Rechtsprechung:
OVG NRW: Die Drittstaatenregelung bleibt anwendbar, wenn zwar die Bundesrepublik Deutschland entsprechend Art. 16 a Abs. 5 GG bzw. § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, aber nicht feststeht, über welchen Drittstaat der Antragsteller eingereist ist.
Beschluss vom 18.4.2008 - 19 A 1861/07.A - (2 S., M13236)
VG Karlsruhe: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 23.6.2008 - A 3 K 1412/08 - (7 S., M13468)
VG Schleswig-Holstein: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 16.6.2008 - 6 B 18/08 - (10 S., M13446)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2008
VG Münster: Zur Berücksichtigung von Grundrechten bei Anwendung der Dublin II-Verordnung
Urteil vom 23.4.2008 - 8 K 1585/07.A - (9 S., M13230)
"(…) Die zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. (…)
4. Die Abschiebungsanordnung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Denn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 a AsylVfG liegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) nicht mehr vor. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, das die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG ist im Rahmen der vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung 343/2003/EG i. V. m. § 27 a AsylVfG gemäß Art. 23 bzw. Art. 16 a Abs. 5 GG unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26 a Rn. 113 bis 121, § 27 a Rn. 5 f., 140 bis 142; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, B 1, Art. 16 a Rn. 444a und Bd. 3, B 2, § 26 a Rn. 63. 4).
Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist kein anderer Staat mehr auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig. Insoweit käme allein eine Zuständigkeit Schwedens nach der Verordnung 343/2003/EG in Betracht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 26 a Rn. 63; Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, s. ABlEU Nr. L 326/13 vom 13. Dezember 2005).
Zwar erklärte die schwedische Migrationsbehörde …, wegen des in Schweden bereits in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Asylverfahrens werde der Kläger wieder aufgenommen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung 343/2003/EG. (…)
Jedoch ist Deutschland seit dem 20. Januar 2008 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 343/ 2003/EG für das Asylbegehren des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e), Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG nicht spätestens innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Da weder der erfolglose Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz noch diese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 Satz 1 AsylVfG) und die schwedische Migrationsbehörde am 19. Juli 2007 die Wiederaufnahme des Kläger erklärte, lief die Überstellungsfrist am Ende des 19. Januar 2008 ab (Art. 20 Abs. 1 lit. d), Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 343/2003/EG). Zwar setzt Art. 20 Abs. 1 lit. d) für die Überstellung auch voraus, dass diese ’materiell möglich ist’ und dies ist nicht der Fall, wenn der Asylbewerber flüchtig ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG und aus Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1560/2003/EG ergibt. Auch war der Kläger nach den von ihm inhaltlich nicht bestrittenen Mitteilungen der Ausländerbehörde zwischen dem 11. Juli und dem 3. September 2007 unbekannten Aufenthaltes, was der schwedischen Migrationsbehörde auch mitgeteilt wurde. Dies kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG (’spätestens’) aber nicht zu einem späteren Beginn der Sechsmonatsfrist führen (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 34 a Rn. 22, zu dem inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 343/2003/EG), sondern höchstens zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG. Es ist weder jedoch von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG bis zu dem Tag der mündlichen Verhandlung oder bis zu einem späteren Zeitpunkt verlängert worden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verlängerungsentscheidung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten auch konkludent erfolgen kann, indem der um Wiederaufnahme ersuchte Staat einer Mitteilung des Aufenthaltsstaates, dass der Asylbewerber flüchtig ist, nicht widerspricht (so Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 273, 261 f.) und ob zwischen der Beklagten und Schweden eine entsprechende Übung besteht. Selbst wenn eine – dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangte – Verlängerungsentscheidung getroffen worden sein sollte, wäre diese rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zum Einen wäre eine Verlängerung vom Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht gedeckt, da danach die Frist auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber ’flüchtig ist’.
Da der Kläger bei Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr flüchtig war, steht bereits der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 einer Verlängerung entgegen. Auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht ersichtlich, warum diese eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf mehr als sechs Monaten ab dem Wegfall der Hinderungsgründe, hier also auf einen Zeitpunkt nach dem 3. März 2008, ermöglichen sollte. Vielmehr deutet gerade die Maximalfrist von höchstens achtzehn Monaten darauf hin, dass wenn der Asylbewerber untertaucht, eine Fristverlängerung auf bis zu sechs Monate nach seinem Wiederauftauchen, insgesamt jedoch auf höchstens achtzehn Monate vorgenommen werden darf. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Art. 9 der Verordnung 1560/2003/EG, wonach eine Unterrichtung erforderlich ist, wenn sich die Überstellung wegen materieller Umstände, wie dem Sichentziehen einer Überstellung, verzögert.
Die für den … geplante Überstellung des Klägers nach Schweden ist nicht an seinem zu diesem Zeitpunkt seit gut einem Monat beendeten Untertauchen (so aber der Sachverhalt in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 - 9 UE 1464/06.A -, Rn. 41, juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 47]), sondern an seiner Absicht, in Deutschland mit einer Deutschen die Ehe zu schließen, gescheitert. Zum Anderen wäre selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte. Denn auch im Rahmen der Anwendung von Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, dem gegenüber nationales Recht Anwendungsvorrang zukommt, haben die deutschen Staatsorgane, soweit das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht ihnen Umsetzungsspielräume lässt, wie dies hinsichtlich der Ermessensermächtigung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG der Fall ist, diese Umsetzungsspielräume in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, BVerfGE 113, 273, Rn. 80 ff., und Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1/05 -, Rn. 68 bis 74).
Darüber hinaus ist durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Entscheidungen durch alle staatlichen Organe zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 29 ff.), geklärt, dass die Vertragsstaaten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (vgl. BGBl. 1952 II 686, 953) sich ihren Konventionspflichten nicht durch eine Übertragung von Zuständigkeiten auf internationale oder supranationale Organisationen entziehen können (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999 - 24833/94 -, Matthews, NJW 1999, 3107).
Dementsprechend ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK auslegungsleitend bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03 [16 S., M8356], EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. das Bundesamt im Rahmen einer etwaigen Entscheidung über die Fristverlängerung bzw. über die Aufrechterhaltung einer solchen Fristverlängerung berücksichtigt hat, dass der Kläger am 11. Dezember 2007 eine in L. lebende Deutsche heiratete. Dass diese Ehe dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht unterfiele, weil sie als sogenannte Scheinehe von beiden Ehepartnern allein zur Ermöglichung eines Aufenthaltsrechts des Klägers im Bundesgebiet geschlossen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht von den Ausländerbehörden angenommen worden. (…)
Die somit objektiv rechtswidrige Abschiebungsanordnung verletzte auch subjektive öffentliche Rechte des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften der Verordnung 343/2003/EG ein subjektives Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem nach den Vorschriften der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat begründen (vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 123 ff., 137 f., Art. 34a Rn. 90) sprechen bereits der sechste und der siebte Erwägungsgrund der Verordnung 343/2003/EG dafür, dass das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch im Rahmen der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 125 f.). Nach dem sechsten Erwägungsgrund soll die Einheit der Familie gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden. Gemäß dem siebten Erwägungsgrund und nach Art. 15 der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sogar von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist. Schließlich ist erneut zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK einschließlich ihres Art. 8 auslegungsleitend ist bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/ 03, EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.).
Jedenfalls verletzte die Abschiebungsanordnung die Rechte des Klägers aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 6, 138 f.) und wie gezeigt aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung durch Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung. (…)"
VG Magdeburg: Aussetzung der Dublin-Überstellung wegen Schutz der Familie
Beschluss vom 20.2.2008 - 9 B 434/07 MD - (5 S., M13181)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG stoppt im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Ausländerbehörde die Überstellung eines Asylsuchenden nach Österreich, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Kindern zu schützen. Generell sei trotz § 34 a Abs. 2 AsylVfG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn humanitäre oder persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG führen können, vorliegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag, den Vollzug der Abschiebungsanordnung auszusetzen, ist nicht gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Norm entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat nicht generell verbietet, sondern in Ausnahmefällen vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO möglich bleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 14.05.1996, 2 BvR 193/93, 2 BvR 2315/39, zitiert nach juris (Rn. 189)) muss die Bundesrepublik Deutschland dann Schutz gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 AufenthG) oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2–7 AufenthG) durch Umstände begründet werden, die ihre Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassungs oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Zu solchen Gründen gehören nach Auffassung des Gerichts auch humanitäre und persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG führen können (vgl. auch: VG Hamburg, B. v. 07.04.2005, 17 AE 91/05, zitiert nach juris [3 S., M6742], VG Gießen, U. v. 22.08.2003, 2 E 2152/03.A, zitiert nach juris, so wohl auch angedacht in Bundesverfassungsgericht, B. v. 22.12.1993, 2 BvR 68/93, zitiert nach juris und BVerfG, a. a. O., Rn. 180). Denn die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihn im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/95, zitiert nach juris Rn. 181).
Die Erteilung einer Duldung erscheint notwendig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), ohne dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass dieser Anordnung entgegensteht. Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Vorliegend ist die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Antragsteller hat aus Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil seine persönlichen Beziehungen zu seinen zwei in Deutschland befindlichen Kindern derart den Schutz der Familie begründen, dass ein Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet erforderlich ist. Der Antragsteller ist unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Kontakt mit seinen hier befindlichen Kindern getreten und hat vorgetragen, er trage für diese die Sorge. Es ist daher für das Eilverfahren davon auszugehen, dass er mit diesen Kindern eine Beistandsgemeinschaft bildet und auch davon, dass er der leibliche Vater dieser Kinder ist. (…)
Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er mit seinen Kindern eine Gemeinschaft in Syrien führen könne, denn jedenfalls die Kinder des Antragstellers sind Staatenlose aus Syrien, was eine Wiedereinreise nach Syrien erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Auch befindet sich die Mutter der Kinder nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so dass auch eine nur vorübergehende Trennung vom Vater nicht weiter zumutbar ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Vater habe die Trennung von seinen Kindern selbst verursacht, da er nicht gemeinsam mit diesen ausgereist sei. Jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller es nicht gewählt [hat], ohne seine Kinder auszureisen, sondern dies den Umständen und Vorfällen im Heimatland geschuldet war. Es ist schließlich auch derzeit nicht ersichtlich, ob es möglich sein sollte, die Kinder gemeinsam mit dem Antragsteller nach Österreich abzuschieben. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Aus ASYLMAGAZIN 5/2008
Rechtsprechung:
VG Gießen: Ausnahmsweise vorläufige Aussetzung der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat wegen Verletzung der europarechtlichen Mindeststandards für das Asylsystem (hier: Griechenland) (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08.GI.A - (17 S., M13157)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
VG Frankfurt a. M.: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin-Entscheidung
Beschluss vom 11.1.2008 - 7 G 3911/07.A - (6 S., M12387)
"(…) Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO als Sicherungsanordnung zulässig.
Es kann nunmehr nach Ergehen der Abschiebungsordnung dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag zum Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht zulässig war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das Verfahren zur Abschiebung des Antragstellers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist ein zwischenstaatliches Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 und dient der Abklärung, ob die erforderlichen Tatsachen gegeben sind, nach denen sich die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag zuständig ist, richtet. Spätestens nach Ergehen des Bescheids ist jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben.
Der Antrag ist auch zulässig, obgleich § 34 a Abs. 2 AsylVfG bestimmt, dass die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG – wie hier – ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Entscheidend für den verfassungskonformen Ausschluss des Eilrechtsschutzes mit Wirkung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist, ob das angerufene Gericht davon ausgehen kann, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Dies ist nach der vorliegend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Drittstaatenregelung) dann aber nicht der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Gründen Schutz zu gewähren hat, weil dessen Gewährung durch Umstände begründet wird, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und somit nicht zu den Regelfällen des § 34 a AsylVfG gehören, für die Eilrechtsschutz nicht in Frage kommt (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - BVerfGE 94, 49, 99). Unter Orientierung an dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich formulieren: Ein Regelfall dürfte dann nicht vorliegen, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Zweifel ziehende Sachlage im Drittstaat gegeben ist. Ausgeschlossen ist der Ausländer lediglich mit der Behauptung, in seinem Fall werde der Drittstaat – entgegen seiner sonstigen Praxis – Schutz verweigern.
Insoweit hat sich die verfassungskonforme Auslegung des § 34 a AsylVfG auch nach In-Kraft-Treten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien des Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I, S.1970) nicht geändert. Der Gesetzgeber hat zwar die Prüfungskompetenz des Bundesamtes durch die Neufassung des § 27 a AsylVfG erweitert und dem Eilrechtsschutz, der zuvor gegen auf §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 35 Satz 2 AsylVfG (1992) gestützte Anordnungen zulässig war, seine Grundlage entzogen (vgl dazu: HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 9 UE 1464/06.A, dokumentiert in juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 47], VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.08.2002 - 5 G 2082/02.A(3) -, AuAS 2002, S. 201 [3 S., M2332]). Dies enthebt das Gericht jedoch nicht seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Ausnahmefall i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht beispielhaft Sonderfälle gebildet, deren gemeinsames Kennzeichen ist, dass bei ihrem Vorliegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat unzulässig wäre (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 99). Hierzu gehören etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat, sonstige Ausnahmesituationen, aber auch, dass der Drittstaat – etwa aus politischer Rücksichtsnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte. Das erkennende Gericht hält diese Sonderfälle – erstens – für nicht abschließend und – zweitens – grundsätzlich auch unter der Bedingung eines verfahrensrechtlich abgesicherten europäischen Asylrechts auf die vorliegende Sachlage übertragbar.
Nach dieser Maßgabe lässt sich vorliegend die der einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Abwägung dahin fassen, dass deren Erlass dann notwendig ist, wenn dem Antragsteller nach der Abschiebung nach Griechenland dort insbesondere ein die europäische Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S.13) verletzendes Verfahren droht. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass dies einen schweren Nachteil für den Antragsteller bedeuten würde, der zudem irreversibel sein dürfte. Die in diesem Fall feststellbare Verletzung europäischen Rechts dürfte als weiterer, von dem Bundesverfassungsgericht zur Zeit des Ergehens seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigungsfähiger Sonderfall hinzukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an die Darlegung eines Sonderfalles allerdings strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, a. a. O., S. 100).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes stellt sich der Antrag als unbegründet dar.
Zunächst kann festgestellt werden, dass nach den Art. 5–9 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.2.2003 (Dublin II) der Antragsteller keinen daraus ableitbaren Anspruch auf die Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland hat. (…)
Nach dem derzeitigen Sachstand kann der Antragsteller auch nicht glaubhaft darlegen, dass zu befürchten ist, ihm drohe mit der Abschiebung nach Griechenland ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren in diesem für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat.
Zur Berücksichtigung dieses Vorbringens stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Zusicherung der Antragsgegnerin, durch rechtzeitige Information und Mitteilung an die griechische Partnerbehörde für die ordnungsgemäße Registratur des Asylantrages in Griechenland Sorge zu tragen und durch die deutsche Botschaft in Athen das Verfahren des Antragstellers weiter beobachten zu lassen. Durch diese Vorkehrungen dürften wesentliche, die Einhaltung der bereits erwähnten Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) in Frage stellende Einwände, die sich aus der bisherigen Umsetzung europäischen Asylrechts in Griechenland ergeben, entfallen. Damit hat die Antragsgegnerin Vorkehrungen zum Schutz des Antragstellers getroffen, die abgesehen von ihrer grundsätzlichen Eignung auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen möglicherweise gegebenen Sonderfall einer unzulässigen Abschiebung in einen Drittstaat zulässig machen können (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 100).
Hiergegen sprechen die insbesondere durch das Auskunftsschreiben von UNHCR an das Gericht vom 10.01.2008 dargelegten formellen und materiellen Defizite des Asylverfahrens, welches der Antragsteller in Griechenland zu erwarten hat, nicht entscheidend.
Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatstaat nach der Genfer Flüchtlingskonvention begehrt, welche nach Art. 9 und 10 der sogenannten Qualifikationrichtlinie (RL 2004/83/EG, ABl. 2004, L 304/12) konkretisiert worden ist und auch auf das Asylverfahren in Griechenland Anwendung findet. Diese Richtlinie ist – neben den anderen in dieser Entscheidung aufgeführten – in Griechenland noch nicht in innerstattliches Recht überführt worden, die Umsetzung soll bis Mitte des Jahres 2008 abgeschlossen sein. Wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist entfaltet sie aber nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Direktwirkung und ist somit unmittelbar anzuwenden (grundlegend: EuGH C188/89, Foster, Slg 1990, I 3313/3348). Ohnehin ist Griechenland Konventionsstaat, sodass Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention davon unabhängig Anwendung findet.
Soweit ersichtlich betreffen hiergegen die formellen und materiellen Einwände zu der Durchführung des Asylverfahrens in Griechenland die Berücksichtigung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 15–17 der Qualifikationsrichtlinie.
Hierauf deuten die in dem Auskunftsschreiben von UNHCR angeführten Entscheidungen britischer, niederländischer und belgischer Gerichte hin, welche die Abschiebung nach der Verordnung Dublin II von irakischen und afghanischen Staatsbürgern nach Griechenland für unzulässig halten. In der Studie von UNHCR zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, November 2007 (Asylum in the European Union. A study of the implementation of the Qualification Directive [126 S., M12029]), wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Umsetzung des subsidiären Schutzes in Griechenland nicht garantiert ist. Schließlich wendet sich auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12.07.2007 im Kern gegen die Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nach Griechenland.
Hieraus ist ersichtlich, dass der Antragsteller als iranischer Staatsangehöriger, der zudem Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sucht, von etwaigen Mängeln bei der Umsetzung des subsidiären Schutzes nicht betroffen wäre.
Hinsichtlich der sogenannten ’Abbruchpraxis’ haben die griechischen Behörden zugesichert, den entsprechenden Präsidialerlass nicht mehr anzuwenden. Zudem ist nach Auskunft von UNHCR bisher eine Inhaftierung von Personen, die im Dublin-II-Verfahren nach Griechenland abgeschoben wurden, nicht bekannt geworden. Ein drohender Verstoß gegen Art. 18 der Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG) kann somit im Falle einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht angenommen werden.
Soweit in der vorliegenden Auskunft von UNHCR auf die niedrige Anerkennungsquote von asylsuchenden iranischen Staatsangehörigen in Griechenland als Beleg für signifikante Mängel der griechischen Anerkennungspraxis anführt, reicht dies mangels weiterer Angaben nicht aus, um für den Antragsteller eine konkrete Prognose zu stellen, dass sein dem Asylantrag zugrundeliegende Verfolgungsschicksal nicht gewürdigt wird.
Es lässt sich zur Überzeugung des Gerichts – auch in der Zusammenschau des Vorgetragenen – nicht feststellen, dass vorliegend die Anforderungen an eine unzulässige Abschiebung des Antragstellers erfüllt sind. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Griechenland ein menschenrechtswidriges und den Mindestanforderungen der vorgenannten Richtlinien nicht genügendes Asylverfahren drohen würde, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Durch die Zusicherungen der Antragsgegnerin ist zudem sichergestellt, dass der Antragsteller Zugang zu einem Asylverfahren erhält. (…)"
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
VG Düsseldorf: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Dublin-Verfahren
Beschluss vom 30.10.2007 - 21 K 3831/07.A - (3 S., M11839)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG stellt in diesem Prozesskostenhilfebeschluss fest, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren prüfen muss, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Spätestens nach Ablauf der Überstellungsfristen im Dublin-Verfahren entsteht so ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO).
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 8. Mai 2007, in dem das Bundesamt festgestellt hat, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und die Abschiebung der Kläger nach Italien angeordnet hat, dürfte sich – jedenfalls nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten – als rechtswidrig erweisen und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger dürften (nunmehr) einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufhebt und ein Asylanerkennungsverfahren durchführt. (…)
Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien dürfte aber hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Einer vorherigen Androhung oder Fristsetzung bedarf es nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht.
Dabei dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass das Bundesamt im – hier vorliegenden – Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG für die Prüfung (auch) von sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen zuständig ist. Insofern dürfte sich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamtes von der bei Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unterscheiden, bei der vom Bundesamt nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, BVerwGE 105, 323; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383). Denn die Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat soll vom Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nur) erlassen werden, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dabei dürfte das Bundesamt in erster Linie die Übernahmebereitschaft des Drittstaates und insbesondere die Frage zu prüfen haben, ob eine Rückführung in Zeit auch möglich sein wird. Die Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsanordnung dürfte aber auch davon abhängen, ob die Abschiebung in den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich möglich ist. Das Bundesamt dürfte im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zur Berücksichtigung von (auch inlandsbezogenen) Abschiebungsverboten und Duldungsgründen verpflichtet und insoweit zuständig sein (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - W 5 K 07.30121 -; VG Oldenburg, Urteil vom 28. September 2005 - 11 A 3134/04 - [4 S., M7817]; VG Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - A 3 K 710/06 [3 S., M9438]; jeweils juris).
Es kann dabei dahinstehen, welche Gründe im Einzelnen den Verzicht auf den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG rechtfertigen können. Denn vorliegend wurde für den Kläger zu 1. nach ärztlichem Attest von Seiten des Amtsarztes eine Reiseunfähigkeit festgestellt, die auch einer Abschiebung nach Italien entgegenstand. Das Bundesamt hat daraufhin (zunächst) von einer Abschiebung des Klägers und seiner Familie abgesehen (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 8 L 247/06.A - [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 49]). (…)"
Einsenderin: RAin Dolk, Essen
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
VG Würzburg: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei Abschiebung in sicheren Drittstaat
Urteil vom 26.7.2007 - W 5 K 07.30121 - (4 S., M11705)
"(…) 1. Die Klage ist insgesamt zulässig.
Gegen die Anordnung der Abschiebung kann Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erhoben werden (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, Rd.Nr. 6 zu § 34 a AsylVfG). Auch der im gleichen Bescheid enthaltene, feststellende Verwaltungsakt, wonach dem Betroffenen kein Asylrecht zusteht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Für die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Verpflichtungsklage gibt es keine Anhaltspunkte (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Rd.Nr. 43 zu § 34 a AsylVfG).
