Asylverfahrens- und -prozessrecht

Einstweiliger Rechtsschutz

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: § 37 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn das Gericht einem Eilantrag gegen eine Ausreisefrist von einer Woche nach Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG stattgegeben hat.
Urteil vom 21.1.2008 - 14a K 3587/07.A - (5 S., M12657)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung dürfte unzulässig sein; jedenfalls setzt die Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO eine Auseinandersetzung damit voraus, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Beschluss vom 27.11.2006 - AN 1 S 06.30884 - (19 S., M9851)

VG Stuttgart: Zum einstweiligen Rechtsschutz bei psychischer Erkrankung
Beschluss vom 20.4.2006 - 11 K 1277/06 - (10 S., M8370)

»(...) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch überwiegend begründet. (...)
Es ist als offen anzusehen, ob der Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten persönlichen Schwierigkeiten, insbesondere gesundheitlicher Art, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite steht, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Insoweit ist der Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten noch ungeklärt. Die getroffene Anordnung ist in dieser Lage nötig, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin zu 2 abzuwenden. Erginge sie nicht, wäre die Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesundheitsgefahren, denen sie im Falle der Abschiebung ausgesetzt wäre, möglicherweise schwerwiegenden und irreparablen Folgen für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt. Zwar ist der Eintritt dieser Folgen gegenwärtig nicht sicher absehbar, vielmehr ist das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben weiter aufzuklären. Dies führt dennoch zu keiner anderen Gewichtung, da die Rechtsgüter Leben und Gesundheit einen hohen Rang haben und ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Der Nachteil, den auf der anderen Seite die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen Anordnung zu tragen hat, wenn bei der Antragstellerin zu 2 tatsächlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, wiegt demgegenüber weniger schwer, zumal die Antragstellerin zu 2 offenkundig auf Unterstützung durch die öffentliche Hand (Sozialhilfe) nicht angewiesen ist.
Die Gerichte sind zu einer Interessenabwägung (Folgenabwägung) auch berechtigt und verpflichtet, wenn eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage z. B. wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25.07.1996, NVwZ 1997, 479; OVG Hamburg, Beschl. vom 13.10.2000, NVwZ-Beilage I 2001, 31; OVG Weimar, Beschl. vom 15.11.2002, InfAuslR 2003, 144 [10 S., M3188]).
Nach derzeitiger Erkenntnislage kommt durchaus in Betracht, dass sich die Antragstellerin zu 2 auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen kann. (...)
Die Antragstellerin zu 2 leidet nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressiven Anpassungsstörung und an einer akuten Belastungsreaktion. (...) Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo hätte bei der Antragstellerin zu 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Gefahr der Umsetzung des Suizids zur Folge.
Zwar ist eine ärztliche Stellungnahme/ein ärztliches Attest lediglich das schriftlich niedergelegte Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. Bei den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (...) handelt es sich somit nur um – auf ärztlicher Fachkunde beruhende – kurze klinische Einschätzungen, die zwangsläufig die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer (behaupteten) Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt in: Asylpraxis, Band 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287; Wenk-Ansohn/Haenel/Birck/Weber, Einzelentscheider-Brief, Heft 8 und 9/2002, 3) nicht erfüllen können. Da die Diagnosen in den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Münsterklinik auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und diese ärztlichen Stellungnahmen erkennbar keine Formulierungen enthalten, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, NVwZ-Beilage I 2003, 41 = DVBl. 2002, 53). Eine ärztliche Bescheinigung, durch die eine psychische Erkrankung attestiert wird, gibt Behörden und Verwaltungsgerichten nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2005, NVwZ-RR 2005, 507).
Entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. die in der Behördenakte enthaltene Stellungnahme vom 10.04.2006) kann das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schon mit der Erwägung ausgeschlossen werden, die geltend gemachten psychischen Störungen seien nicht schon in den ersten sechs Monaten nach dem erlittenen Trauma aufgetreten; da sie erst in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung geltend gemacht worden seien, sei lediglich vom Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion bzw. einer Anpassungsstörung auszugehen. Mit dieser Einschätzung verkennt die Antragsgegnerin, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftritt. Diese Zeitspanne wird in der ICD 10 für F 43.1 und in DSM IV nur als häufigste Latenz angegeben, wobei aber auf Ausnahmen hingewiesen wird (vgl. auch Gierlichs, Asylmagazin 7–8/2003, 53). Im Übrigen gibt es die unterschiedlichsten Gründe, warum in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein gegenüber Behörden oder Gerichten eine mögliche Traumatisierung und psychisch-reaktive Traumafolgen geltend gemacht werden. So werden vielfach Angaben über Traumatisierung und Foltererfahrung erst im Nachhinein aus Scham und Schuldgefühlen gemacht, besonders bei muslimischen Frauen infolge sexualisierter Traumatisierung und Folter, häufig in ausweglosen Situationen, in denen der Ehrverlust als geringeres Übel in Kauf genommen wird (vgl. Haenel/Birck, VBlBW 2004, 321, 323).
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist nach dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom 10.04.2006 des Weiteren der Auffassung, bei den ärztlichen Stellungnahmen der Münsterklinik fehle die inhaltliche Analyse der erhobenen Aussagen in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen (Konstanz- und Motivationsanalyse, Fehlerquellen- und Kompetenzanalyse). Dieses Vorbringen der Landeshauptstadt Stuttgart deutet darauf hin, dass sie den Unterschied zwischen aussagepsychologischem und klinischem Gutachten nicht kennt. Aussagepsychologische Gutachten äußern sich zu Aussagen über ein Geschehen. Die aussagepsychologische Begutachtung wurde entwickelt, um mit Hilfe der Inhaltsanalyse einer Aussage und unter Berücksichtigung der Entstehungsgenese, der Kompetenz und der Motivation des Untersuchten sowie mit Hilfe des Vergleichs verschiedener Aussagen einer Person zu unterschiedlichen Zeiten (Konstanzanalyse) die Frage zu klären, inwieweit die Schilderungen glaubhaft und zuverlässig sind. Klinische Gutachten äußern sich hingegen zu der Frage, ob jemand gesund oder krank ist und dazu, welche Erkrankungen gegebenenfalls vorliegen. Forensische aussagepsychologische Gutachten liegen aber außerhalb des Kompetenzbereichs eines Facharztes oder Psychotherapeuten. Klinische Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren folglich Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie. Realkennzeichen, Konstanzanalyse, Aussageentstehung und Aussageentwicklung oder Motivationsanalyse gehören deshalb nicht in den Rahmen eines klinischen Gutachtens. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (vgl. zum Ganzen Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Gierlichs u. a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, ZAR 2005, 158; Wenk-Ansohn u. a., Anforderungen an Gutachten, Einzelentscheiderbrief 8 und 9/2002, 3). (...)«
RiVG Sachsenmaier, Stuttgart

VG Gießen: Vorläufiger Rechtsschutz bei Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 3.2.2006 - 4 G 227/06.A - (7 S., M8035)

»(...) Das Begehren der äthiopischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ... gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin ... gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. (...)
Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Ausschlussklausel des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den in einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG benannten sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Dieses gesetzliche Verbot erfasst jedoch nur solche Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die es in rechtmäßiger Weise gemäß § 34 a Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylVfG (Drittstaatenregelung) getroffen hat. § 34 a Abs. 1 AsylVfG bildet nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat, der zugleich Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.
Ist der Asylbewerber über einen anderen Mitgliedsstaat eingereist, ist vom Vorrang der EG-Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – VO Nr. 343/2003/EG – (Dublin II-VO), welche das multilaterale System des Dubliner Übereinkommens ablöst, auszugehen. Als Verordnung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG ist sie Bestandteil des sekundären Gemeinschaftsrechts und unmittelbar anwendbar, ohne dass es noch eines nationalen Umsetzungsaktes bedürfte. Zwar enthält die Verordnung keine abschließenden und ins Detail gehenden Vorschriften über das Verfahren, das der einzelne Mitgliedsstaat gegenüber den Asylbewerbern und Asylbewerberinnen nach Antragstellung durchzuführen hat, wenn er nach der Verordnung nicht zuständig ist und demnach die Betroffenen auf das Verfahren im anderen zuständigen Mitgliedsstaat verweisen will, nachdem der ersuchte Mitgliedsstaat der Aufnahme zugestimmt hat. Artikel 19 Abs. 1 VO Nr. 343/2003/EG bestimmt allerdings, dass nach erfolgter Zustimmung durch den ersuchten Staat der Mitgliedsstaat der Antragstellung dem Antragsteller diese Entscheidung sowie seine Verpflichtung, ihn an den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, mitzuteilen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm ist die Entscheidung zu begründen und dem Antragsteller eine Frist zur Durchführung der Überstellung und gegebenenfalls Zeit und Ort der Überstellung mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung muss ein Rechtsbehelf eröffnet sein, dem jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. Die Verordnung wird namentlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (VO 1560/2003/EG). In Art. 7 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen ist als eine von drei Modalitäten der Überstellung die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist genannt; in diesem Fall erhält der Asylbewerber einen Passagierschein, damit er sich in den zuständigen Staat begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der Mitteilung der Entscheidung über seine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme durch den zuständigen Staat genannt wurde, ausweisen kann.
Festzustellen ist, dass im Asylverfahrensgesetz unmittelbar auf die vorgenannten Regelungen des Gemeinschaftsrechts bezogene und diese ausführende Regelungen gegenwärtig nicht enthalten sind. § 29 Abs. 3 AsylVfG, dessen Anwendung der Bevollmächtigte der Antragstellerin und ebenso etwa das VG Wiesbaden (Beschluss vom 10.11.2004, Az.: 5 G 2329/04, AuAS 2005, 34 ff.) für einschlägig halten, bezieht sich nur auf ein Verfahren aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages nach Maßgabe von Art. 16 a Abs. 5 GG. Allerdings ist dieser Verfassungsnorm und dem durch Änderungsgesetz 1993 neu eingefügten Abs. 3 des § 29 AsylVfG im Zusammenhang mit der in Art. 16 a Abs. 2 und 5 GG, §§ 26 a, 34 a AsylVfG geregelten Drittstaatenkonzeption zu entnehmen, dass das innerstaatliche Recht zwischen sicheren Drittstaaten und Vertragsstaaten unterscheidet. Vertragsstaaten in diesem Sinne waren insbesondere diejenigen des Dubliner Übereinkommens (DÜ) vom 15.06.1990 (BGBl. 1994, S. 792) und des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19.06.1990 (BGBl. II 1993, S. 1010). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt indes die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG zurück (BVerfGE 94, 49 [86]). Ausgehend von dieser verfassungsrechtlichen Ausgangssituation und vor dem Hintergrund, dass die VO Nr. 343/2003/EG eine völkerrechtliche Vereinbarung im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG, § 29 Abs. 3 AsylVfG, nämlich das Dubliner Übereinkommen, ablöst, wird deutlich, dass eine nunmehr erfolgende Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einen Mitgliedsstaat der Gesetzessystematik nicht gerecht wird. Zudem werden hiermit die oben genannten Vorgaben der VO Nr. 343/2003/EG sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmung nicht erfüllt. Vor allem aber liegt eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, die früheren Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens als Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Adressaten der VO Nr. 343/2003/EG nunmehr – im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung – der Drittstaatenkonzeption, d. h. dem Instrument der Abschiebungsanordnung ohne Fristsetzung und ohne die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu unterstellen, nicht vor.
Die derzeit fehlende Anpassung des Asylverfahrensgesetzes an die Verordnung Nr. 343/2003/EG, insbesondere bezüglich der Klärung, ob vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise zulässig [ist] (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 VO Nr. 343/2003/EG) und ob eine freiwillige Ausreise ermöglicht werden soll (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VO 343/2003/EG und Art. 7 Abs. 1 a, Abs. 2 VO 1560/2003/EG), macht es nach Auffassung des Gerichts aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, den betreffenden Personenkreis nicht schlechter zu stellen, als vor Inkrafttreten der VO Nr. 343/2003/EG.
Das Gericht sieht sich im Übrigen in dieser Auffassung auch dadurch bestätigt, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zum 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union), Stand: 03.01.2006, die Gesetzeslücke aufgegriffen hat. So ist hierin etwa die Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU durch Einfügung des neuen § 27 a AsylVfG und Ergänzung des § 34 a AsylVfG vorgesehen. Auffallend ist insoweit, dass nach der Systematik dieses Entwurfs nunmehr eindeutig (weiterhin) die Drittstaatenkonzeption des Art. 19 II GG, § 26 a AsylVfG nicht die Fälle der Einreise über einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften umfasst (s. Wortlaut des neuen § 27 a AsylVfG). Dies zeigt, dass auch im Bundesministerium des Innern ein entsprechender Anpassungsbedarf gesehen wird.
Dass die derzeit vorgegebenen gesetzlichen Instrumentarien nicht passen, zeigt auch der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nicht § 26 a Abs. 1 AsylVfG unmittelbar, sondern § 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG genannt hat mit der Folge der Anwendung des § 34 a AsylVfG.
Das Gericht sieht aufgrund der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 3 AsylVfG, der einen völkerrechtlichen Vertrag voraussetzt, keinen Raum für die Anwendung des § 29 Abs. 3 AsylVfG und nachfolgend des § 35 AsylVfG (so aber VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 29 Rdnr. 48; wie hier: Marx, AsylVfG, § 29, Rdnr. 48, der jedoch § 35 AsylVfG für anwendbar hält).
Das Gericht greift aus der Systematik des Asylverfahrensgesetzes heraus unmittelbar auf § 36 AsylVfG zurück, der insoweit einen Mindeststandard enthält für die Behandlung und den Rechtsschutz der vergleichbar unbeachtlichen bzw. offensichtlich unbegründeten Asylanträge. Hiernach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und ist dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche zu gewähren.
Hieraus folgt, dass das persönliche Interesse der Antragstellerin und des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.01.2006 verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides überwiegt, solange der Antragstellerin und dem Antragsteller eine freiwillige Ausreise unter Fristsetzung nicht ermöglicht worden ist. (...)«

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
BayVGH: Wurde im Erstverfahren durch keine gerichtliche Instanz inhaltlich geprüft, ob Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzw. § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, weil der Antragsteller auf gleichwertigen Schutz durch einen allgemeinen Abschiebungsstopp verwiesen worden ist, so muss nach Wegfall des Abschiebungsschutzes diese inhaltliche Prüfung im Wiederaufgreifensverfahren sichergestellt sein; Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz.
Beschluss vom 29.11.2005 - 24 CE 05.3107 - (6 S., M7736)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Das Oberverwaltungsgericht kann auf Grund von Art. 19 Abs. 4 GG in der Beschwerdeinstanz die Abschiebung vorläufig untersagen, wenn nicht sofort über die Beschwerde entschieden werden kann.
Beschluss vom 15.7.2005 - 2 M 116/05 - (3 S., M7464)

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
VG Köln: Einstweiliger Rechtsschutz auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG richtet sich nach § 80 Abs. 5 AufenthG (Änderung der Rspr. der Kammer).
Beschluss vom 13.4.2005 - 8 L 509/05.A - (5 S., M6859)

VG Meiningen: Zur Anhörung im Asylverfahren
Beschluss vom 2.7.2004 - 2 E 20273/04.Me - (6 S., M5488)

" (...) Nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, B. v. 01.03.1979, DÖV 1979, 802 und hieran anknüpfend BVerfGE 65, 76; BVerfG, B. v. 04.12.1991, InfAuslR 1991, 69) ist eine Klage dann offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Dabei bedarf es einer Beurteilung des Einzelfalls. Der gleiche Maßstab ist (...) auch an die Beurteilung anzulegen, ob das Bundesamt zu Recht den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Das Gericht ist vorliegend der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vorliegen. (...)
Das Bundesamt geht davon aus, das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubwürdig. Wird die Unglaubwürdigkeit eines Asylbewerbers auf den Eindruck, den er bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hatte, gestützt, ohne dass sein Sachvortrag in sich schwer widersprüchlich oder auf nachweisbar falsche Dokumente gestützt wird, hat das Gericht regelmäßig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils, da diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nur durch persönliche Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren zu klären sind.
Die darüber hinaus genannten objektivierbaren Gründe des Einzelentscheiders, die Antragstellerin für unglaubwürdig zu halten, halten einer Überprüfung nicht stand.
Soweit im streitgegenständlichen Bescheid darauf abgestellt wird, die Antragstellerin könne schon deshalb nicht verfolgt worden sein, weil sie mit einem Reisepass legal die Grenze überschritten habe, steht dies im Widerspruch zum Vorbringen der Antragstellerin, die auf einen vom Schlepper unmittelbar vor dem Abflug ausgehändigten Reisepass bezug nimmt, der ihr Bild enthalten habe. Das es sich um einen echten, also auch den richtigen Namen und die Adresse der Antragstellerin enthaltenen Reisepass gehandelt haben sollte, hat sie nicht gesagt, eine Frage dazu wurde nicht gestellt.
Weiter wird ihr politisches Engagement bezweifelt, weil sie nicht in der Lage war, den Namen des Energieministers, des Erziehungsministers, des Verteidigungsministers, des Transportministers und des Generalsekretärs der Kommunistischen Partei Vietnams zu nennen. Außerdem hat sie nicht gewusst, wann der Generalsekretär der Kommunistischen Partei Vietnams zum letzten Mal Deutschland besucht habe. Der Antragstellerbevollmächtigte hält diese Art der Anhörung für tendenziös. Diesem Werturteil kann nur schwerlich widersprochen werden. Man kann sich ungefähr vorstellen, was bei der Frage nach den Namen deutscher Minister von vergleichbarer Bedeutung an durchschnittlich gebildete deutsche Staatsangehörige herauskommen würde. Unzweifelhaft ist in einem zentralistisch kommunistisch gelenkten Staat der Generalsekretär der Kommunistischen Partei eine wichtige Persönlichkeit, ein durchschnittlicher politisch interessierter Deutscher wäre aber wahrscheinlich auch nicht auf Frage sofort in der Lage darzulegen, wann etwa der deutsche Bundeskanzler, der deutsche Außenminister oder der Bundespräsident zum letzten Mal ein wichtiges asiatisches Land, wie etwa die Volksrepublik China besucht hat.
Auch die Aufforderung an die Antragstellerin, neueste gravierende politische Entwicklungen im Land zu benennen, war von einer solchen Allgemeinheit, dass auch das Gericht nicht nachvollziehen kann, welche Antworten der Fragesteller erwartet hätte.
Der vom Antragstellerbevollmächtigten gewonnene Eindruck der tendenziellen Befragung könnte auch damit begründet werden, dass im streitgegenständlichen Bescheid an anderer Stelle das vorherige Argument vollkommen umgedreht wird. Da wo die Antragstellerin nämlich präzise, umfassende und klare Angaben macht, wird dies auch wieder gegen sie gewendet, in dem vermutet wird, sie habe diese Argumentation 'allem Anschein nach auswendig gelernt'. (...)"

Weiteres Dokument 7-8/2003

VG Frankfurt a.M.:  Nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichlich unbegründet im Flughafenverfahren kommt es im gerichtlichen Eilverfahren nicht auf die Frage an, ob das Flughafenverfahren zu Recht durchgeführt worden ist, sondern nur darauf, ob der Asylantrag zu Recht als offensichlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 8.5.2003 - 3 G 2148/03.AF(1) - (5 S., M3773)

Weiteres Dokument 4/2003

VG Frankfurt a.M.: Eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Asylanerkennung gem. § 39 Abs. 1 AsylVfG hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 4.2.2003 - 12 G 478/03.A (1) - (3 S., M3267)

Weiteres Dokument 10/2002

VG Frankfurt a.M.: Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist gegen das Bundesamt zu richten.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2936/02.A (3) - (2 S., M2453)
VG Wiesbaden: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in den Fällen des § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG ist gem. § 123 Abs. VwGO gegen das BAFl gerichtet auf Mitteilung an Ausländerbehörde, dass Abschiebung nicht möglich ist.
Beschluss vom 25.4.2002 - 4 G 422/02.A(1) - (8 S., M2548)

Weiteres Dokument 5/2002

VG Frankfurt a.M.: Der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; diese sind ggf. gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2082/02.A(3) - (3 S., M2332)

VG Ansbach: Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Verschulden einer Hilfsperson
B.v. 9.4.2002 - AN 12 S 01.32177 -; 4 S., M1885
() Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller versäumt. Es wurde lediglich fristgerecht Klage erhoben, jedoch nicht fristgerecht der erforderliche Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhalten (§ 60 VwGO). Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist. Er ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig. Nach Erhalt des Bundesamtsbescheids hat sich in der JVA Butzbach [, wo der Antragsteller als Strafgefangener einsaß, d. Red.] offensichtlich ein Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin des Antragstellers angenommen und hat für diesen die Klageschrift vom 25. Oktober 2001 verfasst. Der notwendige Eilantrag, auf den im Bundesamtsbescheid hingewiesen wurde, wurde nicht gleichzeitig gestellt, sondern erst nach Fristablauf. Man wird davon auszugehen haben, dass bei sorgfältiger Vorgehensweise die Hilfsperson des Antragstellers hätte erkennen können, dass es in jedem Fall auch notwendig war, den fraglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zusätzlich zur Klage zu stellen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist darauf hingewiesen, wenngleich auch nur in einem längeren Text und nicht in einer hervorgehobenen Weise. Das möglicherweise vorliegende Verschulden der Hilfsperson des Antragstellers bei der Antragstellung ist jedoch dem Antragsteller selbst nicht zuzurechnen. Anders als bei schuldhaftem Verhalten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ist das Verschulden bei der Nichteinhaltung von Fristen bei einer sonstigen Hilfsperson, die sorgfältig ausgewählt wurde, dem Vertretenden nicht zuzurechnen. Ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson trifft den Antragsteller nicht, er hatte gar keine andere Möglichkeit alsder Person zu vertrauen, die sich um seine Angelegenheiten in der JVA gekümmert hat. ()
Einsender: VG Ansbach

Weiteres Dokument 5/2002

Weiteres Dokument 3/2002

Weiteres Dokument 1-2/2002

Weiteres Dokument 11/2001

VG Karlsruhe: Einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 6 AuslG gegen das BAFl
B.v. 14.09.2001 - A 11 K 11043/01 -; 6 S., M1171
"(...) Der am 17.8.2001 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, eines armenischen Volkszugehörigen, mit dem dieser beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (A 11 K 10918/01) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gegeben sind,
ist statthaft.
Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller ausschließlich ein fakultatives Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geltend. Grundsätzlich lässt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG unterliegt daher die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Bundesamt wegen Bestehens einer extremen Gefahrenlage im Abschiebezielland in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten ist,
vgl. etwa BVerwG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1132.
Bei einer Ermessensreduzierung auf null könnte auch im Hauptsacheverfahren das Verwaltungsgericht lediglich das Bundesamt verpflichten, das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen. Aus diesem Grund kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht,
vgl. dazu den Beschluss des VG Karlsruhe v. 9.8.2001 - A 11 K 10919/01 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Folge des § 37 Abs. 2 AsylVfG würde der Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen, eine dem Gesetz nicht entsprechende Wirkung als zwingendes Abschiebungshindernis verleihen. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher in den Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ausschließlich im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO möglich,
vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 AuslG Rd.Nr. 88.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. Der Antrag ist insbesondere nicht gegen die Ausländerbehörde, sondern - wie hier geschehen - gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu richten, mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, vorläufig festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gegeben sind,
Hailbronner, AuslR, § 41 AsylVfG Rd.Nr. 6; a.M. Rennert, VBlBW 1993, 94: Eilantrag gegen die Träger der Ausländerbehörde; VGH Ba-Wü, VBlBW 1993, 190.
Für diese Auslegung spricht, dass die Ausländerbehörde gar keine Erwägungen über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses anstellen darf. Denn sie ist an die negative Feststellung des Bundesamtes gebunden,
vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1999, NVwZ 2000, 204.
Daher wäre ein Antrag gegen die Ausländerbehörde wegen der Bindungswirkung der negativen Feststellung des Bundesamtes von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe einen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung im Falle des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ausschließen wollen. Der Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. etwa §§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylVfG) zeigt, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausging, dass mittels eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden könne. Ein Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO kommt jedoch lediglich gegen die Abschiebungsandrohung in Betracht (vgl. § 36 Abs. 3 AsylVfG). Soweit jedoch - wie hier - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geltend gemacht wird, bleibt nach der Rechtsprechung des BVerwG die Abschiebungsandrohung unberührt,
vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1132,
eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO scheidet daher aus. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG muss die dargelegte Rechtsschutzlücke dadurch geschlossen werden, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in den Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO mit dem Ziel erlangt werden kann, das Bundesamt zu verpflichten, vorläufig festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gegeben sind,
vgl. zum Meinungsstand: Hailbronner, AuslR, § 41 AsylVfG Rd.Nr. 15.
(...) Problematisch ist hingegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Der Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - hier Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG -, sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die begehrte Regelungsanordnung wird danach in erster Linie dann erlassen, wenn überwiegende Erfolgsaussichten ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 38, 39). Sie wird abgelehnt, wenn ein Erfolg ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist (vgl. VGH München, NVwZ-RR 1992, 303). Ausnahmsweise dann, wenn eine Vorausbeurteilung der Hauptsache in beiden Richtungen offen ist, wenn also ein Erfolg zwar nicht hinreichend sicher ist, aber durchaus als möglich erscheint (vgl. dazu OVG Saarland, NJW 1979, 830), wird zu einer Interessenabwägung (Folgeabwägung) übergegangen.
vgl. dazu BVerwG, Kammerentscheidung v. 25.7.1996, NVwZ 1997, 479.
Die Gerichte sind zu einer derartigen Folgenabwägung dann berechtigt, wenn sie eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage - z.B. wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen - für untunlich halten
(BVerfG, a.a.O., NVwZ 1997, 480).
(...) Gemessen daran ist es im vorliegenden Verfahren als offen zu bezeichnen, ob dem Antragsteller aufgrund seiner Nierenerkrankung Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren ist; diesbezüglich muss der Sachverhalt im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren - A 11 K 10918 /01 - noch weiter aufgeklärt werden. Die vor diesem Hintergrund zu erfolgende Interessenabwägung führt im zweiten Schritt dazu, dass dem Antragsteller aufgrund der ihm wegen seines Nierenleidens drohenden Gesundheitsschädigung im Fall einer Abschiebung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) vorläufiger Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren ist.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers kommt vorliegend ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift erfasst ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Dies bedeutet auch, dass eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung die Voraussetzungen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfüllen kann,
vgl. BVerwG, Urt.v. 25.11.1997, BVerwG 9 C 58.96.
Da die behauptete fehlende Behandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung des Nierenleidens bzw. gar zum Tod des Antragstellers im Zielland der Abschiebung führen könnte, handelte es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Gegen eine Erheblichkeit der Gefahr im vorgenannten Sinne spricht zwar, dass in Armenien grundsätzlich eine Dialysebehandlung in den medizinischen Zentren Armenia, Eribuni, Schtap Ognutjun und Arabkir sowie im Krankenhaus "Samariter" in Gjumri durchgeführt wird. Dort stehen für Dialysekranke 135 Plätze zur Verfügung, von denen jedenfalls im Februar d.J. noch manche Plätze frei waren,
vgl. Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan vom 15.02.2001 im Verfahren des VG Karlsruhe - A11 K 11168/00 - einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsministeriums der Republik Armenien vom 01.02.2001 - Nr. 12/0-02-462.
Bei dem Antragsteller handelt es sich allerdings eigenen Angaben zufolge um einen armenischen Volkszugehörigen, der erst im Jahre 1990 von Aserbaidschan nach Armenien geflohen ist; in diesem Zusammenhang wird vom Antragsteller bestritten und bedarf somit weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob auch armenische Volkszugehörige, die nicht im Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit sind, in den Genuss der dargelegten Dialysebehandlung kommen bzw. ob sie in den Anwendungsbereich des "Gesetzes zur kostenlosen medizinischen Behandlung im staatlichen Auftrag" fallen,
vgl. dazu Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan vom 15.02.2001 an VG Karlsruhe.
Mithin kann zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gerichtlicherseits nicht ausreichend beurteilt werden, ob dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Armenien die für ihn erforderliche Dialysebehandlung - auch unter Kostengesichtspunkten - zur Verfügung stehen wird. Ist danach ein Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zwar nicht hinreichend sicher, erscheint er aber als durchaus möglich, so muss hier ausnahmsweise eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den widerstreitenden öffentlichen Interessen vorgenommen werden. Im Hinblick auf die dargestellten Gesundheitsgefahren für den Antragsteller muss in diesem Zusammenhang das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers und an der Vermeidung weiterer Kosten etwa in Form von medizinischer Behandlung des Antragstellers zurücktreten. (...)"
Einsender: RA Münch, Heidelberg

BVerwG: Zur Änderung der Ausreisefristen in Asylfolgeverfahren
Urteil des 1. Senats vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -; 14 S., M0723

Amtliche Leitsätze:
"1. In asylrechtlichen Streitigkeiten kann die Festsetzung der Ausreisefrist auch ohne die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.
2. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag als unerheblich abgelehnt und hat der Antrag des Ausländers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg, endet die ursprünglich auf eine Woche festgesetzte Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylfolgeverfahrens.
3. Hat der Ausländer in einem derartigen Fall nicht oder erfolglos vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen, bleibt die Festsetzung der einwöchigen Ausreisefrist auch dann unberührt, wenn das Gericht im Verfahren der Hauptsache die Voraussetungen zu einem weiteren Asylverfahren für gegeben und den Asylfolgeantrag für "einfach" unbegründet hält. Dem Ausländer ist die Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG anzukündigen, wenn er für mehr als ein Jahr eine Duldung erhalten hat oder hätte erhalten müssen."

 

Weitere Dokumente: