Asylverfahrens- und -prozessrecht

Umverteilung

Weitere Dokumente 7-8/2007:

Rechtsprechung:
VG Augsburg: Länderübergreifende Umverteilung bei religiöser Eheschließung und Schwangerschaft.
Beschluss vom 21.5.2007 - Au 5 E 07.441 - (10 S., M10383)

Weitere Dokumente 12/2006:

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Bei einem Folgeantrag entsteht die Aufenthaltsgestattung erst mit der Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, bzw. mit der Verpflichtung zur Anerkennung durch das Verwaltungsgericht; eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf vorangehende Zeiten kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer untergetaucht ist oder sich im Kirchenasyl befindet (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 13.9.2006 - 1 R 17/06 - (12 S., M9010)

Weitere Dokumente 7-8/2006

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Örtlich zuständig für eine Klage auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, nicht das Gericht, in dessen Bezirk er umverteilt werden möchte.
Urteil vom 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - (12 S., M8392)

Weitere Dokumente 3/2006

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Die Aufenthaltsgestattung einschließlich der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG entsteht bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit dem Asylantrag; die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer sich nicht gemäß § 20 Abs. 1 AsylVfG bei der Aufnahmeeinrichtung meldet.
Beschluss vom 19.10.2005 - 4 Bs 215/05 - (12 S., M7802)

Weitere Dokumente 3/2005

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung kann nach Abschluss des Asylverfahrens ihre Wirkung verlieren, wenn der Ausländer dauerhaft und von den Behörden geduldet an einem anderen Ort lebt (ausführlich zitiert unter Allgemeines Aufenthaltsrecht)
Beschluss vom 22.12.2004 - 11 S 881/04 - (10 S., M6181)

VG Lüneburg: Umverteilung wegen psychischer Erkrankung
Urteil vom 13.10.2004 - 1 A 271/04 - (5 S., M5815)

"(...) Die Klägerin hat gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung von Niedersachsen nach Hamburg. (...)
Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung einer Ausländerin, die – wie die Klägerin – nicht mehr gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, Rechnung zu tragen. Damit steht die Zuweisungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde – hier ist dies gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Beklagte. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die länderübergreifende Verteilung hat die zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber (vgl. hierzu § 45 AsylVfG) gegenüber dem privaten Interesse des Asylbewerbers an der begehrten Umverteilung abzuwägen. Dabei überwiegt das private Interesse des Asylbewerbers regelmäßig mit der Folge, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen und nicht ausnahmsweise besonders gewichtige öffentliche Interessen an der Umverteilung entgegenstehen (OVG Bautzen, Beschl. v. 7.4.1999 - A 4 S 78/98 -, EZAR 228 Nr. 20; VG Leipzig, Urt. v. 22.11.1999 - A 6 K 30559/99 -, NVwZ-RR 2000, 323, 324; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 51 Rdnr. 5).
Die psychische Erkrankung einer Ausländerin stellt für sich genommen grundsätzlich keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. d. § 51 Abs. 1 AsylVfG dar, wenn die Erkrankung hauptsächlich auf die Fremdheit der neuen Kultur und Umgebung zurückzuführen ist. Denn in diesem Fall befindet sie sich oftmals in der typischen Situation jedes alleinstehenden Asylbewerbers. Wenn sich aber die Erkrankung von dieser typischen Situation unterscheidet und beim Verbleib in der gegenwärtigen Situation eine Verfestigung oder gar Verschlechterung der Erkrankung zu erwarten ist, gilt etwas anderes. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausreichende medizinische und psychologische Versorgung zwar auch am bisherigen Aufenthaltsort gewährleistet ist, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen, die nicht zu der in § 51 Abs. 1 AsylVfG geschützten Kernfamilie gehören, erleichtert und verbessert wird. Wenn durch die Aufnahme bei einem solchen Familienangehörigen als ständige Bezugsperson die seelischen und therapeutischen Belastungen des Patienten vermindert werden und das sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken kann, muss dem bei einer Umverteilungsentscheidung Rechnung getragen werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.12.1988 - A 14 S 1559/88 -, EZAR 228 Nr. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 23.10.1986 - 10 TH 2254/86 -, EZAR 228 Nr. 8); VG Magdeburg, Urt. v. 24.5.2004 - 9 A 76/04 MD -). (...)"

