Materielles Flüchtlingsrecht
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Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit können grundsätzlich auf den zweiten Heimatstaat als Fluchtalternative verwiesen werden; die Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative gelten entsprechend (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Äthiopien und Eritrea).
Urteil vom 18.2.2004 - 2 L 15/99 - (19 S., M4839)
VG Berlin: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Guinea
politische Verfolgung
Urteil vom 3.9.2003 - VG 1 X 23.03 - (12 S., M4222)
(...) a) Die Kammer geht (...) davon aus, dass der nunmehr sechsjährigen, genital unversehrten Klägerin bei einer Verbringung nach Guinea die Gefahr einer Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Nach der eigenen Informationsschrift des Bundesamtes zum Thema Weibliche Genitalverstümmelung vom April 2002 (...) sind in Guinea 86 % bis sogar 99 % aller Mädchen und Frauen der Beschneidung unterworfen. Der Eingriff werde in allen Formen, unter allen Ethnien und auch allen Religionen vollzogen, wobei er im Alter zwischen 4 und 70 Jahren erfolge. Zwar sei die FGM strafbar (Art. 265 Code Pénal); auch existiere seit 1997 ein 20-Jahres-Programm zur Abschaffung dieser Praxis; bisher seien aber keine Strafverfahren wegen Beschneidung eingeleitet worden.
Auch die Guinea-Information des Bundesamtes vom November 2000 befasst sich mit der Problematik der Genitalverstümmelung (...). (...) Schließlich unterstütze die Regierung die Arbeit der CPTAFE (Coordination sur les Practiques Traditionelles Affectant La Santé des Femmes et des Enfants), einer Nicht-Regierungsorganisation, die sich dem Kampf gegen die Beschneidung widme. (...) Der soziale Druck auf die Eltern, die Beschneidung vornehmen zu lassen, sei beträchlich. Allerdings werde insbesondere in den Zentren die Beschneidung zunehmend auf einen symbolischen Akt reduziert. Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen des U.S. Department of State. Dieses kommt in seinem Country Report on Human Rights Practices zu Guinea vom 4. März 2002 (...) ebenfalls zu dem Schluss, dass die weibliche Genitalverstümmelung sehr weit verbreitet sei und alle Bevölkerungs- und Religionsgruppen betreffe. (...)
Im Übrigen hat sich Aboubacar Souaré, seinerzeit Doktorand an der Freien Universität Berlin, in einer 1996 verfassten Schrift mit der Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea befasst. (...) Besonders eindrucksvoll beschreibt er den Druck, der auf den Familien lastet, die sich weigern würden, die Maßnahme an ihrer Tochter zu vollziehen. Er meint, es sei geradezu unvorstellbar, dass sich eine Familie der Mädchenbeschneidung widersetzen werde. (...)
Angesichts dieser übereinstimmenden Auskunftslage geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich der weit geübten Praxis der Beschneidung in Guinea nicht würde entziehen können, selbst wenn ihre sie allein erziehende Mutter, die sie in diesem Verfahren vertritt, zum Ausdruck gebracht hat, dass sie hiermit nicht einverstanden wäre. Denn offensichtlich ist es nicht allein Sache der Eltern, geschweige denn der einzelnen Betroffenen, über die Beschneidung der Mädchen zu befinden, sondern wird wie dies auch die außergewöhnlich große Altersspanne belegt, in der der Eingriff vollzogen wird als Angelegenheit der Großfamilie bzw. Gemeinschaft angesehen. (...)
b) Befinden sich die von der rigiden Beschneidungspraxis in Guinea Betroffenen damit in einer ausweglosen Lage, droht diese Gefahr der Klägerin auch landesweit. Denn wie sich aus den genannten Quellen ergibt, ist die Praxis allgemein in allen Bevölkerungsteilen, Ethnien und Regionen des Landes üblich. Vor allem aber bestehen Verheiratungschancen einer Frau offensichtlich nur bei einer vollzogenen Beschneidung, so dass ihr ein Rückzug in einen gewissermaßen sicheren Landesteil nicht möglich ist. (...)
Nach Überzeugung der Kammer ist die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung hier als Asylgrund anzuerkennen (ebenso: VG München, Urteil vom 2. Dezember 1998, NVwZ-Beilage 99, 74 für Kamerun; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1996, 1 A 185/95, NVwZ-Beilage 1998, 18 für Côte dIvoire; eingehend VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, Az: 3 E 30495/98.A, NVwZ-RR 2002, 460 für Côte dIvoire; in der Literatur: Bumke, NVwZ 2002, 423 f.; Goebel-Zimmermann, Flüchtlings- und Asylrecht, Rdnr. 107; Treiber, GK-AuslR II, § 53 Rdnr. 204.1. ff; Davy, in: AK-GG Art. 16 a Rdnr. 28 f.; Leinsmann, Urteilsanmerkung zu VG Oldenburg, InfAuslR 1998, 415 f.). (...)
aa) Die Beschneidung stellt sich als Eingriff dar, der in seiner Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen wie etwa der Folter nicht nachsteht. Er erfolgt auch wegen eines asylerheblichen Merkmals, nämlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, die einen anderen Sozialstatus einnehmen und andere soziale Funktionen erfüllen als Männer und deshalb als besondere soziale Gruppe definiert werden können (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Auch wenn das Merkmal Geschlecht im § 51 Abs. 1 AuslG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausdrücklich genannt ist, zählt dieses ebenso zu den unverfügbaren und unverzichtbaren Merkmalen (Davy, in: AK-GG Art. 16 a Rdnr. 28 und 25). Somit kommt es nicht darauf an, ob erst die soziale Ächtung, die den nicht beschnittenen Frauen entgegengebracht werde, wodurch sie in ihrer Existenz gefährdet würden, den aus der Gemeinschaft ausgrenzenden Verfolgungsakt darstellt (so aber Treiber, GK-AusR II, § 53 Rdnr. 204.1. ff; ähnlich wohl VG München, a.a.O.). Die Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal Geschlecht indiziert dabei das Moment der politisch motivierten Ausgrenzung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2001, VG 34 X 66.01, InfAuslR 2002, 160, 162). Der Begriff politisch i.S.d. Art. 16 a GG meint nicht einen gegenständlich abgegrenzten Bereich von Politik, sondern kennzeichnet eine Eigenschaft oder Qualität, die Maßnahmen in jedem Sachbereich unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können (BVerfGE 76, 143, 157). Als politisch ist eine Maßnahme bereits dann anzusehen, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also einen öffentlichen Bezug hat (BVerfGE 80, 315, 353). Dies ist hier der Fall. Denn die Beschneidung der Mädchen und Frauen in Guinea beruht offensichtlich auf der in Guinea gegenwärtig gesellschaftlich noch allgemein bzw. jedenfalls ganz überwiegend akzeptierten Vorstellung, dass diese den Eingriff an sich vollziehen lassen müssen, um überhaupt erst als verheiratungsfähig angesehen zu werden. Demgegenüber hat das Selbstbestimmungsrecht der Mädchen und Frauen insbesondere hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit zurückzutreten, und zwar unter Inkaufnahme schwerster Verletzungen und Traumatisierungen, der Hinnahme bleibender Schäden, insbesondere dem Verlust der sexuellen Empfindsamkeit und dauerhafter, u. U. lebenslanger Schmerzen sowie schließlich unter Billigung des bei bzw. infolge der Beschneidung möglicherweise eintretenden Todes der Betroffenen. Damit stellt sich die Maßnahme nicht allein als eine Praxis im Privaten dar, sondern erfolgt in Erniedrigung der Frau zum bloßen Objekt vor allem, um den (noch) herrschenden Gesellschaftsvorstellungen in Guinea Genüge zu tun.
Zwar ist der hier vertretenen Ansicht entgegen gehalten worden, die Maßnahme diene schon nicht dazu, die Betroffene aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen, sondern habe als Initiationsritual die Funktion, die Mädchen und Frauen in die Gemeinschaft der Verheiratungsfähigen aufzunehmen (VG Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 1998, InfAuslR 98, 412, 414). Damit würden sie durch die fragliche Maßnahme gerade nicht ausgegrenzt; eine Ausgrenzung erfolge erst dann, wenn die Verstümmelung nicht vorgenommen werde (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. März 1999, NVwZ-Beilage 1999, 71, 72). Zudem knüpfe die Beschneidung dadurch, dass sie an allen Kindern weiblichen Geschlechts vorgenommen werde, nicht an das Anderssein, beruhend auf der Weigerung, sich dem Eingriff zu entziehen, an (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Diese Argumentation verfängt indes schon im Ansatz nicht. Nach den allein maßgebenden hiesigen Maßstäben (vgl. deutlich OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 1999, 3 Bs 211/98, NVwZ-Beilage 1999, 92, 93) ist die Frage, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, allein anhand des objektiven Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden leiten (BVerfGE 80, 315, 333; ebenso Leinsmann, Urteils- anmerkung zu VG Oldenburg, InfAuslR 1998, 415, 416).
bb) Die Genitalverstümmelung ist hier auch als staatliche Verfolgung anzusehen. Denn sie ist gegenwärtig noch dem guineischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen, auch wenn er nicht ihr Urheber ist. Die Kammer geht zwar im Einklang mit den eingeführten Erkenntnissen nicht davon aus, dass der guineische Staat die Praxis ausdrücklich billigt. Denn er hat im Gegenteil mit der offenbar auf Druck der internationalen Gemeinschaft im Jahre 1994 erfolgten Einführung des speziell die Genitalverstümmelung unter Strafe stellenden Art. 265 des Code Pénal Maßnahmen in die Wege geleitet, die die ablehnende Haltung der Regierung dokumentieren, und er unterstützt mit der CPTAFE gleichermaßen auch private Initiativen zur Aufklärung der Bevölkerung. Zudem sollen sich auch Regierungsvertreter öffentlich gegen Genitalverstümmelung ausgesprochen haben (U.S. Department of State, a.a.O., S. 13). Gleichwohl kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass der guineische Staat tatsächlich so schutzbereit wäre, dass von dieser Praxis in weiteren Bevölkerungskreisen ernstlich Abstand genommen werden wird. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist bisher kein einziges Strafverfahren wegen weiblicher Genitalverstümmelung eingeleitet worden (U.S. Department of State, a.a.O., S. 13; Bundesamt, Guinea-Information vom November 2000, S. 15; Bundesamt, Weibliche Genitalverstümmelung, Information, April 2002, S. 16). Ein gesetzliches Beschneidungsverbot aber, das von Polizei und den sonstigen zuständigen Behörden selbst dann nicht umgesetzt wird, wenn sie von konkreten Fällen Kenntnis erhalten, steht in der Tradition staatlicher Gleichgültigkeit (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.).
Dem kann nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen gehalten werden, der Staat nehme auf die Praktiken keinen Einfluss, wenn er weder die Täter bestrafe noch die Opfer schütze, so dass es sich nicht um eine mittelbare Verfolgung handele (so aber VG Oldenburg, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. März 1999, a.a.O.; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 1999, Az: 3 Bs 211/98 NVwZ-Beilage 1999, 92, 94; ähnlich auch VG Trier, Urteil vom 27. April 1999, NVwZ-Beilage 99, 75). Hiernach habe der Staat keine Möglichkeit, schutzgewährend einzugreifen. (...)
