Aus ASYLMAGAZIN 12/2007
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Ein mittels eingeschriebenen Briefes zugestelltes Schriftstück geht dem Empfänger erst mit tatsächlicher Aushändigung des Schriftstücks zu (siehe zur selben Entscheidung unter Ländermaterialien und Materielles Flüchtlingsrecht).
Urteil vom 8.2.2007 - 8 K 7907/04.A - (11 S., M11831)
Aus ASYLMAGAZIN 10/2007
Rechtsprechung
VG Aachen: Nach § 178 Abs. 1 ZPO ist es für eine Ersatzzustellung nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller in Gemeinschaftsunterkünften den Empfänger auf seinem Zimmer anzutreffen versucht, sondern es genügt, wenn er ihn im allgemein zugänglichen Teil nicht angetroffen hat.
Urteil vom 26.6.2007 - 2 K 2466/05.A - (5 S., M11320)
Aus ASYLMAGAZIN 5/2007
Rechtsprechung:
VG München: Die Ersatzzustellung an einen Asylsuchenden, der in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt, setzt einen erfolglosen Zustellungsversuch im Zimmer des Empfängers voraus (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 19.3.2007 - M 23 S 07.60027 - (8 S., M9777)
Weitere Dokumente 4/2003
VG Frankfurt a.M.: Ein in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnender Asylbewerber muss sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumindest alle fünf Tage nach eingehender Post erkundigen.
Beschluss vom 19.2.2003 - 5 G 5363/02.AO (3) - (2 S., M3265)
Weiteres Dokument 12/2002
OVG Rheinland-Pfalz: Eine erneute Zustellung eines Bescheides nach Eintritt der Zustellungsfiktion gem. § 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG hat keine Rechtswirkung und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.5.1979, DVBl. 1979, 821 ff.).
Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/02.OVG - (5 S., M2880)
Weiteres Dokument 12/2002
VG Braunschweig: Ein Vermerk der Aufnahmeeinrichtung auf der zurückgesandten Empfangsbestätigung eines Bundesamtsbescheids über die Zeit der Bekanntmachung ist eine öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs. 1 ZPO, auch wenn der die Urkunde ausstellende Bedienstete die beurkundete Tatsache nicht persönlich wahrgenommen hat.
Urteil vom 11.7.2002 - 8 A 254/02 - (4 S., M2751)
Weiteres Dokument 11/2002
Zustellung im Asylverfahren von RAin Theresia Wolff, Köln
Asylbewerber müssen während der gesamten Verfahrensdauer mit der Übersendung von Schriftstücken rechnen, die binnen kurzer Fristen ein Tätigwerden erfordern können. Häufig gelangen die Betroffenen erst dann in den Besitz solcher Schreiben, wenn die Frist ausweislich des Zustellungsvermerks bereits abgelaufen scheint. Nicht selten gehen ihnen die Schriftstücke gar nicht zu und sie erfahren erst lange Zeit nachher z. B. anlässlich einer Vorsprache beim Ausländeramt dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei.
Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass nun nichts mehr unternommen werden kann. Ein Weiterbetreiben des Verfahrens oder eine Klageerhebung sind immer noch zulässig, wenn der Fristlauf nicht in Gang gesetzt wurde, weil eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides nicht stattgefunden hat oder als erfolgt fingiert wird, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die ordnungsgemäße Zustellung im Asylverfahren beurteilt sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG). Daneben beinhaltet § 10 AsylVfG abweichende spezielle Zustellungsvereinfachungen für das Asylverfahren.
Eine ordnungsgemäße Zustellung setzt die Einhaltung zahlreicher Formvorschriften voraus, die nicht selten verletzt werden. In diesen Fällen ist die Möglichkeit eröffnet, auch nachträglich noch fristwahrend Klage zu erheben. Aber auch wenn sich herausstellt, dass die Frist verstrichen ist, bedeutet dies nicht den endgültigen Ausschluss vom gerichtlichen Rechtsschutz. Vielmehr kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.I. Erfordernis der förmlichen Zustellung
Die Entscheidung des Bundesamtes über einen Asylantrag ist gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zuzustellen. Erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung beginnt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG zu laufen. Die förmliche Zustellung erfolgt gemäß § 2 VwZG grundsätzlich durch persönliche Übergabe des Schriftstückes an den Adressaten. Hierzu bedienen sich Bundesamt und Gerichte regelmäßig der Post. Für eine Postzustellung an Privatpersonen kommen zwei Zustellungsarten in Betracht, die im VwZG abschließend bestimmt sind: Die Postzustellungsurkunde und das Einschreiben.
1. Postzustellungsurkunde
Die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde setzt grundsätzlich voraus, dass dem Betroffenen in seiner Wohnung das Schriftstück durch den Postbediensteten übergeben wird. Wird der Zustellungsempfänger dort nicht angetroffen, ist eine Zustellung an Dritte möglich, wie z. B. Familienangehörige, Vermieter, Hausverwalter (§ 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 181 ZPO).
Es kommt nur eine Ersatzzustellung an erwachsene Familienangehörige in Betracht. Dies setzt aber nicht die Volljährigkeit voraus. Es reicht vielmehr aus, dass der Betreffende körperlich genügend entwickelt ist und erwartet werden kann, dass er das zugestellte Schriftstück an den Empfänger weitergibt. Die untere Grenze des Erwachsenseins i.S.v. § 181 Abs. 1 ZPO wird teilweise schon bei 13 Jahren gezogen und ist jedenfalls bei einem 14- oder 15-Jährigen erreicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.9.2001 - A 2 S 2249/98 -, 32 S., M 1181).