Der Flüchtling ist im Falle des § 34 a AsylVfG wegen des Ausschlusses des sofortigen Rechtsschutzes (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vom Ausland her verwiesen (Renner, a. a. O., Rd.Nr. 12 zu § 34 a AsylVfG). Der Verfassungsgesetzgeber wollte dem aus einem sicheren Drittstaat einreisenden Ausländer in keinem Fall ein Rechtsschutzverfahren im Bundesgebiet ermöglichen. Diesem soll es lediglich unbenommen bleiben, vom Ausland her einen Rechtsbehelf vor deutschen Behörden oder Gericht zu verfolgen (Renner, a. a. O., Rd.Nr. 112 zu Art. 16 a GG; Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 12/4152, S. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Rd.Nr. 30 zu § 34 a AsylVfG). Durch die Abschiebung erledigt sich die Hauptsache deshalb nicht (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Rd.Nr. 46 zu § 34 a AsylVfG). (…)
3. (…) Der Klägerin stehen gegen eine Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat Tschechische Republik humanitäre und persönliche Gründe zur Seite, die die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtfertigen und damit zur Unzulässigkeit der Abschiebung führen. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse und inländische Vollstreckungshindernisse werden von Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berührt (vgl. nur Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 16 zu § 34 a und Rd.Nr. 14 zu § 31 AsylVfG sowie Rd.Nr. 340 zu Art. 16 a Abs. 2 GG). Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ist zwar grundsätzlich den allgemeinen Ausländerbehörden anvertraut. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG hat aber ausnahmsweise das Bundesamt auch die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse zu prüfen (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 45 zu § 34 a AsylVfG).
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist auch das Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet mit einem dort zum Aufenthalt befugten Familienangehörigen, das durch die Abschiebung beeinträchtigt würde (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 23 zu § 60 a AufenthG). Die Unzumutbarkeit der Trennung von Familienangehörigen wird regelmäßig im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 26 zu § 60 a AufenthG). Die familiäre Beziehung führt ebenso wie die eheliche Lebensgemeinschaft als solche bereits per se zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (Hailbronner, a. a. O., Rd.Nr. 27 zu § 60 a AufenthG m. w. N.). So liegt der Fall auch für die Klägerin. Sie hat am … 2004 in … einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet. (…)"
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung
VG Aachen: Die Drittstaatenregelung ist nicht anwendbar, wenn Deutschland aufgrund der versäumten Überstellung an den ursprünglich nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist.
Urteil vom 25.7.2007 - 8 K 1913/05.A - (18 S., M11196)
VG Frankfurt a. M.: Keine Einreseverweigerung nur wegen Durchführung eines Dublin-Verfahrens.
Beschluss vom 11.7.2007 - 4 G 1871/07.AF (1) - (8 S., M10827)
VG Frankfurt a. M.: Der Anspruch auf Einreise nach § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG, wenn das Bundesamt einen Asylantrag nicht innerhalb von zwei Tagen im Flughafenverfahren entscheiden kann, besteht auch, wenn ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Beschluss vom 11.7.2007 - 7 G 1872/07.AF (1) - (7 S., M10828)
VGH Hessen: Drittstaatenregelung bei Dublin-Verfahren
Beschluss vom 31.8.2006 - 9 UE 1464/06.A - (13 S., M9333)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung behandelt die Frage, ob das Bundesamt einen Asylantrag unter Anwendung der Drittstaatenregelung ablehnen darf, wenn nach der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der VGH Hessen bejaht diese Frage und wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des VG Darmstadt (vgl. etwa Urteil vom 21.4.2005 - 5 E 403/04.A (3) - ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 29).Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung der Beklagten gegen das den Bundesamtsbescheid vom 9. Februar 2005 aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2006 hat Erfolg und führt zur Abweisung der Anfechtungsklage. (…)
Das Bundesamt hat zutreffend nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. (…)
Die Anwendung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG ist für den hier zu entscheidenden Fall auch nicht aufgrund der Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG ist, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens besitzt. Die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung liegen zwar vor.
Denn Italien ist – wie oben bereits ausgeführt – sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG. Ferner besitzt Italien nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Somit ist Italien nach Art. 16 Abs. 1 c VO (EG) 343/2003 gehalten, den Kläger wieder aufzunehmen. Dem entsprechenden Ersuchen nach Art. 17 Abs. 1 VO (EG) 343/2003 hat Italien zugestimmt.
Zwar ergibt sich die Zuständigkeit Italiens nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, sondern aus Europäischem Gemeinschaftsrecht nach Art. 63 Abs. 1 a EGV. Da § 29 Abs. 3 AsylVfG aber auf Grund des damals geltenden Schengener Durchführungsabkommens und des dieses ersetzenden Dubliner Übereinkommens in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen und das letztgenannte Übereinkommen durch die VO (EG) 343/2003 abgelöst wurde (vgl. Art. 24 VO [EG] 343/2003), wendet der Senat § 26 a Abs. 3 AsylVfG entsprechend auf die gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen nach der VO (EG) 343/2003 an (so auch Hailbronner, AuslR, Stand 32. Erg.-Lief. 2003, § 29 AsylVfG Rdnr. 18; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Februar 2006, § 29 Rdnrn. 6.3 und 121; a. A. VG Gießen, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 4 G 227/06.A -, NVwZ-RR 2006, 427 = InfAuslR 2006, 250 [=ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 23]).
Obwohl somit für den Asylantrag des Klägers § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gilt, stand es dem Bundesamt frei, den Antrag nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG zu bescheiden. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, der besagt, dass § 26 a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. (…) Die Bestimmung des § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG erweitert damit die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Bundesamtes (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 14 A 4319/99.A -, InfAuslR 2001, 94).
Durch ein derartiges Verständnis der 'Unberührtheitsklausel' des § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG wird das gemeinschaftsrechtlich geregelte Zuständigkeitssystem nicht umgangen, da sich die Frage nach dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat auch bei Anwendung der §§ 26 a Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AsylVfG allein nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts beantwortet (a. A. offenbar Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 93).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist auch die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Aus der vorgenannten Gesetzesbegründung folgt auch der Wille des Gesetzgebers, dass § 34 a AsylVfG in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gelten soll, in denen ein anderer Staat, der sicherer Drittstaat ist, aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder – nach der hier befürworteten entsprechenden Anwendung – einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt war danach nicht darauf beschränkt, zur Durchsetzung der Pflicht des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen, nach § 35 Satz 2 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, sondern konnte die Abschiebung nach Italien anordnen.
Der Erlass einer Abschiebungsanordnung widerspricht auch nicht den Regelungen des Gemeinschaftsrechts. Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung verstößt der Erlass einer Abschiebungsanordnung in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 5 ff. VO (EG) 343/2003 zuständig ist, weder gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung noch gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (ABl. L 222 S. 3) – VO (EG) 1560/2003 –.
Insoweit kann zunächst festgehalten werden, dass die VO (EG) 343/2003 keine abschließenden und ins Detail gehenden Vorschriften über das Verfahren enthält, das der einzelne Mitgliedstaat gegenüber Asylbewerbern nach Antragstellung durchzuführen hat, wenn er nach der Verordnung nicht zuständig ist und demnach den Betroffenen auf das Verfahren in dem anderen zuständigen Mitgliedstaat verweisen will, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat (siehe Funke-Kaiser, a. a. O., § 29 Rdnr. 121). Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 343/2003 besagt lediglich, dass bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme eines Asylantragstellers der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung mitteilt, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Nach Art. 19 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 ist die vorgenannte Entscheidung zu begründen und die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Im Übrigen besagt Art. 19 Abs. 3 VO (EG) 343/2003, dass die Überstellung des Asylbewerbers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats erfolgt.
Mit diesen wenigen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts steht der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2005 in Einklang. In ihm wird der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag in der Bundesrepublik materiell nicht geprüft wird und Deutschland verpflichtet ist, den Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der Zustimmung Italiens, die ausweislich des Inhalts des Bescheides am 18. Januar 2005 erklärt wurde, nach Italien zu überstellen. Den Erlass einer Abschiebungsandrohung, die es dem Kläger ermöglichen würde, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig nach Italien auszureisen, verlangt Art. 19 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 nicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeitpunkt und der Ort, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Staat begibt, nur gegebenenfalls zu nennen sind. Gegebenenfalls bedeutet in diesem Zusammenhang, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative vorsieht. Auch Art. 7 der VO (EG) 1560/2003, der die Modalitäten der Überstellung regelt, sieht die Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist neben der 'kontrollierten Ausreise' und der 'begleiteten Ausreise' als selbstständige Alternativen der Aufenthaltsbeendigung vor. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten der Überstellung werden nicht davon abhängig gemacht, dass dem Asylbewerber vorher die Möglichkeit eingeräumt wird, auf eigene Initiative auszureisen.
Auch die Tatsache, dass nach der innerstaatlichen Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden darf, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 343/2003 bestimmt lediglich, dass gegen die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die 'Mitteilung' der Verpflichtung, den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Diesem Erfordernis ist nach innerstaatlichem Recht dadurch Genüge getan, dass gegen die Entscheidung Klage erhoben werden kann. Im Übrigen regelt Art. 19 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) 343/2003, dass ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Der letzte Halbsatz zeigt, dass das innerstaatliche Recht die Aussetzung der Vollziehung der Mitteilung durch ein staatliches Gericht gänzlich ausschließen kann.
Es kann auch im Übrigen nicht festgestellt werden, dass die verfahrensmäßige Behandlung eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, für dessen Entscheidung ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 343/2003 zuständig ist, nach der innerstaatlichen Drittstaatenregelung (§§ 26 a, 31 Abs. 4, 34 a AsylVfG) gegen die vorgenannte Verordnung verstößt.
Insbesondere vermag der Senat keinen Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 343/2003 zu erkennen, wonach jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen (a. A. Funke-Kaiser, a. a. O., 29 Rdnr. 134 ff.). Es spricht zwar vieles dafür, dass Drittstaat in diesem Sinne nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, so dass Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 343/2003 entnommen werden kann, dass eine Anwendung der allgemeinen Drittstaatenregelung im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten [Herv. im Orig.] ausscheidet. Dies besagt jedoch nur, dass es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt ist, einen Ausländer ohne Beachtung der im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten gültigen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen der VO (EG) 343/2003 allein auf der Grundlage der innerstattlichen Drittstaatenregelung in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. (…)"
VG Aachen: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei Dublin-Verfahren
Beschluss vom 21.12.2006 - 8 L 247/06.A - (3 S., M9279)
"(…) Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesamt vollumfänglich für die Abwicklung des Überstellungsverfahrens zuständig ist, sind von ihm beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (auch) sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe zu prüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004, 2 M 299/04 [ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 38]). Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist u. a. bei fehlender Reisefähigkeit von Betroffenen anzunehmen. (…)"
Einsenderin: RAin Klaudia Dolk, Essen
VG Bremen: Kein Anspruch auf freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren
Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - (9 S., M9204)
"(…) II. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen Bedenken. Der Fortsetzungsfeststellungsklageantrag ist statthaft. Denn die unter Nr. 2 des Bundesamtsbescheids vom 28.12.2004 ausgesprochene Abschiebungsanordnung hatte sich bereits vor Klageerhebung durch die am 28.01.2005 erfolgte Abschiebung des Klägers nach Spanien erledigt. Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Seite. Auf ihrer Grundlage könnte der Kläger nämlich versuchen, ausländerrechtlich die Aufhebung des Wiedereinreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erreichen, dessen Eintritt er durch eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet hätte verhindern können (vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 21.04.2005 - 5 E 403/04 A -, InfAuslR 2005, S. 495 [=ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 29]).