Dies überzeugt hier im Hinblick auf die aktuelle Situation Guineas nicht. Nach den Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme einer mittelbaren Verfolgung reicht es aus, wenn der Staat die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel nicht gebraucht, um sich schützend vor die betroffenen Bürgerinnen zu stellen (VG Magdeburg, a.a.O.; VG München, a.a.O.; Leinsmann a.a.O.). Es ist gerade kein Argument, dass es für den Staat mitunter schwierig sein kann, schutzgewährend einzugreifen, etwa aus Respekt vor traditionellen Wertvorstellungen oder aus Rücksicht auf gesellschaftlich relevante Gruppen. Denn strafbewehrtes Verhalten findet typischerweise im Geheimen statt, so dass dem Staat die Schutzfähigkeit nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil die zu führenden Ermittlungen ggf. zeit- und arbeitsaufwendig sind (Bumke, a.a.O., S. 427). Entscheidend ist hier, dass die Nichteinleitung von Strafverfahren darauf schließen lässt, dass es dem guineischen Staat am Willen fehlt, die gesetzlichen Bestimmungen ernstlich durchzusetzen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass etwa exemplarische Bestrafungen in bekannt werdenden Fällen der Genitalverstümmelung nicht ohne gesellschaftliche Wirkung bleiben würden (so auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.). Daran, dass in dieser Richtung nichts geschieht, wird sichtbar, dass die Regierung nicht gewillt ist, der Bekämpfung der Beschneidung die politische Priorität einzuräumen, die wegen der lebensbedrohlichen und dauerhaft gesundheitsschädigenden Folgen für den überwiegenden Teil der weiblichen Bevölkerung dringend geboten wäre. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedarf es um so größerer staatlicher Anstrengungen, um Rechtsgutsverletzungen zu verhindern, je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut und je größer das Ausmaß des zu befürchtenden Schadens ist. Erst wenn der Staat alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat und diese sich als wirkungslos erweisen, kann davon gesprochen werden, dass die Schutzgewährung seine Kräfte übersteigt (VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Angesichts der immer noch erschreckend hohen Beschneidungsrate und der mit der Beschneidung verbundenen Gesundheits- und Lebensgefahren wird das Defizit in der Strafverfolgung auch nicht durch die Beteiligung an Aufklärungsmaßnahmen ausgeglichen. (...)
Einsender: RA Weber, Berlin
VG Aachen: Weibliche Genitalverstümmelung ist in
Nigeria politische Verfolgung
Urteil vom 12.8.2003 - 2 K 1140/02.A - (18 S., M4068)
(...) (a) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei Rückkehr nach Nigeria eine zwangsweise Genitalverstümmelung droht. (...)
In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2003 hat sie detailreich und schlüssig zu ihrer Verfolgungsgeschichte und den daraus resultierenden Befürchtungen für eine Rückkehr Stellung genommen. Sie hat insbesondere für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, warum sie bislang einer Genitalverstümmelung entgehen konnte. In ihrem Falle ist es den verschiedenen Beschneidungssitten der Volksgruppen entsprechend (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2003) zu keiner Beschneidung gekommen, weil sie das Glück hatte, Kind eines gemischt ethnischen Elternpaares zu sein, wobei der Vater als Familienoberhaupt die Entscheidung getroffen hatte, dass die Beschneidung den Gebräuchen seiner Volksgruppe Urobo folgend erst im Zusammenhang mit der Heirat erfolgen solle.
Ebenso nachvollziehbar hat die Klägerin erklärt, warum in ihrem Falle auch im Zusammenhang mit der Hochzeit keine Beschneidung erfolgt ist. Sie hat dies schlüssig damit begründet, dass damals nicht genug Geld für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeierlichkeit einschließlich der Beschneidung vorhanden war. (...)
Schließlich hat die Klägerin verständlich gemacht, dass bereits vor ihrer Ausreise ein erheblicher Druck zur Durchführung der Beschneidung auf sie bestanden hat, der bei Rückkehr nach Nigeria mit Gewissheit wieder auflebte. Dieser Druck ging zum einen von ihrem Vater, der seiner Familie selbst Rechenschaft geben musste, zum anderen auch von der (zumindest) regional sehr bekannten und einflussreichen Familie ihres Ehemannes aus. (...)
Als Grund für diesen Druck gibt die Klägerin in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Auskünften zu den Hintergründen der Genitalverstümmelung an, dass sie als nicht beschnittene Frau keine ehrbare Frau, sondern eher dem Personenkreis von Prostituierten oder promiskutiven Frauen zuzuordnen sei. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass sowohl der Vater der Klägerin als auch die Familie des Ehemannes diesen Makel vermeiden möchten.
Dass sich die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens auf die Gefahr einer Genitalbeschneidung berufen hat, ändert an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nichts. Es ist in sich schlüssig, dass sie sich zunächst auf die für sie im Vordergrund stehende Problematik der Verfolgung wegen der (behaupteten) Desertion ihres Ehemannes beschränkt hat. Nachdem zumindest durch den Machtwechsel der genannte Fluchtgrund nicht mehr asyltragend ist, ihr damit eine Rückkehr nach Nigeria droht, liegt es nahe, die eher im familiären Bereich bereits vor der Ausreise bestehenden Probleme zu benennen.
Der die Genitalverstümmelung betreffende Vortrag der Klägerin lässt sich im Übrigen ohne Weiteres in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Nigeria vorliegenden Erkenntnissen bringen. In Nigeria herrscht eine weit verbreitete, weder religiös noch sozial eingrenzbare Praxis der Genitalverstümmelung, von der mindestens 50 bis 60 % der Frauen betroffen sind. Zumeist wird die leichteste Form der Beschneidung (sunna), zuweilen aber auch die weitergehende Form der Exzision zur Anwendung gebracht. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter. Beschneidungen werden (oftmals) ohne Zustimmung der Betroffenen und auch ohne Einwilligung der Eltern vorgenommen. Als Gründe für die Beschneidung dienen die Sicherung der Fruchtbarkeit der Frau, die Kontrolle der weiblichen Sexualität sowie der Schutz vor Promiskuität. Angesichts der Tatsache, dass nur eine beschnittene Frau als heiratsfähig angesehen wird, besteht ein erheblicher Druck sowohl auf die Betroffenen als auch ihre Eltern, die Beschneidung durchführen zu lassen (vgl. AA, Lageberichte Nigeria vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und 10. Februar 2003, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; amnesty international (ai), Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003).
(aa) Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt eine politische Verfolgung dar. Sie knüpft an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein körperlich unversehrtes Leben als Frau zu führen und die traditionelle Beschneidung zu verweigern. Diese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den Geschlechtern einerseits sowie der gesellschaftlichen Stellung der Frau und ihrem Selbstbestimmungsrecht andererseits steht.
Dass ein großer Teil der weiblichen nigerianischen Bevölkerung hiervon betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 ff.).
Als solche knüpft sie nicht an das Geschlecht per se an, sondern sie richtet sich gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht aber gegen diejenigen, die die Beschneidung als Tradition akzeptieren. Der Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politischer Verfolgung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sie die Betroffenen ihrer Intention nach gerade nicht aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen will, weil sie gerade den Zweck einer Integration des betroffenen Mädchens oder der betroffenen Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolgt (vgl. so aber: VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A -, InfAuslR 1999, 300).
Diese Argumentation übersieht, dass die Zwangsbeschneidung gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen. Sie sollen den Traditionen unterworfen und unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten gemacht werden (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K 98.52243 -, VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - A 2 K 10475/00 -).
Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität ist, bedarf schließlich keiner näheren Begründung.
(bb) Auch wenn die Genitalverstümmelung in Nigeria nicht unmittelbar von staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie derzeit noch dem Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen.
Politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist wie eingangs ausgeführt grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter stellen eine mittelbare staatliche Verfolgung dar, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335, 336); BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -).
Die Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind ihrer Art nach die Instrumente straf-, polizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. Verfolgung im Sinne beider Schutzansprüche ist ein Verhalten, durch das der Staat die ihm im Interesse des inneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung der gewaltfreien Austragung der Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen, verliehene Macht in einer Weise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines von Privaten verfolgten Staatsbürgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -).
Ein solcher Nichtgebrauch der Machtmittel liegt insbesondere vor, wenn der Staat entweder nicht bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen (vgl. zu diesem Problemkreis auch: UNHCR-Richtlinien vom 7. Mai 2002 zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dort II B 11. (S. 5) [= ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 31]).
Dies ist bei der Genitalverstümmelung in Nigeria derzeit der Fall. Zwar missbilligt der nigerianische Staat die Zwangsbeschneidung, die im Gesamtstaat im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt ist. Ein eigenständiger Straftatbestand befindet sich dagegen bereits seit längerem erst im Gesetzgebungsverfahren. Lediglich einige nigerianische Bundesstaaten so auch der Herkunftsstaat der Klägerin, der Bundesstaat F. haben die Genitalverstümmelung in einem eigenständigen Straftatbestand geregelt. Insoweit fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass es im Zusammenhang mit Genitalverstümmelungen zu Strafverfahren gekommen ist oder aber dass die Behörden auf entsprechende Hinweise reagierten. Zwar unterstützt der nigerianische Staat Aufklärungskampagnen gegen die Beschneidungspraxis. Diese haben jedoch ausweislich der Auskunft von ai an das erkennende Gericht wegen geringer finanzieller Ausstattung keine große Reichweite und finden ihre Grenzen oftmals an der fehlenden Einsicht örtlicher Behörden (vgl. AA, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003, Lageberichte vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und vom 10. Februar 2003; ai, Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes zu Nigeria, Juli 2001).
In Würdigung dieser Auskünfte und unter Berücksichtigung der innenpolitischen Schwierigkeiten in Nigeria ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der nigerianische Staat derzeit nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen kann bzw. will. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass es angesichts der Häufigkeit der Verstümmelungen nicht verständlich ist, dass die Behörden in ganz Nigeria bislang keine Erkenntnisse über durchgeführte Genitalverstümmelungen und die entsprechenden Täter, zumeist ältere Frauen aus dem Verwandtenkreis des Opfers, erhalten haben sollen, die sie zu einem Eingreifen hätten bewegen können.
(b) Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Nigeria eine Genitalbeschneidung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen wird. (...)
Angesichts der allgemeinen Verbreitung der Genitalbeschneidung, der fortbestehenden Motivation der Familie der Klägerin, und der fehlenden Schutzbereitschaft des Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht in absehbarer Zeit mit einer Beschneidung ernsthaft zu rechnen hätte.
(c) Der Klägerin steht in Nigeria schließlich keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. (...)
Angesichts der vorliegenden Auskünfte ist ein Schutz gegen eine Zwangsbeschneidung in Nigeria nur schwerlich gegeben (vgl. AA, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; ai, Auskunft an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003).
(...) Obwohl die Klägerin zusammen mit ihrem ausreisepflichtigen Ehemann nach Nigeria zurückkehren könnte, so dass ausreichende Existenzbedingungen für die Familie auch ohne Anbindung an die Großfamilie oder diejenige des Ehemannes gegeben sein könnten, ist eine inländische Fluchtalternative zur Überzeugung des Gerichts dadurch ausgeschlossen. Denn die Klägerin ist als Mitglied einer (zumindest) regional herausragenden Familie nicht nur einem besonderen Druck zur Durchführung der Zwangsbeschneidung, sondern auch einer regional nicht zu begrenzenden, besonderen Beobachtung ausgesetzt. Dementsprechend kann im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin angesichts ihrer Bekanntheit und des Einflusses der Familie zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem anderen Landesteil von Nigeria eine Zuflucht findet, in der die Problematik der Zwangsbeschneidung für sie nicht in kurzer Zeit akut werden könnte. (...)
