Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags
Beschluss vom 12.3.2008 - 2 BvR 378/05 - (17 S., M12981)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Neben der Frage, inwieweit die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG darstellen kann, befasst sich das BVerfG mit der Bedeutung der Auslegungsrichtlinien des UNHCR.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Sowohl die Anwendung der Kriterien des so genannten Terrorismusvorbehalts gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) auf das Asylgrundrecht in der Widerrufskonstellation überhaupt als auch die Anwendung der Norm im Einzelfall lassen eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG möglich erscheinen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar geklärt, dass die Asylverheißung für politische Straftäter dort eine Grenze hat, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. (…)
Es ist verfassungsrechtlich bislang aber nicht geklärt, ob diese verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG insoweit zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet wurden und werden, als in § 51 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 AuslG auf die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme abgestellt wurde, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, bzw. es nunmehr darauf ankommt, ob aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer – als Täter, Anstifter oder in sonstiger Weise Beteiligter – den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG). Auch für die Ausschlussklausel des Art. 1 F c GFK, dem die hier streitentscheidende Norm nachgebildet ist, ist in der Staatenpraxis ungeklärt, welcher Personenkreis in den Anwendungsbereich fallen kann, insbesondere, ob nur bei der Ausübung staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt im Sinne der Ausschlussklausel den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt werden kann (vgl. Gilbert, Current issues in the application of the exclusion clauses, in: Feiler, Türk, Nicholson, Refugee Protection in International Law, 2003, S. 425 <456>). Es fehlt bisher an verfassungsgerichtlichen Feststellungen zu den Anforderungen, die aus Art. 16 a Abs. 1 GG für die Auslegung der genannten Tatbestandsmerkmale abzuleiten sein könnten (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: September 2007; § 2 AsylVfG Rn. 37 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2007; § 3 AsylVfG Rn. 27 ff.), und zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Maß der Überzeugung von der Richtigkeit der Annahme, dass der Ausländer sich die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen tatsächlich hat zuschulden kommen lassen.
Der Beschwerdeführer hat in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind (vgl. auch § 77 Abs. 1 AsylVfG).
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. (…)
Es ist unschädlich, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung sich nicht ausdrücklich mit der Bedeutung von Art. 16 a Abs. 1 GG bei Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 3 AuslG beschäftigt. In einem Verwaltungsprozess, der den Widerruf der Statusgewährung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG zum Gegenstand hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Grundrechtsrelevanz bei der Anwendung einfachgesetzlicher Regelungen. Angesichts dessen, dass im Asylprozess um die Anwendung der Grundrechtsbestimmung gestritten wird (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>), liegt dies auf der Hand. Für Anträge auf Zulassung der Berufung, die sich der Sache nach mit den Grenzen der asylrechtlichen Schutzgewährung befassen, gilt nichts anderes.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist offensichtlich begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
a) (…) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist sowohl der Asylwiderruf als auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Sicherung des fachgerichtlichen Vorrangs bei der Rechtsanwendung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die Verwaltungsgerichte bei ihrer Prüfung die Vorgaben der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) und der Genfer Flüchtlingskonvention unmittelbar zu beachten haben, während diese Normen im Verfassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht unmittelbar als Prüfungsmaßstab von Bedeutung sind. (…)
c) (…) aa) Der Entscheidung selbst ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Begründung abzulehnen, ist den Oberverwaltungsgerichten durch § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG eingeräumt. Die Norm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 -, DVBl 1993, S. 1001). (…) Freilich folgt aus der Möglichkeit, auf eine Begründung der gerichtlichen Entscheidung zu verzichten, keine Lockerung des materiell-verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs. Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93-, juris).
bb) Solche infolge des Fehlens einer Begründung nicht auszuräumende Zweifel, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs den von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorgegebenen Rahmen verfassungsmäßiger Ablehnung der Berufungszulassung einhält, drängen sich hier auf. (…)
(2) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, a. a. O., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B 11/05 -, NVwZ 2005, S. 709 [8 S., M6767]). Klärungsbedürftig sind im Falle revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit auch im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Fragen, die nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Entscheidung einer derartigen Rechtsfrage durch ein Oberverwaltungsgericht nimmt der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2007, § 124 Rn. 56).
(3) Die mit dem Berufungszulassungsantrag – dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend – geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lag – und liegt – offensichtlich vor. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AuslG; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG), einen konkreten Bezug (im Sinne einer Unterstützungshandlung) zu einzelnen oder mehreren konkreten Aktivitäten, die als ’schwerste Verbrechen’ anzusehen sind, haben müssen.
Mit den Ausführungen zu den Auslegungsrichtlinien des UNHCR zu Art. 1 F GFK – Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 (HCR/GIP/03/05) –, in denen für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes eine persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Art. 1 F GFK gefordert wird, hat der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hinreichend dargelegt. Die Auslegungsrichtlinien des UNHCR entfalten zwar keine rechtliche Bindung, folglich gibt es auch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des Asylverfahrensrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2006 - 2 BvR 1731/04 -, juris). Sie stellen aber regelmäßig eine beachtliche Rechtsauffassung zur Auslegung der GFK dar, so dass, wenn diese im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauslegung steht und keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, jedenfalls dann die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage indiziert ist, wenn die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der betroffenen Norm vereinbar ist. Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Auslegungsrichtlinien stammen vom 4. September 2003, sind damit nach Erlass der Sicherheitsratsresolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) verfasst worden und können daher nicht durch diese überholt sein, wie es das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu den Ausführungen im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem September 1979 noch angenommen hatte (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 596 <597> [=ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 26]). Die Richtlinien stellen ausweislich des sie einleitenden Textes eine Zusammenfassung der ’Background Note an the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees’ dar. Diese wiederum beschäftigt sich ausdrücklich mit dem Begriff des Terrorismus nach dem 11. September 2001 (vgl. nur S. 29).
Ebenso sind die Ausführungen zur Gesetzesbegründung, in welcher die verschiedenen Tatbestandsvarianten von § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit dem Oberbegriff ’schwerste Verbrechen’ versehen werden (BTDrucks. 14/7386 S. 57), geeignet, die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits darzulegen. Soll die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich solchen und nur Personen, denen schwerste Verbrechen zur Last gelegt werden, von der Flüchtlingseigenschaft ausschließen, liegt die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob danach ein konkreter Bezug der vorgeworfenen Handlungen zu konkreten Verbrechensaktivitäten erforderlich oder verzichtbar ist, auf der Hand. (…)
3. Angesichts dieser Umstände drängt sich die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Zulassung der Berufung auf. In Ermangelung einer Begründung, die eine abweichende Beurteilung zuließe, ist davon auszugehen, dass der angegriffene Beschluss auf einer Verkennung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -). Es ist nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Berufungszulassungsverfahren bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München
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BayVGH: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit Verfassungsrecht und mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar.
