wenn der Stammberechtigte nach Antragstellung eingebürgert worden ist.
Urteil vom 22.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8381)
VG Hamburg: Ist ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann das Bundesamt den Asylantrag unter Anwendung der Drittstaatenregelung ablehnen; das Selbsteintrittsrecht nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann nur vor der Übernahmeerklärung des zuständigen Staates ausgeübt werden; Italien ist ein sicherer Drittstaat.
Beschluss vom 22.9.2005 - 13 AE 555/05 - (18 S., M8259)
OVG Niedersachsen: Keine Anwendung von § 73 Abs. 2 a
AsylVfG auf Altfälle
Beschluss vom 3.4.2006 - 9 LA 270/05 - (3 S., M8183)
»(...) Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht. Der Antrag hat keinen Erfolg. (...)
Die (...) von den Klägern als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei der Entscheidung in einem Widerrufsverfahren, das mehr als drei Jahre nach Bestandskraft des Anerkennungsbescheides eingeleitet worden ist, auch ohne das nunmehr vorgeschriebene Prüfungsverfahren nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG Ermessen auszuüben ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (...) nicht. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren deshalb nicht stellen, weil es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt, der ab dem 01. Januar 2005 mit Inkrafttreten des AufenthG verpflichtend geworden ist. Dieses Verständnis folgt aus dem Zusammenhang mit der Neuregelung des § 26 Abs. 3 AufenthG (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -; VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A -). Einem anerkannten Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten gemäß § 60 Abs.1 AufenthG ist nunmehr eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erteilen. Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erst dann erteilt werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber das Bundesamt zu einer generellen Prüfung anhalten, zu der es auch zuvor bereits verpflichtet war (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005 - 2013 7 UE 1364/05.A -, zitiert nach juris).
Ohne eine ausdrücklich angeordnete Rückwirkung kann die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren für zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren somit allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen hat (vgl. VGH München, Urteil vom 10.5.2005 - 23 B 05.30217 -; OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -). Jedenfalls bis zu diesem Datum kann erst durch eine entsprechende Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG ausgelöst werden (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.; a. A. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.10.2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42). Im vorliegenden Fall ist es jedoch bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2005 zu einer (gebundenen) Widerrufsentscheidung der mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gekommen.
Der Gesetzgeber hat das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt. Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14.12.2004 (BT-Drs. 15/4491) sah aus integrationspolitischer Sicht in Art. 1 Nr. 12 eine Ergänzung von § 104 durch einen Absatz 6 vor. Danach sollte bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. besitzen, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG als ergangen gelten. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Mithin hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Rückwirkung entschieden (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Dieser Wille des Gesetzgebers kann auch für das Verständnis der hier streitigen Regelung zugrunde gelegt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.). Darüber hinaus steht die Prüfungspflicht gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG belegt, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Selbst wenn der Widerruf – entgegen der hier vertretenen Auffassung – nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG ergangen bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre, wäre der Widerrufsbescheid der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig. (...)«
OVG Niedersachsen: Anwendung von § 14 a Abs. 2
AsylVfG auf Altfälle
Urteil vom 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - (13 S., M8177)
»(...) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. (...)
2. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylantrags der Kläger rechtswidrig. Zwar haben die Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG nicht gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Dies ist nicht der Fall. Denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹) anwendbar. (...)
a) Eine ausdrückliche Regelung seines zeitlichen Anwendungsbereichs enthält § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht. Ebenfalls ist eine allgemeine Übergangsregelung für mit dem Zuwanderungsgesetz in das Asylverfahrensgesetz neu eingefügte Bestimmungen weder im Zuwanderungsgesetz noch im Asylverfahrensgesetz enthalten. (...)
b) Für die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf die Kläger sprechen der Wortlaut der Bestimmung, die Systematik ihres Regelungszusammenhanges sowie der Sinn und Zweck der Norm. (...)
Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht als Rechtsfolge die Fiktion der Asylantragstellung vor, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes und damit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht handlungsfähiges Kind, dessen Eltern oder Elternteil ein Asylverfahren betreiben oder sich nach dessen Abschluss ohne Aufenthaltstitel oder nur mit einem solchen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, und dies dem Bundesamt angezeigt wird. Die Vorschrift enthält von ihrem Wortlaut her keine weiteren Einschränkungen, insbesondere nicht solche, die den Zeitpunkt von Einreise oder Geburt näher konkretisieren. Eine solche Einschränkung kann auch nicht aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in § 14 a Abs. 2 AsylVfG anstelle des Perfekts gezogen werden. Denn der Gesetzgeber hat insoweit nicht durch eine einheitliche Verwendung der Zeitformen im Zuwanderungsgesetz, dessen Artikel 3 das Asylverfahrensgesetz betrifft, erkennen lassen, dass er an deren Verwendung in zeitlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche Folgen knüpfen wollte. (...)
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso argumentierend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006, - OVG 3 B 35.05 -) kann auch aus der Verwendung des Wortes ›unverzüglich‹ nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Regelung nicht erfasst werden sollten. ›Unverzüglich‹ bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht geltenden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1992, - 18 A 226/92.A -, NWVBl 1992, 295; anders allein für den Begriff im Europäischen Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, - BVerwG 3 C 48.91 -, BVerwGE 94, 316) Legaldefinition in § 121 BGB ›ohne schuldhaftes Zögern‹. Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist – anders als etwa ein ›sofortiges‹ Handeln im Sinne von ›in unmittelbarer Folge, gleich hinterher‹ (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. [in 32 Teilbänden]. Leipzig: S. Hirzel 1854-1960. Quellenverzeichnis 1971 ›sofort‹) [–] aber auch dann möglich und denkbar, wenn die Handlungspflicht erst gesetzlich neu begründet wird. (...)
Nichts anderes folgt daraus, dass die Norm mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nennt, der erst mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. Eine Vorschrift, die im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu erlassen worden ist, verwendet wegen ihres systematischen Zusammenhangs die Begrifflichkeiten des übrigen Gesetzeswerkes. Schlüsse auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich im Übrigen lassen sich hieraus nicht ziehen. (...)
Systematisch steht § 14 a Abs. 2 AsylVfG in einem Zusammenhang mit der ebenfalls geänderten Vorschrift des § 26 AsylVfG. Die Neufassung des § 26 AsylVfG fordert seit dem 1. Januar 2005 die Asylantragstellung des Familienasyl begehrenden Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise nicht mehr, weil die Fiktionswirkung des § 14 a AsylVfG nunmehr diese Antragstellung sicherstellt (VG Karl