Asylverfahrens- und -prozessrecht

Rücknahme und Widerruf

Aus ASYLMAGAZIN 4/2008

Rechtsprechung:
VG München: Der Widerruf ist gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur auf dem Ermessensweg möglich, wenn das Bundesamt vor dem 1.1.2005 den Widerruf geprüft und die Einleitung des Widerrufsverfahrens aktenkundig abgelehnt hat (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.2.2008 - M 24 K 07.50978 - (12 S., M12592)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008

Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: "1. Von einem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, wenn qualifizierte verfolgungsbedingte Gründe des Einzelfalles eine Rückkehr unzumutbar machen. Vorzunehmen ist insoweit eine spezifisch asylrechtliche Bewertung der objektiven und subjektiven Besonderheiten des Einzelfalles, nicht eine allgemeine Abwägung aller (möglichen) Rückkehrfolgen.
2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unterscheidet sich in Tatbestand und Rechtsfolgen wesentlich von der Frage des Vorliegens von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 5.11.2007 - A 6 S 1097/05 - (13 S., M12010)
VGH Bad.-Württ: "§ 73 Abs. 1 AsylVfG ist wie bisher in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen und anzuwenden; die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat insoweit klarstellende Bedeutung. Aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.10.2007 - A 6 S 740/05 - (11 S., M12009)
VG Stuttgart: "1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unrichtiger Angaben i. S. d. § 73 Abs. 2 AsylVfG.
2. Die in Auskünften des Auswärtigen Amtes vielfach verwendete Formulierung ’es kann nicht bestätigt werden’ bedeutet nicht, dass das Gegenteil erwiesen ist." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 8.10.2007 - A 11 K 300/07 - (8 S., M12083)

Aus ASYLMAGAZIN 12/2007

VG Köln: Kein Widerruf bei schlechter Sicherheitslage
Urteil vom 12.10.2007 - 18 K 3468/06.A - (12 S., M11857)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil setzt das VG Köln seine Rechtsprechung zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung fort. Abweichend von der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung geht es davon aus, dass ein Widerruf nicht in Betracht kommt, wenn zwar die Verfolgungsgefahr weggefallen ist, der Flüchtling aber keinen effektiven Schutz vor anderen Gefahren erlangen kann. Das VG Köln lehnt daher den Widerruf im Falle eines irakischen Staatsangehörigen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten ’Wegfall der Umstände’-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) zu beurteilen, die wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67 [14 S., M6790]) und nunmehr auch in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 2007 übernommen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Rechtslage unter dem Zuwanderungsgesetz ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 bis 292 [ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27]), dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Konvention auszulegen ist und sie ihrem Inhalt nach Art. 1 C (5) GFK entspricht.
Soweit daher Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Artikel 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985 S. 926/II 1987 S. 757 – WVRK) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts anwendbar.
Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass ’Wegfall der Umstände’ im Sinne von Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK – ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse meine. Unter ’Schutz’ sei nach Wortlaut und Zusammenhang der Beendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. (…)
Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich hier ausdrücklich gegen die anders lautende Auffassung in den UNHCR-Richtlinien. Im Falle allgemeiner Gefahren könne Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden, also insbesondere durch die Feststellung von Abschiebungshindernissen oder entsprechende Erlasse nach § 60 a AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a. a. O., und BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 Juris [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19]; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - AuAS 2007, 164–167 [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 37]). (…)
Das erkennende Gericht hat demgegenüber in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf im Falle irakischer Staatsangehöriger angesichts der derzeitigen Situation im Irak trotz des Sturzes des Saddam-Regimes nicht vorliegen (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67 [14 S., M6790]; Urteil vom 24.03.2006 - 18 K 6200/05.A - Juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 18]; zuletzt Urteil vom 12.01.2007 - 18 K 3234/06.A - Juris [ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 39]).
An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung vor allem der Argumente des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20.03.2007 (1 C 21.06 AuAS 2007, 164–167) jedenfalls unter Berücksichtigung der Änderung des § 73 AsylVfG 2007 und der Entwicklung im Irak im Jahr 2007 fest.
An dem im Urteil der Kammer vom 12.01.2007 festgestellten Konsens hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der ’Wegfall der Umstände’-Klausel des Art. 1 C (5) GFK im internationalen Flüchtlingsrecht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat sich seitdem nichts geändert. In völliger Übereinstimmung mit den Richtlinien des UNHCR (vgl. UNHCR, Guidelines on international protection: Cessation of Refugee Status under Article 1 C (5) und (6) of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees (the ’Ceased Circumstances’ Clauses, Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien)), wird hinsichtlich des grundlegenden Charakters der eingetretenen Veränderungen im Herkunftsland gefordert, dass alle entscheidenden Faktoren berücksichtigt werden müssen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind danach die typischen Situationen, in denen es zur Anwendung von Artikel 1 C (5) oder (6) GFK kommt (vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 11). (…)
Auf die Bedeutung von Richtlinien des UNHCR als maßgebliche Auslegungshilfen, von denen nur ausnahmsweise aus gewichtigen, völkervertragsrechtlich zulässigen Erwägungen abgewichen werden dürfe, hat im Zusammenhang mit der Auslegung des § 60 Abs. 8 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 1 F GFK nunmehr auch der 8. Senat des OVG NRW hingewiesen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - Juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 28]).
Die Auslegung der ’Wegfall der Umstände’-Klausel in Art. 11 Abs. 1 e) der Qualifikationsrichtlinie nach den Grundsätzen für die Auslegung von europäischem Recht stimmt auch mit derjenigen von Art. 1 C (5) GFK nach völkervertragsrechtlichen Grundsätzen überein und beinhaltet ebenso wie diese eine qualitative Dimension der Veränderungen im Herkunftsland eines Flüchtlings, wie sie im Einzelnen in den Richtlinien des UNHCR aus dem Jahre 2003 zu den Klauseln niedergelegt sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der ’Wegfall der Umstände’-Klauseln in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) und f) der Qualifikationsrichtlinie, der mit demjenigen der ’Wegfall der Umstände’-Klauseln der Genfer Flüchtlingskonvention identisch ist. (…)
Die Auslegung der ’Wegfall der Umstände’-Klausel der Qualifikationsrichtlinie in Übereinstimmung mit der einhelligen Auslegung der entsprechenden Klausel der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich darüber hinaus auch aus Systematik sowie Sinn und Zweck der Qualifikationsrichtlinie. In Erwägungsgrund 2 der Richtlinie wird ausdrücklich auf die Vereinbarungen der Sondertagung des Rates von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hingewiesen, nach denen sich das zu schaffende Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls stützen sollte. Durch den Verweis auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung wird dieses Anwendungsgebot allerdings zunächst nur für das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK hervorgehoben. In Erwägungsgrund 3 der Richtlinie erfolgt aber die Klarstellung, dass die Genfer Konvention und das Protokoll einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellen. In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie werden Konsultationen mit dem UNHCR als wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft bezeichnet. Die Richtlinie stellt demnach mehrfach unmissverständlich klar, dass sie sich hinsichtlich der Regelungsbereiche, die von der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst sind, an dieser orientieren will und dabei die Stellungnahmen des UNHCR, zu denen insbesondere das Handbuch und etwaige Richtlinien zu speziellen Problemkreisen gehören, als Auslegungshilfe akzeptiert. Die gemeinsamen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Genfer Flüchtlingskonvention sollten eindeutig die Grundlage der mit der Qualifikationsrichtlinie beabsichtigten Harmonisierung sein, deren wesentliches Ziel nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie die Eindämmung der Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten ist. Auch aus Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c) EG, der die Rechtsgrundlage für die Qualifikationsrichtlinie darstellt, und der damit geschaffenen Bindung der EG insbesondere an die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das Protokoll folgt, dass Abweichungen von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gewollt sind.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwangsläufig, dass die nach völkervertraglichen Grundsätzen zu ermittelnde Auslegung einzelner Konventionsbestimmungen maßgebliche Bedeutung auch für die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie hat. Dies schließt die Heranziehung der im Zeitpunkt der Verabschiedung der Qualifikationsrichtlinie bekannten Auslegung einzelner Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den UNHCR und der bekannten Staatenpraxis bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie ein. Uneingeschränkt muss dies in den Fällen angenommen werden, in denen das Handbuch des UNHCR und etwaige Richtlinien eine übereinstimmende Staatenpraxis widerspiegeln und der Wortlaut der Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie keinerlei inhaltliche Abweichungen hiervon beinhaltet, wie es im Falle der ’Wegfall der Umstände’-Klausel der Fall ist. (…)
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft würden gemäß Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - AuAS 2007, 164–167), kommt es auf diese Frage nach erfolgter Umsetzung des Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie in § 73 AsylVfG 2007 nicht mehr an. Denn mit dieser Umsetzung hat die Bundesrepublik Deutschland die inhaltlichen Maßstäbe des Art. 11 ohne zeitliche Übergangsregelung für bestimmte Gruppen von Flüchtlingen in das deutsche Recht übernommen. Selbst wenn sie bezüglich des Personenkreises, der vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, hierzu nicht verpflichtet gewesen sein sollte, findet § 73 AsylVfG nunmehr unbeschränkt Anwendung.
Unabhängig davon teilt die Kammer die vorgenannte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie trifft eine Regelung ausschließlich über die Pflicht der Mitgliedstaaten, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 hieraus verfahrensmäßige Konsequenzen zu ziehen, also eine zuerkannte Flüchtlingseigenschaft auch tatsächlich abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung abzulehnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer der Erlöschensgründe des Art. 11 wird in Art. 14 Abs. 1 vorausgesetzt, ohne dass dessen Anwendung suspendiert ist. Ausschließlich die Pflicht zur verfahrensmäßigen Umsetzung eines Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft wird auf die Schutzanträge beschränkt sein, die nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt wurden. (…)
Die Annahme, Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie sei auf vor deren Inkrafttreten gestellte Schutzanträge gar nicht anwendbar, widerspricht zudem den materiellen Erwägungen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e). Wie dargestellt gibt es hinsichtlich der Auslegung der ’Wegfall der Umstände’-Klauseln in der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention keine Diskrepanz und es besteht insbesondere hierzu eine völlig übereinstimmende Staatenpraxis, von der derzeit nur die Bundesrepublik Deutschland abweicht. Vor diesem Hintergrund gab es keinerlei Veranlassung, die Anwendung der inhaltlich übereinstimmenden Klauseln der Qualifikationsrichtlinie zeitlich zu beschränken. (…)
Gemessen an den demnach nach völkerrechtlichen und europarechtlichen Grundsätzen zu fordernden Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft liegen diese gegenwärtig bezogen auf den Irak zur Überzeugung der Kammer unverändert nicht vor. (…)
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Volks- und Religionsgruppen eskalieren unaufhörlich. Ein Ende der Gewaltspirale ist nicht in Sicht (vgl. UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January–31 March 2007 [ID 74740]; Guido Steinberg, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszerfall, SWP-Studie, Berlin, Juli 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, Genf, August 2007, deutschsprachige Zusammenfassung, September 2007 [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 14]). (…)
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Eskalation der Gewalt hat auch die Beklagte aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 15.05.2007 - M I 4-125 421 IRQ/0 - [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 18] inzwischen ihre Entscheidungspraxis geändert und sieht nunmehr hinsichtlich bestimmter Personengruppen von der Einleitung von Widerrufsverfahren ab. Bereits laufende Widerrufsverfahren sollen ruhen. Da die in dem Erlass genannten Personengruppen in erster Linie durch eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit gekennzeichnet sind, ist dieser Erlass nach Auffassung der Kammer ein Hinweis darauf, dass auch auf Seiten des Bundesministeriums des Innern nunmehr Zweifel bestehen, ob die Widerrufsvoraussetzungen unter dem Aspekt der fehlenden Wiederherstellung nationalen Schutzes hinsichtlich des Irak vorliegen. Dieser Eindruck drängt sich vor allem deshalb auf, weil die Systematik des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 2007, der dem Bundesamt kein Ermessen einräumt, im Ansatz keinen Raum für die Bildung derartiger Fallgruppen bietet. (…)"

Weitere Dokumente aus 12/2007:

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung erlischt mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung von im Wege des Familienasyls anerkannten Familienangehörigen.
Urteil vom 28.6.2007 - 1 LB 4/07 - (8 S., M12003)

Aus ASYLMAGAZIN 11/2007

VG Ansbach: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur im Ermessen möglich, wenn das Bundesamt vor dem 1.1.2005 den Widerruf geprüft und abgelehnt hat.
Urteil vom 17.7.2007 - AN 19 K 07.30267 - (3 S., M11730)

Aus ASYLMAGAZIN 10/2007

Rechtsprechung
BayVGH: Hat das Bundesamt vor dem 1.1.2005 den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung geprüft und abgelehnt, ist der Widerruf gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur noch im Ermessen möglich.
Beschluss vom 4.7.2007 - 23 B 07.30069 - (5 S., M11297)

Aus ASYLMAGAZIN 9/2007

BVerwG: Jahresfrist bei Widerrufsentscheidungen
Urteil vom 12.6.2007 - 10 C 24.07 - (15 S., M10826)

"(…) 1. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt. (…)
Zwar gilt § 73 Abs. 2 a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind. Die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, beginnt allerdings erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen in seinem Urteil vom 20. März 2007 im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen [ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 37]) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. (…)
Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher offen gelassen, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt. Es entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen – wie hier – die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG widerrufen wird. Ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt, lässt der Senat offen.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Drei-Jahres-Frist nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG zum 1. Januar 2005 eine bereichsspezifische Regelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das Bundesamt getroffen, die die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt. Zu der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung des § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar sind, soweit diese Raum dafür lassen (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 <88> [19 S., R9326]). Jedenfalls seit Einführung der Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufsvoraussetzungen prüfen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen muss, ist für die zusätzliche Anwendung einer parallel laufenden Jahresfrist nach den allgemeinen Bestimmungen kein Raum. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr – wie bisher – zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums ausgesprochen werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesamt einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländerrechts abgestimmten zeitlichen Rahmen vorgegeben, der nach dem Sinn und Zweck der Regelung erkennbar abschließend ist und nicht durch weitere (allgemeine) Fristen wieder verengt werde sollte. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs, 'dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen' sollen (BT-Drucks 15/420 S. 112). Muss ein als Asylberechtigter oder als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannter Ausländer während der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbescheids rechnen, genießt er nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in diesem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus. Damit fehlt ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG; denn im System des § 48 VwVfG ist wohl auch die Fristregelung Ausdruck des Vertrauensschutzes (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 <14>). (…)"

Weitere Dokumente 9/2007

Rechtsprechung
VG Göttingen: Verfolgungsgründe sind auch dann im Rahmen von § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als zwingende Gründe, die den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausschließen können, zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anerkennung keine Rolle spielten (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 56/06 - (10 S., M11165)
VG Sigmaringen: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist gem. § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG nur im Ermessen des Bundesamtes möglich, wenn das Bundesamt bereits vor dem 1.1.2005 den Widerruf geprüft und abgelehnt hatte.
Urteil vom 30.5.2007 - A 5 K 72/07 - (7 S., M10920)

Aus ASYLMAGAZIN 7-8/2007

BVerwG: Obligatorische Widerrufsprüfung bei Altfällen
Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21.06 - (18 S., M10408)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG stellt hier fest, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Ausländer zwar vor dem 1.1.2005 als Flüchtling anerkannt worden ist, die Flüchtlingsanerkennung aber erst nach dem 1.1.2005 widerrufen worden ist. Die Drei-Jahres-Frist begann in solchen Fällen erst am 1.1.2005, so dass die Widerrufsprüfung spätestens am 31.12.2008 stattfinden muss. Das BVerwG lässt offen, ob die Prüfungspflicht des Bundesamts ausschließlich im öffentlichen Interesse steht, oder ob der Ausländer einen Anspruch auf Überprüfung geltend machen kann. Im Übrigen hält das BVerwG an seiner Rechtsprechung zum Widerruf fest und betont, dass auch die Qualifikationsrichtlinie daran nichts ändert. Es geht davon aus, dass der von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Prognosemaßstab den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entspricht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen. (…)
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zutreffend erörtert, ob der angefochtene Widerruf schon an dem durch dieses Gesetz eingeführten Erfordernis einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG scheitert. Es hat dies im Ergebnis zu Recht verneint. (…)
Bisher ist durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 [=ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27]) lediglich geklärt, dass sich diese Vorschrift nicht auf solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein Widerruf erfolgt war. Der Senat hat dabei allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch das Bundesamt abgestellt und – auch in Ansehung von § 77 AsylVfG – nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen späteren gerichtlichen Entscheidung über eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage. Er hat dies u. a. damit begründet, dass das neu eingeführte mehrstufige Verfahren nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG eine zukunftsbezogene Regelung darstellt und es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 der Vorschrift, an die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt.
Offen geblieben war, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufsbescheide anwendbar ist, die – wie im vorliegenden Fall – zwar nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordene Anerkennungen (Alt-Anerkennungen) beziehen. Der Senat entscheidet diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nunmehr dahin, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer Anerkennung gilt, die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, allerdings mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 1 vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, bei diesen Alt-Anerkennungen erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen beginnt. Für die teilweise vertretene Auffassung, dass der Geltungsbereich der Vorschrift auf Widerrufsentscheidungen über künftige, also nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Anerkennungen beschränkt sein sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes oder den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte entnehmen. Der Sinn und Zweck des Gesetzes spricht vielmehr dafür, dass auch vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen grundsätzlich der Neuregelung unterfallen sollten.
Mit der Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht in § 73 Abs. 2 a AsylVfG sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs erreicht werden, 'dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen' (BTDrucks 15/420 S. 112). Es ist nicht ersichtlich, warum diese erwünschte striktere Prüfungspflicht nicht möglichst weitreichend, d. h. auch für bereits vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge verwirklicht werden sollte. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises wird durch die Einbeziehung in die verfahrensrechtliche Neuregelung auch nicht etwa verschlechtert. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder einer Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG war das Bundesamt auch nach bisherigem Recht berechtigt und verpflichtet, entsprechende Verfahren einzuleiten und die Anerkennungen zu widerrufen oder zurückzunehmen. Weiteres Ziel der gesetzlichen Neuregelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist es, nach negativem Ausgang der obligatorischen Überprüfung durch das Bundesamt, die asyl- und aufenthaltsrechtliche Position der anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge zu verbessern. Denn nach einer solchen Negativentscheidung steht jede weitere Widerrufs- und Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts (§ 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG). Außerdem können anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach einer solchen Negativentscheidung des Bundesamts und einer entsprechenden Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG nach dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen. Warum diese asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen nur für Personen gelten sollten, die nach dem 1. Januar 2005 als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden, ist nicht erkennbar. Würde man den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Neuanerkennungen beschränken, wären die bereits zuvor Anerkannten dauerhaft von der aus integrationspolitischen Gründen erwünschten Verbesserung der Rechtsstellung ausgeschlossen, obwohl sie sich bereits typischerweise länger als die Neuanerkannten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dementsprechend weitergehend integriert sein dürften. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere mit der angestrebten Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, nicht vereinbar und würde zudem zu einer ungerechtfertigten, weil dauerhaften Benachteiligung von vor dem 1. Januar 2005 anerkannten Flüchtlingen gegenüber neuanerkannten Flüchtlingen führen. Schließlich sprechen auch die Grundsätze des intertemporalen Rechts, nach denen bei fehlender Übergangsregelung neues Verfahrensrecht regelmäßig sogleich bei allen anhängigen Verfahren zu beachten ist, für eine Anwendung des neuen § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf alle nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen oder – wie hier – erst danach in Gang gesetzten Widerrufsverfahren.
Die Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Widerrufe von sog. Alt-Anerkennungen bedeutet allerdings nicht, dass die darin genannte Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen hat, bereits mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung in Gang gesetzt worden ist. Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 1. November 2005 a. a. O. ausgeführt hat, ist diese Prüfungspflicht des Bundesamts ihrer Natur nach zukunftsbezogen und kann folglich nicht rückwirkend für vergangene Zeiträume statuiert werden. Bei Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck daher dahingehend auszulegen, dass die Drei-Jahres-Frist erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2005 beginnt. Auch dies entspricht im Übrigen den Grundsätzen des intertemporalen Rechts über den Beginn neuer Fristen, die an Tatbestände vor dem Inkrafttreten der Neuregelung anknüpfen. Sie beginnen, sofern nichts anderes bestimmt ist, in der Regel erst vom Inkrafttreten des neuen Gesetzes an zu laufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 96 Rn. 10; so etwa auch Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20 zu dem Fristbeginn der erst durch das SGB X eingeführten Jahresfrist für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - juris Rn. 26 zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten unverzüglichen Anzeigepflicht der Ausländerbehörden nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG in Altfällen – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen [ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 28]).
Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen – wie hier – im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2 a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung – ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts – ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris [ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 39] und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 24] und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff. [5 S., M7651]). Abgesehen davon, dass – wie oben ausgeführt – die rückwirkende Begründung einer Handlungspflicht des Bundesamts (hier: zur obligatorischen Prüfung jeder Anerkennungsentscheidung nach Ablauf von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit) nicht in Betracht kommt, fehlt es auch an der für eine solche Auslegung erforderlichen vergleichbaren Fallgestaltung. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a AsylVfG knüpft den Übergang zu einer Ermessensentscheidung keineswegs an den bloßen Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt (Negativentscheidung). Ist aber – wie regelmäßig in Altfällen – eine solche Entscheidung noch nicht ergangen, fehlt es auch an einem vom Bundesamt geschaffenen Vertrauenstatbestand, der den Übergang zu einer Ermessensentscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nach der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte. (…)
Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass zwar § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf den angefochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung anwendbar ist, dass aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundesamts in seinem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt fehlt. Eine solche Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig unterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Flüchtlings besteht, und auf welchem Wege dieser gegebenenfalls eine Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde erstreiten kann, um einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG geltend machen zu können. (…)
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und den angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend als rechtmäßig bestätigt. (…)
An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) – Qualifikationsrichtlinie –, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden ist, festzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i. V. m. Art 11) sind im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden. Der dem hier streitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger aber bereits 2001 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i. V. m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a. a. O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a. a. O. juris Rn. 15). Soweit im Rahmen der Widerrufsvoraussetzungen inzident zu prüfen ist, ob dem anerkannten Flüchtling nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgung nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, sind die wesentlichen Inhalte der Bestimmungen der Richtlinie über Neuanträge auf Anerkennung als Flüchtling bereits durch § 60 Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt und deshalb ohnehin zu beachten. Auch hinsichtlich des allgemeinen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der nach den oben angeführten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, andersartigen Verfolgungsgefahr anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie nichts Abweichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition ('begründete Furcht vor Verfolgung', vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) angelegten Maßstab. Die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher Ebene greift nur im Falle einer Vorverfolgung ein. (…)"

Weitere Dokumente 7-8/2007:

Rechtsprechung:
VG Minden: § 73 Abs. 2 AsylVfG berechtigt nicht zur Rücknahme einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erfolgt ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.3.2007 - 10 K 1613/06.A - (20 S., M10480)

Aus ASYLMAGAZIN 5/2007

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung dürfte unzulässig sein; jedenfalls setzt die Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO eine Auseinandersetzung damit voraus, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Beschluss vom 27.11.2006 - AN 1 S 06.30884 - (19 S., M9851)
VG Schleswig-Holstein: Familienasyl oder -abschiebungsschutz kann nicht wegen der Einbürgerung des Stammberechtigten widerrufen werden.
Urteil vom 17.11.2006 - 4 A 277/04 - (6 S., M9859)

VG Köln: Kein Widerruf bei instabiler Lage
Urteil vom 12.1.2007 - 18 K 3234/06.A - (23 S., M9552)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bekräftigt das VG Köln seine Auffassung, dass der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von irakischen Staatsangehörigen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es genüge nicht, dass die Verfolgungsgefahr durch das Baath-Regime weggefallen sei. Erforderlich sei darüber hinaus, dass neue, hinreichend stabile und grundsätzliche verfolgungsfreie Machtstrukturen entstanden sind. Zur Begründung beruft sich das VG Köln auf die Staatenpraxis zur "Wegfall-der-Umstände-Klausel" der Genfer Flüchtlingskonvention sowie auf die Qualifikationsrichtlinie.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. (…)
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten 'Wegfall der Umstände'-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist, vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67 ff. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen ausdrücklich bestätigt, dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Konvention auszulegen ist und die materiellen Anforderungen des Art. 1 C (5) GFK zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, [- 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 29]).
Soweit daher Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Artikel 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985 S. 926/II 1987 S. 757 – WVRK) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts anwendbar. Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass 'Wegfall der Umstände' im Sinne von Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK – ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse meine. Unter 'Schutz' sei nach Wortlaut und Zusammenhang der Beendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff 'Schutz des Landes' in der Beendigungsklausel habe keine andere Bedeutung als 'Schutz dieses Landes' in Artikel 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiere. Auf der Grundlage des von ihm im Wesentlichen zitierten Handbuchs des UNHCR kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zu dem Schluss, dass 'allerdings feststehen müsse, dass ihm (dem Ausländer) bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht'. Allgemeine Gefahren wie z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage seien beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich hier ausdrücklich gegen die anders lautende Auffassung in den UNHCR-Richtlinien. Im Falle allgemeiner Gefahren könne Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden, also insbesondere durch die Feststellung von Abschiebungshindernissen oder entsprechende Erlasse nach § 60 a AufenthG.
In einer weiteren Entscheidung betreffend den Widerruf der Anerkennung irakischer Christen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - Juris [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19]) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass im Falle des Fehlens jeglicher Verknüpfung zwischen früheren Verfolgungsmaßnahmen und einer etwa zukünftig befürchteten Verfolgungsmaßnahme der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen sei. (…)
Auf dieser vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Linie entscheiden seitdem nahezu ausnahmslos alle Oberverwaltungsgerichte und erstinstanzlichen Gerichte. (…)
Die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide betreffend irakische Staatsangehörige wird auf dieser Grundlage im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass der Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine grundlegende Veränderung der politischen Situation im Irak darstelle und diese Entmachtung von Saddam Hussein auch unumkehrbar sei. Die im Irak im Zeitpunkt der genannten Entscheidungen herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände werden ausschließlich unter dem Aspekt der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft. Neu entstandene Risiken werden unter Zugrundelegung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geprüft. Der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG betreffend anerkannte irakische Flüchtlinge ist daher nach dem gegenwärtigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Praxis das exakte Spiegelbild des ersten Anerkennungsverfahrens. Soweit in Entscheidungen die Qualifikationsrichtlinie Erwähnung findet, so geschieht dies nur insoweit, als – wiederum unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht – davon ausgegangen wird, dass sich auch daraus wohl keine weitergehenden Einschränkungen des Widerrufsrechts nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 - [20 S., M8413]; OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris [98 S., M8844]).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an und hält nach erneuter eingehender Prüfung – unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Folgen des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 – an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der 'Wegfall der Umstände'-Klausel gemäß Art. 1 C (5) GFK bzw. Art. 11 Abs. 1 e) der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf irakische Flüchtlinge gegenwärtig nicht vorliegen. Dies gilt jedenfalls, soweit es um den Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG geht.
Es ist nach Überzeugung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 01.11.2005 vorgenommene völkerrechtliche Auslegung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel des Art. 1 C (5) GFK tragfähig ist. (…)
Denn hinsichtlich der 'Wegfall der Umstände'-Klausel des Art. 1 C (5) GFK ergibt sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Flüchtlingsrecht eine völlig übereinstimmende Auslegung und Anwendung dieser Klausel, die derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts diametral entgegensteht. Es besteht ein überwältigender Konsens insbesondere hinsichtlich der Art und des erforderlichen Maßes der politischen Veränderungen im Herkunftsland eines – anerkannten – Flüchtlings.
Diese Veränderungen müssen danach so tiefgreifend sein, dass generell vormalige Machtstrukturen, unter denen sich die Verfolgung ereignete, weggefallen sind. Diese Veränderungen müssen gleichzeitig dauerhaft und stabil sein in dem Sinne, dass der Prozess der politischen Veränderung weitgehend abgeschlossen und zu neuen – prinzipiell verfolgungsfreien – Machtstrukturen geführt hat. Es muss sich ein neues politisches System und Klima entwickelt haben, in dem demokratische Strukturen bestehen und eine allgemeine, substantielle Verbesserung der Menschenrechtssituation eingetreten ist. Situationen, die nach wie vor von anhaltenden, gewaltsam ausgetragenen Machtkämpfen geprägt sind, deren Ausgang unklar ist, sind daher nicht als stabil zu bezeichnen. Anerkannte Flüchtlinge unterliegen einem besonderen Schutz und es soll ihnen nicht zugemutet werden, ihren Flüchtlingsstatus zu verlieren, obwohl die Situation in ihrem Herkunftsland und die weitere politische Entwicklung unklar sind. Sie dürfen legitimerweise erwarten – oder in der deutschen Terminologie gesprochen – sie haben ein schützenswertes Vertrauen darin, den Schutz ihres Aufnahmelandes und die mit ihrem Status verbundenen Rechte so lange nicht zu verlieren, wie ihr Herkunftsland zur Schutzgewährung nicht in der Lage ist.
In diesem Sinne hat sich bereits 1991/1992 das Exekutivkomitee des UNHCR geäußert. Das Exekutivkomitee des UNHCR wurde im Jahre 1958 gegründet (Resolution 1166 (XII) der Generalversammlung). Es ist ein Hilfsorgan der Generalversammlung und hat u. a. die Aufgabe der umfassenden Beratung und Unterstützung des Hohen Flüchtlingskommissars in Fragen des internationalen Schutzes. Dem Exekutivkomitee gehören heute über 60 Länder an, die großes Interesse an Flüchtlingsschutz haben und über viel Erfahrung in diesem Bereich verfügen. Die Bundesrepublik gehört dem Exekutivkomitee seit seiner Gründung an. Die Beschlüsse des Komitees werden einstimmig gefasst (vgl. mehr unter www.unhcr.org). Seinen Beschlüssen kommt daher im Rahmen der Auslegung der GFK gemäß Art. 31 Abs. 3 a WVRK große Bedeutung zu.
In einer Stellungnahme (Discussion Note) aus dem Jahre 1991 erläuterte das Exekutivkomitee eingehend die bei einer Anwendung der Klausel zu berücksichtigenden Faktoren. Es weist darauf hin, dass die Klauseln abschließend sind und restriktiv angewendet werden sollten. Ein Flüchtling solle die Gewissheit haben, dass sein Status nicht einer ständigen Überprüfung unterzogen wird. Der Begriff 'Umstände' in Art. 1 C (5) und (6) GFK beziehe sich grundsätzlich auf die politischen und grundlegenden Menschenrechtsbedingungen im Herkunftsland. (…) Da politische Veränderungen nicht über Nacht einträten, sondern sich häufig schrittweise über einen längeren Zeitraum entwickelten, sollte vor einer Anwendung der Klausel ein angemessener Zeitraum abgewartet werden, um die Dauerhaftigkeit und Konsistenz der Veränderungen sicherzustellen (vgl. Executive Commitee of the High Commissionar's Programme, Discussion Note on the Application of the 'ceased circumstances' Cessation Clauses in the 1951 Convention (Discussion Note), Dokument EC(SCP/1992/CRP.1 – www.unhcr.org., Ziff. 5, 10–13).
In dem Beschluss Nr. 69 (XLIII) aus dem Jahre 1992 (vgl. Executive Commitee of the High Commissionar's Programme, Conclusion No. 69 (XLIII), 1992, UN doc. A/AC.96/804 – nichtamtliche Übersetzung der englischen Originalfassung in der vollständigen Sammlung der Beschlüsse des Exekutivkomitees von 1975–2004 – www.unhcr.de) trat das Exekutivkomitee erneut für ein umsichtiges Vorgehen bei der Anwendung der Beendigungsklausel ein. Flüchtlingen solle die Sicherheit gegeben werden, dass ihr Status angesichts vorübergehender Veränderungen der Situation im Herkunftsland, die keinen fundamentalen Charakter haben, keiner unnötigen Überprüfung unterzogen wird. (…)
Im Jahre 1997 nahm der UNHCR die entstandenen Massenfluchtbewegungen zum Anlass, in demselben Sinne in einer ausführlichen Anmerkung zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Klausel Stellung zu nehmen (vgl. UNHCR, Note on Cessation Clause, UN doc. EC/47/SC/CRP.30, vom 30.05.1997). (…)
Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen erarbeitete der UNHCR im Jahr 1999 Richtlinien für die Anwendung der Beendigungsklauseln (vgl. UNHCR, The Cessation Clauses: Guidelines on their Application, April 1999 (Guidelines 1999)), die in Kontinuität zu den bis dahin bekannten Verlautbarungen standen. Im Jahre 2003 wurden diese Richtlinien aktualisiert und neu gefasst, vgl. UNHCR, Guidelines on international protection: Cessation of Refugee Status under Article 1 C (5) and (6) of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees (the 'Ceased Circumstances' Clauses), Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien).
Diese Richtlinien 2003 setzen die Ergebnisse einer Expertenrunde von Lissabon um und befassen sich vertiefend insbesondere mit der Frage, welche Kriterien für die Anwendung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel im Hinblick auf das Ausmaß und die Dauerhaftigkeit der Änderungen im Herkunftsland erfüllt sein müssen. Sie stellen eines der Ergebnisse der vom UNHCR im Jahre 2001 eingeleiteten Globalen Konsultationen dar und reflektieren die dort gefundenen Ergebnisse der Analyse der völkerrechtlichen Lehre und der Staatenpraxis (vgl. UNHCR, Weltweite Konsultationen zum internationalen Flüchtlingsschutz, Mai 2002 – www.unhcr.de; Steffen Angenendt, Das Weltflüchtlingsproblem und die Vereinten Nationen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 2002, S. 26 bis 31; Feller/Türk/Nicholson, Refugee Protection in International Law; UNHCR's Global Consultations on International Protection, www.unhcr.org).
Sie haben daher – wenngleich keine Bindungswirkung, so doch – eine hohe Bedeutung für die Auslegung. (…)
Die Richtlinien 2003 weisen grundsätzlich darauf hin, dass der Flüchtlingsschutz umfassende, dauerhafte Lösungen zum Ziel habe und dieser Anspruch Gegenstand und Zweck der Klausel präge. (…)
Hinsichtlich des grundlegenden Charakters der eingetretenen Veränderungen im Herkunftsland wird darauf hingewiesen, dass alle entscheidenden Faktoren berücksichtigt werden müssen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind danach die typischen Situationen, in denen es zur Anwendung von Artikel 1 C (5) oder (6) GFK kommt (vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 11).
Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Änderungen wird gefordert, dass Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Im Falle einer gewaltsamen Veränderung im Herkunftsland wird eine besonders sorgfältige Überprüfung der Menschenrechtssituation gefordert sowie ausreichend Zeit für den Wiederaufbau des Landes und die Überwachung etwaiger Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen. Diese Überwachung wird für besonders wichtig gehalten, wenn Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen sei. Solange nicht ein echter Landesfrieden wieder hergestellt sei, seien die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer (vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 13 und 14).
Entscheidend für die Beurteilung einer ausreichenden Änderung der Umstände im Sinne des Artikel 1 C (5) und (6) GFK ist nach den Richtlinien ferner die Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb deren die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage. (…)
Die Richtlinien betonen, dass Änderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die nur einen Teil des Landesgebietes betreffen, grundsätzlich nicht zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen sollten. Die Flüchtlingseigenschaft könne vielmehr nur dann enden, wenn die Grundlage für die Verfolgung entfallen sei, ohne dass der Flüchtling in bestimmte sichere Regionen des Landes zurückkehren muss, um dort vor Verfolgung sicher zu sein. Die Tatsache, dass der Flüchtling sich im Herkunftsland nicht frei bewegen oder niederlassen könne, sei ein Indiz dafür, dass die Änderungen nicht grundlegender Natur seien.
Das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (vgl. Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status, UNHCR Genf, September 1979 (Re-edited 1992), nicht-amtliche Übersetzung: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003) spiegelt diese in den Richtlinien dargelegte Auffassung wider. (…)
Die Position des UNHCR, wie sie insbesondere in den Richtlinien niedergelegt ist, spiegelt sich sowohl in der völkerrechtlichen Lehre als auch in der Staatenpraxis wider. (…)
In zahlreichen ausländischen bzw. supranationalen Rechtskreisen ist die 'Wegfall der Umstände'-Klausel wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen worden, so auch in Art. 11 (1) e) der Qualifikationsrichtlinie. (…)
Vor dem Hintergrund der obigen Auslegung und der eindeutigen Staatenpraxis ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass bislang europaweit und weltweit kein Land – mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland – die Anwendung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel auf irakische Flüchtlinge in Betracht gezogen hat (vgl. Auskunft des UNHCR an die erkennende Kammer vom 09.10.2006; European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Survey on the treatment of Iraqui asylum seekers and refugees, Januar 2006, www.ecre.org; amnesty international, ai-Journal 01/2007, S. 14–16, S. 14).
Die katastrophale und sich ständig verschlechternde Situation im Irak mit anhaltenden blutigen Machtkämpfen, deren Ausgang völlig ungewiss ist, erfüllt die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Klausel nicht (vgl. UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ('Wegfall der Umstände'-Klausel) auf irakische Flüchtlinge, vom 30.04.2005, AuAS 2005, S. 211–216 [= ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 21]; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 - Juris, und OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris).
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im Irak eskalieren nahezu täglich. In einem Klima allgegenwärtiger Gewalt haben sich zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von staatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer Vielzahl unterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. (…)
Weder die irakischen Regierungstruppen noch die Besatzungstruppen sind in der Lage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Die Situation im Irak gleitet in Chaos und Bürgerkrieg ab mit der Gefahr eines völligen Zusammenbruchs der irakischen Regierung bis hin zum Staatsverfall und einer humanitären Katastrophe (vgl. Henner Fürtig, Irak: Ein Modell externer Demokratisierung auf dem Prüfstand, IPG 2006, 46–64; US Department of Defense, Measuring Stability and Security in Iraq, August 2006 – www.defenselink.mil; James Baker/Lee Hamilton, The Iraq Study Group Report, United States Institute of Peace, Dezember 2006 – www.usip.org.isg). (…)
Ob die Bundesrepublik angesichts des dargestellten Auslegungskonsenses an die Auslegung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel im internationalen Flüchtlingsrecht bereits nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gebunden ist, mag hier allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine solche Bindung nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie nunmehr nach den Grundsätzen der richtlinienkonformen Auslegung.
Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. Auch die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das in Art. 249 EG genannte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Urteil vom 10.04.1984, Slg. 1984, S. 1891, Ziff. 26; EuGH, Rs. 79/83, Harz, Urteil vom 10.04.1984, Slg. 1984, S. 1921, Ziff. 8; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 2 BvR 687/95 - BVerfGE 75, 223 ff; Streinz, Europarecht, Rdnr. 409 m. w. N.).
Voraussetzung hierfür ist, dass das deutsche Recht eine entsprechende Auslegungsmöglichkeit eröffnet. Nicht zulässig ist eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem oder zu Lasten des Einzelnen.
Hier ist der Weg der richtlinienkonformen Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.11.2005 vorgezeichnet. Denn danach ist die Regelung im deutschen Asylverfahrensgesetz der 'Wegfall der Umstände'-Klausel der GFK nachgebildet. Da – wie bereits mehrfach ausgeführt – die Qualifikationsrichtlinie die 'Wegfall der Umstände'-Klausel der GFK in Art. 11 Abs. 1 (e) nahezu wortgleich übernommen hat, steht damit nun auch fest, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist.
Im Rahmen der danach möglichen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 73 Abs. Satz 1 AsylVfG kommt aber der zuvor dargestellten völkerrechtlichen Auslegung der 'Wegfall der Umstände'-Klausel wiederum maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen. Denn es liegt nahe, dass die bei der Schaffung der Qualifikationsrichtlinie bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, des Exekutivkomitees, der völkerrechtlichen Lehre und die vorhandene Staatenpraxis in deren Regelungen mit eingeflossen sind, jedenfalls soweit sie Regelungen der GFK nachzeichnen bzw. wortgleich übernehmen, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126/90 - Juris).
Unabhängig davon gilt dies vorliegend aber auch deshalb, weil die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag für die Qualifikationsrichtlinie zu der entsprechenden Regelung des Art. 13 Abs. 1 (e) des Entwurfs ausdrücklich auf die Position des UNHCR und die Staatenpraxis Bezug genommen hat und darüber hinausgehend in völliger Übereinstimmung damit klarstellend erläutert hat, wann von einer maßgeblichen Veränderung der Umstände auszugehen ist bzw. welche Mindestvoraussetzungen für deren Annahme vorliegen müssen (vgl. Vorschlag der Kommission für die Qualifikationsrichtlinie, a. a. O.).
Dieser Vorschlag der Kommission ist auch ohne irgendwelche hiergegen erhobenen Vorbehalte unverändert angenommen worden. (…)
Der Auffassung der Europäischen Kommission kommt danach Bedeutung nicht nur insoweit zu, als sie einen wesentlichen Bestandteil der Staatenpraxis zu Art. 1 C (5) GFK darstellt (s. o.), sondern aus den vorgenannten Gründen entfaltet sie Bindungswirkung und ist im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen. (…)"

Aus ASYLMAGAZIN 4/2007

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigt den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.12.2006 - AN 1 K 06.30883 - (31 S., M9678)
VG Hannover: "Bei Widerrufsentscheidungen nach dem 01.01.2005 liegt der Widerruf im Ermessen des Bundesamtes, wenn der zu widerrufende Bescheid älter als 3 Jahre ist." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 7.11.2006 - 13 A 6195/06 - (10 S., M9686)
VG Düsseldorf: Ein rechtswidriger Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann als Rücknahme aufrecht erhalten werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.9.2006 - 26 K 3635/06.A - (18 S., M9643)

Aus ASYLMAGAZIN 3/2007

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Hat das Bundesamt – vor oder nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes – den Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung geprüft, aber nicht durchgeführt, steht ein späterer Widerruf nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG im Ermessen des Bundesamts.
Urteil vom 7.11.2006 - AN 19 K 05.31196 - (8 S., M9367)
VG Karlsruhe: Kein Widerruf von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz wegen Todes des Stammberechtigten.
Urteil vom 21.9.2006 - A 6 K 11328/04 - (5 S., M9446)

Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2006

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft setzt nicht voraus, dass gerade der frühere Verfolgerstaat Schutz vor erneuter Verfolgung bietet (hier: Kosovo).
Beschluss vom 1.12.2006 - 3 Q 126/06 - (12 S., M9260)
VG Sigmaringen: Die Volljährigkeit des Kindes eines Asylberechtigten rechtfertigt nicht den Widerruf des Familienasyls. Urteil vom 26.7.2006 - A 5 K 107/06 - (7 S., M9209)

Weitere Dokumente 12/2006:

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Kein Widerruf des subsidiären Schutzes, wenn der Aufenthalt des Ausländers durch den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK geschützt ist (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.9.2006 - 3 E 192/05.A (1) - (14 S., M9006)

Weitere Dokumente 11/2006

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt keinen Schutz vor allgemeinen Gefahren, sondern nur Wegfall der Verfolgungsgefahr voraus (s. zur selben Entscheidung hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)
VG Hamburg: Ein nach dem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gestellter weiterer Asylantrag ist ein Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG.
Beschluss vom 21.3.2006 - 16 AE 161/06 - (5 S., M8900)

Weitere Dokumente 10/2006

Rechtsprechung:
BVerwG: Zum Prognosemaßstab beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - (17 S., M8792)
OVG Schleswig-Holstein: Die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG beginnt frühestens mit dem 1.1.2005 zu laufen.
Urteil vom 18.5.2006 - 1 LB 117/05 - (11 S., M8755)
VGH Ba-Wü: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist nicht wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat ausgeschlossen; die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG beginnt frühestens mit dem 1.1.2005 zu laufen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - (30 S., M8743)

Weitere Dokumente 9/2006

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen anwendbar (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 - (31 S., M8528)
OVG NRW: Von den vom Bundesamt nach verlorenem Prozess zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist nicht die im Verwaltungsverfahren entstandende Geschäftsgebühr abzuziehen.
Beschluss vom 25.4.2006 - 7 E 410/06 - (2 S., M8427)

Weitere Dokumente 6/2006

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Der Widerruf von Familienasyl ist grundsätzlich möglich, wenn die Asylanerkennung des Stammberechtigten durch dessen Einbürgerung erlischt.
Urteil vom 23.3.2006 - 2 A 57/06 - (3 S., M8179)

OVG Niedersachsen: Keine Anwendung von § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle
Beschluss vom 3.4.2006 - 9 LA 270/05 - (3 S., M8183)

»(...) Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht. Der Antrag hat keinen Erfolg. (...)
Die (...) von den Klägern als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei der Entscheidung in einem Widerrufsverfahren, das mehr als drei Jahre nach Bestandskraft des Anerkennungsbescheides eingeleitet worden ist, auch ohne das nunmehr vorgeschriebene Prüfungsverfahren nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG Ermessen auszuüben ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (...) nicht. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren deshalb nicht stellen, weil es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt, der ab dem 01. Januar 2005 mit Inkrafttreten des AufenthG verpflichtend geworden ist. Dieses Verständnis folgt aus dem Zusammenhang mit der Neuregelung des § 26 Abs. 3 AufenthG (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -; VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A -). Einem anerkannten Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten gemäß § 60 Abs.1 AufenthG ist nunmehr eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erteilen. Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erst dann erteilt werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber das Bundesamt zu einer generellen Prüfung anhalten, zu der es auch zuvor bereits verpflichtet war (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005 - 2013 7 UE 1364/05.A -, zitiert nach juris).
Ohne eine ausdrücklich angeordnete Rückwirkung kann die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren für zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren somit allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen hat (vgl. VGH München, Urteil vom 10.5.2005 - 23 B 05.30217 -; OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -). Jedenfalls bis zu diesem Datum kann erst durch eine entsprechende Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG ausgelöst werden (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.; a. A. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.10.2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42). Im vorliegenden Fall ist es jedoch bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2005 zu einer (gebundenen) Widerrufsentscheidung der mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gekommen.
Der Gesetzgeber hat das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt. Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14.12.2004 (BT-Drs. 15/4491) sah aus integrationspolitischer Sicht in Art. 1 Nr. 12 eine Ergänzung von § 104 durch einen Absatz 6 vor. Danach sollte bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. besitzen, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG als ergangen gelten. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Mithin hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Rückwirkung entschieden (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Dieser Wille des Gesetzgebers kann auch für das Verständnis der hier streitigen Regelung zugrunde gelegt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.). Darüber hinaus steht die Prüfungspflicht gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG belegt, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Selbst wenn der Widerruf – entgegen der hier vertretenen Auffassung – nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG ergangen bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre, wäre der Widerrufsbescheid der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig. (...)«

VG Frankfurt a. M.: Ermessen bei Widerruf nach drei Jahren
Urteil vom 24.10.2005 - 9 E 1931/05.A - (5 S., M7945)

»(...) Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung rechtsfehlerhaft allein auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 AsylVfG getroffen, ohne die im Hinblick auf § 73 Abs. 2 a AsylVfG hier erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt zu haben. (...)
Unmittelbar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 a AsylVfG allerdings nur, dass das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht sodann, wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist, eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen des Bundesamts.
Hingegen bezieht sich § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht ausdrücklich auf die Fälle, in denen – wie hier – die in der Vorschrift erwähnte Prüfung nicht stattgefunden hat, weil eine solche Prüfung nach alter Rechtslage nicht ausdrücklich vorgesehen war. Eine Regelung für diese Fälle trifft das AsylVfG auch nicht an anderer Stelle. Insofern liegt nach Auffassung der Kammer eine planwidrige Regelungslücke vor; denn der Gesetzgeber hat andererseits durch § 77 Abs. 1 AsylVfG klar und ohne jede Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in dieser Fassung anzuwenden ist. Diese Regelungslücke kann nach Auffassung der Kammer nur im Weg einer analogen Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG in diesen Fällen geschlossen werden. Dafür spricht nicht nur die Überlegung, dass es als evident sach- und gleichheitswidrig erschiene, in allen Fällen, in denen die Prüfung nach Abs. 2 a nach Maßgabe der alten Rechtslage nicht stattgefunden hat, die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über einen etwaigen Widerruf um weitere 3 Jahre bis zu der dann nach Abs. 2 a erforderlich werdenden Prüfung durch das Bundesamt aufzuschieben (befürwortend offenbar BayVGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217 - [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 42] und vom 30. Mai 2005 - 23 B 05.30189), obwohl im Einzelfall weit mehr als 3 Jahre nach dem Eintritt der Bestandskraft der zu widerrufenden Bescheide vergangen sein können und im Fall des Klägers auch vergangen sind. Vielmehr entspricht in diesen Fällen allein eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG den mit der Einfügung dieser Regelung verfolgten Intentionen des Gesetzgebers (so auch VG Köln a. a. O. [Urteil vom 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - 14 S., M6790]). Rechtsfolge einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift ist, dass nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung auch unabhängig von der Durchführung der in Abs. 2 a vorgesehenen Prüfung ein Widerruf nur noch im Weg einer Ermessensentscheidung möglich ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Der Gesetzgeber wollte mit seiner Neuregelung und der Einführung einer obligatorischen Prüfpflicht nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit einer asylrechtlichen Entscheidung den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend leergelaufen seien, mehr Bedeutung verleihen (so die Begründung der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/420 vom 07. Februar 2003, S. 112). Daneben trägt die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG aufgenommene 3-Jahres-Frist jedoch auch dem Umstand Rechnung, dass Asylberechtigten und anderen Personen, die die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, nach Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind (§ 26 Abs. 3 AufenthG). (...) Die 3-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG verfolgt mithin auch den Zweck, zu einer Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung der betroffenen Asylberechtigten schon nach Ablauf von drei Jahren beizutragen, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen. § 26 Abs. 3 AufenthG knüpft diese Perspektive der Betroffenen jedoch nicht an die Prüfpflicht des Bundesamts und ihre Erfüllung, sondern verleiht den betroffenen Asylberechtigten ganz unabhängig davon sogar einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, der notfalls auch im Klageweg durchgesetzt werden kann. Dieser durch § 26 Abs. 3 AufenthG seit dem 01. Januar 2005 begründeten Rechtsstellung der Asylberechtigten wäre in Altfällen nicht hinreichend Rechnung getragen, wollte man § 73 Abs. 2 a AsylVfG für diese Fälle nur dahin verstehen, dass die Vorschrift lediglich die Prüfpflicht des Bundesamts statuierte mit der Folge, dass Entscheidungen über einen Widerruf erst nach Ablauf von weiteren drei Jahren seit dem 1. Januar 2005 im Ermessen des Bundesamts stehen könnten, in allen Widerrufsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden oder werden, ein Widerruf hingegen wie schon nach alter Rechtslage generell nur als gebundene Entscheidung ergehen könnte. (...)
Dafür spricht auch, dass die Regelung in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG unverändert erhalten geblieben ist. Danach ist unverzüglich nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Widerruf der Asylberechtigung oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots vorzunehmen. Es bestand also schon für die Altfälle ein Gebot der möglichst raschen Entscheidung zum Status von Asylberechtigten. (...)
Würde man § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers nicht anwenden, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung im Vergleich mit denjenigen führen, die ihre Asylanerkennung erst nach dem 1. Januar 2005 erhalten. (...) Ein hinreichender sachlicher Grund für eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf das unverändert gebliebene Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. (...)«

BVerwG: Zum Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - (21 S., M7834)

»(...) Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). (...)

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Anfechtungsbegehren des Klägers, gerichtet auf die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt). (...)

2. Der angefochtene Bescheid findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. (...)

3. Das Oberverwaltungsgericht hätte den Widerrufsbescheid nach § 73 Abs. 1 AsylVfG allerdings nicht mit der von ihm gegebenen Begründung als rechtmäßig bestätigen dürfen. (...)
a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Der Senat lässt offen, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (vgl. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - a. a. O.). (...)
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht seinem Inhalt nach der ›Beendigungs-‹ oder ›Wegfall-der-Umstände-Klausel‹ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. (...)
Nicht gefolgt werden kann zunächst der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, Art. 1 C Nr. 5 GFK sei bei der Frage des Widerrufs nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VGH Mannheim, AuAS 2004, 142). Zwar trifft es zu, dass die Genfer Flüchtlingskonvention, die nicht vorschreibt, Flüchtlingen einen bestimmten Status zu verleihen, keine allgemeinen Regelungen über den Widerruf eines derartigen Status trifft (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 4). Daraus folgt aber nicht, dass Art. 1 C Nr. 5 GFK in Widerrufsfällen nicht zu berücksichtigen ist. (...)
Vielmehr ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Regelung des Widerrufs in § 73 Abs. 1 AsylVfG weitgehend derjenigen in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK entspricht (vgl. BTDrucks 9/875, S. 18 zu dem bereits erwähnten, im Wesentlichen gleichlautenden § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982). Mit der Schaffung dieser Widerrufsbestimmung wollte der Gesetzgeber ersichtlich die materiellen Anforderungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Den engen Zusammenhang belegt auch die Gesetzessystematik. Während § 73 AsylVfG die Beendigungsgründe nach Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK als Widerrufstatbestand fasst, orientieren sich die Erlöschensgründe in § 72 AsylVfG an den Beendigungsklauseln des Art. 1 C Nr. 1 bis 4 GFK. (...)
›Wegfall der Umstände‹ im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, meint danach – ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter ›Schutz‹ ist nach Wortlaut und Zusammenhang der erwähnten ›Beendigungsklausel‹ ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff ›Schutz des Landes‹ in dieser Bestimmung hat nämlich keine andere Bedeutung als ›Schutz dieses Landes‹ in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK die Beendigung des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A Nr. 2 GFK regelt, kann mit ›Schutz‹ nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein (vgl. VGH München, InfAuslR 2005, 43 <44>, VG Dresden, AuAS 2005, 207 <209>; a. M. Salomons/Hruschka, ZAR 2004, 386 <390 f.>). Diese ›Beendigungsklausel‹ beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNHCR Nr. 115) und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für den internationalen Schutz nachträglich weggefallen sind. Nach allem kann ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Dazu muss allerdings feststehen, dass ihm bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht.
Dagegen werden allgemeine Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (anders offenbar die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abk. von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 10. Februar 2003, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57 <59>, wo u. a. eine ›angemessene Infrastruktur‹ verlangt wird, ›innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage‹). Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des Aufenthaltstitels. Dieser kann vielmehr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden (vgl. auch Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 zu der Vorgängerbestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), bei der die öffentlichen Belange hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Aufenthalts im Einzelfall mit dem privaten Interesse des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland abzuwägen sind.
b) Nach diesen Grundsätzen tragen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers.
Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses – nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend – keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine von nichtstaatlichen Akteuren nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende Verfolgung droht. Diese Prüfung wird nunmehr nachzuholen sein.
Unabhängig hiervon kann das Berufungsurteil auch keinen Bestand haben, soweit es den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung für gerechtfertigt hält, weil dem Kläger bei einer Rückkehr in Afghanistan keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung drohe. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht nämlich auf zu schmaler Tatsachengrundlage geprüft.
Namentlich sind die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht hinreichend, mit denen es das Bestehen einer effektiven staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan verneint hat, obwohl die Islamische Republik Afghanistan – wie allgemeinkundig ist und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde – von zahlreichen Staaten de jure als Staat anerkannt ist und von der Regierung des im Oktober 2004 vom Volk gewählten Präsidenten Karzai in den Vereinten Nationen vertreten wird. Eher dürfte – auch unter Berücksichtigung der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen – davon auszugehen sein, dass die Übergangsregierung zumindest im Großraum Kabul de facto die Gebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung ausübt (vgl. zu den Voraussetzungen Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <21 ff.>). (...)
c) Unabhängig hiervon ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung deshalb nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer nach der Anerkennung den Tatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG, dessen Satz 1 hier allein in Betracht kommt, verwirklicht hat. (...) Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus (vgl. zu der Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG, Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <3>).
Die Ermächtigung zum Widerruf in derartigen Fällen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, demzufolge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen sind, ›wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen‹. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Ausländer infolge der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, sondern auch wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht. (...)
Diese Auslegung steht im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Art. 1 C keine abschließende Regelung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung enthält (vgl. auch oben a). Vielmehr ist Art. 33 Abs. 2 GFK zu berücksichtigen, der vorsieht, dass sich auf die Vergünstigung des Refoulement-Verbots des Art. 33 Abs. 1 GFK nicht ein Flüchtling berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GFK, an den § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG angelehnt ist, ist – anders als der Ausschlussgrund des Art. 1 F Buchst. b) – nicht davon abhängig, ob sein Tatbestand vor oder nach der Anerkennungsentscheidung erfüllt wird. Vielmehr entfällt der Schutz des Flüchtlingsrechts nach Art. 33 Abs. 2 GFK – ohne Beschränkung auf den (grundsätzlich kurzen) Zeitraum bis zur Flüchtlingsanerkennung – auch bei Straftaten, die nach der Einreise in das Zufluchtsland verübt werden (vgl. OVG Münster, a. a. O. [EZAR 214 Nr. 16]; Hailbronner, Ausländerrecht (Stand Mai 1998) § 51 AuslG Rn. 37; vgl. auch – allerdings nicht im Sinne einer Vorwirkung – künftig Art. 14 Abs. 4 der bereits in Kraft getretenen, aber bisher nicht umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl L 304 vom 30. September 2004, S. 12).
Auch insoweit tragen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht den angegriffenen Widerrufsbescheid. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar bezogen auf die allein in Betracht kommende zweite Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG festgestellt, dass der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Diese rechtskräftige Verurteilung führt aber nur dann zum Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. hierzu näher Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <188 ff.>). Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. (...)

4. Aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, wie das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Nach dieser Bestimmung ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung ist offenbar Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 GFK nachgebildet, der dem UNHCR (NVwZ, Beilage Nr. I 2003, S. 57 <59> m. w. N.) zufolge in der Staatenpraxis als Ausdruck eines humanitären Grundsatzes des Flüchtlingsrechts über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf sog. statutäre Flüchtlinge nach Art. 1 A Nr. 1 GFK, sondern auch auf Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK angewendet wird (vgl. auch Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, Band 2, S. 605).
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält danach eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen (d. h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dagegen schützt auch diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 29 m. w. N.). (...)

5. (...) b) Auch aus dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 73 Abs. 2 a AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, da diese Vorschrift auf den angefochtenen Widerrufsbescheid noch nicht anwendbar ist. Danach hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamts (Satz 3).
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (vgl. OVG Münster, AuAS 2005, 175; VGH Kassel, AuAS 2005, 152 und Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A - <juris>; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - Az.: 21 ZB 05.30260 - <juris>). Der amtlichen Begründung zufolge sollte mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bisher weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (BTDrucks 15/420, S. 112). Keiner Entscheidung bedarf hier, ob die Dreijahresfrist ausschließlich öffentlichen Interessen dient. Jedenfalls stellt das neu eingeführte mehrstufige Verfahren eine zukunftsbezogene Regelung dar. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG erteilt mit der Formulierung ›die Prüfung ... hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen‹ einen bindenden Auftrag an die Behörde, der sich lediglich auf Fälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Vorschrift weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Anerkennung erfolgt ist. Der erkennbare Zusammenhang mit dem ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 26 AufenthG verdeutlicht, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt (vgl. OVG Münster, a. a. O.; VGH Kassel, a. a. O.). (...) Offen bleiben kann, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind (vgl. hierzu VG Göttingen, Urteil vom 6. September 2005 - 2 A 91/05). (...)«

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
VG Sigmaringen: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt hinreichende Sicherheit vor Verfolgung voraus; kein Widerruf, wenn kein staatlicher Schutz vor neuer, insbesondere nichtstaatlicher Verfolgung besteht; Qualifikationsrichtlinie ist bereits anwendbar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.12.2005 - A 3 K 11539/04 - (10 S., M7727)

Weitere Dokumente 1-2/2006

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsentscheidungen anwendbar, die vor dem 1.1.2005 verfügt worden sind.
Urteil vom 9.11.2005 - 10 K 453/03.A - (13 S., M7522)
VG Köln: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsverfahren anwendbar, die vor dem 1.1.2005 erlassen worden sind.
Urteil vom 4.11.2005 - 3 K 7670/04.A - (6 S., M7606)

Weitere Dokumente 12/2005

Rechtsprechung:
VGH Hessen: »Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.10.2005 - 8 UE 1274/04.A - (10 S., M7449)

VG München: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt staatlichen Schutz voraus
Urteil vom 18.8.2005 - M 9 K 04.50942 - (11 S., M7213)

»(...) Die zulässige Klage hat Erfolg, der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, Art. 1 C Abs. 5 GK.

2. In zahlreichen Entscheidungen hat neben dem erkennenden Gericht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die seit geraumer Zeit von der Beklagten reihenweise ergangenen Widerrufe der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei irakischen Staatsangehörigen für rechtmäßig erachtet. Insbesondere nach den jüngsten Entwicklungen der Lage im Irak kann daran nicht mehr festgehalten werden.

3. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der gerichtlichen Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrundezulegen (vgl. – zuletzt – BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, 1 C 29/03 [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32], unter 1. a) der Entscheidungsgründe).

3.1. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung lautet:

›Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.‹

§ 60 Abs. 1 Satz 1 – Verbot der Abschiebung – des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

›In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.‹

Mit dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die Genfer Konvention hat der Bundesgesetzgeber die Identität des materiellen Gehalts der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit den Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention betont und festgeschrieben. (...)

3.3. UNHCR hat als Hilfsmittel zur Auslegung des Art. 1 C (5) und (6) der Genfer Konvention zuletzt im Jahr 2003 Richtlinien herausgegeben (NVwZ-Beilage I 8/2003, S. 57). Wenn auch diese Richtlinien in den Vertragsstaaten keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können (zur – ggf. unterschiedlichen – Auslegung der GK in den Unterzeichnerstaaten vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994, E 95, 42, 48 f.), so enthalten sie gleichwohl wichtige Hinweise für die Auslegung. Danach müssen die Änderungen im Heimatstaat grundlegend (a. a. O. RdNrn. 10 und 11) und dauerhaft sein (a. a. O. RdNrn. 13 und 14). Ferner muss im Herkunftsland wirksamer Schutz wiederhergestellt sein, insbesondere muss dieser auch verfügbar sein, erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung, grundlegender Verwaltungsstrukturen und einer angemessenen Infrastruktur (a. a. O. RdNr. 15). Mit anderen Worten: Der humanitäre Grundgedanke der Schutzgewährung erlaubt die Beendigung eines entsprechenden Status im Aufnahmeland erst, wenn im Herkunftsland des Flüchtlings wenigstens im Wesentlichen eine verlässliche neue Ordnung eingekehrt ist und die Regierenden – unter Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards – auch tatsächlich in der Lage sind, Ruhe und Ordnung im Land aufrecht zu erhalten.

4. Aufgrund der Umstände, die vor allem im letzten halben Jahr aus dem Irak bekannt geworden sind, kann es für als Flüchtlinge anerkannte irakische Staatsangehörige derzeit nicht als zumutbar angesehen werden, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen.

4.1. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2005 (508-516.80/3 IRQ) [29 S., A0181, s. Hinweis auf S. ??] geht von einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak aus (S. 4 sowie vor allem S. 10 bis 14 – unter II. 1. bis 3.).

Die allgemeine Kriminalität ist danach nach dem Sturz des früheren Regimes stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Eine Verfolgung von einzelnen Straftaten findet so gut wie nicht statt (S. 10 unter II. Asylrelevante Tatsachen 1. Sicherheitslage). (...)

4.3. Die Richtigkeit der unter 4.1. und 4.2. referierten Einschätzungen bestätigt im Ergebnis auch die seit Ende 2003 unverändert fortbestehende Abschiebestopp-Erlasslage. Ging man im Dezember 2003 (IMS vom 18.12.2003 - I A 2 - 2084.20-13) noch davon aus, dass der entgegenstehende Wille der Besatzungsmächte aus tatsächlichen Gründen zwangsweise Rückführungen hindere (a. a. O. S. 2 Mitte), so konterkariert beispielsweise die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Januar 2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach diese Mutmaßung deutlich. Dort bringt das Auswärtige Amt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Sicherheitsbedingungen ständig verschlechtert haben und aus sachlich zwingenden Gründen durch die Deutsche Botschaft in Bagdad bis auf weiteres keine Amtshilfeersuchen bearbeitet werden. Dementsprechend gibt es nach wie vor auch keine zu Gunsten eines Rückführungskonzepts sprechende Lagebeurteilung durch den Bund (vgl. Nr. 3 des IMK-Beschlusses vom 20./21.11.2003), vielmehr bleibt es auf nicht absehbare Zeit beim faktischen Abschiebestopp (IMS a. a. O. S. 2 unten). Bereits unter dem 30. April 2004 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Nachgang zum Rundschreiben vom 18. Dezember 2003 denn auch ergänzend mitgeteilt, dass die gegenwärtige Lage Rückführungen nach wie vor nicht zulasse. (...)«
Einsender: RA Ton, Dresden

Weitere Dokumente 11/2005

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsverfahren anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingeleitet worden sind, auch wenn der Widerruf erst nach dem 1.1.2005 erfolgt ist.
Urteil vom 12.7.2005 - A 11 K 10245/05 - (11 S., M7134)

VGH Hessen: Obligatorische Widerrufsprüfung im öffentlichen Interesse
Urteil vom 7.9.2005 - 7 UE 1821/05.A - (25 S., M7086)

»(...) Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf nicht innerhalb der Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a AsylVfG ergangen ist bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre (im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, B. v. 10.05.2005 - 7 UZ 810/05.A - [ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 29]; Bayerischer VGH, B. v. 17.02.2005 - 21 ZB 05.30260 -; Niedersächsisches OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 - [4 S., M6786]; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - [ASYLMAGAZIN 7–8, S. 42]).
1. Unabhängig von der Frage, ob § 77 Abs. 1 AsylVfG die Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Verfahren der vorliegenden Art gebietet, wäre der Widerrufsbescheid nicht bereits deshalb aufzuheben, weil ihm durch die Nichtanwendung der Vorschrift ein Rechtsfehler anhaftet, sondern nur dann, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werden würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht ersichtlich.
Mit der Einführung der in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG normierten obligatorischen Prüfungspflicht drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung hat der Gesetzgeber die Struktur der Widerrufsverpflichtung bei Vorliegen der Widerrufsgründe nach Abs. 1 nicht verändert, sondern lediglich effektiver gestaltet. Nach der Intention des Gesetzgebers, der mit den Maßnahmen ausdrücklich eine Beschleunigung der Asylverfahren erreichen wollte (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 107), soll nämlich mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach einer anerkennenden Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 112). Somit dient diese Neuregelung nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat: Damit steht die Prüfungspflicht nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Bereits in seiner Entscheidung vom 27.06.1997 (- BVerwG 9 B 280.97 -, NVwZ-RR, 1997, 741 f.) hat das BVerwG hierzu dargelegt, dass ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, über den Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich zu entscheiden, den Widerrufsbescheid nicht rechtswidrig macht. (...) Nichts anderes kann für die am 01.01.2005 in Kraft getretene Dreijahresfrist gelten (so auch VG Münster, U. v. 18.01.2005 - 4 K 1794/02.A -; VG Braunschweig, U. v. 17.02.2005 - 6 A 524/04 - [11 S., M6529]; a. A. VG Köln, U. v. 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A, AuAS 2005, 14 f. [= ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 43]), denn mit ihr wollte der Gesetzgeber erkennbar diesen Zweck des Widerrufsverfahrens nicht suspendieren, sondern effektivieren. (...)
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebietet auch § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, nicht die Anwendung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG. Dies ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Zweck der Regelung.
Die Regelung in § 73 Abs. 2 a Satz 2 und 3 AsylVfG war nämlich geboten, um der mit dem Aufenthaltsgesetz veranlassten grundlegenden Änderung der Aufenthaltstitel – nämlich der stets befristet zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis – Rechnung zu tragen. Die Einfügung des Abs. 2 a Satz 3 in den im Übrigen inhaltlich unverändert gebliebenen § 73 AsylVfG diente damit neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an der Nahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichen Behandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu erreichen, da mit Art. 3 Nr. 43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 die §§ 68 bis 70 AsylVfG, die den Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens regelten, aufgehoben wurden und nun ein entsprechender Anspruch ausschließlich in §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG geregelt ist. Da einem ab dem 01.01.2005 anerkannten Asylberechtigten nunmehr keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden kann, bedurfte es zur Erlangung einer vergleichbaren Rechtsstellung nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes einer verfahrensrechtlichen Zwischenprüfung durch das Bundesamt. (...) Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung der Prüfungspflicht kann erst mit In-Kraft-Treten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden, da zuvor der von ihr umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausschließlich aus dem AsylVfG selbst ableiten konnte. Einem anerkannten Asylbewerber steht mit der Neuregelung durch das AufenthG erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren Asylanerkennung eine – vergleichbare – unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwarb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsyIVfG. Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bayerischer VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -).
3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können an die fehlende Prüfungspflicht für sog. Altfälle keine materiell-rechtlichen Folgen für den Asylbewerber zu Lasten des Bundesamts geknüpft werden. Die Prüfungspflicht des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG beginnt erst ab dem 01.01.2005. Diese Verpflichtung trifft in diesem Zeitpunkt auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen und noch nicht unanfechtbaren Widerrufsentscheidungen; die neu geschaffene Prüfungspflicht und das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung – hier des Widerrufs – fallen mithin zeitlich zusammen. Eine (spätere) Ermessensentscheidung wird vom Bundesamt aber erst dann gefordert, wenn das Ergebnis der Prüfung nicht zu einem Widerruf geführt hat. Ein solches Ergebnis liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor. Würde § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auf diese Fälle Anwendung finden, geschähe dies contra legem (ähnlich Niedersächsisches OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 -).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebietet auch eine Abwägung der beteiligten Interessen für ›Übergangsfälle‹ keine Auslegung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG über seinen klaren Wortlaut hinaus, nur weil eine die Rückwirkung rechtfertigende Übergangsvorschrift nicht vorhanden ist – §§ 87 Abs. 1, 87a, 87b AsylVfG enthalten keine entsprechenden Regelungen –. Dieser hätte es aber nach verfahrensrechtlichen Prinzipien bedurft. Neues Verfahrensrecht erstreckt sich grundsätzlich nicht mehr auf abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung (BVerwG, U. v. 26.03.1985 - BVerwG 9 C 47.84 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; VG Karlsruhe, U. v. 04.02.2005 - 3 K 11689/04 - zit. n. juris). Berücksichtigt man, dass für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen eine fristgebundene Prüfungspflicht des Bundesamts nicht existiert hat und dass das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr Rechnung tragen kann, so hätte es zwingend einer gesetzlichen Geltungsanordnung bedurft, wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen. Es hätte dem Gesetzgeber frei gestanden, für Übergangsfälle – etwa durch die Fiktion einer negativen Mitteilung – bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Asylanerkennungen oder Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG dem Ausländer eine im Verhältnis zur alten Rechtslage günstigere Rechtsposition einzuräumen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. (...)
Ein im Wege einer erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG begründeter Anspruch des Klägers auf eine Ermessensentscheidung ist auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herzuleiten, wie dies das Verwaltungsgericht glaubt annehmen zu können. § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG knüpft an die negative Mitteilung an, dass ein Widerruf nicht erfolgen wird. Diese liegt bei den sog. Altfällen jedoch nicht vor und kann auch nach erfolgtem Widerruf zwangsläufig nicht mehr ergehen. Mithin ist auch seitens des Bundesamts kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden müsste. Die sich aus dem längeren Aufenthalt in Deutschland ergebenden individuellen Belange eines Ausländers sind im ausländerrechtlichen Verfahren, in dem regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG darüber zu entscheiden ist, ob der aufgrund der nun widerrufenen asylrechtlichen Entscheidung gewährte Aufenthaltstitel zu widerrufen ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [386] [= ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]). Das Asylrecht zielt dagegen auf die objektive Schutzbedürftigkeit des Ausländers ab. Ist diese entfallen, bedarf es des Asyl- oder Flüchtlingsstatus nicht mehr. (...)«
RA Pfaff, Frankfurt a. M.

VG Schleswig-Holstein: Widerruf setzt staatlichen Schutz voraus
Urteil vom 30.6.2005 - 6 A 59/05 - (13 S., M6852)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Schleswig-Holstein legt die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung abweichend von der überwiegenden Rechtsprechung nicht als »Spiegelbild« der Anerkennung aus, sondern verlangt – in Übereinstimmung mit der Haltung von UNHCR – über den Wegfall der Verfolgungsgefahr hinaus, dass staatlicher Schutz vor sonstigen Gefahren, insbesondere Kriminalität, gegeben ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Rechtsgrundlage für den von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. (...)
Zwar geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die Verhältnisse im Irak grundlegend und dauerhaft verändert haben und dort eine politische Verfolgung nicht mehr stattfindet. (...)
Der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wird gemäss den nachstehenden Ausführungen durch Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK allerdings erweitert. Neben der grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse des Herkunftslandes ist deshalb in den Blick zu nehmen, ob der Ausländer ›es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‹.
Diese Vorschrift der GFK ist anzuwenden, obwohl dessen bereits zitierter Wortlaut in § 73 Abs. 1 AsylVfG keinen Niederschlag gefunden hat. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die GFK nationales Recht ist. Der Bundesgesetzgeber hat der GFK zugestimmt und den Bestimmungen Gesetzes