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BVerfG: Rechtliches Gehör bei Antrag auf Zulassung der Berufung
Beschluss vom 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - (6 S., M8135)
»(...) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2002 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. (...)
1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>, stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).
2. Die Annahme, dass die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage deren Entscheidungserheblichkeit in der Berufungsinstanz erfordert und dass sich darauf im Ansatz auch das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erstreckt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass von vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Mit derart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbaren Weise überspannt (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 <17>). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich nur gegen die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>).
3. Aus dieser Begrenzung der Darlegungsanforderungen folgt, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde (vgl. auch BVerwG, a. a. O.). Der Rechtsmittelführer muss sich jedenfalls darauf verlassen können, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt, zu denen er nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen.
4. Danach war das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall mindestens zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Bedeutung der Frage der Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ohne weiteres ersichtlich war. Nicht ersichtlich war nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Begründung bereits die Zulassung der Berufung ablehnen würde. Ob das Oberverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen im Grundsatz berechtigt war, kann offenbleiben; jedenfalls musste der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen damit nicht rechnen:
Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von diesem nicht erörterten (oder offen gelassenen) Gründen als richtig dar, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543> sowie Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 - JURIS). Übertragen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bedeutet dies, dass das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage unter Abstellen auf eine vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Begründung nur verneinen darf, wenn diese Begründung offensichtlich ist und nicht selbst auf einen Zulassungsgrund führt, z. B. ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 <1319>; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 78; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 15b).
Gemessen daran erscheint zumindest fraglich, ob das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Begründung ablehnen durfte, auf die aufgeworfene Grundsatzfrage hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach komme es nicht an, weil nach der neueren Auskunftslage Armenier in Aserbaidschan einer mittelbaren (und unmittelbaren) staatlichen Verfolgung nicht mehr unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dahin tendiert, die Frage der Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger weiterhin zu bejahen. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht auszumachen. (...)«
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Beschluss vom 29.7.2004 - A 8 S 945/04 - (4 S., M5838)
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VGH Ba-Wü: "1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr) zur Zulassung der Berufung führen. (...)" (Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak)
Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - (7 S., M5415)
VGH Hessen: Zu § 53 Abs. 6 AuslG und zur Berufungszulassung wegen
Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Beschluss vom 24.2.2004 - 8 UZ 3320/03.A - (6 S., M4852)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Hessen lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung des BAFl gegen ein Urteil ab, mit dem für afghanische Staatsangehörige Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bejaht wurden. Das VG Wiesbaden hatte ausdrücklich konkrete Abschiebungshindernisse angenommen und nicht auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren zurückgegriffen (vgl. ähnliche Entscheidung des WG Wiesbaden in Läendermaterialien, Afghanistan). Trotzdem versuchte das Bundesamt die Berufungszulassung mit einer Rechtsfrage zu erwirken, die sich nur auf die verfassungskonforme Auslegung der Norm beziehen kann.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr zunächst aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die aktuelle ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung enthält wie ein Status nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nicht dargelegt.
Das angefochtene, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausdrücklich darauf gestützt, dass 'Auslandsafghanen und Rückkehrer - über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus - typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, Plünderungen und Gelderpressungen' sind und dass deshalb 'für die Kläger nach einer - theoretisch zu unterstellenden - Abschiebung nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit besteht', und dass 'eine solche Gefahr enger und konkreter zu definieren ist, als die allgemeinen Gefahren, denen die in Afghanistan lebende Bevölkerung - oder Gruppen davon - ausgesetzt sind'.
Damit hat das Verwaltungsgericht nach Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift gewährt. Es handelt sich also nicht um eine verfassungskonforme Anwendung zur Ausfüllung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, die sich wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan ergäbe, wenn in einem solchen Fall genereller Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 54 AuslG nicht bestünde. Nur bei einer solchen verfassungskonformen, lückenfüllenden Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist die gesetzliche Sperrwirkung des Regelungsvorbehaltes in Satz 2 dieser Vorschrift zu beachten, denn nur für solche allgemeinen Gefahren hat der parlamentarische Bundesgesetzgeber einen Verantwortungs- und Entscheidungsvorrang der jeweiligen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums postuliert, der nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vom Bundesamt und von den Gerichten bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse - insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse nach § 54 AuslG bei extremen Gefahrenlagen in einzelnen Abschiebezielstaaten - zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - NVwZ 2001 S. 1420 ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] = juris und - 1 C 5/01 - DVBl. 2001 S. 1772 ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] = juris). Dass bei der hier erfolgten unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht zur Anwendung kommt und die Überlegungen zur Schutzwirkung der aktuellen ausländerrechtlichen Erlasslage in Hessen eigentlich nicht entscheidungserheblich sind, ist in dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil auch ausdrücklich ausgeführt.
Die Beklagte hat für die von ihr weiterhin aufgeworfene Tatsachenfrage, ob jedenfalls im Raum Kabul eine extreme Gefahrenlage, die ausnahmsweise eine Individualentscheidung i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG zuließe, nicht (mehr) besteht, die Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. (...)
Soweit die Beklagte eine derartige individuelle Gefahr für Auslandsafghanen und Rückkehrer jedenfalls im Raum Kabul bezweifelt, hat sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage durch die bloße Berufung auf die von ihr zitierte einhellige obergerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend begründet.
Das Verwaltungsgericht hat sich für die von ihm angenommene konkrete, individuelle und landesweite Gefahr für Auslandsafghanen und Rückkehrer ausdrücklich auf den 'entscheidungserheblichen neuen' Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Land Afghanistan vom 6. August 2003 und den ad-hoc-Bericht vom 5. Mai 2003 berufen und hat sich mit seiner Rechtsprechung - wiederum ausdrücklich - in Gegensatz zu der - nunmehr von der Beklagten zitierten - obergerichtlichen Rechtsprechung gestellt, die vor dem genannten Lagebericht ergangen ist. (...) Wenn sich ein Verwaltungsgericht zur Feststellung und Bewertung von Tatsachenfragen ausdrücklich auf eine Erkenntnisquelle beruft, muss sich die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage mit dieser Erkenntnisquelle auseinandersetzen und etwa Anhaltspunkte für eine andere entgegenstehende Tatsacheneinschätzung aufzeigen. Das kann durch eine eigenständige Bewertung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Erkenntnismittel geschehen, aber auch durch eine Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht berücksichtigte Erkenntnisquellen. Eine Heranziehung entgegenstehender behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen kann danach dem Darlegungserfordernis nur genügen, wenn in diesen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen oder neuere Erkenntnisquellen verwertet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2003 a. a. O. [12 UZ 710/03.A - juris]).
Der bloße Hinweis der Beklagten auf die entgegenstehende einhellige obergerichtliche Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht, weil diese Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat - vor dem von ihm als entscheidungserheblich herangezogenen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergangen ist, sich mit diesem also weder auseinandergesetzt noch neuere Erkenntnisse verwertet hat. (...)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a.M.
