Asylverfahrens- und -prozessrecht |
OVG Rheinland-Pfalz: Zur Feststellung einer psychischen Erkrankung
Urteil vom 30.4.2008 - 1 A 10433/07.OVG - (13 S., M13195)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Urteil fasst das OVG Rheinland-Pfalz seine Rechtsprechung zur Feststellung einer psychischen Erkrankung zusammen. Ferner stellt es fest, dass der Gefahr einer Retraumatisierung nicht durch eine Behandlung im Herkunftsland begegnet werden kann. Schließlich befasst es sich mit der Abschiebungsandrohung bei Personen, die aus dem Kosovo stammen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn in der Person der Klägerin liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. (…)
Bei Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis kann eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung nicht als allgemeine Gefahr qualifiziert werden, die der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unterliegt und nur im Falle einer extremen Zuspitzung zu einer Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt führt, sondern sie ist nach dem Maßstab der ’erheblichen konkreten Gefahr’ in unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beurteilen. Dies gilt im Falle des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) selbst dann, wenn diese durch die Erlebnisse im Herkunftsstaat bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung ausgelöst wird. Es liegt nämlich in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass sie von der Persönlichkeit und der Vorgeschichte des Erlebenden mitverursacht wird (OVG RP, Urteil vom 22. November 2007 - 1 A 11605/07.OVG - [12 S., M12126] unter Verweis auf OVG NW, Urteil vom 16. Februar 2004 - 15 A 548/04.A -, juris [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 30]; Hessischer VGH, Urteil vom 28. November 2005 - 7 UZ 153/05.A [8 S., M7942]). Im Falle der Klägerin ist die Gefahr zudem schon deshalb eine individuelle, weil die Klägerin durch die von ihr geltend gemachten Vergewaltigungen in besonderer Weise betroffen ist.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt in der Person der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Soweit die Beklagte die Verwertbarkeit des Gutachtens vom … unter Hinweis auf die fehlende Überprüfung der Angaben der Klägerin zum erlittenen Trauma in Abrede stellt, übersieht sie, dass klinische Gutachten zu Fragen nach bestehenden Traumafolgen Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie analysieren. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - A 9 S 1157/06 - VBlBW 2007, 116 - [2 S., M9442]; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2008 - 11 K 4941/07 - [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 19]; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 321 ff.; Gierlichs, ZAR 2005, 158 ff.). Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden kann. Nach den beiden international anerkannten Diagnosesystemen, darunter das ICD-10, ist das Trauma (’belastendes Ereignis oder Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden’) unverzichtbares objektives Merkmal der PTBS.
Das behauptete traumatisierende Ereignis hat aber zur Überzeugung des Gerichts stattgefunden. Aufgrund der Anhörung der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Klagebegründung (…), der Einvernahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und der Anamnesen, die den Gutachten (…) zugrunde lagen, ist der Senat überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich vergewaltigt wurde. (…) Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, die Geschehnisse zeitlich widerspruchsfrei einzuordnen, vermag die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht zu erschüttern. Denn die Einschränkung des Erinnerungsvermögens und der Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung gehört zu den Merkmalen einer PTBS (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 23. September 2003 - 7 A 10186/03.OVG -, Asylmagazin 4/2004, S. 33; OVG Thüringen, Urteil vom 25. September 2003 - 3 KO 851/99 -, NVwZ-RR 2004, 455 ASYLMAGAZIN 4/2004, S. 26). (…)
Diese von den Sachverständigen diagnostizierte konkrete Gefahr einer Retraumatisierung begründet ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. November 2007 - 1 A 11605/06.OVG -). Vorliegend steht nämlich nicht die Angst vor einer Abschiebung als solche im Vordergrund – die ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen würde –, sondern eine Gefährdung der Klägerin durch ein Aktualisieren der Konflikte im Herkunftsstaat.
Die konkrete Gefahr im Falle einer Abschiebung in den Kosovo ist durch eine Behandlung der Klägerin im Zielstaat der Abschiebung nicht zu verhindern (zu der Möglichkeit der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen im Kosovo vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2007, S. 20 ff. [29 S., A0347, siehe Hinweis], Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG Düsseldorf vom 21. Juli 2006 und an VG Kassel vom 19. Juli 2006). Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass eine erfolgreiche Therapie einer PTBS und der damit zusammenhängenden Suizidalität nur in einer beruhigten und auf Sicherheit gründenden Lebenssituation, das heißt ohne die Gefahr des Wiederaufkeimens der Befürchtungen, möglich ist (OVG RP, Urteil vom 23. September 2003 - 7 A 10186/03.OVG -, a. a. O, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 11 LB 398/05 - [16 S., M10566]).
Nach alledem ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, so dass die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 3 des Bescheids vom 17. Januar 2006 zur Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots verpflichtet ist. Dieses bezieht sich nunmehr auf die unabhängige und von Deutschland anerkannte Republik Kosovo. Hieraus folgt zugleich, dass auch die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebung abzuändern ist, denn nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist bei Feststellung eines Abschiebeverbotes in der Abschiebungsandrohung derjenige Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die Androhung der Abschiebung nach ’Serbien und Montenegro’ kann keinen Bestand haben, da die Nennung dieses Zielstaates der Abschiebung anstelle des Kosovo ausschließlich in der fehlenden Staatlichkeit des Kosovo zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides begründet war. (…)"VG Regensburg: Abschiebungsverbot trotz Ausschlusses subjektiver Nachfluchtgründe
Urteil vom 28.4.2008 - RO 4 K 07.30168 - (9 S., M13165)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft im Kern die Frage, wie der Ausschluss subjektiver Nachfluchtgründe im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG mit der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention zu vereinbaren ist. Das VG ist der Auffassung, die Qualifikationsrichtlinie schließe zwar die Gewährung des Flüchtlingsstatus aus, lasse aber die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt. In Deutschland sei diese Vorgabe durch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sowie das Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG umgesetzt. Im konkreten Fall geht es um eine Iranerin, die zum Christentum konvertiert ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nachdem die ursprünglich moslemische Klägerin während ihres Aufenthalts in Deutschland den christlichen Glauben angenommen hat, droht ihr bei ihrer Rückkehr in den Iran deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention und der Art. 9, 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (’Qualifikationsrichtlinie’ – RL –). Das für diesen Fall in § 60 Abs. 1 AufenthG vorgesehene, mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbundene Abschiebungsverbot kommt im Fall der Klägerin wegen § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht in Betracht (Hauptantrag). Stattdessen stehen der Klägerin die Rechte aus § 60 Abs. 7 AufenthG zu (Hilfsantrag). (…)
2. Ohne dass es eine Prüfung von Einzelheiten erfordert, kann hier festgestellt werden, dass der Klägerin wegen des Religionswechsels nach unanfechtbarer Ablehnung ihres ersten Asylantrags nunmehr das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft gemäß Satz 6 dieser Vorschrift nicht zuerkannt werden kann. Dies beruht auf § 28 Abs. 2 AsylVfG. Der Religionswechsel ist ein Umstand, den die Klägerin nach Ablehnung des ersten Asylantrags selbst geschaffen hat. Eine Ausnahme von der Regel, dass in diesem Fall die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, käme etwa in Betracht, wenn sich dieser Religionswechsel bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran angebahnt hätte (vgl. § 28 Abs. 1 a AsylVfG). Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht in Einklang mit der Qualifikationsrichtlinie. Diese regelt in Art. 5 die Nachfluchtgründe und gibt indessen Abs. 3 den Mitgliedsstaaten die Befugnis festzulegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. Es handelt sich dabei um eine Abweichung von dem Grundsatz des Art. 13 RL in der Weise, dass trotz Vorliegens der materiellen Verfolgungsmerkmale im Sinne des Abschnitts III der Qualifikationsrichtlinie die grundsätzlich vorgesehene Rechtsfolge der Flüchtlingseigenschaft nicht eintritt.
3. Personen, die unter diese Regelung fallen, sind deshalb aber nicht ohne Schutz. Ob allerdings auf diesem Fall der in Art. 15 ff. RL geregelte ’subsidiäre Schutz’ bzw. die zur Umsetzung der Vorgaben der Art. 15 RL erlassenen nationalen Vorschriften (Art. 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) zugeschnitten sind, ist fraglich. Nach Art. 2 Buchst. e RL genießt subsidiären Schutz eine Person, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe dafür vorgebracht hat, dass sie bei Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden. Die in Art. 15 Buchst. a, b und c RL genannten Fälle eines solchen ernsthaften Schadens müssen nicht mit Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 RL identisch sein.
Die als Grundlage des § 28 Abs. 2 AsylVfG dienende Regelung in Art. 5 Abs. 3 RL verweist auch nicht auf den subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. RL, sondern geht im Gegenteil davon aus, dass die betreffende Person der Sache nach Verfolgung im Sinne vom Art. 9, 10 der Qualifikationsrichtlinie befürchten muss (’… wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht …’) und damit ’eigentlich’ Flüchtling gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. c RL ist. Sie erlaubt den Mitgliedsstaaten lediglich, die nach der Richtlinie grundsätzlich gebotene Konsequenz der förmlichen Anerkennung als Flüchtling in dem Sonderfall der selbst geschaffenen Nachfluchtgründe abzulehnen.