Einsender: RA Hofmann, Aachen
VG Frankfurt a.M.: Weibliche Genitalverstümmelung
in Sierra Leone keine politische Verfolgung
Urteil vom 10.7.2003 - 3 E 31074/98.A (1) - (12 S., M4009)
(...) Soweit die Klägerinnen zu 4) und 5) bei einer Rückkehr nach Sierra Leone politische Verfolgung in Gestalt drohender Beschneidung befürchten, mangelt es bereits wie in anderem Zusammenhang noch auszuführen sein wird an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der befürchteten Verfolgung.
Unabhängig davon fehlt es am Merkmal der politischen Verfolgung, da dies voraussetzt, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989 [BVerfGE 80, 315] S. 335). Dabei ist die Frage der Ausgrenzung nach den soziokulturellen Vorstellungen in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Gemeinschaft zu beurteilen und nicht auf der Grundlage mitteleuropäischer Vorstellungen. Aus der Sicht der im Herkunftsland Sierra Leone bestehenden kulturellen Gemeinschaft kann von einer ausgrenzenden Verfolgung schon deswegen keine Rede sein, weil die von den Klägerinnen zu 4) und 5) befürchtete zwangsweise Beschneidung, die ihre Wurzeln in animistischen Initiationsriten hat, gerade den Zweck verfolgt, das betreffende Mädchen in den Kreis der Frauen der Gemeinschaft als vollwertiges Mitglied aufzunehmen. (...)
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass zugunsten der Kläger auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG besteht. (...)
Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen zugunsten der Kläger nicht vor. (...)
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK steht den Klägerinnen zu 4) und 5) auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihnen bei Rückkehr nach Sierra Leone eine Beschneidung drohen könnte, nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331 (333 ff); Urteil vom 02.09.1997 BVerwGE 105, 187 (188 ff)). Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine solche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie veranlasst, bewusst duldet, oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dem Staat können ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben.
Der Begriff der Gefahr ist ebenso in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 (330); Beschluss vom 18.07.2001 Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46).
Im Sinn der obigen Darlegungen fehlt es bei den Klägerinnen zu 4) und 5) an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung. Das Institut für Afrika-Kunde hat in seinem Gutachten vom 10.04.2002 auf Anfrage des Gerichts ausgeführt, dass der Vergleich verschiedener Quellen zu Sierra Leone zeige, dass die weibliche Bevölkerung dieses westafrikanischen Landes mindestens zu 80% beschnitten ist. Andererseits hat das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten ausgeführt, dass hinsichtlich der Anwendung der Beschneidung in Sierra Leone anscheinend regionale und ethnische Unterschiede bestehen. Indizien weisen darauf hin, dass Unterschiede einerseits zwischen der Gruppe der Krio und den übrigen ethnischen Gruppen, andererseits zwischen Stadt und Land bzw. zwischen Freetown und dem Rest des Landes liegen. Als Faustregel dürfe gelten, dass FGM (Female Genital Mutilation weibliche Genitalverstümmelung) bzw. die Akzeptanz von FGM umso wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition betreffende Personen und Personenkreise sind. Bildung, höherer sozialer Status und/oder städtische Lebensweise dürften die Inzidenz und Akzeptanz von FGM deutlich verringern. Die Frage der Religionszugehörigkeit kann im Einzelfall Bedeutung haben (z. B. die Berufung auf das Christentum), sie ist aber anscheinend nicht grundsätzlich ausschlaggebend für die Frage, ob FGM praktiziert oder akzeptiert wird oder nicht. Einfache Gleichsetzungen wie Islam = FGM oder traditional-afrikanische Religion (vor allem Ahnenkult) = FGM oder Christentum = Immunität gegen FGM scheinen nicht berechtigt zu sein.
Darüber hinaus hat das Institut für Afrika-Kunde in dem angegebenen Gutachten ausgeführt, dass Bildung/Ausbildung und FGM-Abneigung der Eltern einen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben dürften. Diese Aussage würde sich allerdings relativieren, wenn die Familie gezwungen wäre, unter den Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben.
Vor diesem Hintergrund lässt sich für die Klägerinnen zu 4) und 5), die mit ihren Eltern nach Freetown zurückkehren können, wo sie geboren sind und wo ihre Eltern über lange Jahre gelebt haben, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung feststellen. Denn neben der Rückkehr in eine nicht ländlich geprägte Umgebung sind als weitere, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung reduzierende Umstände als ganz wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) als Vater studierter Geologe und die Klägerin zu 2) als Mutter ausgebildete Krankenschwester ist, beide Elternteile also eine die durchschnittliche Bildung in Sierra Leone weit übersteigende Ausbildung genossen haben und aufgrund ihres christlichen Glaubens die Beschneidung ihrer Tochter entschieden ablehnen, weil sie dies wie der Kläger zu 1) im Termin am 10.07.2003 darstellte für unfair einem Kind gegenüber halten.
Zwar hat der Kläger zu 1) im Termin vom 10.07.2003 zugleich ausgeführt, dass es in seinem Heimatland Sierra Leone nicht wie in Deutschland sei, dass man seinen Kindern einfach sagen könne, dass das Kind nicht zu seiner Verwandtschaft gehe. Es entspreche einfach der dortigen kulturellen Praxis, ohne dass dies etwas mit Christentum oder Bildung zu tun habe, dass die Kinder der ganzen Familie gehörten.
Gerade vor dem Hintergrund, dass das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten vom 10.04.2002 darstellte, dass keineswegs eine vollständige im Sinne einer hundertprozentigen Beschneidung von Mädchen und jungen Frauen in Sierra Leone stattfindet, erachtet das Gericht die Angaben des Klägers zu 1), die Beschneidung der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht verhindern zu können und als unausweichlich hinzustellen, für von taktischen überlegungen geprägt und deshalb nicht für vollständig glaubhaft.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Afrika-Kunde vom 10.04.2002 leben in Sierra Leone 10 bis 20 % Frauen, die nicht beschnitten sind und auch nicht der Ethnie der Kio angehören, da diese lediglich 2 % der Bevölkerung in Sierra Leone ausmacht, wie das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des Instituts für Afrika-Kunde, wie sie oben bereits dargelegt wurden, sinkt die Wahrscheinlichkeit weiblicher Beschneidung bei höherer Bildung, bei einer Wohnsitznahme in Freetown und bei einer fehlenden Verwurzelung in der afrikanischen Tradition. Da die Kläger bei sämtlichen dieser drei aufgezählten Kritrien zu der Gruppe gehören, bei der weibliche Beschneidung weniger wahrscheinlich stattfindet, kommt das erkennende Gericht insgesamt zu dem Schluss, dass eine drohende Beschneidung der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass den Klägerinnen zu 4) und 5) auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen, da wie ausgeführt der Begriff der Gefahr der gleiche ist. (...)
BVerfG: Kein Amtswalterexzess bei wiederholten Übergriffen
Beschluss vom 14.5.2003 - 2 BvR 134/01 - (10 S., M4014)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft das Asylverfahren einer Kurdin aus der Türkei, die vortrug, wiederholt von Soldaten sexuell misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Ihr Asylantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, bei den Vorfällen handele es sich um Exzesstaten, die dem türkischen Staat nicht zuzurechnen seien. Auch ein Asylfolgeverfahren nach Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme blieb hinsichtlich Art. 16 a GG erfolglos. Das VG bewertete die Übergriffe erneut als Exzesstaten und verpflichtete das Bundesamt lediglich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (VG Stuttgart, Urteil vom 13.3. 2000 - A 18 K 12306/99 -). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 13.12.2000 - A 12 S 959/00 -). Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das VG.Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. (...) Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. (...) Soweit es sich bei den ergriffenen staatlichen Maßnahmen um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handeln sollte, kann in Betracht kommen, dass diese dem Staat möglicherweise nicht zugerechnet werden können (vgl. BVerfGE 80, 315 <352>). Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt aber noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 <1083> und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458>). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 Rn. 3 und § 76 Rn. 53).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand politisch Verfolgter sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u. a. auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht (vgl. zuletzt Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458> m. w. N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die maßgeblichen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Asylanspruch verneint hat, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Mit seiner Annahme, die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe, insbesondere die Vergewaltigungen, trügen keinen politischen Charakter, es handele sich vielmehr um dem türkischen Staat nicht zurechenbare Exzesstaten der staatlichen Sicherheitskräfte, hat das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten. Das Verwaltungsgericht legt seiner Bewertung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin, eine aus einer PKK-Hochburg stammende kurdische Volkszugehörige, über einen längeren Zeitraum mehrfach Übergriffen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere Vergewaltigungen, ausgesetzt war. Dieser Sachverhalt legt grundsätzlich nahe, dass diese Maßnahmen ihren Grund in der kurdischen Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, einem asyl- erheblichen Merkmal, hatten und nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auch hierauf zielten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem dem Verwaltungsgericht bekannten und von ihm auch zitierten Urteil vom 22. Juli 1999 (A 12 S 1891/97, Urteilsabdruck S. 37 f., veröffentlicht in JURIS) ausgeführt, angesichts der Häufigkeit der Übergriffe der Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten (auch gegen Alte und Kinder) können nicht davon ausgegangen werden, dass es sich jeweils um vereinzelte dem türkischen Staat nicht zurechenbare Amtswalterexzesse handele. Obwohl sich der Staat dessen politische Führung selbst zugebe, dass Folter zur Erpressung von Geständnissen eingesetzt werde regelmäßig von Ungesetzlichkeiten untergeordneter Organe distanziere, würden sie von Staatsanwaltschaften und höheren staatlichen Instanzen, die sogar die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitsstellten, zumeist geduldet; dementsprechend finde eine konsequente Strafverfolgung der Täter nur selten statt.
Hiervon ausgehend fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die von staatlichen Sicherheitskräften an der Beschwerdeführerin verübten Gewaltakte seien dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Die Bewertung der hier zu beurteilenden Übergriffe als bloße Amtswalterexzesse steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang. Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten [Herv. im Orig.] von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 <352>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 u. a. -, NVwZ 1992, S. 1081 <1083>; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. -, NVwZ 1993, S. 975 <976> und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458>). Entsprechende Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten könnten, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht schon, dass es nach den vom Gericht nicht in Frage gestellten Schilderungen der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum mehrfach zu Übergriffen von erheblicher Intensität kam. Der Begriff des Exzesses als das übliche Maß überschreitende Ausschweifung (vgl. Duden, Das Große Fremdwörterbuch <1994>, S. 449), zielt aber in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf vereinzelte und spontane Vorgänge. (...)
OVG Rheinland-Pfalz: Zur Einschränkung des Flüchtlingsstatus
gem. § 51 Abs. 3 AuslG
Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02.OVG - (22 S., M3421)
(...) Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung scheitert aber daran, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG in der ab dem Jahresanfang 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus [Terrorismusbekämpfungsgesetz] vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361 ff. ). (...)
