Materielles Flüchtlingsrecht
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Rechtsprechung:
OVG NRW: Wer von UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt ist, fällt nicht automatisch unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention.
Beschluss vom 27.9.2006 - 8 A 1363/05.A - (2 S., M8922)
VG Darmstadt: Zur nichtstaatlichen Verfolgung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 13.11.2006 - 2 E 377/06.A(2) - (12 S., M9049)
VG Trier: Keine Anwendung des Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr, da nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b auch die öffentliche Religionsausübung geschützt ist (hier: Ahmadis aus Pakistan).
Urteil vom 18.10.2006 - 5 K 543/06.TR - (8 S., M8968)
VG Minden: Nichtstaatliche Verfolgung setzt Übergriffe voraus, die nach Art und Häufigkeit asylerheblichen Übergriffen von staatlichen oder quasistaatlichen Stellen entsprechen; die Annahme einer nichtstaatlichen Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht nicht im Widerspruch zur Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 8.6.2006 - 9 K 1891/06.A - (10 S., M8951, gekürzte Vorlage)
BVerwG: Zum Abschiebungsschutz bei
allgemeinen Gefahren
Beschluss vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 - (6 S., M8818)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt wegen einer extremen allgemeinen Gefahr ausgeschlossen ist, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch einen Abschiebungsstopp besteht. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe, so dass ein Abschiebungsstopp nicht gleichwertig sei. Das BVerwG hält dagegen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 2. Im Übrigen – hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG – ist die Beschwerde dagegen unbegründet. (…)
Diese seit Januar 2005 geltende Bestimmung entspricht – bis auf die hier nicht interessierende Änderung auf der Rechtsfolgenseite ('soll' statt 'kann') – wörtlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG. Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m. w. N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Das gilt auch für die Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 2001 a. a. O. [- 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 =ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 28] – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen – und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 -). Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer 'Schutzlücke' geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60 a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m. w. N.). Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation. Sofern es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl – möglicherweise – im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch eine entsprechende Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch die im Urteil vom 27. Juni 2006 a. a. O. aufgeworfene, aber offen gelassene Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in derartigen Fällen). Im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt geht, kann sich diese Frage hingegen nicht stellen. (…)"
Einsenderin: RAin Lex, München
VG Karlsruhe: Keine Anwendung des
Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr
Urteil vom 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - (14 S., M8946)
"(…) Die Klägerin, die im Bundesgebiet zu einer gläubigen Christin geworden ist, hat im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates in Anknüpfung an ihren Übertritt vom Islam zum Christentum zu rechnen. (…)
Wie bereits ausgeführt, umfasst im Rahmen der Prüfung der Verfolgungsgründe der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Richtlinie). Mit dieser – mittlerweile unmittelbar anwendbaren – Bestimmung ist der Schutz vor politischer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion aus den dargestellten Gründen einer einheitlichen europäischen Asylpolitik verhältnismäßig weit gefasst worden. Im Gegensatz zu dem bisher auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutzes des sog. religiösen Existenzminimums (s. o.) ist die Regelung des Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Weise zu verstehen, dass nunmehr die religiöse Identität des Einzelnen einem umfassenden Schutz unterliegt. Insbesondere mit der Bestimmung, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich umfasst und darüber hinausgehend sogar auch alle sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft beinhaltet, geht eine erhebliche Ausweitung des – bislang in Deutschland angenommenen – Schutzbereichs einher. Unter den Begriff der Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich rechnen insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche Religion allgemein üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt sich insoweit an Artikel 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. II 685, 953) an, wonach die jedermann zustehende Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht sowie durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst. Eine Beschränkung des Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen Rahmen ist danach nicht vorgesehen. Das mit der Richtlinie erstrebte Ziel, einen gemeinsamen europäischen Flüchtlingsbegriff zu schaffen, ist auch nur erreichbar, wenn eine möglichst enge Anlehnung an die mit der Richtlinie festgelegten Definitionen erfolgt: die Anerkennungsvoraussetzungen sind daher möglichst wortgetreu zu übernehmen. Zusammengenommen steht nach allem nunmehr auch das im öffentlichen Bereich – sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung – erfolgte Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben unter dem Schutz vor politischer Verfolgung. Der von etwaiger – aufgrund ihrer Erheblichkeit relevanter – Verfolgung Betroffene kann im Gegensatz zu der vormaligen Rechtslage seit der unmittelbaren Geltung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Letztlich schützt die Neuregelung die religiöse Identität des Einzelnen in allen seinen Aspekten, zu welchen auch das bloße Bekenntnis zum Glauben in der Öffentlichkeit rechnet. Dadurch, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie sämtliche theistischen, nichttheistischen und atheistischen Glaubensüberzeugungen gleichermaßen berücksichtigt, ergibt sich aber zugleich auch eine Begrenzung des Schutzes der religiösen Betätigung: Soweit diese mit einer Beeinträchtigung oder Belästigung Anders- oder Nichtgläubiger einhergeht, kann sie einen Schutz nicht mehr beanspruchen. Ein aggressives oder auch nur als belästigend empfundenes Missionieren kann nach wie vor – entsprechend der bisherigen einhelligen Rechtsprechung – keinen besonderen Schutz beanspruchen, genauso wenig wie das öffentliche, auf ihre Beseitigung gerichtete Infragestellen einer etwa bestehenden Staatsreligion. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie hat nach allem die auch öffentliche Darstellung der eigenen religiösen Identität im Wege der Glaubenbetätigung – ohne dass diese jedoch zugleich gegen andere Glaubensüberzeugungen gerichtet sein darf – im Blick.
Nach der Überzeugung des Gerichts könnte die Klägerin indes im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran keine derartige – öffentliche – Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Im Falle einer öffentlichen Bekundung ihres Abfalls vom Islam und ihrer Zuwendung zum Christentum sowie einer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten unter freiem Himmel allein oder in Gemeinschaft mit anderen würde die Klägerin sich der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
Dabei kann es dahinstehen, ob, wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig angenommen, der bloße Umstand des Abfalls vom Islam als solcher im Iran aller Voraussicht nach – auch im Falle seines Bekanntwerdens – keine verfolgungsrelevanten Maßnahmen nach sich zieht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.; Sächs. OVG, Urt. v. 04.05.2005 - A 2 B 524/04 -, juris [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 23]; BayVGH, Urt. v. 02.05.2005 - 14 B 02.30703 -, juris [12 S., M7274]; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.2006 - A 6 K 11574/04 -).
Die Klägerin würde aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch gegen ihre nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie geschützte Glaubensbetätigung gerichteten staatlichen Maßnahmen – landesweit – jedenfalls in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden.
Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden einhelligen Auskunftslage leben zwar die Muslime im Iran mit den Angehörigen der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften, (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitestgehend frei in der Ausübung ihrer Religion, insbesondere die christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen ihrer eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt (Lagebericht des AA v. 21.09.2006). Anhänger der traditionellen Kirchen wie die armenischen, assyrischen und chaldäischen Christen haben daher im Iran grundsätzlich keine Verfolgung zu befürchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier 'Christen und Christinnen im Iran' vom 18.10.2005). Demgegenüber können Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Dies gilt insbesondere für alle missionierenden Christen. Es kommt aber nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts auch vor, dass nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Iraner bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden (Lagebericht v. 21.09.2006). Eine noch erheblichere Gefährdung als das Auswärtige Amt sieht die Schweizerische Flüchtlingshilfe in dem erwähnten Bericht vom 18.10.2005: Die Zunahme der Konversionen vom Islam zum Christentum sei nach Ansicht von Experten ein neues Phänomen. (…) Berichten zufolge würden Konvertiten, sobald ihr Übertritt den Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie wegen ihres Verhaltens scharf verwarnt würden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie nach Belieben von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten in illegalen Gruppen oder aus anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit durch den iranischen Staat verfolgt werde oder nicht, hänge im großen Ausmaß mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit zusammen. Ein Konvertit, der im Ausland zum Christentum übergetreten sei, könne nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückkehren, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis bezüglich seiner Konversion erhielten. (…) Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich bei ihrer Beurteilung der Gefährdungslage in erster Linie auf die Stellungnahmen und Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts, welche auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden (vgl. insbesondere dessen Auskünfte vom 06.09.2004 an das VG Köln, vom 22.11.2004 an das VG Kassel, vom 06.12.2004 an das OVG Bautzen). Diesen Auskünften ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Apostaten im Falle ihrer öffentlichen christlichen Glaubensbetätigung im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind. Eine Gefährdung bestünde nur dann nicht, wenn religiöse Handlungen in privaten Räumen in der Weise vorgenommen würden, dass hiervon niemand etwas erfahre. Sobald allerdings über diesen privaten Bereich hinausgegangen werde, sei es wahrscheinlich, dass iranische Sicherheitskräfte in der Glaubensbetätigung eine verbotene oppositionelle Aktivität unter dem Deckmantel der Religion vermuteten. Insgesamt sei das Vorgehen iranischer Sicherheitskräfte insoweit willkürlich und nicht im Einzelnen berechenbar, zumal Referenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten fehlten. In Betracht komme insbesondere die Einleitung eines Verfahrens wegen Hochverrats, oder die Angelegenheit werde entweder über die Vorschriften, die wegen Tätigkeit in verbotenen Gruppen bestehe, oder über den Verstoß gegen den islamischen ordre public geregelt.
Die von der Klägerin zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen müssen danach als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden. Zwar steht nicht zu erwarten, dass der iranische Staat jeden vom islamischen Glauben abgefallenen und zum christlichen Glauben übergetretenen Staatsangehörigen verfolgen wird. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist aber nach der Auffassung des Gerichts bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. (…) Schließlich kann bei der Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Abfall vom Islam zwar nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht nicht mit Strafe bedroht ist, es aber eine ungeschriebene religiös-gesetzliche Strafbarkeit der Apostasie gibt, die im islamischen Kulturkreis nicht mit einer persönlich-seelischen Gewissensentscheidung, sondern mit dem politischen Hochverrat an der Gemeinschaft der Gläubigen in Verbindung gebracht und deswegen als todeswürdiges Verbrechen eingestuft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.). (…) "
Einsender: RA Pfaff, Frankfurt a. M.
