Asylverfahrens- und -prozessrecht

Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 26 Abs. 4 AsylVfG (Familienflüchtlingsanerkennung) ist auch anwendbar, wenn der Stammberechtigte bereits vor dem 1.1.2005 als Flüchtling anerkannt worden ist.
Beschluss vom 13.12.2007 - 13 LA 71/07 - (5 S., M12285)
VG Bremen: § 26 Abs. 4 AsylVfG (Familienflüchtlingsschutz) ist auch auf Fälle anwendbar, in denen der Stammberechtigte vor dem 1.1.2005 als Flüchtling anerkannt worden ist; die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt erst im Zeitpunkt der positiven Kenntnis von einer Rechtsänderung, nicht schon im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Urteil vom 17.10.2007 - 1 K 1383/05.A - (8 S., M12024)

Aus ASYLMAGAZIN 6/2007

VG Stuttgart: Zum Familienabschiebungsschutz und Folgeantrag
Urteil vom 19.1.2007 - A 11 K 13174/05 - (5 S., M10108)

"(…) Das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) hat mit Wirkung vom 1.1.2005 (Art. 15 Abs. 3) durch Art. 3 Nr. 17 d) dem § 26 AsylVfG folgenden Abs. 4 angefügt: (…)
Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Bei dieser Formulierung ist nicht bedacht, dass es auch Fälle wie den vorliegenden geben kann, in denen 'der Ausländer' – hier die Ehefrau des Klägers – als asylberechtigt anerkannt worden ist, der Ehegatte – hier der Kläger – jedoch wegen §§ 26 a oder 27 AsylVfG jedenfalls der Rechtsprechung zufolge kein Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG erhalten kann (…). Dass dann die Absätze 1 bis 3 nicht entsprechend gelten sollen, die Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG also nicht getroffen werden kann, wenn der Ausländer außer der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Asylberechtigung erhalten hat, ist offensichtlich widersinnig und daher trotz des Gesetzeswortlauts nicht gewollt.
§ 26 Abs. 4 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in denen vor seinem Inkrafttreten das Vorliegen der Voraussetzungen des früheren § 51 Abs. 1 AuslG beim Stammberechtigten vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar festgestellt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 - [6 S., M8707]; NiedersOVG, Beschl. v. 7.12.2006 - 11 LA 347/06 - m. w. N., juris [6 S., M9654]). Der Gesetzgeber hat damit einen neuen Anspruch geschaffen, der unabhängig von einer politischen Verfolgung und von einem früheren Asylantrag des Betroffenen 'dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit' sowie 'vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen der Konventionsflüchtlinge Rechnung' trägt (BT-Drs. 15/420, S. 109). Deshalb ist nicht anzunehmen, dass dieser Familienabschiebungsschutz den Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG unterliegen soll, wenn ein früherer Asylantrag – etwa wegen Fehlens eigener Verfolgungsgründe – zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde. (…)
Die Klage hat aber auch bei Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylVfG Erfolg, denn dessen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind anzunehmen. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass sich die dem Bescheid vom 8.9.1999 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), was er nicht in dem früheren Verfahren geltend machen konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und dass binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, der Folgeantrag gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Insbesondere beginnt die Dreimonatsfrist entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, auch wenn diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2005 - 9 A 193/05MD - [4 S., M7387]; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - [10 S., M8845]; a. A. NiedersOVG, Beschl. v. 25.11.2004, GewArch 2005, 383; VG Minden, Urt. v. 4.5.2005 - 1 K 5205/03.A., juris). Dass jedermann vom Inhalt des alljährlich einige tausend Seiten umfassenden Bundesgesetzblatts Kenntnis erhält, grenzt zumal bei Ausländern an eine Fiktion, statt derer sich das unmittelbare Anknüpfen an die Rechtsänderung selbst angeboten hätte.
Schließlich führt es zum gleichen Ergebnis, wenn die Dreimonatsfrist am 1.1.2005 deshalb begonnen hat, weil man eine Rechtsänderung kennt oder auch nur kennen müsste. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, weshalb ihm auf die rechtzeitige Nachholung des Folgeantrags Wiedereinsetzung durch die Beklagte zu gewähren gewesen wäre und durch das Gericht vorsorglich gewährt wird (§ 32 VwVfG): Zutreffend weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger selbst aus einer Übersetzung des § 26 Abs. 4 AsylVfG in seine Sprache nicht darauf schließen konnte, die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert. Denn um zu erkennen, dass er von seiner anerkannt asylberechtigten Ehefrau den Familienabschiebungsschutz ableiten kann, obwohl § 26 Abs. 4 AsylVfG dafür als Voraussetzung formuliert, dass 'der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden' ist (vgl. oben), bedarf es für juristische Laien der Rechtsberatung. (…)"
Einsenderin: RAin Schwarz, Tübingen

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Familienasyl oder -abschiebungsschutz kann nicht wegen der Einbürgerung des Stammberechtigten widerrufen werden.
Urteil vom 17.11.2006 - 4 A 277/04 - (6 S., M9859)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die Jahresfrist des § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 AsylVfG gilt auch für Kinder von anerkannten Flüchtlingen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 Abs. 4 AsylVfG schon älter als ein Jahr waren.
Beschluss vom 7.12.2006 - 11 LA 347/06 - (6 S., M9654)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Kein Widerruf von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz wegen Todes des Stammberechtigten.
Urteil vom 21.9.2006 - A 6 K 11328/04 - (5 S., M9446)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2006

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Die Volljährigkeit des Kindes eines Asylberechtigten rechtfertigt nicht den Widerruf des Familienasyls. Urteil vom 26.7.2006 - A 5 K 107/06 - (7 S., M9209)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG, wenn Stammberechtigter nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt ist; die Frist für Folgeantrag nach § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt mit positiver Kenntnis von Rechtsänderung (hier: Einführung des § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - (10 S., M8845)
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 S. 1 AsylVfG auch dann, wenn der stammberechtigte Elternteil eines Kindes nach dem Asylantrag des Kindes eingebürgert wird.
Urteil vom 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8907)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Die Regelung zum Familienabschiebungsschutz (§ 26 Abs. 4 AsylVfG) gilt auch für vor dem 1.1.2005 gestellte und vom Bundesamt entschiedene Asylanträge.
Urteil vom 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 - (6 S., M8707)

BVerwG: Familienasyl vor Einleitung eines Widerrufsverfahrens beim Stammberechtigten
Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 - (11 S., M8393)

»(...) Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist begründet. (...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die auf § 26 Abs. 2 AsylVfG gestützte Anerkennung des Beigeladenen zu 1 als Asylberechtigter als rechtswidrig und die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten deshalb als begründet angesehen. (...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof ihm entgegengehalten, die Asylanerkennung seines Vaters, des Beigeladenen zu 2, sei – was hier allein in Betracht kommt – zu widerrufen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht berechtigt, Gründe für einen derartigen Widerruf zu prüfen, da der Leiter des Bundesamts – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Widerrufsverfahren bisher nicht eingeleitet und den Vater des Beigeladenen zu 1 als betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof in der Ablehnung der auch von der Revision vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Widerruf erst nach dessen Unanfechtbarkeit zu berücksichtigen sei (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 26 Rn. 48 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 1999 - 5a K 2978/96.A - InfAuslR 2000, 39 f.). Die gesetzliche Regelung wäre dann nämlich insoweit überflüssig, weil die erloschene Asylberechtigung ohnehin kein Asylrecht vermitteln kann.
Der Verwaltungsgerichtshof durfte aber dem Beigeladenen zu 1 das begehrte Familienasyl nicht mit der Begründung versagen, dass die Asylanerkennung seines Vaters gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet sei. Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als befugt angesehen, das Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt inzident zu prüfen (UA S. 10  ff.; so auch VGH München, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002, 261; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 14 A 2621/01.A - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2001 - 8 L 1117/99 - DVBl 2001, 672 [24 S., M0417]; OVG Koblenz, Urteil vom 23. November 2000 - 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001, 341 f.; vgl. demgegenüber Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 26; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 26 AsylVfG Rn. 8). Er hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Entscheidung, ob ein solches Widerrufsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist, nach § 73 Abs. 4 AsylVfG dem Leiter des Bundesamts oder einem von ihm beauftragten Bediensteten obliegt. Diese Aufgabenzuweisung des Gesetzgebers ist auch bei der Auslegung der Bestimmungen über die Gewährung von Familienasyl zu beachten. Hieraus folgt, dass die Verwaltungsgerichte im Familienasylverfahren weder verpflichtet noch berechtigt sind, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar mag der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG ein Verständnis der Vorschrift in dem Sinne nahe legen, dass bereits das objektive Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ausreicht, um Familienasyl unabhängig von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu versagen. Einer solchen Auslegung stehen aber neben dem erwähnten gesetzessystematischen Erfordernis der Berücksichtigung von § 73 Abs. 4 AsylVfG die Entstehungsgeschichte und der Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls sowie Gründe der Verfahrensökonomie entgegen.
Die Einführung des Familienasyls im Jahre 1990 bezweckte ausdrücklich die Entlastung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/6960, S. 29 f. zu der Vorläuferbestimmung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG, die durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 eingeführt und durch das Änderungsgesetz vom 12. Oktober 1990 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn der Gesetzgeber damals vor allem die Entlastung von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen vor Augen hatte, wäre es mit dem angestrebten Entlastungszweck unvereinbar, wenn die Gerichte statt dessen gehalten wären, generell die – meist schwierigeren – Widerrufsvoraussetzungen bei dem Stammberechtigten zu prüfen. Vielmehr entspricht es der Verfahrensökonomie, die Gerichte von dieser Prüfung zu entbinden, solange kein Widerrufsverfahren eingeleitet und der betroffene Stammberechtigte hierzu noch nicht gehört worden ist.
Zudem besteht bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über das Vorliegen von Widerrufsgründen bei dem Stammberechtigten. Der Leiter des Bundesamts wäre nämlich an eine vom Verwaltungsgericht im Familienasylprozess vorgenommene Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen hinsichtlich des Stammberechtigten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht entschiede mit Bindungswirkung nach § 121 VwGO lediglich für die Beteiligten des Rechtsstreits über die Gewährung von Familienasyl, während das Vorliegen der in Rede stehenden Widerrufsvoraussetzungen nur als Vorfrage geprüft würde (so OVG Lüneburg, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1175/91 - ESVGH 43, 157; vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung nach § 121 VwGO auch die Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26 f.> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114 ff.> [13 S., M1349]). (...)
Anders stellt sich die Situation für die Gerichte in Fällen dar, in denen ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten bereits eingeleitet worden ist. Hier liegt es nahe, das Familienasylverfahren nach § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf auszusetzen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O.; Renner, a. a. O.), damit die Verfestigung unterschiedlicher Statusrechte vermieden wird (vgl. zum Verwaltungsverfahren die Anmerkung der Redaktion des Bundesamts im Einzelentscheider-Brief 2001, Nr. 5, S. 6 mit dem Hinweis, dass nach der derzeitigen Dienstanweisung-EE ›Familienasyl‹ das Asylverfahren der Familienangehörigen ausgesetzt wird, bis der Außenstellenleiter entschieden hat, dass kein Widerrufsverfahren durchgeführt wird bzw. bis in einem durchzuführenden Widerrufsverfahren der Bescheid ergeht). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zu Unrecht die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Widerruf verneint (UA S. 11). Keiner weiteren Prüfung und Entscheidung bedarf, was im Familienasylprozess – auch wenn er nicht ausgesetzt worden sein sollte – zu gelten hat, wenn das Bundesamt nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht in angemessener Zeit entscheidet. (...)«
Einsender: RA Issa, Frankfurt a. M.

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG ist auch zu gewähren, wenn der Stammberechtigte bereits vor dem 1.1.2005 nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden ist; Anspruch auf Familienabschiebungsschutz, wenn der Stammberechtigte nach Antragstellung eingebürgert worden ist.
Urteil vom 22.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8381)

VG Lüneburg: Zum Familienabschiebungsschutz bei Altfällen
Urteil vom 12.1.2006 - 5 A 408/05 - (3 S., M8192)

»(...) Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Abschiebungsschutz. (...)
Das Bundesamt hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage der für sein Begehren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 4 AsylVfG zu Recht mit der Begründung verneint, dass die in dieser Vorschrift in Bezug genommene Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG diesem Anspruch entgegensteht. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylVfG entsprechend, wenn ein Ausländer (zwar) nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist der Antrag für im Bundesgebiet nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz geborene Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen. Hieran fehlt es.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift erfolgversprechend gar nicht stellen konnte. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kann entgegen der Ansicht des Klägers weder im Wege der Auslegung noch der richterlichen Rechtsfortbildung dahingehend ausgelegt werden, dass diese Regelung nicht auf die minderjährigen Kinder Abschiebungsschutzberechtigter Anwendung findet, die – wie der Kläger – zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung am 1. Januar 2005 bereits so alt waren, dass sie die dort vorgesehene Jahresfrist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Abschiebungsschutzes objektiv nicht einhalten konnten. Der Wortlaut der Vorschrift, der Grenze jeder Auslegung ist, ist eindeutig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung nach der Zweckrichtung des Gesetzes diesem Sachverhalt nicht gerecht wird, weil sie dessen Besonderheiten in systemwidriger Weise außer acht lässt. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erkennbar nicht allen in Deutschland nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz an ein Elternteil geborenen minderjährigen und ledigen Kindern die Möglichkeit einräumen wollen, Familienabschiebungsschutz zu erhalten. Er wollte vielmehr einen Teil der minderjährigen Kinder von Abschiebungsschutzberechtigten, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung das erste Lebensjahr bereits vollendet hatten, vom Familienabschiebungsschutz ausschließen. Andernfalls hätte er eine Übergangsregelung für die bereits geborenen Kinder vorgesehen oder – wie in § 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG – eine ›unverzügliche‹ Antragstellung genügen lassen. (...)«

Weitere Dokumente 6/2006

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Kein Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG für im Zeitpunkt ihres Asylfolgeantrages volljährige Kinder eines anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings.
Urteil vom 2.12.2005 - 10 A 11085/05.OVG - (10 S., M8232)
VG Göttingen: Der Widerruf von Familienasyl ist grundsätzlich möglich, wenn die Asylanerkennung des Stammberechtigten durch dessen Einbürgerung erlischt.
Urteil vom 23.3.2006 - 2 A 57/06 - (3 S., M8179)

Weitere Dokumente 5/2006

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: § 26 AsylVfG n. F. ist nicht auf volljährige Kinder von anerkannten Flüchtlingen anwendbar, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Eltern noch minderjährig waren.
Beschluss vom 30.1.2006 - 4 LA 72/05 - (4 S., M8005)

Weitere Dokumente 4/2006

Rechtsprechung:
VG Minden: Wird das Bundesamt durch Urteil verpflichtet, einen Ausländer als Asylberechtigten oder Flüchtling anzuerkennen, entsteht der Anspruch auf Familienasyl oder -abschiebungsschutz erst mit Bestandskraft des Anerkennungsbescheides, nicht schon mit Rechtskraft des Verpflichtungsurteils; dementsprechend beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zur Stellung eines Folgeantrages durch den Familienangehörigen erst mit Bestandskraft des Anerkennungsbescheides.
Urteil vom 31.10.2005 - 11 K 1274/05.A - (6 S., M7850)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VGH Hessen: »Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.10.2005 - 8 UE 1274/04.A - (10 S., M7449)
VG Magdeburg: Bei einer Gesetzesänderung beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für die Stellung eines Asylfolgeantrages mit Kenntnis des Antragstellers von der Gesetzesänderung, nicht schon mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (hier: Einführung des Familienabschiebungsschutzes nach § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 14.10.2005 - 9 A 193/05 MD - (4 S., M7387)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: »Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung (hier: von staatenlosen Kurden jezidischen Glaubens in Syrien), die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.2.2005 - 1 C 17.03 - (9 S., M6656)

OVG Rheinland-Pfalz: Gleichzeitiger Widerruf des Familienasyls mit Stammberechtigten
Beschluss vom 22.3.2005 - 10 A 10007/05.OVG - (3 S., M6438, unvollständige Vorlage)

"(...) Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob in den Fällen des § 26 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter erst dann widerrufen werden darf, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, bestandskräftig widerrufen worden ist, bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich vielmehr schon anhand des Gesetzeswortlauts verneinen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist - von dem hier nicht gegebenen Fall abgesehen, dass der betreffende Ausländer aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte - die Anerkennung gemäß § 26 AsylVfG zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten widerrufen wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist danach nicht einmal vorausgesetzt, dass erst, nachdem eine behördliche Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des Stammberechtigten ergangen ist, die Anerkennung als Familienasylberechtigter widerrufen werden kann. Der Gesetzgeber geht vielmehr, wie sich aus der gleichen Zeitform der verwandten Verben ergibt, davon aus, dass über den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten und den Widerruf der Anerkennung seiner Familienmitglieder gleichzeitig entschieden wird.
Dieses Verständnis drängt sich auch deshalb auf, weil nicht nur in den vom Verwaltungsgericht angeführten gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit einer anderen Entscheidung abgehoben wird, sondern gerade auch aufgrund entsprechender Gesetzesänderung seit 1997 in § 26 AsylVfG ausdrücklich verlangt ist, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar sein muss. Dabei war es bis zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2588 f.) ganz herrschende Meinung gewesen, dass Stammberechtigter und Familienangehörige zeitgleich anerkannt werden könnten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, S. 315 f.). Weder diese Gesetzesänderung - die vom Wortlaut her nur den Ehegatten des Asylberechtigten betraf, was allerdings allgemein als 'redaktionelles Versehen' betrachtet wurde (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, EZAR 215 Nr. 19) - noch die nunmehr mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 f.) erfolgte ausdrückliche Klarstellung insoweit auch für die Kinder hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Entsprechendes auch für den 'umgekehrten Fall' der Aberkennung des Familienasyls zu fordern.
Schließlich lassen sich auch überflüssige Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren vermeiden, wenn der Asylstatus der gesamten Familie einheitlich einer Prüfung unterzogen werden kann (insofern gilt nichts anderes als mit Blick auf den 'ursprünglichen' § 26 AsylVfG, vgl. hierzu die Entscheidung des BVerwG vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, a. a. O.). Gegebenenfalls können so zudem gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern gleichzeitig aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden, wie es im Übrigen oftmals gerade von Verfassungs wegen - aus Gründen des besonderen Ehe- und Familienschutzes - allein zulässig sein dürfte. (...) "

Weitere Dokumente 6/2005

VGH Hessen: Strenger Maßstab für Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; kein Familienasyl, wenn die materiellen Voraussetzungen für Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 216/02.A - (32 S., M6501)
VGH Hessen: "1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26 a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.
2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG.
3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.
4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen. In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der 'Beendigungsklausel' in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht." (Amtliche Leitsätze) (vgl. auch die teilweise identische Entscheidung VGH Hessen, M6501, ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 185/02.A - (44 S., M6522)

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Familienasyl für Kind im Asylfolgeverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind im Zeitpunkt des Asylfolgeantrages minderjährig ist; ein Asylfolgeantrag nach Eintritt der Volljährigkeit genügt, wenn er aufgrund der Dauer des Verfahrens des Stammberechtigten nicht früher gestellt werden konnte; das gilt nicht, wenn der Stammberechtigte erst im Asylfolgeverfahren nach geänderter höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt wird.
Beschluss vom 1.2.2005 - 7 LA 200/04 - (3 S., M6201)

Weitere Dokumente 10/2004

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Ein Antrag auf Familienasyl gem. § 26 Abs. 2 AsylVfG ist auch nach etwa sechs Wochen noch unverzüglich, wenn die alleinerziehende, minderjährige Mutter erst kurz zuvor eingereist ist.
Urteil vom 25.5.2004 - 12a K 4563/99.A - (5 S., M5441)

VG Leipzig: Zur Unverzüglichkeit eines Antrags auf Familienasyl
Urteil vom 7.1.2004 - A 6 K 30241/01 - 9 S., M4732

"(...) Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat der Beigeladene einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Die Eltern des Beigeladenen sind unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden.
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder gilt (bejahend VGH Baden-Würtemberg, Urt. v. 5.4.2001, A 12 S 368/99, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.6.2001, 8 A 2209/00.A, verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.12.2000, 9 A 5606/00.A; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 26, Rn. 39). Der Asylantrag des Beigeladenen wurde jedenfalls unverzüglich gestellt.
Das Kind eines Asylberechtigten, [das] in Deutschland während dessen Asylverfahrens, also nach Antragstellung, aber vor Anerkennung, geboren wird, hat gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nur dann Anspruch auf Familienasyl, wenn sein Asylantrag unverzüglich nach der Geburt gestellt worden ist (vgl. zu § 26 AsylVfG a. F. BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, BVerwGE 104, 362). An dieser Auslegung des § 26 AsylVfG gilt es auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2584) festzuhalten, obwohl § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG n. F. nunmehr für die Gewährung von Familienasyl - auch bei Kindern - voraussetzt, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - BVerwGE 107, 231).
Unverzüglich bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - 'ohne schuldhaftes Zögern'. Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen. Jedenfalls nach Einführung des Unanfechtbarkeitserfordernisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist ein Antrag nicht regelmäßig nach Ablauf von 14 Tagen als schuldhaft verspätet anzusehen (so BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, a. a. O.), sofern der Asylsuchende nicht auf eine entsprechende - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte - Antragsfrist hingewiesen worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder gilt, ist es jedenfalls auch für einen gewissenhaften Asylsuchenden nach der Änderung des § 26 AsylVfG durch das Gesetz vom 29.10.1997 nicht ohne Weiteres erkennbar, dass er binnen 14 Tagen für sein Kind einen Antrag auf Gewährung von Familienasyl stellen muss, obwohl dieser Antrag überhaupt erst nach unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten Erfolg haben kann. Eine sehr kurz bemessene, weitgehend starre Antragsfrist würde deshalb auch den mit der Regelung des Familienasyls verfolgten unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen nur eingeschränkt gerecht werden. Eine möglichst rasche Antragstellung soll der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienen, um zumindest in einem Teil der Verfahren über die Asylanträge aller Familienmitglieder einheitlich entscheiden zu können. Durch das Erfordernis der Antragstellung unverzüglich nach der Geburt soll verhindert werden, dass eine Verzögerung durch Stellung des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle der Erfolgslosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert (BVerwG, a. a. O.). Bejaht das Bundesamt jedoch die politische Verfolgung eines oder beider Elternteile, kann es nunmehr nicht mehr einheitlich - positiv - über die Asylanträge aller Familienmitglieder entscheiden, sondern wird in der Regel die Verfahren der Angehörigen abtrennen und bis zur Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten 'ruhen' lassen. Andernfalls wären Asylanträge von Angehörigen vor unanfechtbarer Asylanerkennung des Stammberechtigten abzulehnen oder entsprechende Klagen abzuweisen, was wiederum zu überflüssigen Gerichts- und Folgeantragsverfahren führen würde.
Darüber hinaus würden erhöhte Anforderungen an das Kriterium der Unverzüglichkeit im Ergebnis die angestrebte Ordnungsfunktion dieser Frist verfehlen. Wird nämlich eine vierzehntägige Antragsfrist aus Unkenntnis versäumt, besteht - vor allem für anwaltlich beratene Asylbewerber - keine Motivation (mehr), zügig für das neugeborene Kind einen Asylantrag zu stellen. Denn nach Ablauf der Antragsfrist des § 26 AsylVfG ist zwar ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl ausgeschlossen, nicht aber ein Anspruch auf Asylgewährung aus sonstigen Gründen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es besteht dann die nach dem Gesetzeszweck zu vermeidende Gefahr, dass Asylanträge für neugeborene Kinder gezielt sukzessiv gestellt werden, um das Verfahren zu verzögern. Grund hierfür ist der in der gesetzlichen Regelung des § 26 AsylVfG angelegte 'Widerspruch', dass einerseits diejenigen gezwungen werden sollen, frühzeitig einen Asylantrag für das neugeborene Kind zu stellen, die keinen Anspruch auf Asyl haben, andererseits aber die an eine nicht fristgerechte Antragstellung geknüpfte Sanktion (Ausschluss des Familienasyls) ausschließlich diejenigen trifft, denen an sich ein Anspruch auf Familienasyl zustünde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.6.2001, a. a. O.).
Eine am Einzelfall orientierte Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 AsylVfG entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem Sinn und Zweck des Familienasyls. Denn neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hat der Gesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen durch Gleichstellung mit dem Stammberechtigten zur Gewährung eines einheitlichen Status für die gesamte (Kern-)Familie beabsichtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). (...)"

Weiteres Dokument 11/2002

VGH Hessen: Ein Antrag auf Familienasyl für Kinder ist auch nach der Änderung des § 26 AsylVfG am 1.11.1997 unverzüglich nach Geburt des Kindes zu stellen.
Urteil vom 25.2.2003 - 11 UE 2886/01.A - (17 S., M4273)

VGH Hessen: Zur unverzüglichen Asylantragstellung beim Familienasyl nach Konsultation eines Rechtsanwalts
Beschluss vom 24.6.2003 - 10 UE 843/03.A - (11 S., M4087)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft eine irakische Familie. Der Ehemann und Vater war 1996 nach Deutschland geflüchtet und als Asylberechtigter anerkannt worden. Am 15.8.1997 reisten seine Frau und Tochter mit einem Visum zur Familienzusammenführung ein. Sie erhielten am 22.8.1997 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung von der örtlichen Ausländerbehörde.
Nachdem sie am 28.8.1997 einen Rechtsanwalt konsultierten, stellte dieser am 4.9.1997 einen Antrag auf Asyl. Das BAFl erkannte sie als Asylberechtigte gem. § 26 AsylVfG an. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte erfolgreich Klage. Das VG Darmstadt begründete die Aufhebung der Anerkennung damit, dass der Asylantrag innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise hätte gestellt werden müssen. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Beigeladenen einen Anspruch darauf, im Wege des Familienasyls (§ 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG) als Asylberechtigte anerkannt zu werden. (...)
Nach Auffassung des erkennenden Senats haben die Beigeladenen den Asylantrag auch “unverzüglich nach der Einreise” gestellt, so dass das Bundesamt die Beigeladenen zu Recht auf der Grundlage des § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt hat.
In der vom Bundesbeauftragten sowie vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte das Kind eines Asylberechtigten (Stammberechtigten) einen Asylantrag gestellt, das in Deutschland nach der Antragstellung durch den Stammberechtigten, aber vor dessen Anerkennung geboren war. In diesem Fall hat das Kind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG Anspruch auf Familienasyl, wenn der Familienasylantrag unverzüglich – das heißt in der Regel innerhalb von 2 Wochen – nach der Geburt gestellt worden ist (Urt. vom 13. Mai 1997 - 9 C 35/96 -, BVerwGE 104, 362 ff. = NVwZ 1997, 1137 ff.). (...) Dieselben Maßstäbe haben der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Juli 1999 (9 UE 696/98.A -, EZAR 043 Nr. 35) sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 15. November 2000 (A 12 S 367/99 -, AuAS 2001, 71 f.) angelegt, letzterer im Fall eines im Ausland geborenen, den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland nachgereisten Kindes.
Allen drei Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen das entweder im Ausland oder in Deutschland geborene Kind den Asylantrag vor der Rechtskraft der Anerkennung des Stammberechtigten gestellt hatte. Die Gesichtspunkte, die für das Bundesverwaltungsgericht dazu geführt haben, eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend anzusehen (rasche Integra- tion der Familie durch Vereinfachung des Verfahrens; über die Asylanträge aller Familienmitglieder soll möglichst in einem Verfahren entschieden werden; eine verzögerte Stellung des Asylantrages soll verhindert werden), sind aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Stammberechtigte bei Stellung des Asylantrages durch das Kind bzw. die Ehefrau bereits unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist, Ehefrau und Kind mit Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist sind und nach der Einreise Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben, ohne Bedeutung.
Bei der Frage, ob ein Asylsuchender seinen Asylantrag “unverzüglich” i.S.v. § 26 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat, ist darauf abzustellen, ob er das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 BGB “ohne schuldhaftes Zögern” (BVerwGE, Urt. vom 13. Mai 1997 a.a.O., m.w.N.). “Unverzüglich” heißt in diesem Sinne nicht nur “möglichst schnell”, sondern auch “sachgemäß”. Sachgemäß ist es aber, dass ein rechtsunkundiger Asylsuchender mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen. Diese Kontaktaufnahme geschah im vorliegenden Falle innerhalb der Zweiwochenfrist, d. h. bereits nach sieben Tagen. Damit haben die Beigeladenen jedoch das getan, was sie nach der Intention des Gesetzes tun mussten. Wenn der von ihnen kontaktierte Rechtsanwalt einen Besprechungstermin erst etwa zwei Wochen später anbieten konnte, was bei der Belastung der Anwälte nicht ungewöhnlich ist, so fällt dies den Beigeladenen nicht zur Last. (...)”

Weiteres Dokument 10/2002

VG Schleswig: Familienasyl: Zur Unverzüglichkeit des Asylantrags gem. § 26 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG; im konkreten Fall war Antrag kurz nach zwei Wochen wegen besonderen Belastungen (Frühgeburt und Versorgung älterer Kinder) noch unverzüglich.
Urteil vom 19.8.2002 - 12 A 280/99 - (7 S., M2561)

Weiteres Dokument 12/2001:

Nieders. OVG: Zum Familienasyl bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen
B.v. 01.03.2001 - 8 L 1117/99 -; 24 S., M0417

Amtlicher Leitsatz:
"Der Ehegatte eines Asylberechtigten hat keinen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten zu widerrufen ist. Die Versagung des Familienasyls setzt nicht voraus, dass der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bereits erfolgt ist oder ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Versagung des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG setzt nicht voraus, dass ein Widerruf der Anerkennung des Familienangehörigen als Asylberechtigter schon erfolgt ist oder ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet wurde. Vielmehr genügt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, dass die Anerkennung des Asylberechtigten zu widerrufen ist, mithin die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen
(ebenso: OVG Rh./.Pf., Urt. v. 23.11.2000 - 12 A 11485/00.OVG -; GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53).
Für die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzeswortlaut sei dahin "zu präzisieren", dass nicht das bloße Vorliegen von Widerrufsgründen, sondern erst die unanfechtbare Aufhebung der Asylberechtigung der Gewährung von Familienasyl entgegenstehe
(so Marx, Asylverfahrensgesetz, Komm., 4. Aufl., § 26 Rdn. 21),
ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG kein Raum. Ein derart verstandener Versagungsgrund wäre auch gänzlich überflüssig, weil Familienasyl ohnehin nicht gewährt werden kann, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten nicht mehr besteht
(OVG Rh./Pf ., Urt. v. 23.11.2000, a.a.O.;, Hailbronner, AusIR, Komm., § 26 AsylVfG Rdn. 25; GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53).
Die behördliche Entscheidung über den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten muss auch nicht etwa abgewartet werden, bevor über die Gewährung von Familienasyl befunden werden kann. § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG stellt nämlich nicht darauf ab, ob die Anerkennung des Asylberechtigten widerrufen werden soll oder widerrufen worden ist. Vielmehr scheidet nach dieser Vorschrift schon bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Gewährung von Familienasyl aufgrund der nur noch formell bestehenden Rechtsposition des Stammberechtigten aus
(ebenso: OVG Rh./Pf., Urt. v. 23.11.2000, a.a.O.; GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53).
Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen, weil es zu Statusunterschieden der Familienangehörigen kommen kann, wenn der Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder der von ihm beauftragte Bedienstete, der gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG über den Widerruf zu entscheiden hat und an die im Rahmen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts nicht gebunden ist, die Anerkennung des Stammberechtigten nicht widerruft (vgl. dazu Hailbronner, § 26 AsylVfG Rdn. 26). Zum einen hat der Gesetzgeber derartige Statusunterschiede offenbar in Kauf genommen, indem er die Gewährung von Familienasyl nicht davon abhängig gemacht hat, ob die Anerkennung tatsächlich widerrufen wird. Zum anderen sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 94 Satz 1 VwGO nicht erfüllt, weil die Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl nicht vom Widerruf der Anerkennung des Familienangehörigen als Asylberechtigter abhängt. Die alleinige Zuständigkeit des Leiters des Bundesamtes oder eines von ihm beauftragten Bediensteten für die Entscheidung über den Widerruf steht der Auffassung, dass das Gericht die Klage auf Familienasyl abweisen darf, bevor die Behörde über den Widerruf entschieden hat, ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird durch eine derartige gerichtliche Entscheidung nicht verletzt, da das Verwaltungsgericht lediglich mit Bindungswirkung, für die Beteiligten dieses Rechtsstreits über die Gewährung von Familienasyl entscheidet und dabei das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nur als Vorfrage prüft
(vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.5.2000 12 L 1098/00 -).
Abgesehen davon nimmt das Gericht keine Prüfung vor, die ihm bei einer Klage gegen einen Widerruf, der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht im behördlichen Ermessen steht, nicht ohnehin obläge (GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53). Schließlich rechtfertigen auch Sinn und Zweck der Gewährung von Familienasyl nach § 26 AsylVfG keine andere Entscheidung. Es besteht kein Grund, Familienasyl zu gewähren, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen ist, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Besteht die Gefährdung des Stammberechtigten nämlich nicht mehr, entfällt auch das Schutzbedürfnis des Familienangehörigen des Stammberechtigten
(OVG Rh./Pf., Urt. -v. 23.11.2000, 11 a.a.O.).
Darüber hinaus gibt es auch keine aus Art. 6 A bs. 1 GG abzuleitende Verpflichtung zur statusrechtlichen Gleichstellung des Asylbewerbers und naher Familienangehöriger
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1991- 2 BvR 720/92 -, NVwZ 1991 S. 978; BVerwG, Urt. v. 7.3.1995 - 9 C 389.94 -, InfAusIR 1995 S. 301 f.)."
Einsender: Niedersächsisches OVG

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VGH Baden-Württemberg, zum Widerruf einer Familienasylanerkennung
U.v. 10.8.2000 - A 12 S 129/00 -; 19 S., R8648
Amtliche Leitsätze:
"1. Alleinige Rechtsgrundlage für den Widerruf auch einer auf § 26 AsylfG gestützten Status entscheidung nach § 31 Abs. 2 AsylVfG ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung gegen die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S 1 AsylVfG darf "in den Fällen des § 26" im Übrigen jedoch nur nach Maßgabe des in § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zum Ausdruck gebrachten "Grundsatzes der doppelten Deckung" erfolgen, wonach eine Widerrufsentscheidung dann zu unterbleiben hat, wenn ein Asylanspruch im übrigen jedoch wegen eigener politischer Verfolgung besteht.
2. Wurde in einem rechtskräfig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts der Verpflichtungsausspruch ("§ 51 Abs. 1 AuslG") rechtsfehlerhaft mit § 26 AsylVfG begründet, so ist für den Widerruf des in Vollziehung des Urteils ergangenen Bescheids eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage erforderlich, die die Voraussetzungen für die - wenn auch rechtsfehlerhaft angenommene - Anwendbarkeit des § 26 AsylVfG entfallen lässt. Darauf, dass der in Vollziehung des Urteils ergangene Bescheid aus diesem Grund schon von Anfang an rechtswidrig war, kommt es wegen und im Umfang der Rechtskraftbindung - auch eines fehlerhaften Urteils - nicht an."
Einsender: VGH Baden-Würtemberg

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VGH Ba-Wü zum Verhältnis des Familienasyls zum Asyl wegen eigener politischer Verfolgung
B.v. 08.05.2000 - A 12 S 2654/98 -, 8 S., R7355
Amtliche Leitsätze: “1. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG und die Asylanerkennung des in eigener Person politisch Verfolgten führen zu derselben Rechtsstellung, nämlich zu einer uneingeschränkten Asylberechtigung (vgl. BVerwGE 106, 339, 343). Dies bedeutet für das gerichtliche Verfahren, dass es sich bei dem klageweise geltend gemachten Begehren des Asylsuchenden auf Anerkennung als Asylberechtigter wie auch bei dem Begehren des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Aufhebung der vom Bundesamt gewährten Asylberechtigung jeweils um dasselbe Rechtsschutzziel handelt, unabhängig davon, ob die Asylberechtigung nach Art. 16a GG, nach § 26 AsylVfG oder nach beiden Normen erstrebt bzw. angegriffen wird.2. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht befugt, im Falle der Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen einen auf § 26 AsylVfG gestützten Anerkennungsbescheid nach Verneinung der Voraussetzungen des § 26 AsylVfG von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe des Asylsuchenden nach Art 16a GG abzusehen. Eine Einschränkung der Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bedürfte einer besonderen verfahrensrechtlichen Rechtfertigung.”Einsender: VGH Baden-Württemberg

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VG F.a.M.: § 43 III AsylVfG analog im Folgeverfahren / Geltendmachung von Vergewaltigung erst im Folgeverfahren

B.v. 10.09.1999 - 1 G 2546/99 (2) -, 6 S., R4113

Der Antragsteller und seine Ehefrau sind in getrennten Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden. Die Ehefrau hatte erlittene Vergewaltigungen aufgrund ihrer Traumatisierung nicht im Erstverfahren geltend gemacht. Während die Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorsteht, stellt die Ehefrau aufgrund eines fachärztlichen Attestes einen Folgeantrag. Die Ausländerbehörde hat dennoch vor, den Antragsteller abzuschieben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (§ 123 VwGO) und bekommt im Ergebnis recht. Die Krux der Entscheidungsbegründung liegt dabei darin, dass § 43 III AsylVfG, der eigentlich nur auf eine zeitgleiche Abschiebung bei Eheleuten hinwirken soll, auf die Konstellation einer Folgeantragstellung entsprechend angewandt wird:

“Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, nämlich den Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung im Rahmen des § 43 Abs. 3 AsylVfG. Danach darf die Ausländerbehörde die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers abweichend von § 55 Abs. 4 des AuslG vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, wenn u.a. ein Ehegatte gleichzeitig oder unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt hat. Diese Vorschrift ist analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Ehegatte einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Allerdings ist es im Rahmen des Ermessens möglich, den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Asylfolgeantrag möglicherweise nur aus Verzögerungsgründen gestellt worden ist. In einem solchen Fall ist das Ermessen sachgerecht ausgeübt, wenn die Ausländerbehörde von der Möglichkeit des § 43 Abs. 3 AsylVfG keinen Gebrauch macht.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Vorschrift des § 43 Abs. 3 AsylVfG offensichtlich ermessensfehlerhaft angewendet, indem er davon ausgeht, dass die nervenärztliche Bescheinigung, die eine erhebliche Traumatisierung der Ehefrau wegen einer erlittenen Vergewaltigung in türkischer Polizeihaft ausweist, für die Entscheidung über die gemeinsame Ausreise der Eheleute ohne Bedeutung sei. Der Antragsgegner hat dabei übersehen, dass ein solcher Sachzusammenhang schon im Hinblick auf die eheliche Beistandspflicht begründet ist. Denn es liegt auf der Hand, dass eine schwer traumatisierte Ehefrau in besonderer Weise auf den Beistand ihres Ehemannes angewiesen ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Eheleuten ein offenes Gespräch über die erlittene Traumatisierung nicht möglich sein sollte. Denn allein der faktische Beistand und die gezeigte Solidarität können für die Ehefrau zu einer wesentlichen Entlastung führen, die es ihr ermöglicht, die psychischen Folgen der erlittenen Traumatisierung zu bearbeiten. Insofern erfolgt auch in diesem Fall eine aktive Beistandsleistung seitens des Ehemannes. Der Antragsgegner hat nicht darauf abgestellt, dass die nervenärztliche Bescheinigung der Sache nach unrichtig ist. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass das Asylbegehren der Ehefrau des Antragstellers im Lichte dieser Bescheinigung erfolgreich sein könnte. Jedenfalls erklärt sich aus dem darin bescheinigten Ereignissen, warum die Ehefrau in ihrem ersten Asylverfahren offensichtlich verworrene Angaben gemacht hat, die dazu geführt haben, dass ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet bewertet wurde. Gerade im Hinblick darauf, dass eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit für den Folgeantrag spricht, kann die Ablehnung der Duldung für den Antragsteller auch nicht darauf gestützt werden, dass diesem nicht eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylgrundrechts seiner Ehefrau zum Vorteil gereichen soll.

Nachdem der Antragsteller weiterhin eine ärztliche Bescheinigung hat vorlegen lassen, aus der sich ergibt, dass seine Ehefrau hochgradig suizidgefährdet ist, ist kaum noch ein Abwägungsergebnis zu Lasten des Antragstellers denkbar.”

Einsender: RAin Becker, Frankfurt a.M.

VGH Ba-Wü: Regelmäßig keine Feststellung zu § 51 Abs. I AuslG bei Familienasylanerkennung

Beschluß v. 1.12.1998 - A 6 S 2024/97 -, 12 S., R5

Entsprechend der gesetzlichen Normierung in § 31 Abs. V AsylVfG besteht nach Auffassung des VGH Ba-Wü kein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer auf eigene Verfolgungsgründe gestützten Feststellung auf Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. I AuslG. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß ein Familienasylberechtigter einen weitergehenden Status erhält, als ihm die isolierte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. I AuslG verschaffen kann. Zum anderen drohe dem Betroffenen auch kein Nachteil, wenn die Anerkennung als familienasylberechtigt widerrufen werde. Denn in diesem Fall habe das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. I AuslG für den Betroffenen zu prüfen. Besondere Gründe, die dafür sprechen könnten, ausnahmsweise abweichend über die Voraussetzung des § 51 Abs. I AuslG selbständig zu entscheiden, seien nicht ersichtlich.

Einsender: VGH Ba-Wü

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