Weitere Dokumente 9/2004

Rechtsprechung:
VG Magdeburg Anspruch auf Umverteilung gem. § 51 Abs. 1 AsylVfG bei psychischer Erkrankung, wenn sich diese zwar auch am derzeitigen Wohnort behandeln lässt, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen, die nicht zur Kernfamilie gehören, erleichtert wird.
Urteil vom 24.5.2004 - 9 A 76/04 MD - (5 S., M5187)

Weitere Dokumente 6/2004

OVG Mecklenburg-Vorpommern: "Die Verpflichtung des Asylbewerbers zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft endet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.2.2004 - 2 L 261/03 - (4 S., M4836)

VG Freiburg: Keine Gemeinschaftsunterbringung bei gesundheitlicher Beeinträchtigung
Urteil vom 18.12.2003 - 1 K 2104/02 - (8 S., M4697)

"(...) Die Weigerung der Beklagten, den Kläger aus der Gemeinschaftsunterbringung zu entlassen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, weil er einen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 LVwVfG (zur Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation der Beklagten, sollte diese nicht schon aus § 60 Abs. 3 AsylVfG direkt folgen, vgl. §§ 49 Abs. 5 LVwVfG, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AAZuVO) i. V. m. § 53 AsylVfG. Gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zwar in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die Ausländerbehörde hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie einen Asylbewerber einer Gemeinschaftsunterkunft oder nicht doch im Einzelfall einer Einzelunterkunft zuweist, jedoch die privaten Belange des jeweils betroffenen Ausländers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Aus § 53 Abs. 1 AsylVfG kann sich deshalb im Einzelfall ein Rechtsanspruch desjenigen Asylbewerbers, der - wie vorliegend der Kläger - nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ergeben, aufgrund besonderer (atypischer) Umstände aus der Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft entlassen zu werden und eine Einzel- bzw. Privatunterkunft nehmen zu dürfen. Der durch § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der Regelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbundene Eingriff in die Freiheitssphäre des Asylbewerbers ist nämlich nur dann und nur insoweit zulässig, als er zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist und die gewählten Mittel dabei in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Der Zweck der gesetzlich vorgesehenen Grundsatzform der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist u. a. der, den Asylbewerbern sowohl für ihre eigene Person als auch im Hinblick auf mögliche künftige Asylantragsteller vor Augen zu führen, dass mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vor dessen unanfechtbarer Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist, wie er nach allgemeinem Ausländerrecht eingeräumt wird. Daraus folgt, dass Asylbewerber die mit der Wohnsitznahme in Gemeinschaftsunterkünften typischerweise verbundenen Nachteile hinnehmen müssen, wozu - in den Grenzen der Menschenwürde - eine gewisse räumliche Beengtheit gehört. Dem stellt das Gesetz in § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Belange des Ausländers entgegen. Hierbei sind insbesondere dem Ausländer durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft drohende oder bereits eingetretene gesundheitliche Schäden sowie Nachwirkungen der Verfolgung, etwa bei Opfern von Folterungen oder Gruppenrivalitäten bei der Abwägung von besonderem Gewicht (vgl., jeweils m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG, des BVerwG und der Obergerichte: VG Gera, Gerichtsbescheid v. 19.03.1999 - 5 K 20646/98 GE; VG Göttingen, Urt. v. 10.05.1996 - 4 A 4049/96; beide Entscheidungen zugänglich über Juris Web).
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts überwiegen die privaten Belange des Klägers die öffentlichen Interessen derart, dass er - und wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch seine Frau und Kinder - einen Anspruch darauf hat, nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft sondern in einer Privatunterkunft zu wohnen. Die behördlich veranlasste Untersuchung (...) hat die bereits durch den Therapeuten des Klägers dargelegte und bescheinigte schwere chronifizierte PTBS bestätigt (...). Auch die amtsärztliche Stellungnahme äußert sich klar dahin, dass die in der Gemeinschaftsunterkunft typischen und regelmäßigen Umgebungsreize (Lärm, Hellhörigkeit, Kasernenatmosphäre, Schmutz) zu einem wiederholten Erleben durch den Kläger in der Haft erlittener Traumata führen und nicht nur eine Besserung seines Leidens verhindern sondern dessen weitere Chronifizierung herbeiführen. Die psychische Belastungssituation des Klägers steht ferner noch in zusätzlicher Wechselwirkung mit den Verhaltensauffälligkeiten seiner Kinder, um deren Wohlergehen er deshalb besonders besorgt ist, sich ihrer Situation gegenüber aber hilflos fühlt. Die Amtsärztin hat keinen Zweifel daran, dass die Krankheit des Klägers bereits auch die Gesundheit seiner Kinder beeinträchtigt hat und ihre psychosoziale Integration gefährdet. Diese medizinische Befundlage hat das Gericht davon überzeugt, dass beim Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen dadurch bestehen, dass er (gegen seinen Willen) in der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben muss, und dass dieser Zustand weiterhin hartnäckig manifest und therapie-unzugänglich bleiben wird, solange diese Situation nicht geändert wird. Die Auffassung der Behördenseite, weder die Krankheit des Klägers noch die Hyperaktivität und Konzentrationsschwäche seiner Kinder sei mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Unterbringungsform zurückzuführen, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht teilen. Bereits die mögliche, nicht ganz fernliegende Gefährdung der Gesundheit, die erkennbar auch im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsunterbringung steht, erfordert es in Anbetracht des Grundrechts des Klägers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seinem Begehren stattzugeben. Einer strengen, gewissermaßen alle Zusatzwirkungen und synergetische Bedingungen ausschließenden medizinischen Indikation kann es im grundrechtsrelevanten Bereich nicht bedürfen (i. d. S. auch VG Gera und VG Göttingen, a. a. O.) solange - wie hier belegt - davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche Situation des Klägers (und seiner Kinder) sich in einer Privatunterkunft eher als in einer Gemeinschaftsunterkunft stabilisieren und bessern wird.
Entscheidungsbedeutsam kommt vorliegend ferner hinzu, dass das Asylverfahren der Familie sehr wahrscheinlich nicht in absehbarer Zeit zu einem - und wenn auch nur vorläufigen erstinstanzlichen - Abschluss kommen wird. (...)
Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des unanfechtbaren Verwaltungsverfahrens zugleich ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage. (...) Der Kläger hat wegen grundrechtsbewirkter Ermessensreduktion auf Null in der Folge auch einen weiteren Anspruch auf Widerruf der Wohnsitzauflage, die auch aus anderen Gründen nicht erneut erlassen werden muss (§ 49 Abs. 1 LVwVfG). (...)"
Einsender: Giles Stacey, Sozialdienst für Asylbewerber, Offenburg

Weiteres Dokument 9/2003

OVG Sachsen: “Ein Umverteilungsanspruch nach § 51 AsylVfG kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Ausländer wegen der bestandskräftigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG während des Verfahrens eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wird, auch wenn diese eine räumliche Beschränkung enthält.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 18.7.2003 - A 2 B 19/03 - (8 S., M3990)

Weiteres Dokument 6/2003

IM NRW: Änderung der Richtlinie zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländern (nur die Änderungen, daher nur mit ursprünglichen Text der Richtlinie verständlich).
Erlass vom 27.12.2002 - 15 - 52.40.00 - (352/02) - (2 S., M3593)

VG Neustadt a.d.W.: Länderübergreifende Verteilung des nichtsorgeberechtigten Vaters zum Kind
Urteil vom 6.9.2002 - 7 K 446/02.NW - (8 S., M3125)

“(...) Die Ablehnung der Umverteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG. (...)
Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass, die Auffassung des Gerichts zu ändern, dem Kläger stünden humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zur Seite, wie sie sich aus Art. 6 Abs. 1 GG, dem § 51 Abs. 1 AsylVfG insoweit Rechnung trägt, ergeben. Denn wie sich aus der bereits im Prozesskostenhilfebeschluss zitierten Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1983 (BVerfGE 64, 180, 187 f.) erschließt, steht das Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten [Herv. im Orig.] nach § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB (ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils) unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf Seiten des nichtsorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht. Die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an Mutter oder Vater können nämlich unabhängig von der Trennung und Ehescheidung seiner Eltern fortbestehen. Die Ausübung des Umgangsrechts dient hier einer vom Kind gewünschten Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern (vgl. BVerfG, a.a.O., 188). Unabhängig von der subjektiven Einstellung des Kindes zu dem Elternteil, mit dem es nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, ergibt sich die Bedeutung eines fortbestehenden Kontakts zwischen Kind und Nichtsorgeberechtigtem aber auch im Zusammenhang mit möglichen familiären Entwicklungen nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft seiner Eltern. Mithin hat der Beklagte im Falle des Klägers ähnlich gewichtigen humanitären Gründen, die ebenso zwingend wie familiäre Bindungen in der Kernfamilie wirken, Rechnung zu tragen (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 51 AsylVfG, Rdnr. 3). Im Vergleich zur landesinternen Verteilung (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG) ist die länderübergreifende Verteilung aufgrund privater Belange insoweit eher vorzunehmen (vgl. Renner, a.a.O., § 51 AsylVfG, Rdnr. 6).
Der Umverteilung stehen auch nicht ausnahmsweise besonders wichtige, das private Interesse überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Insbesondere kann insoweit nicht die Einhaltung des Verteilungsschlüssels dagegen mit Erfolg ins Feld geführt werden; denn ein Ungleichgewicht zwischen einzelnen Körperschaften eines Landes kann immer anderweitig ausgeglichen werden (vgl. Renner, a.a.O., § 51 AsylVfG Rdnr. 6 und § 50 Rdnr. 24). Selbst wenn man sich deshalb nicht schon der Meinung von Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl., § 51 Rdnr. 5 anschließt, wonach bereits das Vorliegen humanitärer Härtegründe genügt, um einem Antragsteller bereits einen Rechtsanspruch auf die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung zu begründen, hat hier der Kläger einen Anspruch auf Umverteilung, weil auch nicht ausnahmsweise besonders gewichtige öffentliche Interessen der Umverteilung entgegen stehen. (...)“