VG Kassel: Abschiebungsschutz wegen
unfairen Strafverfahrens
Urteil vom 6.9.2006 - 6 E 2281/04.A - (14 S., M8868)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Es geht um einen PKK-Unterstützer, der von einem Staatssicherheitsgericht in der Türkei verurteilt wurde. Dort erwartet ihn ein Strafverfahren, in dem evt. Zeugenaussagen verwendet werden, die durch Folter erlangt wurden. Das VG Kassel lehnt zwar die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling ab, stellt aber ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 EMRK fest.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Ausgehend von diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Anerkennung nach Art. 16 a GG zu. Denn die seitens des Klägers verbüßte bzw. nach seinen Angaben noch zu verbüßende Haftstrafe stellt sich nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE 80, 315] nicht als politische Verfolgung dar. Die Verurteilungen des Klägers beruhen nämlich einerseits auf § 168 Abs. 2 tStGB a. F. wegen Unterstützung der PKK, d. h. einer terroristischen Vereinigung.
Diese Verurteilung stellt sich mithin als Ahndung kriminellen Unrechts dar. (…) Vorstehendes gilt entsprechend für die Verurteilung des Klägers nach § 378 tStGB, weil diese Verurteilung auf dem Vorwurf einer Straftat (Sprengstoffanschlag auf eine Fabrik) beruht, die nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt der PKK zugerechnet wurde. Der vom Kläger behauptete Umstand, dass er mit dieser Sache nichts zu tun gehabt habe und zudem die Beweislage für eine Verurteilung völlig unzureichend gewesen sei, es sich mithin um ein Fehlurteil handele, macht für sich allein die strafrechtliche Verfolgung nicht zu einer politischen. Es ist nämlich in dieser Hinsicht nicht erkennbar, dass die Verurteilung trotz (angeblich) mangelnder Beweislage den Kläger in einem asylerheblichen Merkmal treffen sollte. (…)
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen beim Kläger nicht vor. (…)
Dem Kläger steht allerdings die Feststellung zu, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt, da die zweite Verurteilung des Klägers, bezüglich der er die Strafhaft noch nicht abgesessen hat, durch ein Staatssicherheitsgericht erfolgt ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich u. a. in dem von ihm behandelten Verfahren … gegen die Türkei am 19.06.2003 dahingehend befunden, dass die (ehemaligen) Staatssicherheitsgerichte in der Türkei mangels Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unter keinen Umständen ein faires Verfahren garantieren können. Auch bei der Verurteilung des Klägers durch das Staatssicherheitsgericht vom 17.12.1997 ist mithin davon auszugehen, dass dieser ein unfaires Verfahren zu Grunde liegt. Dies insbesondere deshalb, weil der Kläger selbst zur Unterschriftsleistung unter Aussagen gebracht worden ist, die er so nicht gemacht hatte, und die Verurteilung des Klägers nach seinen nicht widerlegbaren Angaben auf erfolterten Aussagen eines anderen türkischen Staatsbürgers beruht.
Der Kläger kann auch deshalb Abschiebungsschutz nach Art. 6 EMRK beanspruchen, weil ihn in der Türkei ein Strafverfahren erwartet, in dem er möglicherweise aufgrund von durch Folter erlangten Zeugenaussagen verurteilt wird. (…) Die Verwertung von unter Folter erlangten Zeugenaussagen kann eine besonders schwere Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens darstellen. Allerdings regelt die EMRK das Beweisverfahren nicht als solches; das gerichtliche Verfahren muss vielmehr in der Regel als Ganzes gesehen werden. Der EGMR hat aus der Gesamtheit der in Art. 6 EMRK verorteten Garantien ein in den einzelnen Gewährleistungen nur teilweise zum Ausdruck kommendes umfassendes Recht auf wirksamen, effizienten und fairen Rechtsschutz entwickelt, das zusammenfassend in ständiger Rechtsprechung als 'right to a fair trial' bezeichnet wird. (…) Zum fair-trial-Grundsatz gehört als Minimalstandard insbesondere das Recht auf angemessene Verteidigung, wie es in Art. 6 Abs. 3 EMRK und auch in Art. 14 Abs. 3 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) zum Ausdruck kommt, und i. V. m. Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG auch für die Bundesrepublik Deutschland rechtsstaatlich gebietet, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben. In diesen Kernbereich des Verteidigungsrechts greift namentlich die Verwertung missbräuchlich erlangter Beweismittel – wie erpresster Einlassungen – ein. Zum völkerrechtlichen Mindeststandard eines menschenwürdigen Strafverfahrens gehört die Einhaltung der Verpflichtung in Art. 15 des UN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984, durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als Beweis zu verwenden. Es geht insoweit nicht lediglich um die dem nationalen Recht vorbehaltene Frage der Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel, sondern um auf besonders verwerfliche Weise erlangte Beweismittel, deren inhaltliche Richtigkeit – also schon ihre grundsätzliche Eignung als Beweismittel – deshalb in Zweifel steht und gegen die nicht ohne weiteres Abwehrmöglichkeiten gegeben sind (so auch OVG Münster, Urteil vom 26.05.2004, Az.: 8A 3852/03.A, EzAR 043 Nr. 63 [=ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 30] in einem Fall, in dem eine Verurteilung erst noch drohte und nicht bereits erfolgt war). Der Kläger muss sich in dieser Hinsicht (so die Ansicht des OVG Münster, a. a. O.) auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK zum EGMR zu erheben und ein Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen. Denn dies[e] Rechtsschutzmöglichkeit ist erst nach vier bis fünf Jahren zu erreichen und führt daher nicht zu einer Abmilderung der Folgen für den Kläger bei dem hier angenommenen Verstoß gegen Art. 6 EMRK, zumal dies letztlich für die bis dahin verbüßte Haft zu einer finanziellen Entschädigung führt (anders OVG Münster, a. a. O.). (…)"
Einsender: RA Müller-Volck, Frankfurt a. M.
VG Düsseldorf: Keine Anwendung des
Konzepts des "religiösen Existenzminimums" mehr
Urteil vom 15.8.2006 - 2 K 2682/06.A - (10 S., M8925)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AuslG, weil das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass den Klägern zu 1. und 2. bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. (…)
Den Klägern droht (…) bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer Konversion vom Islam zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Übertritts der Kläger zum christlichen Glauben hat. (…)
Den Klägern droht bei Rückkehr in den Iran wegen ihres Wechsels zur christlichen Religion politische Verfolgung, weil sie, wenn sie ihren christlichen Glauben im Iran nach außen erkennbar, etwa durch eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, praktizieren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein werden. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass asyl- bzw. abschiebungsrelevante Eingriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion nicht erst dann vorliegen, wenn die Religionsausübung im privaten Bereich bedroht ist. Solche Eingriffe sind vielmehr bereits gegeben, wenn u. a. die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich in Gemeinschaft mit Anderen mit drohender Gefährdung von Leben oder Freiheit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthaltG im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im folgenden Richtlinie). Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff 'Religion' insbesondere umfasst
'die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.' (…)
Der Begriff 'Religion' in § 60 Abs. 1 AufenthG ist auslegungsfähig, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, das als 'Religion' im Sinne von Art. 16 a GG und entsprechend von § 60 Abs. 1 AufenthG nur das religiöse Existenzminimum ansieht und darunter die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen versteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.)).
An dieser Auslegung von Religion, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16 [=ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]), kann im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht mehr festgehalten werden, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts bezeichnet. Das erkennende Gericht hält es im vorliegenden Fall im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Umsetzungsfrist auch für geboten, Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie bereits jetzt im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen und drohende Gefährdungen im Fall der Teilnahme an öffentlichen christlichen Gottesdiensten im Iran grundsätzlich als Verfolgungsgrund anzuerkennen (vgl. ebs. VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -).
Von einer solchen Gefährdung ist bei einer Rückkehr der Kläger als praktizierende Christen in den Iran nach der aktuellen Auskunftslage auszugehen. Aus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei Jahren keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. (…)"
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG können nach Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie auch wegen Gefahren durch nichtstaatliche Akteure vorliegen (s. zur selben Entscheidung hier und hier).
Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - (98 S., M8844)Sonstige Dokumente:
BMI: Zur Anwendung der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere zur unmittelbaren Anwendung und zu den wichtigsten Änderungen.
Anwendungshinweise vom 13.10.2006 (19 S., M8935)
BVerwG: Zur nichtstaatlichen Gruppenverfolgung
Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - (17 S., M8792)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung hebt das BVerwG ein Urteil auf, mit dem der BayVGH eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen im Irak abgelehnt hat (BayVGH, Urteil vom 30.5.2005 - 23 B 05.30230 -). Das BVerwG präzisiert hierbei die Voraussetzungen, unter denen eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung vorliegt. Es klärt zudem, dass nichtstaatliche Verfolgung auch von Einzelpersonen ausgehen kann. Schließlich äußert es sich zu der Frage, wann beim Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung der herabgestufte Prognosemaßstab bei der Prüfung neuer Verfolgungsgefahren anzuwenden ist.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Revision ist begründet. (...)
2. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 BVerwG 1 C 29.03 - InfAuslR 2005, 339). (...)
4. Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem Kläger – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung Ende Mai 2005 – bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend geprüft, ob dem Kläger nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak eine (Gruppen-)Verfolgung als Christ durch nichtstaatliche Akteure droht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er eine derartige Gruppenverfolgung der Christen im Irak verneint hat, genügen indes nicht den Anforderungen, die auch an die Prüfung und Ermittlung einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu stellen sind.
a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich geklärt (vgl. vor allem Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 m. w. N.). (...)
b) Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. (...)
Danach ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und untersucht hat, auch die Verfolgung der Christen im Irak durch fundamentalistische Muslime und andere private Dritte in den Blick zu nehmen und im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtschau aller asylrelevanten Bedrohungen zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr angeführten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur erfasst § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG dabei schon seinem Wortlaut nach alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen.
