Aus ASYLMAGAZIN 3/2008
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.1.2008 - A 11 K 4941/07 - (15 S., M12362)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
BVerwG: Zum Beweisantrag bei PTBS; zur Zielstaatsbezeichnung bei § 60 Abs. 7 AufenthG
Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 - (20 S., M12108)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil befasst sich mit zwei wichtigen Fragen: Zum einen legt das BVerwG fest, welche Mindestanforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrages im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden können. Danach genügt die Vorlage eines Attestes des behandelden Facharztes, das allerdings bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss. Nicht erforderlich ist aber eine gutachterliche Stellungnahme.
Zum anderen stellt das BVerwG fest, dass nunmehr das Bundesamt für die Prüfung zuständig ist, ob ausnahmsweise trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG kein Abschiebungsverbot gegeben ist. Ist kein Ausnahmefall gegeben, muss derjenige Staat in der Abschiebungsandrohung als Staat bezeichnet werden, in den nicht abgeschoben werden darf.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Revision des Klägers zu 1 ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründet (1.). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit es einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans verneint und die Androhung der Abschiebung des Klägers zu 1 nach Aserbaidschan als rechtmäßig bestätigt hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (…)
1. Der Kläger zu 1 beanstandet mit seiner allein auf Verfahrensrügen gestützten Revision der Sache nach zu Recht, dass die Ablehnung seines schriftsätzlichen Beweisantrags vom 13. April 2005 durch das Berufungsgericht im Prozessrecht keine Stütze findet und deshalb seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Zugleich liegt, wie der Kläger zu 1 zu Recht rügt, in der Unterlassung der Beweiserhebung auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (…)
a) Wie der seinerzeit zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - (NVwZ 2007, 346 [= ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 25]) bereits ausgeführt hat, durfte das Berufungsgericht den nach Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erkrankung des Klägers zu 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger zu 1 diese Erkrankung ’nicht glaubhaft gemacht’ habe. Denn eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig wie eine Beweisführungspflicht (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 342 und 317 [= ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 42], jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 [13 S., R3804]).
Auch wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden ’Glaubhaftmachung’ der behaupteten psychischen Erkrankung bei dem Kläger zu 1 in dem Sinne verstehen wollte, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als einen aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag angesehen hat, würde dies die Ablehnung der Beweiserhebung nicht tragen. Dass die Behauptung der Erkrankung des Klägers zu 1 an einer PTBS mit einhergehender S uizidgefahr ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt oder aus der Luft gegriffen wäre (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 [= ASYLMAGAZIN 10/2002, S. 35] und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69), kann angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 nicht angenommen werden. Der Beweisantrag kann angesichts dieses Attests auch nicht als unsubstantiiert angesehen werden.
Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Das vom Kläger zu 1 vorgelegte ärztliche Attest vom 11. März 2005, das sich trotz der Erwähnung der Klägerin zu 2 im Betreff erkennbar auf den Kläger zu 1 bezieht, genügt diesen Anforderungen. Es enthält neben einer Darstellung der Krankheitsvorgeschichte auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu 1 eine – wenn auch knappe – Schilderung der eigenen Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose einer PTBS durch die Fachärztin sowie Angaben zur derzeitigen medikamentösen Behandlung. Bei der Krankheitsgeschichte wird auch auf die Gründe eingegangen, warum der Kläger zu 1 sich erst vier Jahre nach der Flucht aus seiner Heimat in fachärztliche Behandlung begeben hat. (…) Die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme, wie sie das Berufungsgericht der Sache nach verlangt, mag zwar für die Überzeugungsbildung des Gerichts hilfreich sein, ist aber nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt. Wenn das Berufungsgericht die Einholung einer derart ausführlichen gutachtlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich hält, ist der Beteiligte zwar gehalten, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden und sich gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zu unterziehen, er ist aber nicht gehalten, von sich aus und auf seine Kosten eine solche gutachtliche Stellungnahme vorzulegen. Dies würde im Ergebnis auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (vgl. aber zu einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 8 B 213.99 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 9).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist – wie bereits im Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - ausgeführt – ebenfalls nicht tragfähig. Wenn das Gericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr der möglichen Verschlimmerung einer Erkrankung des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne weitere Aufklärung durch Einholung fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilen und verneinen.
b) Die festgestellten Verfahrensmängel bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers zu 1 im Hinblick auf Aserbaidschan führten auch zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich der Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger zu 1. Sofern nämlich das Berufungsgericht nach der erforderlichen weiteren Aufklärung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger zu 1 bejahen sollte, wäre auch die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz – am 28. August 2007 geltende Rechtslage. (…)
Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz selbst nicht geändert worden ist, ist in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, ’wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt’. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Wann ein Ausländer im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entnehmen. Bei Asylbewerbern ist die Ausländerbehörde insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Bei den sogenannten zwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und dem neuen Absatz 7 Satz 2 AufenthG führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich eines Staates unproblematisch zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Abschiebung in den betreffenden Staat ausnahmslos ausgeschlossen ist. Bei dem hier streitigen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil nach der gesetzlichen Konzeption die Abschiebung nicht immer schon dann zwingend ausgeschlossen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern gemäß der Soll-Regelung in dieser Vorschrift hierfür zusätzlich eine – wenn auch auf atypische Fälle beschränkte – Ermessensentscheidung über das Absehen von der Abschiebung erforderlich ist.
Nach der alten, vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Rechtslage war für diese Ermessensentscheidung auch bei Asylbewerbern nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig. (…) Daraus ergab sich die Notwendigkeit, für den Fall einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde zugunsten einer Abschiebung des Ausländers vorsorglich die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in Bezug auf den betreffenden Zielstaat aufrechtzuerhalten, auch wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejaht hatte. Dementsprechend war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage verfügte Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat nach § 34 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (jetzt § 59 AufenthG) nicht deshalb rechtswidrig, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vom Bundesamt oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren festgestellt worden war (vgl. Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <265> und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 1 C 7.03 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15 = NVwZ-RR 2004, 534 [8 S., M5044]). (…)
Ob sich an dieser Beurteilung durch die ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz etwas geändert hat, kann hier offen bleiben. Allerdings ist durch das Zuwanderungsgesetz § 41 AsylVfG a. F. ersatzlos gestrichen worden, weil im Hinblick auf die jetzt im Falle der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG die bisher in § 41 AsylVfG getroffene Verfahrensregelung entbehrlich sei (BTDrucks 15/420 S. 110); ferner ist die ’Kann-Regelung’ des § 53 Abs. 6 AuslG durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in eine ’Soll-Regelung’ umgewandelt worden. Außerdem ist in der Nachfolgevorschrift zu § 50 Abs. 3 AuslG, dem jetzigen § 59 Abs. 3 AufenthG, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Regelung der Zielstaatsbezeichnung nicht mehr ausdrücklich ausgespart. Andererseits enthält auch der neue § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein zwingendes Abschiebungsverbot, da er nach wie vor ein – wenn auch auf atypische Fälle beschränktes – behördliches Ermessen eröffnet, den Ausländer trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in den betreffenden Staat abzuschieben. Auch an der nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogenen Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 24 Abs. 2 AsylVfG) und demzufolge an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die verbleibende Ermessensentscheidung hat das Zuwanderungsgesetz nichts geändert (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 Rn. 12 [= ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27], ebenso Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 1 B 9.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 5). Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob gleichwohl aus den Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz geschlossen werden konnte, dass allgemein oder jedenfalls unter bestimmten Umständen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt oder die entsprechende Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung führt, braucht hier indes nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage etwa VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2005 - A 1 K 11832.03 - juris Rn. 43 ff. [13 S., M7318], Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, § 59 AufenthG Rn. 26; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 90).
Jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist nämlich davon auszugehen, dass nunmehr bei Asylbewerbern das Bundesamt auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig ist, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll. Dies folgt vor allem aus der Neufassung des § 24 Abs. 2 AsylVfG, der die ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesamtes für ausländerrechtliche Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG regelt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach der Neufassung obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung, ’ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt’. Diese Formulierung ist an die Stelle des bisherigen Halbsatzes, ’ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen’, getreten (vgl. auch die entsprechenden Änderungen in § 32 Satz 1 AsylVfG und § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auch wenn die Neufassung in der Begründung des Gesetzentwurfs nur als redaktionelle Änderung bezeichnet wird (BTDrucks 16/5065 S. 216 Zu Nummer 16 Zu Buchstabe b) und es an anderen Stellen des Gesetzes noch bei den alten Formulierungen geblieben ist (etwa in § 31 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 42 Satz 1 AsylVfG), ist sie in Verbindung mit den oben erwähnten, bereits durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten Änderungen als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zu werten, dem Bundesamt die Zuständigkeit zur abschließenden Entscheidung über das vollständige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuweisen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., der allerdings eine solche Zuständigkeitsverlagerung schon ab 1. Januar 2005 annimmt). (…)
Umfasst danach die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung beschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Ausländer in den betreffenden Staat, auf den sich die Feststellung bezieht, nicht abgeschoben werden darf. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung ist damit nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig. An der vom Verwaltungsgericht vertretenen anderslautenden Auffassung zur alten Rechtslage (vgl. die oben unter Rn. 21 zitierten Urteile) kann unter Geltung der neuen Rechtslage daher nicht mehr festgehalten werden.