Der Kläger muss bei der Rückkehrkontrolle mit seiner Verhaftung rechnen, da gegen ihn (...) anlässlich seiner Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul zu schwerer Freiheitsstrafe von 12 1/2 Jahren, Freiheitsstrafe von über 5 1/2 Jahren sowie schwerer Geldstrafe wegen aktiver Zugehörigkeit zu einer illegalen Terrororganisation und des Werfens von Molotowcocktails ein Haftbefehl ergangen ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Grenz- bzw. Flughafenbehörden jedenfalls dann die Fahndungsliste über EDV-Anlage auf einen Eintrag des Rückkehrers hin überprüfen, wenn es sich bei diesem um einen abgelehnten womöglich gar kurdischen Asylbewerber handeln dürfte. (...)
Anzunehmen ist ferner, dass den mit der Festnahme des Klägers befassten Sicherheitskräften, sei es unmittelbar aus den Eintragungen in der Fahndungsliste, sei es durch die zu erwartende Kontaktaufnahme mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der dem Haftbefehl und der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt bekannt wird, wonach der Kläger als gewaltbereiter Aktivist der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu gelten hat. Aufgrund dessen steht wiederum zu befürchten, dass der Kläger noch im Polizeigewahrsam in Anknüpfung an seine politische Überzeugung Repressalien ausgesetzt sein wird, die auch von ihrer Intensität her die Schwelle der politischen Verfolgung erreichen. (...)
Obwohl es mithin beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen wird erdulden müssen, kann er keinen Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen, weil dem die Ausschlussgründe des Absatzes 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative der Bestimmung entgegenstehen.
Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 findet vorliegend Anwendung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Mit dieser Vorschrift sollen der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden (BT-Drs. 12/2062, S. 40 ff.).
Wie sich dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG klar entnehmen lässt, im Übrigen aber auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird (BT-Drs. 14/7386, S. 57 ff.), ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf es mithin nicht. Umgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem ausländischen Strafurteil die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird; dabei wird desto eher von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden können, je mehr das Strafverfahren im Ausland rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul (...) auf einem unter Folter erzwungenen Geständnis beruht. (...)
Der Senat geht davon aus, dass diese Darstellung richtig ist. (...) Zu sehen ist allerdings auch, dass (...) den Urteilsgründen zufolge (...) eine Vielzahl von Beweisermittlungen ausgewertet wurden und (...) der Kläger in einem Punkt sogar freigesprochen wurde.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Senat unter Berücksichtigung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen (...) und nicht zuletzt einer Abstimmung dieser Feststellungen mit den Einlassungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der Berufungsverhandlung, überzeugende Belege dafür, dass der Kläger tatsächlich vor seiner Ausreise aus der Türkei in eine selbst vor Terroranschlägen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschreckende Vereinigung strukturell eingebunden war und bei seinen vielfältigen Aktivitäten für dieselbe auch eigene gemeingefährliche Gewaltbeiträge geleistet hat. (...)
Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 zu deren Umsetzung mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) ausdrücklich erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen dieser Organisation stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen der Vereinten Nationen stehen (vgl. Nr. 5 der Resolution). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem gemäß Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung unter anderem der internationalen Sicherheit übertragen ist und der bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten im Namen der Mitglieder und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt hat damit klargestellt, dass dem Ziel der Vereinten Nationen, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und den hierzu geltenden Grundsätzen nicht allein Personen zuwiderhandeln können, die aufgrund ihrer Stellung im Staatsgefüge eines Mitgliedstaates die Möglichkeit haben, zu einer Verletzung der insoweit für das Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander und gegenüber der Völkergemeinschaft im Ganzen maßgeblichen Leitlinien der Organisation durch ihren Staat direkt beizutragen, sondern dass sich auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann, wenn sie nach Maßgabe von Nr. 5 der Resolution in den Terrorismus verstrickt ist. Damit lässt sich die bislang zur 3. Alternative des mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG wörtlich übereinstimmenden Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention GK ) allgemein vertretene Auffassung (vgl. z. B. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, September 1979 im Folgenden nur: UNHCR Handbuch Nr. 163; UNHCR, Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen ohne Beeinträchtigung des Flüchtlingsschutzes (Standpunkt), November 2001 im Folgenden nur: UNHCR Standpunkt Nr. 14), den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen könne nur ein Inhaber von staatlicher Macht durch Mitwirkung an einer Verletzung dieser Ziele und Grundsätze durch seinen Staat zuwiderhandeln, nicht mehr aufrecht erhalten.
Ob schon dann schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, der Kläger habe vor seiner Ausreise aus der Türkei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt, wenn nur sein eigenes gewaltfreies Engagement für die als terroristisch einzustufende DHKP-C und dabei insbesondere seine durch die Zugehörigkeit zu einem örtlichen Komitee der DLMK und einem Stadtviertelkomitee der DHKP-C vermittelte Einbindung in diese Organisation in Ansatz zu bringen wäre, könnte mit Rücksicht darauf zweifelhaft sein, dass die unter Art. 1, F (c) GK fallenden Handlungen strafrechtlich relevant sein müssen (vgl. z. B. UNHCR Handbuch, Nr. 162; vgl. dazu auch z. B. UNHCR Standpunkt, Nrn. 17 und 18; ferner UNHCR, Anmerkungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung, November 2001 im Folgenden nur: UNHCR Anmerkungen Nr. 3) und sich schon von daher Entsprechendes auch für § 51 Abs. 3 Satz 2, 3. Alternative AuslG aufdrängt. Was das hier in Rede stehende Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung in den Terrorismus angeht, kann in dem Zusammenhang zudem darauf verwiesen werden, dass auch der sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes GG selbst ergebende Ausschluss von der grundrechtlichen Asylgewährleistung wegen terroristischer Aktivitäten voraussetzt, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, S. 315 ff.). Der Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger über dieses Engagement für die DHKP-C hinaus in dessen Rahmen auch in eigener Person zweimal terroristisch aktiv geworden ist, indem er zusammen mit anderen Molotowcocktails geworfen hat. (...)
Der Kläger erfüllt daneben aber auch die gesetzlich fixierten Tatbestandsmerkmale der 2. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Es liegen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger noch in der Türkei ein schweres nichtpolitische[s] Verbrechen begangen hat. Dabei geht der Senat, ungeachtet des Umstandes, dass mit Art. 1 F (b) GK der wörtlich mit § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG übereinstimmt verhindert werden soll, dass sich der Ausländer der Strafverfolgung im Land der Begehung des Delikts entzieht (vgl. z. B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22) und dass hier sogar ein rechtskräftiges Strafurteil der türkischen Justiz gegen den Kläger vorliegt , davon aus, dass nach Maßgabe des deutschen Strafrechts zu beurteilen ist, ob insoweit ein Verbrechen in Rede steht und ob es zudem um eine schwere Straftat dieser Art geht. Das muss schon mit Rücksicht darauf gelten, dass sich nur nach hiesigem Rechtsverständnis beurteilen lässt, ob einem Ausländer mit Rücksicht auf die Schwere seines strafbaren Verhaltens außerhalb des Bundesgebietes und auf die so hier noch von ihm ausgehende Gefahr zum letzteren wird unten noch Näheres auszuführen sein der Schutz vor Abschiebung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG und die Möglichkeit einer Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG abgeschnitten ist. Anderenfalls wäre darüber hinaus die Vorschrift praktisch kaum handhabbar, da das betreffende ausländische Recht in aller Regel schon vom Wortlaut her, erst recht aber, was seine Auslegung im Einzelnen angeht, kaum sicher zu ermitteln sein dürfte. Dass es sich im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG nach dem Willen des Gesetzgebers um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches StGB handeln muss und nicht etwa auch ein schweres bzw. besonders schweres Vergehen ausreichen soll, folgt aus einem Vergleich mit Satz 1 der Bestimmung, in welchem unter Übernahme der Einteilung des Strafgesetzbuches beide Begriffe verwandt werden. Hier steht ein Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts in Rede. Zum einen erfüllte der Kläger jedenfalls mit seinem (Vorflucht-)Engagement für die DHKP-C im Ganzen einschließlich seiner eigenen Gewaltbeiträge den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), eines Verbrechens. Oben wurde bereits hervorgehoben, dass die DHKP-C als terroristische Organisation zu betrachten ist. (...) Daneben hätte sich der Kläger aber im Bundesgebiet auch noch durch das Werfen von Molotowcocktails in zwei Fällen strafbar gemacht. Insoweit rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass sich der Kläger damit der (versuchten) schweren Brandstiftung (§ 306 a StGB), eines Verbrechens, schuldig gemacht hätte.
Was die von § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG geforderte Schwere des Verbrechens angeht, kann es nicht darauf ankommen, ob das Verbrechen mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe als von einem Jahr bedroht ist. Dafür spricht bereits, dass es auch im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AuslG in Bezug auf ein Verbrechen darauf ankommt, zu welcher Freiheitsstrafe vorausgesetzt sind insoweit mindestens 3 Jahre wegen des Verbrechens verurteilt wurde, und sich dort zudem bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens die hierfür vorausgesetzte besondere Schwere aus eben einer Verurteilung zu einer derart hohen Freiheitsstrafe ergibt (vgl. z. B. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, Rdnrn. 37 und 37 a zu § 51 AuslG). Im übrigen sind aber auch im Rahmen des Art. 1 F (b) GK bei der Beurteilung des Verbrechens im Sinne einer schwerwiegenden Straftat alle relevanten Faktoren alle mildernden, aber auch alle erschwerenden in Betracht zu ziehen (vgl. UNHCR Handbuch, Nrn. 155 und 157). Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger neben seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung die nicht erst dann die Strafbarkeit begründet, wenn das betreffende Mitglied selbst (als Täter) allgemein eine Straftat oder gar eine solche im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB (als Terrorist) begeht in eigener Person wiederholt terroristisch aktiv geworden ist und dabei sogar eines der in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführten Verbrechen verübt hat, sprechen hier schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass sich die verwirkte Freiheitsstrafe in dem in § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AuslG vorgegebenen Rahmen bewegte. Das muss ausreichen, da es keinen vernünftigen Grund dafür gäbe, bei einer im Ausland begangenen Straftat die Versagung des Abschiebungsschutzes an höhere Voraussetzungen zu knüpfen als bei einer Inlandstat.
Schließlich geht es vorliegend auch um nichtpolitische Straftaten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aus politischen Beweggründen gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des schon aus Art. 1 F GK herzuleitenden Sinns und Zwecks des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, den Ausländer der gerechten Bestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu verhindern (vgl. z. B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22), und vor dem Hintergrund des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade mit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgten Ziels, in Umsetzung der den Ausschluss des Flüchtlingsstatus für in den Terrorismus verstrickte Personen fordernden Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant zu machen (vgl. zum Vorstehenden die Gesetzesbegründung, a.a.O.), kommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder nichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Entscheidend ist, ob es sich bei ihm um eine Tat handelt, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellt, ob also was jedenfalls bei einer Einbindung in eine zu schwerwiegenden Gewalttaten bereite Terrororganisation bzw. eigenen verbrecherischen Terrorakten indessen nicht mehr der Fall ist das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegt. Dies setzt nämlich vor allem einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und ihrem angeblichen politischen Zweck und Ziel sowie sich damit überschneidend voraus, dass kein grobes Missverhältnis zwischen der Straftat und dem angeblich erstrebten Ziel besteht (so im Wesentlichen auch UNHCR Handbuch, Nr. 152, sowie UNHCR Standpunkt, Nr. 15). Je eindeutiger eine Straftat politischer Gesinnung zuzuschreiben ist, desto eher droht politische Verfolgung und ist es angezeigt, dem betreffenden Ausländer den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; je weniger dies der Fall ist, desto unproblematischer ist die Versagung dieser Rechtsstellung. (...)
Nach alledem erfüllt der Kläger die vom Gesetz ausdrücklich geforderten Voraussetzungen der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG für einen Ausschluss vom kleinen Asyl. Das allein [Herv. im Orig.] vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, ihm den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu versagen, hieße dies doch letztlich, dass er nur deshalb von diesem Schutz abgeschnitten wäre, weil er schon wegen seiner Vorfluchtaktivitäten des Asyls unwürdig wäre. So wird denn auch in der Tat im Allgemeinen zu Art. 1 F GK, unter Berücksichtigung dessen Rechtsgedankens § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.), die Auffassung vertreten, die Regelung beruhe auf dem Gedanken der Schutzunwürdigkeit (vgl. z. B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 51; GKAsylVfG, Stand Juni 2002, vor II 2, Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, S. 184 ff.; UNHCR Standpunkt, Nr. 22; vgl. andererseits aber auch z. B. UNHCR Handbuch, nach dem es zufolge Nr. 151 Ziel und Zweck der Ausschlussklausel des Art. 1 F (b) GK ist, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings entstehen könnte, der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat, bzw. nach Nr. 157 für den Ausschluss hiernach im Falle einer Strafverbüßung, Begnadigung oder Amnestie darauf ankommt, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers immer noch vorherrscht). Dass das in § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling für sich gesehen zum Ausschluss vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ausreichen kann, vielmehr hinzukommen muss, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben (so auch wohl Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht 4. Aufl., Stand April 2002, Rdnr. 22 a, nach denen der Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Schwere der Taten und auf das von diesen indizierte Gefahrenpotential beschränkt ist), erschließt sich schon aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG sowie dem Rechtscharakter der Maßnahme, um deren Durchführung es geht, vor allem aber aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
So wird in der Begründung des Gesetzgebers zur Übernahme von Art. 1 F GK in die Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 AuslG (a.a.O.) unter anderem ausgeführt, mit der Regelung würden die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt, in denen gefordert werde, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten, oder unterstützen (Hervorhebung durch den Senat), nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; aufgrund der sich aus der Versagung dieses Status ergebenden Folgen werde Deutschland als Ruheraum (Hervorhebung durch den Senat) für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant; so beeinträchtige beispielsweise die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen; Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet. Nach der Gesetzesbegründung geht es mithin jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht um Vergangenheitsbewältigung, sondern um die Verhütung künftiger Terrorakte, d. h. Gefahrenabwehr. (...)
Zu sehen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der § 51 Abs. 1 AuslG Schutz gewährt, um eine Maßnahme zur polizeilichen Gefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr von Schäden gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten sind, nicht aber als Reaktion auf vergangenes Fehlverhalten, mag dieses auch noch so schwerwiegend sein (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, S. 202 ff.).
Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage aus der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Insoweit gilt im Wesentlichen nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, ob mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht über den Wortlaut der Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich ist (zur 1. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, Buchholz 402.240 § 45 Nr. 13; zur 2. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 -1 C 46.69 -, a.a.O. noch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 ; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, S. 442 ff.).
Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder wie hier nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, S. 1 ff.). Von daher bedarf es in jedem Fall einer Vereinbarkeit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung des Satzes 2 der Bestimmung.
Vor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen, dass über die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus der Ausländer weiterhin entsprechend seinem Auftreten vor seiner Aufnahme als Flüchtling als Gefahr auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als Teil der Staatengemeinschaft bzw. auch für die Allgemeinheit hier als Teil der Weltbevölkerung zu betrachten ist. Deswegen kommt es auch darauf an, ob sich der Kläger tatsächlich, wie er geltend macht, von der DHKP-C losgesagt hat, insbesondere auch nicht etwa nach Art eines so genannten Schläfers von dieser Organisation einschließlich ihrer Unterorganisationen oder einer vergleichbar terroristisch aktiven ähnlichem Gedankengut verpflichteten Gruppierung gegebenenfalls zu reaktivieren bzw. aktivieren sein dürfte.
Dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG im oben dargestellten Sinne aus Gründen des Verfassungsrechts eng auszulegen sind, zwingt die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG, nämlich die dem Refoulment-Verbot widersprechende Zulässigkeit der Abschiebung eines Asylberechtigten in den Verfolgerstaat, die irreparable Folgen für Leib und Leben des Ausländers nach sich ziehen kann.
In dem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass dem Asylrecht des Artikel 16 a GG der Ausschluss sogenannter Asylunwürdiger fremd ist, insbesondere die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GK das Asylrecht des politisch Verfolgten nach Art. 16 a GG nicht einschränken.
(...) Hingewiesen sei an dieser Stelle zudem darauf, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Terrorismusvorbehalt im Rahmen der Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG für die hier behandelte Rechtsfrage ohne Bedeutung ist. Das gilt schon deshalb, weil die Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG nicht allein terroristische Aktivitäten zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist keineswegs jedes Vorgehen gegen terroristische Gewalttäter nach Maßgabe dieser sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts ergebenden Grenze der Asylverheißung asylrechtlich irrelevant. Asylbegründend sind derartige Maßnahmen vielmehr immer dann, wenn und darum geht es hier ja auch damit der politische Gegner getroffen werden soll.
Die mit dem Ausschluss vom Abschiebungsschutz verbundene Rechtsfolge kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylgrundrecht gemäß § 16 a Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, nur gerechtfertigt sein, wenn sie durch die Berücksichtigung anderer Grundrechte oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte als ultima ratio geboten ist, wenn mit anderen Worten sonst die Opfergrenze des asylgewährenden Staates überschritten wäre. Eine den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat ausschließende Norm genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen mithin nur, wenn bzw. soweit mit ihr die in Rede stehende Kollision im Wege praktischer Konkordanz gelöst wird, wenn sie sich in diesem Sinne als Konkretisierung verfassungsimmanenter Schranken darstellt.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf, dass es so unter keinem Blickwinkel genügte, wenn es etwa aus Gründen der auswärtigen Beziehungen allein darum ginge, ein Unwerturteil über das Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling zum Ausdruck zu bringen, mit anderen Worten nicht mehr und nicht weniger als seine Unwürdigkeit zur Asylerlangung in Deutschland festzustellen. Um ihn der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen, reichte es zweifellos aber auch nicht aus, wenn lediglich die Strafverfolgung wegen seines unter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG strafrechtlich relevanten früheren Verhaltens etwa aus Gründen seiner Resozialisierung oder zur Abschreckung anderer Ausländer vor solchen Taten (im Ausland) gewährleistet werden sollte. Zum einen kann dem, soweit in dieser Hinsicht deutsche Interessen berührt sind, durch eine entsprechende Ausweitung der Möglichkeit zu einer Strafverfolgung im Inland Rechnung getragen werden, wie dies auch wegen der in § 51 Abs. 3, Satz 2, 1. Alternative AuslG aufgeführten Straftaten durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254 f.) oder zum Beispiel durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390 f.) mit der Einführung des Straftatbestands der kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b StGB) geschehen ist. Zum anderen könnte aber auch allenfalls eine gerechte Strafverfolgung das Grundrecht auf Asyl verdrängen. Gerade davon kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer der Strafjustiz des Staates überantwortet wird, der ihn politisch verfolgt. Zur verfassungsfesten Rechtfertigung für das Zurücktreten des Asylrechts kommt so nur wie es bereits aus dem Rechtscharakter der durch § 51 Abs. 3 AuslG freigegebenen Maßnahme folgt die Abwehr fortbestehender, dem Verhalten des Ausländers vor der Flüchtlingsaufnahme entsprechender Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Allgemeinheit hier in Betracht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 - (a.a.O.) ausgeführt, die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung seien Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stünden und unverzichtbar seien, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleite.
In den Blick zu nehmen ist insoweit allerdings auch die Entstehungsgeschichte der Erweiterung des § 51 Abs. 3 AuslG um die in Art. 1 F GK aufgeführten Tatbestände. Die Aufnahme dieser Ausschlussgründe geht (...) auf die nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG (vgl. z. B. Mangoldt-Klein-Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 77 zu Art. 24) dem sich der Bund nach Maßgabe dieser Norm zur Wahrung des Friedens eingeordnet hat entsprechend ihrer Zielsetzung zur weltweiten Bekämpfung des internationalen Terrorismus gefasste Resolution 1373 (2001) zurück, mit der der Sicherheitsrat unter anderem beschlossen hat, dass alle Staaten den Terroristen und ihren Unterstützern einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden (Nr. 2 c der Resolution), und alle Staaten unter anderem aufgefordert hat sicherzustellen, dass diese Personen den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen (Nr. 3 g der Resolution). Mit Rücksicht hierauf muss es für ausreichend erachtet werden, dass auch [Herv. im Orig.] die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bevölkerung eben als Teil [Herv. im Orig.] des kollektiven Sicherheitssystems bzw. der hierdurch geschützten Bevölkerung gefährdet ist.
Was schließlich den Prognosemaßstab in Bezug auf die künftige Gefährdung der in Rede stehenden Verfassungswerte angeht, begegnet es jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung unter den Gesichtspunkten der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit Rücksicht auf das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzungen und die konspirativen Zusammenschlüsse dieser Art wie der DHKP-C, gerade auch was ihr Wirken in Deutschland angeht (vgl. z. B. die Informationsschrift des Bundesamtes vom März 2000, m.w.N.) innewohnende hohe Gefährlichkeit die sich nicht zuletzt aus der Schwierigkeit einer Enttarnung der (noch aktiven) Mitglieder ergibt, vor allem dann, wenn es sich bei ihnen um so genannte Schläfer handelt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn von dem vor seiner Aufnahme als Flüchtling in der Richtung auffällig gewordenen Ausländer wie bei einer widerlegbaren Vermutung verlangt wird, dass er glaubhaft dartut, dass er sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst hat. Dass dies auch der Intention des Gesetzgebers entspricht, folgt für den Senat daraus, dass es anders als in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG im Rahmen des Satzes 2 der Bestimmung nach dem Gesetzeswortlaut nur auf das Fehlverhalten in der Vergangenheit ankommt, und sich der Gesetzgeber, wie sich seiner Begründung zu Satz 2 entnehmen lässt, sehr wohl der oben aufgezeigten Schwierigkeiten der Terrorismusbekämpfung bewusst war und es ihm von daher darum ging, insoweit verdächtige Ausländer durch die Versagung des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG unter Kontrolle zu behalten. Der Würdigung des Senats, dass gegen eine solche Beweislastverteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist, liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, auch bei einem Ausschluss vom Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden kann, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes nicht zu befürchten ist (vgl. hierzu z. B.: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O., und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.).
Wenn auch nach alledem das Vorbringen des Klägers, er habe sich von der DHKP-C gelöst, erheblich ist, so hat es gleichwohl dabei zu verbleiben, dass er keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann. Der Senat nimmt es dem Kläger nämlich nicht ab, dass er der DHKP-C einschließlich ihrer Unterorganisationen oder vergleichbaren Vereinigungen, endgültig nicht mehr zur Durchsetzung von deren Zielen auch mit terroristischen Mitteln zur Verfügung steht. (...)
UNHCR: Geschlechsspezifische Verfolgung im Zusammenhang
mit Artikel 1 A (2) GFK
Richtlinie zum internationalen Schutz - HCR/GIP/02/01 - (14 S., M2098)
Einleitung
1. Geschlechtsspezifische Verfolgung ist ein Begriff, der an sich keine rechtliche Bedeutung hat. Er ist vielmehr ein Überbegriff, mit dem die verschiedenen Antragsgründe zusammengefasst werden, in denen das Geschlecht für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine maßgebliche Rolle spielt. Die vorliegenden Richtlinien konzentrieren sich konkret auf die Auslegung der Flüchtlingsdefinition in Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden als Genfer Flüchtlingskonvention bezeichnet) aus geschlechtsbezogener Sicht, und schlagen einige Verfahrenspraktiken vor, durch die sichergestellt werden soll, dass Antragstellerinnen in den Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebührende Aufmerksamkeit zuteil wird und dass die gesamte Bandbreite geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe als solche anerkannt werden.
2. Es ist ein feststehender Grundsatz, dass bei der Auslegung der Definition des Flüchtlingsbegriffs in seiner Gesamtheit stets auf eine mögliche geschlechtsbezogene Dimension zu achten ist, um Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus korrekt zu beurteilen. Dieser Standpunkt wurde sowohl von der Generalversammlung als auch vom Exekutivkomitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars bestätigt.1
3. Um das Wesen der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu verstehen, müssen die beiden Bedeutungen des Begriffs Geschlecht, die biologische (engl. sex) und die soziale (engl. gender), definiert und getrennt betrachtet werden. Der Begriff Geschlecht in seiner sozialen Bedeutung bezeichnet die Beziehungen zwischen Frauen und Männern auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell üblicher oder definierter Identitäten, Rechtsstellungen, Rollen und Aufgaben, die dem einen oder anderen Geschlecht zugewiesen sind, während Geschlecht im biologischen Sinn unterschiedliche biologische Merkmale bezeichnet. (UNHCR bezeichnet mit dem Begriff geschlechtsspezifische Verfolgung beide Formen und Gründe der Verfolgung.) Gender ist weder statisch noch von Natur aus gegeben, sondern erhält im Laufe der Zeit sozial oder kulturell entstandene Inhalte. Geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe können sowohl von Frauen als auch von Männern geltend gemacht werden, doch werden solche Anträge aufgrund der ganz spezifischen Arten der Verfolgung meist von Frauen gestellt. In manchen Fällen kann das Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin für den Antrag von wesentlicher Bedeutung sein, worauf die mit der Entscheidung befassten Personen zu achten haben werden. In anderen Fällen hingegen wird der Asylantrag einer asylsuchenden Frau nichts damit zu tun haben, dass sie eine Frau ist. Geschlechtsspezifische Verfolgung umfasst üblicherweise sexuelle Gewalttaten, Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt, erzwungene Familienplanung, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, Bestrafung wegen Verstößen gegen den Sittenkodex und Diskriminierung von Homosexuellen, wobei diese Aufzählung keineswegs vollständig ist.
4. Eine geschlechtsgerechte Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention bedeutet nicht, dass alle Frauen automatisch Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben. Wer Flüchtlingsstatus beantragt, muss nachweisen, dass er oder sie begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung hat.II. Inhaltliche Analyse
A. Hintergrund
5. Historisch wurde die Flüchtlingsdefinition aufgrund männlicher Erfahrungen interpretiert, was dazu führte, dass viele Fälle von Frauen und Homosexuellen unberücksichtigt blieben. Im letzten Jahrzehnt wurden jedoch in Bezug auf die Analyse und das Verständnis von sex und gender im Flüchtlingswesen sowohl in der Spruchpraxis als auch ganz allgemein in der staatlichen Praxis und in wissenschaftlichen Abhandlungen beachtliche Fortschritte gemacht. Diese Entwicklungen vollzogen sich parallel zur Weiterentwicklung des Völkerrechts und der Standards auf dem Gebiet der Menschenrechte2, von der sie begünstigt wurden, sowie in verwandten Bereichen des Völkerrechts, etwa auch durch die Spruchpraxis der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda und das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Diesbezüglich ist etwa der Hinweis angezeigt, dass grausame Praktiken unter Verletzung des Völkerrechts und der Standards auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht mit historischen, traditionellen, religiösen oder kulturellen Sitten und Gebräuchen gerechtfertigt werden können.
6. Das Geschlecht ist zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich als Verfolgungsgrund erwähnt, doch hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und die Gründe für diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen kann. Bei richtiger Auslegung schließt die Flüchtlingsdefinition somit durchaus mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, die Definition der Genfer Flüchtlingskonvention durch einen weiteren Grund zu ergänzen.3
7. Bei dem Versuch, die Kriterien der Flüchtlingsdefinition im Zuge von Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft anzuwenden, ist es wichtig, eine gesamtheitliche Beurteilung vorzunehmen und alle maßgeblichen Umstände des Falles in Betracht zu ziehen. Es ist von größter Wichtigkeit, sich einerseits ein Gesamtbild von der Persönlichkeit des Asylsuchenden, seinem Hintergrund und seinen persönlichen Erfahrungen zu machen und andererseits die spezifischen historischen, geographischen und kulturellen Verhältnisse im Herkunftsland genau zu kennen und zu analysieren. Verallgemeinerungen in Bezug auf Frauen und Männer sind nicht hilfreich, denn dabei können kritische Unterschiede, die im speziellen Fall von Bedeutung sein können, übersehen werden.
8. Nachstehend werden die Bestandteile der Definition erläutert, die der geschlechtsgerechten Auslegung bedürfen. Andere Kriterien (zum Beispiel der Begriff sich außerhalb des Herkunftslandes befinden) behalten natürlich ihre volle Relevanz für die ganzheitliche Beurteilung jedes Antrags. Im vorliegenden Dokument schließt der Begriff Frauen durchgehend auch Mädchen ein.B. Begründete Furcht vor Verfolgung
9. Was als begründete Furcht vor Verfolgung gelten kann, wird von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Weiblichen und männlichen Antragstellenden kann dieselbe Art von Leid zugefügt werden, doch können sie auch Formen der Verfolgung erleiden, die konkret auf ihr Geschlecht abzielen. Das Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und das internationale Strafrecht qualifizieren bestimmte Handlungen eindeutig als Verstöße gegen ihre Bestimmungen, etwa sexuelle Gewalt, und bestätigen sie als schweren Verletzung, die den Tatbestand der Verfolgung erfüllt.4 Diesbezüglich kann das Völkerrecht den EntscheidungsträgerInnen Aufschluss darüber geben, ob eine bestimmte Handlung als Verfolgungshandlung zu werten ist. Es steht außer Zweifel, dass Vergewaltigung und andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, etwa Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgiftproblematik, weibliche Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt und Menschenhandel5, Handlungen sind, die große Schmerzen und sowohl psychisches als auch körperliches Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteure gleichermaßen als Methode der Verfolgung angewendet werden.
10. Die Beurteilung, ob ein Gesetz an und für sich Verfolgungscharakter hat, hat sich als Methode zur Würdigung mancher geschlechtsspezifischer Anträge bewährt, vor allem deshalb, weil einschlägige Gesetze aus traditionellen oder kulturellen Normen und Praktiken abgeleitet sein können, die nicht unbedingt mit den internationalen Menschenrechtsstandards übereinstimmen. Jedenfalls muss die betreffende Person immer noch nachweisen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dieses Gesetzes hat. Das wäre etwa nicht der Fall, wenn ein der Verfolgung Vorschub leistendes Gesetz zwar noch immer existiert, aber nicht mehr vollzogen wird.
11. Auch wenn ein gegebener Staat eine Praktik, die Verfolgung bedeutet, untersagt hat (z. B. die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane), kann er dennoch diese Praxis weiter billigend in Kauf nehmen oder dulden bzw. außerstande sein, sie wirksam abzustellen. In solchen Fällen bedeutet diese Praxis nach wie vor Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Gesetz erlassen wurde, das gewisse Praktiken, die der Verfolgung gleichkommen, untersagt oder unter Strafe stellt, genügt daher für sich allein nicht für die Feststellung, dass der Antrag der Person auf Flüchtlingsstatus unbegründet ist.
12. Ist das Strafausmaß oder die Strafe für die Nichteinhaltung oder den Verstoß gegen eine Politik oder ein Gesetz unverhältnismäßig streng und mit einer geschlechtsspezifischen Dimension verbunden, ist dies gleichbedeutend mit Verfolgung.6 Selbst wenn es sich um ein allgemeines Gesetz handelt, dürfen die Umstände der Bestrafung oder Behandlung nicht so einschneidend sein, dass sie zum Zweck des Gesetzes unverhältnismäßig sind. Eine strenge Bestrafung von Frauen, die mit ihrer gesetzwidrigen Handlung gegen den Sittenkodex einer Gesellschaft verstoßen haben, kann deshalb der Verfolgung gleichkommen.
13. Auch dann, wenn Gesetze oder politische Grundsätze gerechtfertigte Ziele verfolgen, sind Durchsetzungsmethoden, die den Betroffenen erheblichen Schaden zufügen, als Verfolgung zu werten. So herrscht zum Beispiel die weitverbreitete Auffassung vor, dass Familienplanung eine geeignete Methode darstellt, um einem zu schnellen Bevölkerungswachstum Einhalt zu gebieten. Wird jedoch versucht, diese politischen Ziele durch Zwangsabtreibungen und -sterilisationen durchzusetzen, ist dies ein Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte. Derartige Praktiken werden, auch wenn sie dem Vollzug eines rechtmäßigen Gesetzes dienen, als schwere Verletzung anerkannt und als Verfolgung angesehen.Diskriminierung, die den Tatbestand der Verfolgung erfüllt
14. Während im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass bloße Diskriminierung in der Regel nicht als Verfolgung gelten kann, könnte eine systematisch betriebene Diskriminierung oder Benachteiligung in ihrer kumulativen Wirkung sehr wohl Verfolgung bedeuten und internationalen Schutz rechtfertigen. Verfolgung liegt etwa dann vor, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen, z. B. eine erhebliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, des Rechts auf Religionsausübung oder des Zugangs zu verfügbaren Bildungseinrichtungen.7
15. Von maßgeblicher Bedeutung bei geschlechtsspezifischen Anträgen ist ferner eine Analyse der Diskriminierungsformen, die sich daraus ergeben, dass der Staat den Einzelnen nicht vor bestimmten Schäden schützt. Wenn der Staat durch seine Politik oder Praxis nicht gewisse Rechte oder Schutz vor ernstlichem Schaden bietet, könnte die Diskriminierung in der Schutzgewährung, die dazu führt, dass den Betroffenen ungestraft Schaden zugefügt werden darf, der Verfolgung gleichkommen. Konkrete Fälle von häuslicher Gewalt oder von Misshandlung aus Gründen einer anderen sexuellen Orientierung könnten zum Beispiel unter diesem Blickwinkel analysiert werden.Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung
16. Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus Gründen einer unterschiedlichen sexuellen Ausrichtung enthalten ein geschlechtsbezogenes Element. Die Sexualität oder sexuellen Praktiken eines Antragstellers oder einer Antragstellerin können für den Antrag dann von Bedeutung sein, wenn die Person wegen ihrer Sexualität oder sexuellen Praktiken Verfolgungshandlungen (einschließlich Diskriminierung) ausgesetzt ist. In vielen solchen Fällen hat sich der/die Betreffende geweigert, gesellschaftlich oder kulturell definierten Rollenbildern oder Erwartungen zu entsprechen, die man mit seinem/ihrem Geschlecht verbindet. Das betrifft gewöhnlich Anträge von Homosexuellen, Transsexuellen oder Transvestiten, die öffentlichen Anfeindungen, Gewalt, Misshandlungen oder schwerer bzw. vielfältiger Diskriminierung ausgesetzt waren.
17. Wo Homosexualität unter Strafe steht, kann die Verhängung schwerer Strafen für homosexuelles Verhalten Verfolgung bedeuten, wie dies in manchen Kulturkreisen auch bei Frauen der Fall ist, die sich nicht dem Verschleierungsgebot beugen. Auch dort, wo homosexuelle Praktiken keinen Straftatbestand darstellen, wäre der Antrag einer Person gerechtfertigt, wenn der Staat diskriminierende Praktiken oder Übergriffe gegen sie billigt oder duldet, oder wenn der Staat außerstande ist, sie wirksam vor solchen Übergriffen zu schützen.Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution oder der sexuellen Ausbeutung als Form der Verfolgung8
18. Manche Frauen oder Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel wurden, haben mitunter Anspruch auf Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Anwerbung von Frauen oder Minderjährigen durch Nötigung oder Täuschung für die Zwecke der Zwangsprostitution oder der sexuellen Ausbeutung ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt oder des geschlechtsspezifischen Missbrauchs und kann den Betroffenen sogar das Leben kosten. Sie ist als eine Form der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung anzusehen. Sie kann für eine Frau auch eine erhebliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit bedeuten, wenn sie mit Entführung, Zwangsverwahrung und/oder der Wegnahme des Reisepasses oder anderer Personaldokumente einhergeht. Frauen und Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel wurden, können auch nach ihrer Flucht und/oder Rückkehr großen Folgerisiken ausgesetzt sein, etwa Vergeltungsmaßnahmen durch Menschenhändlerringe oder Einzelpersonen, dem Risiko, erneut Menschenhändlern in die Hände zu fallen, der massiven Ausgrenzung durch die Gemeinschaft oder die Familie oder schwerer Diskriminierung. In manchen Fällen kann der Umstand, Opfer von Menschenhandel für die Zwecke der Zwangsprostitution oder der sexuellen Ausbeutung geworden zu sein, die Grundlage für einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bilden, wenn der Staat nicht fähig oder nicht bereit war, Schutz vor einem solchen Schaden oder der Androhung eines solchen Schadens zu bieten.9Urheber der Verfolgung
19. Die Flüchtlingsdefinition ist so allgemein gefasst, dass sich ihr Anwendungsbereich auf Verfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure erstreckt. Verfolgung geht zwar meist von den Behörden eines Landes aus, doch können diskriminierende oder andere schädigende Handlungen auch seitens der örtlichen Bevölkerung oder Einzelner als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder außerstande sind, wirksamen Schutz zu bieten.10C. Der kausale Zusammenhang (wegen ihrer ...)
20. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bestehen. Der Konventionsgrund muss ein maßgebender beitragender Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. In vielen Rechtsordnungen muss der kausale Zusammenhang (wegen ihrer ...) eindeutig feststehen (z. B. in einigen Common-law-Staaten), während in anderen Staaten die Kausalität nicht als eine für sich zu abzuklärende Frage behandelt, sondern im Zuge der Gesamtanalyse der Flüchtlingsdefinition geprüft wird. In vielen geschlechtsspezifischen Anträgen liegt die schwierige Frage für den Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerin nicht in der Feststellung, welcher anwendbare Grund vorliegt, sondern vielmehr in der Herstellung des kausalen Zusammenhangs, dass die begründete Furcht vor Verfolgung auf diesem Grund beruht. Es genügt, wenn der staatliche oder nichtstaatliche Urheber der Verfolgung dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Konventionsgrund zuschreibt, um den nötigen kausalen Zusammenhang herzustellen.
21. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht (z. B. dem Ehemann, dem Partner oder einem anderen nichtstaatlichen Akteur), ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht.11D. Konventionsgründe
22. Es ist wichtig, jeden einzelnen Konventionsgrund geschlechtsgerecht zu interpretieren, wenn geprüft wird, ob Antragstellende die Kriterien der Flüchtlingsdefinition erfüllen. Oft laufen Antragstellende Gefahr, aus einem Konventionsgrund verfolgt zu werden, der ihnen lediglich zugeschrieben oder unterstellt wird. Zum Beispiel werden Frauen in vielen Gesellschaften die politischen Ansichten, die Rasse, Nationalität, Religion oder der soziale Umgang ihrer Verwandten, Bekannten oder Gemeinschaft zugeschrieben.
23. Wichtig ist ferner, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die befürchtete Verfolgung in vielen geschlechtsspezifischen Fällen auf einem oder mehreren Konventionsgründen beruhen kann. Zum Beispiel wäre ein Antrag auf Flüchtlingsstatus wegen Nichtbeachtung gesellschaftlicher oder religiöser Normen auf die Gründe Religion, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu untersuchen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, den Grund, warum er oder sie begründete Furcht vor Verfolgung hat, genau zu definieren.Rasse
24. Unter dem Begriff Rasse sind für die Zwecke der Flüchtlingsdefinition alle ethnischen Gruppen zu verstehen, die gewöhnlich als Rassen bezeichnet werden.12 Verfolgung aus Gründen der Rasse kann sich gegen Männer und Frauen unterschiedlich äußern. Die vom Verfolger gewählte Methode kann etwa in der Zerstörung der ethnischen Identität und/oder des Wohlstands einer rassischen Gruppe bestehen, indem er die Männer tötet, ihnen bleibende körperliche Verletzungen zufügt oder sie inhaftiert, während die Frauen als Trägerinnen der ethnischen oder rassischen Identität betrachtet und in anderer Weise verfolgt werden, etwa durch sexuelle Gewalt oder Fortpflanzungskontrolle.Religion
25. In manchen Staaten weist die Religion Frauen und Männern unterschiedliche Rollen oder Verhaltensregeln zu. Wenn eine Frau der ihr zugedachten Rolle nicht entspricht oder sich nicht an die Regeln hält und sie deshalb bestraft wird, kann sie begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion haben. Ihre Weigerung, die Regeln zu befolgen, kann unabhängig von ihrer tatsächlichen Überzeugung als Beweis für eine inakzeptable religiöse Gesinnung aufgefasst werden. Eine Frau kann wegen ihrer tatsächlichen oder ihr nur zugeschriebenen religiösen Überzeugung oder Religionsausübung Schaden nehmen, auch wegen der Weigerung, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen, eine vorgeschriebene Religion auszuüben oder sich entsprechend den Lehren einer vorgeschriebenen Religion zu verhalten.
26. Die Gründe Religion und politische Überzeugung können in geschlechtsspezifischen Anträgen oft nicht genau voneinander abgegrenzt werden, vor allem im Fall einer zugeschriebenen politischen Überzeugung. Wenn religiöse Lehrsätze von einer Frau ein bestimmtes Verhalten verlangen, kann ein abweichendes Verhalten als unannehmbare politische Überzeugung angesehen werden. Zum Beispiel kann sich in manchen Kulturkreisen die den Frauen zugewiesene Rolle aus Vorschriften des Staates oder der offiziellen Religion herleiten. Die Behörden oder anderen Urheber der Verfolgung können in einem von diesem Rollenbild abweichenden Verhalten einer Frau die Weigerung sehen, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen oder diesen zu praktizieren. Gleichzeitig könnte dieses abweichende Verhalten als Zeichen einer unzulässigen politischen Überzeugung ausgelegt werden, die die Grundstruktur, von der eine bestimmte politische Macht ausgeht, gefährdet. Das ist vor allen in Gesellschaften der Fall, in denen keine klare Trennung zwischen den religiösen und staatlichen Institutionen, Gesetzen und Doktrinen herrscht.Nationalität
27. Der Begriff Nationalität ist nicht nur im Sinne von Staatsangehörigkeit zu verstehen, sondern bezieht sich auch auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sprachlichen Gruppe und kann sich zuweilen mit dem Begriff Rasse überschneiden.13 Verfolgung aus Gründen der Nationalität ist zwar (wie auch bei der Rasse) nicht männer- oder frauenspezifisch, doch hat sie in vielen Fällen eine geschlechtsspezifische Ausprägung, meist in Form von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen.Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe14
28. Mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge wurden oft im Hinblick auf die Parameter dieses Konventionsgrunds geprüft, weshalb das richtige Verständnis dieses Begriffs von allergrößter Bedeutung ist. Allerdings stand in einigen Fällen der Grund soziale Gruppe so sehr im Vordergrund, dass andere anwendbare Gründe wie Religion oder politische Überzeugung übersehen wurden. Die Interpretation dieses Grundes macht die anderen vier Konventionsgründe nicht überflüssig.
29. Eine bestimmte soziale Gruppe ist also eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein.
30. Daraus folgt, dass das Geschlecht durchaus in die Kategorie der bestimmten sozialen Gruppe fallen kann, da Frauen ein deutliches Beispiel für eine durch angeborene und unveränderliche Charakeristica definierte Untergruppe der Gesellschaft sind und oft anders als Männer behandelt werden.15 Ihre Merkmale identifizieren sie auch als eine Gruppe innerhalb der Gesellschaft, für die in manchen Ländern eine andere Behandlung und andere Normen gelten. 16 Diese Definition trifft auch auf Homosexuelle, Transsexuelle oder Transvestiten zu.
31. Manchmal wird die Größe der Gruppe ins Spiel gebracht, um Frauen ganz allgemein die Anerkennung als bestimmte soziale Gruppe zu versagen. Dieses Argument ist faktisch und logisch nicht stichhaltig, da auch die anderen Gründe nicht an die Frage der Größe gebunden sind. Es sollte auch nicht der Zusammenhalt der Gruppe oder die Freiwilligkeit der Zugehörigkeit zur Bedingung gemacht werden17 , oder dass jedem Mitglied der Gruppe Verfolgung droht.18 Es hat sich die Meinung durchgesetzt, dass es möglich sein sollte, die Gruppe unabhängig von der Verfolgung als solche zu identifizieren; Diskriminierung oder Verfolgung kann allerdings ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit der Gruppe in einem speziellen Kontext sein.19Politische Überzeugung
32. Bei diesem Grund müssen Antragstellende nachweisen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung haben (die in der Regel eine andere als die der Regierung oder von Teilen der Gesellschaft sein wird), oder weil ihnen eine solche Gesinnung zugeschrieben wird. Politische Überzeugung sollte im weitesten Sinn verstanden werden und jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nehmen. Dazu kann auch eine Meinung zu den Rollenbildern der Geschlechter gehören. Auch unangepasstes Verhalten, das den Verfolger veranlasst, der Person eine politische Überzeugung zuzuschreiben, fällt in diese Kategorie. An sich gibt es in diesem Sinn keine immanent politische oder immanent unpolitische Tätigkeit, doch kann ihr Wesen anhand des Gesamtbildes des Falles bestimmt werden. Ein mit politischer Überzeugung begründeter Antrag setzt hingegen voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin Auffassungen vertritt oder vermeintlich vertritt, die von den Behörden oder der Gesellschaft nicht toleriert werden, da sie Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber ihrer Politik, Tradition oder Methodik sind. Voraussetzung ist ferner, dass diese Ansichten den Behörden oder den betreffenden Teilen der Gesellschaft zur Kenntnis gelangt sind oder gelangen könnten oder von diesen den Antragstellenden unterstellt werden. Eine solche Meinung muss nicht unbedingt zum Ausdruck gebracht worden sein, und es ist auch nicht erforderlich, dass bereits irgendeine Form von Diskriminierung oder Verfolgung stattgefunden hat. Unter diesen Umständen müssten bei der Entscheidung, ob begründete Furcht vorliegt oder nicht, die Folgen berücksichtigt werden, die Antragstellende mit einer bestimmten politischen Einstellung zu tragen hätten, wenn sie in dieses Land zurückkehren würden.
33. Das Bild des politischen Flüchtlings als eine Person, die wegen ihrer direkten oder indirekten Teilnahme an politischen Aktivitäten vor Verfolgung flieht, entspricht nicht immer der Realität, wie sie Frauen in manchen Kulturkreisen erleben. Frauen neigen weniger als Männer zu politischem Engagement auf hoher Ebene und bleiben mit ihrer politischen Tätigkeit eher im Hintergrund, was den gängigen Rollenbildern der Geschlechter entspricht. Eine Frau kann zum Beispiel verletzte Rebellen pflegen, Sympathisanten anwerben oder mithelfen, Flugblätter herzustellen und zu verteilen. Frauen werden außerdem oft die politischen Ansichten ihrer Familie oder männlichen Verwandten unterstellt und wegen deren Aktivitäten verfolgt. Hier wird neben der zugeschriebenen politischen Überzeugung auch die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, in diesem Fall der Familie der Frau, zu prüfen sein. Diese Überlegungen müssen angestellt werden, wenn geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht wird.
34. Weiters ist in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu berücksichtigen, dass eine Frau gegebenenfalls bestimmte Aktivitäten ablehnt, zum Beispiel Regierungssoldaten mit Essen zu versorgen, was von dem/den Verfolger/n als eine abweichende politische Überzeugung ausgelegt werden kann.III. Verfahrensfragen20
35. Personen, die einen Antrag aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung stellen, und insbesondere überlebende Opfer von Folter und Trauma, brauchen ein unterstützendes Umfeld, in dem sie die Gewissheit haben, dass ihr Antrag vertraulich behandelt wird. Manche Antragstellende zögern aus Scham darüber, was ihnen widerfahren ist, oder weil sie traumatisiert sind, das wahre Ausmaß der erlittenen oder befürchteten Verfolgung zu schildern. Möglicherweise haben sie noch immer Angst vor Amtspersonen, oder sie fürchten, von ihrer Familie und/oder ihrer Gemeinschaft verstoßen und/oder bestraft zu werden.21
36. Angesichts dieser Sachlage sollte durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden, dass vor allem von Frauen gestellte Anträge aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung im Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß geprüft werden:
i. Asylsuchende Frauen sollten getrennt angehört werden, ohne die Präsenz männlicher Angehöriger, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Fall darzulegen. Es sollte ihnen erklärt werden, dass sie möglicherweise für ihre Person einen eigenen Anspruch auf Anerkennung haben.
ii. Es ist von größter Wichtigkeit, dass Frauen entsprechend und in einer ihnen verständlichen Sprache über das Statusfeststellungsverfahren, den Zugang zum Verfahren sowie über rechtliche Beratung informiert werden.
iii. Antragstellende sollten von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt werden, von BeamtInnen und DolmetscherInnen ihres eigenen Geschlechts befragt zu werden,22 und für Antragstellerinnen sollten automatisch Beamtinnen und Dolmetscherinnen vorgesehen werden. Die BeamtInnen und DolmetscherInnen sollten auch kulturell oder religiös bedingte Befangenheit erkennen und behutsam damit umgehen können und persönliche Faktoren wie Alter und Bildungsniveau taktvoll behandeln.
iv. Ein offenes und beruhigendes Umfeld ist oft die Grundvoraussetzung dafür, dass zwischen der Interviewerin und der Antragstellerin ein Vertrauensverhältnis entstehen kann, und sollte mit dazu beitragen, dass oft sensible und persönliche Informationen offen ausgesprochen werden. Der Befragungsraum sollte so gestaltet sein, dass er dem Gespräch förderlich ist, Vertrauen schafft und den subjektiven Eindruck des Unterlegenseins mildert.
v. Der Interviewer bzw. die Interviewerin sollte sich die Zeit nehmen, sich selbst und den/die DolmetscherIn der antragstellenden Person vorzustellen, die Aufgaben der einzelnen Personen genau zu erklären und den Zweck der Befragung zu erläutern. Dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sollte versichert werden, dass sein/ihr Antrag streng vertraulich behandelt wird und dass seine/ihre Angaben nicht an Angehörige weitergegeben werden. Ein wichtiger Punkt ist ferner, dass der bzw. die InterviewerIn klarstellt, dass er/sie kein/e PsychotherapeutIn für Traumaopfer ist.
vi. Interviewende sollten sich während der Anhörung neutral, mitfühlend und objektiv verhalten und sich jeder Körpersprache oder Gestik enthalten, die als einschüchternd bzw. kulturell gefühllos oder unpassend wahrgenommen werden könnte. Sie sollten den Antragstellenden gestatten, ihren Fall mit möglichst wenigen Unterbrechungen zu schildern.
vii. In allen Asylanhörungen sollten sowohl offene als auch konkrete Fragen gestellt werden, die dazu beitragen, dass geschlechtsspezifische Fragen besprochen werden, die für den Asylantrag relevant sind. Es kommt zum Beispiel oft vor, dass Frauen, die indirekt an politischen Aktivitäten beteiligt waren oder denen eine politische Überzeugung zugeschrieben wurde, diesbezügliche Angaben in der Anhörung nicht zur Sprache bringen, weil die Fragen von einem rein männlichen Standpunkt aus gestellt werden. Antragstellerinnen setzen auch manchmal Fragen über Folterung nicht in Beziehung zu den Arten von Misshandlung, die sie befürchten (wie Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, Ermordung zur Wiederherstellung der Ehre, Zwangsehen usw.).
viii. Vor allem für Opfer von sexueller Gewalt oder anderen Formen von Trauma kann eine zweite oder dritte Befragung notwendig sein, um eine Vertrauensbasis zu schaffen und alle notwendigen Informationen zu erhalten. Hier sollten die Beamten und Beamtinnen Rücksicht auf die Traumatisierung und den Gefühlszustand der Antragstellerin nehmen und die Befragung unterbrechen, wenn die Antragstellerin in Erregung gerät
ix. Wenn sich abzeichnet, dass in einem konkreten Fall eine geschlechtsspezifische Komponente vorliegen könnte, ist eine entsprechende Vorbereitung notwendig, damit ein Vertrauensverhältnis zur Antragstellerin aufgebaut werden kann und der Beamte oder die Beamtin in die Lage versetzt wird, die richtigen Fragen zu stellen und auf Probleme, die sich gegebenenfalls bei der Anhörung stellen, richtig zu reagieren.
x. Es sollten Informationen über das Herkunftsland eingeholt werden, die für Anträge von Frauen von Bedeutung sind, zum Beispiel über die Rechtsstellung der Frau, ihre politischen Rechte, ihre bürgerlichen und wirtschaftlichen Rechte, die kulturellen und sozialen Sitten und Gebräuche des Landes und die Folgen, wenn sich eine Frau darüber hinwegsetzt, das Vorhandensein grausamer traditioneller Praktiken, Häufigkeit und Formen von Gewalt gegen Frauen und wie Frauen davor geschützt werden, die für solche Gewalttäter vorgesehenen Strafen und welche Risiken eine Frau möglicherweise erwarten, wenn sie in ihr Land zurückkehrt, nachdem sie die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beantragt hat.
xi. Die Art und Intensität der Erregung, die sich bei einer Frau bemerkbar macht, wenn sie über ihre Erfahrungen berichtet, sollte zu keinen negativen Rückschlüssen in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit führen. Die Interviewenden und die mit der Entscheidung befassten BeamtInnen sollten verstehen, dass kulturelle Unterschiede und Trauma eine das Verhalten bestimmende vielschichtige Rolle spielen. In manchen Fällen kann es angezeigt sein, objektive psychologische oder medizinische Gutachten einzuholen. Es ist nicht notwendig, alle Einzelheiten der Vergewaltigungshandlung oder sexuellen Gewalttat an sich zu erheben; notwendig sind vielmehr Angaben über die Ereignisse vor und nach der Tat, die Begleitumstände und Details (z. B. Verwendung von Schusswaffen, Äußerungen der Täter, Art und Ort des Angriffs, Tathergang, Angaben zu den Tätern (Soldaten, Zivilisten) usw.) sowie die Motive der Täter. Hier wird unter Umständen zu berücksichtigen sein, dass einer Frau die Gründe für ihre Misshandlung möglicherweise unbekannt sind.
xii. Bei Bedarf sollten Mechanismen für die Überweisung an psychotherapeutische oder andere Unterstützungsdienste vorhanden sein. Bewährte Praktiken sehen vor, dass für Antragstellerinnen vor und nach der Anhörung geschulte psychosoziale Betreuer oder Betreuerinnen zur Verfügung stehen.Fragen der Beweisführung
37. Zur Anerkennung eines Antrags auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus benötigen Behörden an sich kein Beweismaterial, doch können Informationen über die Gepflogenheiten im Herkunftsland einen Fall untermauern. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass in Fällen mit geschlechtsspezifischer Komponente die üblichen Beweismittel, wie sie in anderen Asylverfahren verwendet werden, wahrscheinlich nicht so leicht beizubringen sind. Statistische Daten oder Berichte über Fälle sexueller Gewalt sind möglicherweise nicht vorhanden, da solche Fälle nicht immer angezeigt oder strafrechtlich verfolgt werden. Hier kann man sich auf alternative Informationen stützen, etwa auf Zeugenaussagen anderer Frauen in ähnlicher Lage in schriftlichen oder mündlichen Berichten nichtstaatlicher oder internationaler Organisationen oder unabhängigen Untersuchungen.IV. Umsetzungsmethoden
38. Abhängig von der jeweiligen Rechtstradition haben die Staaten eine von zwei allgemeinen Vorgehensweisen gewählt, um eine geschlechtsgerechte Anwendung des Flüchtlingsrechts und insbesondere der Flüchtlingsdefinition zu gewährleisten. Einige Staaten haben Richtlinien zur Rechtsauslegung und/oder zu den Verfahrensgarantien in die Rechtsvorschriften selbst aufgenommen, andere haben sich dafür entschieden, grundsatzpolitische und verfahrenstechnische Richtlinien für Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen zu erstellen. UNHCR ermutigt all jene Staaten, die dies noch nicht getan haben, für eine geschlechtsgerechte Anwendung des Flüchtlingsrechts und der Verfahren zu sorgen, und ist bereit, Staaten diesbezüglich Hi