Um nicht in Widerspruch zur Genfer Konvention zu geraten, will die Richtlinie sicherstellen, dass diese Verfahrensweise jedenfalls nicht dazu führen darf, dass der betroffenen Person die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention abgesprochen werden. Dies ist der Sinn der einleitenden Formulierung in Art. 5 Abs. 3 RL ’unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention’. Der Sache nach ist deshalb der Standard der Genfer Konvention einzuhalten.
4. Von den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ist in erster Linie Art. 33 einschlägig. Er verbietet die Ausweisung und Zurückweisung des Flüchtlings in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde (vgl. auch die Definition des Begriffs ’Flüchtling’ in Art. 1 A der Konvention).
Ob einem Asylbewerber wegen des Übertritts zur christlichen Religion die in Art. 33 der Genfer Konvention genannten Gefahren in seiner Heimat drohen, hängt insbesondere davon ab, was man unter der Religion versteht, die durch diese Vorschrift gegen Verfolgung geschützt ist. Die in der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die Religionsausübung werde nur insoweit geschützt, als sie nicht über den Kernbereich des sogenannten religiösen Existenzminimums hinausgehe (s.o.), betrifft das Asylrecht nach Art. 16 GG. Sie ist nicht auf den Begriff Religion im Sinne des Art. 33 der Genfer Konvention übertragbar. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Qualifikationsrichtlinie.
Nach ihrer zweiten Begründungserwägung will die Qualifikationsrichtlinie ein gemeinsames europäisches Asylsystem schaffen, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Konvention stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die in Art. 9 und 10 RL enthaltenen Einzelheiten über Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe bilden somit die Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Europäische Gemeinschaft. Wenn Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL den Verfolgungsgrund der Religion in dem oben beschriebenen weiten Sinn definiert, kann ein Mitgliedsstaat bei unmittelbarer Anwendung des Art. 33 der Flüchtlingskonvention – als notwendiger Beschränkung des ihm durch Art. 5 Abs. 3 RL eingeräumten Spielraums – nicht dahinter zurückbleiben. Dies wäre ein Widerspruch in sich. Art. 5 Abs. 3 RL erlaubt keine Abweichung von den materiellen Kriterien, sondern nur die Verweigerung einer formellen Anerkennung als Flüchtling.
5. Materiell kommt es also darauf an, ob der Klagepartei wegen des Religionswechsels Verfolgung nach Maßgabe der in Art. 9 und 10 RL genannten Einzelheiten droht. Verfahrensrechtlich ist ihr zwar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 RL Richtlinie durch die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 RL i. V. m. des § 28 Abs. 2 AsylVfG versagt, der materielle Schutzanspruch nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention bleibt aber erhalten. Er ist im deutschen Recht verfahrensrechtlich in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesichert, mit der Maßgabe, dass die dortige Soll-Regelung einen Anspruch des Betroffenen begründet, wenn Art. 33 der Genfer Konvention auf ihn zutrifft.
Sollte die Richtlinie trotz der oben dargestellten Zweifel dies für einen Fall des subsidiären Schutzes halten, so wären dessen Anforderungen (Art. 24 Abs. 2 RL) erfüllt, weil ein Ausspruch nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG ergeht und damit in der Regel das Aufenthaltsrecht der §§ 25 Abs. 3, 26 AufenthG verbunden ist (vgl. VGH München, Urt. v. 5.3.2007 - 2 B 06.31019 - [4 S., M10764]). (…)"
Einsender: RA Heinhold, MünchenVG Münster: Zur Berücksichtigung von Grundrechten bei Anwendung der Dublin II-Verordnung
Urteil vom 23.4.2008 - 8 K 1585/07.A - (9 S., M13230)
"(…) Die zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. (…)
4. Die Abschiebungsanordnung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Denn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 a AsylVfG liegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) nicht mehr vor. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, das die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG ist im Rahmen der vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung 343/2003/EG i. V. m. § 27 a AsylVfG gemäß Art. 23 bzw. Art. 16 a Abs. 5 GG unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26 a Rn. 113 bis 121, § 27 a Rn. 5 f., 140 bis 142; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, B 1, Art. 16 a Rn. 444a und Bd. 3, B 2, § 26 a Rn. 63. 4).
Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist kein anderer Staat mehr auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig. Insoweit käme allein eine Zuständigkeit Schwedens nach der Verordnung 343/2003/EG in Betracht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 26 a Rn. 63; Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, s. ABlEU Nr. L 326/13 vom 13. Dezember 2005).
Zwar erklärte die schwedische Migrationsbehörde …, wegen des in Schweden bereits in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Asylverfahrens werde der Kläger wieder aufgenommen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung 343/2003/EG. (…)
Jedoch ist Deutschland seit dem 20. Januar 2008 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 343/ 2003/EG für das Asylbegehren des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e), Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG nicht spätestens innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Da weder der erfolglose Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz noch diese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 Satz 1 AsylVfG) und die schwedische Migrationsbehörde am 19. Juli 2007 die Wiederaufnahme des Kläger erklärte, lief die Überstellungsfrist am Ende des 19. Januar 2008 ab (Art. 20 Abs. 1 lit. d), Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 343/2003/EG). Zwar setzt Art. 20 Abs. 1 lit. d) für die Überstellung auch voraus, dass diese ’materiell möglich ist’ und dies ist nicht der Fall, wenn der Asylbewerber flüchtig ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG und aus Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1560/2003/EG ergibt. Auch war der Kläger nach den von ihm inhaltlich nicht bestrittenen Mitteilungen der Ausländerbehörde zwischen dem 11. Juli und dem 3. September 2007 unbekannten Aufenthaltes, was der schwedischen Migrationsbehörde auch mitgeteilt wurde. Dies kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG (’spätestens’) aber nicht zu einem späteren Beginn der Sechsmonatsfrist führen (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 34 a Rn. 22, zu dem inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 343/2003/EG), sondern höchstens zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG. Es ist weder jedoch von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG bis zu dem Tag der mündlichen Verhandlung oder bis zu einem späteren Zeitpunkt verlängert worden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verlängerungsentscheidung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten auch konkludent erfolgen kann, indem der um Wiederaufnahme ersuchte Staat einer Mitteilung des Aufenthaltsstaates, dass der Asylbewerber flüchtig ist, nicht widerspricht (so Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 273, 261 f.) und ob zwischen der Beklagten und Schweden eine entsprechende Übung besteht. Selbst wenn eine – dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangte – Verlängerungsentscheidung getroffen worden sein sollte, wäre diese rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zum Einen wäre eine Verlängerung vom Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht gedeckt, da danach die Frist auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber ’flüchtig ist’.
Da der Kläger bei Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr flüchtig war, steht bereits der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 einer Verlängerung entgegen. Auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht ersichtlich, warum diese eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf mehr als sechs Monaten ab dem Wegfall der Hinderungsgründe, hier also auf einen Zeitpunkt nach dem 3. März 2008, ermöglichen sollte. Vielmehr deutet gerade die Maximalfrist von höchstens achtzehn Monaten darauf hin, dass wenn der Asylbewerber untertaucht, eine Fristverlängerung auf bis zu sechs Monate nach seinem Wiederauftauchen, insgesamt jedoch auf höchstens achtzehn Monate vorgenommen werden darf. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Art. 9 der Verordnung 1560/2003/EG, wonach eine Unterrichtung erforderlich ist, wenn sich die Überstellung wegen materieller Umstände, wie dem Sichentziehen einer Überstellung, verzögert.
Die für den … geplante Überstellung des Klägers nach Schweden ist nicht an seinem zu diesem Zeitpunkt seit gut einem Monat beendeten Untertauchen (so aber der Sachverhalt in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 - 9 UE 1464/06.A -, Rn. 41, juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 47]), sondern an seiner Absicht, in Deutschland mit einer Deutschen die Ehe zu schließen, gescheitert. Zum Anderen wäre selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte. Denn auch im Rahmen der Anwendung von Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, dem gegenüber nationales Recht Anwendungsvorrang zukommt, haben die deutschen Staatsorgane, soweit das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht ihnen Umsetzungsspielräume lässt, wie dies hinsichtlich der Ermessensermächtigung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG der Fall ist, diese Umsetzungsspielräume in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, BVerfGE 113, 273, Rn. 80 ff., und Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1/05 -, Rn. 68 bis 74).
Darüber hinaus ist durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Entscheidungen durch alle staatlichen Organe zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 29 ff.), geklärt, dass die Vertragsstaaten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (vgl. BGBl. 1952 II 686, 953) sich ihren Konventionspflichten nicht durch eine Übertragung von Zuständigkeiten auf internationale oder supranationale Organisationen entziehen können (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999 - 24833/94 -, Matthews, NJW 1999, 3107).
