Asylverfahrens- und -prozessrecht

Bundesbeauftragter

Weitere Dokumente 12/2003

VG Berlin: Eine Klage des Bundesbeauftragten ist nicht deshalb unzulässig, weil dessen Leiter auch Abteilungsleiter innerhalb des Bundesamtes war. Urteil vom 8.7.2003 - VG 20 X 200.03 - (11 S., M4224)

OVG NRW: Zum Rechtsschutzbedürfnis des Bundesbeauftragten; keine analoge Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG bei Beanstandungsklage
Beschluss vom 13.3.2003 - 4 A 2662/00.A - (10 S., M3681)

“(...) Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Beigeladene möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten besteht, wenn er gegen eine positive Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nur mit Erwägungen, die den Einzelfall betreffen, eine Anfechtungsklage erhebt.
Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Bundesbeauftragten sei in § 6 Abs. 2 AsylVfG ohne Bindung an weitere Voraussetzungen die Befugnis eingeräumt, sich an Klageverfahren in Asylangelegenheiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beteiligen und gegen Entscheidungen des Bundesamtes zu klagen. Bestimmte Einschränkungen für die Ausübung dieser Befugnis sehe das Gesetz nicht vor, insbesondere auch nicht die Rücksichtnahme auf individuelle Belange des Asylbewerbers. Die am Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG orientierte Annahme eines unbeschränkten Klagerechts des Bundesbeauftragten gegen alle Entscheidungen des Bundesamtes nach dem Asylverfahrensgesetz begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Einschränkung enthalte die Vorschrift nicht, ihr Wortlaut biete keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesbeauftragte nur befugt sein soll, gegen bestimmte Entscheidungen des Bundesamtes zu klagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 9 B 18.99 -, <juris> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 41; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. März 2001 - A 3 S 192/01, <juris> = AuAS 2001, Heft 14, 154. [8 S., M0445]).
Des weiteren hält die Beigeladene für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Rahmen von Beanstandungsklagen des Bundesbeauftragten gegen Anerkennungsbescheide des Bundesamtes der Rechtsgedanke des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG herangezogen werden muss.
Diese Frage lässt sich ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren dahingehend beantworten, dass dies nicht der Fall ist.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Vorschrift setzt in Verbindung mit Satz 1 voraus, dass die Anerkennungsvoraussetzungen – also die asylrelevanten Umstände – nachträglich entfallen sind (vgl. dazu im Einzelnen: Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 73 AsylVfG Rn. 4, 7, 13; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. § 73 Rn. 24; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juli 2000, § 73 AsylVfG Rn. 8), so dass eine Asylanerkennung heute nicht mehr ausgesprochen werden dürfte. Dies könnte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Fall sein. Des weiteren ist aber Voraussetzung, dass die vorausgegangene Statusentscheidung (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335 (336) [=ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 36]; a.A. VG München, Urteil vom 10. April 2000 - M 24 K 99.50340 - und Marx, aaO., Rn. 13). Auch der Wortlaut von Art. 1 C Nr. 5 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, dem die Bundesrepublik durch Bundesgesetz zugestimmt hat (Gesetz vom 1. September 1953, BGBl II S. 559) und dessen Abs. 2 von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG aufgegriffen wird, deutet darauf hin, dass es sich bei der Statusentscheidung um einen abgeschlossenen Vorgang handeln muss (“als Flüchtling anerkannt worden ist”). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber im Falle einer Beanstandungsklage, mit der die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerade verhindert werden soll. (...)”

Weitere Dokumente 12/2002

VG Bremen: Rechtsschutzinteresse einer Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten nicht ausgeschlossen, wenn er lediglich geltend macht, die Angaben des Asylantragstellers seien unglaubhaft.
Urteil vom 18.1.2002 - 7 K 1560/99.A - (ausführlich zitiert unter Länderberichte/Türkei; 10 S., M2713)

VG Meiningen: Zum Rechtsschutzbedürfnis für Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten
U.v. 16.05.2001 - 2 K 20634/00.Me -; 7 S., M1050

