Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Allein die Tatsache, dass ein psychiatrischer Gutachter in einer Vielzahl von Fällen nahezu wortidentische Gutachten vorgelegt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gutachten seien nicht richtig, sondern erfordert lediglich eine genaue Prüfung der festgestellten Tatsachen.
Urteil vom 24.1.2008 - 5 A 722/05 - (13 S., M12727)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.1.2008 - A 11 K 4941/07 - (15 S., M12362)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BVerfG: Gerichtliche Auseinandersetzung mit fachärztlichen Stellungnahmen
Beschluss vom 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - (14 S., M11997)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Kammerentscheidung bekräftigt das BVerfG seine Rechtsprechung, wonach die Ablehnung einer Klage auf Abschiebungsverbote als offensichtlich unbegründet mit einer formelhaften Begründung unzulässig ist. Es betont darüber hinaus, dass sich das Gericht mit einer fachärztlichen Stellungnahme zu einer psychischen Erkrankung des Klägers inhaltlich auseinandersetzen muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfGK 1, 298 <302>). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 145 <149> und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92, juris).
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 <148> m. w. N. [5 S., M9792]), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2007, S. 46]), wobei die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf Folgeschutzgesuche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und von den Gerichten und der herrschenden Lehre anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, S. 255; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rn. 11; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG Rn. 32). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben und die diesbezüglichen Annahmen müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 -, NJW 2007, S. 1933 <1944>). (…)
3. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem Hintergrund die Bedeutung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die damit einhergehenden Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es legt seiner Entscheidung keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab zugrunde.
a) Die einzige ausdrückliche Begründung für die Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils findet sich in der Wendung, dass der geltend gemachte Anspruch mit der ’ein Offensichtlichkeitsurteil tragenden Eindeutigkeit’ fehle. Eine solche formelhafte Begründung genügt der gerichtlichen Darlegungslast, welche die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (vgl. BVerfGE 71, 276 <293>).
b) Auch aus den weiteren Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil nicht. In dem Verweis auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 77 Abs. 2 AsylVfG kann eine solche Begründung nicht gesehen werden; denn ein Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zu § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kann durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht qualifiziert abgelehnt werden. § 30 AsylVfG ist – im Unterschied zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – nur auf Asylanträge anwendbar. Auch die weiteren Entscheidungsgründe enthalten keine geeignete Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil.
aa) Im Asylfolgeverfahren kommt ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG in Betracht. Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil von 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, S. 204 <206> [ASYLMAGAZIN 12/1999, S. 34]), besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 111, 77 <32>; stRspr). (…)
cc) Jedenfalls fehlt es aber derzeit hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die Annahme einer auf der Hand liegenden Aussichtslosigkeit der Klage und damit für die Rechtfertigung der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet.
1) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und das vorgelegte Gutachten sei auch nur als Anknüpfungstatsache für weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen unverwertbar, ist verfassungsrechtlich auf der bisher ermittelten Tatsachengrundlage im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht haltbar. Die angegriffene Entscheidung setzt sich mit den Ausführungen im Gutachten zur dort angenommenen Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auseinander. Das Gericht stellt diesen Ausführungen lediglich die Behauptung entgegen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine umfassende Konstanz-, Kompetenz- und Motivationsanalyse und Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen getroffen werden müssten. Jedenfalls hätten die Ausführungen im Gutachten dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer kritischen Überprüfung seiner eigenen Würdigung der Einlassungen des Beschwerdeführers – auch aus den vorangegangenen Klageverfahren – geben müssen. Vor dem Hintergrund der fachärztlichen Aussagen greifen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeeführers aufgrund von Widersprüchen, Steigerungen und abweichenden Angaben zu kurz, um ein Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Ausführungen im Gutachten zur Glaubhaftigkeit, namentlich zu den beobachteten vegetativen Reaktionen, der sprunghaften Schilderung und der Übereinstimmung zwischen Erlebnisschilderung und beobachtbaren affektiven Regungen und den aus diesen Umständen gezogenen Schluss auf den hohen Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Beschwerdeführers beschäftigen und darlegen müssen, weshalb dieser Ansatz entweder für sich betrachtet bereits nicht weiter führt oder es trotz dieser Ausführungen weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens überzeugt ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit ist die Voraussetzung für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, dass an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen dürfen, hier nicht erfüllt.
(2) Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Algerien behandelt werden könnten, vermögen das Offensichtlichkeitsurteil inhaltlich nicht zu tragen. Die unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 2007 festgestellte generelle Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Algerien, welche das Verwaltungsgericht auch in den vorangegangenen Klageverfahren unter Berufung auf den jeweils aktuellen Lagebericht angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens, mit dessen Inhalt sich das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, nur unzureichend auseinandergesetzt hat, droht dem Beschwerdeführer im Falle der unfreiwilligen Rückkehr eine Retraumatisierung. Es erscheint daher nicht in einem das Offensichtlichkeitsurteil tragenden Sinne ausgeschlossen, dass die erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits vor Erreichen der Behandlungsmöglichkeiten in Algerien eintreten kann.
4. Das angegriffene Urteil beruht auf der genannten Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. (…)"
BVerwG: Zum Beweisantrag bei PTBS; zur Zielstaatsbezeichnung bei § 60 Abs. 7 AufenthG
Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 - (20 S., M12108)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil befasst sich mit zwei wichtigen Fragen: Zum einen legt das BVerwG fest, welche Mindestanforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrages im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden können. Danach genügt die Vorlage eines Attestes des behandelden Facharztes, das allerdings bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss. Nicht erforderlich ist aber eine gutachterliche Stellungnahme.
Zum anderen stellt das BVerwG fest, dass nunmehr das Bundesamt für die Prüfung zuständig ist, ob ausnahmsweise trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG kein Abschiebungsverbot gegeben ist. Ist kein Ausnahmefall gegeben, muss derjenige Staat in der Abschiebungsandrohung als Staat bezeichnet werden, in den nicht abgeschoben werden darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Revision des Klägers zu 1 ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründet (1.). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit es einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans verneint und die Androhung der Abschiebung des Klägers zu 1 nach Aserbaidschan als rechtmäßig bestätigt hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (…)
1. Der Kläger zu 1 beanstandet mit seiner allein auf Verfahrensrügen gestützten Revision der Sache nach zu Recht, dass die Ablehnung seines schriftsätzlichen Beweisantrags vom 13. April 2005 durch das Berufungsgericht im Prozessrecht keine Stütze findet und deshalb seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Zugleich liegt, wie der Kläger zu 1 zu Recht rügt, in der Unterlassung der Beweiserhebung auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (…)
a) Wie der seinerzeit zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - (NVwZ 2007, 346 [= ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 25]) bereits ausgeführt hat, durfte das Berufungsgericht den nach Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erkrankung des Klägers zu 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger zu 1 diese Erkrankung ’nicht glaubhaft gemacht’ habe. Denn eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig wie eine Beweisführungspflicht (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 342 und 317 [= ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 42], jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 [13 S., R3804]).
Auch wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden ’Glaubhaftmachung’ der behaupteten psychischen Erkrankung bei dem Kläger zu 1 in dem Sinne verstehen wollte, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als einen aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag angesehen hat, würde dies die Ablehnung der Beweiserhebung nicht tragen. Dass die Behauptung der Erkrankung des Klägers zu 1 an einer PTBS mit einhergehender S uizidgefahr ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt oder aus der Luft gegriffen wäre (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 [= ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 35] und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69), kann angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 nicht angenommen werden. Der Beweisantrag kann angesichts dieses Attests auch nicht als unsubstantiiert angesehen werden.
Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Das vom Kläger zu 1 vorgelegte ärztliche Attest vom 11. März 2005, das sich trotz der Erwähnung der Klägerin zu 2 im Betreff erkennbar auf den Kläger zu 1 bezieht, genügt diesen Anforderungen. Es enthält neben einer Darstellung der Krankheitsvorgeschichte auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu 1 eine – wenn auch knappe – Schilderung der eigenen Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose einer PTBS durch die Fachärztin sowie Angaben zur derzeitigen medikamentösen Behandlung. Bei der Krankheitsgeschichte wird auch auf die Gründe eingegangen, warum der Kläger zu 1 sich erst vier Jahre nach der Flucht aus seiner Heimat in fachärztliche Behandlung begeben hat. (…) Die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme, wie sie das Berufungsgericht der Sache nach verlangt, mag zwar für die Überzeugungsbildung des Gerichts hilfreich sein, ist aber nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt. Wenn das Berufungsgericht die Einholung einer derart ausführlichen gutachtlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich hält, ist der Beteiligte zwar gehalten, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden und sich gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zu unterziehen, er ist aber nicht gehalten, von sich aus und auf seine Kosten eine solche gutachtliche Stellungnahme vorzulegen. Dies würde im Ergebnis auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (vgl. aber zu einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 8 B 213.99 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 9).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist – wie bereits im Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - ausgeführt – ebenfalls nicht tragfähig. Wenn das Gericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr der möglichen Verschlimmerung einer Erkrankung des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne weitere Aufklärung durch Einholung fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilen und verneinen.
b) Die festgestellten Verfahrensmängel bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers zu 1 im Hinblick auf Aserbaidschan führten auch zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich der Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger zu 1. Sofern nämlich das Berufungsgericht nach der erforderlichen weiteren Aufklärung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger zu 1 bejahen sollte, wäre auch die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz – am 28. August 2007 geltende Rechtslage. (…)
Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz selbst nicht geändert worden ist, ist in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, ’wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt’. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Wann ein Ausländer im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entnehmen. Bei Asylbewerbern ist die Ausländerbehörde insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Bei den sogenannten zwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und dem neuen Absatz 7 Satz 2 AufenthG führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich eines Staates unproblematisch zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Abschiebung in den betreffenden Staat ausnahmslos ausgeschlossen ist. Bei dem hier streitigen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil nach der gesetzlichen Konzeption die Abschiebung nicht immer schon dann zwingend ausgeschlossen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern gemäß der Soll-Regelung in dieser Vorschrift hierfür zusätzlich eine – wenn auch auf atypische Fälle beschränkte – Ermessensentscheidung über das Absehen von der Abschiebung erforderlich ist.