Dementsprechend ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK auslegungsleitend bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03 [16 S., M8356], EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. das Bundesamt im Rahmen einer etwaigen Entscheidung über die Fristverlängerung bzw. über die Aufrechterhaltung einer solchen Fristverlängerung berücksichtigt hat, dass der Kläger am 11. Dezember 2007 eine in L. lebende Deutsche heiratete. Dass diese Ehe dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht unterfiele, weil sie als sogenannte Scheinehe von beiden Ehepartnern allein zur Ermöglichung eines Aufenthaltsrechts des Klägers im Bundesgebiet geschlossen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht von den Ausländerbehörden angenommen worden. (…)
Die somit objektiv rechtswidrige Abschiebungsanordnung verletzte auch subjektive öffentliche Rechte des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften der Verordnung 343/2003/EG ein subjektives Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem nach den Vorschriften der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat begründen (vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 123 ff., 137 f., Art. 34a Rn. 90) sprechen bereits der sechste und der siebte Erwägungsgrund der Verordnung 343/2003/EG dafür, dass das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch im Rahmen der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 125 f.). Nach dem sechsten Erwägungsgrund soll die Einheit der Familie gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden. Gemäß dem siebten Erwägungsgrund und nach Art. 15 der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sogar von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist. Schließlich ist erneut zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK einschließlich ihres Art. 8 auslegungsleitend ist bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/ 03, EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.).
Jedenfalls verletzte die Abschiebungsanordnung die Rechte des Klägers aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 6, 138 f.) und wie gezeigt aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung durch Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung. (…)"
VG Ansbach: Keine Antragsfiktion, wenn ein Elternteil Aufenthaltstitel besitzt
Urteil vom 19.3.2008 - AN 9 K 07.30763 - (4 S., M13308)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Weil die Mutter des Klägers eine (gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG fiktive) Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 14 a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG nicht genannten § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, konnte die Anzeige der Geburt des Klägers beim Bundesamt demnach kein fiktives Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Gang setzen.
Zwar könnte der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (’wenn ein Elternteil’) darauf hindeuten, dass durch die Anzeige der Geburt ein (fiktives) Asylverfahren auch dann eingeleitet wird, wenn wenigstens ein Elternteil von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfasst wird, auch wenn der andere Elternteil über einen ’besseren’ Aufenthaltsstatus verfügt. Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.
§ 14 a AsylVfG wurde eingeführt, um durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BT-Drucksache 15/420 S. 108). Insoweit war es konsequent, auch Kinder in die Regelung mit einzubeziehen, deren (beide) Eltern eine Aufenthaltserlaubnis (lediglich) nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, da ein solcher Aufenthaltstitel dem Kind eine aufenthaltsrechtliche Perspektive nicht vermitteln kann. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes eines Ausländers in Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt. Es ist damit aufgrund Gesetzes ausgeschlossen, dass Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ihren minderjährigen Kindern aus diesem Aufenthaltsstatus heraus ein eigenes Aufenthaltsrecht vermitteln (VG München vom 17.10.2006 - M 2 K 06.50166 - juris [9 S., M9039]). Eine solche aufenthaltsrechtliche Situation ist aber beim Kläger – wie oben dargelegt – gerade nicht gegeben. (…)"
VG Magdeburg: Aussetzung der Dublin-Überstellung wegen Schutz der Familie
Beschluss vom 20.2.2008 - 9 B 434/07 MD - (5 S., M13181)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG stoppt im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Ausländerbehörde die Überstellung eines Asylsuchenden nach Österreich, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Kindern zu schützen. Generell sei trotz § 34 a Abs. 2 AsylVfG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn humanitäre oder persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG führen können, vorliegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag, den Vollzug der Abschiebungsanordnung auszusetzen, ist nicht gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Norm entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat nicht generell verbietet, sondern in Ausnahmefällen vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO möglich bleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 14.05.1996, 2 BvR 193/93, 2 BvR 2315/39, zitiert nach juris (Rn. 189)) muss die Bundesrepublik Deutschland dann Schutz gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 AufenthG) oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2–7 AufenthG) durch Umstände begründet werden, die ihre Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassungs oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Zu solchen Gründen gehören nach Auffassung des Gerichts auch humanitäre und persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG führen können (vgl. auch: VG Hamburg, B. v. 07.04.2005, 17 AE 91/05, zitiert nach juris [3 S., M6742], VG Gießen, U. v. 22.08.2003, 2 E 2152/03.A, zitiert nach juris, so wohl auch angedacht in Bundesverfassungsgericht, B. v. 22.12.1993, 2 BvR 68/93, zitiert nach juris und BVerfG, a. a. O., Rn. 180). Denn die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihn im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/95, zitiert nach juris Rn. 181).
Die Erteilung einer Duldung erscheint notwendig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), ohne dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass dieser Anordnung entgegensteht. Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Vorliegend ist die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Antragsteller hat aus Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil seine persönlichen Beziehungen zu seinen zwei in Deutschland befindlichen Kindern derart den Schutz der Familie begründen, dass ein Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet erforderlich ist. Der Antragsteller ist unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Kontakt mit seinen hier befindlichen Kindern getreten und hat vorgetragen, er trage für diese die Sorge. Es ist daher für das Eilverfahren davon auszugehen, dass er mit diesen Kindern eine Beistandsgemeinschaft bildet und auch davon, dass er der leibliche Vater dieser Kinder ist. (…)
Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er mit seinen Kindern eine Gemeinschaft in Syrien führen könne, denn jedenfalls die Kinder des Antragstellers sind Staatenlose aus Syrien, was eine Wiedereinreise nach Syrien erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Auch befindet sich die Mutter der Kinder nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so dass auch eine nur vorübergehende Trennung vom Vater nicht weiter zumutbar ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Vater habe die Trennung von seinen Kindern selbst verursacht, da er nicht gemeinsam mit diesen ausgereist sei. Jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller es nicht gewählt [hat], ohne seine Kinder auszureisen, sondern dies den Umständen und Vorfällen im Heimatland geschuldet war. Es ist schließlich auch derzeit nicht ersichtlich, ob es möglich sein sollte, die Kinder gemeinsam mit dem Antragsteller nach Österreich abzuschieben. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
EuGH: Die Regelungen der Richtlinie 2005/85 ("Verfahrensrichtlinie"), die es dem Rat erlauben, mit qualifizierter Mehrheit eine Listen sicherer Herkunfts- oder Drittstaaten aufzustellen, sind nichtig, da sie die Beteiligungsrechte des Parlaments verletzen.
Urteil vom 6.5.2008 - C-133/06 - (14 S., M13178)
VGH Bad.-Württ.: Unterliegt die Behörde im gerichtlichen Verfahren, hat sie die Verfahrensgebühr ohne Anrechnung einer ggf. im Vorverfahren angefallenen Verfahrensgebühr zu ersetzen.
Beschluss vom 4.4.2008 - 11 S 2474/07 - (5 S., M13272)
VG Stuttgart: Der Ausschluss des Widerrufs wegen zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründen gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG wegen einer psychischen Erkrankung in Folge von Verfolgungshandlungen setzt nicht voraus, dass sich der Flüchtling in medizinischer Behandlung befindet.
Urteil vom 22.4.2008 - A 8 K 5626/07 - (8 S., M13184)
BVerfG: Abänderungsantrag bei neuer ärztlicher Stellungnahme
Beschluss vom 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 - (8 S., M13128)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss stellt das BVerfG zum einen klar, dass das Verwaltungsgericht einen Eilrechtsantrag nicht als unzulässig ablehnen kann, weil nach seiner Auffassung der falsche Antrag gestellt wurde, sondern es den Antrag entsprechend auslegen oder zumindest einen Hinweis geben muss. Das gilt auch, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Zum anderen stellt es fest, dass eine neue ärztliche Stellungnahme, die von dem in der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt abweicht, einen Abänderungsantrag rechtfertigen kann. Insoweit gilt die Rechtsprechung des BVerwG zur Sachaufklärungspflicht bei medizinischen Sachverhalten.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2007 zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG nicht vor.
1. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angenommene Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz zu stellen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf nicht kennt. Die Beschwerde ist in erstinstanzlichen Verfahren nach diesem Gesetz vielmehr ausgeschlossen (vgl. § 80 AsylVfG).
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Rechtsweggarantie des Inhalts, dass ein möglichst umfassender gerichtlicher Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muss (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 25, 352 <365>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen Prozessordnungen, so dass der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Entsprechendes gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <128>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).
b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2007 als unzulässig zu bewerten und ihn nicht in Anwendung von § 88 VwGO als neuerlichen Antrag nach § 123 VwGO auszulegen oder aber zumindest vor einer Entscheidung in Anwendung von § 86 Abs. 3 VwGO einen Hinweis auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des gestellten Antrags zu geben, erschwert den Rechtsweg für den Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise und verstößt somit gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
aa) Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, dass bei Beschlüssen, mit welchen der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist, kein Raum für ein Abänderungsverfahren in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO sei, kann allerdings ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des getroffenen Beschlusses aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben. Mit dieser Rechtsauffassung steht das Verwaltungsgericht nicht völlig allein (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 81), auch wenn von der wohl herrschenden Meinung die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift bejaht wird (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 35; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 123 Rn. 177; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 6 TG 2992/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 713). Jedoch ist dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass er – erneut – den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt und dieses Begehren auf die neue sachverständige Äußerung stützt. Der Beschwerdeführer hat einen – auf vorläufige Feststellung eines Abschiebungshindernisses gerichteten – Sachantrag gestellt und diesem das Begehren, den abweichenden Beschluss vom 17. Januar 2007 aufzuheben, vorangestellt. Es liegt bereits fern, das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers allein von dem Aufhebungsantrag her zu verstehen. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung entweder den Antrag des Beschwerdeführers nach § 88 VwGO zweckentsprechend als neuen Antrag nach § 123 VwGO auslegen oder aber dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO auf die Rechtsauffassung des Gerichts zur Unzulässigkeit des gestellten Antrags geben müssen. Dies gilt umso mehr, als die Auffassung, die für Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO bei ablehnenden Beschlüssen nach § 123 VwGO keinen Raum sieht, den Maßstab des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung heranzieht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 75). Damit unterscheiden sich die Auffassungen lediglich in der Begründung und im Lösungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Beide Auffassungen sehen es als zulässig an, neuerlich einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn sich relevante Umstände geändert haben.
bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach eine wohlwollende Auslegung des gestellten Antrags wegen anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht veranlasst gewesen sei, wird den Anforderungen, welche Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Ausgestaltung von Verfahren stellt, nicht gerecht. Die Frage, inwieweit bei der Auslegung gestellter Anträge danach unterschieden werden kann und muss, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 88 Rn. 9, m. w. N.), bedarf dabei keiner grundsätzlichen Klärung. Jedenfalls ist dann, wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der Begründung des Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann, die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung des Vorbringens aufgrund eines Festhaltens an dem wegen eines Teilaspekts der Formulierung für unzulässig erachteten Antrags auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs und damit unvereinbar mit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Unabhängig von der juristischen Vorbildung des Antragstellers oder seines Vertreters obliegt es den Fachgerichten, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen. Bestehen hinsichtlich des Rechtsschutzziels Zweifel, fordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedenfalls dann einen gerichtlichen Hinweis, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. (…)
cc) Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht als aus anderen Gründen im Ergebnis offensichtlich richtig, so dass der Beschwerdeführer aus der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht keinen Vorteil ziehen würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag vom 12. Februar 2007 zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat mit der ärztlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2007 eine neue sachverständige Äußerung in das Verfahren eingebracht, die sich ausdrücklich mit einer besonderen Anfälligkeit des Beschwerdeführers für neue psychotische Schübe, ausgelöst durch den Kontakt mit Repräsentanten des türkischen Staates, beschäftigt. Mit dieser behaupteten besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich bisher weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht hinreichend auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 17. Januar 2007 von der Möglichkeit der Vermeidung einer Retraumatisierung durch ein Ausweichen auf Orte in der Westtürkei ausgegangen, während die neuere ärztliche Stellungnahme auf Gefährdungen verweist, die von der Wahl des dauerhaften Aufenthaltsorts innerhalb der Türkei unabhängig sind.
Angesichts der Tatsache, dass bei der Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Vordergrund zu stehen hat (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 80 Rn. 372; zur Gleichheit der Maßstäbe falls § 123 VwGO als die hier einschlägige Vorschrift angesehen wird, siehe unter II. 2. b) aa)), kann eine neue ärztliche Stellungnahme, die bereits bestehende medizinische Probleme präziser darstellt, jedenfalls dann als veränderter Umstand anzusehen sein, wenn die nach Auffassung des Arztes medizinisch wesentlichen Umstände in der zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidung nicht oder nur unzureichend erkannt worden sind. So liegt der Fall hier. Es geht hier nicht um eine abweichende Bewertung eines feststehenden Sachverhalts durch den Arzt des Beschwerdeführers, sondern um die Auffassung des Arztes, dass das Verwaltungsgericht nicht zutreffend erfasst habe, welche Art von Erlebnissen beim Beschwerdeführer zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen könnten. Auch bei der Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist zudem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachaufklärungspflicht in Bezug auf Sachverhalte, deren Beurteilung medizinischen Sachverstand erfordert, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 - [2 S., M11260]; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, NVwZ 2007, S. 345 <346> [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]). (…)"
Einsender: Dr. Gierlichs, Aachen
BVerwG: Vorlage an EuGH zum Widerruf gemäß Qualifikationsrichtlinie
Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 - (32 S., M13118)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss legt das BVerwG einige Fragen zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung vor. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Rechtsprechung des BVerwG zum Widerruf mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar ist. Wir dokumentieren nur die Vorlagefragen, nicht die ausführliche Begründung.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass – abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) – die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,
a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,
b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder
c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?
3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände
a) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,
b) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen? (…)"
Einsender: BVerwG
VG Köln: Kein Widerruf des Familienasyls bei Einbürgerung des Stammberechtigten
Urteil vom 7.2.2008 - 15 K 3805/07.A - (4 S., M13150)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28.08.2007 ist gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a. F. Nach der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) – in Kraft seit dem 28.08.2007 – ist maßgeblich nunmehr § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG. Danach ist in Fällen des Familienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – bezogen auf den Vater des Klägers – der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht gegeben ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. Diese Vorschrift meint sowohl nach ihrem Wortlaut als auch bei einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 72 Rdnr. 24, GK-AsylVfG, LoseblattKommentar, § 72 Rdnr. 30).
Richtig ist allerdings, dass mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der asylrechtliche Status unvereinbar ist und daher eo ipso erlischt (vgl. Renner, a. a. O., § 72 Rdnr. 24; GK-AsylVfG, a. a. O., § 72 Rdnr. 30 und Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Loseblatt-Kommentar, § 72 Rdnr. 19).
Ein solches Erlöschen der Asylberechtigung des Stammberechtigten wegen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht geeignet, für die als Familienasylberechtigte anerkannten Personen die Rechtsfolge nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG auszulösen. Dies ergibt die teleologische Reduktion der Vorschrift. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Stammberechtigten besagt nichts im Hinblick auf dessen mangelnde Schutzbedürftigkeit im Bezug auf eine drohende politische Verfolgung im früheren Heimatland. Der Stammberechtigte erwirbt vielmehr eine Rechtsstellung, die über die Anerkennung als Asylberechtigter hinausgeht und Schutz vermittelt. Demzufolge ist es auch nicht gerechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät für die als Familienasylberechtigte anerkannten Personen negative Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere ergeben sich auch in Bezug auf den Gesichtspunkt der Familieneinheit mit dem politisch Verfolgten keine relevanten Änderungen, wenn dieser eine verbesserte Rechtsstellung erwirbt.
Aus diesem Grunde ist der Entzug des Familienasyls rechtswidrig. Gleiches gilt für den Entzug der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, da der Fortbestand des Familienasyls diese Rechtsstellung indiziert. (…)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: War ein Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren in der selben Sache tätig, so ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen (Änderung der Rspr. des Senats); das gilt nicht für eine Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe.
Beschluss vom 28.3.2008 - 10 OA 143/07 - (9 S., M13011)
VG Gießen: Ausnahmsweise vorläufige Aussetzung der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat wegen Verletzung der europarechtlichen Mindeststandards für das Asylsystem (hier: Griechenland) (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08.GI.A - (17 S., M13157)
VG Aachen: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, weil der Antragsteller erst auf Nachfrage sein Verfolgungsschicksal schildern konnte; Würdigung des Sachvortrags als insgesamt unglaubhaft ist nicht geeignet, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet zu stützen.
Beschluss vom 21.4.2008 - 8 L 111/08.A - (5 S., M13156)
VG Aachen: Der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung setzt voraus, dass das Bundesamt zunächst die Gründe der Anerkennung herausarbeitet und danach anhand der konkreten Menschenrechtslage im Herkunftsland die Rückkehrgefährdung prüft; lediglich allgemeine Ausführungen zur aktuellen Menschenrechtslage (hier: Türkei) genügen nicht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 26.3.2008 - 6 K 1094/07.A - (11 S., M13026)
VG Ansbach: Eine schriftliche Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylVfG ist bei Analphabeten unzulässig; keine Belehrung in englischer Sprache, wenn der Antragsteller "Pidgin-Englisch" spricht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 26.2.2008 - AN 9 K 07.30470 - (5 S., M13067)
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags
Beschluss vom 12.3.2008 - 2 BvR 378/05 - (17 S., M12981)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Neben der Frage, inwieweit die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG darstellen kann, befasst sich das BVerfG mit der Bedeutung der Auslegungsrichtlinien des UNHCR.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Sowohl die Anwendung der Kriterien des so genannten Terrorismusvorbehalts gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) auf das Asylgrundrecht in der Widerrufskonstellation überhaupt als auch die Anwendung der Norm im Einzelfall lassen eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG möglich erscheinen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar geklärt, dass die Asylverheißung für politische Straftäter dort eine Grenze hat, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. (…)
Es ist verfassungsrechtlich bislang aber nicht geklärt, ob diese verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG insoweit zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet wurden und werden, als in § 51 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 AuslG auf die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme abgestellt wurde, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, bzw. es nunmehr darauf ankommt, ob aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer – als Täter, Anstifter oder in sonstiger Weise Beteiligter – den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG). Auch für die Ausschlussklausel des Art. 1 F c GFK, dem die hier streitentscheidende Norm nachgebildet ist, ist in der Staatenpraxis ungeklärt, welcher Personenkreis in den Anwendungsbereich fallen kann, insbesondere, ob nur bei der Ausübung staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt im Sinne der Ausschlussklausel den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt werden kann (vgl. Gilbert, Current issues in the application of the exclusion clauses, in: Feiler, Türk, Nicholson, Refugee Protection in International Law, 2003, S. 425 <456>). Es fehlt bisher an verfassungsgerichtlichen Feststellungen zu den Anforderungen, die aus Art. 16 a Abs. 1 GG für die Auslegung der genannten Tatbestandsmerkmale abzuleiten sein könnten (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: September 2007; § 2 AsylVfG Rn. 37 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2007; § 3 AsylVfG Rn. 27 ff.), und zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Maß der Überzeugung von der Richtigkeit der Annahme, dass der Ausländer sich die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen tatsächlich hat zuschulden kommen lassen.