Weitere Dokumente 5/2004
Rechtsprechung:
BVerwG: "War die Rüge der unterlassenen Einholung einer amtlichen Auskunft im Berufungszulassungsverfahren erfolgreich, so reicht die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag aus, um die Berufung zu begründen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 - (6 S., M4944)
Weitere Dokumente 4/2004
OVG Niedersachsen: Ein Urteil, das eine Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Staat (hier: Syrien) nicht aufhebt, obwohl die Rückkehr in den Staat auf Dauer nicht möglich ist und deshalb die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen als gegenstandslos angesehen worden war, weicht vom Urteil des BVerwG vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 34, ab; die Berufung wegen Divergenz gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist auch dann zuzulassen, wenn die höhergerichtliche Entscheidung erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist.
Beschluss vom 6.10.2003 - 2 LA 283/03 - (7 S., M4643)
OVG Niedersachsen: Berufungszulassung bei alternativer Urteilsbegründung
Beschluss vom 2.12.2003 - 2 LA 382/03 - (2 S., M4661)
"(...) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 zuzulassen, hat Erfolg, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz gegen die Abschiebungsandrohung bezüglich des Herkunftslands Syrien abgelehnt hat. Denn zumindest der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), greift durch. (...)
Ist ein entscheidungserhebliches, von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung verwertetes Erkenntnismittel, bei dem es sich nicht um eine sog. allgemeinkundige Tatsache handelt (s. dazu Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, RdNr. 190 zu § 78), nicht ordnungsgemäß in das (Asyl-)Verfahren eingeführt worden, so kann dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verstoßes gegen das Gehörsgebot rechtfertigen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier auf den Zulassungsantrag des Klägers (...) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 zumindest deshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht versäumt hat, zu Syrien irgendwelche Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen; stattdessen sind von ihm nur Erkenntnismittel betreffend den Libanon zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Da aber das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil alternativ auch auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne (als staatenloser Kurde) aus Syrien stammen, auch seien staatenlose Kurden aus Syrien von einem - asyl- und abschiebungsschutzrechtlich nicht relevanten - Wiedereinreiseverbot betroffen, weshalb mangels Rückkehrmöglichkeit nach Syrien nicht mehr geprüft werden müsse, ob ihnen dort politische Verfolgung drohe, muss es damit zu dem Herkunftsland Syrien entscheidungserhebliche Erkenntnismittel wie etwa den (aktuellen) Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002, in dem zum Wiedereinreiseverbot für staatenlose Kurden Stellung genommen wird, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht haben. Zu diesen Erkenntnismitteln konnte sich der Kläger aber vor dem Erlass des angefochtenen Urteil nicht äußern, weil er aufgrund der nur zum Libanon übersandten Erkenntnismittelliste und des Umstandes, dass er in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...) als aus dem Libanon gebürtig angesehen worden war, nicht damit rechnen musste, er werde in den Gründen des angefochtenen Urteils (entscheidungserheblich) auch als Staatenloser mit dem Herkunftsland Syrien eingeordnet werden. Das Verwaltungsgericht hat es auch unterlassen, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003 Erkenntnismittel zu Syrien in das Verfahren einzuführen oder auch nur darauf hinzuweisen, es werde auch erwogen, als Herkunftsland des Klägers (alternativ auch) Syrien in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. (...)
Soweit das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil - alternativ - auch auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt oder ihm Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG gewährt werden, wenn er aus dem Libanon stamme, so steht dies dem Erfolg des Zulassungsbegehrens nicht im Wege.
Allerdings ist ein Zulassungsantragsteller für den Fall, dass das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil auf mehrere, und zwar auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gehalten, sich mit jeder dieser Begründungen zu befassen und hierfür jeweils einen (tatsächlich vorliegenden) Zulassungsgrund darzulegen, soll der Zulassungsantrag Erfolg haben (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. z. B. den Beschl. v. 20.8.1993 - BVerwG 9 B 512.93 -, DVBl. 1994, 210 u. st. Rspr. des Nds. Oberverwaltungsgerichts, s. etwa die Beschl. v. 26.4.2001 - 12 LA 1554/01 -, v. 16.7.2002 - 2 LA 130/02 u. v. 23.7.2003 - 2 LA 160/03 - ; s. auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNr. 25 zu § 124 u. RdNr. 53 zu § 132). Ist aber die mehrfache Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht kumulativ, sondern - wie hier - alternativ ausgestaltet, so genügt es (für einen erfolgreichen Zulassungsantrag), wenn für eine der alternativen Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt werden kann (Meyer-Ladewig, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.5.1993 - BVerwG 4 NB 3.99 -, NVwZ 1994, 269f. für die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO a. F.). (...)"
Weitere Dokumente 1-2/2004
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auf neue tatsächliche Verhältnisse gestützt werden, wenn diese einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sind (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - (3 S., M4461)
OVG Brandenburg: Führt das VG die mündliche Verhandlung durch, obwohl der Kläger krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nur gerügt werden, wenn alle prozessualen Möglichkeiten zur Erlangung des rechtlichen Gehörs ausgeschöpft worden sind - insbesondere die Terminsverlegung oder -aufhebung beantragt worden ist - und substantiiert dargelegt wird, was der Kläger vorgetragen hätte und warum der Vortrag eine andere Entscheidung des VG bewirkt hätte.
Beschluss vom 28.10.2003 - 2 A 369/02.AZ - (4 S., M4510)
Weitere Dokumente 12/2003
Rechtsprechung:
BVerwG: Allein dass sich ein Berufungsgericht nicht mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte auseinandergesetzt hat, begründet keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Beschluss vom 29.7.2003 - 1 B 282.02 - (6 S., M4225)
Weitere Dokumente 7-8/2003
BVerwG: Dass der Vorsitzende oder Berichterstatter sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in gerichtlichen Verfügungen mit einem entscheidungserheblichen Vorbringen befasst hat, entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, in den Entscheidungsgründen auf dieses Vorbringen einzugehen; eine Entscheidung über eine Berufung ohne mündliche Verhandlung gem. § 130 a VwGO ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt, nicht aber der Streitgegenstand während des Berufungsverfahrens verändert hat.
Beschluss vom 30.1.2003 - 1 B 169.02 - (6 S., M3786)
Weitere Dokumente 4/2003
BVerwG: 1. Die Pflicht zur Begründung der Berufung nach § 124 a Abs. 6 VwGO n. F. erfordert unverändert die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
3. Ein Anwaltsverschulden ist dem Asylbewerber im Asylrechtsstreit auch dann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn nur noch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im Streit ist. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 3.12.2002 - BVerwG 1 B 429.02 - (9 S., M3341)
Weiteres Dokument 1-2/2003
OVG Brandenburg: Macht das BVerwG in einer Entscheidung, mit dem es ein Berufungsurteil aufhebt und an das Berufungsgericht zurückverweist, Hinweise für die weitere Behandlung der Rechtssache, kann gegen ein Urteil, das von diesen Hinweisen abweicht, nicht die Berufung wegen Divergenz zugelassen werden, sondern lediglich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG); das gilt auch, wenn das BVerwG die Hinweise als amtliche Leitsätze seiner Entscheidung vorangestellt hat.
Beschluss vom 2.5.2002 - 4 A 433/01.AZ - (6 S., M3035)
Weiteres Dokument 9/2002
OVG Saarland: Eine notwendige Aktualisierung der Rechtsprechung kann im Zulassungsverfahren erfolgen, wenn sich nicht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen noch klärungsbedürftige oder klärungsfähige Gesichtspunkte ergeben.
Beschluss vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - (25 S., M2273)
OVG NRW: 1. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht später davon abrückt und die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers als unglaubhaft würdigt.
2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte.
3. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Gehörsrüge bei Ablehnung des Beweisantrages wegen widersprüchlichen Vorbringens des Asylbewerbers muss auch dargelegt werden, mit welchen klarstellenden oder konkretisierenden Angaben die in den schriftlichen Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche hätten ausgeräumt oder zumindest relativiert werden können. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A - (7 S., M2345)
VGH Ba-Wü: Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Zulassungsantrag oder Zulassungsbeschluss möglich; keine Ausführungen in der Berufungsbegründung zu Fragen notwendig, die das VG nicht aufgearbeitet hat, weil es sie für nicht entscheidungserheblich hielt.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
Weiteres Dokument 6/2002
Weiteres Dokument 5/2002
OVG Brandenburg: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige
Erkenntnismittelliste
B.v. 28.3.2002 - 4 A 783/01.AZ -; 5 S., M1852
(
) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. (
) Das
Verwaltungsgericht ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, nur solche Tatsachen
und Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder
von dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten
(
). Gegen diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend verstoßen.
Es hat zwar durch die gemeinsam mit der Ladung an die Verfahrensbeteiligten
übersandten Liste von Erkenntnismitteln (die in der Überschrift die
Angabe enthielt Stand: 28. Februar 2001) die dort im Einzelnen bezeichneten
Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Diese Liste enthielt allerdings
offensichtlich aufgrund eines unbemerkt gebliebenen Versehens
nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl in
dem angefochtenen Urteil eine Vielzahl von weiteren Erkenntnissen aus jüngeren
Jahren verwertet, die nicht zuvor in das Verfahren eingeführt worden sind.
(
) Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse ausweislich der Entscheidungsgründe
maßgeblich und entscheidungstragend herangezogen (
). Durch diese
Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO verstoßen. Dass die Übersendung einer unvollständigen
Erkenntnismittelliste offensichtlich versehentlich erfolgt ist, ist unerheblich,
denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht an;
BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995,
NVwZ-Beilage Nr. 7/95, S. 57.f.
(
) Der Kläger ist ferner seiner Obliegenheit nachgekommen,
die nach Lage des Falles gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen,
um sich das rechtliche Gehör im Verfahren zu verschaffen (
). Der
Kläger hat hier in der mündlichen Verhandlung in dem dort gestellten
Hilfsbeweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnismittelliste
nur Erkenntnisse aus dem Jahre 1996 enthalte, und hat aus diesem Grund in dem
Hilfsbeweisantrag von sich aus die Einbeziehung jüngerer Erkenntnisquellen
beantragt, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. (
)
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger
mit der Terminverfügung aufgegeben worden ist, gemäß § 87
b Abs. 2 VwGO binnen einer bestimmten Frist alle Tatsachen und Beweismittel
zu bezeichnen die er über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch zur Begründung
seiner Klage geltend machen wolle. Der Kläger war im Lichte vom Art. 103
Abs. 1 GG nicht etwa verpflichtet, innerhalb dieser vom Verwaltungsgericht gesetzten
Frist darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus
dem Jahr 1996 beinhaltete. Die durch § 87 b VwGO eingeräumte
Möglichkeit, den Kläger innerhalb einer bestimmten Freist mit ausschließender
Wirkung zur Darlegung der klagebegründenden Tatsachen aufzufordern, bedeutet
nicht zugleich, dass der Kläger innerhalb einer solchen vom Verwaltungsgericht
gesetzten Frist von sich aus auf mögliche, aber zu diesem Zeitpunkt noch
nicht eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs hinweisen müsste.
Es ist Sache des mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts
vorleistungspflichtigen Verwaltungsgerichts, die von ihm im Urteil
verwerteten Erkenntnisse zuvor ordnungsgemäß in das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzuführen. (
)
Weiteres Dokument 4/2002
Weiteres Dokument 1-2/2002
Weiteres Dokument 11/2001
OVG Niedersachsen: Ablehnung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener
Sachkunde
B.v. 03.08.2001 - 2 LA 2605/01 -; 5 S., M1165
"(...) Zu Unrecht rügen die Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche
von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (- 9 B
381.98 - DVBl. 1999, 1206) ab.
Eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG is nur gegeben, wenn
das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen
abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufstellt, der mit einem
ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG
angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht
seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen
sein, er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich
ergeben. Eine Abweichung liegt dagegen vor, wenn das Verwaltungsgericht einen
im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht,
nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht
anwendbar erachtet;
vgl. den Senatsbeschl. v. 19.4.2001 - 2 LA 1298/01
-.
Hieran gemessen weicht die angefochtene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger
zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 (a.a.O.)
lassen sich die beiden folgenden Grundsätze entnehmen: "Das Tatsachengericht
kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigen Gutachtens grundsätzlich
mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen. Es muss jedoch nachvollziehbar
begründen, woher es diese Sachkunde hat." Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht
in der angefochtenen Entscheidung nicht im zuvor angeführten Sinne abgewichen.
Denn es hat diese Grundsätze nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es dem in
diesem Zusammenhang zu erörternden Beweisantrag betreffend die Zahl der in Nordostsyrien
lebenden Yeziden der Sache nach gerade unter Berufung auf die eigene Sachkunde
abgelehnt. Es hat auch begründet, woher es diese Sachkunde hat, nämlich aus
den vorhandenen Erkenntnismitteln, die in der Ladung zum Termin beigefügten
Erkenntnismitteliste genannt sind. Ob dieser Verweis ausreichte, um die eigene
Sachkunde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend
zu begründen, kann dahin stehen. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, läge darin
jedenfalls keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, sondern lediglich ein insoweit unerheblicher
Subsumptionsfehler. (...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
Weiteres Dokument 10/2001
BVerwG: Zur Prüfung von § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender Zwangsrekrutierung
in Angola
Beschluß v. 22.5.2001 - 1 B 85.01 -; 9 S., M0708
"(...) Der angefochtene Beschluss verletzt die Kläger zu 3 und 5, wie von
ihnen sinngemäß gerügt, in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat
die Sache insoweit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Die den Klägern zu 3 und 5 nach ihrem Vortrag mit der befürchteten Zwangsrekrutierung
drohenden Gefahren können, ihre ausreichende Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt,
die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.
6 AusIG (als landesweite individuelle Gefährdung oder als extreme Allge- meingefahr)
begründen. Ausweislich des zitierten Positionspapiers des UNHCR Nürnberg waren
die hierauf zielenden Befürchtungen der Kläger zu 3 und 5 auch nicht aus der
Luft gegriffen oder gänzlich unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht war daher
verpflichtet, dieses Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und sich damit
auseinander zu setzen. Insbesondere hätte es den Vortrag daraufhin würdigen
müssen, ob es über die geltend gemachte Gefährdung der Kläger zu 3 und 5 auf
der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel befinden konnte oder, wie
von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht angeregt, hierzu hätte Beweis erheben
müssen. Die entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der
Kläger zu 3 und 5 zur Gefährdung durch mögliche Zwangsrekrutierungen fehlt in
dem angefochtenen Beschluss völlig. (...)
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung
mit der Sache ggf. auch zu entscheiden haben wird, ob die Voraussetzungen für
ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3, 5 VwVfG für das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Hinblick
auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Denn das Bundesamt kann seine im ablehnenden
Erstbescheid vom 7. September 1994 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich
der Kläger zu 3 und 5 keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG
vorliegen, nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens ändern (Urteil vom
21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 -BVerwGE 111, 77). (...)"
Einsender: RAe Wolfram Steckbeck, Frédérich Ruth, Nürnberg
Sächsisches OVG zur Divergenzrüge
Beschluß vom 15.01.2001 - A 4 B 4097/98 -: 10 S., M0189
"Zu diesen obergerichtlichen Grundsätzen vermag der Senat keine Divergenz
festzustellen. Eine Divergenz kann nämlich nur in Fällen eines prinzipiellen
Auffassungsunterschiedes angenommen werden, wenn also das Verwaltungsgericht
einen Grundsatz innerlich ablehnt und davon abweicht und es seiner Entscheidung
erkennbar eine Ansicht zugrundelegt, die dem aufgestellten Grundsatz wiederspricht.
(Vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.1992 - 24 CZ 91.31548
-; HessVGH, Beschl. v. 4.11.1987 - 12 TE 3435/86 -)
Keine in diesem Sinne erhebliche Abweichung liegt demgegenüber vor, wenn das
Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Rechtssatz
lediglich stillschweigend übergeht, diesen nicht hinreichend anwendet, sonst
außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) im Einzelfall für nicht anwendbar erachtet.
(BVerwG, Beschl. v. 31.3.1988 - 7 B 46.88 - Buchholz
310 § 132 Nr. 260; Beschl. v. 10.7.1995 - 9 B 18.95 - Inf AuslR 1996, 29)
Die bloße unrichtige Rechtsanwendung eines von einem Divergenzgericht
entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes
auf den zu entscheidenden Fall kann nämlich keine zulassungsrelevante Abweichung
begründen, weil in einem solchen Fall die Entscheidung nicht auf einer solchen
Abweichung beruht (BVerwG, Beschl. vom 31.3.1988, aaO). Entsprechendes gilt,
wenn das Verwaltungsgericht eine Entscheidung eines Divergenzgerichts missversteht,
- BVerwG, Beschl. v. 27.6.1978 - 4 B 9.78 -, Buchholz
310 § 132 Nr. 168, 47 -
es aus nicht (ausdrücklich bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen Folgerungen
zieht oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt und damit unbewusst
von divergenzfähigen Entscheidungen abgerückt ist (vgl. HessVGH, Beschl. v.
15.2.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25)."
Einsender: RA Victor Pfaff, Frankfurt a.M.
Weitere Dokumente:
BVerwG: Zum Beweisrecht und Präklusion
B.v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 -; 20 S., R9429
Amtliche Leitsätze:
"1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, dass einzelne
konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann
nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des
§ 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt
werden (Bestätigung der stRspr).
2. Das Prozessrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand
eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen.
3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß
begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne
weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen
nicht, dass die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich
des Antragstellers fallen.
4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur
Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur
Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden."
Einsender: BVerwG
BVerfG zum Bundesbeauftragten und Gehörsrüge
B.v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 -; 7 S., R9482
"I. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden
Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz verletzt die Beschwerdeführer in
ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
II. 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die
Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene
Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen
kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE
22, 267 (274); 96, 205 (216 f.); stRspr). Geht das Gericht allerdings auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für
das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht
ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern
er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich
unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 (146)).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das
Verwaltungsgericht hat erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer bei der Entscheidungsfindung
nicht berücksichtigt.
a) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 16. September 1996 ausdrücklich
darauf hingewiesen, nach den Akten des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass
der Bundesbeauftragte nicht erst durch die Zuleitung der Klageschrift Ende Dezember
1994, sondern bereits durch die am 14. Dezember 1994 verfügte formlose Zuleitung
des Bescheides vom 12. Dezember 1994 Kenntnis von diesem erhalten habe mit der
Folge, dass bei der Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten am 29. Dezember
1995 bereits mehr als ein Jahr verstrichen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht
hat zwar die Zuleitung des Bescheides am 14. Dezember 1994 im Tatbestand des
angegriffenen Urteils erwähnt, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt,
der Bundesbeauftragte habe "frühestens" mit dem gerichtlichen Mitteilungsschreiben
vom 30. Dezember 1994 Kenntnis von dem ergangenen Bescheid erhalten, so dass
bei Erhebung der Klage durch den Bundesbeauftragten die für die Annahme einer
Verwirkung zugrunde zu legende Frist von mindestens einem Jahr noch nicht abgelaufen
gewesen sei. Diese Erwägung widerspricht bereits den Feststellungen im Tatbestand
des Urteils und lässt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdeführer
in ihrem Schriftsatz vom 16. September 1996 außer Acht, so dass der Schluss
nahe liegt, dass das Gericht den Zeitpunkt der formlosen Zuleitung bei der Abfassung
der Entscheidungsgründe aus den Augen verloren und daher nicht erwogen hat.
Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch den besonderen Umstand, dass der
besagte Schriftsatz zwar zusammen mit einem Anschreiben des Gerichts an das
Bundesamt übersandt wurde und daher Bestandteil der vom Gericht beigezogenen
umfänglichen Beiakten war, er sich jedoch nicht in den vom Bundesverfassungsgericht
beigezogenen Gerichtsakten befindet, so dass anzunehmen ist, dass er auch bis
zum Zeitpunkt der Urteilsfindung keinen Eingang in die Gerichtsakten gefunden
hatte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Verwaltungsgericht die von den
Beschwerdeführern ausdrücklich vorgetragene formlose Zuleitung des Asylbescheids
an den Bundesbeauftragten am 14. Dezember 1994 bei der Beurteilung der Zulässigkeit
der Klage nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit der Bundesbeauftragte meint,
das Verwaltungsgericht habe sich möglicherweise von der Überlegung leiten lassen,
eine beabsichtigte Absendung lasse noch nicht zwingend auf einen Zugang beim
Empfänger schließen, ist diese Erwägung rein spekulativ und hätte seitens des
Verwaltungsgerichts einer ausdrücklichen Erörterung bedurft, zumal der Behördenvermerk
dafür spricht, dass es tatsächlich zu einer Absendung des Bescheides gekommen
ist, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bescheid auf dem
Weg zum Bundesbeauftragten verloren gegangen sein könnte. Vielmehr ist anzunehmen,
dass der Bundesbeauftragte den Bescheid nicht zur Kenntnis genommen hat, weil
er ihn aufgrund der formlosen Zuleitung entsprechend der vom Bundesamt mitgeteilten
Praxis der Bekanntgabe von Bescheiden für einen ablehnenden Bescheid gehalten
hat, der sein Tätigwerden nicht veranlasse.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß,
denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht bei Berücksichtigung
der am 14. Dezember 1994 vermerkten formlosen Zuleitung des Bescheides zu einem
für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit
der Klage gelangt wäre, die Klage also möglicherweise als unzulässig abgewiesen
hätte. Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts selbst zu entnehmen ist,
hätte es sich bei Annahme eines Zeitraums von über einem Jahr seit Kenntniserlangung
vom Bescheid mit den im Urteil offen gelassenen Fragen beschäftigen müssen,
ob der Bundesbeauftragte sein Klagerecht verwirken kann und ob die Voraussetzungen
einer Verwirkung im Falle der Beschwerdeführer vorlagen. Hierbei handelt es
sich um Fragen einfachen Rechts, über die das Bundesverfassungsgericht nicht
abschließend zu entscheiden hat, so dass ein anderes Ergebnis jedenfalls nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 275 (281 f.)).
c) Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer im Falle
einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben
könnten mit der Folge, dass ihnen durch eine Versagung der Entscheidung zur
Sache im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein besonders schwerer Nachteil entstünde
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, vgl. dazu BVerfGE 90, 22 (25 f.)).
Legt man den Eingang des Bescheids beim Bundesbeauftragten in den Tagen nach
dem 14. Dezember 1994 zugrunde, so hätte das Verwaltungsgericht nach eigener
Auffassung die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts des Bundesbeauftragten
näher prüfen müssen, weil der Bundesbeauftragte bei Erhebung seiner Klage am
29. Dezember 1995 schon länger als ein Jahr vom Klagegrund hätte Kenntnis haben
müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Bundesbeauftragten,
er habe jedenfalls von dem formlos zugeleiteten Bescheid keine Kenntnis genommen.
Denn der Bundesbeauftragte ist verpflichtet, auch ablehnende Asylbescheide zur
Kenntnis zu nehmen. Die Praxis des Bundesamtes, nur stattgebende Bescheide förmlich
an den Bundesbeauftragten zuzustellen, und damit korrespondierend die Auffassung
des Bundesbeauftragten, formlos zugeleitete Bescheide nicht zur Kenntnis nehmen
zu müssen, verkennen die Aufgaben des Bundesbeauftragten. Diese Institution
soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen
Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis
der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder
höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrucks 12/2718, S. 55 f.; BVerwGE
99, 38 (43 f.)). Dies schließt ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu
Gunsten von Asylbewerbern ein. Auch Entscheidungen, die eine Asylanerkennung
ablehnen, können grundsätzliche Fragen aufwerfen, deren Klärung der Rechtssicherheit
dient. Die zu beobachtende einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu
Lasten der Asylbewerber gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche oder
gerichtliche Entscheidungen vorzugehen
(vgl. dazu kritisch Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999,
§ 6 Rn. 2, 5; so auch schon Rothkegel in: GK-AsylVfG a.F., Stand: März 1992,
§ 5 Rn. 2 f.)
und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte
geltend zu machen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. Allein
der Hinweis auf eine beschränkte personelle Ausstattung vermag das einseitige
Tätigwerden des Bundesbeauftragten nicht zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte
sein Klagerecht verwirken konnte
(eine Verwirkungsmöglichkeit bejahend z.B. Marx,
AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 7; verneinend Niedersächsisches OVG, Beschluss
vom 18. März 1996 - 3 L 1061/96 -)
und ob die sonstigen Voraussetzungen einer Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt
sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten
wird das Verwaltungsgericht zudem zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte
bereits vor seiner Klageerhebung im Dezember 1995 seine Beteiligung am Asylverfahren
der Beschwerdeführer erklärt hat und - falls er zuvor nicht Beteiligter war
- ob er noch zulässig Klage erheben und damit seine Beteiligung erklären konnte
(vgl. dazu auch BVerwGE 99, 38 f.), nachdem die im Bescheid vom 12. Dezember
1994 getroffenen Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG gegenüber
den Beteiligten, nämlich den Beschwerdeführern, bestandskräftig geworden waren
(vgl. dazu Schenk in: Hailbronner, AuslR, Stand:
September 2000, § 6 AsylVfG Rn. 11; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, §6 Rn. 11;
siehe auch VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 -, InfAuslR
1988, S. 342 ; BVerwGE 67, 64 (65)).
Sollte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangen, die Beanstandungsklage
des Bundesbeauftragten sei zulässig, wird es bei der Beurteilung der Begründetheit
der Klage Gelegenheit haben, die von den Beschwerdeführern im Laufe des Klageverfahrens
geltend gemachten Asylgründe zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände auch den Vortrag aus dem - nicht
in den Gerichtsakten befindlichen - Schriftsatz vom 28. Februar 1997 in Erwägung
zu ziehen."
Weitere Dokumente:
OVG Saarland: Divergenzrüge ist Unterfall der Grundsatzrüge/ keine Pflicht
zur Einholung eines weiteren Gutachtens
B.v. 17.08.2000 - 1 Q 22/00 -; 8 S., R8633
Die Entscheidung stellt zwei Aspekte heraus:
- Stellt ein Verwaltungsgericht keinen im Widerspruch zur höheren Rechtsprechung
stehenden Grundsatz auf, kann die Divergenzrüge keinen Erfolg haben. Von der
Divergenzrüge nicht erfasst sind also alle Fälle, in denen das Verwaltungsgericht
die Grundsätze der höheren Rechtsprechung "nur" falsch anwendet.
- Die Anforderungen für die Feststellung eines Verstosses gegen das Gebot des
rechtlichen Gehörs sind im Falle der Ablehnung eines Beweisantrages sehr hoch.