Nach der alten, vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Rechtslage war für diese Ermessensentscheidung auch bei Asylbewerbern nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig. (…) Daraus ergab sich die Notwendigkeit, für den Fall einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde zugunsten einer Abschiebung des Ausländers vorsorglich die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in Bezug auf den betreffenden Zielstaat aufrechtzuerhalten, auch wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejaht hatte. Dementsprechend war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage verfügte Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat nach § 34 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (jetzt § 59 AufenthG) nicht deshalb rechtswidrig, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vom Bundesamt oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren festgestellt worden war (vgl. Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <265> und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 1 C 7.03 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15 = NVwZ-RR 2004, 534 [8 S., M5044]). (…)
Ob sich an dieser Beurteilung durch die ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz etwas geändert hat, kann hier offen bleiben. Allerdings ist durch das Zuwanderungsgesetz § 41 AsylVfG a. F. ersatzlos gestrichen worden, weil im Hinblick auf die jetzt im Falle der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG die bisher in § 41 AsylVfG getroffene Verfahrensregelung entbehrlich sei (BTDrucks 15/420 S. 110); ferner ist die ’Kann-Regelung’ des § 53 Abs. 6 AuslG durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in eine ’Soll-Regelung’ umgewandelt worden. Außerdem ist in der Nachfolgevorschrift zu § 50 Abs. 3 AuslG, dem jetzigen § 59 Abs. 3 AufenthG, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Regelung der Zielstaatsbezeichnung nicht mehr ausdrücklich ausgespart. Andererseits enthält auch der neue § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein zwingendes Abschiebungsverbot, da er nach wie vor ein – wenn auch auf atypische Fälle beschränktes – behördliches Ermessen eröffnet, den Ausländer trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in den betreffenden Staat abzuschieben. Auch an der nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogenen Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) und demzufolge an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die verbleibende Ermessensentscheidung hat das Zuwanderungsgesetz nichts geändert (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 Rn. 12 [= ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27], ebenso Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 1 B 9.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 5). Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob gleichwohl aus den Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz geschlossen werden konnte, dass allgemein oder jedenfalls unter bestimmten Umständen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt oder die entsprechende Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung führt, braucht hier indes nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage etwa VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2005 - A 1 K 11832.03 - juris Rn. 43 ff. [13 S., M7318], Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, § 59 AufenthG Rn. 26; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 90).
Jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist nämlich davon auszugehen, dass nunmehr bei Asylbewerbern das Bundesamt auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig ist, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll. Dies folgt vor allem aus der Neufassung des § 24 Abs. 2 AsylVfG, der die ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesamtes für ausländerrechtliche Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG regelt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach der Neufassung obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung, ’ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt’. Diese Formulierung ist an die Stelle des bisherigen Halbsatzes, ’ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen’, getreten (vgl. auch die entsprechenden Änderungen in § 32 Satz 1 AsylVfG und § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auch wenn die Neufassung in der Begründung des Gesetzentwurfs nur als redaktionelle Änderung bezeichnet wird (BTDrucks 16/5065 S. 216 Zu Nummer 16 Zu Buchstabe b) und es an anderen Stellen des Gesetzes noch bei den alten Formulierungen geblieben ist (etwa in § 31 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 42 Satz 1 AsylVfG), ist sie in Verbindung mit den oben erwähnten, bereits durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten Änderungen als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zu werten, dem Bundesamt die Zuständigkeit zur abschließenden Entscheidung über das vollständige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuweisen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., der allerdings eine solche Zuständigkeitsverlagerung schon ab 1. Januar 2005 annimmt). (…)
Umfasst danach die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Ausländer in den betreffenden Staat, auf den sich die Feststellung bezieht, nicht abgeschoben werden darf. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung ist damit nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig. An der vom Verwaltungsgericht vertretenen anderslautenden Auffassung zur alten Rechtslage (vgl. die oben unter Rn. 21 zitierten Urteile) kann unter Geltung der neuen Rechtslage daher nicht mehr festgehalten werden.
Im Übrigen führt die Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt in der Regel nicht zu einer wesentlichen Änderung des Prüfungsumfangs im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist wegen der Soll-Bestimmung regelmäßig ein Absehen von der Abschiebung in den betreffenden Staat geboten. Nur wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen, werden die Gerichte zu prüfen haben, ob dieser tatsächlich vorliegt und werden gegebenenfalls das Bundesamt – wenn dessen Ermessen nicht auf Null reduziert ist – nur zur Neubescheidung verpflichten können. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
Weitere Dokumente 1-2/2008:
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: "1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unrichtiger Angaben i. S. d. § 73 Abs. 2 AsylVfG.
2. Die in Auskünften des Auswärtigen Amtes vielfach verwendete Formulierung ’es kann nicht bestätigt werden’ bedeutet nicht, dass das Gegenteil erwiesen ist." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.10.2007 - A 11 K 300/07 - (8 S., M12083)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007:
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zwar muss eine ärztliche Bescheinigung, mit der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht wird, nicht die Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen erfüllen, die zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts führen können, aber nicht jede ärztliche Bescheinigung begründet einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen der Erkrankung; das VG hat zu prüfen, ob sich greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben oder ob die ärztlichen Feststellungen kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheinen.
Beschluss vom 26.3.2007 - 7 UZ 3020/06.A - (16 S., M10084)
BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - (5 S., M8582)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG NRW zum Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung auf. Das OVG NRW hatte § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt, da eine posttraumatische Belastungsstörung zumindest soweit im Kosovo behandelbar sei, dass sich der Zustand nicht verschlechtert. Diese Feststellung hätte das OVG nicht ohne medizinisches Sachverständigengutachten treffen können, so das BVerwG. Außerdem stellt das BVerwG klar, dass es für den Abschiebungsschutz genügt, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt, eine »extreme Gefahr« sei nicht notwendig.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet. Im Ergebnis zu Recht beanstandet sie der Sache nach, dass sich dem Berufungsgericht – aus seiner insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht – eine weitere Sachaufklärung zu der Frage hätte aufdrängen müssen, ob der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo dort (im Abschiebezielstaat, vgl. Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 [= ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33] und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 m. w. N.) ›eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr‹ (BA S. 8) droht und demzufolge die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Klägerin trotz bestehender Zweifel an den vorgelegten ärztlichen Attesten mit der darin bescheinigten psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik) leidet (BA S. 15). Es hat jedoch angenommen, dass diese Krankheit im Kosovo generell jedenfalls insoweit behandelbar sei, dass sie bei der gebotenen Mitwirkung der Klägerin (Teilnahme an einer dortigen Standards entsprechenden auch medikamentösen Behandlung) auf dem gegenwärtigen ›Niveau‹ gehalten werden könne, ›mit dem sie im Zufluchtsland Deutschland erkennbar ohne existentielle Gefährdungen leben kann‹ (BA S. 15 ff.).
Die dieser Annahme zugrunde liegenden medizinischen Wertungen, für die das Berufungsgericht selbst nicht ausreichend sachkundig war, konnte und durfte es nicht ohne weitere Aufklärung vornehmen. Vielmehr hätte es hierzu von Amts wegen ein aktuellen wissenschaftlichen Mindeststandards entsprechendes Sachverständigengutachten (vgl. dazu für posttraumatische Belastungsstörungen etwa neuerdings Haenel/Wenk-Ansohn, Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, 1. Aufl. 2004, passim und S. 243 ff.) einholen müssen. Dies hätte sich dem Gericht unter den vorliegenden Umständen auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufdrängen müssen. Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst und in Abweichung von den vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat namentlich eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich – etwa auch durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten – ausgeschlossen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es zwar im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es (weitere) Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung aber für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319, vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228 und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; jeweils m. w. N.). Für die auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts hier entscheidungserheblichen medizinischen (psychotraumatologischen und psychotherapeutischen) Fachfragen (wie insbesondere genaue Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung sowie Therapiemöglichkeiten einschließlich Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.