Die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure – je für sich, soweit sie auf unterschiedliche Gruppen gerichtet sind, oder zusammen, soweit sie sich gegen dieselbe Personengruppe richten – müssen allerdings, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können, auch das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen. Ob diese Voraussetzungen bei einer Gruppe in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (Urteil vom 5. Juli 1994 a. a. O. S. 206; zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer weiteren Quantifizierung der Verfolgungsschläge bei sehr kleinen Gruppen vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 42.02 - Buchholz 11 Art. 16 a GG Nr. 49 [4 S., M3340]). Ob und ggf. inwieweit die tendenziell noch weitergehenden Nachweiserleichterungen für eine bevorstehende Verfolgungsgefahr bei Aufdeckung eines Verfolgungsprogramms ebenfalls auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
c) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Entscheidung nicht ohne genauere Feststellungen zu Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungshandlungen treffen dürfen und diese zu der Zahl der irakischen Christen in Beziehung setzen müssen. Um eine Gruppenverfolgung der Christen im Irak – oder einzelner christlicher Glaubensgemeinschaften – ausschließen zu können, hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht damit begnügen dürfen, lediglich pauschal festzustellen, Überfälle und Entführungen seien insbesondere bei Minderheiten an der Tagesordnung, christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von Anschlägen und Plünderungen sowie gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und in Mosul hätten zugenommen (UA S. 9). Für die notwendige Relationsbetrachtung fehlen außerdem jegliche Feststellungen zur Anzahl der möglicherweise als Gruppe verfolgten Christen im Irak; sie ergeben sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts. Die tatrichterliche Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen könnten, ist ferner auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil eine Gruppenverfolgung der Christen nicht mit der Begründung verneint werden kann, dass auch andere Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten in ähnlicher Weise drangsaliert werden.
5. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
a) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob dem Kläger heute bei einer Rückkehr in den Irak einer Gruppenverfolgung als Christ droht, den allgemeinen (Prognose-)Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegt und nicht den erleichterten sog. herabgesetzten oder herabgestuften Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung. (...) Der Senat hält in solchen Fällen – wie hier – die Anwendung des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für richtig, wenn dem Betroffenen keine Verfolgungswiederholung im engeren Sinne droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, die in keinem inneren Zusammenhang mit der früheren mehr steht. (...)
b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil besteht hier kein Zweifel, dass die für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers ausschlaggebende Annahme des subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung in Deutschland keinerlei Verknüpfung mit der nun bei einer Rückkehr in Betracht kommenden Gefahr einer Verfolgung durch Private wegen des christlichen Glaubens aufweist. Dies gilt im Übrigen, wie in der Revisionsverhandlung erörtert, auch für den im Anerkennungsverfahren seinerzeit sonst noch vorgebrachten, vom Bundesamt als nicht asylbegründend bewerteten Verfolgungsvortrag des Klägers. Der Senat weist hierzu aber darauf hin, dass im Widerrufsverfahren grundsätzlich alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig ob sie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden sind – und auf die sich die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids daher nicht erstreckt –, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind, bevor die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs in Bezug auf die Rückkehrverfolgung ausgeschlossen werden kann. (...)«
Einsender: RA Auer, Regensburg
VGH Hessen: Zur Flüchtlingsanerkennung bei Mitgliedschaft
in terroristischer Vereinigung
Beschluss vom 17.8.2006 - 4 UZ 1357/06.A - (8 S., M8613)
»(...) Der Zulassungsantrag wird weiterhin auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt. (...) In diesem Sinne hat die Beklagte keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet.
Sie sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob die Mitgliedschaft in der PKK bereits als schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG zu bewerten ist. (...)
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage bedarf indes nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich zum einen unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und sie sich im Übrigen einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung entzieht. Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in der von der Beklagten selbst herangezogenen Entscheidung (Urteil vom 06. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, S. 596 bis 600 [= ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 26]) hervorgehoben, dass der Kläger des dortigen Verfahrens nicht nur in die Terrororganisation DHKP-C strukturell eingebunden war, sondern auch bei seinen vielfältigen Aktivitäten persönlich eigene gemeingefährliche Gewaltbeiträge geleistet hat. Der beschließende Senat hat bezüglich der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG / § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 - 4 UZ 3559/04.A - folgendes ausgeführt: ›Wie die Beklagte selbst aus der einschlägigen Bundestagsdrucksache zutreffend zitiert, soll die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bewirken, dass Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtigt seien, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhielten. Nach dem erstinstanzlich festgestellten Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er durch sein Engagement für die PKK vor seiner Einreise in die Bundesrepublik den Tatbestand einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB erfüllt hat. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen, das nach deutschem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger darüber hinaus weitere Straftatbestände erfüllt habe. Da ein Verbrechen im deutschen Strafrecht durch ein Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe definiert ist, handelt es sich bei der hier in Rede stehenden einfachen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von § 51 Abs. 3 AuslG, sondern um ein einfaches Verbrechen.‹ Im Regelfall wird daher bei der ›bloßen‹ Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht von einem schweren, nichtpolitischen Verbrechen, das außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen worden ist, gesprochen werden können. Allerdings wird im Einzelfall jeweils festzustellen sein, welche Aktivitäten von dem Betreffenen entfaltet worden sind, denn zum einen können Milderungsgründe (s. § 129 a Abs. 6 StGB) – etwa wegen der untergeordneten Bedeutung der Mitwirkung – vorliegen, andererseits sind aber auch Umstände denkbar, die die Mitwirkungshandlung als schwerwiegenden Verstoß erscheinen lassen können (vgl. auch dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 6. Dezember 2002, a. a. O., Rn 45; Juris-Dokument). (...)
Soweit die Beklagte sich weiterhin auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage beruft, ob § 60 Abs. 8 S. 2, 3. Alt. AufenthG lediglich dann anwendbar ist, wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen durch einen Machthaber eines Mitgliedstaates verursacht worden ist, kommt eine Zulassung der Berufung gleichfalls nicht in Betracht, denn diese Frage würden sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht zwangsläufig stellen. Wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 zu entnehmen ist, ist das erstinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung von den im Schriftsatz vom 20. Februar 2006 vom Kläger vorgebrachten tatsächlichen Umständen betreffend dessen Tätigkeit für die PKK ausgegangen; dies ist von der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht angegriffen worden. Danach ist von dem behaupteten Sachverhalt auszugehen, dass der Kläger während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur PKK nicht aktiv an Kampfhandlungen auf Seiten der PKK teilgenommen hat. Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2005 hat das Vorgericht daher die Tätigkeit des Klägers für die PKK als von untergeordneter Bedeutung im Sinne einer ›bloßen› Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gewertet. Auf dieser Tatsachengrundlage scheidet ein Ausschluss des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen Handlungen, die den Zielen und Grundsätze der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, von vornherein aus. (...)«
Einsender: RA Müller-Volck, Frankfurt a. M.
VG München: Abschiebungsschutz bei
HIV-Infektion
Urteil vom 21.8.2006 - M 26 K 05.50731 - (11 S., M8780)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob eine »extreme Gefahr« wegen einer HIV-Infektion vorliegt. Das VG München bejaht dies, auch wenn sich die Erkrankung nach der Rückkehr erst nach einer gewissen Zeit verschlimmern würde. Entscheidend sei, dass die Verschlimmerung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Das Urteil steht damit im Widerspruch zu anderen Entscheidungen, die eine genaue zeitliche Prognose für den Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes verlangen (vgl. VG Münster, siehe hier).Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) sind nach wie vor gegeben (...) (§§ 73 Abs. 3 AsylVfG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die drohende Verschlimmerung einer HIV-Erkrankung wegen unzureichender oder nicht erschwinglicher Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien stellt eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass bei weit verbreiteten Krankheiten wie AIDS eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) vorliegen kann (Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 - InfAuslR 1998, 409 ff.). Maßgeblich ist, ob in dem jeweiligen Abschiebezielstaat ›viele Menschen hiervon betroffen‹ sind (a. a. O., S. 410 f.).
In Äthiopien ist AIDS so weit verbreitet, dass eine allgemeine Gefahr in diesem Sinne besteht. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Addis Abeba an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. November 1998 ging das äthiopische Gesundheitsministerium davon aus, dass sich die Anzahl der HIV-Infizierten, die noch keinerlei Krankheitssymptome aufwiesen, im Jahr 1997 auf 2,5 bis 3 Millionen Menschen belaufen habe. (...)
Das Gutachten von Dr. Jäger vom 14. April 2000 führt u. a. aus, dass der Osten und der Süden Afrikas auf besonders dramatische Weise von der AIDS-Epidemie betroffen sei. In Äthiopien verbreite sich der Virus so schnell wie in kaum einem anderen Land. (...) Äthiopien stelle heute etwa 9 % aller weltweiten HIV-Infektionen. In Städten wie Addis Abeba trage jeder fünfte die tödliche Krankheit in sich, in ländlichen Regionen werde der prozentuale Anteil HIV-Infizierter etwas geringer eingeschätzt. Inzwischen habe sich AIDS in Äthiopien zur führenden Todesursache der 15- bis 49-Jährigen entwickelt.
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2006 geht davon aus, dass HIV/AIDS weit verbreitet ist (S. 7). Nach Auffassung des Gerichts haben die HIV-Erkrankungen in Äthiopien damit einen Verbreitungsgrad erreicht, bei dem ohne Bestehen einer politischen Leitentscheidung nach § 60 a AufenthG (vormals: § 54 AuslG) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) grundsätzlich nicht gewährt werden kann, sondern durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) gesperrt ist.
Eine Regelung nach § 60 a AufenthG (vormals: 54 AuslG) für HIV-Infizierte bzw. AIDS-kranke Ausländer ist nicht vorhanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber auch ohne Vorhandensein einer solchen Regelung gleichwohl Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Betroffene anderenfalls in eine ›extreme‹ Gefahr geriete, ›die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde‹ (BVerwG InfAuslR 1996, 149, 151). Darauf kann sich der Kläger hier mit Erfolg stützen.
Der Kläger ist HIV-positiv und deswegen mindestens seit 1995 in ärztlicher Behandlung, seit 1997 in antiretroviraler medikamentöser Behandlung. (...) Seit 2005 konnte unter einer Dreifachtherapie mit Epivir 300, Viread und Retrovir 250 die Viruslast unter die Nachweisgrenze gesenkt werden. (...)