Scheitert auch die Ersatzzustellung an geeignete Dritte, so kann durch Niederlegung gemäß § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO zugestellt werden. In diesem Fall vermerkt der Postbedienstete auf der Postzustellungsurkunde, zu welchem Zeitpunkt er den Betreffenden in seiner Wohnung nicht angetroffen hat und hinterlässt einen Benachrichtigungsschein über die Niederlegung des Schriftstückes. Die Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins hat an dem Platz zu erfolgen, an dem der jeweilige Empfänger seine Post regelmäßig vorfindet. Der Postzusteller hat hier so zu verfahren, wie er es auch sonst bei den für den konkreten Empfänger bestimmten Sendungen tut. So ist es z. B. zulässig, mangels eines gesonderten Briefkastens den Benachrichtigungsschein vor der Wohnungstüre abzulegen, wenn auch mit der sonstigen Post des Betreffenden regelmäßig so verfahren wird. Auch der Einwurf der Mitteilung über die Niederlegung in einen von mehreren Personen benutzten Briefkasten kann danach zulässig sein (OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.1996 - 15 W 466/96 -).
Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt ist lediglich dann zulässig, wenn ein Zustellungsversuch in der Wohnung des Adressaten der zuzustellenden Sendung sowie ein Versuch der Ersatzzustellung im Sinne des § 181 Abs. 1 und 2 ZPO erfolglos geblieben sind (VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -, 12 S., M2443).a) Zustellung an Asylbewerber mit Postzustellungsurkunde
Bei Zustellungen an Asylbewerber sind in Bezug auf diese allgemeinen Zustellungsregeln folgende Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten:
aa) Zustellung an Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen
Für die Zustellung an Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, gilt die besondere Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 1 AsylVfG. Hier hat die Aufnahmeeinrichtung die Verpflichtung, die Zustellung von Post an die Asylbewerber vorzunehmen.
Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Daneben wird in der Regel ebenfalls durch Aushang darauf hingewiesen, für welche Bewohner der Aufnahmeeinrichtung Post zur Abholung bereitliegt.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Informationen über Postausgabe und Verteilungszeiten in der Sprache des betroffenen Asylbewerbers erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hielt es für verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein derartiger Aushang nicht in allen Sprachen, die den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung geläufig sind, abgefasst wurde. Durch einen mehrsprachigen Aushang sei das in verfassungsrechtlicher Hinsicht Geforderte jedenfalls erfüllt. Denn es könne jedem einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesenen Asylbewerber, der über die besonderen Zustellungsvorschriften in Aufnahmeeinrichtungen und insbesondere über seine Verpflichtung, sich über Zeit und Ort der Ausgabe behördlicher Post zu erkundigen, ordnungsgemäß in seiner Sprache belehrt worden sei, zugemutet werden, sich mit dem Inhalt eines solchen Aushangs vertraut zu machen (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2002 - 2 BvR 1809/01 -, 4 S., M1949).
Bei Asylbewerbern, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung des Schriftstückes keine ordnungsgemäße Zustellung. Im Hinblick auf die den Verwalter der Einrichtung treffende Verpflichtung, die Post an die einzelnen Bewohner zuzustellen, sei es als ausgeschlossen zu erachten, dass dieser sich geweigert haben sollte, den Bundesamtsbescheid für den Betreffenden entgegenzunehmen und sich lediglich zur Entgegennahme des Benachrichtigungszettels bereit zu finden. Dann sei aber die Ersatzzustellung unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 11 Abs. 1 VwZG vorgenommen worden (VG Hamburg, Beschluss vom 24.10.1995 - 10 VG 1 4043/95 -).bb) Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften
Es stellt eine weitverbreitete Praxis dar, dass Postbedienstete in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften zuzustellende Schriftstücke einfach beim Hausmeister oder Heimleiter abgeben. Dies stellt eine Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 2 ZPO dar, deren Wirksamkeit voraussetzt, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird. Die Wohnung ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer, das dem Asylbewerber zugewiesen ist und in dem er schläft. Eine wirksame Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft setzt daher voraus, dass der Postbedienstete den Asylbewerber in seinem Zimmer aufsucht. Die Zimmernummer kann er bei der Verwaltung erfragen und sich gegebenenfalls auch zum Zimmer begleiten lassen. Es genügt nicht, dass er sich lediglich in die Verwaltungsräume der Gemeinschaftsunterkunft begibt und wenn er den Empfänger dort nicht zufällig antrifft sogleich den Weg der Ersatzzustellung beschreitet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 4 AsylVfG. Die Rechtsprechung vertritt einhellig die Auffassung, dass diese Vorschrift ausschließlich für Erstaufnahmeeinrichtungen gilt und für Gemeinschaftsunterkünfte weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.2.1999 - A 9 S 8/99 -; BayVGH, Beschluss vom 17.9.1999 - 25 B 98.31222 -, 6 S., R4583; VG Ansbach, Urteil vom 14.2.2000 - AN 12 K 99.32463 -, 16 S., R5889).b) Entkräftung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die praktische Frage, wie im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass ein Zustellungsversuch in der Wohnung unterblieben ist oder dass der Benachrichtigungszettel nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurde.