Der Senat weist für das erneute Berufungsverfahren darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen – im Rahmen der Prüfung eines Verfahrensmangels im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne inhaltliche Kontrolle zugrunde zu legenden materiellrechtlichen – Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet und angewandt hat. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. Urteile vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10). Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine ›Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität‹ erwarten lassen; das wäre der Fall, ›wenn sich der Gesundheitszustand ... wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde‹ (Urteil vom 29. Juli 1999 a. a. O.). Eine (erhöhte) ›existentielle‹ oder extreme Gefahr – wie sie das Oberverwaltungsgericht verlangt –, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>), hat das Bundesverwaltungsgericht nur für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei verfassungkonformer Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 wegen sog. Allgemeingefahren gefordert (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 a. a. O. und etwa Beschluss vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 71.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59 [6 S., M2282] sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] m. w. N.). (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat
BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 28.3.2006 - 1 B 91.05 - (8 S., M8535)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG Thüringen zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Das OVG hatte einen Beweisantrag auf ein psychologisches Gutachten abgelehnt, da der Kläger die Erkrankung nicht »glaubhaft« gemacht habe. Das BVerwG stellt fest, dass das OVG damit die Anforderungen an einen Beweisantrag überspannt hat.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. (...)
a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. April 2005 unter Bezugnahme auf ein zuvor von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 11. März 2005 ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung des Klägers zu 1 geltend gemacht und beantragt, durch Einholung eines psychologischen Gutachtens zu klären, dass der Kläger zu 1
1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leidet und
2. durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete Suizidgefahr für den
Kläger zu 1 sowie eine erweiterte Suizidgefahr besteht, sowie durch Anfrage
an das Auswärtige Amt zu klären, ob in Aserbaidschan die Möglichkeit der Therapie
einer posttraumatischen Belastungsstörung zu für zurückgeführte Asylbewerber
erschwinglichen Preisen gegeben ist.
Das Berufungsgericht ist diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die fachärztliche Bescheinigung ›nicht geeignet‹ sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen bei dem Kläger zu 1 ›glaubhaft zu machen‹. Sie werde nicht den an ärztliche Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst wenn man das Vorliegen einer PTBS unterstelle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dies zu Feststellungen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen solle. Durch die mit einer derartigen Erkrankung typischerweise einhergehenden Symptome werde ein Gefährdungsgrad, wie er tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt werde, nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund habe auch mangels Erheblichkeit keine Veranlassung bestanden, den schriftsätzlichen Beweisanregungen zum Vorliegen einer PTBS bei dem Kläger zu 1 und zu deren Behandelbarkeit in Aserbaidschan weiter nachzugehen.
Diese Ablehnungsbegründung ist prozessrechtlich nicht haltbar.
Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, dass der Kläger zu 1 die behauptete Erkrankung an einer PTBS mit einhergehender Suizidalität nicht glaubhaft gemacht habe. Das ist kein prozessrechtlich zulässiger Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zwar ist nach dem Prozessrecht die Ablehnung eines unsubstantiierten, auf das Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags grundsätzlich möglich. Ein derart unzulässiger, weil unsubstantiierter ›Ausforschungs‹-Beweisantrag liegt aber nur vor, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und ›aus der Luft gegriffen‹ sind (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69). Dies ist bei der vom Kläger zu 1 behaupteten Erkrankung angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar seine Ablehnung hierauf nicht ausdrücklich gestützt und den Beweisantrag auch nicht ausdrücklich als unsubstantiiert abgelehnt. Soweit es jedoch die ›Glaubhaftmachung‹ der Erkrankung verlangt und der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine hinreichende Qualität, gemessen an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992), abspricht (UA S. 16 ff.), überspannt es – noch abgesehen von der Frage seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung einer Erkrankung des Klägers zu 1 – unausgesprochen die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung bürdet den Beteiligten außerdem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht auf, die mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar ist (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung ist ebenfalls nicht geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge zu tragen. Wenn das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen und verneinen.
b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Zwar bezog sich entgegen dem von der Beschwerde erweckten Eindruck der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13. April 2005 nur auf die Erkrankung des Klägers zu 1. Angesichts der Tatsache, dass auch für die Klägerin zu 2 ein fachärztliches Attest (vom 17. Februar 2005) mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt worden war und das Berufungsgericht selbst zumindest Zweifel geäußert hat, ob sich nicht auch das weitere Attest vom 11. März 2005 zum Teil auf die Klägerin zu 2 bezieht (UA S. 16), hätte sich ihm aber auch im Fall der Klägerin zu 2 eine weitere Aufklärung der Erkrankung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufdrängen müssen. (...)«
Aus ASYLMAGAZIN Dokumente 5/2006
Rechtsprechung:
BVerwG: Das Berufungsgericht muss vom Kläger aufgeführte Gutachten, die gegen seine Einschätzung sprechen, zur Kenntnis nehmen (hier: Rechtsprechung des BayVGH zur Gefährdung von Apostaten im Iran).
Beschluss vom 27.1.2006 - 1 B 89.05 - (4 S., M8121)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2006
Rechtsprechung:
BVerwG: Ein Gericht darf einen Beweisantrag, der auf die tatsächliche und rechtliche Handhabung ausländischen Rechts gerichtet ist (hier: aserbaidschanisches Staatsangehörigkeitsrecht), nicht unter Hinweis auf die eigene Rechtskunde ablehnen.
Beschluss vom 10.12.2004 - 1 B 12.04 - (7 S., M7626)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2005
Rechtsprechung:
BVerwG: »Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]).« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 12.7.2005 - 1 C 22.04 - (9 S., M7273)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2005
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: »Wenn die im Asyrechtsstreit beteiligte Bundesrepublik Deutschland binnen angemessener Zeit weder das an ihre Auslandsvertretung gerichtete Auskunftsersuchen noch ein Erinnerungsschreiben des Gerichts beantwortet, kann das pflichtwidrige Schweigen aller beteiligten Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Bestätigung der Behauptung des Asylbewerbers gewertet werden, er könne die benötigten Medikamente im Kosovo voraussichtlich nicht bezahlen.« (Amtlicher Leitsatz, vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2005
VG Aachen: Ärztliche Atteste sind regelmäßig nicht geignet, erlittene Verfolgung nachzuweisen.
Urteil vom 2.3.2005 - 6 K 1593/01.A - (15 S., M6360)
VG Aachen: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen einer psychischen Erkrankung.
Urteil vom 25.2.2005 - 9 K 1051/03.A - (5 S., M6361)
OVG NRW: Zum Amtsermittlungsgrundsatz bei Hinweisen auf Krankheit
Beschluss vom 24.1.2005 - 8 A 159/05.A - (6 S., M6271)
(...) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle eine[r] Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Verschlimmerung ihrer Krankheit drohe, nicht entsprochen hat. Die Rüge, die Ablehnung des Beweisantrages stelle einen Gehörsverstoß dar, weil sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist dem Beweisantrag deshalb nicht nachgegangen, weil es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten und unter Beweis gestellten posttraumatischen Belastungsstörung sah. Bei sachgerechter Würdigung zielt die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung mithin darauf, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'aufs Geratewohl' oder 'ins Blaue hinein' aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m. w. N.).
Dies ist hier der Fall. Allerdings ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht formulierten Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten, durch das einem Asylbewerber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt wird, klarstellend festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Klageverfahren keine Beweisführungslast trifft. Wie in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es ungeachtet der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) grundsätzlich auch im asylrechtlichen Klageverfahren -- für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Klageverfahren nach erfolglosen Folge- bzw. Wiederaufgreifensanträgen mag Abweichendes gelten -- Sache des Gerichts, den Sachverhalt -- soweit erforderlich -- von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (177) [13 S., R3804]).
Das gilt, da das Gesetz keine abweichende Regelung trifft, auch in Bezug auf die Tatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche Bescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert wird, dem Verwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu den wissenschaftlichen Anforderungen an ein vom Gericht eingeholtes Glaubwürdigkeitsgutachten: BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746), genügt. Das Verwaltungsgericht kann sogar schon dann gehalten sein, den Sachverhalt unter Inanspruchnahme ärztlichen Sachverstandes weiter aufzuklären, wenn zwar keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, sich die Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung aber dennoch aufgrund besonderer Einzelfallumstände aufdrängt (vgl. zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens im asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53 [= ASYLMAGAZIN 9/2001, S. 49]; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 9, 109 [4 S., M0953], und vom 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A -).
