Aus ASYLMAGAZIN 11/2007
VG Minden: War ein Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstands in einem Verwaltungsverfahren und einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig, wird die Geschäftsgebühr auf die vom unterlegenen Prozessgegner zu zahlende Verfahrensgebühr angerechnet.
Beschluss vom 6.9.2007 - 10 K 657/05.A - (6 S., M11517)
Aus ASYLMAGAZIN 9/2007
Rechtsprechung
VGH Bad.-Württ.: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.
Beschluss vom 5.7.2007 - A 2 S 40/07 - (4 S., M10822)
BayVGH: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.
Beschluss vom 12.6.2007 - 6 ZB 05.30752 - (1 S., M10895)
VG Karlsruhe: Die Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren ist im Rahmen der Kostenfestsezung nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Beschluss vom 11.6.2007 - A 7 K 11310/05 - (3 S., M10846)
Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007:
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: "An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469), wonach der Gegenstandswert auch dann auf 3000,– EUR festzusetzen ist, wenn der Streitgegenstand allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wird auch nach der Änderung des § 30 RVG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz v. 22.12.2006 festgehalten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.5.2007 - A 4 K 136/07 - (2 S., M10440)
VG Minden: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 1500 Euro (entgegen BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 27).
Beschluss vom 23.4.2007 - 10 K 2565/06.A - (1 S., M10469)
VG Köln: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 3000 Euro.
Beschluss vom 18.4.2007 - 18 K 3121/06.A - (2 S., M10472)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
VG Oldenburg: Gegenstandswert von Klagen auf Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 26.3.2007 - 4 A 3057/05 - (2 S., M9918)
"(…) Die Festsetzung beruht auf § 30 Satz 1 RVG. Es handelt sich um ein 'sonstiges' Klageverfahren im Sinne dieser Vorschrift, da die Klage von vornherein auf die Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 2–7 AufenthG gerichtet war. Davon ist auch für den durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geschaffenen Rechtszustand auszugehen. Zwar mag sein, dass durch das Aufenthaltsgesetz die materielle Substanz der Asylberechtigung einerseits und die des Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits weitgehend angenähert, wenn nicht gleichgewichtet ausgestaltet worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 30 Satz 1 RVG muss es aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben, hier die etwa notwendig erscheinenden Konsequenzen zu ziehen. So könnte der Gesetzgeber mit einer unterschiedlichen Bemessung auch dem Umstand Rechnung tragen, dass regelmäßig der Prüfungsrahmen einer Asylberechtigung weiter ist als der eines Abschiebungsschutzes. Jedenfalls würde nach Überzeugung des Gerichts eine Nichtbeachtung der in § 30 Satz 1 RVG vorgesehenen Differenzierung die Grenzen einer zulässigen Rechtsfortbildung durch den Richter überschreiten. Das Gericht kann mithin der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 21. Dezember 2006, Az.: 1 C 29.03, [ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 27] vertretenen Auffassung nicht folgen. (…)"
Einsender: RA Hausin, Oldenburg
Weitere Dokumente 5/2007
Rechtsprechung:
VG Bremen: Die Annahme eines Nationalpasses während des Asylverfahrens steht nicht der Anerkennung als Flüchtling gem. § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen; nimmt der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurück, obsiegt aber mit der Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, trägt die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.3.2007 - 4 K 1357/05.A - (23 S., M9901)
Aus ASYLMAGAZIN 3/2007
BVerwG: Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - (6 S., M9556)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft den Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme dieser Feststellung. Das BVerwG ist der Ansicht, dass seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Gegenstandswert mit 3000 Euro anzusetzen ist.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 2. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beträgt im Falle der Klägerin 1500 Euro. Dem weitergehenden Antrag des Rechtsanwalts der Klägerin war daher nicht zu entsprechen.
a) Allerdings hält der Senat an der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats (Beschluss vom 20. Januar 1994 a. a. O.) zur Auslegung des § 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F. der seit 1. Juli 2004 durch den wortgleichen § 30 RVG ersetzt worden ist, nicht mehr fest. Danach war nur bei Klageverfahren, die die Asylanerkennung nach Art. 16 a GG betrafen oder einschlossen, der höhere Gegenstandswert von 3000 Euro maßgeblich. Dagegen war bei allen anderen Klagen, die lediglich asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1, § 53 AuslG betrafen, der Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren in Höhe von 1500 Euro anzusetzen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Gegenstandswerts nach § 30 RVG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 <Nichtannahme> - 1 BvR 1386/05 - mit ablehnender Anmerkung von Ton, AGS 2006, 141). Diese Auslegung beruhte maßgeblich auf dem besonderen Schutz und Status, den Art. 16 a GG als Grundrecht in weitergehender Weise als das damals sog. 'kleine Asyl' nach § 51 Abs. 1 AuslG vermittelt. Sie ist angesichts der seither ständig wachsenden Bedeutung und namentlich angesichts der gesetzlichen Ausweitung des Schutzumfangs sowie der weitgehenden Angleichung des Status der als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (GFK) Anerkannten, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz nicht mehr gerechtfertigt. (…) Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (ABl EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004 <Qualifikationsrichtlinie>) künftig einen vorrangigen asylrechtlichen Schutz in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 GFK vorsieht.
Nach der Auffassung des Senats ist § 30 RVG daher für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes dahin gehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3000 Euro zu veranschlagen sind. Das gilt – wie bisher – auch dann, wenn zusätzlich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht geltend gemacht werden. Danach ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG (vgl. das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - insoweit nicht abgedruckt in AuAS 2006, 246, auch nicht in juris [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19]) nunmehr ein Gegenstandswert von 3000 Euro anzusetzen.
b) Diese neue Auslegung des § 30 RVG gilt allerdings erst für die Rechtslage ab 1. Januar 2005 und deshalb nicht für solche Verfahren, in denen die Rechtsanwaltsvergütung nach dem bisherigen, vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden niedrigeren Gegenstandswert zu berechnen ist (vgl. den Rechtsgedanken der Übergangsvorschriften in § 60 Abs. 1 RVG, § 134 Abs. 1 BRAGO). (…)"
Einsender: RA Walliczek, Minden
Weitere Dokumente 11/2006
Rechtsprechung:
VG Dessau: Die Ausländerbehörde muss nach § 53 AufenthV im Ermessen entscheiden, ob sie die Gebühr für die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereichs ermäßigt oder erlässt; ob der Grund für das Verlassen des Aufenthaltsbereichs zwingend oder billigenswert ist, ist dabei unbeachtlich.
Beschluss vom 4.9.2006 - 1 A 196/06 DE - (2 S., M8824)
Weitere Dokumente 9/2006
Rechtsprechung:
BVerfG: Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt, die auch nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann, muss Prozesskostenhilfe gewährt werden (hier: Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder).
Beschluss vom 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 u. a. - (4 S., M8498)
VG Lüneburg: Von den vom Bundesamt nach verlorenem Prozess zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist nicht die im Verwaltungsverfahren entstandende Geschäftsgebühr abzuziehen.
Beschluss vom 9.3.2006 - 5 A 42/05 - (3 S., M8567)
Weitere Dokumente 7-8/2006
Rechtsprechung:
VG Mainz: »Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, welches einen Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).
Beauftragt ein Asylbewerber aus der Abschiebehafteinrichtung heraus einen in der Umgebung der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalt, der mit allen durch die Rechtsordnung eröffneten Mitteln versucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwehren bzw. ein Aufenthaltsrecht für den Asylbewerber zu erstreiten, ist aufgrund der durch die Abschiebung verbundenen besonderen Situation für den Asylbewerber von einem Vertrauensverhältnis zu dem Rechtsanwalt auszugehen.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.4.2006 - 3 K 396/05.MZ - (3 S., M8416)
Weitere Dokumente 6/2005
Rechtsprechung:
VG Gießen: Kein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten für Besprechung mit Rechtsanwalt, wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Beschluss vom 15.10.2004 - 5 E 3213/04.A - (4 S., M6568)
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
BVerfG: Prozesskostenhilfe ist anteilig zu gewähren, wenn bei einer Klage auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG nur hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG aureichende Erfolgsaussichten bestehen.
Beschluss vom 11.11.2004 - 2 BvR 387/00 - (4 S., M6178)
Weitere Dokumente 11/2004
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Einführung von Erkenntnislisten in einen Asylprozess löste keine Beweisgebühr nach BRAGO aus.
Beschluss vom 28.6.2004 - OVG 1 K 2.04 - (5 S., M5317)
Weitere Dokumente 11/2003
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Auch in asylrechtlichen Streitigkeiten bilden das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren gebührenrechtlich einen einheitlichen Rechtszug; der im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt hat auch dann einen Anspruch auf Vergütung einer Prozessgebühr, wenn er denselben Gebührentatbestand bereits im Zulassungsverfahren als Wahlanwalt verwirklicht hat.
Beschluss vom 22.5.2003 - A 9 S 396/00 - (6 S., M4254)
Weitere Dokumente 4/2003
BVerwG: 1. Die Pflicht zur Begründung der Berufung nach § 124 a Abs. 6 VwGO n. F. erfordert unverändert die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung.
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
3. Ein Anwaltsverschulden ist dem Asylbewerber im Asylrechtsstreit auch dann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn nur noch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im Streit ist. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 3.12.2002 - BVerwG 1 B 429.02 - (9 S., M3341)
Weiteres Dokument 12/2002
OVG Brandenburg: Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im PKH-Bewilligungsverfahren; im Regelfall darf mit PKH- Entscheidung nicht bis kurz vor der Hauptsacheentscheidung gewartet werden; es sind die Umstände des Einzelfalls abzuwägen, bei der die Verfahrensdauer und die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache für den Antragsteller zu berücksichtigen sind; keine erkennbaren Nachteile für Antragsteller, wenn er bereits anwaltlich vertreten ist und bereits zum Asylbegehren hat vortragen lassen.
Beschluss vom 8.11.2002 - 4 E 139/02 - (8 S., M2736)
Weiteres Dokument 11/2002
VG Köln: Maßgeblich für die Entscheidung eines PKH- Antrages ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag mit allen Vordrucken und Belegen vorliegt; nachträglicher Wegfall der Verfolgungsgefahr bleibt außer Acht (hier: Wegfall der Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo).
Beschluss vom 23.7.2002 - 23 K 1807/98.A - (1 S., M2641)
Weitere Dokumente 5/2002
BVerfG: Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der Klage
B.v. 10.08.2001 - 2 BVR 569/01 -; 5 S., M1304
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Beschluss betrifft zwar kein asylrechtliches Verfahren. Die vom Verfassungsgericht festgestellten verfassungsmäßigen Grenzen der Auslegung der Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren sind jedoch übertragbar.Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes;
BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; stRspr.
Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen;
vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.
Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu, ermöglichen, deutlich verfehlt wird;
BVerfGE 81, 347 <358>.
2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hätte sich aufdrängen müssen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführer im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in Deutschland gefunden haben, vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedurften. Die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Klage ist mit der gegebenen Begründung nicht tragfähig. (...)
b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergänzend darauf stützt, dass auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme durchaus zweifelhaft erscheint, wird dies dem oben dargelegten Maß- stab ebenfalls nicht gerecht. Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren.(...)
LG Stuttgart: Zur Zulässigkeit von Prozeßführungshandlungen durch Caritas
Mitarbeiter
U.v. 29.03.2001 - 5 KfH O 21/01 -; 13 S., M0951
(s. dazu auch die Kommentierung unter Bundesländer im ASYLMAGAZIN 7-8/2001)
Redaktionelle Anmerkung:
Prozeßführungshandlungen durch Mitarbeiter von Wohlfahrtsverbänden, im vorliegenden Fall der "caritas", sind in Ausnahmefällen, namentlich bei Tätigkeiten zur Erlangung von Prozeßkostenhilfe und in Eilfällen - Versäumung einer Frist oder eines Termins, Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - zulässig. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart geht gegen dieses Urteil in die Berufung. Der Termin für die Berufungsverhandlung beim OLG Stuttgart wurde für den 09.11.2001 anberaumt.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Im Streit ist allein noch die Frage, ob es den Beklagten gestattet ist, Rechtsberatung durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zu erteilen.
1. Gemäß Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darf die geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgeübt werden, wobei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht mehr zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit zu unterscheiden ist. Unerheblich ist auch, ob der Rechtsbesorger oder Rechtsberater Jurist ist und ob im Einzelfall die Gefahr mangelnder Sachkunde besteht. Auch der Volljurist unterliegt -soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3 RBerG fällt - der Erlaubnispflicht des § 1 RBerG
(Rennen/Caliebe, Kommentar zum RBerG, 3. Auflage, § 1 Rnziff. 16).
Die Rechtsberatung ist sonach grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG G 41, 378 und 97, 12).
Diese Bestimmung gehört also zur verfassungsmäßigen Rechtsordnung.
2. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist gemäß Artikel 1 § 3 Ziffer 1 RberG die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird.
a) Die Beklagte 1 ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein privatrechtlicher Verein. Trotzdem fällt sie unter die Ausnahmeregelung des § 3 Ziffer 1 RBerG, weil sie an dem öffentlich-rechtlichen Status der sie tragenden Kirche teilnimmt und weil sie der Gesetzgeber in dem gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zulässigkeit persönlicher Hilfe durch die freien Wohlfahrtsverbände beschieden hat (Rennen/Caliebe, § 3 Rnziff. 12).
b) Erlaubnisfreiheit besteht sonach für die Beklagte 1 und damit auch für ihren Mitarbeiter, den Beklagten 2, im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Diese umfaßt gemäß § 8 I BSHG die persönliche Hilfe und zu dieser gehört nach § 8 II BSHG auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Der Umfang der sonach zulässigen Beratungstätigkeit ist streitig. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der "persönlichen Hilfe in sonstigen sozialen Angelegenheiten" weit auszulegen, um den Auftrag der Sozialhilfeträger, insbesondere für Gruppen am Rande der Gesellschaft auch im Bereich der Rechtsberatung ein "letztes Auffangnetz" zu sein, gerecht zu werden.
Deshalb muß die persönliche Hilfe auch die Rechtsberatung mit umfassen, wobei es notwendig sein kann und deshalb erlaubt sein muß, bei der Beratung außer auf Fragen des Sozialrechts auch auf Fragen aus anderen Gebieten - etwa des Familien-, Erb- oder Arbeitsrechts - einzugehen, sei es, weil sie den Charakter von Vorfragen haben oder weil die "soziale Angelegenheit" ihrerseits auf sie einwirkt. Es wäre schwierig, die Rechtsberatung auf solche Gebieten von der sonstigen persönlichen Lebensführung zu trennen
(Roscher, Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, § 8 Rnziff. 25; Knopp/Fichtner, Kommentar zum BSHG, 7. Auflage, Rziff. 33, 34; Osterreicher/Schelter/Kunz, Kommentar zum BSHG, § 8 Rnziff. 11; Renner/Caliebe, § 3 Rnziff. 11).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Eine Auslegungshilfe bietet insbesondere auch die Übereinkunft, die bei einem Gespräch im BMJ am 24.02.1969 zwischen den hauptbeteiligten Bundesressorts, der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und der angeschlossenen Organisationen erzielt wurde (abgedruckt bei Knopp/Fichtner, § 8 Rnziff. 37). In diesem "Konsenspapier'" ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beratung in einer sozialen Angelegenheit auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten notwendig machen kann.
c) In der genannten Übereinkunft ist jedoch auch klargestellt, dass die Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozeßvertretung über die den Wohlfahrtsverbänden zugewiesene "persönliche Hilfe" hinausgeht. Auch in Literatur (Knopp/Fichtner, § 8 Rnziff. 15; Rennen/Caliebe, § 3 Rnziff. 13) folgt dieser Meinung [sic!].
Die Kammer schließt sich dem an. Danach ist neben der eigentlichen Prozeßvertretung, die bereits Gegenstand der von der Beklagten 1 am 27.08.1997 abgegebenen Unterlassungserklärung ist, den Beklagten auch jede weitere Tätigkeit, die zu einer Prozeßführung gehört, insbesondere auch die Abfassung von Schriftsätzen und die Formulierung von Eingaben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens untersagt.
d) Von diesem Grundsatz sind indessen Ausnahmen geboten:
aa) Die Klägerin selbst nimmt Tätigkeiten der Beklagten im Rahmen des § 305 InsO aus.
bb) Die staatliche Prozeßkostenhilfe ist eine Form der Sozialhilfe im Rahmen der Rechtspflege, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in der ZPO und nicht im BSHG geregelt ist
(Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Kommentar zur ZPO, 59. Auflage, Übersicht vor § 114 Rnziff. 1, 2).
Es erscheint deshalb sinnvoll, die dem Aufgabenbereich der Beklagten nahestehende Tätigkeit zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe diesen zuzuweisen.
Die Zuständigkeit der Beklagten endet mit Abschluss des PKH-Verfahrens.
cc) Die Beklagten haben in überzeugender Weise dargelegt, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer Klientel nicht im Stande ist, sich an die üblichen Gepflogenheiten zu halten und dass deshalb oft die Gefahr besteht, dass Termine oder Fristen nicht eingehalten oder sonst versäumt werden. Um die Beklagten auch in solchen Fällen in die Lage zu versetzen, die ihnen obliegende "persönliche Hilfe" in effektiver Art und Weise zu leisten, erscheint es angebracht, ihnen in Eilfällen, also insbesondere dann, wenn die Versäumung einer Frist oder eines Termins droht oder wenn es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, etwa nach § 123 VWGO oder nach § 916 ff. ZPO - ihnen eine Tätigkeit für ihre Klienten zu gestatten, denen allerdings auf das zur Fristwahrung Erforderliche beschränkt sein muß. (...)"
Einsender: RAe Wächtler & Kollegen, München
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