Der Beschwerdeführer hat in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind (vgl. auch § 77 Abs. 1 AsylVfG).
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. (…)
Es ist unschädlich, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung sich nicht ausdrücklich mit der Bedeutung von Art. 16 a Abs. 1 GG bei Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 3 AuslG beschäftigt. In einem Verwaltungsprozess, der den Widerruf der Statusgewährung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG zum Gegenstand hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Grundrechtsrelevanz bei der Anwendung einfachgesetzlicher Regelungen. Angesichts dessen, dass im Asylprozess um die Anwendung der Grundrechtsbestimmung gestritten wird (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>), liegt dies auf der Hand. Für Anträge auf Zulassung der Berufung, die sich der Sache nach mit den Grenzen der asylrechtlichen Schutzgewährung befassen, gilt nichts anderes.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist offensichtlich begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
a) (…) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist sowohl der Asylwiderruf als auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Sicherung des fachgerichtlichen Vorrangs bei der Rechtsanwendung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die Verwaltungsgerichte bei ihrer Prüfung die Vorgaben der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) und der Genfer Flüchtlingskonvention unmittelbar zu beachten haben, während diese Normen im Verfassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht unmittelbar als Prüfungsmaßstab von Bedeutung sind. (…)
c) (…) aa) Der Entscheidung selbst ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Begründung abzulehnen, ist den Oberverwaltungsgerichten durch § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG eingeräumt. Die Norm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 -, DVBl 1993, S. 1001). (…) Freilich folgt aus der Möglichkeit, auf eine Begründung der gerichtlichen Entscheidung zu verzichten, keine Lockerung des materiell-verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs. Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93-, juris).
bb) Solche infolge des Fehlens einer Begründung nicht auszuräumende Zweifel, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs den von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorgegebenen Rahmen verfassungsmäßiger Ablehnung der Berufungszulassung einhält, drängen sich hier auf. (…)
(2) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, a. a. O., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B 11/05 -, NVwZ 2005, S. 709 [8 S., M6767]). Klärungsbedürftig sind im Falle revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit auch im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Fragen, die nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Entscheidung einer derartigen Rechtsfrage durch ein Oberverwaltungsgericht nimmt der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2007, § 124 Rn. 56).
(3) Die mit dem Berufungszulassungsantrag – dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend – geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lag – und liegt – offensichtlich vor. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AuslG; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG), einen konkreten Bezug (im Sinne einer Unterstützungshandlung) zu einzelnen oder mehreren konkreten Aktivitäten, die als ’schwerste Verbrechen’ anzusehen sind, haben müssen.
Mit den Ausführungen zu den Auslegungsrichtlinien des UNHCR zu Art. 1 F GFK – Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 (HCR/GIP/03/05) –, in denen für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes eine persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Art. 1 F GFK gefordert wird, hat der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hinreichend dargelegt. Die Auslegungsrichtlinien des UNHCR entfalten zwar keine rechtliche Bindung, folglich gibt es auch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des Asylverfahrensrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2006 - 2 BvR 1731/04 -, juris). Sie stellen aber regelmäßig eine beachtliche Rechtsauffassung zur Auslegung der GFK dar, so dass, wenn diese im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauslegung steht und keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, jedenfalls dann die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage indiziert ist, wenn die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der betroffenen Norm vereinbar ist. Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Auslegungsrichtlinien stammen vom 4. September 2003, sind damit nach Erlass der Sicherheitsratsresolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) verfasst worden und können daher nicht durch diese überholt sein, wie es das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu den Ausführungen im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem September 1979 noch angenommen hatte (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 596 <597> [=ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 26]). Die Richtlinien stellen ausweislich des sie einleitenden Textes eine Zusammenfassung der ’Background Note an the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees’ dar. Diese wiederum beschäftigt sich ausdrücklich mit dem Begriff des Terrorismus nach dem 11. September 2001 (vgl. nur S. 29).
Ebenso sind die Ausführungen zur Gesetzesbegründung, in welcher die verschiedenen Tatbestandsvarianten von § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit dem Oberbegriff ’schwerste Verbrechen’ versehen werden (BTDrucks. 14/7386 S. 57), geeignet, die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits darzulegen. Soll die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich solchen und nur Personen, denen schwerste Verbrechen zur Last gelegt werden, von der Flüchtlingseigenschaft ausschließen, liegt die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob danach ein konkreter Bezug der vorgeworfenen Handlungen zu konkreten Verbrechensaktivitäten erforderlich oder verzichtbar ist, auf der Hand. (…)
3. Angesichts dieser Umstände drängt sich die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Zulassung der Berufung auf. In Ermangelung einer Begründung, die eine abweichende Beurteilung zuließe, ist davon auszugehen, dass der angegriffene Beschluss auf einer Verkennung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -). Es ist nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Berufungszulassungsverfahren bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
BVerfG: Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt neu zu laufen, wenn exilpolitische Betätigungen des Antragstellers einen "Qualitätssprung" erfahren haben; zur Ablehnung eines Folge- oder Wiederaufgreifensantrags als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 12.2.2008 - 2 BvR 1262/07 - (10 S., M12728)
OVG Saarland: Bei der Frage, ob ein die Zuständigkeit des Bundesamts begründendes Asylgesuch gem. § 13 AsylVfG vorliegt, ist das gesamte Vorbringen des Ausländers einschließlich vorgelegter ärztlicher Stellungnahmen und Berichte zu würdigen.
Beschluss vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 - (11 S., M12897)
VGH Bad.-Württ.: Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist – anders als die Flüchtlingsanerkennung – nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ausländer Schutz in einem anderen Staat finden kann (Änderung der Rspr. des Senats im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 - ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 39); allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Ausreisemöglichkeit in einen anderen Staat ausgeschlossen ist.
Urteil vom 7.2.2008 - A 8 S 136/05 - (15 S., M12587)
OVG Sachsen-Anhalt: "Die fingierte Asylantragstellung in § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verletzt nicht die negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit des minderjährigen Kindes bzw. seiner gesetzlichen Vertreter." (Amtlicher Leitsatz) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2008 - 3 L 75/06 - (34 S., M12975)
VGH Hessen: Der Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen im Folgeverfahren gem. § 28 Abs. 2 AufenthG ist mit der Qualifikationsrichtlinie zu vereinbaren.
Beschluss vom 28.1.2008 - 4 UZ 2110/07.A - (6 S., M12976)
VG München: Der Widerruf ist gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur auf dem Ermessensweg möglich, wenn das Bundesamt vor dem 1.1.2005 den Widerruf geprüft und die Einleitung des Widerrufsverfahrens aktenkundig abgelehnt hat (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.2.2008 - M 24 K 07.50978 - (12 S., M12592)
VG Braunschweig: Allein die Tatsache, dass ein psychiatrischer Gutachter in einer Vielzahl von Fällen nahezu wortidentische Gutachten vorgelegt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gutachten seien nicht richtig, sondern erfordert lediglich eine genaue Prüfung der festgestellten Tatsachen.
Urteil vom 24.1.2008 - 5 A 722/05 - (13 S., M12727)
VG Gelsenkirchen: § 37 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn das Gericht einem Eilantrag gegen eine Ausreisefrist von einer Woche nach Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG stattgegeben hat.
Urteil vom 21.1.2008 - 14a K 3587/07.A - (5 S., M12657)
VG Oldenburg: Verzichten die Eltern gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung des Asylverfahrens, beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Urteil vom 10.1.2008 - 11 A 443/07 - (3 S., M12678)
VG Frankfurt a. M.: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin-Entscheidung
Beschluss vom 11.1.2008 - 7 G 3911/07.A - (6 S., M12387)
"(…) Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO als Sicherungsanordnung zulässig.
Es kann nunmehr nach Ergehen der Abschiebungsordnung dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag zum Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht zulässig war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das Verfahren zur Abschiebung des Antragstellers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist ein zwischenstaatliches Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 und dient der Abklärung, ob die erforderlichen Tatsachen gegeben sind, nach denen sich die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag zuständig ist, richtet. Spätestens nach Ergehen des Bescheids ist jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben.
Der Antrag ist auch zulässig, obgleich § 34 a Abs. 2 AsylVfG bestimmt, dass die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG – wie hier – ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Entscheidend für den verfassungskonformen Ausschluss des Eilrechtsschutzes mit Wirkung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist, ob das angerufene Gericht davon ausgehen kann, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Dies ist nach der vorliegend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Drittstaatenregelung) dann aber nicht der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Gründen Schutz zu gewähren hat, weil dessen Gewährung durch Umstände begründet wird, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und somit nicht zu den Regelfällen des § 34 a AsylVfG gehören, für die Eilrechtsschutz nicht in Frage kommt (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - BVerfGE 94, 49, 99). Unter Orientierung an dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich formulieren: Ein Regelfall dürfte dann nicht vorliegen, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Zweifel ziehende Sachlage im Drittstaat gegeben ist. Ausgeschlossen ist der Ausländer lediglich mit der Behauptung, in seinem Fall werde der Drittstaat – entgegen seiner sonstigen Praxis – Schutz verweigern.