In der Stellungnahme der Deutschen Botschaft vom 23. November 2004 an das VG Aachen ist zwar ausgeführt, dass in Addis Abeba ständig die Arzneimittel Lamivudine und Zidovudine in Kombination, Nevirapine, Stavudine, Nelfinavir und Afavirenz erhältlich sind, weitere antiretrovirale Arzneimittel (z. B. Didanosine, Indanavir, Lamivudine, Ritonavir, Saquinavir, Zalcitabine, Zidovudine) sind in der nationalen Liste der essentiellen Medikamente zur HIV-Therapie aufgenommen, aber vorübergehend in Äthiopien nicht erhältlich. Andere antiretrovirale Medikamente sind in die nationale Liste gar nicht aufgenommen. (...) Das bedeutet, dass der Kläger bei Rückkehr nach Äthiopien die von ihm seit dem Jahr 2005 verwendete Arzneimittelkombination Epivir 300, Viread und Retrovir 250 mittelfristig (wenn der mitgebrachte Vorrat verbraucht ist) nicht mehr einnehmen könnte, sondern auf die in Äthiopien tatsächlich vorhandenen antiretroviralen Arzneimittel zurückgreifen müsste.
Eine willkürliche und medizinisch nicht begründete Veränderung der Therapie aufgrund fehlender Kombinationsmöglichkeiten in Äthiopien – weil die Arzneimittel, die der Kläger benötigt, nicht oder nicht regelmäßig erhältlich sind – würde unweigerlich schwerwiegende Folgen für den Kläger haben, z. B. eine vorzeitige lebensbedrohende Resistenzentwicklung und damit eine schwere Schädigung des Immunsystems, das wiederum opportunistische Infektionen nach sich ziehen würde (vgl. das vorgelegte ärztliche Attest (...)).
Eine konstante antiretrovirale Therapie für den Kläger ist erforderlich und lebensnotwendig. Sie wurde im Laufe der Jahre auf ihn speziell zugeschnitten und seinen Bedürfnissen angepasst. Es wäre unzumutbar und lebensgefährlich, die Medikation, die sich gut bewährt hat, die der Kläger offenbar gut verträgt und die auch gut wirkt, zu verändern. Zusätzlich benötigt der Kläger HIV-spezialisierte engmaschige ärztliche Betreuung. Ohne eine regelmäßige gewohnte antiretrovirale Therapie und Betreuung ist die Lebenserwartung des Klägers stark verkürzt (siehe vorgenanntes ärztliches Attest). (...)
Nach Auffassung des Gerichts liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Die Gefahr ist hier ›extrem‹, auch wenn schwere Erkrankungen ›erst‹ eine gewisse Zeit nach einer Therapieveränderung zu erwarten sind. Entscheidend ist, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erstens die Lebenserwartung des Klägers in einer Weise verkürzt würde, die ihm jede Lebensperspektive nimmt, und er zweitens einem mehrjährigen, mit schwerwiegenden Begleiterkrankungen verbundenen Leidensprozess, der letztlich zum Tode führt, ausgesetzt wäre. (...)«
Einsender: RA Heinhold, München
VG Düsseldorf: Schutz der öffentlichen
Religionsausübung
Urteil vom 15.8.2006 - 22 K 350/05.A - (13 S., M8797)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen zum Christentum konvertierten Iraner. Das Gericht stellt Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK fest, weil seine Religionsfreiheit im Iran verletzt würde. Es leitet dabei aus der Qualifikationsrichtlinie ab, dass auch die öffentliche Relionsausübung geschützt ist. Darüber hinaus werde aber im Iran auch das sog. religiöse Existenzminimum verletzt.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Eine Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, ist nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. (...)
Die Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag insoweit Erfolg, als die Beklagte verpflichtet ist, in Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1998 festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. (...)
Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. (...)
Mit dem nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erfolgten Übertritt zum Christentum und der Aufnahme von Tätigkeiten innerhalb der Gemeinde und einer missionarischen Arbeit unter Persisch sprechenden Menschen hat sich die dem Bescheid vom 2. Juni 1998 zu Grunde liegende Sachlage jedoch nachträglich zu seinen Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. (...)
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685) – im Folgenden: EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, unzulässig, wenn dort im Einzelfall in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört – folgend aus Art. 9 EMRK – der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.[99] -, BVerwGE 111, 223 bis 230 [ASYLMAGAZIN 10/2000, S. 32]).
Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass der zu schützende unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b der ›Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes‹ (im Folgenden: Richtlinie) neu zu definieren ist.
Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff ›Religion‹ insbesondere umfasst ›die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind‹. (...)
Als sowohl asylrechtlich als auch im Hinblick auf die Annahme von Abschiebungsverboten relevant hat die Rechtsprechung bisher nur die Verletzung des ›religiösen Existenzminimums‹, das die Religionsausübung im privaten Bereich, die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, umfasst, durch Nichtvertragsstaaten der EMRK angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.), BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111, 223 ff.).
Es spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass diese Beschränkung des Begriffs des religiösen Existenzminimums, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16 [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26] im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts und der Schutzgewährung bezeichnet (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn. 143). (...)
Darüber hinaus ist durch Eingang entsprechender gutachterlicher Äußerungen für die mit Asylverfahren befassten Stellen im Jahr 2006 offenbar geworden, dass die Frage der Gewährung des Grundrechts der Religionsfreiheit im Iran auf Grund der Entwicklungen in jüngerer Zeit auch im Hinblick auf die bisherige Definition des religiösen Existenzminimums neu bewertet werden muss, weil in verstärktem Maß staatliche oder staatlich geduldete Übergriffe auf Christen festzustellen sind (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orientinstitutes vom 21. Juni 2005 (579i/br) an das VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors-de.org).
Aus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei Jahren keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden, und dass auch die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen nicht mehr gefahrlos möglich ist.
Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit werden im Iran nicht deshalb verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. (...)
Aus diesen – neueren – Auskünften ergibt sich, dass eine Religionsausübung von Christen muslimischer Herkunft weder im öffentlichen, noch im privaten Bereich in einer Weise möglich ist, die nicht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch die iranischen Behörden nach sich zieht. Selbst wenn man aus der Richtlinie nicht den Schluss ziehen sollte, dass auch die Teilnahme an im öffentlichen Bereich zelebrierten Riten zum Schutzbereich des religiösen Existenzminimums zu zählen ist, ergibt sich ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der nunmehr auch bei der Religionsausübung im privaten Bereich gegebenen Gefährdung (vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, juris). (...)
Das Gericht ist von der Ernsthaftigkeit des Übertritts des Klägers zum christlichen Glauben überzeugt. Er hat sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung seine persönlichen Beweggründe dargelegt und glaubhaft seine Entwicklung hin zum christlichen Glauben als auch seine Aktivitäten für die Glaubensgemeinschaft geschildert. (...)
Ist das Gericht aufgrund dessen davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran von seiner Glaubensüberzeugung nicht ablassen, sondern den Kontakt zu Glaubensbrüdern suchen würde, ist seine Abschiebung in den Iran nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, weil dort die Wahrung der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht gesichert ist. (...)«
Einsender: RA Kieppe, Münster
VG Frankfurt a. M.: Zur Strafverfolgung
wegen homosexueller Handlungen
Urteil vom 25.11.2005 - 6 E 1715/04.A (1) - (12 S., M8793)
»(...) Dagegen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers vor. (...)
Allerdings war der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht aus individuellen Gründen gezwungen, sein Heimatland zu verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Schutz und Zuflucht zu suchen. (...)
Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers vor, denn ihm droht wegen seiner Homosexualität, an deren irreversiblem Vorliegen für das Gericht kein Anlass zu Zweifeln besteht, die Gefahr einer politischen Verfolgung in Ägypten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere als die in Art. 1 A Nr. 2 GK ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278/86, BVerwGE 79, 143). (...) Der asylrechtliche Schutz beruht auf dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass derjenige Asyl genießen soll, der Verfolgungsmaßnahmen deshalb befürchten muss, weil er aufgrund unabänderlicher persönlicher Merkmale anders ist als er nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat. In Art. 16 a Abs. 1 GG kommt damit unter anderem die allgemeine Rechtsüberzeugung zum Ausdruck, dass kein Staat das Recht haben soll, eine Person wegen ihr unveränderlich anhaftender Eigenschaften an Leib, Leben oder Freiheit zu beeinträchtigen. Aus diesen Überlegungen muss – auch vor dem historischen Hintergrund der in KZ-Lagern vollzogenen ›Sonderbehandlung‹ von Homosexuellen im Dritten Reich – zu den asylrechtlich relevanten unveränderlichen Eigenschaften auch eine homosexuelle Veranlagung gerechnet werden (BVerwG a. a. O.).
Allerdings sollen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Homosexualität betreffenden Verbotsnormen als solche noch keinen hierauf zielenden Eingriff darstellen, wenn sie nicht an die homosexuelle Veranlagung, sondern an ein bestimmtes äußeres Verhalten anknüpfen und zum Schutz der öffentlichen Moral erlassen worden sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen, sodass der Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral für sich allein keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden könne. Dieser Rechtsprechung kann allerdings nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Sie ist abzulehnen, wenn bestimmte Strafvorschriften lediglich den privaten und nicht den öffentlichen Bereich betreffen. Zwar mag es zumutbar sein, von einer Person eine gewisse Zurückhaltung ihres Verhaltens in der Öffentlichkeit zu verlangen, sodass eine Strafwürdigkeit der Erregung öffentlichen Ärgernisses oder der Verbreitung öffentlicher Schriften noch keine politische Verfolgung darstellen würde. Dies kann aber den privaten Lebensbereich nicht mitumfassen, weil insoweit ein ›Betätigungsverbot‹ die Menschenwürde verletzen würde, wenn der Homosexuelle praktisch gezwungen wäre, lebenslänglich auf zwischenmenschliche sexuelle Akte zu verzichten, da ihm dadurch das existenzielle Minimum sexueller Betätigung entzogen würde. Das Verlangen, eine von der Bevölkerungsmehrheit abweichende sexuelle Orientierung zu unterdrücken, sofern hierdurch die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, stellt einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar (VG Gießen, Urt. v. 26.08.1999 - 10 E 30832/98, NVwZ-Beilage 1999, 119 f. [13 S., R4585]). Im Übrigen kann eine Veranlagung nur in einem bestimmten Verhalten überhaupt sichtbar werden, sodass Vorschriften, welche Homosexualität unter Strafe stellen, üblicherweise an bestimmte Verhaltensweisen anknüpfen müssen. Eine Unterscheidung zwi- schen dem asylrechtlich relevanten Verbot der Veranlagung und dem asylrechtlich irrelevanten Verbot der Betätigung ist deshalb abzulehnen.
Die strafrechtliche Situation in Ägypten stellt sich folgendermaßen dar: Eine Vorschrift, welche ausdrücklich Homosexualität oder homosexuelle Betätigung unter Strafe stellt, existiert in Ägypten nicht. Allerdings wird Homosexualität in Ägypten unter anderen breiter formulierten Straftatbeständen subsumiert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt am Main vom 12.01.2005). Auf Homosexuelle findet das Gesetz Nr. 10/1961 zur Bekämpfung der Prostitution Anwendung. Nach Artikel 9 (c) wird mit Haftstrafe nicht unter drei Monaten und bis zu drei Jahren und Geldstrafe zwischen L.E. 25 und L.E. 300 oder eine dieser beiden Strafen bestraft, wer gewohnheitsmäßig Ausschweifung oder Prostitution betreibt (Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes a. a. O.). Diese Vorschrift wird ganz gezielt dazu benutzt, um homosexuelle Handlungen (zwischen Männern) strafrechtlich zu verfolgen, aber darüber hinaus auch, um gegen Homosexuelle als gesellschaftliche Gruppe vorzugehen (Auskunft von amnesty international an das VG Frankfurt am Main vom 29.07.2005, Seite 6). (...)
Mit dem Gesetz gegen die Prostitution wird auch nicht bloß die homosexuelle Betätigung, sondern die homosexuelle Veranlagung unter Strafe gestellt. Nach amnesty international ist das Kriterium der Gewohnheitsmäßigkeit ein Hinweis darauf, dass das Gesetz insbesondere gegen Personen mit einer ausgeprägten homosexuellen Identität gerichtet ist, also nicht nur einzelne Handlungen bestraft, sondern das Individuum in seiner ganzen Existenz kriminalisiert. Dass die Gewohnheitsmäßigkeit sich in der Praxis kaum nachweisen lässt, spielt für die Behörden bei der Strafverfolgung offenbar keine Rolle (amnesty international a. a. O., S. 7). (...)
Die dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten drohende Bestrafung weist auch die nötige Asylrelevanz auf. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Frankfurt am Main vom 12.01.2005 wurden in den meisten Fällen der Verfolgung von Homosexuellen Strafen zwischen einem und drei Jahren Haft verhängt, häufig eher an der Obergrenze dieser Spanne. (...)
Es liegt auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass es bei einer Rückkehr des Klägers nach Ägypten zu einer Verfolgung kommt. (...)
Alle drei vom Gericht um Auskunft gebetenen sachverständigen Stellen berichten, dass es seit 2001 in Ägypten eine Reihe von Prozessen gegen homosexuelle Männer gegeben hat. Das Deutsche Orient-Institut [Auskunft an das VG Frankfurt a. M. vom 6.6.2005] spricht davon, dass es seit dieser Zeit eine stets zunehmende Zahl von Anklagen und auch von Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf homosexueller Praktiken in Ägypten gegeben hat. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch hat 179 namentlich dokumentierte Fälle registriert. Die Organisation geht aber davon aus, dass diese Zahl bekannt gewordener Anklageerhebungen lediglich einen kleinen Anteil der tatsächlich eingeleiteten Verfahren darstellt. Es handelt sich dabei deshalb nur um die ›Spitze des Eisberges‹. Tatsächlich dürfte die Zahl wegen ihrer sexuellen Neigung verfolgter Männer höher liegen, weil es nicht in jedem Fall auch zu einer gerichtlichen Anklage kommt, sondern sich die Angelegenheit gewissermaßen im Vorfeld durch polizeiliche Drangsalierungen ›erledigt‹ (Deutsches Orient-Institut a. a. O. Seite 2). Darüber hinaus sind Hunderte weitere bedrängt, festgenommen und zum Teil gefoltert worden, ohne das gegen sie Anklage erhoben worden ist (amnesty international a. a. O. Seite 5). (...)«
Einsenderin: RAin Dolk, Essen
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Mittellose Kranke stellen eine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.7.2006 - 5 K 3104/06.A - (12 S., M8656)
VG Münster: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, wenn der Abbruch der antiretroviralen Therapie zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Tod verursachen würde, aber eine genaue zeitliche Prognose nicht möglich ist.
Urteil vom 24.5.2006 - 11 K 3706/03.A - (8 S., M8350)
VG Ansbach: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion trotz Mitgabe von Medikamenten, wenn die notwendige ärztliche Behandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht möglich ist (hier: Sudan).
Urteil vom 23.5.2006 - AN 19 K 05.31526 - (24 S., M8777)
VGH Ba-Wü: Zum Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren
Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - (29 S., M8558)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil bestätigt der VGH Ba-Wü, dass die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer durch die Erlasslage – auch nur wegen faktischer Abschiebungshindernisse – ausreichend vor Abschiebung geschützt ist. Das gelte auch, wenn der Ausländer nach dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung – noch – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist oder wenn noch Rechtsbehelfe gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis anhängig sind.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) 2. Der Kläger hat auch nicht den gegen die Beklagte hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. (...)
c) Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ferner einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG verneint. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil werde. (...)
Zwar ist § 41 AsylVfG durch Art. 3 Nr. 27 des Zuwanderungsgesetzes gestrichen worden, so dass ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden kann, der Betroffene besitze im Hinblick auf die geltende Erlasslage in gleicher Weise Abschiebungsschutz, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG – mit der Rechtsfolge der gesetzlichen Duldung gem. § 41 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AsylVfG – erreichen könnte. Dennoch kommt eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke im Fall des Klägers hier nicht in Betracht, da er anderweitigen, gleichwertigen Abschiebungsschutz auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage genießt, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. (...) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), ›weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist‹ (BVerwGE 114, 379, 385). Dies ist nach Überzeugung des erkennenden Senats hier der Fall. (...)
Dem steht nicht entgegen, dass der Erlass auf der faktischen Undurchführbarkeit von Abschiebungen beruht, da ebenso wie bei einem Erlass nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hindert, weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.
Eine solche Sachlage ist hier gegeben, da irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt, bzw. für drei Monate verlängert werden, mithin eine Gleichwertigkeit des Abschiebungsschutzes mit einem solchen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG hergestellt ist, welcher eine gewisse Beständigkeit der Aussetzung der Abschiebung in Abhängigkeit von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder doch jedenfalls der politischen Entschließung umfasst (VG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2005, mitgeteilt in Asylmagazin 3/2006, S. 13 f.). Hat der Kläger somit Abschiebungsschutz, der nicht hinter dem zurücksteht, den er bei Bestehen einer auf § 60 a Abs. 1 AufenthG gestützten vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung erhielte, bedarf es mangels einer verfassungswidrigen Schutzlücke keiner verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Betroffene sonst gänzlich schutzlos bliebe, d. h., wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde (BVerwGE 114, 379, 384). Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414). (...)
d) Unabhängig von den obigen Ausführungen kommt im Fall des Klägers eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zur Vermeidung einer Schutz- oder Rechtsschutzlücke auch aus den nachfolgenden Gründen nicht in Betracht: Ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E 114, 379, 385) auch dann, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt u. a. bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt ist. In dieser rechtlichen Situation befindet sich der Kläger zwar nicht mehr, wenn der mit Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 11.7.2005 verfügte Widerruf der dem Kläger auf Grund seiner Rechtsstellung als Flüchtling erteilten, bis 26.11.2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wirksam wird, was dann der Fall ist, wenn die in diesem Bescheid enthaltene aufschiebende Bedingung des ›Eintritts der Rechtskraft zum Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2003‹ erfüllt ist. Gleichwohl stünde dem Kläger dann die in Nr. 3 des Bescheids vom 11.7.2005 gewährte einmonatige Ausreisefrist nach Eintritt der Rechtskraft der asylverfahrensrechtlichen Widerrufsverfügung zur Verfügung, um gegebenenfalls um Rechtsschutz gegenüber einer beabsichtigten Abschiebung in einen Zielstaat nachzusuchen, in dem er einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde.
Da der Kläger zudem nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG Widerspruch und Klage eingelegt hat, ist er darüber hinaus durch die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe vor einer Abschiebung geschützt. Zwar lassen Widerspruch und Klage die Wirksamkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis unberührt, da es sich insoweit um einen ›sonstigen Verwaltungsakt‹ im Sinne des § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG handelt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet (Renner, aaO, § 52 AufenthG Rdnr. 9). Die aufschiebende Wirkung hat jedoch zur Folge, dass der Verwaltungsakt nicht vollziehbar ist, d. h. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann (Renner, aaO, § 84 Rdnr. 4). Ist der Kläger auf Grund der jedenfalls vollzugshemmenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer seines gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens vor einer Abschiebung geschützt, und steht deshalb eine Abschiebung des Klägers auch nicht ›aktuell an‹ (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004, aaO), so besteht mangels einer mit verfassungs- und menschenrechtlichen Mindeststandards nicht zu vereinbarenden Schutz- bzw. Rechtsschutzlücke auch keine Notwendigkeit für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG. (...)«
Einsender: RA Balbach, Stuttgart
VGH Hessen: Nichtstaatliche Verfolgungsakteure benötigen
keine Organisationsstruktur
Beschluss vom 4.4.2006 - 10 UZ 3241/05.A - (4 S., M8521)
»(...) Dem zulässigen Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen. (...)
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Rechtsfrage,
ob der Begriff des Verfolgers im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) voraussetzt, dass (auch) ein solcher Verfolger nur eine Gruppierung sein kann, die ein gewisses Maß an Organisierung bzw. Strukturierung aufweist, d. h. dass die Verfolgung von Gruppen auszugehen hat, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a und b AufenthG ähnlich sind,
bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 10 zu § 132). So ist es hier. Die von der Beklagten formulierte Frage ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten, und zwar im Sinne einer Verneinung.
Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Da der Gesetzgeber unter Buchstabe c gerade nicht an die Formulierung ›Parteien oder Organisationen‹ unter Buchstabe b anknüpft, sondern mit ›nichtstaatlichen Akteuren‹ eine gänzlich andere Formulierung wählt, bringt er zum Ausdruck, dass es auf eine Strukturierung wie bei Parteien oder Organisationen nicht ankommen soll. Sonst hätte eine Formulierung wie etwa ›andere Organisationen‹ nahe gelegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 14. November 2005 - 18 K 8609/03.A -, dokumentiert bei juris [10 S., M8636]).
Zwar verweist die Beklagte darauf, dass das Verwaltungsgericht Regensburg in dem Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 - eine andere Ansicht vertreten habe. Dieser Ansicht folgt der Senat aber nicht, da sie dem Wortlaut der Vorschrift widerspricht. (...)«
OVG Schleswig-Holstein: Zu nichtstaatlichen
Verfolgungsakteuren; Blutrache
Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 - (12 S., M8574)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Fall eines Kurden aus Nordirak setzt sich das OVG Schleswig-Holstein mit der Frage auseinander, ob Gefahren durch Blutrache als nichtstaatliche Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG angesehen werden können. Es nimmt außerdem eine inländische Fluchtalternative im Zentral- und Südirak an, allerdings ohne diese Annahme mit Herkunftsländerinformationen zu belegen.Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) 1. Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Flüchtlingsanerkennung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. (...)
c) Der Kläger kann auch aus § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG keinen Schutz beanspruchen. Er hat – zwar – geltend gemacht, als ältester Sohn der Familie sei er der Gefahr einer Verfolgung (Blutrache) durch Angehörige der Familie oder Sippe ausgesetzt, der die (angeblich) von seinem Vater erschossenen beiden Bauern zuzurechnen sind (›Sindi‹). Daraus ist indes kein Schutzanspruch abzuleiten. Der Senat kann insoweit die tatsächlichen Angaben des Klägers (...) als wahr unterstellen. In rechtlicher Hinsicht ist indes zweifelhaft, ob die Familien- oder Sippenmitglieder der getöteten Bauern als ›nichtstaatliche Akteure‹ i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG anzusehen sind (unten a). Jedenfalls würde eine von diesen ausgehende ›Verfolgung‹ des Klägers nicht an ein schutzbegründendes Merkmal nach § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfen (unten b). Zudem wäre es dem Kläger möglich, sich innerhalb des Irak einer Verfolgung zu entziehen, indem er die Gegend um (...) (Nordirak) meidet und sich im Bereich einer sicheren innerstaatliche Fluchtalternative im Irak aufhält (unten c).
a) Es spricht vieles dafür, dass bereits im rechtlichen Ansatz eine – wie hier – durch private Auseinandersetzungen (›Fehden‹ o. ä.) ausgelöste Verfolgung durch Privatpersonen (Familien- oder Sippenmitgliedern) wegen Blutrache nicht als Verfolgung durch ›nichtstaatliche Akteure‹ i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG anzusehen ist.
Der Begriff des ›nichtstaatlichen Akteurs‹ ist allerdings weder in § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG noch in den zugrunde liegenden Art. 2 und 6 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) näher definiert worden. Auch die Gesetzesmaterialien zu den genannten Vorschriften vermitteln zu der Frage, ob ›nichtstaatliche Akteure‹ auch Einzelpersonen sein können, keinen Aufschluss. (...)
Aus einer systematischen Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG ergibt sich indes, dass ›Akteure‹, die – wie hier – allein im Vollzug einer privaten Blutrache tätig werden, nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen: Indem § 60 Abs. l AufenthG gleichermaßen Schutz vor staatlicher (Satz 4 lit. a), staatsähnlicher (a. a. O., lit. b) und nichtstaatlicher Verfolgung (a. a. O., lit. c) bietet, wird eine bestimmte ›Qualität‹ der Gefahr vorausgesetzt, die mit der Verfolgung verbunden ist. In den Fällen staatlicher bzw. staatsähnlicher Verfolgung liegt die Gefahr in der Organisation der Verfolgung, der die Verfolgten im ganzen Land oder zumindest in den beherrschten Landesteilen ausgesetzt sind und die wegen dieser Organisation nachhaltig und ›engmaschig‹ angelegt ist. Eine derartige Verfolgung führt zu einer ›Ausgrenzung‹ des Betroffenen, aus der nur noch die Flucht einen Ausweg bietet. Eine Verfolgung durch ›nichtstaatliche Akteure‹ ist in ihrer ›Qualität‹ den in § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und lit. b AufenthG genannten Verfolgungen nicht gleichzusetzen, wenn sie von einem kleineren, privat abgrenzbaren Personenkreis ausgeht. In diesem Fall fehlt den ›Verfolgern‹ – typisierend betrachtet – eine den Verfolgern nach Satz 4 lit. a und b vergleichbare Gefährlichkeit. Bei einer privaten Verfolgung durch Familien- oder Sippenmitglieder ist davon in aller Regel auszugehen; sie wirkt auch nicht in gleicher Weise ausgrenzend, wie dies in den Fällen der staatlichen oder staatsähnlichen Verfolgung der Fall ist. Die ›Ausgrenzung‹ bleibt auf den Bereich der betroffenen Familien oder ›Clans‹ beschränkt.
Es kann allerdings nicht für alle Fälle ausgeschlossen werden, dass ›nichtstaatliche Akteure‹ im Sinne der genannten Vorschrift auch Einzelpersonen oder kleinere Gruppen sein können. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die ›nichtstaatlichen Akteure‹ einen Grad an Organisation entwickeln, der – im genannten Sinne – gefahrerhöhend wirkt, oder wenn sie – als Einzel-›Akteure‹ – von religiösen oder ideologischen Organisationen oder Bewegungen offen oder ›geheim‹ gleichsam getragen oder unterstützt werden. Bei einer Privatfehde zwischen bäuerlichen Familien oder Sippen in einem örtlich begrenzten Bereich ist dies auch dann nicht der Fall, wenn in den örtlichen ›Traditionen‹ noch Privatrache anzutreffen ist.
b) Unabhängig davon, ob der Kläger von ›nichtstaatlichen Akteuren‹ bedroht oder gefährdet wäre, würde diese Gefährdung nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung anknüpfen. (...)
Eine Definition des Begriffs der ›sozialen Gruppe‹ ist weder dem Gesetz noch den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Aus der sog. Staatenpraxis werden verschiedene Ansätze zur Bestimmung einer ›sozialen Gruppe‹ i. S. d. Art. 1 A Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention berichtet. Danach wird darauf abgestellt, ob die Gruppe ein unveräußerliches und unveränderbares Merkmal teilt oder ob die Betroffenen ein gemeinsames Merkmal aufweisen, welches sie zu einer erkennbaren, von der Gesellschaft unterscheidbaren Gruppe macht. Die Gruppenangehörigen müssen von der jeweiligen Gesellschaft als eine andersartige Gruppe wahrgenommen werden (vgl. UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: ›Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‹ im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - HCR/GIP/02/02 -, II. A (Überblick über die staatliche Praxis); vgl. auch Art 10 Abs. 1 d) der Richtlinie 2004/83EG). Eine Gruppe i. S. der genannten Schutznormen muss in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der – in Rede stehenden – Verfolgung bestehen.
Unter Zugrundelegung dieser – gleichermaßen für die Genfer Flüchtlingskonvention als auch für § 60 Abs. 1 AufenthG maßgeblichen – Kriterien ist ein[e] Familie oder ein ›Verband‹ von Verwandten (›Clan‹) in aller Regel nicht als ›soziale Gruppe‹ im Sinne des Flüchtlingsschutzes anzusehen. Zwar kann man davon ausgehen, dass eine Familie durch die alle Mitgliedern verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt (so auch Marx, AufenthG, Komm., § 60 Rn. 155, 158). Doch wird eine Familie nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (›Gruppen‹-)Identität wahrgenommen. Denkbar ist eine solche, für andere tatsächlich erkennbare Abgrenzbarkeit bei der Zugehörigkeit zu einem größeren Stamm, wenn (etwa) die Zugehörigkeit zu einem Stammesverbund regional einen besonderen Stellenwert hat und auch identifikationsstiftend wirkt. Im Fall des Klägers treffen derartige Gesichtspunkte nicht zu. (...)
c) Der Kläger könnte – wiederum unabhängig von den o. g. Gründen – einer privaten Verfolgung (...) auch durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG – hinreichend sicher – entkommen.
Seinem bisherigen Vorbringen ist nichts darüber zu entnehmen, ob die noch im Irak lebenden übrigen Familienmitglieder Gefährdungen ausgesetzt waren, nachdem der Vater des Klägers und der Kläger selbst (2003) den Irak verlassen haben. Unabhängig davon ergibt sich kein Anhaltspunkt – auch nicht für eine dahin gehende Ausforschung – dafür, dass der ...-Clan (-Familie) willens oder in der Lage ist, (gerade) den Kläger landesweit aufzuspüren, zu stellen und anzugreifen. (...)
2. (...) Der Kläger kann sich nicht auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG berufen. (...)
Eine durch Blutracheabsichten einer anderen Familie bzw. eines Clans entstehende Gefährdung kann – im rechtlichen Ausgangspunkt – im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen (vgl. [zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG a. F.] z. B. OVG Lüneburg, Beschluss v. 06. März 2000, 9 L 3275/99, NVwZ-Beilage 2001, 19; Urteil v. 12. September 2001, 2 L 1082/00, InfAuslR 2002, 154). In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Praxis der Blutrache in den ländlichen Gegenden des Nord-Irak auch heute noch verbreitet ist (vgl. Hajo u. Savelsberg, Stellungnahme an das VG Regensburg vom 20.7.2003). (...)
Für den Fall des Klägers fehlen tragfähige Grundlagen für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einer nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen landesweiten konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Für den aus dem Nordirak – Region Zakho – stammenden Kläger würde sich der übrige Nordirak, aber auch der Zentral- und der Südirak als eine – grundsätzlich zumutbare – inländische Fluchtalternative darstellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 8. Dezember 1998, 9 C 17.98, DVBl. 1999, 551, Urteil vom 16. 1. 2001, 9 C 16.00, juris). (...)«
Einsender: RA Christ, Köln
VG Frankfurt a. M.: Verfolgungsbegriff nach Genfer
Flüchtlingskonvention
Urteil vom 14.7.2006 - 7 E 1820/04.A(V) - (5 S., M8569)
»(...) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Somit ist bei der Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person diese Voraussetzungen erfüllt, der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde zu legen. Dies gebietet im Übrigen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304/12, sog. Qualifikationsrichtlinie). Die Anwendung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention hat ebenso wie die Vorgaben, die sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben, zur Folge, dass als Prüfungsmaßstab maßgeblich darauf abzustellen ist, ob eine asylsuchende Person eine ›wohlbegründete Furcht‹ vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubhaft machen und diese daher auf eine Rückkehr nach dort nicht verwiesen werden kann. Entscheidungserheblich ist damit anders als beim Begriff der politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG und auch anders als nach der überkommenen Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG nicht länger eine Art objektiver Beurteilung der Verfolgungsgefahr durch einen Dritten, sondern die subjektive Einschätzung einer schutzsuchenden Person, die freilich dahingehend zu prüfen ist, ob objektive Anhaltspunkte ihre Stichhaltigkeit stützen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 37 ff.). (...)«
Einsender: RA Sprung, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
BVerwG: Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann vorliegen, wenn die Abschiebung im Zielstaat zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen würde; eine existentielle oder extreme Gefahr ist nicht erforderlich (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - (5 S., M8582)
VGH Ba-Wü: § 60 Abs. 1 AufenthG schützt auch die öffentliche Religionsausübung; die Qualifikationsrichtlinie ist bereits anwendbar und bei der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 - (31 S., M8528)
VG Düsseldorf: Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 AufenthG setzt voraus, dass von dem Ausländer weiterhin eine entsprechende Gefahr ausgeht.
Urteil vom 28.6.2006 - 20 K 5937/04.A - (10 S., M8474)
VG Ansbach: Kein Ausschluss einer extremen Gefahr i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG durch Mitgabe von Medikamenten oder von Geld, wenn dadurch der Eintritt eines Gesundheitsschadens nach der Abschiebung lediglich hinausgeschoben wird (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.5.2006 - AN 18 K 03.30815 - (9 S., M8554)
VG Göttingen: Nichtstaatliche Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG setzt einen gewissen Organisationsgrad des nichtstaatlichen Verfolgungsakteurs voraus (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.5.2006 - 4 A 126/04 - (12 S., <M8560)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Mittellose Kranke können eine Bevölkerungsgruppe gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG darstellen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.5.2006 - 5 K 1970/06.A - (11 S., M8397)
VG Stuttgart: Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Regel nicht im Heimatland behandelbar, wenn bei Rückkehr dorthin Retraumatisierung droht (ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.5.2006 - A 11 K 662/06 - (10 S., M8371)
VG Ansbach: Die Mitgabe von antiretroviralen Medikamenten schließt nicht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG für einen HIV-Infizierten aus, wenn er daneben auf begleitende Kontrolluntersuchungen angewiesen ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.4.2006 - AN 14 K 05.30877 - (11 S., M8337)
VG Sigmaringen: Nichtstaatliche Verfolgung setzt voraus, dass der Verfolgungsakteur einen gewissen Organisationsgrad aufweist; keine nichtstaatliche Verfolgung bei gesellschaftlicher Diskriminierung einer Gruppe (hier: Hindus in Afghanistan) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 16.3.2006 - A 2 K 10962/05 - (34 S., M8329)
VGH Hessen: Zur Mitgabe von Medikamenten bei Abschiebungen
Beschluss vom 23.2.2006 - 7 UZ 269/06.A - (4 S., M8163)
»(...) Für grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Rechtsfrage, ob eine auf Erkrankung des schutzsuchenden Ausländers beruhende Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG dann entfallen kann, wenn die deutschen Behörden durch Mitgabe von Medikamenten die Behandlung im Heimatland für einen bestimmten Zeitraum ermöglichen.
Diese aufgeworfene Frage bedarf indes keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn sie beantwortet sich unter Berücksichtigung der zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus dem Gesetz.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – in asylrechtlichen Streitigkeiten wie in dem vorliegenden Klageverfahren ist dies gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG stets der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichs – eine erhebliche konkrete Gefahr für den Ausländer besteht. Erheblich ist eine befürchtete Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer bestehenden Erkrankung dann, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Einreise in den Zielstaat eintritt, weil dort nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten existieren und die Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 333 ff.). Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dabei dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B. v. 08.07.2001, Buchholz 402.40 § 53 AuslG Nr. 46).
Hieraus folgt, dass eine konkrete Gefahr durch Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einige Monate dann entfällt, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. Ob eine solche Prognose getroffen werden kann, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht allgemein beantworten. In der Regel wird zwar eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden, dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Demgegenüber wird eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenhtG meist zu bejahen sein, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch ungewiss ist, ob nach Verbrauch des mitgegebenen Medikamentenvorrates die im Zielstaat bislang noch nicht vorhandene Behandlungsmöglichkeit dann erstmalig gegeben sein wird. Letztlich bedarf es aber bei der Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen Erkrankungen im Zielstaat. Ob eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer entfällt, wenn der dem Ausländer mitgegebene Medikamentenvorrat länger als ein oder zwei Jahre reicht und deshalb an einem alsbaldigen Eintritt des Gesundheitsrisikos selbst dann gezweifelt werden könnte, wenn die Fortführung der Behandlung im Zielstaat nach diesem Zeitraum gegenwärtig ungewiss ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insoweit wird sich die vom Kläger in allgemeinerer Form formulierte Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einen Zeitraum von lediglich sechs Monaten zugesagt hat. (...)«
VG München: Zur geschlechtsspezifischen Verfolgung
Urteil vom 24.11.2005 - M 23 K 03.51720 - (23 S., M8252)
»(...) 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine solche sog. geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. (...)
(1) Dass die Situation von insbesondere alleinstehenden Frauen in Afghanistan, vorsichtig ausgedrückt, sehr schlecht ist, dürfte unter Zugrundelegung der erreichbaren Erkenntnismittel offensichtlich sein. (...)
Allein die dargestellte schlechte Situation für Frauen in Afghanistan führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 AufenthG vorliegen.
Denn § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG verlangt, dass die Verfolgung allein wegen des Geschlechts drohen muss. Das bedeutet, dass afghanische Frauen, die sich länger im (europäischen) Ausland aufgehalten haben und sich an die hiesigen freieren Lebensverhältnisse angepasst haben (sog. ›verwestlichte‹ Frauen), trotz der in Afghanistan drohenden Einengung ihrer persönlichen Freiheit und der Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse i. d. R. keine drohende sog. geschlechtsspezifische Verfolgung erfolgreich geltend machen können. Denn anders als in Fällen, die nach mittlerweile wohl überwiegender Meinung (vgl. statt vieler Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2006, AufenthG § 60, Rdnr. 56 m. w. N.; vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A -, EZAR-NF 062 Nr. 2) allein an das Geschlecht anknüpfen, wie namentlich die Genitalverstümmelung, knüpfen diese drohenden Einschränkungen und durchaus massiven Einschnitte in die in Deutschland erlernte Lebensweise nicht allein an das Geschlecht an, sondern bestehen nur dann und insoweit sich die betroffene Frau bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht den dortigen Umgangsformen und Forderungen, die an die Art und Weise, wie von Frauen verlangt wird, ihr Leben zu führen, anpasst. Das heißt, dass nicht jede Frau von drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht ist, sondern nur diejenige, die sich den Anforderungen, welche die afghanische Gesellschaft an sie stellt, nicht unterordnet. Eine derartige Unterordnung bzw. Anpassung wird aber in der Rechtsprechung von den betroffenen Frauen regelmäßig verlangt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - m. w. N.). Ein Schutzbedürfnis nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 wurde von dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 -, BVerwGE 91, 150 = BayVBl 1993, 216 = InfAuslR 1993, 150) verneint, wenn eine durch die Rückkehr in das Heimatland entstehende Gefahr durch eigenes zumutbares Verhalten abgewendet werden kann. Dies folgt daraus, dass es nicht dem Zweck der Vorschriften zur Gewährung von Asyl bzw. von internationalem Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht, vor einer vor dem Hintergrund unserer Werteordnung abzulehnenden gesellschaftlichen Situation zu schützen, da die Durchsetzung unserer Grundrechtsordnung nicht Aufgabe des Asylrechts ist (BVerwG, Urt. v. 18.2.1986 - 9 C 16/85 -, BVerwGE 74, 31 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 44 NVwZ 1986, 569). Derartige Konstellationen verbleiben grundsätzlich in dem Bereich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG, namentlich von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Von diesem Grundsatz kann es aber nach Auffassung des Gerichts bei besonderen individuellen Situationen Ausnahmen geben. Denn die dargelegte Auffassung beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es einer Frau, die von allgemein in ihrem Herkunftsland bestehenden Verhältnissen bedroht ist, grundsätzlich zuzumuten ist, sich zumindest im öffentlichen Leben den dortigen Verhältnissen soweit anzupassen, dass sie Übergriffen und unmenschlicher Behandlung im wesentlichen entgehen kann. Das setzt aber voraus, dass eine Unterwerfung unter die herrschenden Verhältnisse erstens tatsächlich möglich und geeignet ist, die Bedrohungen jedenfalls wesentlich zu minimieren. Zweitens ist es aber auch notwendig, dass tatsächlich eine Zumutbarkeit dieser Anpassung bzw. Unterordnung gegeben sein muss. Bei der Zumutbarkeit ist insofern grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen, ein auch auf die subjektiven Umstände Rücksicht nehmender Maßstab kann allenfalls ausnahmsweise dann zusätzlich zu berücksichtigen sein, wenn ansonsten die betroffene Frau in ihrer Menschenwürde verletzt werden würde, weil das auch bei grundsätzlicher Anlegung eines objektiven Maßstabes die absolute und unüberschreitbare Grenze sein muss. Bei den eben geschilderten Umständen kann nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen in einer Konstellation wie der vorliegenden die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG möglich sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ansonsten eine sog. geschlechtsspezifische Verfolgung seitens nichtstaatlicher Akteure, die aber sowohl von dem Wortlaut wie auch von der Systematik des Gesetzes, wie oben gezeigt, eben nicht ausgeschlossen, sondern methodisch möglich ist, praktisch nie vorkommen würde. Denn diese Konstellation – sog. geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – ist an sich von vorneherein nur denkbar in einer Situation, die als Ausgangspunkt solche Verhältnisse wie derzeit in Afghanistan aufweist: Eine fehlende Staatsgewalt (so die st. Rspr. der Kammer, welcher der entscheidende Einzelrichter angehört, vgl. zuletzt Urt. v. 16.9.2005 - M 23 K 03.51675 -; (...)) auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine tatsächlich für Frauen katastrophale Situation. Auch in einer solchen Situation wird für die große Mehrzahl der betroffenen Frauen die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausscheiden, weil ihnen die Unterordnung unter die gegebenen Verhältnisse regelmäßig zumutbar sein wird. Aber insofern muss nach den oben dargelegten Kriterien nach Meinung des Gerichts auch Raum für individuell begründete Ausnahmen sein.
(3) Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahme nach der Überzeugung des Gerichts vor. (...)
Die Klägerin ist eine alleinstehende ledige Frau. (...) Danach wäre die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, sich gegen drohende menschenunwürdige sog. geschlechtsspezifische Misshandlungen zur Wehr zu setzen. Auch eine Schutzgewährung durch die in Afghanistan tätigen Sicherheitskräfte ist nach den oben (...) dargestellten Erkenntnissen nicht erreichbar. Daher hätte die Klägerin, um ihr Überleben zu sichern, lediglich die Möglichkeit, entweder der Prostitution nachzugehen (vgl. Gutachten Dr. Danesch an das VG München vom 31.5.2005, S. 14) oder sich einen männlichen Beschützer zu suchen, wobei selbst insoweit nicht sichergestellt ist, dass sie als Rückkehrerin aus dem westlichen Ausland, die tendenziell von Ausgrenzung bedroht sind (vgl. hierzu Bericht ›Rückkehr nach Afghanistan‹, insbesondere S. 12 [#33204]), hiermit Erfolg haben würde. (...)«
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Anwendung der Qualifikationsrichtlinie vor Umsetzung in deutsches Recht.
Beschluss vom 9.2.2006 - 2 UZ 3768/04.A - (4 S., M8165)
VG Göttingen: Nichtstaatliche Verfolgung setzt ebenso wie staatliche Verfolgung einen »öffentlichen Bezug« voraus; nichtstaatliche Verfolgungsakteure müssen einen gewissen Organisationsgrad aufweisen; nichtstaatliche Verfolgungsakteure können auch staatliche Stellen sein, wenn der Staat keine staatliche Herrschaftsgewalt im asylrechtlichen Sinne ausüben kann (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.5.2006 - A 4 210/03 - (10 S., M8241)
VG Stade: Zum Merkblatt zur Kostenübernahme
bei Krankheit
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 1277/02 - (14 S., M8029)
»(...) Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin zu 1 begehrt, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten und die entgegenstehende Feststellung in dem angefochtenen Bescheid aufzuheben. (...)
Hier ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1 nicht nur dialysepflichtig ist, sondern an einer Reihe weiterer Krankheiten leidet, die das Nierenversagen begleiten, und zwar Blutarmut und Bluthochdruck, Knochenentkalkung und Nebenschilddrüsenüberfunktion. (...) Nach dem bezeichneten Lagebericht vom 22. November 2005 [28 S., A0245, siehe Hinweis] ist davon auszugehen, daß Begleitmedikamente für Dialysepflichtige im Kosovo nicht zur Verfügung gestellt werden. Obwohl die Dialyse selbst gesichert ist, kommt es nach dem bezeichneten Lagebericht zu einer Todesquote von rund 15 %, da viele Patienten sich die Begleitmedikamente nicht leisten könnten. (...)
Im Fall der Klägerin zu 1 ist abzusehen, daß für sie die erforderlichen Arzneimittel im Kosovo nicht verfügbar bzw. unerschwinglich sein werden. (...)
Es ist nicht abzusehen, daß die Klägerin zu 1 im Kosovo über Mittel verfügen könnte, einen Betrag von etwa 100 Euro monatlich für Arzneimittel aufzubringen. Zwar erhalten bedürftige Personen im Kosovo Unterstützung durch Sozialhilfe. Die Leistungen betragen inzwischen 35 Euro monatlich für eine Einzelperson und bis zu 75 Euro monatlich für Familien (Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amtes der Beklagten vom 22. November 2005). In der Praxis ist jedoch Voraussetzung der Bedürftigkeit, daß keine Person im Haushalt ist, die eine Arbeitsstelle hat oder arbeitsfähig ist (vgl. z. B. Auskunft der SFH vom 13. August 2004 an VG Regensburg ›Sorgerechtsregelungen und Rückkehrperspektive für alleinerziehende Mütter‹). Ob die Klägerin zu 1 oder ihr Ehemann oder andere Familienmitglieder arbeitsfähig sind, kann insoweit dahinstehen. Selbst wenn der volle Betrag von 75 Euro gezahlt würde, reichte er offensichtlich nicht aus, allein die Kosten für Ferrlecit und Erypo zu decken. Da nicht erkennbar ist, daß die Klägerin zu 1 oder deren Familie über andere Mittel verfügt, wären diese Arzneimittel daher für sie jedenfalls unerschwinglich. Damit erübrigen sich die Fragen, ob die übrigen Arzneimittel im Kosovo verfügbar und erschwinglich sind.
Es ist der Klägerin zu 1 auch nicht möglich, in einen anderen Landesteil von Serbien und Montenegro auszuweichen, da sie Ashkali-Volkszugehörige ist. (...)
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht im Hinblick auf das jüngste ›Merkblatt für Kostenübernahmeerklärungen‹ der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg – Außenstelle Bramsche – (ohne Datum). Nach diesem ist das Land Niedersachsen grundsätzlich bereit, im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung von ausländischen Staatsangehörigen Kosten zu übernehmen, die durch eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsland entstehen. Aus dem Merkblatt ergibt sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu 1 auf Kostenübernahme nicht, das Merkblatt gibt auch keinen Hinweis auf eine andere Anspruchsgrundlage für die Klägerin zu 1 gegen Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf Leistungen in das Ausland. (...)«
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung
wegen Zwangsprostitution
Urteil vom 19.9.2005 - W 8 K 04.30919 - (9 S., M8050)
»(...) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (...)
Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie sie auf der Suche nach Arbeit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Tschechien gelockt und dort in der Nähe der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zur Prostitution gezwungen worden ist. (...) Die Klägerin zu 1) konnte sich dieser Organisation nicht entziehen, es wurde nicht zugelassen, dass sie aus der Prostitution ›ausstieg‹. So versuchte diese, der Klägerin zu 1) habhaft zu werden und als ihr dies nicht gelang, da sie bei ihrer Großmutter Unterschlupf gefunden hatte, wurde der Bruder der Klägerin zu 1) zusammengeschlagen und die gesamte Familie bedroht. Da der Sohn der Klägerin zu 1), der Kläger zu 2), inzwischen ins Schulalter gekommen war, konnte die Klägerin zu 1) mit ihm nicht untertauchen, da er ohne offizielle Anmeldung auch nicht die Schule besuchen konnte. Die Klägerin zu 1) geriet dadurch in eine ausweglose Situation, denn sie hatte nur die Alternative, weiter der Prostitution nachzugehen oder zusammen mit ihrem Sohn untergetaucht in der Ukraine zu leben mit der Folge, dass dieser weder eine Schule besuchen konnte, noch in den Genuss sonstiger sozialer Leistungen wie insbesondere einer Versorgung im Krankheitsfall gekommen wäre. Dies stellt eine Verfolgung i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dar, denn die Bedrohung, der die Klägerin zu 1) ausgesetzt war, knüpft allein an ihr Geschlecht an. Dabei ist vorliegend auf die soziale Bedeutung des Begriffs Geschlecht abzustellen. Geschlecht im biologischen Sinne bezeichnet unterschiedliche biologische Merkmale, während der Begriff Geschlecht in seiner sozialen Bedeutung (Gender) die Beziehungen zwischen Frauen und Männern auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell üblicher oder definierter Identitäten, Rechtsstellungen, Rollen und Aufgaben, die dem einen oder dem anderen Geschlecht zugewiesen sind, bezeichnet (vgl. Marx, Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ZAR 2005, 177 f). Aus dieser Definition folgt, dass genderspezifische Merkmale eine bestimmte soziale Gruppe bezeichnen können. Vorliegend knüpft die Verfolgung der Klägerin zu 1) an das geschlechtsspezifische Merkmal Frau i. S. seiner sozialen Bedeutung an. Für die besondere Situation der Klägerin zu 1) gilt, dass Frauenhandel untrennbar mit sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsprostitution verbunden ist, wobei der Frauenhandel auf den Genderstatus der Frau, ihr Alter, Geschlecht, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung und insbesondere auch ihre sexuelle Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken zielt und damit insgesamt die für die bestimmte soziale Gruppe maßgebenden Genderfaktoren bezeichnet (vgl. Marx, a. a. O., unter Hinweis auf UNHCR, Geschlechtsspezifische Verfolgung [14 S., M2098]). Für die Klägerin zu 1) trifft dies zu, da ihre Situation als junge allein erziehende Mutter auf der Suche nach Arbeit von der Zuhälterorganisation ausgenutzt wurde.
Die Verfolgung, der die Klägerin zu 1) ausgesetzt war, geht dabei von nichtstaatlichen Akteuren aus, nämlich einer mächtigen kriminellen Organisation. Wie sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Klägerin zu 1) ergibt, war der ukrainische Staat nicht in der Lage, ihr Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Klägerin zu 1) hat sich erfolglos an die