VG Regensburg: Umverteilung einer Schwangeren zu ihrem Verlobten
U.v. 21.3.2002 - RN 2 K 02.30138 -; 7 S., M1909

() Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht bestehen.
Im vorliegenden Fall liegen sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Auch wenn die Klägerin nicht mit ihrem in wohnenden Lebensgefährten () verheiratet ist bzw. sie keine minderjährige, ledige Kinder besitzt, so ist auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Verlobten, zumal aus dieser Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgehen wird die Klägerin befindet sich derzeit im 7. Schwangerschaftsmonat und laut dem vorgelegten Mutterpass ist der voraussichtliche Entbindungstermin für den 8. Juni 2002 berechnet und unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin, ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu sehen. Die Zusammenführung einer werdenden Kleinfamilie zwischen der schwangeren Klägerin und ihrem in wohnenden Verlobten ist vergleichbar mit den in § 51 Abs. 1 AsylVfG explizit angesprochenen Fällen, in denen Haushaltsgemeinschaften von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern Rechnung getragen werden soll.
() Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall die Darlegung einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der schwangeren Klägerin insbesondere durch Vorlage von fachärztlichen Attesten/Gutachten ausnahmsweise [Herv. im Orig.] nicht erforderlich. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass i.d.R. ein besonderes Angewiesensein des Asylbewerbers auf die Lebenshilfe des Verwandten auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter oder Gebrechlichkeit erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.9.1985 in EZAR 228 Nr. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.1988 in EZAR 228 Nr. 10). Im vorliegenden Fall belegt jedoch der Mutterpass, insbesondere der Gewichtsverlust der Klägerin bei den ersten beiden Routineuntersuchungen (), sowie die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin am Anfang der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme gehabt hatte. Auch machte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen gesundheitlich angeschlagenen und mitgenommenen Eindruck, der augenfällig wird, wenn man das Erscheinungsbild der Klägerin mit dem sich im Akt des laufenden Asylverfahrens befindlichen Foto vergleicht. Die beengte Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft mit drei weiteren Frauen und einem Neugeborenen einer dieser Frauen ist für die physische und psychische Verfassung der Klägerin auch wenig hilfreich. Auch auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft () steht die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und ihr besonderes Angewiesensein auf ihren Verlobten für das Gericht außer Frage.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass auch der Verlobte der Klägerin auf Grund seiner nicht räumlich beschränkten Aufenthaltsgenehmigung sich jederzeit an den derzeitigen Wohnort der Klägerin begeben könne, so ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar, dies schon auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen und und auf Grund der Tatsache, dass der Verlobte der Klägerin einen festen Arbeitsplatz besitzt, den er andernfalls verlieren würde. Auch ist die Klägerin nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern insbesondere in den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft auf einen ständigen Beistand seitens ihres Verlobten angewiesen.
Auch die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer Verlassenserlaubnis gem. § 58 AsylVfG berührt den Anspruch der Klägerin auf eine Umverteilung vor der Geburt des Kindes nicht, da diese nicht über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten erteilt wird, sondern dem Ausländer nur gestattet, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, also nur kurzfristige Aufenthalte erfasst (), nicht aber einen längeren Zeitraum über mehrere Monate hinweg. ()
Einsender: VG Regensburg

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