Fehlen derartige, für das Gericht erkennbare Umstände, kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anlass geben, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bescheinigung substantiiert und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung aufzeigt, die bei dem Betroffenen gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Schwere, nicht etwa bloße Befindlichkeitsstörungen, verursacht bzw. im Falle der Rückkehr in das Heimatland verursachen wird. (...)"
Aus ASYLMAGAZIN 5/2005
Rechtsprechung:
BVerfG: Das Recht auf informelle Selbstbestimmung schließt das Recht mit ein, die eigene sexuelle Orientierung nicht preiszugeben; ein Beweisbeschluss im Asylverfahren, im Herkunftsstaat Ermittlungen zur Homosexualität eines Asylantragstellers anzustellen, verletzt des Recht auf informelle Selbstbestimmung, wenn nicht zuvor alle anderen Mittel der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere eine persönliche Anhörung, ausgeschöpft worden sind.
Beschluss vom 26.1.2005 - 2 BvR 1899/04 - (4 S., M6417)
OVG NRW: Lehnt das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ab, indem es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, ist es bei der Urteilsbegründung daran gebunden.
Beschluss vom 6.1.2005 - 11 A 4346/04.A - (2 S., M6306)
Aus ASYLMAGAZIN 4/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen des Asylbewerbers sei gelogen, ist rechtswidrig; Zulassung der Berufung aber nur, wenn sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 A 2755/03.A - (5 S., M6067)
OVG Berlin: Beweisnot in Folge von überlanger Verfahrensdauer ist im Rahmen der Darlegungs- und Mitwirkungslast Rechnung zu tragen, rechtfertigt aber keine Beweislastumkehr; überlange Verfahrensdauer kann einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründen, zur Berufungszulassung muss aber die Entscheidungserheblichkeit des Verstoßes dargelegt werden; die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird wirksam, wenn sie den Verfahrensbeteiligten inhaltlich zur Kenntnis gebracht wird, ohne dass eine Zustellung oder Zusendung des Beschlusses erforderlich ist.
Beschluss vom 28.10.2004 - 6 N 11.04 - (6 S., M6183)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Das Verwaltungsgericht kann nach tatrichterlichem Ermessen entscheiden, ob es über die Berücksichtigung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes und weiterer Erkenntnismittel hinaus im Einzelfall eine zusätzliche Auskunft einholt oder berücksichtigt.
Beschluss vom 24.9.2004 - 11 A 3773/04.A - (2 S., M6070)
OVG NRW: Kein Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Suizidgefahr des Klägers ablehnt, da ein Gutachter diese Gefahr nicht sicher vorhersagen kann.
Beschluss vom 20.8.2004 - 13 A 3245/04.A - (2 S., M6097)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2005
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn Beweisantrag zur Verfügbarkeit eines benötigten Medikaments im Zielstaat der Abschiebung ohne Darlegung der eigenen Sachkunde des Gerichts abgelehnt wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - A 8 S 945/04 - (4 S., M5838)
VG Aachen: Ein ärztliches Gutachten zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung genügt nur dann wissenschaftlichen Grundsätzen, wenn der Arzt sich bemüht hat, die Angaben des Patienten zu seinen traumatischen Erlebnissen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
Urteil vom 23.9.2004 - 4 K 2506/01.A - (6 S., M5807)
VGH Hessen: Zur Behandlung von Beweisanträgen zu psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 26.3.2004 - 5 UZ 2892/02.A - (4 S., M5391)
"(...) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrages ausgeführt (...), der Beweisantrag sei schon deshalb abzulehnen, weil sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten der Kläger nicht widerspruchsfrei und schlüssig ergebe, dass der Kläger zu 1. ersthaft lebensbedrohlich psychisch erkrankt sei.
Diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = NVwZ-RR 1990, 380) - auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages offensichtlich bezieht - braucht das Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen, wenn der Sachvortrag des Klägers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Die Bedeutung und die Tragweite dieses Grundes für die Ablehnung eines Beweisantrages verkennt das Verwaltungsgericht, indem es dessen Anforderung letztlich in sein Gegenteil verkehrt. Das Verwaltungsgericht gelangt aufgrund einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts (...) zu der Überzeugung, dass sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten des Klägers nicht widerspruchsfrei und schlüssig eine lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers (zu 1.) ergebe. Mit dieser Begründung versucht das Verwaltungsgericht nicht, das Vorliegen der oben dargestellten Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages darzulegen, sondern es nimmt eine - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vor.
Die Ablehnung dieses Beweisantrages lässt sich auch nicht auf die Begründung stützen, bei dem Antrag handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag. Denn ein solcher als unzulässig abzulehnender Antrag liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'ins Blaue hinein', also 'erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage' erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310, § 98, Nr. 69 m. w. N.). Davon kann indessen vor dem Hintergrund der Atteste des Dr. med. B. und des Fachartzes für Neurologie und Psychiatrie B. nicht ausgegangen werden. (...)"
Einsender: RA Selbert, Kassel
VG Schleswig: Auskünfte des AA nicht verwertbar
Urteil vom 27.4.2004 - 14 A 140/02 - (9 S., M5127)
"(...) Das Gericht hält den Kläger hinsichtlich seiner zu diesem Geschehen gemachten Angaben auch für glaubwürdig. Jedenfalls sieht es keinen Anlass, an der Richtigkeit des Vorgetragenen zu zweifeln. Die dagegen stehenden Angaben des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 23.09.2003 sind dagegen nicht überzeugend. So wird in dieser Auskunft gleich zu Beginn die Vermutung geäußert, dass der Kläger kein Soldat der Westgruppe gewesen sei. Das ist aber dadurch widerlegt, dass er im ersten Asylverfahren bereits einen Militärausweis vorgelegt hat, der sich bei den Verwaltungsvorgängen des ersten Asylverfahrens befindet. Im Übrigen hat der Kläger überzeugende Einwände gegen die Richtigkeit der Auskünfte erhoben, indem er dargelegt hat, weshalb sein Gesuch um Entlassung aus der moldawischen Staatsangehörigkeit im moldawischen Innenministerium nicht registriert wurde und auch im städtischen Klinikum eine Patientenakte für ihn nicht angelegt worden ist. Eine weitere Überprüfung der Geschehensabläufe war nicht möglich, da das Auswärtige Amt zu einer weitergehenden Mitwirkung nicht bereit war. Das Gericht erkennt an, dass beim Auswärtigen Amt ein Interesse daran besteht, seine Informanten zu schützen. Allerdings ist es für das Gericht dann auch nicht möglich, Einwände gegen die Genauigkeit oder den Wahrheitsgehalt von Auskünften zu widerlegen. Daraus entstehende Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, deren Behörde auch das Auswärtige Amt ist.
Hinzu kommt die Tatsache, dass der Richtigkeit der vom Auswärtigen Amt weitergegebenen Angaben im konkreten Fall auch entgegensteht, dass diese offenbar durch direkte Anfragen bei den betroffenen moldawischen Behörden gewonnen wurden. Es dürfte sich insoweit um einen Fall handeln, der mit dem von PRO ASYL in der Info-Mappe Nr. 25 - Januar 2000 - des Infonetzes Asyl geschilderten vergleichbar ist. In diesem Fall, der eine Anfrage des VG Sigmaringen an das Auswärtige Amt betraf, hat dieses mitgeteilt, dass die deutsche Botschaft in Moldawien ihre Angaben nur über offizielle Anfragen über das moldawische Außenministerium erhalten kann, das diese Anfragen an die jeweils betroffenen Behörden weiterleitet. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob ein derartiges Vorgehen auch nur prinzipiell in der Lage ist, im Asylverfahren verwertbare Auskünfte herbeizuführen und die Glaubwürdigkeit von Angaben der Asylbewerber zu widerlegen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Behörde des Herkunftsstaates auf eine derartige Anfrage gegenüber der deutschen Botschaft Maßnahmen zugeben wird, die Menschenrechtsverletzungen beinhalten oder eine politische Verfolgung darstellen.
Zumindest ist es für das Gericht nicht möglich, einen Asylbewerber, der wie im vorliegenden Fall einen in sich geschlossenen, im Wesentlichen widerspruchsfreien und detailierten Lebenssachverhalt geschildert hat, durch Widersprüche gegenüber einer auf diese Weise zu Stande gekommenen Auskunft des Auswärtigen Amtes als unglaubwürdig anzusehen. (...)"
Einsender: OVG Schleswig-Holstein
Language and National Origin Group1: Guidelines
for the Use of Language Analysis in Relation to Questions of National Origin
in Refugee Cases
Juni 2004 (6 S., M5339)
"Language analysis is used by a number of governments around the world as part of the process of determining whether asylum seekers' cases are genuine. Such analysis usually involves consideration of a recording of the asylum seeker's speech in order to judge their country of origin. Use of language analysis has been criticized on a number of grounds, and some uncertainty has arisen as to its validity. This paper responds to calls for qualified linguists to provide guidelines for use by governments and others in deciding whether and to what degree language analysis is reliable in particular cases.
We, the undersigned linguists, recognize that there is often a connection between the way that people speak and their national origin. We also recognize the difficulties faced by governments in deciding eligibility for refugee status of increasing numbers of asylum seekers who arrive without documents. The following guidelines are therefore intended to assist governments in assessing the general validity of language analysis in the determination of national origin, nationality or citizenship. We have attempted to avoid linguistic terminology. Where technical terms are required, they are explained (eg 'socialization' in Guideline 2, and 'code-switching' in Guideline 9c). The term 'language variety' which is used in several guidelines, refers generally to a language or a dialect.General Guidelines
1) Linguists Advise, Governments make Nationality Determinations
Linguistic advice can be sought to assist governments in making determinations about national origin, nationality or citizenship. Linguists should not be asked to make such determinations directly. Rather, they should be asked to provide evidence which can be considered along with other evidence in the case.2) Socialization Rather than Origin
Language analysis can not be used reliably to determine national origin, nationality or citizenship. This is because national origin, nationality and citizenship are all political or bureaucratic characteristics, which have no necessary connection to language.
In some cases, language analysis CAN be used to draw reasonable conclusions about the country of socialization of the speaker. (This refers to the place(s) where the speaker has learned, implicitly and/or explicitly, how to be a member of a local society, or of local societies.) The way that people speak has a strong connection with how and where they were socialized: that is, the languages and dialects spoken in the communities in which people grow up and live have a great influence on how they speak.
It is true that the country of a person's socialization is often the country of their origin. Therefore linguisic conclusions about a speaker's country of socialization may, in conjunction with other (non-linguistic) evidence, be able to assist immigration officials in making a determination about national origin in some cases. However, linguistic expertise cannot directly determine national origin, nationality or citizenship, which are not inherently linked to language, in the way that socialization is.3) Language Analysis Must be Done by Qualified Linguists
Judgements about the relationship between language and regional identity should be made only by qualified linguists with recognized and up-to-date expertise, both in linguistics and in the language in question, including how this language differs from neighboring language varieties. This expertise can be evidenced by holding of higher degrees in linguistics, peer reviewed publications, and membership of professional associations. Expertise is also evident from reports, which should use professional linguistic analysis, such as IPA (International Phonetic Association) transcription and other standard technical tools and terms, and which should provide broad coverage of background issues, citation of relevant academic publications, and appropriate caution with respect to conclusions reached.4) Linguist's Degree of Certainty
Linguists should have the right and responsibility to qualify the certainty of their assessments, even about the country of socialization. It should be noted that it is rarely possible to be 100 % certain of conclusions based on linguistic evidence alone (as opposed to fingerprint or DNA evidence), so linguistic evidence should always be used in conjunction with other (non-linguistic) evidence. Further, linguists should not be asked to, and should not be willing to, express their certainty in quantitative terms (eg '95 % certain that person X was socialized in country Y'), but rather in qualitative terms, such as 'based on the linguistic evidence, it is possible, likely, highly likely, highly unlikely' that person X was socialized in country Y'. This is because this kind of language analysis does not lend itself to quantitative statistics such as are often found in some others kinds of scientific evidence.5) Language Analysis Requires Useful and Reliable Data
Linguists should be allowed to decide what kind of data they need for their language analysis. If the linguist considers the data provided for analysis to be insufficiently useful or reliable, he or she should either request better data or state that a language analysis can not be carried out in this case. Some relevant examples include a recording of poor audio quality, a recording of insufficent duration, or an interview carried out with an interpreter who is not speaking the language of the interviewee.
To avoid such problems, it is preferable for linguists to collect the language sample(s) for analysis, or to advise on their collection.6) Linguists Should Provide Specific Evidence of Professional Training and Expertise, With the Right to Require that this Information Remain Confidential
Linguists should provide specific evidence of their professional training and expertise, for example in a curriculum vitae, so that a court may have the opportunity to assess these matters. But linguists should have the right to require that this information is kept confidential, and not revealed to either the asylum seeker, or the country from which they are fleeing.7) The Expertise of Native Speakers is not the Same as the Expertise of Linguists
There are a number of reasons why people without training and expertise in linguistic analysis should not be asked for such expertise, even if they are native speakers of the language, with expertise in translation and interpreting. Just as a person may be a highly accomplished tennis player without being able to analyze the particular muscle and joint movements involved, so too, skill in speaking a language is not the same as the ability to analyze a language and compare it to neighboring language varieties.More Specific Guidelines
8) Where Related Varieties of the Speaker's Language are Spoken in More Than One Country
In many regions throughout the world, national borders are not the same as linguistic borders, and the same language, or closely related varieties of the same language, is/are spoken in more than one country (eg ethnic Armenians living in both Armenia and Azerbaijan speak what is known as 'Standard East-Armenian', and ethnic Hazaras living in both Afghanistan and Pakistan speak Hazargi Dari).
In such situations, while linguistic analysis may often be able to determine the region in which the speaker's socialization took place, it can not be used to determine in which nation the speaker's socialization took place. In such situations, an analyst should
(a) be able to specify in advance whether there exist linguistic features which can reliably distinguish regional varieties, and what they are,
(b) be able to devise reliable procedures, similar to linguistic field methods, for eliciting these features from the speaker without distortion or bias,
(c) be prepared to conclude, in the event that such features do not exist or do not occur in the data, that in this case linguistic evidence simply cannot help answer the question of language socialization.9) Language Mixing
It is unreasonable in many situations to expect a person to speak only one language variety in an interview or other recording, for the following reasons:
(a) Sociolinguistic research shows that multilingualism is the norm in many societies throughout the world.
(b) In many multilingual societies, it is common for two or more language varieties to be used on a daily basis within a single family. In such families, it is also common for the speech of individuals in one language variety to show some influences from other varieties spoken in the family.
(c) Many bilingual or multilingual speakers use more than one language variety in a single interaction: this use of 'code switching' or 'style shifting' is very complex, and often subconscious.
(d) Further, there is variation in all language varieties, that is, more than one way of saying the same thing.
(e) It can often be hard for linguists to determine the difference between variation within a single language variety, and code-switching between related varieties. For example, when analyzing the speech of a person from Sierra Leone, it may be very difficult to know for some particular utterances whether they are in Krio, the creole language, or Sierra Leonean English. It is also important to note that while linguists distinguish these as separate varieties, their speakers often do not.
(f) Another factor which complicates this issue is that language varieties are always in the process of change, and one of the most influential sources of change is the vocabulary and pronunciation of related language varieties.
(g) A further complicating factor is that interviews may be done several years after an asylum seeker has left their home country, and their language variety/varieties may have undergone change in the interim.
(h) While linguists are devoting a great deal of research to language mixing, they have been unable to determine the extent to which an individual can consciously control the choice of language variety or of variables.10) Where the Language of the Interview is not the Speaker's First Language
In addition to the use of language to assess national origin, issues of professional concern to linguists also arise during the interview in relation to the assessment of the truthfulness of the applicant's story. We note that in some countries, such as Germany, an international lingua franca (eg English) is the language of asylum seeker interviews, used either for language analysis in the determination of national origin, and/or in the assessment of the applicant's truthfulness. These cases call for particular care.
An interviewee with limited proficiency in the language of the interview may - simply because of language difficulties - appear to be incoherent or inconsistent, thereby leading the interviewer to a mistaken conclusion concerning the truthfulness of the interviewee.
In many post-colonial countries there are a number of language varieties related to the former colonial language, such as English or Portuguese. These varieties may include pidgin and/or creole languages. There are frequently not clear-cut boundaries between these different varieties (see point 9 above). Asking a person to speak only English or only Krio (the creole language of Sierra Leone), for example, may well be a linguistically impossible demand.11) Where the Dialect of the Interviewer or Interpreter is Different From the Dialect of the Interviewee
In some situations interviewees who are speakers of a local dialect are interviewed by an interpreter speaking the standard dialect of the language. In such situations it is common for people to accommodate to the interviewer's way of speaking, whether consciously or sub-consciously. This means that interviewees will attempt to speak the standard dialect, in which they may not necessarily have good proficiency. This accommodation, brought about by dialect or language difference, may make it difficult for interviewees to participate fully in the interview.Conclusion:
For all of the reasons outlined in these guidelines we advise that language analysis should be used with considerable caution in addressing questions of national origin, nationality or citizenship."
1
Signed By:
Jacques Arends, Lecturer in Linguistics, Department of Linguistics, University
of Amsterdam, The Netherlands.
Jan Blommaert, Professor of African Linguistics and Sociolinguistics, Ghent
University, Belgium.
Chris Corcoran, PhD student, Department of Linguistics, University of Chicago,
USA.
Suzanne Dikker, Research Assistant, De Taalstudio, The Netherlands.
Diana Eades, Associate Professor, Department of Second Language Studies, University
of Hawai`i, USA.
Malcolm Awadajin Finney, Associate Professor, Department of Linguistics, California
State University Long Beach, USA.
Helen Fraser, Senior Lecturer, School of Languages, Cultures and Linguistics,
University of New England, Australia.
Kenneth Hyltenstam, Professor, Centre for Research on Bilingualism, Stockholm
University, Sweden.
Marco Jacquemet, Assistant Professor, Communication Studies, University of San
Francisco, USA.
Sheikh Umarr Kamarah, Assistant Professor, Department of Languages and Literature,
Virginia State University, U.S.A.
Katrijn Maryns, Research Associate, National Science Foundation Flanders, Department
of African Languages and Cultures, Ghent University, Belgium.
Tim McNamara, Professor, Department of Linguistics and Applied Linguistics,
The University of Melbourne, Australia.
Fallou Ngom, Assistant Professor of French and Linguistics, Western Washington
University, USA.
Peter L Patrick, Professor of Linguistics, Department of Language and Linguistics,
University of Essex, UK.
Ingrid Piller, Senior Lecturer, Department of Linguistics, University of Sydney,
Australia.
Vincent De Rooij, Assistant Professor, Department of Sociology and Anthropology,
University of Amsterdam, The Netherlands.
Jeff Siegel, Associate Professor, School of Languages, Cultures and Linguistics,
University of New England, Australia.
John Victor Singler, Professor of Linguistics, Department of Linguistics New
York University, USA.
Maaike Verrips, Director, De Taalstudio, the Netherlands.
BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Verneinung der Asylrelevanz
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 1318/03 - (4 S., M5258)
"(...) a) Das Verwaltungsgericht überschreitet den ihm nach Art. 16 a Abs. 1 GG eingeräumten Wertungsrahmen, indem es die von der Beschwerdeführerin erlittenen, zunächst nicht näher beschriebenen Misshandlungen zwar unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für nicht mehr gerechtfertigt, aber asylrechtlich für unerheblich hält. Es hätte den politischen Charakter und damit die Asylrelevanz der Misshandlungen nicht verneinen dürfen, ohne zunächst darzulegen, von welchen konkreten Misshandlungen es im Fall der Beschwerdeführerin ausgeht, und welcher Art die allgemein üblichen, gegenüber allen Bewohnern der Türkei angewandten Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte sind. Da das Verwaltungsgericht hierzu entgegen der ihm obliegenden, vom Asylgrundrecht umfassten Sachaufklärungspflicht keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen hat, lässt sich die Asylrelevanz der fraglichen Maßnahmen nicht hinreichend verlässlich beurteilen.
Das Verwaltungsgericht durfte eine fehlende asylrechtliche Erheblichkeit der angegebenen Misshandlungen auch nicht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung von politisch Verfolgten und der übrigen Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte nicht dargelegt habe. Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers wäre überspannt, wenn man von ihm verlangte, eine derartige Differenzierung von sich aus darzutun. Solange sich insoweit ein 'Politmalus' nicht von vornherein ausschließen lässt, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, auch tatsächlich in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <278>). (...)
b) Die Verneinung politischer Verfolgung mangels Asylrelevanz der erfahrenen Behandlung wird Art. 16 a Abs. 1 GG schließlich auch deshalb nicht gerecht, weil sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen lässt, auf welche tatsächliche Grundlage das Verwaltungsgericht seine Einschätzung stützt, die Beschwerdeführerin habe keine weitergehenden Misshandlungen erlitten als es allgemein in der Türkei im Rahmen polizeilicher Ermittlungen oder bei der Verfolgung nicht politischer Straftaten üblich sei. Da es sich um eine dem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG entgegenstehende Feststellung handelt, hätte das Verwaltungsgericht angeben müssen, woher es seine Erkenntnisse bezieht. (...)"
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2004
Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die Tatsache, dass der Asylantrag nicht direkt nach der Einreise gestellt worden ist, rechtfertigt nicht Annahme von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Asylsuchenden.
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 2020/99 - (5 S., M5259)
VGH Hessen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beweisantrag zwar nicht mit der Begründung des Gerichts, aber mit anderen Gründen abgelehnt werden konnte oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlte.
Beschluss vom 22.3.2004 - 9 UZ 925/00.A - (12 S., M5032)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2004
OVG Niedersachsen: "In asylrechtlichen Streitigkeiten kann das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die ihm bereits vorliegenden Erkenntnismittel einen gestellten Beweisantrag auf Einholung weiterer Gutachten mit seiner eigenen Sachkunde ablehnen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 26.2.2004 - 9 LA 26/04 - (2 S., M5136)
Weitere Dokumente 5/2004
VGH Hessen: Kein Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht lediglich eine Liste von Erkenntnismitteln ohne konkrete Auswahl in das Verfahren einführt.
Beschluss vom 1.3.2004 - 6 UZ 2532/02.A - (6 S., M4853)
OVG Niedersachsen: Zur Dolmetschervereidigung und zur Vernehmung von Zeugen
im Ausland
Beschluss vom 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - (4 S., M4752)
"(...) Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 iVm § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
I. 1. Die Klägerin erblickt einen Verfahrensfehler darin, dass sich ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung der Dolmetscher lediglich auf seine Vereidigung in einem vorangegangenen Verfahren bezogen, den auch in ihrer Sache jedoch erforderlichen Dolmetschereid nicht geleistet habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers ist als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (vgl. GK-AsylVfG, § 78 Rn. 436). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen geht das Rügerecht verloren, wenn - wie hier - die Nichtbeeidigung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist. (...)
3. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht - wie diese geltend macht - durch eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung der im Termin gestellten Beweisanträge verletzt worden. (...)
b) Den zweiten auf die Vernehmung oder Anhörung des vormaligen Ministers gerichteten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil eine Vernehmung den Zeugen selbst gefährden würde und ein solches Vorgehen auch als völkerrechtlich unfreundlicher Akt zu werten wäre. Die Rüge der Klägerin, eine Anhörung des benannten Zeugen durch die deutsche Botschaft sei ohne die vom Gericht befürchteten Probleme möglich gewesen, zeigt ungeachtet der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags einen Verfahrensmangel schon deshalb nicht auf, weil das Begehren, zu Einzelheiten des angeblichen Verfolgungsgeschehens einen im (möglichen) Verfolgerstaat lebenden Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch deutsche Auslandsvertretungen vernehmen oder anhören zu lassen, auf ein grundsätzlich schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet ist, welches unverwertbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 9.5.1983 - 9 B 10466.81 -, DVBl. 1983, 1001).
c) Den Beweisantrag zu 3), die - in China lebende - Frau B. C. D. als Zeugin zu vernehmen, hilfsweise telefonisch durch das Gericht zu befragen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei einer telefonischen Befragung die Identität der befragten Person nicht festgestellt werden könnte. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich eine solche Befragung unter Einschaltung eines Dolmetschers dem Gericht sogar hätte aufdrängen müssen. (...) Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn dieser war auf ein schlechthin ungeeignetes Beweismittel gerichtet. Da es im Falle einer Anhörung der benannten Zeugin in jeder Hinsicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und damit auf den persönlichen Eindruck des Gerichts angekommen wäre, wäre die vorgeschlagene telefonische Befragung für die Wahrheitsfindung wertlos gewesen. (...)"
Weitere Dokumente 1-2/2004
Rechtsprechung:
VG Darmstadt: Behauptet ein Asylbewerber, unter Verwendung eines gefälschten Passes mit einem bestimmten Namen und Flug eingereist zu sein, so muss das BAFl im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht ein Auskunftsersuchen an den Flughafenbetreiber stellen.
Urteil vom 9.10.2003 - 3 E 621/00.A(3) - (8 S., M4571)
Weiteres Dokument 9/2003
BVerwG: Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob neuer Lagebericht des AA zur Verfügung steht
Beschluss vom 9.5.2003 - 1 B 217.02 - (7 S., M3830)
(...) Die Beklagte rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht, das seine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 130 a VwGO am 8. April 2002 getroffen hat, hat für seine Überzeugungsbildung den ihm mit Anschreiben des Bundesinnenministeriums der Justiz vom 26. März 2002 übersandten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak von 20. März 2002 nicht herangezogen. Die Beklagte braucht sich in diesem Zusammenhang nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie das Berufungsgericht von sich aus auf den neuen Lagebericht hätte aufmerksam machen müssen. Bei den regelmäßig erstellten Lageberichten des Auswärtigen Amtes, die für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten von zentraler Bedeutung sind, sind die mit Asylsachen befassten Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten, sich von Amts wegen zu vergewissern, ob ein neuer Lagebericht zur Verfügung steht und asylrechtlich erhebliche Änderungen der politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land beschreibt. (...)
Weiteres Dokument 7-8/2003
VG Lüneburg: 1. Im Falle des Unterlassens einer greifbar gebotenen Aufklärung kann von einer ausreichenden Klärung des Sachverhalts iSv § 24 Abs. 1 nicht gesprochen werden.