Im Übrigen führt die Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt in der Regel nicht zu einer wesentlichen Änderung des Prüfungsumfangs im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist wegen der Soll-Bestimmung regelmäßig ein Absehen von der Abschiebung in den betreffenden Staat geboten. Nur wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen, werden die Gerichte zu prüfen haben, ob dieser tatsächlich vorliegt und werden gegebenenfalls das Bundesamt – wenn dessen Ermessen nicht auf Null reduziert ist – nur zur Neubescheidung verpflichten können. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
Aus ASYLMAGAZIN 6/2007:
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zwar muss eine ärztliche Bescheinigung, mit der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht wird, nicht die Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen erfüllen, die zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts führen können, aber nicht jede ärztliche Bescheinigung begründet einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen der Erkrankung; das VG hat zu prüfen, ob sich greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben oder ob die ärztlichen Feststellungen kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheinen.
Beschluss vom 26.3.2007 - 7 UZ 3020/06.A - (16 S., M10084)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Rechtsprechung:
VG Hannover: Allein ein "typischer" Verfahrensverlauf für unbegründete Asylanträge (hier: Stellung von Folgeanträgen mit teilweise gefälschten Beweismitteln und unter Alias-Personalien) spricht nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers; das Gericht muss in jedem Folgeverfahren die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben selbst beurteilen.
Urteil vom 30.3.2007 - 1 A 1259/05 - (8 S., M9940)
VG Weimar: Posttraumatische Belastungsstörung im Folgeverfahren
Urteil vom 7.3.2007 - 5 K 20135/06 We - (7 S., M9768)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Weimar stellt fest, dass aus der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Folgeverfahren nicht geschlossen werden kann, dass die Erkrankung nicht vorliegt oder kein traumatisierendes Ereignis vorgefallen ist. Es stellt dabei insbesondere auf die praktischen Schwierigkeiten ab, fundierte ärztliche Stellungnahmen zu erhalten. Damit wendet es sich gegen das Vorgehen des Bundesamts, einerseits hohe Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen zu stellen und andererseits das verspätete Vorbringen zu rügen.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Das Gericht ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) der Auffassung, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. (…) Die Klägerin vermochte nicht zuletzt durch die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie – Traumatherapie – … klar und zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts darlegen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein, und dass eine Behandlung dieser im Heimatland bereits wegen der deutlichen Gefahr einer Retraumatisierung nicht möglich ist. (…)
Soweit das Bundesamt in seinen Stellungnahmen Zweifel am zu Grunde gelegten Sachverhalt äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Gutachten als solches diesbezüglich nicht als untauglich eingestuft worden, zum anderen ist die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit hier bestenfalls Nebensache. (…) Zudem sei daneben hinsichtlich der Kritik des Bundesamtes noch angemerkt, dass auch ein 'asylunerheblicher' Sachverhalt jemanden traumatisieren kann. Zudem wird aus dem Gutachten … deutlich, dass sich mit der Klägerin und auch der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsaussage und der Glaubwürdigkeit ihrer Person nachhaltig beschäftigt wurde. Auch wurde der unterbreitete Sachverhalt hinterfragt und versucht in Zweifel zu ziehen. (…)
Dem kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin dies Vorbringen erst im Laufe des weiteren Asylverfahrens benannt hat, ohne dies hinreichend substantiieren zu können. Der Beklagten dürfte durchaus bekannt sein, wie schwer es ist, eine fundierte ärztliche Stellungnahme überhaupt und insbesondere für eine PTBS zu erhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Asylsuchenden und der repressiven Bewilligungspraxis der Ausländerbehörden hinsichtlich dokumentierter Gutachten. Zum anderen gehört es auch gerade zum Krankheitsbild, dass dieses sich nur erschwert feststellen lässt und dies auch zumeist nur nach mehrfachen Sitzungen. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Arnsberg: Zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung
Urteil vom 9.2.2007 - 13 K 1978/05.A - (13 S., M9562)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Urteil beschäftigt sich das VG Arnsberg unter anderem mit der Frage, welche Anforderungen an die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sind. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass nicht der volle Beweis eines traumatisierenden Ereignisses erforderlich ist. Ebenso wenig spricht es gegen die Annahme der Erkrankung, wenn der Vortrag im Asylerstverfahren als unglaubhaft eingestuft worden ist.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (…)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Somatisierungsstörung (psychovegetatives Syndrom, vegetative Dystonie, ICD-10: somatoforme Störung mit multiplen, wiederholt auftretenden und körperlich häufig wechselnden Symptomen von mindestens zweijähriger Dauer, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2004, S. 1698). (…)
Die festgestellte Krankheit des Klägers ist auch nicht im Iran behandelbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann ungeachtet dessen, dass die mit der PTBS verbundenen Symptome von Angst und Depression psychopharmakologisch behandelt werden müssen, die eigentliche Behandlung der Erkrankung des Klägers nur durch eine traumaspezifische, teilweise stationäre, teilweise ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen, die in Deutschland durchgeführt werden kann. Jedenfalls ist es nach den Befunden des Gutachters evident, dass die Behandlung nicht im Iran erfolgen kann. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen zur Situation des Gesundheitswesens im Iran. Danach ist allein die medikamentöse Symptombehandlung in größeren Städten möglich. (…)
Die Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen werden durch die Kritik der Beklagten nicht in Frage gestellt. (…) Darüber hinaus stellt die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Vorverfolgung als unglaubhaft, auf welche die Beklagte nach wie vor verweist, die Beurteilung des gerichtlichen Gutachters nicht in Frage. Denn die seinerzeitigen Erklärungen des Klägers können nicht ohne weiteres einer solchen Würdigung zu Grunde gelegt werden, weil Dr. X. festgestellt hat, dass Angst, psychovegetative Reaktionen und dissoziative Phänomene als typische Symptome einer PTBS bei dem Kläger in Erscheinung getreten waren, wenn im Zusammenhang mit der Verfolgungsgeschichte z. B. von Gefängnishaft und Folter die Rede war. Vielmehr sprächen aus gutachterlicher Sicht die Authentizität der psychopathologischen Phänomene und die in sich schlüssigen und konsistenten Angaben des Klägers dafür, dass die von ihm beschriebenen Tatbestände der Gefängnisaufenthalte, der körperlichen und psychischen Verletzungen und Folterungen und die damit verbundene Hilflosigkeit tatsächlich erlebt worden seien. Ungeachtet dessen ist die Frage der Glaubhaftigkeit der auf eine politische Vorverfolgung im Einzelnen abzielenden Angaben für die Frage, ob dem Kläger auf Grund einer im Iran nicht behandelbaren, sich dort voraussichtlich wesentlich verschlimmernden Krankheit Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne Belang.
Letztlich weckt auch die Stellungnahme des Dr. Y vom 6. Februar 2006, auf welche sich der Beklagte beruft, keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. X Eine lediglich depressive Reaktion auf seine sozioökonomisch ungünstige Stellung als 'Asylant', wie sie Dr. Y annimmt, liegt nach dessen Beurteilung bei dem Kläger nicht vor. Die Fehlbeurteilung durch Dr. Y ist nach dem Befund des gerichtlichen Sachverständigen dadurch zu erklären, dass dieser auf eine sorgfältige Exploration und empathische (in die Erlebnisweise des Patienten einfühlende) Beurteilung der Traumatisierungen des Klägers (die insbesondere in der Psychiatrie und Psychotherapie in der Arzt-Patienten-Beziehung wichtig ist, vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 481) verzichtet hat. Hinzu kommt, dass die Stellungnahme Dr. Y durch die von der Klägerseite überreichte methodenkritische Stellungnahme des Dr. Gierlichs vom 18. April 2006 nachvollziehbar in Zweifel gezogen worden ist. Im Kern kritisiert Dr. Gierlichs die Auffassung Dr. Y, eine PTBS könne nur nachgewiesen werden, wenn auch ein Trauma (so genanntes 'A-Kriterium') nachgewiesen sei. Der Nachweis von Ursachen anhand von Beweisen oder die Glaubhaftigkeitsuntersuchung mit Methoden der forensischen Psychologie gehöre nicht zum Aufgabengebiet des Klinikers. Vielmehr sei das Fehlen von Beweisen oft ein Charakteristikum traumatisierter Gewalt. Ein solcher 'Beweis' ist – worauf Dr. Gierlichs zutreffend hingewiesen hat – in asylrechtlichen Verfahren in aller Regel auch nicht zu führen, weshalb – auch im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots – lediglich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, nicht aber des Vollbeweises vorliegen muss. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die Angaben des Betreffenden, die für die Annahme beachtlicher Wahrscheinlichkeit als alleinige Grundlage genügen können, wegen der Traumastörung nur bedingt zu Grunde gelegt oder teilweise aus therapeutischen Gründen nicht erfragt werden können. (…)"
Einsender: RA Wegmann, Dortmund
Weitere Dokumente 11/2006
Rechtsprechung:
OVG NRW: Stellungnahmen des behandelnden Arztes zu einem traumatisierenden Ereignis können nicht die Überzeugung begründen, dass das Ereignis tatsächlich geschehen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)
Weitere Dokumente 1-2/2006
Rechtsprechung:
BVerwG: Das Berufungsgericht darf nicht ohne eigene Anhörung nur auf Grundlage der Protokolle von Bundesamt und Verwaltungsgericht einen Asylantragsteller als unglaubwürdig einstufen, insbesondere nicht, wenn das Verwaltungsgericht dessen Angaben für glaubhaft hielt.
