Materielles Flüchtlingsrecht
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BVerwG: Kein Flüchtlingsschutz bei Sicherheit in einem
anderen Staat
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft eine kurdische Yezidin aus Syrien. Das OVG NRW (Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 2119/02.A -, vgl. auch ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 26) ging von der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus und verpflichtete das Bundesamt, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei zu gewähren. Das BVerwG hebt diese Entscheidung auf. Das OVG habe prüfen müssen, ob die Klägerin in Syrien hinreichend sicher gewesen ist.
Die Entscheidung betrifft darüber hinaus Fragen des Rechtsschutzinteresses bei Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, des Verhältnisses von § 60 Abs. 1 AufenthG zur GFK sowie der Feststellung der Staatsangehörigkeit im Asylprozess.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das Berufungsgericht hätte die Beklagte nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung und damit zur Anerkennung der Klägerin als politischer Flüchtling verpflichten dürfen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die Klägerin bereits in Syrien hinreichenden Schutz vor politischer Verfolgung durch die Türkei erlangt hat und ihr dieser Schutz auch weiterhin zur Verfügung steht; dann könnte sie nämlich wegen der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes eine Flüchtlingsanerkennung durch die Beklagte nicht mehr beanspruchen (1. bis 3.). Auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Syriens in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) kann deshalb keinen Bestand haben (4.). (...)
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr für das Begehren auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung in der Türkei entgegen der Ansicht der Revision nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
a) Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz -. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 69.74 - BVerwGE 52, 1, 3 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 3 C 14.01 - NVwZ-RR 2002, 93 = Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1).
b) Ein Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei kann der Klägerin nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sich die (negativen) Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts nicht auf die Türkei, sondern nur auf Syrien beziehen und der Klägerin in dem Bescheid eine Abschiebung nur nach Syrien, nicht aber in die Türkei angedroht worden ist. Der gegenteiligen, von der Revision und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2003 - A 3 S 567/99 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. März 2004 - A 13 S 38/03 -; VGH München, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 9 B 01/31217 - , sämtlich nicht veröffentlicht; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 2 Bs 4/00.A - InfAuslR 2002, 268) ist nicht zu folgen. Diese Auffassung beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - (BVerwGE 115, 267 [12 S., M1636]). In diesem Urteil hat der Senat nur entschieden, dass das Begehren auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) hinsichtlich solcher Staaten, bezüglich derer im Bescheid des Bundesamts weder eine negative Feststellung zu § 53 AuslG getroffen noch eine Abschiebung angedroht worden ist, unzulässig ist, weil für die Klage insoweit schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (a. a. O., S. 270 f.). Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, besteht danach kein Bedürfnis. Diese für den subsidiären ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG entwickelten Grundsätze gelten aber nicht für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG), der sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich anders ausgestaltet ist.
So ist nach § 31 Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt grundsätzlich (außer bei Gewährung von Familienasyl, § 31 Abs. 5 AsylVfG) verpflichtet, auf einen beachtlichen Asylantrag hin 'ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen ...'. Dementsprechend hat der Betroffene auch einen Anspruch auf eine solche Entscheidung, unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den behaupteten Verfolgerstaat oder in einen anderen Staat beabsichtigt ist, und auch unabhängig davon, ob ihm bereits ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zusteht (vgl. § 55 Abs. 2 AsylVfG). Etwas anderes gilt lediglich in dem Fall, dass das Bundesamt den Asylantrag nach Maßgabe von § 29 AsylVfG als unbeachtlich behandelt. (...)
Vor allem verbieten aber die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG eine Übertragung der vom Senat in dem genannten Urteil zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz entwickelten Grundsätze. Während über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Staaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis entschieden werden kann, handelt es sich bei dem Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz, auch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen, grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Denn er kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden. Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entnehmen, nach dem in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Damit gibt diese Bestimmung ebenso wie der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG sowie dessen Vorgängervorschrift in § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 'nur' das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK wieder. Der Bezug zum Staat der Staatsangehörigkeit ergibt sich aber daraus, dass der Gesetzgeber in § 3 AsylVfG die allein dem Bundesamt vorbehaltene Feststellung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden hat. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Dies wiederum ist eine verkürzte Fassung der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GFK, wonach Flüchtling im Sinne dieses Abkommens jede Person ist, 'die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will'. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 und vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <45, 53>).
Auch und gerade mit Blick auf die nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgenommene ausdrückliche Verweisung auf die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass der erforderliche Bezug der Verfolgungsgefahr zum Staat der Staatsangehörigkeit nichts damit zu tun hat, von welchen Akteuren politische Verfolgung ausgehen kann (vgl. dazu nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
In der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Nr. 2 GFK kommt das der Konvention zugrunde liegende Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zum Ausdruck, wie es im Übrigen auch für das Asylrecht nach Art. 16 a GG gilt (Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14 S. 35 <37>). Das bedeutet zum einen, dass der internationale Schutz nach der Konvention grundsätzlich nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts eingreift, und zum anderen, dass die Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts die Flüchtlingseigenschaft ausschließt (vgl. hierzu auch Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 <335>). Im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (September 1979) heißt es in Nr. 90 dementsprechend: 'Wie dargelegt, muss sich die begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Solange seine Furcht vor Verfolgung sich nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. Er bedarf keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling.'
Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann deshalb regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz - anders als der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz - nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden kann. Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft. Nur diese Einordnung wird im Übrigen dem Charakter der Feststellung zu § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als gleichzeitiger verbindlicher Statusentscheidung gemäß §§ 3 und 4 AsylVfG gerecht. Daraus folgt zugleich, dass ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei, als deren Staatsangehörige sie sich betrachtet, entgegen der von der Revision und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht verneint werden kann.
2. Das Berufungsgericht ist ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und ihr bei einer Rückkehr in die Türkei als praktizierender Jezidin dort wegen ihrer Religion Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - hierzu gehören auch die Feststellungen zum ausländischen Recht und zur ausländischen Rechtspraxis - sind für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. (...)
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin türkische Staatsangehörige ist, beruht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (...)
Auch der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte für den Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit die Vorlage entsprechender türkischer Personalpapiere durch die Klägerin verlangen müssen, führt nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung. Hinter diesem Vorwurf steht offenbar die Auffassung, dass gleichsam im Sinne einer Beweisregel eine behauptete Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden könne. Eine solche Beweisregel gibt es nicht. Es ist gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. (...) Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die häufig schwierige Feststellung einer ausländischen Staatsangehörigkeit in der Regel nicht ohne Einholung von amtlichen Auskünften oder Gutachten zur einschlägigen Gesetzeslage und Rechtspraxis in dem betreffenden Staat möglich sein dürfte, wenn - wie hier - Ausweispapiere oder andere Belege und Urkunden aus dem betreffenden Staat fehlen.
b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin als praktizierende Jezidin in der Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts über Art, Umfang und Intensität der Übergriffe der moslemischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber praktizierenden Jeziden in ihren Siedlungsgebieten im Osten der Türkei und über das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative in den übrigen Landesteilen (UA S. 14 f. unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Berufungssenats vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -) sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen der Beklagten im Revisionsverfahren als bindend zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass das Berufungsgericht bei der Bewertung und Würdigung dieser Feststellungen von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich (vgl. die Darstellung UA S. 11 bis 15). Soweit sie bemängelt, das Berufungsgericht hätte die Regelvermutung, dass Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei von einer mittelbaren regionalen Gruppenverfolgung betroffen sind, nicht ohne Weiteres auf die in Syrien geborene und aufgewachsene Klägerin beziehen dürfen, verkennt sie, dass eine nach der Ausreise einsetzende regionale Gruppenverfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit bei fehlender inländischer Fluchtalternative auch denjenigen Gruppenangehörigen, die sich außerhalb ihres Staates aufgehalten haben und aufhalten, als objektiver Nachfluchtgrund zugute kommt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, 137 m. w. N.). Der zusätzlichen Feststellung einer individuellen Betroffenheit des unverfolgt ausgereisten Asylbewerbers bedarf es insoweit nicht.
3. Allerdings hätte das Berufungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz als politischer Flüchtling nicht ohne Prüfung der Frage zuerkennen dürfen, ob sie nicht bereits in Syrien, wo sie sich von ihrer Geburt an bis zur Ausreise nach Deutschland aufgehalten hat, ausreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung durch die Türkei gefunden hat und auch weiterhin finden kann. Zwar trifft es zu, dass § 27 AsylVfG in Fällen einer - dort im Einzelnen definierten - anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat nur die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, nicht aber den Abschiebungsschutz für Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 27 AsylVfG Urteil vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 - BVerwGE 90, 127 m. w. N.). Das bedeutet indes nicht, dass der Umstand, dass der Ausländer zuvor jahrelang - im Falle der Klägerin sogar ausschließlich - in einem anderen Staat gelebt hat und dort vor der befürchteten Verfolgung durch den Staat seiner Staatsangehörigkeit sicher war, für den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland gänzlich außer Betracht bleiben kann. Ein derart weitgehender Schluss lässt sich auch nicht aus der Formulierung herleiten, dass das Asylbegehren und das Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich seien, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffe, dass die Asylanerkennung darüber hinaus aber den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes verlange (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 S. 1 <3>). Denn damit ist lediglich gemeint, dass die für den Asylanspruch normierten Maßstäbe für das Bestehen einer anderweitigen Sicherheit nicht auch unbesehen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz gelten, nicht aber, dass der Gesichtspunkt der anderweitig erlangten Sicherheit in einem Drittstaat im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes stets - etwa auch bei einer Rückkehrmöglichkeit in diesen Drittstaat - unbeachtlich sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in keiner Entscheidung asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt, obwohl festgestellt war, dass der Asylbewerber in einem Drittstaat tatsächlich sicher war und dorthin zurückkehren konnte. Auch der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist vom Grundsatz der Subsidiarität des Konventionsschutzes sowohl im Verhältnis zum Schutz durch den Staat oder die Staaten der Staatsangehörigkeit des Betroffenen als auch im Verhältnis zum einmal erlangten Schutz in einem anderen (Dritt-)Staat geprägt. Er vermittelt grundsätzlich kein Recht auf freie Wahl des Zufluchtlandes und insbesondere kein Recht auf freie Wahl eines Zweit- oder Drittzufluchtlandes (vgl. hierzu Henkel in GK-AsylVfG § 27 Rn. 17 ff.), sondern stellt insoweit lediglich sicher, dass der Flüchtling nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben oder der Gefahr einer solchen Abschiebung in einem Drittstaat (Kettenabschiebung) ausgesetzt werden darf (Refoulement-Verbot). (...)
Dieser Grundsatz der Subsidiarität kommt beispielsweise auch in dem Ausschlussgrund nach Art. 1 E GFK zum Ausdruck, nach dem das Abkommen nicht auf eine Person anzuwenden ist, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind (vgl. hierzu auch Art. 12 Abs. 1 b der bereits in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl vom 30. September 2004 L 304/12, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat, vgl. ferner Handbuch des UNHCR a. a. O. Nr. 144 bis 146). Abgesehen von diesem in der Genfer Flüchtlingskonvention für eine besondere Konstellation ausdrücklich geregelten Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes aber auch, dass eine Flüchtlingsanerkennung in einem Zweit- oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist. Dieses Verständnis liegt auch Art. 25, 26 der noch nicht im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie des Rates über Mindestnormen für das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ratsdokument 8771/04) zugrunde. Danach können die Mitgliedstaaten künftig Asylanträge u. a. als unzulässig betrachten, wenn ein Drittstaat als erster Asylstaat des Asylbewerbers betrachtet wird, nämlich wenn der Asylbewerber in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährt wird, vorausgesetzt, dass er im Hoheitsgebiet dieses Staates wieder aufgenommen wird. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität hätte das Berufungsgericht deshalb prüfen und feststellen müssen, ob die Klägerin in Syrien vor asylrelevanten Übergriffen tatsächlich sicher war und weiterhin sicher wäre und ob sie nach Syrien zurückkehren kann. Da das Berufungsgericht hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat hierüber nicht abschließend entscheiden. (...)"
VGH Hessen: Verfolgung allein wegen Geschlechts
Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - (17 S., M6358)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Flüchtlingsschutz wegen der Gefahr der Genitalverstümmelung an Frauen in Sierra Leone. Sie hebt ein Urteil des VG Frankfurt a. M. vom 10.7.2003 (ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 32) auf. Bemerkenswert ist neben den Ausführungen zur Situation in Sierra Leone, dass der VGH ausdrücklich feststellt, dass auch Verfolgung, die allein an das Geschlecht anknüpft, den Flüchtlingsstatus begründen kann.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 26. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (...) Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern [d]ie unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Durch die Anknüpfung der Verfolgung allein an das Geschlecht geht § 60 Abs. 1 AufenthG über den Wortlaut von § 51 Abs. 1 AuslG hinaus und legt den bis dato herrschenden Streit bei, ob die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen allein an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit abschiebungsverbotsrelevant sein kann. Eines Rückgriffs auf die Gesetzesmotive zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG insbesondere zu der hier relevanten Anknüpfung der Verfolgung allein an das Geschlecht bedurfte es auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Norm dabei nicht; wobei diese zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darüber hinaus auch keine Aussagen enthalten, da Satz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Gesetz aufgenommen worden ist. Auch die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG belegt jedoch, dass durch Satz 3 gerade auch Sachverhaltskonstellationen wie drohende Genitalverstümmelung erfasst werden sollten. Ausweislich einer Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 14/387 vom 8. November 2001) begrüßt dieser, dass die Bundesregierung in den Gesetzentwurf - im Gegensatz zum früher vorgelegten Referentenentwurf - eine gesetzliche Klarstellung in § 60 Abs. 1 und in § 25 Abs. 2 AufenthG-E aufgenommen hat, mit der geschlechtsspezifische Verfolgung angemessen berücksichtigt wird. Nach der Stellungnahme bedurfte es hinsichtlich der Situation von Frauen der Klarstellung, dass geschlechtsspezifische Verfolgung eine Form von politischer Verfolgung in Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal 'Geschlecht' darstellt. Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere betroffen
Aufgrund des Wortlauts von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann
die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L
304 vom 30109/2004 S. 12 bis 23) - Qualifikationsrichtlinie - nicht
zu einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG herangezogen
werden, was jedoch teilweise vertreten wird. Art. 10 Abs. 1 d)
der Qualifikationsrichtlinie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine
Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen ist, wobei geschlechtsbezogene
Aspekte berücksichtigt werden können, für sich allein genommen jedoch noch
nicht Annahme rechtfertigen, dass dieser Artikel anwendbar ist. Die Qualifikationsrichtlinie
legt jedoch lediglich Mindeststandards fest, wobei der Wortlaut der Richtlinie
nichts darüber besagen kann, ob der nationale Gesetzgeber den Mindeststandard
erweitern wollte. Dass dies von Bundesgesetzgeber durch die Regelung des
§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gewollt war, wird bestätigt durch
die Aussage des Mitglieds des Vermittlungsausschusses Volker Beck, MDB vom
25. Oktober 2004, wonach der Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 3
AufenthG über den Wortlaut der 'EU-Qualifikationsrichtlinie' hinausgeht,
was im Vermittlungsausschuss beabsichtigt gewesen sei, denn die 'EU-Qualifikationsrichtlinie'
schreibe lediglich Mindeststandards vor. Entgegenstehende Äußerungen seien
falsch (vgl. ANA-ZAR, Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht, Beilage
zur ZAR Heft 1, 2005, dort S. 2) (...)
Nach Auswertung der Auskünfte sowie des Vortrags der Eltern der Berufungsklägerinnen
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diesen entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Sierra Leone
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung und damit Verfolgung
im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht.
Allein die Genitalverstümmelungsrate von 80 bis 90 % rechtfertigt nach
Auffassung der Richterin die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
da bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden
Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen
sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, a. a. O.
[- 9 C 45.92- DVBl. 1994, 524, 525]). Hinzu kommt im vorliegenden konkreten
Einzelfall zwar auf der einen Seite, dass die Familie der Berufungsklägerinnen
der gebildeten Schicht angehören, sich zum Christentum bekennen und selbst
gegen Genitalverstümmelung eingestellt sind. Auf der anderen Seite konnte
die Familie jedoch bereits einmal im Fall der älteren Tochter die Beschneidung
durch Dritte nicht verhindern, vielmehr wurde diese durch Verwandte gegen
den Willen der Eltern durchgeführt. Den eingeholten Auskünften ist auch
durchaus nicht zu entnehmen, dass allein der Bildungstand oder die Rückkehr
nach Freetown ausreichenden Schutz vor entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen
bieten. Insoweit weist das Institut für Afrikakunde zutreffend darauf hin,
dass in dem Großraum Freetown nahezu ein Drittel der Gesamtbevölkerung Sierra
Leones lebt, so dass sich hieraus bereits rein rechnerisch ergibt, dass
auch die Hauptstadt von FGM nicht frei sein könne. Weiter führt das Institut
aus, dass Bildung/Ausbildung und FGM Abneigung der Eltern einen Einfluss
auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben dürfte, wobei sich diese
Aussage allerdings relativiere, wenn die Familie gezwungen sei, unter den
Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben (Institut
für Afrikakunde an VG Frankfurt am Main, a. a. O. [vom 10.4.2002,
ASYLMAGAZIN 5/2002,
S. 24]). (...)
Soweit man der Auffassung nicht folgen sollte, dass der Berufungsklägerin
zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung bei Rückkehr
nach Sierra Leone droht und insoweit auf das Alter der Berufungsklägerin
zu 1. abstellt, kommt es entscheidend darauf an, ob diese vorverfolgt ausgereist
ist oder nicht. Die im Zeitpunkt der Ausreise 10 Jahre alte Berufungsklägerin
zu 1. ist jedoch vorverfolgt ausgereist, wobei es hierbei nicht darauf ankommen
kann, ob die Beschneidung an ihr bereits vollzogen wurde oder nicht. (...)
Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung,
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen
jedoch auch von nicht staatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder
Parteien oder Organisationen die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets
beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen
nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Diese Voraussetzungen sind nach der Auskunftslage für Sierra Leone ohne
weiteres zu bejahen, da in Sierra Leone keinerlei Gesetze Genitalverstümmelung
verbieten, und Genitalverstümmelung weiter von der Regierung geduldet wird
(vgl. AA an OVG Bremen vom 05.10.2004) und in den Jahren 1997/98 sogar staatlicherseits
unterstützt wurde (vgl. Institut für Afrikakunde an VG Frankfurt am Main,
a. a. O.).
Die Verfolgung knüpft allein an das Geschlecht im Sinne des § 60 Abs. 1
Satz 3 AufenthG an, da von der Genitalverstümmelung ausschließlich
Frauen und Mädchen betroffen sind. Sie führt auch zu einer Bedrohung des
Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der Freiheit der betroffenen
Personen, da Genitalverstümmelungen immer mit schwerwiegenden körperlichen
Beeinträchtigungen verbunden sind und in einem gewissen Umfang sogar tödlich
enden. (...)"
Einsender: RA Oertel-Rohrbach, Frankfurt a. M.
VG Göttingen: Kein Ausschluss von Nachfluchtgründen bei
fortgesetztem exilpolitischem Engagement
Urteil vom 2.3.2005 - 4 A 38/03 - (8 S., M6502)
"(...) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Beigeladenen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. (...)
Den Beigeladenen droht im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten und ihrer Position innerhalb der Organisation CPI [Constitutionalist Party of Iran] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seiner Auskunft an das VG Kassel vom 22.07.2003 ausgeführt, die CPI werde als aktivste Gruppierung innerhalb des iranischen monarchistischen Spektrums angesehen. Wie alle oppositionellen Gruppen im Exil werde auch die CPI durch den iranischen Staat als potenzielle Bedrohung betrachtet und ihre Mitglieder unterlägen einer permanenten Ausspähung durch den iranischen Nachrichtendienst. Da jedoch von den monarchistischen Gruppen keine ernsthafte Gefahr für die innere Sicherheit bzw. die Existenz des Iran ausgehe, sei anzunehmen, dass sich die Beobachtung auf Mitglieder beschränke, die eine herausgehobene Position innerhalb der Organisation einnähmen. Hierunter seien Personen zu verstehen, die Führungs- oder Funktionsaufgaben wahrnähmen, an Veranstaltungen teilnähmen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten seien, ohne erkennbar Außenstehende zu sein, oder Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation hätten. (...)
Aufgrund des besonderen Interesses der iranischen Sicherheitsstellen an Personen mit herausgehobenen oppositionellen Positionen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beigeladenen bei ihrer Rückkehr in den Iran mit ihrer Festnahme rechnen müssten. Sie wären gefährdet, im Rahmen der zu erwartenden Verhöre asylrechtlich erhebliche Misshandlungen und Folter zu erleiden, mittels derer die Sicherheitskräfte versuchen würden, Informationen über die Aktivitäten der monarchistischen Exilopposition zu erlangen. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts (Auskünfte vom 26.05.2003 an das VG Kassel und an das VG Schleswig) sowie amnesty internationals (Auskunft vom 03.02.2004 an das VG Schleswig).
Die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG, wonach ein Ausländer im Asylfolgeverfahren Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erhält, kommt im Fall der Beigeladenen nicht zur Anwendung. Die Neufassung des Gesetzes verfolgt den Zweck, Ausländern den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauernden Aufenthalt zu gelangen (BT-Drucks. 15/420, S. 109 f.). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs folgt, dass mit der Regelung die 'asylunwürdigen' Verhaltensweisen der sog. 'risikolosen Verfolgungsprovokation' aus dem sicheren Aufenthaltsstaat heraus getroffen werden sollen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, § 28 Rn. 47). Der betroffene Personenkreis soll zwar im Hinblick auf den weiter bestehenden subsidiären Schutz des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht schutzlos gestellt werden. Er soll jedoch in seinem aufenthaltsrechtlichen Status schlechter gestellt werden, weil derartige das Schutzbedürfnis hervorrufende Verhaltensweisen rechtspolitisch missbilligt werden. Den Beigeladenen kann nicht vorgeworfen werden, sie missbrauchten durch ihr politisches Engagement das Schutzsystem des Asylrechts. Sie haben vielmehr eine bereits im Asyl-Erstverfahren gezeigte politische Betätigung, die seinerzeit lediglich ein niedrigeres Profil aufwies, fortgesetzt und mit der Folge gesteigert, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht. Damit gehören sie nicht zu dem Personenkreis, dessen Verhalten der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG treffen wollte, so dass das Gericht die gesetzliche Regel in ihrem Fall nicht anwendet. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage gewährt wird; es ist unerheblich, ob der Abschiebungsstopp auf tatsächlichen Gründen oder der Lage im Herkunftsland beruht (Übertragung der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG).
Beschluss vom 30.3.2005 - A 4 B 9/05 - (5 S., M6437)
VG Oldenburg: Mittellose Kranke sind keine Bevölkerungsgruppe i. S. d § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 14.3.2005 - 12 A 4198/02 - (25 S., M6402)
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 1 AufenthG ist im Lichte der sog. Qualifikationsrichtlinie auszulegen; es besteht keine Übereinstimmung zwischen den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und dem Begriff der politischen Verfolgung; psychisch Kranke stellen keine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - (18 S., M6495)
VG Aachen: Der herabgestufte Prognosemaßstab kommt im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG bei staatlicher oder quasistaatlicher Vorverfolgung regelmäßig zur Anwendung, bei nichtstaatlicher Vorverfolgung dagegen nur, wenn keine inländische Fluchtalternative bestand (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 24.2.2005 - 4 K 2206/02.A - (5 S., M6493)
BVerwG: Zum Abschiebungsverbot durch EMRK bei Abschiebung
in Unterzeichnerstaat
Urteil vom 7.12.2004 - 1 C 14.04 - (19 S., M6395)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Führer des sog. Kalifatstaates aus Köln. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 26.5.2004, ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 30, ab. Dabei geht es unter anderem auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot aus der EMRK in einen Unterzeichnerstaat der Konvention besteht.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger auch keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) -- EMRK -- beanspruchen kann. (...)
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, nach § 53 Abs. 4 AuslG sowohl dann unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EGMR seit der Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering gegen Vereinigtes Königreich - 1/1989/161/217, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183), als auch dann, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das ist allerdings nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223; ferner Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ff. <24> sowie Beschluss vom 8. April 2004 - BVerwG 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77). Hieran hält der Senat ebenso fest wie daran, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung in dem oben beschriebenen Sinne droht (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a. a. O., S. 227; Ress in: Hailbronner, Hrsg., Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts, 2000, S. 107, 118).
b) Ob und unter welchen Voraussetzungen sich der EMRK auch ein Verbot der Abschiebung in einen anderen Unterzeichnerstaat der Konvention entnehmen lässt, ist nicht in gleicher Weise zu beantworten (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 ff. <222>). Die bisher ergangenen Entscheidungen des EGMR zum Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK betreffen, soweit ersichtlich, nur Abschiebungen in Nicht-Vertragsstaaten (zur Praxis der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte vgl. aber Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 1996, S. 61, insbesondere Fußnote 214; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. März 2000 - 43844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2000, 321 zur Gefahr der Kettenabschiebung in den Nicht-Vertragsstaat Sri Lanka bei Abschiebung nach Deutschland). Nach Auffassung des Senats sind die oben dargestellten Grundsätze nur eingeschränkt auf die Abschiebung in einen Vertragsstaat anwendbar. Denn hier steht die eigene Verantwortung des Abschiebezielstaates als Vertragsstaat für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund (vgl. Art. 1 EMRK). Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, besteht nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz -- auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte -- nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Türkei die Möglichkeit eröffnet, Konventionsverletzungen vor dortigen Gerichten und im innerstaatlichen Rechtsmittelzug geltend zu machen (UA S. 47 und 54 f.). Der Betroffene kann außerdem Individualbeschwerde zum EGMR erheben. Was Konventionsverstöße in einem Strafverfahren betrifft, ist die türkische Strafprozessordnung dahingehend geändert worden, dass nunmehr innerhalb eines Jahres eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt werden kann, wenn der EGMR entschieden hat, dass ein Strafurteil unter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle zustande gekommen ist (UA S. 55 f.). (...) Nach weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts respektiert die Türkei auch einstweilige Anordnungen des EGMR und setzt sie jeweils korrekt um (UA S. 55). Der EGMR hat in seiner neueren Rechtsprechung zudem die rechtliche Verbindlichkeit der von ihm bestimmten vorläufigen Maßnahmen angeordnet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 46827/99 und 46951/99 - Mamatkulov u. a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704). Unter diesen Umständen und angesichts der Gegebenheiten des Falles muss der Kläger sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber möglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus wahrzunehmen. Denn ihm drohen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und irreparable Misshandlungen, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. (...)
3. (...) Was das vom Kläger befürchtete Strafmaß angeht und damit die Dauer der Haft, die ihm in der Türkei droht, hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK zu Recht verneint. Dem Kläger werden von der türkischen Justiz Staatsschutzdelikte vorgeworfen. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EMRK lässt das Recht jedes Konventionsstaates unangetastet, nach seinen Strafgesetzen Freiheitsstrafen zu verhängen (vgl. auch § 53 Abs. 5 AuslG). Nur bei einem offenkundigen Missverhältnis zwischen dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. der Schuld des Täters auf der einen und dem verhängten Strafmaß auf der anderen Seite kommt ein Verstoß gegen die EMRK in Betracht. Auch gegen eine solche Konventionsverletzung kann der Betroffene aber Individualbeschwerde zum EGMR erheben. Selbst wenn man, wie der Kläger, die Auffassung vertreten wollte, Art. 3 EMRK fordere -- wie das deutsche Verfassungsrecht -- bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe die 'Chance', vorzeitig entlassen zu werden, ist dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Türkei ebenfalls nicht ausgeschlossen. (...)
4. Abschiebungsschutz kann der Kläger auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK beanspruchen. Er macht geltend, in der Türkei erwarte ihn ein Strafprozess, der voraussichtlich sein Konventionsrecht auf ein faires Verfahren verletzen werde; es sei anzunehmen, dass in diesem Prozess Zeugenaussagen verwertet würden, die unter Folter erpresst worden seien. Der Senat kann, wie das Berufungsgericht, offen lassen, ob bzw. inwieweit diese Befürchtung des Klägers begründet ist. (...) Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine -- auch nach türkischem Prozessrecht unzulässige -- Verwertung derartiger Aussagen zu einer ungerechtfertigt hohen Bestrafung des Klägers führen könnte, ergibt sich daraus kein Abschiebungsverbot nach Art. 6 EMRK.
Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gefahr, dass in einem Strafprozess durch Folter erpresste Aussagen verwertet werden, ein Abschiebungsverbot aufgrund der in Art. 6 EMRK geschützten Garantie auf ein faires Verfahren begründen kann (vgl. auch Art. 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 -- UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246, der die Verwertung von durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangten Aussagen in einem Strafverfahren verbietet). Nach den oben (unter 2.) dargestellten Grundsätzen kommt dies in Betracht, wenn dem Betroffenen im Abschiebezielstaat hierdurch Beeinträchtigungen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten und in einen absolut geschützten Menschenrechtskern eingreifen. Der EGMR hat ein Abschiebungsverbot aufgrund des Art. 6 EMRK ausnahmsweise in Fällen für denkbar gehalten, in denen der Betroffene im Abschiebezielstaat 'eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht' (Urteil vom 7. Juli 1989, a. a. O., Soering, EuGRZ 1989, 314). Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Menschenrechtskonvention kommt einschränkend hinzu, dass ein Abschiebungsverbot, wie oben dargelegt, nur dann angenommen werden kann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz -- auch durch den EGMR -- nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Bei Verstößen gegen Verfahrensgarantien, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen. In jedem Falle ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass für den Kläger effektiver Rechtsschutz erreichbar ist. So kann er, sollte sich das Strafgericht prozessrechtswidrig auf durch Folter erpresste Aussagen stützen, Revision beim türkischen Kassationsgericht einlegen und dort Verfahrensfehler beanstanden (UA S. 58). Sollte er damit keinen Erfolg haben, kann er, wie ausgeführt, Individualbeschwerde zum Menschenrechtsgerichtshof erheben. Er kann dort ggf. -- unter Umständen auch schon vor Abschluss des Strafverfahrens und eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens -- um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Der EGMR nimmt inzwischen für sich in Anspruch, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbindliche einstweilige Anordnungen gegenüber den Vertragsstaaten zu treffen, und hat eine entsprechende Entscheidungspraxis begründet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003, a. a. O., Mamatkulov u. a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704; vgl. ferner Oellers-Frahm, Verbindlichkeit einstweiliger Maßnahmen, EuGRZ 2003, 689; zur ausnahmsweisen Anordnung einer Haftentlassung durch den EGMR vgl. Urteil vom 8. April 2004 - 71503/01 - Asanidse gegen Georgien, EuGRZ 2004, 268). (...)"
VG Stuttgart: Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2
AufenthG bei allgemeinen Gefahren
Urteil vom 21.1.2005 - A 12 K 10986/04 - (9 S., M6261)
"(...) 1. Ungeachtet der teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen hat der Kläger weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG noch eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (...)
Der Kläger ist nach seinen Angaben aus Furcht um sein Leben wegen Handlungen der Taliban ausgereist; Zweifel an diesen Angaben sind nicht ersichtlich. Allerdings sind die Taliban seit Ende 2001 von den Koalitionsstreitkräften in die Berge des Südens oder über die Grenze zurückgedrängt und damit zu gezielten Verfolgungen jedenfalls im Raum Kabul nicht mehr in der Lage. Vor Handlungen der Vorverfolgenden ist er daher bei einer heutigen Rückkehr hinreichend sicher. Eine etwaige Verfolgung durch heutige Gruppierungen würde infolge der grundlegenden Veränderungen nicht die hierfür erforderliche Verknüpfung zur Vorverfolgung durch die Taliban aufweisen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - u. Urt. v. 18.02.1997, BVerwGE 104, 97), selbst wenn sie auf dasselbe asylerhebliche Merkmal gerichtet sein sollte. (...)
Dem Kläger fiel es schwer, herauszustellen, weshalb die heutige afghanische Regierung oder Organisationen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Nrn. b) und c) AufenthG gerade gegen ihn gerichtete Aktivitäten entwickeln würden, die an eines der Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpften, was auch für die Zuerkennung des Asylgrundrechts unerlässlich wäre. (...)
Letztlich maßgeblich für die Unterscheidung seiner Gefährdung von der sonstiger Paschtunen ist nach seiner Einschätzung seine Mitgliedschaft in der sowie Aktivitäten für die Pashtoons Social Democratic Party -- PSDP --. Die PSDP ist eine relativ junge und kleine Partei, deren Führungsmitglieder sich vorwiegend im Ausland aufhalten (so Danesch, Ausk. v. 03.07.1997 an VG Würzburg). Unter dem Najibullah-Regime kam es zur Annäherung mit der damals herrschenden DVPA/Wathan (Danesch, a. a. O.). Daher wird der PSDP von politischen Gegnern bis heute eine Nähe zum Kommunismus unterstellt.
Zur Beurteilung der Verfolgungsrelevanz des Vorbringens des Klägers ist daher auf die Rechtsprechung, die sich zur Bedrohung für ehemalige Kommunisten herausgebildet hat, abzustellen. Denn es ist kaum denkbar, dass Mitglieder von Organisationen, denen eine Nähe zu den ehemaligen Kommunisten nachgesagt wird, mit schlimmeren Maßnahmen als jene zu rechnen haben. Es wird betont, Anhaltspunkte fehlten, dass die Regierung Karsai Mitglieder der DVPA und Sympathisanten des kommunistischen Regimes verfolge (Auswärtiges Amt, Ausk. v. 17.02.2004 an OVG Bautzen [8 S., A0057, siehe Hinweis]; Ahmed, Ausk. v. 24.11.2002 an VG Bayreuth). Verfolgungsmaßnahmen -- auch anderer -- seien allenfalls dann zu befürchten, wenn es sich um Mitglieder handele, die früher eine exponierte Stellung inne hatte[n] (Danesch, Ausk v. 24.07.2004 an OVG Bautzen [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]; Ausk. v. 31.10.2002 an VG Bayreuth) oder um solche, die in früheren Ämtern andere geschädigt haben, die sich nun rächen wollen (VG Bremen, Urt. v. 28.08.2003 - 2 K 1809/01.A -). (...)
b) Allein schon wegen der herrschenden Lebensmittelknappheit und fehlender Verwandte im Großraum Kabul (vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Ausk. v. 31.08.2004 an VG Hamburg) kommt aber die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers in Betracht, die freilich allen Rückkehrern oder jedenfalls allen ohne Verwandte im Raum Kabul droht, mithin einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach der klaren und eindeutigen Wertung des Gesetzgebers ist solchen Gefahren durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 AufenthG (vormals § 54 AuslG) Rechnung zu tragen.
aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat -- auch für Gerichte -- die Durchbrechung des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Sätzen des damaligen § 53 Abs. 6 AuslG im Wege verfassungskonformer Auslegung nur zugelassen, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht haben (so BVerwGE 99, 324). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. In Baden-Württemberg ist die Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen durch Erlass des IM vom 29.07.2004, Az.: 4-13-AFG/8, noch bis mindestens Mai 2005 ausgesetzt. Damit besteht schon das Ausgangserfordernis für verfassungskonforme Auslegung, das Fehlen eines Abschiebestopps, derzeit nicht, so dass das Verwaltungsgericht an einer Prüfung von Gefahren, die Rückkehrern allgemein drohen, gehindert ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass den Kläger eine verwaltungsgerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 u. 2 GG erheblich besser stellen würde, da ihm daraus nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwachsen würde.
bb) Diese Wertung des nationalen Gesetzgebers und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 15 c der sog. 'Qualifikationsrichtlinie' oder 'Anerkennungsrichtlinie' 2004/83/EG (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Nach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift 'ernsthafter Schaden' steht, ist Voraussetzung zur Gewährung 'subsidiären Schutzes', welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (und nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie), 'eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts'.
Es kann dahinstehen, was aus dem bisher fehlenden Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Art. 36 Abs. 2) zu folgen hat. Genauso kann offen bleiben, ob nicht schon der Wortlaut des Art. 15 c nahe legt, nur von bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen (so auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., S. 708 f.), die beim Kläger ausscheiden. Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie legt nämlich gerade fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung darstelle, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen sei. Diese Erwägung ist auf Forderung der Bundesregierung eingefügt worden, für welche -- wie für den Bundesrat (vgl. BR-Drs. 1017/01 Beschluss, S. 3) -- die Einfügung eine 'conditio sine qua non' war. In Ansehung der Auslegungskriterien des EuGH, der gerade nicht am Wortlaut einzelner Vorschriften des Sekundärrechts haftet (so Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl., Art. 220 Rdnr. 15; Bergmann, Recht und Politik der EU, S. 237 f.), sondern ohne weiteres die Erwägungen in der Präambel einer Richtlinie einbezieht, ist die Abstufung in § 60 Abs. 7 Satz 1 u. 2 AufenthG einschließlich der Rechtsprechung des BVerwG gerade richtlinienkonform. (...)"
VG Aachen: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
EMRK bei nichtstaatlich begründeten Gefahren
Beschluss vom 14.1.2005 - 4 L 1080/04.A - (3 S., M6105)
"(...) Der Antrag ist begründet.
Das Interesse der Antragstellerinnen an ihrem Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung in der Hauptsache überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Regelung, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind und die gebotene weitere Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerinnen ausfällt. (...)
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufG in Verbindung mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können allerdings Erfolgsaussichten nicht (mehr) mit der Begründung verneint werden, diese Vorschrift schütze nur vor Gefahren und Verfolgungen im Herkunftsstaat, die von einer staatlichen oder zumindest staatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen (vgl. so noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 unter Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des EGMR). Die neue, sich in § 60 I 4 lit. c) AufG sowie Art. 6 Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (vgl. Richtlinie 2004/83/EG, Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004, L 304/12) niederschlagende Rechtslage lässt eine Aufrechterhaltung der vom BVerfG und vom BVerwG entwickelten Zurechnungslehre nicht mehr zu, da diese voraussetzte, dass die private Verfolgung dem Staat zurechenbar war, sei es, weil er den Flüchtling nicht schützen wollte, sei es, dass er bei grundsätzlich vorhandener Schutzfähigkeit bei der Verfolgung durch Private keinen effektiven Schutz gewährte. Dementsprechend konnte bei fehlender Gebietsgewalt des Staates keine Verfolgung gegeben sein. Dies lässt sich mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbaren.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -- auch unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung in Deutschland -- (vgl. EGMR, Beschluss vom 7. März 2000 - 43844/98 T. I. vs. Vereinigtes Königreich, teilweise bearbeitet und übersetzt in InfAuslR 2000, 321) festgestellt hat, erfasst Art. 3 EMRK unter Anderem auch Gefahren, die von Privatpersonen oder privaten Gruppen ausgehen sowie Gefahren, die nicht verfolgungsbedingter Natur sind.
Anhand welchen Prognosemaßstabes die Beurteilung derartiger Gefahren vorgenommen werden muss, ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich einer Entscheidung im Eilverfahren entzieht. So wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob insoweit auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (vgl. zur Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist: BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs C. 129/96; Weiß, DVBl 1998, 568) auf die Rechtsprechung des EGMR oder auf sonstige Kriterien abzustellen ist. (...)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG kann auch bei der Gefahr der Ermordung durch Familienangehörige wegen Heiratsverweigerung vorliegen.
Beschluss vom 4.2.2005 - 11 LA 17/05 - (2 S., M6206)
OVG Niedersachsen: Keine Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeinen Gefahren, wenn gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird, aber Abschiebungsschutz wegen individueller Gründe nach § 60 Abs. 7 AufenthG dennoch möglich.
Beschluss vom 19.1.2005 - 8 LA 3/05 - (3 S., M6071)
OVG NRW: Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG entsprechen denen des § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 18.1.2005 - 8 A 1242/03.A - (21 S., M6366)
VG Lüneburg: Nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht bei konkreten und individuellen Gefahren ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung; bei der Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ist die sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie zu beachten (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Vietnam und Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 1.2.2005 - 1 A 343/00 - (5 S., M6285)
VG Düsseldorf: Regelmäßig keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit i. S. d. § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG, wenn ein Strafgericht eine positive Sozialprognose erstellt hat.
Urteil vom 17.1.2005 - 4 K 553/04.A - (6 S., M6274)
VG Stuttgart: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei allgemeinen Gefahren, die keine extreme Gefahrenlage begründen (Übertragung der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 14.1.2005 - A 9 K 11615/04 - (10 S., M6409)
VG Oldenburg: Nichtstaatliche Verfolgung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass im Herkunftsland eine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht nicht oder nicht mehr existiert; mittellose Kranke stellen keine Bevölkerungsgruppe gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar, da sie unterschiedlich vom fehlenden Zugang zum Gesundheitssystem betroffen sind (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 12.1.2005 - 12 A 2519/02 - (26 S., M6256)
VG Potsdam: Die Herrschaft einer Partei oder Organisation über einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 b) AufenthG setzt voraus, dass ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung besteht; ein wesentlicher Teil des Staatsgebietes in diesem Sinne liegt nicht vor, solange dem Betroffenen eine effektive Zufluchtnahme unter dem Schutz des Staates in einem anderen, wesentlichen Teil des Staatsgebiets zumutbar ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Kolumbien).
Urteil vom 4.1.2005 - 3 K 2679/01.A - (18 S., M6241)
VG Regensburg: Zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 30.11.2004 - RO 2 K 04.30415 - (32 S., M6225)
"(...) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. (...)
Der erfolgte Teilwiderruf des anerkennenden Bescheids (...) konnte aber deshalb erfolgen, weil die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG gegeben sind. Diese Vorschrift ist auch nach schon erfolgter Asylanerkennung anwendbar und berechtigt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 AsylVfG zum Widerruf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.12.2003, Az. 8 A 3766/03.A [5 S., M4790]). (...)
§ 51 Abs. 1 AuslG findet u. a. auch dann keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen (vgl. BT-Drucksache 14/7386, Seite 57). In der Resolution 1373 (2001) vom 28.09.2001 bringt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Bedeutung des Vorgehens gegen den Terrorismus zum Ausdruck. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen (Nr. 5 der Resolution 1373 <2001>). Die Staaten sollen gegen alles vorgehen bzw. alles unterlassen, was den Terrorismus in irgendeiner Weise unterstützen könnte. Insbesondere sollen sie diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder begehen, daran hindern, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke zu nutzen (Nr. 2 d Resolution 1373 <2001>). In einer weiteren Entschließung (Resolution 1377 <2001> vom 12.11.2001) hat der Sicherheitsrat weiter betont, dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des Internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen. Weiter werden alle Staaten aufgefordert, dringend Schritte zur vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1373 (2001) zu unternehmen und es wird die Verpflichtung der Staaten unterstrichen, Terroristen und denjenigen, die den Terrorismus unterstützen, jegliche finanzielle und sonstige Unterstützung und jede Zuflucht zu verweigern. Die anzunehmende Funktion des Klägers als Kontaktmann zwischen terroristischen Zellen und als Ansprechpartner für Beschaffungen ist eine Tätigkeit, die geeignet ist, den Terrorismus zu fördern, und deshalb eine Handlung, die den Zielen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft.
Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der – in Deutschland noch nicht umgesetzten – Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Auch dort wird in Artikel 12 Abs. 3 festgestellt, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling auch bei Personen erfolgt, die zu Handlungen, die den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Dass vorbereitende Unterstützungshandlungen nicht ausreichend seien, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch nicht aus den zitierten Auslegungsrichtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) vom 4.9.2003. Zum einen ist bereits festzustellen, dass die Wortgleichheit von § 51 Abs. 3 Satz 2 mit Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) nicht dazu führt, dass dieser ebenso wie diese auszulegen ist und dass der UNHCR eine verbindliche Auslegung des deutschen Gesetzes vornehmen kann. Es wird in § 51 Abs. 3 AuslG gerade nicht auf Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention verwiesen, was ausreichend wäre, wenn der deutsche Gesetzgeber eine identische Regelung gewollt hätte. Entgegen dem Vorschlag des UNHCR wurde Art. 1 F GK auch gerade nicht so in das deutsche Ausländergesetz eingeführt wie das der UNHCR empfohlen hat (vgl. Stellungnahme zum Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 20.08.2004, veröffentlicht unter http://www.unhcr.de/print.php?aid=1072). Auch in der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG wird nur auf die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 1 F GK abgestellt. Im Übrigen hat der UNHCR selbst bei der direkten Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht die Befugnis, den Vertragsstaaten die Auslegung verbindlich vorzugeben, sondern nach Art. II des zur Genfer Flüchtlingskonvention verfassten Protokolls vom 31.1.1967 (BGBl 1968 II S. 1294) verpflichten sich die Mitgliedstaaten nur zur Zusammenarbeit mit ihm bei der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Anwendung des Protokolls zu überwachen.
Weiter ist in den Auslegungsrichtlinien des UNHCR vom 4.9.2003 keineswegs vorgegeben, dass die Ausschlussklausel des Art. 1 F GK nur greift bei extremen Umständen im Fall von Handlungen, die einen Angriff auf Grundlagen der Koexistenz der Internationalen Staatengemeinschaft darstellen und nur bei persönlicher Verantwortung für ein entsprechendes Verbrechen. Diese vom Klägervertreter aus Absatz 17 zitierte Erklärung wird relativiert durch Absatz 26, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass Handlungen, die üblicherweise als terroristisch angesehen werden, unter die Ausschlussklausel fallen. Nach Absatz 26 wird als ausreichender Anlass für die Prüfung der Ausschlussklausel schon angesehen, dass der Betroffene auf einer nationalen Liste verdächtiger Terroristen oder von Personen, die mit einer bestimmten terroristischen Vereinigung in Verbindung gebracht werden, steht, was beim Kläger unwidersprochen der Fall ist. Die in diesem Fall gestellte weitere Forderung, die Rolle und Stellung der betreffenden Person in der Organisation und ihre eigenen Aktivitäten zu prüfen, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfüllt worden. Weiter wird in Absatz 24 die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Frage, ob die Ausschlussklauseln anzuwenden sind, besonders betont. Diesem Gebot hat der deutsche Gesetzgeber schon dadurch genügt, dass er lediglich den Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG ausgeschlossen hat, einen solchen nach § 53 AuslG dagegen ausdrücklich unberührt gelassen hat. Damit ist klargestellt, dass insbesondere in den Fällen drohender Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder wegen drohender Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Europäischer Menschenrechtskonvention), in denen das Absehen von der Abschiebung nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern ein striktes Verbot vorgesehen ist, der Betroffene trotz Bejahung der Ausschlussklausel nicht in das Heimatland abgeschoben werden kann.
Ausdrücklicher Zweck der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist nach der Gesetzesbegründung nicht die Abschiebung in den Heimatstaat, sondern nur, dass die betroffenen Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, den Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen und Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterliegen. Deutschland werde damit als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. Beispielsweise beeinträchtige die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen. Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet (vgl. BT-Drucksache 14/7386, S. 57). Soweit der Klägervertreter vorträgt, dass dieses Ergebnis auch durch ausländerrechtliche Auflagen erreicht werden könne, ist zum einen festzustellen, dass damit eine Entscheidung des Gesetzgebers angegriffen wird und nicht eine solche der Beklagten im Verfahren des Klägers. Außerdem ist der verfolgte Zweck mit den genannten Maßnahmen nach § 37 oder 62 Abs. 2 AuslG für das vom Gesetzgeber gewollte vorbeugende Eingreifen schon vor Ergehen einer strafgerichtlichen Entscheidung nicht möglich bzw. hat jedenfalls keine ebenso effektive Wirkung wie der Entzug der Flüchtlingsstellung.
Die Ausschlusswirkung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG tritt ein, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die oben dargestellten terroristischen Unterstützungshandlungen begangen hat. Wann dies zu bejahen ist, ist unter Berücksichtigung des dargestellten Gesetzeszwecks zu beantworten. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass ein Nachweis im strafrechtlichen Sinn geführt wird. Weiter ist festzustellen, dass bei solcher Nachweisbarkeit terroristischer Handlungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative AuslG gegeben wäre, so dass die Einführung des Satzes 2 überflüssig wäre. Vielmehr will der Gesetzgeber ausdrücklich ein Eingreifen schon dann ermöglichen, 'wenn nur anzunehmen ist, dass entsprechende Taten begangen wurden' und ausdrücklich, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung abgewartet werden muss (vgl. BT-Drucksache 14/7386, Seite 57). Die Vorschrift dient ersichtlich der vorbeugenden Bekämpfung des Terrorismus. Es versteht sich von selbst, dass die vorbeugende Möglichkeit der Verhinderung von Unterstützungsmaßnahmen sowie die Aufklärung der Organisation und der Hintergründe einer terroristischen Gruppierung regelmäßig wichtiger für das öffentliche Interesse sein wird als die Strafverfolgung eines einzelnen Unterstützers der terroristischer Gruppierungen. (...) Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Generalbundesanwalt auch bereits ein strafrechtliches Verfahren nach § 129 b StGB eingeleitet hat. Unabhängig von den dieser Einleitung zugrunde liegenden Erkenntnissen über den Kläger ist das Gericht der Auffassung, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen über die Aktivitäten des Klägers ausreichend sind, um eine Annahme im Sinne § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ein ausländerrechtliches Einschreiten unabhängig von einem strafrechtlichen Verfahren gerade gewollt hat. Bei Erlass des Gesetzes war bekannt, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auch einem Kläger zugänglich gemacht werden müssen. Das sog. In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ermöglicht zwar eine Überprüfung seitens der Gerichte, ob genügender Anlass dafür besteht, Verwaltungsvorgänge geheim zu halten. Nicht möglich ist dagegen die Einführung von Unterlagen, bei denen die Geheimhaltungsbedürftigkeit festgestellt ist, in ein gerichtliches Verfahren, ohne dass der Kläger die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Dass Ermittlungen gegen terroristische Gruppierungen zumindest während der Dauer des Ermittlungsverfahrens praktisch immer der Geheimhaltung bedürfen, war dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift bekannt. Dennoch wollte er ein Einschreiten schon vor Abschluss eines Strafverfahrens. Es ist daher gerade auch Zweck des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwGO zur Unterbindung weiterer Aktivitäten im terroristischen Bereich dem verdächtigen Ausländer den internationalen Reiseausweis zu versagen oder zu entziehen und damit seine Bewegungsfreiheit einzuschränken, ohne dass ihm offen gelegt werden muss, in welchem Umfang deutsche und internationale Behörden bereits Einblick in Struktur und Aktivitäten der von ihm unterstützten Organisation erlangt haben.
Festzustellen ist allerdings auch, dass die Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG keinesfalls auf einer unsubstantiierten Behauptung, der Betroffene bewege sich nach Einschätzung von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden im terroristischen Umfeld, beruhen kann. (...)
Es sind deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechend dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG gegeben. Ob bei dieser Alternative ebenso wie bei § 51 Absatz 3 Satz 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, Az. 9 C 6/00 [16 S., R9681]) als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu fordern ist, dass vom Kläger weiterhin eine Gefahr ausgeht, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
VG Minden: Weibliche Genitalverstümmelung ist politische
Verfolgung
Urteil vom 16.11.2004 - 10 K 3424/03.A - (9 S., M6131)
"(...) 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone zu, da sie sierraleonische Staatsangehörige ist und ihr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit politische Verfolgung in Form der Genitalverstümmelung droht. (...)
Aufgrund der Angaben der Klägerin, der beigezogenen Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde und weiterer dem Gericht vorliegender Erkenntnisquellen zur Genitalverstümmelung in Sierra Leone ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Genitalverstümmelung ausgesetzt wäre. (...)
Genitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II) – zu den unterschiedlichen Formen der Genitalverstümmelung bei Frauen s. Bundesamt, Weibliche Genitalverstümmelung, Februar 2003, S. 3 f – wird in Sierra Leone an geschätzt 80 bis 90 % der weiblichen Bevölkerung vorgenommen. Die Genitalverstümmelung wird von allen ethnischen Gruppen mit Ausnahme der Volksgruppe der Krio – Nachfahren freigelassener Sklaven afrikanischer Abstammung aus der Karibik, die ca. 2 % der Gesamtbevölkerung Sierra Leones ausmachen – und in allen gesellschaftlichen Schichten einschließlich der gesellschaftlichen und politischen Eliten praktiziert. (...)
Die zwangsweise Genitalverstümmelung ist politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn diese Maßnahme direkt von staatlichen Organen durchgeführt wird oder wie im vorliegenden Fall dem Staat nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen zuzurechnen ist – im Ergebnis ebenso z. B. VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - Az.: 2 K 1140/02.A - [ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 30]; VG Berlin, Urteil vom 3. September 2003 - Az.: VG 1 X 23.03 - [ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 28], m. w. N.; bezüglich der Zwangsbeschneidung eines (männlichen) Wehrdienstleistenden in der türkischen Armee vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, a. a. O. –.
Eine zwangsweise Genitalverstümmelung liegt nicht nur bei Einsatz körperlicher Gewalt, sondern auch dann vor, wenn sich die betroffene Frau der Maßnahme nur deswegen beugt, um der mit der Verweigerung dieses Eingriffs verbundenen gesellschaftlichen Ausgrenzung zu entgehen – vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - Az.: 9 C 118/90 -, a. a. O. –.
Dass die zwangsweise Genitalverstümmelung ein Eingriff von asylerheblicher Intensität ist, bedarf angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen Verstümmelung sowie möglicher Komplikationen bis hin zum Verbluten keiner weiteren Begründung. Der Eingriff knüpft auch an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die politische Überzeugung an, auch ohne diesen Eingriff eine 'vollwertige' Frau zu sein und sich diesem Eingriff somit nicht zu unterziehen. Diese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung der Frau und ihres Selbstbestimmungsrechts steht – VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - Az.: 2 K 1140/02.A -.
Dass der siebenjährigen Klägerin solche Überlegungen aufgrund ihres Alters wohl noch verschlossen sein werden, steht der Annahme politischer Verfolgung nicht entgegen. Insoweit ist auf ihren mutmaßlichen Willen abzustellen, für dessen Ermittlung die hiesigen Wertvorstellungen maßgebend sind. Danach dürfte kaum zweifelhaft sein, dass der mutmaßliche Wille der Klägerin dahin geht, von einer Genitalverstümmelung verschont zu bleiben. Dies entspricht zudem auch dem Willen ihres für sie allein sorgeberechtigten Vaters.
Dass ein großer Teil der weiblichen Bevölkerung in Sierra Leone von der Genitalverstümmelung betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme wird der Eingriff dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt. Ferner kann der Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politische Verfolgung nicht entgegen gehalten werden, sie diene gerade nicht der Ausgrenzung der Betroffenen, sondern vielmehr ihrer Integration in die Gesellschaft – so aber VG Frankfurt/Main, Urteil vom 10. Juli 2003 - Az.: 3 E [3]1074/98.A - [12 S., M4009]. Diese Auffassung verkennt, dass eine solche 'gut gemeinte' Absicht nichts daran ändert, dass durch die zwangsweise Beschneidung das Recht des Mädchens bzw. der Frau, selbst darüber zu entscheiden, ob sie sich dem Eingriff unterzieht oder nicht, missachtet wird. Insofern kommt es nach den bereits dargelegten Grundsätzen eben nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgers, sondern auf eine objektive Bewertung der Maßnahme an, für die ebenfalls die hiesigen Wertvorstellungen maßgebend sind. Darüber hinaus ist die Weigerung, sich dem Eingriff zu unterziehen, mit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung der betroffenen Person verbunden.
Die der Klägerin drohende zwangsweise Genitalverstümmelung ist dem Staat Sierra Leone jedenfalls derzeit auch dann zuzurechnen, wenn sie wie dort allgemein üblich durch Privatpersonen, insbesondere Familienmitglieder erfolgt. Denn insoweit fehlt es derzeit vollständig an einer Schutzbereitschaft des sierraleonischen Staates. Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone weder mit Strafe bedroht noch sonst verboten und wird von den sierra-leonischen Behörden geduldet – Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 19. Oktober 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Bremen vom 5. Oktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Sierra Leone 2003 vom 25. Februar 2004 –. (...) Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung den Staat Sierra Leone überfordert. Angesichts der Gewichtigkeit des bedrohten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und der immer wieder vorkommenden tödlichen Komplikationen bedarf es umso größerer staatlicher Anstrengungen. Staatliche Maßnahmen gegen die zwangsweise Genitalverstümmelung sind im Falle Sierra Leones aber noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dies wird nicht zuletzt durch die weite Verbreitung der Genitalverstümmelung deutlich. (...)
4. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezüglich Gambia zu. Für den darauf abzielenden Antrag der Klägerin besteht trotz der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone ein Rechtsschutzbedürfnis, da diese Feststellung die Klägerin lediglich vor einer Abschiebung nach Sierra Leone, nicht aber vor einer Abschiebung nach Gambia schützt (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. §§ 50 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 4 AuslG) und in der Abschiebungsandrohung auch Gambia ausdrücklich als Staat zu bezeichnen ist, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG), wenn wie im vorliegenden Fall bezüglich Gambia ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer auch dann nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gegen diese Norm würde im Falle der Abschiebung der Klägerin nach Gambia verstoßen, da ihr auch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Genitalverstümmelung landesweit droht.
Genitalverstümmelung in Form der Excision (Typ II), in geringem Umfang auch der Infibulation (Typ III), ist in Gambia ähnlich weit verbreitet wie in Sierra Leone; nach Schätzungen sind zwischen 60 und 90 % der weiblichen Bevölkerung davon betroffen. Allerdings verzichten mehrere Volksgruppen (Wolof, Aku, Serer und Manjak) auf diese Praxis, auch soll sie in der städtischen Bevölkerung und den gebildeteren Schichten in geringerem Umfang verbreitet sein. (...)
§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK erfasst jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nur staatliche Maßnahmen bzw. Maßnahmen, die dem Staat zuzurechnen sind – z. B. Urteil vom 17. Oktober 1995 - Az.: 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331 ff –. Indessen ist auch in Gambia die zwangsweise Genitalverstümmelung dem Staat jedenfalls derzeit auch dann zuzurechnen, wenn sie wie dort allgemein üblich durch Privatpersonen, insbesondere Familienmitglieder erfolgt. Auch der gambische Staat lässt diesbezüglich jegliche Schutzbereitschaft vermissen. Genitalverstümmelung ist dort ebenfalls nicht unter Strafe gestellt und zwar auch dann, wenn sie gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt wird. Zudem beklagten Hilfsorganisationen, die sich gegen die Genitalbeschneidung einsetzen, auch im Jahre 2004 Behinderungen durch die Regierung, insbesondere fehlenden Zugang zu den Massenmedien – Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an VG Minden vom 15. Oktober 2004; US-Außenministerium, Länderreport Gambia 2003 vom 25. Februar 2004. Fehlt es demnach an einer Schutzbereitschaft des gambischen Staates, so sind zwangsweise Genitalverstümmelungen ihm zuzurechnen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung den Staat Gambia überfordert; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2. wird verwiesen. (...)"
Rechtsprechung:
OVG NRW: Zum Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankung (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A - (13 S., M6119)
VG Düsseldorf: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei allgemeinen Gefahren, die keine extreme Gefahrenlage begründen (Übertragung der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG).
Beschluss vom 26.1.2005 - 7 L 3358/04.A - (2 S., M6103)
VG Göttingen: Eine drohende Retraumatisierung im Herkunftsstaat führt auch dann zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, wenn posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich dort behandelbar sind.
Urteil vom 7.12.2004 - 1 A 26/04 - (4 S., M6226)
VG Saarland: Die Zusage der Kostenübernahme für eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung lässt ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung nur dann entfallen, wenn die Realisierung der Gefahr nicht lediglich verzögert wird.
Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 86/03.A - (9 S., M6167)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG bei Suizidgefahr in Folge der Konfrontation des psychisch erkrankten Ausländers mit den Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 15.11.2004 - A 8 K 12319/02 - (13 S., M6036)
VG Ansbach: Genitalverstümmelung keine politische Verfolgung
Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - (11 S., M5890)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Ansbach ist der Auffassung, dass die Genitalverstümmelung nicht politische Verfolgung darstellt, und lehnt daher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ab. Diese Argumentation ist auf die neue Rechtslage allenfalls insoweit übertragbar, als es um den Begriff der politischen Verfolgung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG geht. Dagegen sind die hier maßgeblichen Kriterien der Staatlichkeit der Verfolgung sowie der Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung auf § 60 Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die nicht in der Hauptstadt Addis Abeba, sondern auf dem Lande bei ihren Großeltern aufgewachsene Klägerin, die bei ihrer Ausreise 11 Jahre alt gewesen ist, hat ihr Heimatland auf Grund der berechtigten Furcht verlassen, zwangsweise mit einem älteren Mann verheiratet und zuvor gegen ihren Willen beschnitten zu werden. (...)
Ungeachtet der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität liegen dennoch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. (...)
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. März 1992, BVerwG 9 B 235.91, BayVBl 1992, 667, festgestellt, dass, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach (damals) Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits deckungsgleich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 den Begriff der politischen Verfolgung dahingehend beschrieben, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden müssen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese Rechtsverletzungen müssen vom Staat ausgehen oder ihm zurechenbar sein.
Diese Zwangsbeschneidung, vor der die Klägerin aus Äthiopien geflohen ist, erfüllt nicht die oben dargestellten Merkmale.
Urheber dieser Beschneidung in Äthiopien ist weder der äthiopische Staat noch werden diese vom äthiopischen Staat gefördert, auch wenn das äthiopische Strafrecht (...) die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen nicht unter Strafe stellt. Wie aus dieser Auskunft zu entnehmen ist, macht die äthiopische Regierung Anstrengungen, insbesondere um durch Presseartikel in den Regierungszeitungen Aufklärung zu betreiben. Sie fördert auch nicht Regierungsorganisationen [Nicht-Regierungsorganisationen, d. Red.], die sich dieser Aufgabe widmen. Die früher staatliche, neuerdings nicht Regierungsorganisation 'Committee on traditional practices' betreibt Aufklärung u. a. durch Einwirkung auf lokale Entscheidungsträger. Nach AA hat in jüngster Zeit eine Versammlung von Führern aller wichtigen Religionen in Äthiopien (Moslems, orthodoxe Christen und evangelische Christen) öffentlich kritisiert und festgestellt, dass Genitalverstümmelung jeglicher Art religiös nicht begründbar ist.
Solche im Heimatdorf der Klägerin abgehaltenen und von ihr beschriebenen Beschneidungszeremonien haben ihre Wurzel in der Tradition und der Überlieferung und sind in der 'weitgehend noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens und besonders in der Landbevölkerung' (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2004) weit verbreitet. Da die Beschneidungen gerade den Zweck verfolgen, betroffenen Mädchen bzw. Frauen die Heirat zu ermöglichen und sie somit als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft aufzunehmen und der Familie dadurch gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen, ist weder aus der Sicht des äthiopischen Staates noch aus der Sicht der in Äthiopien bestehenden kulturellen dörflichen und ethnischen Gemeinschaft mit solchen Beschneidungszeremonien beabsichtigt, die betroffenen Mädchen und Frauen aus der übergreifenden Friedensordnung auszugrenzen.
Der Klägerin steht auch kein Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu. (...)
Es liegt aber ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. (...)
Nach Auswärtigem Amt (vgl. die oben bereits zitierte Auskunft vom 17. Mai 1999), ist die Praxis der Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen in Äthiopien so verbreitet, dass von einem Prozentsatz zwischen 73 und 90 % auszugehen ist, so dass es sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG, denen die weibliche Bevölkerung in Äthiopien generell ausgesetzt ist, handeln könnte, so dass nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine Sperrwirkung wegen der Vorschrift des § 54 AuslG im Hinblick von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen würde. Im Falle der Klägerin ist aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dahingehend vorzunehmen, dass es ausnahmsweise einer Entscheidung nach Satz 1 nicht entgegensteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jedem äthiopischen Mädchen oder jeder äthiopischen Frau im Falle einer Abschiebung droht, weil diese dadurch gleichsam sehenden Auges schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, keinen generellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen.
Im vorliegenden Fall ist entscheidend darauf abzustellen, dass die Klägerin von durch eine Genitalverstümmelung bedingte schwere Verletzung deswegen bedroht ist, weil sie auf Grund ihrer Familiensituation und auf Grund ihrer Heimat im ländlichen Teil von Äthiopien konkret von drohender Zwangsbeschneidung bedroht wäre. (...)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
VG München: Zu krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen
Urteil vom 28.9.2004 - M 21 K 03.51787 - (18 S., M 6042)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht befasst sich mit der Frage, wann bei krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen von einer Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG auszugehen ist mit der Folge, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz regelmäßig gesperrt ist. Seine Erwägungen sind wohl auf den § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG übertragbar.Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Die Beklagte ist zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen des krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund der Erkrankung der Kläger einerseits und der in der Demokratischen Republik Kongo derzeit herrschenden Verhältnisse andererseits. (...)
2.3. Geltend gemacht wird vom Kläger das Vorliegen von Diabetes mellitus II, verbunden mit arterieller Hypertonie, beide mit ständiger Behandlung in Form von täglicher Einnahme von Glucophage 500 und Metropolol.
2.4 Somit liegen Tatsachen, die das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen können, vor. (...)
2.5. Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, dass nicht der Frage nachzugehen ist, ob § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG der Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses entgegensteht, und ob, um diese Hürde zu beseitigen, zu prüfen ist, ob die Abschiebung der Kläger in ihre Heimat sie in eine extreme Gefahrenlage brächte. Denn die Kläger machen eine individuelle Erkrankung geltend und nicht eine, der in ihrer Heimat die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist.
Die Frage, wie im vorliegenden Fall oder gleichgelagerten Fällen krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG rechtlich einzuordnen sind, erscheint dem Gericht trotz der oben zitierten Rechtsprechung und weiterer vorhandener (z. B. Beschluss des BVerwG vom 29.04.2002, Buchholz 402.240 [=ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 38], § 53 AuslG Nr. 60 - betreffend auch die Frage des beschränkten Zugangs zu einer Heilbehandlung wegen unzulänglicher finanzieller Mittel) nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Das liegt wohl insbesondere daran, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG von seiner Entstehungsgeschichte und von seinem Wortlaut her eindeutig erscheint, allerdings wohl für die Frage krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse nicht ganz passend ist. In den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 11/6321, Seite 75 zu § 53 Abs. 6 AuslG) heißt es dazu: 'Der Verzicht auf eine Abschiebung wegen einer allgemeinen Gefahr (z. B. Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen) ist keine bloße Einzelfallentscheidung, sondern eine politische Grundsatzentscheidung mit Präzedenzwirkung'.
Welcher Art Präzedenzwirkung gemeint ist, lassen die Materialien offen. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i. V. m. § 53 AuslG nur die Zielrichtung haben kann, einen massenhaften Zustrom von Bürgerkriegs- oder Katastrophenflüchtlingen in den Griff zu bekommen und somit der Schutzwilligkeit und/oder Schutzfähigkeit Deutschlands politisch Grenzen zu setzen. Denn da dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 AuslG zu entnehmen ist, dass die drohende Gefahr für den Einzelnen in Satz 1 und Satz 2 gleich ist, schließt sich der Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann, wenn man diese Vorschrift als 'Einwanderungshindernis' bzw. 'Abschiebungserleichterung' versteht. Einer solchen Bestimmung bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Furcht gehabt hätte, dass durch die Gewährung von Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Kriegs- oder Katastrophengebieten sich ein Anreiz für andere Flüchtende ergeben könnte, sich ebenfalls nach Deutschland zu begeben. Die 'ratio legis' soll also nach dem gesetzgeberischen Willen sein, existierender oder zu befürchtender Flüchtlingsströme Herr zu werden mit der Folge, dass der Schutz des real existierenden Einzelflüchtlings hintan gestellt werden kann.
Der Gesetzgeber hat sich ersichtlich nicht dazu geäußert, was [er, d. Red.] unter dem Begriff 'Bevölkerungsgruppe' in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG versteht. Da Gesetze allgemein verständlich sein müssen, damit sie jedermann versteht und befolgen kann, muss sich der Gesetzgeber auf das verweisen lassen, was der allgemeine Sprachgebrauch unter dem Begriff 'Bevölkerungsgruppe' versteht. Unter 'Gruppe' versteht der allgemeine Sprachgebrauch im hier relevanten Zusammenhang (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch): '1. kleine Anzahl von Menschen und Dingen gleicher Art und 2. kleine als eine zusammengehörige Schar von Menschen, die ein gemeinsames Interesse verbindet'. Dem entsprechend definiert Brockhaus/Wahrig den Begriff 'Bevölkerungsgruppe' wie folgt: 'durch soziale Gemeinsamkeiten, Interessen verbundene Gruppe innerhalb einer Bevölkerung'.
Folgt man dem vom Gericht angenommenen Sinn und Zweck des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i. V. m. § 53 AuslG, ergibt sich daraus für die Rechtsanwendung, dass, wenn man einen individuellen Flüchtling als Teil einer Bevölkerungsgruppe ansehen will, diese Bevölkerungsgruppe relativ groß [sein, d. Red.] muss. Denn der vom Gesetzgeber normierte Vorrang der politischen Entscheidung über Flüchtlingsschicksale im Rahmen der genannten Vorschriften bekommt seinen Sinn erst dadurch, wie bereits oben ausgeführt, dass es gilt, über viele vorhandene bzw. drohende Flüchtlinge zu entscheiden - und auch nur so lässt sich rechtlich angesichts der Grundrechtsordnung dieser vom Gesetzgeber normierte Vorrang der Exekutive rechtfertigen. Somit würde das Gericht z. B. als 'Bevölkerungsgruppe' ansehen: Männer und Frauen, ethnische und religiöse Minderheiten sowie politische Gruppierungen ab einer bestimmten Größe wie Gewerkschaften, Parteien etc. Daher ist es nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig, durch Bildung kleiner Bevölkerungsgruppen den individuellen Flüchtlingsschutz auszuhebeln. Denn jeder Mensch kann mit sozialen Merkmalen in kleine und kleinste Gruppen eingereiht werden. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Gesetzgeber einer derartigen Verfahrensweise Vorschub leisten wollte.
Im Hinblick auf die Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist weiter festzuhalten, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Vorhandensein einer Bevölkerungsgruppe voraus[ge]setzt wird, bei der dann zu prüfen ist, welchen allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit sie ausgesetzt ist. Das heißt, dass eine 'Bevölkerungsgruppe' nicht derart gebildet werden kann, dass man die Zahl der tatsächlich Gefährdeten zusammenzählt und diese als 'Bevölkerungsgruppe' bezeichnet, wie dies öfter in Fällen der Feststellung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse der Fall zu sein scheint.
Geht man im Rahmen der oben dargestellten Auslegungskriterien der Frage nach, wie eine Krankheit rechtlich einzuordnen ist, ist sie - oder kann sein - eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Eine 'allgemeine Gefahr' im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine Krankheit nur dann, wenn sie die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jeder, der der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe angehört, von dieser Krankheit mit beachtlicher Wahrscheinlich bedroht ist (im Anschluss an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.07.2001, Az.: 1 C 5.01, NVwZ 2002, Seite 101 f. [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] gegebene Definition der allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).
Als Krankheit im Sinne einer 'allgemeinen Gefahr für Leib oder Leben' könnte man z. B. für tropische Länder Malaria ansehen, unter der die gesamte Bevölkerung ohne Ansehen der Person leidet. Nicht unter den Begriff der 'allgemeinen Gefahr' lassen sich daher Krankheiten einreihen, an der ein bestimmter Mensch individuell leidet, auch wenn er nicht der Einzige ist, der davon betroffen ist. Denn § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG kann nicht so verstanden werden, dass die Tatsache, dass jedermann erkranken kann, schon die 'allgemeine Gefahr' begründet, sondern zu fragen ist stets danach, ob die Bevölkerung insgesamt oder eine definierbare Bevölkerungsgruppe unabhängig von das Einzelschicksal eines Menschen bestimmenden Faktoren einer bestimmten Krankheit ausgesetzt sind.
Somit ergibt sich, dass bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die Frage, ob ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, auf eine konkret vorliegende Krankheit abzustellen ist und dann zu prüfen ist, ob diese Krankheit eine individuelle Erkrankung darstellt oder als 'allgemeine Gefahr' im Sinne der oben gemachten Ausführungen gewertet werden kann. Insofern hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen nach Ansicht des Gerichts richtigerweise die Tatsache, dass in einem bestimmten Land die medizinische Versorgung überaus unzulänglich ist, der Erkrankte also keine medizinische Hilfe erlangen kann, oder die Tatsache, dass medizinische Versorgung möglich ist, der Erkrankte sie sich aber wegen nicht vorhandener finanzieller Mittel nicht leisten kann, in den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eingereiht, nämlich als individuelles Risiko, bezogen auf eine individuelle Krankheit. Zwar käme man in vielen Fällen auch über eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zum gleichen Ergebnis, wenn man bei Erkrankungen als 'allgemeine Gefahr' eine unzulängliche medizinische Versorgung oder fehlende finanzielle Mittel zur Erlangung einer medizinischen Versorgung ansehen würde, weil dann vom Vorliegen einer extremen Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen wäre. Die hier vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG erscheint jedoch dogmatisch richtiger (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 27.01.2004, Az.: 12 A 550/03, Asylmagazin 6/2004, S. 33 ff. m. w. N., zum Vorliegen krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse).
2.6. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 2004, Stand: Mai 2004, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage auch in der Hauptstadt Kinshasa nach wie vor miserabel ist. Das Auswärtige Amt führt aus, die Versorgungslage mit Lebensmitteln sei angespannt, auch wenn keine akute Unterversorgung herrsche. Die Arbeitslosigkeit liege bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie gelinge es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Das Gesundheitswesen sei in einem katastrophalen Zustand. Ein Großteil der Bevölkerung könne nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem existiere nicht, in der Regel zahlten Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser müssten unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht werden. Nur wenn - im seltenen Fall - die Geldmittel zur Verfügung stünden, könnten die meisten in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stünden hingegen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
Soweit Daten aus der allgemeinen Presse über die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo erhältlich sind, ist ihnen zu entnehmen, dass das vom Lagebericht gezeichnete Bild weiterhin zutreffend ist.
2.7. Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende Erkrankung Diabetes mellitus II mit Bluthochdruck wird im Lagebericht unter IV. 4. b) ausgeführt, dass diese Krankheiten in Kinshasa behandelbar seien. Aus einer dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 3. September 2003 ergibt sich, dass Diabetes mellitus II mit arterieller Hypertonie behandelbar sei. Für das vom Kläger benötigte Medikament Metropolol wird ein Preis für zehn Tabletten von ca. 3,00 Euro genannt. Allerdings wird auch in dieser Auskunft darauf hingewiesen, das ein leistungsfähiges Krankenversicherungssystem nicht existiere und staatliche Leistungen nicht erwartet werden könnten, sondern sämtliche Kosten von Patienten selber aufgebracht werden müssten. Soweit vom Kläger vorgetragen wird, dass er unter Umständen Insulin einnahmepflichtig werden könnte, ergibt sich sowohl aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes als auch aus der oben genannten Auskunft, dass Insulin erhältlich sei, wenn gleich für viele Kongolesen nicht bezahlbar. Allerdings wird im Lagebericht darauf verwiesen, dass zu einem sehr niedrigen finanziellen Aufwand drei Viertel aller Kranken behandelt werden würden.
Vergleicht man die vom Auswärtigen Amt dargestellte miserable allgemeine und medizinische Versorgungslage mit der vom Kläger dargestellten finanziellen Lage seiner in Kinshasa befindlichen Familie, erscheint diese Darstellung des Klägers plausibel und glaubhaft. Das heißt, der Kläger könnte im Fall der Rückkehr nach Kinshasa nicht damit rechnen, dass er das, was er an ärztlicher und medikamentöser Behandlung braucht, finanzieren könnte. Da der Kläger auf Dauer diese Behandlungen braucht, abgesehen davon, dass auch noch höhere Kosten, wie die Bevollmächtigten ausgeführt haben, für eine der Krankheit angemessene Ernährung, anfallen, ist abzusehen, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Kinshasa schwersten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wäre, bis hin zu einem frühen Tod.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. (...)"
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Zur Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG wegen nichtstaatlicher Verfolgung; Orientierung an effektivem Schutz, nicht an der Zurechnung völkerrechtlichen Unrechts; jedenfalls dann kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, wenn reale Möglichkeit der Verfolgung besteht (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 17.1.2005 - A 10 10587/04 - (14 S., M6172)
VG Koblenz: Ob ein schweres nichtpolitisches Verbrechen gem. § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG vorliegt, richtet sich nach deutschem Strafrecht; Terrorakte stellen auch bei politischer Motivation des Täters nichtpolitische Verbrechen dar; allein das Vorliegen einer Verurteilung im Ausland rechtfertigt nicht die Annahme eines schweren nichtpolitischen Verbrechens; die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer terroristischen Organisation sind Handlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen.
Urteil vom 11.8.2004 - 5 K 2125/03.KO - (29 S., M5613)Sonstige Dokumente:
UNHCR: Detaillierter Kommentar zur Qualifikationsrichtlinie (engl.).
Anmerkungen zur Richtlinie 2004/83/EC vom 30.9.2004 - OJ L 304/12 - 48 S., M6214
VG Gelsenkirchen: Zur Genitalverstümmelung als geschlechtsspezifische
Verfolgung
Urteil vom 21.7.2004 - 10a K 5337/01.A - (19 S., M5763)
"(...) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, da sie politisch verfolgt ist. (...)
Der Klägerin drohen bei der Abschiebung nach Guinea erhebliche Rechtsverletzungen in Form der Verstümmelung ihrer Genitalien. Die Eltern der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Guinea umgehend genital beschnitten werde. (...)
Diese die Genitalverstümmelung betreffenden Aussagen der Eltern stehen in Einklang mit den dem Gericht vorliegenden in wesentlichen Punkten einheitlichen Erkenntnissen zur diesbezüglichen Lage in Guinea und stützen die Überzeugung der Kammer, dass der Klägerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung bei einer Verbringung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. So ist die Anzahl der in Guinea der Zwangsbeschneidung unterworfenen Frauen und Mädchen ausgesprochen hoch. Die in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen enthaltenen Angaben zur Anzahl der von der Genitalverstümmelung in Guinea betroffenen Frauen und Mädchen bewegen sich zwischen mindestens 60 % und höchstens 99 % (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.), Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003 (86 % bis 99 %); BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000, (ca. 60 %); U.S. Departement of State 'Country Report an Human Right Practices' vom 25. Februar 2004 (Einschätzungen von Experten hinsichtlich der Verbreitung der Beschneidungspraxis in Guinea variierten zwischen 65 % und 90 %; die CPTAFE gebe Werte zwischen 65 % und 75 % an); BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999 (Amnesty International gehe in Guinea von einer Beschneidungsrate zwischen 70 % und 90 % aus); Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgerichts Freiburg (90 % der weiblichen Bevölkerung seien im Jahre 1999 von der Genitalverstümmelung betroffen gewesen); Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde (IAK) vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg (99 %)).
Die Beschneidung wird zumeist in Form der Excision (Entfernung der Klitoris zusammen mit der teilweisen oder vollständigen Entfernung der kleinen Schamlippen) durchgeführt. Aber auch andere Formen der Beschneidung werden zur Anwendung gebracht (vgl. unter anderem BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003).
Die Verstümmelungen werden an Frauen und Kindern nahezu jedes Alters vorgenommen, so auch an Kleinkindern (vgl. BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003 (4 bis 70 Jahre); BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000, (4 bis 70 Jahre); BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999 (4 bis 70 Jahre); AA, Auskunft vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgerichts Freiburg (zumeist zwischen 10 und 12 Jahren); IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg (zwischen 5 und 15 Jahren)).
Nach der vorliegenden Auskunftslage sowie den Schilderungen der Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wäre es der Klägerin auch nicht möglich, sich in Guinea der ihr drohenden Beschneidung zu entziehen. Das gilt selbst für den hier vorliegenden Fall, dass die Eltern der Klägerin sich gegen eine Beschneidung aussprechen. Denn die Beschneidung ist ein Ritual, das als Angelegenheit der Gemeinschaft oder der Großfamilie angesehen wird und nicht allein der Verfügungsgewalt der Eltern unterliegt. Entsprechend der insoweit einheitlichen Erkenntnislage wird die Genitalverstümmelung in Guinea oftmals gegen den Willen der betroffenen Frauen und Mädchen oder den Willen der Eltern vorgenommen. So ist es weitgehend verbreitet, dass andere Familienmitglieder (vor allem die Großmütter) den Eingriff vornehmen oder vornehmen lassen, um die Schande, die eine unbeschnittene Frau nach deren Verständnis für die Familie bedeutet, abzuwenden. Die minderjährigen Mädchen werden in diesen Fällen von ihren Verwandten entführt oder beispielsweise unter dem Vorwand eines Ausfluges der Beschneidungsprozedur unterzogen (vgl. BAFI., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung' von Februar 2003; BAFl., Guinea-Information zum Thema 'Menschenrechte und Asylverfahren' von November 2000; BAFl., Informationsschrift zum Thema 'Weibliche Genitalverstümmelung in Somalia, Tschad, Niger, Mali und Guinea' von Februar 1999; AA, Auskunft vom 25. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg; IAK, Auskunft vom 9. September 2003 an das Verwaltungsgericht Freiburg).
Unzweifelhaft überschreitet die der Klägerin durch die Beschneidung drohende Rechtsgutverletzung auch die asylerhebliche Intensitätsschwelle. b) Die der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalverstümmelung stellt auch eine politische Verfolgung dar. Zunächst trifft sie die Klägerin in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung sowie für den Einzelnen unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, a. a. O).
Der asylerhebliche Anknüpfungspunkt für die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung ist ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe der Frauen und Mädchen, also das unverfügbare Merkmal des weiblichen Geschlechts. Dieses Merkmal umfasst unter anderem auch das vorliegend betroffene Recht der Klägerin, über vollständig erhaltene, unversehrte Geschlechtsorgane zu verfügen.
Hingegen kommt es im Rahmen der Bestimmung des asylerheblichen Anknüpfungspunktes nicht darauf an, ob die betroffene Asylbewerberin sich weigert, der Beschneidung unterzogen zu werden oder ob sie die Beschneidung als Tradition sogar akzeptiert (so aber: VG Aachen, Urteil vom 12. August 2003 - 2 K 1924/00.A -, Seite 9 des Urteilabdrucks [15 S., M4069]; VG Freiburg, Urteil vom 05.02.2004 - A 2 K 10