2. Eine Erkenntnislücke von über 11 Jahren im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag eines Kleinkindes hinsichtlich Schicksal und Entwicklung seines Vaters gebietet die Anhörung des Vaters. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 19.6.2003 - 1 B 24/03 - (3 S., M3767, unvollständige Vorlage)
Weiteres Dokument 6/2003
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Um sich Gehör zu verschaffen, muss der Kläger ihm erkennbare Fehler bei der Ablehnung von Beweisanträgen durch das Gericht in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen und auf eine erneute Beschlussfassung über die Beweisanträge hinwirken, wenn die Zeitspanne zwischen den beiden Verhandlungen genügend Zeit zur Vorbereitung der Rüge lässt. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.1.2003 - 3 UZ 484/01.A - (8 S., M3424)
Weiteres Dokument 5/2003
AA: Merkblatt für Anfragen von Behörden und Gerichten an das Auswärtige Amt zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat.
Schreiben vom 25.2.2003 - 508-516.80/6 - (3 S., M3510)
BVerwG: Zur persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht
Beschluss vom 26.2.2003 - BVerwG 1 B 218.02 - (6 S., M3348)
(...) Die Beschwerde der Klägerin zu 1 hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO). (...)
Die Klägerin zu 1 hat geltend gemacht, vor ihrer Ausreise aus dem Irak von Islamisten im Krankenhaus von Sulaimaniya aufgesucht und wegen ihrer Weigerung zur Herausgabe von Medikamenten mit dem Tode bedroht worden zu sein. Sie hat die Ernsthaftigkeit der Bedrohung dadurch zu verdeutlichen gesucht, dass sie schilderte, ihre älteste Tochter sei in ihrer Begleitung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall im Krankenhaus getötet worden, indem ein PKW sie überfuhr. Sie gehe davon aus, dass es ein gezielter Anschlag gewesen sei und er ihrem Leben gegolten habe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 ihr Vorbringen zu diesem Vorfluchtgeschehen in dem im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ergangenen Beschluss nicht geglaubt und u. a. deshalb eine Rückkehrgefährdung im Gebiet der inländischen Fluchtalternative Nordirak ausgeschlossen. Die Beschwerde rügt insoweit der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht diesen Schluss nicht hätte ziehen dürfen, ohne sich zuvor durch persönliche Anhörung der Klägerin zu 1 ein eigenes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit gemacht zu haben. (...)
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit seiner tatrichterlichen Bewertung nicht in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 W 1 AsylVfG Nr. 235). Denn dieses hatte ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil es eine Verfolgungsgefahr für die Klägerin zu 1 schon wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und Herkunft aus Sulaimaniya bejahte. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu 1 auch nicht lediglich unter Übernahme einer entsprechenden Würdigung des Bundesamtes für unglaubwürdig gehalten (dazu, dass dies unzulässig gewesen wäre, vgl. Beschluss vom 10. Mai. 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 - InfAuslR 2003, 28 [= ASYLMAGAZIN 7-8/ 2002, S. 37]). Es hat aber aus ihrer protokollierten Aussage vor dem Bundesamt Ungereimtheiten und Widersprüche abgeleitet, ohne die Klägerin zu 1 persönlich anzuhören. Dass dies hier ausnahmsweise verfahrensrechtlich zulässig war, lässt sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen.
Von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1 hätte das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats nur absehen dürfen, wenn es in der protokollierten Aussage der Klägerin zu 1 solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten zwischen ihrem Vorbringen und seinen gesicherten Erkenntnissen aufgezeigt hätte, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 von vornherein ausschlossen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 [6 S., M2340]) Das ist hier jedoch nicht der Fall. So genügt es nicht, wenn das Gericht den Vortrag der Klägerin zu 1 zur Bedrohung durch Islamisten im Krankenhaus von Sulaimaniya als lebensfremd ansieht (...). (...)
Einsender: RA Schinkel, Flensburg
Weiteres Dokument 12/2002
OVG Nieders.: Bei der Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund eines zulässigen Asylfolgeantrags können auch neue Beweismittel berücksichtigt werden, von denen der Antragsteller schon vor mehr als drei Monaten vor Antragstellung Kenntnis hatte.
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 3759/93 - (17 S., M2700)
Weitere Dokumente 11/2002
VG Frankfurt a.M.: Zeitungsartikel aus dem Herkunftsland eines Asylsuchenden sind regelmäßig Wissenserklärungen des Verfassers, denen ein Beweiswert nur im Zusammenhang der Gesamtumstände beigemessen werden kann.
Urteil vom 23.9.2002 - 3 E 31120/97.A(V) - (7 S., M2616)
Weitere Dokumente 10/2002
BVerwG: Zeuge vom Hörensagen nicht generell ungeeignet
Beschluss vom 5.3.2002 - 1 B 194.01 - (4 S., M2577)( ) Mit dieser Auffassung verkennt das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Indem das Berufungsgericht die Anhörung des Herrn G. als Zeugen von vornherein als ungeeignetes Beweismittel angesehen hat, da er keine eigene Wahrnehmungen über den in Rede stehenden Sachverhalt machen könne, hat es gegen den Grundsatz verstoßen, sich selbst unmittelbar durch geeignete Beweismittel (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) die Überzeugung vom Vorliegen bzw. Fehlen der entscheidungserheblichen Tatsachen zu verschaffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vernehmung des Herrn G. als Zeuge vom Hörensagen war kein von vornherein ungeeignetes Beweismittel, wenn auch an die Beweiswürdigung bei einem Zeugen vom Hörensagen besondere Anforderungen zu stellen sind. Dessen Aussage wird regelmäßig eine Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 - <juris>; vgl. weiter BVerfGE 57, 250, 292). Spricht das Gericht der behaupteten Wahrnehmung des Zeugen vom Hörensagen jedoch von vornherein jeden Beweiswert ab, so liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses (vgl. etwa Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - IFLA 1998, 102, 104). Dem von Berufungsgericht zitierten Beschluss vom 20. November 1996 - BVerwG 9 B 653.96 - <juris> ist nicht Abweichendes zu entnehmen. Auch soweit das Berufungsgericht die Beweiserhebung mit der weiteren Begründung abgelehnt hat, der Kläger strebe damit eine Ausforschung oder Beweisermittlung an, ist dies nicht haltbar. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. Beschluss vom 29.7.2001 - BVerwG 1 B 131.00 - InfAuslR 2001, 466). ( )
Einsender: BVerwG
Weiteres Dokument 9/2002
OVG Rh-Pf: Amtliche Auskünfte des AA sind selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können; die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Benennung der zugrunde liegenden Informationsquellen oder auf Ladung des Verfassers zur mündlichen Erläuterung; es kann aber u. U. eine schriftliche Erläuterung verlangt werden.
Beschluss vom 21.3.2002 - 6 A 11690/01.OVG - (12 S., M2347)
OVG NRW: 1. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht später davon abrückt und die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers als unglaubhaft würdigt.
2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte.
3. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Gehörsrüge bei Ablehnung des Beweisantrages wegen widersprüchlichen Vorbringens des Asylbewerbers muss auch dargelegt werden, mit welchen klarstellenden oder konkretisierenden Angaben die in den schriftlichen Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche hätten ausgeräumt oder zumindest relativiert werden können. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A - (7 S., M2345)
BVerwG: Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BAFl übernimmt, ohne den Asylantragsteller selbst anzuhören.
Beschluss vom 21.5.2002 - 1 B 401.01 - (4 S., M2301)
BVerwG: Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt ( ) protokollierte Aussagen grundsätzlich zulässig als Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgericht aufweist, dass sie die Wahrheit der vom Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - [ASYLMAGAZIN 7-8 2002, S. 37]). (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.7.2002 - 1 B 37.02 - (6 S., M2338)
BVerwG: Die Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative (hier: Nordirak) setzt konkrete Feststellungen zu den dortigen Lebensbedingungen voraus; Bezug auf ein medizinisches Wörterbuch genügt nicht.
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Irak), 9 S., M 2340BVerwG: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages auf Sachverständigengutachten
Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - (6 S., M2137)
( ) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. ( )
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Klärung der Frage abgelehnt hat, ob der nach seinen Angaben im Juli 1984 in Kinshasa geborene Kläger noch kräftig wachsen, deshalb Narbengewebe aufplatzen und eine weitere medizinische Behandlung erforderlich werden könne, die für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland (Demokratische Republik Kongo) nicht erlangbar wäre. Das Berufungsgericht hat die dahin gehenden mehrfachen Beweisbegehren des Klägers ( ) mit der Begründung abgelehnt, für die hier geltend gemachte Gesundheitsgefahr sei im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wofür tatsächliche Anhaltspunkte fehlten und auch in keinem der gutachterlichen Bestätigungen hierfür nicht einmal ansatzweise erwähnt sei. Auch der zuletzt vorgelegten Stellungnahme ( ) können nicht entnommen werden, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ausgesetzt wäre. ( )
Der Senat versteht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs so, dass dieser in dem Beweisbegehren des Klägers zwar einen an sich erheblichen, aber deshalb unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweis sieht, weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gesundheitsgefahren im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG drohen. Die Ablehnung des Beweisbegehrens und das Unterlassen weiterer eigener Sachverhaltsaufklärung mit dieser Begründung wäre indessen nur gerechtfertigt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Behauptung müssten mit anderen Worten oh- ne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgesellt werden, obwohl tatsächliche Grundlagen fehlen (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 m.w.N.). So verhält es sich hier jedoch nicht. ( )
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die nach dem Gesetz erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ob eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen des Falles erst dann rechtlich beurteilen, wenn aus medizinischer Sicht geklärt ist, ob bei dem Kläger wie von ihm geltend gemacht auch weiterhin noch erhebliche wachstumsbedingte Hautveränderungen mit gesundheitlichen Risiken auftreten oder nicht. Sollte der Hinweis daher so gemeint sein, dass allenfalls die Möglichkeit, aber nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG prognostiziert werden könne ( ), so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung mit der gegebenen Begründung findet mithin im Gesetz keine Stütze; sie verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und verstößt zugleich gegen die Pflicht des Berufungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen § 86 Abs. 1 VwGO). ( )
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Weiteres Dokument 6/2002
Weiteres Dokument 5/2002
VG Ansbach: Sprachgutachten zur Bestimmung der Herkunftsregion, einstweiliger
Rechtsschutz
B.v. 26.2.2002 - AN 9 S 02.30142 -; 7 S., M1793
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen seiner Behauptung nicht aus Zentralirak, sondern aus Syrien, Jordanien oder Palästina stamme. Das BAFl stützte diese Behauptung auf das Ergebnis eines Sprachgutachtes, das nachträglich ohne Kenntnis des Antragstellers durchgeführt worden war. Die Identität des Gutachters war nicht aktenkundig. Das BAFl bot an, die Identität des Gutachters ggf. im gerichtlichen Verfahren offen zu legen. Die Verheimlichung der Identität des Gutachters im Verwaltungsverfahren begründete das BAFl damit, dass die Gutachter meist noch forschend im Heimatland tätig seien und es für eine forschende Tätigkeit nicht förderlich sei, dass die Tätigkeit als Gutachter für das BAFl dort bekannt werde.
Das VG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.Aus den Entscheidungsgründen:
( ) Nach Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Asylantrag in der qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. ( )
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes. Diese Zweifel stützen sich maßgeblich darauf, dass eine Abweisung des Asylbegehrens des Antragstellers als offensichtlich unbegründet erheblichen verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet. Diese stützen sich zum einen maßgeblich darauf, dass das Bundesamt seine Offensichtlichkeits-Bewertung im Wesentlichen auf die Angaben eines nachträglich von ihm im Verfahren eingeschalteten Gutachters zur Sprachanalyse stützt. Wie sich aus den Akten des Bundesamtes ergibt, war dieser Gutachter offensichtlich weder bei der Vorprüfung beim Bundesamt zugegen noch ist der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter nach Erstellung der Sprachanalyse mit dessen Inhalt konfrontiert worden, wobei insoweit erschwerend hinzu kommt, dass zwischen dieser Sprachanalyse im März 2001 und dem Bescheiderlass im Januar 2002 rund neun Monate vergangen sind. Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entscheidung des Bundesamtes, ein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Fälle erfasst, wo sich die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Davon kann im vorliegenden Fall angesichts der nachträglichen Durchführung einer Sprachanalyse und der anschließenden neunmonatigen Auswertung dieser Sprachanalyse offensichtlich nicht die Rede sein. Hinzu kommt insoweit, dass ungeachtete der Tatsache, dass der Antragsteller während des Laufes des Verwaltungsverfahrens nicht mit den Erkenntnissen des Gutachters konfrontiert worden ist, dem Gericht erst auf Aufforderung die nähere Identität des Gutachters bekannt gemacht werden soll und erst dann ggf. nach einer gerichtlichen Einvernahme die Brauchbarkeit des Gutachtens überprüft werden kann. Alles dies lässt sich angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen kurzen Frist vgl. dazu § 36 Abs. 1 und 3 Satz 5 AsylVfG in einem Einverfahren nicht durchführen, das generell nicht mit einer Beweisaufnahme belastet werden soll. ( )
Einsender: RA Ruth, NürnbergOVG Brandenburg: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Erkenntnismittelliste
B.v. 28.3.2002 - 4 A 783/01.AZ -; 5 S., M1852
( ) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. ( ) Das Verwaltungsgericht ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder von dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten ( ). Gegen diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend verstoßen. Es hat zwar durch die gemeinsam mit der Ladung an die Verfahrensbeteiligten übersandten Liste von Erkenntnismitteln (die in der Überschrift die Angabe enthielt Stand: 28. Februar 2001) die dort im Einzelnen bezeichneten Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Diese Liste enthielt allerdings offensichtlich aufgrund eines unbemerkt gebliebenen Versehens nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl in dem angefochtenen Urteil eine Vielzahl von weiteren Erkenntnissen aus jüngeren Jahren verwertet, die nicht zuvor in das Verfahren eingeführt worden sind. ( ) Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse ausweislich der Entscheidungsgründe maßgeblich und entscheidungstragend herangezogen ( ). Durch diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen. Dass die Übersendung einer unvollständigen Erkenntnismittelliste offensichtlich versehentlich erfolgt ist, ist unerheblich, denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht an;
BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995, NVwZ-Beilage Nr. 7/95, S. 57.f.
( ) Der Kläger ist ferner seiner Obliegenheit nachgekommen, die nach Lage des Falles gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör im Verfahren zu verschaffen ( ). Der Kläger hat hier in der mündlichen Verhandlung in dem dort gestellten Hilfsbeweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus dem Jahre 1996 enthalte, und hat aus diesem Grund in dem Hilfsbeweisantrag von sich aus die Einbeziehung jüngerer Erkenntnisquellen beantragt, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. ( )
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger mit der Terminverfügung aufgegeben worden ist, gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO binnen einer bestimmten Frist alle Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen die er über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch zur Begründung seiner Klage geltend machen wolle. Der Kläger war im Lichte vom Art. 103 Abs. 1 GG nicht etwa verpflichtet, innerhalb dieser vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996 beinhaltete. Die durch § 87 b VwGO eingeräumte Möglichkeit, den Kläger innerhalb einer bestimmten Freist mit ausschließender Wirkung zur Darlegung der klagebegründenden Tatsachen aufzufordern, bedeutet nicht zugleich, dass der Kläger innerhalb einer solchen vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist von sich aus auf mögliche, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs hinweisen müsste. Es ist Sache des mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts vorleistungspflichtigen Verwaltungsgerichts, die von ihm im Urteil verwerteten Erkenntnisse zuvor ordnungsgemäß in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. ( )
Weiteres Dokumente 4/2002
Weiteres Dokumente 3/2002
Weiteres Dokumente 1-2/2002
BVerwG, B.v. 29.6.2001 - 1 B 131.00 -: 1. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also auf die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen (oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. 2. Zur Substantiierung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten dazu, ob im Heimatland (hier: in Äthiopien) wegen bestimmter exilpolitischer Tätigkeiten strafrechtliche Verfolgung droht, genügt die Benennung der einschlägigen Strafvorschriften und ein Hinweis auf die Rechtspraxis der ausländischen Behörden. Die nicht näher belegte Einschätzung des Tatsachengerichts, dass die benannten Strafvorschriften ersichtlich nicht anwendbar seien, reicht zur Ablehnung des Beweisantrags regelmäßig nicht aus. (Amtliche Leitsätze); 18 S., M1358
Sächs. OVG: Beweis der Einreise auf dem Luftweg; Prüfungsmaßstab
des VG bei Asylanspruch, wenn § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt
ist
U.v. 28.08.2001 - A 4 B 4388799 -; 35 S., M1244
Amtliche Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen an den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorlegt.
2. Macht der Asylbewerber einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG geltend, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich sofern er sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft in latenter Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
3. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet muss bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längerem Auslandsaufenthalt im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
4. Die nordirakischen Kurdenprovinzen stellen eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar.
5. Die nordirakischen Kurdenprovinzen scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative für Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt haben. Personen, die vor ihrer Ausreise eine hervorgehobene politische oder militärische Funktion des irakischen Regimes bekleidet haben, sind in den nordirakischen Provinzen nicht vor politischer Verfolgung durch irakische Sicherheitsdienste sicher.Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG, da er auf dem Luftweg eingereist ist, sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen hat, sein Asylantrag und der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen würden und er nicht auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann.
1. (...) Hinsichtlich seiner Einreise treffen den Asylbewerber sowohl allgemeine als auch im AsylVfG geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten in Form von Darlegungs- und Handlungsobliegenheiten. (...)
Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nach und legt er bei der Grenzbehörde an einem Flughafen oder bei der Außenstelle d