Beschluss vom 14.7.2005 - 1 B 135.04 - (4 S., M7506)
VG Düsseldorf: Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen fehlender Substantiierung setzt voraus, dass das Bundesamt im Einzelnen benennt, welche Aspekte des Vorbringens nicht genügend substantiiert sind; der Vorwurf der Verwendung eines gefälschten Beweismittels muss nachvollziehbar belegt werden; bei Vorlage einer ausländischen Urkunde ist zum Beleg einer Fälschung in jedem Fall eine Übersetzung erforderlich.
Beschluss vom 28.12.2005 - 22 L 2363/05.A - (3 S., M7632)
VG Gera: Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Asylbewerbers unterliegt nicht dem Sachverständigenbeweis, auch wenn der Asylbewerber an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (vgl. zur selben Entscheidung sowoh hier wie auch hier).
Urteil vom 20.9.2005 - 4 K 20059/02 GE - (18 S., M7557)
VG Gelsenkirchen: Widersprüche und Lücken bei der Schilderung der erlittenen Verfolgung (hier: Nichterwähnen einer Vergewaltigung) sprechen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 9.9.2005 - Az. unbekannt - (11 S., M7510)
Weitere Dokumente 10/2005
Rechtsprechung:
VG Minden: Aus dem Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung kann nicht zwingend auf ein traumatisches Ereignis geschlossen werden, die Symptome können aber im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Ruanda).
Urteil vom 21.6.2005 - 10 K 880/02.A - (22 S., M7072)
Weitere Dokumente 9/2005
Rechtsprechung:
VG Freiburg: Leugnet ein Asylantragsteller bei der Anhörung beim BAMF aus Angst vor einer Abschiebung die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (hier: PKK) und beruft sich später im Klageverfahren auf die Mitgliedschaft, so muss darin kein unauflösbarer Widerspruch liegen.
Urteil vom 10.4.2004 - A 9 K 11515/02 - (10 S., M6762)
Weitere Dokumente 7-8/2005
Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Bei posttraumatischer Belastungsstörung geringe Anforderungen an Widerspruchsfreiheit des Sachvortrages (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 18.3.2005 - 3 KO 611/99 - (35 S., M6615)
Weitere Dokumente 6/2005
Rechtsprechung:
VG Aachen: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen einer psychischen Erkrankung.
Urteil vom 25.2.2005 - 9 K 1051/03.A - (5 S., M6361)
Weitere Dokumente 5/2005
Rechtsprechung:
OVG NRW: Auch bei Vorliegen von fachärztlichen Attesten, die eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigen, kann das Verwaltungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung selbst die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu den traumatischen Ereignissen beurteilen.
Beschluss vom 5.1.2005 - 21 A 3093/04.A - (3 S., M6114)
VG Braunschweig: Ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung muss sich dann nicht mit dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Patienten auseinandersetzen, wenn das mit einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung verbunden wäre (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Sri Lanka).
Urteil vom 14.2.2005 - 2 A 233/03 - (7 S., M6314)
Weitere Dokumente 4/2005
Rechtsprechung:
VG Kassel: Widersprüchliche Angaben und Steigerungen sprechen bei Traumaerkrankung nicht gegen Glaubhaftigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 4.11.2004 - 6 E 339/03.A - (13 S., M6028)
Weitere Dokumente 1-2/2005
Rechtsprechung:
VG Aachen: Ein ärztliches Gutachten zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung genügt nur dann wissenschaftlichen Grundsätzen, wenn der Arzt sich bemüht hat, die Angaben des Patienten zu seinen traumatischen Erlebnissen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
Urteil vom 23.9.2004 - 4 K 2506/01.A - (6 S., M5807)
VG Ansbach: Traumatisierte Personen können häufig nicht die das Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich geordnet und widerspruchsfrei darlegen (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 10.8.2004 - AN 1 K 04.30068 - (13 S., M5539)
Weitere Dokumente 12/2004
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Folteropfer können nur selten vollständig genau und widerspruchsfrei über ihr Verfolgungsschicksal berichten; offensichtlich widersprüchliche Angaben eines traumatisierten Asylbewerbers sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 24.8.2004 - 2 K 2430/02.A - (9 S., M5727)
VG Meiningen: Zur Anhörung im Asylverfahren
Beschluss vom 2.7.2004 - 2 E 20273/04.Me - (6 S., M5488)
" (...) Nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, B. v. 01.03.1979, DÖV 1979, 802 und hieran anknüpfend BVerfGE 65, 76; BVerfG, B. v. 04.12.1991, InfAuslR 1991, 69) ist eine Klage dann offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Dabei bedarf es einer Beurteilung des Einzelfalls. Der gleiche Maßstab ist (...) auch an die Beurteilung anzulegen, ob das Bundesamt zu Recht den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Das Gericht ist vorliegend der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vorliegen. (...)
Das Bundesamt geht davon aus, das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubwürdig. Wird die Unglaubwürdigkeit eines Asylbewerbers auf den Eindruck, den er bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hatte, gestützt, ohne dass sein Sachvortrag in sich schwer widersprüchlich oder auf nachweisbar falsche Dokumente gestützt wird, hat das Gericht regelmäßig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils, da diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nur durch persönliche Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren zu klären sind.
Die darüber hinaus genannten objektivierbaren Gründe des Einzelentscheiders, die Antragstellerin für unglaubwürdig zu halten, halten einer Überprüfung nicht stand.
Soweit im streitgegenständlichen Bescheid darauf abgestellt wird, die Antragstellerin könne schon deshalb nicht verfolgt worden sein, weil sie mit einem Reisepass legal die Grenze überschritten habe, steht dies im Widerspruch zum Vorbringen der Antragstellerin, die auf einen vom Schlepper unmittelbar vor dem Abflug ausgehändigten Reisepass bezug nimmt, der ihr Bild enthalten habe. Das es sich um einen echten, also auch den richtigen Namen und die Adresse der Antragstellerin enthaltenen Reisepass gehandelt haben sollte, hat sie nicht gesagt, eine Frage dazu wurde nicht gestellt.
Weiter wird ihr politisches Engagement bezweifelt, weil sie nicht in der Lage war, den Namen des Energieministers, des Erziehungsministers, des Verteidigungsministers, des Transportministers und des Generalsekretärs der Kommunistischen Partei Vietnams zu nennen. Außerdem hat sie nicht gewusst, wann der Generalsekretär der Kommunistischen Partei Vietnams zum letzten Mal Deutschland besucht habe. Der Antragstellerbevollmächtigte hält diese Art der Anhörung für tendenziös. Diesem Werturteil kann nur schwerlich widersprochen werden. Man kann sich ungefähr vorstellen, was bei der Frage nach den Namen deutscher Minister von vergleichbarer Bedeutung an durchschnittlich gebildete deutsche Staatsangehörige herauskommen würde. Unzweifelhaft ist in einem zentralistisch kommunistisch gelenkten Staat der Generalsekretär der Kommunistischen Partei eine wichtige Persönlichkeit, ein durchschnittlicher politisch interessierter Deutscher wäre aber wahrscheinlich auch nicht auf Frage sofort in der Lage darzulegen, wann etwa der deutsche Bundeskanzler, der deutsche Außenminister oder der Bundespräsident zum letzten Mal ein wichtiges asiatisches Land, wie etwa die Volksrepublik China besucht hat.
Auch die Aufforderung an die Antragstellerin, neueste gravierende politische Entwicklungen im Land zu benennen, war von einer solchen Allgemeinheit, dass auch das Gericht nicht nachvollziehen kann, welche Antworten der Fragesteller erwartet hätte.
Der vom Antragstellerbevollmächtigten gewonnene Eindruck der tendenziellen Befragung könnte auch damit begründet werden, dass im streitgegenständlichen Bescheid an anderer Stelle das vorherige Argument vollkommen umgedreht wird. Da wo die Antragstellerin nämlich präzise, umfassende und klare Angaben macht, wird dies auch wieder gegen sie gewendet, in dem vermutet wird, sie habe diese Argumentation 'allem Anschein nach auswendig gelernt'. (...)"
VG Berlin: Zur Attestierung einer posttraumatischen Belastungsstörung
Urteil vom 1.7.2004 - VG 23 X 34.04 - (15 S., M5462)
"(...) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 VwVfG) und kann keinen Schutz nach Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. (...)
Das von dem Kläger eingereichte Attest des Behandlungszentrums für Folteropfer (...), ausweislich dessen er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ist nicht geeignet, zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen. Damit stellt sich die Frage nach der gerichtlichen Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG und nicht nur nach Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG. Bei der sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich indes um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Gemäß der Festlegung im Standard ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsteht die posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie etwa Zeuge eines gewaltsamen Todes eines anderen oder selbst Opfer von Folter, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein). Typische Merkmale der PTBS sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, eine übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit. Angst und Depression sind häufig mit den vorstehend genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Störung folgt das Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann - doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma -, wobei bei wenigen Patienten die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt und dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung übergeht (zum Vorstehenden Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 f. m. w. N.).
Da es sich bei der so definierten PTBS um ein inner-psychisches Erlebnis handelt, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht, kommt es in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit dieses Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. nur Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, ZAR 2002, 282 [287] m. w. N.). Es gibt keine PTBS ohne Trauma, und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war; aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (Ebert/Kindt, Die PTBS im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 [42]). (...)
Den genannten Erfordernissen genügt das vorgelegte ärztliche Attest des Behandlungszentrums für Folteropfer (...) nicht, auch wenn es, wie die Kammer nicht verkennt, auf Grund mehrmaliger diagnostischer Sitzungen mit dem Kläger erstellt wurde. Das Attest übernimmt ohne nach außen erkennbare Überprüfung den Sachvortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung (...). (...)
