Aus ASYLMAGAZIN 4/2008
Rechtsprechung:
BVerfG: Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt neu zu laufen, wenn exilpolitische Betätigungen des Antragstellers einen "Qualitätssprung" erfahren haben; zur Ablehnung eines Folge- oder Wiederaufgreifensantrags als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 12.2.2008 - 2 BvR 1262/07 - (10 S., M12728)
VGH Hessen: Der Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen im Folgeverfahren gem. § 28 Abs. 2 AufenthG ist mit der Qualifikationsrichtlinie zu vereinbaren.
Beschluss vom 28.1.2008 - 4 UZ 2110/07.A - (6 S., M12976)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
Rechtsprechung:
BayVGH: Die Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren ist nicht gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei Einreise auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes noch keine feste Überzeugung bilden konnte; das ist in der Regel der Fall, wenn er noch keine 16 Jahre alt war.
Beschluss vom 14.6.2007 - 14 B 05.31264 - (7 S., M12044)
VG Göttingen: Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung im Folgeverfahren gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG verstößt nicht gegen die Qualifikationsrichtlinie.
Urteil vom 10.12.2007 - 4 A 130/04 - (9 S., M12134)
VG Bremen: § 26 Abs. 4 AsylVfG (Familienflüchtlingsschutz) ist auch auf Fälle anwendbar, in denen der Stammberechtigte vor dem 1.1.2005 als Flüchtling anerkannt worden ist; die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt erst im Zeitpunkt der positiven Kenntnis von einer Rechtsänderung, nicht schon im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Urteil vom 17.10.2007 - 1 K 1383/05.A - (8 S., M12024)
VG Frankfurt a. M.: Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG bei erst nach Ausreise erfolgter Konversion zum Christentum (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 11.9.2007 - 3 E 328/06.A - (17 S., M12086)
VG Hannover: Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt erst im Zeitpunkt der positiven Kenntnis von einer Rechtsänderung (hier: Einführung des § 26 Abs. 4 AsylVfG), nicht schon im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Urteil vom 10.7.2007 - 2 A 8276/05 - (5 S., M12022)
Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: § 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren wegen Glaubenswechsel nicht entgegen, wenn die Konversion auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht.
Urteil vom 4.10.2007 - A 6 K 1306/06 - (12 S., M11819)
Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
OVG Rheinland-Pfalz: Subjektive Nachfluchtgründe im Folgeverfahren
Urteil vom 29.8.2007 - 1 A 10074/06.OVG - (19 S., M11811)
"(…) Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat nämlich einen Anspruch auf die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (…)
Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 'in der Regel' allerdings dann nicht erfolgen, wenn der Folgeantrag mit Umständen begründet wird, die der Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages selbst geschaffen hat. Ob hier ein Regelfall oder ein Ausnahmefall i. S. der genannten Vorschrift vorliegt, ist zwischen den Beteiligten streitig. (…)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist allerdings davon auszugehen, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG in seiner nunmehr geltenden Fassung wie auch schon in seiner zuvor geltenden Fassung sowohl mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) vereinbar ist. (…)
Die hier zu beantwortenden Fragen knüpfen daran an, dass der Gesetzgeber festgelegt hat, dass selbst geschaffene Nachfluchtgründe 'in der Regel' die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen können. Die Vorschrift geht also von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Weder ihrem Wortlaut noch den amtlichen Begründungen zu der ersten Fassung und zu der Neufassung lässt sich indessen eindeutig entnehmen, an welche Ausnahmesituationen der Gesetzgeber hierbei gedacht hat und ob er den von ihm nicht ausgeschlossenen Ausnahmefall auf bestimmte, abschließend festlegbare Situationen hat beschränken wollen. (…)
Der neu geschaffene § 28 Abs. 1 a AsylVfG, der zusammen mit dem neu formulierten Abs. 2 der Vorschrift nach dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 den bisherigen § 28 Abs. 2 AsylVfG ersetzen soll (so Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 19. August 2007), verschärft allerdings entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung die Anforderungen nicht, die erfüllt sein müssen, damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, gegenüber den Anforderungen, die für die Anerkennung als Asylberechtigte nach § 28 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sein müssen, sofern der Asylantrag auf selbst geschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird. An den Anforderungen des § 28 Abs. 1 AsylVfG hatte sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom 26. April 2005 orientiert. Darauf stellt sie auch im Berufungsverfahren ab. Während § 28 Abs. 1 AsylVfG – an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 ff.) anknüpfend – für die Anerkennung als Asylberechtigten zur Voraussetzung macht, dass die von dem Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten Aktivitäten einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen müssen, ist nach § 28 Abs. 1 a AsylVfG n. F. – lediglich – erforderlich, dass die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, was nicht ohne weiteres mit den Anforderungen des § 28 Abs. 1 AsylVfG gleichgesetzt werden kann. Gemeinsam ist beiden Bestimmungen lediglich, dass auf eine bereits im Heimatland bestehende Überzeugung oder Ausrichtung abgestellt wird, der Asylbewerber hierzu also nicht erst in der Bundesrepublik Deutschland gelangt sein kann. (…)
Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob die von dem Kläger geschilderten Umstände, auf die er seinen Asylfolgeantrag stützt, gleichwohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausnahmsweise ermöglichen. Das ist zur Überzeugung des Senates aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu bejahen.
Zu der bisher geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG, die ausdrücklich auf § 28 Abs. 1 AsylVfG Bezug nahm, hatte sich zwar inzwischen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet. Auf die nunmehr geltende Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist sie aber nicht ohne weiteres übertragbar. (…)
In der jetzt geltenden Fassung, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt – was nichts anderes ist als die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, wie sich aus dem neu gefassten § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie aus dem neu gefassten § 13 Abs. 2 AsylVfG ergibt – knüpft der Gesetzgeber ausdrücklich an Art. 5 Abs. 3 der sog. Qualifikationsrichtlinie an, der eine eigenständige Regelung darstellt neben Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, dem der neu eingefügte § 28 Abs. 1 a AsylVfG entspricht. Die in ihrem Wortlaut sich nunmehr – weitestgehend – deckenden Regelungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Qualifikationsrichtlinie und des § 28 Abs. 1 a und Abs. 2 AsylVfG stehen indessen nebeneinander und sind nicht durch ihre Formulierung dergestalt miteinander verknüpft, dass die Ausnahme von dem 'Regelfall' des § 28 Abs. 2 AsylVfG bzw. des Art. 5 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie, der nach der amtlichen Begründung zu der Neufassung durch diese ausdrücklich umgesetzt werden sollte, nur der Fall sein sollte, der in § 28 Abs. 1 a AsylVfG bzw. Art. 5 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie umschrieben ist. Wenn der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 28 AsylVfG indes tatsächlich die Ausnahme von dem 'Regelfall' des neu geschaffenen § 28 Abs. 2 AsylVfG nur für den Fall hätte zubilligen wollen, dass die Voraussetzungen des neu geschaffenen Abs. 1 a der Vorschrift erfüllt sind, dann hätte es angesichts der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur geführten Diskussion sowie vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung dieser Fragen durch Beschluss vom 4. Januar 2007 (1 B 237.06) ausdrücklich die Revision zugelassen hatte, allerdings nahe gelegen, eine diese Fragen im Sinne der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung klärende Gesetzesformulierung zu wählen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das legt zur Überzeugung des Senats den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die nach § 28 Abs. 2 AsylVfG denkbaren Ausnahmen nicht auf die Fallgestaltungen hat beschränken wollen, in denen die geltend gemachten Nachfluchtgründe an eine bereits im Heimatland bestehende Überzeugung anknüpfen.
Auch die amtliche Begründung zu der ursprünglichen Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG (BT-Drucks. 15/420 [109 f.]), auf die zurückzugreifen ist, weil die amtliche Begründung zur Neufassung der Vorschrift insoweit keine neuen Hinweise gibt, zwingt nicht zu einer derartigen beschränkenden Auslegung der Vorschrift. Daraus ist nämlich lediglich die Zielsetzung des Gesetzgebers zu entnehmen, durch die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG, nach der künftig die Zuerkennung des sog. 'kleinen Asyls' regelmäßig ausgeschlossen werden sollte, abgelehnten Asylbewerbern den Anreiz zu nehmen, durch neu geschaffene Nachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren betreiben zu können und dadurch einen dauerhaften Aufenthalt zu erreichen. Nach der daraus ablesbaren Zielsetzung wendete sich der seinerzeit neu geschaffene § 28 Abs. 2 AsylVfG also gegen diejenigen – im Erstverfahren erfolglosen – Asylbewerber, die aus taktischen Erwägungen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens Aktivitäten entfalteten, um hierauf gestützt ein Asylfolgeverfahren betreiben und damit einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erreichen zu können. Der Gesetzgeber wollte so einen allgemein gesehenen und beklagten Missbrauch abstellen.
Mit dieser Zielsetzung befand sich der Gesetzgeber im Übrigen im Einklang mit den durch die Qualifikationsrichtlinie eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten, wie sie sich aus dem bereits erwähnten Art. 20 Abs. 7 der Qualifikationsrichtlinie ergeben, der den Mitgliedsstaaten ausdrücklich eine Einschränkung des Schutzstatus in den Fällen ermöglicht, in denen die von dem Asylbewerber entfalteten Aktivitäten einzig und hauptsächlich deshalb aufgenommen werden, um die für die Zuerkennung des Schutzstatus erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Angesichts dessen und mit Blick auf die in der nunmehr geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr enthaltene Bezugnahme auf Abs. 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber ersichtlich die nach § 28 Abs. 2 AsylVfG denkbaren Ausnahmen, in denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden darf, nicht auf die Fälle beschränken wollen, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 a der Vorschrift vorliegen, sondern, wie auch durch die Qualifikationsrichtlinie ermöglicht, den von ihm gesehenen Missbrauch unterbinden wollen. Daher ist eine ausnahmsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG – neben den Fällen des § 28 Abs. 1 a AsylVfG – ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn die geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten zwar nicht § 28 Abs. 1a AsylVfG entsprechen, jedoch ein bloß asyltaktisches und damit missbräuchliches Verhalten des Folgeantragtragstellers aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls auszuschließen ist, wie dies auch bislang schon in der Kommentarliteratur vertreten worden ist (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz § 28 Rn. 49.1; Renner, [Ausländerrecht, 8. Aufl.], § 28 AsylVfG Rdnr. 22). So liegt der Fall hier. (…)"
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
BayVGH: Zum Ausschluss subjektiver Nachfluchtgründe im Folgeverfahren
Urteil vom 14.6.2007 - 14 B 05.31264 - (4 S., M10889)
"(…) Die Berufung der Beklagten, über die der Senat – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) – gemäß § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes – ZuwandG – vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, zusteht. Der Einwand der Beklagten, für Fälle einer exilpolitischen Betätigung bestimme § 28 Abs. 2 AsylVfG, dass dem Kläger die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände verwehrt sei und dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 1 AufenthG somit in der Regel nicht mehr getroffen werden könne, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der Senat geht zwar davon aus, dass die nach Art. 15 Abs. 3 ZuwandG am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG auch auf Folgeverfahren anwendbar ist, die – wie das vorliegende Verfahren – bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift eingeleitet waren (BayVGH Urteil vom 13.6.2007 Az. 14 B 05.30387 m. w. N.). Die Vorschrift kommt hier jedoch aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung:
Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann im Regelfall dann kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags entstanden sind und wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen. Es soll mithin dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein; eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dadurch, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG ausdrücklich auf die gesamte Regelung in § 28 Abs. 1 AsylVfG Bezug nimmt, wird zudem deutlich, dass die erstgenannte Norm auch dann keine Anwendung finden und somit keine Sperrwirkung entfalten kann, wenn sich der Ausländer auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. (…)"
Weitere Dokumente 9/2007
Rechtsprechung
VGH Hessen: Fallen Nachfluchtgründe in den Zeitraum, in dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, aber noch nicht entschieden ist, beginnt die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erst bei Ablehnung des Antrags (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 24.7.2007 - 6 UE 3108/05.A - (19 S., M11123)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007
VG Stuttgart: Folgeantrag bei Verfolgung wegen der Religion
Urteil vom 1.6.2007 - A 11 K 1005/06 - (12 S., M10579)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart behandelt die Frage, inwieweit ein Folgeantrag auf eine Änderung der Rechtslage durch Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie möglich ist. Dabei kommt es auch zu dem Schluss, dass die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Rechtsänderung dem Ausländer nicht zuzurechnen ist. Materiellrechtlich geht es um die Verfolgungsgefahr für Christen im Iran. Dabei bejaht das VG auch einen Asylanspruch, da sich die Klägerin nicht in der Lage sieht, ihre Glaubensüberzeugung erneut zu verheimlichen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) I. Wird wie hier nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG gestellt (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). (…)
Hier hat sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin durch die bis 10.10.2006 umzusetzende Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (ABl. v. 30.9.2004, L 304/129) – Qualifikationsrichtlinie – geändert. Nach deren Art. 10 Abs. 1 b) umfasst der bei den Verfolgungsgründen zu berücksichtigende Begriff der Religion insbesondere
… Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Dies dient wie § 60 Abs. 1 AuslG der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559) und verbietet eine Beschränkung des Flüchtlingsschutzes insbesondere auf den privaten Bereich als 'religiöses Existenzminimum' (forum internum, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 = InfAuslR 1994, 119). Einer solchen Beschränkung folgt das Urteil vom 26.10.2001, das im Urteil vom 30.6.2003 keine Änderung der rechtlichen Ausgangslage erfahren hat. Es mutet der Klägerin zu, 'sich nach der Rückkehr in den Iran genau so zu verhalten, wie sie es bis zu ihrer Ausreise getan hat, nämlich sich als Christ nach innen und im (inneren) Kreis ihrer Familie zu bekennen, ihren Glauben jedoch nicht nach außen offen zu vertreten'. Eben dies hält die Klägerin nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung für unzumutbar, was nunmehr für die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bedeutsam ist mit der Folge, dass insoweit die bisher rechtskräftig verneinten weiteren Gefahren wegen Aufdeckung ihres Religionswechsels und der Taufe ihrer Kinder dahinstehen könnten. Sie beruft sich nämlich auch darauf, dass für sie im Iran schon der Besuch von christlichen Gottesdiensten und die nicht geheime religiöse Kommunikation gefährlich sei, was bei Konvertierten nach den vorliegenden Erkenntnissen über die derzeitige Lage ernsthaft in Betracht kommt (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, A 6 K 10463/04 und 10335/04, Asylmagazin 11/2006 S. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2006, Asylmagazin 11/2006 S. 26; weitere Nachweise zu Christen aus dem Iran bei Hollmann, Rechtsprechungsfokus, Asylmagazin 4/2007 S. 17). (…)
Für den öffentlichen Bereich hat sich also der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugunsten der Klägerin erweitert. Die Änderung der Rechtslage ist jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1) eingetreten, da Art. 10 mit seinen Umschreibungen der Verfolgungsgründe gerade für den Einzelfall unmittelbar anwendbar ist (vgl. Duchrow, Der Schutz vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 4/2007 S.15; Hollmann, Asylfolgeantrag auf Grund der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 11/2006 S. 4 m. w. N.; Bank und Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006).
Diese Rechtsänderung ist allerdings schon ohne die Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Erweiterung des bisherigen Flüchtlingsschutzes, die auch unabhängig von § 51 VwVfG auf Antrag eine erneute – insoweit erstmalige – Entscheidung gebietet. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn sie auch den früheren Bescheid betrifft, also auf diesen zurückwirkt oder insbesondere dessen Dauerwirkung beeinflusst (vgl. Ziekow, VwVfG, RdNr. 10 zu § 51; Knack, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 33 zu § 51 m. w. N.). Die damaligen Entscheidungsgrundlagen werden jedoch mit der Rechtsänderung nicht in Frage gestellt, allenfalls die damalige Rechtsauffassung zum 'religiösen Existenzminimum', die sich bisher aber nicht geändert hat (vgl. dazu Funke-Kaiser (…), RdNr. 125 zu § 71). Wie bei den anderen Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG (neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO) geht es bei Nr. 1 um eine Korrektur der früheren Entscheidung, deren Bestandskraft durchbrochen werden soll.
Wird gleichwohl § 71 Abs. 1 AsylVfG angewendet, etwa weil die Vorschrift alle Neuanträge, also auch bei Erweiterungen des Flüchtlingsschutzes, den Wiederaufgreifensgründen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterwirft (vgl. zur früheren Rechtslage Keller, Rechtsfragen zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG, unter besonderer Berücksichtigung des Asylverfahrens, NVwZ 1985, 872 S. 876 f), so liegen diese Voraussetzungen vor. Die so verstandene Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die naturgemäß in keinem früheren Verfahren geltend gemacht werden konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), wurde binnen drei Monaten, nachdem die Klägerin davon Kenntnis erhalten hat, vorgebracht (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist beginnt entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, selbst wenn eine solche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (vgl. Urt. des erkennenden Richters vom 19.1.2007 - 11 K 13174/05 - [ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 32] m. w. N.), noch weniger zu einem Zeitpunkt, der sich wie hier aus einer Untätigkeit des Bundesgesetzgebers ableitet. Sie beginnt auch noch nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ein Anwalt, der den Asylbewerber vertritt, von der Rechtsänderung Kenntnis erlangt, weil er im Asylrecht einschließlich Europarecht besonders versiert ist. Die Kenntnis des Vertreters entsprechend § 166 BGB, die hier während des Mandatsverhältnisses zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt seiner Rechtserkenntnis eingetreten ist, kann bei Asylfolgeanträgen überhaupt nicht maßgebend sein (vgl. Funke-Kaiser a. a. O. RdNr. 169 zu § 71). § 71 AsylVfG geht von der Kenntnis aus, die zu einem erneuten Asylantrag führt und typischerweise vom Ausländer selbst, zudem außerhalb eines Mandatsverhältnisses, in Bezug auf seine persönliche Situation erlangt wird. Deshalb kann ihm die Kenntnis eines Vertreters auch dann nicht zugerechnet werden, wenn zufällig nur diesem während eines aus anderen Gründen bereits laufenden Folgeverfahrens der maßgebende Wiederaufgreifensgrund bekannt wird. (…)
II. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung, sind für die Klägerin festzustellen (vgl. § 31 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung namentlich aus religiösen Gründen beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162).
Nach dem Urteil vom 26.10.2001 ist der Klägerin zu glauben, dass sie im Alter von 23 Jahren zum Christentum konvertiert ist und in Deutschland ihren Glauben praktiziert, was durch ihr weiteres Vorbringen und auch durch den psychologischen Bericht vom 21.7.2006 bestätigt wird. (…)
Diese Umstände reichten zwar den Urteilen vom 26.10.2001 und 30.6.2003 zufolge nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus, sind aber nun im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b) Qualifikationsrichtlinie als drohende Verfolgung zu werten. Die Klägerin befand sich die ganzen Jahre im Iran zumindest in einer sog. latenten Gefährdungslage, die zusammen mit weiteren, nicht nach § 28 AsylVfG unbeachtlichen Umständen die Gefahr politischer Verfolgung auslösen kann mit der Folge, dass dann in Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs schon fehlende hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 und 25. 9.1984, BVerwGE 81, 170 und 70, 169 m. w. N.). (…)
Selbst wenn dem Urteil vom 26.10.2001 zufolge die aufgedeckte Taufe der Klägerin und ihrer Kinder keine hinreichende Verfolgungsgefahr ausgelöst haben sollte, gab es bei Berücksichtigung des umfassenden Schutzes religiöser Betätigungen gute Gründe, vor der Unterdrückung des zu verheimlichenden Glaubens zu fliehen. Dass sie dies mit Rücksicht auf die Familie lange Zeit unterlassen hatte und auch weiterhin unterlassen hätte, ändert nichts an der Ausweglosigkeit ihrer Lage, die offenbar mit einer chronischen depressiven Verstimmung verbunden war. Die verdeckte Religionsausübung war für sie unzumutbar und ist es nunmehr erst recht, wie sie im Laufe der Jahre offener und intensivierter Religionsausübung in Deutschland erkannt hat. Hinzu kommt die zunehmende Unberechenbarkeit der Reaktionen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure im Iran, der aus dem 'Welt-Verfolgungs-Index' des christlichen Hilfswerks Open Doors bezüglich Repressionen gegen Christen vom fünften Rang (vgl. Lagebericht vom 31.3.2006 S. 19) auf den dritten Rang im Jahr 2006 vorgerückt sei (Internet-Bericht 01.2007).III. Außer den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch die des Art. 16 a Abs. 1 GG vor. Zum asylrechtlich relevanten 'religiösen Existenzminimum' gehört als unverzichtbarer Kern über das sog. forum internum häuslicher Andacht hinaus jedenfalls die Möglichkeit des gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum (BVerwG, Urt. v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 31; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.1994, a. a. O.). Auch dieses Ausmaß an offener Religionsausübung wäre der Klägerin verwehrt, schon weil sie zu Recht darauf hinweist, dass sie bereits mit ihrer und der Kinder Taufe aufgefallen ist. Deshalb könnte sie (…) vor asylerheblichen Repressalien allenfalls dann hinreichend sicher sein, wenn sie ihrem Glauben abschwört oder nur unter größter Zurückhaltung folgt, was ihr eben nicht zuzumuten ist.
Der daraus folgenden Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte steht die Rechtskraft der Urteile 26.10.2001 und 30.6.2003 nicht entgegen. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Beteiligten bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO), beschränkt sich in Asylsachen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Sie wird hier jedenfalls durch folgende Änderung der Sach- und Rechtslage überwunden, die sich durch Neubewertung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt, ohne dass es auf die weitere Vorladung der Klägerin ankommt:
Die damalige Verneinung einer Verfolgungsgefahr wurde damit begründet, dass auch die Aufdeckung der Taufe keine staatlichen Maßnahmen befürchten lasse, weil die Klägerin nach außen das Leben einer moslemischen Frau geführt habe, was ihr auch künftig zuzumuten sei, und ihre religiöse Betätigung in Deutschland die iranischen Behörden nicht hinreichend provoziert habe. Daran hat sich geändert, dass die Klägerin sich nunmehr auch deshalb außerstande sieht, in gleicher Weise im Iran weiterzuleben, weil sich ihre 'religiös-personale Identität' (BVerfGE 76, 143) weiterentwickelt hat, was zudem die psychischen Belastungen der heimlichen Religionsausübung verstärken würde. Spätestens dadurch hat sich die latente Gefährdungslage zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr verdichtet, was für Art. 16 a Abs. 1 GG wie für den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichermaßen gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500). (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
VG Meiningen: Anforderungen an Folgeantrag; Ausschluss
von subjektiven Nachfluchtgründen
Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 20183/06 Me - (16 S., M10631)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Beklagte war entsprechend dem Begehren des Klägers zu verpflichten.
Die Beklagte hätte auf Grund des Asylfolgeantrages ein neues Asylverfahren durchführen müssen. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. (…)
Die geltend gemachten neuen Gründe sind auch grundsätzlich geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen als im ersten Verfahren. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die genannten exilpolitischen Tätigkeiten zu der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führen könnte. Hierbei ist, sofern möglich, § 60 Abs. 1 AufenthG im Sinne der nach Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrem Art. 38 Abs. 1 unmittelbar anzuwendenden Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) auszulegen; (…).
Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügt (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, Az.: 3 KO 428/99 [40 S., M2759]). Nicht erforderlich ist es, dass bei der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bereits der materielle Anspruch selbst festgestellt wird (VGH Mannheim, Urt. v. 16.03.2000, AuAS 2000, 152 [32 S., R6810]). Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG nur dann vorliegen, wenn feststeht, dass die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen ist als im ursprünglichen Verfahren. Diese Auffassung verkennt, dass im Falle des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG und bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG die Behörde darüber zu entscheiden hat, ob sie das Verfahren erneut aufgreift, und, wenn sie dies tut, in einem weiteren Schritt eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen hat. Aus dieser Systematik kann nicht entnommen werden, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens voraussetzt, dass tatsächlich eine andere Entscheidung als bisher zu treffen ist, dies muss lediglich möglich erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861) hat diese Frage zwar ausdrücklich offen gelassen, macht aber in der gleichen Entscheidung Ausführungen dazu, wie mit der einwöchigen Ausreisepflicht zu verfahren ist, wenn das Gericht im Gegensatz zum Bundesamt Gründe des § 51 Abs. 1 VwVfG für gegeben hält, die Klage aber dennoch als (einfach) unbegründet abweist. Es muss also den Fall geben, in dem ein weiteres Verfahren durchzuführen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass weder der Asylantrag noch der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begründet sind.
Ein weiteres Asylverfahren ist lediglich in den Fällen nicht durchzuführen, wo bezogen auf den betreffenden Zeitraum entweder keine neue Sachlage vorgetragen wird oder aber der Sachvortrag zwar eine neue Sachlage darstellt, diese aber von vorneherein ganz offensichtlich nicht geeignet ist, die Rechtslage zu Gunsten des Asylbewerbers zu verändern.
Das ist beim Kläger aber nicht der Fall, wie im Folgenden im Einzelnen darzustellen sein wird.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss es in der Sache selbst entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.02.1998, Az.: 9 C 28/97, NVwZ 1998, 861 = DVBl. 1998, 725).
Diese Entscheidung in der Sache ergibt den Erfolg der Klage, da hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf Vietnam vorliegen. (…)
Verfolgung im genannten Sinne droht dem Kläger (…) wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten.
Grundsätzlich kann eine exilpolitische Tätigkeit von vietnamesischen Staatsangehörigen in Deutschland dazu führen, dass im Falle der Rückkehr nach Vietnam eine Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. (…)
Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in asylerheblicher Weise Anwendung finden (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine solche Bestrafung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seines Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und er damit besonders hervorgetreten ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Denn nur dann ist damit zu rechnen, dass seine Betätigung vietnamesischen Behörden auf Grund deren Erkenntnismöglichkeiten überhaupt zur Kenntnis gelangt. Zu diesen Betätigungen können auch Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften gehören (vgl. amnesty international, Schreiben vom 22.11.2003 an das VG Darmstadt [#18725]).
Damit besteht dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung nicht, wenn nur eine einfache exilpolitische Betätigung in Form von Mitgliedschaft in Organisationen und Beteiligung an Demonstrationen festzustellen ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Zu diesen einfachen Tätigkeiten gehört auch eine nur örtliche oder regionale nicht besonders hochrangige Funktion in exilpolitischen Organisationen sowie Tätigkeiten in 'Organisationskomitees' für einzelne Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Infotische u.ä. Auch die bloße Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen führt nicht zu einem 'Qualitätssprung': Sie führt nicht im Sinne einer Kumulation zu einer Exponiertheit (ThürOVG, a. a. O.).
Veröffentlichungen exilpolitischer Art im Internet werden von vietnamesischen Sicherheitsorganen routinemäßig überwacht, wobei es gleich ist, auf welchem Server die jeweilige Website liegt (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen und vom 17.04.2000 an das VG Frankfurt/Main; ähnlich: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). An anderer Stelle spricht das Auswärtige Amt (Schreiben vom 09.02.2006 an das VG Meiningen) davon, dass Internetveröffentlichungen 'stark kontrolliert' werden. Die Kontrolle wurde durch Erlass vom 14.07.2005 weiter verschärft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b).
Auch derartige Veröffentlichungen sind deshalb in die Betrachtungen einzubeziehen. Sie haben sogar besondere Bedeutung. Oppositionelle Äußerungen im Internet werden vom vietnamesischen Staat zunehmend verfolgt und teilweise mit hohen Haftstrafen geahndet (amnesty international, Jahresberichte 2003 und 2004 bezogen auf Täter in Vietnam; Gerhard Will, Gutachten vom 10.09.2002 ASYLIS/JURIS VIE00050115 zu allen Internetaktivitäten). Das ergibt sich auch daraus, dass Internet-Cafés neuerdings zunehmend unter Überwachungsdruck stehen (Gerhard Will, a. a. O.); nach einer Verordnung vom 14.07.2005 müssen Betreiber von Internet-Cafés sogar die Personalien der Nutzer und die von ihnen aufgesuchten Webpages registrieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). Erstmals spricht das Auswärtige Amt in diesem Bericht von der Verfolgung von 'Internetdissidenten'. Prof. Dr. Oskar Weggel, der die Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitischer Art im übrigen für nicht so wahrscheinlich hält wie amnesty international oder andere Beobachter, weist darauf hin, dass Aufrufe im Internet zum Ungehorsam oder zur Generalabrechnung mit den bestehenden Verhältnissen neben Schmuggel, Terrorismus und dem Versuch, Oppositionsparteien zu gründen, zu den Tatbeständen gehören, die nach Auffassung des Obersten Volksgerichts besonders bedenklich sind. Bei Vorliegen dieser 'Erschwernisgründe' dürfte eine regimekritische exilpolitische Tätigkeit seiner Meinung nach den vietnamesischen Behörden verfolgungswürdig erscheinen (Schreiben vom 10.08.2003 an das VG Darmstadt). Das Gericht folgt nicht dem HessVGH, der in seinem Urteil vom 3. September 2003, Az: 11 UE 1011/01.A (Juris Nr. MWRE116210300 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 29]) ausführt, diese Veröffentlichungen hätten schon deshalb keine Bedeutung, weil der Zugang 'von den vietnamesischen Behörden durch Firewalls reglementiert wird und die Seiten deshalb in Vietnam überhaupt nicht aufrufbar' seien. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass derartige Firewalls mit durchaus verbreiteten Computerkenntnissen umgangen werden können. Außerdem gibt es im Internet Dienstleister, die kostenlos beliebige Internet-Seiten als verschlüsselte oder nicht verschlüsselte Anhänge zu Emails versenden, womit ebenfalls ein schneller Zugriff auf eigentlich gesperrte Seiten ohne jegliche technische Vorkenntnisse möglich ist. Auch das Auswärtige Amt (Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen) geht davon aus, dass Internetseiten in Vietnam 'häufig nicht zugänglich sind', dass aber, sofern sie bekannt werden, dem Verfasser Bestrafung droht. Dabei könne eine Zuordnung der Veröffentlichung zu einer bestimmten Person dann erfolgen, wenn Name und Bild des Verfassers auf der Internetseite veröffentlicht werden. Selbst wenn nur ein Foto des Verfassers einer Veröffentlichung vorhanden ist, der angegebene Name aber falsch sei, sei davon auszugehen, dass eine Identifizierung des Betreffenden möglich ist (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 09.02.2006 an das VG Meiningen). (…)
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht dem Erfolg des klägerischen Begehrens insoweit nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht mehr anwendbar, da sie mit der Qualifikationsrichtlinie nicht in Übereinstimmung zu bringen ist und deshalb mit dem Beginn ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit mit Ablauf des 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) keine Rechtswirkungen mehr erfasst.
Das VG Lüneburg hat im Urteil vom 15.01.2007 (Az. 1 A 115/04) dazu ausgeführt:
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt uneingeschränkt
fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen
kann, die 'seit' und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden –
vor allem in näher dargestellten Sonderfällen. Irgendwelche Einschränkungen
enthält diese Bestimmung nicht. … Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene
Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden,
wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen' beruht, die der Antragsteller nach
Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch
der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer
und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.).
Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten' sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen'
sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4
Abs. 3 c und d der Richtlinie aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten' ist eine Bewertung
dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv
Art. 9, etwa Abs. 2 b oder d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt
keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG
enthält …
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht
zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen
abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten
erfasst.
Wenn § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt
selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht
und sie – falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages
entstanden sind – vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm
der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs
zur Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich und unanwendbar.
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. (…)"
Weitere Dokumente 7-8/2007:
Rechtsprechung:
BayVGH: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit Verfassungsrecht und mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar.
Urteil vom 5.3.2007 - 2 B 06.31019 - (4 S., M10764)
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007
VG Stuttgart: Zum Familienabschiebungsschutz und Folgeantrag
Urteil vom 19.1.2007 - A 11 K 13174/05 - (5 S., M10108)
"(…) Das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) hat mit Wirkung vom 1.1.2005 (Art. 15 Abs. 3) durch Art. 3 Nr. 17 d) dem § 26 AsylVfG folgenden Abs. 4 angefügt: (…)
Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Bei dieser Formulierung ist nicht bedacht, dass es auch Fälle wie den vorliegenden geben kann, in denen 'der Ausländer' – hier die Ehefrau des Klägers – als asylberechtigt anerkannt worden ist, der Ehegatte – hier der Kläger – jedoch wegen §§ 26 a oder 27 AsylVfG jedenfalls der Rechtsprechung zufolge kein Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG erhalten kann (…). Dass dann die Absätze 1 bis 3 nicht entsprechend gelten sollen, die Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG also nicht getroffen werden kann, wenn der Ausländer außer der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Asylberechtigung erhalten hat, ist offensichtlich widersinnig und daher trotz des Gesetzeswortlauts nicht gewollt.
§ 26 Abs. 4 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in denen vor seinem Inkrafttreten das Vorliegen der Voraussetzungen des früheren § 51 Abs. 1 AuslG beim Stammberechtigten vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar festgestellt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 - [6 S., M8707]; NiedersOVG, Beschl. v. 7.12.2006 - 11 LA 347/06 - m. w. N., juris [6 S., M9654]). Der Gesetzgeber hat damit einen neuen Anspruch geschaffen, der unabhängig von einer politischen Verfolgung und von einem früheren Asylantrag des Betroffenen 'dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit' sowie 'vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen der Konventionsflüchtlinge Rechnung' trägt (BT-Drs. 15/420, S. 109). Deshalb ist nicht anzunehmen, dass dieser Familienabschiebungsschutz den Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG unterliegen soll, wenn ein früherer Asylantrag – etwa wegen Fehlens eigener Verfolgungsgründe – zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde. (…)
Die Klage hat aber auch bei Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylVfG Erfolg, denn dessen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind anzunehmen. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass sich die dem Bescheid vom 8.9.1999 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), was er nicht in dem früheren Verfahren geltend machen konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und dass binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, der Folgeantrag gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Insbesondere beginnt die Dreimonatsfrist entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, auch wenn diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2005 - 9 A 193/05MD - [4 S., M7387]; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - [10 S., M8845]; a. A. NiedersOVG, Beschl. v. 25.11.2004, GewArch 2005, 383; VG Minden, Urt. v. 4.5.2005 - 1 K 5205/03.A., juris). Dass jedermann vom Inhalt des alljährlich einige tausend Seiten umfassenden Bundesgesetzblatts Kenntnis erhält, grenzt zumal bei Ausländern an eine Fiktion, statt derer sich das unmittelbare Anknüpfen an die Rechtsänderung selbst angeboten hätte.
Schließlich führt es zum gleichen Ergebnis, wenn die Dreimonatsfrist am 1.1.2005 deshalb begonnen hat, weil man eine Rechtsänderung kennt oder auch nur kennen müsste. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, weshalb ihm auf die rechtzeitige Nachholung des Folgeantrags Wiedereinsetzung durch die Beklagte zu gewähren gewesen wäre und durch das Gericht vorsorglich gewährt wird (§ 32 VwVfG): Zutreffend weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger selbst aus einer Übersetzung des § 26 Abs. 4 AsylVfG in seine Sprache nicht darauf schließen konnte, die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert. Denn um zu erkennen, dass er von seiner anerkannt asylberechtigten Ehefrau den Familienabschiebungsschutz ableiten kann, obwohl § 26 Abs. 4 AsylVfG dafür als Voraussetzung formuliert, dass 'der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden' ist (vgl. oben), bedarf es für juristische Laien der Rechtsberatung. (…)"
Einsenderin: RAin Schwarz, Tübingen
Weitere Dokumente 6/2007:
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie vereinbar; § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 entstandene Nachfluchtgründe anwendbar; ein Ausnahmefall von § 28 Abs. 2 AsylVfG liegt vor, wenn der Nachfluchtgrund auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruht; allein die Steigerung eines während des Erstverfahrens entfalteten exilpolitischen Engagements stellt keinen Ausnahmefall dar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.12.2006 - 1 L 319/04 - (15 S., M10281)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
OVG NRW: Fristbeginn für Folgeantrag bei Gesetzesänderung
Beschluss vom 8.3.2007 - 3 A 4039/06.A - (6 S., M9968)
"(…) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt die von der Beklagten allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. (…)
Die aufgeworfene Frage ist in der hier gegebenen Fallkonstellation entscheidungserheblich, soweit sie sich auf die Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 bezieht (Erweiterung des Familienasyls auf Familienabschiebungsschutz durch Einfügung eines Absatzes 4); sie bedarf aber keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich nach Wortlaut und Sinn des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ohne weiteres beantworten lässt.
Der Begriff der 'Kenntnis' ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch festgelegt und danach nicht gleichbedeutend mit demjenigen der Möglichkeit einer Kenntnisnahme; er setzt vielmehr weitergehend voraus, dass die Möglichkeit einer Kenntnisnahme tatsächlich wahrgenommen worden ist und zu einem konkreten, positiven Kenntnis- oder Wissensstand geführt hat. Von dieser Begrifflichkeit ist auch im Geltungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auszugehen. Für eine gegenteilige Auslegung, die darauf hinausläuft, Kenntnis und Möglichkeit der Kenntnisnahme gleichzusetzen, spricht nicht etwa der in der Antragsschrift geäußerte Einwand der Beklagten, sie könne unmöglich feststellen, wann ein Asylbewerber von einer Rechtsänderung Kenntnis erlangt habe (und demzufolge die Antragsfrist laufe). Erstens knüpft dieser Einwand nicht an den Inhalt der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG an, die zweifelhaft und deshalb auszulegen wäre, sondern an Schwierigkeiten bei deren Anwendung; zweitens sind solche Schwierigkeiten vom Gesetzgeber ersichtlich in Kauf genommen worden und mithin nicht durch Auslegung zu vermeiden; im Übrigen treten sie nicht nur in der von der Beklagten aufgezeigten Konstellation, sondern auch sonst im Anwendungsbereich des § 51 VwVfG auf, beispielsweise, wenn in Frage steht, ab welchem Zeitpunkt ein neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) dem Asylbewerber 'zugänglich' war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 378 = NVwZ 1993, 788 = InfAuslR 1993, 357); drittens halten sich etwaige Schwierigkeiten für die Behörde mit Blick darauf in Grenzen, dass im Streitfall nicht sie, sondern der auf Wiederaufnahme des Verfahrens dringende Antragsteller die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG und in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2003 - 3 KO 428/99 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19–21; OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1994 - 8 B 85.89 -, Juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Std. September 2005, 11 - § 71 Rn. 164), so dass auch von daher eine sich über den Wortlaut hinwegsetzende Auslegung nicht zu rechtfertigen ist.
Die von der Beklagten in der Antragsschrift unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (vom 12. April 2005 - 1 K 5205/03.A - Juris [4 S., M8908]) vorgetragene Überlegung, eine Gesetzesänderung 'gelte' mit der Veröffentlichung ins Bundesgesetzblatt als allgemein bekannt, gibt für die von ihr befürwortete erweiternde Auslegung des Begriffs 'Kenntnis' in § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ebenfalls nichts her. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vermittelt lediglich die Möglichkeit allgemeiner Kenntnisnahme, was ausreicht, um ein Gesetz wirksam werden zu lassen, besagt aber nichts für eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Gesetzesunterworfenen, auf die sie nicht ausgerichtet ist und die sie auch nicht gewährleisten kann. Eine gesetzliche Fiktion der Kenntnis ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.
Ebenso wenig tragen die Ausführungen der Beklagten zur Auslegung des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bei, es habe sich für einen folgeantragswilligen Antragsteller mit zugrunde zu legenden regelmäßigen Kontakt zur Ausländerbehörde doch aufgedrängt, sich zeitnah zum Jahresanfang 2005 zu erkundigen, ob sich für ihn [im Zusammenhang mit dem in der breiten Öffentlichkeit und den Medien erörterten Zuwanderungsgesetz] eventuelle Änderungen ergeben. Denn auch hieraus ergäbe sich zunächst nur, dass der Antragsteller eventuelle Erkundigungspflichten verletzt und folglich durch eigenes Verschulden keine (frühere) Kenntnis vom Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes erlangt hätte. Rechtsfolgen an eine solche etwaige Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 VwVfG aber nicht geknüpft. Insbesondere hat er nicht etwa bestimmt, dass der Wiederaufgreifensantrag in einem solchen Fall unzulässig ist, wie er dies in § 51 Abs. 2 VwVfG für den Fall getan hat, dass der Antragsteller den Wiederaufgreifensgrund schon in dem früheren Verfahren hätte geltend machen können, dies aber grob schuldhaft versäumt hat (so zutreffend VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 9 A 193/05 MD [4 S., M7387] - vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a. a. O., Rn. 165; Klappstein in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 51 Rn. 7). (…)"
Einsender: RA Michalke, Münster
VG Weimar: Posttraumatische Belastungsstörung im Folgeverfahren
Urteil vom 7.3.2007 - 5 K 20135/06 We - (7 S., M9768)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Weimar stellt fest, dass aus der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Folgeverfahren nicht geschlossen werden kann, dass die Erkrankung nicht vorliegt oder kein traumatisierendes Ereignis vorgefallen ist. Es stellt dabei insbesondere auf die praktischen Schwierigkeiten ab, fundierte ärztliche Stellungnahmen zu erhalten. Damit wendet es sich gegen das Vorgehen des Bundesamts, einerseits hohe Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen zu stellen und andererseits das verspätete Vorbringen zu rügen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Das Gericht ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) der Auffassung, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. (…) Die Klägerin vermochte nicht zuletzt durch die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie – Traumatherapie – … klar und zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts darlegen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein, und dass eine Behandlung dieser im Heimatland bereits wegen der deutlichen Gefahr einer Retraumatisierung nicht möglich ist. (…)
Soweit das Bundesamt in seinen Stellungnahmen Zweifel am zu Grunde gelegten Sachverhalt äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Gutachten als solches diesbezüglich nicht als untauglich eingestuft worden, zum anderen ist die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit hier bestenfalls Nebensache. (…) Zudem sei daneben hinsichtlich der Kritik des Bundesamtes noch angemerkt, dass auch ein 'asylunerheblicher' Sachverhalt jemanden traumatisieren kann. Zudem wird aus dem Gutachten … deutlich, dass sich mit der Klägerin und auch der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsaussage und der Glaubwürdigkeit ihrer Person nachhaltig beschäftigt wurde. Auch wurde der unterbreitete Sachverhalt hinterfragt und versucht in Zweifel zu ziehen. (…)
Dem kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin dies Vorbringen erst im Laufe des weiteren Asylverfahrens benannt hat, ohne dies hinreichend substantiieren zu können. Der Beklagten dürfte durchaus bekannt sein, wie schwer es ist, eine fundierte ärztliche Stellungnahme überhaupt und insbesondere für eine PTBS zu erhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Asylsuchenden und der repressiven Bewilligungspraxis der Ausländerbehörden hinsichtlich dokumentierter Gutachten. Zum anderen gehört es auch gerade zum Krankheitsbild, dass dieses sich nur erschwert feststellen lässt und dies auch zumeist nur nach mehrfachen Sitzungen. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Aachen: Fristbeginn für Folgeantrag bei Änderung der Rechtslage
Urteil vom 6.12.2006 - 6 K 1181/06.A - (6 S., M9572)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…)
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG vorliegen. (…)
Die für die Klägerin prinzipiell günstige nachträgliche Änderung liegt darin, dass das Bundesamt für ihren Ehemann mit Bescheid vom 9. August 2001 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und dass dieser Umstand für die Klägerin nunmehr gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 17 a) des Gesetzes vom 30. Juli 2004 zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz zu begründen vermag. Denn nach dieser – neu eingeführten – Bestimmung gilt § 26 Abs. 1–3 AsylVfG entsprechend, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde. (…)
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt der Fristlauf erst mit der positiven Kenntnis des Antragstellers von den Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufgreifensgrund ergibt. Kennenmüssen, d. h. durch Fahrlässigkeit verschuldete Unkenntnis, steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 51 Rn. 47; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, § 51 Rn. 133; Kastner, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG – VwGO, 1. Auflage 2006, § 51 VwVfG Rn. 16; Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 51 Rn. 51; Ziekow, VwVfG, 2006, § 51 Rn. 21).
Aus dem bloßen Bekanntwerden von Umständen in der Öffentlichkeit kann nicht auf die Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, § 51 Rn. 133). (…)
Nach dem oben Gesagten kann die Veröffentlichung einer Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt einer positiven Kenntnisnahme nicht gleichgestellt werden. Denn dies bedeutete entgegen dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine Angleichung von Kenntnisnahme und Kennenmüssen. Auch für eine Parallelisierung von Kenntnisnahme und der Veröffentlichung einer Rechtsänderung in einem öffentlichen Bekanntmachungsorgan findet sich im Gesetz keine Stütze. (…)"
Weitere Dokumente 3/2007
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt voraus, dass sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die Sachlage zugunsten des Folgeantragstellers verändert hat und hieraus die nicht nur ganz entfernte Möglichkeit einer positiven Entscheidung folgt; vollständige Überzeugungsgewissheit von der Sachänderung oder von der Verfolgungsfurcht ist dagegen nicht erforderlich (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 29.12.2006 - A 4 K 1679/06 - (5 S., M9488)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2006
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Kein Ausschluss exilpolitischer Aktivitäten bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (ausführliches Zitat).
Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 - (18 S., M9227)
VGH Hessen: Ausschluss von Nachfluchtgründen im Folgeverfahren
Beschluss vom 11.10.2006 - 11 UZ 2803/05.A - (6 S., M8940)
"(…) Die Berufung gegen das vorgenannte Urteil ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. (…)
In diesem Sinne ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG mit Art. 1 A Nr. 2 GFK vereinbar oder jedenfalls so auszulegen und anzuwenden ist, dass von Art. 1 A Nr. 2 GFK erfasste exilpolitische Aktivitäten nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, nicht von grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, da sie der Sache nach bereits vom Bundesverfassungsgericht bzw. vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde und deshalb keiner grundsätzlichen Klärung bedarf.
Wenn der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit vorträgt, es sei mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvereinbar, wenn dem Asylantragsteller, der sich auf eigene exilpolitische Aktivitäten beruft, in Anwendung von § 28 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsstatus versagt werde, obwohl diese Aktivitäten den Behörden des Heimatlandes bekannt geworden sind, so wirft dies keine neue, klärungsbedürftige Frage auf. Es ist seit dem sog. Nachfluchtgrundbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.1986 (BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058185 -, BVerfGE 74, 51) geklärt, dass die asylrechtliche Nichtberücksichtigung von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstößt, weil das Asylrecht nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt. Steht nämlich jemandem das Asylgrundrecht nicht zu, ist keineswegs ausgeschlossen, dass ihm ein Aufenthaltsstatus zuerkannt bzw. Schutz nach Maßgabe des Art. 33 GFK (Refoulement-Verbot) gewährt wird. Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit auch auf den Abschiebungsschutz nach § 14 AuslG 1965 und § 51 Abs. 1 AuslG a. F. übertragen worden (vgl. BVerwG, U. v. 18.01.1994 - 9 C 48192 -, BVerwGE 95, 42).
Da die tragenden Gründe der genannten Entscheidungen ohne weiteres auf § 28 Abs. 2 AsylVfG übertragen werden können, ergibt sich insoweit keine Frage, die einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden müsste. Auch hier gilt, dass die Genfer Flüchtlingskonvention den Staaten nicht die Zuerkennung des uneingeschränkten Flüchtlingsstatus vorschreibt, sondern nur die Beachtung des Refoulement-Verbots nach Art. 33 GFK. Da dies aber durch § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet wird, bestehen hiergegen keine Bedenken (GK-AsylVfG, a. a. O., § 28 Rdnr. 48.1). (…)"
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.
VG Münster: Kein Familienabschiebungsschutz
bei Flüchtlingsanerkennung nach altem Recht
Beschluss vom 10.3.2006 - 5 K 1962/03.A - (6 S., M9028)
"(…) Die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltende Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erfasst nur Fälle, in denen auch die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten nach Maßgabe des AufenthG, das heißt ab dem 1. Januar 2005 erfolgt ist. Rechtsquellen erfassen regelmäßig nur Sachverhalte, die unter ihrer Geltung entstehen, da ihre zeitliche Geltung mit dem Tage ihres Inkrafttretens beginnt. Ausnahmsweise können sie auch zurückwirken, sei es dass der Rechtssatz seine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten fingiert, sei es, dass er im Wege der Rückwirkung seine Rechtsfolge an einen vor seinem Inkrafttreten liegenden Sachverhalt anknüpft. Soll eine Rückwirkung eintreten, wird sie üblicherweise durch eine Übergangsvorschrift angeordnet. Fehlt eine solche, kann sich eine Rückwirkung auch durch Auslegung ermitteln lassen.
Dass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gelten soll, in denen für den Stammberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde, folgt nicht aus einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung (vgl. § 87 b AsylVfG). Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung des § 26 Abs. 4 AsylVfG.
Die Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes zeitgleich mit der hier in Rede stehenden Änderung des AsylVfG am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, spricht entscheidend für eine Wirkung 'ex-nunc' und damit gegen eine Rückwirkung auf Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zeitlich in den Geltungsbereich des AuslG (1990) fiel. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG identisch, so dass bei einer Auslegung auf Grund des Wortlautvergleichs dieser Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe mit der Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG in § 26 Abs. 4 AsylVfG 'inkorporieren' wollen. Auch die Gesetzesmaterial[i]en ergeben nicht, dass dies erkennbar gewollt war. In der amtlichen Begründung wird ein Zusammenhang zwischen der Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG ausnahmslos mit der unanfechtbaren Feststellung des Stammberechtigten nach § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420 S. 109 – zit. nach Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26, S. 2.1. und 2.2, Stand: Dezember 2004).
Soweit es in der amtlichen Begründung zu § 26 AsylVfG – zur Vorschrift allgemein – u. a. heißt:
'Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Konventionsflüchtlinge bereits nach jetziger Rechtslage mehr als doppelt so hoch ist wie die der Flüchtlinge, die asylberechtigt sind, ist es erforderlich, einen dem Familienasyl vergleichbaren Status für deren enge Angehörige zu schaffen',
lässt sich hieraus auch kein entsprechender, auf Rückwirkung im oben genannten Sinne gerichteter Wille des Gesetzgebers ableiten, der im Gesetz zumindest ansatzwei- se einen entsprechenden Niederschlag hinsichtlich Flüchtlingsanerkennungen nach § 51 Abs. 1 AuslG gefunden hat.
Der systematischen Einordnung des § 26 Abs. 4 AsylVfG lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, ob dieser Vorschrift Rückwirkung beizumessen ist. Auch der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, dem in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung zu tragen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420, a. a. O.), gebietet nicht, § 26 Abs. 4 AsylVfG im Sinne der Klägerin rückwirkend zu verstehen. Insoweit ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber insbesondere den durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Familienschutz der nächsten Angehörigen von Personen, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 51 Abs. 1 AuslG geregelten Abschiebungsverbots festgestellt wurde, bislang durch die aufenthaltsrechtliche Position des § 31 AuslG iVm § 70 AsylVfG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise normativ verwirklicht hatte. Eine derartige, rein aufenthaltsrechtliche Lösung sieht auch das AufenthG vor.(…)"
VG Lüneburg: Subjektive Nachfluchtgründe im Folgeverfahren
Urteil vom 16.8.2006 - 1 A 406/03 - (19 S., M8809)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bestätigt das VG Lüneburg seine ständige Rechtsprechung, wonach subjektive Nachfluchtgründe entgegen § 28 Abs. 2 AsylVfG im Folgeverfahren in der Regel zu berücksichtigen sind. Es setzt sich dabei ausführlich mit der abweichenden Ansicht des OVG Niedersachsen auseinander. Außerdem bestätigt es seine Rechtsprechung zur Verfolgung von Oppositionellen und Buddhisten in Vietnam.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ) bzw. des Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. (…)5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt August/September 2006 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Dabei reicht eine Bedrohung aus. (…)
5.2 Die Bedrohung des Klägers einschließlich Verfolgungshandlungen und -gründe[n] ergibt sich (…) einerseits aus den zahlreichen politischen Strafvorschriften Vietnams (vgl. dazu Thür. OVG, Urt. v. 6. 3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13 [40 S., M2759]), welche im Wesentlichen dem Zweck dienten und dienen, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam abzusichern, andererseits aber und vor al- lem aus einer verschärften Praxis vietnamesischer Behörden bei der Handhabung dieser politischen Vorschriften zur Sicherung der 'Staatsdoktrin'. (…)
Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung auch mit Rücksicht auf die Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12). (…) Die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen – hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG – sind im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die 'seit' und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen' beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten' sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen' sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten' ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. (…)
5.3 Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht – hiervon abweichend – die Qualifikationsrichtlinie für derzeit unanwendbar, dagegen § 28 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt – bei ausdehnender Auslegung – für anwendbar hält (Urteil v. 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 26]), kann dem aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:
- Zunächst hat der Senat nicht 'in Anwendung' der GFK vom 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 559) entschieden – obgleich das begehrt worden war (vgl. S. 5 unten d. Urt.-Abdr.). Anstelle der GFK hat der Senat eine ausdehnend interpretierte Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG angewandt, ohne sich mit Art. 33 GFK zu befassen: Art. 33 GFK wird im Senatsurteil nicht erwähnt – trotz des Gebotes seiner Anwendung (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG), das selbst durch § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht vollends aufgehoben und in Art. 5 Abs. 3 Richtlinie ('unbeschadet der GFK') ausdrücklich unterstrichen wird. (…)
- Unverständlich ist, aus welchen Gründen der Senat die gesetzliche Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG stark überdehnt und – abweichend vom Gesetz und vom Willen des Gesetzgebers – Ausnahmen von ihr nur noch unter äußerst eng begrenzten Voraussetzungen anerkennen will: Unter Übernahme des abzulehnenden 'Koordinierungsgedankens' des OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - [10 S., M8383]) lässt der Senat eine Ausnahme von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG 'jeweils nur dann zugunsten des Asylbewerbers' zu (S. 10 d. Urt.-Abdr.),
'wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (vgl. …)'.
Eine derart enge, zeitlich weit zurückgreifende Ausnahme, die allein und nur die schon im Herkunfts- und Fluchtland sichtbar gewordenen Überzeugungen im Rahmen des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch gelten lässt, zeitlich danach entstandene subjektive Nachfluchtgründe aber dem Ausschluss dieser Gründe gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG überantwortet, ist zunächst nicht mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie, aber auch nicht mit dem Gesetzestext des § 28 Abs. 2 AsylVfG vereinbar. Sie entspricht aber auch nicht den dazu vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung: Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG werden nämlich nur solche 'Umstände im Sinne des Absatzes 1' als Stützung eines Asylvorbringens ausgeschlossen, 'die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind'. Sämtliche davor entstandenen Gründe, vor allem auch solche, die zeitlich nach dem Verlassen des Herkunftslandes erst im Exil entstanden sind, bleiben vom Ausschluss des § 28 Abs. 2 AsylVfG nach dem Gesetzestext unberührt. Es werden hiervon allein solche Umstände erfasst, 'die strikt objektiv zeitlich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind' (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 50; vgl. auch Marx, AsylVfG-Kommentar, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 115). Auf Asylbewerber, die es versäumt haben, bereits vorher angelegte oder entstandene exilpolitische Gründe und Umstände vorzutragen oder sie bewerten zu lassen, zielte § 28 Abs. 2 AsylVfG nach seinem Sinn und Zweck ersichtlich nicht ab: Es ging nur um solche Folgeantragsteller, die erst nach der Erfolglosigkeit ihres Erstantrages und als Reaktion hierauf völlig neue Gründe (neue Tatsachen) schaffen wollten (so Funke-Kaiser, aaO.; so auch VG Göttingen v. 2.3.05 - 4 A 38/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 37]). (…)
- Der Senat scheint in diesem Zusammenhang des § 28 Abs. 2 AsylVfG den offenkundigen Willen des Gesetzgebers zu übersehen, eine Schutzlücke gerade nicht entstehen zu lassen. Vgl. insoweit VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
'Bei der Beurteilung, ob der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt, ist deshalb, ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers, keine Schutzlücke entstehen zu lassen, im Falle einer konkreten Gefahr zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Wenn ein solches Abschiebungsverbot besteht, liegt der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG zumeist vor (zu einer weiteren Ausnahme unten 3.2.3.); liegt hingegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor, würde die vom Gesetzgeber nicht gewollte, im Übrigen auch verfassungsrechtlich bedenkliche Schutzlücke entstehen, so dass ein Fall außerhalb der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt.'
Das Urteil des Senats führt jedoch zu einer Schutzlücke, indem es den Betroffenen im Ergebnis jeglichen Schutz versagt. (…)
- Die Ausführungen des Senats zu § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigen nicht, dass im Rahmen des Abs. 7 kein Ausnahmefall mehr angenommen werden kann, sondern nach der gesetzlichen Regel zu verfahren ist (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 48.4). Im Ergebnis lässt der Senat die Betroffenen – entgegen dem Sinn und Zweck der Neuregelung (Funke-Kaiser, aaO., Rdn. 47.1) – schutzlos.
- Abweichend von der Senatsmeinung wird zudem eine Ausnahme von der Regel des § 28 Absatz 2 AsylVfG u. a. auch bei exilpolitischen Aktivitäten in Betracht gezogen, 'deren Bedeutung und Ausmaß aber nicht zu einer Anerkennung geführt hatten', die jedoch in qualifiziertem Maße fortgesetzt wurden und die somit zu einer bloßen Verfolgungsgefahr führen können (so Funke-Kaiser in GK-AsylVfG § 28 Rdn. 49.1; VG Braunschweig, AuAS 2005, 191; VG Magdeburg, Asylmagazin 10/2005, 29; VG Mainz, U. v. 5.10.2005 - 7 K 282/05 M -).
- Der Senat hat unberücksichtigt gelassen, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG mit seiner Ausschlusswirkung dann nicht zum Zuge kommt, wenn nach Abschluss des früheren Verfahrens objektiv neue Umstände eintreten, die eine abweichende Neubewertung erforderlich machen: 'Zu denken ist (an) eine Verschärfung der Verfolgungspraxis des Heimatstaates oder …' (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 48.8; vgl. auch Marx, Kommentar z. AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 118, 120 f.). Solche (objektive) Verschärfung der Praxis in Vietnam wird jedoch von zahlreichen Beobachtern berichtet (vgl. u. a. ai-Jahresbericht 2006, S. 496 ff.: 'politisch Andersdenkende' wurden verfolgt, die 'Kontrolle des Internet noch weiter verschärft', 'drastische Auflagen für die Durchführung öffentlicher Versammlungen' erlassen usw.; openDoors v. 5.4.2006: Niederbrennen der Häuser von Christen mit Billigung örtlicher Behörden; RadioVatikan v. 13.5.2006: Misshandlungen in Haft; spiegelonline v. 22.9.2006: Inhaftierung bzw. Ausweisung von Menschenrechtlern).
- Soweit der Senat letztlich die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG jedoch dahinstehen lässt und die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG unterstellt, hat er bei seiner Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG (S. 13 d. Urt.-Abdr.) dann über- sehen, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG mit seinem Sinn und Zweck – Anwendung der GFK und Abstellen auf eine bloße 'Bedrohung' – eine völlig neue Wertung abverlangt: Denn maßgeblich ist der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK (VG Frankfurt a. M., Asylmagazin [9/]2006, S. 23). Eine Identität zwischen 'politischer Verfolgung' und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG – wie früher – gibt es im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr (VG Karlsruhe, Urt. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/03 -). (…)
- Diese neu zu orientierende Wertung kann sich in ihrer Breite nicht nur an Lageberichten des Auswärtigen Amtes und seinen Auskünften ausrichten – zumal in ihnen die neueren ai-Jahresberichte 2005 und 2006 unberücksichtigt geblieben sind. Insoweit geht der Senat von einer zu schmalen Tatsachenbasis aus (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7. 2006 - 1 C 15.05 -). Es sind angesichts der Auskunftslage zu Vietnam vielmehr zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen einzubeziehen, welche den Umgang des vietnamesischen Staates mit Oppositionellen und 'Abweichlern' aufzeigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aktivitäten der Auslandsvietnamesen von Deutschland aus in Vietnam eine 'Resonanz' finden und eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher sei als eine strafrechtliche 'Verfolgung' in Vietnam. Entscheidend ist, was ein exilpolitisch aktiver Asylbewerber bei seiner tatsächlichen Rückkehr in Vietnam an Repressalien zu erwarten hat. (…)
- Unverständlich ist die Unterscheidung des Senats zwischen 'der Behandlung vietnamesischer Oppositioneller im Inland' und jener von Rückkehrern (S. 16 Mitte d. Urt.-Abdr.): Sind Auslandsvietnamesen erst einmal in ihre Heimat zurückgekehrt, so werden sie (mindestens) ebenso behandelt wie Oppositionelle, die sich schon viele Jahre in Vietnam aufhalten. Wenn der Senat bei diesen offenbar eine 'Verschärfung der Situation' aufgrund der neueren Nachrichten aus Vietnam anerkennen will, so gilt das auch – ggf. wegen abweichender Gesinnung erst recht – für Rückkehrer aus Europa. (…)
Aus diesen Gründen kann dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2006 nicht gefolgt werden, wobei der Hauptmangel der Entscheidung darin liegt, dass zentrale Vorschriften – die GFK mit ihrem Sinn und Zweck – materiell-rechtlich nicht berücksichtigt worden sind. (…)
6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen Buddhist ist und er sich zum ander[e]n exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung und der inzwischen (aktuell) gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist iSv Art. 33 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. (…)
Da der Kläger Buddhist ist, also einem Glauben anhängt, der von der kommunistischen Führung in Vietnam ebenso wenig toleriert wird wie jeder andere Glaube, ist er im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße bedroht. Das kommunistische Regime betrachtet nämlich Anhänger einer Religi- on als 'Abtrünnige' ihrer Ideologie und des vietnamesischen Staates, als Menschen, die eine falsche (abergläubische) Gesinnung haben.
Der Kläger dürfte im Hinblick auf seinen buddhistischen Glauben und seine Asylantragstellung somit als Andersdenkender, als 'Abtrünniger' angesehen werden, falls er nach Vietnam zurückzukehren hätte (vgl. insoweit auch VG Meiningen, B. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -). Hierbei verbietet sich eine Unterscheidung nach öffentlichem und privatem Bereich religiöser Betätigung, weil ein öffentlicher Bereich in der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr gesondert genannt wird (vgl. VGH Baden-Württ. InfAuslR 2005, S. 296/S. 298; Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie). (…)"
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg
Weitere Dokumente 11/2006
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG, wenn Stammberechtigter nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt ist; die Frist für Folgeantrag nach § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt mit positiver Kenntnis von Rechtsänderung (hier: Einführung des § 26 Abs. 4 AsylVfG).
Urteil vom 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - (10 S., M8845)
VG Hamburg: Ein nach dem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gestellter weiterer Asylantrag ist ein Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 21.3.2006 - 16 AE 161/06 - (5 S., M8900)
OVG Niedersachsen: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - (10 S., M8489)
»(...) Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (...)
Im Hinblick auf das begehrte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist dem Kläger – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Berufung auf die von ihm geltend gemachten Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt. (...)
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des nach Art. 15 Abs. 3 ZuwanderungsG am 1. Januar 2005 im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens in Kraft getretenen § 28 Abs. 2 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht. (...)
Der vom Verwaltungsgericht dargelegten Auslegung, § 28 Abs. 2 AufenthG sei unter Berücksichtigung von Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl. vom 30.9.2004, L 304/12) eng auszulegen und sperre nur ganz ausnahmsweise bei ausnahmslos rein subjektiven Nachfluchtgründen den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG, folgt der Senat nicht.
Aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG ergibt sich ein anderes Regel-Ausnahmeverhältnis, ohne dass auf Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates zurückzugreifen ist. Mit dem § 28 Abs. 2 AsylVfG geht es dem Gesetzgeber ersichtlich darum, die Beachtlichkeit der subjektiven Nachfluchtgründe für die Gewährung des kleinen Asyls im sog. Nachfluchtverfahren einerseits und die für die Gewährung des großen Asyls andererseits, tatbestandlich so zu koordinieren, dass sie auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Das in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien überträgt der Gesetzgeber im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. (...)
Aus dieser Orientierung folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel entfallen soll, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits – der Regel entsprechend – asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist sowohl für den Anwendungsbereich des großen wie des kleinen Asyls jeweils nur dann zugunsten des Asylbewerbers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A - ZAR 2005, 422 = EzAR-NF 63 Nr. 1 [14 S., M7055]).
Eine Ausnahme, welche die Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 AsylVfG verhindern könnte, kann bei dem Kläger nicht festgestellt werden. (...)
Auch mit Blick auf die sog. Qualifikationsrichtlinie ist eine andere Beurteilung nicht geboten.
Diese Richtlinie ist erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates), anwendbar. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet sie keine unmittelbare Wirkung. Ein Einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf eine umzusetzende, aber noch nicht umgesetzte Richtlinie frühestens – sofern auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen – nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen (vgl. EuGH, st. Rspr. seit Urt. v. 5.4.1979 - Rs. 148/78 [Strafverfahren gegen Ratti] - Slg. 1979, 1629 = NJW 1979, 1764; OVG Münster, Beschluss vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A - zitiert nach juris [12 S., M8226] und vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - ZAR 2005, 374 = AuAS 2006, 105, m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 Bf 406/98.A -; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 LA 68/05 - AuAS 2005, 262 = NordÖR 2005, 392 [5 S., M7503]; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - AuAS 2005, 163 = NVwZ 2005, 1098 = DÖV 2005, 747 [= ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 28]). (...)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass die nationalen Gerichte schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt seien, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen einer Richtlinie zu orientieren. Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. In dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission (vgl. Art. 8, KOM 2001/0510; ABl. C 51E/2002 S. 325) war Artikel 5 Abs. 3 der endgültigen Fassung nicht enthalten, sondern ist im Verlauf der Beratungen eingefügt worden. Damit ist für die Mitgliedstaaten eine Öffnungsklausel geschaffen worden, die ihnen Raum gibt für Regelungen wie in § 28 Abs. 2 AsylVfG. Soweit man Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates als Ausnahme zur Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates einordnen kann, folgt daraus nicht, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates im Hinblick auf den dort allein angesprochenen Folgeantrag restriktiv auszulegen ist. Vielmehr wird damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bei subjektiven Nachfluchtgründen im Rahmen von Folgeanträgen die Anerkennung als Flüchtling in der Regel zu versagen. Die Wortwahl ›in der Regel‹ entspricht derjenigen in § 28 Abs. 2 AsylVfG, d. h. hier soll gerade bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen nach Verlassen des Herkunftslandes im Regelfall die Versagung der Flüchtlingsanerkennung bzw. des Abschiebungsverbots erfolgen und nicht bloß im Ausnahmefall. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG befindet sich daher im Gleichklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates. (...)
Zum anderen erweist sich die Auslegungsfrage nicht als entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG als richtig unterstellen würde, würde die sich daran anschließende Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG ergeben, dass dem Kläger ein solches Abschiebungsverbot nicht zusteht. Dies deshalb, weil der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, Vietnam habe seine Vorgehensweise gegenüber im Ausland exilpolitisch und regimekritisch in Erscheinung getretenen Rückkehrern seit dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes verschärft, nicht gefolgt werden kann.
Anhaltspunkte für eine verschärfte strafrechtliche oder sicherheitsrechtliche Behandlung von Rückkehrern aus Deutschland sind nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht festzustellen. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (BayerVGH, Beschluss vom 17.03.2005 - 8 ZB 04.31079 -; HessVGH, Urteil vom 3.9.2003 - 11 UE 1011/01.A -; OVG NRW, Urt. v. 22.9.2000 - 1 A 2531/98.A -) in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 11.9.2001 - 9 LA 2942/01) – zuletzt in seinem Beschluss vom 24.10.2003 - 9 LA 256/03 – die Auffassung, eine Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten drohe bei einer Rückkehr nach Vietnam nur solchen Personen, deren besonders auffällige regimekritische Betätigung in ihren Wirkungen nicht im Wesentlichen auf das Ausland begrenzt geblieben ist und deren oppositionelle Aktivitäten als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition von Seiten vietnamesischer Behörden gewertet werden. Der Senat sieht auch unter Auswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. (...)«
OVG Rheinland-Pfalz: Zum Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen nach
§ 28 Abs. 2 AsylVfG
Beschluss vom 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - (10 S., M8383)
»(...) Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet, denn der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger beigemessene Grundsatzbedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. (...)
2. Gleichwohl käme es in einem Berufungsverfahren auf die unter Nr. 2 gestellten Zulassungsfragen nicht an, weil dort die mangelnde Beachtlichkeit der vom Kläger vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe für die Bewilligung des angestrebten ›kleinen Asyls‹ im Folgeverfahren ausschließlich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht als obiter dictum thematisierten Vorschrift zu entscheiden wäre.
a) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass diese Ausschlussklausel auf das vorliegende Verfahren Anwendung finden muss. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die in Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, zu denen die Regelung des § 28 Abs. 2 gehört, nach Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind. Zum anderen folgt dies daraus, dass nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Eine Übergangsregelung, die in Bezug auf § 28 Abs. 2 AsylVfG etwas Abweichendes bestimmt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht, denn dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. (...)
b) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass bei der Anwendung diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt keine unzumutbaren Härten auftreten. Zwar wird die Rechtsposition eines Schutzsuchenden, der bereits zu einem Zeitpunkt, als die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, jedenfalls im Asylfolgeverfahren mit dieser Vorschrift weithin entwertet. Doch nimmt § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG diesen Effekt bewusst in Kauf, denn die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8).
Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung von Gesetzen werden nicht dadurch verletzt, dass das Folgeverfahren des Klägers der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG unterworfen wird. Hierin liegt insbesondere kein Fall von echter Rückwirkung, denn er zeichnet sich dadurch aus, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 [241]; 97, 67 [78 f.]; 105, 17 [37 f.]). Gegenstand des Instituts der echten Rückwirkung ist mithin die Anordnung, dass eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten soll. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 AsylVfG treten offenkundig erst für einen Zeitraum ein, der nach dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegt. Freilich erfasst der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG auch Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung der Norm ›ins Werk gesetzt‹ worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [292 ff.]; 72, 200 [242]), denn er bezieht fraglos den im Jahre 2004 vollzogenen Beitritt des Klägers zur Babbar Khalsa-International, Sektion Deutschland ebenso wie die für diese Gruppierung im Verlauf des Jahres 2004 entfalteten exilpolitischen Aktivitäten in den sachlichen Anwendungsbereich der Norm ein. Damit liegt insoweit ein Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) vor, der allerdings vorbehaltlich der aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sich ergebenden Grenzen, verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG 95, 64 [86]; 101, 239 [263]; 103, 392 [403]). Zu einer Überschreitung dieser Grenzen kommt es freilich erst dann, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
Solche Ausnahmetatbestände greifen hier nicht ein. Die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielsetzung ohne weiteres geeignet und erforderlich. Nach den Gesetzesmaterialien bezweckt die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ›den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen‹ (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 109). Durch diese gesetzliche Vorgabe und die ihr beigelegte unechte Rückwirkung soll zugleich ›die hohe Anzahl der beim Bundesamt anhängigen Folgeverfahren langfristig reduziert werden‹ (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110). Die angesprochenen Zielsetzungen (Entlastungseffekt, Attraktivitätsminderung für Folgeverfahren) erfahren ohne Zweifel dadurch eine Wirkungssteigerung, dass sie nicht nur künftige Sachverhalte erfassen, sondern sich auch des Instituts der tatbestandlichen Rückanknüpfung bedienen.
Stellt man den so gekennzeichneten Änderungsgründen des Gesetzgebers das Bestandsinteresse des Klägers gegenüber, so erweist sich letzteres jedenfalls nicht als gewichtiger. Aufgrund der Versagung des kleinen Asyls im Folgeverfahren wegen der in den Zeitraum des Jahres 2004 fallenden Umstände ergibt sich für den Betroffenen im Vergleich zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung kaum eine substantielle Minderung seiner aufenthaltsrechtlichen Position. Ihm bleibt nämlich in Ansehung dieser Umstände die Möglichkeit erhalten, worauf die amtliche Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG zu Recht hinweist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 109 f.), den erforderlichen Schutz im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zu erlangen, ohne den aufenthaltsrechtlichen Status zu verfestigen. (...)
c) Schließlich ist § 28 Abs. 2 AsylVfG für den vorliegenden Fall auch einschlägig, so dass schon deswegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht festgestellt werden dürfen. (...)
Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG geht es dem Gesetzgeber ersichtlich darum, die Beachtlichkeit der subjektiven Nachfluchtgründe für die Gewährung des kleinen Asyls im sog. Nachfluchtverfahren einerseits und die für die Gewährung des großen Asyls andererseits, tatbestandlich so zu koordinieren, dass sie auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Um dies zu rechtfertigen, knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG zunächst am Tatbestand des Absatzes 1 dieser Vorschrift an, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht überträgt. Hiernach setzt das Asylgrundrecht regelmäßig den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann mithin eine Asylanerkennung nur dann in Betracht kommen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (so BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff.). Das in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien überträgt der Gesetzgeber sodann im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. Aus dieser Orientierung folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG in der Regel entfallen soll, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits – der Regel entsprechend – asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist sowohl für den Anwendungsbereich des großen wie des kleinen Asyls jeweils dann zugunsten des Antragstellers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (so OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A - [14 S., M7055]; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 - Asylmagazin [6/]2005, 37 f.). Eine andere Strukturierung des Regel-Ausnahmeverhältnisses würde der gesetzlichen Koordinierungspflicht in Bezug auf die Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen im Bereich des großen wie des kleinen Asyls nicht gerecht. (...)
VG Lüneburg: § 28 Abs. 2 AsylVfG verstößt gegen
Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 24.5.2006 - 1 A 405/03 - (10 S., M8358)
»(...) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004/L 304/12) bzw. der Art. 1, 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn bei neuem Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung – wie hier – ohne Anhörung ergeht (Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin [11/]2003, S. 31). Denn das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Dazu gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde. § 71 Abs. 3 AsylVfG ist entsprechend auszulegen.
3. Soweit es um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geht, ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag. (...)
5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt Juni 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Hierbei reicht eine bloße Bedrohung aus.
5.1 Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12), die heranzuziehen und auch schon beachtlich ist. Nach der Entscheidung des EuGH v. 22.11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11)
›obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ... zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.‹
Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht – im vertikalen Verhältnis – auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005, S. 296 [ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 28]; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 - [3 S., M6994]; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - [18 S., M6495]; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208).
5.2 Somit sind die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen – hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG – im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt unmissverständlich fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die ›seit‹ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf ›Umständen‹ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten ›Aktivitäten‹ sind von den in Abs. 3 genannten ›Umständen‹ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den ›Aktivitäten‹ ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) ›Umständen‹ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie – falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind – vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur gen. Richtlinie unanwendbar.
Das gilt insbesondere deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie allein günstigere Normen zulässt, soweit sie mit der Richtlinie noch vereinbar sind, nicht aber auch ungünstigere und schärfere Bestimmungen. Unter diesem Blickwinkel ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie entsprechend eng auszulegen und auf persönliche Umstände iSv Art. 4 Abs. 3 c der Richtlinie zu beschränken. § 28 Abs. 2 AsylVfG, der § 60 Abs. 1 AufenthG und die GFK im Folgeverfahren hinsichtlich der erst in diesem Verfahren entstandenen Nachfluchtgründe – von Ausnahmen abgesehen – leer laufen lässt, ist wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie unanwendbar. Während des Erstverfahrens entstandene Nachfluchtgründe sind ohnehin – auch gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG – verwertbar.
Da der Richter an einzelne Gesetze (etwa § 28 Abs. 2 AsylVfG) nur als Teil des gesamten Rechts gebunden ist, er nur den im gesetzlichen Zusammenhang zweifelsfrei zum Ausdruck gelangten Gesetzeszweck mit seinen Grundgedanken zu respektieren hat (so schon Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, § 51 II 4a; Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 ff.), hat er auch zu beachten, dass mit der gen. Richtlinie und § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich ausdrücklich und sehr bewusst die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 als ›Leitlinie‹ anerkannt und in den Gesetzeszusammenhang aufgenommen worden ist (vgl. Erwägungsgründe 3 und 17). Das ist bei der Auslegung der Richtlinie und des ihr widersprechenden, ungünstigeren § 28 Abs. 2 AsylVfG zu beachten.
Die vom OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - [10 S., M8383]) dem Gesetzgeber zugeschriebene Absicht der ›Koordinierung‹ subjektiver Nachfluchtgründe bei der kleinen wie großen Asylgewährung bewegt sich allein im nationalen AsylVfG – hier § 28 – und geht daran vorbei, dass diese Bestimmung in die GFK und die Richtlinie einzubetten und mit ihnen in Einklang zu bringen ist. Denn diese sind das ›kommende Recht‹. Daher ist nicht entscheidend, ob ein (anerkanntes) Schutzbedürfnis sich durch den nationalen Gesetzgeber ›als rechtspolitisch missbilligt‹ darstellt (so OVG Koblenz, aaO.) – zumal es nicht auf dessen Willen, sondern auf den des Gesetzes ankommt: Sinn und Zweck sowie Geist sämtlicher Bestimmungen und die in ihnen zum Ausdruck gelangten objektivierten Ziele sind entscheidend. Die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer gesamten Breite sind maßgeblich, nicht der singuläre rechtspolitische Wille eines nationalen Gesetzgebers.
Demzufolge ist § 28 Abs. 2 AsylVfG auf Aktivitäten iSv Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, also auf exilpolitische Aktivitäten, unanwendbar. Erfasst werden von der Bestimmung allein persönliche Umstände. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für den exilpolitisch tätigen Kläger und seine Aktivitäten einschränkungslos anwendbar.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteile v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - [21 S., M7271], v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 [15 S., M7765] - und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 [15 S., M7764] - sowie v. 17.8.2005 - 1 A 233/02 - [19 S., M7010]), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit Art. 33 Abs. 1 GFK und mit dem – dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK umsetzenden – Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG kollidierte.
Zur Vermeidung völkerrechtswidriger und gemeinschaftsrechtlich unzulässiger Folgen ist der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG daher nicht zu folgen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 -, InfAuslR 2005, S. 345 [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 29]; VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 37]; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - [17 S., M6944]; vgl. auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ [24 S., M6591] - sowie VG Meiningen, Urteil v. 20.9.2005 - 2 K 20124/04.Me - [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 26]). Die Bestimmung ist im Gesamtzusammenhang der geltenden Gesetze in der Regel unanwendbar. (...)«
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg
VG Köln: Asylfolgeantrag nach Entscheidungen des BVerfG
Urteil vom 12.12.2005 - 14 K 1280/04.A - (10 S., M8079)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bestätigt vom OVG NRW, Beschluss vom 27.1.2006 - 20 A 366/06.A - (4 S., M8078) ohne Klärung der hier interessierenden Fragen.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die demnach als Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG fortgeltende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2004 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Beigeladenen (sog. Folgeverfahren) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen.
Zunächst ist der – mit der am 25. Oktober 2001 beim BAFl eingegangenen Folgeantragsschrift vorgebrachte – Wiederaufgreifensgrund der nachträglichen Änderung der Rechtslage zugunsten der Beigeladenen (§ 51 Abs. 1. Nr. 1 2. Alt. VwVfG) durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 - zur quasi-staatlichen Verfolgung durch die Taliban schon nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschlüsse größtenteils noch im Jahr 2000, spätestens aber Anfang 2001 in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden (vgl. etwa NVwZ 2000, S. 1165 ff.; DVBl 2000, S. 1518 ff.; InfAuslR 2000, S. 521 ff.; AuAS 2000, S. 187 ff.; ZAR 2000, 225 f.). (...)«
Einsender: RA Christ, Köln
Weitere Dokumente 6/2006
Rechtsprechung:
VG Darmstadt: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf subjektive Nachfluchtgründe anwendbar, die vor dem 1.1.2005 geschaffen wurden (ausführliches Zitat).
Urteil vom 12.1.2006 - 5 E 1549/03.A(4) - (5 S., M8166)
Weitere Dokumente 5/2006
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Kein Ausschluss von exilpolitischer Betätigung im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG, wenn der Ausländer bereits während des Erstverfahrens aktiv war, dadurch aber noch nicht einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 23.2.2006 - 9 A 394/05 MD - (5 S., M8057)
VG Lüneburg: Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen nach § 28
Abs. 2 AsylVfG
Urteil vom 8.2.2006 - 1 A 75/03 - (20 S., M7873)
»(...) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger gemäß seinem Antrag um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG geht. (...)
4. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt Februar 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
4.2 Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen gläubiger Anhänger des Buddhismus ist und er sich zum ander[e]n exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung und der gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist. (...)
4.2.2 Erst durch § 28 Abs. 2 AsylVfG und allein im Folgeverfahren wird – zeitlich begrenzt (›nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung‹ des Erstantrages) – der Flüchtlingsstatus mit einer im Absatz 2 neu eingeführten Regel berührt. (...)
Die Erstreckung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 51) entwickelten Grundsätze zum Asylstatus, welcher durch eine retrospektive Kausalität von Verfolgung und Flucht gekennzeichnet ist, auch auf den Flüchtlingsstatus, bei dem diese Kausalität fehlt, ist so ohne weiteres nicht möglich, weil ›Nachfluchtgründe‹ auf eine prognostisch erst noch zu bewertende Bedrohung grundsätzlich nicht passen – mögen sie subjektiver oder objektiver Art sein. Daher ist die Unterscheidung im Flüchtlingsrecht – anders als im Asylrecht – ein Fremdkörper:
›Die Anerkennung von objektiven wie subjektiven Nachfluchtgründen wird daher folgerichtig zum Mindestbestand des Schutzes nach der GK u. gleichzeitig auch des subsidiären Schutzstatus gezählt...‹ - Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, GG 3, Rdn. 139 -
4.2.3 Der Bezug des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu dessen Absatz 1 (vgl. oben 4.2.1) macht allerdings deutlich, dass nach dem Gesetz subjektive Nachfluchtgründe in der Regel ausgeschlossen sein sollen (Ausnahme: BVerwGE 90, 127) u. zw. – in Anlehnung an den Asylstatus und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu – vor allem solche, die nicht bereits ›einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung‹ entsprechen.
4.2.4 Das gilt angesichts der gen. Richtlinie 2004/83/EG mit ihrer grundsätzlichen Anerkennung von Nachfluchtgründen objektiver wie auch subjektiver Art, die allesamt einen ›Bedarf an internationalem Schutz‹ hervorrufen (Art. 5), in ganz besonderem Maße, so dass geänderte Einstellungen und