Asylverfahrens- und -prozessrecht

Prozessrecht allgemein

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

BVerfG: Gerichtliche Auseinandersetzung mit fachärztlichen Stellungnahmen
Beschluss vom 27.9.2007 - 2 BvR 1613/07 - (14 S., M11997)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Kammerentscheidung bekräftigt das BVerfG seine Rechtsprechung, wonach die Ablehnung einer Klage auf Abschiebungsverbote als offensichtlich unbegründet mit einer formelhaften Begründung unzulässig ist. Es betont darüber hinaus, dass sich das Gericht mit einer fachärztlichen Stellungnahme zu einer psychischen Erkrankung des Klägers inhaltlich auseinandersetzen muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfGK 1, 298 <302>). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 145 <149> und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92, juris).
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 <148> m. w. N. [5 S., M9792]), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2007, S. 46]), wobei die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf Folgeschutzgesuche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und von den Gerichten und der herrschenden Lehre anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, S. 255; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rn. 11; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG Rn. 32). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben und die diesbezüglichen Annahmen müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 -, NJW 2007, S. 1933 <1944>). (…)
3. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem Hintergrund die Bedeutung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die damit einhergehenden Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es legt seiner Entscheidung keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab zugrunde.
a) Die einzige ausdrückliche Begründung für die Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils findet sich in der Wendung, dass der geltend gemachte Anspruch mit der ’ein Offensichtlichkeitsurteil tragenden Eindeutigkeit’ fehle. Eine solche formelhafte Begründung genügt der gerichtlichen Darlegungslast, welche die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (vgl. BVerfGE 71, 276 <293>).
b) Auch aus den weiteren Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil nicht. In dem Verweis auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 77 Abs. 2 AsylVfG kann eine solche Begründung nicht gesehen werden; denn ein Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zu § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kann durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht qualifiziert abgelehnt werden. § 30 AsylVfG ist – im Unterschied zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – nur auf Asylanträge anwendbar. Auch die weiteren Entscheidungsgründe enthalten keine geeignete Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil.
aa) Im Asylfolgeverfahren kommt ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG in Betracht. Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil von 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, S. 204 <206> [ASYLMAGAZIN 12/1999, S. 34]), besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 111, 77 <32>; stRspr). (…)
cc) Jedenfalls fehlt es aber derzeit hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die Annahme einer auf der Hand liegenden Aussichtslosigkeit der Klage und damit für die Rechtfertigung der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet.
1) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und das vorgelegte Gutachten sei auch nur als Anknüpfungstatsache für weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen unverwertbar, ist verfassungsrechtlich auf der bisher ermittelten Tatsachengrundlage im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht haltbar. Die angegriffene Entscheidung setzt sich mit den Ausführungen im Gutachten zur dort angenommenen Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auseinander. Das Gericht stellt diesen Ausführungen lediglich die Behauptung entgegen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine umfassende Konstanz-, Kompetenz- und Motivationsanalyse und Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen getroffen werden müssten. Jedenfalls hätten die Ausführungen im Gutachten dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer kritischen Überprüfung seiner eigenen Würdigung der Einlassungen des Beschwerdeführers – auch aus den vorangegangenen Klageverfahren – geben müssen. Vor dem Hintergrund der fachärztlichen Aussagen greifen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeeführers aufgrund von Widersprüchen, Steigerungen und abweichenden Angaben zu kurz, um ein Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Ausführungen im Gutachten zur Glaubhaftigkeit, namentlich zu den beobachteten vegetativen Reaktionen, der sprunghaften Schilderung und der Übereinstimmung zwischen Erlebnisschilderung und beobachtbaren affektiven Regungen und den aus diesen Umständen gezogenen Schluss auf den hohen Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Beschwerdeführers beschäftigen und darlegen müssen, weshalb dieser Ansatz entweder für sich betrachtet bereits nicht weiter führt oder es trotz dieser Ausführungen weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens überzeugt ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit ist die Voraussetzung für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, dass an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen dürfen, hier nicht erfüllt.
(2) Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Algerien behandelt werden könnten, vermögen das Offensichtlichkeitsurteil inhaltlich nicht zu tragen. Die unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 2007 festgestellte generelle Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Algerien, welche das Verwaltungsgericht auch in den vorangegangenen Klageverfahren unter Berufung auf den jeweils aktuellen Lagebericht angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens, mit dessen Inhalt sich das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, nur unzureichend auseinandergesetzt hat, droht dem Beschwerdeführer im Falle der unfreiwilligen Rückkehr eine Retraumatisierung. Es erscheint daher nicht in einem das Offensichtlichkeitsurteil tragenden Sinne ausgeschlossen, dass die erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits vor Erreichen der Behandlungsmöglichkeiten in Algerien eintreten kann.
4. Das angegriffene Urteil beruht auf der genannten Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. (…)"

Rechtsprechung:
VG Bremen: Die Klage gegen die nachträgliche Änderung der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung, wenn im ursprünglichen Bescheid der Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt worden ist.
Beschluss vom 18.1.2008 - 6 V 3542/07.A - (5 S., M12337)
VG Dessau-Roßlau: Die Abschiebung eines abgelehnten Asylantragstellers in einen anderen Staat als in der Abschiebungsandrohung bezeichnet setzt voraus, dass das Bundesamt zuvor die Zielstaatsbezeichnung ergänzt; zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die vollzogene Abschiebung.
Urteil vom 27.11.2007 - 3 A 271/06 DE - (8 S., M12302)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

OVG Niedersachsen: Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechts- oder Altfallregelung lässt nicht das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG entfallen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - (15 S., M11559)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

OVG Sachsen-Anhalt: Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen; keine Abschiebung ohne Zielstaatsbezeichnung
Beschluss vom 30.5.2007 - 2 M 153/07 - (4 S., M10838)

"(…) Die Beschwerde hat Erfolg.
Sie ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt dem Antragsteller nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er derzeit unbekannten Aufenthalts ist.
Vom Wegfall eines (ursprünglich gegebenen) Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines Rechtsschutz suchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 -, InfAuslR 1999, 43 [45]). Will ein Gericht an ein Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die weit reichende Folge einer Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses und damit die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache knüpfen, ohne den Beteiligten vorher auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sie auszuräumen, so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass den Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998, a. a. O.). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer 'untergetaucht' ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169.95 -, NVwZ 1997, 1136; OVG NW, Beschl. v. 30.07.2003 - 17 B 1070/03 -, Juris, m. w. Nachw; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2001 - 10 ZE 01.2757 -, BayVBl 2002, 532; ThürOVG, Beschl. v. 03.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 -, InfAuslR 2000, 19). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 04.12.2003 - 2 M 547/03 - Juris; Beschl. v. 03.04.2006 - 2 M 82/06 [7 S., M8222]) muss jedoch hinzukommen, dass der Ausländer trotz Aufforderung des Gerichts seinen wahren Aufenthaltsort (ladungsfähige Anschrift) nicht offenbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer erst nach dem 'Untertauchen' um Rechtsschutz nachsucht. Einer – möglichen – Abschiebung kann der Ausländer wirksam begegnen, indem er dem Gericht gegenüber seinen Aufenthalt angibt; daraufhin ist das Verwaltungsgericht gezwungen, über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache zu entscheiden und zuvor erforderlichenfalls den Aufenthalt des Ausländers bis zu einer solchen Sachentscheidung vorläufig zu sichern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1995 - 2 BvR 2552/95 - DVBl 1996, 611). Tut er dies nicht, gibt er zu erkennen, dass er sich einem gerichtlichen Verfahren nicht zu stellen beabsichtigt und an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht (mehr) interessiert ist.
In Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen ist. Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller durch Untertauchen der (…) angekündigten Abschiebung entzogen hat, reicht hierfür – wie dargelegt – nicht aus.
Die Beschwerde ist auch begründet. (…) Der Antragsteller rügt zu Recht, dass es bislang an einer Prüfung des Bundesamtes dahingehend fehlt, ob seiner Abschiebung nach Guinea Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen stehen.
Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und soll der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Wird der Ausländer nach Durchführung eines Asylverfahrens – wie hier der Antragsteller – nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt er keinen Aufenthaltstitel, wird die Abschiebungsandrohung von dem Bundesamt erlassen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Eine solche Abschiebungsandrohung ist in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.1999 (Nr. 4 des Bescheidtenors) enthalten. Als Staat, in den abgeschoben werden soll, wird darin der Staat Sierra Leone genannt. Außerdem enthält die Androhung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG den Hinweis, dass der Antragsteller auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Diese Androhung ist zwar als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt aber nicht ohne weiteres eine Abschiebung in den in der Androhung nicht bezeichneten Staat Guinea zu. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt nämlich dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylVfG kann indes nur dann erreicht werden, wenn eine solche Prüfung gerade hinsichtlich des Staates erfolgt, in den der Ausländer tatsächlich abgeschoben werden soll. Hat das Bundesamt indes – wie hier in seinem Bescheid vom 21.04.1999 – eine solche Prüfung lediglich hinsichtlich des in der Androhung bezeichneten Zielstaates (hier: Sierra Leone) durchgeführt, würde der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylVfG unterlaufen, wenn der Ausländer ohne weiteres und allein wegen des erfolgten Hinweises nach § 59 Abs. 2 AufenthG auch in jeden anderen Staat (hier: Guinea) abgeschoben werden könnte. Voraussetzung für eine solche Abschiebung ist vielmehr, dass das (insoweit nach wie vor zuständige) Bundesamt auch hinsichtlich dieses Zielstaates die Prüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vornimmt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 RdNr. 58; VGH BW, Urt. v. 30.07.1997 - 11 S 2807/96 - InfAuslR 1998, 18; OVG RP, Beschl. v. 06.02.1998 - 11 A 10716/97 - NVwZ-RR 1998, 457; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - BVerwG 9 C 42.99 - InfAuslR 2001, 46 [ASYLMAGAZIN 1–2/2001 S. 38]) und dem Ausländer der neue Zielstaat in einer Abschiebungsanordnung benannt wird (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 RdNr. 57). (…)"
Einsenderin: RAin Wallek, Leipzig

Weitere Dokumente 9/2007

Rechtsprechung
VG Düsseldorf: Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat; eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 24.5.2007 - 1 L 777/07.A - (5 S., M11081)

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
VerfGH Berlin: Es verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Ablehnung eines Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht von einer entsprechenden Rüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abhängig macht.
Beschluss vom 19.12.2006 - VerfGH 45/06 - (35 S., M9723)

BVerwG: Antragsfiktion bei Altfällen
Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - (21 S., M9579)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil entscheidet das BVerwG eine Reihe von Streit- und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Danach ist die Regelung auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar. Allerdings darf das Bundesamt den fingierten Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ablehnen. Weitere Ausführungen des BVerwG befassen sich mit der Auslegung des Klageantrags.
Das BAMF ist bereit, in den Fällen, die zu Unrecht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, auf Antrag der Betroffenen der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Bescheid nicht auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beruhe. Dadurch soll die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgehoben werden. Das teilte das BAMF in einem Schreiben an RA Hubert Heinhold vom 15.1.2007 mit (2 S., M9652). Voraussetzung ist, dass dem BAMF mitgeteilt wird, dass eine Aufenthaltserlaubnis beantragt ist oder beantragt werden soll.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision der Klägerinnen hat nur Erfolg, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie als Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt hat (vgl. unten 3.). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). (…)
1. Wie in der Revisionsverhandlung erörtert und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen klargestellt, begehren die Klägerinnen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts ausschließlich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich zum einen insgesamt wegen der Unanwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG in ihrem Falle und zum anderen wegen der Ablehnung von Asyl- und Flüchtlingsschutz als 'offensichtlich' unbegründet. Beide Rechtsschutzbegehren werden mit dem isolierten Anfechtungsantrag geltend gemacht. (Hilfs-)Anträge auf Verpflichtung (zur Anerkennung als Asylberechtigte und als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) werden nicht gestellt. (…)
a) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wie Klageanträge im Asylprozess typischerweise zu verstehen sind (vgl. etwa Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 f.> [=ASYLMAGAZIN 11/2002, S. 28] unter Hinweis auf Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <262 f.>, Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 2.98 - <juris> und Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19). Danach stehen die asylrechtlichen Ansprüche in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, dass Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren ist, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelt. (…)
Das gilt grundsätzlich in gleicher Weise, wenn ein negativer Asylbescheid des Bundesamts – wie hier von den Klägerinnen – mit dem Vortrag angefochten wird, ein Asylantrag sei nicht gestellt worden und eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht zulässig gewesen. Auch in solchen Fällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass der jeweilige Kläger das für ihn typischerweise weitestgehende Rechtsschutzziel mit den für ihn jeweils günstigsten Rechtsschutzformen anstrebt. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, auf eine entsprechend sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) und den Klageantrag regelmäßig so auszulegen (§ 88 VwGO), dass ein isolierter Anfechtungsantrag nur zusammen mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und/oder als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (und Art. 13 RL 2004/83/EG) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach Art. 18 RL 2004/83/EG) als gestellt anzusehen ist. Eine andere Auslegung ist nur möglich, wenn der Wille zu einer Beschränkung des Klagebegehrens auf eine isolierte Anfechtung – unter bewusstem Verzicht auf eine weitergehende gerichtliche Sachprüfung der Ablehnung von Asyl und Abschiebungsschutz sowie einer Abschiebungsandrohung und der damit verbundenen nachteiligen Folgen – feststeht.
So verhält es sich allerdings hier. (…)
b) Die isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids, auf die sich die Klägerinnen beschränken, ist statthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere auch zu Asylverfahren – ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ('Versagungsgegenklage') zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. (…)
Die Abweisung der isolierten Anfechtungsklage führt zur Unanfechtbarkeit und Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, ohne dass eine richterliche Sachprüfung des materiellen Rechts, d. h. der materiellen Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Für das Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG und die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet dies, dass mit der Abweisung einer isolierten Anfechtungsklage endgültig feststeht, dass ihnen derzeit keine Ansprüche auf Asyl und Abschiebungsschutz zustehen. Auch künftig können sie entsprechenden Schutz nur noch im Wege eines Folge- und Wiederaufgreifensantrags erreichen; dabei sind sie grundsätzlich beschränkt auf neu entstehende Verfolgungsgründe, die innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorzubringen sind. Diese Rechtsfolgen müssen Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten bedenken, wenn sie sich gleichwohl für eine beschränkte isolierte Anfechtung entscheiden. In Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem positiven Asylbescheid des Bundesamts letztlich kein Interesse besteht oder Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach Auffassung des Ausländers offenkundig nicht bestehen. Dann allerdings bietet die isolierte Anfechtung gegenüber einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die denjenigen einer bestandskräftigen Ablehnung entsprechen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), bei einem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid des Bundesamts ersatzlos aufgehoben wird. Das legitimiert auch die Zulassung der isolierten Anfechtung als alleiniges oder vorrangiges Ziel einer Klage wie hier, die sich nur dagegen wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts wegen Verstoßes gegen § 14 a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist.
Gegen die Zulassung der isolierten Anfechtungsklage bestehen danach im vorliegenden Verfahren im Ergebnis keine Bedenken.
c) Das gilt auch, soweit sich der Anfechtungsantrag, wie die Klägerinnen nunmehr klargestellt haben, hilfsweise auch darauf beziehen soll, dass das Bundesamt die nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG fingierten Anträge auf Asyl und Flüchtlingsschutz in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids als 'offensichtlich' und nicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt hat. Würde der Bescheid nämlich mit diesem Inhalt bestätigt, so hätte dies eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die hier nur noch mit der isolierten Anfechtung abgewendet werden können. (…) Nunmehr ergibt sich aber aus § 10 Abs. 3 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz neu geschaffen worden ist, eine darüber hinausgehende selbständige Beschwer bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. (…)
Danach besteht bei der Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die – außer in den Fällen des Satzes 3 – nur durch eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils im Bescheid des Bundesamts (hier: in Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 10. Oktober 2005 nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG) beseitigt werden kann. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Schaeffer, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AufenthG Rn. 49 unter Bezugnahme auf Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, und Wenger, in: Storr, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 10 AufenthG Rn. 7) entfällt die Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 AufenthG nicht bereits dann, wenn – wie hier – auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers hin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist. Hierfür gibt es keine – dem § 37 Abs. 2 AsylVfG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende – Rechtsgrundlage. Deshalb haben die Klägerinnen ausnahmsweise auch insoweit ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung und Aufhebung des Ausspruchs zu § 30 Abs. 3 AsylVfG. Sie können nämlich – anders als die Kläger künftiger und in den Tatsacheninstanzen derzeit anhängiger Verfahren nach entsprechender Belehrung – diese Sperrwirkung auch nicht dadurch auf einfachere Weise beseitigen, dass sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG (ggf. nachträglich) verzichten. In der Revisionsinstanz ist dies nicht mehr möglich; außerdem war die Rechtslage zur Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle wie den der Klägerinnen bisher ungeklärt, so dass auch deshalb ein vorzeitiger Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG zur Vermeidung einer Abweisung des hilfsweisen Anfechtungsantrags nicht verlangt werden konnte.

2. Soweit das Bundesamt ein Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet und durchgeführt hat, ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06, juris [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 25]; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03 - InfAuslR 2006, 429 <431 f.> [16 S., M8453]; OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06 - AuAS 2006, 153 [5 S., M8415]; a. M. OVG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 24], vgl. dazu das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 5.06). Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Regelung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, auch fehlt eine Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz. Für eine Anwendbarkeit auf 'Altfälle' sprechen aber die Entstehungsgeschichte sowie vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift.
a) Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG schließt dessen Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art nicht aus. (…) Namentlich lässt die Verwendung der Zeitform des Präsens anstelle des Perfekts einen solchen Schluss nicht zu. Einerseits bezieht sich die Präsensformulierung hinsichtlich des die Rechtsfolge auslösenden Ereignisses der Einreise oder Geburt allein auf die zeitliche Abfolge zu der vorangegangenen Asylantragstellung des jeweiligen Elternteils. Andererseits werden in den Vorschriften, die durch das Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurden, unterschiedliche Zeitformen verwendet, ohne dass sich hieraus verlässliche Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der jeweiligen Norm ergäben. (…)
b) Auch aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmals 'unverzüglich' in § 14 a Abs. 2 AsylVfG kann nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Bestimmung nicht erfasst werden sollten. Allerdings wird die Auffassung vertreten, mit dem Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige werde (generell) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geburt oder Einreise einerseits und der Erfüllung der daran anknüpfenden Verpflichtung zur Anzeige hergestellt (vgl. OVG Berlin a. a. O.). Diese Auffassung berücksichtigt indessen nicht, dass 'unverzüglich' nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Legaldefinition in § 121 BGB 'ohne schuldhaftes Zögern' bedeutet (vgl. Urteile vom 13. Mai 1997 - BVerwG 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362 <367> und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <373>). Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist auch dann möglich, wenn – wie hier mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 – eine Handlungspflicht erst gesetzlich begründet wird, nachdem die Anzeigetatbestände bereits zuvor erfüllt waren. (…)
c) Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Einführung in einem engen Zusammenhang mit der Änderung des § 26 Abs. 2 AsylVfG steht. § 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung setzte für die Anerkennung des Kindes eines Asylberechtigten voraus, dass dieses unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hatte. Das Erfordernis der unverzüglichen Asylantragstellung ist mit der Neuregelung entfallen. (…) Wäre er [der Gesetzgeber] davon ausgegangen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle nicht anwendbar ist, so würde die Aussage in der Entwurfsbegründung, dass 16 bis 18 Jahre alte Kinder nunmehr bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeit hätten, Familienasyl zu beantragen, nicht sinnvoll sein. Denn ohne eine Anwendung auf 'Altfälle' hätten vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene Kinder von Asylbewerbern die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum von nahezu 18 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG zu wählen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber aber nur eine allenfalls zweijährige Frist für 16- bis 18-Jährige gewähren wollte, spricht dafür, dass er von einer Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG für 'Altfälle' ausgegangen ist.
d) Für eine solche Auslegung spricht vor allem auch der Sinn und Zweck des § 14 a Abs. 2 AsylVfG. (…)
Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden. Das ist nur zu erreichen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf alle sog. Altfälle angewendet wird (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O. Rn. 37; VGH Mannheim, a. a. O. S. 431 f.). Wäre ein engerer Anwendungsbereich der Vorschrift beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber durch eine spezielle Übergangsvorschrift angeordnet, dass sich das Verfahren für bereits vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste Kinder von Asylbewerbern nach der bisherigen Rechtslage richten sollte.
e) Auch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts sprechen für dieses Ergebnis. Diese sind hier zu berücksichtigen, da § 14 a Abs. 2 AsylVfG eine Verfahrensvorschrift ist, die bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer Antragsfiktion ein Asylverfahren eingeleitet wird. Die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts, die auch in § 96 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommen, lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass bei Fehlen einer Übergangsregelung neues Verfahrensrecht regelmäßig auf bereits anhängige, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden ist (vgl. etwa Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 m. w. N.). Dies gilt – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – auch und erst recht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer verfahrensrechtlichen Norm noch nicht eingeleitete Verfahren (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.). Es ist nicht erkennbar, dass hier ausnahmsweise anderes zu gelten hätte.
f) Die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle steht schließlich auch mit Verfassungsrecht im Einklang. Namentlich liegt hierin keine 'echte' Rückwirkung der Vorschrift (durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine Rechtsnorm entfaltet eine derartige Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <241>). Da der Asylantrag der Klägerinnen erst nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als gestellt gilt, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit, treten die Rechtsfolgen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht rückwirkend ein. (…)
In solchen Fällen der 'unechten' Rückwirkung ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 109, 133 <180 ff.>). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Die in Rede stehende 'unechte' Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber erstrebten Zielsetzung, sukzessive Asylantragstellungen und hieraus resultierende überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive zu vermeiden, geeignet und erforderlich (vgl. auch oben). Ein besseres oder zumindest gleichwertiges Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzung ist nicht erkennbar, insbesondere kann hierzu bereits im Ansatz nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zurückgegriffen werden (vgl. dazu sogleich 3.). Das Interesse der Kläger an der Beibehaltung des im Zeitpunkt ihrer Geburt bestehenden Zustands wiegt deutlich geringer. Diese hatten vor der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes nichts 'ins Werk gesetzt', was durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG gleichsam entwertet würde. Sie hatten lediglich davon abgesehen, einen Asylantrag zu stellen. Auch wurde ein solcher nach der damaligen Rechtslage nicht fingiert. Ihr Interesse am Fortbestand dieser verfahrensrechtlichen Situation kann folglich nur darin bestehen, den Zeitpunkt der Einleitung eines Asylverfahrens selbst und unabhängig von einer gesetzlichen Antragsfiktion bestimmen zu können. Diesem Interesse trägt zum einen die Verzichtsklausel des § 14 a Abs. 3 AsylVfG Rechnung. Zum anderen bleibt es den Klägern – sollten sie politische Verfolgung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewärtigen haben – unbenommen, dies zum Anlass für einen weiteren Asylantrag nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 AsylVfG zu nehmen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; OVG Koblenz, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O.).

3. Soweit das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte sowie als Flüchtlinge in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht mit der Zurückweisung der Berufung den Bescheid auch insoweit als rechtmäßig bestätigt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als 'offensichtlich' unbegründet abzulehnen, 'wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind'.
Die Bestimmung ist durch das Zuwanderungsgesetz zusammen mit § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingefügt worden, der – wie oben bereits ausgeführt – bestimmt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet Satz 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung.
Diese Regelung soll – ebenso wie für die weiteren Qualifikationsfälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG, auf die sich § 10 Abs. 3 AufenthG ebenfalls bezieht – einen Missbrauchstatbestand erfassen und sanktionieren (vgl. BTDrucks 14/7387 S. 68: 'Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde <Gründe, die zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags führen, insbesondere im Falle der Täuschung>, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden.').
Das erschließt sich ferner daraus, dass § 30 Abs. 3 AsylVfG bei seiner Einführung im Rahmen der großen Asylreform durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1462) in Anwendung von Art. 16 a Abs. 4 GG als formelle Missbrauchsvorschrift konzipiert wurde (vgl. zutreffend Schaeffer a. a. O.). Das ist bei der Auslegung und Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu beachten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt bereits der Wortlaut des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der sich auf einen 'Asylantrag' bezieht, welcher für einen handlungsunfähigen Ausländer 'gestellt wird', es kaum zu, diese Bestimmung mit ihren weitreichenden negativen Rechtsfolgen auch auf Asylentscheidungen zu erstrecken, die in einem Verfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ohne einen Asylantrag des Ausländers ergangen sind. Das muss vor allem auch dann gelten, wenn das Asylverfahren wie hier auf einer Anzeige der Ausländerbehörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung beruht, also gleichsam von Amts wegen aufgrund eines fingierten Asylantrags eröffnet und durchgeführt wird. Es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb der Gesetzgeber diese Fallgruppe (insbesondere auch bei nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ab 1. Januar 2005 geborenen oder eingereisten Kindern) ausnahmslos dem Verdikt der Ablehnung als offensichtlich unbegründet hätte unterwerfen wollen. Namentlich ist hier eine missbräuchliche Einleitung eines Asylverfahrens, auf die § 30 Abs. 3 AsylVfG reagiert, nicht feststellbar. Das wäre im Übrigen nicht anders zu beurteilen, wenn die Eltern der Klägerinnen die ihnen – bei richtiger Auslegung und Anwendung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG – obliegende Anzeigepflicht gesetzestreu erfüllt hätten. § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist daher auch nach seinem Sinn und Zweck nicht auf lediglich fiktive 'Asylanträge' anwendbar, die nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nur kraft Gesetzes 'für das Kind als gestellt gelten'. Davon unberührt bleibt es dem Bundesamt unbenommen, wie der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG oder wegen Vorliegens anderer Missbrauchstatbestände nach § 30 Abs. 3 AsylVfG im Einzelfall auszusprechen. Ebenso verbleibt für § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ein hinreichender und sinnvoller Anwendungsbereich in Fällen missbräuchlicher Verfahrensgestaltung durch zeitlich gestaffelte, sukzessive Stellung von Asylanträgen vor allem für Kinder. (…)"
Einsender: BVerwG

BVerfG: Ablehnung einer Klage als offensichtlich unbegründet bei Abschiebungshindernissen
Beschluss vom 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - (12 S., M9316)

"(…) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfGK 1, 298 <302>). Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 <149> und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, juris). Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41 <42>).
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 <148> m. w. N.), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (offen gelassen im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2000 - 2 BvR 857/98 -, juris). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben und die diesbezüglichen Annahmen müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG zuletzt den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 -, juris <Rn. 152 ff.>).
Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts – hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit – (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>). Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber – wie im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) – nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 <31>; 87, 48 <61 f.>).
3. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem Hintergrund die Bedeutung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die damit einhergehenden Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es legt seiner Entscheidung keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab zugrunde und begründet das Urteil insgesamt nicht nachvollziehbar. Damit ist auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. zu einer insoweit im Ansatz vergleichbaren Konstellation den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1996 - 2 BvR 521/96 -, DVBl 1996, S. 1190).
a) Das Gericht verweist auf § 78 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AsylVfG und stellt fest, es folge den dazu gemachten offensichtlich zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamts. Damit wird die erforderliche Offensichtlichkeit zwar behauptet, aber in keiner Weise begründet; denn das Bundesamt hatte den Antrag gerade nicht als offensichtlich unbegründet, sondern nur als einfach unbegründet abgelehnt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41).
b) Auch aus den weiteren Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil nicht.
aa) Im Asylfolgeverfahren kommt ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG Betracht. Letzterenfalls besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 <82> [12 S., R9431]; stRspr).
Das Verwaltungsgericht führt hingegen aus, dass ein im Asylfolgeverfahren nur nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG berücksichtigungsfähiger Sachverhalt im Hinblick auf die nur im Streit befindliche Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorgetragen sei. Damit wird verkannt, dass auch § 51 Abs. 5 VwVfG mit der Möglichkeit des Wiederaufgreifens im Ermessenswege in den Blick zu nehmen ist. (…)
bb) Das Urteil wird aber auch im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht nachvollziehbar begründet.
Soweit das Verwaltungsgericht lediglich ausführt, dass die im Klageverfahren vorgelegten Atteste nicht anders zu beurteilen seien als dasjenige, das der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegt habe, und insoweit pauschal auf die offensichtlich zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verweist, liegt darin keine nachvollziehbare Subsumtion unter die gesetzlichen Maßstäbe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Weder ist zu erkennen, inwieweit die Dreimonatsfrist im Hinblick auf die erstmals im Januar 2006 nach einem stationären Klinikaufenthalt attestierte und einen Monat später beim Bundesamt geltend gemachte Epilepsieerkrankung überschritten ist, noch wird den erstmals im Klageverfahren vorgelegten Attesten zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem konkreten Behandlungsbedarf überhaupt Rechnung getragen. (…)
cc) Das Verwaltungsgericht hätte auf die im Raum stehende ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers und das Vorbringen zur fehlenden Behandelbarkeit vor dem Hintergrund des § 51 VwVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret eingehen müssen und gegebenenfalls Ermittlungen zur Schwere der Erkrankung, dem notwendigen Behandlungsbedarf und den möglichen Folgen einer unzureichenden (anderweitigen) Behandlung sowie den Behandlungsmöglichkeiten in Togo anstellen müssen (vgl. zu den rechtlichen Prüfungsmaßstäben bei krankheitsbedingten individuellen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und zu den Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 -, juris [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24], sowie Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum bislang noch nicht veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 33]). (…)"
Einsender: RA Sprung, Frankfurt a. M.

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
BVerwG: Lehnt das Berufungsgericht anders als das Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ab, muss es über einen Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG selbst entscheiden.
Beschluss vom 22.11.2006 - 1 B 160.06 - (3 S., M9404)

VG Frankfurt a. M.: Isolierte Anfechtung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Urteil vom 8.11.2006 - 1 E 2572/06.AO (2) - (5 S., M9327)

"(…) Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann das Offensichtlichkeitsurteil mit der Klage isoliert angegriffen werden, ohne zugleich die Asylanerkennung oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu begehren. Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 ist das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nämlich mit einer eigenständigen materiellrechtlichen Beschwer verbunden. Während das Offensichtlichkeitsurteil nach der früheren Rechtslage nämlich nur asylverfahrens- und asylprozessrechtliche Konsequenzen hatte, kann es nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Dauer der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor erfolgter Ausreise entgegenstehen. Das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Offensichtlichkeitsurteils hängt auch nicht davon ab, ob im Asylprozess Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen sind. Denn es ist möglich, dass der betroffene Ausländer aus anderen Gründen auf Dauer geduldet werden muss und dann ein Interesse daran hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erlangen. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2006

Rechtsprechung:
VG Münster: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, wenn aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie der Antragsteller möglicherweise wegen öffentlicher Religionsausübung verfolgt wird (hier: Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aus Pakistan).
Beschluss vom 1.12.2006 - 7 L 856/06.A - (2 S., M9173)

Weitere Dokumente 12/2006:

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG für Mutter eines deutschen Kindes zum nicht sorgeberechtigten Vater.
Beschluss vom 6.11.2006 - A 7 K 1639/06 - (4 S., M9105)

OVG Berlin-Brandenburg: Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 17.10.2006 - 12 S 63.06 - (6 S., M8930)

"(…) Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen einer ihm im Kosovo drohenden Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht. (…)
Die Abschiebung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliche Unmöglichkeit liegt u. a. beim Bestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. (…)
Zunächst bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, die dem aus dem Kosovo stammenden Antragsteller, albanischer Volkszugehöriger katholischen Glaubens, seinen Angaben zufolge 1999 in seiner Heimat widerfahren sind. Er hat unmittelbar nach seiner Einreise eine ausführliche Stellungnahme der als 'Listengutachterin' anerkannten Diplom-Psychologin P. (…) vorgelegt, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Als Trauma auslösendes Ereignis hatte der Antragsteller – in Übereinstimmung mit einer Bescheinigung des katholischen Pfarrers seiner Gemeinde – die Ermordung seiner Familie durch serbische Polizisten mit Beginn der NATO-Angriffe angegeben und diesen Vorfall im Einzelnen geschildert. (…)
Ferner ist mit dem Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller – aufgrund seiner Erlebnisse – an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Zwar mag es sein, dass nach wie vor einige Umstände sowie einige der von dem Antragsteller gemachten Angaben auch gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen können. Bei der Würdigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eine PTBS betreffenden entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Art und Schwere der Erkrankung, Therapiemöglichkeiten, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) in einem Hauptsacheverfahren mangels eigener Sachkunde des Gerichts jedenfalls dann von Amts wegen durch Sachverständigengutachten aufzuklären wären, wenn – wie hier – das der Diagnose zugrunde gelegte traumatisierende Erlebnis glaubhaft gemacht und deshalb eine zuverlässige Beurteilung der vorgelegten fachärztlichen oder psychologischen Stellungnahme ohne medizinische Sachkunde nicht möglich ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, zit. nach juris [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91/05 - [ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 25]; s. ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2004, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283). Insofern geht es hier gerade nicht um die Frage, ob der von Frau P. zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich zutrifft. (…)
Da Frau P. dem Antragsteller u. a in ihrer aktuellen Stellungnahme (…) bescheinigt hat, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo 'massiv retraumatisiert' werde (zur Retraumatisierung vgl. Middeke, DVBl 2004, 156 f.; s. auch Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 44; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 324), ist schließlich auch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung in den Kosovo glaubhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man – unabhängig vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2001, 384) – davon ausginge, dass trotz der Gefahr einer Retraumatisierung grundsätzlich kein Abschiebungsverbot vorliegt, sofern im Land des traumatisierenden Ereignisses eine Behandlungsmöglichkeit besteht (so OVG Münster, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, zitiert nach juris). (…)"
Einsender: RA Reimann, Berlin

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
OVG NRW: Stellungnahmen des behandelnden Arztes zu einem traumatisierenden Ereignis können nicht die Überzeugung begründen, dass das Ereignis tatsächlich geschehen ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 20.9.2006 - 13 A 1740/05.A - (12 S., M8872)

BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - (5 S., M8582)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG NRW zum Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung auf. Das OVG NRW hatte § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt, da eine posttraumatische Belastungsstörung zumindest soweit im Kosovo behandelbar sei, dass sich der Zustand nicht verschlechtert. Diese Feststellung hätte das OVG nicht ohne medizinisches Sachverständigengutachten treffen können, so das BVerwG. Außerdem stellt das BVerwG klar, dass es für den Abschiebungsschutz genügt, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt, eine »extreme Gefahr« sei nicht notwendig.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet. Im Ergebnis zu Recht beanstandet sie der Sache nach, dass sich dem Berufungsgericht – aus seiner insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht – eine weitere Sachaufklärung zu der Frage hätte aufdrängen müssen, ob der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo dort (im Abschiebezielstaat, vgl. Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 [= ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33] und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 m. w. N.) ›eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr‹ (BA S. 8) droht und demzufolge die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Klägerin trotz bestehender Zweifel an den vorgelegten ärztlichen Attesten mit der darin bescheinigten psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik) leidet (BA S. 15). Es hat jedoch angenommen, dass diese Krankheit im Kosovo generell jedenfalls insoweit behandelbar sei, dass sie bei der gebotenen Mitwirkung der Klägerin (Teilnahme an einer dortigen Standards entsprechenden auch medikamentösen Behandlung) auf dem gegenwärtigen ›Niveau‹ gehalten werden könne, ›mit dem sie im Zufluchtsland Deutschland erkennbar ohne existentielle Gefährdungen leben kann‹ (BA S. 15 ff.).
Die dieser Annahme zugrunde liegenden medizinischen Wertungen, für die das Berufungsgericht selbst nicht ausreichend sachkundig war, konnte und durfte es nicht ohne weitere Aufklärung vornehmen. Vielmehr hätte es hierzu von Amts wegen ein aktuellen wissenschaftlichen Mindeststandards entsprechendes Sachverständigengutachten (vgl. dazu für posttraumatische Belastungsstörungen etwa neuerdings Haenel/Wenk-Ansohn, Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, 1. Aufl. 2004, passim und S. 243 ff.) einholen müssen. Dies hätte sich dem Gericht unter den vorliegenden Umständen auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufdrängen müssen. Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst und in Abweichung von den vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat namentlich eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich – etwa auch durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten – ausgeschlossen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es zwar im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es (weitere) Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung aber für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319, vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228 und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; jeweils m. w. N.). Für die auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts hier entscheidungserheblichen medizinischen (psychotraumatologischen und psychotherapeutischen) Fachfragen (wie insbesondere genaue Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung sowie Therapiemöglichkeiten einschließlich Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.
Der Senat weist für das erneute Berufungsverfahren darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen – im Rahmen der Prüfung eines Verfahrensmangels im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne inhaltliche Kontrolle zugrunde zu legenden materiellrechtlichen – Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet und angewandt hat. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. Urteile vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10). Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine ›Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität‹ erwarten lassen; das wäre der Fall, ›wenn sich der Gesundheitszustand ... wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde‹ (Urteil vom 29. Juli 1999 a. a. O.). Eine (erhöhte) ›existentielle‹ oder extreme Gefahr – wie sie das Oberverwaltungsgericht verlangt –, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>), hat das Bundesverwaltungsgericht nur für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei verfassungkonformer Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 wegen sog. Allgemeingefahren gefordert (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 a. a. O. und etwa Beschluss vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 71.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59 [6 S., M2282] sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] m. w. N.). (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat

BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 28.3.2006 - 1 B 91.05 - (8 S., M8535)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG Thüringen zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Das OVG hatte einen Beweisantrag auf ein psychologisches Gutachten abgelehnt, da der Kläger die Erkrankung nicht »glaubhaft« gemacht habe. Das BVerwG stellt fest, dass das OVG damit die Anforderungen an einen Beweisantrag überspannt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. (...)
a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. April 2005 unter Bezugnahme auf ein zuvor von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 11. März 2005 ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung des Klägers zu 1 geltend gemacht und beantragt, durch Einholung eines psychologischen Gutachtens zu klären, dass der Kläger zu 1

1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und
2. durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete Suizidgefahr für den Kläger zu 1 sowie eine erweiterte Suizidgefahr besteht, sowie durch Anfrage an das Auswärtige Amt zu klären, ob in Aserbaidschan die Möglichkeit der Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu für zurückgeführte Asylbewerber erschwinglichen Preisen gegeben ist.

Das Berufungsgericht ist diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die fachärztliche Bescheinigung ›nicht geeignet‹ sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen bei dem Kläger zu 1 ›glaubhaft zu machen‹. Sie werde nicht den an ärztliche Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst wenn man das Vorliegen einer PTBS unterstelle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dies zu Feststellungen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen solle. Durch die mit einer derartigen Erkrankung typischerweise einhergehenden Symptome werde ein Gefährdungsgrad, wie er tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt werde, nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund habe auch mangels Erheblichkeit keine Veranlassung bestanden, den schriftsätzlichen Beweisanregungen zum Vorliegen einer PTBS bei dem Kläger zu 1 und zu deren Behandelbarkeit in Aserbaidschan weiter nachzugehen.
Diese Ablehnungsbegründung ist prozessrechtlich nicht haltbar.
Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, dass der Kläger zu 1 die behauptete Erkrankung an einer PTBS mit einhergehender Suizidalität nicht glaubhaft gemacht habe. Das ist kein prozessrechtlich zulässiger Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zwar ist nach dem Prozessrecht die Ablehnung eines unsubstantiierten, auf das Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags grundsätzlich möglich. Ein derart unzulässiger, weil unsubstantiierter ›Ausforschungs‹-Beweisantrag liegt aber nur vor, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und ›aus der Luft gegriffen‹ sind (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69). Dies ist bei der vom Kläger zu 1 behaupteten Erkrankung angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar seine Ablehnung hierauf nicht ausdrücklich gestützt und den Beweisantrag auch nicht ausdrücklich als unsubstantiiert abgelehnt. Soweit es jedoch die ›Glaubhaftmachung‹ der Erkrankung verlangt und der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine hinreichende Qualität, gemessen an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992), abspricht (UA S. 16 ff.), überspannt es – noch abgesehen von der Frage seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung einer Erkrankung des Klägers zu 1 – unausgesprochen die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung bürdet den Beteiligten außerdem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht auf, die mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar ist (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung ist ebenfalls nicht geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge zu tragen. Wenn das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen und verneinen.
b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Zwar bezog sich entgegen dem von der Beschwerde erweckten Eindruck der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13. April 2005 nur auf die Erkrankung des Klägers zu 1. Angesichts der Tatsache, dass auch für die Klägerin zu 2 ein fachärztliches Attest (vom 17. Februar 2005) mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt worden war und das Berufungsgericht selbst zumindest Zweifel geäußert hat, ob sich nicht auch das weitere Attest vom 11. März 2005 zum Teil auf die Klägerin zu 2 bezieht (UA S. 16), hätte sich ihm aber auch im Fall der Klägerin zu 2 eine weitere Aufklärung der Erkrankung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufdrängen müssen. (...)«

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
BVerwG: Geht das Gericht von einer Bestrafung des Täters bei Rückkehr wegen Staatsschutzdelikten aus, muss es darlegen, warum darin keine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu sehen ist (Aufhebung des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.11.2005 - 10 A 10580/05.OVG - 26 S., M8195).
Beschluss vom 3.8.2006 - 1 B 20.06 - (4 S., M8596)

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Örtlich zuständig für eine Klage auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, nicht das Gericht, in dessen Bezirk er umverteilt werden möchte.
Urteil vom 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - (12 S., M8392)

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
BayVGH: Wurde im Erstverfahren durch keine gerichtliche Instanz inhaltlich geprüft, ob Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzw. § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, weil der Antragsteller auf gleichwertigen Schutz durch einen allgemeinen Abschiebungsstopp verwiesen worden ist, so muss nach Wegfall des Abschiebungsschutzes diese inhaltliche Prüfung im Wiederaufgreifensverfahren sichergestellt sein; Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz.
Beschluss vom 29.11.2005 - 24 CE 05.3107 - (6 S., M7736)

Weitere Dokumente 10/2005

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Untertauchen des Asylsuchenden führt nicht zum Unterliegen im Prozess, wenn er nicht Rechtsmittelführer ist (hier: Berufung des Bundesbeauftragen gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts) (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Kongo, Dem. Rep.).
Beschluss vom 14.7.2005 - A 2 S 372/96 - (8 S., M6990)
VG München: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn ein Asylsuchender, der keinen Zugang zu anwaltlicher Beratung hat, im Vertrauen auf die Auskunft einer Beratungsstelle für Flüchtlinge die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts in seiner Muttersprache einreicht; keine Zurechnung etwaigen Verschuldens der Beratungsstelle (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Weißrussland).
Urteil vom 11.8.2005 - M 16 K 03.50607 - (11 S., M7047)

Weitere Dokumente 9/2005

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Das zuständige Verwaltungsgericht in Thüringen in asylrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach § 1 Abs. 2 S. 1 ThürVGZVO vorrangig nach dem Herkunftsland des Asylsuchenden; maßgeblich ist zunächst die vom Asylsuchenden in Anspruch genommene Staatsangehörigkeit; wird im Laufe des Verfahrens eine andere Staatsangehörigkeit festgestellt, die die Zuständigkeit eines anderen Verwaltungsgerichts begründet, ist das Verfahren nach § 83 VwGO i. V. m. § 17 a GVG abzugeben.
Beschluss vom 7.4.2005 - 3 SO 1268/04 - (6 S., M6865)
OVG Rheinland-Pfalz: Eine Zurückverweisung an das BAMF in einer asylrechtlichen Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 3 VwGO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn umfangreiche Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das BAMF besser als das Gericht bewältigen kann und die keine Verzögerung erwarten lassen.
Beschluss vom 4.4.2005 - 7 A 10387/05.OVG - (6 S., M6789)
VG Braunschweig: »Wenn die im Asyrechtsstreit beteiligte Bundesrepublik Deutschland binnen angemessener Zeit weder das an ihre Auslandsvertretung gerichtete Auskunftsersuchen noch ein Erinnerungsschreiben des Gerichts beantwortet, kann das pflichtwidrige Schweigen aller beteiligten Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Bestätigung der Behauptung des Asylbewerbers gewertet werden, er könne die benötigten Medikamente im Kosovo voraussichtlich nicht bezahlen.« (Amtlicher Leitsatz, vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)

Weitere Dokumente 7-8/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: Eine Klage auf Asylanerkennung stellt einen unteilbaren Streitgegenstand dar, der nicht auf einzelne Staaten beschränkt werden kann.
Beschluss vom 12.4.2005 - 1 C 4.04 - (10 S., M6692)
OVG Sachsen: Auch die prozessrechtswidrige Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs mit Antrag auf Berufungszulassung gerügt werden (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 26.5.2005 - A 3 B 16/02 - (7 S., M6671)
VG Oldenburg: »Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsrechts beurteilt sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in asylrechtlichen Verfahren auch bezüglich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach § 80 Abs. 5 VwGO.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 4.3.2005 - 7 B 885/05 - (3 S., M6675)

Weitere Dokumente 6/2005

Rechtsprechung:
BVerwG: Rechtsschutzinteresse an Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht auch dann, wenn nicht die Abschiebung in den Staat angedroht worden ist, in dem die behauptete Verfolgung droht (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
OVG Thüringen: Rechtsmittel gegen die Aufforderung der Ausländerbehörde zu Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung sind keine asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 75 AsylVfG.
Beschluss vom 17.2.2005 - 3 EO 1424/04 - (5 S., M6323)
OVG Hamburg: Keine Streitigkeit nach dem AsylVfG, wenn nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 16.2.2005 - 4 Bs 488/04 - (6 S., M6326)

OVG NRW: Zum Amtsermittlungsgrundsatz bei Hinweisen auf Krankheit
Beschluss vom 24.1.2005 - 8 A 159/05.A - (6 S., M6271)

(...) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle eine[r] Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Verschlimmerung ihrer Krankheit drohe, nicht entsprochen hat. Die Rüge, die Ablehnung des Beweisantrages stelle einen Gehörsverstoß dar, weil sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist dem Beweisantrag deshalb nicht nachgegangen, weil es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten und unter Beweis gestellten posttraumatischen Belastungsstörung sah. Bei sachgerechter Würdigung zielt die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung mithin darauf, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'aufs Geratewohl' oder 'ins Blaue hinein' aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m. w. N.).
Dies ist hier der Fall. Allerdings ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht formulierten Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten, durch das einem Asylbewerber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt wird, klarstellend festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Klageverfahren keine Beweisführungslast trifft. Wie in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es ungeachtet der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) grundsätzlich auch im asylrechtlichen Klageverfahren -- für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Klageverfahren nach erfolglosen Folge- bzw. Wiederaufgreifensanträgen mag Abweichendes gelten -- Sache des Gerichts, den Sachverhalt -- soweit erforderlich -- von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (177) [13 S., R3804]).
Das gilt, da das Gesetz keine abweichende Regelung trifft, auch in Bezug auf die Tatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche Bescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert wird, dem Verwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu den wissenschaftlichen Anforderungen an ein vom Gericht eingeholtes Glaubwürdigkeitsgutachten: BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746), genügt. Das Verwaltungsgericht kann sogar schon dann gehalten sein, den Sachverhalt unter Inanspruchnahme ärztlichen Sachverstandes weiter aufzuklären, wenn zwar keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, sich die Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung aber dennoch aufgrund besonderer Einzelfallumstände aufdrängt (vgl. zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens im asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53 [= ASYLMAGAZIN 9/2001, S. 49]; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 9, 109 [4 S., M0953], und vom 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A -).
Fehlen derartige, für das Gericht erkennbare Umstände, kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anlass geben, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bescheinigung substantiiert und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung aufzeigt, die bei dem Betroffenen gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Schwere, nicht etwa bloße Befindlichkeitsstörungen, verursacht bzw. im Falle der Rückkehr in das Heimatland verursachen wird. (...)"

Weitere Dokumente 5/2005

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Ist die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich (hier: staatenlose Kurden aus Syrien), kann das Verwaltungsgericht von der Prüfung von Abschiebungshindernissen absehen und die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aufheben; hebt es aber die Abschiebungsandrohung nicht auf, kann es nicht auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen verzichten; auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr kommt es dabei nicht an.
Beschluss vom 14.1.2005 - 2 LB 456/04 - (7 S., M6412)
OVG NRW: Lehnt das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ab, indem es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, ist es bei der Urteilsbegründung daran gebunden.
Beschluss vom 6.1.2005 - 11 A 4346/04.A - (2 S., M6306)
VG Oldenburg: Ein Rechtsstreit um die Vorlage eines Nationalpasses sowie die Verpflichtung zur Beantragung von Passpapieren durch einen Asylbewerber während oder nach dem Asylverfahren ist eine Streitigkeit nach dem AsylVfG; die Verpflichtung zur Vorlage eines Passes folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nds. SOG; die Verpflichtung zur Beantragung eines Passpapiers folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG i. V. m. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
Urteil vom 26.1.2005 - 11 A 2446/04 - (6 S., M6316)

Weitere Dokumente 4/2005

Rechtsprechung:
OVG Berlin: Beweisnot in Folge von überlanger Verfahrensdauer ist im Rahmen der Darlegungs- und Mitwirkungslast Rechnung zu tragen, rechtfertigt aber keine Beweislastumkehr; überlange Verfahrensdauer kann einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründen, zur Berufungszulassung muss aber die Entscheidungserheblichkeit des Verstoßes dargelegt werden; die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird wirksam, wenn sie den Verfahrensbeteiligten inhaltlich zur Kenntnis gebracht wird, ohne dass eine Zustellung oder Zusendung des Beschlusses erforderlich ist.
Beschluss vom 28.10.2004 - 6 N 11.04 - (6 S., M6183)
OVG Niedersachsen: Es ist grundsätzlich möglich, die Erkenntnismittelliste durch Verweis auf eine Internetseite in das Verfahren einzuführen, wenn gleichzeitig die Möglichkeit besteht, die Liste nach Aufforderung auf Papier zu erhalten.
Beschluss vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - (3 S., M6203)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Wird nach einem erfolglos gebliebenen Asylantrag der Antrag, das Verfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG wiederaufzugreifen (Folgeschutzgesuch), vom Bundesamt abgelehnt, so ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen das Bundesamt zu richten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 1.11.2004 - 8 ME 254/04 - (3 S., M5811)

Weitere Dokumente 1-2/2005

Rechtsprechung:
VerfG Brandenburg: Ein andauernder Verfahrensstillstand in einem anhängigen Verfahren zur Berufungszulassung verletzt das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht gem. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (im Anschluss an Beschluss vom 20.3.2003 - VfGBbg 108/02 - ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 3); zu den Anforderungen an einen andauernden Verfahrensstillstand bei Berufungszulassung (hier: ein Jahr seit Antrag auf Berufungszulassung).
Beschluss vom 9.12.2004 - VfGBbg 40/04 - (10 S., M5973)
OVG Niedersachsen: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht ohne eigene Ableitung Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Schlussfolgerungen aus einer anderen Gerichtsentscheidung übernimmt, ohne diese vorher in das Verfahren einzuführen.
Beschluss vom 2.8.2004 - 2 LA 342/03 - (12 S., M5592)
VGH Ba-Wü: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn Beweisantrag zur Verfügbarkeit eines benötigten Medikaments im Zielstaat der Abschiebung ohne Darlegung der eigenen Sachkunde des Gerichts abgelehnt wird.
Beschluss vom 29.7.2004 - A 8 S 945/04 - (4 S., M5838)

Weitere Dokumente 12/2004

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten nicht, indem es andere Gerichtsentschiedungen, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben, verwertet, wenn es in ihnen um für die Beteiligten bekannte rechtliche oder tatsächliche Fragen geht." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 15.6.2004 - 2 L 77/04 - (6 S., M5760)

Weitere Dokumente 11/2004

VG Lüneburg: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Fortsetzungsfeststellungsklage zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG nach Abschiebung des Betroffenen ist der Zeitpunkt der Abschiebung; § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar.
Urteil vom 6.7.2004 - 4 A 201/03 - (4 S., M5537)
VG Braunschweig: Keine analoge Anwendung von § 39 Abs. 1 AsylVfG, wenn nach Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt und deren Aufhebung im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt verneint wird.
Beschluss vom 5.7.2004 - 2 B 284/04 - (5 S., M5461)

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Asylbewerbers kein Rechtsmittel einlegt, obwohl er auch ohne besondere Weisung zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war.
Beschluss vom 22.4.2004 - 11 A 1289/04.A - (4 S., M5283)
VGH Hessen: "1. Auf Grund des Devolutiveffekts eines Berufungszulassungsantrags ist das Verwaltungsgericht für eine Betreibensaufforderung nicht mehr zuständig. Eine verwaltungsgerichtliche Betreibensaufforderung ist trotzdem wirksam, weil dieser Zuständigkeitsmangel nicht völlig offensichtlich ist.
2. Das Fehlen der gemäß § 56 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zustellung der Betreibensaufforderung wird durch den tatsächlichen Zugang gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.3.2004 - 8 UZ 83/04.A - (2 S., M5356)
VG Lüneburg: "Wurde dem Asylbewerber vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und wird diese Feststellung später im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, so muss eine danach noch zu erlassende isolierte Abschiebungsandrohung auf § 34 AsylVfG gestützt werden und stellt einen sonstigen Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylVfG dar. Die dagegen erhobene Klage hat gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (wie VG Neustadt a. d. W., Beschl. v. 5.2.2001 - 7 L 2938/00 -, InfAuslR 2001, 203)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.7.2004 - 1 B 47/04 - (2 S., M5358)
VG Arnsberg: Die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten ist zweifelhaft, wenn er lediglich einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend macht (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 24.6.2004 - 12 K 1341/03.A - (8 S., M5382
VG Hannover: Holt das Bundesamt nach positiver Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG die zunächst unterlassene Feststellung zu § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung in einen weiteren Bescheid nach, so hat die dagegen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 17.5.2004 - 6 B 1896/04 - (6 S., M5189)

BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Verneinung der Asylrelevanz
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 1318/03 - (4 S., M5258)

"(...) a) Das Verwaltungsgericht überschreitet den ihm nach Art. 16 a Abs. 1 GG eingeräumten Wertungsrahmen, indem es die von der Beschwerdeführerin erlittenen, zunächst nicht näher beschriebenen Misshandlungen zwar unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für nicht mehr gerechtfertigt, aber asylrechtlich für unerheblich hält. Es hätte den politischen Charakter und damit die Asylrelevanz der Misshandlungen nicht verneinen dürfen, ohne zunächst darzulegen, von welchen konkreten Misshandlungen es im Fall der Beschwerdeführerin ausgeht, und welcher Art die allgemein üblichen, gegenüber allen Bewohnern der Türkei angewandten Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte sind. Da das Verwaltungsgericht hierzu entgegen der ihm obliegenden, vom Asylgrundrecht umfassten Sachaufklärungspflicht keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen hat, lässt sich die Asylrelevanz der fraglichen Maßnahmen nicht hinreichend verlässlich beurteilen.
Das Verwaltungsgericht durfte eine fehlende asylrechtliche Erheblichkeit der angegebenen Misshandlungen auch nicht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung von politisch Verfolgten und der übrigen Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte nicht dargelegt habe. Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers wäre überspannt, wenn man von ihm verlangte, eine derartige Differenzierung von sich aus darzutun. Solange sich insoweit ein 'Politmalus' nicht von vornherein ausschließen lässt, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, auch tatsächlich in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <278>). (...)
b) Die Verneinung politischer Verfolgung mangels Asylrelevanz der erfahrenen Behandlung wird Art. 16 a Abs. 1 GG schließlich auch deshalb nicht gerecht, weil sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen lässt, auf welche tatsächliche Grundlage das Verwaltungsgericht seine Einschätzung stützt, die Beschwerdeführerin habe keine weitergehenden Misshandlungen erlitten als es allgemein in der Türkei im Rahmen polizeilicher Ermittlungen oder bei der Verfolgung nicht politischer Straftaten üblich sei. Da es sich um eine dem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG entgegenstehende Feststellung handelt, hätte das Verwaltungsgericht angeben müssen, woher es seine Erkenntnisse bezieht. (...)"

Weitere Dokumente 7-8/2004

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beweisantrag zwar nicht mit der Begründung des Gerichts, aber mit anderen Gründen abgelehnt werden konnte oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlte.
Beschluss vom 22.3.2004 - 9 UZ 925/00.A - (12 S., M5032)

Weitere Dokumente 6/2004

VG Freiburg: Schließen ein Asylantragsteller und das BAFl einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Antragsteller wegen einer Erkrankung Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 4 AuslG gewährt wird, so bestimmt der Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag, was künftig zwischen den Beteiligten in Bezug auf Abschiebungshindernisse rechtens sein soll.
Urteil vom 6.2.2004 - A 1 K 11410/03 - (8 S., M5108)

Weitere Dokumente 1-2/2004

VGH Hessen: Kein Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht lediglich eine Liste von Erkenntnismitteln ohne konkrete Auswahl in das Verfahren einführt.
Beschluss vom 1.3.2004 - 6 UZ 2532/02.A - (6 S., M4853)

Weitere Dokumente 4/2004

Rechtsprechung:
VG Darmstadt Das Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Asylanerkennung entfällt mit der freiwilligen Ausreise in einen aufnahmebereiten Drittstaat.
Urteil vom 23.5.2003 - 5 E 30210/97.A(3) - (6 S., M4829)

OVG Sachsen: Keine kurzfristige Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Beschluss vom 2.9.2003 - A 5 B 357/01 - (6 S., M4232)

"(...) Einem Beteiligten wird das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) versagt, wenn die Ablehnung seines wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten gestellten Terminsverlegungsantrags so spät erfolgt, dass die rechtzeitige Bestellung eines anderen Bevollmächtigten nicht mehr möglich und zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl. 2003, § 138, RnNr. 15).
So verhielt es sich hier. Prozessbevollmächtigter des Klägers war - zumindest auch - Rechtsanwalt W. Dieser hatte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die nur einen Tag vor dem Verhandlungstermin an ihn ergangene telefonische Mitteilung darüber, dass der Termin nicht verlegt werde, verwehrte es dem Kläger, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen, der in der Kürze der verbleibenden Zeit von nur wenigen Stunden zu einer sachgerechten Vertretung und Terminswahrnehmung in der Lage gewesen wäre. Das gilt umso mehr, wenn man auf den erst im Termin selbst ergangenen Beschluss über die Ablehnung der Verlegung abstellt. (...)
Hinzu kommt, dass der Einzelrichter zuvor antragsgemäß die Aufhebung des Termins verfügt und die betreffende Mitteilung an Rechtsanwalt W. veranlasst hatte. Unter diesen Umständen stellt sich die im Termin bzw. einen Tag vorher erlassene negative Entscheidung über den Verlegungsantrag darüber hinaus als eine das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzende (verfahrensrechtliche) Überraschungsentscheidung dar. Im Übrigen ist es konstruktiv ausgeschlossen, nachdem bereits über einen Verlegungsantrag eine dem Begehren (auch) entsprechende Entscheidung in Form der Aufhebung des Termins ergangen ist, den Verlegungsantrag nochmals abzulegen. (...)"
Einsender: OVG Sachsen

Weitere Dokumente 1-2/2004

Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Führt das VG die mündliche Verhandlung durch, obwohl der Kläger krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nur gerügt werden, wenn alle prozessualen Möglichkeiten zur Erlangung des rechtlichen Gehörs ausgeschöpft worden sind - insbesondere die Terminsverlegung oder -aufhebung beantragt worden ist - und substantiiert dargelegt wird, was der Kläger vorgetragen hätte und warum der Vortrag eine andere Entscheidung des VG bewirkt hätte.
Beschluss vom 28.10.2003 - 2 A 369/02.AZ - (4 S., M4510)

VG Würzburg: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung statthaft
Beschluss vom 1.10.2003 - W 8 E 03.31562 - (6 S., M4287)

“(...) In der Rechtsprechung ist seit längerem anerkannt, dass die Rechtskraft eines (Verpflichtungs-)Urteils nur für die dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Rechtslage gilt und damit ihre Grenze in einer nachträglichen Rechtsänderung findet (so VGH Mannheim, B. v. 14.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447 m.w.N.; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.1973, DVBl. 1974, 371 = NJW 1974, 918), dass Einwendungen gegen den im rechtskräftigen Urteil festgestellten Anspruch selbst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 VwGO, § 767 ZPO) verfolgt werden können und auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO, § 769 ZPO begehrt werden kann. Dies wird auch in der einschlägigen Kommentarliteratur so gesehen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 172, Rn.Nr. 8; Eyermann/ P. Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 167, Rd.Nr. 19 und § 172, RdNr. 17). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in dem von den Beteiligten zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 (1 C 15.02 [ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 38]) davon aus, dass die Verwaltung nicht befugt ist, die Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils allein unter Berufung auf eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, ohne die Aufhebung des unbedingten Leistungsbefehls durch eine Vollstreckungsabwehrklage zu betreiben. Es stellt fest, dass eine Verpflichtung, eine solche Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, für die Behörde – hier konkret das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – zwar im Regelfall nicht besteht, geht aber ganz offensichtlich von der Zulässigkeit ihrer Vollstreckungsabwehrklage – und damit denknotwendig auch des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 769 ZPO – aus. Ist dem aber so, steht die Entscheidung, ob die Antragstellerin zunächst dem Verpflichtungsurteil nachkommt und dann ggf. widerruft, oder Vollstreckungsabwehrklage erhebt und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz begehrt, im Ermessen der Behörde. Es müssen – materiell gesehen – Umstände geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten sachlich-rechtlichen Anspruch als solchen erfassen und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen (so BVerwG, U. v. 08.05.2003 unter Hinweis auf U. v. 19.09.2002, u.a. DVBl. 2003, 201). (...)
Dass sich die Lage im Irak seit der Rechtskraft des Urteils vom 24. Februar 2003 offensichtlich geändert hat, muss nicht näher erläutert werden. Nach der “Überarbeiteten UNHCR-Position zur Rückkehr gefährdeter irakischer Schutzsuchender” vom 29. Juli 2003 bestehen im Irak zwar erhebliche Sicherheitsprobleme und es ist von einer fehlenden rechtsstaatlichen Ordnung in vielen Teilen des Landes auszugehen, ebenso von einer unregelmäßigen Grundversorgung. Deshalb fördere der UNHCR noch keine freiwillige Rückkehr. Er empfielt vielmehr irakischen Schutzsuchenden in zeitlich begrenzter Form Schutz zu gewähren und bei der Wiederaufnahme der Bearbeitung individueller Asylanträge die “Gefahr durch nicht-staatliche Verfolgung insbesondere wegen des fehlenden effektiven nationalen Schutzes im Irak besonders zu berücksichtigen”. Der UNHCR geht somit nicht von einer weiter bestehenden staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgung aus. Allein dieser Umstand ist jedoch maßgebend dafür, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Danach ist nicht mehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei einer Rückkehr in den Irak von staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht wäre, denn die Menschenrechtslage im Irak hat sich mit dem Ende des Regimes grundlegend gewandelt. (...)”
Einsender: RA Schinkel, Flensburg

BVerwG: Zur Prüfung von Abschiebungshindernissen und zur Abschiebungsandrohung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückkehr
Urteil vom 10.7.2003 - 1 C 21.02 - (7 S., M4162)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen staatenlosen Kurden aus Syrien. Das OVG Sachsen-Anhalt hatte sein Asylbegehren abgelehnt, da er aufgrund des Einreiseverbots des syrischen Staates für staatenlose Kurden nicht nach Syrien zurückkehren könne und damit Syrien nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts sei. Gleichwohl sei die Bezeichnung Syriens als Zielstaat der Abschiebung in der Abschiebungsandrohung rechtmäßig (Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 39). Die hiergegen gerichtete Revision war erfolgreich.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das BVerwG nicht entschieden hat, dass die Einreiseverweigerung des syrischen Staates asylrechtlich unerheblich ist. Vielmehr hat es diese auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Wertung von der Vorinstanz übernommen.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung des Klägers bezeichnet ist. Insoweit verletzt das Urteil des Berufungsgerichts Bundesrecht. (...)
Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es hat zu Recht angenommen, dass die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen Duldungsgrund darstellt, die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht hindert. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das Bundesamt nicht gehalten war, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung schon deshalb abzusehen (bzw. diese später bei nachträglich festgestellter Unmöglichkeit wieder aufzuheben), weil eine Abschiebung des Klägers nach Syrien aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien als rechtmäßig bestätigt, ohne sich zu vergewissern, ob hinsichtlich dieses Zielstaats zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass ein Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen darf, ohne die Frage zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft zu haben. Dieses Gebot hat das Berufungsgericht missachtet, wenn es, wie die Revision zu Recht beanstandet, einerseits die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Syrien für rechtmäßig hält, andererseits aber meint, die Frage zwingender Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG stelle sich nicht, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht komme.
Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sieht der Senat ab. Das Berufungsgericht könnte zwar – falls die negative Feststellung des Bundesamts nicht bestandskräftig geworden wäre – die Prüfung nachholen, ob zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Hinblick auf Syrien als Zielstaat einer möglichen Abschiebung des Klägers gegeben sind. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Berufungsgericht zu einer derartigen Prüfung aber nicht mehr befugt, da der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien zugelassen hat; es war aber hierzu auch nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hätte bei Verzicht auf diese Prüfung die Berufung des Beteiligten zurückweisen und die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigen müssen. Diese Entscheidung trifft der erkennende Senat aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die vom Bundesamt verfügte Zielstaatsbezeichnung Syrien ist – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) – aufgrund der vom Berufungsgericht zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellten Unmöglichkeit der Abschiebung und freiwilligen Ausreise dorthin auf unabsehbare Zeit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Grundsätzlich darf sich ein Gericht in einem Asylstreitverfahren nicht der Prüfung entziehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bundesamt darüber entschieden hat und es im gerichtlichen Verfahren hierauf ankommt (zum Rangverhältnis der asylrechtlichen Klageanträge vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <328 ff.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 104 ff. m.w.N.). Dass das Bundesamt regelmäßig zu der Feststellung berechtigt und verpflichtet ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 AsylVfG (vgl. auch § 24 Abs. 2 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Hat das Bundesamt – nur diese Alternative ist vorliegend von Belang – festgestellt, dass hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat angedroht, so muss das Gericht auf die Klage des Asylbewerbers diese Entscheidungen umfassend überprüfen. Auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine “Vorratsentscheidung” zu § 53 AuslG und in der Abschiebungsandrohung zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Entscheidung zu eröffnen, um diese Fragen möglichst frühzeitig zu klären und nicht weiteren behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren vorzubehalten (zu derartigen Entscheidungen “auf Vorrat” vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 52 S. 92 f.). Das dient dem gesetzgeberischen Ziel, Asylverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen, um im Falle der Ablehnung des Asylbegehrens die Aufenthaltsbeendigung ohne weitere Verzögerungen durchsetzen zu können; diesem Regelungssystem sind auch die Gerichte verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Revision können sie sich aufgrund der eindeutigen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 2 AuslG der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts grundsätzlich auch dann nicht entziehen, wenn die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung “offenkundig” erscheint.
Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. Hier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AuslG, sondern schon zu § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, dass der Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien abgesehen, weil wegen des – asylrechtlich unerheblichen – Einreiseverbots für den staatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG sowie der dann unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn – wie hier – aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4). Dem entspricht die auch für das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz – Beilage – vom 6. Oktober 2000). Dort heißt es unter Nummer 50.2.2: “Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch unternommen werden kann.” Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). (...)”
Einsender: RA Walliczek, Minden

OVG Niedersachsen: Streitgegenstand einer Beanstandungsklage gegen Asylanerkennung
Urteil vom 27.5.2003 - 2 L 2040/98 - (21 S., M3856)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob auf eine Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der den Asylantragsteller als Asylberechtigten anerkennt, aber keine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG trifft, das Gericht auch über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu befinden hat. Das OVG Niedersachsen bejaht diese Frage.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist danach zum einen die Frage, ob das Bundesamt die Beigeladene zu Recht als Asylberechtigte anerkannt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist zum anderen auch die Frage, ob in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Dies zeigt die Vorschrift des § 13 Abs. 2 AsylVfG. Danach wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Sofern – wie hier – das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt, aber eine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG unterlassen hat, muss demgemäss auf die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten hin das Gericht stets auch noch über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit entscheiden (vgl. Rennert, Der Streitgegenstand im Asylprozess, DVBl. 2001, 161, 164 f., m.w.N.; Beschl. d. Sen. v. 12.10.2001 - 2 L 2847/98 - [10 S., M1263]; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.1993 - A 13 S 710/92 -, NVwZ-RR 1993, 383).
Der Kläger kann sich demgegenüber zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 (- 1 B 217.01 -, AuAS 2002, 70) berufen. Denn dieser Beschluss bezieht sich nicht auf die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Gew