Der Kläger hat seine Geschichte im Laufe des ersten Asylverfahrens jedoch erheblich gesteigert und sich in nennenswerte Widersprüche verwickelt. (...)
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers durch das Behandlungszentrum für Folteropfer beruht nach alledem auf einer mit erheblichen Steigerungen und Widersprüchen vorgetragenen Verfolgungsgeschichte. Nach Angabe des Klägers lagen dem Behandlungszentrum für Folteropfer bei seiner Begutachtung sowohl der Erstbescheid als auch das Urteil der Kammer im ersten Asylverfahren vor. Dann aber hätte das Attest auch die genannten erheblichen Unterschiede und Steigerungen in den verschiedenen Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Hieran fehlt es indes. In einem solchen Falle aber sind die ärztlichen Unterlagen unvollständig und keine neuen Beweismittel (so auch Middeke, a. a. O., S. 155).
Soweit das Behandlungszentrum in seiner ergänzenden Stellungnahme (...) meint, der Bericht des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung über Verhöre und Folter stelle keine erhebliche Steigerung seines Vortrags dar, sondern traumatisierte Personen wiesen 'häufig' ein hohes Maß an Widerstandspotential gegen die Exploration auf, mag die Erkenntnis in dieser Allgemeinheit zutreffen, die Argumentation setzt jedoch am unzutreffenden Ende an. Damit wird nämlich gerade nicht die Wahrhaftigkeit der klägerischen Angaben im konkreten Einzelfall kritisch hinterfragt, sondern umgekehrt wird an der PTBS-Diagnose von vornherein festgehalten und die Steigerung mit der diagnostizierten Krankheit erklärt. Indes geht auch der zuletzt vom Kläger eingereichte Aufsatz von Haenel/Birck davon aus, dass der Umstand, dass eine Traumatisierung in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein geltend gemacht werde, durchaus auch auf die Unwahrheit des gesamten Vortrags und auf (bewusstes) Vortäuschen zurückgehen könne. Hierüber hätte sich folgerichtig auch die ärztliche Stellungnahme eingehend verhalten müssen. (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden
VGH Hessen: Zur Behandlung von Beweisanträgen zu psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 26.3.2004 - 5 UZ 2892/02.A - (4 S., M5391)
"(...) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrages ausgeführt (...), der Beweisantrag sei schon deshalb abzulehnen, weil sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten der Kläger nicht widerspruchsfrei und schlüssig ergebe, dass der Kläger zu 1. ersthaft lebensbedrohlich psychisch erkrankt sei.
Diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = NVwZ-RR 1990, 380) - auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages offensichtlich bezieht - braucht das Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen, wenn der Sachvortrag des Klägers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Die Bedeutung und die Tragweite dieses Grundes für die Ablehnung eines Beweisantrages verkennt das Verwaltungsgericht, indem es dessen Anforderung letztlich in sein Gegenteil verkehrt. Das Verwaltungsgericht gelangt aufgrund einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts (...) zu der Überzeugung, dass sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten des Klägers nicht widerspruchsfrei und schlüssig eine lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers (zu 1.) ergebe. Mit dieser Begründung versucht das Verwaltungsgericht nicht, das Vorliegen der oben dargestellten Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages darzulegen, sondern es nimmt eine - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vor.
Die Ablehnung dieses Beweisantrages lässt sich auch nicht auf die Begründung stützen, bei dem Antrag handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag. Denn ein solcher als unzulässig abzulehnender Antrag liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'ins Blaue hinein', also 'erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage' erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310, § 98, Nr. 69 m. w. N.). Davon kann indessen vor dem Hintergrund der Atteste des Dr. med. B. und des Fachartzes für Neurologie und Psychiatrie B. nicht ausgegangen werden. (...)"
Einsender: RA Selbert, Kassel
Weitere Dokumente 9/2004
Rechtsprechung:
VG Potsdam: Verringerte Anforderungen an glaubhaften Vortrag eines Asylantragstellers, der unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Sudan).
Urteil vom 28.4.2004 - 14 K 1231/00.A - (15 S., M5280)
Weitere Dokumente 7-8/2004
Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die Tatsache, dass der Asylantrag nicht direkt nach der Einreise gestellt worden ist, rechtfertigt nicht Annahme von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Asylsuchenden.
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 2020/99 - (5 S., M5259)
Weitere Dokumente 6/2004
OVG NRW: Kann ein Asylantragsteller aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sein Verfolgungsschicksal nicht lücken- und widerspruchslos darlegen, so spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben; ärztliche oder psychologische Bescheinigungen, die eine posttraumatische Belastungsstörung belegen, sind neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 9.12.2003 - 8 A 5501/00.A - (8 S., M5065)
VG Sigmaringen: Wird bei einem abgelehnten Asylbewerber einer posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, die sich auf dessen Fähigkeit, über die erlittene Verfolgung zu sprechen, auswirkt, handelt es sich um ein neues Beweismittel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers, auch wenn dieser die posttraumatische Belastungsstörung bereits im Erstverfahren geltend gemacht hatte.
Urteil vom 30.1.2004 - A 6 K 11632/03 - (5 S., M4981)
OVG Thüringen: Beweisnotstand bei posttraumatischer Belastungsstörung; keine
Rückschlüsse aus allgemeiner Lebenserfahrung
Urteil vom 25.9.2003 - 3 KO 851/99 - (43 S., M4733)
"(...) Diesen Ungereimtheiten im Verfolgungsschicksal in den verschiedenen Schilderungen des Klägers während des langen Verfahrens kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Sie sprechen angesichts der dem Kläger im Sachverständigengutachten attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines tatsächlichen Vorbringens in dessen (...) wesentliche[m] Kern.
Nach den Feststellungen des Gutachters leidet der Kläger an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1), die sich u. a. 'in einem ausgeprägten durchgehenden Vermeidungsverhalten in Bezug auf das traumatische Ereignis' äußert (...) und 'in ihrer inhaltlichen Ausprägung durch Folter und Misshandlungen im Sudan entstanden' ist (...) und deren Symptome 'durch Erinnerungen an die traumatische Situation sofort in großem Umfang wieder' auftreten (...). (...)
Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger eine auf einem Folterschicksal im Sudan beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, aufgrund derer sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind und diese Einschränkung auch die Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar zu den Folter- oder Misshandlungserlebnissen gehören, können die inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und seiner Fähigkeit zur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern nicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit festzustellen.
Zur erforderlichen uneingeschränkten richterlichen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Verfolgung eines Asylbewerbers gehört, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben muss. Dabei ist der Nachweis dieses Vorbringens wegen des insoweit bestehenden sachtypischen Beweisnotstandes ohnehin insofern erleichtert, als anstelle des vollen Nachweises eine Glaubhaftmachung des Asylvortrages in dem Sinne genügt, dass sich das Gericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Hierzu ist der Asylbewerber grundsätzlich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Erlebnissphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse von sich aus substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Weist der Sachvortrag erhebliche Widersprüche oder Steigerungen auf, kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).
Jedoch liegt ein gesteigerter Beweisnotstand vor, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend der Kläger - aufgrund einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer Traumatisierung infolge erlittener Misshandlung oder Folter, nur noch in der Lage ist, über das Erlebte selektiv, widersprüchlich oder lediglich in Ansätzen zu berichten. Ein solcher qualifizierter Beweisnotstand führt zu einer Herabsetzung der vorbezeichneten Anforderung an die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis eines Verfolgungsgeschehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 - [28 S., M1658]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS 1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; GK-AuslR II - § 53 Rn. 142). Eine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag verlangt über den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes hinaus nicht zusätzlich eine Darlegung bzw. einen Nachweis dazu, welche konkreten Tatsachen mit Blick auf den Gesundheitszustand aus welchen Gründen als bewiesen angesehen werden sollen, obwohl der Asylbewerber sich zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig oder widersprüchlich geäußert hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 - 10 A 11457/01 -; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2001 - A 1 K 11957/00 -; vgl. zu den Darlegungsanforderungen an einen Zulassungsantrag: Hofmann, InfAuslR 1998, 356, 361; Treiber, Asylpraxis Bd. 7, 15, 17; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS 1998, 105 = EzAR 640 Nr. 25; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 19 ZB 99.30762 -; offen lassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A - NVwZ-Beilage 2001, 109 [4 S., M0953]). Dementsprechend ist es unschädlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach den Ausführungen des Gutachters eine explorative Darstellung dazu nicht möglich ist, inwiefern im Einzelnen bestimmte Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag auf den eingeschränkten Erinnerungsvermögen des Klägers beruhen (...). (...)
Soweit die Beklagte es für nicht 'nicht nachvollziehbar' bzw. 'unrealistisch' hält, dass der Kläger einerseits von Ordnungs- und Sicherheitskräften verfolgt, insbesondere mehrmals festgenommen worden sei, er andererseits sein Heimatland ungehindert - zudem mit einem Schlepper - habe verlassen können, lassen sich hieraus Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung in deren Kern nicht zwingend ableiten, zumal dies Einflussmöglichkeiten - etwa bei entsprechender Bestechung - im Sudan nicht berücksichtigt (...). Auch die weitere Erwägung der Beklagten, es sei 'nicht nachvollziehbar' dass der Kläger einerseits von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion unter Druck gesetzt, er andererseits von ihnen - als Andersgläubigen - zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein wolle, überzeugt für sich allein nicht; mit diesem Argument stellt die Beklagte der Sache nach auf den Gesichtspunkt einer allgemeinen Lebenserfahrung ab. Ungeachtet dessen, dass sich aus einer allgemeinen Lebenserfahrung - zumal sie allenfalls aus den insoweit nicht maßgeblichen hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen gewonnen werden könnte - ohnehin keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Handlungsmuster von Sicherheitsorganen fremder Staaten ziehen lassen, bezieht die Beklagte die vom Kläger beschriebene konkrete Konfliktsituation nicht ein, die nach seinem Vortrag die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Angehörigen des sudanesischen Sicherheitsdienstes von Anfang an geprägt hat. (...)"
Weitere Dokumente 4/2004
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen zur Darlegung einer psychischen Erkrankung (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 16.9.2003 - A 5 K 14410/02 - (20 S., M4730)
VG Aachen: Maßnahmen der Passbeschaffung vor Anhörung können
deren Objektivität beschädigen
Urteil vom 30.9.2003 - 6 K 869/01.A - (4 S., M4266, unvollständige Vorlage)
(...) Obwohl damit die letzte Ungereimtheit im Grunde auch nicht vernünftig erklärbar ist, hat das Gericht sie dennoch bei der abschließenden Gesamtbewertung außer Betracht gelassen, weil der Kläger insoweit möglicherweise (...) beim Bundesamt dadurch irritiert war, dass ihm vor der Anhörung abverlangt wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Passersatzes an die türkische Auslandsvertretung zu unterschreiben. Es kann nachvollzogen werden, dass dieses Verfahren die Objektivität des Anhörungsvorgangs teilweise beschädigt und sich dahingehend ausgewirkt hat, dass der Kläger einen eigenen Erklärungsirrtum (...) nicht bemerkt hat. (...)
Einsender: RA Hofmann, Aachen
Weiteres Dokument 7-8/2003
VG Braunschweig: Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn lediglich ein einfach unglaubhafter Vortrag des Antragstellers vorliegt.
Beschluss vom 5.3.2003 - 6 B 75/03 - (3 S., M3697)
Weiteres Dokument 6/2003
VG Stuttgart: Von traumatisierten Asylantragstellern kann keine vollständige Detailgenauigkeit und Widerspruchsfreiheit ihrer Angaben verlangt werden; zu den Qualitätsanforderungen an die Begutachtung einer Traumaschädigung (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 10.12.2002 - A 6 K 10807/00 - (15 S., M3500)
Weiteres Dokument 4/2003
VG Frankfurt a.M.: Zu den Anforderungen an ärztliche Gutachten zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung.
Beschluss vom 31.1.2003 - 1 G 392/03(1) - (5 S., M3270)
Weiteres Dokument 12/2002
VG Aachen: Krankheitsbedingte Unfähigkeit des Asylantragstellers, seine Verfolgung glaubhaft zu machen, gehen zu seinen Lasten; durch psychische Erkrankung hervorgerufene Einschränkungen der Fähigkeit, sich zur Verfolgung zu äußern, sind aber bei der Würdigung des Vorbringens zu berücksichtigen.
Urteil vom 10.7.2002 - 6 K 2489/97.A - (12 S., M2718)
Weiteres Dokument 12/2002
OVG Nieders.: Trägt ein Asylantragsteller in der Anhörung verfolgungsrelevante Tatsachen aufgrund der Vernehmungstechnik des Einzelentscheiders spät vor, spricht das nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers (hier: Der Einzelentscheider hatte darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine alten Sachen erzählen solle, worauf der sich zunächst auf die unmittelbar fluchtauslösenden Tatsachen beschränkte).
Urteil vom 5.6.2002 - 2 L 4386/00 - (19 S., M2703)
VG Frankfurt a.M.: Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch ärztliche Stellungnahmen setzt einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten, eine gründliche Anamnese, eine kritische Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen und eine schlüssige Herleitung des Krankheitsbildes voraus.
Urteil vom 30.10.2002 - 10 E 572/00.A (4) - (9 S., M2728)
VG Aachen: Asylfolgeverfahren einer schwer traumatisierten Frau: Fachärztliches Gutachten mit dem Inhalt, dass die Frau erst jetzt über die erlittene Verfolgung sprechen kann, ist ein rechtzeitig vorgebrachtes neues Beweismittel; persönliche Anhörung der Frau durch VG angesichts der aussagekräftigen Atteste nicht erforderlich.
Urteil vom 25.10.2002 - 8 K 1212/02.A - (13 S., M2813)
Weiteres Dokument 10/2002
Schmidt/Arslan: Glaubwürdigkeit in der interkulturellen Kommunikationssituation des Asylverfahrens
VG Augsburg: Suizidversuch kann eine neue Tatsache gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 13 VwVfG sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Asylfolgeantragsteller aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung im Erstverfahren unfähig war, die Asylgründe substantiiert und glaubhaft zu schildern; zu den Anforderungen an die Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hauptsacheverfahren; im einstweiligen Rechtsschutz sind geringere Anforderungen an die Darlegung zu stellen.
Beschluss vom 2.9.2002 - Au 4 E 02.30712 - (5 S., M2514)
Weiteres Dokument 9/2002
VG Saarland: Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit einer gefolterten Person, wenn sie erst auf Nachfrage oder mit Verzögerung von der erlittenen Folter berichtet.
Urteil vom 22.3.2002 - 2 K 19/01.A - (22 S., M2285)
VGH Ba-Wü: Annahme der Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und körperlicher Folterspuren; traumatisierte Personen sind oft nicht zu widerspruchsfreien und substantiierten Schilderung des Verfolgungsgeschehens in der Lage.
Urteil vom 21.3.2002 - A 13 S 2179/99 - (13 S., M2289)
BVerwG: Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BAFl übernimmt, ohne den Asylantragsteller selbst anzuhören.
Beschluss vom 21.5.2002 - 1 B 401.01 - (4 S., M2301)
BVerwG: Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt ( ) protokollierte Aussagen grundsätzlich zulässig als Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgericht aufweist, dass sie die Wahrheit der vom Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - [ASYLMAGAZIN 7-8 2002, S. 37]). (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.7.2002 - 1 B 37.02 - (6 S., M2338)
Weiteres Dokument 7-8/2002
BAFl: Änderung der Dienstanweisung Einzelentscheider (DA-EE): informatorische Anhörung bei Geltendmachung einer Traumatisierung im Asylfolgeverfahren; behauptete Traumatisierung kann Anlass für Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen sein.
Dienstanweisung vom 7.6.2002 (2 S., M2115)
Weiteres Dokumente 6/2002
Weiteres Dokumente 5/2002
Weiteres Dokumente 4/2002
Weiteres Dokumente 1-2/2002:
BVerwG: Aufklärungspflicht des Gerichts, Hinweispflicht zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs
B.v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 -; 15 S., M1243
Amtlicher Leitsatz:
Das Gericht darf von der Aufklärung entscheidungserheblicher
Umstände (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht allein mit der Begründung
absehen, es fehle an deren Glaubhaftmachung, weil der Asylbewerber sie erst
sehr spät in das Verfahren eingeführt habe.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht eine Verletzung
der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht.
Hierauf kann die Entscheidung beruhen. Wegen dieses Verfahrensmangels (§
132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verweist der Senat die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Der Kläger hatte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9. März
2000, bezogen auf seine Rückkehrgefährdung behauptet,
sein Cousin S. T. sei Kommandant der in der Gewalt der LTTE befindlichen Stadt
M. und bekleide damit eine hochrangige Stellung in der LTTE. Hiervon habe er
1994 aus einem Brief seiner Mutter erfahren. Das Berufungsgericht ist der Meinung,
selbst wenn S. T. LTTE-Kommandant von M. sei, folge daraus keine Gefahr politischer
Verfolgung für den Kläger. Dieser habe nämlich nicht glaubhaft
gemacht, dass er mit S. T. verwandt sei und aus diesem Grund zum Kreis der Gefährdeten
gehöre.
Dem Gesamtvorbringen der Beschwerde ist im Kern und in erster Linie die Rüge
zu entnehmen, das Berufungsgericht habe von der Aufklärung der Frage, ob
S. T. ein Cousin des Klägers ist, nicht absehen dürfen. Dieser Vorwurf
wird zu Recht erhoben. Die Aufklärung dieser Frage durch geeignete Beweismittel
(etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen
Auskunft) musste sich dem Berufungsgericht aufdrängen, da es offenbar nicht
ausgeschlossen hat (...), dass die von ihm angenommene hinreichende Sicherheit
des Klägers vor politischer Verfolgung im Süden und Westen Sri Lankas
entfallen würde, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu
einem hochrangigen LTTE-Mitglied tatsächlich besteht.
Allerdings findet nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die Pflicht
der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen
keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81
- Buchholz 402.24 § 28 AusIG Nr. 44.
Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung
als Asylberechtigter dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn
treffenden Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1 Satz
1 2. Halbsatz VwGO seine möglicherweise guten Gründe für eine
ihm drohende politische Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt,
d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt
schildert, aus dem sich als wahr unterstellt ergibt, dass er bei
verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in
seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen
Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch
lückenlos zu tragen;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81
- a.a.O.; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - InfAuslR 1990,
38).
Das Berufungsgericht lässt zwar die Pflicht des Asylbewerbers, einen
in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, nicht unerwähnt. Es missversteht
aber die oben dargelegten Grundsätze, wenn es im Ergebnis davon ausgeht,
die Aufklärungspflicht des Gerichts entfalle auch dann, wenn es an der
erforderlichen Glaubhaftmachung fehle, weil der Asylbewerber Tatsachen,
die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichne, ohne vernünftige
Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführe. Dies ist
auch nicht dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des früher für
Asylrecht zuständigen 9. Senats des BVerwG vom 23. Februar 1988;
- BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 79
zu entnehmen. Die Beschwerde vertritt mithin zu Recht die Auffassung,
der Umstand, dass der Kläger die hohe Stellung seines (angeblichen) Cousins
bei der LTTE erst spät geltend gemacht hat, habe die Pflicht des Berufungsgerichts
zur Aufklärung nicht entfallen lassen. Vom Vorliegen der Voraussetzungen
für eine materielle Präklusion des Klägers (vgl. § 74 Abs.
2 AsylVfG, §§ 87 b, 128 a VwGO) geht auch das Berufungsgericht ersichtlich
nicht aus; dann aber hätte es den Kläger auch nicht (praktisch als)
wegen verspäteten Vortrags der Sache nach als präkludiert behandeln
dürfen;
vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 B
239.97 - <juris>.
Sollte eine Aufklärung auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme
nicht möglich sein, bleibt dem Berufungsgericht unbenommen, den späten
Zeitpunkt des Vortrags zu würdigen und daraus Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit
des Vorbringens zu ziehen.
Der Beschwerde ist weiter darin zuzustimmen, dass das Berufungsgericht von einer
Aufklärung des in Rede stehenden Verwandtschaftsverhältnisses nicht
mit der Begründung absehen durfte, dem Kläger hätten andere Beweismittel
zur Verfügung gestanden, die er nicht genutzt habe. Das Berufungsgericht
meint, der Kläger hätte zum Beleg der Verwandtschaft mit S. T. Unterlagen,
z.B. Geburts- und Abstammungsurkunde wohl des (angeblichen) Cousins
beschaffen können, wie er dem im Januar 2000 in das Verfahren eingeführten
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 1990, S. 25-28, habe entnehmen
können. Selbst wenn dies möglich gewesen sein sollte, hätte das
Berufungsgericht den Kläger unabhängig von den mit der Beschwerde
angesprochenen Bedenken des Klägers im Hinblick auf eine eventuelle Beteiligung
von Stellen des angeblichen Verfolgerstaats;
vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9
B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5
schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest auf das
Erfordernis derartiger eigener Nachforschungen hinweisen müssen. Die Annahme,
die Einführung des erwähnten Lageberichts reiche insoweit aus, überspannt
auf jeden Fall die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers.
Im Obrigen trifft den Asylbewerber grundsätzlich keine Beweisführungspflicht;
vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98
- BVerwGE 109, 174[=ASYLMAGAZIN 10/99, S. 30, 13 S., R3804].
Die weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht für die nach
seiner Auffassung fehlende Glaubhaftmachung des Verwandtschaftsverhältnisses
mit S. T. anführt, rechtfertigen die Unterlassung der Aufklärung ebenfalls
nicht. Soweit das Berufungsgericht darlegt, die vom Kläger vorgetragene
tamilische Namensgebung ergebe keinen zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis
passenden Sinn, bleibt unklar, auf welche Erkenntnismittel es diese Beurteilung
stützt. Nach den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten
von Dr. Wingler vom 1. Januar und 10. Februar 1995, auf die die Beschwerde hinweist,
ist die Stellung des Vor- und Nachnamens kein eindeutiges Kriterium. Hiermit
hätte sich das Berufungsgericht auseinander setzen müssen.
Das Berufungsgericht hält es schließlich für unwahrscheinlich,
dass ein LTTE-Mitglied, das den Rang unmittelbar unter dem Führer der LTTE
einnehme und deshalb zu den meistgesuchten Personen in Sri Lanka gehören
dürfte, seine Verwandten in ihrem Wohnort besuche. Insoweit geht das Berufungsgericht,
wie die Beschwerde zu Recht rügt, nicht darauf ein, dass der Heimatort
des Klägers nach dessen Angaben geteilt war und zur Hälfte in dem
von der LTTE gehaltenen Gebiet liegt. Es hätte der Erörterung bedurft,
warum Besuche in dem von der LTTE gehaltenen Gebietsteil unwahrscheinlich sein
sollen. (...)
Einsender: RA Günzler, Berlin
Weiteres Dokumente 9/2001:
BVerwG: Zur Frage der Aufklärungspflicht des Gerichts bei Traumatisierung
B.v. 29.11.2000 - 1 B 118.01 -; 6 S., M0980
Redaktionelle Anmerkung:
Der Tatrichter muss in schwierigen Fällen, wie sie bei Fällen von Traumatisierung
häufig gegeben sein werden, prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen
geboten erscheint.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt,
dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen
zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung
gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet,
den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben
in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte
Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte
dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie
Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte
sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen
und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten.Etwas anderes wird
nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur
des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen
abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen
Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.
(zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss
vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3;
Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr.
304).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen
der Klägerin im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch
verkannt, dass die danach grundsätzlich jedem Richter zugebilligte ausreichende
Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch in schwierigen Fällen ihn nicht
davon entbindet, gegebenenfalls zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen,
die ausnahmsweise doch die Beiziehung eines Sachverständigen geboten erscheinen
lassen. Werden von dem Ausländer konkrete Anhaltspunkte vorgebracht oder sind
solche sonst erkennbar, die eine Beeinflussung seines Aussageverhaltens durch
eine erlittene Traumatisierung jedenfalls ernsthaft möglich erscheinen lassen,
muss sich das Gericht damit in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen und
nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich dennoch in der Lage sieht, ohne Zuhilfenahme
eines Sachverständigen die Glaubhaftigkeit des Aussagen und die Glaubwürdigkeit
des Ausländers insgesamt zu beurteilen. Dies folgt aus der Pflicht des Gerichts,
im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
gewesen sind (§108 Abs. 1 Satz 2 VwGO - vgl. BVerwGE 96, 200 <209>), und kann
sich im Einzelfall auch aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 Satz 2 GG) ergeben.
Dem ist das Berufungsgericht hier nicht gerecht geworden. Es hat die Frage,
ob es nicht auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung
ein Sachverständigengutachten zur Traumatisierung und zugleich zur Beurteilung
der Glaubwürdigkeit der Klägerin hätte einholen müssen, lediglich unter formelhafter
Wiedergabe der in Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten
Grundsätze verneint, wonach dies regelmäßig nicht geboten ist (UA S. 18f.).
Dabei hätte es das Berufungsgericht angesichts der sich aufdrängenden Besonderheiten
dieses Falles jedoch nicht bewenden lassen dürfen. Insbesondere hätte es sich
damit befassen müssen, welche Bedeutung es den von der Klägerin unter Vorlage
eines ärztlichen Attests unter Beweis gestellten Narben an Armen und Oberkörper
beimisst, die sie nach ihre Angaben durch Fesselung während ihrer zweitägigen
Inhaftierung vor der Ausreise aus ihrem Heimatland davongetragen haben will.
Das Gericht erwähnt und bewertet in den Urteilsbegründungen auch nicht, dass
die Klägerin nach dem Beschwerdevortrag, dem das Gericht im Nichtabhilfebeschluss
vom 20. März 2001 nicht entgegengetreten ist, bei der Schilderung der Geschehnisse
im togoischen Gefängnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach geweint
habe und ihre Schilderung habe unterbrechen müssen. Die Urteilsgründe gehen
schließlich auch nicht auf den von der Klägerin als Beleg für die erlittene
sexuelle Gewalt vorgebrachte Umstand ein, dass sie rund neun Monate nach Verlassen
ihres Heimatlandes ein uneheliches Kind geboren hat. Diese von der Klägerin
als Indizien für die geltend gemachte Traumatisierung vorgebrachten Anhaltspunkte
durfte das Gericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Klägerin traumatisiert
ist und ob es sich, falls dies zutrifft, gleichwohl in der Lage sieht, die Glaubwürdigkeit
ihrer Aussagen auch ohne ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu bewerten,
nicht gänzlich unerwähnt lassen."
Einsender: RAin Rohfleisch, Heidelberg
BVerwG: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Offenlegung tatsächlicher
Grundlagen
B.v. 24.07.2001 - 1 B 123.01 -; 8 S., M0961
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall war die Klägerin nicht zu dem sich aus ihrem Vortrag ergebenden
und vom Berufungsgericht als entscheidend bezeichneten Widerspruch ihres genauen
Ankunftsdatums, 2. oder 3. Juni 1996, und des Wochentages, Sonntag oder Montag,
gehört worden. Den Widerspruch leitete das Gericht unter Zugrundelegung des
Umrechnungskalenders für den persischen Kalender ab. Das Gericht hatte diesen
Umrechnungskalender zuvor jedoch nicht offengelegt und in das Verfahren eingeführt.
Die Klägerin hatte danach keine Gelegenheit sich zu diesem Kalender zu äußern,
was nach Auffassung des BVerwG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beschwerde hat aber in der Sache mit der Verfahrensrüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Klägerin Erfolg (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §
108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). (...)
Das Berufungsgericht hat den Asylanspruch der Klägerin wegen fehlenden Nachweises
der Einreise auf dem Luftweg und damit ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat
(Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG) verneint. Diese Entscheidung hat es maßgeblich
darauf gestützt, dass das von der Klägerin angegebene Einreisedatum - 13.03.1375
des persischen Kalenders - nicht zutreffen könne. Dieses Datum sei nämlich nach
dem vom Senat seit Jahren benutzten Umrechnungskalender vom Bundesamt richtig
mit "3. Juni 1996" (Montag) übertragen worden. Das anlässlich der Anfrage des
Verwaltungsgerichts vom Büro der Iran-Air angegebene und vom Verwaltungsgericht
übernommene Umrechnungsdatum "2. Juni 1996" (Sonntag) sei dagegen unzutreffend.
Da die Maschinen der Iran-Air jeweils nur Donnerstag und Sonntag in Hamburg
landeten, sei das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Einreise nicht mit den tatsächlichen
Verhältnissen in Einklang zu bringen und deshalb unschlüssig.
Das Berufungsgericht hat damit seine Überzeugungsbildung wesentlich auf tatsächliche
Grundlagen, nämlich einen Umrechnungskalender, gestützt, die es zuvor nicht
offen gelegt hat. Auch mit den beiden Anhörungsmitteilungen des Berufungsgerichts
zu § 130 a VwGO ist die Klägerin lediglich aufgefordert worden, weitere Angaben
zu ihrer Einreise zu machen und Nachweise hierfür vorzulegen, nicht aber über
die Grundlagen für die vom Senat beabsichtigte, von der des Verwaltungsgerichts
abweichende Umrechnung des Einreisedatums unterrichtet worden. Dies wäre aber
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin erforderlich gewesen. Ein entsprechender
Hinweis durfte auch nicht etwa wegen Allgemeinkundigkeit unterbleiben
(zur Verwertung allgemeinkundiger Tatsachen vgl.
Beschluss vom 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG
Nr. 36).
Denn die hier streitigen Grundlagen der Umrechnung des persischen Kalenders
können schon angesichts der auch im vorliegenden Fall zu Tage getretenen Differenzen
nicht als allgemeinkundig angesehen werden. Als gerichtskundige oder auf besonderer
Sachkunde beruhende Tatsachengrundlage hatte der Umrechnungskalender aber in
jedem Fall zur Wahrung das rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt werden
müssen, um verwertet werden zu können
(vgl. allgemein zu dieser Verpflichtung Beschluss
vorn 26. November 1979 - BVerwG 7 C 44.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 111).
Das Berufungsgericht wird daher die Frage der richtigen Umrechnung erneut zu
prüfen haben, erforderlichenfalls - etwa wegen der Problematik von Schaltjahren
- sogar unter Heranziehung eines Sachverständigen
(vgl. beispielhaft die Auskunft des Deutschen
Orient-Instituts an das VG Braunschweig vom. 7. September 1998 zur Umrechnung
für das Jahr 1375 persischer Zeitrechnung <juris, Asylfact[i]/VG Wiesbaden>
).
Die Berufungsentscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (§138 Nr.
3 VwGO). Insbesondere kann der Senat den Entscheidungsgründen nicht entnehmen,
dass das Berufungsgericht sein Ergebnis unabhängig von dem Widerspruch hinsichtlich
des Einreisedatums auf selbständig tragende andere Gründe gestützt hat. Denn
die von ihm angeführten weiteren Gesichtspunkte - wie etwa das Fehlen von Reiseunterlagen,
die angebliche Unkenntnis des bei der Einreise benutzten (falschen) Namens und
der verbleibende Widerspruch bei der genauen Ankunftszeit - haben ersichtlich
nur in Verbindung mit dem als entscheidend bezeichneten Widerspruch hinsichtlich
des Einreisedatums zu der vom Gericht gewonnenen Überzeugung geführt. Insbesondere
ist die Berufungsentscheidung trotz der etwas unklaren Formulierung (BA S. 7)
nicht so zu verstehen, dass allein das Fehlen eines urkundlichen Nachweises
der Einreise auf dem Luftweg ohne Rücksicht auf das inhaltliche Vorbringen der
Klägerin für ausreichend gehalten worden ist, um die Klage abzuweisen. Dagegen
spricht nämlich u.a. der Umstand, dass das Berufungsgericht sich im Folgenden
eingehend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander gesetzt und es im Grundsatz
offenbar auch nicht für ausgeschlossen gehalten hat, die Überzeugung von einer
Einreise auf dem Luftweg allein aufgrund glaubhafter Angaben des Asylbewerbers
zu gewinnen. Eine andere Auffassung stünde im Übrigen mit den Grundsätzen der
Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang.
Denn in jedem Fall hat das Tatsachengericht die Angaben des Asylsuchenden über
seinen Einreiseweg bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen und den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zu einer Beweislastentscheidung zu
Ungunsten des Asylsuchenden kann es erst dann kommen, wenn das Gericht nach
Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten weder die Überzeugung gewonnen hat,
dass der Asylsuchende auf dem Luftweg eingereist ist, noch, dass er auf dem
Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gelangt ist
(vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil vom
29. Juni 19999 - BVerwG 9 B 31.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 1). (...)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg
Weitere Dokumente:
OVG
Berlin zu polizeiärztlichen Gutachten bei Traumatisierung / Prozesshandlungen
von Nicht-Anwälten wirksam B.v. 23.02.2000 - OVG 8 SN 3.00
-, 5 S, R6453
“Die Auffassung des Antragsgegners, der
Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei schon nicht wirksam gestellt und
damit unzulässig, trifft nicht zu.
Für diese Beurteilung
kommt es nicht darauf an, ob die Asylberatungsstelle der Evangelischen
Kirchengemeinde X in Y nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 3 Nr. 1
RBerG, vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl.,
Art. 3 § 3 Rn. 35 ff.; H. Heinhold, Asylrechtskundige Beratung durch
Sozialarbeiter und Ehrenamtliche. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz?
Pro Asyl 1997, S. 35f.) befugt war, für die Antragstellerin den eingehend begründeten
Antrag gemäß § 123 VwGO zu formulieren und damit eine Beratungsleistung
zu erbringen, wie sie sonst Rechtsanwälten vorbehalten ist. Zwar ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag,
den ein nicht zugelassener Rechtsberater unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG
mit einem Rechtssuchenden geschlossen
hat, gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 37, 258 ff.; Sack, in Staudinger, BGB, 13.
Aufl. § 134 Rn. 272; Mayer-Maly, in Münchener Kommentar, BGB, AT, 3.
Aufl. 1993, § 134 Rn. 79 ff.), die Wirksamkeit einer auf Grund eines solchen
Vertrages vorbereiteten, aber vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgenommenen
Prozesshandlung wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Voraussetzungen für die
Wirksamkeit von Prozesshandlungen regelt nämlich das Prozessrecht. Die Normen
des bürgerlichen Rechts finden keine unmittelbare Anwendung und können
allenfalls “mit Vorsicht” analog angewendet werden
(Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl. § 63, IV, § 65; Schellhammer, ZPO,
8. Aufl. 1. Teil Rn. 24). Für eine analoge Anwendung der Verbotsnorm des § 1
RBerG i.V.m. § 134 BGB auf Prozesshandlungen wie den Antrag nach § 123 Abs. 1
VwGO, die zu deren Unwirksamkeit führte, fehlt es schon an der erforderlichen
Gesetzeslücke.
Das Verfahrensrecht sanktioniert das Auftreten
ungeeigneter Personen, zu denen auch solche gehören, die verbotswidrige
Rechtsberatung ausüben, als Prozessvertreter in der Weise, dass sie von der mündlichen
Verhandlung ausgeschlossen werden (§§ 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m.§ 157 ZPO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 67 Rn. 12
ff.); die Wirksamkeit der von ihnen bisher vorgenommenen Prozesshandlungen wird
indessen nicht in Frage gestellt. Dann
kann für den hier vorliegenden Fall, in dem die Antragstellung nicht von dem
Rechtsberater, sondern von der Antragstellerin selbst vorgenommen worden ist,
nichts anderes gelten. - Die vom Antragsgegner außerdem noch angeführten
Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 43 Satz 2, 43 a Abs. 3 Satz 1)
wären nur dann einschlägig, wenn die Rechtsberatung und -besorgung durch einen
Rechtsanwalt erfolgte, wofür hier nichts ersichtlich ist. Dafür, dass die
Antragstellerin die Bedeutung des von ihr unterzeichneten Rechtsschutzantrages
mangels hinreichender Sprachkenntnisse und einer Übersetzung nicht verstanden,
ihn damit gar nicht gewollt haben könnte, fehlt es ebenfalls an überzeugenden
Anhaltspunkten.” (...)
“Das Verwaltungsgericht
hat auf der Grundlage des §§ 55 Abs. 2, 54 AuslG i.V.m. Abschnitt IV.1. der
Weisung B. 54.1 (Weisung) zu Recht angenommen, dass die bisher vorliegenden
psychologischen und psychiatrischen Stellungnahmen/Atteste eine behandlungsbedürftige
Traumatisierung der Antragstellerin mit Krankheitswert ergeben, die durch ihre
polizeiärztliche Untersuchung und Begutachtung auf Flug- und Reisefähigkeit
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Die an dieser Wertung des angefochtenen
Beschlusses geübte Kritik des Antragsgegners begründet keine
zulassungsrechtlich relevanten Bedenken.
Für die Feststellung
einer behandlungsbedürftigen Traumatisierung enthält die Weisung detaillierte
Verfahrensregelungen, die nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.
3 Abs. 1 GG) verbindlich sind, da sie die behördliche Praxis bestimmen. Die
Traumatisierung muss bis zum 31. Dezember 1998 durch Attest u.a. eines
niedergelassenen Facharztes und/oder eines Psychologen/Psychotherapeuten
nachgewiesen werden. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht
bejaht. Das nachgereichte fachärztliche Attest des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Hans-Jürgen Boldt vom 31. März 1999 und die “Erneute
Psychologische Stellungnahme” der Dipl.Klin. Psychologin Ruth Bierich vom 28.
September 1999 ergeben sogar eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Antragstellerin, da nunmehr eine schwere
posttraumatische Belastungsreaktion mit “akuter” bzw. “aktualisierter
Suizidalität” festgestellt worden ist. Nach der Weisung (Abschnitt IV.1. Abs.
5 Satz 1) besteht immer dann, wenn - wie hier - in den eingereichten Attesten
Erklärungen/Feststellungen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass eine
Nichtbehandlung der Traumatisierung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben
(z.B. Suizidgefahr) darstellt, sogar eine Vermutung für ein solches
Abschiebungshindernis.
Diese Vermutung ist durch
die polizeiärztliche Untersuchung und Begutachtung vom 9. März 1999 nicht
ernsthaft in Frage gestellt. Schon der aktuelle Untersuchungs- und
Gutachtenauftrag geht (im Gegensatz zum nicht ausgeführten Auftrag vom 28.
Oktober 1998) am Kern der Sache vorbei, wenn es in dem diesbezüglichen
Schreiben vom 25. Februar 1999 heißt:
“Frau ... soll nicht flug- und reisefähig sein. Wir bitten um polizeiärztliche Untersuchung und um Begutachtung, ob dies zutrifft und wann ggf. die Flug- bzw. Reisefähigkeit wieder gegeben sein wird.”
Um Flug- und
Reisefähigkeit geht es im Falle der Antragstellerin allenfalls sekundär. Auch
versteht es sich nicht von selbst, dass Personen, deren Traumatisierung
Krankheitswert hat, deshalb überhaupt flug- bzw. reiseunfähig sind.
Insbesondere enthalten die eingereichten Atteste/Stellungnahmen dazu keinerlei
Feststellun- gen. Dass sich der Polizeiarzt dennoch zur Traumatisierung der
Antragstellerin geäußert hat, rechtfertig keine andere Beurteilung, schließt
es insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit aus, dass die Begutachtung
der Antragstellerin von vornherein durch die unrichtige dem Gutachtenauftrag
zugrundeliegende Perspektive zu ihrem Nachteil beeinflusst worden ist.
Von ausschlaggebender
Bedeutung ist aber, worauf schon das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich
abgestellt hat, dass der Polizeiarzt, dem die Atteste nach der Weisung
(Abschnitt IV Abs. 3 Satz 2) zum Zwecke der Überprüfung und ggf.
Zweitbegutachtung zuzuleiten sind, sich nicht zu der relativ eingehenden
“Psychologischen Stellungnahme” vom 1. Oktober 1997, sondern nur zu der
knapp gehaltenen “Psychiatrischen Stellungnahme” vom 30. September 1998 geäußert
hat, die ihrerseits im Wesentlichen eine pauschale Bestätigung der
erstgenannten Stellungnahme beinhaltet. “Überprüfung” setzt zumindest
voraus, dass alle vorliegenden privatärztlichen Atteste zur Kenntnis genommen
werden und wenigstens im Wesentlichen erkennbar wird, warum ihrer Diagnose, es
liege aus psychologischer und psychiatrischer Sicht eine behandlungsbedürftige
und tatsächlich auch behandelte Traumatisierung mit Krankheitswert vor, nicht
gefolgt wird, polizeiärztlicherseits vielmehr bessere Erkenntnisse gewonnen
worden sind, die eine andere Diagnose rechtfertigen. Hier fehlt es an der
erforderlichen Überprüfung schon deshalb, weil der Polizeiarzt sich nur zu dem
weniger bedeutsamen Attest vom 30. September 1998 geäußert hat, so dass nicht
erkennbar ist, ob er die grundlegende Stellungnahme vom 1. Oktober 1997 überhaupt
zur Kenntnis genommen hat und wie er sie ggf. bewertet hat
Hinzu kommt, dass das nach
der Erstellung des polizeiärztlichen Gutachtens eingereichte fachärztliche
Attest vom 31. Mai 1999 und die “Erneute Psychologische Stellungnahme” vom
28. September 1999, die eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der
Antragstellerin diagnostizieren, es dem Antragsgegner nahe legen mussten, den
polizeiärztlichen Dienst erneut zur Überprüfung einzuschalten, um sie ggf. zu
widerlegen.”
VG Frankfurt (Oder): Anhörer und Entscheider müssen identisch sein
B.v. 23.03.2000 - 4 L 167/00.A -, 5 S.,
R6351
Der
Beschluss hebt aus einer Reihe von Gründen eine “Offensichtlich unbegründet”-Entscheidung
auf, befasst sich sodann jedoch auch mit der wenig erörterten Frage, inwieweit
der Bundesamtsentscheider mit dem Anhörer identisch sein muss:
“In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass das Bundesamt eine verfahrensrechtliche Trennung
zwischen Anhörung und Entscheidung vorgenommen hat. Während die Anhörung der
Antragsteller in Eisenhüttenstadt durch den Mitarbeiter B. des Bundesamtes
vorgenommen wurde, erfolgte die Entscheidung über das Asylbegehren der
Antragsteller durch den Entscheider S. in Frankfurt am Main. Gegen diese
Verfahrensweise hat die Kammer erhebliche rechtliche Bedenken. Denn in den Fällen
individueller Verfolgung ist die persönliche Anhörung des Asylsuchenden für
die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 54,
341 [359]). Die Art der Einlassung des Asylsuchenden, seine Persönlichkeit,
insbesondere seine Glaubwürdigkeit spielen bei der Würdigung und Prüfung
seines Vorbringens eine maßgebliche Rolle (vgl. BVerwG, DVBl. 1963, 145).
Letztlich muss sich der zur Sachentscheidung Berufene darüber schlüssig
werden, ob er dem Asylsuchenden glaubt (vgl. BVerwGE 71, 180 [182]).
Entsprechend diesem in hohem Maße subjektiven Einschlag des Asylverfahrens
beruht die Entscheidung ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung
(vgl. Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, § 5, Rdz. 18). Diese kann bei einer
verfahrensrechtlichen Trennung von Anhörung und Entscheidung nicht vorgenommen
werden. Auch insoweit fehlt es an einer vollständigen Ermittlung des für die
zu treffende Entscheidung rechtlich bedeutsamen Sachverhalts.”
Einsender: RA
Andreas Günzler, Berlin
Weitere Dokumente:
VGH Ba-Wü: Gericht muß auf Zweifel an Glaubwürdigkeit hinweisen
VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.06.1999- A 9 S 66/99 -; 6 S., R3479
Leitsätze: "1. Hält das Gericht den Sachvortrag des Asylbewerbers vor dem Bundesamt entgegen der bisher übereinstimmenden Auffassung aller Verfahrensbeteiligter für nicht glaubhaft, muß es, wenn der Asylbewerber in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist, einen entsprechenden Hinweis geben, ansonsten wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
2. Da der Gehörsverstoß den gesamten Streitstoff erfaßt, bedarf es zur ordnungsgemäßen Darlegung der Gehörsrüge in diesem Fall ausnahmsweise keiner Ausführungen darüber, was der Asylbewerber ohne den Gehörsverstoß zusätzlich noch hätte vortragen wollen und daß dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre."
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Stuttgart: Ärztliche Gutachten als neue Beweismittel bei Traumatisierung
Urteil vom 29.01.1999 - A 19 K 15345/97 - 13 S., R3180
Die Asylbewerberin war im ersten Verfahren erfolglos
geblieben. Wesentliche Teile ihrer Verfolgungsgeschichte hat sie nicht oder
nicht detailliert geschildert. Dies war auch im Folgeantragsverfahren der Fall.
Das VG erklärte die lückenhafte Darstellung mit der Traumatisierung
und schrieb sodann:
"Aus den vorgelegten Arztberichten und Gutachten ergibt sich jedoch mit
großer Eindeutigkeit, daß die Klägerin in so hohem Maße
traumatisiert und depressiv geprägt ist, daß sie selbst nicht in
der Lage ist, auch nur einigermaßen ausführlich über die Ereignisse
zu berichten, die sie zur Flucht veranlaßt haben. Aus diesem Grund kann
aus dem Umstand, daß die Klägerin in ihrem früheren Asylverfahren,
aber auch persönlich in der mündlichen Verhandlung im Folgeverfahren
nur sehr knappe und äußerst stereotyp wirkende Angaben gemacht hat,
ausnahmsweise nicht darauf geschlossen werden, daß sie die Ereignisse,
die sie andeutungsweise erwähnt hat, tatsächlich nicht erlebt hätte.
Das Gericht ist in der mündlichen Verhandlung bei der Befragung der Klägerin
selbst zu der sicheren Einschätzung gelangt, daß diese psychisch
völlig blockiert und nicht in der Lage gewesen ist, präzise und ausführlich
auf die Fragen des Gerichts über die Ereignisse in der Türkei zu berichten.
Anstelle der persönlichen Angaben der Klägerin vor der Behörde
und vor dem Gericht können deshalb die Angaben treten, die die Klägerin
gegenüber verschiedenen Ärzten gemacht hat. Diese treten - gewissermaßen
als Beweismittel vom Hörensagen - an die Seite der äußerst fragmentarischen
Angaben der Klägerin vor dem Gericht. Dabei stellen die Arztberichte und
die Zeugenaussage einer Ärztin ein Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1
Nr. 2 VwVfG dar, die eine für die Betroffene günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden. Übereinstimmend gehen sämtliche
Berichte von einer äußerst schweren Traumatisierung der Klägerin
aus."
Einsender: RAin Brandenburg-Binzberger, Friedrichshafen
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