"(...) Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
1. Das Rechtsschutzinteresse ist notwendige Sachurteilsvoraussetzung; sein Fehlen führt zur Unzulässigkeit Klage. Mit dem Begriff des Rechtsschutzinteresses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat
(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, Vorb. § 40 , Rdnr. 30; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40, Rdnr. 75).
In einem Klageverfahren des Bundesbeauftragten gegen einen Bescheid des Bundesamtes, das er nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG führen kann, ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis aus seiner Aufgabe als Beteiligter am Asylverfahren. Die Institution des Bundesbeauftragten "soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen"; BVerfG, B. v. 19.12.2000, NVwZ, Beilage Nr. 13/2001 zu Heft 4/2001, S. 28 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/2718, S. 55; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 6, Rdnr. 2.
Damit liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn das Klageverfahren dazu dient, grundsätzliche Fragen, d.h. Fragen, die über das konkret anhängige Verfahren hinaus gehen, zu klären. Die Klage des Bundesbeauftragten nur zu Lasten von Asylbewerbern gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche Entscheidungen und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte anzuführen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht
(BVerfG, B. v.19. 12.2000, a.a.O., m.w.N.; VG Augsburg, Az.: Au 9 K 99.30585 in Asylis-Rspr./BAFL).
Diese einzelfallbezogenen Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag des Bundesbeauftragten; hierauf gerichtete Klagen mangelt es somit am Rechtsschutzbedürfnis."
Einsender: RA Hiemann, Rudisleben

Nieders. OVG: Bundesbeauftragter trägt negative Folgen seines Nichterscheinens
B.v. 31.01.2001 -12 LA 934/01 -; 6 S., M0422

"(...) Auf die Frage, ob es dem Bundesbeauftragten nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Der Senat weist aber - im Hinblick auf zukünftige Verfahren - darauf hin, dass er voraussichtlich die im Zulassungsantrag wiedergegebene Rechtsauffassung des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den Folgen des Fernbleibens eines Beteiligten von der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Gebot rechtlichens Gehör zu gewähren, nicht teilen wird, zumal der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2000 (-2 BvR 143/98 -) zu den Pflichten und Aufgaben des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten dahin zu würdigen ist, dass - nicht mehr - auf die personelle Ausstattung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die prozessrechtlich negativen Folgen einer etwaigen unzureichenden personellen Ausstattung zu tragen hat."

BVerfG zum Bundesbeauftragten und Gehörsrüge
B.v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 -; 7 S., R9482

"I. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
II. 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 22, 267 (274); 96, 205 (216 f.); stRspr). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 (146)).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Verwaltungsgericht hat erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt.
a) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 16. September 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, nach den Akten des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass der Bundesbeauftragte nicht erst durch die Zuleitung der Klageschrift Ende Dezember 1994, sondern bereits durch die am 14. Dezember 1994 verfügte formlose Zuleitung des Bescheides vom 12. Dezember 1994 Kenntnis von diesem erhalten habe mit der Folge, dass bei der Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten am 29. Dezember 1995 bereits mehr als ein Jahr verstrichen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Zuleitung des Bescheides am 14. Dezember 1994 im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnt, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, der Bundesbeauftragte habe "frühestens" mit dem gerichtlichen Mitteilungsschreiben vom 30. Dezember 1994 Kenntnis von dem ergangenen Bescheid erhalten, so dass bei Erhebung der Klage durch den Bundesbeauftragten die für die Annahme einer Verwirkung zugrunde zu legende Frist von mindestens einem Jahr noch nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Erwägung widerspricht bereits den Feststellungen im Tatbestand des Urteils und lässt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 16. September 1996 außer Acht, so dass der Schluss nahe liegt, dass das Gericht den Zeitpunkt der formlosen Zuleitung bei der Abfassung der Entscheidungsgründe aus den Augen verloren und daher nicht erwogen hat. Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch den besonderen Umstand, dass der besagte Schriftsatz zwar zusammen mit einem Anschreiben des Gerichts an das Bundesamt übersandt wurde und daher Bestandteil der vom Gericht beigezogenen umfänglichen Beiakten war, er sich jedoch nicht in den vom Bundesverfassungsgericht beigezogenen Gerichtsakten befindet, so dass anzunehmen ist, dass er auch bis zum Zeitpunkt der Urteilsfindung keinen Eingang in die Gerichtsakten gefunden hatte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Verwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern ausdrücklich vorgetragene formlose Zuleitung des Asylbescheids an den Bundesbeauftragten am 14. Dezember 1994 bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit der Bundesbeauftragte meint, das Verwaltungsgericht habe sich möglicherweise von der Überlegung leiten lassen, eine beabsichtigte Absendung lasse noch nicht zwingend auf einen Zugang beim Empfänger schließen, ist diese Erwägung rein spekulativ und hätte seitens des Verwaltungsgerichts einer ausdrücklichen Erörterung bedurft, zumal der Behördenvermerk dafür spricht, dass es tatsächlich zu einer Absendung des Bescheides gekommen ist, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bescheid auf dem Weg zum Bundesbeauftragten verloren gegangen sein könnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bundesbeauftragte den Bescheid nicht zur Kenntnis genommen hat, weil er ihn aufgrund der formlosen Zuleitung entsprechend der vom Bundesamt mitgeteilten Praxis der Bekanntgabe von Bescheiden für einen ablehnenden Bescheid gehalten hat, der sein Tätigwerden nicht veranlasse.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht bei Berücksichtigung der am 14. Dezember 1994 vermerkten formlosen Zuleitung des Bescheides zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gelangt wäre, die Klage also möglicherweise als unzulässig abgewiesen hätte. Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts selbst zu entnehmen ist, hätte es sich bei Annahme eines Zeitraums von über einem Jahr seit Kenntniserlangung vom Bescheid mit den im Urteil offen gelassenen Fragen beschäftigen müssen, ob der Bundesbeauftragte sein Klagerecht verwirken kann und ob die Voraussetzungen einer Verwirkung im Falle der Beschwerdeführer vorlagen. Hierbei handelt es sich um Fragen einfachen Rechts, über die das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend zu entscheiden hat, so dass ein anderes Ergebnis jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 275 (281 f.)).
c) Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben könnten mit der Folge, dass ihnen durch eine Versagung der Entscheidung zur Sache im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein besonders schwerer Nachteil entstünde (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, vgl. dazu BVerfGE 90, 22 (25 f.)).
Legt man den Eingang des Bescheids beim Bundesbeauftragten in den Tagen nach dem 14. Dezember 1994 zugrunde, so hätte das Verwaltungsgericht nach eigener Auffassung die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts des Bundesbeauftragten näher prüfen müssen, weil der Bundesbeauftragte bei Erhebung seiner Klage am 29. Dezember 1995 schon länger als ein Jahr vom Klagegrund hätte Kenntnis haben müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Bundesbeauftragten, er habe jedenfalls von dem formlos zugeleiteten Bescheid keine Kenntnis genommen. Denn der Bundesbeauftragte ist verpflichtet, auch ablehnende Asylbescheide zur Kenntnis zu nehmen. Die Praxis des Bundesamtes, nur stattgebende Bescheide förmlich an den Bundesbeauftragten zuzustellen, und damit korrespondierend die Auffassung des Bundesbeauftragten, formlos zugeleitete Bescheide nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, verkennen die Aufgaben des Bundesbeauftragten. Diese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrucks 12/2718, S. 55 f.; BVerwGE 99, 38 (43 f.)). Dies schließt ein Tätigwerden sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern ein. Auch Entscheidungen, die eine Asylanerkennung ablehnen, können grundsätzliche Fragen aufwerfen, deren Klärung der Rechtssicherheit dient. Die zu beobachtende einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche oder gerichtliche Entscheidungen vorzugehen
(vgl. dazu kritisch Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 6 Rn. 2, 5; so auch schon Rothkegel in: GK-AsylVfG a.F., Stand: März 1992, § 5 Rn. 2 f.)
und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. Allein der Hinweis auf eine beschränkte personelle Ausstattung vermag das einseitige Tätigwerden des Bundesbeauftragten nicht zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte sein Klagerecht verwirken konnte
(eine Verwirkungsmöglichkeit bejahend z.B. Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 7; verneinend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 1996 - 3 L 1061/96 -)
und ob die sonstigen Voraussetzungen einer Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten wird das Verwaltungsgericht zudem zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte bereits vor seiner Klageerhebung im Dezember 1995 seine Beteiligung am Asylverfahren der Beschwerdeführer erklärt hat und - falls er zuvor nicht Beteiligter war - ob er noch zulässig Klage erheben und damit seine Beteiligung erklären konnte (vgl. dazu auch BVerwGE 99, 38 f.), nachdem die im Bescheid vom 12. Dezember 1994 getroffenen Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG gegenüber den Beteiligten, nämlich den Beschwerdeführern, bestandskräftig geworden waren
(vgl. dazu Schenk in: Hailbronner, AuslR, Stand: September 2000, § 6 AsylVfG Rn. 11; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, §6 Rn. 11; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 -, InfAuslR 1988, S. 342 ; BVerwGE 67, 64 (65)).
Sollte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangen, die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten sei zulässig, wird es bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage Gelegenheit haben, die von den Beschwerdeführern im Laufe des Klageverfahrens geltend gemachten Asylgründe zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände auch den Vortrag aus dem - nicht in den Gerichtsakten befindlichen - Schriftsatz vom 28. Februar 1997 in Erwägung zu ziehen."

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