Die Klage ist aber unbegründet. Die unter Nr. 2 des Bundesamtsbescheids vom 28.12.2004 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Spanien war rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 4 VwGO). Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 34 a Abs. 1 Sätze 1, 3 AsylVfG, nach denen dann, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, wobei es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist nicht streitig. (…)
Die dem nationalen Recht vorgehende VO (EG) Nr. 343/2003 schloss die Anwendung des § 34 a AsylVfG auf die Überstellung des Klägers nach Spanien zur Durchführung seines Asylverfahrens nicht aus. (…) Aus Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 343/2003 lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aber kein Anspruch auf Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise herleiten. Die Vorschrift trifft vielmehr lediglich eine Regelung für den Fall, dass das nationale Recht eine freiwillige Ausreise zulässt. Das ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Begriffes 'gegebenenfalls' (ähnlich VG Stuttgart, B. v. 29.03.2005, a. a. O. [18 K 10372/05 -, juris]; die vom Kläger angeführten Entscheidungen des VG Darmstadt und des VG Wiesbaden setzen sich dagegen mit dem genauen Wortlaut der Vorschrift nicht auseinander). Auch die englische und französische Fassung der Vorschrift ('if necessary' bzw. 'si nécessaire') zeigen, dass die gesetzliche Regelung nicht davon ausgeht, dass einem Antragsteller durchgängig die Möglichkeit offensteht, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Darüber hinaus sind die zur Durchführung von Überstellungen nach der VO (EG) Nr. 343/2003 bestehenden ergänzenden europarechtlichen Vorschriften in den Blick zu nehmen. U. a. auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 5 VO (EG) Nr. 343/2003 ist die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 [Abl. Nr. L 222/3; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1560/2003] erlassen worden. Diese bestimmt in ihrem Art. 7 Abs. 1, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist; b) in Form der kontrollierten Ausreise (…), c) in Begleitung (…). Hiernach besteht offensichtlich eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (ähnlich VG Stuttgart, B. v. 29.03.2005, a. a. O.; der vom VG Wiesbaden in seinem Beschluss vom 10.11.2004 [- 5 G 2329/04.A -] angenommene Verstoß gegen Art. 7 VO (EG) Nr. 1560/2003 wird nicht weiter begründet).
Auch das nationale Recht stand der Anwendung des § 34 a AsylVfG auf die Überstellung des Klägers nach Spanien nicht entgegen. Zwar trifft zu, dass § 35 Satz 2 AsylVfG in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung in den anderen Vertragsstaat vorsieht. Auch kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass bei ihm ein solcher Fall des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, nach dem ein Asylantrag unbeachtlich ist, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt, vorlag. Zweifelhaft könnte insofern sein, ob sich die aus der VO (EG) Nr. 343/2003 ergebende Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers als 'Zuständigkeit aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages' anzusehen ist (verneinend VG Gießen, B. v. 03.02.2006 - 4 G 228/06.A -, InfAuslR 2006, S. 250 [=ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 23]; für eine Qualifizierung der Verordnung selbst als völkerrechtlichen Vertrag VG Wiesbaden, Urt. v. 18.08.2004, a. a. O. [- 5 E 1231/04.A (V) -]; VG Darmstadt, Urt. v. 21.03.2005, a. a. O. [- 4 E 1709/04.A (3) -]). Jedenfalls aber berücksichtigt der behauptete systematische Vorrang von § 35 Satz 2 AsylVfG vor § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht hinreichend die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, nach dem § 26 a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. (…)"
Weitere Dokumente 12/2006:
Rechtsprechung:
VG Aachen: § 26 a AsylVfG ist auch anwendbar, wenn ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; allein die Aussicht auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes rechtfertigt nicht den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung; § 29 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist in Dublin-Verfahren nicht anwendbar.
Beschluss vom 21.6.2006 - 8 L 260/06.A - (7 S., M9007)
Weitere Dokumente 7-8/2006
Rechtsprechung:
VG Hamburg: Ist ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann das Bundesamt den Asylantrag unter Anwendung der Drittstaatenregelung ablehnen; das Selbsteintrittsrecht nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann nur vor der Übernahmeerklärung des zuständigen Staates ausgeübt werden; Italien ist ein sicherer Drittstaat.
Beschluss vom 22.9.2005 - 13 AE 555/05 - (18 S., M8259)
VG Gießen: Vorläufiger Rechtsschutz bei Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 3.2.2006 - 4 G 227/06.A - (7 S., M8035)
»(...) Das Begehren der äthiopischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ... gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin ... gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. (...)
Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Ausschlussklausel des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den in einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG benannten sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Dieses gesetzliche Verbot erfasst jedoch nur solche Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die es in rechtmäßiger Weise gemäß § 34 a Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylVfG (Drittstaatenregelung) getroffen hat. § 34 a Abs. 1 AsylVfG bildet nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat, der zugleich Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.
Ist der Asylbewerber über einen anderen Mitgliedsstaat eingereist, ist vom Vorrang der EG-Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – VO Nr. 343/2003/EG – (Dublin II-VO), welche das multilaterale System des Dubliner Übereinkommens ablöst, auszugehen. Als Verordnung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG ist sie Bestandteil des sekundären Gemeinschaftsrechts und unmittelbar anwendbar, ohne dass es noch eines nationalen Umsetzungsaktes bedürfte. Zwar enthält die Verordnung keine abschließenden und ins Detail gehenden Vorschriften über das Verfahren, das der einzelne Mitgliedsstaat gegenüber den Asylbewerbern und Asylbewerberinnen nach Antragstellung durchzuführen hat, wenn er nach der Verordnung nicht zuständig ist und demnach die Betroffenen auf das Verfahren im anderen zuständigen Mitgliedsstaat verweisen will, nachdem der ersuchte Mitgliedsstaat der Aufnahme zugestimmt hat. Artikel 19 Abs. 1 VO Nr. 343/2003/EG bestimmt allerdings, dass nach erfolgter Zustimmung durch den ersuchten Staat der Mitgliedsstaat der Antragstellung dem Antragsteller diese Entscheidung sowie seine Verpflichtung, ihn an den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, mitzuteilen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm ist die Entscheidung zu begründen und dem Antragsteller eine Frist zur Durchführung der Überstellung und gegebenenfalls Zeit und Ort der Überstellung mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung muss ein Rechtsbehelf eröffnet sein, dem jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. Die Verordnung wird namentlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (VO 1560/2003/EG). In Art. 7 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen ist als eine von drei Modalitäten der Überstellung die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist genannt; in diesem Fall erhält der Asylbewerber einen Passagierschein, damit er sich in den zuständigen Staat begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der Mitteilung der Entscheidung über seine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme durch den zuständigen Staat genannt wurde, ausweisen kann.
Festzustellen ist, dass im Asylverfahrensgesetz unmittelbar auf die vorgenannten Regelungen des Gemeinschaftsrechts bezogene und diese ausführende Regelungen gegenwärtig nicht enthalten sind. § 29 Abs. 3 AsylVfG, dessen Anwendung der Bevollmächtigte der Antragstellerin und ebenso etwa das VG Wiesbaden (Beschluss vom 10.11.2004, Az.: 5 G 2329/04, AuAS 2005, 34 ff.) für einschlägig halten, bezieht sich nur auf ein Verfahren aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages nach Maßgabe von Art. 16 a Abs. 5 GG. Allerdings ist dieser Verfassungsnorm und dem durch Änderungsgesetz 1993 neu eingefügten Abs. 3 des § 29 AsylVfG im Zusammenhang mit der in Art. 16 a Abs. 2 und 5 GG, §§ 26 a, 34 a AsylVfG geregelten Drittstaatenkonzeption zu entnehmen, dass das innerstaatliche Recht zwischen sicheren Drittstaaten und Vertragsstaaten unterscheidet. Vertragsstaaten in diesem Sinne waren insbesondere diejenigen des Dubliner Übereinkommens (DÜ) vom 15.06.1990 (BGBl. 1994, S. 792) und des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19.06.1990 (BGBl. II 1993, S. 1010). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt indes die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG zurück (BVerfGE 94, 49 [86]). Ausgehend von dieser verfassungsrechtlichen Ausgangssituation und vor dem Hintergrund, dass die VO Nr. 343/2003/EG eine völkerrechtliche Vereinbarung im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG, § 29 Abs. 3 AsylVfG, nämlich das Dubliner Übereinkommen, ablöst, wird deutlich, dass eine nunmehr erfolgende Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einen Mitgliedsstaat der Gesetzessystematik nicht gerecht wird. Zudem werden hiermit die oben genannten Vorgaben der VO Nr. 343/2003/EG sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmung nicht erfüllt. Vor allem aber liegt eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, die früheren Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens als Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Adressaten der VO Nr. 343/2003/EG nunmehr – im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung – der Drittstaatenkonzeption, d. h. dem Instrument der Abschiebungsanordnung ohne Fristsetzung und ohne die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu unterstellen, nicht vor.
Die derzeit fehlende Anpassung des Asylverfahrensgesetzes an die Verordnung Nr. 343/2003/EG, insbesondere bezüglich der Klärung, ob vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise zulässig [ist] (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 VO Nr. 343/2003/EG) und ob eine freiwillige Ausreise ermöglicht werden soll (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VO 343/2003/EG und Art. 7 Abs. 1 a, Abs. 2 VO 1560/2003/EG), macht es nach Auffassung des Gerichts aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, den betreffenden Personenkreis nicht schlechter zu stellen, als vor Inkrafttreten der VO Nr. 343/2003/EG.
Das Gericht sieht sich im Übrigen in dieser Auffassung auch dadurch bestätigt, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zum 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union), Stand: 03.01.2006, die Gesetzeslücke aufgegriffen hat. So ist hierin etwa die Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU durch Einfügung des neuen § 27 a AsylVfG und Ergänzung des § 34 a AsylVfG vorgesehen. Auffallend ist insoweit, dass nach der Systematik dieses Entwurfs nunmehr eindeutig (weiterhin) die Drittstaatenkonzeption des Art. 19 II GG, § 26 a AsylVfG nicht die Fälle der Einreise über einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften umfasst (s. Wortlaut des neuen § 27 a AsylVfG). Dies zeigt, dass auch im Bundesministerium des Innern ein entsprechender Anpassungsbedarf gesehen wird.
Dass die derzeit vorgegebenen gesetzlichen Instrumentarien nicht passen, zeigt auch der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nicht § 26 a Abs. 1 AsylVfG unmittelbar, sondern § 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG genannt hat mit der Folge der Anwendung des § 34 a AsylVfG.
Das Gericht sieht aufgrund der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 3 AsylVfG, der einen völkerrechtlichen Vertrag voraussetzt, keinen Raum für die Anwendung des § 29 Abs. 3 AsylVfG und nachfolgend des § 35 AsylVfG (so aber VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 29 Rdnr. 48; wie hier: Marx, AsylVfG, § 29, Rdnr. 48, der jedoch § 35 AsylVfG für anwendbar hält).
Das Gericht greift aus der Systematik des Asylverfahrensgesetzes heraus unmittelbar auf § 36 AsylVfG zurück, der insoweit einen Mindeststandard enthält für die Behandlung und den Rechtsschutz der vergleichbar unbeachtlichen bzw. offensichtlich unbegründeten Asylanträge. Hiernach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und ist dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche zu gewähren.
Hieraus folgt, dass das persönliche Interesse der Antragstellerin und des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.01.2006 verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides überwiegt, solange der Antragstellerin und dem Antragsteller eine freiwillige Ausreise unter Fristsetzung nicht ermöglicht worden ist. (...)«
VG Darmstadt: Keine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren
Urteil vom 21.4.2005 - 5 E 403/04.A (3) - (7 S., M7772)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob im Dublin-Verfahren das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung erlassen kann. Die entsprechende Praxis des Bundesamts hat zur Folge, dass die Betroffenen nicht freiwillig in den Dublin-Staat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das VG Darmstadt stellt dagegen fest, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Bundesamt dürfe lediglich eine Abschiebungsandrohung erlassen, so dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise erhalten bleibt.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung richtet. (...)
Streitig ist allein die Frage, ob das Bundesamt berechtigt war, die Abschiebung der Klägerin anzuordnen oder ob es aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung beschränken musste.
Letzteres trifft zu.
Die Regelung des § 34 a AsylVfG ist zwar nach ihrem Wortlaut einschlägig, denn die Klägerin soll in einen sicheren Drittstaat, aus dem sie eingereist war, abgeschoben werden. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich allerdings, dass der Anwendungsbereich auf diejenigen sicheren Drittstaaten beschränkt ist, die nicht zugleich Vertragsparteien des Dubliner Übereinkommens sind. Denn § 29 Abs. 3 AsylVfG bestimmt, dass ein Asylantrag unbeachtlich ist, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall bestimmen sich die vom Bundesamt zu erlassenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 35 AsylVfG. (...)
§ 35 AsylVfG trifft somit eine Spezialregelung gegenüber § 34 a AsylVfG für den Anwendungsfall, dass der sichere Drittstaat zugleich Vertragsstaat des Dubliner Übereinkommens ist (wie hier: VG Darmstadt, 4. Kammer, Urt. v. 21.03.2005 - 4 E 1709/04.A [3]; VG Wiesbaden, Urt. v. 18.08.2004 - 5 E 1231/04.A [V]).
Diese Auslegung ist nach In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) auch europarechtlich geboten. Denn Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung sieht ausdrücklich den Fall der freiwilligen Ausreise vor:
›Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.‹ (Hervorhebung durch das Gericht)
Die Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, sieht folglich gerade vor, dem Antragsteller auch die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ohne Verwaltungszwang einzuräumen. Dann aber ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung, die diese Möglichkeit ausschließt, mit EU-Recht nicht vereinbar. (...)«
Weitere Dokumente 11/2005
Rechtsprechung:
LG Dortmund: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ablehnungsbescheid wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Polen) nicht nach § 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG persönlich an den Asylantragsteller zugestellt worden ist, da die Aufenthaltsgestattung mangels Zustellung des Ablehnungsbescheides noch nicht erloschen ist. Beschluss vom 17.8.2005 - Az. unbekannt - (5 S., M7127)
Weitere Dokumente 7-8/2005
Rechtsprechung:
AG Freiberg: Für die Zeit eines Übernahmeverfahrens nach der Dublin II-Verordnung kann grundsätzlich Abschiebungshaft verhängt werden; während des Übernahmeverfahrens nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat der Asylsuchende keine Aufenthaltsgestattung (vgl. zur selben Entscheidung Allgemeines Aufenthaltsrecht).
Beschluss vom 25.1.2005 - XIV B 00039 - (7 S., M6586)
Weitere Dokumente 6/2005
Rechtsprechung:
VGH Hessen: "1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26 a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.
2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG.
3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.
4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen. In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der 'Beendigungsklausel' in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht." (Amtliche Leitsätze) (vgl. auch die teilweise identische Entscheidung VGH Hessen, M6501, ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 185/02.A - (44 S., M6522)
VG Gießen: Hält sich der Vormund eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers rechtmäßig in Deutschland auf, ist Deutschland gem. Art. 6 der Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Urteil vom 17.2.2005 - 2 E 1131/04.A - (6 S., M6387)
VG Braunschweig: Anspruch auf Asylverfahren in Deutschland wegen familiärer
Lebensgemeinschaft
Urteil vom 26.1.2005 - 5 A 52/04 - (9 S., M6392)
"(...) Nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen -- DÜ --) vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1994 II S. 791) ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Das Dubliner Übereinkommen ist trotz zwischenzeitlicher Ersetzung durch die EG-Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist -- Dublin II -- vom 18. Februar 2003 (ABl. EG Nr. L 50, 1) anwendbar, denn der Kläger hat sich vor dem 1. September 2003 als asylsuchend gemeldet (vgl. Art. 29 VO Nr. 343/2003). Da nach den Feststellungen der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Kläger über Italien in das Bundesgebiet eingereist ist, ist nach Art. 6 DÜ zwar grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch zur Übernahme des Klägers bereit erklärt. Die Bundesrepublik ist aber verpflichtet, von ihrer Möglichkeit des Selbsteintritts in das Verfahren nach Art. 3 Abs. 4 DÜ Gebrauch zu machen. Nach Art. 3 Abs. 4 DÜ behält jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der im Dubliner Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Die Prüfung des Asylantrages umfasst dabei nach Art. 1 Abs. 1 d) DÜ nicht nur Ansprüche nach Art. 16 a GG, sondern auch Ansprüche auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (vgl. übereinstimmend VG Regensburg, Beschl. v. 9.3.2004 - RO 6 S 04.30174 - NVwZ-RR 2004, 692 f.). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts liegt im Ermessen des Mitgliedsstaates. Ob dem Asylsuchenden ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt eines bestimmten Mitgliedstaates zusteht, kann offen bleiben (vgl. ablehnend etwa VG Gießen, Beschl. v. 25.1.1996 - 5 G 33380/95.A (2) - NVwZ-Beil., 1996, 27; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylVfG, Rdnr. 22). Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK, der die familiäre Beziehung zu allen nahen Verwandten schützt, ist das Ermessen vorliegend auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht reduziert mit der Folge eines dahingehenden Anspruchs des Klägers (vgl. GK-AsylVfG, § 29 AsylVfG, Rdnr. 93). Nach den vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen und dem psychiatrischen Gutachten ist davon auszugehen, dass der Kläger dringend auf den Beistand und die Lebenshilfe seines als asylberechtigt anerkannten Onkels H., bei dem er lebt, und dessen Familie sowie seiner Schwester I., für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist, angewiesen ist. (...)"
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei
Drittstaatenregelung
Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 - (7 S., M6141)
"(...) Zunächst ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bundesamt im – hier vorliegenden – Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG für die Prüfung (auch) von sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen bzw. Duldungsgründen zuständig ist. Insofern unterscheidet sich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamtes von der bei Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG, bei der vom Bundesamt nur so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 323 und Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383). Denn die Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat soll vom Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nur) erlassen werden, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dabei hat das Bundesamt in erster Linie die Übernahmebereitschaft des Drittstaates und insbesondere die Frage zu prüfen, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird. Die Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsanordnung hängt aber auch davon ab, ob die Abschiebung in den sicheren Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich möglich ist (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 34 a Rdn. 10 m. w. N.). Gründe, die zur Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG führen können, werden von dem Asylausschluss des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht berührt (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 <95>) und können damit auch der Abschiebung in den sicheren Drittstaat entgegengehalten werden (vgl. Heilbronner, AuslR, Bd. 3, § 31 Rdn. 74). Sie unterfallen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 34 Abs. 2 AsylVfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a. a. O., BVerfGE 94, 49 <113>).
Ist danach also das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zur Berücksichtigung von (auch inlandsbezogenen) Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet und insoweit zuständig (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2001 - A 10 K 13155/98 -, zit. nach juris), kann schon vor dem Hintergrund der Vermeidung von Doppelzuständigkeiten (vgl. zu Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 11.11.1997, a. a. O., BVerwGE 105, 323 <327>) nicht auch die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde – sei es hier der Antragsgegner als Ausländerbehörde oder das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten M-V – zuständig sein. Daran ändert auch die im vorliegenden Fall durch den Antragsgegner erteilte Duldung bzw. deren Verlängerung nichts. Denn hierdurch hat sich der Antragsgegner nicht etwa in der Weise festgelegt, dass er den hier streitigen Umstand der Minderjährigkeit der Antragstellerin und einen daraus möglicherweise resultierenden Duldungsgrund wegen der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) im Falle der Abschiebung in den sicheren Drittstaat anerkannt hat. (...)"
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
VG Gießen: Nach Übernahmeerklärung eines EU-Mitgliedstaates im Rahmen der Dublin II-Verordnung kann das Bundesamt den Asyantrag nach §§ 26 a, 31 Abs. 4 AsylVfG ablehnen und nach § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Abschiebung in den EU-Mitgliedstaat anordnen.
Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 3267/04.A - (7 S., M6043)
VG Wiesbaden: Dublin-Regularien gehen Drittstaatenregelung vor
Urteil vom 18.8.2004 - 5 E 1231/04.A(V) - (8 S., M5540)
"(...) Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und in nicht zutreffender Weise das Asylbegehren nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG behandelt.
Richtige Rechtsgrundlage wäre hier § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewesen mit der Folge, dass die Beklagte nicht eine Feststellung nach Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hätte treffen dürfen, sondern - unter Berufung auf Art. 16 a Abs. 5 GG i. V. m. § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG - den Asylantrag als unbeachtlich hätte behandeln müssen.
Wenn - wie hier - ein anderer Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist, kommt § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht zur Anwendung, und der Asylantrag ist als unbeachtlich zu behandeln (vgl. Renner, § 31 AsylVfG, Rdnr. 4). Nach einhelliger Auffassung findet die Drittstaatenklausel gegenüber den Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens keine Anwendung; in Bezug auf andere Mitgliedsstaaten, die allesamt Drittstaaten sind, hat das Dubliner Übereinkommen nach seinen Zwecksetzungen und mit Rücksicht auf einen gebotenen und aus Art. 3 Abs. 5 des Übereinkommes vom 15.06.1990 zu ziehenden Umkehrschluss Vorrang. Dies ergibt sich auch verfassungsrechtlich aus dem Vorrang von Art. 16 a Abs. 5 GG gegenüber dessen Abs. 2 (vgl. dazu Funke-Kaiser, in GK, § 29 AsylVfG, Rdnr. 48 m. w. N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der das Dubliner Übereinkommen teilweise abändernden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (sog. Dublin II-VO). Auch hier wird zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten unterschieden (vgl. Art. 2 und 3).
Zweifelsohne ist auch die Dublin II-VO ein völkerrechtlicher Vertrag i. S. v. § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, denn sie behält im Wesentlichen die Regelungen des Dubliner Übereinkommes bei und modifiziert sie (vgl. die Erwägungen des Rates unter Ziff. 5 in der Präambel); das Dubliner Übereinkommen und die Dublin II-VO sind in Umsetzung des Vertrages über die Europäische Union ergangen.
Auch die auf § 34 a Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig.
Hätte nach innerstaatlichen Recht die Entscheidung, 'den Asylantrag nicht zu prüfen' (so Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO) über § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfolgen müssen, so gilt für die Durchsetzung der Verlassenspflicht § 35 Satz 2 i. V. m. § 36 AsylVfG. § 35 Satz 2 AsylVfG erwähnt auch ausdrücklich 'den anderen Vertragsstaat', während § 34 a AsylVfG nur auf Drittstaaten, die keine Vertragsstaaten sind, anwendbar sein kann. Gegen den Kläger hätte also keine Abschiebungsandrohung, sondern allenfalls eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ergehen dürfen.
Die Entscheidung des Bundesamtes (...) ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil sie dem Kläger weder die Verpflichtung, ihn an den zuständigen Mitgliedsstaat 'zu überstellen', noch die Frist für die Durchführung der Überstellung mitteilt. Der Bescheid räumt dem Kläger keine Möglichkeit ein, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedsstaat zu begeben (wie es aber Art. 19 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO verlangt).
Durch die unrichtige Sachbehandlung seines Asylantrages ist der Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn eine aufgrund einer Abschiebungsandrohung durchgeführte Abschiebung entfaltet für ihn negative Rechtswirkungen, die er nicht zu gewärtigen hätte, wenn ihm die freiwillige Ausreise oder Überstellung ermöglicht würde. (...)"
Einsender: RA Dr. Bruns, Frankfurt a. M.
Weitere Dokumente 11/2004
Rechtsprechung:
VG Mainz: Die Regelungen der "Dublin II"-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 6-14 der Verordnung) sind beginnend mit Art. 6 nacheinander zu prüfen; erklärt ein Mitgliedstaat die Übernahme eines Asylverfahrens, ist darin auch dann eine Übernahmeerklärung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zu sehen, wenn der Mitgliedstaat irrtümlich davon ausging, gem. Art. 6-14 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu sein.
Beschluss vom 16.4.2004 - 7 L 312/04.MZ - (6 S., M5668)
Weiteres Dokument 11/2003
VGH Hessen: Das Dubliner Übereinkommen ist nicht auf Asylverfahren anwendbar, in denen der Asylantrag vor seinem Inkrafttreten gestellt worden ist. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.2.2003 - 11 UE 3593/99.A - (26 S., M4284)
Weitere Dokumente 7-8/2003
VG Sigmaringen: Reist ein Asylantragsteller über einen sicheren Drittstaat ein oder ist ein Drittstaat aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, muss das Bundesamt dennoch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. §§ 51, 53 AuslG bezüglich des Herkunftslandes sachlich prüfen, wenn der Asylantragsteller nicht in den Drittstaat abgeschoben werden kann (hier: wegen Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen).
Urteil vom 20.11.2002 - A 3 K 10245/01 - (9 S., M3543, vgl. zur selben Entscheidung: Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht)
Weitere Dokumente 4/2003
Amtsblatt der EU: Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (10 S., M3388)
VG Freiburg: Kein Recht auf Schutz der Familie im Dubliner Übereinkommen
Urteil vom 7.5.2002 - A 7 K 10594/01 - (7 S., M3168)
(...) Der (erneute) Asylantrag der Kläger ist nach § 29 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. AsylVfG unbeachtlich, denn nach Art. 6 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) vom 15. Juni 1990 (BGBl. II 1994, 792 ff.), welches am 1. September 1997 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. II 1997, 1452), ist Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig; (...).
Dass die Beklagte nach Art. 3 Abs. 4 DÜ den von den Klägern gestellten Antrag auch prüfen könnte, obwohl sie aufgrund der im Dubliner Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, ist unerheblich, denn die Beklagte hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. (...)
Diese Entscheidung verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten. Art. 3 Abs. 4 DÜ begründet keine subjektiven Rechte der Kläger.
Adressaten des Dubliner Übereinkommens sind allein die Vertragsstaaten, die von sich aus, bzw. auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, zu entscheiden haben, ob sie ein Asylbegehren abweichend von der an sich gemäß dem Übereinkommen gegebenen Zuständigkeit behandeln. Das Abkommen dient allein einer Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den beteiligten Staaten. Ihm ist als allgemeine Zielsetzung zu entnehmen, dass immer nur ein Staat für die Prüfung eines Asylantrags eines Ausländers zuständig ist, andererseits aber auch jedem Asylbewerber die Gewähr dafür bieten, dass sein Antrag jedenfalls von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird. Damit soll zugleich erreicht werden, dass kein Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben wird, ohne dass einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt. Ferner soll darüber verhindert werden, dass ein Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird (Abs. 4 der Präambel des DÜ; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 49, 86). Das Dubliner Übereinkommen erzeugt jedoch keine individuellen Rechte des Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens in einem bestimmten Vertragsstaat (vgl. VG München, Urt. v. 21.08.2001 - M 30 K 98.53859 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.1999 - A 5 K 11145/99 -, NVwZ-Beilage I 6/2000, S. 70; GK-AsylVfG § 29, RdNr. 26; Hailbronner, AsylVfG § 29, RdNr. 22; offengelassen von VG Freiburg, Beschl. v. 06.07.2001 - A 3 K 10445/01 -; vgl. ferner zum Schengener Durchführungsübereinkommen VG Gießen, Beschl. v. 25.01.1996 - 5 G 3380/95.A -). Es wäre wohl auch mit der Absicht, einen Asylbewerber nicht zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens zu lassen, kaum zu vereinbaren, wenn durch das Abkommen zusätzlich noch die Möglichkeit geschaffen würde, einen Asylbewerber zunächst einen Rechtsstreit über die Frage des für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Staates führen zu lasse, und anschließend erst in das eigentliche Asylverfahren einzutreten. (...)
Weitere Dokumente 1-2/2003
VG Freiburg: Gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist die Anfechtungsklage gem. § 37 AsylVfG analog statthaft, ohne dass es einer Verpflichtungsklage auf Fortführung des Asylverfahrens bedarf; Deutschland ist zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet, wenn die Überstellung an den zuständigen Vertragsstaats des Dubliner Übereinkommens nicht möglich ist (hier: Abschiebungshindernis wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung mit Suizidalität).
Urteil vom 6.5.2002 - A 10 K 10341/00 - (5 S., M3026)
Weitere Dokumente 9/2002
VG Frankfurt a.M.: Der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; diese sind ggf. gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2082/02.A(3) - (3 S., M2332)
VGH Ba-Wü: Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen später erfolglosen Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet gem. Art. 3 Abs. 4 DÜ zur Wahrung der Familieneinheit aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 23.7.2002 - A 3 S 558/02 - (6 S., M2302)
Weitere Dokumente 7-8/2002
VG Frankfurt a.M.: Drittstaatenregelung (§§ 26 a, 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller den sicheren Drittstaat nur im Flugtransit berührt hat; Verweigerung der Einreise gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG durch BGS wird nicht durch vorherige Weiterleitung an das BAFl zur Durchführung eines Asylverfahrens ausgeschlossen.
Beschluss vom 25.3.2002 - 12 G 937/02.AF(1) - (3 S., M1970)
VG Saarland: § 29 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist nur auf § 29 Abs. 1 AsylVfG anwendbar, nicht auf § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG (Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates); die Drei-Monats-Frist gem. § 29 Abs. 2 AsylVfG beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich.
Beschluss vom 27.11.2002 - 12 F 107/01.A - (4 S., M2027)
Weiteres Dokument 6/2002
Sächs. OVG: Beweis der Einreise auf dem Luftweg; Prüfungsmaßstab
des VG bei Asylanspruch, wenn § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt
ist
U.v. 28.08.2001 - A 4 B 4388/99 -; 35 S., M1244
Amtliche Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen an den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg,
wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorlegt.
2. Macht der Asylbewerber einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG geltend,
so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland
verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich sofern er sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft in latenter Gefahr politischer Verfolgung
befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes
bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes
gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
3. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten
Gebiet muss bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längerem
Auslandsaufenthalt im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen
rechnen.
4. Die nordirakischen Kurdenprovinzen stellen eine bedingte innerstaatliche
Fluchtalternative dar.
5. Die nordirakischen Kurdenprovinzen scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative
für Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt
haben. Personen, die vor ihrer Ausreise eine hervorgehobene politische oder
militärische Funktion des irakischen Regimes bekleidet haben, sind in den
nordirakischen Provinzen nicht vor politischer Verfolgung durch irakische Sicherheitsdienste
sicher.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter
gem. Art. 16a Abs. 1 GG, da er auf dem Luftweg eingereist ist, sein Heimatland
in einer latenten Gefährdungslage verlassen hat, sein Asylantrag und der
damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in Deutschland bei Rückkehr
in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
nach sich ziehen würden und er nicht auf den Nordirak als inländische
Fluchtalternative verwiesen werden kann.
1. (...) Hinsichtlich seiner Einreise treffen den Asylbewerber sowohl allgemeine
als auch im AsylVfG geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten
in Form von Darlegungs- und Handlungsobliegenheiten. (...)
Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nach und legt er bei
der Grenzbehörde an einem Flughafen oder bei der Außenstelle des Bundesamtes,
die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG),
die in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG benannten Dokumente vor, so
hat er damit im Regelfall dargelegt, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist
zu sein. Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach,
so kann alleine aus diesem Umstand indes nicht schon der Schluss gezogen werden,
dass dem Asylbewerber der geltend gemachte Asylanspruch nicht zusteht. Denn
an die Verletzung, dieser Mitwirkungsobliegenheiten sind keine unmittelbaren
Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere normieren die genannten Vorschriften
keine Beweisführungspflicht des Asylbewerbers;
vgl. BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30,
13 S., R3804]; BVerwG, Beschl. v. 4.2.1999, zitiert nach JURIS; SächsOVG,
Urt. v. 1.6.1999, SächsVBI. 2000, 37 [= ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30; 12 S.,
R3747].
Das Gericht ist im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 108
Abs. 1 VwGO nicht gehindert, die Angaben des Asylbewerbers zu seiner Einreise
auf dem Luftweg ohne Vorlage von Reisedokumenten als wahr anzusehen;
BVerwGE 109, 174; SächsOVG, a.a.O.
Doch hat es das Vorbringen, auf dem Luftweg eingereist zu sein, kritisch
zu prüfen, wenn der Asylbewerber keine Reisedokumente vorgelegt hat oder
er seinen Asylantrag nicht bei einer Außenstelle des Bundesamtes, die der
Grenzbehörde des jeweiligen Flughafens zugeordnet ist (§ 18a Abs.
1 Satz 3 AsylVfG), gestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er behauptet,
die Beweismittel weggegeben zu haben, er sich demnach auf eine selbst geschaffene
Beweisnot beruft.
Soweit die Vorgänge außerhalb des Herkunftsstaates und damit außerhalb
des Verfolgungsgeschehens liegen, hat der Asylbewerber sie zur vollen Überzeugungsgewissheit
des Gerichts nachzuweisen (§ 108 VwGO). Eine Überzeugungsbildung von
einer Einreise auf dem Luftweg kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht,
wenn der Asylbewerber in sich stimmige und nachvollziehbare Angaben zum Reiseweg
macht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 170.
Den Asylbewerber trifft insoweit die Darlegungslast, der er mit pauschalen
Angaben nicht genügen kann. Diese Darlegungslast erstreckt sich insbesondere
auf solche Tatsachen, die eine Überprüfung ermöglichen. So hat
der Asylbewerber insbesondere anzugeben, unter welchem Namen und mit welcher
Fluggesellschaft er eingereist ist, er hat Angaben zu machen über Ort und
Zeit von Start und Landung des Flugzeugs und dazu, wie er das Flugzeug bestiegen
und verlassen hat. Ebenso hat er die Nationalität des gefälschten
Reisepasses mitsamt des dort verzeichneten Namens zu bezeichnen,
mit welchem er eingereist sein will. Auch hat er Angaben dazu zu machen, wie
die grenzpolizeiliche Kontrolle an dem betreffenden Flughafen abgelaufen ist.
Spart ein Vortrag alle nachprüfbaren Momente aus, so spricht dies im Regelfall
gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Andererseits folgt aus dem Fehlen von
einigen der genannten Angaben nicht zwangsläufig, dass die Behauptung,
auf dem Luftweg eingereist zu sein, unglaubhaft ist. So kann der Asylbewerber
seiner Darlegungslast auch genügen, wenn er nachvollziehbare Gründe
dafür anführt, warum er bestimmte Angaben nicht (mehr) machen kann.
Im Übrigen bezieht sich die Darlegungslast auch auf die Gründe, weshalb
er die geforderten Dokumente nicht vorlegen kann und weswegen er seinen Asylantrag,
nicht sofort bei der Grenzbehörde am Flughafen oder unverzüglich bei
der dieser zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes gestellt hat.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, bei der Aufnahme des Asylantrages sowie im Rahmen der Anhörung
des Asylbewerbers auf die Vollständigkeit dieser Angaben hinzuwirken, da
eine Überprüfung dieser Angaben bei dem jeweiligen Flughafen und der
Fluggesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt nur noch begrenzt möglich
ist, zumal viele Fluggesellschaften ihre Passagierlisten regelmäßig
nur sechs Monate aufbewahren.
Sind die zu fordernden Angaben indes nicht aktenkundig, so ist es im Verwaltungsprozess
ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers grundsätzlich
Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären
(§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände
zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO), soweit dies im Einzelfall erforderlich
und (noch) möglich ist (BVerwGE 109, 174). Die Mitwirkungsobliegenheiten
der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen
Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch
die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht
des Gerichts herabsetzen. Ob und inwieweit zu der behaupteten Einreise weitere
Ermit- tlungen anzustellen sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise.
Zu weiterer Sachaufklärung besteht insbesondere kein Anlass, wenn es an
nachprüfbaren Angaben des Asylbewerbers fehlt. Liegen solche vor, so sind
der lückenlosen Aufklärung durch nachträgliche Ermittlungen zwar
Grenzen gesetzt. Nachträgliche Ermittlungen bei den entsprechenden Flughafenverwaltungen
oder Fluggesellschaften zu den genauen Reisedaten, dem Flugzeugtyp, den Transfer
vom Flugzeug zum Flughafengebäude und desgleichen können aber im Einzelfall
geeignet sein, Indizien für oder gegen die Richtigkeit der Angaben des
Asylbewerbers zu gewinnen und damit die Richtigkeit der Angaben des Asylbewerbers
zu überprüfen.
Sind die Angaben lückenhaft und muss das Verwaltungsgericht die Einreise
auf dem Luftweg deswegen für zweifelhaft halten, so muss es eine mündliche
Verhandlung durchführen und versuchen, sich durch eine eigene Anhörung
selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen (vgl. BVerwGE
109, 174). Auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung
kommt es auch deshalb an, weil gerade die nachprüfbaren Angaben zur Einreise
sowie die Gründe, die für die Weggabe von Beweismitteln und dafür
angeführt werden, dass der Asylantrag nicht am Flughafen gestellt wurde,
sich in vielen Fällen in stereotyper Form gleichen. Aus der Stereotypie
alleine kann aber noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben geschlossen
werden. Soweit es die Abfertigung und die Kontrollen auf dem Flughafen angeht,
handelt es sich um Vorgänge, die tatsächlich an jedem Flughafen in
ähnlicher Weise ablaufen. Dass der Schlepper vom Asylbewerber bei der Einreise
alle Unterlagen einschließlich des gefälschten Reisepasses zurückgefordert,
ist ebenfalls durchaus nachvollziehbar. Denn der Schlepper wird darauf bedacht
sein, seine Spuren und damit auch die Spuren zum Einreiseweg zu verwischen.
Auch lässt alleine der Umstand, dass der Asylbewerber keine oder sehr lückenhafte
Erinnerungen an Details der Flugreise hat und er nicht vorträgt, unter
welchem Namen er eingereist sein will, noch nicht den Schluss zu, der Asylbewerber
habe seine Einreise auf dem Luftweg erfunden. Dies kann im Einzelfall auch darauf
zurückzuführen sein, dass sich der Asylbewerber in Anbetracht der
Ungewissheit, ob seine beabsichtigte illegale Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ohne Schwierigkeiten von Statten gehen wird sowie aufgrund seiner
Abhängigkeit von seinem Schlepper in einer psychisch angespannten Situation
befunden haben mag.
Ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber
auf dem Luftweg eingereist ist und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine
weitere Aufklärung, so hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise
festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Dabei trifft den Asylbewerber
die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines
sicheren Drittstaates in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein;
BVerwGE 109, 174, SächsOVG, a.a.O.).(...)
2. Die Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes
in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft in einer
latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, hat das Verwaltungsgericht
auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes (vgl. hier Ziffer
2 des angefochtenen Bescheides) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen
eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen und der Bescheid
insoweit nicht angefochten wurde, also in Bestandskraft erwachsen ist. Bei dem
Anspruch auf die Gewährung von Asyl nach Art 16a Abs. 1 GG und dem Anspruch
auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs.
1 AusIG handelt es sich um unterschiedliche Rechtsschutzbegehren. Zwar sind
die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AusIG mit
denjenigen des Asylanspruchs gemäß Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich,
was die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen
Charakter der Verfolgung angeht;
vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992, NVwZ 1992, 892;
Urt. v. 10.5.1994, NVwZ 1994, 1115.
Doch folgt daraus nicht, dass sich die Prüfung des Asylbegehrens
bei Vorliegen einer positiven unanfechtbaren Entscheidung zu § 51 Abs.
1 AusIG nur noch darauf beschränkt, ob der Betroffene das Bundesgebiet
ohne Berührung eines sicheren Drittstaates erreicht hat (Art. 16a Abs.
2 und Abs. 3 GG, § 26a AsylVfG). Denn die materielle Bindungswirkung des
Bescheides ist auf den Entscheidungssatz beschränkt und bezieht sich nicht
auf wesentliche und tragende Gründe des Bescheides sowie Vorfragen (vgl.
BVerwGE 96, 24). Bei der Frage, ob sich der Asylbewerber bei Verlassen des Herkunftslandes
in Gefahr oder sofern er sich auf Nachfluchtgründe beruft
in einer latenten Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, handelt es sich
indes um eine Vorfrage;
BVerwGE 96, 24; BVerwG, Beschl. v. 4.10.1996 -
9 B 382/96 - zitiert nach JURIS. (...) .
Ausgehend davon kann hier dahinstehen, ob der Kläger den Irak vorverfolgt
verlassen hat, denn der Kläger kann sich auf beachtliche Nachfluchtgründe
berufen. Er hat sein Heimatland in einer latenten Gefährdungslage verlassen
und sein Asylantrag sowie der damit verbundene mehrjährige Aufenthalt in
Deutschland vermögen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu
begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland politisch
verfolgt würde.
Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Kläger bereits vor der
Ausreise mindestens in einer latenten Gefährdungslage befunden hat, die
ihn zur Republikflucht und Asylbeantragung gedrängt hat. Der Kläger
hat glaubhaft geschildert, dass er aufgrund objektiver Indizien hat befürchten
müssen, als hochrangiger Offizier kurdischer Volkszugehörigkeit Opfer
einer Säuberungskampagne innerhalb der irakischen Armee zu werden.(...)
3. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hat ergeben, dass ein irakischer
Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet
bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längeren Auslandsaufenthalt
im Falle seiner Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen
muss;
ebenso: VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.1.1999
- A 2 S 2429/98 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - Nieders. OVG, Beschl. von
8.3.1999 - 9 L 4394/98 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.5.1998 - 7 A 11436/
97.OVG; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -.
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei diesem Personenkreis das Stellen
eines Asylantrags als Kritik am herrschenden Regime im Irak bzw. als Ausdruck
einer oppositionellen Haltung angesehen wird und dieser Mangel an Loyalität
entsprechend hart bestraft werden kann, wobei die Bestrafung willkürlich
erfolgt und auch bis zur Todesstrafe reichen kann. Da die drohende Bestrafung
an die bei dem Betroffenen angenommene politische Überzeugung anknüpft,
stellt sie eine politische Verfolgung dar.
Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar:
Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im jüngsten Lagebericht
vom 15.2.2001 ist nicht auszuschließen, dass bereits das Stellen eines
Asylantrages bei Rückkehr in den Irak für den Betroffenen Verfolgungsmaßnahmen
nach sich zieht. Begründet wird dies vom Auswärtigen Amt damit, dass
das irakische StGB und andere Rechtsvorschriften das Verbreiten von Falschnachrichten
über Irak im Ausland sowie die Kritik und Beleidigung der Staatsorgane
unter schwere Strafe stellen. Es müsse damit gerechnet werden, dass irakische
Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die
Nähe dieser Straftatbestände rücken wurden, wenngleich konkrete
Erkenntnisse vor Repressionen gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten
Asylantragstellern insoweit nicht vorlägen. In seinen Lageberichten vom
18.12.1997, vom 17.4.1998, vom 13.8.1998 und zuletzt vom 25.10.1999 hat das
Auswärtige Amt insoweit noch differenziert. Dort hat es mitgeteilt, dass
Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung bei Wirtschaftsflüchtlingen
nicht als wahrscheinlich erscheinen würden, falls keine besonderen Umstände
vorliegen würden. Es müsse dem irakischen Regime bewusst sein, dass
es sich bei irakischen Asylbewerbern vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge
handele. Denn die wirtschaftliche Lage der irakischen Bevölkerung habe
sich durch die seit 1991 bestehenden UN-Sanktionen dramatisch verschlechtert.
Deshalb versuche der Irak, den Exodus vor allem der wirtschaftsrelevanten Schichten
und Eliten mit allen Mitteln unter anderem durch zahlreiche politische
Amnestien zu stoppen.
Das Deutsche Orient-Institut kommt in seinen Auskünften an das VG Sigmaringen
vom 5.9. 2000 [ASYLMAGAZIN 12/00, S. 22; 9 S., L9090] sowie an das Niedersächsische
OVG vom 31.10. 2000 zu der Einschätzung, dass im Irak der Republikflucht
und dem langjährigen Aufenthalt in westlichen Ländern gegenüber
der Asylantragstellung ein größeres Gewicht beigemessen werde. Es
sei dort heute jedem bekannt, dass in Westeuropa Aufenthaltstitel nur im Wege
der Asylbeantragung zu erlangen seien. Irak sei einst ein reiches Land gewesen
und habe daher keine Auswanderungstradition. Obwohl inzwischen hunderttausende
Iraker das Land verlassen hätten, um im Ausland ein wirtschaftliches Auskommen
zu finden, und diese Tatsache dem irakischen Regime auch bekannt sein dürfte,
gebe es noch immer keine Akzeptanz gegenüber einer langjährigen Auslandsabwesenheit.
Die offizielle Propaganda versuche weiter, die Bevölkerung Iraks als eine
gegen den westlichen Imperialismus" und vor allem gegenüber
Amerika verschworene Gemeinschaft darzustellen, die geschlossen und mit Tapferkeit
hinter ihrem Führer stehe. Die illegale Ausreise und der langjährige
Auslandsaufenthalt werde daher nach wie vor als Abkehr vom eigenen Land und
von der Führung des Landes bewertet. Rückkehrer würden äußerst
penibel befragt und würden sich wegen der herrschenden Willkür der
Sicherheitskräfte bei unzureichenden Antworten oder Bestechungsgeldern
unter Umständen der direkten Gefahr für Leib und Leben aussetzen.
In früheren Auskünften ging das Deutsche Orient-Institut noch davon
aus, dass auch der Asylantragstellung, vor allem, wenn der Asylantrag in westeuropäischen
Staaten gestellt werde, eine politische Dimension zu komme;
vgl. Auskunft an das OVG Lüneburg vom 30.4.1999.
Dies rühre daher, dass die europäischen Staaten allesamt an
der Anti-Irak-Allianz teilgenommen hätten, die seinerzeit unter der Schirmherrschaft
der UNO und der militärischen Führerschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika aktiv geworden sei. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland unverrückbar
an der Seite der Amerikaner gestanden habe, werde die Stellung eines Asylantrages
in Deutschland als feindliches Überlaufen betrachtet. Das Deutsche Orient-Institut
unterscheidet in seinen Auskünften vom 10.11.1997 an das VG Bayreuth und
vom 30.6.1998 an das VG Aachen insgesamt drei Fallgruppen mit unterschiedlichem
Gefährdungspotenzial: Bei der ersten Gruppe handele es sich um legal aus
dem zentralirakischen Gebiet ausgereiste irakische Bürger. Dies sei ein
sehr kleiner Personenkreis, da die Ausreise von irakischen Staatsangehörigen
sehr restriktiv gehandhabt werde. Wer von diesem Personenkreis einen Asylantrag
stelle, mache naturgemäß sein Herkunftsland schlecht und verhalte
sich aus dortiger Sicht landesfeindlich. Die zweite Gruppe betreffe Flüchtlinge
aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet, die das Land illegal verlassen
hätten. Diese Gruppen unterlägen dem Risiko bereits wegen der illegalen
Ausreise verfolgt zu werden. Der Asylantrag käme in diesen Fällen
erschwerend hinzu. Die dritte Gruppe werde durch die Kurden und Bewohner der
autonomen Provinzen im Nordirak gestellt. Hierbei handele es sich um die zahlenmäßig
größte Gruppe. Die Lage sei nicht so einzuschätzen, dass die
irakischen Behörden solchen Personen die Flucht verübelten. Zwar bestehe
die irakische Staatsmacht darauf, dass die autonomen Gebiete irakisches Territorium
seien. Doch fühle sich das Regime für diese Gebiete nicht mehr verantwortlich.
Aus Sicht der irakischen Behörden stelle sich die Flucht irakischer Staatsbürger
aus den autonomen Gebieten daher nicht als eine Flucht vor der irakischen Staatsmacht,
sondern vielmehr als eine Flucht vor den kurdischen Lokalpotentaten dar. Aus
diesem Grunde sei nicht damit zu rechnen, dass die irakische Staatsmacht insoweit
die gleichen Loyalitätsanforderungen erhebe, wie für das unter ihrer
Herrschaft stehende irakische Staatsvolk. Außerdem sei äußerst
fraglich, ob die irakische Staatsmacht von der Ausreise und dem Asylantrag des
Betroffenen überhaupt erfahren könne. Über die Ein- und Ausreisemöglichkeiten
habe die irakische Staatsmacht mangels Gebietsgewalt über die autonomen
Gebiete keine Kontrolle und könne sie auch nicht beeinflussen. Und sie
habe insoweit auch keine Einflussmöglichkeiten. Das Risiko für diese
Gruppe, allein wegen der Asylantragstellung politischer Verfolgung zu unterliegen,
erscheine daher gering.
Nach Ansicht des UNHCR stellt die Asylantragstellung nicht zwangsläufig
ein Kriterium dar, bei dessen Vorliegen ein Ausgereister ohne Hinzutreten weiterer
Faktoren als Flüchtling anerkannt werde. In seiner Auskunft an das VG Ansbach
vom 3.4.2001 begründet der UNHCR dies damit, dass zwar irakische Staatsbürger,
die der illegalen Aus- oder Einreise beschuldigt würden und somit das irakische
Passgesetz Nummer 84 von 1983 übertreten hätten, zwar gemäß
Art. 24 des Strafgesetzbuchs Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafen von fünf
bis fünfzehn Jahren bestraft würden. Zusätzlich könnten
die Behörden auch den gesamten Besitz des Beschuldigten beschlagnahmen.
Indes lägen dem UNHCR keine Erkenntnisse vor, die eine umfassende Anwendung
des Passgesetzes bestätigen würden. Dennoch müsse ernsthaft im
Einzelfall in Betracht gezogen werden, dass Personen in gehobenen Positionen
innerhalb der irakischen Gesellschaft wie hohe Beamte, Militärs oder Akademiker
durch die illegale Ausreise mit großer Wahrscheinlichkeit Regimegegnerschaft
unterstellt werde und sie daher im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr politischer
Verfolgung ausgesetzt seien. Die Asylantragstellung stelle daher immer einen
Faktor dar, der bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft neben anderen
Gegebenheiten des Einzelfalles herangezogen werden müsse.
Amnesty international geht in seiner Stellungnahme an das VG Sigmaringen vom
11. 11.12. 1996 davon aus, dass irakische Asylbewerber, die das Land illegal
verlassen haben, im Falle ihrer Rückkehr mit strenger Bestrafung zu rechnen
haben. Das Strafmaß sei im Vergleich zum Vergehen unverhältnismäßig
hoch. Langjähriger ungeklärter oder illegaler Auslandsaufenthalt habe
im Falle der Rückkehr bei Einreise hartnäckige Verhöre durch
die irakischen Sicherheitsbehörden zur Folge und könne bei Erhärtung
von Verdachtsmomenten Repressionsmaßnahmen wie Haft und Folter, Verschwindenlassen
oder gar extralegaler Hinrichtung auslösen. Dem Verdacht der Regimegegnerschaft
könne sich ein irakischer Staatsbürger bei Rückkehr bereits dann
aussetzen, wenn er nicht über eine entsprechende Eintragung im Reisepass
verfüge, aus der hervorgehe, dass er sich rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten habe. Hinzu komme, dass Personen, die sich über
längere Zeit illegal im Ausland befänden, von staatlichen Stellen
schneller verdächtigt würden, der Opposition anzugehören.
Nach dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die irakischen Behörden
die illegale Ausreise des Klägers aus dem Irak, seine nachfolgende Asylantragstellung
sowie seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
als endgültigen Beweis für eine mindestens vermutete Regimegegnerschaft
bewerten würden und der Kläger daher im Falle seiner Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Die Einschätzung des UNHCR, wonach weitere Umstände hinzutreten
müssten, damit davon ausgegangen werden könne, ein illegal aus dem
Irak ausgereister Bürger werde aufgrund der Stellung eines Asylantrages
im Falle seiner Rückkehr politisch verfolgt, überzeugt den Senat nicht.
Denn die übrigen Erkenntnismittel zeigen in weitgehender Übereinstimmung
ein anderes Bild. Sowohl das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15.2.2001,
als auch das Deutsche Orient-Institut und amnesty international gehen davon
aus, dass jedenfalls bei einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung
des Betroffenen zu besorgen ist. Dies dürfte bei der Stellung eines Asylantrages
regelmäßig der Fall sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in diesem Lagebericht
im Vergleich zu den vorangegangenen Lageberichten teilweise geändert
hat. Das Auswärtige Amt hat in seinem jüngsten Lagebericht die Einschränkung,
wonach politische Verfolgung bei rückkehrenden Wirtschaftsflüchtlingen,
die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, nicht zu erwarten sei, aufgegeben.
Dies kann nur so zu verstehen sein, dass wohl nicht zuletzt wegen der
im Irak herrschenden Willkür jede republikflüchtige Person
gefährdet ist, die nach längerem Auslandsaufenthalt den Irak zurückkehrt.
4. Dem Kläger steht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung. Die autonomen Kurdengebiete im Nordirak stellen sich nicht als
generelle, sondern als bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar, die dem
Kläger aber nicht zur Verfügung steht. Als hochrangiger desertierter
Offizier der irakischen Armee muss der Kläger damit rechnen, im Falle seiner
Rückkehr im Nordirak von irakischen Sicherheitsdiensten wegen seines
als Regimegegnerschaft gewerteten Verhaltens verfolgt zu werden.(...)
Danach sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf
die Verhältnisse in Nordirak übertragbar;
vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98; VGH
Bad.-Würt., Urt. v. 26.4.2001 A 2 S 2146/99 -, Urt. v. 5.12.2000 - A 2
S 1/98; Urt. v. 21.1.1999 - A 2 S 2429/98 -, BayVGH, Urt. v. 31.7.2001 - 20
B 00.31 977 [ASYLMAGAZIN 9/01; 10 S., M0979]; OVG Sachsen-Anhalt, Urt.
v. 11. 12.1998 - A 1 S 394/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.7.1998
- 2 L 169/97, OVG Saarlouis, Urt. v. 5.4.2000 - 9 R 6/ 97; OVG Nordrhein-Westfalen,
Urt. v. 5.5.1999 9 A 4671/98.A ).
Die irakische Staatsmacht übt aufgrund des Eingreifens der Vereinten
Nationen und der militärischen Überwachung entsprechender UN-Resolutionen
durch die USA und Großbritannien gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt
in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniyah aus. Demgegenüber
ist aber ebensowenig festzustellen, dass der irakische Staat seine Gebietsherrschaft
endgültig aufgegeben oder verloren hat, so dass diese Region asylrechtlich
zum Ausland zu zählen wäre. Die Vorkommnisse von August und September
1996, bei denen irakische Verbände kurzzeitig in den Nordirak eingedrungen
sind und auf Seiten der DPK die Stadt Arbil erobert haben, können nicht
belegen, dass Bagdad eine effektive Gebietsgewalt innehat oder wiedererlangt
hat. Eine effektive Gebietsgewalt setzt eine stabile und effektive Herrschaftsmacht