Das Gericht kann sich grundsätzlich auf die Position zurückziehen, daß vorliegende
Auskünfte und Gutachten zur Beurteilung des Falles ausreichten. Insbesondere
braucht das Gericht nicht einem Beweisantrag nachzugehen, der auf eine blosse
Bewertung der asylrelevanten Gefährdungssituation gerichtet ist.
Wir dokumentieren hier die juristischen Kernsätze ohne die recht komplizierte
Sachverhaltsbeschreibung:
"Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf der Grundlage
der Divergenzrüge. Bei der Divergenzrüge handelt es sich um einen Unterfall
der Grundsatzrüge. Eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht
übergeordneten Oberverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne von § 78 lll Nr.
2 AsylVfG von Bedeutung, wenn sie grundsätzlicher Art ist. Sie ist nur gegeben,
wenn das Verwaltungsgericht in dem Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher
Art aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines
der in der Vorschrift genannten Gerichte in seiner Entscheidung aufgestellt
hat. Demgegenüber ist eine zulassungsbegründende Divergenz nicht bereits dann
gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen derartigen Grundsatz übergangen,
übersehen, unrichtig angewandt oder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder
fehlerhaft gewürdigt hat.
Vgl. u.a. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 78 AsylVfG
Rdnrn. 18, 19; Beschluß des 9. Senats des hiesigen OVG vom 24.07.2000 - 9 Q
33/99 -." (...)
"Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht gegen jede nach Meinung
eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages. In der
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages liegt ein derartiger
Verstoß allenfalls dann, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet oder wenn sich
das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form
auseinandersetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich ablehnt.
Vgl. u.a. Beschluß des 9. Senats des hiesigen OVG vom 26.05.1999
- 9 Q 40/98 -." (...)
"Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrags damit begründet,
daß es bereits aufgrund der ihm vorliegenden Auskünfte und Gutachten zur Überzeugung
gelangt sei, daß die vom Käger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach
Algerien führen, so daß es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
nicht bedürfe. Inwiefern der vom Kläger benannte Sachverständige Prof. Dr. Werner
Ruf über weitergehende Erkenntnisquellen, als sie dem Gericht ausweislich der
in der Anlage zum Sitzungsprotokoll aufgelisteten Dokumentation Algerien vorgelegen
haben, verfügen könnte, ist in keiner Weise dargelegt worden." (...)
"Einem Beweisanerbieten, das sich mangels substantiierter Darlegungen konkreter
Beweistatsachen in der bloßen Bewertung einer asylrelevanten Gefährdungssituation
erschöpft, wie sie letztlich allein dem Gericht obliegt, brauchte das erstinstanzliche
Gericht nicht nachzugehen.
vgl. zur Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
unter Hinweis auf die Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel u.a.
BVerwG, Beschluß vom 11.2.1999 - 9 B 381.98 -; siehe in diesem Zusammenhang
auch BVerfG, Beschluß vom 12.3.1999 - 2 BvR 206/98 -, NVwZ - Beilage l 6/1999,
S. 51."
Einsender: RAe Adam, Mazurek & Dahm, Saarbrücken
VGH Ba-Wü zur Geltendmachung neuer Umstände im Berufungs- (zulassungs-)
verfahren
B.v.4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, 8 S., R7471
Amtliche Leitsätze:
“1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung
der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu
stützen. Das kommt vielmehr in Betracht, wenn diese neuen Umstände die
Klärungsbedürftigkeit einer Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung
erstmals oder erneut begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass das neue
Vorbringen einen bereits anhängigen Streitgegenstand betrifft.
2. Streitgegenstand eines Abschiebungsschutzbegehrens ist nicht das
Schutzbegehren “an sich”, aus jedwedem Grund, sondern nur das Schutzbegehren
aus den vom Schutzsuchenden konkret befürchteten Gefahren.”
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dkumente:
BVerfG: Umdeutung in Divergenzrüge, wenn Rechtsfrage erst nach Berufungszulassungsantrag geklärt
Pressemitteilung zum B.v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, 2 S., R5318; Originalentscheidung liegt inzwischen vor: 14 S., R5538
Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer aus der Südosttürkei stammenden türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts (OVG), die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) nicht zuzulassen, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. In dem Verfahren geht es um die Ablehnung des Asylantrags und die der Beschwerdeführerin (Bf) angedrohte Abschiebung in die Türkei. Nachdem das VG ihre Klage gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt hatte, begehrte die Bf die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung hätte - so die 1. Kammer des Zweiten Senats - wegen divergierender Rechtsprechung des VG einerseits und des OVG andererseits zugelassen werden müssen. Denn das OVG hatte nach dem Urteil des VG in einem anderen Verfahren die von der Bf aufgeworfene grundsätzliche Frage im Sinne der Bf, jedoch abweichend von dem Urteil des VG entschieden.
I. Die im März 1995 aus der Südosttürkei eingereiste Bf hatte im Asylverfahren u.a. vorgetragen, sie sei wegen Unterstützung der PKK von türkischen Sicherheitskräften im März 1994 festgenommen, geschlagen und erst drei Tage später freigelassen worden. Ihre gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid erhobene Klage blieb erfolglos. Das VG entschied im Februar 1996, die Bf habe eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe zumindest eine hinreichende Verfolgungssicherheit für die Bf, da gegen sie keine landesweiten Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden seien. Daher lägen auch keine Abschiebungshindernisse vor. Auch der Antrag der Bf an das OVG, gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zuzulassen, blieb erfolglos. In seiner Begründung wies das OVG im Oktober 1997 u.a. darauf hin, dass es die Grundsatzfrage bereits geklärt habe: Ob ein Kurde, der von den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei, türkeiweit politische Verfolgung zu befürchten habe, sei vom (OVG) Senat in einem anderen Verfahren bereits durch Urteil von September 1996 geklärt worden. Danach seien Personen aus der Südosttürkei, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort in Verdacht stünden, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, auch in der Westtürkei nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.
Hiergegen erhob die Bf Vb und rügte insbesondere einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Urteil des OVG von September 1996 habe bei Stellung des Zulassungsantrags noch nicht vorgelegen. Das OVG hätte deshalb die angestrebte Grundsatzberufung wegen der abweichenden Auffassung des VG in eine Divergenzberufung umdeuten müssen. Die Bf sei willkürlich nur deshalb um ihr Asylrecht gebracht worden, weil das OVG zufällig einen anderen Fall mit derselben grundsätzlichen Bedeutung ausgewählt habe.
II. Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat der Bf Recht gegeben. Die Vb ist offensichtlich begründet.
Die Kammer führt u.a. aus: Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf ein Gericht nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen. Auch ein Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Bf leer laufen lassen.
Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des OVG nicht. Es hätte die Grundsatzberufung in eine Divergenzberufung umdeuten müssen. Denn im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung hatte das OVG in einem anderen Verfahren bereits entschieden, dass eine hinreichende Verfolgungssicherheit nicht erst bei Einleitung landesweiter Fahndungsmaßnahmen zu verneinen sei, sondern bereits bei einem bloßen Verdacht der Sicherheitsbehörden am Heimatort, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Dies entspricht der Rechtsauffassung der Bf, steht jedoch der Ansicht des VG entgegen. Das Urteil des VG von Februar 1996 wich also seit September 1996 objektiv von der Rechtsprechung des OVG ab, so dass der auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Berufungszulassungsantrag der Bf umzudeuten war.
Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen worden. Lässt es die Berufung zu, wird es Gelegenheit haben, das verwaltungsgerichtliche Urteil umfassend zu prüfen und auf Grund einer abweichenden asylrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes ggf. abzuändern.
OVG NRW: § 53 VI 1 AuslG begründende Verhältnisse im Herkunftsland nicht berufungsfähig
B.v. 13.09.1999 - 4 A 4734/98.A -, 3 S., R4778
Die Annahme einer den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG begründenden extremen Gefahrenlage bezieht sich im übrigen in der Regel nur auf einen bestimmten eng begrenzten Zeitraum, und zwar gemessen an den zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zielstaat herrschenden besonderen Verhältnissen. Deshalb ordnet § 41 Abs. 1 AsylVfG auch an, daß in den Fällen der Annahme des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG seitens des Bundesamtes oder eines Verwaltungsgerichts die Abschiebung nur für den kurzen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen ist, wobei allerdings im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung diese Frist erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung beginnt.
Mangels Klärungsfähigkeit der vom Beteiligten aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren ist somit der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Nieders. OVG zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlich und der rechtlichen Schwierigkeiten
B.v. 11.02.1999 - 12 L 614/99 -; 8 S., R3264
"Die Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) zu stellen sind, sind daran auszurichten, daß der Gesetzgeber mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtsbescheides (§ 84 VwGO) und die Übertragung an den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft hat (daß dieser Zulassungsgrund vorliegt, wird indes nicht schon dadurch indiziert, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, sondern durch die Kammer entschieden hat; Senat, Beschl. v. 16.09.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.). Eine Streitsache weist hiernach keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren i. S. v. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten verursachen wird (s. - m.w.N. - Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 5 zu § 6; RdNr. 6 zu § 84; RdNrn. 8, 9 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNrn. 22 ff. zu § 124; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, RdNr. 17 zu § 124); differenzierend: Seibert, DVBl. 1997, 932 (934 ff.)). Jedenfalls keine 'besonderen Schwierigkeiten‘ i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereiten solche Rechtsstreitigkeiten, die ohne weiteres durch einfache Anwendung einer eindeutigen Rechtsvorschrift auf einen klar zutage liegenden Sachverhalt gelöst werden können.
Für die Darlegung reicht es dann aber nicht aus, wenn lediglich 'einfache' und jeder richterlichen Rechtsanwendung immanente Probleme der fallbezogenen Anwendung auslegungsbedürftiger Rechtssätze (und sei es unter Heranziehung in Rechtsprechung und Schrifttum aufbereiteter Rechtsfragen) auf einen im Kern geklärten (entscheidungserheblichen) Sachverhalt oder die Notwendigkeit der Aufbereitung und der Würdigung des Tatsachenstoffes dargelegt werden. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, daß in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus bezeichnet wird, daß und aus welchen Gründen diese sich qualitativ von einem - wie auch immer zu bestimmenden Verwaltungsrechtsstreit 'durchschnittlicher‘ Schwierigkeit abheben (der vorliegende Rechtsstreit gibt dabei keinen Anlaß zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen in Betracht kommen). Dem Darlegungserfordernis wird eindeutig nicht genügt, wenn 'besondere Schwierigkeiten' lediglich allgemein oder unter bloß stichwortartiger Bezeichnung behauptet werden."
Einsender: Niedersächsisches OVG
Thür. OVG: Geltendmachen von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nur bis zum Ablauf der Zulassungsantragsfrist
Beschluß v. 31.3.1999 - 3 ZKO 1331/97 -, 6 S., R 657.
Leitsatz des OVG:
"2. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland können im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nur bis zum Ablauf der Zulassungsantragsfrist vorgetragen werden; es bleibt offen, ob für allgemeinkundige Tatsachen etwas anderes gilt."
Einsender: Thür. OVG
Weitere Dokumente:
VG Saarland, U.v. 08.03.2000 - 5 K 222/98.A -: Auch in Bezug auf die Drittstaatenregelung greift die Sachaufklärungspflicht des Gerichtes; keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung für die Einreise über sicheren Drittstaat; bei Unaufklärbarkeit der Einreise: Beweislast des Asylbewerbers; “Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein wirklich politisch Verfolgter (auch) dem Willen seines Schleppers zuwider seinen Asylantrag sofort bei der Ankunft am Flughafen stellt.”; “Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich zumindest Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum der Person einzuprägen, als die er einreisen will, gibt es allerdings nicht.”; 24 S., R6358
BVerwG zu § 124a VwGO in Asylverfahren
Beschluß v. 29.9.98 - 9 C 18.98 -, 6 S., R100
§ 124a III VwGO ist in Asylverfahren anwendbar. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Begründungsfrist wird nur in Gang gesetzt, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgte (bloßer Hinweis auf die Vorschrift genügt nicht).
Einsender: RA Gunter Christ, Köln
Niedersächsisches OVG: 1. Anforderungen für die Berufungszulassung 2. (Keine) Indizwirkung einer gefälschten Urkunde
Beschluß v. 6.11.1998 - 12 L 3962/98 -, 4 S., R19
"Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer Divergenz erfordert neben dem Aufzeigen der bezeichneten Bedeutung und der Abweichung weiterhin, daß die Entscheidungserheblichkeit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung dargetan wird. Jedenfalls dann, wenn sich die Frage aufdrängt, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die aufgezeigte Abweichung entscheidungserheblich sind, erfordert es eine hinreichende Darlegung, aufzuzeigen, inwieweit es in einem (zuzulassenden) Berufungsverfahren gelingen kann, die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu klären oder die aufgezeigte Divergenz zu beseitigen."
Außerdem schreibt das OVG zur Frage der Indizwirkung einer gefälschten Urkunde und des Verschweigens einer Antragstellung in einem Drittland:
"Das Verschweigen der Asylantragstellung in Schweden" und die Vorlage einer "gefälschten Gerichtsvorladung ... "deuten nicht zwingend darauf hin, daß die Angaben der Kläger zu 1) und 2) über die Ereignisse vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland unzutreffend sein müssen ...".
Einsender: Niedersächsisches OVG
OVG NRW zum Berufungsrecht
Urteil vom 22.10.1998 - 23 A 5719/95.A -, 27 S., R23
Amtliche Leitsätze:
Einsender: OVG NRW