Insoweit hat sich die verfassungskonforme Auslegung des § 34 a AsylVfG auch nach In-Kraft-Treten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien des Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I, S.1970) nicht geändert. Der Gesetzgeber hat zwar die Prüfungskompetenz des Bundesamtes durch die Neufassung des § 27 a AsylVfG erweitert und dem Eilrechtsschutz, der zuvor gegen auf §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 35 Satz 2 AsylVfG (1992) gestützte Anordnungen zulässig war, seine Grundlage entzogen (vgl dazu: HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 9 UE 1464/06.A, dokumentiert in juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 47], VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.08.2002 - 5 G 2082/02.A(3) -, AuAS 2002, S. 201 [3 S., M2332]). Dies enthebt das Gericht jedoch nicht seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Ausnahmefall i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht beispielhaft Sonderfälle gebildet, deren gemeinsames Kennzeichen ist, dass bei ihrem Vorliegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat unzulässig wäre (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 99). Hierzu gehören etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat, sonstige Ausnahmesituationen, aber auch, dass der Drittstaat – etwa aus politischer Rücksichtsnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte. Das erkennende Gericht hält diese Sonderfälle – erstens – für nicht abschließend und – zweitens – grundsätzlich auch unter der Bedingung eines verfahrensrechtlich abgesicherten europäischen Asylrechts auf die vorliegende Sachlage übertragbar.
Nach dieser Maßgabe lässt sich vorliegend die der einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Abwägung dahin fassen, dass deren Erlass dann notwendig ist, wenn dem Antragsteller nach der Abschiebung nach Griechenland dort insbesondere ein die europäische Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S.13) verletzendes Verfahren droht. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass dies einen schweren Nachteil für den Antragsteller bedeuten würde, der zudem irreversibel sein dürfte. Die in diesem Fall feststellbare Verletzung europäischen Rechts dürfte als weiterer, von dem Bundesverfassungsgericht zur Zeit des Ergehens seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigungsfähiger Sonderfall hinzukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an die Darlegung eines Sonderfalles allerdings strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, a. a. O., S. 100).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes stellt sich der Antrag als unbegründet dar.
Zunächst kann festgestellt werden, dass nach den Art. 5–9 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.2.2003 (Dublin II) der Antragsteller keinen daraus ableitbaren Anspruch auf die Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland hat. (…)
Nach dem derzeitigen Sachstand kann der Antragsteller auch nicht glaubhaft darlegen, dass zu befürchten ist, ihm drohe mit der Abschiebung nach Griechenland ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren in diesem für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat.
Zur Berücksichtigung dieses Vorbringens stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Zusicherung der Antragsgegnerin, durch rechtzeitige Information und Mitteilung an die griechische Partnerbehörde für die ordnungsgemäße Registratur des Asylantrages in Griechenland Sorge zu tragen und durch die deutsche Botschaft in Athen das Verfahren des Antragstellers weiter beobachten zu lassen. Durch diese Vorkehrungen dürften wesentliche, die Einhaltung der bereits erwähnten Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) in Frage stellende Einwände, die sich aus der bisherigen Umsetzung europäischen Asylrechts in Griechenland ergeben, entfallen. Damit hat die Antragsgegnerin Vorkehrungen zum Schutz des Antragstellers getroffen, die abgesehen von ihrer grundsätzlichen Eignung auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen möglicherweise gegebenen Sonderfall einer unzulässigen Abschiebung in einen Drittstaat zulässig machen können (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 100).
Hiergegen sprechen die insbesondere durch das Auskunftsschreiben von UNHCR an das Gericht vom 10.01.2008 dargelegten formellen und materiellen Defizite des Asylverfahrens, welches der Antragsteller in Griechenland zu erwarten hat, nicht entscheidend.
Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatstaat nach der Genfer Flüchtlingskonvention begehrt, welche nach Art. 9 und 10 der sogenannten Qualifikationrichtlinie (RL 2004/83/EG, ABl. 2004, L 304/12) konkretisiert worden ist und auch auf das Asylverfahren in Griechenland Anwendung findet. Diese Richtlinie ist – neben den anderen in dieser Entscheidung aufgeführten – in Griechenland noch nicht in innerstattliches Recht überführt worden, die Umsetzung soll bis Mitte des Jahres 2008 abgeschlossen sein. Wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist entfaltet sie aber nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Direktwirkung und ist somit unmittelbar anzuwenden (grundlegend: EuGH C188/89, Foster, Slg 1990, I 3313/3348). Ohnehin ist Griechenland Konventionsstaat, sodass Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention davon unabhängig Anwendung findet.
Soweit ersichtlich betreffen hiergegen die formellen und materiellen Einwände zu der Durchführung des Asylverfahrens in Griechenland die Berücksichtigung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 15–17 der Qualifikationsrichtlinie.
Hierauf deuten die in dem Auskunftsschreiben von UNHCR angeführten Entscheidungen britischer, niederländischer und belgischer Gerichte hin, welche die Abschiebung nach der Verordnung Dublin II von irakischen und afghanischen Staatsbürgern nach Griechenland für unzulässig halten. In der Studie von UNHCR zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, November 2007 (Asylum in the European Union. A study of the implementation of the Qualification Directive [126 S., M12029]), wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Umsetzung des subsidiären Schutzes in Griechenland nicht garantiert ist. Schließlich wendet sich auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12.07.2007 im Kern gegen die Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nach Griechenland.
Hieraus ist ersichtlich, dass der Antragsteller als iranischer Staatsangehöriger, der zudem Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sucht, von etwaigen Mängeln bei der Umsetzung des subsidiären Schutzes nicht betroffen wäre.
Hinsichtlich der sogenannten ’Abbruchpraxis’ haben die griechischen Behörden zugesichert, den entsprechenden Präsidialerlass nicht mehr anzuwenden. Zudem ist nach Auskunft von UNHCR bisher eine Inhaftierung von Personen, die im Dublin-II-Verfahren nach Griechenland abgeschoben wurden, nicht bekannt geworden. Ein drohender Verstoß gegen Art. 18 der Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) kann somit im Falle einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht angenommen werden.
Soweit in der vorliegenden Auskunft von UNHCR auf die niedrige Anerkennungsquote von asylsuchenden iranischen Staatsangehörigen in Griechenland als Beleg für signifikante Mängel der griechischen Anerkennungspraxis anführt, reicht dies mangels weiterer Angaben nicht aus, um für den Antragsteller eine konkrete Prognose zu stellen, dass sein dem Asylantrag zugrundeliegende Verfolgungsschicksal nicht gewürdigt wird.
Es lässt sich zur Überzeugung des Gerichts – auch in der Zusammenschau des Vorgetragenen – nicht feststellen, dass vorliegend die Anforderungen an eine unzulässige Abschiebung des Antragstellers erfüllt sind. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Griechenland ein menschenrechtswidriges und den Mindestanforderungen der vorgenannten Richtlinien nicht genügendes Asylverfahren drohen würde, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Durch die Zusicherungen der Antragsgegnerin ist zudem sichergestellt, dass der Antragsteller Zugang zu einem Asylverfahren erhält. (…)"
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.1.2008 - A 11 K 4941/07 - (15 S., M12362)
VG Würzburg: Die Ausreisefrist bei Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Urteil vom 19.11.2007 - W 7 K 06.30299 - (3 S., M12499)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BVerfG: Gerichtliche Auseinandersetzung mit fachärztlichen Stellungnahmen
Beschluss vom 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - (14 S., M11997)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Kammerentscheidung bekräftigt das BVerfG seine Rechtsprechung, wonach die Ablehnung einer Klage auf Abschiebungsverbote als offensichtlich unbegründet mit einer formelhaften Begründung unzulässig ist. Es betont darüber hinaus, dass sich das Gericht mit einer fachärztlichen Stellungnahme zu einer psychischen Erkrankung des Klägers inhaltlich auseinandersetzen muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfGK 1, 298 <302>). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 145 <149> und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92, juris).
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 <148> m. w. N. [5 S., M9792]), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2007, S. 46]), wobei die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf Folgeschutzgesuche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und von den Gerichten und der herrschenden Lehre anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, S. 255; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rn. 11; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG Rn. 32). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben und die diesbezüglichen Annahmen müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 -, NJW 2007, S. 1933 <1944>). (…)
3. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem Hintergrund die Bedeutung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die damit einhergehenden Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es legt seiner Entscheidung keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab zugrunde.
a) Die einzige ausdrückliche Begründung für die Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils findet sich in der Wendung, dass der geltend gemachte Anspruch mit der ’ein Offensichtlichkeitsurteil tragenden Eindeutigkeit’ fehle. Eine solche formelhafte Begründung genügt der gerichtlichen Darlegungslast, welche die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (vgl. BVerfGE 71, 276 <293>).
b) Auch aus den weiteren Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil nicht. In dem Verweis auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 77 Abs. 2 AsylVfG kann eine solche Begründung nicht gesehen werden; denn ein Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zu § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kann durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht qualifiziert abgelehnt werden. § 30 AsylVfG ist – im Unterschied zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – nur auf Asylanträge anwendbar. Auch die weiteren Entscheidungsgründe enthalten keine geeignete Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil.
aa) Im Asylfolgeverfahren kommt ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG in Betracht. Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil von 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, S. 204 <206> [ASYLMAGAZIN 12/1999, S. 34]), besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 111, 77 <32>; stRspr). (…)
cc) Jedenfalls fehlt es aber derzeit hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die Annahme einer auf der Hand liegenden Aussichtslosigkeit der Klage und damit für die Rechtfertigung der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet.
1) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und das vorgelegte Gutachten sei auch nur als Anknüpfungstatsache für weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen unverwertbar, ist verfassungsrechtlich auf der bisher ermittelten Tatsachengrundlage im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht haltbar. Die angegriffene Entscheidung setzt sich mit den Ausführungen im Gutachten zur dort angenommenen Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auseinander. Das Gericht stellt diesen Ausführungen lediglich die Behauptung entgegen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine umfassende Konstanz-, Kompetenz- und Motivationsanalyse und Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen getroffen werden müssten. Jedenfalls hätten die Ausführungen im Gutachten dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer kritischen Überprüfung seiner eigenen Würdigung der Einlassungen des Beschwerdeführers – auch aus den vorangegangenen Klageverfahren – geben müssen. Vor dem Hintergrund der fachärztlichen Aussagen greifen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeeführers aufgrund von Widersprüchen, Steigerungen und abweichenden Angaben zu kurz, um ein Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Ausführungen im Gutachten zur Glaubhaftigkeit, namentlich zu den beobachteten vegetativen Reaktionen, der sprunghaften Schilderung und der Übereinstimmung zwischen Erlebnisschilderung und beobachtbaren affektiven Regungen und den aus diesen Umständen gezogenen Schluss auf den hohen Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Beschwerdeführers beschäftigen und darlegen müssen, weshalb dieser Ansatz entweder für sich betrachtet bereits nicht weiter führt oder es trotz dieser Ausführungen weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens überzeugt ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit ist die Voraussetzung für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, dass an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen dürfen, hier nicht erfüllt.
(2) Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Algerien behandelt werden könnten, vermögen das Offensichtlichkeitsurteil inhaltlich nicht zu tragen. Die unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 2007 festgestellte generelle Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Algerien, welche das Verwaltungsgericht auch in den vorangegangenen Klageverfahren unter Berufung auf den jeweils aktuellen Lagebericht angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens, mit dessen Inhalt sich das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, nur unzureichend auseinandergesetzt hat, droht dem Beschwerdeführer im Falle der unfreiwilligen Rückkehr eine Retraumatisierung. Es erscheint daher nicht in einem das Offensichtlichkeitsurteil tragenden Sinne ausgeschlossen, dass die erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits vor Erreichen der Behandlungsmöglichkeiten in Algerien eintreten kann.
4. Das angegriffene Urteil beruht auf der genannten Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. (…)"
BVerwG: Zum Beweisantrag bei PTBS; zur Zielstaatsbezeichnung bei § 60 Abs. 7 AufenthG
Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 - (20 S., M12108)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil befasst sich mit zwei wichtigen Fragen: Zum einen legt das BVerwG fest, welche Mindestanforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrages im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden können. Danach genügt die Vorlage eines Attestes des behandelden Facharztes, das allerdings bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss. Nicht erforderlich ist aber eine gutachterliche Stellungnahme.
Zum anderen stellt das BVerwG fest, dass nunmehr das Bundesamt für die Prüfung zuständig ist, ob ausnahmsweise trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG kein Abschiebungsverbot gegeben ist. Ist kein Ausnahmefall gegeben, muss derjenige Staat in der Abschiebungsandrohung als Staat bezeichnet werden, in den nicht abgeschoben werden darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Revision des Klägers zu 1 ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründet (1.). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit es einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans verneint und die Androhung der Abschiebung des Klägers zu 1 nach Aserbaidschan als rechtmäßig bestätigt hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (…)
1. Der Kläger zu 1 beanstandet mit seiner allein auf Verfahrensrügen gestützten Revision der Sache nach zu Recht, dass die Ablehnung seines schriftsätzlichen Beweisantrags vom 13. April 2005 durch das Berufungsgericht im Prozessrecht keine Stütze findet und deshalb seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Zugleich liegt, wie der Kläger zu 1 zu Recht rügt, in der Unterlassung der Beweiserhebung auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (…)
a) Wie der seinerzeit zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - (NVwZ 2007, 346 [= ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 25]) bereits ausgeführt hat, durfte das Berufungsgericht den nach Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erkrankung des Klägers zu 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger zu 1 diese Erkrankung ’nicht glaubhaft gemacht’ habe. Denn eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig wie eine Beweisführungspflicht (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 342 und 317 [= ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 42], jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 [13 S., R3804]).
Auch wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden ’Glaubhaftmachung’ der behaupteten psychischen Erkrankung bei dem Kläger zu 1 in dem Sinne verstehen wollte, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als einen aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag angesehen hat, würde dies die Ablehnung der Beweiserhebung nicht tragen. Dass die Behauptung der Erkrankung des Klägers zu 1 an einer PTBS mit einhergehender S uizidgefahr ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt oder aus der Luft gegriffen wäre (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 [= ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 35] und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69), kann angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 nicht angenommen werden. Der Beweisantrag kann angesichts dieses Attests auch nicht als unsubstantiiert angesehen werden.
Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Das vom Kläger zu 1 vorgelegte ärztliche Attest vom 11. März 2005, das sich trotz der Erwähnung der Klägerin zu 2 im Betreff erkennbar auf den Kläger zu 1 bezieht, genügt diesen Anforderungen. Es enthält neben einer Darstellung der Krankheitsvorgeschichte auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu 1 eine – wenn auch knappe – Schilderung der eigenen Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose einer PTBS durch die Fachärztin sowie Angaben zur derzeitigen medikamentösen Behandlung. Bei der Krankheitsgeschichte wird auch auf die Gründe eingegangen, warum der Kläger zu 1 sich erst vier Jahre nach der Flucht aus seiner Heimat in fachärztliche Behandlung begeben hat. (…) Die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme, wie sie das Berufungsgericht der Sache nach verlangt, mag zwar für die Überzeugungsbildung des Gerichts hilfreich sein, ist aber nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt. Wenn das Berufungsgericht die Einholung einer derart ausführlichen gutachtlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich hält, ist der Beteiligte zwar gehalten, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden und sich gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zu unterziehen, er ist aber nicht gehalten, von sich aus und auf seine Kosten eine solche gutachtliche Stellungnahme vorzulegen. Dies würde im Ergebnis auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (vgl. aber zu einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 8 B 213.99 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 9).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist – wie bereits im Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - ausgeführt – ebenfalls nicht tragfähig. Wenn das Gericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr der möglichen Verschlimmerung einer Erkrankung des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne weitere Aufklärung durch Einholung fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilen und verneinen.
b) Die festgestellten Verfahrensmängel bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers zu 1 im Hinblick auf Aserbaidschan führten auch zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich der Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger zu 1. Sofern nämlich das Berufungsgericht nach der erforderlichen weiteren Aufklärung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger zu 1 bejahen sollte, wäre auch die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz – am 28. August 2007 geltende Rechtslage. (…)
Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz selbst nicht geändert worden ist, ist in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, ’wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt’. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Wann ein Ausländer im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entnehmen. Bei Asylbewerbern ist die Ausländerbehörde insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Bei den sogenannten zwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und dem neuen Absatz 7 Satz 2 AufenthG führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich eines Staates unproblematisch zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Abschiebung in den betreffenden Staat ausnahmslos ausgeschlossen ist. Bei dem hier streitigen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil nach der gesetzlichen Konzeption die Abschiebung nicht immer schon dann zwingend ausgeschlossen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern gemäß der Soll-Regelung in dieser Vorschrift hierfür zusätzlich eine – wenn auch auf atypische Fälle beschränkte – Ermessensentscheidung über das Absehen von der Abschiebung erforderlich ist.
Nach der alten, vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Rechtslage war für diese Ermessensentscheidung auch bei Asylbewerbern nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig. (…) Daraus ergab sich die Notwendigkeit, für den Fall einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde zugunsten einer Abschiebung des Ausländers vorsorglich die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in Bezug auf den betreffenden Zielstaat aufrechtzuerhalten, auch wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejaht hatte. Dementsprechend war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage verfügte Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat nach § 34 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (jetzt § 59 AufenthG) nicht deshalb rechtswidrig, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vom Bundesamt oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren festgestellt worden war (vgl. Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <265> und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 1 C 7.03 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15 = NVwZ-RR 2004, 534 [8 S., M5044]). (…)
Ob sich an dieser Beurteilung durch die ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz etwas geändert hat, kann hier offen bleiben. Allerdings ist durch das Zuwanderungsgesetz § 41 AsylVfG a. F. ersatzlos gestrichen worden, weil im Hinblick auf die jetzt im Falle der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG die bisher in § 41 AsylVfG getroffene Verfahrensregelung entbehrlich sei (BTDrucks 15/420 S. 110); ferner ist die ’Kann-Regelung’ des § 53 Abs. 6 AuslG durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in eine ’Soll-Regelung’ umgewandelt worden. Außerdem ist in der Nachfolgevorschrift zu § 50 Abs. 3 AuslG, dem jetzigen § 59 Abs. 3 AufenthG, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Regelung der Zielstaatsbezeichnung nicht mehr ausdrücklich ausgespart. Andererseits enthält auch der neue § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein zwingendes Abschiebungsverbot, da er nach wie vor ein – wenn auch auf atypische Fälle beschränktes – behördliches Ermessen eröffnet, den Ausländer trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in den betreffenden Staat abzuschieben. Auch an der nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogenen Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) und demzufolge an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die verbleibende Ermessensentscheidung hat das Zuwanderungsgesetz nichts geändert (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 Rn. 12 [= ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27], ebenso Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 1 B 9.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 5). Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob gleichwohl aus den Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz geschlossen werden konnte, dass allgemein oder jedenfalls unter bestimmten Umständen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt oder die entsprechende Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung führt, braucht hier indes nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage etwa VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2005 - A 1 K 11832.03 - juris Rn. 43 ff. [13 S., M7318], Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, § 59 AufenthG Rn. 26; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 90).
Jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist nämlich davon auszugehen, dass nunmehr bei Asylbewerbern das Bundesamt auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig ist, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll. Dies folgt vor allem aus der Neufassung des § 24 Abs. 2 AsylVfG, der die ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesamtes für ausländerrechtliche Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG regelt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach der Neufassung obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung, ’ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt’. Diese Formulierung ist an die Stelle des bisherigen Halbsatzes, ’ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen’, getreten (vgl. auch die entsprechenden Änderungen in § 32 Satz 1 AsylVfG und § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auch wenn die Neufassung in der Begründung des Gesetzentwurfs nur als redaktionelle Änderung bezeichnet wird (BTDrucks 16/5065 S. 216 Zu Nummer 16 Zu Buchstabe b) und es an anderen Stellen des Gesetzes noch bei den alten Formulierungen geblieben ist (etwa in § 31 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 42 Satz 1 AsylVfG), ist sie in Verbindung mit den oben erwähnten, bereits durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten Änderungen als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zu werten, dem Bundesamt die Zuständigkeit zur abschließenden Entscheidung über das vollständige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuweisen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., der allerdings eine solche Zuständigkeitsverlagerung schon ab 1. Januar 2005 annimmt). (…)
Umfasst danach die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Ausländer in den betreffenden Staat, auf den sich die Feststellung bezieht, nicht abgeschoben werden darf. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung ist damit nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig. An der vom Verwaltungsgericht vertretenen anderslautenden Auffassung zur alten Rechtslage (vgl. die oben unter Rn. 21 zitierten Urteile) kann unter Geltung der neuen Rechtslage daher nicht mehr festgehalten werden.
Im Übrigen führt die Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt in der Regel nicht zu einer wesentlichen Änderung des Prüfungsumfangs im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist wegen der Soll-Bestimmung regelmäßig ein Absehen von der Abschiebung in den betreffenden Staat geboten. Nur wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen, werden die Gerichte zu prüfen haben, ob dieser tatsächlich vorliegt und werden gegebenenfalls das Bundesamt – wenn dessen Ermessen nicht auf Null reduziert ist – nur zur Neubescheidung verpflichten können. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebungsverboten bei Ausreisemöglichkeit in anderen Staat
Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 - (10 S., M12034)
"(…) Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 4 VwGO). (…)
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum asylrechtlichen (flüchtlingsrechtlichen) Abschiebungsschutz entwickelt hat, ohne weiteres auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Gewährung anderweitigen Schutzes in einem Drittstaat unterschiedlich zu beurteilen sind, weil beide Schutzformen sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich anders ausgestaltet sind. (…)
Während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden. Von daher durfte das Berufungsgericht den Kläger nicht darauf verweisen, dass er die ihm in Nordkorea drohenden Gefahren durch eine – ihm mögliche und zumutbare – Ausreise nach Südkorea abwenden könne. (…)
Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung dorthin nicht angedroht hat und darüber hinaus in der Begründung seines Bescheides ausgeführt hat, dass diese wegen des totalitären Regimes in Nordkorea und der zurzeit dort herrschenden Hungersnot nicht in Betracht komme. Grundsätzlich darf sich in einem Asylverfahren weder das Bundesamt noch ein Gericht der Prüfung entziehen, ob ausländerrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dass das Bundesamt regelmäßig von Amts wegen zu entsprechenden Feststellungen berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von der Feststellung abgesehen werden kann. Auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung zu eröffnen. Dieser Feststellung kommt nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 insofern noch verstärkte Bedeutung zu, als nach der seitdem geltenden Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Satz 2 – eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Damit ist die Entscheidung des Bundesamts nicht mehr nur für die Abschiebung des Ausländers, sondern nunmehr auch für seinen aufenthaltsrechtlichen Status von Bedeutung. Entsprechend zielt der Anspruch des Ausländers nicht mehr nur darauf, die gerichtliche Überprüfung der Abschiebevoraussetzungen zu eröffnen, sondern zusätzlich darauf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzubereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <271 f.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 52 [12 S., M1636]; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 <311 f.> = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 14 [= ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 34]).
Im Falle des Klägers durfte das Bundesamt danach nicht von einer Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nordkoreas absehen. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht inzwischen fest, dass der Kläger aus Nordkorea stammt und die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzt. Hinsichtlich des Herkunftsstaats des Asylbewerbers ist das Bundesamt aber regelmäßig zur Prüfung und Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt und näher begründet (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - a. a. O.). Jedenfalls dann, wenn das Bundesamt – wie hier – auch keine Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates getroffen hat, verdichtet sich die Verpflichtung auf das Herkunftsland. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiellrechtlichen Anspruch.
2. Der Senat kann allerdings davon absehen, das Verfahren zur Nachholung der Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich Nordkoreas an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsurteil sich mit der Abweisung der Klage jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Denn unter den gegebenen Umständen hat der Kläger dennoch ausnahmsweise kein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea gerichtlich durchzusetzen. Die begehrte Feststellung brächte ihm nämlich keinerlei Vorteile. Eine Abschiebung nach Nordkorea hat der Kläger nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid nicht ernsthaft zu befürchten. (…) Auch hinsichtlich seines aufenthaltsrechtlichen Status würde eine (positive) Feststellung seine Rechtsstellung nicht verbessern. Zwar würde er damit die (Regel-)""Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch ausgeschlossen, wenn dem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die den Senat deshalb binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist dem Kläger eine Ausreise nach Südkorea, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ohne weiteres möglich und zumutbar. Insofern hätte der Kläger mit der von ihm erstrebten Feststellung nichts gewonnen. Der Senat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG im Wesentlichen nur deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt und ihm eine Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist. (…)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 26 Abs. 4 AsylVfG (Familienflüchtlingsanerkennung) ist auch anwendbar, wenn der Stammberechtigte bereits vor dem 1.1.2005 als Flüchtling anerkannt worden ist.
Beschluss vom 13.12.2007 - 13 LA 71/07 - (5 S., M12285)
VGH Bad.-Württ.: "1. Von einem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, wenn qualifizierte verfolgungsbedingte Gründe des Einzelfalles eine Rückkehr unzumutbar machen. Vorzunehmen ist insoweit eine spezifisch asylrechtliche Bewertung der objektiven und subjektiven Besonderheiten des Einzelfalles, nicht eine allgemeine Abwägung aller (möglichen) Rückkehrfolgen.
2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unterscheidet sich in Tatbestand und Rechtsfolgen wesentlich von der Frage des Vorliegens von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 5.11.2007 - A 6 S 1097/05 - (13 S., M12010)
VGH Bad.-Württ: "§ 73 Abs. 1 AsylVfG ist wie bisher in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen und anzuwenden; die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat insoweit klarstellende Bedeutung. Aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.10.2007 - A 6 S 740/05 - (11 S., M12009)
BayVGH: Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie entspricht im Kern der bisherigen Rechtsprechung zur Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs; bestand im Zeitpunkt der Flucht eine inländische Fluchtalternative, so tritt auch nach der Qualifikationsrichtlinie keine Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ein; Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie entspricht im Kern den Erfordernissen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. zur selben Entscheidung unter Ländermaterialien und unter materielles Flüchtslingsrecht).
Urteil vom 31.8.2007 - 11 B 02.31724 - (56 S., M12042)
BayVGH: Die Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren ist nicht gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei Einreise auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes noch keine feste Überzeugung bilden konnte; das ist in der Regel der Fall, wenn er noch keine 16 Jahre alt war.
Beschluss vom 14.6.2007 - 14 B 05.31264 - (7 S., M12044)
VG Bremen: Die Klage gegen die nachträgliche Änderung der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung, wenn im ursprünglichen Bescheid der Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 18.1.2008 - 6 V 3542/07.A - (5 S., M12337)
VG Münster: Verzichten die Eltern gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens, nachdem das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, beträgt die Ausreisefrist gem. § 36 Abs. 1 AsylVfG eine Woche.
Beschluss vom 21.12.2007 - 6 L 672/07.A - (2 S., M12311)
VG Göttingen: Der Ausschluss der Flüchtlingsaner