Weitere Dokumente 10/2002
VG Berlin: Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK wegen familiären Bindungen und Integration im Bundesgebiet infolge des langen Asylverfahrens; zuständig bei Asylantrag für Feststellung des Abschiebungshindernisses daher das BAMF (ausdrückliches Abweichen von Rspr. des BVerwG).
Urteil vom 23.8.2002 - VG 36 X 404.95 - (21 S., M2460)
Weitere Dokumente 3/2002
BVerwG: Zur Prüfung von § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender Zwangsrekrutierung
in Angola
Beschluß v. 22.5.2001 - 1 B 85.01 -; 9 S., M0708
"(...) Der angefochtene Beschluss verletzt die Kläger zu 3 und 5, wie von
ihnen sinngemäß gerügt, in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat
die Sache insoweit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Die den Klägern zu 3 und 5 nach ihrem Vortrag mit der befürchteten Zwangsrekrutierung
drohenden Gefahren können, ihre ausreichende Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt,
die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.
6 AusIG (als landesweite individuelle Gefährdung oder als extreme Allge- meingefahr)
begründen. Ausweislich des zitierten Positionspapiers des UNHCR Nürnberg waren
die hierauf zielenden Befürchtungen der Kläger zu 3 und 5 auch nicht aus der
Luft gegriffen oder gänzlich unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht war daher
verpflichtet, dieses Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und sich damit
auseinander zu setzen. Insbesondere hätte es den Vortrag daraufhin würdigen
müssen, ob es über die geltend gemachte Gefährdung der Kläger zu 3 und 5 auf
der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel befinden konnte oder, wie
von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht angeregt, hierzu hätte Beweis erheben
müssen. Die entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der
Kläger zu 3 und 5 zur Gefährdung durch mögliche Zwangsrekrutierungen fehlt in
dem angefochtenen Beschluss völlig. (...)
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung
mit der Sache ggf. auch zu entscheiden haben wird, ob die Voraussetzungen für
ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3, 5 VwVfG für das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Hinblick
auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Denn das Bundesamt kann seine im ablehnenden
Erstbescheid vom 7. September 1994 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich
der Kläger zu 3 und 5 keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG
vorliegen, nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens ändern (Urteil vom
21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 -BVerwGE 111, 77). (...)"
Einsender: RAe Wolfram Steckbeck, Frédérich Ruth, Nürnberg
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BVerwG: Ausländerbehörde für Prüfung trennungsbedingter Gefahren zuständig
U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 -; 8 S., R9065
"Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Feststellung nach § 53 Abs. 6
Satz 1 VwGO ausschließlich mit der Begründung verpflichtet, die Kläger wären
bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne den Ehemann und Vater "in ihrer materiellen
Existenz gefährdet" (UA S. 15), weil sie ohne männlichen Schutz "eine beachtlich
wahrscheinliche Überlebenschance derzeit" nicht hätten (UA S. 16). Der Senat
versteht diese Ausführungen so, dass das Berufungsgericht damit eine extreme
allgemeine Gefahrenlage für die Kläger im Falle einer alleinigen Rückkehr bejaht
und ihnen deshalb in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz
zugesprochen hat. Das ist, wie die Revision zu Recht geltend macht und der Senat
bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Revision ausgeführt hat,
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl.
das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - NVwZ 2000, 206 = DÖV
2000, 298; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Danach
ist das Oberverwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der
Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG für die Kläger, deren Vater und
Ehemann Abschiebungsschutz genießt und der über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt,
nicht unterstellt werden darf, sie würden zusammen mit dem bleibeberechtigten
Ehemann bzw. Elternteil in den Heimatstaat zurückkehren. Ob die Kläger im Falle
alleiniger Rückkehr infolgedessen mittelbar trennungsbedingten Gefahren im Abschiebezielstaat
ausgesetzt wären, welche ihre Abschiebung unzulässig erscheinen lassen, hat
aber nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren
nach § 53 AuslG, sondern allein die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren
zu prüfen; erst die Ausländerbehörde hat ggf. Vollstreckungsschutz nach § 55
AuslG zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hätte schon deshalb die Beklagte
nicht verpflichten dürfen, im Asylverfahren die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen solcher mittelbar trennungsbedingter Gefahren festzustellen."
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BVerwG: Zuständigkeit des BAFl für § 53 AuslG in Widerrufsverfahren
BVerwG, U.v. 20.04.1999 - 9 C 29.98 -; 7 S., R3244
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Bundesamt berechtigt, zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung gegebenenfalls auch erstmals Feststellungen über das Vorliegen der - hier nicht streitigen - Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und etwaiger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu treffen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Diesen Vorschriften, die übereinstimmend anordnen, daß in bestimmten Phasen des Asylverfahrens eine Feststellung betreffend § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG zu treffen ist oder früher ergangene Feststellungen aufzuheben sind, läßt sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, daß in den Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machen, eine umfassende Entscheidung ergeht, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht." (...)
"Hat das Bundesamt die Asylanerkennung widerrufen und Feststellungen zu § 53 AuslG getroffen, ist die Ausländerbehörde hieran gebunden und muß sich ggf. darauf beschränken, im Zusammenhang mit dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Diese Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde entspricht derjenigen im Asylantragsverfahren und ist auch bei Widerrufsfällen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG systemgerecht."
Einsender: BVerwG
BayVGH: Auch bei faktischer Abschiebeunmöglichkeit muß über § 53 AuslG entschieden werden
B.v. 15.01.1999 - 4 ZB 98-32693 -; 4 S., R3198
"Auch wenn eine Abschiebung nach Sierra Leone aus tatsächlichen Gründen derzeit nicht durchführbar ist, muß über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entschieden werden. Dies folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Gesetzliche Voraussetzungen, wonach von einer derartigen Entscheidung abgesehen werden kann (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 AsylVfG), liegen nicht vor. Das Vollstreckungshindernis des § 55 Abs. 2 AuslG gehört nicht zu den Tatbeständen, bei deren Vorliegen von einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgesehen werden könnte. Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Der nunmehr zuständige 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. Beschluß vom 11.05.1998 Az 9 B 409.58)."
Einsender: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Hinweis: Trotz gleichem Aktenzeichen und gleichem Datum ist die unter dieser Bestellnr. aufgeführte Entscheidung nicht identisch mit der unter Sierra Leone genannten; vielmehr handelt es sich hier um die Berufungszulassungsentscheidung.
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