Auf der Postzustellungsurkunde wird das Nichtantreffen des Asylbewerbers in seiner Wohnung grundsätzlich und ausdrücklich vermerkt. Darüber hinaus wird notiert, dass und wo ein Benachrichtigungsschein hinterlassen wurde.
Es gilt eine gesetzliche Beweisregel für die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen. Der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde kann jedoch durch Gegenbeweis gem. § 418 Abs. 2 ZPO entgegengetreten werden.
Ein solcher Beweisantritt muss aber substantiiert sein, dass heißt, es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache dargelegt werden. Bei schlichtem Bestreiten, der Benachrichtigungszettel sei nicht im Briefkasten gewesen, fehlt es hieran (VG Saarland, Urteil vom 20.11.1996 - 10 K 249/92.A -).
Anders stellt es sich dar, wenn durch entsprechende Auskünfte zuständiger Stellen und Vorlage eidesstattlicher Versicherungen die Beweiskraft in Frage gestellt werden kann.
In einem Verfahren des VG Aachen wurde hinsichtlich der Zustellungsgepflogenheiten in einer Gemeinschaftsunterkunft eine Auskunft des für das Betreiben der Unterkunft zuständigen Oberbürgermeisters der Stadt eingeholt. Diese ergab, dass die Post dort regelmäßig durch den Sozialdienst im Hause verteilt wurde. Hier war der Beweis für die Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde erbracht (VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -, 12 S., M2443).
Ähnlich war es in einem vom VG Gelsenkirchen entschiedenen Fall, in dem sich aus einer Erklärung des Oberbürgermeisters sowie aus einer eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen übereinstimmend ergab, dass in dem Übergangsheim ein Hausbriefkasten, in den ein Benachrichtigungszettel eingeworfen werden könne, überhaupt nicht existiere, sondern vielmehr regelmäßig die gesamte Post vom Zusteller an den Heimverwalter persönlich übergeben werde (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.8. 2001 - 10a L 898/01.A -, 9 S., M 1080).
Gibt ein Postbediensteter nachweislich regelmäßig zuzustellende Sendungen im Büro der Gemeinschaftsunterkunft ab, läuft die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ins Leere. Denn damit ist hinsichtlich des Begriffes Wohnung die unter Urkundenbeweis gestellte Tatsache des Nichtantreffens widerlegt (BayVGH, Beschluss vom 17.9. 1999 - 25 B 98.31222 -, 6 S., R4583).
Um eine wirksame Zustellung durch Postzustellungsurkunde nachweisen zu können, ist außerdem erforderlich, dass sich allein aus der Zustellungsurkunde ergibt, welche Sendung zugestellt wurde. Es genügt deshalb nicht, wenn die Zustellungsurkunde lediglich eine Geschäftsnummer aufweist, die durchgängig für einen Aktenvorgang verwendet wird und lediglich das Sachgebiet bzw. die absendende Behörde bezeichnet, ohne dadurch eine eindeutige Bestimmung des konkret zugestellten Bescheides zu ermöglichen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 1.4.1999 - 3 K 3607/98 - InfAuslR 1999, 214 ff.).
Auch aus dem Aktenzeichen des Bundesamtes in Verbindung mit dem Geburtsdatum des betreffenden Asylbewerbers kann kein sicherer Schluss auf den konkreten Inhalt der Postsendung gezogen werden (VG Berlin, Beschluss vom 10.3.1995 - VG 32 X 166.94 -). Diese Mängel führen zur Unwirksamkeit der Zustellung.2. Zustellung durch Einschreiben
Bei einer Zustellung durch Einschreiben gilt das Schreiben grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 VwZG).
Ein solcher Zweifel kann sich z. B. daraus ergeben, dass der Tag der fiktiven Zustellung ein Sonntag ist, da an einem Sonntag keine Zustellung eines Einschreibens durch die Post stattfindet. Findet sich in der Akte kein Zustellungsnachweis, so ist davon auszugehen, dass der Fristlauf erst mit dem ersten Werktag nach dem fiktiven Zustellungszeitpunkt erfolgt ist (VG Sigmaringen, Urteil vom 19.3.1996 - A 5 K 12674/94 -).
Seit der Einführung der sog. Einwurf-Einschreiben im Jahre 1997 wurden vielfach förmlich zuzustellende Schriftstücke auf diesem Wege zugestellt.
Ein Einwurf-Einschreiben genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 2 Abs. 1 VwZG an die Zustellung eines Schriftstückes stellt. Anders als ein Übergabe-Einschreiben wird dies dem Empfangsberechtigten (Adressat oder gesetzlich zugelassener Ersatzempfänger) nicht übergeben, sondern wie normale Briefpost in den Hausbriefkasten eingeworfen oder in sein Postfach gelegt. Der Postbedienstete vermerkt lediglich intern den Einwurf des Einschreibens. Damit bleibt das Einwurf-Einschreiben in seinen Formerfordernissen entscheidend hinter denen des früheren Einschreibens dem heutigen Übergabe-Einschreiben zurück. Das Einwurf-Einschreiben führt demzufolge nicht zur Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 7.00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.3.2002 7 A 10030/00.OVG - ; VG Koblenz, Urteil vom 14.10.1999 2 K 739/99.KO -, 11 S., R4785).3. Öffentliche Zustellung
Ist der Aufenthaltsort des Asylbewerbers unbekannt, so hat die Behörde ungeachtet der Vorschriften über die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylVfG , die Möglichkeit, Bescheide öffentlich zuzustellen.
Wählt die Behörde den Weg der öffentlichen Zustellung, so ist allerdings zu beachten, dass diese das letzte Mittel der Bekanntgabe und deshalb erst zulässig ist, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger ein Schriftstück zu übermitteln, erschöpft sind. Die Behörde muss sich daher, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, durch die gebotenen Ermittlungen Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthaltsort nicht nur ihr sondern allgemein unbekannt ist.
Geeignet und geboten ist im Asylverfahren jedenfalls eine Anfrage bei der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Asylbewerber sich aufhält. Hinweise darauf, dass dies Behörde dieser Prüfungspflicht gerecht geworden ist, müssen sich den Verwaltungsakten entnehmen lassen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.1.1994 - 5 L 7098/93.A -; OVG Sachsen, Beschluss vom 1.6.1995 - A 4 S 18/95 -).
Der Aufenthaltsort eines Zustellungsempfängers ist nicht schon dann unbekannt, wenn er der Behörde unbekannt ist; vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts des Empfängers erforderlich. Sind solche Bemühungen vor Durchführung der öffentlichen Zustellung unterblieben, ist diese unwirksam.
Wird bei einer öffentlichen Zustellung statt des zustellenden Schriftstückes eine Benachrichtigung ausgehängt, so muss sich aus der Benachrichtigung zumindest ergeben, von welcher Stelle das Schriftstück herrührt, an wen es gerichtet ist, welcher Art es ist und welchen Gegenstand es hat. Letzteres erfordert einen aussagekräftigen Hinweis auf den Inhalt des Schriftstücks (OVG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2000 - 3 Bs 289/00 - InfAuslR 2001, 136 f.)
Ist der Behörde die Adresse einer Zweitwohnung bekannt gegeben worden, so darf sie nicht allein die Tatsache, dass ein an die Hauptwohnung zugestelltes Schreiben mit dem Vermerk unbekannt verzogen zurückgekommen ist, zum Anlass für eine öffentliche Zustellung nehmen. Es muss zumindest ein weiterer Zustellungsversuch an die Zweitwohnung vorgenommen werden (VG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 1.2.1995 - 15 B 5/95 -)II. Die Zustellungsfiktionen des § 10 AsylVfG
§ 10 AsylVfG sieht sowohl für Asylbewerber, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen als auch für solche, die anderweitig untergebracht sind, die Möglichkeit einer Zustellfiktion vor. Danach gilt die Zustellung am dritten Tage als bewirkt, obwohl das betreffende Schriftstück tatsächlich erst später oder gar nicht ausgehändigt wurde bzw. zugegangen ist.
Das Eingreifen dieser Zustellungsfiktionen setzt allerdings voraus, dass die Unmöglichkeit der Zustellung auf Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Betreffenden beruht und sie über diese Mitwirkungspflichten zuvor ausreichend belehrt wurden.1. § 10 Abs. 4 AsylVfG
Bei Asylbewerbern, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, gilt die Post am Tage der Aushändigung durch die Heimverwaltung an den Asylbewerber als zugestellt. Sie gilt aber auch wenn eine Aushändigung z. B. wegen Abwesenheit des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, jedenfalls am dritten Tage nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, es sei nicht notwendig, dass das zuzustellende Schriftstück während der gesamten Rechtsmittelfrist von der Aufnahmeeinrichtung bereitzuhalten sei, um die Zustellungsfiktion auszulösen. Es wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Betroffenen nicht ohne weiteres der gerichtliche Rechtsschutz verloren gehe, wenn er die Bekanntmachung über den Eingang eines für ihn bestimmten Poststückes nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist bemerke. Vielmehr könne er in einem solchen Fall immer noch durch Nachfrage bei der Aufnahmeeinrichtung oder beim Bundesamt Kenntnis von dem Bescheid erhalten. Auch stehe ihm, wenn er in unverschuldeter Weise keine Kenntnis vom Bescheid des Bundesamtes erhalten habe, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung offen (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1996 - 2 BvR 96/95 -).
Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylVfG wird durch persönliche Aushändigung der Entscheidung nach Ablauf der Drei-Tages-Frist nicht außer Kraft und die Rechtsmittelfrist erneut in Gang gesetzt (VG Saarland, Beschluss vom 6.5.2002 - 6 F 22/02.A -, 5 S., M 2292).2. § 10 Abs. 2 AsylVfG
Asylbewerber, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, müssen die Post auch dann, wenn sie nicht zugestellt werden konnte, unter der letzten bekannten Adresse als gegen sich zugestellt gelten lassen (§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG).
Die Sendung kann nur dann nicht zugestellt werden, wenn dem Bundesamt die tatsächliche aktuelle Adresse unbekannt ist. Fälle, in denen das Bundesamt versehentlich an eine alte oder falsche Adresse zustellt, lassen die Zustellungsfiktion natürlich nicht eingreifen, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Zustellungsfiktion tritt auch dann nicht in Kraft, wenn die Sendung dem Ausländer im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt werden könnte. Einer wirksamen Ersatzzustellung durch Niederlegung steht nicht entgegen, dass sich der Betreffende zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht in der Wohnung aufhielt, weil er häufig abwesend war. Solange der Adressat unter der Adresse, unter der zugestellt werden soll, tatsächlich wohnt, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zulässig. Eine solche Ersatzzustellung kommt nur dann nicht (mehr) in Betracht, wenn der Adressat die von § 182 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Wohnung als Lebensmittelpunkt aufgegeben hat. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn er sich nur vorübergehend von seiner Wohnung entfernt hat (VG Münster, Beschluss vom 8.6.1995 - 1 L 548/95.A -).
Erfolgt nach Eintritt dieser Zustellungsfiktion eine erneute Zustellung des fraglichen Schriftstückes (z. B. durch Niederlegung), so setzt dies nicht erneut die Frist in Lauf.
Die nachträgliche Bekanntmachung des bereits bestandskräftigen Bescheides stellt sich als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und seiner Natur nach weder die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides beeinflussen kann noch eine (zweite) Klagefrist in Lauf zu setzen vermag (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 10438/ 02.OVG -, 6 S., M 2390 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70.78 -).
Ein Eintritt der Fiktionswirkung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Asylverfahren beendet ist. Wird also z. B. ein Bescheid zugestellt, mit dem der Widerruf von Abschiebungshindernissen festgestellt wird, so richtet sich die Zustellung ausschließlich nach den allgemeinen Zustellungsregeln (VG Koblenz, Beschluss vom 4.5.1995 - 3 L 1299/95.KO -).
Behörden und Gerichte sind allerdings nicht gezwungen, von der Möglichkeit des § 10 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch zu machen und eine Entscheidung dem Ausländer unter dessen letzter bekannter Anschrift zuzustellen (a. A. VG Würzburg, Urteil vom 1.3.1994 - W 2 K 93.33705 -). § 10 Abs. 2 dient der Entlastung der Behörden und Gerichte von jeglichem Aufwand zur Ermittlung des Aufenthalts des Ausländers. Sie ermächtigt ihre Adressaten, sich auf die Zustellung an die letzte bekannte Anschrift zu beschränken, verbietet aber nicht den Versuch, den Ausländer ausfindig zu machen und im Falle des Misserfolgs die öffentliche Zustellung anzuordnen. Welche Form der Zustellung gewählt wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit.
Die öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1 a VwZG steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu § 10 Abs. 5 AsylVfG. Danach bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt. Aus § 10 Abs. 5 AsylVfG ist herzuleiten, dass eine Ersatzzustellung versucht werden muss, bevor auf die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG oder die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 1 a VwZG zurückgegriffen werden darf. Eine weitergehende Bedeutung hat die Vorschrift nicht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.1996 - A 4 S 27/96 - NVwZ-Beilage Nr. 6/97, S. 43 f.).4. Die Mitwirkungspflichten gemäß § 10 AsylVfG
Der Asylbewerber hat während der Dauer des Asylverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können, insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift diesen Stellen unverzüglich anzuzeigen.a) Inhalt der Mitwirkungspflichten
Die Verpflichtung, eine Adressenänderung anzuzeigen, trifft den Asylbewerber auch dann, wenn er auf Veranlassung der Behörde einen Wohnungswechsel vornimmt.
Für Asylbewerber, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, gilt insbesondere dass sie sich danach erkundigen müssen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies ist Teil ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 S. 3 AsylVfG, sicherzustellen, dass Posteingänge während der Postausgabe- und Verteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2002 - 2 BvR 1809/01 - 4 S., M1949).b) Die ordnungsgemäße Belehrung über die Mitwirkungspflichten
Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann aber erst dann negative Folgen nach sich ziehen, wenn der Betreffende über seine Pflichten ordnungsgemäß belehrt worden ist. § 10 Abs. 7 AsylVfG normiert, dass der Ausländer bei der Asylantragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG hinzuweisen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Zustellungsfiktion erleiden kann, nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Solle der danach vorgeschriebene Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, müsse er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befinde, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Es sei demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werde, welche Obliegenheiten ihn im einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis könne sich deshalb zum einen nicht auf die gesetzlichen Vorschriften als solche beschränken, sondern müsse sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken. Zum anderen reiche eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedürfe es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit reiche es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig sei, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
Des weiteren dürfe bei der gebotenen inhaltlichen Ausgestaltung des Hinweises nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der Asylbewerber mit dem deutschen Behördenaufbau in Asylsachen vertraut sei. Die staatlichen Einrichtungen, denen er sich als Asylbewerber gegenübersehe, stellten sich für ihn zunächst als eine Einheit dar. Deshalb bedürfe es einen ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die Pflicht, dem Bundesamt jede Adressenänderung mitzuteilen, auch dann Beachtung fordere, wenn der Asylbewerber auf behördliche Veranlassung von einer ersten bzw. zentralen Aufnahmeeinrichtung, die erkennbar nur der vorläufigen Unterbringung diene, einer anderen Unterkunft zugewiesen werde (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1996 - 2 BvR 96/95 -).
Trägt der Asylbewerber vor, er habe z. B. eine Adressenänderung nicht mitgeteilt, weil er nicht belehrt worden sei oder die Belehrung nicht verstanden habe, so ist es Sache des Bundesamtes zu beweisen, dass eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Hierzu reicht ein bloßer Hinweis in der Akte, dass die Belehrung erfolgt sei, regelmäßig nicht aus.III. Folgen der unwirksamen Zustellung
Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Formvorschriften zugegangen, so gilt nach § 9 Abs. 1 VwZG ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Eine Heilung der unwirksamen Zustellung kommt nach Abs. 2 dieser Vorschrift allerdings nicht in Betracht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt.
§ 9 Abs. 2 VwZG verhindert indessen zum Schutze des Zustellungsempfängers lediglich den Eintritt des Fristlaufs für die in der Vorschrift genannten Fristen. Dies bedeutet, dass zwar keinesfalls die Klagefrist zu laufen beginnt, der Bescheid aber wirksam bekannt gegeben wurde. Infolge der wirksamen Bekanntmachung ist die Klage zulässig (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.5.1997 - 3 A 259/ 94 - ; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.1998 - A 2 K 1154 2/94 -).
Das VG Schwerin vertritt die Auffassung, dass auch bei Versäumung einer Frist für einen Eilantrag eine Heilung ausgeschlossen sei. Zwar werde der Fall der Versäumung einer Antragsfrist nicht unmittelbar vom Wortlaut des § 9 Abs. 2 VwZG erfasst. Die Aufzählung der dort genannten Fristen sei jedoch nicht abschließend, sondern enthalte vielmehr den allgemeinen Rechtsgedanken, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwZG der Betroffene gegen die Versäumung der Klagefrist und entsprechend schutzwürdiger Gerichtsverfahrensfristen geschützt sein solle (VG Schwerin, Beschluss vom 24.8.1995 - 5 B 10078/95 -).IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass derjenige, der die Frist versäumt hat, glaubhaft macht, ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert gewesen zu sein.
Hierzu reicht z. B. der bloße Vortrag, der Benachrichtigungszettel über die Niederlegung des Schriftstücks habe sich nicht in der Post befunden, nicht aus.
Insoweit ist festzustellen, dass die Postzustellungsurkunde unwiderlegt den Beweis für das Einwerfen des Benachrichtigungsschreibens durch den Postzusteller erbringt. Ist demnach davon auszugehen, dass die Nachricht bei der Post befindlich war, fällt ein Verlust notwendigerweise in die Sphäre des Adressaten. Allein der Vortrag, den Zettel nicht gefunden zu haben, belegt nicht hinreichend, dass dies ohne Verletzung der jeden Asylbewerber treffenden Obliegenheit geschehen ist, stets dafür Sorge zu tragen, dass ihn Schriftstücke im Rahmen des Asylverfahrens rechtzeitig und zuverlässig erreichen (VG Saarland, Urteil vom 20.11.1996 - 10 K 249/92.A -).
Asylbewerber sind verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Briefkasten bereitzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass ihr Briefkasten gegen fremden Zugriff hinreichend gesichert ist. Wer über Monate hinweg einen aufgebogenen Briefkasten duldet, aus dem Schriftstücke herausfallen oder von Dritten entnommen werden können, den trifft ein Verschulden daran, dass er einen Benachrichtigungsschein nicht erhalten konnte (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.6.1999 - 5 E 30430/94.A (1) - AuAS Nr. 20/96, S. 238 f.).
Das VG Stuttgart verneinte eine schuldhafte Fristversäumnis im Falle eines Asylbewerbers, dem der Bundesamtsbescheid durch Niederlegung zugestellt worden war, während er für eine Woche seinen Gestattungsbereich verlassen hatte und dem dieser unmittelbar nach seiner Rückkehr auf dem zuständigen Postamt zunächst nicht ausgehändigt werden konnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger von der Erlaubnispflicht für das Verlassen seines Gestattungsbereichs keine Kenntnis hatte. Jedenfalls könne ihm eine solche Kenntnis aufgrund seiner Angaben, er sei Analphabet und habe die Belehrungen beim Bundesamt unterschrieben, ohne sie näher zu verstehen, nicht hinreichend sicher widerlegt werden. Zu bedenken sei darüber hinaus, dass es zu einer Zustellung des Bundesamtsbescheids durch Niederlegung und des dann folgenden Ablaufes auch hätte kommen können, wenn sich der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung zwar noch innerhalb des Gestattungsbereichs, nicht aber in seiner Asylunterkunft aufgehalten hätte. Letztlich hätte der Kläger die erfolgte Zustellung durch Niederlegung also nur verhindern können, wenn er sich immer zur Zeit der regelmäßigen Postzustellung in seiner Asylunterkunft aufgehalten hätte. Mit einer solchen Anforderung würden aber die an einen Asylbewerber zu stellenden Pflichten überspannt. Hinzu komme, dass der Kläger insoweit Vorsorge getroffen habe, als er einem Freund in der Asylunterkunft mitgeteilt hatte, wo er während seiner Abwesenheit zu erreichen sei. Gegen eine verschuldete Fristversäumnis spreche auch, dass der Kläger sich bereits am Tag nach seiner Rückkehr nachweislich bemüht habe, seinen Asylbescheid beim Postamt abzuholen, dieser ihm aber dort nicht ausgehändigt werden konnte (VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.1997 - A 1 K 14434/96 -).
Weiteres Dokument 9/2002
VG Gera: Eine Ersatzzustellung an den Hauswirt das kann auch der Leiter eines Flüchtlingsheimes oder sein Stellvertreter sein setzt voraus, dass der Postbedienstete den Asylantragsteller nicht in seinem Zimmer angetroffen hat.
Urteil vom 5.11.2001 - 3 K 20129/01 GE - (11 S., M2186)
Weiteres Dokument 6/2002
Weiteres Dokument 1-2/2002
Weiteres Dokument 11/2001
VG Gelsenkirchen: Postzustellung in Asylbewerberwohnheimen; Sprachanalysen
in Asylverfahren; Willkürverbot bei Abschiebungsandrohung
B.v. 31.08.2001 - 10a L 898/01.A -; 9 S., M1080
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht befasst sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit den Anforderungen an eine wirksame Zustellung an einen Bewohner eines Asylbewerberwohnheimes durch Niederlegung. Im Rahmen der Überprüfung der Willkürfreiheit des Abschiebungsandrohung äußert es sich zudem zu der Aussagekraft von Sprachanalysen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit oder regionalen Herkunft im Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wurde dem Asylbewerber die Abschiebung nach Nigeria auf Grund eines Sprachgutachtens angedroht. Dabei war selbst die Identität des Gutachters unbekannt, weshalb das Gericht dem Gutachten keinerlei Beweiswirkung beimaß.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Kammer geht davon aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (...) zulässig ist, insbesondere kein Verstoß gegen die für den vorliegenden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG für die Antragstellung einzuhaltende Wochenfrist vorliegt. Diese Frist ist hier nicht in Lauf gesetzt worden, weil glaubhaft gemacht worden und gegenwärtig davon auszugehen ist, dass der Bescheid vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 13.3.2001 dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dem steht die Postzustellungsurkunde, in der beurkundet ist, dass der Bescheid des Bundesamtes dem Antragsteller durch Niederlegung zugestellt worden ist, nicht entgegen. Denn es ist vorliegend zu erwarten, dass der durch die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO i.V.m. § 98 VwGO begründete volle Beweis der darin bezeugten Tatsachen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.1996 - 4 B 181.96 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 340, § 3 VwZG Nr. 17,
durch den insoweit erforderlichen vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (vgl. BVerwG, a.a.O.) widerlegt wird. Es besteht nicht nur die für einen Beweisantritt nötige gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen, sondern sowohl nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers als auch nach der Erklärung des die Asylbewerberunterkünfte betreibenden Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 10.7.2001 - denen die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten ist - ist glaubhaft gemacht und gegenwärtig zu erwarten, dass der Beweis zu führen sein wird, dass die Erklärungen in der Postzustellungsurkunde, dass eine Zustellung versucht, der Empfänger aber nicht angetroffen und anschließend der Benachrichtigungszettel in den Hausbriefkasten eingelegt worden sei, falsch sind. Nach der Erklärung des Oberbürgermeisters gibt es in den Übergangsheimen überhaupt keine Hausbriefkasten, in den der Benachrichtigungszettel hätte eingeworfen werden können. Des weiteren ist nach dieser Erklärung ein Zustellversuch durch den Postbediensteten abwegig, denn hiernach wird die gesamte Post durch den Zusteller im Büro des Heimverwalters Herrn R. in der O. Straße ... an den Heimverwalter persönlich übergeben, der diese Post dann sortiert und anschließend an den Heimverwalter für die Unterkunft O. Straße ... - in der der Antragsteller lebt - weiterreicht; erst in den Folgetagen wird hiernach - jedoch nicht durch den Postzusteller - festgestellt, ob der jeweilige Ausländer sich tatsächlich dort aufhält. Nach dieser Erklärung wird zunächst zwei Tage abgewartet, ob der jeweilige Adressat von eingegangener Post von sich aus beim Heimverwalter nach Post fragt, und, sofern dies nicht der Fall ist, wird dieser schriftlich durch einen Zettel in seinem Zimmer benachrichtigt. (...)
Eine Abschiebungsandrohung ist dann rechtswidrig, wenn diese hinsichtlich des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, gegen das Willkürverbot verstößt,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.6.1997 - 25 ZB 97.32617-.
Ein solcher Verstoß ist nicht bereits stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates besitzt oder der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. (...) Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot ist aber dann anzunehmen, wenn die Abschiebung in einen Staat angedroht wird, zu dem der Ausländer keine Bindung hat. Denn die Abschiebung in ein Land, zu dem der Ausländer keine Bindungen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder aufgrund eines längeren Aufenthalts besitzt und mit dem er auch nicht anderweitig, insbesondere wirtschaftlich oder familiär verbunden ist, belastet den Ausländer in unzumutbarer Weise unverhältnismäßig und stellt sich als willkürlich dar.
Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Willkürfreiheit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria. Denn es ist gegenwärtig nicht hinreichend ersichtlich, dass der Antragsteller Bindungen zum Staat Nigeria hat (...). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass in Anbetracht des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erheblich Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller aus Sierra Leone stammt. Dies ändert aber nichts daran, dass hiermit kein Anhaltspunkt dafür begründet ist, dass der Antragsteller aus Nigeria stammt oder hinreichende Bindungen zu diesem Staat besitzt.
Allein der Umstand, dass nach dem sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Gutachten (Sprachanalyse) der Antragsteller aus Nigeria stammen soll, ist ohne eine weiter Aufklärung nicht hinreichend, um eine Bindung des Antragstellers zu Nigeria oder dessen Herkunft aus Nigeria zu begründen. Jedenfalls ist - ungeachtet der in der Literatur zum Teil grundsätzlich erhobenen Bedenken daran, ob es überhaupt möglich ist, aufgrund derartiger Gutachten mit einer hinreichenden Sicherheit die Staatsangehörigkeit von Personen zu ermitteln,
vgl. hierzu Heinhold, Sprachanalysen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, InfAuslR 1998, 299ff. m.w.M. -
die Aussagekraft von Sprachanalysen auf eine Indizwirkung für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers hinsichtlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit beschränkt,
vgl. VG Potsdam, U.v. 16.11.2000 - 4 K 417/00.A -, InfAuslR 2001, 198(200) m.w.N.; so auch Jobs, Zur Verwertung von Sprachanalysen in Asylverfahren, ZAR 2001, 175.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ergibt sich die Begrenzung der Aussagekraft bereits daraus, dass Sprachanalysen keinesfalls mehr als ein Beleg für eine bestimmte Herkunftsregion sein können. Die Staatsangehörigkeit ist bekanntermaßen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Individuum, das nach rechtlichen Regelungen verliehen wird, von denen die sprachliche Gemeinsamkeit nur ein Kriterium ist. Aber auch hinsichtlich der Herkunft ist die Aussagekraft beschränkt. Zum einen stimmen die Sprachgrenzen zumeist nicht mit den Staatsgrenzen überein. Hinzu kommt, dass durch Flucht- und Wanderungsbewegungen manche Sprachgrenzen fließend sind und Vermischungen der Sprachen stattfanden. Dementsprechend lassen sich die meisten Sprachen und Dialekte nicht exakt örtlich abgrenzen. Überdies werden Sprachen, Dialektfärbungen und Sprachduktus stets von einer Vielfalt von Faktoren - u.a. das familiäre, soziale und gesellschaftliche Umfeld - beeinflusst, so dass nur die Kenntnis und Gewichtung dieser Faktoren im Einzelfall eine Aussage erlauben können,
vgl. Heinhold, a.a.O., S. 301; Jobs, a.a.O, S. 175.
Selbst diese Indizwirkung ist bezogen auf die vorliegende Sprachanalyse fraglich und bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Denn eine Verwertung der Sprachanalyse im gerichtlichen Verfahren erfordert, dass der Gutachter unparteiisch ist und über eine eigene hinreichende Sachkunde verfügt;
vgl. VG Potsdam, a.a.O.; Jobs, a.a.O., S. 176 ff.
Dies ist jedoch völlig offen, da sich der - nicht unterschriebenen - Analyse und den übrigen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners weder die hinreichende Sachkunde des Autors der Analyse noch dessen Unparteilichkeit entnehmen lässt, vielmehr selbst dessen Identität unklar ist.
Hinsichtlich der Sachkunde weist die Kammer insoweit darauf hin, dass sich allgemein sagen lässt, dass für die Erstellung einer Sprachanalyse in erster Linie Sprachwissenschaftler mit Sprachkenntnissen in der analyserelevanten Sprache als Sachverständige in Betracht kommen. Auch wenn es grundsätzlich angezeigt sein dürfte, dass der Gutachter sich in dem jeweiligen Land bereits aufgehalten hat, kann ausnahmsweise die Auswertung von Sprachdaten, empirischer Daten sowie der wissenschaftlichen Fachliteratur eine ausreichende Grundlage bilden, um die Zuordnung der Sprache einer Person zu einem Herkunftsland vornehmen zu können (vgl. Jobs, a.a.O., S. 176)."
Einsender: RA Kleine, Münster
Thüringisches OVG zur Zustellung
U.v. 14.12.2000 - 3 KO 1242/97 -; 34 S., M0444
Amtliche Leitsätze:
"1. Die erfüllte Belehrungspflicht gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG 1992 (wortgleich § 10 Abs. 7 AsylVfG 1993) ist tatbestandliche Voraussetzung für das Eintreten der Zustellfiktion. Der Nachteil, den der Asylbewerber wegen der ihm zuzurechnenden Zustellung erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird
(i.A. an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl 1994, 631 = NVwZ-Beilage 1994, 25 = BayVBI 1994, 403 = InfAusIR 1994, 324).
2. Aus der Funktion der Belehrung (entsprechend dem Gebot eines fairen Verfahrens Rechtsklarheit zu gewährleisten) ergibt sich, dass sie einen ausführlichen Hinweis enthalten muss, wonach die Pflicht des Asylbewerbers zur Mitteilung seiner aktuellen ladungsfähigen Anschrift bzw. Adressenänderung (§ 10 Abs. 1 AsylVfG) auch dann besteht, wenn er von Amts wegen im Wege der Umverteilung einer anderen Unterkunft zugewiesen wird (i.A. an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994,2 BvR 2371/93 - a.a.O.).
3. Die Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 2 AsylVfG 1992 (ähnlich § 10 Abs. 2 AsylVfG 1993) hindern nicht, von dem regulären Mittel der öffentlichen Zustellung im Inland nach § 15 VwZG Gebrauch zu machen. Die Zustellungsart im jeweiligen konkreten Einzelfall liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde.
4. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine öffentliche Zustellung wegen unbekannten Inlandsaufenthalts des Zustellungsempfängers (§ 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG).
5. Eine während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens ergehende Verwaltungsentscheidung, die der richtige Adressat, wenn auch unter falschem Namen, bestandskräftig werden lässt, hindert an der Fortführung des Verfahrens in der Sache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 3 ZKO 205/98 -).
Einsender: Thüringer OVG
VGH Baden-Württemberg zu Anforderungen an die Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft
Beschluß v. 01.2.1999 - A 9 S 8/99 -, 6 S., R462.
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente: